[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14754
17. Wahlperiode 16. 09. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln),
Ingrid Hönlinger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/14546 –
Die polizeiliche Erfassung von Hasskriminalität als Politisch motivierte Straftaten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In dem Bericht des Bundesministeriums des Innern vom 29. April 2013 über
das Aufkommen Politisch motivierter Kriminalität (PMK) in Deutschland im
Jahr 2012 wird u. a. auch Auskunft über die Entwicklung der sogenannten
Hasskriminalität in unserem Land erteilt. Demnach haben sich 2012 die
Fallzahlen im Bereich der fremdenfeindlichen Straftaten gegenüber dem Vorjahr
um 16 Prozent und im Bereich der antisemitischen Straftaten um 11 Prozent
erhöht. Diese Straftaten würden zu 97 Prozent dem Phänomenbereich PMK-
rechts zugeordnet.
Es fehlen aber erneut Angaben zu anderen Formen der Hasskriminalität in
Deutschland, also insbesondere die Zahl von politisch motivierten Straftaten
aufgrund der sexuellen Orientierung bzw. aufgrund des gesellschaftlichen
Status bzw. Straftaten gegen Behinderte, gegen Muslime oder gegen Sinti und
Roma in Deutschland.
Dabei hatte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in einer Kleinen
Anfrage schon vor vier Jahren auf diesen Missstand aufmerksam gemacht
(Bundestagsdrucksache 16/12529). Es stellt sich die Frage, warum die
Bundesregierung diese Fälle immer noch nicht gesondert ausweist.
Jüngst wurde durch die empirische Untersuchung des Max-Planck-Instituts für
ausländisches und internationales Strafrecht festgestellt, dass ein doppelter (in
sich aber unterschiedlicher) Selektionsprozess innerhalb von Polizei und Justiz
dazu führen würde, dass Hassdelikte mitunter von der Polizei nicht erkannt
bzw. von den Gerichten nicht als solche abgeurteilt würden
(„Sozialkonstruktion und strafrechtliche Verfolgung von Hasskriminalität in Deutschland“,
Berlin 2011). Zudem, so das Max-Planck-Institut, sei die – 2001 in das
Definitionssystem PMK eingeführte – Kategorie der Hasskriminalität auch nach
zehn Jahren den zuständigen Polizeibeamtinnen und -beamten „fremd“ bzw.
wird „im normalen Dienstgebrauch nicht verwendet“ bzw. „vermieden“
(S. 261). Am Schluss kommt die Studie zu dem Fazit, dass sich das
Definitionssystem PMK als „ungeeignet“ erweise, insbesondere im Umgang mit Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 11. September 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14754 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesolchen Hassdelikten, die jenseits des Unterthemas Fremdenfeindlichkeit
liegen, also eben bei Angriffen aufgrund der sexuellen Orientierung, gegen
Behinderte oder Obdachlose (S. 273).
Auch Heike Kleffner und Frank Jansen (den maßgeblichen Autoren der
zivilgesellschaftlichen Statistik über Todesfälle rechter Gewalt) war schon 2010
aufgefallen, dass die Abweichung zwischen der polizeilichen und der
zivilgesellschaftlichen Statistik gerade bei der Einordnung getöteter Obdachloser
oder Behinderter mit 70 Prozent deutlich größer ausfällt als bei rassistischen
Todesfällen (50-Prozent-Abweichung – vgl. DIE ZEIT vom 16. September
2010). Ausgehend von der aktuellen Übersicht von Heike Kleffner und Frank
Jansen ergibt sich ein analoges Bild: Während Kleffner/Jansen seit 1990
insgesamt 34 Tötungsdelikte an Obdachlosen und „Asozialen“ zählen, räumt die
Bundesregierung nur in neun Fällen (27 Prozent) einen rechtsmotivierten
Tathintergrund ein (DIE ZEIT vom 21. März 2013).
Da ein polizeiliches Lagebild fehlt, lohnt sich ein Blick in die
zivilgesellschaftliche Erfassung von Hassdelikten. Danach ergibt sich folgendes Bild:
1. Straftaten aufgrund der sexuellen Orientierung
Aus Homophobie begangene Straftaten werden innerhalb des
Definitionssystems PMK im Themenfeld Hasskriminalität unter dem Unterthema
sexuelle Orientierung erfasst. Das Bundeskriminalamt (BKA) hatte in den Jahren
2001 bis 2008 insgesamt 42 politisch rechtsmotivierte homophobe
Gewaltdelikte registriert (Bundestagsdrucksache 16/12634, S. 6). Eine homophobe
Motivation vermochte die Bundesregierung – entgegen entsprechenden
Hinweisen – aber auch in den Tötungsfällen Klaus-Peter Beer (1995), Josef Anton
Gera (1997) bzw. Andreas Oertel (2003) nicht zu erkennen.
Zivilgesellschaftlich gibt es kein auf das Bundesgebiet bezogenes Lagebild.
Immerhin registriert das Überfalltelefon MANEO seit einigen Jahren
Übergriffe gegen Homosexuelle zumindest für Berlin. Im Jahr 2012 zählte man dort
erneut rund 200 Fälle mit einem erkennbar homophoben Hintergrund. In
136 Fällen lagen MANEO „deutliche Hinweise“ auf eine homophobe
Gewalttat vor.
Harald Kröger, Ansprechpartner der Berliner Polizei für gleichgeschlechtliche
Lebensweisen, bestätigte auf der von MANEO durchgeführten
Pressekonferenz, man habe im vergangenen Jahr „90 Taten festgestellt, die sich gegen die
sexuelle Orientierung richteten“.
Im Übrigen geht – so Kröger – die Berliner Polizei davon aus, dass bei ihr
homophobe Gewalttaten in rund 90 Prozent der Fälle nicht angezeigt werden.
2. Politisch motivierte Straftaten gegenüber Behinderten
Dieses Phänomen ist in Deutschland – auch zivilgesellschaftlich – nur
unzureichend dokumentiert: Durch die Polizei werden behindertenfeindliche
Straftaten im Themenfeld Hasskriminalität unter dem Unterthema Behinderung
registriert. Bezogen auf die Jahre 2001 bis 2008 hatte das BKA insgesamt
45 politisch rechtsmotivierte behindertenfeindliche Gewaltdelikte gezählt
(Bundestagsdrucksache 16/12634, S. 7). Eine behindertenfeindliche
Motivation vermochte die Bundesregierung jedoch – entgegen entsprechenden
Hinweisen – in keinem der folgenden Tötungsfälle erkennen: Hans-Werner
Gärtner (1999), Andreas Oertel (2003) bzw. Hans-Joachim Sbrzesny (2008).
Zivilgesellschaftlich existiert – soweit erkennbar – lediglich ein (zweiseitiger)
Beitrag, in dem für die Jahre 1992 bis 2003 sieben Körperverletzungs- und
drei Tötungsdelikte gegen Behinderte aufgrund rechter Gesinnung geschildert
werden (Schmidt, M.: „Gewalt gegen Behinderte“, in: Berliner Forum
Gewaltprävention (2004), S. 85 bis 86).
3. Straftaten aufgrund des gesellschaftlichen Status
Straftaten, die aufgrund der gesellschaftlichen Stellung des Tatopfers
begangen wurden, werden im Themenfeld Hasskriminalität unter dem Unterthema
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14754gesellschaftlicher Status erfasst. In den Jahren 2001 bis 2008 wurden in
diesem Kontext 13 politisch rechtsmotivierte Gewaltdelikte gegen Obdachlose
registriert (Bundestagsdrucksache 16/12634, S. 7).
