[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14739
17. Wahlperiode 12. 09. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele,
Dr. Konstantin von Notz, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/14302 –
Überwachung der Internet- und Telekommunikation durch Geheimdienste
der USA, Großbritanniens und in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Aus den Aussagen und Dokumenten des Whistleblowers Edward Snowden,
Verlautbarungen der US-Regierung und anders bekannt gewordenen
Informationen ergibt sich, dass Internet- und Telekommunikation auch von, nach oder
innerhalb von Deutschland durch Geheimdienste Großbritanniens, der USA
und anderer Staaten, die als befreundete Staaten bezeichnet werden, massiv
überwacht wird (jeweils durch Anzapfen von Telekommunikationsleitungen,
Inpflichtnahme von Unternehmen, Satellitenüberwachung und auf anderen im
einzelnen nicht bekannten Wegen, im Folgenden zusammenfassend
„Vorgänge“ genannt) und dass der Bundesnachrichtendienst (BND) zudem viele
Erkenntnisse über auslandsbezogene Kommunikation an ausländische
Nachrichtendienste, insbesondere der USA und Großbritanniens, übermittelt.
Wegen der – durch die Medien (vgl. etwa taz.de, 18. August 2013, „Da kommt
noch mehr“; ZEIT-ONLINE, 15. August 2013, „Die versteckte Kapitulation
der Bundesregierung“; SPIEGEL ONLINE, 1. Juli 2013, „Ein Fall für zwei“;
SZ-online.de, 18. August 2013, „Chefverharmloser“; KR-online, 2. August
2013, „Die Freiheit genommen“; FAZ.net, 24. Juli 2013, „Letzte Dienste“;
mz-web.de, 16. Juli 2013, „Friedrich lässt viele Fragen offen“) als
unzureichend, zögerlich, widersprüchlich und neuen Enthüllungen stets erst
nachfolgend beschriebenen – spezifischen Informations- und Aufklärungspraxis der
Bundesregierung konnten viele Details dieser massenhaften Ausspähung
bisher nicht geklärt werden. Ebensowenig konnte der Verdacht ausgeräumt
werden, dass deutsche Geheimdienste an einem deutschen Recht und deutschen
Grundrechten widersprechenden weltweiten Ringtausch von Daten beteiligt
sind.
Mit dieser Kleinen Anfrage sucht die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
aufzuklären, welche Kenntnisse die Bundesregierung und Bundesbehörden
wann von den Überwachungsvorgängen durch die USA und Großbritannien
erhalten haben, und ob sie dabei Unterstützung geleistet haben. Zudem soll
aufgeklärt werden, inwieweit deutsche Behörden ähnliche Praktiken pflegen, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14739 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDaten ausländischer Nachrichtendienste nutzen, die nach deutschem
(Verfassungs-)recht nicht hätten erhoben oder genutzt werden dürfen oder
unrechtmäßig bzw. ohne die erforderlichen Genehmigungen Daten an andere
Nachrichtendienste übermittelt haben.
Außerdem möchte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit dieser
Kleinen Anfrage weitere Klarheit darüber gewinnen, welche Schritte die
Bundesregierung unternimmt, um nach den Berichten, Interviews und
Dokumentenveröffentlichungen verschiedener Whistleblower und der Medien, die
notwendige Sachaufklärung voranzutreiben sowie ihrer
verfassungsrechtlichen Pflicht zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Verletzung ihrer
Grundrechte durch fremde Nachrichtendienste nachzukommen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung zu den Fragen 37, 45, 50, 52b und 52d, 61, 63,
65, 67, 70 sowie 71 in offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann.
Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen
enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der
Nachrichtendienste und insbesondere ihrer Aufklärungsaktivitäten und
Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen
Aufklärungsfähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes (BND) im Rahmen der
Fernmeldeaufklärung stellt für die Aufgabenerfüllung des BND einen überragend wichtigen
Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität
nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer
Fähigkeiten. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solcher Fähigkeiten
würde zu einer wesentlichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies
würde für die Auftragserfüllung des BND erhebliche Nachteile zur Folge
haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich
sein. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren
Schaden zufügen und damit das Staatswohl gefährden. Deshalb sind die
entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem
VS-Grad „Geheim“ eingestuft und werden der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages zugeleitet.
Aufklärung und Koordination durch die Bundesregierung
1. Wann, und in welcher Weise haben Bundesregierung, Bundeskanzlerin,
Bundeskanzleramt, die jeweiligen Bundesministerien sowie die ihnen
nachgeordneten Behörden und Institutionen (z. B. Bundesamt für
Verfassungsschutz – BfV –, Bundesnachrichtendienst – BND –, Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik – BSI –, Cyber-Abwehrzentrum)
jeweils
a) von den eingangs genannten Vorgängen erfahren,
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die USA ebenso wie eine Reihe anderer
Staaten zur Wahrung ihrer Interessen Maßnahmen der strategischen
Fernmeldeaufklärung durchführen. Von der konkreten Ausgestaltung der dabei zur
Anwendung kommenden Programme oder von deren internen Bezeichnungen, wie
sie in den Medien aufgrund der Informationen von Edward Snowden
dargestellt worden sind, hatte die Bundesregierung keine Kenntnis.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14739Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 sowie auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort der Bundesregierung zur
Kleinen Anfrage der Fraktion der SPD vom 13. August 2013, im Folgenden als
Bundestagsdrucksache 17/14560 bezeichnet, verwiesen.
b) hieran mitgewirkt,
Stellen im Verantwortungsbereich der Bundesregierung haben an den in den
Vorbemerkungen genannten Programmen nicht mitgewirkt. Sofern durch den
BND im Ausland erhobene Daten Eingang in diese Programme gefunden
haben oder von deutschen Stellen Software genutzt wird, die in diesem
Zusammenhang in den Medien genannt wurde, sieht die Bundesregierung dies nicht
als „Mitwirkung“ an.
Die Nutzung von Software (z. B. XKeyscore) und der Datenaustausch
zwischen deutschen und ausländischen Stellen erfolgten ausschließlich im
Einklang mit deutschem Recht.
c) insbesondere an der Praxis von Sammlung, Verarbeitung, Analyse,
Speicherung und Übermittlung von Inhalts- und Verbindungsdaten
durch deutsche und ausländische Nachrichtendienste mitgewirkt,
Auf die Antwort zu Frage 1b wird verwiesen. Die Sicherheitsbehörden
Deutschlands bekommen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
Informationen mit Deutschlandbezug – zum Beispiel im sogenannten Sauerland-
Fall – von ausländischen Stellen übermittelt. Diese Lieferung von Hinweisen
zum Beispiel im Zusammenhang mit Terrorismus, Staatsschutz erfolgt unter
anderem auch durch die USA. In diesem sehr wichtigen Feld der
internationalen Zusammenarbeit ist es jedoch unüblich, dass die zuliefernde Stelle die
Quelle benennt, aus der die Daten stammen.
d) bereits frühere substantielle Hinweise auf NSA-Überwachung
deutscher Telekommunikation zur Kenntnis genommen, etwa in der
Aktuellen Stunde des Deutschen Bundestages vom 24. Februar 1989
(Plenarprotokoll 17/129, 9517 ff.) nach einer vorangegangenen „SPIEGEL“-
Titelgeschichte dazu?
Die Bundesregierung hat in diesem Zusammenhang u. a. den Bericht über die
Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche
Kommunikation (Abhörsystem ECHELON) (2001/2098 (INI)) des nichtständigen
Ausschusses über das Abhörsystem Echelon des Europäischen Parlaments zur
Kenntnis genommen. Die Existenz von Echelon wurde seitens der Staaten, die
dieses System betreiben sollen, niemals eingeräumt.
2. a) Haben die deutschen Botschaften in Washington und London sowie die
dort tätigen BND-Beamten in den zurückliegenden acht Jahren jeweils
das Auswärtige Amt und – über hiesige BND-Leitung – das
Bundeskanzleramt in Deutschland durch Berichte und Bewertungen
aa) zu den in diesem Zeitraum verabschiedeten gesetzlichen
Ermächtigungen dieser Länder für die Überwachung des ausländischen
Internet- und Telekommunikationsverkehrs (z. B. sog. RIPA-Act;
PATRIOT Act; FISA Act),
bb) zu aus den Medien und aus anderen Quellen zur Kenntnis gelangten
Praxis der Auslandsüberwachung durch diese beiden Staaten
informiert?
Drucksache 17/14739 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie deutsche Botschaft in Washington berichtet regelmäßig zum
Themenkomplex „Innere Sicherheit/Terrorismusbekämpfung in den USA“. Im Rahmen
dieser Berichte sowie anlassbezogen hat die Botschaft Washington die
Bundesregierung über aktuelle Entwicklungen bezüglich der Gesetze PATRIOT Act
und FISA Act informiert. Die Berichterstattung der deutschen Botschaft
London erfolgt anlassbezogen. Die Umsetzung des RIPA-Acts war nicht
Gegenstand der Berichterstattung der deutschen Botschaft London.
Der BND hat anlässlich verschiedener Reisen von Vertretern des
Bundeskanzleramtes sowie parlamentarischer Gremien (G 10-Kommission,
Parlamentarisches Kontrollgremium und Vertrauensgremium des Deutschen Bundestages)
in die USA bzw. anlässlich von Besuchen hochrangiger US-Vertreter in
Deutschland Vorbereitungs- und Arbeitsunterlagen erstellt, die auch
Informationen im Sinne der Frage 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa enthielten. Hierzu
hat die BND-Residentur in Washington beigetragen.
Durch die Residentur des BND in London wurden in den letzten acht Jahren
keine Berichte im Sinne der Frage erstellt.
Zur Praxis der Auslandsüberwachung wurden durch den BND keine Berichte
bzw. Arbeitsunterlagen erstellt.
b) Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 2a wird verwiesen.
c) Wird die Bundesregierung diese Berichte, soweit vorhanden, den
Abgeordneten des Deutschen Bundestages und der Öffentlichkeit zur
Verfügung stellen?
Eine Weitergabe der Berichterstattung des BND und der deutschen Botschaften
in Washington und London zu der entsprechenden britischen bzw. US-
amerikanischen Gesetzgebung an den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit ist
nicht vorgesehen. Mitgliedern des Deutschen Bundestages werden durch die
Bundesregierung anlassbezogen Informationen zur Verfügung gestellt, in
welche die Berichte der Auslandsvertretungen bzw. des BND einfließen. Darüber
hinaus begründet das parlamentarische Fragerecht keinen Anspruch auf die
Übersendung von Dokumenten. Zudem sind die Berichte nicht für die
Öffentlichkeit bestimmt, sondern dienen der internen Meinungs- und Willensbildung
der Bundesregierung.
d) Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.
3. Wurden angesichts der im Zusammenhang mit den Vorgängen erhobenen
Hacking- bzw. Ausspähvorwürfen gegen die USA bereits
a) das Cyberabwehrzentrum mit Abwehrmaßnahmen beauftragt,
Das Cyberabwehrzentrum wirkt als Informationsdrehscheibe unter
Beibehaltung der Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Behörden auf
kooperativer Basis. Eigene Befugnisse wie die Vornahme von operativen
Abwehrmaßnahmen kommen dem Cyberabwehrzentrum hingegen nicht zu.
Im Rahmen der Koordinierungsaufgabe findet regelmäßig eine Befassung des
Cyberabwehrzentrums mit der aktuellen Bedrohungslage statt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14739b) der Cybersicherheitsrat einberufen und
Der Cybersicherheitsrat ist aus Anlass der öffentlichen Diskussion um die
Überwachungsprogramme PRISM und TEMPORA am 5. Juli 2013 auf
Einladung der Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik,
Staatssekretärin Cornelia Rogall-Grothe, zu einer Sondersitzung zusammengetreten.
Im Rahmen der ordentlichen Sitzung vom 1. August 2013 wurde das Acht-
Punkte-Programm der Bundesregierung für einen besseren Schutz der
Privatsphäre erörtert.
c) der Generalbundesanwalt zur Einleitung förmlicher
Strafermittlungsverfahren angewiesen?
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof prüft in einem
Beobachtungsvorgang unter dem Betreff „Verdacht der nachrichtendienstlichen
Ausspähung von Daten durch den amerikanischen militärischen Nachrichtendienst
National Security Agency (NSA) und den britischen Nachrichtendienst
Government Communications Headquarters (GCHQ)“, den er aufgrund von
Medienveröffentlichungen am 27. Juni 2013 angelegt hat, ob ein in seine
Zuständigkeit fallendes Ermittlungsverfahren, namentlich nach § 99 StGB,
einzuleiten ist. Die Bundesregierung nimmt auf die Prüfung der Bundesanwaltschaft
keinen Einfluss.
d) Soweit nein, warum jeweils nicht?
Auf die Antwort zu Frage 3c wird verwiesen.
4. a) Inwieweit treffen Medienberichte (SPIEGEL ONLINE, 25. Juni 2013,
„Brandbriefe an britische Minister“; SPIEGEL ONLINE, 15. Juni 2013,
„US-Spähprogramm Prism“) zu, wonach mehrere Bundesministerien
am 14. Juni bzw. 24. Juni 2013 völlig unabhängig voneinander
Fragenkataloge an die US- und britische Regierung versandt haben?
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat sich am 11. Juni 2012 an die US-
Botschaft und am 24. Juni 2013 an die britische Botschaft mit jeweils einem
Fragebogen gewandt, um die näheren Umstände zu den
Medienveröffentlichungen rund um PRISM und TEMPORA zu erfragen.
Die Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, hat sich
bereits kurz nach dem Bekanntwerden der Vorgänge mit Schreiben vom
12. Juni 2013 an den United States Attorney General Eric Holder gewandt und
darum gebeten, die Rechtsgrundlage für PRISM und seine Anwendung
zu erläutern. Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 hat die Bundesministerin der
Justiz – ebenfalls kurz nach dem Bekanntwerden der entsprechenden Vorgänge
– den britischen Justizminister Christopher Grayling und die britische
Innenministerin Theresa May gebeten, die Rechtsgrundlage für TEMPORA und
dessen Anwendungspraxis zu erläutern.
Das Auswärtige Amt und die deutsche Botschaft in Washington haben diese
Anfragen in Gesprächen mit der amerikanischen Botschaft in Berlin und der
US-Regierung in Washington begleitet und klargestellt, dass es sich um ein
einheitliches Informationsbegehren der Bundesregierung handelt.
b) Wenn ja, weshalb wurden die Fragenkataloge unabhängig voneinander
versandt?
Innerhalb der Bundesregierung gilt das Ressortprinzip (Artikel 65 des
Grundgesetzes). Die jeweils zuständigen Bundesminister/Bundesministerinnen haben
Drucksache 17/14739 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesich im Interesse einer schnellen Aufklärung in ihrem Zuständigkeitsbereich
unmittelbar an ihre amerikanischen und britischen Amtskollegen gewandt.
c) Welche Antworten liegen bislang auf diese Fragenkataloge vor?
