[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14537
17. Wahlperiode 12. 08. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann, Jutta Krellmann,
Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/14368 –
Arbeitsbedingungen und Arbeitsbelastungen im Einzelhandel
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Kürzlich teilte die Bundesregierung mit, dass drei von zehn Beschäftigten im
Einzelhandel zu einem Niedriglohn arbeiten und die Löhne im Handel
insgesamt mit jährlich 1,5 Mrd. Euro ergänzenden Hartz-IV-Leistungen aufgestockt
werden (vgl. Bundestagsdrucksache 17/13647). In der öffentlichen Debatte
wird häufig übersehen, dass – neben der oft schlechten Bezahlung – die
Beschäftigten mit erschwerten Arbeitsbedingungen und -belastungen
konfrontiert sind. In den vergangenen Jahren wurden die Ladenöffnungszeiten immer
mehr ausgedehnt und mit ihnen die Arbeitszeiten am Abend, am Wochenende
und an Feiertagen. Dazu wurde die Arbeitszeit immer mehr flexibilisiert.
Viele Beschäftigte arbeiten mit geringen Stundenkontingenten „auf Abruf“,
müssen ihr privates Leben komplett den Erfordernissen der Unternehmen
unterordnen.
Spricht man mit Beschäftigten und ihren Interessensvertretungen wird
deutlich: die Arbeit der Beschäftigten, ihre besondere Belastung wird in der
Öffentlichkeit kaum wertgeschätzt. Nun wollen die Arbeitgeber des
Einzelhandels mit der Kündigung der Manteltarifverträge die Arbeitszeit noch stärker
als bisher flexibilisieren und Zuschläge für Spät-, Wochenend- und
Feiertagsarbeit streichen. Betriebsräte, die sich für familien- und
gesundheitsfreundliche Arbeitszeitregelungen einsetzen, werden von Unternehmensleitungen
unter Druck gesetzt. Besonders drastisch geht derzeit der Modekonzern „H&M“
vor, der wiederholt versucht, einen engagierten Betriebsrat aus Trier zu
kündigen (
www.einzelhandel. verdi.de/unternehmen/hennes_mauritz/). Dabei ist
bekannt, dass es dort, wo keine Betriebsräte auf die Überwachung von
Arbeitsschutzgesetze achten, diese oft nicht eingehalten werden und es zu einer
verstärkten Belastung der Beschäftigten kommt.
Es stellt sich die Frage, welche Erkenntnisse die Bundesregierung zu den
Arbeitsbelastungen im Einzelhandel hat, und was sie tun kann und will, um
darauf im Sinne der Beschäftigten Einfluss zu nehmen sowie die Beschäftigten
und ihre betrieblichen Interessensvertretungen in ihren Bemühungen um
bessere Arbeitsbedingungen zu unterstützen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 9. August 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14537 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIm Folgenden wird in der Regel nach der Situation im Einzelhandel gefragt.
Soweit dazu keine Zahlen bzw. Erkenntnisse vorliegen, bitte entsprechend mit
Daten für den gesamten Handel antworten.
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über besondere
Arbeitsbelastungen im Einzelhandel, und inwiefern ergibt sich daraus ein besonderer
politischer Handlungsbedarf?
Der Bundesregierung liegen über die Arbeitsbelastungen im Einzelhandel
folgende Kenntnisse vor:
1. Psychische Belastungen
Aus den Daten der aktuellen BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2012
(BIBB/BAuA 2012; s.
www.baua.de/arbeitsbedingungen) zeigt sich, dass die
Beschäftigten im Einzelhandel – verglichen mit anderen Beschäftigten –
seltener Termin- und Leistungsdruck ausgesetzt sind – besonders deutlich sind die
Unterschiede bei den Frauen. Auch das Betreuen verschiedener Arbeiten
gleichzeitig (Multitasking) ist zumindest bei den weiblichen Erwerbstätigen
deutlich seltener. Häufige Störungen werden nur von männlichen
Vollzeitbeschäftigten öfter berichtet. Allerdings geben mehr Beschäftigte im
Einzelhandel an, dass sie häufig schnell arbeiten müssen.
Mit neuen Aufgaben konfrontiert werden bzw. Neues ausprobieren müssen
Erwerbstätige im Einzelhandel hingegen eher seltener.
Tabelle 1: Arbeitsintensität und Neue Anforderungen im Einzelhandel
Quelle: BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2012 (WZ = Wirtschaftszweige).
Dass sich Arbeitsvorgänge ständig wiederholen, berichten (insb. weibliche)
Beschäftigte im Einzelhandel häufiger als andere Erwerbstätige. Zusätzlich geben
Frauen in Teilzeit öfter an, dass ihnen die Arbeitsdurchführung häufig genau
vorgeschrieben ist, bei Vollzeitbeschäftigten hingegen ist dies eher seltener.
Vorgaben in Bezug auf Stückzahl, Leistung oder Zeit gibt es im Einzelhandel
vergleichsweise seltener.
Psychische Anforderungen:
Arbeitsintensität
Teilzeit Vollzeit
Weiblich Weiblich Männlich
Einzelhandel
Andere
WZ
Einzelhandel
Andere
WZ
Einzelhandel
Andere
WZ
n=557 n=3 132 n=408 n=4 399 n=364 n=9 374
Starker Termin- und Leistungsdruck 30,0 % 41,3 % 41,7 % 57,5 % 52,1 % 56,5 %
Verschiedene Arbeiten gleichzeitig betreuen 44,9 % 54,2 % 60,7 % 69,0 % 58,2 % 58,6 %
Bei der Arbeit gestört, unterbrochen 34,4 % 37,9 % 52,4 % 52,7 % 45,4 % 41,6 %
Sehr schnell arbeiten 45,9 % 34,9 % 47,3 % 44,6 % 42,5 % 36,9 %
Konfrontation mit neuen Aufgaben 15,5 % 30,5 % 28,7 % 40,8 % 31,7 % 46,3 %
Verfahren verbessern/Neues ausprobieren 9,3 % 21,6 % 21,6 % 30,4 % 23,8 % 30,5 %
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14537Tabelle 2: Vorgaben etc. im Einzelhandel
Quelle: BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2012.
2. Physische Belastungen
Arbeiten im Stehen gehört für viele Beschäftigte im Einzelhandel deutlich
häufiger zur Arbeit als in anderen Wirtschaftszweigen. Dies betrifft im
Wesentlichen die Frauen, von denen – unabhängig von Voll- oder Teilzeit – etwa drei
Viertel häufig im Stehen arbeiten.
Auch das Heben schwerer Lasten wird von den weiblichen Beschäftigten im
Einzelhandel erheblich häufiger genannt. Passend dazu sind – verglichen mit
anderen Wirtschaftszweigen – auch die Anteile derjenigen, die häufig mit den
Händen Arbeiten ausführen müssen, die hohes Geschick, große Kraft oder
schnelle Abfolgen erfordern, erhöht.
Tabelle 3: Körperliche Arbeitsbedingungen im Einzelhandel
Quelle: BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2012.
3. Umgebungsbedingungen:
Arbeiten unter schwierigen Umgebungsbedingungen kommt im Einzelhandel
– verglichen mit anderen Wirtschaftszweigen – insgesamt eher seltener vor.
Psychische Anforderungen: Vorgaben
(häufig)
Teilzeit Vollzeit
Weiblich Weiblich Männlich
Einzelhandel
Andere
WZ
Einzelhandel
Andere
WZ
Einzelhandel
Andere
WZ
n=557 n=3 132 n=408 n=4 399 n=364 n=9 374
Ständig wiederkehrende Arbeitsvorgänge 66,3 % 55,6 % 68,4 % 50,4 % 46,4 % 42,6 %
Arbeitsdurchführung in allen Einzelheiten
vorgeschrieben
29,5 % 23,4 % 23,9 % 25,3 % 21,5 % 25,5 %
Stückzahl, Leistung oder Zeit vorgegeben 22,0 % 27,1 % 16,5 % 29,8 % 23,8 % 32,1 %
Körperliche Arbeitsbedingungen
(häufig)
Teilzeit Vollzeit
Weiblich Weiblich Männlich
Einzelhandel
Andere
WZ
Einzelhandel
Andere
WZ
Einzelhandel
Andere
WZ
n=557 n=3 132 n=408 n=4 399 n=364 n=9 374
Arbeit im Stehen 75,8 % 53,1 % 76,0 % 45,8 % 60,9 % 55,9 %
Heben, Tragen schwerer Lasten 26,9 % 18,4 % 33,3 % 20,3 % 25,2 % 23,5 %
Arbeiten mit Händen (gr. Kraft/hohe
Geschicklichkeit/schnelle Abfolge)
47,4 % 39,6 % 43,9 % 39,9 % 40,6 % 43,3 %
Arbeit unter Zwangshaltungen 16,1 % 14,3 % 15,4 % 14,0 % 18,6 % 19,0 %
Drucksache 17/14537 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTabelle 4: Umgebungsbedingungen im Einzelhandel
Quelle: BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2012.
* Aufgrund geringer Häufigkeiten ist eine Auswertung nach Geschlecht und Teil-/Vollzeit nicht möglich.
Insgesamt ergibt sich aus diesen Befunden kein politischer Handlungsbedarf.
Deutschland verfügt über ein modernes Arbeitsschutzrecht, das dem
Arbeitgeber eine klare Verantwortung für den Arbeitsschutz einschließlich der
menschengerechten Gestaltung der Arbeit zuweist. Die dargestellten Befunde
weisen gegebenenfalls auf betrieblichen Handlungsbedarf hin, auf der Basis einer
umfassenden Gefährdungsbeurteilung Arbeitsschutzmaßnahmen in den
Betrieben des Einzelhandels besser umzusetzen.
2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zunahme von
psychischen Belastungen bei der Arbeit im Bereich des Einzelhandels?
Im Vergleich der BIBB/BAuA-Daten 2012 und 2006 zeigen sich bezüglich der
psychischen Belastungen tendenziell eher Rückgänge bei den Häufigkeiten.
Auch die Fragen nach der Zunahme von Stress und fachlichen Anforderungen
in den letzten zwei Jahren wird überdurchschnittlich häufig von Befragten aus
dem Einzelhandel als unverändert beschrieben. Eine Zunahme geben erheblich
weniger Befragte an.
Tab. 5: Umgebungsbedingungen im Einzelhandel
Quelle: BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2012.
Umgebungsbedingungen
(häufig)
Gesamt
Einzelhandel Andere WZ
n=1 420 n=17 611
Rauch, Gase, Staub, Dämpfe 4,0 % 12,6 %
Kälte, Hitze, Nässe, Feuchtigkeit, Zugluft 18,0 % 19,7 %
Öl, Fett, Schmutz, Dreck 7,0 % 17,0 %
Grelles Licht, schlechte Beleuchtung 9,0 % 9,0 %
Umgang mit gefährlichen Stoffen 5,7 % 10,6 %
Tragen von Schutzkleidung, -ausrüstung 14,5 % 26,6 %
Arbeit unter Lärm 10,2 % 25,3 %
Umgang mit mikrobiologischen Stoffen 4,7 % 9,4 %
Veränderungen in den letzten 2 Jahren
Teilzeit Vollzeit
Weiblich Weiblich Männlich
Einzelhandel
Andere
WZ
Einzelhandel
Andere
WZ
Einzelhandel
Andere
WZ
n=557 n=3 132 n=408 n=4 399 n=364 n=9 374
Wie haben sich Stress und
Arbeitsdruck verändert?
Zugenommen 31,1 % 35,8 % 43,0 % 47,2 % 36,6 % 43,9 %
Gleich geblieben 59,5 % 56,8 % 49,5 % 45,4 % 52,2 % 49,4 %
Abgenommen 9,3 % 7,4 % 7,5 % 7,4 % 11,2 % 6,7 %
Haben die fachlichen
Anforderungen Ihrer Arbeit in
dieser Zeit zugenommen, sind
sie gleich geblieben oder
haben sie abgenommen?
