[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14769
17. Wahlperiode 18. 09. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch,
Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/14663 –
Fiskal- und steuerpolitische Maßnahmen zur Aufbauhilfe der durch das
Hochwasser im Mai und Juni 2013 verursachten Schäden
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Mai und Juni 2013 wurden etliche Regionen Deutschlands durch die
Folgen von Hochwasser verwüstet. Die entstandenen Schäden sind enorm und
stellen die Betroffenen neben persönlichen Nöten auch vor große finanzielle
Herausforderungen. Zum Zwecke der Soforthilfe wurde ein Sonderfonds
aufgelegt. Darüber hinaus existieren weitere untergesetzliche Maßnahmen zur
Linderung der Schäden. Zur Sicherstellung einer zweckdienlichen
Mittelverteilung und von adäquaten Mitteln als Hilfestellung für die Bevölkerung gilt es
zu klären, welche konkreten Maßnahmen von der Bundesregierung bis jetzt
getroffen wurden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Durch das Hochwasser im Mai und Juni 2013 sind große Schäden bei
Privathaushalten, Unternehmen sowie der Infrastruktur von Bund, Ländern und
Kommunen entstanden. Viele Menschen haben ihr Hab und Gut oder einen Großteil
davon verloren. Die Bundesregierung lässt diese Menschen nicht allein. Sie hat
allen Opfern des Hochwassers zugesagt, dass ihnen rasch, in ausreichender
Höhe und vor allem unbürokratisch geholfen wird. Innerhalb kürzester Zeit
wurden hierfür Mittel in Höhe von 8 Mrd. Euro aus dem Bundeshaushalt
bereitgestellt. Dabei geht der Bund hinsichtlich des Finanzierungsanteils der Länder
in Vorleistung. Weniger als zwei Monate nachdem Bund und Länder die
Errichtung des Fonds „Aufbauhilfe“ vereinbart haben, hat das Bundeskabinett am
14. August 2013 die so genannte Aufbauhilfe-Verordnung beschlossen. Auf
Seiten des Bundes war dies der entscheidende Schritt, um den geschädigten
Bürgern die Mittel für die Aufbauhilfe zur Verfügung stellen zu können. Die
Bundesregierung hat damit innerhalb kürzester Zeit den Weg dafür frei
gemacht, dass nach den bereits frühzeitig ausgezahlten Soforthilfen sehr schnell
auch Hilfen für den Wiederaufbau an die Betroffenen geleistet werden können. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. September
2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14769 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Länder werden nun sicherstellen, dass die Geschädigten eine schnelle und
bedarfsgerechte Abwicklung der Hilfe erfahren, soweit es um die Beseitigung
der Hochwasserschäden in den Ländern geht. Auch die Arbeiten zur
Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur des Bundes werden konsequent
vorangetrieben.
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Ausmaß der
gesamten durch das Hochwasser verursachten Schäden (bitte mit
Begründung)?
Obwohl durch die zahlreichen Maßnahmen zur Gefahr- und Schadensabwehr
schlimmere Schäden verhindert werden konnten, hat die Flutkatastrophe dieses
Jahres enorme Schäden verursacht und viele Bürgerinnen und Bürger, aber auch
Unternehmen und Gebietskörperschaften erheblich belastet. Die Fluten haben
nach ersten Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen
Versicherungswirtschaft (GDV) 180 000 versicherte Schäden in Höhe von fast 2 Mrd. Euro zur
Folge gehabt. Das seien 30 000 Schäden mehr als noch bei der Elbe-Flut 2002.
Grund für die höhere Zahl der Schäden sei, dass die Menschen nach der Elbe-
Flut 2002 verstärkt ihre Häuser gegen Überschwemmung versichert hätten.
Inzwischen seien 32 Prozent der Gebäude in Deutschland gegen Naturgefahren
versichert, 2002 waren es noch 19 Prozent. Gleichwohl sind viele Häuser in den
gefährdeten Regionen nach wie vor nicht versichert.
Auch an Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen,
Liegenschaften der Ressorts und sonstigem Vermögen des Bundes sowie am
Bundesschienenwegenetz und Bundeseisenbahnvermögen sind durch das Hochwasser
erhebliche Schäden entstanden. Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der
Infrastruktur des Bundes sind Mittel des Fonds in Höhe von 1,32 Mrd. Euro
eingeplant.
Auf Basis der am 10. Juli 2013 vorliegenden Meldungen der Länder, die der
Beantragung von finanzieller Unterstützung aus dem EU-Solidaritätsfonds zu
Grunde lagen, wurde von den Ländern mit Schäden in Höhe von 6,669 Mrd.
Euro gerechnet.
Die einzelnen Bundesländer sind diesbezüglich wie folgt betroffen
(Gesamtschaden in Mio. Euro):
Baden-Württemberg 73,8
Bayern 1 307,6
Brandenburg 92,0
Hamburg 0,7
Hessen 21,0
Mecklenburg-Vorpommern 7,8
Niedersachsen 63,8
Rheinland-Pfalz 4,4
Sachsen 1 922,8
Sachsen-Anhalt 2 699,0
Schleswig-Holstein 25,0
Thüringen 451,7
Summe 6 669,6.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Schadenshöhen bei Bund und Ländern
noch nicht abschließend bezifferbar sind, da die Infrastruktur an vielen Stellen
fast den ganzen Juli 2013 noch unter Wasser stand, so dass eine abschließende
Schadenserhebung noch nicht möglich war. Beim am stärksten betroffenen
Verkehrsweg, der Hochgeschwindigkeitsstrecke Berlin–Hannover, wird z. B. eine
Einschätzung des Schadenumfangs aufgrund der notwendigen Untersuchungen
nicht vor Ende September 2013 vorliegen können.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/147692. Welche untergesetzlichen Regelungen im Bereich des Steuerrechts und des
Steuerverfahrensrechts wurden getroffen, um Betroffene von
Hochwasserschäden zu unterstützen (bitte mit Darstellung der Regelungen)?
In einem mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Schreiben
des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 21. Juni 2013 wurden
folgende Regelungen getroffen:
• steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
– Zuwendung als Sponsoringmaßnahme
– Zuwendung an Geschäftspartner
– sonstige Zuwendung
– Behandlung der Zuwendung beim Empfänger
• lohnsteuerliche Regelungen
– Unterstützung an Arbeitnehmer
– Arbeitslohnspende
• Aufsichtsratsvergütungen
• Spenden; Vereinfachter Zuwendungsnachweis nach § 50 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
• Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch das
Hochwasser geschädigte Personen
• Elementarschäden als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des
Einkommensteuergesetzes (EStG).
Zu den Einzelheiten der Regelungen wird auf das o. g. und als Anlage 1
beigefügte BMF-Schreiben verwiesen.
Weitere steuerliche Erleichterungen für unmittelbar Betroffene z. B. im
Hinblick auf Stundungs-und Vollstreckungsmaßnahmen, Anpassung der
Vorauszahlungen, Verlust von Buchführungsunterlagen, ergeben sich aus den von den
obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem BMF
herausgegebenen Billigkeitserlassen.
3. Welche untergesetzlichen Regelungen in übrigen Rechtsgebieten wurden
getroffen, um Betroffene von Hochwasserschäden zu unterstützen (bitte
mit Darstellung der Regelungen)?
Die Bundesregierung hat, teilweise gemeinsam mit den Ländern, eine Vielzahl
untergesetzlicher Maßnahmen getroffen, um die Not der vom Hochwasser
Betroffenen zu lindern und den Wiederaufbau in den betroffenen Gebieten zu
unterstützen. Eine ausführliche Zusammenstellung der Maßnahmen enthält der
Katalog der Hilfeleistungen zur Flutkatastrophe 2013, der dem am
4. September 2013 vom Bundeskabinett beschlossenen „Bericht zur
Flutkatastrophe 2013: Katastrophenhilfe, Entschädigung, Wiederaufbau“ als Anlage
beigefügt ist. Der Kabinettsbericht ist dieser Antwort auf die Kleine Anfrage
beigefügt (Anlage 2).
In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem
Bundesministerium für Gesundheit sowie den Spitzenorganisationen der
Sozialversicherung hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) zudem allen Krankenkassen Maßnahmen zur Unterstützung der vom
Hochwasser unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Arbeitgeber
empfohlen. Auf Antrag des Arbeitgebers können fällige Beiträge zur Sozialver-
Drucksache 17/14769 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesicherung zunächst für die Monate Mai 2013 bis September 2013 gestundet
werden. Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für
den genannten Zeitraum abgesehen werden. Von Vollstreckungsmaßnahmen
kann bis zum 30. September 2013 bei allen rückständigen oder bis zu diesem
Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen abgesehen werden. Diese Hilfestellungen
und Unterstützungsmaßnahmen gelten gleichermaßen für Mitglieder der GKV,
die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben.
4. Welche gesetzlichen Regelungen im Bereich des Steuerrechts und des
Steuerverfahrensrechts wurden getroffen, um Betroffene von
Hochwasserschäden zu unterstützen (bitte mit Darstellung der Regelungen)?
Mit den bestehenden steuerrechtlichen Regelungen sind derartige
Ausnahmesituationen lösbar. Es wurden daher keine neuen gesetzlichen Regelungen im
Bereich des Steuerrechts und des Steuerverfahrensrechts getroffen.
5. Welche gesetzlichen Regelungen in übrigen Rechtsgebieten wurden
getroffen, um Betroffene von Hochwasserschäden zu unterstützen (bitte mit
Darstellung der Regelungen)?
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“ und zur
Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2401) enthält neben dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens
„Aufbauhilfe“ (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz – AufbhG) in Artikel 3
auch das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
bei hochwasserbedingter Insolvenz, mit dem für den Fall einer
hochwasserbedingten Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Verpflichtung zur
Stellung eines Insolvenzantrags vorübergehend ausgesetzt wird. Dies räumt den
Unternehmen die nötige Zeit ein, um die Insolvenzgründe durch
Finanzierungsoder Sanierungsverhandlungen beseitigen zu können.
6. Wie sind die gewährten finanziellen Sofort- bzw. Wiederaufbauhilfen bei
Privatpersonen steuerlich zu behandeln (bitte mit Begründung)?
Erhalten Privatpersonen die Sofort- bzw. Wiederaufbauhilfen für die
Beseitigung von Hochwasserschäden an Mietobjekten, gehören diese grundsätzlich
nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Handelt
es sich bei den bezuschussten Aufwendungen um Erhaltungsaufwendungen,
sind diese demzufolge nur vermindert um den Zuschuss als Werbungskosten
absetzbar. Handelt es sich dem hingegen bei den Aufwendungen um
Herstellungskosten, sind die Absetzungen für Abnutzung (AfA), die erhöhten
Absetzungen oder die Sonderabschreibungen nach den um den Zuschuss
verminderten Herstellungskosten zu bemessen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus
R 21.5 der Einkommensteuer-Richtlinien sowie den in der Antwort zu Frage 2
erwähnten Billigkeitserlassen.
