[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14740
17. Wahlperiode 12. 09. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink,
Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/14639 –
Miete bzw. Erwerb und Finanzierung der Gebäude des GKV-Spitzenverbandes, der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Gemeinsamen Bundesausschusses
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach dem Umzug des Deutschen Bundestages von Bonn nach Berlin
beziehungsweise nach der Gründung des GKV-Spitzenverbandes wurden für die
drei Körperschaften des öffentlichen Rechts – Kassenärztliche
Bundesvereinigung (KBV), Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) und GKV-
Spitzenverband (GKV-SV) – Gebäude errichtet. Die genannten Organisationen
unterliegen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG): die KBV
nach § 78 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), der G-BA nach
§ 91 Absatz 8 SGB V und der GKV-SV nach § 217d SGB V.
Laut § 274 Absatz 1 SGB V hat alle fünf Jahre eine Prüfung des
Geschäftsbetriebs des GKV-SV und der KBV durch das BMG zu erfolgen, die die Aspekte
Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit umfasst. Diese Prüfung kann an eine
öffentlich-rechtliche Prüfeinrichtung übertragen werden. Nach § 274 Absatz 4
SGB V prüft der Bundesrechnungshof (BRH) die Haushalts- und
Wirtschaftsführung unter anderem des GKV-SV.
Über den Mietvertrag sowie den anschließenden Kauf der Immobilien der
KBV und dortige Unregelmäßigkeiten wurde Anfang 2013 (OPG 01/2013,
9. Januar 2013, „Von Bilanzen, Sünden, Flurfunk, Slim Fit Jeans: In der KBV
liegt einiges im Argen – Millionenbuchungen gerade gerückt“; SPIEGEL
ONLINE, 31. Januar 2013, „Kassenärztliche Bundesvereinigung: Ärztelobby
streitet über dubiose Millionenbuchung“) berichtet. Danach sei die KBV mit
der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eine Partnerschaft eingegangen:
Der Financier habe 2001 die APO Vermietungsgesellschaft in der Rechtsform
einer GmbH und Co. KG gegründet. Die KBV habe im Jahr 2005 94,9 Prozent
der Kommanditgesellschaft und 100 Prozent an der geschäftsführenden
GmbH übernehmen sollen, was jedoch erst 2010 geschehen sei. Die Baukosten
(rund 38 Mio. Euro laut DER SPIEGEL bzw. 40 Mio. Euro laut OPG –
Operation Gesundheitswesen Der gesundheitspolitische Informationsdienst) fielen
laut „DER SPIEGEL“ um etwa 4,8 Mio. Euro, laut OPG um etwa 6 Mio. Euro
höher aus als geplant. Diese Mehrkosten habe allein der mithaftende Gesell- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10. September 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14740 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeschafter der Kommanditgesellschaft übernommen – die KBV. Wer diesen
Transfer bewilligt habe, sei offen. Eine spätere Wirtschaftsprüfung habe
ergeben, dass Darlehensgeschäfte der KBV nicht, wie vorgeschrieben, beim BMG
angemeldet und zu viel gezahlte Mieten erst Jahre später rückvergütet worden
seien. Die Buchhaltung sei als nicht mehr durchschaubar bewertet worden. In
der Konsequenz sei der langjährige Vorsitzende des Finanzausschusses der
KBV, Dr. Hans-Joachim Helmig, zurückgetreten. Der stellvertretende
Dezernatsleiter (Dezernat 5) sei freigestellt und später fristlos gekündigt worden.
Der G-BA bezog Anfang 2010 eine neu errichtete Immobilie in Berlin zur
Miete, deren Investor laut Pressemitteilung des G-BA vom 17. September
2008 die APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Berlin KG – eine
Gesellschaft der Deutschen Apotheker- und Ärztebank – sei.
