[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14437
17. Wahlperiode 25. 07. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Tressel, Nicole Maisch,
Stephan Kühn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/14335 –
Meldungen kontaminierter Kabinenluft im Luftverkehr
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/11995 geht
hervor, dass in amtlichen Statistiken in den letzen fünf Jahren 91 Fälle mit
Ölgeruch, Öldämpfen oder ähnlichem vorzufinden sind. Für das Jahr 2012
werden dabei 32 Fälle ausgewiesen (vgl. dazu Bundestagsdrucksache 17/11995,
Antwort zu Frage 1a). Im März 2013 nach einem erneuten schwerwiegendem
Vorfall mit dem Ausfall mehrerer Besatzungsmitglieder berichteten
zahlreichen Medien wie zum Beispiel „FOCUS“ und „DER SPIEGEL“, dass allein die
Lufthansa im Jahr 2012 111 solcher Vorfälle mit Ölgeruch, -dämpfen oder
ähnlichem hatte und diese auch „Gemeldete Fälle von Öldämpfen“ gewesen seien
(vgl.
www.spiegel.de, „Lufthansa: Öldämpfe treten am häufigsten im A380 auf“
vom 29. März 2013). Trotz aller positiver Bemühungen der Lufthansa in dem
Zusammenhang ergibt sich daraus eine große Diskrepanz gegenüber den
bereits auf Bundestagsdrucksache 17/11745 gestellten Fragen.
2 000 Flüge mit Störungen, also auch mit Vorfällen, wie verbrannten
Brötchen, defekten Toastern oder dem Geruch von Enteisungsmitteln, seien seitens
der Crews der Lufthansa gemeldet worden. Lufthansa-Sprecher Michael
Lamberty bestätigte zudem gegenüber Medien bereits mehrfach Probleme mit
Ölgerüchen auf dem Flugzeugmuster A380 von Airbus (vgl. dazu u. a.
www.berliner-zeitung.de, „Probleme mit belasteter Luft beim A380“ vom
30. September 2012). Dieses Muster verzeichnet jedoch nur einen gemeldeten
Fall. Äußerst interessant ist auch die lufthansainterne Interpretation, wann
Ereignisse meldepflichtig sind. So wurde nach dem jüngsten Fall beim
Flug LH182 am 7. Juni 2013 bestätigt, dass drei von vier
Besatzungsmitgliedern während des Flugs durch starken Geruch ausgefallen sind und
anschließend das Krankenhaus aufsuchen mussten. Der Sprecher der Lufthansa,
Michael Lamberty, wurde danach wie folgt zitiert: „Eine Meldepflicht des
Vorgangs bestand nicht.“ (vgl.
www.austrianwings.info/2013/06/
lufthansadrei-flugbegleiter-durch-mutmasslich-kontaminierte-kabinenluft-erkrankt/).
Auf einer Veranstaltung der Berufsgenossenschaft für Transport und
Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) am 4. Juni 2013 in Hamburg bestätigte die Bun- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 23. Juli 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14437 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) nun, dass der Bundesregierung
informelle Listen vorlägen, die die Anzahl der tatsächlich gemeldeten Fälle
um ein vielfaches übersteigt. In der Antwort der Bundesregierung auf die
letzte Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Thema
der kontaminierten Kabinenluft im Luftverkehr wurde das noch negiert (vgl.
dazu Bundestagsdrucksache 17/11995, Antwort zu Frage 5).
Das alles macht deutlich, dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung entweder keinerlei Überblick über das Meldewesen der
deutschen Airlines besitzt oder die Öffentlichkeit getäuscht hat.
1. Wie viele Fälle (fume-/smell-/odour-events) sind der Bundesregierung im
Zusammenhang mit in der Kabine und/oder dem Cockpit vorkommenden
Öldämpfen, Ölgeruch oder ähnlichem bekannt (bitte einzeln pro Jahr für
die letzten fünf Jahre auflisten)?