Auch hier gab es erneut angeblich kein einziges Tötungsdelikt. Zwar erkannte
die Bundesregierung nachträglich die Fälle der beiden ermordeten
Obdachlosen Dieter Manzke (2001) und Bernd Köhler (2008) offiziell als rechte
Tötungsdelikte an (Bundestagsdrucksache 16/14122, S. 8). Nicht anerkannt
sind aber immer noch die Todesfälle Gerhard Fischröder (2003), Andreas
Pietrzak (2006), Karl-Heinz Teichmann (2008), André Kleinau (2011) und
Klaus Peter Kühn (2012).
Zivilgesellschaftlich werden Straftaten gegen Obdachlose durch die
Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAGW) erfasst. Gegenüber dem
„Mindener Tageblatt“ (20. März 2013) wurden seitens der BAGW für die
Jahre 1989 bis 2012 insgesamt 673 Fälle bestätigt, in denen Obdachlose von
Personen, die selber nicht der Obdachlosenszene angehören, entweder getötet
(195 Fälle) oder verletzt wurden (478 Fälle).
Im Hinblick auf die sachgerechte Einordnung dieser Zahlen gibt die BAGW
Folgendes zu bedenken:
• Zum einen ist auch hier – gerade bei einer sozial derart ausgegrenzten
Gruppe wie den Obdachlosen – von einer sehr hohen Dunkelziffer
auszugehen. So würde nur ein Teil des Gesamtaufkommens dieser Straftaten
überhaupt bei der Polizei angezeigt bzw. durch die Polizei später auch
veröffentlicht.
• Zum anderen sind nicht alle diese Gewaltverbrechen rechtsmotiviert. Zwar
lautet das Täterprofil ganz überwiegend jung und männlich und die
Gewalttaten weisen häufig extrem brutale Tatumstände auf. Das allein ersetzt
für sich genommen aber noch kein rechtes Tatmotiv, wenngleich (so
Werena Rosenke von der BAGW) „ein rechtsradikaler Hintergrund oft
genug verschwiegen wird – selbst, wenn ein Täter ein Hakenkreuz-Tattoo
trägt“.
4. Islamfeindliche Straftaten
Seit Jahren bereits fordern z. B. der Vorsitzende der Türkischen Gemeinde
Kenan Kolat bzw. der Sprecher des Zentralrats der Muslime Ayman Mazyek,
dass innerhalb des Themenfeldkatalogs PMK (analog zum bestehenden
Unterthema antisemitisch) auch das Unterthema islamfeindlich bzw.
muslimfeindlich eingerichtet werden sollte.
Der Bundesregierung zufolge lehnen die Polizeibehörden in Bund und
Ländern diesen Schritt ab. Islam- bzw. muslimfeindliche Straf- und Gewalttaten
würden ja – so die Bundesregierung – bereits im Themenfeld Hasskriminalität
erfasst. Dies geschehe aber („je nach den Umständen des konkreten
Einzelfalles und der Einstellung des Täters/Tatverdächtigen“) bei den Unterthemen
fremdenfeindlich und/oder Religion. 2011 wurde dieser Vorschlag innerhalb
der Innenministerkonferenz vorläufig ad acta gelegt (Bundestagsdrucksache
17/10293).
Dabei gab es nach Angaben der Bundesregierung zwischen 2001 und 2011 in
Deutschland mindestens 219 politisch motivierte, islamfeindliche Straftaten
gegen Religionsstätten und Moscheen, von denen 156 aus Sicht des
polizeilichen Staatsschutzes rechtsmotiviert waren (Bundestagsdrucksache 17/
9523).
5. Straftaten gegen Sinti und Roma
Dies ist eine völlige – nicht hinnehmbare – Leerstelle. Angeblich hat die
Bundesregierung „keine Erkenntnisse über gegen Sinti und Roma gerichtete
Fremdenfeindlichkeit“ (vgl. Bundestagsdrucksache 17/7131 – Antwort zu
Frage 102). Dabei sind viele der in Deutschland lebenden Sinti und Roma ja
gar keine „Fremden“, sondern deutsche Staatsangehörige.
Drucksache 17/14754 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZu den gegen Sinti und Roma gerichteten Straftaten existiert kein Lagebild;
keines der Polizei, aber auch keines der Zivilgesellschaft.
Dabei weist der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma seit vielen Jahren immer
wieder nicht nur auf vielfältige Formen der Diskriminierung dieser nationalen
Minderheit in Deutschland hin. Er beobachtet auch eine zunehmende
Bedrohung von Sinti und Roma durch rechte Hasspropaganda (von Hetzmusik
bis hin zur Androhung von Gewalt und sogar Mordaufrufen), die insbesondere
über das Internet verbreitet würde. Von Seiten des Europarates und der
Europäischen Union werden seit Jahren europaweit verbreitete Hasspropaganda
und Gewalttaten gegen Roma und Sinti registriert (vgl. nur Agentur der
Europäischen Union für Grundrechte, EU-MIDIS-Bericht der Reihe „Daten kurz
gefasst“ zum Thema Minderheiten als Opfer von Straftaten/EU-MIDIS Data
in Focus 6: Minorities as Victims of Crime, November 2012)
Und tatsächlich bleibt es nicht bei Drohungen. Diese schlagen immer wieder
um in offene verbale und physische Gewalt. Über das Ausmaß entsprechender
Propagandadelikte (wie Volksverhetzung oder die Leugnung des Völkermords
an Sinti und Roma im Nationalsozialismus) oder von Beleidigungen herrscht
weitgehend Unklarheit. Und auch Gewaltdelikte gegen Sinti und Roma sind
völlig unzureichend dokumentiert. Immer wieder werden Mahnmale für die
während der NS-Zeit ermordeten Sinti und Roma geschändet, wie z. B. 1998
und 2011 in Magdeburg oder zuletzt im Mai 2013 in Merseburg (beides
Sachsen-Anhalt). Zudem gab es Brandanschläge auf Wohnungen oder
Wohnwagen, in denen Sinti und Roma wohnen (wie z. B. 1999 im hessischen
Limeshain, 2001 im brandenburgischen Wildau, 2009 im sächsischen Klingenhain
oder 2011 in Leverkusen).
Die Forderung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, künftig auch
Erkenntnisse über gegen Sinti und Roma gerichtete Straftaten zu gewinnen
und zu erforschen (Bundestagsdrucksache17/8868), lehnte die schwarz-gelbe
Mehrheit im Deutschen Bundestag ab (Bundestagsdrucksache 17/9915).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung misst der Bekämpfung der Hasskriminalität und der
Erfassung von Hassstraftaten zentrale Bedeutung bei. Vorurteilsgeleitete
Hassstraftaten richten sich regelmäßig nicht nur gegen ein spezifisches Rechtsgut
oder ein individualisiertes Opfer, sondern gegen ganze Bevölkerungsgruppen
und gefährden damit den gesellschaftlichen Frieden und Zusammenhalt. Eine
moderne, weltoffene, pluralistische, multiethnische und multireligiöse
Gesellschaft, in der Individuen mit unterschiedlichsten Lebensentwürfen
zusammenleben, kann sich nur dann erfolgreich und friedlich entwickeln, wenn sich Staat
und Gesellschaft konsequent gegen jede Form der Hasskriminalität stellen und
diese wirksam bekämpfen. Die Bekämpfung politisch rechtsmotivierter
Straftaten, die auch den Großteil der Hasskriminalität ausmachen, steht daher im
Fokus der zuständigen Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden insbesondere
der Länder, die mit ihren vielfältigen Maßnahmen sowohl im Bereich der
nachhaltigen Strafverfolgung (wie etwa anlassbezogene Einrichtung spezieller
Ermittlungsgruppen) als auch durch präventive Maßnahmen wie (z. B. verstärkte
Präsenz an Kriminalitätsschwerpunkten, Hinweise für besonders gefährdete
Personengruppen oder Einrichtungen oder sog. Gefährderansprachen) gegen
jede Form von Hasskriminalität vorgehen.