Am 12. August 2013 berichtete „DER SPIEGEL“ (Sonderabgabe über
Luxusimmobilien) über den geplanten Kauf des gerade vom GKV-SV bezogenen
„Palais am Deutschen Theater“. Der Bundesrechnungshof habe informell
gegen eine Finanzierung über Kredit Vorbehalte angemeldet. Daher solle die
Finanzierung nun durch eine Sonderabgabe der gesetzlichen Krankenkassen
erfolgen. Am 15. August 2013 wurde in der Presse (unter anderem Ärzte
Zeitung, „Gutachter: Mieten könnte billiger sein“) berichtet, dass die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG in einem von der
Eigentümerin des Gebäudes (HG Immobilien Mitte GmbH) in Auftrag gegebenen
Gutachten aufgrund der ihr vorliegenden – gegebenenfalls unvollständigen –
Daten und der Betrachtung eines Zeitraums von 20 Jahren die These
aufgestellt habe, dass für den GKV-SV eine Anmietung günstiger sei als ein Kauf.
Öffentliche Auftraggeber unterliegen der EU-Richtlinie 2004/18/EG über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge,
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, die unter anderem die Richtlinie 93/37/
EWG ersetzte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Entscheidung des
EuGH zur Vertragsverletzung der Bundesrepublik Deutschland zum
Abschluss eines Vertrags (Errichtung einer Messeausstellungshalle) ohne ein
offenes Vergabeverfahren zu veranstalten, Az. C-536/07) stellt am 29. Oktober
2009 fest, dass ein „Mietvertrag“ im Falle öffentlicher Auftraggeber im Sinne
des europäischen Rechts ein Bauauftrag sei, der europaweit ausgeschrieben
werden müsse. Der konkrete Fall betraf die Stadt Köln, die mit einer privaten
Investmentgesellschaft einen „Mietvertrag“ über zu errichtende Messehallen
abgeschlossen hatte.
Offen ist, ob bzw. in welchem Umfang es in den oben geschilderten Fällen zu
Rechtsverstößen gekommen ist und wie die Wahrnehmung der
Aufsichtsfunktion durch das BMG erfolgte.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Entscheidung über die Anmietung von Verwaltungsgebäuden gehört zu den
Aufgaben der Selbstverwaltung. Hierbei hat sie die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Der Selbstverwaltung steht in diesem
Bereich eine Einschätzungsprärogative zu. Mietverträge waren in der
Vergangenheit weder der Aufsicht vorzulegen noch von der Aufsicht zu genehmigen.
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer
Vorschriften vom 7. August 2013 wurde eine grundsätzliche Vorlagepflicht für
Mietverträge vor ihrem Abschluss eingeführt, sofern die anzumietende Fläche
7 500 m2 überschreitet und eine Mietdauer von mehr als zehn Jahren fest
vereinbart werden soll. Die Aufsichten haben nunmehr die Möglichkeit, die
Mietverträge rechtzeitig vor ihrem Abschluss zu prüfen.
Was die Vorgänge im Zusammenhang mit der Gewährung von Mieterdarlehen
durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ohne Genehmigung der
Aufsicht betrifft, so ist die aufsichtsrechtliche Prüfung hierzu noch nicht
abgeschlossen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14740Die erforderliche Genehmigung zur Ausübung der Kaufoption für das
Verwaltungsgebäude des GKV-Spitzenverbands (GKV-SV), die in dem Mietvertrag
enthalten ist, wurde durch die Aufsicht erteilt, da die vorgelegten
Wirtschaftlichkeitsberechnungen keine Anhaltspunkte lieferten, die eine Versagung der
Genehmigung hätten rechtfertigen können. Der Bundesrechnungshof war in
das Genehmigungsverfahren eingebunden.
1. Wie viele Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen arbeiten nach Kenntnis der
Bundesregierung für
a) den GKV-SV,
Für den GKV-SV arbeiten zum 1. August 2013 insgesamt 353 Personen. Im
neuen Verwaltungsgebäude wurden 375 Arbeitsplätze eingerichtet.
b) den G-BA,
Für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) arbeiten zum 1. August 2013
insgesamt 137 Beschäftigte auf Voll- und Teilzeitstellen.
c) die KBV?
Für die KBV arbeiten 330 Mitarbeiter inkl. Auszubildende.
2. Durch wen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Gebäude
a) des GKV-SV,
Das derzeit angemietete neue Verwaltungsgebäude wurde durch die HG
Immobilien Mitte Objektgesellschaft Max-Reinhardt-Platz GmbH, Berlin, errichtet.
