[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14714
17. Wahlperiode 06. 09. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan Korte,
Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/14515 –
Neuere Formen der Überwachung der Telekommunikation durch Polizei und
Geheimdienste
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Berichte über die zunehmende Überwachung und Analyse digitaler Verkehre
untergraben das Vertrauen in die Freiheit des Internets und der
Telekommunikation. Aus den Antworten aus früheren Anfragen geht hervor, dass dies vor
allem den polizeilichen Bereich betrifft: Der Einsatz „stiller SMS“, so
genannter WLAN-Catcher und IMSI-Catcher nimmt stetig zu, die Ausgaben für
Analysesoftware steigen ebenfalls. Auch die Fähigkeiten zur Bildersuche in
Polizeidatenbanken werden weiterentwickelt, beispielsweise nutzt das
Bundeskriminalamt immer häufiger die Möglichkeit der Abfrage seiner Datenbestände
mittels Aufnahmen aus Überwachungskameras. Neuere Meldungen über
Fähigkeiten in- und ausländischer Geheimdienste sind weiterer Anlass zu großer
Besorgnis: Britische, US-amerikanische, aber auch deutsche Behörden filtern
den Telekommunikationsverkehr und durchsuchen diesen nach
Schlüsselbegriffen. Der Bundesminister des Innern, Dr. Hans-Peter Friedrich, rechtfertigt
diese Praxis damit, dass es ein „Supergrundrecht“ auf Sicherheit gebe
(DIE WELT, 16. Juli 2013). Die Fragesteller sind demgegenüber der Ansicht,
dass Grundrechte nicht hierarchisiert werden können. Die Aussage des
Bundesministers ist eine nicht zu rechtfertigende Diskreditierung der Freiheit.
Um das gestörte Vertrauen in das Fernmeldegeheimnis wieder herzustellen
fordern die Fragesteller die regelmäßige Veröffentlichung aller Stichworte, die
von Behörden wie dem Bundesnachrichtendienst zur Durchsuchung digitaler
Kommunikation genutzt werden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 2, 5, 9, 10, 13, 17, 18, 19, 22, 25, 26,
33, 34 sowie 36 in offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann. Die
erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen
enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Sicher- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. September 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14714 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeheitsbehörden und insbesondere seinen Aufklärungsaktivitäten und
Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten
des Bundesnachrichtendienstes im Rahmen der Fernmeldeaufklärung stellt für
die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes einen überragend
wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität
nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer
Fähigkeiten. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Fähigkeiten
würde zu einer wesentlichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde
für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile
zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
schädlich sein. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen
schweren Schaden zufügen und damit das Staatswohl gefährden. Deshalb sind
die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit
dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft und werden über die Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestags zugeleitet.
Die Antwort auf die Kleine Anfrage beinhaltet zum Teil detaillierte
Einzelheiten zu den technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen
Verfahrensweisen der Behörden der Zollverwaltung. Aus ihrem Bekanntwerden könnten
Rückschlüsse auf den Modus Operandi, die Fähigkeiten und Methoden der
Ermittlungsbehörden gezogen werden. Deshalb sind die entsprechenden
Informationen gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums
des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen
(VS-Anweisung – VSA) als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und
werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache
bestimmte Anlage übermittelt.*
Dies betrifft im Einzelnen die Antworten zu der Frage 4.
1. Nach welchen, mehreren Tausend Suchbegriffen durchforstet der
Bundesnachrichtendienst die digitale Telekommunikation im Rahmen seiner
„Strategischen Fernmeldeaufklärung“ (Bundestagsdrucksache 17/9640)?
Die für die Durchführung von strategischen Beschränkungsmaßnahmen nach
§§ 5 und 8 des Gesetzes über die Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (G10-Gesetz) beantragten Suchbegriffe werden durch die
zuständigen auswertenden Abteilungen des Bundesnachrichtendienstes (BND)
anhand am Aufklärungsprofil orientierter, fachlicher und technischer
Erwägungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben festgestellt. Die
Anordnung erfolgt durch das Bundesministerium des Innern nach Maßgabe der
§§ 9, 10 G10 mit Zustimmung der G10-Kommission, § 15 Absatz 5, 6 G10.
Nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2
i. V. m. Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) resultierenden
Informationsrecht des Deutschen Bundestages einerseits und den hier
vorliegenden Geheimhaltungsinteressen andererseits ist die Bundesregierung zu der
Auffassung gelangt, dass im Rahmen einer Kleinen Anfrage die Nennung von
Suchbegriffen im Sinne der Anfrage aus Gründen des Staatswohls nicht
erfolgen kann. Hierbei waren folgende Erwägungen leitend:
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14714Die Verwendung von Suchbegriffen durch den BND dient der Aufklärung von
Sachverhalten in nachrichtendienstlich relevanten Gefahrbereichen. Die
Suchbegriffe spiegeln unmittelbar Arbeitsweisen, Strategien, Methoden und
Erkenntnisstand des BND in allen Bereichen der dem BND zugewiesenen
Aufgabenbereiche wider. Ihre Offenlegung würde daher dessen Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung in erheblichem Maße beeinträchtigen oder sogar vereiteln.
Aus diesem Grund sind die erfragten Informationen von solcher Bedeutung,
dass auch ein nur geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen
Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]), weshalb
selbst eine Einstufung der Antwort als Verschlusssache und deren Übermittlung
über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nicht in Betracht
kommt. Dem Informationsrecht des Deutschen Bundestages ist gleichwohl
dadurch Rechnung getragen, dass die Verwendung der Suchbegriffe der
Genehmigung der G10-Kommission des Deutschen Bundestages bedarf. Diese sehr
weite Genehmigungszuständigkeit des Parlaments für exekutives Handeln
gleicht die Einschränkungen beim Kreis der informationszugangsberechtigten
Personen aus. Das der Bundesregierung verfassungsrechtlich auferlegte Gebot,
den Deutschen Bundestag in die Lage zu versetzen, seine Aufgabe der
parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandeln effektiv wahrzunehmen (vgl.
BVerfGE 124, 161 [192]), ist dadurch erfüllt. Der Gesetzgeber hat mit dem G10
eine Balance zwischen dem parlamentarischen Kontrollrecht und
nachrichtendienstlichen Geheimhaltungsinteressen hergestellt, indem er der zur
Gewährleistung der Geheimhaltung erforderlichen Beschränkung der Anzahl der
informationszugangsberechtigten Personen weitgehende parlamentarische Kontroll-
und Genehmigungsbefugnisse zur Seite gestellt hat. Die Bundesregierung ist der
Auffassung, dass dadurch im Sinne praktischer Konkordanz sowohl den
nachrichtendienstlichen Geheimhaltungsinteressen wie auch der
parlamentarischen Kontrolle in einer Weise Rechnung getragen worden ist, die beide optimal
zur Geltung kommen lässt.