Der KPMD-PMK ist ein Meldedienst von Bund und Ländern und gewährleistet
bundesweit eine einheitliche, detaillierte und systematische Erhebung der
gesamten Straftaten zur Politisch motivierten Kriminalität.
Dieses gemeinsame Erfassungssystem der Polizeien von Bund und Ländern,
das seit 2001 als Eingangsstatistik bei der Polizei in Deutschland in Gebrauch
ist, hat sich aus Sicht der Bundesregierung sowohl hinsichtlich seiner
mehrdimensionalen Erfassungsmethodik als auch der Trennschärfe der Begrifflichkei-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14754ten in der Praxis bewährt. Es wird von den Anwendern als gut handhabbar
beschrieben und gibt zeitnah einen Einblick in neue Kriminalitätsentwicklungen
im Bereich der PMK inklusive der Hasskriminalität. Da das System seit dem
Jahr 2001 zur Anwendung kommt, ist zudem eine Vergleichbarkeit über den
Zeitraum von mehr als einem Jahrzehnt sichergestellt. Dadurch wird eine
verlässliche Datenbasis für polizeiliche Auswertungen, statistische Aussagen,
Führungsentscheidungen, kriminalpolitische Entscheidungen und die
kriminologische Forschung zum Zwecke der Prävention und Repression geschaffen.
Die mehrdimensionale Erfassung im KPMD-PMK ermöglicht eine
differenzierte Betrachtung der Politisch motivierten Kriminalität. Somit können
Aussagen zu Deliktsqualität, Themenfeldern, Phänomenbereichen, und
extremistischen Ausprägungen getroffen werden.
Die Bewertungshoheit/Einzelfallbewertung der Strafsachverhalte liegt nach
dem Tatortprinzip überwiegend bei den örtlich zuständigen Behörden, d. h. in
der Regel bei den Polizeien der Länder. Das Erfassungssystem knüpft dabei an
möglichst objektive Kriterien an. Entscheidend ist hiernach die im Tatzeitpunkt
feststellbare konkrete Tatmotivation des Täters, die in Würdigung aller
Umstände der konkreten Tat und der Einstellung des Täters zu ermitteln ist. Die
Polizei kann dabei sowohl auf die vor Ort – z. B. aufgrund von Zeugenäußerungen
oder sonst vorhandener Spuren und Beweise – zum Tatkontext „frisch“
vorhandenen Informationen zugreifen als auch Erkenntnisse zum Täter und seinem
Hintergrund abrufen. Dies versetzt sie in die Lage, ein weitestmöglich
differenziertes Bild von der Tatmotivation zu erlangen.
Zahlen zu politisch motivierten Gewalt, insbesondere Tötungsdelikten, die
durch zivilgesellschaftliche Organisationen und durch die Medien erhoben
werden, differieren zurzeit erheblich von den polizeilich erhobenen Fallzahlen.
Dies kann u. a. daraus resultieren, dass diese andere Erfassungsparameter
zugrunde legen (bspw. schwerpunktmäßig täterspezifische oder opferspezifische
Faktoren). Zurzeit werden aber – wie auch in der Vorbemerkung der
Fragesteller ausgeführt – auch Delikte erfasst, die den Polizeidienststellen mangels
Anzeige nicht bekannt sind. Die Bundesregierung begrüßt die wichtigen Initiativen
auf Länderebene, Anlaufstellen für bestimmte Opfergruppen zu schaffen – auch
vor dem Hintergrund, dass diese die Bereitschaft zur Anzeige fördern und damit
zur Erhellung des Dunkelfelds beitragen können. Auch die bestehenden
Initiativen zum Dialog und Austausch mit zivilgesellschaftlichen Akteuren und
wissenschaftlichen Einrichtungen bzgl. der Erfassung von Hasskriminalität tragen
zu einer gegenseitigen Sensibilisierung und weiteren Optimierung der
Straftatenerfassung und einer Verbesserung der Opferbetreuung bei.
Die Vorschriften zum KPMD-PMK werden zudem fortlaufend auf die
Erforderlichkeit einer Anpassung überprüft. Hierbei finden auch Erkenntnisse aus dem
Austausch mit Zivilgesellschaft und Wissenschaft Berücksichtigung. Zudem
werden die Vorschriften zum KPMD-PMK angepasst, wenn dies aufgrund der
Entwicklung des PMK-Straftatenaufkommens erforderlich wird. Hierbei muss
jedoch sichergestellt werden, dass sich neue Kriterien weiterhin in die
Systematik einpassen, in der Praxis vor Ort handhabbar bleiben und der zusätzliche
Aufwand, gemessen an Erkenntnissen zur tatsächlichen Straftatenentwicklung,
gerechtfertigt ist.
Zur Entwicklung der Hasskriminalität gibt es polizeiliche Lagebilder, die
jedoch grundsätzlich der polizeifachlichen/-taktischen Arbeit dienen und – mit
Ausnahme der Fallzahlen – nicht Gegenstand von Veröffentlichungen sind.
Drucksache 17/14754 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeStraftaten aufgrund der sexuellen Orientierung
1. Wie viele Straftaten, die sich gegen die sexuelle Orientierung des Tatopfers
richteten, hat die Polizei seit 2001 im Definitionssystem PMK erfasst (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
2. Wie viele dieser Straftaten wurden den vier Deliktbereichen (Terrorismus,
Politisch motivierte Gewaltkriminalität, Politisch motivierte Straftaten und
Propagandadelikte) bzw. den drei Phänomenbereichen des
Definitionssystems PMK (links/rechts/Ausländer) zugeordnet (bitte nach Jahren
aufgeschlüsselt als Tabelle darstellen)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Der Begriff „Politisch motivierte Kriminalität (PMK)“ umfasst die bundesweite
Gesamtsumme der politisch motivierten Straftaten, so dass es sich bei den
Deliktsqualitäten Terrorismus, Gewaltkriminalität und den Propagandadelikten
um Teilmengen dieser Gesamtsumme handelt. Daher erübrigt sich eine separate
Darstellung der Deliktsqualität PMK.