7. Wie sind die gewährten finanziellen Sofort- bzw. Wiederaufbauhilfen bei
Privatpersonen steuerlich zu behandeln, die mit beschädigten
Wirtschaftsgütern Einkünfte aus einer Nebeneinkunftsart erzielt haben (bitte mit
Begründung)?
Soweit mit Nebeneinkünften betriebliche Einkünfte erzielt werden (z. B.
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft), wird auf die Antwort zu den Fragen 9
und 10 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/147698. Inwieweit können Kosten, die auf den Eigenanteil nach § 3 Absatz 4
Nummer 1 der Aufbauhilfeverordnung entfallen, bei Privatpersonen als
Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Abzüge
von der Steuerschuld (z. B. § 35a des Einkommensteuergesetzes – EStG)
geltend gemacht werden (bitte mit Begründung und differenziert nach
Wirtschaftsgütern, mit denen die Betroffenen Einkünfte aus einer
Nebeneinkunftsart erzielt haben)?
Im Hinblick auf die Behandlung von Elementarschäden als außergewöhnliche
Belastung nach § 33 EStG wird auf das in der Antwort zu Frage 2 genannte
BMF-Schreiben Bezug genommen. Im Übrigen gelten keine Besonderheiten.
Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren
Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG
in Anspruch nehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind
(vgl. Rn. 28 des BMF-Schreibens vom 15. Februar 2010, BStBl 2010 I S. 140).
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-,
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt kann der
Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 3 EStG in Anspruch
nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich nicht um eine öffentlich geförderte
Maßnahme handelt, für die er zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie
Zuschüsse in Anspruch genommen hat. Die Steuerermäßigung kann darüber
hinaus nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht
Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, soweit sie auf Arbeiten im Haushalt des
Steuerpflichtigen entfallen. Das sind die Aufwendungen für die
Handwerkerleistung an sich, ggf. einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und
Fahrtkosten. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der
Handwerkerleistung gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln
außer Ansatz. Das gilt auch im Falle der Reparatur, Wartung oder Pflege von
Geräten im Haushalt des Steuerpflichtigen, wobei nur Arbeiten an Geräten
begünstigt sind, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können (vgl.
BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010, BStBl 2010 I S. 140). Die
Steuerermäßigung ist der Höhe nach begrenzt auf 20 Prozent der begünstigten
Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 1 200 Euro. Sie kann nur in Anspruch
genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine
Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung
erfolgt ist (§ 35a Absatz 5 EStG). Für die Kosten, die auf den Eigenanteil nach
§ 3 Absatz 4 Nummer 1 der Aufbauhilfeverordnung (AufbhV) entfallen, gelten
im Hinblick auf den Abzug als Sonderausgaben keine steuerlichen
Besonderheiten.
9. Inwieweit können Kosten, die auf den Eigenanteil nach § 3 Absatz 4
Nummer 1 der Aufbauhilfeverordnung entfallen, bei gewerblichen
Unternehmen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden (bitte mit
Begründung)?
Die Leistungen, die nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 AufbhV gewerblichen
Unternehmen erbracht werden, sind Betriebseinnahmen. Soweit sie für betriebliche
Zwecke verwendet werden, sind sie nach § 4 Absatz 4 EStG als
Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Aufwendungen, die auf den Eigenanteil nach § 3
Absatz 4 Nummer 1 AufbhV entfallen, können bei gewerblichen Unternehmen als
Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn diese durch den Betrieb
veranlasst sind (§ 4 Absatz 4 EStG).
Drucksache 17/14769 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Wie sind die gewährten finanziellen Sofort- bzw. Wiederaufbauhilfen bei
Unternehmerinnen bzw. Unternehmern und bei gewerblichen
Unternehmen steuerlich zu behandeln (bitte mit Begründung und differenziert nach
Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer sowie
Umsatzsteuer darstellen)?
Einkommensteuer
Nach der Systematik des Einkommensteuerrechts unterliegen der
Einkommensteuer alle Einkünfte; das sind entweder der Gewinn oder der Überschuss der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Betriebseinnahmen sind alle
Zugänge in Form von Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst
sind. Fließen dem Steuerpflichtigen Soforthilfemaßnahmen oder
Wiederaufbauhilfen zur Linderung der Schäden durch das Hochwasser im Rahmen seiner
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zu, sind diese Zahlungen als
Betriebseinnahmen zu erfassen (vgl. auch Antwort zu Frage 9).
Körperschaft- und Gewerbesteuer
Die vorstehenden Ausführungen gelten für Körperschaft- und Gewerbesteuer
gleichermaßen.
Umsatzsteuer
Bei den finanziellen Sofort- bzw. Wiederaufbauhilfen handelt es sich um
umsatzsteuerlich nicht relevante Geldzuwendungen. Sie erfolgen nicht im Rahmen
eines Leistungsaustausches und stellen daher keine steuerbaren Umsätze dar.
11. Können neben den gewährten finanziellen Sofort- bzw.
Wiederaufbauhilfen Ausgaben zur Schadensbeseitigung im Rahmen sonstiger
steuerlicher Vorschriften als Werbungskosten, Betriebsausgaben,
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Abzüge von der Steuerschuld
(z. B. § 35a EStG) geltend gemacht werden (bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
12. Wie erfolgt die Berücksichtigung von gewährten finanziellen Sofort- bzw.
Wiederaufbauhilfen bei der Gewährung von Sozialleistungen (bitte mit
Darstellung)?
Sofort- und Wiederaufbauhilfen, die ausdrücklich dazu dienen, Schäden durch
das Hochwasser zu beseitigen, wirken sich nicht auf die Höhe von zu
gewährenden Leistungen des Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aus.
13. Wie wurde das für die finanzielle Beteiligung an den Kosten der
Hochwasserschäden errichtete Sondervermögen haushaltsrechtlich ausgestaltet
(bitte mit Darstellung)?
Der Fonds „Aufbauhilfe“ wurde als Sondervermögen des Bundes gemäß
§ 1 AufbhG errichtet und mit einem Vermögen von 8 Mrd. Euro ausgestattet.
Dieser Betrag wurde im Bundeshaushalt 2013 (Kapitel 60 02 Titel 634 02
Zuweisung an das Sondervermögen) gemäß Nachtragshaushaltsgesetz 2013 in
voller Höhe zur Verfügung gestellt.
Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens wurde als Anlage zur Verordnung
über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ (Auf-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/14769bauhilfeverordnung – AufbhV) beschlossen (BGBl. 2013 I S. 3237). Der Fonds
weist auf der Einnahmenseite neben dem Zuschuss des Bundes als weitere
Einnahmeposition die Zuschüsse der Europäischen Union aus. Die Ausgaben sind
in zwei Titelgruppen (Titelgruppe 01 – Infrastruktur des Bundes und
Titelgruppe 02 – Beseitigung der Hochwasserschäden in den Ländern) gegliedert.
Innerhalb der Titelgruppen sind die Ausgaben jeweils deckungsfähig. Die am
Ende eines Haushaltsjahres nicht verbrauchten Mittel werden der Rücklage
zugeführt und stehen somit im Folgejahr weiter zur Verfügung.
14. Mit welchen jährlichen Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens
rechnet die Bundesregierung (bitte mit Begründung)?
Der Aufwand für die Verwaltung des Fonds ist derzeit noch nicht
quantifizierbar. Der Nationale Normenkontrollrat hat das Bundeministerium der Finanzen
aufgefordert, ihm bis Mitte 2014 u. a. über den Erfüllungsaufwand im
Bundesbereich zu berichten.
15. Welche zusätzlichen Personalkosten bzw. Planstellen entstehen durch die
Verwaltung des Sondervermögens (bitte mit Darstellung)?
Die Verwaltung des Fonds kann aus heutiger Sicht mit den vorhandenen
Personalressourcen bewältigt werden.
16. Aus welchem Grund erfolgt die finanzielle Beteiligung der Länder an
dem Sondervermögen zeitlich gestreckt und erst ab 2014?
Nachdem in der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder am 13. Juni 2013 Einvernehmen über die
Errichtung eines nationalen Fonds zur Regulierung der Hochwasserschäden
erzielt worden war, wurde die Ausgestaltung der finanziellen Beteiligung aller
Länder am Sondervermögen Fluthilfe in mehreren Verhandlungsrunden
zwischen Bund und Ländern erörtert. Finalisiert wurde die jetzige Regelung am
19. Juni 2013 in einem Gespräch des Chefs des Bundeskanzleramtes und des
Bundesministers der Finanzen mit den Ministerpräsidenten der Länder.
17. In welcher Höhe (absolut und anteilsmäßig) erfolgt die finanzielle
Ausstattung des Bundes kreditfinanziert (bitte mit Begründung)?
Durch die Bereitstellung der Fondsmittel in Höhe von 8 Mrd. Euro erhöht sich
die Nettokreditaufnahme des Jahres 2013 im Soll auf 25,1 Mrd. Euro.
18. In welcher Höhe fallen nach bisherigen Schätzungen zusätzliche
Zinsaufwendungen für die Errichtung des Sondervermögens an (bitte mit
Begründung und differenziert nach Bund bzw. rechnerischem Anteil der
Bundesländer)?
Für die Errichtung des Sondervermögens fallen Kosten in Höhe der Zinsen der
tatsächlich aufgenommenen Kredite sowie Verwaltungskosten bei der
Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH an. Diese Kosten ergeben sich in
Abhängigkeit von den Terminen und der Höhe der Abrufbeträge aus dem Fonds
sowie von den Marktkonditionen der Kassen- und Haushaltskredite, mit denen
diese Zahlungen anteilig finanziert werden. Diese Kosten gehen in die
Gesamtfinanzierungskosten der Bundesschuld ein und werden nicht separat ermittelt.
Drucksache 17/14769 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDer voraussichtliche Zinsanteil der Länder wurde auf Basis von 50 Prozent der
Raten eines vierteljährlich zahlbaren Annuitätendarlehens mit Bereitstellung
von 6,5 Mrd. Euro im dritten Quartal 2013 und Tilgung ab ersten Quartal 2014
über 20 Jahre auf der Grundlage der Finanzierungsplanung des Bundes ermittelt
und ist Bestandteil des mit jährlich 202 Mio. Euro festgelegten
Finanzierungsbeitrags, den die Länder an den Bund leisten. Bei dieser Rechnung wurden die
Marktkonditionen zum Stand 31. Mai 2013 zugrunde gelegt und bis zum
vorgesehenen Ende der Tilgung im Jahr 2033 fortgeschrieben.
