[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14527
17. Wahlperiode 09. 08. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Dr. Martina Bunge,
Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/14434 –
Thema Hirntod
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Vertrauen in das System der Organtransplantation in Deutschland wurde in
den letzten Jahren nicht nur durch Missstände innerhalb der Deutschen Stiftung
Organtransplantation (DSO) und durch die Skandale um Manipulationen der
Wartelisten für Organempfängerinnen und -empfängern beschädigt. In der
Bevölkerung, bei Fachmedizinerinnen und -medizinern sowie bei Ethikerinnen
und Ethikern besteht Skepsis gegenüber der Hirntodkonzeption und der
Hirntoddiagnostik (siehe z. B. Veranstaltung des Deutschen Ethikrats vom 21. März
2012
www.ethikrat.org oder Fernsehbericht von „Report München“ vom
20. November 2012
www.br.de). Für diese Vorbehalte gibt es eine Reihe von
Gründen:
I. Zweifel an der Hirntodkonzeption
Mit der Entwicklung der Intensiv- und besonders der Transplantationsmedizin
wurde der Begriff „Hirntod“ vor knapp einem halben Jahrhundert eingeführt, da
seit Verwendung der Herz-Lungen-Maschine Herzversagen und Hirnversagen
zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden können. Damals herrschte die
Überzeugung vor, dass ein funktionierendes Gehirn unerlässlich dafür sei, dass
der Körper mehr als nur kurze Zeit (d. h. Stunden bzw. maximal Tage) überleben
könne. So wurde dieser Zeitpunkt mit dem biologischen und rechtlichen Tod des
Menschen gleichgesetzt.
Nach § 3 des Transplantationsgesetzes (TPG) ist bis heute die Feststellung der
Diagnose „Hirntod“ Voraussetzung zur Organentnahme. Der Wissenschaftliche
Beirat der Bundesärztekammer definierte 1997 den Hirntod als Zustand der
irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des
Hirnstamms, und legte eine entsprechenden Richtlinie zur Feststellung des
Hirntods fest. Somit können Organe dann für eine Transplantation geeignet
sein, wenn die Durchblutung nicht bzw. nicht zu lange unterbrochen wurde.
Die Zweifel an der Hirntodkonzeption verstärken sich bei vielen Fachleuten
aufgrund der Beobachtungen, dass auch bei hirntoten Menschen Herzschlag
wahrnehmbar sei, die Fähigkeiten zu Ausscheidung und Temperaturregulierung
erhalten bleiben, Schwangerschaften ausgetragen werden und der Abstand zwi- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 8. August 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14527 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeschen Hirntod und Eintritt des Herzstillstands Wochen bis mehrere Jahre
betragen kann.
Auch von renommierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern wie dem
US-amerikanischen Neurologen Prof. D. Alan Shewmon, der selbst lange Jahre
Befürworter der Hirntodkonzeption war, oder dem Potsdamer Ethik-Professor
Ralf Stoecker werden inzwischen große Zweifel vorgetragen, da es sich zum
Zeitpunkt der Hirntodfeststellung ihrer Meinung nach zwar um sterbende
Menschen handele, aber nicht schon um Tote (vgl.
www.ethikrat.org).
Das Pendant zum Deutschen Ethikrat in den USA, das „President’s Council on
Bioethics“ vertritt ebenfalls die Einschätzung, dass eine Gleichsetzung von
Hirntod und Tod nicht mehr aufrechtzuhalten sei (
www.zeit.de „Wann ist ein
Mensch tot“ vom 6. April 2012).
II. Skepsis bezüglich Hirntoddiagnostik
Nicht nur an der Hirntodkonzeption, sondern auch an der Hirntoddiagnostik in
Deutschland wird Kritik geübt. Diese Kritik betrifft mehrere Aspekte, die
Unsicherheiten bei der Feststellung des Hirntods mit sich bringen.
a) Nach den Richtlinien der Bundesärztekammer ist nur der Nachweis
klinischer Kriterien wie der Verlust des Bewusstseins und einer Reihe von
Reflexen sowie der Verlust der Spontanatmung (Apnoe) verpflichtend
vorgeschrieben. Apparative Kriterien zur Messung der elektrischen Aktivität oder
der Durchblutung des Gehirns, die auch im europäischen Ausland gängig
sind, wie ein Null-Linien-Elektroenzephalogramm (EEG), zerebrale
Hirnperfusionsszintigraphie oder Doppler-Sonographie, müssen in Deutschland
in den meisten Fällen nicht grundsätzlich angewendet werden.
b) Die deutsche Physikerin und Philosophin Sabine Müller, Leiterin der
Arbeitsgruppe Neurophilosophie, Neuroethik und Medizinethik an der Charité
Universitätsmedizin Berlin, bezweifelt zudem, dass wirklich der irreversible
Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen festgestellt werden könne, wo nur
Teilbereiche des Gehirns, jedoch Funktionen des Mittelhirnes, des Kleinhirns
und der Großhirnrinde gar nicht untersucht würden (vgl. Beitrag von Sabine
Müller „Wie tot sind Hirntote? Alte Frage – neue Antworten“ in der Beilage
„Aus Politik und Zeitgeschichte“ der Zeitschrift DAS PARLAMENT,
Ausgabe 20-21; 2011
www.das-parlament.de).
c) Die in Deutschland vorgeschriebenen Wartezeiten zwischen der ersten und
zweiten neurologischen Untersuchung werden von einigen
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eher als unzuverlässig und daher nur als grober
Erfahrungswert angesehen, weshalb gefordert wird, in jedem Fall eine
geeignete apparative Zusatzdiagnostik einzusetzen.
d) Die Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) schreiben für die beteiligten
Ärztinnen und Ärzte zwar eine mehrjährige Erfahrung in der
Intensivbehandlung von Patientinnen und Patienten mit schweren Hirnschädigungen
vor. Doch ist dies nach Ansicht von Skeptikerinnen und Skeptikern keine
ausreichende Qualifizierung: An die Stelle der in den BÄK-Richtlinien
vorgesehenen Erfahrungen müsse eine qualifizierte Ausbildung in der
Hirntoddiagnostik treten, mit Nachweis der Befähigung durch Prüfung und
Zertifizierung, vorzunehmen durch die Ärztekammern. Derzeit gibt es kein
spezifisches Zertifikat für Hirntoduntersuchungen, das die Befähigung
nachweist.