3. Wie viele der hierbei erfassten Gewaltdelikte richteten sich gegen
(tatsächliche oder vermeintliche) schwule, lesbische bzw. Transgender-Opfer (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
In der BKA-Fallzahlendatei LAPOS ist neben dem Unterthema „Sexuelle
Orientierung“ eine weitere Eingrenzung der Recherche im Sinne der
Fragestellung nicht möglich. Die Angaben zur persönlichen sexuellen Orientierung von
Opfern wie „schwul“, „lesbisch“ oder „transgender“ sind im Rahmen des
KPMD-PMK nicht verpflichtend. Darüber hinaus sind sie keine Kriterien in der
Fallzahlenerfassung. Aus diesen Gründen ist eine polizeifachliche Auswertung
der Einzelsachverhalte nicht zielführend.
sex. Orientierung 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
PMK – links – 0 1 0 0 1 3 2 6 2 7 1 7
– davon TE 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon Gewalt 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2
– davon
Propaganda
0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0
PMK – rechts – 42 34 40 34 36 39 33 54 68 63 54 82
– davon TE 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon Gewalt 8 5 4 3 6 4 5 7 7 6 5 4
– davon
Propaganda
12 7 10 14 4 15 6 14 16 9 9 16
PMK
– Ausländer –
0 1 1 0 1 0 5 8 11 15 19 21
– davon TE 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon Gewalt 0 0 0 0 1 0 2 4 5 8 10 10
– davon
Propaganda
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
PMK
– Sonstige –
6 9 17 14 15 18 23 42 83 102 74 76
– davon TE 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon Gewalt 2 1 2 1 2 0 12 16 33 34 23 26
– davon
Propaganda
0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1
PMK Gesamt 48 45 58 48 53 60 63 110 164 187 148 186
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/147544. Inwiefern mag die Bundesregierung inzwischen in den Tötungsfällen
Klaus-Peter Beer (1995), Josef Anton Gera (1997) bzw. Andreas Oertel
(2003) eine homophobe bzw. rechte Tatmotivation erkennen?
Derzeit erfolgt im Gemeinsamen Abwehrzentrum gegen Rechtsextremismus/
Rechtsterrorismus in Zusammenarbeit von Bund und Ländern eine
Überprüfung von ungeklärten Altfällen hinsichtlich eines möglicherweise bis dahin
nicht erkannten Bezugs zur PMK-rechts (vgl. Bericht der Bundesregierung über
die nach dem 4. November 2011 als Konsequenz aus dem Aufdecken der
Terrorgruppe NSU sowie der nachfolgend erkennbar gewordenen Fehler und
Versäumnisse ergriffenen Maßnahmen vom 26. April 2013, Seite 4 f.
[
www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Nachrichten/Pressemitteilungen/
2013/08/bericht_ ua.pdf?__blob=publicationFile] sowie die Antworten der
Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zum Nationalen Bericht in Vorbereitung der 2. Anhörung
Deutschlands im Rahmen der Universellen Staatenüberprüfung vom 2. April 2013,
Bundestagsdrucksache 17/12966, Antwort zu Frage 17, und der Fraktion DIE
LINKE. zum Gemeinsamen Abwehrzentrum Rechtsextremismus vom 31.
August 2012 auf Bundestagsdrucksache 17/10585, Antwort zu Frage 29). Hierbei
wird geprüft, ob politisch rechts motivierte Tötungsdelikte im Zeitraum 1990
bis 2011 bisher unerkannt geblieben sind oder einzelne solche Taten im
Nachhinein als politisch rechts motiviert einzustufen sind bzw. ob ein
Tatzusammenhang zwischen einzelnen Delikten nachweisbar ist. Die Überprüfung schließt
auch sämtliche Straftaten mit ein, die – wie die Straftaten zum Nachteil der
Personen Klaus-Peter Beer, Josef Anton Gera und Andreas Oertel – von der im
September 2010 in „DIE ZEIT“ und „DER TAGESSPIEGEL“ veröffentlichten
Liste von 137 Todesopfern umfasst sind. Die Auswertung der entsprechenden
Fallakten zu den Straftaten zum Nachteil der Personen Klaus-Peter Beer, Josef
Anton Gera und Andreas Oertel im GAR ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
Eine Aussage bezüglich der Hintergründe der Straftaten kann daher seitens der
Bundesregierung noch nicht getroffen werden.
Straftaten gegen Behinderte
5. Wie viele behindertenfeindliche Straftaten hat die Polizei seit 2001 im
Definitionssystem PMK erfasst (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
6. Wie viele dieser Straftaten wurden den vier Deliktbereichen (Terrorismus,
Politisch motivierte Gewaltkriminalität, Politisch motivierte Straftaten und
Propagandadelikte) bzw. den drei Phänomenbereichen des
Definitionssystems PMK (links/rechts/Ausländer) zugeordnet (bitte nach Jahren
aufgeschlüsselt als Tabelle darstellen)?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Behinderung 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
PMK – links – 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon TE 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon Gewalt 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon
Propaganda
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
PMK – rechts – 23 27 26 21 21 23 18 24 25 19 18 26
– davon TE 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon Gewalt 4 8 6 4 4 6 5 8 8 6 5 2
– davon
Propaganda
5 5 9 6 8 5 4 5 5 4 3 4
Drucksache 17/14754 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. Inwiefern mag die Bundesregierung inzwischen in den Tötungsfällen
Hans-Werner Gärtner (1999), Andreas Oertel (2003) bzw. Hans-Joachim
Sbrzesny (2008) eine behindertenfeindliche bzw. rechte Tatmotivation
erkennen?
Die Straftaten zum Nachteil von Hans-Werner Gärtner, Andreas Oertel und
Hans-Joachim Sbrzesny wurden dem Bundeskriminalamt durch die
zuständigen Länderbehörden gemeldet und sind ebenfalls Gegenstand der in der
Antwort zu Frage 4 dargestellten Überprüfung von Altfällen im GAR. Auch hier ist
die Auswertung noch nicht abgeschlossen, so dass seitens der Bundesregierung
noch keine Aussage zu den Hintergründen der genannten Straftaten getroffen
werden kann.
Straftaten aufgrund des gesellschaftlichen Status
8. Wie viele Straftaten, die sich gegen den gesellschaftlichen Status eines
Tatopfers richteten, hat die Polizei seit 2001 im Definitionssystem PMK
erfasst (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
9. Wie viele dieser Straftaten wurden den vier Deliktbereichen (Terrorismus,
Politisch motivierte Gewaltkriminalität, Politisch motivierte Straftaten und
Propagandadelikte) bzw. den drei Phänomenbereichen des
Definitionssystems PMK (links/rechts/Ausländer) zugeordnet (bitte nach Jahren
aufgeschlüsselt als Tabelle darstellen)?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
PMK
– Ausländer –
0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon TE 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon Gewalt 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon
Propaganda
0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0
PMK
– Sonstige –
4 1 0 1 0 1 2 2 1 1 0 3
– davon TE 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon Gewalt 2 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0
– davon
Propaganda
1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
PMK Gesamt 27 30 27 22 21 24 20 26 26 20 18 29
gesellschaftl.
Status
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
PMK – links – 23 19 23 34 76 112 178 104 160 77 131 44
– davon TE 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0
– davon Gewalt 10 6 8 17 40 32 85 39 98 39 70 6
– davon
Propaganda
0 0 1 0 0 3 2 1 1 0 1 1
PMK – rechts – 47 66 53 58 48 71 48 47 49 35 33 47
– davon TE 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon Gewalt 3 1 1 0 0 5 1 2 9 5 2 13
Behinderung 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1475410. Inwiefern kann die Bundesregierung inzwischen bestätigen, dass Gerhard
Fischröder (2003), Andreas Pietrzak (2006), Karl-Heinz Teichmann
(2008), André Kleinau (2011) bzw. Klaus Peter Kühn (2012) aufgrund
ihres gesellschaftlichen Status bzw. aufgrund einer rechten Tatmotivation
getötet wurden?