19. Welche negativen Folgen durch die Errichtung des Sondervermögens
sieht die Bundesregierung in Bezug auf die Einbehaltung der sogenannten
Schuldenbremse (bitte mit Begründung)?
Aus der Errichtung des Sondervermögens ergeben sich keine negativen Folgen
in Bezug auf die Einhaltung der Schuldenregel. Mit dem Nachtrag zum
Bundeshauhalt 2013 erhöht sich zwar die Nettokreditaufnahme auf 25,1 Mrd. Euro; da
die zulässige Nettokreditaufnahme nach der Schuldenregel bei 44,7 Mrd. Euro
liegt, ist ein komfortabler Sicherheitsabstand vorhanden.
Soweit das Sondervermögen am Jahresende Rücklagen bilden wird, entlastet
dieser positive Finanzierungssaldo zudem die strukturelle Gesamtverschuldung
des Bundes im Jahr 2013 in Abgrenzung der Schuldenregel wieder. Im Jahr
2014 weist der Bundeshaushalt gemäß Regierungsentwurf einen strukturellen
Überschuss von aus, sodass auch hier, wie im Übrigen auch in allen weiteren
Jahren des Finanzplanzeitraums, genügend Spielraum besteht, die strukturelle
Belastung durch den tatsächlichen Mittelabfluss aus dem Sondervermögen
aufzufangen.
20. Wie erfolgt die technische Abwicklung zur Bereitstellung der Gelder an
die betroffenen Personen über die jeweiligen Bundesländer (bitte mit
Darstellung)?
Die Mittel gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 AufbhG zur Beseitigung der
Hochwasserschäden in den vom Hochwasser betroffenen Ländern wurden den
jeweils fachlich zuständigen Bundesressorts im automatisierten Verfahren für
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren)
zur Bewirtschaftung zugewiesen. Diese wiederum stellen die Mittel den
Ländern im HKR-Verfahren zur Verfügung. Zahlungen an betroffene Personen
erfolgen ausschließlich durch die Länder.
In der zwischen dem Bund und den betroffenen Ländern am 2. August 2013
abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung wurden einheitliche Maßstäbe zur
Verwendung der Mittel des Fonds und Details der einzelnen Hilfsprogramme
festgelegt. Nach Artikel 4 der Verwaltungsvereinbarung stellt das Land auch
geeignete Antragsformulare zur Verfügung. Die Vorgehensweise im Einzelnen
regeln die Länder durch eigene Richtlinien.
21. Aus welchem Grund erfolgt die finanzielle Beteiligung an dem
Sondervermögen durch die Länder durch eine Veränderung der
Umsatzsteueranteile im Finanzausgleichsgesetz?
Die finanzielle Beteiligung der Länder ist im Rahmen des § 1 Satz 5 des
Finanzausgleichsgesetzes durch eine Veränderung der Festbeträge an der
Umsatzsteuer in den Jahren 2014 bis 2019 unbürokratisch handhabbar. Nach
Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes erbringen die Länder ihren Beitrag ab
2020 bis 2033 durch direkte Zahlungen an den Bund.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1476922. In welcher Höhe wurden aus dem Fonds den Ländern bereits Mittel zur
Verfügung gestellt (bitte nach Bundesländern und Gebietskörperschaften
differenzieren)?
Den vom Hochwasser betroffenen Ländern wurden aus dem Fonds
nachfolgende Mittel zur Verfügung gestellt (in Euro):
Sachsen-Anhalt 1 256 470 300
Sachsen 895 079 585
Bayern 608 641 678
Thüringen 210 241 070
Brandenburg 42 919 035
Niedersachsen 35 454 855
Baden-Württemberg 34 210 825
Schleswig-Holstein 11 507 278
Hessen 9 641 233
Mecklenburg-Vorpommern 3 732 090
Rheinland-Pfalz 2 177 053.
23. In welcher Höhe hat der Bund Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des
Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes gewährt (bitte nach Monat und
Bundesland differenzieren)?
Die Bundesregierung hat den von der Hochwasserkatastrophe betroffenen
Ländern zugesagt, die Hälfte der Ausgaben der von ihnen gewährten Soforthilfen
zu tragen. Grundlage hierzu sind Verwaltungsvereinbarungen, die zwischen den
jeweiligen Bundesressorts und den betroffenen Ländern geschlossen wurden.
Danach beteiligt sich der Bund insgesamt mit bis zu 405,30 Mio. Euro im Jahr
2013 und Verpflichtungsermächtigungen für das Jahr 2014 in Höhe von bis zu
54,55 Mio. Euro. Die Aufteilung auf die betroffenen Ländern und die
Bundesressorts ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle.
Bundesland
Bundesressort
Soforthilfen
insgesamt
davon: Bundesanteil
Summe im Jahr
2013 2014
in Mio. Euro
Baden-Württemberg BMI 2,00 1,00 1,00 0,00
BMELV 6,00 3,00 3,00 0,00
Summe 8,00 4,00 4,00 0,00
Bayern BMI 120,00 60,00 60,00 0,00
BMWi 150,00 75,00 60,00 15,00
BMELV 31,00 15,50 13,95 1,55
BMVBS 64,00 32,00 32,00 0,00
Summe 365,00 182,50 165,95 16,55
Brandenburg BMI 2,00 1,00 1,00 0,00
BMWi 2,00 1,00 1,00 0,00
BMELV 20,00 10,00 8,00 2,00
Summe 24,00 12,00 10,00 2,00
Hessen BMELV 6,00 3,00 3,00 0,00
BMI 2,00 1,00 1,00 0,00
Summe 8,00 4,00 4,00 0,00
Drucksache 17/14769 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode24. In welcher Höhe hat der Bund den ihm zustehenden Anteil von 1,5 Mrd.
Euro aus dem Fonds bereits für Bundesprojekte eingesetzt?
Die Arbeiten zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes sind bereits
unmittelbar nach Abfluss des Hochwassers angelaufen.
Am 16. August 2013 hat der Bundesrat der Aufbauhilfeverordnung
zugestimmt. Erst auf dieser rechtlichen Grundlage konnte die Bewirtschaftung der
im Wirtschaftsplan zum Sondervermögen „Aufbauhilfe“ veranschlagten Mittel
geregelt werden. Gegenwärtig werden die zur Verausgabung der Mittel
notwendigen weiteren Regelungen getroffen (Konkretisierung der Mittelumsetzung
zwischen Bund und Auftragsverwaltungen der Länder für die
Bundesfernstraßen, Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung mit der Deutschen Bahn AG,
Erlasse für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung). Die Mittel der
Titelgruppe 01 des Wirtschaftsplans zum Sondervermögen „Aufbauhilfe“ können
unmittelbar nach dem Abschluss dieser Regelungen zum Einsatz kommen.
25. Inwieweit können die dem Bund zustehenden Mittel des Fonds für
Investitionen in Infrastruktur eingesetzt werden, die im Eigentum eines
Unternehmens steht, an welchem der Bund beteiligt ist (z. B. die Deutsche
Niedersachsen BMI 20,00 10,00 10,00 0,00
BMWi 4,00 2,00 2,00 0,00
BMELV 17,50 8,75 8,75 0,00
Summe 41,50 20,75 20,75 0,00
Rheinland-Pfalz BMELV 2,20 1,10 1,10 0,00
Sachsen BMI 45,00 22,50 22,50 0,00
BMWi 100,00 50,00 40,00 10,00
BMELV 24,00 12,00 12,00 0,00
BMVBS 30,00 15,00 15,00 0,00
Summe 199,00 99,50 89,50 10,00
Sachsen-Anhalt BMI 30,00 15,00 15,00 0,00
BMVBS 30,00 15,00 15,00 0,00
BMELV 2,00 1,00 1,00 0,00
BMWi 150,00 75,00 50,00 25,00
Summe 212,00 106,00 81,00 25,00
Schleswig-Holstein BMI 2,00 1,00 1,00 0,00
BMWi 2,00 1,00 0,80 0,20
Summe 4,00 2,00 1,80 0,20
Thüringen BMI 20,00 10,00 10,00 0,00
BMVBS 10,00 5,00 5,00 0,00
BMELV 16,00 8,00 7,20 0,80
BMWi 10,00 5,00 5,00 0,00
Summe 56,00 28,00 27,20 0,80
Insgesamt 919,70 459,85 405,30 54,55
Bundesland
Bundesressort
Soforthilfen
insgesamt
davon: Bundesanteil
Summe im Jahr
2013 2014
in Mio. Euro
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/14769Bahn AG), bzw. die im Eigentum eines Tochterunternehmens eines
Unternehmens steht, an welchem der Bund beteiligt ist (bitte mit
Begründung)?
Aus dem Sondervermögen können Mittel für die Beseitigung von
Hochwasserschäden am Vermögen des Bundes bereitgestellt werden. So können aus Mitteln
der Titelgruppe 01 des Wirtschaftsplans zum Sondervermögen „Aufbauhilfe“
z. B. Aufwendungen für Eisenbahnen des Bundes zur Beseitigung von Schäden
am Bundesschienenwegenetz finanziert werden. Hierfür ist der Titel 891 11 mit
725 Mio. Euro ausgestattet. Empfänger sind die
Eisenbahninfrastrukturunternehmen im DB AG-Konzern, DB Netz AG, DB Station&Service AG und DB
Energie GmbH.
Auch die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH
(LMBV) und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die Schäden zu
verzeichnen haben, können grundsätzlich Mittel aus dem Sondervermögen
erhalten. Der Bund ist vollständiger Eigentümer der LMBV, die ausschließlich mit
der bergrechtlichen Sanierung im ehemaligen Braunkohleabbaugebiet des
Beitrittsgebiets befasst ist. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, als
bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Wirkung vom
1. Januar 2005 errichtet, nimmt grundsätzlich die Liegenschaftsverwaltung für
den Bund wahr.
26. Wann erfolgten erstmalig Geldabflüsse aus dem Fonds (jeweils nach
Bundesland und Gebietskörperschaften differenzieren)?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
27. Aus welchem Grund können die Mittel aus dem Fonds nicht zum
Hochwasserschutz oder für präventive Maßnahmen verwendet werden?