Das Zertifikat sollte einen Nachweis über qualitative Inhalte sowie über eine
Mindestzahl von unter Anleitung durchgeführten Untersuchungen (analog
zum OP-Katalog für Chirurgen) und über die Kenntnis der Richtlinien der
BÄK und gesetzlicher Vorgaben enthalten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14527e) Ohne entsprechende spezielle Qualifizierung könnten unter Umständen
nicht ausreichend erfahrene Ärztinnen und Ärzte Komapatientinnen und
- patienten für tot erklären, obwohl „deren Hirnrinde noch bei Bewusstsein“
sei (vgl.
www.tagesspiegel.de).
Ein ehemaliger Leiter eines regionalen Konsiliarteams für die
Hirntoddiagnostik konnte den Hirntod in 30 Prozent der Fälle nicht bestätigen, obwohl
die Erst-Untersucher in der Klinik von ihrer Diagnose überzeugt waren (vgl.
www.br.de). Da viele Krankenhäuser insbesondere an Wochenenden und im
Nachtdienst ein Problem haben, geeignetes eigenes Personal für die
gesetzlich vorgeschriebene zweite Untersuchung zur Hirntodfeststellung zu
finden, wurde von der DSO in einigen Regionen das Angebot eines
Konsiliardienstes eingerichtet. Allerdings hat die DSO seit 2006 keine festen Teams
mehr zusammengestellt, sondern rekrutiert zum Teil auch niedergelassene
Neurologen ohne aktuelle Erfahrungen mit der Arbeit auf Intensivstationen
und mit Beatmungsgeräten rekrutiert (vgl.
www.mobile.aerzteblatt.de).
Unsicherheiten bei der Feststellung des Hirntods werden auch von US-
amerikanischen Wissenschaftlern der renommierten Mayo Clinic berichtet (vgl.
www.faz.net). Zahlreiche Studien im Ausland belegen große
Unsicherheiten bei der Hirntodbestimmung auch bei medizinischem Fachpersonal. Für
Deutschland wird Ähnliches vermutet (vgl.
www.aerzteblatt.de).
f) Eine geplante Organentnahme nach Hirntodfeststellung macht schon im
Vorfeld des „Hirntods“ eine intensivmedizinische Maximaltherapie
erforderlich. Schon weit vor der Hirntodfeststellung müssen Maßnahmen zur
Organentnahme sowohl in der Klinik des Spenders als auch gleichzeitig
Vorbereitungen für die Einpflanzung des Organs beim Empfänger in die
Wege geleitet werden, damit eine geplante Entnahme und Verpflanzung
funktionstüchtiger Organe überhaupt mit Aussicht auf Erfolg stattfinden
kann.
An den Patientinnen und Patienten, deren Organe entnommen werden
sollen, werden in dieser Phase trotz infauster Prognose, also ohne Aussicht auf
Heilung oder Aufhalten des Sterbeprozesses, sogenannte organerhaltende
Maßnahmen durchgeführt. Dazu gehören maschinelle Beatmung genauso
wie kreislaufstabilisierende Maßnahmen bis hin zu Wiederbelebung trotz
der ärztlichen Einschätzung, dass eine Heilung nicht mehr möglich und mit
dem konsekutiven Tod zu rechnen sei.
Außerdem wird vor allem vor der Entnahme sogenannter marginaler
Organe, also von Organe mit eingeschränkter Langzeitfunktion, ein
Qualitätscheck dieser Organe durchgeführt, zum Beispiel durch eine Koronar- oder
Nierenangiographie.
An den sterbenden Patientinnen und Patienten werden somit medizinische
Maßnahmen ausgeführt, die nicht deren eigenem gesundheitlichem Wohl,
sondern allein dem Interesse der zukünftigen Empfängerinnen und
Empfänger dienen.
g) Desweiteren dürfen den Patientinnen und Patienten, bei denen eine
Hirntoddiagnostik geplant ist, keine Schmerz- und Beruhigungsmittel mehr
verabreicht werden, weil sonst eine Hirntoddiagnostik kaum mehr möglich ist. Da
in Deutschland standardmäßige toxikologische Untersuchungen nicht
stattfinden, könnte die Gabe von Schmerz- und Beruhigungsmitteln bei einer
Hirntodfeststellung zu falschen Beurteilungen führen. Normalerweise
werden Patienten in einer aussichtslosen Situation vertieft sediert.
h) Diese oben geschilderten Maßnahmen können mit ggf. abgegebenen
Patientenverfügungen kollidieren oder dem Wunsch und Verständnis der
sterbenden Person und seiner Angehörigen nach einem „menschenwürdigen
Sterbeprozess“ widersprechen (vgl. auch Stellungnahme des Sachverständigen
Oliver Tolmein für die Anhörung im Ausschuss für Gesundheit des
Deutschen Bundestages am 29. Juni 2011,
www.bundestag.de sowie den Be-
Drucksache 17/14527 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodericht von „Report München“ am 19. Mai 2013 „Verwirrung für
Organspender: Der Konflikt mit der Patientenverfügung“
www.br.de).
i) Für viele der Beteiligten ist die Situation während der Organentnahme sehr
belastend und schwer auszuhalten, weil die für „hirntot“ Erklärten oft wie
Patientinnen und Patienten behandelt werden (dazu gehören maschinelle
Beatmung, Gabe von Muskelrelaxantien und Schmerzmitteln) und für
manche der Anwesenden diese nicht tot erscheinen.
Die Fraktion DIE LINKE. hat in einem Entschließungsantrag zur Änderung
des Transplantationsgesetzes (Bundestagsdrucksache 17/9778) schon im
Mai 2012 darauf aufmerksam gemacht und Änderungen gefordert. Doch
haben die Fraktionen der CDU/CSU, FDP und SPD diesen
Entschließungsantrag abgelehnt.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zu I.
Der Begriff „Hirntod“ wurde gemäß dem 1959 in der „Revue Neurologique“
erstmals publizierten Obduktionsbefund einer am Gehirn weiter als an den
anderen Organen fortgeschrittenen Gewebezersetzung nach dem Tod geprägt. Der
Befund zeigte, dass das Gehirn vor dem übrigen Körper abgestorben war.
