[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14465
17. Wahlperiode 31. 07. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms,
Beate Müller-Gemmeke, Markus Kurth, Cornelia Behm und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/14381 –
Lage der Asbesterkrankten in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Tod und Krankheit aufgrund von Asbestexposition haben weltweit ein
pandemisches Ausmaß. Durch die langen Latenzzeiten bei den Erkrankungen von
bis zu 50 Jahren ist gegenwärtig der Höhepunkt der asbestbedingten
Erkrankungs- und Todesraten in Deutschland zu verzeichnen.
In Deutschland sterben jährlich offiziell etwa 1 500 Menschen aufgrund einer
anerkannten asbestbedingten Berufskrankheit. Hier sind noch nicht die
Todesfälle von Familienangehörigen eingeschlossen, wie z. B. von Frauen, die die
Arbeitskleidung der Männer gewaschen, oder die der Kinder, die im Haus den
Staub auf der Arbeitskleidung eingeatmet haben. Erfasst sind auch nicht jene
Krebstoten, die Asbest aus der Umwelt aufgenommen haben. Die Verfahren
der Berufsgenossenschaften führen dazu, dass nur 20 Prozent der angezeigten
asbestbedingten Lungenkrebsfälle als Berufskrebserkrankung zur
Anerkennung kommen. Es ist ableitbar, dass heute neun bis zehn Menschen am Tag in
Deutschland sterben, weil sie asbestexponiert waren. Bis zum Jahr 2020 ist
europaweit noch mit 500 000 Toten zu rechnen. Ab ca. 1900 war die
todbringende Wirkung von Asbestexpositionen bekannt; in Deutschland ist seit 1936
Asbestose und seit 1943 asbestbedingter Lungenkrebs eine Berufskrankheit.
Wie auch in anderen Ländern war auch in Deutschland der Arbeitsschutz
unzureichend. In den USA gab es bereits in den 60er-Jahren die ersten
Schadensersatzprozesse. In Deutschland gab es seit dieser Zeit Hinweise der
Berufsgenossenschaften zum Schutz vor Asbeststaub am Arbeitsplatz. Die
Asbestindustrie organisierte auf internationaler Ebene mit großem finanziellen
Aufwand unter Einbindung von Wissenschaftlern Verharmlosungskampagnen.
Neben Fragen der Verantwortung und Lehren für die Gegenwart stellt sich die
Frage nach der gesellschaftlichen Verantwortung für die Opfer. Medien
berichten über den vielfach aussichtslosen Kampf der erkrankten Menschen mit
den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung über die Anerkennung ihrer
Asbesterkrankung als Berufskrankheit. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 29. Juli 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14465 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Wie viele Antragstellungen auf Anerkennung einer asbestbedingten
Berufskrankheit (BK) gab es bei den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung seit dem Asbestverbot in Deutschland 1992 pro Jahr (bitte
aufgeschlüsselt nach BK 4103, 4104, 4105, 4114)?
a) Wie viele wurden davon anerkannt, und wie viele wurden mit welcher
Summe insgesamt entschädigt?
Die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) – sog.
Berufskrankheitenliste – führt folgende asbestverursachte Berufskrankheiten auf:
• Asbestose (BK-Nr. 4103)
„Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub
verursachte Erkrankungen der Pleura“;
• Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs (BK-Nr. 4104)
„Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs in Verbindung mit Asbestose, durch
Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura oder nach 25 Faserjahren“;
• Mesotheliom (BK-Nr. 4105)
„Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells
oder des Pericards“;
• Lungenkrebs – Synkanzerogenese Asbest und PAK (BK-Nr. 4114)
„Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und
polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bei Nachweis der
Einwirkung einer kumulativen Dosis, die einer Verursachungswahrscheinlichkeit
von mindestens 50 % entspricht“.
Die Daten über die Berufskrankheiten-Anzeigen, über die anerkannten und
abgelehnten Fälle sowie die Höhe der Entschädigungsleistungen sind –
aufgeschlüsselt nach Jahren und Berufskrankheiten – in der Anlage dargestellt. Die
Angaben beruhen auf der Statistik der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung e. V. (DGUV), dem Spitzenverband der gewerblichen und öffentlichen
Unfallversicherungsträger. Auf eine Einbeziehung der gesonderten Daten aus
der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wurde verzichtet. Die jährliche
Zahl der asbestverursachten Berufskrankheiten liegt dort im einstelligen
Bereich.
b) Worin lagen die Hauptablehnungsgründe (bitte aufgeschlüsselt nach
BK-Nummern)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Die Berufskrankheiten-
Dokumentation der DGUV enthält keine speziellen Erfassungsdaten, die
differenzierte Rückschlüsse auf Ablehnungsgründe zulassen. Dies ist keine
Sondersituation bei Asbesterkrankungen, sondern betrifft alle Berufskrankheiten.