Störung
a) Wie viele Fälle davon wurden in den letzten fünf Jahren als Störungen
beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) erfasst (bitte einzeln pro Jahr
auflisten)?
b) Wie viele Fälle davon wurden in den letzten fünf Jahren als Störungen
bei der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung erfasst (bitte einzeln
pro Jahr auflisten)?
c) Wie viele Fälle davon sind in den letzten fünf Jahren als Störungen an
die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) gemeldet worden
und in der Datenbank European Coordination Centre for Aircraft
Incident Reporting System (ECCAIRS) registriert?
Schwere Störung
d) Wie viele Fälle sind in den letzten fünf Jahren als schwere Störungen
beim Luftfahrt-Bundesamt erfasst worden (bitte einzeln pro Jahr
auflisten)?
e) Wie viele Fälle sind in den letzten fünf Jahren als schwere Störungen
bei der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung erfasst worden (bitte
einzeln pro Jahr auflisten)?
f) Wie viele Fälle davon sind in den letzten fünf Jahren als schwere
Störungen an die EASA gemeldet und in der Datenbank ECCAIRS erfasst
worden?
Unfall
g) Wie viele Fälle sind in den letzten fünf Jahren als Unfall beim Luftfahrt-
Bundesamt erfasst worden (bitte einzeln pro Jahr auflisten)?
h) Wie viele Fälle sind in den letzten fünf Jahren als Unfall bei der
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung erfasst worden (bitte einzeln
pro Jahr auflisten)?
i) Wie viele Fälle davon sind in den letzten fünf Jahren als Unfall an die
EASA gemeldet und in der Datenbank ECCAIRS erfasst worden?
Die Fragen 1a, 1d und 1g werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14437Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat in den letzten fünf Jahren folgende
Meldungen in der ECCAIRS-Datenbank (ECCAIRS: European Coordination
Centre for Acident Incident Reporting System) erfasst:
Die Fragen 1b, 1e und 1h werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) hat in den letzten fünf
Jahren folgende Meldungen in der ECCAIRS-Datenbank erfasst:
Die Fragen 1c, 1f und 1i werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Alle in der Antwort zu Frage 1 angegebenen Fälle wurden an die ECCAIRS-
Datenbank übertragen und stehen damit der Europäischen Agentur für
Flugsicherheit (EASA) und der Europäischen Kommission zur Verfügung.
2. In wie vielen der insgesamt erfassten Fälle erfolgte die Meldung
unmittelbar, sodass Untersuchungen durch die ermittelnden Behörden sachgerecht
durchgeführt werden konnten?
3. In wie vielen Fällen erfolgte eine Meldung nicht unmittelbar, sodass
Untersuchungen nicht sachgerecht durchgeführt werden konnten und eine
Klassifizierung gemäß Störung, schwerer Störung und Unfall nicht
vorgenommen werden konnte?
Die Fragen 2 und 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Jahr 2008 20091 2010 2011 2012 2
Anzahl der Meldungen „Kabinenluft“3 18 44 22 54 201
davon schwere Störungen 5 4 1 5 8
davon Unfälle – – – – –
davon Anzahl der Meldungen
mit angezeigtem „Ölgeruch“
8 3 15 37 47
darunter schwere Störungen 3 0 0 2 1
darunter Unfälle – – – – –
Jahr 2008 2009 2010 2011 2012
Anzahl der sonstigen Störungen
mit Geruchsbelästigung
0 1 1 8 11
Anzahl der schweren Störungen
mit Geruchsbelästigung 4
4 2 1 6 7
Anzahl der Unfälle
mit Geruchsbelästigung
0 0 0 0 1
1 Hinweis: Für das Jahr 2009 wurden die Daten aufgrund neuer Erkenntnisse revidiert. Daher
Abweichung zu den Angaben in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/11995 vom 2. Januar 2013.
2 Hinweis: Für das Jahr 2012 ist die Abweichung zu der Angabe der Meldungen mit angezeigtem
„Ölgeruch“ in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/11995
vom 2. Januar 2013 auf den damals verfügbaren und angegebenen Berichtszeitraum (Januar 2008 bis
21. November 2012) zurückzuführen.
3 Die Rubrik „Kabinenluft“ umfasst Störungsmeldungen in der ECCAIRS-Datenbank, die generell alle
Gerüche/jeden Rauch im Cockpit und/oder in der Passagierkabine betreffen.