2. Welche Bundesbehörden (außer Zoll) sind derzeit technisch und
rechtlich in der Lage, an Mobiltelefone so genannte stille SMS zum
Ausforschen des Standortes ihrer Besitzer oder dem Erstellen von
Bewegungsprofilen zu verschicken, und wie oft wurden die Maßnahmen im
Vergleich zur Antwort auf die Schriftliche Frage 14 des Abgeordneten Andrej
Hunko auf Bundestagsdrucksache 17/8102 im Jahr 2012 sowie dem ersten
Halbjahr 2013 von den jeweiligen Behörden jeweils vorgenommen (bitte
auch die jährliche Gesamtzahl der verschickten „Ortungsimpulse“
nennen)?
Die folgenden Bundesbehörden sind sowohl technisch als auch rechtlich in der
Lage, sogenannte Stille SMS an Mobiltelefone zu versenden und haben dies im
dargestellten Umfang getan:
(1) Einstufung als Verschlusssache VS-Geheim.*
Jahr BfV BND BKA BPOL MAD
2012 28 843 (1) 37 352 63 354 1
2013 (bis 30.06.) 28 472 (1) 31 948 65 449 –
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/14714 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3. Sofern für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) weiterhin keine
Angaben gemacht werden, inwiefern wird die Technik von diesem überhaupt
genutzt, in welcher Größenordnung liegt deren Anwendung und in welchen
Bereichen wird diese eingesetzt?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
4. Welche Zollbehörden sind derzeit technisch und rechtlich in der Lage, an
Mobiltelefone so genannte stille SMS zum Ausforschen des Standortes
ihrer Besitzer oder dem Erstellen von Bewegungsprofilen zu verschicken,
und wie oft wurden die Maßnahmen im Vergleich zur Antwort auf die
Schriftliche Frage 14 des Abgeordneten Andrej Hunko auf
Bundestagsdrucksache 17/8102 im Jahr 2012 sowie dem ersten Halbjahr 2013 von den
jeweiligen Behörden jeweils vorgenommen (bitte auch die jährliche
Gesamtzahl der verschickten „Ortungsimpulse“ nennen und nach
Zollkriminalamt und einzelnen Zollfahndungsämtern aufschlüsseln)?
Die zuständigen Behörden der Zollverwaltung sind auf Grundlage richterlichen
Beschlusses im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zur Versendung von
Ortungsimpulsen (sogenannte Stille SMS) berechtigt. Im Jahr 2012 wurden 199 023
Ortungsimpulse versendet und im ersten Halbjahr 2013 138 779.
Die Gesamtanzahl der Ortungsimpulse entfällt auf das Zollkriminalamt (ZKA)
und die acht Zollfahndungsämter Berlin-Brandenburg, Dresden, Essen,
Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart. Ebenfalls hierin
berücksichtigt sind Verfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der
Zollverwaltung (FKS), soweit das Zollkriminalamt tätig geworden ist.
Soweit für die FKS Ortungsimpulse nicht durch das ZKA oder die
Zollfahndungsämter (ZFA), sondern in Amtshilfe durch die Bundespolizei oder die
Landespolizeien versandt wurden, liegen hierzu keine statistischen Daten der
Zollverwaltung vor.
Es gilt zu berücksichtigen, dass aus den Zahlen keine Rückschlüsse auf den
Umfang des tatsächlich betroffenen Personenkreises gezogen werden können,
da die Anzahl der in einem einzelnen Verfahren wiederkehrend versendeten
Ortungsimpulse von diversen Faktoren, wie bspw. Verfahrensumfang und -dauer,
abhängt.
Hinsichtlich der Aufschlüsselung nach Zollkriminalamt und den einzelnen
Zollfahndungsämtern wird auf den VS-NfD eingestuften Antwortteil gemäß
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
5. Mit welchen Anwendungen (Hard- und Software) welcher Hersteller
werden die „stillen SMS“ gegenwärtig versandt, und welche Änderungen
haben sich hierzu in den letzten Jahren ergeben?
Auf den VS-Geheim eingestuften Antwortteil gemäß Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.**
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden (diese Regelung gilt noch befristet bis zum
Ende der 17. Legislaturperiode.
** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/147146. Welche Bundesbehörden haben seit 2007 wie oft „IMSI-Catcher“
eingesetzt (bitte nach einzelnen Jahren aufschlüsseln und auch für das erste
Halbjahr 2013 angeben)?
Für den Bundesverfassungsschutz (BfV), BND und den Militärischen
Abschirmdienst (MAD) wird hinsichtlich der Jahre 2007 bis 2011 auf die als
Bundestagsdrucksache veröffentlichten jährlichen Unterrichtungen durch das
Parlamentarische Kontrollgremium (§§ 8a Absatz 6 Satz 2, 9 Absatz 4 Satz 7 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG] a. F. bzw. §§ 8b Absatz 3 Satz 2, 9
Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG n. F., ggf. i. V. m. § 3 Satz 2 des
Bundesnachrichtendienstgesetzes – BNDG – oder § 5 des Gesetzes über den Militärischen
Abschirmdienst – MADG) verwiesen.
In den Jahren 2012/2013 hat
• das BfV IMSI-Catcher in 16 Fällen in 2012 eingesetzt, im ersten Halbjahr
2013 erfolgten 18 Einsätze
• der BND IMSI-Catcher in einem Fall in 2012 eingesetzt, im ersten Halbjahr
2013 erfolgte kein Einsatz und
• der MAD IMSI-Catcher weder in 2012 noch in 2013 eingesetzt.
BKA, BPOL und Zoll haben IMSI-Catcher entsprechend nachstehender Tabelle
eingesetzt. In den Gesamtzahlen können Amtshilfefälle für andere Landes- oder
Bundesbehörden enthalten sein.
7. Für welche deutschen Firmen bzw. Lizenznehmer ausländischer Produkte
wurden seitens der Bundesregierung seit 2011 Ausfuhrgenehmigungen für
so genannte IMSI-Catcher in welche Bestimmungsländer erteilt (Antwort
auf die Schriftliche Frage 60 des Abgeordneten Andrej Hunko auf
Bundestagsdrucksache 17/8102)?
Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2013 wurden den
Unternehmen Rohde & Schwarz und Syborg Informationssysteme
Ausfuhrgenehmigungen für die genannten Güter in die Bestimmungsländer Argentinien, Brasilien,
Indonesien, Kosovo, Malaysia, Norwegen und Taiwan erteilt.
Zeitraum BKA BPOL Zoll
2007 31 40 unbekannt
2008 33 42 21
2009 45 46 33
2010 50 52 74
2011 34 52 57
2012 53 56 73
2013 – erstes Halbjahr 29 32 36
Drucksache 17/14714 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Wie viele TKÜ-Maßnahmen nach richterlicher Anordnung hat das
Bundeskriminalamt seit 2007 durchgeführt (bitte anders als auf
Bundestagsdrucksache 17/8544 nach einzelnen Jahren aufschlüsseln und auch das erste
Halbjahr 2013 aufführen)?