Abschließende Antworten auf die Fragebögen des BMI stehen seitens
Großbritanniens und den USA noch aus. Allerdings wurden im Rahmen der
Entsendung von Expertendelegationen und der Reise des Bundesministers des
Innern, Dr. Hans-Peter Friedrich, am 12. Juli 2013 nach Washington bereits
wichtige Auskünfte zu den von Deutschland aufgeworfenen Fragen gegeben.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sie mit dem Fortschreiten des von den
USA eingeleiteten Deklassifizierungsprozesses weitere Antworten auf die
gestellten Fragen erhalten wird.
Der britische Justizminister hat auf das Schreiben der Bundesministerin der
Justiz mit Schreiben vom 2. Juli 2013 geantwortet. Darin erläutert er die
rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der Nachrichtendienste Großbritanniens
und für deren Kontrolle. Eine Antwort des United States Attorney General steht
noch aus.
d) Wann wird die Bundesregierung sämtliche Antworten vollständig
veröffentlichen?
Über eine mögliche Veröffentlichung wird entschieden werden, wenn alle
Antworten vorliegen.
5. a) Welche Antworten liegen inzwischen auf die Fragen der Staatssekretärin
im Bundesministerium des Innern (BMI), Cornelia Rogall-Grothe, vor,
die sie am 11. Juni 2013 an von den Vorgängen unter Umständen
betroffene Unternehmen übersandte?
b) Wann werden diese Antworten veröffentlicht werden?
c) Falls keine Veröffentlichung geplant ist, weshalb nicht?
Die Fragen der Staatssekretärin im Bundesministerium des Innern, Cornelia
Rogall-Grothe, vom 11. Juni 2013 haben die folgenden Internetunternehmen
beantwortet: Yahoo, Microsoft einschließlich seiner Konzerntochter Skype,
Google einschließlich seiner Konzerntochter Youtube, Facebook und Apple.
Keine Antwort ist bislang von AOL eingegangen.
In den vorliegenden Antworten wird die in den Medien im Zusammenhang mit
dem Programm PRISM dargestellte unmittelbare Zusammenarbeit der
Unternehmen mit den US-Behörden dementiert. Die Unternehmen geben an, dass
US-Behörden keinen „direkten Zugriff“ auf Nutzerdaten bzw.
„uneingeschränkten Zugang“ zu ihren Servern haben. Man sei jedoch verpflichtet, den
amerikanischen Sicherheitsbehörden auf Beschluss des FISA-Gerichts Daten
zur Verfügung zu stellen. Dabei handele es sich jedoch um gezielte Auskünfte,
die im Beschluss des FISA-Gerichts spezifiziert werden.
Mit Schreiben vom 9. August 2013 hat Staatssekretärin Cornelia Rogall-Grothe
die oben genannten Unternehmen erneut angeschrieben und um Mitteilung von
neueren Informationen und aktuellen Erkenntnissen gebeten. Die Unternehmen
Yahoo, Google, Facebook und Microsoft einschließlich seiner Konzerntochter
Skype haben bislang geantwortet. Sie bekräftigen in ihren Antworten im
Wesentlichen die bereits zuvor getätigten Ausführungen.
Die Bundesregierung hat die Mitglieder des Deutschen Bundestages frühzeitig
und fortlaufend über die Antworten der angeschriebenen US-
Internetunternehmen unterrichtet (u. a. 33. Sitzung des Unterausschusses Neue Medien des Deut-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/14739schen Bundestages am 24. Juni 2013, 112. Sitzung des Innenausschusses am
26. Juni 2013). Diese Praxis wird die Bundesregierung künftig fortsetzen. Einer
Herausgabe der Antworten an die interessierte Öffentlichkeit steht nichts entgegen.
6. Warum zählte das BMI als federführend zuständiges Bundesministerium
für Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit nicht zu den
Mitausrichtern des am 14. Juni 2013 veranstalteten sogenannten Krisengesprächs
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des
Bundesministeriums der Justiz?
Das Gespräch im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am
14. Juni 2013 diente dem Zweck, einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit
betroffenen Unternehmen und Verbänden der Internetwirtschaft zu führen. Das
Gespräch erfolgte auf Einladung des Parlamentarischen Staatssekretärs im
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Hans-Joachim Otto. Seitens der
Bundesregierung waren neben dem Bundesministerium der Justiz auch das
Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie das Bundeskanzleramt eingeladen.
7. Welche Maßnahmen hat die Bundeskanzlerin, Dr. Angela Merkel,
ergriffen, um künftig zu vermeiden, dass – wie im Zusammenhang mit dem
Bericht der „BILD Zeitung“ vom 17. Juli 2013 bezüglich Kenntnisse der
Bundeswehr über das Überwachungsprogramm PRISM in Afghanistan
geschehen – den Abgeordneten sowie der Öffentlichkeit durch Vertreter von
Bundesoberbehörden im Beisein eines Bundesministers Informationen
gegeben werden, denen am nächsten Tag durch ein anderes
Bundesministerium widersprochen wird?
Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 38 auf
Bundestagsdrucksache 17/14560 verwiesen.
8. a) Wie bewertet die Bundesregierung, dass der BND-Präsident im
Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 17. Juli 2013 über ein neues
NSA-Abhörzentrum in Wiesbaden-Erbenheim berichtete (Frankfurter
Rundschau, 18. Juli 2013), der BND dies tags darauf dementierte, aber
das US-Militär prompt den Neubau des „Consolidated Intelligence
Centers“ bestätigte, wohin Teile der 66th US-Military Intelligence Brigade
von Griesheim umziehen sollen (FOCUS Online, 18. Juli 2013)?
b) Welche Maßnahme hat die Bundesregierung getroffen, um künftig
derartige Widersprüchlichkeiten in den Informationen der Bundesregierung
zu vermeiden?
Medienberichte, nach denen BND-Präsident Gerhard Schindler im geheimen
Teil der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 17. Juli
2013 erklärt habe, US-amerikanische Behörden planten in Wiesbaden eine
Abhöranlage, sind unzutreffend.
9. In welcher Art und Weise hat sich die Bundeskanzlerin
a) fortlaufend über die Details der laufenden Aufklärung und die aktuellen
Presseberichte bezüglich der fraglichen Vorgänge informiert,
b) seit Amtsantritt über die in Rede stehenden Vorgänge sowie allgemein
über die Überwachung Deutscher durch ausländische Geheimdienste
und die Übermittlung von Telekommunikationsdaten an ausländische
Geheimdienste durch den BND unterrichten lassen?
Drucksache 17/14739 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeHierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 114 auf
Bundestagsdrucksache 17/14560 verwiesen.
10. Wie bewertet die Bundeskanzlerin die aufgedeckten Vorgänge rechtlich
und politisch?
11. Wie kann und wird die Bundeskanzlerin über die notwendigen
politischen Konsequenzen entscheiden, obwohl sie sich bezüglich der Details
für unzuständig hält, wie sie im Sommerinterview in der
Bundespressekonferenz vom 19. Juli 2013 mehrfach betont hat?
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hat am 19. Juli 2013 als konkrete
Schlussfolgerungen acht Punkte vorgestellt, die sich derzeit in der Umsetzung
befinden. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 17/14560 verwiesen.
Heimliche Überwachung von Kommunikationsdaten durch US-amerikanische
und britische Geheimdienste
12. Inwieweit treffen die Berichte der Medien und des Whistleblowers
Edward Snowden nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass
a) die NSA monatlich rund eine halbe Milliarde
Kommunikationsverbindungen in oder aus Deutschland oder deutscher Teilnehmer und
Teilnehmerinnen überwacht (z. B. Telefonate, Mails, SMS, Chatbeiträge),
tagesdurchschnittlich bis zu 20 Millionen Telefonverbindungen und
um die 10 Millionen Internetdatensätze (vgl. SPIEGEL ONLINE,
30. Juni 2013),
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 12
auf Bundestagsdrucksache 17/14560 wird verwiesen.
b) die von der Bundesregierung zunächst unterschiedenen zwei (bzw. nach
der Korrektur des Bundesministers für besondere Aufgaben Ronald
Pofalla am 25. Juli 2013 sogar drei) PRISM-Programme, die durch die
National Security Agency (NSA) und Bundeswehr genutzt werden,
jeweils mit den NSA-Datenbanken namens „Marina“ und „Mainway“
verbunden sind,
Auf die Antworten zu den Fragen 38 bis 41 auf Bundestagsdrucksache 17/14560
wird verwiesen.
Im Übrigen hat die Bundesregierung weder Kenntnis, dass NSA-Datenbanken
namens „Marina“ und „Mainway“ existieren, noch ob diese Datenbanken mit
einem der seitens der USA mit PRISM genannten Programme im
Zusammenhang stehen.
c) die NSA außerdem
• „Nucleon“ für Sprachaufzeichnungen, die aus dem Internetdienst
Skype abgefangen werden,
• „Pinwale“ für Inhalte von E-Mails und Chats,
• „Dishfire“ für Inhalte aus sozialen Netzwerken
nutze (vgl. FOCUS Online vom 19. Juli 2013)?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über Programme mit den Namen
„Nucleon“, „Pinwale“ und „Dishfire“ vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/14739d) der britische Geheimdienst GCHQ das transatlantische
Telekommunikationskabel TAT 14, über das auch Deutsche bzw. Menschen in
Deutschland kommunizieren, zwischen dem deutschem Ort Norden
und dem britischen Ort Bude anzapfe und überwache (vgl.
Süddeutsche Zeitung, 29. Juni 2013),
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis, dass sich das transatlantische
Telekommunikationskabel TAT 14 tatsächlich im Zugriff des GCHQ befindet.
e) auch die NSA Telekommunikationskabel in bzw. mit Bezug zu
Deutschland anzapfe und dass deutsche Behörden dabei unterstützen
(FAZ, 27. Juni 2013)?
Die Bundesregierung und auch die Betreiber großer deutscher
Internetknotenpunkte haben keine Hinweise, dass in Deutschland Telekommunikationsdaten
durch ausländische Stellen erhoben werden.
13. Auf welche Weise und in welchem Umfang erlauschen nach Kenntnis der
Bundesregierung ausländische Geheimdienste durch eigene direkte
Maßnahmen und mit etwaiger Hilfe von Unternehmen Kommunikationsdaten
deutscher Teilnehmer und Teilnehmerinnen?
Auf die Antworten zu den Fragen 1a und 12e wird verwiesen.
14. a) Welche Daten lieferten der BND und das Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) an ausländische Geheimdienste wie die NSA jeweils aus
der Überwachung satellitengestützter Internet- und
Telekommunikation (bitte seit 2001 nach Jahren, Absender- und Empfängerdiensten
auflisten)?
Es wird zunächst auf Bundestagsdrucksache 17/14560, dort insbesondere auf
die Antwort zu Frage 43 verwiesen. Die Datenweitergabe betrifft inhaltlich
insbesondere die Themenfeldern Internationaler Terrorismus, Organisierte
Kriminalität, Proliferation sowie die Unterstützung der Bundeswehr in
Auslandseinsätzen. Sie dient der Aufklärung von Krisengebieten oder Ländern, in denen
deutsche Sicherheitsinteressen berührt sind. In Ermangelung einer laufenden
statistischen Erfassung von Datenübermittlungen nach einzelnen
Qualifikationsmerkmalen (wie etwa das Beinhalten von Informationen aus satellitengestützter
Internetkommunikation) kann rückwirkend keine Quantifizierung im Sinne der
Frage erfolgen.
b) Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die an ausländische
Geheimdienste weitergeleiteten Daten jeweils erhoben?
Die Erhebung der Daten durch den BND erfolgt jeweils auf der Grundlage von
§ 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG), §§ 2
Absatz 1 Nummer 4, 3 BNDG sowie §§ 3, 5 und 8 des Gesetzes zur
Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10). Das BfV erhebt
Telekommunikationsdaten nach § 3 G 10.
c) Für welche Dauer wurden die Daten beim BND und BfV je
gespeichert?
G 10-Erfassungen personenbezogener Daten sind gemäß §§ 4 Absatz 1 Satz 1, 6
Absatz 1 Satz 1 und 8 Absatz 4 Satz 1 G 10 unmittelbar nach Erfassung und
nachfolgend im Abstand von höchstens sechs Monaten auf ihre
Erforderlichkeit zu prüfen. Werden die Erfassungen zur Auftragserfüllung nicht mehr benö-
Drucksache 17/14739 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetigt, so sind sie unverzüglich zu löschen. Eine Löschung unterbleibt, wenn und
solange die Daten für eine Mitteilung an den Betroffenen oder eine gerichtliche
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme benötigt
werden. In diesem Falle werden die Daten gesperrt und nur noch für die genannten
Zwecke genutzt. In den übrigen Fällen richtet sich die Löschung nach § 5
Absatz 1 BNDG i. V. m. § 12 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
(BVerfSchG).
d) Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die Daten an ausländische
Geheimdienste übermittelt?
Die Übermittlung durch den BND an ausländische Stellen erfolgt auf der
Grundlage von § 1 Absatz 2 BNDG, §§ 9 Absatz 2 BNDG i. V. m. 19 Absatz 3
BVerfSchG sowie § 7a G 10.
Die Übermittlung durch das BfV an ausländische Stellen erfolgt auf der
Grundlage von § 19 Absatz 3 BVerfSchG. Im Wege der Zusammenarbeit übermitteln
die Fachbereiche des BfV nach dieser Norm personenbezogene Daten an
Partnerdienste, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrung
erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die
Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange Deutschlands oder
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
Die Übermittlung kann sich auch auf Daten deutscher Staatsbürger beziehen,
wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Soweit die Übermittlung von Informationen, die aus G 10-
Beschränkungsmaßnahmen stammen, in Rede steht, richtet sich diese nach den
Übermittlungsvorschriften des § 4 G 10.
e) Zu welchen Zwecken wurden die Daten je ��bermittelt?
Der BND hat Daten zur Erfüllung der in den genannten Rechtsgrundlagen dem
BND übertragenen gesetzlichen Aufgaben übermittelt. Ergänzend wird auf die
Antwort zu Frage 14a sowie auf Bundestagsdrucksache 17/14560, dort
insbesondere auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antworten zu
den Fragen 43, 44 und 85, verwiesen.
f) Wann wurden die für Datenerhebungen und Datenübermittlungen
gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, z. B. des
Bundeskanzleramtes oder des BMI, jeweils eingeholt?