Mit der Feststellung des Hirntodes ist naturwissenschaftlich-medizinisch ein
sicheres Todeszeichen zweifelsfrei festgestellt. Es handelt sich dabei nicht um
eine Prognose über den zukünftigen Zustand des Patienten. Vielmehr stellen die
für die Hirntoddiagnose erforderlichen zwei Ärzte unabhängig voneinander
nach standardisierten Kriterien fest, dass die Gehirnfunktionen unwiderruflich
erloschen sind.
Das Transplantationsgesetz (TPG) beschreibt den Hirntod zweifelsfrei und
eindeutig. Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 TPG ist Voraussetzung für die
Zulässigkeit der Entnahme von Organen oder Geweben, dass der Tod des Organ- oder
Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der
medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist. Nach Maßgabe von § 3 Absatz 2
Nummer 2 TPG ist die Entnahme von Organen oder Geweben unzulässig, wenn
nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige,
nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und
des Hirnstammes nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der
medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist. Somit hat der
Gesetzgeber die wesentlichen Inhalte der Feststellung des Todes bestimmt und den
Rahmen für die Richtlinienerstellung gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
TPG normiert. Auf dieser gesetzlichen Grundlage hat die Feststellung des
Hirntodes nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zu
erfolgen, welcher in Richtlinien der Bundesärztekammer festgestellt wird (§ 16
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG).
Die Feststellung, dass „auch bei hirntoten Menschen Herzschlag wahrnehmbar
sei, die Fähigkeiten zu Ausscheidung und Temperaturregulierung erhalten
bleiben, Schwangerschaften ausgetragen werden“, ist richtig. Denn
Körperfunktionen können bei Hirntoten u. a. durch Beatmung und künstlich aufrechterhaltene
Herz-Kreislauf-Funktion ermöglicht werden. Der Organismus ist in diesem Fall
zu einer Selbststeuerung nicht mehr in der Lage. Jede Möglichkeit,
beispielsweise der bewussten Wahrnehmung, d. h. auch der Schmerzempfindung, des
Antriebs zur und der Steuerung der Atmung sowie der Stoffwechselregulation,
auch des Denkens, ist unwiederbringlich verloren. Eine Wiedererlangung des
Bewusstseins und der zentralen Steuerungsfähigkeit für die gesamten
Körperfunktionen ist ausgeschlossen. Das Gehirn wird nicht mehr durchblutet, so dass
seine Zellen zerfallen, auch wenn der übrige Körper noch künstlich durchblutet
wird.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14527Dass „der Abstand zwischen Hirntod und Eintritt des Herzstillstandes Wochen
bis mehrere Jahre betragen kann“, ist naturwissenschaftlich-medizinisch lange
bekannt. Weltweit ist dabei keine Erholung der Hirnfunktion eines Menschen
nachgewiesen worden, der nach richtliniengemäß festgestelltem und
dokumentiertem Ausfall der Gesamtfunktion seines Gehirns, wie lange auch immer,
weiterbehandelt wurde. Demzufolge haben die Publikationen von Prof. D. Alan
Shewmon in keinem Land der Welt eine andere Beurteilung des Hirntodes als
sicheres Todeszeichen als bislang bewirkt. Auch ist weltweit keine
Wissenschaftliche Fachgesellschaft der Auffassung von Prof. D. Alan Shewmon
gefolgt, dass ein hirntoter Mensch lebe.
Zu unterscheiden von der unveränderlichen, weil naturgegebenen Bedeutung
des Hirntodes sind methodische Detailfragen einer eventuellen weiteren
Fortschreibung der Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes, ob und ggf. unter
welchen Bedingungen die Irreversibilität der Ausfallsymptome des Gehirns durch
noch andere als die bisherigen Verfahren nachgewiesen werden kann.
Zu II.
Zu den Buchstabe a bis c
Zur Diagnose des Hirntodes ist – wie in den Richtlinien zur Feststellung des
Hirntodes festgelegt – der Nachweis klinischer Kriterien ausreichend, wenn die
Voraussetzungen zur Hirntoddiagnostik erfüllt, die Feststellung der klinischen
Symptome Bewusstlosigkeit (Koma), Hirnstammareflexie und Atemstillstand
(Apnoe) erbracht sowie die Irreversibilität der klinischen Ausfallsymptome
durch Verlaufsbeobachtung über normierte Zeiten nachgewiesen ist. Nach § 5
TPG stellen unabhängig voneinander zwei qualifizierte Ärzte die
standardisierten Kriterien des Hirntodes fest. Die Diagnose des Hirntodes ergibt sich aus der
Übereinstimmung der getrennten Feststellungen der zwei Ärzte, dass die
Gesamtfunktionen des Gehirns bereits unwiderruflich erloschen sind.
Für die Hirntoddiagnose anhand dieser Kriterien ist folglich die Irreversibilität
der klinischen Ausfallsymptome des Gehirns eine zentrale Bedingung. Sie kann
entweder durch die rein klinische Verlaufsbeobachtung mit ausreichenden, in
den Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes definierten Beobachtungszeiten
oder durch klinische Verlaufsbeobachtung mit ergänzender apparativer
Diagnostik nachgewiesen werden. Die Richtlinien legen auch fest, bei welchen
Hirnschäden und in welchen Lebensaltern, z. B. bei Neugeborenen, die ergänzende
apparative Diagnostik unerlässlich ist; sonst ist sie fakultativ.
Zu Buchstabe d
Die Fähigkeit zur Feststellung, ob ein Patient lebt oder verstorben ist, gehört zu
den Grundlagen ärztlichen Handelns und ist somit eine wesentliche
Qualifikation zur ärztlichen Berufsausübung.
Die Hirntoddiagnostik wird von insbesondere intensivmedizinisch erfahrenen
Ärzten durchgeführt. Die Qualifikation zur Feststellung des Hirntodes ist
Bestandteil verschiedener ärztlicher Weiterbildungen und wird durch das Ablegen
der Weiterbildungsprüfung nachgewiesen. Nach den Richtlinien zur
Feststellung des Hirntodes wird in jedem Falle gefordert, dass die den Hirntod
feststellenden und dokumentierenden Ärzte über eine mehrjährige Erfahrung in der
Intensivbehandlung von Patienten mit schweren Hirnschädigungen verfügen.