9. Welche Bundesbehörden betreiben an welchen Standorten und in welchen
Abteilungen eigene Server zum Ausleiten bzw. Empfangen von Daten aus
der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) durch Betreiber von
Telekommunikationsanlagen?
Das BKA betreibt am Standort Wiesbaden (in der Abteilung IT) eine
gemeinsam von Bundespolizei (BPOL) und BKA genutzte
Telekommunikationsüberwachungsanlage (TKÜ-Anlage). Darüber hinaus betreibt das BKA (in der
Abteilung KI) am Standort Wiesbaden eigene Server zum Empfang von Daten aus
TKÜ-Maßnahmen.
Das ZKA in Köln sowie die Zollfahndungsämter Berlin-Brandenburg, Essen,
Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart betreiben an ihren
Hauptstandorten jeweils Server zum Empfangen der Daten aus der
Telekommunikationsüberwachung. Die Anlage des Zollfahndungsamtes (ZFA) Dresden
wird am Dienstsitz Görlitz betrieben. Die Server werden beim ZKA in der
Gruppe II und bei den Zollfahndungsämtern jeweils im Bereich
„Einsatzunterstützung“ betrieben.
Die Bundespolizei (BPOL) nutzt zum Empfang von Daten aus der
Telekommunikationsüberwachung derzeit ausschließlich Server, die durch das BKA in
Wiesbaden betrieben werden.
Im Hinblick auf den BND ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung
zwischen dem aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Artikel 20 Absatz 2 Satz 2
GG resultierenden Informationsrecht des Deutschen Bundestages einerseits und
den hier vorliegenden Geheimhaltungsinteressen andererseits zu der
Auffassung gelangt, dass im Rahmen einer Kleinen Anfrage eine Bekanntgabe der
Telekommunikationsbeziehungen und der damit verbundenen Technikstandorte
und Abteilungen im Sinne der Anfrage aus Gründen des Staatswohls nicht
erfolgen kann. Hierbei waren folgende Erwägungen leitend:
Die erfragten Informationen ermöglichen Rückschlüsse auf Umfang, Struktur
und Kapazitäten der strategischen Fernmeldeaufklärung des BND und damit
auf einen Kernbereich der seiner Aufgabenerfüllung, insbesondere auch auf
Arbeitsweisen, Strategien, Methoden und Erkenntnisstand. Dies würde die
Aufgabenwahrnehmung des BND nachhaltig gefährden. Eine Weiterleitung an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt nicht in Betracht, weil
insoweit auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen
Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]).
Das Informationsrecht des Deutschen Bundestages ist gleichwohl gewahrt. Im
Hinblick auf die für die Durchführung von strategischen Beschränkungsmaß-
Jahr TKÜ-Maßnahmen
2007 271
2008 143
2009 113
2010 142
2011 106
2012 117
2013 (bis 30.06.) 61
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/14714nahmen nach §§ 5 und 8 G10 auszuwählenden
Telekommunikationsbeziehungen werden diese durch die zuständigen auswertenden Abteilungen des BND
anhand am Aufklärungsprofil orientierter, fachlicher und technischer
Erwägungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben festgestellt. Die
Anordnung erfolgt durch das BMI nach Maßgabe der §§ 9, 10 G10 mit Zustimmung
des Parlamentarischen Kontrollgremiums gemäß § 5 Absatz 1, Satz 2 G10.
Diese sehr weite Genehmigungszuständigkeit des Parlaments für exekutives
Handeln gleicht die Einschränkungen beim Kreis der
informationszugangsberechtigten Personen aus. Das der Bundesregierung verfassungsrechtlich
auferlegte Gebot, den Deutschen Bundestag in die Lage zu versetzen, seine Aufgabe
der parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandeln effektiv
wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 124, 161 [192]), ist dadurch erfüllt. Der Gesetzgeber hat mit
dem G10 eine Balance zwischen dem parlamentarischen Kontrollrecht und
nachrichtendienstlichen Geheimhaltungsinteressen hergestellt, indem er der zur
Gewährleistung der Geheimhaltung erforderlichen Beschränkung der Anzahl
der informationszugangsberechtigten Personen weitgehende parlamentarische
Kontroll- und Genehmigungsbefugnisse zur Seite gestellt hat. Die
Bundesregierung ist der Auffassung, dass dadurch im Sinne praktischer Konkordanz sowohl
den nachrichtendienstlichen Geheimhaltungsinteressen wie auch der
parlamentarischen Kontrolle in einer Weise Rechnung getragen worden ist, die beide
optimal zur Geltung kommen lässt.
Im Übrigen wird auf den VS-Geheim eingestuften Antwortteil gemäß
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
10. Welche „technische[n] Einrichtungen (Computersysteme)“ sind in der
Bundestagsdrucksache 17/8544, Antwort der Bundesregierung zu Frage
4d, konkret gemeint, welche Produkte welcher Firmen werden hierfür
genutzt, und welche Kosten sind für Beschaffung und Betrieb seit 2007
entstanden?
Bei den in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 4d genannten
„technischen Einrichtungen (Computersysteme)“ handelt es sich um typische
Standardcomputertechnik, wie Netzwerkkarten, ISDN-Anschlusskarten, Festplatten,
Storage-Arrays und Server. Hierfür kommen Standardprodukte der Firmen
IBM, HP, EMC2 und weiterer Hersteller zum Einsatz. Hinzu kommen die TKÜ-
Fachanwendungen. Hierfür werden Softwarelösungen der Anbieter Syborg,
DigiTask, Atis und Secunet genutzt.
Beim BKA sind hierfür seit 2007 Beschaffungskosten in Höhe von
7 863 624,08 Euro und Betriebskosten in Höhe von 2 155 982,96 Euro
angefallen.
Bei der BPOL sind hierfür seit 2007 Beschaffungskosten in Höhe von
1,06 Mio. Euro und Betriebskosten in Höhe von 1,11 Mio. Euro angefallen.
Beim Zoll sind hierfür seit 2007 Beschaffungskosten in Höhe von
2 262 668,01 Euro und Betriebskosten in Höhe von 2 066 044,42 Euro
angefallen.
Im Übrigen wird auf den VS-Geheim eingestuften Antwortteil gemäß
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/14714 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Inwiefern sind die Gesamtkosten von Auskunftsersuchen für TKÜ seit
2012 weiter gestiegen, und worin liegt der Grund für den Anstieg seit
2007 (Bundestagsdrucksache 17/8544)?