Zugenommen 30,0 % 39,6 % 44,0 % 50,1 % 37,4 % 50,9 %
Gleich geblieben 67,5 % 58,7 % 54,3 % 48,0 % 59,4 % 47,4 %
Abgenommen 2,5 % 1,7 % 1,7 % 1,8 % 3,2 % 1,7 %
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/145373. Inwiefern erfährt nach Ansicht der Bundesregierung die Arbeit der
Beschäftigten im Einzelhandel in der Öffentlichkeit genug Wertschätzung,
und inwiefern ist es nach ihrer Ansicht notwendig, mehr für die
Aufwertung dieses Berufes zu tun?
Plant die Bundesregierung dazu konkrete Maßnahmen?
Das Institut für Handelsforschung (IfH) hat 2011 eine Studie zum Thema
Arbeitgeberimage des Handels durchgeführt. Befragt nach der Wertschätzung
äußerten sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Durchschnitt als
zufrieden.
Die Bundesregierung sieht hier keinen Handlungsbedarf.
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie die
Beschäftigten im Einzelhandel ihre Arbeitsbedingungen beurteilen (bitte soweit
möglich entsprechende Studien, Befragungen usw. benennen)?
Die Bundesregierung kann sich hierzu auf die Ergebnisse mehrerer Studien
beziehen:
• Die Ergebnisse eines Forschungsprojektes des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales (2008) zur Unternehmenskultur, Arbeitsqualität und
Mitarbeiterengagement in den Unternehmen in Deutschland, durchgeführt von der
psychonomics AG in Kooperation mit dem Institut für Wirtschafts- und
Sozialpsychologie der Universität zu Köln, weist im Branchenvergleich für den
Handel keine Auffälligkeiten auf:
Die allgemeine Arbeitszufriedenheit in der Handelsbranche liegt im
Durchschnitt aller Branchen. Die Frage nach dem Stolz, in diesem Unternehmen
zu arbeiten, liegt sehr nahe am Durchschnitt. Die übrigen Aspekte wie der
Wunsch, noch fünf Jahre dort zu arbeiten oder die Bereitschaft, zusätzlichen
Einsatz zu leisten, sind durchschnittlich ausgeprägt.
Auch die Veränderung der Arbeitssituation wird durchschnittlich bewertet
und weist keine Auffälligkeiten gegenüber dem Branchendurchschnitt auf.
Für den Handel schätzen etwas mehr als die Hälfte der Befragten ein, dass
der Stress, den die Arbeit mit sich bringt, zugenommen hat. Dennoch ist die
Arbeitszufriedenheit für mehr zwei Drittel der Befragten nicht
zurückgegangen. Hinsichtlich der Bewertung der Unternehmenskultur bewegt sich der
Handel ebenfalls im Mittelfeld, wobei die meisten Dimensionen (z. B.
Führung, Fürsorge, Fairness, Förderung, Teamorientierung) im Vergleich zum
Gesamtdurchschnitt leicht überdurchschnittlich ausgeprägt sind.
Partizipation ist die einzige Ausprägung, die den Durchschnitt leicht unterschreitet.
• Aktuelle Studien und Umfragen zeigen, dass faire Bezahlung sowie gute
Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten dafür sorgen, dass die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter den Einzelhandel als Arbeitgeber überwiegend positiv
bewerten:
Die HDE-Beschäftigungsstudie (2012), durchgeführt von Manufacts
Research & Dialog (Köln), ergab, dass 37 Prozent der Befragten ihren Job mit
„sehr gut“ oder „ausgezeichnet“ bewerten; weitere 44 Prozent sehen ihn als
„gut“ an. Weniger als ein Fünftel urteilt mit „mittelmäßig“ (16 Prozent) oder
„schlecht“ (3 Prozent). Als positiv wurden insbesondere die Faktoren
Arbeitsklima, Arbeitsumfeld, Kollegen, Kontakt zu Menschen/Kunden,
Autonomie/Übernahme von Verantwortung sowie Arbeitszeit und Work-Life-
Balance hervorgehoben.
Das Institut für Handelsforschung (IfH) hat 2011 eine Studie zum Thema
Arbeitgeberimage des Handels durchgeführt. Darin äußerten 36 Prozent der
Drucksache 17/14537 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeHandelsmitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dass sie „sehr zufrieden“ mit
ihrem Arbeitgeber sind, weitere 47 Prozent sind „eher zufrieden“, 12 Prozent
meinten „teils/teils“, 4 Prozent zeigten sich „eher unzufrieden“, „völlig
unzufrieden“ war niemand.
Als wesentliche Stärken des Handels als Arbeitgeber benennen die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Mehrfachantworten) Arbeitsatmosphäre (68
Prozent), Vereinbarkeit von Familie und Beruf (50 Prozent), Tätigkeiten/
Arbeitsinhalte (44 Prozent), Standorte (42 Prozent), Produkte/Marken/
Dienstleistungen (35 Prozent), Arbeitszeitmodelle/Work-Life-Balance (34 Prozent),
nachhaltige Unternehmensführung (33 Prozent) sowie Wirtschaftskraft und
Arbeitssicherheit (32 Prozent).
5. Inwiefern sind die Beschäftigten im Einzelhandel im besonderen Maße
psychischen Anforderungen aus Arbeitsinhalt und -organisation
ausgesetzt, wie etwa häufigen eintönigen Arbeiten oder starkem Arbeitsdruck
bzw. - stress (soweit vorhanden bitte entsprechende Zahlen nennen)?
Über die in den Antworten zu den Fragen 1 und 2 dargestellten Ausführungen
hinaus liegen dazu keine weiteren Daten vor.
6. Welche Erkenntnisse gibt es darüber, welche Handlungsspielräume die
Beschäftigten des Einzelhandels bei der Gestaltung ihrer Arbeitsabläufe und
ihrer zu erledigenden Arbeitsmenge haben, und wie stellt sich
diesbezüglich ihre Situation gegenüber Beschäftigen anderer Branchen bzw. den
Beschäftigten insgesamt dar?
Für die Auswertung zu Handlungsspielräumen kann eine Unterscheidung nach
Geschlecht und Teil-/Vollzeit nicht vorgenommen werden, da die Stichprobe
aus den BIBB/BAuA-Daten 2012 zu klein ist. Insgesamt sind die
Handlungsspielräume der Beschäftigten im Einzelhandel eingeschränkt. Es geben mehr
Befragte an, ihre Arbeit nie selbst planen zu können bzw. nie Einfluss auf die
Arbeitsmenge zu haben als in anderen Wirtschaftszweigen.
Tabelle 6: nicht vorhandene Handlungsspielräume im Einzelhandel
Quelle: BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2012.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gesundheitlichen
Folgen für die Beschäftigten durch Stress und besondere
Arbeitsbelastungen im Einzelhandel?
Aus den vorliegenden Daten kann kein ursächlicher Zusammenhang der
angegebenen gesundheitlichen Beschwerden an Arbeitstagen zu den
Arbeitsbelastungen erschlossen werden, da andere Einflussfaktoren nicht untersucht
wurden.
Tendenziell geben die Beschäftigten im Einzelhandel häufiger Schmerzen im
unteren Rücken und in den Extremitäten an. Die Häufigkeiten für die unteren
nicht vorhandene Handlungsspielräume
(nie)
Gesamt
Einzelhandel Andere WZ
n=1 420 n=17 611
Eigene Arbeit selbst planen und einteilen 13,3% 6,0%
Einfluss auf die Arbeitsmenge 26,0% 21,0%
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/14537Extremitäten sind – insbesondere bei den Frauen – weit höher als in anderen
Wirtschaftszweigen. Frauen in Teilzeit nennen zudem häufiger
Niedergeschlagenheit als Beschwerde, bei Männern in Vollzeit wird „Laufen der Nase/
Niesreiz“ öfter genannt. Körperliche Erschöpfung wird im Einzelhandel (besonders
bei Vollzeitbeschäftigten) überdurchschnittlich, emotionale Erschöpfung
unterdurchschnittlich oft von den Befragten angegeben.
Tabelle 7: gesundheitliche Beschwerden im Einzelhandel
Quelle: BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2012.
8. Wie häufig wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
vergangenen zehn Jahren in Einzelhandelsbetrieben Gefährdungsbeurteilungen
durchgeführt, und wie oft in der Gesamtwirtschaft (bitte jeweils jährlich
absolute und prozentuale Zahlen nennen)?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Ergebnisse dieser
Gefährdungsbeurteilungen, und wie häufig wurden Veränderungen am
Arbeitsplatz vorgenommen?
Gesundheitliche Beschwerden an
Arbeitstagen
Teilzeit Vollzeit
Weiblich Weiblich Männlich
Einzelhandel
Andere
WZ
Einzelhandel
Andere
WZ
Einzelhandel
Andere
WZ
n=557 n=3 132 n=408 n=4 399 n=364 n=9 374
Schmerzen im unteren Rücken
(Kreuzschmerzen)
52,0 % 47,8 % 55,4 % 50,5 % 41,1 % 43,7 %
Schmerzen im Nacken-/Schulterbereich 53,2 % 55,8 % 60,8 % 63,5 % 40,1 % 39,4 %
Schmerzen in den Armen 28,0 % 22,5 % 22,2 % 23,5 % 18,8 % 19,4 %
Schmerzen in den Händen 19,2 % 16,8 % 17,1 % 18,9 % 16,9 % 13,3 %
Schmerzen in den Hüften 13,4 % 12,2 % 15,4 % 11,2 % * 11,2 %
Schmerzen in den Knien 23,7 % 17,4 % 24,9 % 17,9 % 22,0 % 24,0 %
Geschwollene Beine 20,3 % 13,5 % 22,4 % 15,7 % * 6,2 %
Schmerzen in den Beinen, Füßen 38,8 % 20,0 % 36,9 % 20,0 % 23,1 % 17,8 %
Kopfschmerzen 35,2 % 36,9 % 46,8 % 45,1 % 33,4 % 28,3 %
Husten 13,8 % 14,1 % 16,1 % 17,3 % 15,3 % 15,8 %
Laufen der Nase/Niesreiz 21,9 % 21,2 % 24,5 % 24,9 % 28,6 % 22,5 %
Augen: Brennen, Schmerzen, Rötung,
Jucken, Tränen
16,6 % 18,0 % 22,2 % 26,6 % * 17,9 %
Nächtliche Schlafstörungen 24,7 % 24,7 % 28,9 % 33,0 % 24,0 % 24,3 %
Allgemeine Müdigkeit, Mattigkeit oder
Erschöpfung
39,5 % 41,9 % 55,6 % 54,3 % 43,0 % 43,8 %
Magen-, Verdauungsbeschwerden 14,6 % 12,7 % 15,4 % 18,6 % * 12,9 %
Nervosität oder Reizbarkeit 25,6 % 25,9 % 31,7 % 34,7 % 25,1 % 26,1 %
Niedergeschlagenheit 24,2 % 19,2 % 28,2 % 27,1 % 19,1 % 19,2 %
Körperliche Erschöpfung 34,5 % 33,1 % 44,3 % 41,7 % 38,1 % 33,3 %
Emotionale Erschöpfung 18,6 % 23,4 % 25,3 % 33,2 % 19,4 % 21,5 %
Drucksache 17/14537 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGenaue Zahlen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in den letzten
zehn Jahren insgesamt liegen nicht vor. Die Ergebnisse einer im Rahmen der
GDA-Dachevaluation durchgeführten Betriebsbefragung über alle Branchen
zeigen, dass nur ca. die Hälfte aller Betriebe (51 Prozent) eine
Gefährdungsbeurteilung durchführt. Je nach Betriebsgröße unterscheiden sich die Zahlen
erheblich:
Betriebe mit 1 bis 9 Beschäftigten: 41 Prozent.
Betriebe mit 10 bis 49 Beschäftigten: 70 Prozent.