Zu Buchstabe e
Die Formulierung, dass in 30 Prozent der Fälle der Hirntod nicht bestätigt
wurde, ist nicht korrekt. Die Hirntoddiagnostik wird immer von zwei Ärzten
unabhängig voneinander und im Ergebnis übereinstimmend gestellt. Jeder
Untersucher der neurologischen Konsiliardienste hat gegenüber der Deutsche Stif-
Drucksache 17/14527 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetung Organtransplantation (DSO) seine fachliche Eignung entsprechend den in
den Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes an die fachliche Qualifikation
gestellten Anforderungen vertraglich bestätigt. Sollten die zwei für die
Hirntoddiagnose erforderlichen Ärzte zu verschiedenen Ergebnissen kommen, ist der
Hirntod nicht festgestellt.
Zu Buchstabe f
Alle (intensiv-)medizinischen Maßnahmen, die vor Feststellung des Hirntodes
durchgeführt werden, dienen der Behandlung des Patienten und der
Wiederherstellung seiner Gesundheit, nicht der Ermöglichung einer Organ- oder
Gewebespende. Das heißt: Der Tod wird zwar vor einer möglichen Organ- oder
Gewebespende, nicht aber für eine mögliche Organ- oder Gewebespende
festgestellt. Mit der Organ- bzw. Gewebeprotektion wird die zunächst zum Wohl des
Patienten begonnene Intensivbehandlung über dessen Tod hinaus fortgesetzt.
Zu Buchstabe g
Bei Hirntoten ist – wie bei allen Verstorbenen – die Möglichkeit, beispielsweise
der bewussten Wahrnehmung, d. h. auch der Schmerzempfindung, der
Steuerung der Atmung sowie der Stoffwechselregulation, auch des Denkens,
unwiederbringlich verloren. Daher ist eine Sedierung bzw. Schmerzmedikation bei
Hirntoten nicht erforderlich.
Bei Patienten, bei denen eine Hirntoddiagnostik durchgeführt werden muss, ist
die kurzfristige Unterbrechung der Sedierung bzw. Schmerzmedikation
alternativlos, um diagnostizieren zu können, dass diese Patienten nicht hirntot sind.
Würden diese Patienten sediert bleiben bzw. analgetisch behandelt werden,
könnte nicht sicher zwischen einer krankheitsbedingten und einer
medikamentös verursachten Bewusstlosigkeit unterschieden werden. Die
„Bewusstlosigkeit“ bei sedierten bzw. mit Schmerzmitteln behandelten Patienten ist daher kein
hinreichendes Kriterium.
Zu Buchstabe h
Sowohl Patientenverfügung als auch die Organspendeerklärung sind Mittel, um
dem eigenen Willen Ausdruck zu verschaffen. Bei der Verfügung ist darauf zu
achten, dass sich die Erklärungen nicht widersprechen. Der eigene Wille, welche
ärztlichen Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden sollen, sollte
möglichst klar zum Ausdruck kommen. Zur Vermeidung sich widersprechender
Erklärungen sind die Krankenkassen und die Versicherungsunternehmen
aufgrund des mit breiter Mehrheit im Sommer 2012 vom Deutschen Bundestag
beschlossenen Gesetzes zur Regelung der Entscheidungslösung (§ 2 Absatz 1a
Satz 5 TPG) verpflichtet, ihren Versicherten gegenüber fachlich qualifizierte
Ansprechpartner für Fragen zur Organ- und Gewebespende sowie zur
Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebenen Erklärung zur Organ- und Gewebespende,
auch im Verhältnis zu einer Patientenverfügung, zu benennen. Dessen
ungeachtet hat auch die allgemeine Aufklärung der Bevölkerung nach § 2 Absatz 1 TPG
das Verhältnis zwischen Erklärung zur Organ- und Gewebespende und
Patientenverfügung zum Gegenstand.
Die Organspende ist für alle betroffenen Personen, Angehörige wie ärztliches
und pflegerisches Personal ein extrem belastender Prozess. Die
Bundesregierung spricht allen Beteiligten ihren höchsten Respekt und ihre größte
Anerkennung aus.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/145271. Sind der Bundesregierung die in der Feststellung der Fragesteller benannten
Kritikpunkte an der Hirntoddiagnostik bekannt?
Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Der Bundesregierung sind die Kritikpunkte an der Hirntoddiagnostik bekannt.
Der zuständige Wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer überprüft und
bewertet den in den Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes festgestellten
Stand der Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft. In diese Prüfung fließen
auch die national und international vorgebrachten Kritikpunkte ein. Die
Deutsche Gesellschaft für Neurochirurgie, die Deutsche Gesellschaft für Neurologie
und die Deutsche Gesellschaft für Neurointensiv- und Notfallmedizin haben im
August 2012 in einer gemeinsamen Erklärung zur Todesfeststellung mittels
neurologischer Kriterien (Hirntod) die „Erklärung Deutscher Wissenschaftlicher
Gesellschaften zum Tod durch völligen und endgültigen Hirnausfall“ aus dem
Jahr 1994 bekräftigt und festgestellt, dass der nachgewiesene vollständige und
unumkehrbare Ausfall der Hirnfunktionen auch bei intensivmedizinisch
aufrechterhaltener Herz-Kreislauf-Funktion, ein wissenschaftlich belegtes sicheres
Todeszeichen bedeutet. Diesbezüglich geäußerte Bedenken und Zweifel hielten
einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht Stand. Vor diesem Hintergrund
kommt die Bundesregierung zu dem Schluss, dass die Kritikpunkte einer
wissenschaftlichen Diskussion nicht standhalten.
2. Beabsichtigt die Bundesregierung, ggf. zusammen mit dem Deutschen
Ethikrat, die Debatte um die Hirntodkonzeption aufzugreifen und öffentlich
zu führen?