Gemäß Antwort der Bundesregierung zu Frage 3a auf Bundestagsdrucksache
17/8544 betrugen die TKÜ-Gesamtkosten für Auskunftsersuchen und TKÜ im
BKA (diese wurden in der Frage 3a auf Bundestagsdrucksache 17/8544 erfragt)
im Jahr 2011 396 176,48 Euro. Demgegenüber wurden in 2012 hierfür
Geldmittel i. H. v. 362 096,04 Euro aufgewendet. Dies ist eine Reduzierung um rund
34 000 Euro.
12. Hält die Bundesregierung weiterhin an ihrer Aussage fest, dass
Bundesbehörden keine einzelnen Metadaten in großen Internetknoten wie DE-
CIX filtern, obwohl dies vom Abhördienstleister und Zulieferer deutscher
Behörden Utimaco berichtet wird (Utimaco LIMS Whitepaper „Elemente
einer modernen Lösung zur gesetzeskonformen Überwachung von
Telekommunikationsdiensten“)?
Der Bundesregierung ist eine solche Aussage nicht bekannt.
13. Falls die Bundesregierung nicht an ihrer Aussage festhält, inwiefern und
auf welche Weise wird der Internetknoten DE-CIX bzw. andere
entsprechende Schnittstellen von Glasfaserkabeln durch welche Bundesbehörden
überwacht?
Auf den VS-Geheim eingestuften Antwortteil gemäß Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.*
14. Wie oft haben welche Bundesbehörden seit 2012 von „WLAN-Catchern“
Gebrauch gemacht, und inwiefern ist ihr Einsatz seit 2007 angestiegen?
Seitens des BKA und des Zollfahndungsdienstes wurde im Jahr 2012 jeweils
einmal ein WLAN-Catcher eingesetzt. Im Jahr 2013 wurde noch kein WLAN-
Catcher eingesetzt. Der Einsatz von WLAN-Catchern ist seit dem Jahr 2007
(fünf Einsätze) rückläufig.
15. Kann die Bundesregierung, obwohl sie keine Statistiken über die
Anwendung der Funkzellenauswertung führen will, für ihre einzelnen Behörden
zumindest Angaben über die ungefähre Größenordnung ihrer Anwendung
seit 2012 (analog zu Bundestagsdrucksache 17/8544: etwa 1 bis 10 pro
Jahr, 50 bis 100 pro Jahr, über 100 pro Jahr), um nachzuvollziehen, ob
diese gegenüber den Angaben in der besagten Bundestagsdrucksache
zuoder abnehmen?
Durch BKA und BPOL sind seit Beginn 2012 bis heute jeweils weniger als
50 Funkzellenauswertungen durchgeführt worden. Von den Behörden der
Zollverwaltung wurden im gleichen Zeitraum 93 Funkzellenauswertungen
durchgeführt.
Nachrichtendienste haben keine Funkzellenauswertungen durchgeführt.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1471416. Welche Funkzellenabfragen wurden dem Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof seit 2012 vom Ermittlungsrichter gestattet, und im
Zusammenhang mit welchen Ermittlungen fanden diese statt?
Im angefragten Zeitraum hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf
Antrag des Generalbundesanwalts drei Beschlüsse mit der Anordnung erlassen,
Auskunft über die Verkehrsdaten von bestimmten Funkzellen zu geben. Die
Ermittlungen sind nicht abgeschlossen.
Weitere Angaben zu Zahl und Inhalt laufender bzw. konkreter
Ermittlungsverfahren kann die Bundesregierung nicht machen. Trotz ihrer grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen
Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach Abwägung der betroffenen Belange das
Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten
Geheimhaltungsinteressen zurück. Eine weitergehende Auskunft könnte gegebenenfalls
Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der
Rechtsstaatlichkeit folgt, dass vorliegend das betroffene Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und
Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 (343 f.)) Vorrang vor dem
parlamentarischen Informationsinteresse hat.
17. Welche weiteren Hersteller haben seit 2011 (Antwort auf die Schriftliche
Frage 15 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache
17/8102) an polizeiliche oder geheimdienstliche Bundesbehörden
Software zur computergestützten Bildersuche bzw. zu Bildervergleichen
(auch testweise) geliefert, nach welchem Verfahren funktioniert diese, wo
wird diese jeweils genutzt, bzw. welche Nutzung ist anvisiert, welche
konkreten Behörden bzw. deren Abteilungen sind bzw. wären darüber
zugriffsberechtigt, und in welchen Ermittlungen kommen bzw. kämen diese
im Einzel- oder Regelfall zur Anwendung (bitte mit Beispielen
erläutern)?
Die bisher beim BKA genutzte Software des Herstellers DotNetFabrik (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/8102, Schriftliche Frage 15 des Abgeordneten
Andrej Hunko, DIE LINKE.) wurde im Jahr 2013 durch eine aktuelle
Softwareversion mit dem Namen DoublePics ersetzt. Diese dient, wie auch die
Vorgängerversion, dem computergestützten Abgleich von kinderpornografischen/
jugendpornografischen Bilddateien im Zuständigkeitsbereich der
Kriminalpolizeilichen Zentralstelle des BKA für Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen.
Über einen Bildvergleich mit der Bildvergleichssammlung des BKA kann
mittels dieser Software festgestellt werden, ob es sich um neues oder bereits
bekanntes und ggf. bereits identifiziertes kinderpornografisches/
jugendpornografisches Material handelt.
Abgefragte Bilder werden in der Regel in der Bildvergleichssammlung
gespeichert und stehen so unmittelbar für zukünftige Abfragen bereit.
Zugriffsberechtigt sind lediglich Beschäftigte des BKA, welche im Fachreferat mit der
Bearbeitung von Fällen des sexuellen Missbrauchs bzw. der Verbreitung von
Kinder-/Jugendpornografie beschäftigt sind.
Ein Zugriff beim Abgleich kinder-/jugendpornografischer Bilddateien auf das
WWW oder sonstige Datenbanken erfolgt nicht. Der Abgleich wird
ausschließlich mit Bildern der Bildvergleichssammlung durchgeführt.
Darüber hinaus wurde eine Testversion der Software PhotoDNA des Herstellers
Microsoft beschafft. Im Übrigen ist im BKA das Forensic Toolkit von Access
Data im Einsatz, welches in der neuen Version 5 (ab 2013) u. a. als Modul die
Drucksache 17/14714 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSoftware PhotoDNA von Microsoft enthält. Die Funktionalität dieses
Bestandteils wurde aber noch nicht erprobt.
Im Übrigen wird auf den VS-Geheim eingestuften Antwortteil gemäß
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
18. Welche Kosten sind für Tests oder Beschaffung entsprechender Software
zur computergestützten Bildersuche bzw. zu Bildervergleichen seit 2007
entstanden (bitte für die einzelnen Jahre aufschlüsseln)?