Betriebe mit 50 bis 249 Beschäftigten: 90 Prozent.
Betriebe mit 250 und mehr Beschäftigten: 98 Prozent.
Entsprechende Zahlen liegen speziell für Betriebe des Einzelhandels nicht vor.
9. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung von 2001 bis 2012 die
Zahl der Arbeitsunfähigkeitstage (AU-Tage) im Einzelhandel entwickelt
(bitte jeweils jährlich angeben)?
Wie hoch ist die absolute Zahl und der relative Anteil der AU-Tage, die
auf Stress und besondere psychische Belastungen zurückgehen?
Wie lauten die entsprechenden Zahlen für die Berufsgruppe der
Verkäuferinnen und Verkäufer?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
10. Welche Besonderheiten für die Betroffenheit von Arbeitsunfähigkeit im
Einzelhandel ergeben sich bezogen auf Geschlecht, Alter, Einkommen
und Arbeitsplatzunsicherheit?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
11. Wie haben sich in den zurückliegenden 20 Jahren aus dem Bereich
Einzelhandel die Zugänge in Erwerbsminderungsrenten entwickelt (bitte in
sinnvollen Jahreschritten absolute und relative Zahlen nennen)?
Inwiefern ist die Erwerbsunfähigkeit auf körperliche und psychische
Erkrankungen am Arbeitsplatz zurückzuführen (wenn vorhanden, bitte
jeweils entsprechende absolute Zahlen und Anteile nennen)?
12. Wie stellt sich die Altersstruktur der Erwerbsminderungsrentnerinnen
und -rentner dar, die vormals im Einzelhandel beschäftigt waren?
Wie hoch ist das durchschnittliche Eintrittsalter in die
Erwerbsminderungsrente von vormals im Einzelhandel Beschäftigten?
13. Wie hoch ist die durchschnittliche volle Erwerbsminderungsrente von
Beschäftigten aus dem Einzelhandel, und wie hoch ist die allgemeine
Altersrente von vormals im Einzelhandel beschäftigten Menschen?
Welche entsprechenden Zahlen gibt es für die Berufsgruppe der
Verkäuferinnen und Verkäufer?
Welche Vergleichswerte gibt es für Erwerbsminderungsrenten und
Altersrenten über alle Beschäftigten hinweg?
14. Wie hoch sind die Ausgaben für Erwerbsminderungsrenten, die in den
zurückliegenden zehn Jahren durch die Sozialversicherungen und
Steuergelder getätigt wurden insgesamt und für den Bereich des Einzelhandels
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/14537(bitte jeweils die Ausgaben für die einzelnen Jahre von 2002 bis 2012
nennen)?
15. Wie hoch ist die Zahl und der Anteil der Beschäftigten aus dem
Einzelhandel und insgesamt, die regulär in Altersrente gehen, wie hoch ist die
Zahl und der Anteil derjenigen, die mit Abschlägen in Rente gehen (bitte
entsprechende Jahreszahlen für die zurückliegenden zehn Jahre nennen)?
16. In welchem Durchschnittsalter gehen Beschäftigte aus dem Einzelhandel
in Altersrente?
Wie lauten die entsprechenden Vergleichswerte über die Beschäftigten
aller Branchen hinweg?
17. In welchem Durchschnittsalter gehen Beschäftigte aus dem Einzelhandel
in Rente, zieht man sowohl die Altersrente als auch die
Erwerbsminderungsrente heran?
Wie lauten die entsprechenden Vergleichswerte über die Beschäftigten
aller Branchen hinweg?
Die Fragen 11 bis 17 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung wird der Einzelhandel
nicht erfasst. Eine Differenzierung von Rentenzugängen oder -beständen nach
Branchen bzw. Wirtschaftszweigen ist grundsätzlich nicht möglich, da eine
entsprechende statistische Erfassung nicht erfolgt. Eingeschränkt liegen
Informationen zu Tätigkeiten/Berufen der letzten Beschäftigung vor Renteneintritt vor.
In diesen Statistiken werden allerdings nur Fallzahlen und Altersklassen,
jedoch keine Zahlbeträge erfasst. Außerdem ist anzumerken, dass Aussagen zu
ausgeübten Tätigkeiten/Berufen anhand dieser Statistiken nur mit einer
Vielzahl von Einschränkungen möglich sind. Insbesondere ist dieses Merkmal
statistisch untererfasst, da z. B. für einige Versicherte in den letzten Jahren vor
dem Rentenzugang keine Meldungen der Arbeitgeber zur Sozialversicherung
vorliegen, aus denen die Informationen zu Berufen entnommen werden
können. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Situation zu einem bestimmten
Stichtag bzw. in einem bestimmten Berichtsjahr dargestellt wird. Somit kann
nur eine Aussage darüber getroffen werden, dass von den Rentenzugängen
eines Jahres eine Teilmenge einem bestimmten Beruf statistisch zugeordnet
wird. Da – wenn überhaupt – nur der zuletzt ausgeübte Beruf erfasst wird,
liegen z. B. auch keine statistischen Daten zu Berufswechseln vor. Insgesamt ist
somit die Merkmalsausprägung zum Beruf in den Statistiken der
Rentenversicherung nur sehr bedingt aussagekräftig.
Da Daten zu Branchen und Zahlbeträge nach Berufen nicht vorliegen,
beschränken sich die nachstehenden Antworten auf die Fragen nach den
Rentenzugängen bzw. Ausgaben insgesamt.
Der durchschnittliche Zahlbetrag aller in 2012 neu zugegangenen
Erwerbsminderungsrenten betrug 607,42 Euro. Der vergleichbare Zahlbetrag bei den
Altersrenten betrug 715,93 Euro.
Die Entwicklung der Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung für
Renten wegen verminderter Erwerbsminderung ist in der folgenden Tabelle
dargestellt. Eine branchenbezogene Aufteilung ist – wie oben ausgeführt – nicht
möglich.
Drucksache 17/14537 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie aktuellste Auswertung der Anzahl aller Rentenzugänge in eine Altersrente
sowie derer, die mit Abschlägen behaftet sind, ist folgender Tabelle zu
entnehmen:
Die Entwicklung im Zeitverlauf ist insbesondere durch die Regelungen bei der
Einführung der Abschläge und dem Auslaufen verschiedener
Vertrauensschutzregelungen geprägt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit,
weiterhin vorzeitig in Rente zu gehen, bewusst erhalten wurde. Die Versicherten
entscheiden grundsätzlich vor dem Hintergrund ihrer persönlichen
Lebensumstände individuell, ob sie unter Inkaufnahme von Abschlägen vorzeitig in Rente
gehen oder ihren Rentenzugang bis zur Regelaltersgrenze (bzw. darüber hinaus
unter Einbezug von Zuschlägen) aufschieben. Funktion der Abschläge ist es,
die längere Rentenbezugsdauer beim vorzeitigen Rentenbezug zu
berücksichtigen, sodass weder Rentnerinnen und Rentner noch Beitragszahlende durch den
vorzeitigen Rentenbezug benachteiligt werden.
Rentenausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung für Renten
wegen verminderter Erwerbsminderung
in Mio. Euro
2003 16 611
2004 15 896
2005 15 249
2006 14 644
2007 14 326
2008 14 205
2009 14 248
2010 14 488
2011 14 738
2012 15 235
Rentenzugang in eine Rente wegen Alters
insgesamt
davon mit
Abschlägen
Anteil mit
Abschlägen
2002 771 792 247 986 32,1 %
2003 826 809 278 146 33,6 %
2004 808 401 306 654 37,9 %
2005 773 267 318 910 41,2 %
2006 756 993 303 703 40,1 %
2007 704 461 323 387 45,9 %
2008 710 410 331 262 46,6 %
2009 696 957 314 945 45,2 %
2010 673 546 319 935 47,5 %
2011 698 753 336 856 48,2 %
2012 650 767 256 038 39,3 %
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/14537Das durchschnittliche Rentenzugangsalter betrug im Zugangsjahr 2012 für alle
Altersrenten 64 Jahre, für alle Erwerbsminderungsrenten 50,7 und für alle
Versichertenrenten 61,1 Jahre.
18. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die atypischen
Arbeitszeiten im Einzelhandel innerhalb der vergangen 20 Jahre verändert
(bitte für jedes Jahr entsprechende absolute und relative Vergleichszahlen
zu den Beschäftigungsverhältnissen mit den verschiedenen atypischen
Arbeitszeiten wie Wochenend-, Spät-, Nacht- und Feiertagsarbeit
nennen)?
Welche Erkenntnisse gibt es über die Entwicklung überlanger
Arbeitszeiten im Einzelhandel?
Die angefragten Daten zur Entwicklung der als „atypisch“ bezeichneten
Arbeitszeiten sowie überlanger Arbeitszeiten im Einzelhandel können der Anlage 1
entnommen werden. Die Zahl der Beschäftigten, die in den genannten
Arbeitszeitformen im Einzelhandel arbeiten, hat in den vergangenen zwei Jahrzehnten
mit Ausnahme der überlangen Arbeitszeiten zwar insgesamt zugenommen.
Gemessen an allen Erwerbstätigen betreffen Sonn- und Feiertagsarbeit sowie
Nacht- und Schichtarbeit nach wie vor eine Minderheit. So arbeitete der weit
überwiegende Teil der Erwerbstätigen im Einzelhandel im Jahr 2012, nämlich
82,6 Prozent, nicht an Sonn- und Feiertagen. Von den 17,3 Prozent
Beschäftigten mit Sonn- oder Feiertagsarbeit taten dies 71,7 Prozent nur gelegentlich.
19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Problem der
unbezahlten Mehrarbeit im Handel, etwa als Vor- oder Nachbereitungszeit
einer Arbeitsschicht?
Wie hat sich in den vergangen zehn Jahren der Umfang der unbezahlten
Überstunden im Handel verändert (wenn möglich insgesamt und je
Beschäftigten ausweisen)?
Der Bundesregierung liegen Daten zum Umfang der unbezahlten Mehrarbeit
im Einzelhandel für die Jahre 2006 bis 2012 vor. Danach ist der Umfang der
unbezahlten Mehrarbeit in diesem Zeitraum sowohl absolut als auch prozentual
gesunken. Einzelheiten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
1 Erwerbstätige ohne Selbstständige und mithelfende Familienangehörige.
2 Die Abgrenzung der Beschäftigten im Einzelhandel erfolgt über die Klassifikation der Wirtschaftszweige. Für den Zeitraum von 1992 bis 2012
hat es mehrere Überarbeitungen der Klassifikation gegeben. Im Mikrozensus kamen/kommt zum Einsatz: 1993: Klassifikation der Wirtschafts-
Erwerbstätige1 und Arbeitsvolumen im Einzelhandel2 darunter mit unbezahlter Mehrarbeit
(Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Mikrozensus
Jahr3)
Erwerbstätige und Arbeitsvolumen im Einzelhandel
Insgesamt darunter mit unbezahlter Mehrarbeit
Beschäftigte
tatsächlich geleistete
Wochenarbeitsstunden
(Arbeitsvolumen)
Beschäftigte
Arbeitsvolumen der
Mehrarbeit in Wochenarbeitsstunden
1 000 % 1 000 %
2006 2 712 75 393 113 4,2 945 1,3
2007 2 781 76 497 102 3,7 864 1,1
2008 2 841 77 699 95 3,4 764 1,0
2009 2 858 77 085 89 3,1 730 0,9
2010 2 924 79 504 94 3,2 681 0,9
2011 2 956 78 034 96 3,2 739 0,9
2012 2 922 77 209 79 2,7 615 0,8
Drucksache 17/14537 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodezweige, Ausgabe 1979 in der Fassung für den Mikrozensus; 1995 bis 2002: Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993; 2003 bis 2007:
Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003; ab 2008: Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008.