Der GKV-SV ist Mieter der Immobilie (Mietvertrag vom 25. Mai 2010). Auf
Basis eines Verwaltungsratsbeschlusses beinhaltet der Mietvertrag eine
Kaufoption für den GKV-SV. Diese Kaufoption kann eingesetzt werden, wenn der
Erwerb der Immobilie wirtschaftlicher ist als die Miete. Da dies gutachterlich
dargelegt wurde, hat der GKV-SV diese Kaufoption nach Genehmigung durch
das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29. August 2013 genutzt.
b) des G-BA,
Das von der Geschäftsstelle des G-BA genutzte Dienstgebäude (in der
Wegelystraße 8, 12063 Berlin) ist zur alleinigen Nutzung durch die
Geschäftsstelle des G-BA von der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt
Berlin KG mit einer Laufzeit von zunächst zehn Jahren angemietet
(Mietvertrag vom 23./26. November 2007).
c) der KBV (bitte für beide Gebäude getrennt angeben)
finanziert und gebaut?
Der Gebäudeteil KBV I wurde im Auftrag der APO Vermietungsgesellschaft
mbH & Co. KG errichtet und von der Deutschen Apotheker- und Ärztebank
finanziert.
Der Gebäudeteil KBV II wurde im Auftrag der APO Vermietungsgesellschaft
mbH & Co. KG errichtet und von der Deutschen Apotheker- und Ärztebank
sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (Mieterdarlehen) finanziert.
Drucksache 17/14740 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3. Wann wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Gebäude
a) des GKV-SV,
Die Gebäudeübergabe durch den Vermieter erfolgte am 6. Juni 2013. Das neue
Verwaltungsgebäude wurde in der Zeit vom 1. Juli bis Mitte August 2013
bezogen. Als offizielles Umzugsdatum gilt der 1. August 2013.
b) des G-BA,
Das Gebäude wurde von der Geschäftsstelle am 1. Dezember 2009
übernommen.
c) der KBV (bitte für beide Gebäude getrennt angeben)
bezogen?
Die Gebäudeteile der KBV wurden am 1. Juli 2004 (KBV I) bzw. am 1. Februar
2012 (KBV II) bezogen.
4. Wie groß sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gebäude bzw. die
genutzten Flächen
a) des GKV-SV,
Die Gesamtnutzfläche beträgt 15 900 m2. Die Miete des GKV-SV wird auf
Basis von 13 587 m2 berechnet.
b) des G-BA,
Die oberirdische Nutzfläche laut Mietvertrag beträgt 5 200 m2.
c) der KBV (bitte für beide Gebäude getrennt angeben)?
Der Gebäudeteil KBV I verfügt über 8 750 m2 Mietflächen für Büros und große
Konferenzräume. Davon nutzt die KBV 6 050 m2, der Rest ist untervermietet
an die Bundesärztekammer, das Zentralinstitut für die kassenärztliche
Versorgung und die DSSG GmbH.
Der Gebäudeteil KBV II verfügt über 4 954 m2 Mietflächen für Büros und zwei
Konferenzräume. Davon nutzt die KBV 4 190 m2, der Rest wird für eine
Kindertagesstätte genutzt.
5. Wie hoch waren bzw. sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mieten
bzw. der (tatsächliche bzw. vermutliche) Kaufpreis der
a) vom GKV-SV,
Der GKV-SV zahlt einen Mietpreis von 17,50 Euro je m2.
Der Kaufpreis steht derzeit noch nicht fest. Allerdings ist das
Wertermittlungsverfahren im Vertrag geregelt und dem BMG wurden Gutachten vorgelegt,
welche die Größenordnung und Wirtschaftlichkeit des Erwerbs gegenüber der
Miete belegen.
b) vom G-BA,
Die monatliche Kaltmiete beträgt 16,05 Euro je m2.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14740c) von der KBV (bitte für beide Gebäude getrennt angeben)
genutzten Gebäude(teile)?
Die Bau- und Grundstückskosten für den Gebäudeteil KBV I betrugen 36 674 Mio.
Euro
Der Mietpreis für die Büro- und Konferenzraumflächen beträgt 18,50 Euro
je m2.
Die Bau- und Grundstückskosten für den Gebäudeteil KBV II betrugen
21 340 Mio. Euro. Der Mietpreis für die Büro- und Konferenzraumflächen
beträgt 18,50 Euro je m2.