Im Übrigen wird auf den VS-Geheim eingestuften Antwortteil gemäß
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
19. Auf welche Datensätze kann die Software „Cognitec“ zugreifen, nach
welchem Verfahren funktioniert diese, wo wird diese jeweils genutzt,
welche konkreten Behörden bzw. deren Abteilungen sind darüber
zugriffsberechtigt, und inwiefern kann die Bundesregierung mitteilen, ob
ihre Anwendung in den letzten Jahren zu- oder abnimmt?
Bei Cognitec handelt es sich nicht um eine Software, sondern um den Hersteller
der Software „Face-VACS/DB Scan“.
BKA:
Face-VACS/DB Scan wird im BKA seit dem 13. März 2007 zum
Lichtbildvergleich genutzt. Sie gleicht über einen Algorithmus die biometrischen Merkmale
von Suchbildern mit den biometrischen Merkmalen der im INPOL-Bestand
gespeicherten Lichtbilder – und hier nur der Portraitbilder – ab.
Die Software wird innerhalb des BKA vom Erkennungsdienst genutzt und steht
über eine Verbundschnittstelle den angeschlossenen Landeskriminalämtern
(LKÄ) zur Verfügung (neben dem BKA nutzen die BPOL und alle LKÄ mit
Ausnahme von Bremen und Schleswig-Holstein das
Gesichtserkennungssystem).
Mit der Software soll eine Identifizierung von unbekannten Personen
ermöglicht werden. Ein derartiges Verfahren kommt dann zum Tragen, wenn andere
Identifizierungsverfahren (Fingerabdruck, DNA) nicht möglich sind bzw. keine
entsprechenden Spuren vorliegen (Subsidiarität der Gesichtserkennung).
In den Jahren 2008 bis 2011 hat die Nutzung des GES zugenommen. Ein
Ausbau des Systems auf weitere Funktionen ist derzeit nicht geplant
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Jahr BKA
2007 45 815,00 Euro
2008 45 815,00 Euro
2009 127 925,00 Euro
2010 32 930,00 Euro
2011 165 640,25 Euro
2012 134 771,75 Euro
2013 (bis 30.06.) 8 358,00 Euro
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/14714BVA:
Auch das BVA setzt im Rahmen des Fundpapierverfahrens und des Visa-
Verfahrens das Produkt Face-VACS/DB Scan ein.
Im Rahmen des Visumverfahrens erfolgt ein Zugriff auf die Datensätze, die
aufgrund des vorherigen alphanummerischen Suchverfahrens nicht eindeutig
identifiziert werden konnten. Zweck dieser Vorgehensweise ist es, nicht mehr Daten
als zwingend erforderlich an die anfragende Auslandsvertretung
zurückzumelden.
Die Servicestelle Fundpapierverfahren hingegen vergleicht eingehende
ausländische Funddokumente mit bereits vorhandenen Datensätzen aus der
Fundpapierdatenbank. In beiden Anwendungsfällen erfolgt der Zugriff durch
Mitarbeiter des BVA, die unter Zuhilfenahme des Biometrie-Ergebnisses eine
abschließende Zuordnungsentscheidung treffen. Eine Quantifizierung der
Anwendungsfälle ist nicht möglich, da es sich um eine rein interne Zuordnungssuche
handelt, die nur zur Anwendung kommt, wenn aus der alphanummerischen
Suche kein eindeutiges Ergebnis hervorgeht.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 und den VS-Geheim eingestuften
Antwortteil gemäß Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
20. Auf welche Datensätze kann die Software „DotNetFabrik“ zugreifen,
nach welchem Verfahren funktioniert diese, wo wird diese jeweils
genutzt, welche konkreten Behörden bzw. deren Abteilungen sind darüber
zugriffsberechtigt, und inwiefern kann die Bundesregierung mitteilen, ob
ihre Anwendung in den letzten Jahren zu- oder abnimmt?
Bei „DotNetFabrik“ handelt es sich um einen Hersteller von Software und nicht
um eine Software. Von dieser wird u. a. die Bilderkennungssoftware „Double-
Pics“ angeboten.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
21. Worum handelt es sich bei der „von Interpol zur Verfügung gestellte
Software im Zusammenhang mit der von Interpol eingerichteten
Bilddatenbank Kinderpornografie“ (Bundestagsdrucksache 17/8102), auf welche
Datensätze kann diese Software zugreifen, nach welchem Verfahren
funktioniert diese, wo wird diese jeweils genutzt, welche konkreten Behörden
bzw. deren Abteilungen sind darüber zugriffsberechtigt, und inwiefern
kann die Bundesregierung mitteilen, ob ihre Anwendung in den letzten
Jahren zu- oder abnimmt?
Die in Rede stehende ICSE DB (International Child Sexual Exploitation
Database) ermöglicht in ihrer derzeitigen Ausbaustufe den Vergleich von
Bilddateien sowohl basierend auf Hashwerten (1:1-Treffer) als auch auf Bildinhalten
(Ähnlichkeitstreffer) im Online-Zugriff.
Die ICSE DB befindet sich seit März 2009 beim Generalsekretariat von Interpol
in Lyon im Wirkbetrieb. Sie ist das Ergebnis eines G8-finanzierten Projekts.
Die Abfrage und Bestückung der Datenbank erfolgt dezentral online durch die
nationalen Zentralstellen der teilnehmenden Staaten. Für Deutschland ist das
Interpol Wiesbaden. Derzeit sind über 50 Staaten an die Datenbank
angeschlossen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/14714 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeÜber die Abfrage in der Datenbank kann festgestellt werden, ob es sich um
neues oder bereits bekanntes und ggf. bereits identifiziertes
kinderpornografisches Material handelt. So können Doppelarbeit und vertiefte Eingriffe (zum
Beispiel durch Fahndungsmaßnahmen) vermieden sowie durch die
systematische Sammlung neuer Bilder und Videos in der Gesamtschau wertvolle
Ermittlungsansätze gewonnen werden. Abgefragte Bilder werden in der Regel in der
Datenbank mit den relevanten Falldaten angereichert und stehen so unmittelbar
für zukünftige Abfragen aller anderen Staaten bereit. Der potentielle Mehrwert
der ICSE DB wächst somit stetig mit der Anzahl der teilnehmenden Staaten und
deren aktiven Nutzung der Datenbank.
Mit dem Anstieg der Fälle im Deliktsbereich geht automatisch auch ein Anstieg
der Nutzung der Datenbank einher.
22. Auf welche Datensätze kann die Software „L1 Identity Solutions“
zugreifen, nach welchem Verfahren funktioniert diese, wo wird diese
jeweils genutzt, welche konkreten Behörden bzw. deren Abteilungen sind
darüber zugriffsberechtigt, und inwiefern kann die Bundesregierung
mitteilen, ob ihre Anwendung in den letzten Jahren zu- oder abnimmt?
L-1 Identity Solutions ist nicht der Name einer Software, es handelt sich um
einen Hersteller von biometrischen Systemen.