Die Straftaten zum Nachteil der Personen Gerhard Fischröder, Andreas Pietrzak
und Karl-Heinz Teichmann wurden dem Bundeskriminalamt durch die
zuständigen Länderbehörden gemeldet und sind ebenfalls Gegenstand der in der
Antwort zu Frage 4 dargestellten Überprüfung von Altfällen im GAR. Auch hier ist
die Auswertung noch nicht abgeschlossen, so dass seitens der Bundesregierung
noch keine Aussage zu den Hintergründen der genannten Straftaten getroffen
werden kann.
Die Straftaten zum Nachteil der Personen André Kleinau und Klaus Peter Kühn
wurden durch die zuständigen Landesbehörden nicht als Fälle der PMK
– rechts – bewertet. Beide Taten sind aufgeklärt und abgeurteilt und wurden
bislang auch nicht in die Altfallüberprüfung mit einbezogen.
Antisemitische Straftaten
11. Wieviele antisemitische Straftaten hat die Polizei seit 2001 im
Definitionssystem PMK erfasst (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
12.Wie viele dieser Straftaten wurden den vier Deliktbereichen (Terrorismus,
Politisch motivierte Gewaltkriminalität, Politisch motivierte Straftaten
und Propagandadelikte) bzw. den drei Phänomenbereichen des
Definitionssystems PMK (links/rechts/Ausländer) zugeordnet (bitte nach Jahren
aufgeschlüsselt als Tabelle darstellen)?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
– davon
Propaganda
7 9 11 16 7 25 9 10 10 9 8 9
PMK
– Ausländer –
4 1 4 5 2 14 3 5 6 1 3 2
– davon TE 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon Gewalt 1 0 0 0 0 3 1 1 1 0 0 0
– davon
Propaganda
0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0
PMK
– Sonstige –
17 27 31 39 58 70 34 24 24 25 21 19
– davon TE 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon Gewalt 3 0 2 3 3 4 0 0 1 0 2 0
– davon
Propaganda
10 1 1 4 1 1 0 0 1 0 0 1
PMK Gesamt 91 113 111 136 184 267 263 180 239 138 188 112
Antisemitisch 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
PMK – links – 2 6 6 4 7 4 1 5 4 1 6 3
– davon TE 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon Gewalt 0 1 0 1 1 0 0 2 0 0 1 0
gesellschaftl.
Status
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
Drucksache 17/14754 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Welche Kriterien legt die Polizei nach Kenntnis der Bundesregierung an,
um eine Tat bzw. die Motivation zur Tat als antisemitisch zu
klassifizieren?
14. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine der Arbeit zu Grunde
liegende Definition von Antisemitismus?
15. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung einheitliche Standards in
allen Bundesländern zum Erkennen von Antisemitismus?
Die Fragen 13 bis 15 werden gemeinsam beantwortet.
Die Erfassung der antisemitischen Straftaten als Teil der Hasskriminalität
richtet sich nach dem „Definitionssystem PMK“ (VS-NfD). Als antisemitisch gilt
demnach derjenige Teil der Hasskriminalität, der aus einer antijüdischen
Haltung heraus begangen wird. Der Begriff Hasskriminalität bezeichnet diejenigen
politisch motivierte Straftaten, bei denen in Würdigung der Umstände der Tat
und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie
gegen eine Person gerichtet sind, wegen ihrer/ihres Nationalität,
Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Herkunft, äußeren Erscheinungsbildes,
Behinderung, sexuellen Orientierung, gesellschaftlichen Status und die Tathandlung
damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang
gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet. Diese Vorgaben gelten
bundesweit und werden einheitlich angewandt.
16. Welche Beamten klassifizieren nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Tat als antisemitisch oder nicht, die ermittelnden Beamten oder die
Vorgesetzten?
Wie bereits in der Vorbemerkung der Bundesregierung erläutert, liegt die
Erfassung der Hasskriminalität und damit auch die Bewertungshoheit entsprechend
dem Tatortprinzip überwiegend bei den örtlich zuständigen Polizeibehörden.
– davon
Propaganda
0 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0
PMK – rechts – 1 629 1 594 1 226 1 346 1 682 1 662 1 561 1 496 1 520 1 192 1 188 1 314
– davon TE 0 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon Gewalt 27 30 38 40 50 44 61 44 31 31 26 37
– davon
Propaganda
295 257 197 235 270 284 274 289 265 265 265 242
PMK
– Ausländer –
31 89 53 46 33 89 59 41 101 53 24 38
– davon TE 0 1 0 0 0 1 0 0 0 0 1 0
– davon Gewalt 1 7 7 3 3 7 3 1 9 6 2 4
– davon
Propaganda
1 8 5 1 3 6 3 5 9 1 2 2
PMK
– Sonstige –
29 82 59 53 26 54 36 17 65 22 21 19
– davon TE 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon Gewalt 0 1 1 1 2 0 0 0 1 0 0 0
– davon
Propaganda
8 12 5 3 0 4 4 0 0 0 0 1
PMK Gesamt 1 691 1 771 1 344 1 449 1 748 1 809 1 657 1 559 1 690 1 268 1 239 1 374
Antisemitisch 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/14754Hierbei nimmt die sachbearbeitende Dienststelle vor Ort eine Erstbewertung
vor. Eine abschließende Bewertung zur einheitlichen Anwendung der
Definitionen und Erfassungskriterien obliegt laut „Richtlinien zum KPMD-PMK“, Nr. 4,
Meldeverfahren (VS-NfD) dem Landeskriminalamt, das in Zweifelsfällen eine
Entscheidung herbeiführen kann. Der Bundesregierung liegen keine
Erkenntnisse über die „hierarchische“ Vorgangsbearbeitung in den Ländern vor.
Islamfeindliche Straftaten
17. Wie viele politisch motivierte Straftaten gegen einzelne Muslime bzw.
gegen islamische Religionsstätten und Moscheen hat die Polizei seit 2001
im Definitionssystem PMK erfasst (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
18. Wie viele dieser Straftaten wurden den vier Deliktbereichen (Terrorismus,
Politisch motivierte Gewaltkriminalität, Politisch motivierte Straftaten
und Propagandadelikte) bzw. den drei Phänomenbereichen des
Definitionssystems PMK zugeordnet (bitte nach Jahren aufgeschlüsselt als
Tabelle darstellen)?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Islam- bzw. muslimfeindliche politisch motivierte Straftaten werden dem
Oberbegriff „Hasskriminalität“, darunter dem Unterthema „Religion“ und zusätzlich
dem Unterthema „Fremdenfeindlich“ zugeordnet. Sie sind also Teilmenge der
Hasskriminalität in den genannten Unterthemen, so dass eine Berücksichtigung
in der kriminalpolizeilichen Auswertung erfolgt. Das Unterthema „Religion“
umfasst außer den antisemitischen alle gegen Religionen bzw.
Religionsgemeinschaften gerichteten Straftaten. Neben dem Unterthema „Antisemitisch“
ist für einzelne Religionen kein eigenes Themenfeld vorgesehen, so dass gegen
weitere Religionen gerichtete Straftaten nicht separat beziffert werden können.
Eine Fallzahlendarstellung der islam- bzw. muslimfeindlichen Straftaten ist
daher automatisiert nicht möglich. Eine Einzelauswertung ist in der Kürze der Zeit
nicht möglich.