3. Würde die Bundesregierung Änderungen des Transplantationsgesetzes
vorschlagen, wenn im Rahmen einer solchen Debatte die Richtigkeit kritischer
Positionen nicht auszuschließen wäre?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Deutsche Ethikrat ist ein unabhängiger Sachverständigenrat, der seine
Stellungnahmen aufgrund eigenen Entschlusses im Auftrag des Deutschen
Bundestages oder im Auftrag der Bundesregierung erarbeitet. Zu seinen Aufgaben
gehören auch die Information der Öffentlichkeit und die Förderung der Diskussion
in der Gesellschaft unter Einbeziehung der verschiedenen gesellschaftlichen
Gruppen. Im März vergangenen Jahres hat der Deutsche Ethikrat das Thema
Hirntodkonzeption im Rahmen seiner Veranstaltungsreihe „Forum Bioethik“
öffentlich zur Diskussion gestellt. Er beabsichtigt, hierzu eine Stellungnahme
abzugeben und hat entsprechende Arbeiten aufgenommen. Ob er in diesem
Rahmen weitere öffentliche Veranstaltungen durchführen wird, ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Die Bundesregierung prüft kontinuierlich den
gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Sie wird in diesem Zusammenhang auch die
Stellungnahme des Deutschen Ethikrates in ihre Überlegungen mit einbeziehen.
4. Welche Alternativen zur Hirntodkonzeption kennt die Bundesregierung?
Nach Auffassung der Bundesregierung gibt es nach derzeitigem
wissenschaftlichen Erkenntnisstand keine Alternativen zum Hirntodkonzept. Mit der
Feststellung des Hirntodes ist naturwissenschaftlich-medizinisch der Tod des
Menschen durch Nachweis eines der sicheren Todeszeichen zweifelsfrei festgestellt.
Der bloße Herz- und Kreislaufstillstand ist kein sicheres Todeszeichen. Dagegen
folgt auf den Hirntod ohne intensivmedizinische Behandlung (einschl.
maschinell kontrollierter Beatmung) unausweichlich der Herzstillstand, da mit dem
Drucksache 17/14527 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeHirntod unter anderem die Fähigkeit zur selbständigen Atmung
unwiederbringlich erloschen ist und das Herz keinen Sauerstoff mehr erhält. Die
Organentnahme nach Todesfeststellung allein durch Herzstillstand (non heart beating
donor – NHBD) wurde demzufolge von der verfassten Ärzteschaft abgelehnt
(vgl. Beschluss 110. DÄT, Drucksache II-01).
5. Welchen Einfluss haben die Bundesregierung und nach Kenntnis der
Bundesregierung die Landesregierungen und die Bevölkerung auf die
Ausgestaltung der Richtlinien zur Hirntodfeststellung?
6. Wie könnten die Bundesregierung und nach Kenntnis der Bundesregierung
die Landesregierungen Änderungen der derzeitigen Regelungen
durchsetzen, wenn diese in einer breiten gesellschaftlichen Debatte gewünscht und
gefordert würden?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Kritikpunkte und Änderungsvorschläge können jederzeit gegenüber dem
Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer vorgebracht werden. Ferner
wurde durch die Änderung des Transplantationsgesetzes vom 15. Juli 2012 in
§ 16 Absatz 2 Satz 2 TPG festgelegt, dass bei der Erarbeitung der Richtlinien zur
Feststellung des Hirntodes die angemessene und nach Lage der Dinge
selbstverständliche Beteiligung von Sachverständigen einschließlich der zuständigen
Behörden der Länder vorzusehen ist. Darüber hinaus hat sich der
Wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer zur Erstellung von Richtlinien auf
Verfahrensregelungen verständigt, die unter anderem die grundsätzliche Beratung
jeder Richtlinienänderung in jeweils einer Lesung im Vorstand des
Wissenschaftlichen Beirats sowie im Plenum des Wissenschaftlichen Beirats vorsieht.
Insofern besteht für alle Beteiligten ein ausreichender zeitlicher Spielraum zur
sorgfältigen Prüfung von vorgeschlagenen Richtlinienänderungen, bevor die
Richtlinien dem Vorstand der Bundesärztekammer zur Beratung und
Beschlussfassung vorgelegt werden. Durch die letzte Änderung des
Transplantationsgesetzes vom 15. Juli 2013 stehen die Richtlinien der Bundesärztekammer seit
dem 1. August 2013 zudem unter einem Genehmigungsvorbehalt des
Bundesministeriums für Gesundheit.
7. Hält es die Bundesregierung für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass
eine solche Frage, bei der es um Entscheidungen über Leben und Tod geht,
an einen privaten Verein, wie die Bundesärztekammer, delegiert wird und
so weder Parlament noch Regierung direkten Einfluss auf diese Richtlinien
mehr haben bzw. eine Änderung nicht aktiv herbeiführen oder gar
erzwingen können?
Das Transplantationsgesetz bestimmt ausdrücklich, dass sich die
Todesfeststellung nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft richtet,
und normiert in diesem Zusammenhang die Feststellung des endgültigen, nicht
behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des
Hirnstamms, d. h. den Gesamthirntod als zwingende Voraussetzung einer
postmortalen Organentnahme (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2
Nummer 2 TPG). Damit hat der Gesetzgeber die wesentlichen Inhalte zur
Feststellung des Todes selbst geregelt und den Rahmen für die Richtlinienerstellung
gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG normiert. Insoweit bleibt es der
Bundesärztekammer lediglich im Nachvollzug der gesetzlichen Regelung
überlassen, in Richtlinien nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen
Wissenschaft gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG die Verfahrensregeln
festzulegen, nach denen das gesetzlich hinreichend präzise normierte Kriterium
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/14527Hirntod festzustellen ist. Durch die letzte Änderung des
Transplantationsgesetzes vom 15. Juli 2013 stehen diese Richtlinien der Bundesärztekammer seit dem
1. August 2013 nunmehr zudem unter einem Genehmigungsvorbehalt des
Bundesministeriums für Gesundheit. Mit dem Genehmigungsvorbehalt wird
sichergestellt, dass die staatliche Aufsicht über diese Richtlinien effektiv
wahrgenommen werden kann. Die demokratische Legitimation der Richtlinienerstellung
durch die Bundesärztekammer ist jedenfalls durch diesen
Genehmigungsvorbehalt hinreichend gesichert.
8. Hält die Bundesregierung die derzeitigen Kontrollmechanismen (auch
bezüglich der Vollständigkeit der gesetzlich vorgeschriebenen
Hirntodprotokolle) für ausreichend?
Die Bundesregierung hält die in § 5 TPG verankerten verfahrensrechtlichen
Anforderungen an den Nachweis des unwiderruflichen Ablebens des
Organspenders für ausreichend. Die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen
Anforderungen ist Aufgabe der Überwachungskommission und der zuständigen
Landesbehörden. Vertreter der Länder sind in der vom Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, der Bundesärztekammer und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft eingesetzten Überwachungskommission vertreten.