Die BPOL nutzt derzeit Software dieses Herstellers als Bestandteil des
Grenzkontrollsystems EasyPASS. Dies dient dem Vergleich des im Chip des ePasses
elektronisch gespeicherten Gesichtsbildes mit dem der Person.
Die dabei aufgenommenen Gesichtsbilder werden nicht gespeichert oder im
Ermittlungsverfahren verwendet.
L-1 Identity Solutions ist Konsortialführer des vom BMBF geförderten
Projektes „Multi-Biometrische Gesichtserkennung“ (GES-3D), an dem auch das BKA
beteiligt ist. Derzeit wird jedoch keine Software dieser Firma im BKA genutzt.
Im Übrigen wird auf den VS-Geheim eingestuften Antwortteil gemäß
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
23. Welche Software welcher Hersteller kommt bei Bundesbehörden zur
kriminalpolizeilichen Vorgangsverwaltung und Fallbearbeitung zur
Anwendung (bitte nach Vorgangsbearbeitung und kriminalistischer
Fallbearbeitung aufschlüsseln), bzw. inwiefern haben sich gegenüber der
Bundestagsdrucksache 17/8544 hierzu Änderungen, insbesondere zu genutzten
„Zusatzmodulen“ ergeben?
Es haben sich keine Änderungen im Vergleich zur Bundestagsdrucksache 17/
8544, Antworten zu den Fragen 14 ff. ergeben.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1471424. Welche Kosten sind den Bundesbehörden im Einzelfall und unter
Berücksichtigung der Arbeitszeit innerhalb der Behörde für die Beschaffung,
Anpassung, den Service und die Pflege der Software gegenüber der
Aufstellung auf Bundestagsdrucksache 17/8544 seit 2012 entstanden?
Vorbemerkung:
Die Kosten für die Arbeitszeit von Mitarbeitern der Bundesbehörden können
mangels hierzu geführter Statistiken nicht erhoben werden.
BPOL:
Gegenüber der Bundestagsdrucksache17/8544 entstanden für die Jahre 2012/
2013 bei der BPOL folgende Kosten für Service/Wartung/Pflege/Anpassungen:
BKA:
Für das Fallbearbeitungssystem b-case sind für Wartung, Pflege und
Lizenzerweiterung im Rahmen der Gemeinsamen Ermittlungsdatei – Zwischenlösung
(GED) Kosten in Höhe von 1 436 000 Euro angefallen.
Für die Entwicklung des Kriminaltechnischen Informationssystems (KISS),
inkl. aller Module, des Forensischen Informationssystems Handschriften
(FISH-neu) und des Kriminaltechnischen Informationssystems Texte (KISTE)
sind für Entwicklung, Weiterentwicklung und Pflege ab 1998 insgesamt ca.
1,4 Mio. Euro angefallen, davon 155 000 Euro im Zeitraum ab dem Jahr 2012.
Die Kosten, die für das intern entwickelte Fallbearbeitungssystem (INPOL-
Fall) und das Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) seit 2012 angefallen sind und
die hauptsächlich auf internen Entwicklungsarbeiten basieren, können mangels
hierzu geführter Statistiken nicht erhoben werden.
Zollverwaltung:
Im Zollfahndungsdienst sind für Beschaffung, Anpassung, den Service und die
Pflege des Systems INZOLL im Jahr 2012 Kosten in Höhe von 448 409,05
Euro und im Jahr 2013 bisher 273 739,03 Euro, also insgesamt seit 2012
722 148,08 Euro angefallen.
Die Weiterentwicklung, Wartung und Pflege des IT-Verfahrens ProFiS der FKS
erfolgt durch das Zentrum für Informationsverarbeitung und
Informationstechnik (ZIVIT). Die Kosten hierfür beliefen sich im Jahr 2012 auf ca. 640 000
Euro und im Jahr 2013 auf ca. 322 000 Euro.
25. Welche weiteren Produkte der Firma rola Security Solutions (auch
Zusatzmodule) wurden seit 2012 für welche Behörden und welche
Einsatzzwecke beschafft, und welche neueren Errichtungsanordnungen
existieren für deren Einsatz?
Das BKA hat seit 2012 keine weiteren Produkte der Firma rola Security
Solutions GmbH beschafft. In 2012 wurden jedoch folgende Module für das
Fallbearbeitungssystem b-case beauftragt:
– Kennzeichnungspflicht
– Mapping-Tool für Bund-Länder-Datei-Schnittstelle (BLDS)
Anwendung Kosten 2012 Kosten 2013
@rtus-Bund 723 517,67 Euro 850 850,00 Euro
b-case 425 359,92 Euro 319 019,94 Euro
Drucksache 17/14714 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode– Antiterrordatei-Schnittstellenerweiterung für das Datenabgleichsverfahren
(DAV)
– Mapping- und Administrationsanpassung BLDS
Die BPOL hat seit 2012 folgende Zusatzmodule/Schnittstellen abschließend
beschafft, Änderungen der Errichtungsanordnungen waren hierfür nicht
erforderlich:
– Text Link
– BLOS Datenübernahme
– IMP/FTS Suche/Datenaustausch
– Info- und Störungsanzeige für fachliche Administratoren
– Mapping Tool für Schnittstellen incl. Adapter
– Modul für Kennzeichnungspflichten
Der BND hat seit 2012 keine Produkte der Firma rola Security Solutions
beschafft.
Im Übrigen wird auf den VS-Geheim eingestuften Antwortteil gemäß
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
26. Inwiefern und wofür werden Anwendungen von rola Security Solutions
auch bei In- und Auslandsgeheimdiensten der Bundesregierung genutzt?
Hierzu wird auf den VS-Geheim eingestuften Antwortteil gemäß
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
27. Welche neueren Details kann die Bundesregierung zur endgültigen
Einrichtung des Kompetenzzentrums Informationstechnische Überwachung
(CC ITÜ) mitteilen?
Das „Kompetenzzentrum Informationstechnische Überwachung“ (CC ITÜ)
wurde im September 2012 in Form einer neuen Gruppe im BKA eingerichtet,
welche sich aus drei Fachbereichen zusammensetzt. Im Fachbereich
„Softwareentwicklung und -pflege ITÜ“ werden die BKA-eigene Software zur
Durchführung von Maßnahmen der Quellen-TKÜ entwickelt sowie die im BKA
eigenentwickelte Software zur Durchführung von Maßnahmen der Online-
Durchsuchung fortentwickelt und für den jeweiligen Einsatzfall bereitgestellt. Die
Durchführung von Maßnahmen der TKÜ/ITÜ einschließlich der erforderlichen
netzwerkforensischen Untersuchungen der dabei gewonnen Daten erfolgt im
Fachbereich „Einsatz und Service TKÜ/ITÜ“. Der Fachbereich „Monitoring,
Test und Protokollierung ITÜ“ ist für die Gewährleistung der rechtskonformen
Entwicklung und des rechtskonformen Einsatzes einschließlich der
Protokollierung des Einsatzes von Software zur Durchführung von Maßnahmen
informationstechnischer Überwachung zuständig (Qualitätssicherung).