Es wird auf Bundestagsdrucksache 17/14560, dort auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung und die Antwort zu Frage 86, verwiesen. Die Zustimmungen
des Bundeskanzleramtes datieren vom 21. und 27. März 2012 sowie vom 4. Juli
2012.
g) Falls keine Genehmigungen eingeholt wurden, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 14f wird verwiesen.
h) Wann wurden jeweils das Parlamentarische Kontrollgremium und die
G10-Kommission des Deutschen Bundestages um Zustimmung
ersucht bzw. informiert?
In Bezug auf den BND wird auf Bundestagsdrucksache 17/14560, dort auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 87, verwiesen.
Die einschlägigen Berichte zur Durchführung des G 10 zur Unterrichtung des
Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr) gemäß § 14 Absatz 1 des G 10
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/14739für das erste und zweite Halbjahr 2012 waren Gegenstand der 38. und 41.
Sitzung des PKGr am 13. März 2013 und am 26. Juni 2013.
Das BfV informiert das PKGr und die G 10-Kommission entsprechend der
gesetzlichen Vorschriften regelmäßig.
i) Falls keine Information bzw. Zustimmung dieser Gremien über die
Datenerhebung und die Übermittlung von Daten erfolgte, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 14h wird verwiesen.
15. Wie lauten die Antworten zu den Fragen entsprechend der Buchstaben
14a bis 14i, jedoch bezogen auf Daten aus der BND-Überwachung
leitungsgebundener Internet- und Telekommunikation?
In rechtlicher Hinsicht ergeben sich keine Unterschiede zwischen der Erfassung
satellitengestützter und leitungsgebundener Kommunikation. Insofern wird auf
die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
16. Inwieweit und wie unterstützen der BND oder andere deutsche
Sicherheitsbehörden ausländische Dienste auch beim Anzapfen von
Telekommunikationskabeln vor allem in Deutschland?
Weder BND noch andere deutsche Sicherheitsbehörden unterstützen
ausländische Dienste bei der Erhebung von Telekommunikationsdaten an
Telekommunikationskabeln in Deutschland.
17. a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die von den
Diensten Frankreichs betriebene Internet- und
Telekommunikationsüberwachung und die mögliche Betroffenheit deutscher Internet- und
Telekommunikation dadurch (vgl. Süddeutsche.de, 5. Juli 2013)?
Auf die Antwort zu Frage 1a wird verwiesen. Eine Betroffenheit deutscher
Internet- und Telekommunikation von solchen Überwachungsmaßnahmen kann
nicht ausgeschlossen werden, sofern hierfür ausländische
Telekommunikationsnetze oder ausländische Telekommunikations- bzw. Internetdienste
genutzt werden.
b) Welche Schritte hat die Bundesregierung bislang unternommen, um
den Sachverhalt aufzuklären sowie gegenüber Frankreich auf die
Einhaltung deutscher als auch europäischer Grundrechte zu dringen?
Die Bundesregierung steht hierzu mit der französischen Regierung in Kontakt.
Aufnahme von Edward Snowden, Whistleblowerschutz und Nutzung von
Whistleblower-Informationen zur Aufklärung
18. a) Welche Informationen hat die Bundeskanzlerin zur Rechtslage beim
Whistleblowerschutz in den USA und in Deutschland, wenn sie u. a.
im Sommerinterview vor der Bundespressekonferenz vom 19. Juli
2013 davon ausging, dass Whistleblower sich in jedem
demokratischen Staat vertrauensvoll an irgendjemanden wenden können?
Besondere „Whistleblower-Gesetze“ bestehen vor allem in Staaten, die vom
anglo-amerikanischen Rechtskreis geprägt sind (insbesondere USA, Groß-
Drucksache 17/14739 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebritannien, Kanada, Australien). In Deutschland existiert zwar kein spezielles
„Whistleblower-Gesetz“, Whistleblower sind gleichwohl in Deutschland
geschützt. Der Schutz wird durch die allgemeinen arbeitsrechtlichen und
verfassungsrechtlichen Vorschriften sowie durch die höchstrichterliche
Rechtsprechung gewährleistet. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das
Recht von Beschäftigten in Deutschland weiter konkretisiert, auch öffentlich
auf Missstände an ihrem Arbeitsplatz hinzuweisen. Anders als in anderen
Staaten gibt es in Deutschland einen hohen arbeitsrechtlichen Schutzstandard für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, z. B. bei Abmahnungen und
Kündigungen. Dieser hohe Standard gilt auch in Whistleblower-Fällen. Dies zeigt, dass
der Schutz von Whistleblowern auf unterschiedlichen Wegen verwirklicht
werden kann.
b) Ist der Bundeskanzlerin bekannt, dass ein Gesetzentwurf der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Whistleblowerschutz
(Bundestagsdrucksache 17/9782) mit der Mehrheit der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP im Deutschen Bundestag am 14. Juni 2013 abgelehnt wurde?
Ausweislich des Plenarprotokolls auf Bundestagsdrucksache 17/246 Seite 31506
ist der genannte Gesetzentwurf in zweiter Beratung mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen und der Linksfraktion abgelehnt worden.
19. a) Hat die Bundesregierung, eine Bundesbehörde oder ein Beauftragter
sich seit den ersten Medienberichten vom 6. Juni 2013 über die
Vorgänge mit Edward Snowden oder einem anderen pressebekannten
Whistleblower in Verbindung gesetzt, um die Fakten über die
Ausspähung durch ausländische Geheimdienste weiter aufzuklären?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung klärt derzeit gemeinsam mit den amerikanischen und
britischen Partnerbehörden den Sachverhalt auf. Die Vereinigten Staaten von
Amerika und Großbritannien sind demokratische Rechtsstaaten und enge
Verbündete Deutschlands. Der gegenseitige Respekt gebietet es, die Aufklärung im
Rahmen der internationalen Gepflogenheiten zu betreiben.
Eine Ladung zur zeugenschaftlichen Vernehmung in einem
Ermittlungsverfahren wäre nur unter den Voraussetzungen der Rechtshilfe in Strafsachen
möglich.
Ein Rechtshilfeersuchen mit dem Ziel der Vernehmung Snowdens kann von
einer Strafverfolgungsbehörde gestellt werden, wenn die Vernehmung zur
Aufklärung des Sachverhaltes in einem anhängigen Ermittlungsverfahren für
erforderlich gehalten wird. Diese Entscheidung trifft die zuständige
Strafverfolgungsbehörde.
20. Wieso machte das Bundesministerium des Innern bisher nicht vom § 22
des Aufenthaltsgesetzes Gebrauch, wonach dem Whistleblower Edward
Snowden eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland angeboten und erteilt
werden könnte, auch um ihn hier als Zeugen zu den mutmaßlich
strafbaren Vorgängen vernehmen zu können?
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) kommt entweder aus völkerrechtlichen oder dringenden
humanitären Gründen (Satz 1) oder zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland (Satz 2) in Betracht. Keine dieser Voraussetzungen ist nach
Auffassung der zuständigen Ressorts (Auswärtiges Amt und
Bundesministerium des Innern) im Fall von Edward Snowden erfüllt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1473921. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat Deutschland, falls nach etwaiger
Aufnahme Edward Snowdens hier die USA seine Auslieferung
verlangten, um die Auslieferung, etwa aus politischen Gründen, zu verweigern?
Zu dem hypothetischen Einzelfall kann die Bundesregierung keine
Einschätzung abgeben. Der Auslieferungsverkehr mit den USA findet grundsätzlich
nach dem Auslieferungsvertrag vom 20. Juni 1978 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika in Verbindung mit
dem Zusatzvertrag zum Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. Oktober 1986
und in Verbindung mit dem zweiten Zusatzvertrag zum Auslieferungsvertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
Amerika vom 18. April 2006 statt.
Strategische Fernmeldeüberwachung durch den BND
22. Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Gesetzgeber mit der Änderung
des Artikel 10-Gesetzes (G10-Gesetz) im Jahre 2001 den Umfang der
bisherigen Kontrolldichte bei der „Strategischen Beschränkung“ nicht
erhöhen wollte (vgl. Bundestagsdrucksache 14/5655, S. 17)?
Ja.
23. Teilt die Bundesregierung dieses damalige Ziel des Gesetzgebers noch?
Ja. Mit der in der Frage 22 angesprochenen Gesetzesänderung ist eine
Anpassung an den technischen Fortschritt in der Abwicklung des internationalen
Telekommunikationsverkehrs erfolgt. Eine Erweiterung des Umfangs der
bisherigen Kontrolldichte war nicht beabsichtigt.
24. Wie hoch waren die in diesem Bereich zunächst erfassten (vor Beginn der
Auswertungs- und Aussonderungsvorgänge) Datenmengen jeweils in den
letzten beiden Jahren vor der Rechtsänderung (siehe Frage 22)?
Eine statistische Erfassung von Daten im Sinne der Frage fand und findet nicht
statt.
25. Wie hoch waren diese (Definition siehe Frage 24) Datenmengen in den
Jahren nach dem Inkrafttreten der Rechtsänderung (siehe Frage 22) bis
heute jeweils?
Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen.
26. Wie hoch war die Übertragungskapazität der im genannten Zeitraum
(siehe Frage 25) überwachten Übertragungswege insgesamt jeweils
jährlich?
Die Angabe eines jährlichen Gesamtwertes für den in der Frage 25 genannten
Zeitraum ist nicht möglich. Die jeweiligen Anordnungen sind auf einen
dreimonatigen Anordnungszeitraum spezifiziert. Die Übertragungskapazität
der angeordneten Übertragungswege ist abhängig von der Anzahl und der Art
der angeordneten Übertragungswege.
Drucksache 17/14739 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode27. Trifft es nach Auffassung der Bundesregierung zu, dass die 20-Prozent-
Begrenzung des § 10 Absatz 4 Satz 4 G10-Gesetz auch die Überwachung
des E-Mail-Verkehrs bis zu 100 Prozent erlaubt, sofern dadurch nicht
mehr als 20 Prozent der auf dem jeweiligen Übertragungsweg zur
Verfügung stehenden Übertragungskapazität betroffen ist?
Die 20-Prozent-Begrenzung des § 10 Absatz 4 Satz 4 G 10 richtet sich nach der
Kapazität des angeordneten Übertragungsweges und nicht nach dessen
tatsächlichem Inhalt.
28. Stimmt die Bundesregierung zu, dass unter dem Begriff „internationale
Telekommunikationsbeziehungen“ in § 5 G10-Gesetz nur
Kommunikationsvorgänge aus dem Bundesgebiet ins Ausland und umgekehrt fallen?
Ja.
29. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass zu den Gebieten, über die
Informationen gesammelt werden sollen (§ 10 Absatz 4 G10-Gesetz), in
der Praxis, verbündete Staaten (z. B. USA) oder gar Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nicht gezählt wurden und werden?
Das Gebiet, über das Informationen gesammelt werden soll, wird in der
jeweiligen Beschränkungsanordnung bezeichnet (§ 10 Absatz 4 Satz 2 G 10).
30. Inwieweit trifft es zu, dass über die überwachten Übertragungswege
heute technisch zwangsläufig auch folgende Kommunikationsvorgänge
abgewickelt werden können (die nicht unter den sich aus den beiden
vorstehenden Fragen ergebenden Anwendungsbereich strategischer
Fernmeldeüberwachung fallen):
a) rein innerdeutsche Verkehre,
b) Verkehre mit dem europäischen oder verbündeten Ausland und
c) rein innerausländische Verkehre?
Inwieweit in internationalen Übertragungssystemen
Telekommunikationsverkehre mit Deutschlandbezug geführt werden, ist eine ständig revidierbare
Marktentscheidung der Provider nach verfügbarer und preiswerter freier
Bandbreite. Außerhalb innerdeutscher Übertragungsstrecken werden vorwiegend,
aber nicht ausschließlich, Kommunikationen von Deutschland in das Ausland
und umgekehrt übertragen. Insofern können an beliebigen Orten der Welt
Kommunikationen mit Deutschlandbezug, darunter auch innerdeutsche Verkehre,
auftreten. Aus diesem Grund findet zur Durchführung von strategischen
Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 G 10 eine Bereinigung um
innerdeutsche Verkehre statt.
Durch ein mehrstufiges Verfahren wird sichergestellt, dass rein innerdeutsche
Verkehre weder erfasst noch gespeichert werden.
31. Falls das (Frage 30) zutrifft,
a) ist – ggf. beschreiben auf welchem Wege – gesichert, dass zu den
vorgenannten Verkehren (Punktation zu Frage 30) weder eine Erfassung,
noch eine Speicherung oder gar eine Auswertung erfolgt,
b) ist es richtig, dass die „de“-Endung einer E-Mail-Adresse und die
IP- Adresse in den Ergebnissen der strategischen Fernmeldeüberwa-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/14739chung nach § 5 G10-Gesetz nicht sicher Aufschluss darüber geben, ob
es sich um einen reinen Inlandsverkehr handelt?
c) Wie und wann genau erfolgt die Aussonderung der in den Fragen 30a
bis 30c beschriebenen Internet- und Telekommunikationsverkehre
(bitte um genaue technische Beschreibung)?
d) Falls eine Erfassung erfolgt, ist zumindest sichergestellt, dass die
Daten ausgesondert und vernichtet werden?
e) Wird gegebenenfalls hinsichtlich der Fragen 31a bis 31d nach den
unterschiedlichen Verkehren differenziert, und wenn ja, wie?
32. Falls aus den Antworten zu Frage 31 folgt, dass nicht vollständig
gesichert ist, dass die genannten Verkehre nicht erfasst oder/und gespeichert
werden,
a) wie rechtfertigt die Bundesregierung dies?
b) Vertritt sie die Auffassung, dass das G10-Gesetz für derartige
Vorgänge nicht greift und die Daten der „Aufgabenzuweisung des § 1 BNDG
zugeordnet“ (BVerfGE 100, S. 313, 318) werden können?
c) Was heißt dies (Frage 32b) ggf. im Einzelnen?
d) Können die Daten insbesondere vom BND gespeichert und
ausgewertet oder gar an Dritte (z. B. die amerikanische Seite) weitergegeben
werden (bitte jeweils mit Angabe der Rechtsgrundlage)?
Die Fragen 31 und 32 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Gegenstand der Fragen 31 und 32 sind solche Informationen, die das
Staatswohl berühren und daher in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung
nicht zu behandeln sind. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird
durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie
das Staatswohl begrenzt. Mit einer substantiierten Beantwortung dieser Fragen
würden Einzelheiten zur Methodik des BND benannt, die die weitere
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung auf dem spezifischen Gebiet der technischen
Aufklärung gefährden würde.