9. Erachtet es die Bundesregierung als eine in der Bevölkerung
vertrauenerweckende Maßnahme, wenn trotz fehlender Unterschriften unter
Hirntodprotokolle Organentnahmen stattfinden und die verantwortlichen
Ärztinnen und Ärzte dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden, sondern im
Gegenteil Whistleblower und Journalistinnen und Journalisten, die dies
der Öffentlichkeit überhaupt erst zur Kenntnis bringen, befürchten
müssen, gekündigt oder verklagt und vor Gericht gezogen werden (siehe
www.taz.de)?
Die Einhaltung von bestehenden rechtlichen Regelungen ist in allen Bereichen
Grundvoraussetzung für deren Akzeptanz und das in diese gesetzte Vertrauen.
Dies gilt in besonderem Maße für die Organspende. An den in den Medien
geführten Diskussionen und Spekulationen beteiligt sich die Bundesregierung
nicht.
10. Welche Erkenntnis hat die Bundesregierung hinsichtlich einer
Verunsicherung und Skepsis bezüglich Hirntodkonzeption und -feststellung auch bei
den mit der Organentnahme befassten Fachkräften?
Im Rahmen der Studie „Einstellung, Wissen und Verhalten von Pflegekräften
zur Organspende“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
aus dem Jahr 2010 wurden Pflegekräfte aus Krankenhäusern mit
Transplantationsabteilungen mit Pflegekräften aus Krankenhäusern ohne
Transplantationsabteilungen verglichen. Hinsichtlich der Fragen zum Hirntod gab es keine
Unterschiede in den beiden Gruppen. Fast alle Pflegekräfte (99 Prozent) wissen,
dass das Vorliegen des Hirntodes die medizinische Voraussetzung für eine
Organ- und Gewebeentnahme ist. 99,2 Prozent definieren korrekt, dass es sich
beim „Hirntod“ um den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der
Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms handelt. Die Ergebnisse
der Studie lassen nicht erkennen, dass bei den mit der Organentnahme befassten
Fachkräften eine große Unsicherheit und Skepsis hinsichtlich des
Hirntodkonzepts und der Hirntodfeststellung besteht.
Der BZgA liegen darüber hinaus Erkenntnisse zur Bewertung des Hirntodes in
der Allgemeinbevölkerung durch Ergebnisse aus einer Repräsentativbefragung
Drucksache 17/14527 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeaus dem Jahr 2012 vor. Dass der Hirntod das medizinische Kriterium für eine
mögliche Organspende ist, ist mehr als drei Viertel aller Befragten (78 Prozent)
bekannt. Der Mehrheit der Bevölkerung (87 Prozent) ist bekannt, dass der
Hirntod ein sicheres Todeszeichen darstellt.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Thema Hirntod in an das
Bundesministerium für Gesundheit und an die BZgA gerichteten Bürgeranfragen eine
untergeordnete Rolle spielt. In dem Jahresbericht der DSO „Organspende und
Transplantation in Deutschland 2012“ wird auf Seite 15 ausgeführt, dass
Zweifel an der Hirntoddiagnostik selten in den Angehörigengesprächen als
Ablehnungsgrund für die Organspende angeführt werden.
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der Qualität
der Hirntodfeststellungen?
Die Hirntodfeststellung und -dokumentation ist in Deutschland seit 1982
standardisiert. Die Anforderungen an die Feststellung des Hirntodes sind in den
Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes festgelegt.
Nach Angaben der Bundesärztekammer liegen weltweit keine Feststellungen
über getroffene Fehldiagnosen vor, soweit der Hirntod nach den Richtlinien zur
Feststellung des Hirntodes bzw. nach den in einzelnen Staaten geltenden
Vorschriften festgestellt wurde. Nach Angaben der nach § 11 Absatz 3 TPG
eingesetzten Überwachungskommission ist eine einzige Hirntodfeststellung bekannt,
für die eines von vier Protokollen fehlt, die gemäß dem gewähltem Verfahren
zum Irreversibilitätsnachweis der klinischen Ausfallsymptome des Gehirns
erforderlich sind. In einem anderen Fall einer Hirntodfeststellung war nach
Mitteilung der DSO an die Überwachungskommission eine formale Vorschrift der
Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes nicht als erfüllt anzusehen. Die
Überwachungskommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bei keiner dieser beiden
Hirntodfeststellungen gegen materielle Anforderungen verstoßen wurde. Der
Hirntod wurde in beiden Fällen durch die innere Leichenschau bestätigt. Die
Überwachungskommission hat ihre jeweiligen Feststellungen und
Beurteilungen an alle zuständigen Stellen übermittelt.
12. Sind der Bundesregierung diesbezügliche Umfragen, Untersuchungen,
Überprüfungen, Studien oder ähnliches bekannt, die Aufschluss über die
Qualität der Hirntodfeststellungen und der Fehlerhäufigkeit geben
könnten, und wenn ja, welche?
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich eine
Überprüfung zurückliegender Hirntoddiagnostiken in ganz Deutschland auf
Sorgfältigkeit und Zweifelsfreiheit?
Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung sind keine strukturierten Untersuchungen zu diesem
Thema bekannt.
14. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die DSO im letzten Jahr eine solche
Überprüfung gemacht hat, wie dies im Artikel der „taz.die tageszeitung“
„Fehler bei der Feststellung“ vom 14. Dezember 2012 (vgl.
www.taz.de)
berichtet wird, demzufolge laut Protokoll einer DSO-Vorstandstagung
vom 27. September 2012 der Vorstand die Geschäftsführenden Ärzte
bittet, „alle nicht korrekt durchgeführten Hirntoddiagnostiken zu melden“,
wogegen DSO-Vorstand Dr. Rainer Hess bei der Befragung im Rahmen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/14527der Öffentlichen Anhörung zur Organspende im Ausschuss für
Gesundheit des Deutschen Bundestages sagte, dass ihm eine solche Abfrage der
DSO nicht bekannt sei (vgl. Videomitschnitt der öffentlichen Anhörung
Minute 83/84
www.bundestag.de)?