2. Wie erklärt sich die Bundesregierung die mögliche Diskrepanz zwischen
Antragstellungen und Bewilligungen in Berufskrankheitenverfahren,
obwohl bereits 1977 eine durch die Europäische Kommission beauftragte
Expertengruppe zu dem Schluss kam, dass es keinen abstrakten Nachweis für
eine Expositionsschwelle gäbe, unterhalb welcher es nicht zum Entstehen
von Krebs kommt (Entschließung des Europäischen Parlaments vom
14. März 2013 zu asbestbedingten Gefährdungen der Gesundheit am
Arbeitsplatz und Aussichten auf Beseitigung von sämtlichem noch
vorhandenem Asbest – 2012/2065 (INI))?
Krebserkrankungen können nach der BKV unter der BK-Nummer 4104
(Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs), der BK-Nummer 4105 (Mesotheliom) sowie
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14465seit dem Jahr 2009 unter der BK-Nummer 4114 (Synkanzerogenese Asbest und
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) anerkannt werden.
Einen Grenzwert bzw. eine Schwellendosis für eine asbestbedingte
Krebserkrankung gibt es nicht. Ein solcher Wert ist nicht Voraussetzung für die
Anerkennung als Berufskrankheit. Soweit die BK-Nummer 4104 eine kumulative
Asbestfaserstaubdosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren (25 ×
106 [(Fasern/m3) × Jahre]) als Tatbestandsmerkmal enthält, handelt es sich nicht
um einen medizinischen Grenzwert, sondern um eine Beweiserleichterung
zugunsten der Versicherten, die bereits 1992 eingeführt wurde. Mit dem
Kriterium „25 Faserjahre“, d. h. mit dem Vorliegen einer bestimmten
Expositionshöhe, wird ohne weitere Feststellungen die Kausalität der
Asbesteinwirkung für das Entstehen des Lungen- oder Kehlkopfkrebses gesetzlich vermutet.
Kann eine entsprechende Exposition nicht festgestellt werden, ist die
Anerkennung als Berufskrankheit aber nicht ausgeschlossen, sondern über die
alternativen Brückenbefunde des Vorliegens einer Asbestose oder
asbeststaubverursachter pleuraler Läsionen festzustellen.
Dass nicht alle angezeigten Verdachtsfälle anerkannt werden, hat seine Ursache
deshalb nicht in einem Schwellenwert, sondern in den allgemeinen
unfallversicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die sich in den einzelnen Fällen sehr
heterogen darstellen. So kann es beispielsweise an der Versicherteneigenschaft
fehlen (z. B. nicht versicherter Unternehmer, Familienangehöriger), es kann
keine schädigende Einwirkung am Arbeitsplatz festgestellt werden, das
Erkrankungsbild kann nach eingehender diagnostischer Untersuchung nicht bestätigt
werden oder bei der Lungenkrebserkrankung handelt es sich nicht um den
Primärtumor, sondern um die Folge einer anderen Krebserkrankung.
Die genannten Gründe führen dazu, dass es regelmäßig zu einer Differenz
zwischen angezeigten und anerkannten Berufskrankheiten kommt. Solche
Differenzen stellen keine Besonderheit bei asbestverursachten Berufskrankheiten
dar, sondern finden sich in unterschiedlicher Ausprägung bei allen
Berufskrankheiten.
3. Wie erklärt die Bundesregierung die Praxis der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung (neue berufsgenossenschaftliche Empfehlung
„Falkensteiner Empfehlung“), Asbestkörperzählungen zur Grundlage für
Entscheidungen im Berufskrankheitenverfahren zu machen, obwohl in der
Bundesrepublik Deutschland zu 94 Prozent Weißasbest (Chrysotil) verarbeitet
wurde (X. Baur et al. „Gibt es Unterschiede in den gesundheitsschädlichen
Wirkungen von Chrysotil- und Amphibol-Asbest“ in der Zeitschrift für
Pneumologie und Beatmungsmedizin, August 2012) und es laut der
Richtlinie 1999/77/EG keinen Schwellenwert gibt, unter dem Chrysotilasbest
nicht mit einem Krebsrisiko verbunden wäre?