Die vom Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages bewilligten
zusätzlichen 30 Planstellen für die Bereiche „Softwareentwicklung und -pflege“ sowie
„Monitoring, Test und Protokollierung“ des CC ITÜ konnten zwischenzeitlich
im Rahmen von internen und externen Personalgewinnungsmaßnahmen bis auf
fünf Stellen besetzt werden.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/1471428. In welcher Höhe ist das CC ITÜ im Jahr 2013 mit Finanzmitteln
ausgestattet worden, und wie ist der Haushaltansatz für das Jahr 2014?
In 2013 wurde das CC ITÜ mit Sachmitteln in Höhe von 419 000 Euro aus dem
Haushalt des BKA ausgestattet. Zusätzlich stehen im Haushaltsjahr 2013 noch
Restmittel aus dem Sondertatbestand 2012 (siehe Antwort zu Frage 29) zur
Verfügung. Der Haushaltsansatz für das Jahr 2014 steht noch nicht fest.
29. Wie verteilen sich die Finanzmittel für die Beschaffung bzw.
Programmierung von Computerspionageprogrammen (staatliche Trojaner) sowie
andere Soft- und Hardware zur „informationstechnischen Überwachung“,
und um welche Anwendungen handelt es sich dabei konkret?
Das BKA entwickelt bzw. beschafft zur rechtmäßigen Durchführung von
Maßnahmen der informationstechnischen Überwachung im Rahmen der
Strafverfolgung bzw. Gefahrenabwehr Überwachungssoftware nach Maßgabe der
gesetzlichen Befugnisse. Das BKA distanziert sich daher von einer Verwendung der
Begriffe Computerspionageprogramme bzw. staatliche Trojaner.
Primär für die Eigenentwicklung (Programmierung) einschließlich der
entsprechenden Qualitätssicherung einer Quellen-TKÜ-Software wurden dem BKA
auf Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages in 2012
2,2 Mio. Euro Sachmittel als Sondertatbestand zur Verfügung gestellt. Die
Beschaffung der kommerziellen Quellen-TKÜ-Software der Fa. Gamma
International GmbH als Übergangslösung erfolgt ebenfalls mit HH-Mitteln aus diesem
Sondertatbestand aus dem Jahr 2012.
2013 stehen dem CC ITÜ ausschließlich die in der Antwort zu Frage 28
aufgeführten Haushaltsmittel zur Verfügung. Bei der darüber hinaus beschafften Soft-
und Hardware handelt es sich um technische Mittel, welche bei verschiedenen
Maßnahmen der IuK-gestützten Einsatz-/Ermittlungsunterstützung eingesetzt
werden, so dass eine Separierung der ausschließlich für den Bereich der
informationstechnischen Überwachung beschafften Sachmittel nicht möglich ist.
30. Welche Akteure (Ämter, Behörden, Institute, Firmen, Stiftungen etc.)
werden in deren Entwicklung und Anwendung eingebunden?
Beschäftigte der LKÄ Bayern und Hessen sowie des ZKA sind unterstützend
im CC ITÜ eingebunden (vgl. Antwort zu Frage 19, Bundestagsdrucksache
17/10944). Zwischenzeitlich hat auch das Landeskriminalamt Baden-
Württemberg einen Mitarbeiter in das CC ITÜ entsandt.
Im Zusammenhang mit der Eigenentwicklung einer Software zur Durchführung
von Maßnahmen der Quellen-TKÜ nehmen die Firmen CSC Deutschland
Solutions GmbH und 4Soft eine unterstützende und beratende Funktion wahr, ohne
in das CC ITÜ organisatorisch eingebunden zu sein.
31. Was ergab die Prüfung des Quellcodes beschaffter Trojaner-Programme,
und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus?
Die kommerzielle Quellen-TKÜ-Software der Fa. Gamma International GmbH
entspricht in der bisher vorliegenden Version noch nicht vollständig den
Vorgaben und Anforderungen der Standardisierenden Leistungsbeschreibung (SLB).
Derzeit werden durch den Hersteller entsprechende Anpassungen der Software
vorgenommen, die nach Fertigstellung einer fortgesetzten Quellcode-Prüfung
zu unterziehen sind. Ein Einsatz der Software kommt nur in Betracht, wenn die
vollständige Konformität mit der SLB hergestellt ist.
Drucksache 17/14714 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode32. Wie ist eine Kontrolle des CC ITÜ inzwischen vorgesehen, und welche
Rolle spielt das auf Bundestagsdrucksache 17/8544 angegebene
„Expertengremium“?
Im Rahmen der üblichen Kontrollfunktionalität unterliegt das CC ITÜ der
Fachaufsicht des BMI. Das in der Antwort zu Frage 23d in der
Bundestagsdrucksache 17/8544 angeführte „Expertengremium“ wurde nicht eingerichtet.
Das mit diesem Expertengremium verfolgte Ziel, der Prüfung der
Standardisierenden Leistungsbeschreibung im Hinblick auf Aspekte der Datenschutzes und
der Informationssicherheit, wurde durch die enge Einbindung beider Stellen im
Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben erreicht.
33. Welche Software zur Überwachung, Ausleitung, Analyse und
Verarbeitung ausgeforschter digitaler Kommunikation kommt bei den In- und
Auslandsgeheimdiensten der Bundesregierung zur Anwendung, und
welche Angaben kann die Bundesregierung zu deren Funktionsweise
machen?
Hierzu wird auf den VS-Geheim eingestuften Antwortteil gemäß
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
34. Welche Bundesbehörden haben in der Vergangenheit welche Geschäfte
mit der Gesellschaft für technische Sonderlösungen KG (GTS) sowie der
AIM GmbH getätigt (bitte die Produkte und deren Funktionalität
angeben)?
Im Zusammenhang mit der Beschaffung der Software „Netwitness
Investigator“ hat das BKA in der Vergangenheit Geschäftsbeziehungen mit den Firmen
GTS und ALM GmbH unterhalten. Das BKA setzt die Software „Netwitness
Investigator“ ausschließlich als forensisches Analysewerkzeug zur
Untersuchung/Auswertung von bereits erhobenen Daten ein, jedoch nicht zur
Aufzeichnung solcher Daten.
Im Übrigen wird auf den VS-Geheim eingestuften Antwortteil gemäß
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
35. Welche Bundesbehörden haben in der Vergangenheit welche Geschäfte
mit welchen anderen Firmen des Geschäftsführers der Gesellschaft für
technische Sonderlösungen (GTS) getätigt (bitte die Produkte und deren
Funktionalität angeben)?