Eine Bekanntgabe von Einzelheiten zum konkreten Verfahren der Selektion auf
Basis der geltenden Gesetze erfasster Telekommunikationsverkehre im
Rahmen der technischen Aufklärung würde weitgehende Rückschlüsse auf die
technische Ausstattung und damit mittelbar auch auf die technischen
Fähigkeiten und das Aufklärungspotential des BND zulassen. Dadurch könnte die
Fähigkeit des BND, nachrichtendienstliche Erkenntnisse im Wege der
technischen Aufklärung zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflusst
werden. Die Gewinnung von Informationen durch technische Aufklärung ist
für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die
Aufgabenerfüllung des BND jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder
wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch
im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen.
Derartige Erkenntnisse dienen insbesondere auch der Beurteilung der
Sicherheitslage in den Einsatzgebieten der Bundeswehr im Ausland. Ohne dieses
Material wäre eine solche Sicherheitsanalyse nur noch sehr eingeschränkt möglich,
da das Sicherheitslagebild zu einem nicht unerheblichen Teil aufgrund von
Informationen, die durch die technische Aufklärung gewonnen werden, erstellt
wird. Das sonstige Informationsaufkommen des BND ist nicht ausreichend, um
ein vollständiges Bild zu erhalten und Informationsdefizite im Bereich der
technischen Aufklärung zu kompensieren.
Drucksache 17/14739 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeInsofern birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass
Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu aus den vorgenannten Gründen im
hohen Maße schutzwürdigen spezifischen technischen Fähigkeiten des BND
bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch
nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und technische
Fähigkeiten des BND gewinnen. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der
Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des
BND – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland,
die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik
Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt
werden könnte.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen
Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für die
Aufgabenerfüllung des BND nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten
Inhalte beschreiben die technischen Fähigkeiten des BND so detailliert, dass eine
Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem
Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Dies gilt umso mehr, als sie
Spezifika betreffen, deren technische Umsetzung nur in einem bestimmten
Verfahren erfolgen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen
Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass eine auch nur
geringfügige Gefahr ihres Bekanntwerdens unter keinen Umständen
hingenommen werden kann, weshalb nach konkreter Abwägung des parlamentarischen
Informationsrechts mit dem Staatswohl hier ausnahmsweise Letzteres
überwiegt.
33. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass eine Weiterleitung
der Ergebnisse der strategischen Fernmeldeüberwachung dann nicht
rechtmäßig wäre, wenn die Aussonderung des rein innerdeutschen
Verkehrs nicht gelingt?
Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen.
34. Hielte es die Bundesregierung für rechtmäßig, personenbezogene Daten,
die der BND zulässigerweise gewonnen hat, an US-amerikanische
Stellen zu übermitteln, damit diese dort – zur Informationsgewinnung auch
für die deutsche Seite – mit den etwa durch PRISM erlangten US-
Datenbeständen abgeglichen werden?
Der BND übermittelt Informationen an US-amerikanische Stellen
ausschließlich auf Grundlage der geltenden Gesetze.
35. Wie stellt sich der ansonsten gleiche Sachverhalt für deutsche Truppen im
Ausland wegen dortiger Erkenntnisse dar, die sie der amerikanischen
Seite zum entsprechenden Zweck übermitteln?
Jegliches Handeln der Bundeswehr im Einsatz erfolgt im Einklang mit dem im
Einzelfall anwendbaren nationalen und internationalen Recht, insbesondere
dem jeweiligen Mandat und dem sich aus diesem ergebenden Auftrag. Liegen
die Voraussetzungen im Einzelfall vor, wäre auch die Übermittlung von
rechtmäßig gewonnenen personenbezogenen Daten an US-amerikanische Stellen
zulässig.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/1473936. Erfolgt die Weiterleitung von Internet- und Telekommunikationsdaten
aus der strategischen Fernmeldeaufklärung gemäß § 5 G10-Gesetz nach
der Rechtsauffassung der Bundesregierung aufgrund des § 7a G10-
Gesetz oder, wie in der Pressemitteilung des BND vom 4. August 2013
angedeutet, nach den Vorschriften des BND-Gesetzes (bitte um
differenzierte und ausführliche Begründung)?
Die Übermittlung von durch Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2, 3 und 7 G 10 erhobenen personenbezogenen Daten von
Betroffenen an mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betraute ausländische
Stellen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage des § 7a G 10.
37. Gibt es bezüglich der Kommunikationsdatensammlung und -verarbeitung
im Rahmen gemeinsamer internationaler Einsätze Regeln, z. B. der
NATO?
Wenn ja, welche Regeln welcher Instanzen?
Auf den Geheim eingestuften Antwortteil gemäß Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.*
Geltung des deutschen Rechts auf deutschem Boden
38. Gehört es nach der Rechtsauffassung der Bundesregierung zur
verfassungsrechtlich verankerten Schutzpflicht des Staates, die Menschen in
Deutschland durch rechtliche und politische Maßnahmen vor der
Verletzung ihrer Grundrechte durch Dritte zu schützen?
39. Ist es nach der Rechtsauffassung der Bundesregierung für das Bestehen
einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht entscheidend, welcher
Rechtsordnung die Handlung, von der die Verletzung der Grundrechte einer in
Deutschland befindlichen Person ausgeht, unterliegt?
Die Fragen 38 und 39 werden gemeinsam beantwortet.
Die Grundrechte sichern die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der
öffentlichen Gewalt. Aus der objektiven Bedeutung der Grundrechte werden
darüber hinaus staatliche Schutzpflichten abgeleitet, die es der deutschen
Hoheitsgewalt grundsätzlich auch gebieten können, die Schutzgegenstände der
einzelnen Grundrechte vor Verletzungen zu schützen, welche weder vom
deutschen Staat ausgehen noch von diesem mit zu verantworten sind. Bei der
Erfüllung dieser Schutzpflichten misst das Bundesverfassungsgericht staatlichen
Stellen grundsätzlich einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und
Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 96, 56 (64); 115, 118 (159f.)).
40. Mit welchen Ergebnissen kontrolliert die Bundesregierung seit 2001,
dass militärnahe Dienststellen ehemaliger v. a. US-amerikanischer und
britischer Stationierungsstreitkräfte sowie diesen verbundene
Unternehmen (z. B. der weltgrößte Datennetzbetreiber Level 3 Communications
LLC oder die L3 Services Inc.) in Deutschland ihrer Verpflichtung zur
strikten Beachtung deutschen (auch Datenschutz-)Rechts hierzulande
gemäß Artikel 2 des NATO-Truppenstatuts (NTS) nachkommen und nicht,
wie mehrfach berichtet, auf Internetknotenpunkte in Deutschland
zugreifen oder auf andere Art und Weise deutschen Telekommunikations- und
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/14739 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeInternetverkehr überwachen bzw. beim Überwachen helfen (siehe z. B.
ZDF, Frontal 21 am 30. Juli 2013 und golem.de, 2. Juli 2013)?
Deutsches Recht ist auf deutschem Hoheitsgebiet von jedermann einzuhalten.
Für die Durchführung staatlicher Kontrollen bedarf es in der Regel eines
Anfangsverdachts.
Liegen Anhaltspunkte vor, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung oder einen Anfangsverdacht im Sinne der Strafprozessordnung
begründen, ist es Aufgabe der Polizei- und Ordnungsbehörden bzw. der
Strafverfolgungsbehörden einzuschreiten. Eine solche Gefahr bzw. ein solcher
Anfangsverdacht lagen in der Vergangenheit nicht vor. Der Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof prüft derzeit jedoch die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 3c und 12e verwiesen.
41. a) Ist die Bunderegierung dem Verdacht nachgegangen, dass private
Firmen – unter Umständen unter Berufung auf ausländisches Recht oder
die Anforderung ausländischer Sicherheitsbehörden – an ausländische
Sicherheitsbehörden Daten von Datenknotenpunkten oder aus
Leitungen auf deutschem Boden weiterleiten (siehe z. B. Süddeutsche.de,
2. August 2013)?
Im Rahmen der Aufklärungsarbeit hat das BSI die Deutsche Telekom und
Verizon Deutschland als Betreiber der Regierungsnetze sowie den Betreiber
des Internetknotens DE-CIX am 1. Juli 2013 um Stellungnahme zu einer in
Medienberichten behaupteten Zusammenarbeit mit ausländischen, insbesondere
US-amerikanischen und britischen Nachrichtendiensten gebeten. Die
angeschriebenen Unternehmen haben in ihren Antworten versichert, dass
ausländische Sicherheitsbehörden in Deutschland keinen Zugriff auf Daten haben. Für
den Fall, dass ausländische Sicherheitsbehörden Daten aus Deutschland
benötigen, erfolge dies im Wege von Rechtshilfeersuchen an deutsche Behörden.
Darüber hinaus ist die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde den in der
Presse aufgeworfenen Verdachtsmomenten nachgegangen und hat im Rahmen
ihrer Befugnisse die in Deutschland tätigen Telekommunikationsunternehmen,
die in dem genannten Presseartikel vom 2. August 2013 benannt sind, am
9. August 2013 in Bonn zu den Vorwürfen befragt.
Die Einberufung zu der Anhörung stützte sich auf § 115 Absatz 1 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG). Sie erging als Maßnahme, um die Einhaltung der
Vorschriften des siebten Teils des TKG sowie der auf Grund dieser Vorschriften
ergangenen Rechtsverordnungen und der jeweils anzuwendenden technischen
Richtlinien sicherzustellen. Ergänzend zu der Anhörung wurden die
Unternehmen einer schriftlichen Befragung unterzogen
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12e verwiesen.
b) Welche strafrechtlichen Ermittlungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung deswegen eingeleitet?
c) Falls die Bundesregierung oder eine Staatsanwaltschaft dem nachging,
mit welchen Ergebnissen?
d) Falls nein, warum nicht?
Die Fragen sind Teil des in der Antwort zu Frage 3c genannten
Beobachtungsvorgangs der Bundesanwaltschaft. Über strafrechtliche Ermittlungen auf
anderen Ebenen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/1473942. Mit welchen Maßnahmen stellt die Bundesregierung im Rahmen ihrer
Zuständigkeit sicher, dass Unternehmen, wie etwa die Deutsche Telekom
AG (vgl. FOCUS Online vom 24. Juli 2013), die in den USA verbundene
(Tochter-)Unternehmen unterhalten oder deutsche Kundendaten mithilfe
US-amerikanischer Netzbetreiber oder anderer Datendienstleister
bearbeiten, Daten nicht an US-amerikanische Sicherheitsbehörden
weiterleiten?
Telekommunikationsunternehmen, die in Deutschland Daten erheben,
unterliegen uneingeschränkt den Anforderungen des TKG. Das TKG erlaubt keine
Zugriffe ausländischer Sicherheitsbehörden auf in Deutschland erhobene Daten.
Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nach Teil 7 des TKG stellen
die Bundesnetzagentur und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationssicherheit nach Maßgabe des § 115 TKG sicher.
Tochterunternehmen deutscher Unternehmen im Ausland wie T-Mobile USA
unterliegen hinsichtlich der im Ausland erhobenen Daten den dortigen
gesetzlichen Anforderungen.
43. Mit welchem Ergebnis hat die Bundesnetzagentur geprüft, ob diesen
Unternehmen (vgl. Fragen 39 bis 41) ihre Tätigkeit als Betreiber von
Telekommunikationsnetzen oder Anbieter von Telekommunikationsdiensten
gemäß § 126 des Telekommunikationsgesetzes zu versagen ist?
Nach § 126 Absatz 3 TKG kann die Bundesnetzagentur eine Tätigkeit als
Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder Anbieter von
Telekommunikationsdiensten untersagen, sofern das Unternehmen seine Verpflichtungen in
schwerer oder wiederholter Weise verletzt oder den von der Bundesnetzagentur
zur Abhilfe angeordneten Maßnahmen nach § 126 Absatz 2 TKG nicht
nachkommt. Die in der Antwort zu Frage 41a aufgeführten Maßnahmen der
Bundesnetzagentur ergaben keine Anhaltspunkte dafür, dass Voraussetzungen zur
Anwendbarkeit des § 126 Absatz 3 TKG bei den befragten Unternehmen
vorliegen.
44. a) Wird die Einhaltung deutschen Rechts auf US-amerikanischen
Militärbasen, Überwachungsstationen und anderen Liegenschaften in
Deutschland sowie hier tätigen Unternehmen regelmäßig überwacht?
b) Wenn ja, wie?
Auf die Antwort zu Frage 40 wird verwiesen.
45. a) Welche BND-Abhöreinrichtungen (bzw. getarnt, etwa als
„Bundesstelle für Fernmeldestatistik“) bestehen in Schöningen?
b) Welche Internet- und Telekommunikationsdaten erfasst der BND dort,
und auf welchem technischen Wege?
c) Welche und wie viele der dort erfassten Internet- und
Telekommunikationsdaten werden seit wann auf welcher Rechtsgrundlage an die NSA
übermittelt?
Auf den Geheim eingestuften Antwortteil gemäß Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.*
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/14739 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeÜberwachungszentrum der NSA in Erbenheim bei Wiesbaden
46. Welche Funktionen soll das im Bau befindliche NSA-
Überwachungszentrum Erbenheim haben (vgl. FOCUS Online u. a., Tagespresse am
18. Juli 2013)?
47. Welche Möglichkeiten zur Überwachung von leitungsgebundener oder
satellitengestützter Internet- und Telekommunikation sollen dort
entstehen?
48. Welche Gebäudeteile und Anlagen sind für die Nutzung durch US-
amerikanische Staatsbedienstete und Unternehmen vorgesehen?
49. Auf welcher Rechtgrundlage sollen US-amerikanische Staatsbedienstete
oder Unternehmen von dort aus welche Überwachungstätigkeit oder
sonstige ausüben (bitte möglichst präzise ausführen)?
Die Fragen 46 bis 49 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 32 auf Bundestagsdrucksache 17/14560
verwiesen.
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse darüber vor, ob die NSA in
Erbenheim bei Wiesbaden tätig ist, noch wie eine solche etwaige Tätigkeit im
Einzelnen ausgestaltet und organisiert ist.
Zusammenarbeit zwischen Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
Bundesnachrichtendienst (BND) und NSA
50. a) Welchen Inhalt und welchen Wortlaut hat die
Kooperationsvereinbarung vom 28. April 2002 zwischen BND und NSA u. a. bezüglich der
Nutzung deutscher Überwachungseinrichtungen wie in Bad Aibling
(vgl. taz.die tageszeitung, 5. August 2013)?
Auf den Geheim eingestuften Antwortteil gemäß Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.*
b) Wann genau hat die Bundesregierung diese Vereinbarung – wie etwa
auf der Bundespressekonferenz vom 5. August 2013 behauptet – der
G10-Kommission und dem Parlamentarischen Kontrollgremium des
Deutschen Bundestages vorgelegt?
Die Vereinbarung wurde dem Parlamentarischen Kontrollgremium mit
Schreiben vom 20. August 2013 zur Einsichtnahme übermittelt.
