Neuregelungen zur Verlegung von Erdkabeln und Kosten des Anschlusses von Windparks auf See an das Höchstspannungsnetz
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Brunkhorst, Gudrun Kopp, Horst Meierhofer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung der Fragesteller
Das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz – InPBeschlG) in der am 27. Oktober 2006 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung sieht u. a. Regelungen zum Anschluss von Offshore-Windenergieanlagen und zur Planfeststellung für die Erdverlegung von Hochspannungsleitungen von 110 Kilovolt sowie die Verpflichtung von Übertragungsnetzbetreibern vor, Leitungen von dem Umspannwerk der Offshore-Anlagen bis zum Übertragungs- oder Verteilernetz auf eigene Kosten zu errichten (vgl. Artikel 7 des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU sowie SPD vom 24. Oktober 2006, Ausschussdrucksache 16 (16) 167). Politisches Ziel der Regelungen ist die Beschleunigung des Ausbaus von Stromtrassen, die der Ableitung von Strom aus Offshore-Windparks dienen sowie im 110-kV-Bereich und innerhalb eines Korridors von maximal 20 km ab der Küstenlinie landeinwärts geplant werden. Darüber hinaus sollen die Kosten für den Anschluss von Offshore-Windenergieanlagen durch eine bundesweite Umlage auf die Allgemeinheit umgelegt werden, deren Berechnung in einer gesonderten Verordnung geregelt werden soll.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die von der Anfrage angesprochenen Regelungen in Artikel 7 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz) im Zuge der Behandlung des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag aufgenommen worden sind. Aus diesen Gründen kann die Bundesregierung lediglich eine Bewertung aus ihrer Sicht vornehmen, die mit Blick auf die Intentionen des Gesetzgebers jedoch nicht abschließend sein kann.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 8. Dezember 2006 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Fragen und Antworten31
Wie wird der Begriff „Küstenlinie“ genau definiert und wo verläuft sie an der deutschen Nord- und Ostseeküste konkret?
Der Verlauf der Küstenlinie ergibt sich aus den in Artikel 7 Nr. 6 (§ 43 Satz 4 EnWG) bezeichneten Seegrenzkarten Nr. 2920 und 2921 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und können dort bezogen werden (www.bsh.de).
Sieht die Bundesregierung die getroffene Regelung in Artikel 7 Nr. 3 des InPBeschlG, die den Netzbetreibern die Kosten für Investitionen zum Anschluss von Offshore-Windparks auferlegt, als einen berufs- und eigentumsrechtlichen Eingriff und damit als Verstoß gegen die Gewährleistung des Eigentumsschutzes in Artikel 14 und der Berufsfreiheit in Artikel 12 des Grundgesetzes an, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung versteht die Regelung als eine Inhalts- und Schrankenbestimmung. Die Rechtfertigung ergibt sich aus den Zielen des Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes, nämlich der Vereinfachung und Beschleunigung von Infrastrukturvorhaben, in diesem Fall des Verfahrens bei der Netzanbindung von Offshore-Windkraftanlagen. Diese dienen zudem dem Klimaschutz und tragen zur Energieversorgungssicherheit bei.
Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt werden, dass die dem Übertragungsnetzbetreiber gemäß Artikel 7 Nr. 3 InPBeschlG (§ 17 Abs. 2a EnWG) entstehenden Kosten für den Bau der Leitungen vom Umspannwerk der Offshore-Anlagen bis zum Übertragungs- oder Verteilernetz in einem angemessenen Verhältnis zu der durchgeleiteten Strommenge stehen, es dem Betreiber also möglich ist, unwirtschaftliche Leitungsbaumaßnahmen abzuwehren?
Die Netzanbindung der Offshore-Anlagen muss zum einen am technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt erfolgen. Die hierzu errichteten Leitungen werden nach § 17 Abs. 2a EnWG – neu – Teil des Energieversorgungsnetzes und unterliegen damit den Bestimmungen zur Netzregulierung der § 20 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes, d. h. auch der Verpflichtung der Netzbetreiber zu einer effizienten Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 EnWG.
Zur Auslastung der Leitungen haben die Messdaten der Forschungsplattform FINO1 für die Nordsee ergeben, dass Offshore-Windenergieanlagen bis zu 90 Prozent der Jahreszeit einspeisen können. Für eine einzelne Anlage wurden bis zu 4 500 Volllaststunden errechnet. In der Ostsee stellt sich nach den bisher vorliegenden Daten die Lage vergleichbar dar.
Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt werden, dass trotz verschiedener Verfahren für die Zulassung der Offshore-Anlagen im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 EEG und der Zulassung der Hochspannungsleitung nach Artikel 7 Nr. 6 InPBeschlG (§ 43 EnWG) die Fertigstellung der Netzanbindung unter Berücksichtigung der Dauer eines Planfeststellungsverfahrens und der Unwägbarkeiten eines Genehmigungsverfahrens zur Zulassung der Offshore-Anlagen rechtzeitig im Sinne von Artikel 7 Nr. 3 InPBeschlG (§ 17 Abs. 2a Satz 1, 2. HS EnWG) erfolgt?