Zu Straftaten gegen einzelne Muslime ist zudem festzustellen, dass
Opferangaben zur Religionszugehörigkeit im Rahmen des KPMD-PMK nicht
verpflichtend sind und nur vereinzelt mitgeteilt werden, so dass in der BKA-Zentraldatei
LAPOS die Straftaten gegen einzelne Muslime nicht recherchierbar sind.
Die Fallzahlen mit dem Unterthema „Angriffsziel Religionsstätte/Moschee“
sind in der gewünschten Form dargestellt:
Angriffsziel
Religionsstätte/
Moschee
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
PMK – links – 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon TE 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon Gewalt 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon
Propaganda
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
PMK – rechts – 16 14 4 9 8 17 14 28 9 16 23 24
– davon TE 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon Gewalt 1 1 0 2 0 0 0 1 1 1 0 1
– davon
Propaganda
6 3 2 5 3 6 4 14 6 5 8 10
Drucksache 17/14754 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. Welche eigenständige, inhaltliche Position vertritt die Bundesregierung in
der Frage der Einrichtung eines Unterthemas islamfeindlich bzw.
muslimfeindlich innerhalb des Themenfeldkatalogs PMK?
Die Bundesregierung hat zur Einführung eines Unterthemas „islamfeindlich“
beim Oberthema Hasskriminalität bereits mehrfach in verschiedenen
Antworten auf parlamentarische Anfragen Stellung bezogen. Sie verweist daher auf die
zuletzt beantwortete Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu
Islamfeindlichkeit und antimuslimischem Rassismus (Bundestagsdrucksache 17/13686)
und die in der Beantwortung der dortigen Frage 6 getroffenen Ausführungen
zur diesbezüglichen Gremienbefassung bei der Veränderung des KPMD-PMK.
20. Welche strukturellen Unterschiede gibt es zwischen den beiden Themen
Antisemitismus und Islamfeindlichkeit, die gegen die Einrichtung eines
Unterthemas islamfeindlich bzw. muslimfeindlich im Themenfeldkatalog
PMK sprechen?
Die gesonderte Erfassung antisemitischer Straftaten erfolgt nicht zuletzt vor
dem Hintergrund der Judenverfolgung und -vernichtung in der NS-Zeit. Die
Bundesregierung sieht sich aufgrund dieser bitteren Vergangenheit in einer
besonderen Verantwortung. Dies wird flankiert durch ein erhebliches
Straftatenaufkommen, zumal seit Einführung des KPMD-PMK jährlich weit über 1 000
antisemitische Straftaten begangen wurden.
Straftaten gegen Sinti und Roma
21. Wie viele Straftaten, die sich gegen Sinti und Roma richteten, hat die
Polizei seit 2001 im Definitionssystem PMK erfasst (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
22. Wie viele dieser Straftaten wurden den vier Deliktbereichen (Terrorismus,
Politisch motivierte Gewaltkriminalität, Politisch motivierte Straftaten
und Propagandadelikte) bzw. den drei Phänomenbereichen des Defini-
PMK
– Ausländer –
0 1 2 3 1 2 2 1 3 4 3 2
– davon TE 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon Gewalt 0 0 1 0 0 2 0 0 0 1 1 1
– davon
Propaganda
0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0
PMK
– Sonstige –
7 2 2 4 2 5 6 4 4 2 1 1
– davon TE 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
– davon Gewalt 0 0 0 0 0 2 0 1 0 0 0 0
– davon
Propaganda
2 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 0
PMK Gesamt 24 17 8 16 11 24 22 33 16 22 27 27
Angriffsziel
Religionsstätte/
Moschee
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/14754tionssystems PMK (links/rechts/Ausländer) zugeordnet (bitte nach Jahren
aufgeschlüsselt als Tabelle darstellen)?
23. Sind Straftaten gegen Sinti und Roma im derzeitigen Themenfeldkatalog
PMK (analog zum bestehenden Unterthema antisemtisch) ein
eigenständiges Unterthema innerhalb des Themenfeldes Hasskriminalität, und
wenn nein, warum nicht?
Welchem Themenfeld bzw. Unterthema werden diese Delikte dann
zugeordnet?
a) Erfasst die Bundesregierung z. B. die Schändung von Mahnmalen, die
an den Völkermord an Sinti und Roma in der NS-Zeit erinnern, und
wenn ja, an welcher Stelle des Themenfeldkatalogs, und wie viele
Schändungen wurden seit 2001 registriert?
b) Erfasst die Bundesregierung z. B. Propagandadelikte, die sich gegen
Sinti und Roma richten, und wenn ja, an welcher Stelle des
Themenfeldkatalogs, und wie viele dieser Delikte wurden seit 2001 registriert?
c) Erfasst die Bundesregierung z. B. Beleidigungen, (Gewalt-)
Drohungen bzw. Mordaufrufe gegen Sinti und Roma, und wenn ja, an welcher
Stelle des Themenfeldkatalogs, und wie viele dieser Delikte wurden
seit 2001 registriert?
d) Erfasst die Bundesregierung z. B. Brandanschläge gegen Häuser,
Geschäfte, Wohnungen bzw. Wohnwagen, in denen Sinti und Roma
wohnen bzw. arbeiten, und wenn ja, an welcher Stelle des
Themenfeldkatalogs, und wie viele Anschläge wurden seit 2001 registriert?
e) Erfasst die Bundesregierung z. B. Körperverletzungs- und
Tötungsdelikte an Sinti und Roma, und wenn ja, an welcher Stelle des
Themenfeldkatalogs, und wie viele dieser Delikte wurden seit 2001
registriert?
24. Hat die Bundesregierung vor, die Erfassung von Straftaten gegen Sinti
und Roma künftig zu verbessern, und wenn nein, warum nicht?
25. Welche strukturellen Unterschiede gibt es zwischen den beiden Themen
Antisemitismus und Antiziganismus, die gegen die Einrichtung eines
Unterthemas wie z. B. antiziganistisch im Themenfeldkatalog PMK
sprechen?
Die Fragen 21 bis 25 werden gemeinsam beantwortet.
Alle Straftaten, die aus einer „antiziganistischen“ Motivation begangen wurden,
werden – sofern die Polizei entsprechende Kenntnis erhält – als politisch
motivierte Kriminalität erfasst. Es existiert jedoch kein eigenständiges Themenfeld
wie „Antiziganismus“ bzw. „antiziganistisch“, dem solche Taten explizit
zugeordnet werden können. Dies führt dazu, dass sich derartige Straftaten nicht
automatisiert aus der Gesamtzahl der Hassdelikte herausfiltern lassen und dass
die von den Fragestellern erbetene Aufschlüsselung nicht erstellt werden kann.
Der Bundesregierung ist sich jedoch bewusst, dass antiziganistisch motivierten
Straftaten eine besondere Bedeutung zukommt und sieht sich auch hier in einer
besonderen historischen Verantwortung. Die Bundesregierung wird daher die
weitere Lageentwicklung auch in Zukunft aufmerksam beobachten.