4 Darunter wurden folgende Gerüche angezeigt: elektrischer Geruch, Brandgeruch, Rauchgeruch,
Abgasgeruch, unbekannter chemischer Geruch, öliger Geruch, undefinierte und sonstige
Geruchsbelästigungen.
Drucksache 17/14437 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie BFU stellt fest, dass Meldungen zunehmend zeitnah zu dem jeweiligen
Ereignis erfolgen, was eine Informationssammlung zur Entscheidung über die
Einleitung einer Untersuchung eines Unfalles oder einer schweren Störung
erlaubt.
4. Wie viele Fälle sind nicht auf Grundlage des entsprechenden
Meldeverfahrens, sondern erst durch Dritte von den Bundesbehörden erfasst worden?
In den in der Antwort zu den Fragen 1a, 1d und 1g angegebenen Fällen wurden
beim LBA keine Fälle durch Dritte gemeldet.
In den in der Antwort zu den Fragen 1b, 1e und 1h angegebenen Fällen wurden
der BFU auch Ereignisse von Dritten gemeldet, die jedoch seit Inkrafttreten der
Verordnung (EU) Nr. 996/2010 zum überwiegenden Teil unter den weit
gefassten Begriff „Beteiligte“ fallen.
Hierbei ist anzumerken, dass die überwiegende Anzahl der vereinzelten
Meldungen nicht unter die Anzeigepflicht des § 5 der Luftverkehrs-Ordnung
(LuftVO) i. V. m. Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 nebst deren
Anhang fiel.
5. Liegen der BFU informative Listen über Probleme mit Ölgerüchen,
Öldämpfen und ähnlichen Vorkommnissen vor, die nicht gemeldet wurden?
Wenn ja, wie viele Fälle haben sich demnach durch Probleme mit Ölgeruch
und Öldämpfen und ähnlichen Vorkommnissen in den letzten fünf Jahren
ereignet (bitte einzeln auflisten)?
Dazu nimmt die BFU wie folgt Stellung:
„Im Zusammenhang mit den Versuchen, das Thema Geruch an Bord von
Flugzeugen tiefer zu durchdringen und um eine breitere Übersicht zu gewinnen,
erhielt die BFU von einem Luftfahrtunternehmen auf ihre Bitte Übersichten
über alle Fälle in diesem Unternehmen, in denen intern von Geruch in jeglicher
Art berichtet wurde und zu deren Weitergabe das Luftfahrtunternehmen bis auf
wenige Fälle nicht verpflichtet war. Die Übersichten ersetzen nicht die
gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen.
Diese Übersichten enthalten Vorkommnisse,
a) die nicht an die BFU gemeldet wurden und auch nicht meldepflichtig waren,
b) der BFU gemeldet wurden, obwohl sie nicht meldepflichtig gewesen wären,
c) die der BFU gemeldet wurden und als Störung, schwere Störung bzw. Unfall
eingestuft wurden.
Im Sinne der Meldepflicht gemäß den unter Antwort zu Frage 4 genannten
Vorschriften besteht die Pflicht zur Meldung von schweren Störungen unter
anderem für
a) Ereignisse, die die Flugbesatzung zur Benutzung von Sauerstoff zwangen,
b) den Ausfall von Flugbesatzungsmitgliedern während des Fluges
verursachten.
Der Begriff Flugbesatzung(smitglieder) bezieht sich nur auf die
Flugzeugführer (Cockpitbesatzung), was sich aus Anhang III der Verordnung (EWG)
Nr. 3922/91 OPS 1.040 a i. V. m. OPS 1.100 a ableitet (OPS 1.040 unterteilt den
Oberbegriff Besatzungsmitglieder in Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder,
und nach OPS 1.100 handelt es sich bei den Flugbesatzungsmitgliedern nur um
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14437die Cockpitbesatzung); somit sind Flugbegleiter und sonstige
Besatzungsmitglieder (OPS 1.040 b) nicht von den meldepflichtigen Ereignissen erfasst.