6. a) Bei welchen der vier Gebäude war bzw. ist nach Kenntnis der
Bundesregierung ein Mietvertrag mit Kaufoption verabredet worden?
Für das neue Verwaltungsgebäude des GKV-SV wurde bereits im
Ursprungsmietvertrag vom 25. Mai 2010 eine dinglich gesicherte Kaufoption vereinbart.
Für den Gebäudeteil KBV I wurde 2001 ein Gewerbemietvertrag
abgeschlossen. Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank als Eigentümerin der APO
Vermietungsgesellschaft mbh & Co. KG hat der KBV bei Mietvertragsabschluss
eine Kaufoption eingeräumt.
Eine Kaufoption wurde im Mietvertrag für das Gebäude des G-BA nicht
vereinbart.
b) Lagen diese Verträge dem BMG vor, und wurden sie von diesem
genehmigt?
Falls ja, wann?
Nach geltendem Recht zur Zeit des Abschlusses des Ursprungsmietvertrags des
GKV-SV im Jahr 2010 war der Mietvertrag nicht dem BMG als zuständiger
Rechtsaufsicht vorzulegen oder von ihm zu genehmigen. Eine Genehmigung
war erst für den Erwerb der Immobilie erforderlich (§ 85 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch – SGB IV).
Dem BMG wurden der Mietvertrag und die Kaufoption vorgelegt. Eine
Genehmigungspflicht bestand nicht.
c) Wurden die (geplanten) Käufe vom BMG genehmigt?
Falls ja, wann, und was waren die Gründe für die Zustimmung?
Der GKV-SV hat am 23. Mai 2013 unter Beachtung des
Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 217d SGB V i. V. m. § 69 SGB IV) gemäß § 85 SGB IV die
Genehmigung des Erwerbs der Immobilie Reinhardtstraße 30 in 10117 Berlin zur
Nutzung als Verwaltungsgebäude beim BMG beantragt. Das BMG hat am 26. Juli
2013 den Erwerb der Immobilie genehmigt.
Der Abschluss des Mietvertrages über den Gebäudeteil KBV I und der
Nachtrag zum Mietvertrag über den Gebäudeteil KBV II waren nicht
genehmigungspflichtig.
Drucksache 17/14740 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioded) Wurde bei der Entscheidungsfindung des BMG über die Käufe der
Bundesrechnungshof eingebunden?
Falls ja, welche Voten gab er ab?
Falls nein, warum nicht?
In die Entscheidung über die Genehmigung des Kaufs des neuen
Verwaltungsgebäudes durch den GKV-SV ist der Bundesrechnungshof im Rahmen seiner
Beratungsfunktion eingebunden worden und hat wichtige Hinweise für die
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Immobilienerwerbs gegeben.
e) Wurden andere öffentliche Institutionen, z. B. das
Bundesversicherungsamt, in die Entscheidungsfindung über die Käufe eingebunden?
Falls ja, welche Voten gaben sie ab?
Falls nein, warum nicht?
Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat mit den Grundsätzen für das
Verfahren der Genehmigung und Anzeige zum Erwerb und Leasen von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten sowie zur Errichtung, Erweiterung und zum
Umbau von Gebäuden gemäß § 85 SGB IV (Genehmigungs- und
Anzeigeverfahrensgrundsätze) den Sozialversicherungsträgern einen Leitfaden zur
Verfügung gestellt, der die Zusammenarbeit mit dem BVA im Genehmigungs- und
Anzeigeverfahren fördern und erleichtern soll (Grundsätze 85). An diesen
Grundsätzen haben sich das BMG und der GKV-SV im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens zum Erwerb des neuen Verwaltungsgebäudes orientiert.
7. a) Hätten auf der Basis des Urteils des EuGH vom 29. Oktober 2009 (siehe
S. 2) bei den Mietverträgen mit und ohne Kaufoption durch die
öffentlichen Auftraggeber (siehe § 98 Nummer 3 GWB) nicht europaweite
Ausschreibungen erfolgen müssen?
Falls nein, warum nicht (bitte jeweils separat begründen)?