Die Zählung von Asbestkörpern ist bei der Prüfung des Vorliegens einer
asbestbedingten Berufskrankheit kein Tatbestandsmerkmal im Sinne eines
Grenzoder Schwellenwertes.
Basis für die Bearbeitung der Berufskrankheiten-Anerkennungsverfahren bei
potentiellen Asbesterkrankungen, insbesondere für die medizinischen und
rechtlichen Grundlagen der Begutachtung, ist die sog. Falkensteiner
Empfehlung (FE) aus dem Jahr 2011. Die Empfehlung wurde auf Initiative der DGUV
von einem interdisziplinär besetzten Arbeitskreis unter Beteiligung von sieben
medizinischen Fachgesellschaften (u. a. der Gesellschaft für Arbeits- und
Umweltmedizin, der Gesellschaft für Pathologie und der Röntgengesellschaft) neu
erarbeitet. Grundlage war die Arbeit an der parallel von den Fachgesellschaften
entwickelten wissenschaftlichen Leitlinie „Diagnostik und Begutachtung
asbestbedingter Berufskrankheiten“.
Drucksache 17/14465 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeNach der FE wird der Schweregrad einer Asbestose entsprechend den
international anerkannten Vorgaben des Pneumokoniose-Komitees des Kollegs
Nordamerikanischer Pathologen in vier Kategorien eingeteilt (Grade I bis IV). Die
Diagnose der Erkrankungsgrade II bis IV kann im Regelfall radiologisch, d. h.
allein mittels bildgebender Verfahren, erfolgen. Wegen der relativ hohen
Fehlerquote konventioneller Röntgen-Thoraxaufnahmen empfiehlt die FE bei
der Erstdiagnose eine hochauflösende Niedrigdosis-Computertomographie
(HRCT). Die Lungenstaubanalyse kommt daher zur Sicherung einer Asbestose
Grad II bis IV in der Regel nicht in Betracht.
Dieses Vorgehen erfolgt auch zur Feststellung von Tumorerkrankungen (BK-
Nummer 4104 – Lungen- oder Kehlkopfkrebs), d. h. zum Nachweis einer
Asbestose als Brückenbefund, wenn die Tatbestandsalternative einer
Asbesteinwirkung am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren nicht gegeben ist.
Hiervon zu unterscheiden ist die Diagnose einer Asbestose des Schweregrades I
(Minimalasbestose). Ein rein radiologischer Nachweis ist hier nicht möglich,
da die nur minimalen asbestbedingten Lungenveränderungen selbst mittels des
modernen, hochauflösenden HRCT nicht zu erfassen sind. Die Diagnose der
Minimalasbestose erfordert daher den Nachweis bestimmter
histomorphologischer Befunde (Fibrosierungsgrad und Fibrosierungsmuster) in repräsentativen
Lungengewebsproben (soweit vorhanden, siehe dazu auch die Antwort zu
Frage 7), zusätzliche lungenstaubanalytische Untersuchungen und die
differentialdiagnostische Abgrenzung von einer idiopathischen Lungenfibrose (= Fibrose
ohne bestimmte Erkrankungsursache). Nach den medizinisch-wissenschaftlich
anerkannten Maßgaben der Deutschen Gesellschaft für Pathologie „beinhaltet
die Minimalasbestose den lichtmikroskopischen Nachweis minimaler
Fibrosierungsherde im Bereich der Bronchioli respiratorii und der begleitenden Gefäße
mit Einstrahlung maximal in die angrenzenden Alveolarsepten sowie in diesen
Arealen eingelagerten Asbestkörpern. Dabei reicht der zufällige (einmalige)
Nachweis von Asbestkörpern zur Diagnosestellung einer Minimalasbestose
nicht aus. Ein staubanalytischer Grenzwert für die Minimalasbestose ist nicht
definiert“.
Die Zählung von Asbestkörpern ist daher kein Tatbestandsmerkmal für die
Anerkennung einer Berufskrankheit, sondern eine von mehreren Bestandteilen in
der Diagnostik der sogenannten Minimalasbestose. Ein positiver Befund der
Asbestkörperzählung kann z. B. bei der Abgrenzung einer Asbestose von einer
idiopathischen Lungenfibrose belegen, dass die Asbestexposition eine
wesentliche Teilursache der Erkrankung und diese damit eine Berufskrankheit ist.
Umgekehrt schließt ein negativer Befund nach der FE nicht aus, dass der
Erkrankte einer erhöhten Asbestbelastung ausgesetzt war.