Unabhängig davon werden Ereignisse, bei denen jegliche Flugzeuginsassen
(Passagiere, Flugbegleiter, Piloten etc.) schwer verletzt wurden, als Unfall
klassifiziert und von der BFU untersucht.
Eine statistische Auswertung der Übersichten erfolgt nicht.“
6. Liegen dem LBA informative Listen vor?
Wenn ja, wie viele Fälle von Ölgeruch, Öldämpfen und oder ähnlichen
Vorkommnissen haben sich demnach in den letzten fünf Jahren ereignet (bitte
einzeln auflisten)?
Das LBA erhält im Rahmen der Aufsicht über die technischen Dienste eines
deutschen Luftfahrtunternehmens (Organisation zur Führung der
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit – CAMO) unternehmensinterne Übersichtslisten zu
Geruchsvorkommen. Die Liste führt ggf. die dazu durchgeführte
Wartungsentscheidung des Unternehmens auf, sie lässt jedoch keine Rückschlüsse auf die
Ursache(n) für das Geruchsvorkommen zu. Eine valide Zuordnung zu
tatsächlichen Problemen mit Ölgeruch oder Öldämpfen ist daher mit dieser Liste nicht
möglich. Eine statistische Auswertung hinsichtlich der vermeintlichen Gerüche
ist daher nicht zielführend und erfolgt nicht, da ähnliche Gerüche oft
unterschiedlichsten Ursachen zuzuordnen sind.
7. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus diesen in den
Fragen 5 und 6 aufgeführten Listen über Probleme mit Ölgeruch, Öldämpfen
und ähnlichen Vorkommnissen?
Diese Liste ersetzt nicht die bestehenden gesetzlichen Meldepflichten.
8. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Auffassung der Lufthansa, dass es sich bei Fällen, in denen drei
Viertel der Kabinenbesatzung über starke Symptome klagen und
anschließend ein Krankenhaus aufsuchen müssen, nicht um ein meldepflichtiges
Ereignis handelt?
Sofern sich diese Frage auf den in der Vorbemerkung der Fragesteller
erwähnten Flug LH 182 am 7. Juni 2013 bezieht, ist hierzu Folgendes anzumerken:
Das Ereignis wurde dem LBA und der BFU von dem Luftfahrtunternehmen und
von einem Mitglied der Kabinenbesatzung gemeldet.
Nach den Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91
OPS 1.420 sowie nach Anlage 6 zu § 5b LuftVO bestand explizit keine
Meldeverpflichtung, da u. a. keine Dienstunfähigkeit während des Fluges erklärt wurde.
Die im Rahmen der Ermittlung der BFU angeforderten Ergebnisse der
technischen Befunde beim Luftfahrtunternehmen wurden übermittelt. Die noch
laufende Untersuchung hat bisher ergeben, dass kein Mitglied der
Kabinenbesatzung schwer verletzt war und somit kein meldepflichtiges Ereignis vorlag.
Die Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen. Dementsprechend ist eine
abschließende Bewertung noch nicht möglich.
Drucksache 17/14437 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Was wird die Bundesregierung unternehmen, um künftig eine mögliche
Fehlinterpretation der einschlägigen Rechtsvorschriften auszuschließen,
oder wurde eine von den Rechtsvorschriften abweichende Vereinbarung
auf einer das Meldewesen betreffenden Veranstaltungen zwischen den
zuständigen Behörden und Wirtschaftsvertretern getroffen (vgl. dazu
Bundestagsdrucksache 17/11995, Antwort zu Frage 10)?
Der meldepflichtige Personenkreis ist in den in der Antwort zu Frage 4
genannten Vorschriften geregelt. Der Personenkreis der Meldepflichtigen ist in
Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 gegenüber dem § 5 LuftVO
erweitert. Damit können Ereignisse von allen beteiligten Personen sowohl direkt als
auch über das jeweilige Unternehmen an die BFU gemeldet werden.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)
unterstützt hierbei den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und zur Aufhebung der
Richtlinie 2003/42/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission und der
Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission.