Die zur Netzanbindung der Offshore-Anlagen erforderlichen Leitungen müssen zu dem Zeitpunkt der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlagen errichtet sein (siehe Artikel 7 Nr. 3 InPBeschlG: § 17 Abs. 2a Satz 1 EnWG). Hierzu sollen insbesondere alle beteiligten Seiten (Netz- und Anlagenbetreiber, Planungsbehörde) eng miteinander kooperieren.
Besteht für den Übertragungsnetzbetreiber nach Auffassung der Bundesregierung das Risiko, dass er im Falle der nicht rechtzeitigen Bereitstellung des Netzanschlusses vom Betreiber der Offshore-Anlagen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage hält die Bundesregierung derartige Ansprüche für denkbar?
Es sind keine speziellen Schadensersatzansprüche gegen die Netzbetreiber vorgesehen. Ein Ersatz möglicher Schäden wegen einer vom Übertragungsnetzbetreiber zu vertretenden nicht rechtzeitigen Bereitstellung der Netzanbindung kann sich nur aus den allgemeinen Regelungen der Rechtsordnung für Schadensersatzleistungen ergeben.
Sieht die Bundesregierung die erwähnte Regelung in Artikel 7 des InPBeschlG als vereinbar mit den Regelungen des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) an, welche in § 4 Abs. 2 die Anschlusspflicht von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien für die Übertragungsnetzbetreiber ab dem nächstmöglichen technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt mit dem betriebenen Hoch- oder Höchstspannungsnetz regelt, und wenn ja, warum?
Wie gedenkt die Bundesregierung den sich hier ergebenden Widerspruch zwischen der Verpflichtung der Netzbetreiber auf Anschluss ab dem nächstmöglichen Verknüpfungspunkt im Hoch- oder Höchstspannungsnetz und der zusätzlichen Finanzierungspflicht der diesem Punkt vorgelagerten Netztrassen zu lösen?
Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet.
Nach der bisherigen Regelung zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen in § 4 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 EEG muss der Netzbetreiber den Anschluss des Windparks an das Netz lediglich ermöglichen, während der Anlagenbetreiber die Kosten für Netzverbindung und Anschluss an das nächstgelegene Netz zu tragen hat.
Nach der neuen Regelung in § 17 Abs. 2a EnWG ist die Netzanbindung von Offshore-Windparks zum technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes vom Netzbetreiber zu errichten und zu betreiben. Ab dem Zeitpunkt der Errichtung gilt eine solche Leitung als Teil des Energieversorgungsnetzes. Die Finanzierung erfolgt über die Netzentgelte durch die Netznutzer und nicht über Einspeisevergütungen nach dem EEG.
Der Gesetzgeber ist grundsätzlich darin frei, eine solche Regelung zu treffen, wenn dadurch kein höherrangiges Recht verletzt wird. Dazu wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass durch die nun vorgesehene Regelung die Betreiber neu zu errichtender Kraftwerke auf Basis aller anderen Energieträger außer der Windenergie auf See gegenüber dieser schlechter gestellt werden, weil sie für die Herstellung derartiger, singulär genutzter Verbindungsleitungen selbst aufkommen müssen?
Die Regelung des Netzanschlusses von Offshore-Windkraftanlagen dient der Beschleunigung und finanziellen Entlastung dieser unter Klimaschutzgesichtspunkten als förderungswürdig einzustufenden Anlagen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Welche Auswirkungen hat nach Meinung der Bundesregierung diese Neuregelung, wonach die Betreiber von Offshore-Windparks die Kosten für den Netzanschluss nicht mehr zu tragen hätten und entsprechend nicht in ihre Projektkalkulation aufnehmen müssten, für die Standortwahl der Offshore-Windparks?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass hierdurch ein wichtiges Entscheidungskriterium bei der Wahl der Standorte von Offshore-Anlagen entfällt, weil dadurch der Anreiz für den Anlagenbetreiber entfällt, einen wirtschaftlich günstigen Standort zu suchen?
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Durch die Verlagerung der Anschlusskosten vom Windparkbetreiber auf die Netzbetreiber erspart der Anlagenbetreiber Kosten, die ursprünglich mit in die Vergütungssätze einkalkuliert worden waren. Da die Vergütungssätze durch die Neuregelung nicht verändert werden, bedeutet dies eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Offshore-Projekte. Die Standorte der bisher genehmigten Windparks sind unter geltendem Recht ausgewählt worden, so dass unterstellt werden kann, dass es sich dabei unter den gegebenen Bedingungen um die wirtschaftlich günstigsten Standorte handelt. Ein Interesse der Anlagenbetreiber, durch eine Veränderung des Standortes neue Genehmigungen mit entsprechend langem Vorlauf und Kosten in Kauf zu nehmen, ist unwahrscheinlich.