3 2006 bis 2009: Das Arbeitsvolumen von unbezahlter Mehrarbeit wird aus der Differenz zwischen tatsächlicher und normalerweise geleisteter
Wochenarbeitsstunden abgeleitet. Ab 2010 wird explizit nach dem Umfang unbezahlter Mehrarbeit gefragt.
20. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil atypischer
Arbeitszeiten am gesamten Arbeitsvolumen im Einzelhandel in den
zurückliegenden 20 Jahren geändert (wenn möglich bitte jährlich absolute
und relative Zahlen nennen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
21. Kennt die Bundesregierung die Initiative „Allianz für den freien Sonntag“,
und inwiefern teilt sie die von dieser Initiative erhobenen Forderungen
(vgl.
http://allianz-fuer-den-freien-sonntag.de/grundsatzerklaerung.pdf)?
Wie will sie gegebenfalls unterstützend tätig werden oder ist sie es
bereits?
Der Bundesregierung ist die Sonntagsruhe ein wichtiges Anliegen. Neben der
Religionsausübung ermöglicht der freie Sonntag Zeit zur Erholung von der
Arbeit, zur persönlichen Ruhe, Besinnung und Zerstreuung und schafft einen
Freiraum zur Verwirklichung von persönlichen Zielen. Als ein für alle
verbindlicher Tag der Arbeitsruhe bietet der Sonntag die Möglichkeit, die freie Zeit
gemeinschaftlich in der Familie, im Freundeskreis und im Verein zu
verbringen. Der Sonntagsruhe kommt daher auch eine besondere Bedeutung für die
Gesellschaft und das soziale Zusammenleben zu.
Ein Engagement für den freien Sonntag wertet die Bundesregierung daher
grundsätzlich positiv. Insoweit begrüßt die Bundesregierung auch die
vorgesehenen Maßnahmen der Länder zur Festigung des verfassungsrechtlichen Sonn-
und Feiertagsschutzes bei der Durchführung des Arbeitszeitgesetzes. Die
Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales
der Länder haben sich im Rahmen der 89. Arbeits- und
Sozialministerkonferenz (ASMK) 2012 auch im Interesse der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Beschäftigten für eine Festigung des verfassungsrechtlichen Sonn- und
Feiertagsschutzes ausgesprochen und den Länderausschuss für Arbeitsschutz
und Sicherheitstechnik (LASI) gebeten, über den bereits bestehenden
Kriterienkatalog zur Genehmigung von Sonntagsbeschäftigung nach § 13 Absatz 5
ArbZG hinaus, bis zur 90. ASMK Grundsätze für eine abgestimmte
Genehmigungspraxis, die den verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz
gewährleistet, zu erarbeiten. Der LASI hat mit der Erstellung dieser Grundsätze
sowie der Erarbeitung eines Kriterienkataloges zur Genehmigung von
Sonntagsbeschäftigung nach § 15 Absatz 2 ArbZG eine Projektgruppe beauftragt,
welche einen Entwurf zur Vorlage auf der 62. LASI-Sitzung am 11./12.
September 2013 erarbeitet hat, um eine Beschlussfassung zur 90. ASMK
sicherzustellen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales war an dieser
Projektgruppe beteiligt.
22. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Ladenöffnungszeiten, seitdem sie 2006 in die Verantwortung der Bundesländer
übertragen wurden, entwickelt (bitte nach jeweiligen Bundesländer mit Stand
2006 und 2013 aufgliedern)?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus dieser Entwicklung, und inwiefern hat hier nach ihrer Ansicht
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/14537ein Überbietungswettlauf stattgefunden oder findet statt, der
gesellschaftlich nicht wünschenswert ist?
Welche Möglichkeiten gibt es, die Gesetzgebungskompetenz wieder in
die Bundesverantwortung zurückzuholen?
Mit der im Rahmen der Föderalismusreform am 1. September 2006 in Kraft
getretenen Änderung des Grundgesetzes haben die Länder das ausschließliche
Gesetzgebungsrecht für den Ladenschluss im Rahmen des Kompetenztitels
„Wirtschaft“ (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes) erhalten.
Die Länder können somit die gesetzlichen Ladenschlusszeiten in eigener
Zuständigkeit regeln.
Bis auf Bayern haben alle Länder von ihrer Gesetzgebungskompetenz
Gebrauch gemacht. In Bayern gilt weiterhin das Ladenschlussgesetz des Bundes.
Die neuen Landesgesetze orientieren sich in Struktur und Formulierungen an
den Regelungen des Bundesgesetzes. Die wichtigsten Regelungen und
Änderungen können der „Übersicht Ladenschluss- bzw. Ladenöffnungsregelungen
des Bundes und der Länder 2006“ von Anfang 2007 und der „Übersicht
Ladenschluss- bzw. Ladenöffnungsregelungen des Bundes und der Länder 2013“ von
Anfang 2013 (Anlagen 2 und 3) entnommen werden.
Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, die vom Verfassungsgesetzgeber in
die Gesetzgebungskompetenz der Länder übertragenen Ladenschluss- bzw.
Ladenöffnungszeiten zu kommentieren. Der Verfassungsgeber folgte mit der
Kompetenzübertragung dem Bundesverfassungsgericht, welches in seinem Urteil
vom 9. Juni 2004 (1 BvR 636/02) festgestellt hat, dass eine bundesrechtliche
Regelung des Ladenschlusses für die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder für die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit
nicht erforderlich ist. Gleichzeitig hat es ausgeführt, dass zu einer
grundlegenden Neukonzeption des Ladenschlussrechts nur die Länder befugt wären. Die
Bundesregierung sieht keine Veranlassung, die Initiative für eine Änderung des
Grundgesetzes zu ergreifen.
23. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Gewalt und
Raubüberfälle am Arbeitsplatz infolge der verlängerten Ladenöffnungszeiten
am Abend?
Welche Zahlen zu Raubüberfällen im Einzelhandel und Verletzungen der
Beschäftigten liegen der Bundesregierung vor?
Welchen politischen Handlungsbedarf sieht sie hier, um einer
Gefährdung der Beschäftigten entgegenzutreten?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zum Gegenstand der
Fragestellungen vor. Es fehlt daher an Anhaltspunkten, aus denen sich für die
Bundesregierung ein politischer Handlungsbedarf ableiten ließe.
24. Wie bewertet die Bundesregierung aus gesundheitlicher Sicht und aus
Sicht der Familienfreundlichkeit den Trend zunehmender atypischer
Arbeitszeiten im Einzelhandel und darüber hinaus in anderen Branchen?
Zum Einfluss der atypischen Arbeitszeiten auf die Gesundheit der
Beschäftigten wird auf die Antwort der Bundesregierung der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. „Flexibilisierung der Arbeitszeit, atypische Arbeitszeiten und
Anforderungen an die Politik“ (Bundestagsdrucksache 17/8531) insbesondere
zu Frage 16 verwiesen.
Drucksache 17/14537 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch häufige Samstagsarbeit und
Abendarbeit sind empirisch belegt. Diese Abweichungen von der
Normalarbeitszeit können zu einer Erhöhung des Risikos für physische bzw.
psychosoziale Beeinträchtigungen beitragen. Darüber hinaus liegt auf der Hand, dass
Arbeitszeiten in den Abendstunden oder an Wochenenden und Feiertagen zu
Beeinträchtigungen des Soziallebens führen. Allerdings bieten diese
Arbeitszeiten auch Möglichkeiten z. B. die Kinderbetreuung sicherzustellen und
können daher auch zu einer Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
beitragen.
In den Daten der BIBB/BAuA 2012 zeigen sich nur geringe Unterschiede bzgl.
der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zwischen dem Einzelhandel und den
anderen Wirtschaftszweigen. Die Mehrheit der Vollzeitbeschäftigten (und ca.
drei Viertel der teilzeitbeschäftigten Frauen) geben sowohl im Einzelhandel als
auch in anderen Wirtschaftszweigen an, Beruf und Familie häufig vereinbaren
zu können. Im Einzelhandel sind die Werte etwas niedriger (Frauen – 4
Prozent; Männer – 3 Prozent).
Die Bundesregierung setzt sich für eine familienfreundliche Arbeitswelt ein.
Gefragt sind Arbeitszeitmodelle, mit denen eine Balance zwischen persönlichen
Wünschen und gesellschaftlichen wie betrieblichen Anforderungen geschaffen
werden kann. Der Gesetzgeber hat hierzu die Rahmenbedingungen geschaffen.
Diese rechtlichen Rahmenbedingungen müssen mit Beschäftigungsformen so
ausgestaltet werden, dass sie den Interessen der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer entgegenkommen, aber auch die Interessen der Arbeitgeber angemessen
berücksichtigen. Die konkrete Ausgestaltung der gesetzlichen
Rahmenbedingungen obliegt vorrangig den Tarifvertragsparteien bzw. den
Arbeitsvertragsparteien.
Flankierend hierzu betreibt die Bundesregierung in Kooperation mit den
Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft und den Gewerkschaften das
Unternehmensnetzwerk „Erfolgsfaktor Familie“. Im Rahmen dieses
Unternehmensnetzwerkes werden Veranstaltungen durchgeführt und Informationsmaterialien
erstellt – so auch mit dem Handelsverband Deutschland (HDE). Ziel ist es, auf
diese Weise zusätzlich die Familienfreundlichkeit in Unternehmen
voranzutreiben und die Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu
unterstützen.
25. Ist nach Ansicht der Bundesregierung eine Ausdehnung der Arbeitszeit
rund um die Uhr und auf Abend-, Nacht-, Wochenend- und
Feiertagszeiten erstrebenswert?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, welche Handlungsmöglichkeiten gibt es hier politisch
regulierend einzugreifen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. „Flexibilisierung der Arbeitszeit, atypische
Arbeitszeiten und Anforderungen an die Politik“ (Bundestagsdrucksache 17/8531)
verwiesen. Einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die
Bundesregierung derzeit nicht.
26. Inwiefern sind der Bundesregierung aus dem Einzelhandel tarifliche
Regelungen zum Schutz von Beschäftigten mit Kindern vor Arbeit nach
18.30 Uhr oder vor regelmäßiger Samstagsarbeit/Mehrarbeit bekannt,
wie sie beispielsweise in Manteltarifverträgen in verschiedenen
Bundesländern zu finden sind?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/14537Sollten solche Regelungen nach ihrer Ansicht hinsichtlich einer besseren
Vereinbarkeit von Beruf und Familie mehr Verbreitung finden?
Der Bundesregierung sind tarifliche Regelungen des Einzelhandels für alle
Bundesländer bekannt. Im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten
Tarifautonomie fällt die inhaltliche Ausgestaltung von Tarifverträgen ausschließlich
in die Zuständigkeit der jeweiligen Tarifvertragsparteien. Dazu gehört auch die
Verbreitung von Tarifregelungen.
27. Hält die Bundesregierung einen besonderen materiellen Ausgleich für
atypische Arbeitszeiten, etwa in Form von Zuschlägen, für angebracht?
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es auf Bundes- und nach Kenntnis
der Bundesregierung auf Landesebene dazu derzeit?
28. Welche Wege wären denkbar, Sondervergütungen für atypische
Arbeitszeiten gesetzlich stärker zu regeln, um atypische Arbeitszeiten für
Arbeitgeber unattraktiv zu machen oder zumindest für die Beschäftigten einen
Ausgleich für die besonderen Belastungen zu schaffen?
Die Fragen 27 und 28 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Vertragsfreiheit,
Tarifvertragsfreiheit und Tarifautonomie überlässt der Gesetzgeber grundsätzlich
zunächst den Arbeitsvertragsparteien und Tarifvertragsparteien, den Ausgleich
für atypische Arbeitszeiten zu regeln. So sehen Tarifverträge z. B. einen
Ausgleich für Schichtarbeit und schwere Arbeit vor. Eine Sonderregelung enthält
das Arbeitszeitgesetz für Nachtarbeitnehmer wegen der mit Nachtarbeit
verbundenen Beeinträchtigungen. So hat das Bundesverfassungsgericht
festgestellt, dass Nachtarbeit grundsätzlich für jeden Menschen schädlich ist (Urteil
vom 28. Januar 1992 – 1 BvR 1025/82). Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass –
soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen,
Nachtarbeitnehmer Anspruch darauf haben, dass sie für die während der Nachtzeit
geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage (Zusatzurlaub)
oder einen angemessen Zuschlag auf ihr Bruttoarbeitsentgelt erhalten.
29. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus Vorschlägen der Einzelhandelsarbeitgeber, Zuschläge für
besondere Arbeitszeiten zu kürzen (
www.inforadio.de „Tarifverhandlungen im
Einzelhandel“ vom 2. Juli 2013)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 27 und 28 verwiesen. Die
Bundesregierung respektiert die Autonomie der Tarifvertragsparteien.
30. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über extreme Formen der
Arbeitszeitflexibilisierung als „Arbeit auf Abruf“ bzw. Missbräuche
durch Unternehmen, die darin bestehen, dass Beschäftigte nur
Arbeitsverträge mit geringer Wochenstundenzahl erhalten, sich aber ständig und
kurzfristig verfügbar für den Arbeitgeber bereithalten müssen?
Inwiefern sieht die Bundesregierung hier politischen Handlungsbedarf?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Erkenntnisse vor.
Drucksache 17/14537 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode31. Wie oft wurde in den zurückliegenden Jahren nach Kenntnis der
Bundesregierung gegen die entsprechenden gesetzlichen Regelungen im Teilzeit-
und Befristungsgesetz zur Arbeit auf Abruf (§ 12) verstoßen?
Wie häufig wurden dazu Kontrollen durchgeführt und Verstöße
aufgedeckt?
Welche besonderen Erkenntnisse gibt es bezüglich der Branche des
Einzelhandels?
Verstöße gegen die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes werden
statistisch nicht erfasst. Die Einhaltung der arbeitsvertragsrechtlichen
Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zur Arbeit auf Abruf (§ 12 des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes) unterliegen keiner behördlichen Kontrolle.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können bei Verstößen gegen das Teilzeit- und
Befristungsgesetz ihre Ansprüche ggf. im Klageverfahren vor den Gerichten
für Arbeitssachen geltend machen.
32. Welche Sanktionen oder Bußgeldstrafen drohen Unternehmen, die gegen
die geltende Rechtslage im Teilzeit- und Befristungsgesetz verstoßen?
Verstöße gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz können durch die Gerichte
für Arbeitssachen zivilrechtlich sanktioniert werden. Nur diese können
rechtsverbindlich Verstöße gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz feststellen.
33. Inwiefern verfolgt die Bundesregierung Entwicklungen im Einzelhandel,
dass Unternehmen systematisch gegen Betriebsräte vorgehen, die sich für
gesundheitsverträgliche und familienfreundliche Arbeitszeiten und
andere Interessen der Beschäftigten einsetzen, und wie beurteilt sie ein
solches Agieren der Arbeitgeber?
Der Bundesregierung sind über die Medien Fälle bekannt geworden, die von
einem mutmaßlich systematischen Vorgehen einzelner Unternehmen gegen
Betriebsräte berichten. Ob und inwiefern dies jeweils zutreffend ist, lässt sich von
Seiten der Bundesregierung nicht feststellen. Dies ist Aufgabe der zuständigen
Gerichte, die die betroffenen Betriebsräte in solchen Fällen anrufen können.
34. Ist der Bundesregierung der Fall des H&M-Betriebsrates Damiano
Quinto aus Trier bekannt, der zum vierten Mal vom Unternehmen eine
fristlose Kündigung erhalten hat, weil er für eine
arbeitnehmerfreundliche Arbeitszeitgestaltung streitet (vgl.
www.einzelhandel.verdi.de/
unternehmen/hennes_mauritz/)?
Ist das nach Ansicht der Bundesregierung ein Kündigungsgrund?
Der Fall des H&M-Betriebsrates Damiano Quinto aus Trier ist der
Bundesregierung durch die Medienberichterstattung bekannt. Die Frage betrifft ein
laufendes arbeitsgerichtliches Verfahren, zu dem sich die Bundesregierung
angesichts der Unabhängigkeit der Gerichte nicht äußert.
35. Hat die Bundesregierung oder haben ihre Vertreter in den
zurückliegenden Jahren Kontakte zum Modekonzern H&M unterhalten (wenn ja,
welcher Art, und wie oft), und inwiefern ist dabei das Agieren gegenüber den
gewählten betrieblichen Interessensvertretungen zur Sprache gekommen?
Im August 2012 wurde die Bundesministerin für Arbeit und Soziales vom
Gesamtbetriebsrat der Hennes & Mauritz BV. & Co. KG, Hamburg um Unterstüt-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/14537zung seiner Forderung nach verlässlichen Arbeitszeiten gebeten und zur
Teilnahme an einer Betriebsräteversammlung eingeladen. Der Einladung konnte
die Bundesministerin aus Termingründen nicht folgen. Im Antwortschreiben
verwies die Bundesministerin auf ihre öffentliche Darstellung der bereits
bestehenden Regelungen zur Arbeit auf Abruf und hob die Bedeutung der
Betriebsratsarbeit für die Durchsetzung bestehender Rechte hervor. Weitere Kontakte
auf Bundesministerebene oder Ebene der Staatssekretäre oder
parlamentarischen Staatssekretäre sind nicht bekannt.
36. Hat das Unternehmen H&M nach Kenntnis der Bundesregierung in den
zurückliegenden Jahren in Deutschland öffentliche Fördergelder
erhalten?
Wenn ja, wann, wofür, und wie viel?
Das Unternehmen H&M hat nach Kenntnis der Bundesregierung in den
zurückliegenden Jahren vom Bund keine öffentlichen Fördergelder erhalten.
Diese Antwort umfasst keine möglicherweise von der KfW Bankengruppe
gewährten Förderungen, die dem Bankgeheimnis unterliegen.
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Erwerbstätige
1)
im Einzelhandel
2)
mit atypischen Arbeitszeiten
Ergebnisse des Mikrozensus
Erwerbstätige im Einzelhandel
darunter arbeiten … davon arbeiten …
ständig
regelmäßig
gelegentlich ständig
regelmäßig
gelegentlich ständig
regelmäßig
gelegentlich
1993 1.000 2.765 1.696 623 645 429 984 85 1.649 551 654 444 1.077 40 188 25 38 125 2.527 50
1994 1.000 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X
1995 1.000 2.788 1.718 600 661 457 1.038 32 1.677 529 675 472 1.094 18 182 19 31 132 2.581 25
1996 1.000 2.697 1.782 692 639 451 899 16 1.683 542 669 471 1.001 14 200 25 42 134 2.484 13
1997 1.000 2.715 1.815 719 660 436 883 17 1.705 509 698 497 996 15 202 24 36 142 2.495 19
1998 1.000 2.595 1.750 650 641 460 830 14 1.639 466 671 502 942 14 201 24 31 147 2.379 14
1999 1.000 2.692 1.795 637 675 483 878 19 1.679 443 707 529 996 17 225 27 40 158 2.448 18
2000 1.000 2.703 1.865 684 722 459 806 31 1.757 474 767 516 918 27 255 20 45 189 2.420 28
2001 1.000 2.724 1.933 724 742 468 766 25 1.816 462 813 541 884 24 263 24 47 192 2.438 23
2002 1.000 2.753 1.933 690 766 477 801 18 1.811 462 814 535 926 16 277 21 55 201 2.462 13
2003 1.000 2.698 1.915 687 760 468 760 23 1.787 445 824 518 892 19 290 26 49 215 2.387 21
2004 1.000 2.606 1.859 668 688 504 714 32 1.738 414 755 570 841 26 260 24 48 188 2.326 19
2005 1.000 2.655 2.013 758 814 442 638 / 1.872 463 908 501 779 / 337 25 60 253 2.315 /
2006 1.000 2.712 2.087 780 860 447 623 / 1.944 470 964 510 765 / 390 22 64 304 2.320 /
2007 1.000 2.781 2.183 819 886 478 597 / 2.030 480 1.004 547 749 / 423 22 71 330 2.357 /
2008 1.000 2.841 2.227 857 894 476 612 / 2.067 496 1.024 548 772 / 480 30 96 354 2.359 /
2009 1.000 2.858 2.243 796 967 480 612 / 2.087 457 1.063 568 767 / 489 27 103 359 2.366 /
2010 1.000 2.924 2.285 824 984 477 637 / 2.125 481 1.084 560 797 / 514 26 106 382 2.408 /
2011 1.000 2.956 2.320 876 981 463 634 / 2.172 464 1.153 554 783 / 537 31 116 390 2.418 /
2012 1.000 2.922 2.280 863 965 451 640 / 2.129 435 1.167 527 791 / 506 24 120 362 2.414 /
1993 Prozent 100 61,4 22,5 23,3 15,5 35,6 3,1 59,6 19,9 23,7 16,0 38,9 1,4 6,8 0,9 1,4 4,5 91,4 1,8
1994 Prozent X X X X X X X X X X X X X X X X X X X
1995 Prozent 100 61,6 21,5 23,7 16,4 37,2 1,2 60,1 19,0 24,2 16,9 39,2 0,6 6,5 0,7 1,1 4,7 92,6 0,9
1996 Prozent 100 66,1 25,7 23,7 16,7 33,3 0,6 62,4 20,1 24,8 17,5 37,1 0,5 7,4 0,9 1,5 5,0 92,1 0,5
1997 Prozent 100 66,8 26,5 24,3 16,1 32,5 0,6 62,8 18,8 25,7 18,3 36,7 0,5 7,4 0,9 1,3 5,2 91,9 0,7
1998 Prozent 100 67,5 25,0 24,7 17,7 32,0 0,5 63,2 18,0 25,9 19,4 36,3 0,5 7,8 0,9 1,2 5,7 91,7 0,6
1999 Prozent 100 66,7 23,7 25,1 17,9 32,6 0,7 62,4 16,5 26,3 19,7 37,0 0,6 8,4 1,0 1,5 5,9 91,0 0,7
2000 Prozent 100 69,0 25,3 26,7 17,0 29,8 1,2 65,0 17,5 28,4 19,1 34,0 1,0 9,4 0,7 1,7 7,0 89,5 1,0
2001 Prozent 100 71,0 26,6 27,2 17,2 28,1 0,9 66,7 17,0 29,9 19,9 32,4 0,9 9,7 0,9 1,7 7,1 89,5 0,8
2002 Prozent 100 70,2 25,1 27,8 17,3 29,1 0,7 65,8 16,8 29,6 19,4 33,6 0,6 10,1 0,8 2,0 7,3 89,5 0,5
2003 Prozent 100 71,0 25,5 28,2 17,4 28,2 0,9 66,2 16,5 30,5 19,2 33,1 0,7 10,8 1,0 1,8 8,0 88,5 0,8