Der GKV-SV hat im Jahr 2009 nach einem Gebäude bzw. nach einem
geplanten Gebäude gesucht, welches den Anforderungen des GKV-SV weitgehend
entsprach. Ein Mietvertrag ist vergaberechtlich nur dann als
ausschreibungspflichtiger Bauauftrag zu betrachten, wenn das Gebäude speziell nach den
Wünschen des Mieters errichtet wird. Nach Auskunft des GKV-SV wurde das
neue Verwaltungsgebäude nicht nach den Wünschen des GKV-SV errichtet,
sondern das bereits geplante Gebäude entsprach weitestgehend den
Anforderungen des GKV-SV. Den Verhandlungen und dem Abschluss des
Ursprungsmietvertrages ging eine Maklerbeauftragung des GKV-SV zur Suche eines
Nachfolgeobjekts für das Bürogebäude des GKV-SV voraus. Nach diesen
Markterkundungen kam unter den vorgegebenen zeitlichen und örtlichen
Rahmenbedingungen nur das Objekt in der Reinhardtstraße 30 in Betracht. Soweit
bei einer späteren Vertragsänderung nach Baubeginn der GKV-SV noch
Anforderungen an das Gebäude einbrachte, war – aufgrund der
Eigentumsverhältnisse am Grundstück – der einzige denkbare Verhandlungspartner vorgegeben
(§ 903 BGB). Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bauleistungen
erbracht werden, hat Alleinstellungsmerkmale i. S. d. § 3a Nummer 5
Buchstabe c VOB/A 2006. „Die Bauleistung durch Dritte muss folglich in einem
Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung
vergeben werden, wenn das Bauwerk auf einem im Eigentum des Investors
stehenden Grundstück errichtet werden soll“. Eine europaweite Ausschreibung
war nach Auffassung des GKV-SV daher nicht erforderlich, weil zum einen der
Ursprungsmietvertrag kein Bauauftrag war und zum anderen nach den zitierten
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/14740Bestimmungen der VOB/A 2006 der Vertragsschluss auch ohne förmliches
Vergabeverfahren gerechtfertigt war.
Der G-BA verzichtete nach Durchführung einer Marktsondierung unter
Einbeziehung von ca. 30 Anbietern aufgrund einer internen rechtlichen Prüfung auf
eine europaweite Ausschreibung. Das BMG hat den Sachverhalt im Rahmen
seiner Rechtsaufsicht im Jahre 2008 eingehend geprüft mit dem Ergebnis, dass
zu diesem Zeitpunkt kein klarer und offensichtlicher Verstoß gegen
vergaberechtliche Vorschriften festgestellt werden konnte.
Nach Prüfung der KBV war der Abschluss des Mietvertrages für den
Gebäudeteil KBV I im Jahr 2001 nicht ausschreibungspflichtig. Die Frage einer
etwaigen Ausschreibungspflicht wurde seiner Zeit von beratenden Rechtsanwälten
geprüft und verneint.
b) Erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung beim zweiten Gebäude
der KBV eine europaweite Ausschreibung?
Falls nein, warum nicht?
Der Gebäudeteil KBV II wurde in unmittelbar räumlichem Zusammenhang mit
dem Gebäudeteil KBV I auf einem Grundstück der APO
Vermietungsgesellschaft errichtet. Der Bauauftrag wurde von der APO Vermietungsgesellschaft
mbh & Co. KG im Rahmen einer begrenzten Ausschreibung Ende 2009
vergeben. Die APO Vermietungsgesellschaft mbh & Co. KG befand sich bis zum
31. Dezember 2010 vollständig im Besitz der Deutschen Apotheker- und
Ärztebank, so dass auch hier nach Auffassung der KBV keine europaweite
Ausschreibung erfolgen musste. Die Anmietung des Gebäudeteils KBV II erfolgte
über einen Nachtrag zum bestehenden Mietvertrag aus dem Jahr 2001.
8. a) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die KBV die im
Vergleich zur Planung zusätzlichen 4,8 Mio. Euro als mithaftende
Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft allein übernahm?
Falls ja, warum beteiligten sich die anderen Gesellschafter nicht?
Falls ja, war dies dem BMG vor der Übernahme dieser Kosten bekannt,
und wurde dies durch das BMG genehmigt?
Ist dem BMG bekannt, durch wen diese Entscheidung getroffen und
durch wen sie ausgeführt wurde?