Welchen Anteil haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Netzanschlusskosten an den gesamten Projektierungskosten eines Offshore-Windparks?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zum Verhältnis der Projektierungskosten zu den Netzanschlusskosten vor.
Welche Auswirkungen hat die Befreiung der Anlagenbetreiber von der Finanzierung dieses Anschlusses auf die Höhe der Netzentgelte im deutschen Übertragungsnetz?
Die Auswirkung dieser Regelung auf die Höhe der Netzentgelte im deutschen Übertragungsnetz hängt davon ab, wie viele Offshore-Projekte bis zum 31. Dezember 2011 begonnen werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Übernimmt nach den Plänen der Bundesregierung der anschließende Übertragungsnetzbetreiber eines Offshore-Windparks die Anschlussleitung in sein Eigentum und erzielt er hierüber eine Eigenkapitalverzinsung, obwohl er aufgrund der Aufteilung der Kosten unter allen Übertragungsnetzbetreibern nur einen Teil der Kosten zu tragen hätte (Windfall-Profits)?
Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Im Übrigen kann der anschließende Übertragungsnetzbetreiber lediglich die auf ihn nach Durchführung der Kostenverrechnung nach Artikel 7 Nr. 3 InPBeschlG (§ 17 Abs. 2a Satz 4 EnWG) entfallenden finanziellen Belastungen geltend machen.
Können die anderen, nicht anschließenden Übertragungsnetzbetreiber die Ausgleichszahlungen, denen kein Anlagengut gegenübersteht, direkt in den Netznutzungsentgelten in Ansatz bringen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
Welche Konsequenzen hätte dies für die Netzentgelte im Übertragungsnetz?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
Welche Rolle hat die Bundesnetzagentur im Rahmen der getroffenen Regelungen?
Die Bundesnetzagentur prüft im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Kosten oder Netzentgelte.
Entspricht es der Intention der Bundesregierung, unter der im Artikel 8, §§ 11 und 12 des Gesetzentwurfs erwähnten Bezeichnung „Erdkabel“ generell ein unterirdisch verlegtes Energieübertragungssystem zu verstehen oder ist nach Ansicht der Bundesregierung die anzuwendende Technologie durch den Begriff „Erdkabel“ vorbestimmt?
Die Bundesregierung versteht unter Erdkabel jedes technische System, welches den Anforderungen an ein unterirdisches Energieübertragungssystem entspricht.
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass zur Realisierung einer erdverlegten Übertragungsstrecke auch alternative Technologien wie z. B. die Gasisolierte Übertragungsleitung (GIL) zulässig und durch den Begriff „Erdkabel“ ausdrücklich eingeschlossen sind?
Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
Wenn nein, aus welchem Grund sollen solche Technologien nicht berücksichtigt werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass alternative Technologien u. U. gleich geeignet sind und ein Wettbewerb zwischen verschiedenen Technologien evtl. Kosten reduzierend wirkt?
Die Bundesregierung stimmt der Frage in ihrer nur grundsätzlich gehaltenen Aussage zu. Die Verwendung unterschiedlicher Technologien kann kostenreduzierend wirken. Dies hängt jedoch von einer Reihe von Faktoren ab, z. B. dem Ausmaß der Nachfrage und den tatsächlich zur Verfügung stehenden Produktionskapazitäten.
Ist die Regelung in Artikel 7 Nr. 6 InPBeschlG so zu verstehen, dass eine erdverlegte Variante der geplanten Stromtrasse von der Planungsbehörde von Amts wegen zu prüfen ist oder ist zur Prüfung dieser Variante – wie in den sog. Formulierungshilfen des BMU geplant war – ein Antrag des jeweiligen Netzbetreibers nötig (sog. Antragserfordernis)?
Zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für Erdkabel nach Artikel 7 Nr. 6 des Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes (§ 43 Satz 3 EnWG) ist ebenso wie bei jeder Planfeststellung ein Antrag des Vorhabensträgers erforderlich.
Werden auch Stromtrassen von der Regelung in Artikel 7 erfasst, die außerhalb des 20-km-Korridors liegen, aber dennoch wegen der Ableitung von Strom aus Offshore-Windparks errichtet werden müssen, beispielsweise die in den Formulierungshilfen des BMU in Artikel 7 Nr. 5 genannte Anlage mit der Auflistung von acht Neubauvorhaben für Trassen des Höchstspannungsnetzes?
Die Regelung nach Artikel 7 Nr. 6 des Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes (§ 43 Satz 3 EnWG) erfasst nur den Bereich bis zu 20 Kilometern von der Küstenlinie landeinwärts.