Gemäß Nummer 2.3.1 der Anlage 2 zur Verwaltungsvereinbarung können
hochwasserbedingte Schäden an Hochwasserschutzanlagen wie Deichen,
Schöpfwerken und Wehren bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten ersetzt
werden. Gleiches gilt für die Wiederherstellung von Gewässerrandstreifen und
Uferböschungen. Neue präventive Hochwasserschutzmaßnahmen außerhalb
von Wiederherstellungen oder Ersatzbeschaffungen können im Rahmen des
Fonds aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen nicht gefördert werden.
28. In welchem Umfang erfolgt die Verteilung der Mittel des Fonds auf
Unternehmen und private Haushalte einerseits und auf
Gebietskörperschaften andererseits (bitte mit Begründung)?
Gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 der AufbhV erfolgte zunächst die Aufteilung der
Mittel zwischen Bund und Ländern: Dem Bund stehen für Maßnahmen zur
Wiederherstellung seiner Infrastruktur Mittel in Höhe von 1,32 Mrd. Euro zur
Verfügung. Aus den verbleibenden 6,68 Mrd. Euro werden zunächst die Kosten der
Soforthilfen an Bund und Länder erstattet. Die übrigen Mittel stehen den
betroffenen Ländern nach dem in Nummer 2 festgelegten Länderschlüssel zur
Verfügung. Die Mittelverwendung richtet sich im Weiteren nach den in den Anlagen
zur Verwaltungsvereinbarung niedergelegten sieben Hilfsprogrammen (siehe
Antwort zu Frage 20). Derzeit sind gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 der AufbhV
zunächst 50 Prozent der Landesmittel den Hilfsprogrammen zugewiesen (vgl.
Wirtschaftsplan, Antwort zu Frage 13). Die Vorgehensweise bei der zukünftigen
Aufteilung der zweiten Hälfte der Mittel ist in den Nummern 3 und 4 geregelt.
Drucksache 17/14769 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGemäß der Fragestellung kann man die bisher aufgeteilten Programmmittel der
Länder in Höhe von rund 2,7 Mrd. Euro zu folgenden Blöcken
zusammenfassen:
– Gebietskörperschaften (Länder und Gemeinden) 1,16 Mrd. Euro
– private Haushalte und Wohnungsunternehmen 587 Mio. Euro
– gewerbliche Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft (einschließlich ländliche
Infrastruktur im Außenbereich von Gemeinden) sowie
Forschungseinrichtungen rund 931 Mio. Euro und
– kulturelle Einrichtungen und Kulturdenkmäler rund 63 Mio. Euro.
29. Welche konkreten Leistungen Dritter werden bei der Ermittlung der Höhe
der gewährten Leistungen berücksichtigt, auch unter dem Aspekt, dass
viele Leistungen Dritter nicht monetär, sondern durch Bereitstellung von
Arbeitskraft, Material usw. erfolgten (bitte mit Begründung)?
Die Höhe des Schadensersatzes aus dem Fonds ist grundsätzlich auf 80 Prozent
der Wiederherstellungs- oder Ersatzbeschaffungskosten begrenzt, die
Geschädigten müssen also grundsätzlich einen Eigenanteil von 20 Prozent tragen.
Damit soll – worauf auch in der Begründung zu § 3 AufbhV ausdrücklich
hingewiesen wird – die Bereitschaft Versicherungen abzuschließen, nachhaltig
gefördert werden; auch die Spendenbereitschaft wird durch diese Regelung gestärkt.
Nach § 2 Absatz 2 AufbhG werden Mittel des Fonds zudem nur geleistet,
soweit die Schäden nicht durch Versicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt
sind. Überschreiten Leistungen Dritter in Geld oder Arbeitskraft den
Eigenanteil von regelmäßig 20 Prozent, so verringert sich der aus dem Fonds
erstattungsfähige Anteil am Schadensersatz entsprechend, um eine
Überkompensation zu vermeiden.
30. Inwiefern können auch Leistungen für mittelbare Schäden bzw. Kosten
durch das Hochwasser gewährt werden (bitte mit Begründung)?
Der Ersatz mittelbarer Schäden ist angesichts der begrenzten Mittel des Fonds
gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und
betroffenen Ländern ausgeschlossen.
31. Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung durch die
Sicherstellung der notwendigen Liquidität des Fonds nach § 6 der
Aufbauhilfeverordnung (bitte mit Angabe des Kreditinstitutes und inwieweit eine
Verzinsung erfolgt)?
Die Bundesregierung interpretiert die Frage dahingehend, dass es sich um die
anteiligen Personal- und Sachkosten der Bundesrepublik Deutschland –
Finanzagentur GmbH sowie um Transaktionskosten handelt, die dadurch
verursacht werden, dass das Liquiditätsmanagement des Bundes von dem abweicht,
das ohne den Fonds durchgeführt würde. Auch diese Kosten werden nicht
separat ermittelt. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 18.
Die Fondsmittel werden im Rahmen des üblichen Liquiditätsmanagements des
Bundes am Kapitalmarkt beschafft, insoweit ist weder im Vorhinein die
Benennung der Kreditgeber noch im Nachhinein deren Zuordnung auf die für die
Fondsfinanzierung erforderlichen Mittel möglich.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1476932. Existiert für die Bereitstellung von Leistungen aus dem Fonds an
Betroffene eine Obergrenze, oder wird dies in das Ermessen der jeweiligen
Bundesländer gelegt (bitte mit Begründung)?
Die Obergrenze liegt grundsätzlich bei 80 Prozent des entstandenen Schadens.
In Härtefällen können auch 100 Prozent des Schadens ersetzt werden (§ 3
Absatz 4 Nummer 1 AufbhV am Ende). Absolute Obergrenzen können von den
Ländern entsprechend § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 AufbhV in eigener
Verantwortung festgelegt werden.
33. Aus welchem Grund wird in der Verwaltungsvereinbarung zwischen
Bund und Ländern in Artikel 2 Absatz 6 lediglich auf bewegliche und
nicht auch auf unbewegliche Sachen abgestellt (bitte mit Darstellung der
Leistungen bei Schäden an unbeweglichen Sachen)?
Die Erstattung von Schäden ist gemäß Artikel 2 Absatz 4 der
Verwaltungsvereinbarung unabhängig davon möglich, ob es sich um bewegliche oder
unbewegliche Sachen handelt. Artikel 2 Absatz 6 regelt lediglich den Abzug „neu
für alt“, der nur bei beweglichen Sachen vorzunehmen ist.
34. Wird für die Berechnung der Schadenshöhe ein zu ersetzender Restwert
mittels eines maximalen Abschlags von 30 Prozent des
Ersatzbeschaffungs- oder Wiederherstellungspreises unterstellt, und wie ist zu
verfahren, wenn der Zeitwert des zu ersetzenden Wirtschaftsgutes deutlich unter
70 Prozent des Marktpreises liegt (bitte mit Begründung)?
Maßgeblich für die Berechnung der Schadenshöhe sind die
Wiederherstellungskosten oder die Kosten einer Ersatzbeschaffung, § 2 Absatz 4 AufbhV. Im Falle
der Ersatzbeschaffung ist bei beweglichen Sachen ein Abzug „neu für alt“
vorzunehmen. Dieser beträgt für Unternehmen und Angehörige Freier Berufe bis
zu maximal 30 Prozent, Nummer 4 der Anlage 1 zur Verwaltungsvereinbarung.
Die nähere Ausgestaltung dieses Abzuges ist den Ländern überlassen.
35. Aus welchem Grund wird im Rahmen des Abzugs „neu für alt“ gemäß
Anlage 2 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern bei
Land- und Forstwirten keine Kürzung um bis zu 30 Prozent zur
Ermittlung des Restwertes bei Wirtschaftsgütern vorgenommen?
Gemäß den Eckpunkten für Aufbauhilfeprogramme der Länder zur
Unterstützung der vom Hochwasser betroffenen Land- und Forstwirtschaft kann ein
Zuschuss in Höhe bis zu 80 Prozent des Schadens gewährt werden. Nur in
begründeten nachweisbaren Härtefällen kann der Zuschuss darüber liegen, jedoch
maximal 100 Prozent. Weiter schreiben die Eckpunkte explizit vor, dass
Überkompensationen auszuschließen sind.
Die Ausgestaltung der auf den Eckpunkten aufbauenden Landesrichtlinien wird
von den Ländern entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten
vorgenommen. Durch die „Bis-zu“-Regelung sowie den Ausschluss von
Überkompensation in den Eckpunkten hat der Bund ausreichend Vorkehrungen dafür
getroffen, dass Landesrichtlinien den Restwert von Wirtschaftsgütern bei der
individuellen Berechnung des Schadensausgleichs ausreichend berücksichtigen.
36. Inwieweit erfolgt eine Unterstützung bei Kosten für die Beseitigung von
Umweltschäden, z. B. infolge kontaminierter Böden bei ausgelaufenen
Drucksache 17/14769 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSchadstoffen (bitte mit Begründung und differenziert für Privatpersonen
und Unternehmen)?
Soweit Umweltschäden als hochwasserbedingte Schäden im Rahmen von
Gefahrenabwehr- bzw. Schadensbegrenzungsmaßnahmen beseitigt wurden, sind
sie gemäß § 2 Absatz 6 AufbhV erstattungsfähig. Darüber hinaus sind
Investitionen in die Wiederherstellung der Nutzungsfähigkeit der Grundstücke
gewerblicher Unternehmen nach Nummer 3 der Anlage 1 zur
Verwaltungsvereinbarung erstattungsfähig. Bei Wohngebäuden können Aufräumarbeiten gemäß
Nummer 2.4 der Anlage 5 zur Verwaltungsvereinbarung gefördert werden,
soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Instandsetzung bzw. einem
Ersatzvorhaben gemäß Nummer 2.1 der genannten Anlage stehen. Schließlich
hat sich das Bundesministerium des Innern an Soforthilfemaßnahmen der
betroffenen Länder beteiligt; in diesem Zusammenhang werden auch die Kosten
für die Beseitigungen von Ölschäden an Wohngebäuden ersetzt.
37. Warum hat die Bundesregierung zur Förderung der Betroffenen die
derzeit geltenden AfA-Sätze (AfA = Absetzung für Abnutzung) nicht
angehoben bzw. die Regelungen zur degressiven AfA nicht ausgeweitet?
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen haben die
Finanzministerien der Länder steuerliche Maßnahmen für von den Folgen des
Hochwassers betroffene Steuerpflichtige zur Vermeidung unbilliger Härten in Form
von Billigkeitserlassen auf den Weg gebracht. Insbesondere sind
Sonderabschreibungen und die Bildung steuerfreier Rücklagen bei Ersatzbeschaffung
vorgesehen. Demnach können bei ganz oder zum Teil zerstörten Gebäuden
Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent der Herstellungs- oder
Wiederherstellungskosten und bei Ersatzbeschaffung von beweglichen Anlagegütern
Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten vorgenommen werden. Die Bundesregierung sieht keine
Notwendigkeit, über die in den Billigkeitserlassen geregelten Maßnahmen
hinaus weiter tätig zu werden.