Mietvertraglich hat sich die KBV im Jahr 2001 bei der Anmietung des
Gebäudeteils KBV I verpflichtet, etwaige Nachträge, die im Laufe der Planungs- und
Bauzeit bis zur Fertigstellung des Gebäudes entstehen könnten, durch eine
entsprechende Erhöhung der ursprünglich 2001 vereinbarten Miete zu
übernehmen. Eine Erhöhung des im Jahr 2001 mietvertraglich vereinbarten Mietzinses
erfolgte nach Bezug des Gebäudes im Juli 2004 zunächst nicht, da die KBV zu
dem damaligen Zeitpunkt beabsichtigte, die APO Vermietungsgesellschaft mbh
& Co. KG mit Ausübung der hier eingeräumten Kaufoption käuflich zu
erwerben. Aufgrund der gesetzlichen Neuorganisation der Kassenärztlichen
Vereinigungen und der KBV, in deren Folge Anfang 2005 erstmals ein hauptamtlicher
Vorstand als Organ für die KBV verantwortlich wurde, standen zunächst andere
wichtige regelungsbedürftige Sachverhalte im Vordergrund, so dass die KBV
die Kaufoption zunächst nicht ausübte. Da die Kaufoption befristet war und
zum 31. Dezember 2010 auslief, hat der Vorstand der KBV im Herbst 2010
beschlossen, die Kaufoption auszuüben und die APO Vermietungsgesellschaft
mbh & Co. KG mehrheitlich zu übernehmen.
Drucksache 17/14740 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die KBV 94,9
Prozent der Anteile an der Kommanditgesellschaft und 100 Prozent der
Anteile an der geschäftsführenden GmbH 2005 laut Vertrag
übernehmen sollte, dies aber erst 2010 erfolgte?
Falls ja, seit wann war dies dem BMG bekannt, und erfolgte diese
Verzögerung mit dem Einverständnis des BMG?
Auf die Antwort zu Frage 8a wird verwiesen.
c) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die KBV der
Vermietungsgesellschaft ein Darlehen gewährte und im Gegenzug die
Miete verringert wurde, dieses Vorgehen jedoch nicht gegenüber dem
BMG angemeldet und von diesem genehmigt wurde?
Falls ja, um wie viele Millionen Euro handelte es sich (maximal) dabei?
Die KBV hat der APO Vermietungsgesellschaft mbh & Co. KG ab Mai 2005
ein Mieterdarlehen in Höhe von zunächst 5 Mio. Euro gewährt. Dieses
Mieterdarlehen wurde bis zur Übernahme der APO Vermietungsgesellschaft mbh &
Co. KG im Dezember 2010 auf insgesamt 35,6 Mio. Euro erhöht. Ziel des
Mieterdarlehens war eine Reduzierung der an die APO
Vermietungsgesellschaft zu zahlenden Miete. Nach der Übernahme wurde das Mieterdarlehen auf
heute 60 Mio. Euro erhöht.
d) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass für Teile des in
Frage 8c angeführten Vorganges Vorstandsbeschlüsse fehlen?
Falls ja, welche, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen
zieht die Bundesregierung aus dieser Tatsache?
Die Gewährung des Mieterdarlehens beruht auf Empfehlungen des
Finanzausschusses und des Vorstandes in der Wahlperiode 2001 bis 2004 und wurde vom
neu gewählten hauptamtlichen Vorstand der KBV in der Folge ab 2005
umgesetzt.
e) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass
Mietüberzahlungen infolge des in Frage 8c angeführten Vorganges in den Jahren 2005
bis 2010 von der KBV nicht bilanziert wurden?
In der Buchhaltung der KBV ist es zu einer Mietüberzahlung gekommen, die
mit dem Jahresabschluss des Jahres 2011 einschließlich Verzinsung von der
APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co KG an die Kassenärztliche
Bundesvereinigung zurückerstattet wurde.
9. Hat das BMG inzwischen die Prüfung des in Frage 8c angeführten
Vorganges abgeschlossen?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum noch nicht?
Für die aufsichtsrechtliche Prüfung des Vorganges waren zunächst
umfangreiche Sachverhaltsaufklärungen durch die KBV erforderlich, die diese mit
Unterstützung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens durchgeführt hat. Aus
diesem Grund ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1474010. a) Zu welchen Zeitpunkten hat das BMG selbst den Geschäftsbetrieb
aa) des GKV-SV (ab Gründung) und
bb) der KBV (in den letzten 15 Jahren)
auf Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft, bzw. an wen
hat es dies delegiert (siehe § 274 SGB V)?