Diese Diagnostik wird auch relevant, wenn bei einer Tumorerkrankung nach
der BK-Nummer 4104 (Lungen- oder Kehlkopfkrebs) weder pleurale
Brückenbefunde noch der radiologische Nachweis einer Asbestose der Grade II bis IV
noch eine Asbesteinwirkung am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren
festgestellt werden können. Gelingt in diesem Fall der histologische und
staubanalytische Nachweis einer Minimalasbestose, kann die Krebserkrankung
trotzdem als Berufskrankheit anerkannt werden.
4. Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass
diejenigen Asbesterkrankten von den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung entschädigt werden, deren Anträge aufgrund einer vermeintlich zu
geringen Asbestfaserzahl in der Lunge (so genannte 1 000-
Asbestkörperchen-Hypothese) bei Lungenkrebs und tödlicher Lungenasbestose unter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14465Missachtung des so genannten Fahrerflucht-Phänomens des Weißasbests
abgelehnt wurden?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, gibt es für die Anerkennung
asbestverursachter Berufskrankheiten keinen Grenz- oder Schwellenwert einer
bestimmten Asbestfaserzahl in der Lunge. Die FE stellt hierzu klar, dass es zur
Feststellung einer Minimalasbestose ausreichend ist, wenn eine Fibrose besteht
und Asbestkörper oder -fasern auch in nur sehr geringer Konzentration
nachgewiesen werden können (z. B. mittels Elektronenmikroskopie). Im Hinblick
auf das sogenannte Fahrerflucht-Phänomen des Weißasbests wird ausdrücklich
Folgendes ausgeführt:
„Weißasbest (Chrysotil) besitzt eine deutlich geringere Biobeständigkeit als
Blauasbest. Dies begründet sich in der Eigenschaft von Chrysotilasbest, in
kleine Elementarfibrillen zu zerfallen. So lassen sich bei einer beruflichen
Asbestexposition und nach einer Interimszeit in der Regel in der Lunge keine
erhöhten Chrysotilkonzentrationen nachweisen. In Einzelfällen konnten aber
auch noch nach einer Interimszeit von 60 Jahren Chrysotil- und
Amphibolasbestfasern in erhöhter Anzahlkonzentration nachgewiesen werden.
Transelektronenmikroskopische Untersuchungen von 134 analysierten „Ferruginous
Bodies“, die aus Lungenproben von 10 verstorbenen Patienten mit
überwiegender Chrysotilbelastung am Arbeitsplatz stammten, ergaben, dass nur etwa
2,2 % davon Chrysotil, knapp 89,5 % Amphibol und gut 8,2 % sonstigen
Mineralfasern zuzuordnen waren. Ferner muss bei der Bewertung von
Untersuchungsergebnissen der Lungenstaubanalytik berücksichtigt werden, dass es
sich bei über 90 % des in Deutschland verwendeten Asbestes um Weißasbest
und bei weniger als 5 % um Amosite oder Krokydolitasbest gehandelt hat.
Wichtig für die Bewertung der Ergebnisse sowohl der lichtmikroskopischen als
auch der elektronenmikroskopischen Faseranalysen ist, dass in der Regel keine
erhöhten Chrysotilfaserkonzentrationen im Lungengewebe nachgewiesen
werden können und damit die Aussage beider Methoden hinsichtlich einer
stattgehabten Chrysotilexposition eindeutig limitiert sind (geringe Biobeständigkeit
des Weißasbestes/Fahrerfluchtphänomen).“
Ergänzend ist zu beachten, dass Chrysotil nach dem aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnisstand in der Regel nicht in reiner Form auftritt bzw.
verwendet wurde, sondern mit Amphibolasbest verunreinigt war bzw. ist.
Amphibolasbest weist im Unterschied zu Chrysotil eine sehr hohe Biobeständigkeit auf
und unterliegt damit bei der Staubanalytik regelmäßig keinen Schwierigkeiten.
Die FE trägt damit den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Chrysotil-
Problematik bei der Diagnostik asbestverursachter Berufskrankheiten
Rechnung. Soweit es in der Vergangenheit bei einzelnen Unfallversicherungsträgern
möglicherweise zu Ablehnungen unter Bezugnahme auf die „1000-
Asbestkörperchen-Hypothese“ gekommen sein sollte, können die Betroffenen jederzeit
eine Überprüfung der Entscheidung nach den §§ 44 ff. des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X) beantragen.
5. Wie beurteilt die Bundesregierung die dem berufsgenossenschaftlichen
Mesotheliomregister nach Auffassung der Fragesteller monopolartig
zugeordnete Rolle bei der Anerkennung von asbestbedingten
Berufskrankheiten, obwohl andere Einrichtungen entsprechende Untersuchungen ebenso
durchführen können?