51. Auf welchen rechtlichen Grundlagen basiert die informationelle
Zusammenarbeit von NSA und BND v. a. beim Austausch von Internet- und
Telekommunikationsdaten (z. B. Joint Analysis Center und Joint Sigint
Activity) in Bad Aibling oder Schöningen (vgl. etwa DER SPIEGEL,
5. August 2013) und an anderen Orten in Deutschland oder im Ausland?
Auf die Antwort zu Frage 56 auf Bundestagsdrucksache 17/14560 wird
verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/1473952. a) Welche Daten betrifft diese Zusammenarbeit (Frage 51)?
Auf Bundestagsdrucksache 17/14560, die Vorbemerkung der Bundesregierung
sowie die Antworten zu den Fragen 31, 43 und 56 wird verwiesen. Darüber
hinaus wird auf die Antwort zu Frage 14a verwiesen.
b) Welche Daten wurden und werden durch wen analysiert?
Auf den Geheim eingestuften Antwortteil gemäß Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen. *
c) Auf welcher Rechtsgrundlage wurden und werden die Daten erhoben?
Auf die Antwort zu Frage 14b wird verwiesen.
d) Welche Zugriffsmöglichkeiten des NSA auf Datenbestände oder
Abhöreinrichtungen deutscher Behörden bzw. hierzulande bestanden oder
bestehen in diesem Zusammenhang?
Auf den Geheim eingestuften Antwortteil gemäß Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.*
e) Auf welcher Rechtsgrundlage wurden und werden welche Internet-
und Telekommunikationsdaten an die NSA übermittelt?
Auf Bundestagsdrucksache 17/14560, die Vorbemerkung der Bundesregierung
und die Antworten zu den Fragen 56 und 85 sowie die Antwort zu Frage 14d
wird verwiesen.
f) Wann genau wurden die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungs-
und Zustimmungserfordernisse für Datenerhebung und
Datenübermittlung erfüllt (bitte im Detail ausführen)?
Auf die Antwort zu Frage 14f wird verwiesen.
g) Wann wurden die G10-Kommission und das Parlamentarische
Kontrollgremium des Deutschen Bundestages jeweils informiert bzw. um
Zustimmung ersucht?
Auf die Antwort zu Frage 14h wird verwiesen.
53. Welche Vereinbarungen bestehen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland oder einer deutschen Sicherheitsbehörde einerseits und den USA,
einer US-amerikanischen Sicherheitsbehörde oder einem US-
amerikanischen Unternehmen andererseits, worin US-amerikanischen
Staatsbediensteten oder Unternehmen Sonderrechte in Deutschland je welchen
Inhalts eingeräumt werden (bitte mit Fundstellen abschließende
Aufzählung aller Vereinbarungen jeglicher Rechtsqualität, auch Verbalnoten,
politische Zusicherungen, soft law etc.)?
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/14739 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeNach Kenntnis der Bundesregierung sind folgende Vereinbarungen
einschlägig:
• Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen („NATO-Truppenstatut“)
(BGBl. II 1961 S. 183):
Regelt die Rechtsstellung von Mitgliedern der Truppen und ihres zivilen
Gefolges eines anderen NATO-Staates bei einem Aufenthalt in Deutschland
und enthält Sonderrechte insbesondere zu Ausweispflicht, Waffenbesitz,
Strafgerichtsbarkeit, Zivilgerichtsbarkeit sowie Steuer- und
Zollvergünstigungen für Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges.
• Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni
1951 hinsichtlich der in Deutschland stationierten ausländischen Truppen
(„Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut“) (BGBl. II 1961 S. 1183):
Regelt die Rechtsstellung von Mitgliedern der Truppen und ihres zivilen
Gefolges eines anderen NATO-Staates, die in Deutschland stationiert sind,
insbesondere Ausweispflicht, Waffenbesitz, Strafgerichtsbarkeit, Zivilprozessen,
Nutzung von Liegenschaften, Fernmeldeanlagen, Steuer- und
Zollvergünstigungen.
• Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika über die Rechtsstellung von Urlaubern vom 3. August
1959 (BGBl. 1961 II S. 1384):
Anwendung der in Artikel 1 des Abkommens genannten Vorschriften von
NATO-Truppenstatut und Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut auf
Mitglieder und Zivilangestellte der amerikanischen Streitkräfte, die
außerhalb des Bundesgebietes in Europa oder Nordafrika stationiert sind, und die
sie begleitenden Familienangehörigen, wenn sie sich vorübergehend auf
Urlaub im Bundesgebiet befinden und damit Gewährung der dort genannten
Rechte (siehe oben).
• Verwaltungsabkommen vom 24. Oktober 1967 über die Rechtsstellung von
Kreditgenossenschaften der amerikanischen Streitkräfte in der
Bundesrepublik Deutschland (BAnz. Nr. 213/67; geändert BGBl. 1983 II 115, 2000
II 617):
Befreiung von den deutschen Vorschriften über die Ausübung von Handel
und Gewerbe, außer den Vorschriften des Arbeitsschutzrechts, nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut.
• Deutsch-amerikanisches Verwaltungsabkommen vom 27. März 1996 über
die Rechtsstellung der NationsBank of Texas, N. A., in der Bundesrepublik
Deutschland (BGBl. II 1996 S. 1230):
Befreiung von Zöllen, Steuern, Einfuhr- und Wiederausfuhrbeschränkungen
und von der Devisenkontrolle, Befreiung von den deutschen Vorschriften für
die Ausübung von Handel und Gewerbe, außer den Vorschriften des
Arbeitsschutzrechts, für die NationsBank nach Artikel 72 Absatz 1, Absatz 4
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut.
• Deutsch-amerikanische Vereinbarung über die Auslegung und Anwendung
des Artikels 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und des
Außerkrafttretens der Vorgängervereinbarung vom 13. Juli 1995 (BGBl.
1998 II S. 1165) nebst Änderungsvereinbarung vom 10. Oktober 2003
(BGBl. 2004 II S. 31):
Regelt Anwendungsbereich des Artikels 73 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut und damit, wer als technische Fachkraft wie ein Mit-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/14739glied des zivilen Gefolges behandelt wird (und damit Rechte nach NATO-
Truppenstatut und Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut bekommt).
• Deutsch-amerikanische Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, vom 27. März
1998 (BGBl. II 1998 S. 1199) nebst Änderungsvereinbarungen vom 29. Juni
2001 (BGBl. II 2001 S. 1029), vom 20. März 2003 (BGBl. II 2003 S. 437),
vom 10. Dezember 2003 (BGBl. II 2004 S. 31) und vom 18. November 2009
(BGBl. II 2010 S. 5). Für jeden Auftrag, der auf dieser Grundlage von den
US-Streitkräften an ein Unternehmen erteilt wird, ergeht eine Vereinbarung
durch Notenwechsel, die jeweils im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird.
Die Befreiungen und Vergünstigungen werden jeweils nur für die Laufzeit
des Vertrags der amerikanischen Truppe mit dem jeweiligen Unternehmen
gewährt. Aktuell sind 50 solcher Verbalnotenwechsel in Kraft.
Die unter Bezugnahme auf diese Vereinbarungen ergangenen Notenwechsel
befreien die betroffenen Unternehmen nach Artikel 72 Absatz 4 i. V. m.
Absatz 1 (b) des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von den
deutschen Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerbe.
Andere Vorschriften des deutschen Rechts bleiben hiervon unberührt und sind
von den Unternehmen einzuhalten.
• Deutsch-amerikanische Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem
Gebiet analytischer Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung) vom 29. Juni 2001 (BGBl. II 2001 S. 1018) nebst
Änderungsvereinbarungen vom 11. August 2003 (BGBl. II 2003 S. 1540) und vom
28. Juli 2005 (BGBl. II 2005 S. 1115). Für jeden Auftrag, der auf dieser
Grundlage von den US-Streitkräften an ein Unternehmen, erteilt wird, ergeht
eine Vereinbarung durch Notenwechsel, die jeweils im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht wird. Die Befreiungen und Vergünstigungen werden jeweils
nur für die Laufzeit des Vertrags der amerikanischen Truppe mit dem
jeweiligen Unternehmen gewährt. Aktuell sind 60 solcher Verbalnotenwechsel in
Kraft.
Die unter Bezugnahme auf diese Vereinbarungen ergangenen Notenwechsel
befreien die betroffenen Unternehmen nach Artikel 72 Absatz 4 i. V. m.
Absatz 1 (b) des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von den
deutschen Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerbe.
Andere Vorschriften des deutschen Rechts bleiben hiervon unberührt und sind
von den Unternehmen einzuhalten.
54. Welche dieser Vereinbarungen sollen bis wann gekündigt werden?
Keine.
55. Wurden das Bundeskanzleramt und die Bundeskanzlerin persönlich
jeweils davon informiert, dass die NSA zur Aufklärung ausländischer
Entführungen deutscher Staatsangehöriger bereits zuvor erhobene
Verbindungsdaten deutscher Staatsangehöriger an Deutschland übermittelt hat?
Wenn ja, wann?
Sofern der BND bei Entführungsfällen deutscher Staatsangehöriger im Ausland
durch die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten sachdien-
Drucksache 17/14739 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeliche Hinweise zum Schutz von Leib und Leben der betroffenen Person erhält,
werden diese Hinweise dem in solchen Fällen zuständigen Krisenstab der
Bundesregierung, in dem auch das Bundeskanzleramt vertreten ist, zur Verfügung
gestellt. Die Bundeskanzlerin wird über für sie relevante Aspekte informiert.
56. Wann hat die Bundesregierung hiervon jeweils die G10-Kommission und
das Parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bundestages
informiert?
Sofern in Entführungsfällen Anträge auf Anordnung einer Beschränkung des
Post- und Fernmeldegeheimnisses zu stellen sind, werden das PKGr und die
G 10-Kommission im Wege der Antragstellung unverzüglich mit dem Vorgang
befasst und informiert.
57. Wie erklärten sich
a) die Bundeskanzlerin,
b) der BND und
c) der zuständige Krisenstab des Auswärtigen Amts
jeweils, dass diese Verbindungsdaten den USA bereits vor den
Entführungen zur Verfügung standen?
Entführungen finden ganz überwiegend in den Krisenregionen dieser Welt statt.
Diese Krisenregionen stehen generell im Aufklärungsfokus der
Nachrichtendienste weltweit. Im Rahmen der allgemeinen Aufklärungsbemühungen in
solchen Krisengebieten durch Nachrichtendienste fallen auch sogenannte
Metadaten, insbesondere Kommunikationsdaten, an. Darüber hinaus werden
Entführungen oft von Personen bzw. von Personengruppen durchgeführt, die dem
BND und anderen Nachrichtendiensten zum Zeitpunkt der Entführung bereits
bekannt sind.
58. a) Von wem erhielten der BND und das BfV jeweils wann das
Analyseprogramm XKeyscore?
Auf die Antwort zu den Fragen 68 und 69 auf Bundestagsdrucksache 17/14560
wird verwiesen.
b) Auf welcher rechtlichen Grundlage (bitte ggf. vertragliche Grundlage
zur Verfügung stellen)?
Für die Übergabe von XKeyscore an BND und BfV ist keine rechtliche
Grundlage erforderlich.
59. Welche Informationen erhielten die Bediensteten des BfV und des BND
bei ihren Arbeitstreffen und Schulungen bei der NSA über Art und
Umfang der Nutzung von XKeyscore in den USA?
Auf die Antwort zu Frage 61 auf Bundestagsdrucksache 17/14560 wird
verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/1473960. a) Mit welchem konkreten Ziel beschafften sich BND und BfV das
Programm XKeyscore?
b) Zur Bearbeitung welcher Daten sollte es eingesetzt werden?
BfV und BND bezweckten mit der Beschaffung und dem Einsatz des
Programms XKeyscore das Testen und die Nutzung der auf Bundestagsdrucksache
17/14560, konkret in der Antwort zu Frage 76, genannten Funktionalitäten.
Insoweit wird auch auf die Antwort zu Frage 62a verwiesen.
61. a) Wie verlief der Test von XKeyscore im BfV genau?
b) Welche Daten waren davon in welcher Weise betroffen?
Auf den Geheim eingestuften Antwortteil gemäß Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.*
62. a) Wofür genau nutzt der BND das Programm XKeyscore seit dessen
Beschaffung (angeblich 2007)?
b) Welche Funktionen des Programms setzte der BND bisher praktisch
ein?
Auf die Antwort zu Frage 76 auf Bundestagsdrucksache 17/14560 sowie auf
die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Frage 25 des
Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz auf Bundestagsdrucksache 17/14530 wird
verwiesen.
c) Auf welcher Rechtsgrundlage genau geschah dies jeweils?
Der Einsatz von XKeyscore erfolgte gemäß § 1 Absatz 2 BNDG.
63. Welche Gegenleistungen wurden auf deutscher Seite für die Ausstattung
mit XKeyscore erbracht (bitte gegebenenfalls haushaltsrelevante
Grundlagen zur Verfügung stellen)?
Auf den Geheim eingestuften Antwortteil gemäß Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.*
64. a) Wofür plant das BfV, das nach eigenen Angaben derzeit nur zu
Testzwecken vorhandene Programm XKeyscore einzusetzen?
Auf die Antwort zu Frage 60 wird verwiesen.
b) Auf welche konkreten Programme welcher Behörde bezieht sich die
Bundesregierung bei ihrem Verweis auf Maßnahmen der
Telekommunikationsüberwachung durch Polizeibehörden des Bundes (vergleiche
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 25 auf
Bundestagsdrucksache 17/14530),
Es handelt sich um integrierte Fachanwendungen zur Erfassung und
Aufbereitung der im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten
Daten der Hersteller Syborg und DigiTask.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/14739 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) Was bedeutet „Lesbarmachung des Rohdatenstroms“ konkret in Bezug
auf welche Übertragungsmedien (vergleiche Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 25 auf Bundestagsdrucksache
17/14530; bitte entsprechend aufschlüsseln)?
Über Datenleitungen, wie sie im Zusammenhang mit dem Internet genutzt
werden, wird eine Folge von Nullen und Einsen (Bit- oder Rohdatenstrom)
übertragen. Die berechtigte Stelle erhält im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnis zur
Telekommunikationsüberwachung einen solchen Datenstrom, der einem
konkreten Anschluss zugeordnet ist.
Um diesen Bitstrom in ein lesbares Format zu überführen, werden die Bitfolgen
anhand spezieller international genormter Protokolle (z. B. CSMA-CD, TCP/IP
usw.) und weiteren ggf. von Internetdiensteanbietern festgelegten Formaten
weiter, z. B. in Buchstaben, übersetzt. In einem weiteren Schritt werden diese
z. B. in Texte zusammengesetzt. Diese Schritte erfolgen mittels der in Antwort
zu Frage 64b genannten Software, die den Rohdatenstrom somit lesbar macht.