Die Fragen 10a, 10aa und 10bb werden wegen ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Zum 1. Januar 2005 wurde die „Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und
Betriebsführung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach § 274 SGB V“ (a. F.) auf das BVA
übertragen. Dieses Prüfrecht erstreckt sich nach der durch das GKV-
Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) erfolgten Änderung der Verbandsstrukturen auf den
zum 1. Juli 2008 neu errichteten GKV-SV.
Das BVA hat beim GKV-SV im Rahmen des § 274 SGB V im Jahr 2009 eine
Prüfung durchgeführt. Bei der KBV wurde letztmalig im Jahr 2010 geprüft.
Zudem fand im Jahr 2012 beim GKV-SV und der KBV eine Prüfung der Stellen
zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (§§ 81a, 197a
SGB V) statt.
b) Gab es Kritik an der Geschäftsführung?
Falls ja, welche Empfehlungen wurden ausgesprochen, und wurden
diese inzwischen umgesetzt?
Bei der Prüfung des GKV-SV Ende 2009 wurden Bedenken geäußert, dass der
GKV-SV mit seinem damaligen Personalbestand auf Dauer in der Lage sein
wird, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Zwischenzeitlich hat sich der
GKV-SV personell verstärkt.
In der Aufbauphase wurden einige Mitarbeiter mit Doppelbefugnissen im
Zahlungsverkehr ausgestattet, um die Handlungsfähigkeit des GKV-SV
aufrechtzuerhalten. Mittlerweile wurde die Zahl der Mitarbeiter mit Doppelbefugnissen
reduziert.
Weiterhin wurde auch die teilweise beengte Arbeitsplatzsituation kritisiert. In
Einzelfällen waren Büros derart belegt, dass eine konzentrierte Arbeit auf
Dauer nicht gewährleistet erschien. Um die räumliche Situation zu verbessern,
hatte der GKV-SV zunächst weitere Büros angemietet und im Juni 2013 ein
neues Verwaltungsgebäude bezogen, in dem der gesamte GKV-SV
untergebracht ist.
Bei den Prüfungen der KBV wurde die Aufstellung eines Sonderhaushaltes als
unzulässig kritisiert.
Ferner wurde angemerkt, dass ein vergebenes Mieterdarlehen nicht den
Anlageformen des § 83 SGB IV entspricht und dies daher nach § 85 Absatz 1 Satz 1
SGB IV eine genehmigungspflichtige Geldanlage ist. Eine Genehmigung der
Aufsicht lag nicht vor.
Es wurde kritisiert, dass die KBV keine unterjährigen Kassenprüfungen
vornimmt. Schließlich wurde auch die Einrichtung einer Innenrevision empfohlen.
Nach Aussage der KBV werden nunmehr monatliche Kassenprüfungen
vorgenommen; eine Innenrevision wurde zwischenzeitlich eingerichtet.
Zudem wurden einzelne Barauszahlungen in beträchtlicher Höhe festgestellt.
Generell ist der bargeldlose Zahlungsverkehr vorgeschrieben.
Im Jahr 2012 fand beim GKV-SV und bei der KBV eine Prüfung der Stelle zur
Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (§§ 197a, 81a SGB V)
Drucksache 17/14740 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodestatt. Die Prüfung umfasste ausschließlich das Handeln dieser Stellen. Dabei
wurde die mangelnde Zusammenarbeit zwischen dem GKV-SV und der KBV,
welche gesetzlich vorgesehen ist, kritisiert.
c) Trifft es zu, dass das Bundesversicherungsamt (BVA) Ende 2010 der
KBV ein Controlling empfohlen hat und aufgrund der Prüfung von
der KBV 14 Fehler behoben wurden?
Falls ja, welche Fehler waren dies?
Grundsätzlich ist die Geschäftsführung berechtigt, das interne Controlling
selbst durchzuführen oder entsprechende Prüfungen an Mitarbeiter oder
Externe zu delegieren. Die Einrichtung einer dauerhaften Innenrevision ist nicht
vorgeschrieben. Da jedoch keine unterjährigen Prüfungen bei der KBV
stattfanden, wurde die Einrichtung einer Innenrevision empfohlen.