Dem früheren Deutschen Mesotheliomregister (seit 1. Juli 2013: Georgius-
Agricola-Stiftung-Ruhr, Institut für Pathologie der Ruhr-Universität Bochum
am Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum Bergmannsheil) kommt
keine Monopolstellung bei der Diagnostik asbestbedingter Berufskrankheiten
Drucksache 17/14465 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodezu. Es trifft zu, dass auch andere Einrichtungen entsprechende Untersuchungen
durchführen können.
So wird entsprechende Analytik auch von Instituten in Gießen, München und
Heidelberg durchgeführt. Die FE weist darauf ausdrücklich hin und benennt
außerdem weitere Institute in Belgien, Frankreich, Finnland und
Großbritannien. Die Auftraggeber haben die freie Wahl, welches Institut sie beauftragen.
Dass in der Praxis häufig Expertisen des Deutschen Mesotheliomregisters
eingeholt wurden, liegt nicht zuletzt in seiner langjährigen Erfahrung und
wissenschaftlichen interdisziplinären Forschungsarbeit, u. a. in Zusammenarbeit mit
dem Deutschen Krebsforschungszentrum (DKFZ) in Heidelberg, begründet.
6. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e. V. (DGUV) die kanzerogenen Eigenschaften von Chrysotil
auf der Grundlage von tierexperimentell gewonnenen Erkenntnissen in
Frage stellt, obwohl epidemiologische Studien das Gegenteil zeigen (vgl.
X. Baur et al.)?
Die DGUV und die ihr angehörenden gewerblichen Berufsgenossenschaften
und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand stellen die kanzerogenen
Eigenschaften von Chrysotil nicht in Frage. Die DGUV unterstützt die EU-
Verordnung Nr. 1907/2006 (sog. REACH-Verordnung), nach der das
Inverkehrbringen von Chrysotil und seinen Erzeugnissen verboten ist. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entnahme von Gewebeproben zur
Ermittlung einer Berufskrankheit, ohne dass eine Einwilligung nach
erfolgter Aufklärung (sog. informed consent) stattgefunden hat, unter
ethischen und datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten?
Die Entnahme einer Gewebeprobe ist ein operativer Eingriff, der ohne die
entsprechende Einwilligung des Versicherten sowie ohne klinische Indikation
nicht durchgeführt werden darf. Die FE führt hierzu dementsprechend
ausdrücklich aus, dass die Entnahme von Lungengewebe, z. B. zur Feststellung
einer Asbestose Grad I (Minimalasbestose), vom Versicherten nicht gefordert
werden darf.
8. Wie beurteilt die Bundesregierung das Problem von Antragstellenden im
Berufskrankheitenverfahren, die für die erforderliche Arbeitsanamnese die
Asbestexposition in einem sog. Vollbeweis nachweisen müssen, selbst
wenn Arbeitgeber nicht mehr existieren und betriebliche Unterlagen sowie
Zeugen fehlen?
In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt der sogenannte
Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X). Dieser verpflichtet die Unfallversicherungsträger, den
Sachverhalt umfassend und objektiv aufzuklären, d. h. alle für und gegen einen
Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände zu ermitteln. Hierzu gehört
auch die Ermittlung der Arbeitsanamnese. Die Versicherten selbst haben keine
Darlegungs- oder Beweisführungspflichten. Sie sollen im
Anerkennungsverfahren zwar im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitwirken, müssen aber selbst
keine Ermittlungen anstellen oder Beweise beibringen.
Da die Feststellung der typischerweise Jahrzehnte zurückliegenden
Asbestexposition nicht selten Probleme bereitet, haben die Unfallversicherungsträger
bereits vor längerer Zeit Methoden zu deren Überwindung entwickelt. Zur
Erleichterung und Vereinheitlichung bei der Ermittlung der oftmals Jahrzehnte
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/14465zurückliegenden Asbestexposition sind Arbeitsplatzkataster errichtet worden.
Diese lassen Rückschlüsse auf Art und Ausmaß der mit bestimmten Tätigkeiten
verbundenen Asbestexposition zu, auch wenn vom Arbeitsplatz des
Betroffenen keine konkreten Messdaten mehr vorliegen.
Basis ist der sogenannte Faserjahrereport der DGUV (neueste Ausgabe 1/2013),
der zur Grundproblematik folgende Aussagen enthält:
„Ist die Datenlage zur sog. Arbeitsvorgeschichte unvollständig und/oder nicht
ausreichend, muss die Meinungsbildung so weit vorangetrieben werden, bis
kein vernünftiger Zweifel hinsichtlich der Frage einer Exposition mehr besteht.