Falls nein,
a) welche Ergebnisse, Aufträge und Beschlüsse von Vorstandstagungen
der DSO werden dem Stiftungsrat auf Anfrage bzw. auch ohne Anfrage
bekannt gemacht,
b) haben sämtliche Mitglieder des Stiftungsrats zeitnah Einblick in die
Protokolle des DSO-Vorstands,
c) haben die Vertreter des Bundes und der Länder somit bereits
Einsichtsmöglichkeit in das Protokoll der DSO-Vorstandstagung vom 27.
September 2012 sowie in eine dort laut Zeitungsberichten in Auftrag
gegebene Überprüfung der Hirntoddiagnostiken gehabt (bitte wenn möglich
bei den Vertretern des Bundes, der Länder und der Krankenkassen im
Stiftungsrat der DSO abfragen)?
Falls ja, kann die Bundesregierung per Abfrage bei der DSO oder über die
Vertreter von Bund und Ländern im Stiftungsrat in Erfahrung bringen,
a) welche Ergebnisse diese Überprüfung erbrachte,
b) ob diese Ergebnisse schon veröffentlicht wurden, bzw. warum diese
Ergebnisse bislang der Öffentlichkeit vorenthalten wurden?
Nach Angaben der DSO sind in dem zitierten Artikel der „taz.die tageszeitung“
vom 14. Dezember 2012 aus dem der „taz.die tageszeitung“ offensichtlich
vorliegenden Protokoll der Sitzung des erweiterten Vorstandes der DSO vom
27. September 2012 zwei protokollierte Aussagen von Prof. Dr. Günter Kirste,
damaliger medizinischer Vorstand der DSO, miteinander vermischt worden. Es
könne daher der Eindruck entstanden sein, dass eine Überprüfung
zurückliegender Hirntoddiagnostiken auf Sorgfältigkeit und Zweifelsfreiheit in Auftrag
gegeben worden sei. Die in dem Artikel der „taz.die tageszeitung“ zitierte
Anweisung von Prof. Dr. Günter Kirste bezöge sich jedoch nicht auf die Überprüfung
zurückliegender Hirntoddiagnostiken. Eine nachträgliche Überprüfung aller
Hirntoddiagnostiken sei der DSO nicht möglich, da die Hirntodprotokolle als
Dokumente in der im Krankenhaus verbleibenden Krankenakte archiviert
werden. Die in dem betreffenden Artikel der „taz.die tageszeitung“ angesprochene
von Prof. Dr. Günter Kirste angeordnete Überprüfung bezöge sich
ausschließlich auf die Prüfung von Sorgfältigkeit und Zweifelsfreiheit der internen
Dokumentation im DSO-System (ISYS) durch die DSO-Koordinatoren.
Die in dem Artikel der „taz.die tageszeitung“ ebenfalls zitierte Bitte richte sich
an die Geschäftsführenden Ärzte, alle nicht korrekt durchgeführten
Diagnostiken zu melden. Nach Angaben der DSO wurden von diesen bisher keine
Verstöße gemeldet.
Darüber hinaus hat die DSO mitgeteilt, dass die Protokolle über die
Vorstandssitzungen entsprechend ihrer Zwecksetzung an den Kreis der
teilnahmeberechtigten Personen als Basis für deren Arbeit weitergeben werden. Es bestünden
nach Auffassung der DSO auch keine Bedenken dagegen, Mitgliedern des
Stiftungsrates Einsicht in diese Protokolle zu geben. Dem neu zu berufenden
Stiftungsrat werde auf seiner konstituierenden Sitzung der entsprechende Auszug
aus dem Protokoll der Sitzung vom 27. September 2012 zur Kenntnis gegeben.
Drucksache 17/14527 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode15. Erachtet die Bundesregierung entsprechende Untersuchungen zur
Sorgfältigkeit und Zweifelsfreiheit der Hirntoddiagnostik als sinnvoll und
notwendig, und sollten diese in Auftrag gegeben werden, sofern sie derzeit
nicht vorliegen?
Aufgrund der vorgenannten Ausführungen sieht die Bundesregierung keinen
Anlass, entsprechende Untersuchungen in Auftrag zu geben.
16. Wie kann die Bundesärztekammer nach Auffassung der Bundesregierung
die Richtlinie zur Hirntoddiagnostik zielführend überarbeiten, wenn
solche Studien und Untersuchungen nicht vorlägen und somit kaum
verlässliche Daten und Angaben zu abzustellenden Mängeln existierten?
Die methodischen Details der Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes werden
im Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer beraten, um den
Stellenwert neuer technischer Verfahren für die Hirntoddiagnostik in der Richtlinie
umzusetzen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 11 bis 15
verwiesen.
17. Hält die Bundesregierung angesichts der vorliegenden Berichte über
Mängel bei der Hirntoddiagnostik die derzeitige Qualifikation der mit der
Hirntodfeststellung beauftragten Ärztinnen und Ärzte für ausreichend,
oder würde es die Bundesregierung begrüßen, wenn in den Richtlinien der
Bundesärztekammer die Vorschriften für die Eignung verschärft und eine
entsprechende Ausbildung bzw. Qualifizierung vorgesehen würde?
18. Falls ja, welche Qualifizierung erachtet die Bundesregierung als
wünschenswert, welchen zeitlichen Rahmen würde die Bundesregierung
hinsichtlich einer Umsetzung für geeignet halten, und würde die
Bundesregierung bei der zuständigen Bundesärztekammer darauf hinwirken?
Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hält die derzeitige Qualifikation der mit der
Hirntodfeststellung beauftragten Ärztinnen und Ärzte für ausreichend. Die
Hirntoddiagnostik wird von insbesondere intensivmedizinisch erfahrenen Ärzten durchgeführt.
Die Qualifikation zur Feststellung des Hirntodes ist Bestandteil verschiedener
ärztlicher Weiterbildungen und wird durch das Ablegen der
Weiterbildungsprüfung nachgewiesen. Nach den Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes wird in
jedem Fall gefordert, dass die den Hirntod feststellenden und dokumentierenden
Ärzte über „eine mehrjährige Erfahrung in der Intensivbehandlung von
Patienten mit schweren Hirnschädigungen verfügen“.
19. Sind der Bundesregierung die von der Europäischen Akademie zur
Erforschung von Folgen wissenschaftlich-technischer Entwicklungen Bad
Neuenahr-Ahrweiler GmbH formulierten Anforderungen an die Struktur
des Organspendesystems und insbesondere hinsichtlich der Struktur der
Koordinierungsstelle bekannt (
www.idw-online.de), und welche
Rückschlüsse hat die Bundesregierung daraus gezogen?