Bei der Erwägung/Einführung neuer Themenfelder muss jedoch auch
sichergestellt bleiben, dass die betreffenden Kriterien in der Praxis vor Ort handhabbar
bleiben und der zusätzliche Aufwand aufgrund der Straftatenentwicklung
gerechtfertigt ist. Bei einer aufwändigen händischen Recherche wurde in den
Jahren 2008 bis 2010 die jährliche Anzahl erfasster Straftaten gegen Sinti und
Roma mit dem Ergebnis ermittelt, dass diese sich im unteren zweistelligen
Bereich bewegten. Demzufolge werden „antiziganistische“ Straftaten entspre-
Drucksache 17/14754 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodechend der o. g. Abwägungskriterien unverändert als – wenn auch nicht
bezifferbare – Teilmenge der Hasskriminalität erfasst. Auch die Erfassungskriterien für
politisch motivierte Kriminalität bleiben jedoch, insbesondere in Anbetracht
signifikanter Veränderungen spezifischer Straftatentwicklungen, Gegenstand
fortlaufender Überprüfung und Anpassung.
Sonstiges
26. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung für den
Bereich ihrer Länderpolizei bzw. innerhalb der Justiz ihres Landes
eigenständige Ansprechpartner für Hasskriminalität berufen?
Der Bundesregierung ist nur bekannt, dass es in einigen Bundesländern
Ansprechpartner auf polizeilicher Ebene gibt. Dies ist bspw. der in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannte Ansprechpartner der Berliner Polizei oder
die Ansprechpartnerin bei der Staatsanwaltschaft Berlin für
gleichgeschlechtliche Lebensweisen, an die sich schwule, lesbische, bisexuelle, transsexuelle
und intersexuelle Opfer homophober Hasskriminalität wenden können
(
www.berlin.de/sen/justiz/ansprechpartnerin-homophobe-hasskriminalitaet/
startseite.php).
Die Bundesregierung hat jedoch keinen systematischen Überblick zu derartigen
Initiativen auf Länder- oder Gemeindeebene.
27. Hält die Bundesregierung die Berufung von Ansprechpartnern für
Hasskriminalität z. B. für die Polizei- bzw. die Justizbehörden des Bundes für
sinnvoll, und wenn nein, warum nicht?
Aus Sicht der Bundesregierung ist es sehr fraglich, ob die Berufung von
„eigenständigen Ansprechpartnern für Hasskriminalität“ bei den Polizei- und
Justizbehörden des Bundes oder als Bundesbehörde sinnvoll wäre.
Die Verfolgung von Straftaten, die hassgeprägt sind, fällt im Grundsatz
entsprechend dem Tatortprinzip in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften und der
Polizeibehörden der Länder. Weder die Bundesanwaltschaft noch das
Bundeskriminalamt oder die Bundespolizei sind daher regelmäßig für die Verfolgung
von örtlichen Straftaten zuständig, die von Hass gegen bestimmte
Bevölkerungsgruppen geprägt sind. Diese Aufteilung entsprechend einer möglichst
tatortnahen Zuständigkeit ist sachgerecht, um das örtliche Kriminalitätsgeschehen
besser bewerten und Straftaten besser verhindern oder aufklären zu können.
Durch entsprechende Ausbildungsmaßnahmen und Führungsmittel ist
grundsätzlich auch sichergestellt, dass Polizeien und Staatsanwaltschaften
Hasskriminalität erkennen und entsprechend verfolgen.
Die Straftaten des sogenannten Nationalsozialistischen Untergrunds haben
gezeigt, dass das Erkennen einer hassgeleiteten Motivation für den erfolgreichen
Fortgang der Ermittlungen entscheidend sein kann. Die Bundesregierung ist
daher der Überzeugung, dass alle mit derartigen Straftaten potenziell befassten
Personen hier entsprechend sensibilisiert sein müssen. Einzelne
Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen für Hasskriminalität insbesondere bei den
ohnehin mit der Verfolgung von Staatsschutzdelikten befassten Bundesbehörden
w��rden daher zu kurz greifen.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang aber auch auf den
Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern sowie Justiz, Polizei und
Nachrichtendiensten, der sich im „Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum
zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus, Linksextremismus/-
terrorismus und Ausländerextremismus/-terrorismus (GAR/GETZ)“ entwickelt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/14754Die dorthin entsandten Vertreter von Bundes- und Landesbehörden (Justiz und
Polizei) nehmen bereits eine Ansprechpartnerfunktion wahr und gewährleisten
die kurzfristige Weitergabe von Informationen, auch Bewertungen zur
Motivlage, an die nachgeordneten bzw. zuständigen Behörden in den Ländern und des
Bundes.
28. Werden Polizistinnen und Polizisten des Bundes dahingehend aus- bzw.
fortgebildet, um die phänomenologischen Besonderheiten der
Hasskriminalität zu erkennen bzw. sachgerecht einordnen zu können?
Wenn ja, inwiefern?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über aus ihrer Sicht
vorbildliche Aus- und Fortbildungsangebote zum Thema Hasskriminalität in den
einzelnen Bundesländern?
Hasskriminalität gehört zur PMK und wird daher in der Aus- und Fortbildung
zur PMK behandelt.
Die Ausbildung des kriminalpolizeilichen Nachwuchses beim BKA wird durch
den Fachbereich Kriminalpolizei der Fachhochschule des Bundes (FH Bund)
beim Bundeskriminalamt im Rahmen des Bachelorstudienganges (B. A.)
„Kriminalvollzugsdienst im BKA“ durchgeführt.
Im Rahmen dieses Studienganges belegen die Studierenden im
Hauptstudienabschnitt II das Pflichtmodul „Phänomen und Intervention VI – Politisch
motivierte Kriminalität“. Dieses ca. vierwöchige Pflichtmodul umfasst
• 104 Präsenz-Lehrveranstaltungsstunden (LVS)
• 60 Stunden angeleitetes/freies Selbststudium
• eine Planübung im Umfang von 8 LVS
• eine BAO-Übung im Umfang von 8 LVS sowie
• ein Expertengespräch (Generalbundesanwalt, Vorsitzender eines
Staatsschutzsenats etc.) im Umfang von 4 LVS,
in den Phänomenbereichen
• Politisch motivierte Kriminalität links (38 LVS),
• Politisch motivierte Kriminalität rechts (40 LVS),
• Politisch motivierte Ausländerkriminalität/Internationaler Terrorismus
(42 LVS) sowie
• Islamistischer Extremismus/Terrorismus (44 LVS).
In sämtlichen Veranstaltungen werden aus verschiedenen Fachrichtungen
(Strafrecht, Kriminologie, Staats- und Verfassungsrecht, Strafverfahrensrecht,
BKA-Gesetz, Kriminalistik, Soziologie und Psychologie) Phänomene,
Ursachen und polizeiliche Handlungsformen gegen politisch motivierte Kriminalität
inhaltstief behandelt.
Im Rahmen der thematischen Behandlung des Phänomens „Politisch motivierte
Kriminalität rechts“ (40 LVS) wird insbesondere auf die
• Entstehung,
• Erklärungsansätze,
• besonderen Formen strafbaren Verhaltens und
Drucksache 17/14754 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode• rechtsstaatlichen Bekämpfungsinstrumente gegen „Politisch motivierte
Kriminalität rechts“ eingegangen.
Das Modul schließt mit einem Leistungsnachweis in Form einer dreistündigen
Klausur, die sich aus o. g. Lehrbereichen zusammensetzt.