Es bestanden keine sonstigen geschäftlichen Beziehungen zu anderen Firmen
des Geschäftsführers der GTS.
36. Bei welchen Behörden wird die Software „Netwitness“ bzw.
vergleichbare Anwendungen der gleichen Firma, die unter anderem Namen
vermarktet werden, eingesetzt, auf welche Datensätze wird dabei
zugegriffen, und nach welchen Verfahren werden diese durchsucht
(Bundestagsdrucksache 17/8544)?
Auf die Antwort zu Frage 34 sowie auf den VS-Geheim eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.*
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/1471437. Inwiefern treffen Berichte zu, dass Produkte der Firmen Narus und
Polygon sowie die Software „X-Keyscore“ eingesetzt werden (Magazin
FAKT, 16. Juli 2013/Süddeutsche Zeitung, 21. Juli 2013)?
Die Sicherheitsbehörden des Bundes setzten keine Produkte der Firmen Narus
und Polygon ein.
Im Übrigen wird auf die in Veröffentlichung befindlichen Antworten der
Bundesregierung zu den Fragen 64 ff. auf Bundestagsdrucksache 17/14456
verwiesen.
38. Inwiefern treffen Berichte zu, wonach der Bundesnachrichtendienst
(BND) von der US-amerikanischen NSA den Quellcode zum
Abhörprogramm „Thin Thread“ bzw. einer vergleichbaren Anwendung erhielt
(
http://netzpolitik.org/2013/nsa-whistleblower-william-binney-bnd-er-
hielt-von-nsa- quellcode-des-abhor-und-analyseprogramms-thinthread/),
und über welche Besonderheiten verfügt die Software?
„Thin Thread“ wurde dem BND erst durch die Presseberichterstattung bekannt.
Ein Quellcode dieser Software liegt nicht vor.
39. Welchen Zwecken dient nach Kenntnis der Bundesregierung der Einsatz
von Produkten der Firmen Narus und Polygon sowie der Software
„X-Keyscore“ und „Thin Thread“, und auf welche Datensätze wird über
welche Kanäle zugegriffen?
40. Welche Funktionsweise haben die Anwendungen?
Auf die Antworten zu den Fragen 37 und 38 wird verwiesen.
41. Inwieweit befassen sich auch die Treffen der Gruppe der Sechs (G6), an
denen auf Betreiben des damaligen Bundesinnenministers Dr. Wolfgang
Schäuble seit dem Jahr 2006 auch die USA teilnehmen, mit der
geheimdienstlichen Überwachung der Telekommunikation?
Zum so genannten G6-Treffen der Innenminister werden erst seit 2007 auch die
Minister für Innere Sicherheit und für Justiz der USA zu Sicherheitsthemen
eingeladen. Dem liegt die Überzeugung zugrunde, dass man den internationalen
Bedrohungen der Sicherheit, insbesondere durch Terrorismus, durch eine
transatlantische Zusammenarbeit besser begegnen kann. Geheimdienstliche Fragen
werden in diesem Rahmen aber nicht besprochen.
42. Welchen Inhalt hatte das „EU-US Law-enforcement Meeting“ vom
15./16. April 2013, und welche Personen der Bundesregierung oder
anderer deutscher Einrichtungen nahmen mit welchen Beiträgen daran teil?
43. Welche Themen wurden diskutiert, und wer hatte diese jeweils
vorgeschlagen bzw. vorbereitet?
44. Welche Ergebnisse bzw. welcher Zwischenstand folgte aus den
Beratungen und Diskussionen?
Die Fragen 42 bis 44 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Drucksache 17/14714 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAn dem EU-US Law-enforcement Meeting nahmen keine deutschen
Behördenvertreter teil. Der Bundesregierung liegen daher keine eigenen Erkenntnisse zu
der Veranstaltung vor.
Auf die Antwort der Kommissarin Malmström auf die parlamentarische
Anfrage der Abgeordneten des Europäischen Parlaments Sabine Lösing vom
24. Juli 2013, die unter
www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//
EP//TEXT+WQ+E-2013-005923+0+DOC+XML+V0//DE abgerufen werden
kann, wird ergänzend hingewiesen.
45. Welche Treffen zwischen welchen Behörden der USA und der
Bundesregierung haben 2012 und 2013 auf Ministerebene bzw. zwischen
Staatssekretären stattgefunden, in denen die geheimdienstliche Überwachung
der Telekommunikation bzw. der Austausch daraus folgender
Erkenntnisse erörtert wurde, wann fanden die Treffen statt, und welches Ergebnis
zeitigten diese?
Im Jahr 2012 fanden keine solchen Treffen statt. Für das Jahr 2013 wird auf die
in Veröffentlichung befindlichen Antworten der Bundesregierung zu den
Fragen 7, 8, 9 und 10 auf Bundestagsdrucksache 17/14456 sowie die
Vorbemerkung der Bundesregierung hierzu verwiesen.
46. Welche ausländischen und deutschen Behörden sowie sonstige deutschen
Teilnehmerinnen/Teilnehmer haben nach Kenntnis der Bundesregierung
am Treffen der „Hochrangigen Expertengruppe“ (EU/US High level
expert group) am 22. und 23. Juli 2013 in Vilnius teilgenommen, und
welche aus Sicht der Bundesregierung besonderen Ergebnisse zeitigte die
Veranstaltung?
Wann und wo finden welche Folgetreffen statt?
Die Europäische Kommission und die EU-Präsidentschaft haben die von den
Mitgliedstaaten benannten Experten, die allein als Experten zur Beratung der
Co-Chairs teilgenommen haben, gebeten, Berichte zu dieser Expertengruppe
ausschließlich der EU-Kommission, der EU-Präsidentschaft und dem
Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) vorzubehalten. Deutschland respektiert
diesen Wunsch für die Übergangszeit bis zur Vorlage des Berichts der
Europäischen Kommission, der EU-Präsidentschaft bzw. dem AStV.
47. Inwiefern entspricht die Aussage des Bundesinnenministers, dass es ein
„Supergrundrecht“ auf Sicherheit gebe, auch der Haltung der
Bundesregierung (DIE WELT, 16. Juli 2013)?
Dem Bundesverfassungsgericht zufolge ist die vom Staat zu gewährleistende
Sicherheit der Bevölkerung vor Gefahren für Leib, Leben und Freiheit ein
Verfassungswert, der mit den Grundrechten in einem Spannungsverhältnis steht.
Die daraus abgeleitete Schutzpflicht findet ihren Grund sowohl in Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 als auch in Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG (BVerfGE 120, 274, 319).
Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat. Sie sichern die
Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt.
Allgemeininteressen, denen Grundrechtseingriffe dienen, sind in der konkreten
Abwägung stets mit den betroffenen Individualinteressen abzuwägen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]