2004 Prozent 100 71,4 25,6 26,4 19,3 27,4 1,2 66,7 15,9 29,0 21,9 32,3 1,0 10,0 0,9 1,9 7,2 89,3 0,8
2005 Prozent 100 75,8 28,6 30,6 16,6 24,0 / 70,5 17,5 34,2 18,9 29,3 / 12,7 0,9 2,3 9,5 87,2 /
2006 Prozent 100 76,9 28,8 31,7 16,5 23,0 / 71,7 17,3 35,6 18,8 28,2 / 14,4 0,8 2,4 11,2 85,6 /
2007 Prozent 100 78,5 29,4 31,9 17,2 21,5 / 73,0 17,2 36,1 19,7 27,0 / 15,2 0,8 2,5 11,9 84,8 /
2008 Prozent 100 78,4 30,2 31,5 16,8 21,5 / 72,8 17,5 36,0 19,3 27,2 / 16,9 1,1 3,4 12,5 83,1 /
2009 Prozent 100 78,5 27,9 33,8 16,8 21,4 / 73,0 16,0 37,2 19,9 26,9 / 17,1 0,9 3,6 12,6 82,8 /
2010 Prozent 100 78,1 28,2 33,6 16,3 21,8 / 72,7 16,4 37,1 19,2 27,3 / 17,6 0,9 3,6 13,1 82,3 /
2011 Prozent 100 78,5 29,6 33,2 15,7 21,4 / 73,5 15,7 39,0 18,8 26,5 / 18,2 1,1 3,9 13,2 81,8 /
2012 Prozent 100 78,0 29,5 33,0 15,5 21,9 / 72,9 14,9 39,9 18,0 27,1 / 17,3 0,8 4,1 12,4 82,6 /
Nein keine
Angabezusammen
davon
zusammen
davon
Ja
samstags sonn-/feiertags
Nein keine
Angabe
Ja
zusammen
davonJahr
3) Einheit
Insgesamt
mit mindestens einer atypischen Arbeitszeit
Ja
Nein keine
Angabe
Anlage 1 (zu Antwort 18)
Erwerbstätige im Einzelhandel mit atypischen Arbeitszeiten 1993 bis 2012
D
eu
tsch
er B
u
n
d
estag
–
1
7
. W
ah
lp
erio
d
e
–
1
9
–
D
ru
cksach
e 17/14537
ständig
regelmäßig
gelegentlich
157 76 66 16 2.507 100 117
X X X X X X X
146 72 57 17 2.605 37 111
144 66 58 20 2.536 17 127
198 111 72 15 2.496 22 131
196 88 84 24 2.384 15 114
209 95 93 21 2.464 18 109
248 116 111 21 2.418 37 115
313 197 97 19 2.396 16 86
298 148 117 33 2.442 13 93
317 158 131 28 2.363 17 77
312 163 118 31 2.257 36 76
370 181 157 31 2.282 / 87
409 205 169 35 2.301 / 86
457 226 192 39 2.322 / 76
520 263 217 40 2.315 5 84
536 236 254 46 2.319 / 88
591 256 282 53 2.330 / 91
591 320 217 54 2.361 / 86
609 346 215 48 2.310 / 93
5,7 2,8 2,4 0,6 90,7 3,6 4,2
X X X X X X X
5,2 2,6 2,0 0,6 93,4 1,3 4,0
5,4 2,5 2,2 0,7 94,0 0,6 4,7
7,3 4,1 2,7 0,6 91,9 0,8 4,8
7,6 3,4 3,3 0,9 91,9 0,6 4,4
7,8 3,5 3,5 0,8 91,6 0,7 4,1
9,2 4,3 4,1 0,8 89,4 1,4 4,3
11,5 7,2 3,6 0,7 87,9 0,6 3,2
10,8 5,4 4,3 1,2 88,7 0,5 3,4
11,8 5,9 4,9 1,1 87,6 0,6 2,9
12,0 6,3 4,5 1,2 86,6 1,4 2,9
13,9 6,8 5,9 1,2 85,9 / 3,3
15,1 7,6 6,2 1,3 84,8 / 3,2
16,4 8,1 6,9 1,4 83,5 / 2,7
18,3 9,3 7,6 1,4 81,5 0,2 3,0
18,8 8,3 8,9 1,6 81,2 / 3,1
20,2 8,8 9,6 1,8 79,7 / 3,1
20,0 10,8 7,4 1,8 79,9 / 2,9
20,8 11,8 7,4 1,7 79,0 / 3,2
Nein keine
Angabesammen
davon
darunter
mit
überlangen
Arbeitszeiten6)
hicht
Ja
Anlage 1 (zu Antwort 18 – Fortsetzung)ständig
regelmäßig
gelegentlich ständig
regelmäßig
gelegentlich
X X X X X X 89 23 23 43 2.591 85
X X X X X X X X X X X X X
5 X X X X X X 95 24 21 50 2.662 31
753 193 279 281 1.930 15 74 19 17 38 2.608 15
9 908 242 389 277 1.788 20 62 16 18 28 2.633 21
911 236 392 282 1.668 16 57 12 13 32 2.522 16
8 931 234 400 296 1.743 18 67 15 17 36 2.606 18
8 998 250 455 293 1.678 27 75 18 18 39 2.598 30
1.011 234 470 307 1.689 24 79 18 23 38 2.622 24
1.035 258 483 294 1.701 16 71 18 21 32 2.667 15
1.049 251 480 318 1.625 24 79 13 22 44 2.593 26
9 1.043 239 474 330 1.541 22 76 21 20 36 2.511 18
/ 1.296 309 644 342 1.357 / 101 22 30 50 2.551 /
/ 1.411 311 721 379 1.299 / 97 17 31 50 2.613 /
/ 1.511 334 758 419 1.269 / 110 18 35 56 2.671 /
/ 1.558 324 795 439 1.280 / 131 22 44 65 2.707 /
/ 1.568 289 832 448 1.288 / 126 19 47 61 2.730 /
/ 1.606 292 850 463 1.316 / 142 24 50 68 2.780 /
/ 1.590 292 871 426 1.365 / 133 21 47 64 2.821 /
/ 1.581 273 879 429 1.339 / 130 20 50 60 2.790 /
8 X X X X X X 3,2 0,8 0,8 1,6 93,7 3,1
X X X X X X X X X X X X X
9 X X X X X X 3,4 0,9 0,7 1,8 95,5 1,1
5 27,9 7,1 10,3 10,4 71,5 0,6 2,7 0,7 0,6 1,4 96,7 0,6
7 33,4 8,9 14,3 10,2 65,9 0,7 2,3 0,6 0,7 1,0 97,0 0,8
6 35,1 9,1 15,1 10,9 64,3 0,6 2,2 0,5 0,5 1,2 97,2 0,6
7 34,6 8,7 14,9 11,0 64,7 0,7 2,5 0,5 0,6 1,3 96,8 0,7
0 36,9 9,3 16,8 10,9 62,1 1,0 2,8 0,7 0,7 1,5 96,1 1,1
8 37,1 8,6 17,3 11,3 62,0 0,9 2,9 0,7 0,8 1,4 96,2 0,9
5 37,6 9,4 17,5 10,7 61,8 0,6 2,6 0,7 0,8 1,2 96,9 0,6
8 38,9 9,3 17,8 11,8 60,3 0,9 2,9 0,5 0,8 1,7 96,1 1,0
8 40,0 9,2 18,2 12,7 59,1 0,9 2,9 0,8 0,8 1,4 96,4 0,7
/ 48,8 11,6 24,3 12,9 51,1 / 3,8 0,8 1,1 1,9 96,1 /
/ 52,0 11,5 26,6 14,0 47,9 / 3,6 0,6 1,1 1,8 96,3 /
/ 54,3 12,0 27,3 15,1 45,6 / 3,9 0,7 1,3 2,0 96,0 /
/ 54,9 11,4 28,0 15,4 45,1 / 4,6 0,8 1,6 2,3 95,3 /
/ 54,9 10,1 29,1 15,7 45,1 / 4,4 0,7 1,6 2,1 95,5 /
/ 54,9 10,0 29,1 15,8 45,0 / 4,9 0,8 1,7 2,3 95,1 /
/ 53,8 9,9 29,5 14,4 46,2 / 4,5 0,7 1,6 2,2 95,4 /
/ 54,1 9,4 30,1 14,7 45,8 / 4,5 0,7 1,7 2,1 95,5 /
zu
keine
Angabe
nachts5)
Ja
Nein keine
Angabezusammen
davon
Sc
davon
Ja
Nein
abends4)
zusammen
D
ru
cksach
e 17/14537
–
2
0
–
D
eu
tsch
er B
u
n
d
estag
–
1
7
. W
ah
lp
erio
d
e
___
1) Erwerbstätige ohne Selbstständige und mithelfende Familienangehörige.
2) Die Abgrenzung der Beschäftigten im Einzelhandel erfolgt über die Klassifikation der Wirtschaftszweige. Für den Zeitraum von 1992 bis 2012 hat es mehrere Überarbeitungen der Klassifikation gegeben.
Im Mikrozensus kamen/kommt für die Jahre ... zum Einsatz: 1993: Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1979 in der Fassung für den Mikrozensus; 1995 bis 2002: Klassifikation der
Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993; 2003 bis 2007: Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003; ab 2008: Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008.
3) 1993 bis 1999, 2001 und 2002 Berichtswoche jeweils im April; 2000 und 2003 im Mai; 2004 im März des Jahres; ab 2005 mit gleitender Berichtswoche (Jahresdurchschnittsergebnisse). Für die Jahre 1996 bis 2004 Unterstichprobenergebnisse.
4) Abendarbeit; 1993 und 1995: 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr; ab 1996: 18:00 bis 23:00 Uhr.
5) Nachtarbeit; 1993 und 1995: 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr; ab 1996: 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr.
6) Überlange Arbeitszeiten: Die normalerweise geleistete Wochenarbeitszeit beträgt 49 Stunden oder mehr.
X = Tabellenfach gesperrt, weil Merkmal nicht erhoben wurde.
/ = keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug.
Die einzelnen Werte werden ohne Rücksicht auf die Endsumme auf- bzw. abgerundet. Deshalb können sich bei der Summierung von Einzelangaben geringfügige Abweichungen in der Endsumme ergeben.
Anlage 1 (zu Antwort 18 – Fortsetzung)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/14537Anlage 2 (zu Antwort 22)
Übersicht
Ladenschluss- bzw. Ladenöffnungsregelungen des Bundes und der Länder 2006
(Stand: 1. Januar 2007)
Bundesland
Inkrafttreten/Entwurf vom
Ladenöffnung
Montag bis Samstag
Verkaufsoffene
Sonn- und Feiertage
Bund
Gesetz über den Ladenschluss
(Ladenschlussgesetz - LSchlG),
in Kraft seit 29.12.1956
Letzte Änderung: Verordnung
vom 31.10.2006
6 bis 20 Uhr - vier Sonn- und Feiertage aus
Anlass von Märkten, Messen
oder ähnlichen
Veranstaltungen
- Freigabe durch
Rechtsverordnung der
Landesregierung oder der von
ihr bestimmten Stelle
- Keine Öffnung an Sonn- und
Feiertagen im Dezember
Baden-Württemberg
Gesetzentwurf der
Landesregierung vom
06.12.2006
0 bis 24 Uhr - drei Sonn- und Feiertage aus
Anlass von örtlichen Festen,
Messen, Märkten oder
ähnlichen Veranstaltungen für
fünf Stunden, bis 18 Uhr
- Genehmigung durch Behörde
(Festlegung der Tage und der
Öffnungszeiten)
- Keine Öffnung an
Adventssonntagen, Feiertagen
im Dezember, Oster- und
Pfingstsonntag
Bayern
Kein Landesgesetz
Es gilt das Ladenschlussgesetz
des Bundes.
Es gilt das Ladenschlussgesetz
des Bundes.
Berlin
In Kraft seit 17.11.2006
0 bis 24 Uhr zehn Tage, davon
- vier Adventssonntage (nicht
24.12.) von 13 bis 20 Uhr
- vier Sonn- und Feiertage, bei
öffentlichem Interesse
Keine Öffnung an 1. Januar,
1. Mai, Karfreitag, Oster- und
Pfingstsonntage,
Volkstrauertag, Totensonntag,
Feiertage im Dezember
(Allgemeinverfügung durch
Senat)
- zwei Sonn- und Feiertage aus
Anlass besonderer Ereignisse
(Firmenjubiläen, Straßenfeste)
13 bis 20 Uhr
- Anzeige sechs Tage vorher an
Bezirksamt
Drucksache 17/14537 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBrandenburg
In Kraft seit 29.11.2006
0 bis 24 Uhr - sechs Sonn- und Feiertage
ohne Anlass von 13 bis 20 Uhr
- Termine werden behördlich
festgesetzt
- Adventssonntage dürfen
geöffnet werden (nicht 24.12.)