… Danach sind unter Umständen auch Beweiserleichterungen und verminderte
Anforderungen an einen Beweis zulässig.
Es ist daher nicht sachgerecht, da zumeist unmöglich, z. B. lückenlose
Betriebsunterlagen zum Beweis einer Gefährdung zu verlangen, vielmehr müssen
auch plausible Angaben des Versicherten als Basis für die Ermittlung der
Gefährdung herangezogen werden. An die Gewinnung der Überzeugung, ob im
Einzelfall eine Gefährdung vorgelegen hatte, dürfen keine überspitzten
Anforderungen, wie z. B. der Nachweis über konkrete Messergebnisse, gestellt
werden. Das Erfahrungswissen der Technischen Ermittler ist ein wesentlicher
Faktor bei der Überzeugungsbildung, wenn durch die Unmöglichkeit einer
Inaugenscheinnahme des Arbeitsplatzes ‚harte‘ Beweise fehlen.“
Der Report enthält ein umfassendes Expositionskataster, in dem alle
verfügbaren Expositionsdaten der Berufsgenossenschaften (rund 25 000 Daten) aus
unterschiedlichen Branchen sowie die in der internationalen Literatur verfügbaren
Daten ausgewertet und zusammengestellt wurden. Er beinhaltet Beschreibungen
typischer asbestexponierter Tätigkeiten in verschiedenen Berufsfeldern sowie
eine umfassende tabellarische Aufstellung der verfügbaren Expositionsdaten,
so dass auf der Grundlage der Konventionen des Reports die Asbestexposition
der Versicherten retrospektiv abgeschätzt werden kann, auch wenn keine
individuellen arbeitsplatzbezogenen Daten mehr vorliegen.
9. Wie bewertet die Bundesregierung eine Beweislastumkehr bzw.
Beweiserleichterung (Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März
2013, 2012/2065 (INI)) in Fällen, in denen die unternehmerische
Umsetzung der berufsgenossenschaftlichen und staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften nicht erfolgte bzw. nicht nachgewiesen werden kann
(Beweisnotstand)?
Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 14. März 2013
lediglich in allgemeiner Form gefordert, die Beweislast nicht den Asbestopfern
aufzuerlegen, sondern weiter gehende Rechte zur Geltendmachung von
Entschädigungsleistungen zu begründen, wie es in der Empfehlung der 2003/670/
EG der Europäischen Kommission vorgeschlagen wird. In dieser Empfehlung
aus dem Jahr 2003 wurde allerdings weder eine Beweislastumkehr noch eine
Beweiserleichterung gefordert oder vorgeschlagen.
Gleichwohl sind vor dem Hintergrund der Feststellungsschwierigkeiten
früherer Asbestexpositionen Beweiserleichterungen angezeigt. Diese werden in
verschiedener Form und in verschiedenen Stadien des Berufskrankheiten-
Feststellungsverfahrens bereits praktiziert:
– Wie in der Antwort zu Frage 8 dargestellt, haben die
Unfallversicherungsträger gezielt Gefährdungs- und Arbeitsplatzkataster errichtet. Diese lassen
Rückschlüsse auf Art und Ausmaß der früheren Exposition zu, auch wenn
durch Zeitablauf am Arbeitsplatz selbst keine Ermittlungen mehr möglich
sind.
Drucksache 17/14465 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode– Durch Regelungen über Dosis-Wirkungs-Beziehungen wie bei der BK-
Nummer 4104 (25 Faserjahre) hat die Bundesregierung in der BKV für
bestimmte Berufskrankheiten typisierende Aussagen zur Verursachung
getroffen, die eine Überprüfung im Einzelfall weitgehend entbehrlich machen.
– Der Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden Asbesteinwirkung
und der Erkrankung muss nach den unfallversicherungsrechtlichen
Kausalanforderungen nicht im Wege des Vollbeweises, d. h. „mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit“, festgestellt werden, sondern lediglich
hinreichend wahrscheinlich sein.
– Schließlich hat das Bundessozialgericht bereits 1997 in einer
Grundsatzentscheidung zur BK-Nummer 4104 darauf hingewiesen, dass bei einem
Beweisnotstand schon einzelne Beweisanzeichen, im Extremfall ein Indiz, für
die Tatsachen- und Ursachenfeststellung ausreichen (Urteil vom 27. Mai
1997 – 2 RU 38/96).