65. a) Gibt es irgendwelche Vereinbarungen über die Erhebung,
Übermittlung und den gegenseitigen Zugriff auf gesammelte Daten zwischen
NSA oder GCHQ (bzw. deren je vorgesetzte Regierungsstellen) und
BND oder BfV (bitte um Nennung von Vereinbarungen jeglicher
Rechtsqualität, z. B. konkludentes Handeln, mündliche Absprachen,
Verwaltungsvereinbarungen)?
b) Wenn ja, was beinhalten diese Vereinbarungen jeweils?
Die Nachrichtendienste pflegen eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit
mit zahlreichen ausländischen Partnerdiensten. Im Rahmen dieser
Zusammenarbeit übermitteln diese Dienste regelmäßig Informationen. Informationen an
die Partnerdienste werden gemäß der gesetzlichen Vorschriften weitergegeben.
Im Übrigen wird auf den Geheim eingestuften Antwortteil gemäß
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
66. Bezieht sich der verschiedentliche Hinweis der Präsidenten von BND und
BfV auf die mangelnden technischen Kapazitäten ihrer Dienste auch auf
eine mangelnde Speicherkapazität für die effektive Nutzung von
XKeyscore?
Nein.
67. Haben das BfV und der BND je das Bundeskanzleramt über die geplante
Ausstattung mit XKeyscore informiert?
a) Wenn ja, wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
Da die Fachaufsicht für das BfV dem Bundesministerium des Innern und nicht
dem Bundeskanzleramt obliegt, erfolgte keine Unterrichtung des
Bundeskanzleramts durch das BfV.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/14739Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 64 auf Bundestagsdrucksache
17/14560 und auf den Geheim eingestuften Antwortteil gemäß Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.*
68. Wann hat die Bundesregierung die G10-Kommission und das
Parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bundestages über die
Ausstattung von BfV und BND mit XKeyscore informiert?
Eine Unterrichtungsrelevanz hinsichtlich der in der Frage genannten Gremien
ist der bereits seit 2007 im Einsatz befindlichen Software XKeyscore nicht
beigemessen worden.
Eine Unterrichtung der G 10-Kommission erfolgte am 29. August 2013, eine
Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist am 16. Juli 2013
erfolgt.
69. Inwiefern dient das neue NSA-Überwachungszentrum in Wiesbaden
auch der effektiveren Nutzung von XKeyscore bei deutschen und US-
amerikanischen Anwendern?
Auf die Antwort zu Frage 32 auf Bundestagsdrucksache 17/14560 wird
verwiesen.
70. Wie lauten die Antworten auf die Fragen 58 bis 69 entsprechend, jedoch
bezogen auf die vom BND verwendeten Auswertungsprogramme
MIRA4 und VEGAS, welche teils wirksamer als entsprechende NSA-
Programme sein sollen (vgl. DER SPIEGEL, 5. August 2013)?
Auf den Geheim eingestuften Antwortteil gemäß Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.*
71. a) Wurden oder werden der BND und das BfV durch die USA finanziell
oder durch Sach- und Dienstleistungen unterstützt?
b) Wenn ja, in welchem Umfang, und wodurch genau?
Auf den Geheim eingestuften Antwortteil gemäß Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.*
72. An welchen Orten in Deutschland bestehen Militärbasen und
Überwachungsstationen in Deutschland, zu denen amerikanische
Staatsbedienstete oder amerikanische Firmen Zugang haben (bitte im Einzelnen
auflisten)?
Prinzipiell können amerikanische Staatsbedienstete oder amerikanische Firmen
Zugang zu allen in Deutschland bestehenden Militärbasen und
Überwachungsstationen haben. Das gilt z. B. für Firmen die im Rahmen ihrer Aufgaben in
einer Militärbasis tätig werden oder bei gemeinsamen Übungen der NATO-
Streitkräfte.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/14739 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEs liegt in der Natur der Sache, dass dieser Zugang von dem Erfordernis im
Einzelfall abhängt. Eine Auflistung kann daher nicht erstellt werden.
73. Wie viele US-amerikanische Staatsbedienstete, Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen welcher privater US-Firmen, deutscher Bundesbehörden und
Firmen üben dort (siehe Frage 72) eine Tätigkeit aus, die auf
Verarbeitung und Analyse von Telekommunikationsdaten gerichtet ist?
Angaben zu Tätigkeiten von US-amerikanischen Staatsbediensteten,
Mitarbeitern von privaten US-Firmen, deutscher Bundesbehörden oder Firmen auf
Militärbasen werden zahlenmäßig nicht zentral erfasst.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 72 verwiesen.
74. Welche deutsche Stelle hat die dort tätigen Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen privater US-Firmen mit ihren Aufgaben und ihrem Tätigkeitsbereich
zentral erfasst?
Diese Angaben werden nicht zentral erfasst.
Die zuständigen Behörden der US-Streitkräfte übermitteln für Arbeitnehmer
von Unternehmen, die Truppenbetreuung (nach der deutsch-amerikanischen
Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an
Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten beauftragt sind vom 27. März 1998 nebst Änderungsvereinbarungen)
oder analytische Dienstleistungen erbringen (nach der deutsch-amerikanischen
Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an
Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer
Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten beauftragt sind vom 29. Juni 2001 nebst
Änderungsvereinbarungen), den zuständigen Behörden des jeweiligen Bundeslandes
Informationen u. a. zur Person des Arbeitnehmers und zu seinen dienstlichen Angaben.
75. a) Wie viele Angehörige der US-Streitkräfte arbeiten in den in
Deutschland bestehenden Überwachungseinrichtungen insgesamt (bitte ab
2001 auflisten)?
b) Auf welche Weise wird ihr Aufenthalt und die Art ihrer Beschäftigung
und ihres Aufgabenbereichs erfasst und kontrolliert?
Im Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung werden hierzu keine Zahlen
erfasst. Über die Art und Weise, ob und ggf. wie die Bundesländer entsprechende
Statistiken führen, hat die Bundesregierung keine Kenntnis.
76. a) Über wie viele Beschäftigte verfügt das Generalkonsulat der USA in
Frankfurt insgesamt (bitte ab 2001 auflisten)?
Das US-Generalkonsulat in Frankfurt am Main beschäftigt zurzeit 521
Personen. Über die Vorjahre sind bei der Bundesregierung nur
Personalveränderungen pro Jahr erfasst, die wegen der unterschiedlich langen Beschäftigungszeiten
keinen direkten Schluss auf den absoluten Personalbestand pro Jahr zulassen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/14739b) Wie viele der Beschäftigten verfügen über einen diplomatischen oder
konsularischen Status?
Von den 521 angemeldeten Beschäftigten verfügen 414 über einen
konsularischen Status als Konsularbeamte oder Bedienstete des Verwaltungs- oder
technischen Personals. Diplomatischen Status hat kein Bediensteter, da dieser nur
Personal diplomatischer Missionen zusteht.
c) Welche Aufgabenbeschreibungen liegen der Zuordnung zugrunde
(bitte Übersicht mit aussagekräftigen Sammelbezeichnungen)?
Nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WüK)
notifiziert der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Bestellung von
Mitgliedern der konsularischen Vertretung, nicht jedoch deren
Aufgabenbeschreibungen innerhalb der Vertretung.
77. Inwieweit treffen die Informationen der langjährigen NSA-Mitarbeiter
Binney, Wiebe und Drake zu (stern.de, 24. Juli 2013), wonach
a) die Zusammenarbeit von BND und NSA bezüglich Spähsoftware
bereits Anfang der 90er-Jahre begonnen habe,
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 17/14560 wird verwiesen.
b) die NSA dem BND schon 1999 den Quellcode für das effiziente
Spähprogramm „Thin Thread“ überlassen habe zur Erfassung und Analyse
von Verbindungsdaten wie Telefondaten, E-Mails oder
Kreditkartenrechnungen weltweit,
Auf die zu veröffentlichende Antwort der Bundesregierung zu Frage 38 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/14714
vom 7. August 2013 wird verwiesen.
c) auch der BND aus „Thin Thread“ viele weitere Abhör- und
Spähprogramme mitentwickelte, u. a. das wichtige und bis mindestens 2009
genutzte Dachprogramm „Stellar Wind“, dem mindestens 50
Spähprogramme Daten zugeliefert haben, u. a. das vorgenannte Programm
PRISM,
Auf die Antwort zu Frage 77b wird verwiesen.
d) die NSA derzeit 40 und 50 Billionen Verbindungs- und Inhaltsdaten
von Telekommunikation und E-Mails weltweit speichere, jedoch im
neuen NSA-Datenzentrum in Bluffdale/Utah aufgrund dortiger
Speicherkapazitäten „mindestens 100 Jahre der globalen Kommunikation“
gespeichert werden können,
e) die NSA mit dem Programm „Ragtime“ zur Überwachung von
Regierungsdaten auch die Kommunikation der Bundeskanzlerin erfassen
könne?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
Drucksache 17/14739 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeStrafbarkeit und Strafverfolgung der Ausspähungsvorgänge
78. Wurde beim Generalbundesanwalt (GBA) im Allgemeinen Register für
Staatsschutzstrafsachen (ARP) ein ARP-Prüfvorgang, welcher einem
formellen (Staatsschutz-)Strafermittlungsverfahren vorangehen kann,
gegen irgendeine Person oder gegen Unbekannt angelegt, um den Verdacht
der Spionage oder anderer Datenschutzverstöße im Zusammenhang mit
der Ausspähung deutscher Internetkommunikation zu ermitteln?
Auf die Antwort zu Frage 3c wird verwiesen.
79. Hat der GBA in diesem Rahmen ein Rechtshilfeersuchen an einen
anderen Staat initiiert?
Wenn ja, an welchen Staat, und welchen Inhalts?
Nein.
80. Welche „Auskunft- bzw. Erkenntnisanfragen“ hat der GBA hierzu
(Frage 78) an welche Behörden gerichtet?
a) Wie wurden diese Anfragen je beschieden?
b) Wer antwortete mit Verweis auf Geheimhaltung nicht?
Der Generalbundesanwalt richtete mit Schreiben vom 22. Juli 2013 Bitten um
Auskunft über dort vorhandene Erkenntnisse an das Bundeskanzleramt, das
Bundesministerium des Innern, das Auswärtige Amt, den BND, das Bundesamt
für Verfassungsschutz, das Amt für den Militärischen Abschirmdienst und das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Die Antworten der genannten Stellen sind erfolgt, dies jeweils ohne Verweis
auf Geheimhaltung.
Kurzfristige Sicherungsmaßnahmen gegen Überwachung von Menschen und
Unternehmen in Deutschland
81. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, und wird sie vor
der Bundestagswahl ergreifen, um Menschen in Deutschland vor der
andauernden Erfassung und Ausspähung insbesondere durch
Großbritannien und die USA zu schützen?
Im Rahmen der Bundespressekonferenz vom 19. Juli 2013 hat die
Bundeskanzlerin ein Acht-Punkte-Programm für einen besseren Schutz der Privatsphäre
vorgestellt. Das Programm steht im Wortlaut im Internetangebot der
Bundesregierung unter
www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2013/07/2013-07-
19-bkin-nsa-sommerpk.html mit Erläuterungen zum Abruf bereit. Es umfasst
folgende Maßnahmen:
1) Aufhebung von Verwaltungsvereinbarungen mit USA, GBR und FRA
bezüglich der Überwachung des Brief-, Post- oder Fernmeldeverkehrs in
Deutschland;
2) Gespräche mit den USA auf Expertenebene über eventuelle Abschöpfung
von Daten in Deutschland;
3) Einsatz für eine VN-Vereinbarung zum Datenschutz (Zusatzprotokoll zu
Artikel 17 zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte der
Vereinten Nationen);
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/147394) Vorantreiben der Datenschutzgrundverordnung;
5) Einsatz für die Erarbeitung von gemeinsamen Standards für
Nachrichtendienste;
6 Erarbeitung einer ambitionierten Europäischen IT-Strategie;
7) Einsetzung Runder Tisch „Sicherheitstechnik im IT-Bereich“;
8) Stärkung von „Deutschland sicher im Netz“.
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 14. August 2013 über die
daraufhin von den jeweils zuständigen Ressorts eingeleiteten Maßnahmen gesprochen
und den ersten Fortschrittsbericht zur Umsetzung des Acht-Punkte-Programms
beschlossen. Der Fortschrittsbericht zeigt, dass eine Reihe von Maßnahmen zur
Umsetzung des Programms ergriffen und dabei bereits konkrete Ergebnisse
erzielt werden konnten. Der Fortschrittsbericht steht im Internetangebot des
Bundesministeriums des Innern unter
www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/
DE/Nachrichten/Pressemitteilungen/2013/08/bericht.pdf?__blob=publicationFile
zum Abruf bereit.
Des Weiteren wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die
Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 108 bis 110 auf
Bundestagsdrucksache 17/14560 sowie auf die Antworten zu den Fragen 93 bis 94 verwiesen.
Kurzfristige Sicherungsmaßnahmen gegen Überwachung der deutschen
Bundesverwaltung
82. In welchem Umfang nutzen öffentliche Stellen des Bundes
(Bundeskanzlerin, Bundesminister, Behörden) oder – nach Kenntnis der
Bundesregierung – der Länder Software und/oder Diensteangebote von Unternehmen,
die an den eingangs genannten Vorgängen, insbesondere der
Überwachung durch PRISM und TEMPORA
a) unterstützend mitwirkten,
b) hiervon direkt betroffen oder angreifbar waren bzw. sind?
Der Bundesregierung liegen keine über die auf Basis des Materials von Edward
Snowden hinausgehenden Kenntnisse vor, dass die von öffentlichen Stellen des
Bundes genutzte Software von den angeblichen Überwachungsprogrammen
der NSA bzw. des GCHQ betroffen ist. Die in diesem Zusammenhang
genannten Dienstleister wie Google und Facebook haben gegenüber der
Bundesregierung versichert, dass sie nur auf richterliche Anordnung in festgelegten
Einzelfällen personenbezogene Daten an US-Behörden übermitteln. Microsoft hat
presseöffentlich verlauten lassen, dass auf Daten nur im Zusammenhang mit
Strafverfolgungsmaßnahmen zugegriffen werden dürfe. Derartige
Strafverfolgungsmaßnahmen stehen nicht im Zusammenhang mit
Überwachungsmaßnahmen wie sie in Verbindung mit PRISM in den Medien dargestellt worden sind.
83. a) Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung kurzfristig für diese
Nutzung getroffen?
Die Bundesregierung hat geprüft, zu welchen diensteanbietenden Unternehmen
Kontakt aufzunehmen ist. Diese Unternehmen teilten mit, dass sie
ausländischen Behörden keinen Zugriff auf Daten in Deutschland eingeräumt hätten.