Über diese im Modul „Politisch motivierte Kriminalität rechts“ dargestellten
umfänglichen Inhalte hinaus erfolgen weitere Lehrveranstaltungen zu dem in
Rede stehenden Phänomen wie beispielsweise
– eine „Projektwoche“, in deren Rahmen für Studierende des ersten Semesters
Ausstellungen besucht („Topografie des Terrors“), Vorträge gehört werden
und eine Seminararbeit zu erstellen ist,
– das dreitägige Seminar „Polizeigeschichte im Nationalsozialismus“ in
Kooperation mit dem „Fritz-Bauer-Institut“ und den Themen
• Besuch der KZ-Gedenkstätte „Osthofen“,
• Besuch des Mahnmals „Schlachthof Wiesbaden“/Beteiligung der Polizei
an Deportationen sowie
• Konsequenzen der Geschichte auf polizeiliches Handeln heute.
Im Vorbereitungsdienst der Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei ist die
politisch motivierte Kriminalität folgendermaßen integriert:
1. Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst (VmPVD)
Im Rahmen des 2. Ausbildungsabschnitts des VmPVD sind im Fach „Staats-
und Verfassungsrecht/politische Bildung“ zehn Unterrichtseinheiten (jeweils
45 Minuten) zum Themenfeld „Politischer Extremismus/Terrorismus“
vorgeschrieben.
Die Inhalte orientieren sich grundsätzlich am jeweils aktuellen
Verfassungsschutzbericht und gegenwärtigen Ereignissen im Bereich der PMK. Zudem
werden die Straftatbestände der §§ 86 und 86a des Strafgesetzbuches (StGB) in
vier Unterrichtseinheiten vermittelt. Die Unterrichtungen erfolgen in den
Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentren (Neustrelitz, Walsrode, Swisttal,
Eschwege, Oerlenbach) sowie den Bundespolizeisportschulen Kienbaum und Bad
Endorf.
2. Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (VgPVD)
Im Hauptstudium II des VgPVD erfolgt die Vermittlung der Thematik
„Politischer Extremismus“ (Extremismus, Pluralismus, wehrhafte Demokratie) mit
24 Lehrveranstaltungen (jeweils 45 Minuten). Das Thema „Aktuelle nationale
und transnationale Entwicklungen in der inneren Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland“ (aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, der
Politik und andere Entwicklungen mit unmittelbarem Zusammenhang zur
inneren Sicherheit bzw. Polizeiarbeit) wird im Hauptstudium III des VgPVD mit
ebenfalls 24 Lehrveranstaltungen (jeweils 45 Minuten) behandelt. Die
Vermittlung findet an der Fachhochschule des Bundes – Fachbereich Bundespolizei
(Lübeck) statt.
Über die Aus- und Fortbildungsangebote zum Thema Hasskriminalität in
einzelnen Bundesländern hat die Bundesregierung keine systematischen
Erkenntnisse.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/1475429. Hat die Bundesregierung die vom Max-Planck-Institut für ausländisches
und internationales Strafrecht publizierte Studie „Sozialkonstruktion und
strafrechtliche Verfolgung von Hasskriminalität in Deutschland“ zur
Kenntnis genommen?
Der Bundesregierung ist die Studie von Alke Glet: „Sozialkonstruktion und
strafrechtliche Verfolgung von Hasskriminalität in Deutschland. Eine
empirische Untersuchung polizeilicher und justizieller Definitionsprozesse bei der
Bearbeitung vorurteilsmotivierter Straftaten“, bekannt.
30. Kann die Bundesregierung den Befund bestätigen, dass die polizeilichen
Einschätzungen über die politische Tatmotivation vor Gericht „nur in den
seltensten Fällen aufgegriffen“ wurden bzw. „kaum Folgen für die
Strafzumessung“ gehabt hätten (a. a. O., S. 265) bzw. dass (infolgedessen)
regelmäßig nur bei einem Bruchteil der Delikte, die von der Polizei
behauptete politische Tatmotivation von Hassdelikten, von der Justiz als solche
bestätigt wurde?
Wenn ja, wie erklärt die Bundesregierung diese Beobachtung?
Der Studie von Alke Glet liegt die empirische Auswertung von Verfahrensakten
zu Gewaltstraftaten zugrunde, die in einem Bundesland in den Jahren 2004 bis
2008 von der Staatsschutzabteilung der Polizei dem Themenfeld
Hasskriminalität zugewiesen worden sind. Die Aktenanalyse wird durch Interviews ergänzt.
Dieser Ansatz erlaubt es nicht, repräsentative Aussagen für die gesamte
Bundesrepublik Deutschland zu treffen.
31. Kann die Bundesregierung den in der Studie des Max-Planck-Instituts
konstatierten doppelten (in sich aber unterschiedlichen)
Selektionsprozess bei Polizei und Justiz bestätigen?
Wenn ja, wie würde die Bundesregierung diese Prozesse beschreiben?
Wenn nein, warum nicht?
Voraussetzung für die Erfassung von Hasskriminalität durch die Polizei ist
immer, dass die Polizei von entsprechenden Straftaten überhaupt Kenntnis erlangt.
Dies ist – wie in der Vorbemerkung der Fragesteller ausgeführt – oftmals vom
Anzeigeverhalten der besonders betroffenen Opfergruppen abhängig und führt
dazu, dass nur ein Teil der Hassstraftaten überhaupt erfasst werden.
Der Erfassung von sogenannter Hasskriminalität durch die Polizei und der
Verurteilung von Straftätern durch die Gerichte liegen darüber hinaus
unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe und Rechtsvorschriften zugrunde; nicht zuletzt ist
dabei auch der hohe Wert der unabhängigen Beurteilung jedes einzelnen
Sachverhalts durch die Gerichte zu nennen. Das Gericht muss bei der
Strafzumessung alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände
gegeneinander abwägen, um zu einem gerechten Urteil zu finden. Die Beweggründe und
Ziele sowie die Gesinnung des Täters, die aus der Tat spricht, spielen dabei eine
gewichtige Rolle. Es können aber nur Umstände in die Strafzumessung
einfließen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Auch muss das Gericht im
Urteil nicht jeden Strafzumessungsgrund ausdrücklich erörtern, es ist vielmehr
lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung
bestimmenden Umstände darzulegen. Es hängt daher stets von den Umständen des
Einzelfalles ab, ob sich die erste Einschätzung einer Straftat als
Hasskriminalität durch die Polizei nach Durchführung einer Hauptverhandlung zur
Überzeugung des Gerichts bestätigt und des weiteren eine bestimmende Rolle bei
der Strafzumessung spielt.
Drucksache 17/14754 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode32. Ist der Bundesregierung ebenfalls aufgefallen, dass den zuständigen
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten das Themenfeld Hasskriminalität
(und hierbei insbesondere die Unterthemen Straftaten gegen
Homosexuelle, Behinderte, Obdachlose bzw. Muslime) im normalen
Dienstgebrauch kaum verwendet bzw. vermieden würden?
Wenn ja, wie erklärt sich die Bundesregierung das, und was tut sie dafür,
ihr eigenes Erfassungssystem den zuständigen Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamten gegenüber besser zu vermitteln?
Nein. Der Bundesregierung liegen keine diesbezüglichen Erkenntnisse vor.
33. Inwiefern hat sich die Bundesregierung mit dem Fazit der Studie des
Max-Plack-Instituts auseinandergesetzt, wonach das Definitionssystem
PMK „ungeeignet“ sei, insbesondere im Umgang mit solchen
Hassdelikten, die jenseits des Unterthemas Fremdenfeindlichkeit liegen (also eben
bei Angriffen gegen Homosexuelle, Behinderte oder Obdachlose)?
Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
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ISSN 0722-8333]