Zur Erläuterung der Inhalte des Verordnungsvorschlages wird auf die Antwort
zur Frage 15b verwiesen.
Im Übrigen wird hierzu auf die bereits getroffenen Aussagen zu Frage 10 der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/11995 verwiesen:
„Bei dem Gespräch mit dem Bundesverband der Deutschen
Luftverkehrswirtschaft (BDL) im Oktober 2011 haben die Mitgliedsunternehmen ihre jeweiligen
Meldewege erläutert. Obwohl hiernach kein bewusstes ,underreporting‘ zu
verzeichnen war, ergaben die Gespräche, dass die Mitgliedsunternehmen ihren
Crews nochmals erläutern werden, dass gemäß Betriebshandbuch (OM-A)
Störungen nicht nur an den Flugbetrieb zur Weiterleitung an die Behörden, sondern
auch direkt an die BFU und in Kopie an das LBA gemeldet werden können. Es
wurde verabredet, einen weiteren Informationsaustausch zum Thema
Meldeverfahren durchzuführen.
Das Folgegespräch hat am 20. November 2012 stattgefunden. Inhalte des
Gespräches waren Möglichkeiten zur Verbesserung von Meldewegen sowie von
Rückmeldungen der BFU an die Sicherheitsabteilungen der Unternehmen, um
diese effizienter und schneller zu gestalten.“
Die BFU verzeichnet eine insgesamt steigende Anzahl von Meldungen zu
Ereignissen jeder Art.
Im Übrigen wird hierzu auf die bereits getroffenen Aussagen zu Frage 13 der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/5371 verwiesen:
„Das LBA hat mit Rundschreiben vom 15. November 2010 grundsätzlich alle
Luftfahrtunternehmen auf die Einhaltung der bestehenden rechtlichen
Meldepflichten hingewiesen.
Durch Informationsveranstaltungen im LBA und bei den Luftfahrtunternehmen
wurde bereits mittels Präsentationen und in Gesprächen mit dem
Leitungspersonal des Flugbetriebs auf eine Verbesserung des Meldeverhaltens hingewirkt
[…].“
Abweichende Vereinbarungen wurden nicht getroffen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1443710. Auf welche gesetzliche Grundlage beziehen sich die
Mitgliedsunternehmen, wenn es heißt, dass „Störungen nicht nur innerhalb des
Flugbetriebes zur Weiterleitung an die Behörden, sondern auch direkt an die BFU
und in Kopie an das LBA gemeldet werden können“ (vgl. dazu
Bundestagsdrucksache 17/11995, Antwort zu Frage 10)?
Wie ist diese Praxis mit der Meldepflicht, die sich aus der Verordnung
(EG) Nr. 996/2010, Artikel 9 ergibt, vereinbar?
Der in der Antwort zur Frage 9 erläuterte Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 996/
2010 sieht eine Meldeverpflichtung von Unfällen und schweren Störungen für
jede beteiligte Person, die Kenntnis vom Eintreten eines solchen Ereignisses hat,
gegenüber der BFU vor. Ebenso verpflichten die Bestimmungen des Anhangs III
zur Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 (OPS 1) das Luftfahrunternehmen oder den
Kommandanten des Flugzeuges, Unfälle, schwere Störungen und Störungen der
Luftfahrtbehörde (LBA) zu melden.
11. Welche Maßnahmen hat das Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen der
nationalen Zuständigkeiten oder im Auftrag der Europäischen Agentur für
Flugsicherheit (EASA) ergriffen, um ihrer Überwachungs- und
Genehmigungsinstanz bei gefährlichen Ereignissen gerecht zu werden, die der
Flugsicherheit dienen sollen (vgl. dazu
www.lba.de/DE/Technik/Technik_node.html)?
Für die von den deutschen Luftfahrtunternehmen betriebenen gängigen
Verkehrsflugzeuge liegt die Zuständigkeit für die Zulassung des Musters und die
nachfolgende Erhaltung der Lufttüchtigkeit des Musters bei der EASA (vgl.