Sie besäßen zudem keine Erkenntnisse zu Aktivitäten fremder
Nachrichtendienste in ihren Netzen. Generell ist darauf hinzuweisen, dass die
Vertraulichkeit der Regierungskommunikation durch umfassende Maßnahmen
gewährleistet ist.
Drucksache 17/14739 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Welche Konsequenzen wird sie etwa im Hinblick auf Einkauf und
Vergabe ziehen, um eine Überwachung deutscher Infrastrukturen zu
vermeiden?
Für die sicherheitskritischen Informations- und
Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes gelten höchste Sicherheitsanforderungen, die gerade auch einer
Überwachung der Kommunikation durch Dritte entgegenwirken. Die v. g.
Sicherheitsanforderungen ergeben sich insbesondere aus Vorgaben des BSI und
dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSIG). Aus den Sicherheitsanforderungen leiten sich auch die entsprechenden
Anforderungen an die Beschaffung von IT-Komponenten ab. So können z. B.
für das VS – Nur für den Dienstgebrauch zugelassene Regierungsnetz nur
Produkte mit einer entsprechenden Zulassung beschafft und eingesetzt werden.
Auch die Hersteller solcher Produkte müssen besondere Anforderungen
erfüllen (z. B. Aufnahme in die Geheimschutzbetreuung und Einsatz
sicherheitsüberprüften Personals), damit diese als vertrauenswürdig angesehen werden
können.
Vo r b e m e r k u n g z u d e n F r a g e n 8 4 b i s 8 7
Die Bundesregierung geht für die Beantwortung der Fragen 84, 86 und 87
davon aus, dass diese sich auf die Initiative beziehen, ein Fakultativprotokoll zu
Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
vom 19. Dezember 1966 (IPbR) zu erarbeiten.
84. a) Ist die Bundesregierung anders als die Fragesteller der Auffassung,
dass die durch Edward Snowdens Dokumente belegte umfangreiche
Überwachung der Telekommunikation und Datenabschöpfung durch
NSA und GCHQ Artikel 17 des UN-Zivilpakts (Schutz des
Privatlebens, des Briefverkehrs u. a.) nicht verletzt?
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass nur
dann – also im Falle der in Frage 84 erfragten Rechtslage – Bedarf für
die Ergänzung dieser Norm um ein Protokoll zum Datenschutz besteht,
wie die Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger, nun vorgeschlagen hat (vgl. z. B. Süddeutsche.de „Mühsamer
Kampf gegen die heimlichen Schnüffler“ vom 17. Juli 2013)?
Ob und inwieweit die von Edward Snowden vorgetragenen
Überwachungsvorgänge tatsächlich belegt sind, ist derzeit offen. Daher ist auch eine Bewertung
am Maßstab von Artikel 17 IPbR nicht möglich. Unabhängig davon stammt die
Regelung von Artikel 17 IPbR, der die Vertraulichkeit privater Kommunikation
bereits jetzt grundsätzlich schützt, aus einer Zeit vor Einführung des Internets.
Angesichts der seither erfolgten technischen Entwicklungen erscheint es
geboten, diesen mit einer Aktualisierung und Konkretisierung des Textes in der
Form eines Fakultativprotokolls zu Artikel 17 IPbR Rechnung zu tragen.
85. a) Wird die Bundesregierung – ebenso wie die Regierung Brasiliens (vgl.
SPIEGEL ONLINE, 8. Juli 2013) – die Vereinten Nationen anrufen,
um die eingangs genannten Vorgänge v. a. seitens der NSA förmlich
verurteilen und unterbinden zu lassen?
Nein.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/14739b) Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen keine ausreichenden Kenntnisse des tatsächlichen
Sachverhalts vor. Sobald die Bundesregierung über gesicherte Kenntnisse
verfügt, wird sie weitere Schritte sorgfältig prüfen.
86. a) Wie lange wird es nach Einschätzung der Bundesregierung dauern, bis
das von ihr angestrebte internationale Datenschutzabkommen in Kraft
treten kann?
b) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, dass dies etwa zehn Jahre dauern könnte?
c) Welche Konsequenzen zieht die Bunderegierung aus dieser
Erkenntnis?
Die Verhandlung eines internationalen Vertrages ist naturgemäß ein längerer
Prozess, dessen Dauer nicht vorherbestimmt werden kann.
87. a) Welche diplomatischen Bemühungen hat die Bundesregierung
innerhalb der Vereinten Nationen und ihren Gremien und gegenüber
europäischen wie außereuropäischen Staaten unternommen, um für die
Aushandlung eines internationalen Datenschutzabkommens zu
werben?
b) Sofern bislang noch keine Bemühungen unternommen wurden, warum
nicht?
c) In welchem Verfahrensstadium befinden sich die Verhandlungen
derzeit?
Der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Guido Westerwelle, und die
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger haben am 19. Juli 2013
ein Schreiben an ihre EU-Amtskollegen gerichtet, mit dem sie eine
gemeinsame Initiative zum besseren Schutz der Privatsphäre im Kontext weltweiter
elektronischer Kommunikation angeregt und dies mit dem konkreten Vorschlag
für ein Fakultativprotokoll zu Artikel 17 IPbR verbunden haben.
Bundesaußenminister Dr. Guido Westerwelle stellte diesen Ansatz am 22. Juli 2013 im Rat
für Außenbeziehungen und am 26. Juli 2013 beim Vierertreffen der
deutschsprachigen Außenminister vor. Die Bundesministerin der Justiz hat dies
ihrerseits im Rahmen des Vierländertreffens der deutschsprachigen
Justizministerinnen am 25./26. August 2013 angesprochen.
d) Welche Reaktionen auf etwaige Bemühungen der Bundesregierung
gab es seitens der Vereinten Nationen und anderer Staaten?
Eine Reihe von Staaten wie auch die VN-Hochkommissarin für
Menschenrechte haben der Bundesregierung Unterstützung für die Initiative signalisiert.
Dabei wurde allerdings auch auf die Gefahren hingewiesen, die von Staaten
ausgehen können, denen es weniger um einen Schutz der Freiheitsrechte als
eine stärkere Kontrolle des Internets geht.
e) Haben die USA ihre Bereitschaft zugesagt, sich an der Aushandlung
eines internationalen Datenschutzabkommens zu beteiligen?
Die USA haben sich zur Idee eines Fakultativprotokolls zu Artikel 17 IPbR
ablehnend geäußert.
Drucksache 17/14739 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode88. Teilt die Bundesregierung die Bedenken der Fragesteller gegen den
Nutzen ihrer Verschlüsselungsinitiative „Deutschland sicher im Netz“ von
2006, weil diese Initiative v. a. durch US-Unternehmen wie Google und
Microsoft getragen wird, welche selbst NSA-Überwachungsanordnungen
unterliegen und schon befolgten (vgl. Süddeutsche.de vom 15. Juli 2013,
„Merkel gibt die Datenschutzkanzlerin“)?
Nein. Es handelt sich bei dem Verein „Deutschland sicher im Netz e. V.“ nicht
um eine „Verschlüsselungs-Initiative“. Die Aktivitäten des Vereins und seiner
Mitglieder richten sich auf die Erarbeitung von Handlungsvorschlägen, die als
nachhaltige Service-Angebote Privatnutzern, insbesondere Kindern,
Jugendlichen und Eltern sowie mittelständischen Unternehmen zur Verfügung gestellt
werden. Zur Rolle der genannten Unternehmen wird im Übrigen auf die
Antwort zu den Fragen 5a bis 5c und auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 58 auf Bundestagsdrucksache 17/14560 verwiesen.
89. Welche konkreten Vorschläge zur Stärkung der Unabhängigkeit der IT-
Infrastruktur macht die Bundesregierung mit jeweils welchem konkreten
Regelungsziel?
In Umsetzung von Punkt 7 des in Antwort zu Frage 81 genannten Acht-Punkte-
Programms fand unter Leitung der Beauftragten der Bundesregierung für
Informationstechnik am 9. September 2013 ein Runder Tisch „Sicherheitstechnik im
IT-Bereich“ mit Vertretern aus Politik, Verbänden, Ländern, Wissenschaft, IT-
und Anwenderunternehmen statt, um die Rahmenbedingungen für IT-
Sicherheitshersteller in Deutschland zu verbessern. Erörtert wurde ein Bündel von
Maßnahmen, um die technologische Kompetenz und die technologische
Souveränität bei der IKT-Sicherheit in Deutschland auszubauen. Die Vorschläge des
Runden Tisches wird die Bundesregierung nun mit Blick auf die nächste
Legislaturperiode im Einzelnen prüfen und bewerten.
Im Projekt Netze des Bundes soll eine an den Anforderungen der Fachaufgaben
ausgerichtete, standortunabhängige und sichere Netzinfrastruktur der
Bundesverwaltung geschaffen werden. Eine solche Netzinfrastruktur des Bundes muss
als kritische Infrastruktur eine angemessene Sicherheit sowohl für die reguläre
Kommunikation der Bundesverwaltung bieten, als auch im Rahmen besonderer
Lagen die Krisenkommunikation (z. B. der Lagezentren) in geeigneter Weise
ermöglichen. Neben der Sicherstellung einer VS-NfD-konformen
Kommunikation wird mittel- und langfristig eine sukzessive Konsolidierung der Netze der
Bundesverwaltung in eine gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur
angestrebt.
90. a) Hat die Bundesregierung Anhaltspunkte, dass Geheimdienste der USA
oder Großbritanniens die Kommunikation in deutschen
diplomatischen Vertretungen ebenso wie in EU-Botschaften überwachen (vgl.
SPIEGEL ONLINE, 29. Juni 2013), und wenn ja, welche?
b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine etwaige
Überwachung der Kommunikation der EU-Einrichtungen oder
diplomatischen Vertretungen in Brüssel durch die NSA, die angeblich von einem
besonders gesicherten Teil des NATO-Hauptquartiers im Brüsseler
Vorort Evere aus durchgeführt wird (vgl. SPIEGEL ONLINE, 29. Juni
2013)?
Auf die Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 17/14560 wird
verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/14739Kurzfristige Sicherungsmaßnahmen durch Aussetzung von Abkommen
91. a) Wird die Bundesregierung innerhalb der Europäischen Union (EU)
darauf drängen, das EU-Fluggastdatenabkommen mit den USA zu
kündigen, um den politischen Druck auf die USA zu erhöhen, die
Massenausspähung deutscher Kommunikation zu beenden und die Daten
der Betroffenen zu schützen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht in einer Beendigung des Abkommens „über die
Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United
States Department of Homeland Security“ (sog. EU-USA-PNR-Abkommen) kein
geeignetes Mittel im Sinne der Fragestellung. Das Abkommen stellt die
Rechtsgrundlage dafür dar, dass europäische Fluggesellschaften Fluggastdaten an die
USA übermitteln und so erst die durch amerikanisches Recht vorgeschriebenen
Landevoraussetzungen erfüllen können. Zur Erreichung dieses Ziels kämen als
Alternative zu einem EU-Abkommen mit den USA nur bilaterale Abkommen
zwischen den USA und den einzelnen Mitgliedstaaten in Betracht, bei denen
nach Einschätzung der Bundesregierung aber jeweils ein niedrigeres
Datenschutzniveau als im EU-Abkommen zu erwarten wäre.
92. a) Wird die Bundesregierung innerhalb der EU darauf drängen, das
SWIFT-Abkommen mit den USA zu kündigen, um den politischen
Druck auf die USA zu erhöhen, die Massenausspähung deutscher
Kommunikation zu beenden und die Daten der Betroffenen zu
schützen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Das zwischen den USA und der EU geschlossene Abkommen „über die
Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der
Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum
Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus“ (sog. SWIFT-Abkommen oder
TFTP-Abkommen) dient der Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus.
Es regelt sowohl konkrete Voraussetzungen, die für die Weiterleitung der
Zahlungsverkehrsdaten an die USA erfüllt sein müssen (Artikel 4) als auch
konkrete Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit die USA die
weitergeleiteten Daten einsehen können (Artikel 5). Eine Kündigung wird von der
Bundesregierung nicht als geeignetes Mittel im Sinne der Fragestellung
gesehen.
93. a) Wird die Bundesregierung innerhalb der EU darauf drängen, die Safe-
Harbor-Vereinbarung zu kündigen, um den politischen Druck auf die
USA zu erhöhen, die Massenausspähung deutscher Kommunikation zu
beenden und die Daten der Betroffenen zu schützen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat bereits beim informellen JI-Rat in Vilnius am 19. Juli
2013 auf eine unverzügliche Evaluierung des Safe-Harbor-Modells gedrängt
und gemeinsam mit Frankreich eine Initiative ergriffen, um das Safe-Harbor-
Modell zu verbessern. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, in der
Datenschutz-Grundverordnung einen rechtlichen Rahmen für Garantien zu schaffen,
der geeignete hohe Standards für Zertifizierungsmodelle in Drittstaaten setzt,
wie sie mit dem Safe-Harbor-Abkommen angestrebt werden. In diesem
rechtlichen Rahmen soll festgelegt werden, dass von Unternehmen, die sich solchen
Modellen anschließen, geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener
Drucksache 17/14739 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDaten als Mindeststandards übernommen und dass diese Garantien wirksam
kontrolliert werden.
Die Bundesregierung setzt sich zudem dafür ein, dass Safe Harbor und die in
der Datenschutz-Grundverordnung bislang vorgesehenen Regelungen zur
Drittstaatenübermittlung noch im September 2013 in Sondersitzungen auf
Expertenebene in Brüssel behandelt werden. Dabei soll auch das weitere Vorgehen
im Zusammenhang mit dem Safe-Harbor-Abkommen mit unseren
europäischen Partnern in Brüssel erörtert werden.
94. a) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung für den Datenschutz und die Datensicherheit beim Cloud
Computing, und wird sie ihre Strategie aufgrund dieser Schlussfolgerungen
konkret und kurzfristig verändern?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Fragen des Datenschutzes und
der Datensicherheit bzw. Cybersicherheit insbesondere bei internetbasierten
Anwendungen und Diensten wie dem Cloud Computing eng miteinander
verknüpft sind und gemeinsam im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung
betrachtet werden müssen. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, im Bereich
der Auftragsdatenverarbeitung unter Berücksichtigung moderner Formen der
Datenverarbeitung wie Cloud Computing ein hohes Datenschutzniveau,
einschließlich Datensicherheitsstandards zu sichern. Es ist ein Kernanliegen der
Bundesregierung, dass neue technische Entwicklungen bei der Ausarbeitung
der Datenschutz-Grundverordnung praxisnah und rechtssicher erfasst werden.