- Keine Öffnung an Karfreitag,
Oster- und Pfingstsonntage,
Volkstrauertag, Totensonntag,
Feiertage im Dezember
Bremen
Kein Landesgesetz
Es gilt das Ladenschlussgesetz
des Bundes.
Es gilt das Ladenschlussgesetz
des Bundes.
Hamburg
In Kraft seit 01.01.2007
0 bis 24 Uhr - vier Sonntage aus Anlass von
besonderen Ereignissen,
- Dauer fünf Stunden, bis 18 Uhr
- Freigabe der Tage erfolgt durch
Rechtsverordnung
- Keine Öffnung an
Adventssonntagen, Sonntagen
im Dezember, Oster- und
Pfingstsonntag, Volkstrauertag,
Totensonntag und an
gesetzlichen Feiertagen
Hessen
In Kraft seit 30.11.2006
0 bis 24 Uhr - vier Sonn- und Feiertage aus
Anlass von Messen, Märkten,
örtlichen Festen oder ähnlichen
Veranstaltungen
- Dauer sechs Stunden, bis 20
Uhr
- Gemeinden geben
Verkaufssonntage frei
- Keine Öffnung an
Adventssonntagen,
Weihnachtsfeiertagen,
Karfreitag, Oster- und
Pfingstfeiertagen,
Fronleichnam, Volkstrauertag,
Totensonntag
Mecklenburg Vorpommern
Gesetzentwurf vom 22.11.2006
0 bis 24 Uhr - acht Sonn- und Feiertage aus
Anlass von Märkten, Messen
oder ähnlichen
Veranstaltungen
- Freigabe der Tage erfolgt durch
Rechtsverordnung (mit Angabe
der Dauer)
- Keine Öffnung an Sonn- und
Feiertagen im Dezember
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/14537Niedersachsen
Gesetzentwurf vom 01.11.2006
0 bis 24 Uhr - vier Sonn- und Feiertage ohne
Anlass
- Dauer fünf Stunden
Genehmigung durch Behörde
- (auf Antrag der überwiegenden
Anzahl der Verkaufsstellen
eines Ortsteils)
- Keine Öffnung an Karfreitag,
Ostersonntag, Himmelfahrt,
Pfingstsonntag, Volkstrauertag,
Totensonntag,
Adventssonntagen,
Weihnachtsfeiertagen
Nordrhein-Westfalen
In Kraft seit 21.11.2006
0 bis 24 Uhr - vier Sonn- und Feiertage ohne
Anlass
- Dauer fünf Stunden
- Freigabe durch örtliche
Ordnungsbehörde
- Keine Öffnung an drei
Adventssonntagen,
Weihnachtsfeiertagen, Oster-
und Pfingstsonntag sowie an
stillen Feiertagen
Rheinland-Pfalz
In Kraft seit 29.11.2006
6 bis 22 Uhr
an 8 Werktagen pro Jahr kann
bis 6 Uhr des Folgetages
geöffnet sein, aber an
Samstagen und an Werktagen
vor Feiertagen nur bis 24 Uhr
Bestimmung durch
Rechtsverordnung der
Kommunen
Erweiterung nicht am Tag vor
Karfreitag, Ostersonntag,
Pfingstsonntag und dem
Neujahrstag
- vier Sonntage ohne Anlass
- Dauer fünf Stunden, ab 11 Uhr
- durch Rechtsverordnung der
Kommunen
- Keine Öffnung an Oster- und
Pfingstsonntag, Volkstrauertag,
Totensonntag, an
Adventssonntagen im
Dezember und an Sonntagen,
auf die ein Feiertag fällt
Saarland
In Kraft seit 24.11.2006
6 bis 20 Uhr
an einem Werktag pro Jahr von
6 bis 24 Uhr aus Anlass von
besonderen Ereignissen
Zulassung durch Ortspolizei
- vier Sonn- und Feiertage ohne
Anlass
- Dauer fünf Stunden, bis 18 Uhr
- Verkaufsstelleninhaber zeigen
Termin der Ortspolizeibehörde
an
- Keine Öffnung am 1. Januar,
1. Mai, Oster- und
Pfingstsonntag, Volkstrauertag,
Totensonntag, Karfreitag sowie
Sonn- und Feiertage im
Dezember
- Erster Adventssonntag darf
geöffnet werden, wenn er in
den Dezember fällt
Sachsen
Gesetzentwurf vom 27.10.2006
(Vorschaltgesetz für
Adventsonntage 2006
vom 16.11.2006)
6 bis 22 Uhr
an 5 Werktagen pro Jahr kann
bis 6 Uhr des Folgetages
geöffnet sein
an Samstagen und an
Werktagen vor Feiertagen nur
bis 24 Uhr
Bestimmung durch
Rechtsverordnung der
Gemeinden
Erweiterung nicht am Tag vor
Karfreitag, Ostersonntag,
Pfingstsonntag,
Reformationstag, Buß- und
Bettag und dem Neujahrstag.
- vier Sonn- und Feiertage ohne
Anlass
- zwischen 12 und 18 Uhr
- Gemeinden bestimmen die
Tage
- Keine Öffnung am Neujahrstag,
Karfreitag, Oster- und
Pfingstsonntag, Volkstrauertag,
Totensonntag,
Reformationstag, Buß- und
Bettag, 24. Dezember (falls ein
Sonntag) und am
1. Weihnachtsfeiertag.
Sachsen-Anhalt
In Kraft seit 30.11.2006
Montag bis Freitag 0 bis 24 Uhr
Samstag 0 bis 20 Uhr
- vier Sonn- und Feiertage aus
besonderem Anlass,
- Dauer fünf Stunden, zwischen
11 und 20 Uhr
- Erlaubnis der Gemeinde
- (Erlaubnis kann sich auch auf
den unmittelbar vorherigen
Samstag von 0 bis 24 Uhr
erstrecken)
- Keine Öffnung an Neujahrstag,
Karfreitag, Osterfeiertagen,
Volkstrauertag, Totensonntag,
Weihnachtsfeiertagen,
Heiligabend (falls ein Sonntag)
Schleswig-Holstein
In Kraft seit 01.12.2006
0 bis 24 Uhr - vier Sonn- und Feiertage aus
besonderem Anlass
- Dauer fünf Stunden, bis 18 Uhr
- durch Rechtsverordnung
- Keine Öffnung an Karfreitag,
Oster- und Pfingstsonntag,
Volkstrauertag, Totensonntag,
an Adventssonntagen, Sonn-
und Feiertagen im Dezember
sowie am 24. Dezember
Thüringen
In Kraft seit 30.11.2006
Montag bis Freitag 0 bis 24 Uhr
Samstag 0 bis 20 Uhr
Ausnahme an Samstagen bis 24
Uhr aus besonderem Anlass
(nicht an einem Feiertag)
- vier Sonn- und Feiertage aus
besonderem Anlass
- Dauer sechs Stunden, 11 bis
20 Uhr durch
Rechtsverordnung der
Landkreise bzw. kreisfreien
Städte
- keine Öffnung an Sonn-und
Feiertagen im Dezember (1.
Advent kann freigegeben
werden)
In allen Ländern besteht die Möglichkeit der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen für bestimmte
Verkaufsstellen wie Tankstellen, Apotheken und Verkaufsstellen auf Bahnhöfen und Flughäfen. Darüber hinaus gibt es
weitere Sonderregelungen für die Sonn- und Feiertagsöffnung, wie für besondere Warengruppen (z. B. frische
Milch, Bäcker- und Konditorwaren, Blumen), für Kur-, Ausflugs- und Erholungsorte und in Einzelfällen, wenn
die Ausnahme im öffentlichen Interesse dringend nötig ist. Diese Regelungen orientieren sich weitgehend am
Ladenschlussgesetz des Bundes.
Anlage 3 (zu Antwort 22)
Übersicht
Ladenschluss- bzw. Ladenöffnungsregelungen des Bundes und der Länder 2013
(Stand: 1. Januar 2013)
Bundesland
Gesetz / Inkrafttreten
Ladenöffnung
Montag bis Samstag
Verkaufsoffene
Sonn- und Feiertage
Bund
Gesetz über den Ladenschluss
(Ladenschlussgesetz - LSchlG),
in Kraft seit 29.12.1956
Letzte Änderung: Verordnung
vom 31.10.2006
- 6 bis 20 Uhr
- 24.12. (falls Werktag) bis 14
Uhr
- vier Sonn- und Feiertage aus
Anlass von Märkten, Messen
oder ähnlichen
Veranstaltungen
- Freigabe durch
Rechtsverordnung der
Landesregierung oder der von
ihr bestimmten Stelle
- keine Öffnung an Sonn- und
Feiertagen im Dezember
Baden-Württemberg
Gesetz über die Ladenöffnung
in Baden-Württemberg (LadÖG), in
Kraft seit 06.03.2007
letzte Änderung: Gesetz vom
10.11.2009
- 0 bis 24 Uhr
- 24.12. (falls Werktag) bis 14
Uhr
- kein Verkauf von Alkohol in der
Zeit von 22 bis 5 Uhr
- drei Sonn- und Feiertage aus
Anlass von örtlichen Festen,
Messen, Märkten oder
ähnlichen Veranstaltungen für
fünf Stunden, bis 18 Uhr
- Genehmigung durch Behörde
(Festlegung der Tage und der
Öffnungszeiten)
- keine Öffnung an
Adventssonntagen, Feiertagen
im Dezember, Oster- und
Pfingstsonntag
Bayern
Kein Landesgesetz
Es gilt das Ladenschlussgesetz
des Bundes.
Es gilt das Ladenschlussgesetz
des Bundes.
Berlin
Berliner Ladenöffnungsgesetz
(BerlLadÖffG), in Kraft seit
17.11.2006
Letzte Änderung: Gesetz vom
13.10.2010
- 0 bis 24 Uhr
- 24.12. (falls Werktag) bis 14
Uhr
zehn Sonn- und Feiertage, davon
- acht nicht unmittelbar
aufeinander folgende Sonn-
und Feiertage von 13 bis 20
Uhr, bei gewichtigem
öffentlichen Interesse andere
Öffnungszeiten und Öffnung
an aufeinander folgenden
Sonn- und Feiertagen
(Allgemeinverfügung durch
Senat)
- keine Öffnung an 1. Januar, 1.