Der Bundesregierung sind die von der Europäischen Akademie zur Erforschung
von Folgen wissenschaftlich-technischer Entwicklungen Bad Neuenahr-
Ahrweiler formulierten Anforderungen an die Struktur des Organspendesystems
und insbesondere hinsichtlich der Struktur der Koordinierungsstelle bekannt.
Diese finden sich ursprünglich dargelegt in der im Jahr 2006 von Breyer et al.
vorgelegten wissenschaftlichen Publikation „Organmangel – Ist der Tod auf der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/14527Warteliste unvermeidbar?“ und werden in der Fachwelt seit langem und zum
Teil kontrovers diskutiert. Aktuell sind aus Sicht der Bundesregierung daraus
keine Rückschlüsse zu ziehen.
20. Warum sind Koordinierung und Vermittlung von Organspende nicht
europaweit ausgeschrieben, und warum gibt es kein Anforderungsprofil für
diese Organisationen?
Zur Koordinierung und Vermittlung von Organspenden errichten oder
beauftragen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 12 Absatz 1 Satz 2 TPG der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger
gemeinsam eine geeignete Einrichtung. Die grundsätzliche gesetzliche Pflicht zur
Durchführung einer europaweiten Ausschreibung für öffentliche Aufträge im
Sinne des § 99 Absatz 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist
nicht einschlägig. Die Verträge nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 12 Absatz 1
Satz 2 TPG sind keine öffentlichen Aufträge im Sinne des § 99 Absatz 1 GWB.
Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern
mit Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen. In diesem Fall wird
durch die Beauftragenden (s. o.) jedoch keine ihnen gegenüber zu erbringende
Dienstleistung beschafft. Gegenstand der Verträge (Beauftragung) aufgrund der
gesetzlichen Verpflichtung nach dem TPG ist die Organisation der zu Gunsten
der Patienten gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Koordinierung und
Vermittlung.
21. Kennt die Bundesregierung den Vorschlag des ehemaligen
Vorstandsvorsitzenden des Verbandes der Universitätsklinika Deutschlands e. V. (VUD),
Jörg Rüdiger Siewert, ein staatliches Institut für die Koordinierung der
Organspende in Analogie zum Robert Koch-Institut mit einer Angliederung
eines unabhängigen Instituts für die Durchführung der Hirntoddiagnostik
einzurichten, und wie unterstützt die Bundesregierung solche Vorschläge
(bitte begründen)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass sich das bestehende
Organspendesystem bewährt hat. Für Änderungen an diesem System wird kein Bedarf
gesehen.
22. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Personalsituation an den Krankenhäusern zur qualifizierten
Durchführung einer Hirntoddiagnostik vor dem Hintergrund, dass die DSO den
Krankenhäusern die Unterstützung durch Konsiliarteams anbietet, damit
keine Organe verloren gehen, wenn aufgrund von Personalmangel keine
Hirntodfeststellung erfolgen kann?
23. Hält die Bundesregierung es für angemessen, dass mit den Konsiliarteams
ausgerechnet die DSO – also die Organisation, die für die Organentnahme
verantwortlich ist – die Hirntoddiagnostiker in die Kliniken entsendet?
Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In § 5 TPG sind die gesetzlichen Anforderungen für die Feststellung des
Hirntodes normiert. Danach stellen unabhängig von einander zwei qualifizierte Ärzte
die standardisierten Kriterien des Hirntodes fest. Die Diagnose des Hirntodes
ergibt sich aus der Übereinstimmung der getrennten Feststellungen der zwei
Ärzte, dass die Gesamtfunktionen des Gehirns bereits unwiderruflich erloschen
Drucksache 17/14527 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesind. Darüber hinaus dürfen die an den Untersuchungen beteiligten Ärzte weder
an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe beteiligt
sein. Sie dürfen auch nicht den Weisungen eines Arztes unterstehen, der an
diesen Maßnahmen beteiligt ist. Diese Unabhängigkeit der den Hirntod
diagnostizierenden Ärzte von der Organentnahme und -übertragung gilt auch für die
neurologischen Konsiliarärzte. Sie unterstützen die Krankenhäuser zudem nur dann,
wenn keine in der Hirntoddiagnostik ausreichend erfahrenen Ärzte vor Ort sind.
Die Bundesregierung hat keine Bedenken hinsichtlich des Verfahrens, nach dem
die DSO mobile neurologische Konsiliardienste für die Hirntoddiagnostik
vermittelt, soweit dies nicht durch das jeweilige Entnahmekrankenhaus selbst
sichergestellt werden kann.
24. Kann und will die Bundesregierung darauf hinwirken, dass die
Untersuchung zur Hirntodfeststellung kostenneutral und unabhängig vom Ergebnis
bezahlt wird?
Die Untersuchungen zur Hirntodfeststellung werden unabhängig vom Ergebnis
vergütet. Nach Mitteilung der DSO werden die vereinbarten Pauschalen
aufgrund der Einsätze und Rufdienste in der Vergangenheit kalkuliert.
25. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die Erst- und
Zweituntersuchung wirklich, wie vorgeschrieben, unabhängig und
getrennt erfolgen?
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 TPG sind die Feststellungen des Hirntodes durch zwei
dafür qualifizierte Ärzte zu treffen, die den Organ- und Gewebespender
unabhängig voneinander untersucht haben. Zudem sind nach § 5 Absatz 2 Satz 3
TPG die Feststellungen der Untersuchungsergebnisse und ihr Zeitpunkt von den
Ärzten unter Angabe der zugrunde liegenden Untersuchungsergebnisse
unverzüglich jeweils in einer Niederschrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben. Die
Bundesregierung ist der Auffassung, dass die gesetzlichen Anforderungen
ausreichend sind, um die Unabhängigkeit der Erst- und Zweituntersuchung zu
gewährleisten. Im Übrigen haben die nächsten Angehörigen nach § 5 Absatz 2
Satz 4 und 5 TPG das Recht auf Einsichtnahme in die Krankenakte und können
dabei eine Person ihres Vertrauen – z. B. einen Arzt – hinzuziehen.
Erkenntnisse darüber, dass die gesetzlichen Anforderungen nicht eingehalten
werden, liegen der Bundesregierung nicht vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]