38. Welche Auswirkungen haben die gewährten Leistungen aus dem Fonds
bei gewerblichen Unternehmen auf die steuerlichen Anschaffungskosten
bei einer Ersatzbeschaffung (bitte mit Begründung)?
Werden Ersatzwirtschaftsgüter mit Leistungen aus dem Fonds angeschafft oder
hergestellt, besteht hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen ein
Wahlrecht. Die Leistungen können sofort erfolgswirksam als
Betriebseinnahmen angesetzt werden oder erfolgsneutral von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsgutes abgezogen werden (R 6.5 Absatz 2 der
Einkommensteuer-Richtlinien).
39. Inwieweit erfolgt eine Gewährung von Leistungen aus dem Fonds, wenn
eine Ersatzbeschaffung bei einem gewerblichen Unternehmen durch
eigene Herstellung erfolgt (bitte mit Begründung)?
Die Entscheidung über den Umgang mit dieser Fallgestaltung liegt in der
Zuständigkeit der Länder. Die Verwaltungspraxis in den Ländern ist
unterschiedlich. Zum Teil werden Eigenleistungen zur Schadensbeseitigung in die
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Leistung aus dem Fonds miteinbezogen, zum
Teil geschieht dies nicht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/1476940. Ist die Bundesregierung bereit, den Fonds im Volumen zu erhöhen, wenn
die derzeit bereitgestellten Mittel nicht ausreichen (bitte mit
Begründung)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Fonds Aufbauhilfe – insbesondere
unter Berücksichtigung weiterer Einnahmen aus dem EU-Solidaritätsfonds –
ausreichend dotiert ist, um sämtliche erstattungsfähigen Schäden abzudecken.
Drucksache 17/14769 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden
der Länder
Hochwasser Deutschland 2013;
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% 01234535
6/ ,57,*
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers in Deutschland
89 IV C 4 - S 2223/07/0015 :008
6: 2013/0599537
(3;13896:<3)
Durch das Hochwasser Ende Mai/Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen des Bundesgebiets
beträchtliche Schäden entstanden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gelten vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2014 zur Unterstützung der Betroffenen folgende
Verwaltungsregelungen:
I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
1. Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen sind entsprechend dem BMF-Schreiben vom 18.
Februar 1998 - IV B 2 - S 2144 - 40/98 -/- IV B 7 - S 0183 - 62/98 - (BStBl I Seite 212) zum
Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind
danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung
oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen
erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor
öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf
seine Leistungen aufmerksam macht.
Anlage 1;;;5345
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/14769, 2. Zuwendungen an Geschäftspartner
Wendet der Steuerpflichtige seinen von dem Hochwasser unmittelbar betroffenen
Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich
Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als
Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen
nicht anzuwenden.
3. Sonstige Zuwendungen
Erfüllt die Zuwendung des Steuerpflichtigen unter diesen Gesichtspunkten nicht die
Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die
Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen
(nicht hingegen Geld) des Steuerpflichtigen aus einem inländischen Betriebsvermögen an
durch das Hochwasser unmittelbar geschädigte Betriebe als Betriebsausgabe zu behandeln,
die ohne Rücksicht auf § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG abgezogen werden darf.
4. Behandlung der Zuwendungen beim Empfänger
In den Fällen der Nrn. 1 bis 3 sind die Zuwendungen beim Empfänger gemäß
§ 6 Absatz 4 EStG als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
II. Lohnsteuer
Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:
1. Unterstützung an Arbeitnehmer
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach
R 3.11 LStR 2011 steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 LStR 2011 ist auf Unterstützungen, die von
dem Hochwasser betroffene Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender
Maßgabe anzuwenden:
- Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR 2011 genannten Voraussetzungen
brauchen nicht vorzuliegen,
- die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der
600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter
* Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein
besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den von dem Hochwasser betroffenen
Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.
Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen (BMF-Schreiben
vom 1. Oktober 2008- IV C 5-S 2334/07/0009 -, BStBl I Seite 892) oder in Form von
Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse
und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden durch das Hochwasser
aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11 Absatz 2 LStR 2011 steuerfrei,
und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das
Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse
und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4
Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende
Arbeitnehmer durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist.
2. Arbeitslohnspende
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile
eines angesammelten Wertguthabens
a) zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von dem Hochwasser betroffene
Arbeitnehmer des Unternehmens (Nummer 1) oder
b) zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer
spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG,
bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz,
wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2
Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen
der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto
genommen worden ist.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben.
Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
nicht als Spende berücksichtigt werden.
' III. Aufsichtsratsvergütungen
Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner
Aufsichtsratsvergütung, gelten die unter II. 2. genannten Grundsätze sinngemäß. Der
Betriebsausgabenabzug gemäß § 10 Nummer 4 KStG auf Seiten der Gesellschaft bleibt unberührt.
IV. Spenden
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der
freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, gilt
ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Absatz
2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der
Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der
PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum 20. Juni 2013 Zuwendungen nicht auf ein
Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o.g. Spendenempfängers geleistet wurden, gilt auch
hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis.
Haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu
Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto
als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine inländische juristische Person des
öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur
Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit
den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme übergeben werden.
Unter folgenden Voraussetzungen ist bei Spendensammlungen nicht steuerbegünstigter
Spendensammler über ein als Treuhandkonto geführtes Spendenkonto auch ein vereinfachter
Zuwendungsnachweis möglich:
Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person
des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines amtlich
anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen
überwiesen. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 EStDV genügt als
Nachweis in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des
Kreditinstituts des Spenders zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der
Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des nicht steuerbegünstigten Spendensammlers.
= V. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch das Hochwasser
geschädigte Personen
Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Absatz 1
Nummer 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in
Betracht kommenden Zwecke - insbesondere mildtätigen Zwecke - verfolgt (z. B.
Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die
vom Hochwasser Betroffenen auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach
ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für die
Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke, die
im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung der vom Hochwasser Betroffenen
stehen, fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer
Sonderaktion für die Hilfe für vom Hochwasser 2013 Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende
Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Die Körperschaft hat die
Bedürftigkeit der unterstützten Person selbst zu prüfen und zu dokumentieren.
Es reicht aber auch aus, wenn die Spenden entweder an eine gemeinnützige Körperschaft, die
zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der
Unterstützung der vom Hochwasser Betroffenen stehen (z.B. mildtätige Zwecke), oder an eine
inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche
Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die
Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie
für die Hilfe für Betroffene des Hochwassers 2013 in Deutschland erhält und verwendet,
bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
VI. Elementarschäden als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG
Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten Wohnung im
eigenen Haus oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung sowie für die Wiederbeschaffung
von Hausrat und Kleidung können nach R 33.2 Nr. 7 EStR nicht als außergewöhnliche
Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zumutbare
Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit
nicht wahrgenommen hat.
Bei den durch die Hochwasserkatastrophe unmittelbar geschädigten Steuerpflichtigen ist der
Abzug der o.a. Aufwendungen für die Schadensbeseitigung sowie für die Wiederbeschaffung
von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastungen bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen der R 33.2 EStR nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen
Hochwasserschäden zu versagen. Eine sogenannte Elementarversicherung stellt keine allgemein
zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 Nr. 7 EStR dar.
Die nach Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung abziehbaren
Aufwendungen können auch gemäß § 39a Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 39a
Absatz 2 Satz 4 EStG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. auf einer Bescheinigung
für den Lohnsteuerabzug (sog. Ersatzbescheinigung) eingetragen oder als elektronisches
Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden.
VII. Umsatzsteuer
Das Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insbesondere durch
die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in nationales Recht
umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt keine Möglichkeit, die es einem
Mitgliedstaat zur Bewältigung von Naturkatastrophen, wenn auch nur zeitlich und sachlich
begrenzt, gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen.
Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen
nach § 3 Absatz 1b UStG sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung der
Steuervergütung nach § 4a UStG.
VIII. Weitere steuerliche Erleichterungen für unmittelbar Betroffene
Weitere Erleichterungen, z.B. im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen,
Anpassung der Vorauszahlungen, Verlust von Buchführungsunterlagen, ergeben sich aus den
von den obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen herausgegebenen Billigkeitserlassen.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG sind Zuwendungen von der Schenkungsteuer befreit, wenn
sie ausschließlich mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 AO gewidmet sind und die
Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine
Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik
Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer -
(
http://www.bundesfinanzministerium.de/Einkommensteuer-.479.htm) zur Ansicht und zum
Abruf bereit.
Im Auftrag
Anlage 2
Bericht zur Flutkatastrophe 2013:
Katastrophenhilfe, Entschädigung,
Wiederaufbau
Inhalt
Hochwasserlage in den betroffenen Gebieten
Karte: Landkreise, die während der Flut Katstrophenalarm ausgelöst hatten
Maßnahmen zur Gefahren- und Schadensabwehr
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/14769
Einsatz von Ressourcen des Bundes
THW: 70.000
BPOL: 13.000
Bundeswehr:
134.000
Diagramm 1: Bundeskräfte in Personentagen
Optimierung des Bevölkerungsschutzes seit dem
Hochwasser 2002
Drucksache 17/14769 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Schäden des Hochwassers 2013
Eisenbahnen des
Bundes und
Bundeseisenbahnvermögen: 725
Liegenschaften: 100
Bundeswasserstraßen: 90
Bundesfernstraßen: 405
Diagramm 2: im Wirtschaftsplan enthaltenen Mittel für die Wiederherstellung der
Infrastruktur des Bundes, in Millionen Euro
Land Gesamtschaden in Millionen Euro
Summe 6.669,6
Tabelle 1: Gesamtschäden in Millionen Euro
Sonstiges: 1009,9
Kulturelle
Einrichtungen: 56,2
öffentliche
Infrastruktur: 2307,1 Land- und
Forstwirtschaft:
442,3
gewerbliche
Wirtschaft: 1322,8
Privathaushalte /
Wohngebäude:
1487,9
Diagramm 3: Schäden der Länder in Millionen Euro
Erste Maßnahmen der Bundesregierung zur Fluthilfe
Unterstützung der Soforthilfeprogramme der Länder
Tabelle 2: Übersicht Fluthilfeabkommen
gewerbliche
Wirtschaft: 209
Land- und
Forstwirtschaft:
62,35
Infrastruktur der
Gemeinden: 67 Privathaushalte:
121,5
Diagramm 3: Übersicht über die Bundesanteile an Soforthilfen, aufgeteilt in
Hilfszwecke, in Millionen Euro
Verteilung der Soforthilfen an die Betroffenen
Aufbauhilfegesetz
Aufbauhilfeverordnung
Verwaltungsvereinbarung
Wirtschaftsplan
•
•
•
•
•
•
•
Privathaushalte /
Wohngebäude: 587,5
gewerbliche
Wirtschaft: 527,5
Land- und
Forstwirtschaft:
401,6
öffentliche
Infrastruktur Länder
und Kommunen:
1158,8
Kulturelle
Einrichtungen: 62,8 Forschung: 2,25
Diagramm 4: Übersicht über die für die einzelnen Programme berücksichtigten Mittel
gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der Verordnung, in Millionen Euro
Maßnahmenkatalog „Hilfen des Bundes“
Anhang zu Anlage 3
Flutkatastrophe 2013
Katalog der
Hilfeleistungen
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 2
1 Vorwort
Die Flutkatastrophe dieses Jahres hat mit ihren verheerenden Ausmaßen die
Hochwasserkatastrophe des Jahres 2002 zum Teil noch übertroffen. Infolge von
Dauerregenfällen kam es im Zeitraum vom 18. Mai 2013 bis zum 4. Juli 2013 in den
Bundesländern Brandenburg, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-
Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen zu schweren Hochwassern. Das Hochwasser
übertraf in Ausdehnung und Gesamtstärke das Augusthochwasser von 2002 und das
bisherige Rekord-Sommerhochwasser des Jahres 1954.