Diese Beweiserleichterungen sind nach Auffassung der Bundesregierung
ausreichend, um die im Einzelfall bestehenden Feststellungsschwierigkeiten zu
überwinden.
10. Wie könnte nach Auffassung der Bundesregierung eine
Beweiserleichterung im Berufskrankheitenverfahren für Asbesterkrankungen umgesetzt
werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
11. Wie unterstützt die Bundesregierung die Arbeit von Selbsthilfegruppen
für Asbestopfer vor dem Hintergrund, dass die Europäische Union die
Unterstützung von Asbestopfer-Verbänden fordert (Entschließung des
Europäischen Parlaments vom 14. März 2013, 2012/2065 (INI))?
Die Forderung des Europäischen Parlaments in der Entschließung vom
14. März 2013 richtet sich nicht an die einzelnen Mitgliedsstaaten, sondern an
die Europäische Kommission und verlangt die Unterstützung von Konferenzen
und eines EU-Netzwerks für Asbestopfer. Damit soll der Dialog zwischen
Asbesterkrankten bzw. Opfergruppen auf europäischer Ebene koordiniert und
gestärkt werden.
Unabhängig hiervon hat die Bundesregierung auf nationaler Ebene auch bisher
schon Gespräche mit Vertretern von Asbestopfern geführt und einen
konstruktiven Meinungsaustausch gesucht.
Auch die gesetzliche Unfallversicherung bindet die Asbestopfer-Verbände in
ihre relevanten Vorhaben mit Asbestbezug ein. So war der Bundesverband der
Asbestose-Selbsthilfegruppen e. V. an der Erarbeitung der sog. Falkensteiner
Empfehlung, der wegweisenden Empfehlung für die Begutachtung
asbestbedingter Berufskrankheiten, beteiligt. Dem Verband wurde auf der öffentlichen
Präsentation der neuen Begutachtungsempfehlung im Jahr 2010 Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben. Im Frühjahr 2011 fand ein Treffen der DGUV mit
Vertretern der Asbestose-Selbsthilfegruppen statt, in dem Fragen zum
Anerkennungsverfahren und zur Leistungserbringung durch die
Unfallversicherungsträger eingehend erörtert wurden. Die DGUV hat ausdrücklich ihre Bereitschaft
zum weiteren Dialog erklärt.
Darüber hinaus wird derzeit von der DGUV geprüft, ob die bereits von einigen
Unfallversicherungsträgern erfolgreich durchgeführten „Asbestose-
Sprechstunden“ deutschlandweit eingeführt werden sollen. Die Sprechstunden sollen
zudem durch den Einsatz von sog. Peers (Betroffene) ergänzt werden. Kommt es
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/14465zu flächendeckenden Asbestose-Sprechstunden, werden die Selbsthilfegruppen
im Bereich „Peers“ als wichtige Partner gesehen.
12. Wie unterstützt die Bundesregierung Asbestopfer bei der Wahrnehmung
ihrer Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit?
Asbestopfer, deren Erkrankung berufsbedingt ist, stehen medizinisch unter dem
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Erkrankte haben Anspruch auf
Heilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen. Diese umfassen die ärztliche
Behandlung einschließlich der Behandlung im Krankenhaus, die Versorgung
mit Arznei- und Hilfsmitteln sowie alle geeigneten Leistungen zur
medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation.
Die Bundesregierung prüft außerdem laufend, ob für asbestassoziierte
Erkrankungen, die bisher nicht in der BKV aufgeführt sind, gesicherte
wissenschaftliche Erkenntnisse über den generellen Ursachenzusammenhang mit Asbest
vorliegen, und damit der anspruchsberechtigte Personenkreis erweitert werden
kann.
Darüber hinaus erfolgt auch für ehemalige Asbestexponierte, die nicht erkrankt
sind, eine umfassende arbeitsmedizinische Betreuung. Auf Basis der
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge werden ihnen über eine
Gemeinschaftseinrichtung der gesetzlichen Unfallversicherung in regelmäßigen Zeitabständen
nachgehende Untersuchungen angeboten und von spezialisierten Ärzten
wohnortnah durchgeführt. Die Teilnahme an diesen Untersuchungen ist freiwillig
und für die Betroffenen kostenlos. Insgesamt waren am 31. Dezember 2012
rund 565 000 asbestexponierte Personen erfasst. Neben der frühzeitigen
Erkennung möglicher Gesundheitsschäden sind die dort erhobenen Daten auch von
großem Wert bei der Durchführung eines späteren
Berufskrankheitenverfahrens.