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008). Hierzu
gehört auch, dass die EASA „ohne unangemessene Verzögerung auf ein
Sicherheitsproblem reagiert und die einschlägigen vorgeschriebenen Informationen
heraus- und weitergibt.“ (z. B. in Form einer Lufttüchtigkeitsanweisung, sog.
Airworthiness Directive). Das LBA ist in dieser Hinsicht keine Überwachungs-
und Genehmigungsinstanz.
Im Rahmen der nach europäischem Recht gegebenen Zuständigkeit für die
Genehmigung und Aufsicht über die technischen Dienste der deutschen
Luftfahrtunternehmen (Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit – CAMO) stellt das LBA sicher, dass die als Bestandteil der o. g.
Musterzulassung erstellten und fortentwickelten Anweisungen zur Aufrechterhaltung
der Lufttüchtigkeit durch die technischen Dienste der Luftfahrtunternehmen
eingehalten werden (einschließlich der o. g. Airworthiness Directives).
12. Wie begleitet das Luftfahrt-Bundesamt die Aufklärungsversuche der
deutschen Luftverkehrswirtschaft mit Messkoffern, Filteranlagen und
anderen eigenen Instrumentarien, um der Genehmigungsinstanz gerecht
zu werden, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie
daraus?
Das LBA wurde über den Einsatz eines Messkoffers, mit dem versuchsweise in
einem Flugzeug die Kabinenluft bei einem Vorfall gemessen werden soll,
informiert.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 obliegt die Zuständigkeit für die
Zulassung von Änderungen bzw. Verbesserungen durch konstruktive Maßnahmen,
wie z. B. der Einbau von Filteranlagen und anderen Ausrüstungsteilen, bei der
EASA.
Drucksache 17/14437 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Hat die Bundesregierung ein Interesse an diesen Messergebnissen?
Wie unterstützt sie solche Maßnahmen, und wird eine eigene oder
unabhängige Evaluation der Ergebnisse stattfinden?
Die Bundesregierung steht allen sachdienlichen Erkenntnissen offen gegenüber.
Und sie wird die Kommunikation der Ergebnisse an die zuständige Behörde,
EASA, unterstützen.
Des Weiteren unterstützen valide und objektive Messungen die bereits
begonnenen Untersuchungen der BFU und damit auch eine fundierte
Ursachenanalyse und ggf. entsprechende Sicherheitsempfehlungen.
14. Wann ist im Rahmen der Überwachungsfunktion des technischen
Betriebes von Luftfahrtunternehmen erstmals ein mögliches Problem mit dem
Flugzeugmuster A380 aufgetaucht, das auf Probleme mit dem
Zapfluftmechanismus hinweisen könnte?
Nach den bisher vorliegenden Informationen hat der Zapfluftmechanismus
beim Flugzeugmuster A380 bisher beanstandungsfrei funktioniert.
Im Übrigen wird hierzu auf die bereits getroffenen Aussagen zum A380 zu
Frage 2 der Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/11745 verwiesen:
„Für das Flugzeugmuster Airbus A 380 liegt von den in Deutschland
registrierten Flugzeugen lediglich eine Störungsmeldung betreffend ,Ölgeruch‘ vom
14. Oktober 2012 vor, die in der ECCAIRS-Datenbank erfasst wurde.5
Andere Störungsmeldungen, Sicherheitsmitteilungen von Herstellern
(sogenannte Service Bulletins) oder von der EASA herausgegebene
Lufttüchtigkeitsanweisungen (sogenannte Airworthiness Directives), die ein Zapfluftproblem
beim Flugzeugmuster A 380 der Lufthansa bestätigen würden, sind der
Bundesregierung nicht bekannt.“
15. Was hat die Bundesregierung getan, um das Thema der kontaminierten
Kabinenluft auch auf EU-Ebene weiterzuverfolgen, so wie es
Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Dr. Peter Ramsauer im
Rahmen des Ministerrates der Verkehrsminister der Europäischen Union
am 29. Oktober 2012 angekündigt hatte?
a) Welche weiteren Termine wurden seit dem 29. Oktober 2012 auf EU-
Ebene durch welche Vertreter der Bundesregierung wahrgenommen,
und was wurde im Detail besprochen?