Aus Sicht der Bundesregierung ist die Informationssicherheit einer der
Schlüsselfaktoren für die zuverlässige Nutzung von IT-Dienstleistungen aus der
Cloud. Das BSI verfolgt daher bereits seit längerem das Ziel, gemeinsam mit
Anwendern und Anbietern angemessene Sicherheitsanforderungen an das
Cloud Computing zu entwickeln, die einen Schutz von Informationen,
Anwendungen und Systemen gewährleisten. Hierzu hat das BSI zum Beispiel das
Eckpunktepapier „Sicherheitsempfehlungen für Cloud Computing Anbieter –
Mindestsicherheitsanforderungen in der Informationssicherheit“ für sicheres Cloud
Computing veröffentlicht.
95. a) Wird sich die Bundesregierung kurz- und mittelfristig bzw. im Rahmen
eines Sofortprogramms angesichts der mutmaßlich andauernden
umfänglichen Überwachung durch ausländische Geheimdienste für die
Förderung bestehender, die Entwicklung neuer und die allgemeine
Bereitstellung und Information zu Schutzmöglichkeiten durch
Verschlüsselungsprodukte einsetzen?
b) Wenn ja, wie wird sie die Entwicklung und Verbreitung von
Verschlüsselungsprodukten fördern?
c) Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antworten zu den Fragen 89 und 96 auf Bundestagsdrucksache 17/14560
wird verwiesen.
Des Weiteren bietet das BSI Bürgerinnen und Bürgern Hinweise für das
verschlüsselte kommunizieren an (
www.bsi-fuer-buerger.de/BSIFB/DE/Sicherheit-
ImNetz/Verschluesseltkommunizieren/verschluesseltkommunizieren.html) und
empfiehlt der Wirtschaft den Einsatz vertrauenswürdiger Produkte
(beispielsweise durch Verschlüsselung besonders geschützter Smartphones).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/1473996. a) Setzt sich die Bundesregierung für das Ruhen der Verhandlungen über
ein EU-US-Freihandelsabkommen bis zur Aufklärung der
Ausspähaffäre ein?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung befürwortet die planmäßige Aufnahme der
Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft durch die
Europäische Kommission und die US-Regierung. Parallel zum Beginn der
Verhandlungen wurde hat ein erstes Treffen der „Ad-hoc EU-US Working Group
on Data Protection“ stattgefunden.
Sonstige Erkenntnisse und Bemühungen der Bundesregierung
97. Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um die
Verhandlungen über das geplante Datenschutzabkommen zwischen den USA
und der EU voranzubringen?
Die Verhandlungen werden von der Europäischen Kommission und der
jeweiligen EU-Präsidentschaft auf Basis eines detaillierten, vom Rat der Europäischen
Union unter Mitwirkung von Deutschland mit Beschluss vom 3. Dezember
2010 erteilten Verhandlungsmandats geführt. Das Abkommen betrifft
ausschließlich die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Die
Bundesregierung tritt dafür ein, dass das Abkommen einen hohen
Datenschutzstandard gewährleistet, der sich am Maßstab des europäischen Datenschutzes
orientiert. Die Bundesregierung hat insbesondere immer wieder deutlich
gemacht, dass eine Einigung mit den USA letztlich nur dann auf Akzeptanz
stoßen wird, wenn auch eine zufriedenstellende Lösung für den individuellen
gerichtlichen Rechtschutz und angemessene Speicher- und Löschungsfristen
erzielt wird.
98. a) Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, in die EU-
Datenschutzrichtlinie eine Vorschrift aufzunehmen, wonach es in der EU tätigen
Telekommunikationsunternehmen bei Strafe verboten ist, Daten an
Geheimdienste außerhalb der EU weiterzuleiten?
b) Wenn nein, warum nicht?
Der derzeit in Brüssel beratene Vorschlag einer Datenschutzrichtlinie betrifft
ausschließlich den Datenschutz im Bereich der Polizei und der Justiz. Sie
richtet sich an die entsprechenden Polizei- und Justizbehörden innerhalb der EU.
Unternehmen fallen demgegenüber in den Anwendungsbereich der ebenfalls in
Brüssel beratenen Datenschutz-Grundverordnung. Die Bundesregierung hat am
31. Juli 2013 durch eine schriftliche Note im Rat vorgeschlagen, eine Regelung
in die Datenschutz-Grundverordnung aufzunehmen, nach der Unternehmen
verpflichtet sind, Ersuchen von Behörden und Gerichten in Drittstaaten an die
zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden in der EU zu melden und die
Datenweitergabe von diesen genehmigen zu lassen, soweit nicht die vorrangigen
strengen Verfahren der Rechts- und Amtshilfe seitens der Behörden und
Gerichte in den Drittstaaten beschritten werden.
Drucksache 17/14739 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode99. a) Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung im Rahmen der anlässlich
der Ausspähaffäre eingesetzten EU-US High-Level-Working Group
on security and data protection, und hat sie sich dafür eingesetzt, dass
die Frage der Ausspähung von EU-Vertretungen durch US-
Geheimdienste Gegenstand der Verhandlungen wird?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat sich dafür eingesetzt, dass sich die „Ad-hoc EU-US
Working Group on Data Protection“ umfassend mit den gegenüber den USA
bekannt gewordenen Vorwürfen auseinandersetzen kann. Das der Tätigkeit der
Arbeitsgruppe zugrunde liegende Mandat bildet diese Zielrichtung
entsprechend ab. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 90 verwiesen.
100. Welche Maßnahmen möchte die Bundesregierung gegen die vermutete
Ausspähung von EU-Botschaften durch die NSA ergreifen (vgl. SPIEGEL
ONLINE, 29. Juni 2013)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 90 verwiesen.
101. a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zwischenzeitlich zu der
Ausspähung des G20-Gipfels in London 2009 durch den britischen
Geheimdienst GCHQ gewonnen?
b) Welche mutmaßliche Betroffenheit der deutschen Delegation konnte
im Nachhinein festgestellt werden?
c) Welche Auskünfte gab die britische Regierung zu diesem Vorgang auf
welche konkreten Nachfragen der Bundesregierung?
Die Bundesregierung hat – über den durch die Medien veröffentlichten
Sachverhalt – keine Kenntnisse zu dem in der Frage genannten Vorfall. Konkrete
Nachfragen an die britische Regierung wurden nicht gestellt.
d) Welche Sicherheits- und Datenschutzvorkehrungen hat die
Bundesregierung als Konsequenz für künftige Teilnahmen deutscher
Delegationen an entsprechenden Veranstaltungen angeordnet?
Die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für Daten und
Kommunikationsdienste ist allgemein gemäß der BSI-Standards als zyklischer Prozess
gerade auch im Sinn der ständigen Verbesserung und Anpassung an die
Gefährdungslage angelegt. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an deutschen
Delegationen gelten regelmäßig daher bereits hohe Sicherheitsanforderungen.
Somit sind entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen wie
z. B. der ausschließliche Einsatz sicherer Technologien etablierter Standard.
Darüber hinaus war und ist dieser Personenkreis eine der hervorgehobenen
Zielgruppen für regelmäßige Individualberatungen zu Fragen der IT-Sicherheit.
e) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es sich bei der
Ausspähung der deutschen Delegation um einen „Cyberangriff“ auf
deutsche Regierungsstellen gehandelt hat?
Auf die Antwort zu den Fragen 101a bis 101c wird verwiesen.
f) Sind unmittelbar nach Bekanntwerden das BSI sowie das
Cyberabwehrzentrum informiert und entsprechend mit dem Vorgang befasst
worden?
Ja.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/14739g) Wenn nein, warum nicht?
Entfällt.
Fragen nach der Erklärung vom Bundesminister für besondere Aufgaben,
Ronald Pofalla, vor dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen
Bundestages vom 12. August 2013
102. a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Glaubhaftigkeit der
mitgeteilten No-spy-Zusagen der NSA, angesichts des Umstandes, dass der
(der NSA sogar vorgesetzte) Koordinator aller US-Geheimdienste,
James Clapper, im März 2013 nachweislich US-Kongressabgeordnete
über die NSA-Aktivitäten belog (vgl. The Guardian, 2. Juli 2013;
SPIEGEL ONLINE, 13. August 2013)?
b) Welche Schlussfolgerungen hinsichtlich der Verlässlichkeit von
Zusagen US-amerikanischer Regierungsvertreter zieht die
Bundesregierung in diesem Zusammenhang daraus, dass James Clapper (laut The
Guardian und SPIEGEL ONLINE, je a. a. O.)
aa) damals im Senat sagte, die NSA sammele nicht Informationen
über Millionen US-Bürger, dies jedoch nach den Snowden-
Enthüllungen korrigierte,
bb) als herauskam, dass die NSA Metadaten über die Kommunikation
von US-Bürgern auswertet, zunächst bemerkte, seine
vorhergehende wahrheitswidrige Formulierung sei die „am wenigsten
falsche“ gewesen,
cc) schließlich seine Lüge zugeben musste mit dem Hinweis, er habe
dabei den Patriot Act vergessen, das wichtigste US-
Sicherheitsgesetz der letzten 30 Jahre?
Auf die Antwort zu Frage 3 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 17/14560 wird verwiesen.
103. a) Steht die Behauptung vom Bundesminister für besondere Aufgaben,
Ronald Pofalla, vom 12. August 2013, NSA und GCHQ beachteten
nach eigener Behauptung „in Deutschland“ bzw. „auf deutschem
Boden“ deutsches Recht, unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass es
in Deutschland Orte gibt, an denen deutsches Recht nicht oder nur
eingeschränkt gilt, z. B. britische oder US-amerikanische
Militärliegenschaften?
Nein.
b) Welche Gebiete bzw. Einrichtungen bestehen nach der
Rechtsauffassung der Bundesregierung in Deutschland, die bei rechtlicher
Betrachtung nicht „in Deutschland“ bzw. „auf deutschem Boden liegen“
(bitte um abschließende Aufzählung und eingehende rechtliche
Begründung)?
Derartige Gebiete bzw. Einrichtungen bestehen nicht. Im Übrigen wird auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 9 auf
Bundestagsdrucksache 17/14617 des Abgeordneten Tom Koenigs verwiesen.
Drucksache 17/14739 – 40 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) Wie beurteilt die Bundesregierung die nach Presseberichten
bestehende Einschätzung des Ordnungsamtes Griesheim (
www.echo-
online.de, 14. August 2013), das sogenannte Dagger Areal bei
Griesheim sei amerikanisches Hoheitsgebiet?
Die Einschätzung des Ordnungsamtes Griesheim liegt der Bundesregierung
nicht vor. Im Übrigen sieht sich die Bundesregierung nicht veranlasst,
Stellungnahmen von Kommunalbehörden, die staatsorganisatorisch Teil der Länder
sind, zu kommentieren.
d) Welche völkerrechtlichen Vereinbarungen, Verwaltungsabkommen,
mündlichen Abreden o. Ä. ist Deutschland mit welchen Drittstaaten
bzw. mit deren (v. a. Sicherheits- bzw. Militär-)Behörden
eingegangen, die jenen
aa) die Erhebung, Erlangung, Nutzung oder Übermittlung
persönlicher Daten über Menschen in Deutschland erlauben bzw.
ermöglichen oder Unterstützung dabei durch deutsche Stellen vorsehen,
oder
bb) die Übermittlung solcher Daten an deutsche Stellen auferlegen
(bitte vollständige differenzierte Auflistung nach Datum, Beteiligten,
Inhalt, ungeachtet der Rechtsnatur der Abreden)?
Deutschland hat zahlreiche völkerrechtliche Vereinbarungen geschlossen, die
den Austausch personenbezogener Daten für Zwecke der Strafverfolgung im
konkreten Einzelfall oder für weitere Zwecke gestatten. Durch die jeweilige
Aufnahme entsprechender Datenschutzklauseln in den Vereinbarungen oder bei
der Übermittlung der Daten wird sichergestellt, dass der Datenaustausch nur im
Rahmen des deutschen bzw. europäischen Datenschutzrecht Zulässigen
stattfindet. Zu diesen Abkommen zählen insbesondere sämtliche Abkommen zur
polizeilichen oder grenzpolizeilichen Zusammenarbeit, vertragliche
Vereinbarungen der justiziellen Rechtshilfe in multilateralen Übereinkommen der
Vereinten Nationen, des Europarates und der Europäischen Union sowie in
bilateralen Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen
Staaten etc.
Eine eigenständige Datenerhebung durch ausländische Behörden in
Deutschland sehen diese Abkommen nicht vor. Ausnahmen hiervon können ggf. bei der
grenzüberschreitenden Nacheile oder grenzüberschreitender Observation im
Rahmen der grenzpolizeilichen Zusammenarbeit oder bei der
Zeugenvernehmung durch ein ausländisches Gericht im Inland im Rahmen der Rechtshilfe
gelten.
Zentrale Übersichten zu den angefragten Vereinbarungen liegen nicht vor. Die
Einzelerhebung konnte angesichts des eingeschränkten Zeitrahmens nicht
durchgeführt werden.
104. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Grundrechtsschutz
und die Datenschutzstandards in Deutschland auch verletzt werden
können
a) durch Überwachungsmaßnahmen, die von außerhalb des deutschen
Staatsgebietes durch Geheimdienste oder Unternehmen (z. B. bei
Providern, an Netzknoten, TK-Kabeln) vorgenommen werden,
b) etwa dadurch, dass der E-Mailverkehr von und nach den USA
gänzlich oder in erheblichem Umfang durch die NSA inhaltlich überprüft
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/14739wird (vgl. New York Times, 8. August 2013), also damit auch
E- Mails von und nach Deutschland?
Der Grundrechtsbindung gemäß Artikel 1 Absatz 3 GG unterliegt nur die
inländische öffentliche Gewalt. Ausländische Staaten oder Privatpersonen sind
keine Grundrechtsadressaten. Sofern eine Maßnahme ausländischer
Staatsgewalt oder eines ausländischen Unternehmens vorliegt, die deutsche
Staatsbürger beeinträchtigt, ist der Abwehrgehalt der Grundrechte deshalb nur dann
betroffen, wenn das Handeln der deutschen öffentlichen Gewalt zurechenbar ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts endet die
grundrechtliche Verantwortlichkeit deutscher staatlicher Gewalt grundsätzlich dort, wo ein
Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden, souveränen Staat
nach seinem eigenen, von der Bundesrepublik unabhängigen Willen gestaltet
wird (BVerfGE 66, 39 (62)). Wegen der Schutzpflichtdimension wird auf die
Antwort zu den Fragen 38 und 39 verwiesen. Für datenschutzrechtliche
Regelungen in Deutschland gilt, dass sie öffentliche und nichtöffentliche Stellen im
Geltungsbereich dieser datenschutzrechtlichen Regelungen binden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]