Während des Hochwasserereignisses wurde in acht Bundesländern in insgesamt
56 Gebietskörperschaften der Katastrophenfall festgestellt, allein im Freistaat Bayern
waren insgesamt 21 Gebietskörperschaften von dieser Maßnahme betroffen.
Obwohl durch die zahlreichen Maßnahmen zur Gefahr- und Schadensabwehr
schlimmere Schäden verhindert werden konnten, haben die Länder bisher Schäden
in Höhe von 6,669 Milliarden Euro erhoben. Für die Behebung der Schäden an der
Infrastruktur des Bundes sind Bundesmittel in Höhe von 1,32 Milliarden Euro
vorgesehen. Die Bundesregierung hat umgehend einen Staatssekretärs-Ausschuss
„Hochwasser“ eingerichtet. Dieser übernahm unter Federführung des BMI in enger
Abstimmung mit dem BMF unter anderem die Steuerung und Koordinierung der
Soforthilfe und des mittelfristigen Aufbaus über die Länder für die betroffenen
Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Kommunen und koordiniert die
Einwerbung von Hilfen aus dem EU-Solidaritätsfonds. Das BMI hat zur internen
Koordinierung im Rahmen von Soforthilfe und Aufbauhilfe einen „Stab Fluthilfe“
eingerichtet.
Während der Bund 2002 Hilfsgelder noch unmittelbar an die Betroffenen ausreichte,
wird dies aktuell ausschließlich über die Bundesländer vorgenommen. Dies
ermöglicht eine Abwicklung aus einer Hand, da auch die Aufbauhilfen durch Länder
gezahlt und verwaltet werden. Die Bundesregierung hat zur Unterstützung der
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 3
Bundesländer bei deren Soforthilfen Fluthilfeabkommen mit Bayern, Baden-
Württemberg, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen geschlossen. Der Bund
unterstützt auf dieser Basis die Länder mit 459,85 Millionen Euro. Einzelheiten zu
diesen Soforthilfen entnehmen Sie bitte diesem Maßnahmenkatalog.
Den Soforthilfen, die die unmittelbare Not und die dringendsten Bedürfnisse lindern
sollen, folgt die mittel- und langfristige Unterstützung beim Aufbau. Bund und Länder
finanzieren die Schadensbeseitigung und Wiederaufbau gemeinsam aus dem
Sondervermögen "Aufbauhilfe", das mit acht Milliarden Euro ausgestattet ist. Die
Kosten für den Wiederaufbau der zerstörten Bundesinfrastruktur in Höhe von ca. 1,5
Milliarden Euro übernimmt der Bund. Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung
der verbleibenden Mittel zur Hälfte, also mit insgesamt 3,25 Milliarden Euro. Die
Verteilung und Verwendung der Mittel und die nähere Durchführung (z.B.
Schadensermittlung nach einheitlichen Grundsätzen) des Aufbauhilfegesetzes wird
in einer Rechtsverordnung der Bundesregierung geregelt. Die Bundesregierung hat
zusammen mit den Ländern ein umfangreiches Maßnahmenpaket „Aufbauhilfe“ für
Bürger, Unternehmen, Kommunen usw. aufgelegt, Einzelheiten zu diesen
Maßnahmen entnehmen Sie bitte ebenfalls diesem Katalog.
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 4
Maßnahmenkatalog Fluthilfe 2013
1 Vorwort ........................................................................................................ 2
2 Soforthilfemaßnahmen Bund / Länder ......................................................... 5
a) Bundesministerium des Innern ............................................................................................. 5
b) Bundesministerium für Arbeit und Soziales .......................................................................... 6
c) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ....................... 8
d) Bundesministerium der Finanzen ........................................................................................ 12
e) Bundesministerium der Justiz ............................................................................................. 14
f) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung .............................................. 15
g) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie .......................................................... 16
h) Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien ........................................... 17
3 Maßnahmen aus dem Fonds „Aufbauhilfe“ ................................................ 18
a) Bundesministerium für Bildung und Forschung .................................................................. 18
b) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ..................... 19
c) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung .............................................. 20
d) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie .......................................................... 27
e) Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien ........................................... 29
4 Maßnahmen des Bundes über den Fonds „Aufbauhilfe“ hinaus ................ 30
a) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend .......................................... 30
b) Bundesministerium der Finanzen ........................................................................................ 31
c) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung .............................................. 32
d) Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien ........................................... 33
5 Aufbaumaßnahmen anderer Träger .......................................................... 34
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau .......................................................................................... 34
b) Verband Deutscher Bürgschaftsbanken .............................................................................. 37
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 5
2 Soforthilfemaßnahmen Bund / Länder
a) Bundesministerium des Innern
Soforthilfen für Privathaushalte – insbesondere für Haushalt
und Hausrat sowie Wiederherstellung der Bewohnbarkeit
von Wohngebäuden (auch bei Ölschäden an
Wohngebäuden)
Berechtigter Personenkreis:
Privathaushalte
Informationen zum Programm:
Die Bundesregierung hatte den Ländern Unterstützung des Bundes bei den
Soforthilfemaßnahmen der Länder zugesagt. Die Länder entscheiden
selbständig, mit welchen Mitteln sie die jeweiligen Soforthilfeprogramme
ausstatten und wie die Soforthilfemaßnahmen ausgestaltet werden. Der
Grundsatz, dass zu jedem Landes-Euro ein Bundes-Euro dazu gegeben
wird, dient dazu, den Betroffenen unbürokratisch helfen zu können, wie dies
vor Ort bereits geschieht.
Das BMI ist für Soforthilfen für Privathaushalte – insbesondere für Haushalt
und Hausrat sowie Wiederherstellung der Bewohnbarkeit von
Wohngebäuden (auch bei Ölschäden an Wohngebäuden) – zuständig.
Durch diese Hilfen soll die erste Not der betroffenen Menschen gelindert
werden; sei es, um sich Ersatzkleidung zu besorgen oder die Wohnung
wieder bewohnbar zu machen.
Hierfür wurden bereits mit folgenden Ländern Fluthilfeabkommen
beschlossen: BY, SH, SN, NI, TH, ST, BW, BB und HE.
Die Abwicklung der Soforthilfeprogramme von der Antragstellung bis zur
Auszahlung organisieren die Länder selbst.
Volumen:
Nach derzeitigem Stand 243 Mio. €, davon 121,5 Mio. € an Bundesmitteln.
Ansprechpartner:
Länder und Kommunen
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 6
b) Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Arbeitsmarktprogramm Hochwasserhilfe zur Erstattung
von Sozialversicherungsbeiträgen bei Kurzarbeit
Berechtigter Personenkreis:
Arbeitgeber mit Betrieben, die unmittelbar von hochwasserbedingten
Arbeitsausfällen betroffen sind
Informationen zum Programm:
Für Arbeitsausfälle, die durch das Hochwasser im Sommer 2013 entstehen,
wird bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld gezahlt.
Durch das Arbeitsmarktprogramm zur „Erstattung von
Sozialversicherungsbeiträgen bei Kurzarbeit für vom Hochwasser des
Sommers 2013 unmittelbar betroffene Betriebe“ werden Arbeitgebern,
deren Betriebe unmittelbar vom Hochwasser geschädigt wurden und die
dadurch Arbeitsausfälle haben, über die gesetzliche Leistung hinaus
entlastet. Arbeitgebern, die unmittelbar vom Hochwasser betroffen sind,
werden die von ihnen für die Ausfallzeit allein zu tragenden
Sozialversicherungsbeiträge für längstens drei Monate im Zeitraum Juni bis
Dezember 2013 von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet. Ziel ist es,
dass unmittelbar betroffene Arbeitgeber wegen der
Hochwasserkatastrophe und der daraus folgenden schwierigen
wirtschaftlichen Situation ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht
entlassen müssen. Für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
stellt der Bund der BA 15 Mio. € zur Verfügung.
Volumen:
Nach derzeitigem Stand rd. 15 Mio. € (100 % Bundesmittel).
Ansprechpartner:
Örtliche Arbeitsagentur
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 7
Verteilung von zusätzlichen Eingliederungsmitteln an die
vom Hochwasser besonders betroffenen Jobcenter
Berechtigter Personenkreis:
Die vom Hochwasser besonders betroffenen Jobcenter.
Informationen zum Programm:
Insgesamt 57 Jobcentern, die in Landkreisen oder kreisfreien Städten
liegen, in denen im Zuge des Hochwassers Katastrophenalarm ausgelöst
wurde und die daher in besonderem Ausmaße von den Auswirkungen des
Hochwassers betroffen sind, werden zusätzliche Eingliederungsmittel zur
Verfügung gestellt. Die Verteilung der Mittel auf die betroffenen Jobcenter
richtet sich nach der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten des
jeweiligen Jobcenters. Die Entscheidung, inwieweit und mit welchen
konkreten Maßnahmen die Eingliederungsmittel letztlich zur
Flutbewältigung eingesetzt werden, obliegt den Jobcentern vor Ort. Möglich
ist dabei u.a., mit diesen Mitteln Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE) nach § 16d SGB II zu
finanzieren. Die Teilnehmer an diesen Maßnahmen könnten für einen
begrenzten Zeitraum speziell Trägern zugewiesen werden, die bei der
Flutbekämpfung bzw. -bewältigung helfen.