Seit Einrichtung der Innenrevision fand keine turnusmäßige Prüfung nach
§ 274 SGB V statt. Zu den weiteren Prüfanmerkungen von Bedeutung wird auf
die Antwort zu Frage 10b verwiesen.
d) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die KBV in der
Folge ein internes Kontrollsystem etabliert hat und die externe
Überprüfung der Jahresabschlüsse sowohl der KBV selbst als auch aller
Gesellschaften der KBV neu geregelt wurde?
Falls ja, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus?
Die KBV hat ein internes Kontrollsystem eingerichtet (siehe Antwort zu
Frage 10b). Im Rahmen der Prüfung nach § 274 SGB V im Jahr 2010 wurde
mit der KBV allgemein erörtert, das Wirtschaftsprüfungsunternehmen für die
Prüfungen des Jahresabschlusses von Zeit zu Zeit zu wechseln.
11. Erstreckt sich die Prüfung des BVA auch auf alle (möglichen)
Gesellschaften in Trägerschaft der öffentlich-rechtlichen Körperschaften GKV-
SV und KBV?
Falls ja, welche Gesellschaften wurden überprüft, und gab es Kritik an
den dortigen Geschäftsführungen?
Falls ja, welche?
Falls nein, welche Gesellschaften in der Trägerschaft des GKV-SV und
der KBV bestehen?
Falls nein, warum ist eine solche Überprüfung nicht vorgesehen, und
sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf?
§ 274 SGB V eröffnet kein Prüfrecht von Gesellschaften des Privatrechts, die
in Trägerschaft der öffentlich-rechtlichen Körperschaften GKV-SV und KBV
stehen.
Der GKV-SV ist bei keiner Gesellschaft alleiniger Gesellschafter.
Die KBV ist nach Kenntnis des BMG alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft
für ein vernetztes Gesundheitswesen TeveGe mbH, der DSSG GmbH –
Dienstleistungs-, Support- und Service-Gesellschaft mbH. In der alleinigen
Trägerschaft des GKV-SV steht der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen (MDS).
Für den MDS gilt über § 282 Absatz 3 SGB V auch § 274 SGB V. Insofern ist
eine aufsichtsrechtliche Prüfung des MDS durch das BMG möglich. Bei den
anderen Gesellschaften könnte selbst eine eventuelle Eigenschaft als Arbeitsge-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/14740meinschaft nicht zur Prüfmöglichkeit durch die Aufsicht der Träger führen, da
in § 274 SGB V Arbeitsgemeinschaften immer nur in Verbindung mit den
Krankenkassen genannt werden.
12. Erstreckt sich die Prüfung des BVA auch auf (mögliche) Gesellschaften,
an denen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften GKV-SV und KBV
beteiligt sind?
Falls ja, welche Gesellschaften wurden überprüft, und gab es Kritik an
der dortigen Geschäftsführung?
Falls ja, welche?
Falls nein, warum ist eine solche Überprüfung nicht vorgesehen, und
sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf (etwa aufgrund der
Verflechtungen der KBV mit der APO Vermietungsgesellschaft, die die
Möglichkeit von Insichgeschäften boten)?
§ 274 SGB V eröffnet kein entsprechendes Prüfrecht.
Die Gesellschaften werden in der Regel jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer
geprüft und unterliegen im Übrigen einer ständigen Berichtspflicht gegenüber
den jeweiligen Trägern.
13. Ist es aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, in § 274 SGB V auch eine
regelmäßige Überprüfung der Geschäfte des G-BA vorzusehen?
Falls nein, warum nicht?
Der G-BA wird nach § 91 Absatz 1 Satz 1 SGB V von den Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem
GKV- SV gebildet, die ein eigenwirtschaftliches Interesse an einer
ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Mittelverwendung durch den G-BA haben.
Darüber hinaus untersteht der G-BA nach § 91 Absatz 8 Satz 1 SGB V der
Aufsicht des BMG. Im Rahmen dieser Aufsicht kann das BMG nach § 88
Absatz 1 SGB IV i. V. m. § 91 Absatz 8 Satz 2 SGB V die Geschäfts- und
Rechnungsführung des G-BA prüfen.
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