Auf der Sitzung des Verwaltungsrats der EASA am 11. Dezember 2012 wurde
vom einem Vertreter der Europäischen Kommission sowie vom
Exekutivdirektor der EASA die Bedeutung dieses Themas für die Flugsicherheit in Europa
ebenfalls gegenüber dem Vertreter des BMVBS (Abteilung Luft- und
Raumfahrt) bestätigt.
Des Weiteren wurde im Rahmen der Beratung des Vorschlages für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung von
Ereignissen in der Zivilluftfahrt zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und
zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007
der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission in
5 Die in der ECCAIRS-Datenbank erfasste Störungsmeldung für einen Airbus A380 bezüglich
„Ölgeruch“ vom 14. Oktober 2012 war nicht auf ein Problem des Zapfluftmechanismus zurückzuführen,
sondern auf ein Problem mit einem Triebwerk.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/14437einer Ratsarbeitsgruppe von einer Vertreterin des BMVBS darauf hingewiesen,
dass „fume events“ auf der Liste der zu meldenden Ereignisse enthalten sein
müssen. Auch die Kommission sprach sich hierfür aus.
b) Wie sieht der weitere Zeitplan auf EU-Ebene aus, der einer
kontinuierlichen Aufklärung, Lösungsfindung und Ursachenbehebung dienen
soll?
Das Thema wird auf der europäischen Ebene weiterhin kontinuierlich
überwacht.
Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine umfassende
Verordnung über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt mit dem Hauptziel
erarbeitet, die bestehenden Meldesysteme, sowohl auf nationaler als auch auf
europäischer Ebene, zu verbessern und somit die Flugsicherheit zu erhöhen und
künftige Unfälle und Störungen zu vermeiden.
Der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung von Ereignissen in der
Zivilluftfahrt zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und zur Aufhebung
der Richtlinie 2003/42/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der
Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission umfasst ein Paket
politischer Maßnahmen, das eine wesentliche Überarbeitung der EU-
Rechtsvorschriften zur Meldung von Ereignissen mit sich bringt.
Insbesondere soll das derzeitige System in vier Punkten verbessert werden:
• Festlegung der notwendigen normativen Anforderungen für ein effizientes
System für die Meldung von Ereignissen auf allen Ebenen;
• Schaffung von Verfahren zur Analyse der erfassten Daten;
• Festlegung der Verfahren für die Ausarbeitung und Annahme geeigneter
Abhilfemaßnahmen;
• Überwachung der Wirksamkeit des Systems in Bezug auf Verbesserungen
der Sicherheit.
Die aktuelle EU-Ratspräsidentschaft hat es sich zum Ziel gesetzt, bis Ende des
laufenden Jahres eine Einigung bezüglich des Verordnungsentwurfs mit dem
Europäischen Parlament zu erreichen.
c) Welche Schritte und konkreten Maßnahmen sind aus Sicht der
Bundesregierung notwendig, um das Problem der kontaminierten
Kabinenluft zu beheben?
Momentan handelt es sich nach Einschätzung der zuständigen EASA um kein
grundsätzliches Problem (Studie: A-NPA No 2009-10 „Cabin Air Quality
onboard Large Aeroplanes“).
Derzeit liegen der Bundesregierung keine Anhaltspunkte vor, die gegen die
Einschätzung der zuständigen EASA sprechen. Die noch laufenden
Untersuchungen mehrerer Einzelfälle seitens der BFU sind abzuwarten.
Darüber hinaus wird die Thematik durch eine Vielzahl von bereits etablierten
Routinen und gesonderten Aktivitäten flankiert: die Feststellung und Verfahren
zur Sicherstellung der Lufttüchtigkeit, die bestehenden Meldepflichten und
Meldeverfahren, die Möglichkeiten der flugbetrieblichen und technischen
Aufsicht sowie von Aktivitäten der Luftverkehrswirtschaft und Initiativen im
Rahmen von Arbeitssicherheit/Prävention.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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