Rechtsgrundlage für die Verteilung der zusätzlichen Eingliederungsmittel ist
eine vom BMAS mit Zustimmung des BMF erlassene Änderung der
Eingliederungsmittelverordnung 2013 die am 10. Juli 2013 im
Bundesanzeiger verkündet wurde.
Volumen:
20 Mio. Euro, die dem BMAS im Jahr 2013 aus noch nicht verteilten
Eingliederungsmitteln zur Verfügung stehen.
Ansprechpartner:
Örtliche Jobcenter
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 8
c) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Soforthilfen für Hochwasserschäden im Agrarsektor 2013
Berechtigter Personenkreis:
Vom Hochwasser betroffene land-, forst- und fischereiwirtschaftliche
Betriebe mit Sitz in einem der Länder, die eine Verwaltungsvereinbarung mit
dem Bund beschlossen haben.
Informationen zum Programm:
Das BMELV wird nach derzeitigem Stand den Ländern Bundesmittel für
finanzielle Soforthilfen mit einem Gesamtvolumen von 62,35 Mio. € für
Unternehmen der Landwirtschaft bereitstellen. Der Bund beteiligt sich damit
an den Hilfsprogrammen der vom Hochwasser betroffenen Länder mit
maximal 50% der bewilligten Mittel.
Unter Soforthilfen fallen Maßnahmen zum Ausgleich von Schäden durch
hochwasserbedingte Überschwemmungen, die bis zum 31. Dezember
dieses Jahres beantragt werden. Die Frist zur Auszahlung von Soforthilfen
des Bundes läuft zum 31.03.2014 ab.
Es muss sich um Schäden handeln, die in Unternehmen der Land- und
Forstwirtschaft, Aquakultur und Binnenfischerei anfallen, insbesondere
aufgrund von akuten Ernteschäden sowie Schäden an Wirtschaftsgütern
wie Vieh, Maschinen, Anlagen und Gebäuden.
Die Unternehmen können finanzielle Hilfen für entstandene Schäden
erhalten. Die Höhe und Art der Zuschüsse richtet sich nach Ausgestaltung
des jeweiligen Landesprogramms.
Volumen:
Nach derzeitigem Stand 124,7 Mio. €, davon rd. 62,35 Mio. € an
Bundesmitteln.
Ansprechpartner für weitere Fragen:
Landwirtschaftsbehörden der betroffenen Länder.
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 9
Aussetzung von Pachtzahlungen an die Bodenverwertungs-
und -verwaltungs GmbH (BVVG)
Berechtigte:
Vom Hochwasser 2013 betroffene Pächter landwirtschaftlicher Flächen im
Besitz der BVVG
Informationen zum Programm:
Mit dem Ziel einer möglichst unbürokratischen und schnellen Hilfe der vom
Hochwasser betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe hat die BVVG eine
Regelung zur Stundung von Pachtpreiszahlungen bekanntgegeben.
In einem ersten Schritt werden den vom Hochwasser betroffenen
Betrieben - sofern gewünscht -, die am 30.06.2013 bzw. 15.08.2013 fällig
werdenden BVVG-Pachtpreiszahlungen zunächst geringverzinslich (1,87
%) und bis zum 31.12.2013 gestundet. Die Betriebe brauchen hierzu
keinen Antrag zu stellen. Es reicht aus, die jeweils fälligen Zahlungen an
die BVVG nicht zu tätigen.
Sobald die Schäden genauer zu übersehen sind und über die
Hilfsmaßnahmen auf Bundes- und Landesebene sowie deren
Durchführung abschließend entschieden ist, wird die BVVG das vorläufige
Stundungsverfahren in ein Antragsverfahren überleiten. Im Rahmen der
dann möglichen Einzelfallprüfung wird je nach dem Grad der Betroffenheit
insbesondere entschieden,
ob die Stundung auf weitere Pachtraten ausgeweitet wird,
ob und wie lange die Stundung zinslos erfolgen kann und,
ob die Pacht gemindert oder erlassen wird.
Bis zu dieser endgültigen Entscheidung wird die gestundete Pachtrate
zunächst vorsorglich mit zwei Prozent über dem aktuellen Basiszinssatz -
zurzeit insgesamt 1,87 % pro Jahr - verzinst.
Die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe werden gebeten, der BVVG
sobald wie möglich den Eintritt eines Hochwasserschadens formlos
mitzuteilen.
Ansprechpartner für weitere Fragen:
BVVG Hauptniederlassung Berlin, Schönhauser Allee 120, 10437 Berlin,
Tel.: 030/4432-1051 Fax: 030/4432-1205
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 10
Sonderkreditprogramme 2013 der Landwirtschaftlichen
Rentenbank
Berechtigter Personenkreis:
Vom Hochwasser und Starkregen betroffene landwirtschaftliche Betriebe
Informationen zu den Programmen:
Die Landwirtschaftliche Rentenbank, Frankfurt am Main, bietet ab sofort
Liquiditätshilfedarlehen für landwirtschaftliche Unternehmen an, die von
Schäden durch Hochwasser oder heftige Regenfälle betroffen sind.
Die Darlehenslaufzeit beträgt wahlweise vier, sechs oder zehn Jahre, bei
letzteren mit einer fünfjährigen Zinsbindung. Generell wird ein
Tilgungsfreijahr gewährt.
Im Rahmen ihres bestehenden Förderprogramms „Wachstums“
finanziert die Rentenbank zudem Ersatzbeschaffungen und Reparaturen
hochwassergeschädigter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu sehr
günstigen Konditionen. Laufzeit und Zinsbindung betragen vier, sechs oder
zehn Jahre mit fünfjähriger Zinsbindung. Die Darlehen sind ebenfalls mit
einem Tilgungsfreijahr ausgestattet. Je nach Laufzeit und Kredittyp liegt
der effektive Zinssatz der Darlehen in der günstigsten Preisklasse (A)
zurzeit zwischen 1,00 % und 2,47 %.
Die Programmkredite der Förderbank für die Agrarwirtschaft dürfen neben
anderen öffentlichen Mitteln, z. B. Zuschüssen, eingesetzt werden, soweit
die von der EU vorgegebenen Beihilfeobergrenzen eingehalten werden.
Bei allen Förderdarlehen der Rentenbank sind die Kreditanträge an die
Hausbank zu richten. In Abhängigkeit von der Bonität und der
Werthaltigkeit der Sicherheiten nehmen die Hausbanken die Einstufung in
die jeweilige Preisklasse vor.
Für bestehende Darlehen bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank
können vom Hochwasser betroffene landwirtschaftliche Betriebe über ihre
Hausbank einen Antrag auf vorübergehende Tilgungsaussetzung stellen.
Ansprechpartner für weitere Fragen:
Landwirtschaftliche Rentenbank, Frankfurt am Main
Informationen im Internet unter
www.rentenbank.de
Tel.: 069 / 2107 - 700
E-Mail: office@rentenbank.de
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 11
Stundung von Sozialversicherungsbeträgen zugunsten
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Berechtigte:
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe in den betroffenen Regionen
Informationen zum Programm:
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
(landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Alters- und Krankenkasse) kann
auf Antrag fällige Sozialversicherungsbeiträge stunden, wenn die sofortige
Einziehung mit erheblichen Härten für die beitragspflichtigen Landwirte
verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet
wird.
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist vom
BMELV gebeten worden, dieses Instrument sensibel unter
Berücksichtigung der individuellen Bedingungen der betroffenen Betriebe
einzusetzen.
Ansprechpartner für weitere Fragen:
Betroffene sollten sich bei Bedarf mit der für sie zuständigen
Geschäftsstelle in Verbindung setzen.
Weitere Infos unter:
http://www.svlfg.de/10-kontakt/kon02-standorte-in-den-regionen/index.html
Hauptsitz
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Weißensteinstraße 70 - 72
34131 Kassel
Postanschrift:
Postfach 10 13 40
34013 Kassel
Telefon: 0561 9359-0
Telefax: 0561 9359-217
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 12
d) Bundesministerium der Finanzen
Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung
der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden
Berechtigte:
Alle nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen
Steuerpflichtigen
Informationen zum Programm:
Für Naturkatastrophen im Inland ist zwischen den obersten Finanzbehörden
des Bundes und der Länder ein sog. Rahmenkatalog abgestimmt, der
kurzfristig durch die betroffenen Länder umgesetzt werden kann und der
zahlreiche Regelungen enthält, um den Geschädigten unbürokratisch zu
helfen.
Im Einvernehmen mit BMF haben die Finanzministerien der vom
Hochwasser 2013 betroffenen Länder (BY, BW, BB, TH, SN, ST, SH, MV,
NI, HE) entsprechende Maßnahmen auf den Weg gebracht.
Dazu gehören u.a.:
Steuerstundungen
Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
Herabsetzung von Vorauszahlungen
Erleichterter Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
Keine nachteiligen Folgerungen bei Verlust/Vernichtung von
Buchführungsunterlagen
Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Gebäuden (im
Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden
Wirtschaftsjahren von den Herstellungs- oder
Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt
30 v.H.)
Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung beweglicher
Anlagegüter (im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren
Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 v.H. der
Anschaffungsoder Herstellungskosten)
Bildung von Rücklagen für Ersatzbeschaffungen
Bei Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach § 13 a EStG ermittelt
wird, Erlass der aus dem Ansatz des Grundbetrags und der
Zuschlägen für Sondernutzungen sich ergebenden Einkommensteuer
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 13
Sofortiger Abzug der Aufwendungen für den Wiederaufbau zerstörter
Obstbaumbestände als Betriebsausgaben, wenn der bisherige
Buchwert beibehalten wird.
Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und
am Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung als sofort
abzugsfähiger Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den
Betrag von 45.000 € nicht übersteigen
Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung,
Hausrat, Kleidung) können als außergewöhnliche Belastungen
geltend gemacht werden. Auch die Eintragung eines Freibetrags auf
der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. auf einer Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug (sog. Ersatzbescheinigung) sowie die
Berücksichtigung als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal ist
möglich.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den
obersten Finanzbehörden der Länder weitere Verwaltungsregelungen
erlassen (BMF-Schreiben vom 21. Juni 2013 IV C 4 -S 2223/07/0015:008
DOK 2013/0599537). Diese Verwaltungsregelungen erleichtern die
Zuwendung aus dem Betriebsvermögen an Geschäftspartner und andere
Unternehmen, die Arbeitslohnspende und das Spenden von
Aufsichtsratsvergütungen. Auch im Bereich des Spendenrechts wurden
Nachweiserleichterungen geschaffen und für gemeinnützige Organisationen
das Sammeln von Spendengeldern erleichtert.