Wenn nein, worauf stützt sich diese Unterscheidung und stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass eine solche Ungleichbehandlung gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 3 des Grundgesetzes verstößt?
Die Regelung des Artikels 7 Nr. 6 des Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes (§ 43 Satz 3 EnWG) für Hochspannungserdkabel in Küstennähe rechtfertigt sich aus besonderen Erfordernissen des Küstenschutzes, so dass eine differenzierende Betrachtung gegenüber anderen Situationen zulässig ist.
Werden auch solche Stromtrassen von der Regelung erfasst, die innerhalb des 20-km-Korridors liegen, aber aus anderen Gründen als denen der Ableitung von Strom aus Offshore-Windparks errichtet werden müssen?
Ja.
Wenn nein, worauf stützt sich diese Unterscheidung und stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass eine solche Ungleichbehandlung gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 3 des Grundgesetzes verstößt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
Verfolgt die Bundesregierung weiterhin die in der Bundestagsdrucksache 16/54 (Artikel 8 Nr. 1 – § 11a EnWG –) formulierte Absicht, die Verlegung von Erdkabeln bundesweit durch eine Planfeststellung zu ermöglichen, um insbesondere Einwirkungen auf Wohngebiete oder Beeinträchtigungen von im Rahmen des § 23 BNatSchG ausgewiesenen Schutzgebieten zu vermeiden und zu verringern, und in welcher Weise und in welchem Zeitraum soll diese Absicht realisiert werden?
Die Verlegung von Erdkabeln ist bundesweit nach geltendem Recht möglich. Die bundesweite Einführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Verlegung von Erdkabeln ist derzeit nicht vorgesehen.
Wenn nein, welche Rechtfertigung sieht die Bundesregierung darin, die Verlegung von Erdkabeln im Gebiet gemäß Artikel 7 Nr. 6 InPBeschlG (§ 43 Satz 2 EnWG) durch das Rechtsinstrument des Planfeststellungsverfahrens zuzulassen, so dass Wohngebiete sowie Naturschutzgebiete von den Einwirkungen der Hochspannungsfreileitungen entlastet werden, hingegen im übrigen Bundesgebiet ein derartig durchsetzungsfähiges Rechtsinstrument bzw. eine Plangenehmigung auch zum Schutz von Wohngebieten und Naturschutzgebieten jedoch nicht anzubieten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
Durch welche verwaltungsgerichtlichen Instrumente soll es nach Auffassung der Bundesregierung außerhalb des 20-km-Korridors im Sinne von Artikel 7 Nr. 6 InPBeschlG (§ 43 Satz 2 EnWG) möglich sein, zur Vermeidung insbesondere von Einwirkungen auf Wohngebiete oder von Beeinträchtigungen von im Rahmen des § 23 BNatSchG ausgewiesenen Schutzgebieten die Verlegung von Erdkabeln ggf. gegen den Willen einzelner Eigentümer durchzusetzen?
Die Durchsetzung einer Erdverkabelung gegen den Willen einzelner Grundeigentümer kann auch außerhalb des 20-km-Korridors aufgrund des jeweiligen Landesenteignungsrechts erfolgen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
Gibt es eine Selbstverpflichtung der Netzbetreiber zur Prüfung der erdverlegten Varianten von neu zu errichtenden Höchstspannungsleitungen für Regionen, die nicht in den 20-km-Korridor fallen, und wenn ja, welchen genauen Inhalt hat diese Selbstverpflichtung (vgl. Ausführungen des Parlamentarischen Staatsserektärs im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Michael Müller, am 25. Oktober 2006 in der Sitzung des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit)?
Nein. Die von Herrn Parlamentarischen Staatssekretär Müller in Bezug genommene Erklärung ist die Selbstverpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber vom 22. September 2006, die in der dena-Netzstudie ausgewiesenen Trassen des Höchstspannungsnetzes zügig mittels Freileitungen auszubauen.
Könnte diese Selbstverpflichtung nach Ansicht der Bundesregierung tatsächlich dazu führen, dass über die im 20-km-Korridor befindlichen Neubautrassen hinaus Höchstspannungstrassen erdverlegt werden oder hält die Bundesregierung dies für eher unwahrscheinlich?
Es wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
Wann wird die in Artikel 7 Nr. 4b erwähnte Rechtsverordnung zur Berechnung der Mehrkosten erlassen und wie wird die Berechnung ausgestaltet?
Die Regelung nach Artikel 7 Ziffer 4b des Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes wird im Rahmen der geplanten Verordnung zur Anreizregulierung getroffen, deren Entwurf derzeit vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erarbeitet wird. Im Rahmen des Verordnungsverfahrens wird auch über die Ausgestaltung der Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln entschieden.