Mai, Karfreitag, Oster- und
Pfingstsonntage,
Volkstrauertag, Totensonntag,
24. Dezember (falls Sonntag)
- zwei Sonn- und Feiertage aus
Anlass besonderer Ereignisse
(Firmenjubiläen, Straßenfeste)
13 bis 20 Uhr, Anzeige zwei
Wochen vorher an Bezirksamt
Brandenburg
Brandenburgisches
Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG),
in Kraft seit 29.11.2006
Letzte Änderung: Gesetz vom
20.12.2010
- 0 bis 24 Uhr
- 24.12. (falls Werktag) bis 14
Uhr
- sechs Sonn- und Feiertage
aus Anlass von besonderen
Ereignissen von 13 bis 20 Uhr
- Termine werden durch örtliche
Ordnungsbehörde festgesetzt
- Nicht mehr als zwei offene
Sonn- und Feiertage innerhalb
von vier Wochen
- keine Öffnung an Karfreitag,
Oster- und Pfingstsonntagen,
Volkstrauertag, Totensonntag,
24.12., Weihnachtsfeiertagen
Bremen
Bremisches Ladenschlussgesetz,
in Kraft seit 1.4.2007
Letzte Änderung: Gesetz vom
28.2.2012
- 0 bis 24 Uhr
- 24.12. und 31.12. (falls
Werktage) bis 14 Uhr
- vier Sonn- und Feiertage aus
Anlass von Märkten, Messen
oder ähnlichen
Veranstaltungen
- Dauer fünf Stunden, zwischen
11 und 18 Uhr
- Freigabe der Tage erfolgt
durch Rechtsverordnung
- keine Öffnung an Neujahrstag,
Karfreitag, Osterfeiertagen,
Himmelfahrt, Pfingstfeiertagen,
Volkstrauertag, Totensonntag,
Adventssonntagen, Sonn- und
Feiertagen im Dezember sowie
am 1. Mai und 3.10. und, wenn
diese auf einen Montag fallen,
an den direkt vorher liegenden
Sonntagen
- Bei Werbemaßnahmen haben
die Anlässe im Vordergrund zu
stehen; alleinige Werbung mit
Ladenöffnung ist nicht zulässig
Hamburg
Hamburgisches Gesetz zur
Regelung der
Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz), in Kraft
seit 01.01.2007
Letzte Änderung: Gesetz vom
15.12.2009
- 0 bis 24 Uhr
- 24.12. (falls Werktag) bis 14
Uhr
- vier Sonntage aus Anlass von
besonderen Ereignissen,
- Dauer fünf Stunden längstens
bis 18 Uhr
- Freigabe der Tage erfolgt
durch Rechtsverordnung
- keine Öffnung an
Adventssonntagen, Sonntagen
im Dezember, Oster- und
Pfingstsonntag,
Volkstrauertag, Totensonntag
und an gesetzlichen
Feiertagen
Hessen
Hessisches
Ladenöffnungsgesetz (HLöG), in
Kraft seit 30.11.2006
Letzte Änderung: Gesetz vom
13.12.2012
- 0 bis 24 Uhr
- Gründonnerstag bis 20 Uhr
- 24.12. und 31.12 (falls
Werktage) bis 14 Uhr
- vier Sonn- und Feiertage aus
Anlass von Messen, Märkten,
örtlichen Festen oder
ähnlichen Veranstaltungen
- Dauer sechs Stunden,
längstens bis 20 Uhr
- Gemeinden geben
Verkaufssonntage frei
- keine Öffnung an
Adventssonntagen,
Weihnachtsfeiertagen,
Karfreitag, Oster- und
Pfingstfeiertagen,
Fronleichnam, Volkstrauertag,
Totensonntag
Mecklenburg Vorpommern
Gesetz über die
Ladenöffnungszeiten für das
Land Mecklenburg-Vorpommern
(Ladenöffnungsgesetz – LöffG
M-V), in Kraft seit 30.6.2007
Keine Änderung
- Montag bis Freitag: 0 bis 24
Uhr
- Samstag: 0 bis 22 Uhr
- an vier Samstagen im Jahr bis
24 Uhr aus besonderem
Anlass. Verkauf ist der
zuständigen Behörde zwei
Wochen im Voraus
anzuzeigen.
- 24.12. (falls Werktag) bis 14
Uhr
- vier Sonntage, die keine
gesetzlichen Feiertage sind,
aus besonderem Anlass
- Freigabe der Tage durch
Wirtschaftsministerium (mit
Angabe der Öffnungsdauer)
- keine Öffnung an Sonntagen
im Dezember mit Ausnahme
des ersten Advents
Niedersachsen
Niedersächsisches Gesetz über
Ladenöffnungs- und
Verkaufszeiten (NLöffVZG), in
Kraft seit 1.4.2007
Letzte Änderung: Gesetz vom
13.10.2011
- 0 bis 24 Uhr
- 24.12. (falls Werktag) bis 14
Uhr
- vier Sonn- und Feiertage ohne
Anlass in Ausflugsorten an bis
zu acht Sonn- und Feiertagen
- Dauer fünf Stunden
- Genehmigung durch Behörde
(auf Antrag der überwiegenden
Anzahl der Verkaufsstellen
eines Ortsteils oder einer
örtlichen Vereinigung des
Einzelhandels)
- keine Öffnung an Karfreitag,
Osterfeiertagen, Himmelfahrt,
Pfingstfeiertagen,
Volkstrauertag, Totensonntag,
Adventssonntagen,
Weihnachtsfeiertagen
Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG
NRW), in Kraft seit 21.11.2006
Letzte Änderung: Gesetz vom
30.4.2013
- Montag bis Freitag: 0 bis 24
Uhr
Samstag: 0 bis 22 Uhr
an vier Samstagen im Jahr bis
24 Uhr
- 24.12. (falls Werktag) bis 14
Uhr
- vier Sonn- und Feiertage aus
Anlass von örtlichen Festen,
Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen
- Dauer fünf Stunden
- Freigabe durch örtliche
Ordnungsbehörde kann sich
auf bestimmte Bezirke,
Ortsteile und Handelszweige
beschränken; innerhalb einer
Gemeinde Freigabe von
maximal 11 Sonn- und
Feiertage; bei Freigabe für
gesamte Kommune maximal 1
Adventssonntag; ansonsten
maximal 1 Adventssonntag pro
Bezirk, Ortsteil oder
Handelszweig, aber maximal 2
Adventssonntage pro
Gemeinde
- keine Öffnung an drei
Adventssonntagen,
Weihnachtsfeiertagen, Oster-
und Pfingstsonntag sowie an
stillen Feiertagen (Karfreitag
Allerheiligen, Volkstrauertag,
Totensonntag), zusätzlich
1. Mai, 3. Oktober sowie
24. Dezember, falls ein
Sonntag
Rheinland-Pfalz
Ladenöffnungsgesetz Rheinland-
Pfalz (LadöffnG), in Kraft seit
29.11.2006
Keine Änderung
- 6 bis 22 Uhr
- an acht Werktagen pro Jahr
kann bis 6 Uhr des Folgetages
geöffnet sein, aber an
Samstagen und an Werktagen
vor Feiertagen nur bis 24 Uhr
(Bestimmung durch
Rechtsverordnung der
Kommunen)
- Erweiterung nicht am Tag vor
Karfreitag, Ostersonntag,
Pfingstsonntag und dem
Neujahrstag
- 24.12. (falls Werktag) bis 14
Uhr
- vier Sonntage ohne Anlass
- Dauer fünf Stunden, ab 11 Uhr
- durch Rechtsverordnung der
Kommunen
- keine Öffnung an Oster- und
Pfingstsonntag,
Volkstrauertag, Totensonntag,
an Adventssonntagen im
Dezember und an Sonntagen,
auf die ein Feiertag fällt
Saarland
Gesetz Nr. 1606 zur Regelung
der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG
Saarland), in Kraft seit
24.11.2006
Letzte Änderung: Gesetz vom
26.10.2010
- 6 bis 20 Uhr
- an einem Werktag pro Jahr
von 6 bis 24 Uhr aus Anlass
von besonderen Ereignissen,
Zulassung durch Ortspolizei
- 24.12. (falls Werktag) bis 14
Uhr
- vier Sonn- und Feiertage ohne
Anlass
- Dauer fünf Stunden, bis 18 Uhr
- Verkaufsstelleninhaber zeigen
Termin der Ortspolizeibehörde
an
- keine Öffnung am 1. Januar,
1. Mai, Oster- und
Pfingstsonntag,
Volkstrauertag, Totensonntag,
Karfreitag sowie Sonn- und
Feiertage im Dezember
- erster Adventssonntag darf
geöffnet werden
Sachsen
Sächsisches Gesetz über die
Ladenöffnungszeiten
(Sächsisches
Ladenöffnungsgesetz –
SächsLadÖffG), in Kraft seit
1.4.2007
Letzte Änderung: Gesetz vom
27.1.2012
- 6 bis 22 Uhr
- an fünf Werktagen pro Jahr
kann bis 6 Uhr des Folgetages
geöffnet sein, an Samstagen
und an Werktagen vor
Feiertagen nur bis 24 Uhr
(Anzeige an Gemeinde vier
Wochen vor verlängerter
Öffnung)
- Erweiterung nicht am
Gründonnerstag,
Ostersamstag, dem Tag vor
Christi Himmelfahrt,
Pfingstsamstag, 30.10., dem
Tag vor Buß- und Bettag,
Silvester
- 24.12. (falls Werktag) bis 14
Uhr
- vier Sonntage aus
besonderem Anlass
- ein weiterer Sonntag bei
regionalen Ereignissen
(Straßenfest,
Weihnachtsmarkt,
bedeutendes örtliches
Jubiläum), soweit
Verkaufsstellen betroffen (max.
acht Sonntage in gesamter
Kommune)
- zwischen 12 und 18 Uhr
- Gemeinden bestimmen die
Tage, maximal zwei Sonntage
hintereinander (dann müssen
zwei Sonntage vorher und
nachher frei bleiben)
- Keine Öffnung am Oster- und
Pfingstsonntag,
Volkstrauertag, Totensonntag,
24. 12. und gesetzliche
Feiertage (falls Sonntage)
Sachsen-Anhalt
Gesetz über die
Ladenöffnungszeiten im Land
Sachsen-Anhalt
(Ladenöffnungszeitengesetz
Sachsen-Anhalt – LÖffZeitG
LSA), in Kraft seit 30.11.2006
Keine Änderung
- Montag bis Freitag: 0 bis 24
Uhr
- Samstag: 0 bis 20 Uhr
- 24.12. (falls Werktag) bis 14
Uhr
- vier Sonn- und Feiertage aus
besonderem Anlass
- Dauer fünf Stunden, zwischen
11 und 20 Uhr
- Erlaubnis der Gemeinde
(Erlaubnis kann sich auch auf
den unmittelbar vorherigen
Samstag von 0 bis 24 Uhr
erstrecken)
- keine Öffnung an Neujahrstag,
Karfreitag, Osterfeiertagen,
Volkstrauertag, Totensonntag,
Weihnachtsfeiertagen,
Heiligabend (falls ein Sonntag)
- Öffnung an Adventssonntagen
ist zulässig
Schleswig-Holstein
Gesetz über die
Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungszeitengesetz –
LÖffZG), in Kraft seit 01.12.2006
Keine Änderung
- 0 bis 24 Uhr
- 24.12. (falls Werktag) bis 14
Uhr
- vier Sonn- und Feiertage aus
besonderem Anlass
- Dauer fünf Stunden, bis 18 Uhr
- durch Rechtsverordnung
- keine Öffnung an Karfreitag,
Oster- und Pfingstsonntag,
Volkstrauertag Totensonntag,
an Adventssonntagen, Sonn-
und Feiertagen im Dezember
sowie am 24. Dezember
Thüringen
Thüringer Ladenöffnungsgesetz
(ThürLadÖffG), in Kraft seit
30.11.2006
Letzte Änderung: Gesetz vom
21.12.2011
- Montag bis Freitag 0 bis 24
Uhr
- Samstag 0 bis 20 Uhr
- 24.12. und 31.12. (falls
Werktage) bis 14 Uhr
- Ausnahme für lange Samstage
aus besonderem Anlass ist
zum 1.1.2012 entfallen
- vier Sonn- und Feiertage aus
besonderem Anlass
- Dauer sechs Stunden, 11 bis
20 Uhr
- durch Rechtsverordnung der
Landkreise bzw. kreisfreien
Städte
keine Öffnung an Karfreitag,
Adventssonntagen und an
übrigen Sonn- und Feiertagen
im Dezember (Ausnahme.
Wahlweise 1 oder 2. Advent
kann freigegeben werden)
- Öffnungstage können in
Stadtteilen unterschiedlich sein
In allen Ländern besteht die Möglichkeit der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen für bestimmte
Verkaufsstellen wie Tankstellen, Apotheken und Verkaufsstellen auf Bahnhöfen und Flughäfen. Darüber hinaus gibt es
weitere Sonderregelungen für die Sonn- und Feiertagsöffnung, wie für besondere Warengruppen (z. B. frische
Milch, Bäcker- und Konditorwaren, Blumen), für Kur-, Ausflugs- und Erholungsorte und in Einzelfällen, wenn
die Ausnahme im öffentlichen Interesse dringend nötig ist. Diese Regelungen orientieren sich weitgehend am
Ladenschlussgesetz des Bundes.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]