Liegt eine Berufskrankheit nicht vor, kommen im Erkrankungsfall Leistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Betracht. GKV-Versicherte
haben einen Anspruch auf medizinische Krankenbehandlung. Hierzu zählen
insbesondere die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verbands-,
Heil- und Hilfsmitteln, die häusliche Krankenpflege, die
Krankenhausbehandlung sowie die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstige
Leistungen. Daneben kann die gesetzliche Rentenversicherung ebenfalls
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen sowie Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen, soweit die persönlichen,
gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über umweltbedingte
Asbesterkrankungen vor?
Die Umweltexposition mit Asbestfasern beträgt bis zu 100 bis 150 Fasern/m3.
Diese stellt ein zu vernachlässigendes gesundheitliches Risiko dar.
14. Welche Hilfen erhalten Familienangehörige, die zum Beispiel durch die
Arbeitskleidung der Partner erkrankt sind (umweltbedingter
intradomiziliärer familiärer Asbestexpositionen)?
Familienangehörige von ehemals asbestexponierten Arbeitnehmern gehören
nicht zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung. Für
diese Personen kommen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in
Betracht. Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
Drucksache 17/14465 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAnlage
BK-Nr. 4103
Jahr Anzeigen Anerkennungen
gesamt
Neue
Renten
Summe der
Entschädigungen in €*
1994 3716 1606 405 14.945.093
1995 3693 2206 413 16.217.035
1996 3993 2107 478 18.208.307
1997 4042 2153 489 19.324.862
1998 4008 2224 463 21.406.890
1999 3836 2167 425 22.419.680
2000 3730 1822 395 23.974.357
2001 3777 2002 409 24.814.463
2002 3467 1991 437 26.589.562
2003 3709 2035 402 27.003.650
2004 3603 2122 419 28.684.102
2005 3594 2183 429 28.260.850
2006 3720 2025 394 29.410.989
2007 3679 2050 406 29.553.937
2008 3847 1888 407 30.542.380
2009 3971 1986 441 32.911.604
2010 3732 1750 422 33.679.556
* In der Rubrik „Entschädigungssumme“ sind nur die erbrachten Leistungen für
Renten/Abfindungen enthalten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/14465BK-Nr. 4104
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Anerkennungen
gesamt
Neue
Renten
Summe der
Entschädigungen in €*
1994 1331 597 581 12.701.443
1995 1546 704 701 15.515.805
1996 1749 749 745 19.015.801
1997 1964 699 682 22.014.525
1998 2492 750 725 24.701.445
1999 2523 807 778 27.170.793
2000 2783 738 694 27.414.938
2001 2660 795 767 32.477.537
2002 2667 781 750 35.312.994
2003 2710 801 751 35.124.080
2004 2631 850 801 38.659.900
2005 2908 791 739 38.125.842
2006 3237 828 765 40.073.365
2007 3524 828 749 42.223.628
2008 3587 764 707 41.914.382
2009 3909 708 640 42.787.972
2010 3709 719 676 44.361.203
* In der Rubrik „Entschädigungssumme“ sind nur die erbrachten Leistungen für
Renten/Abfindungen enthalten.
Drucksache 17/14465 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBK-Nr. 4105
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Anerkennungen
gesamt
Neue
Renten
Summe der
Entschädigungen in €*
1994 657 486 480 7.399.102
1995 714 501 499 8.991.325
1996 765 526 531 10.018.795
1997 785 563 529 11.446.009
1998 896 599 572 11.951.983
1999 942 637 614 13.113.246
2000 988 699 668 14.103.870
2001 1047 710 698 17.898.799
2002 1086 760 714 18.967.444
2003 1098 823 770 21.265.487
2004 1231 921 857 22.788.483
2005 1149 904 851 23.809.563
2006 1255 946 906 24.497.695
2007 1365 948 877 26.921.554
2008 1415 987 905 27.550.610
2009 1474 1030 921 30.797.790
2010 1479 931 876 32.004.104
* In der Rubrik „Entschädigungssumme“ sind nur die erbrachten Leistungen für
Renten/Abfindungen enthalten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/14465BK-Nr. 4114*
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Anerkennungen
gesamt
Neue
Renten
Summe der
Entschädigungen in €**
2009 42 2 1 62.831
2010 89 15 14 430.289
* Die BK-Nr. 4114 wurde zum 1. Juli 2009 in die BKV eingefügt.
** In der Rubrik „Entschädigungssumme“ sind nur die erbrachten Leistungen für
Renten/Abfindungen enthalten.
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ISSN 0722-8333]