Ansprechpartner für weitere Fragen:
das örtliche Finanzamt.
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 14
e) Bundesministerium der Justiz
Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragsfrist
Berechtigter Personenkreis:
Unternehmen
Informationen zum Programm:
Durch Artikel 3 des Aufbauhilfegesetzes wird die Insolvenzantragspflicht für
diejenigen Unternehmen zeitweise ausgesetzt, die durch die
Hochwasserfolgen in eine Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung)
geraten sind. Dies gibt den Unternehmen die Zeit, die sie benötigen, um die
Insolvenz durch den Bezug von Hilfs-, Entschädigungs- oder
Spendengeldern, den Bezug von Versicherungsleistungen oder den
Abschluss von Finanzierungs- oder Sanierungsvereinbarungen zu
beseitigen. Dies wäre unter den Bedingungen der Hochwasserkatastrophe
ohne die vorgeschlagene Regelung kaum möglich, da spätestens nach drei
Wochen ein Insolvenzantrag gestellt werden müsste. Insbesondere können
die Verfahren zum Bezug von Hilfeleistungen aus dem Aufbauhilfe-Fonds bei
Großschäden einen längeren Zeitraum als diese Dreiwochenfrist in Anspruch
nehmen.
Voraussetzung für die Aussetzung der Pflicht zur Stellung des Antrags ist,
dass Aussichten darauf bestehen, dass sich die Insolvenzlage im Rahmen
der laufenden Verfahren und Verhandlungen beseitigen lässt. Die
Aussetzung der Antragspflicht endet spätestens zum 31. Dezember 2013,
kann aber durch Rechtsverordnung des BMJ bis zum 31. März 2014
verlängert werden.
Artikel 3 setzt nur die – strafbewehrte – Insolvenzantragspflicht der
Geschäftsleiter aus und berührt daher nicht das Recht der Geschäftsleiter
oder der Gläubiger, einen Insolvenzantrag zu stellen. Auch wenn
Fremdanträge zulässig bleiben, ist nicht zu befürchten, dass viele Gläubiger
einen Insolvenzantrag stellen werden. Denn die in der Praxis bedeutsamsten
Antragsteller – die Einzugsstellen der Sozialversicherungsträger und die
Finanzverwaltung – haben angekündigt, übergangsweise bis mindestens
zum 30. September 2013 auf Vollstreckungsmaßnahmen und insoweit auch
auf Maßnahmen der Gesamtvollstreckung wie das Insolvenzverfahren zu
verzichten.
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 15
f) Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
Soforthilfeprogramm Infrastruktur in den Gemeinden
Berechtigte:
Kommunale und andere Träger von Infrastruktureinrichtungen
Informationen zum Programm:
Der Bund hat mit den Ländern Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen Verwaltungsvereinbarungen über die Beteiligung des Bundes an
den Soforthilfen der Länder für die Infrastruktur in den Gemeinden
geschlossen. Die Mittel sind für Soforthilfen im Sinne der jeweiligen
Landesrichtlinie bestimmt.
Volumen: 134 Mio. €, davon 67 Mio. € Bundesmittel.
Ansprechpartner in den Ländern:
Bayern: Bayerisches Staatsministerium des Innern
Sachsen: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Sachsen-Anhalt: Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr
Thüringen: Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr,
Finanzministerium
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 16
g) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Soforthilfen für geschädigte gewerbliche Unternehmen und
für Angehörige Freier Berufe
Berechtigte:
Verarbeitendes Gewerbe, Handwerk, Handel, Fremdenverkehr,
Dienstleistungen, Freie Berufe
Informationen zum Programm:
Mit dem Programm werden erste Aufwendungen für die Behebung von
nicht versicherten bzw. nicht versicherbaren Schäden entsprechend des
jeweiligen Landesprogramms gewährt. Berücksichtigt werden Ausgaben
zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Grundstücken, sofern
eine Reparatur und/oder Neuerrichtung von zerstörten Gebäuden und
Betriebsstätten erforderlich ist. Die Förderung gilt auch für den Ersatz
von Schäden an sonstigen Gegenständen, einschließlich der Vornahme
von Ersatzbeschaffungen, sowie Schäden an Warenlagern,
Rohmaterialien und Zwischengütern. Die Förderung erfolgt durch
Zuschüsse von max. 50 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen
[unterschiedlich je nach Höchstbetrag im jeweiligen Landesprogramm].
Volumen:
Nach derzeitigem Stand 418 Mio. €, davon 209 Mio. € an
Bundesmitteln
Ansprechpartner für weitere Fragen:
Zuschüsse aus dem Soforthilfeprogramm des Bundes und der Länder für
geschädigte Unternehmen und Freiberufler können bei den zuständigen
Stellen der Länder beantragt werden.
Anträge können gestellt werden:
in Bayern bei den Kreisverwaltungsbehörden
in Brandenburg bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg
in Niedersachsen bei der NBank
in Sachsen bei der Sächsischen Aufbaubank
in Sachsen-Anhalt bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt
in Schleswig-Holstein bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein
in Thüringen bei der Thüringer Aufbaubank
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 17
h) Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und
Medien
Programm zur Soforthilfe bei Hochwasserschäden an Kinos
(„Soforthilfe Kino“)
Berechtigte:
Betroffene Lichtspielhäuser in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg,
Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und Thüringen
Informationen zum Programm:
Die Filmförderungsanstalt (FFA) stellt bis zu 250.000 Euro für die von der
Hochwasserkatastrophe betroffenen Kinos als Soforthilfe zur Verfügung.
Diese Förderung wird durch einen gleich hohen Betrag des
Hauptverbandes Deutscher Filmtheater (HDF) ergänzt.
Kinobetreiber, deren Kinos vom Hochwasser beschädigt sind, müssen
lediglich einen formlosen Antrag stellen, die sonst üblichen
Fristenbindungen entfallen.
Ansprechpartner für weitere Fragen:
Filmförderungsanstalt (FFA):
Große Präsidentenstraße 9, 10178 Berlin
Eva Matlok ,Tel. 030 / 27 577-322; Email: Matlok@ffa.de
HDF KINO e. V.:
Poststr. 30, 10178 Berlin
Dr. Andreas Kramer, Tel.: 0 30 / 23 00 40 41
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 18
3 Maßnahmen aus dem Fonds „Aufbauhilfe“
a) Bundesministerium für Bildung und Forschung
Programm zur Schadensbeseitigung bei
Forschungseinrichtungen unabhängig von der Trägerschaft
Berechtigte:
Gemeinsam von Bund und Ländern finanzierte Forschungseinrichtungen
Informationen zum Programm:
Beseitigung von Hochwasserschäden an von Bund und Ländern
gemeinsam finanzierten Forschungseinrichtungen bei z.B. MPG, FhG,
HGF-Zentren oder WGL-Einrichtungen
Ansprechpartner Bund:
Bundesministerium für Bildung und Forschung,
Herr Dr. Overbeck, Tel.: 0228/57-3548 oder per E-Mail:
Norbert.Overbeck@bmbf.bund.de
Ansprechpartner in den Ländern:
Bayern: Bayerisches Staatsministerium für
Wissenschaft, Forschung und Kunst
Sachsen-Anhalt: Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft
des Landes Sachsen-Anhalt
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 19
b) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Programm zur Unterstützung der vom Hochwasser
betroffenen Land- und Forstwirtschaft sowie zum
Schadensausgleich in der ländlichen Infrastruktur im
Außenbereich von Gemeinden
Berechtigte:
Natürliche Personen und juristische Personen des privaten und des
öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften
Informationen zum Programm:
- Ausgleich hochwasserbedingter Überschwemmungsschäden in der
Land- und Forstwirtschaft
- Ausgleich und Wiederherstellung von hochwasserbedingten Schäden
an Hochwasserschutzanlagen und Wasserläufen sowie ländlichen
Wegen und sonstiger ländlicher Infrastruktur im Außenbereich von
Gemeinden
Ansprechpartner Bund:
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz,
Referat 531, Tel.: 030/18529/3294 oder per E-Mail: 531@bmelv.bund.de
Ansprechpartner in den Ländern:
Die jeweiligen Landwirtschaftsministerien der Länder
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 20
c) Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
Beseitigung von Hochwasserschäden an der
Schieneninfrastruktur des Bundes
Berechtigte:
Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) des Bundes:
DB Netz AG
DB Station & Service AG
DB Energie GmbH
Informationen zum Programm:
Im Rahmen einer besonderen, noch mit den EIU abzuschließenden
Finanzierungsvereinbarung sollen in den betroffenen
Hochwassergebieten Maßnahmen zur betriebsbereiten Wiederherstellung
derjenigen Anlagen finanziert werden, die gem.
Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG) dem Grunde nach zur
Schieneninfrastruktur gehören.
Eine Finanzierung erfolgt dabei nur insoweit, als Dritte nicht zur
Kostentragung verpflichtet sind, und soweit Versicherungsleistungen nicht
geltend gemacht werden können.
Ansprechpartner für weitere Fragen:
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung
Referat LA 13
Robert-Schuman-Platz 1
53175 Bonn
Mail: ref-la13@bmvbs.bund.de
www.bmvbs.bund.de
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 21
Beseitigung von Hochwasserschäden am
Bundeseisenbahnvermögen
Berechtigte:
Bundeseisenbahnvermögen
Informationen zum Programm:
Dem Bundeseisenbahnvermögen entstanden Schäden an
- Dienstgebäuden,
- Wohn-. Sport und Freizeitanlagen,
- Flächen der Eisenbahnersportvereine,
- weiteren Liegenschaften
vor allem durch Abpumparbeiten, Beseitigung von Schäden und
Instandsetzungsarbeiten an Liegenschaften sowie Kanalreinigungen.
Die Schäden in Bayern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen wurden dem Grunde nach vollständig erfasst. Die Bezifferung der
Schadenshöhe ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
Ansprechpartner für weitere Fragen:
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung
Referat LA 12
Robert-Schuman-Platz 1
53175 Bonn
Mail: ref-la12@bmvbs.bund.de
www.bmvbs.bund.de
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 22
Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes im Bereich
der Bundesfernstraßen
Berechtigter:
Bund
Informationen zum Programm:
Die vom Hochwasser betroffenen Länder sind vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gebeten worden, möglichst umgehend
die Hochwasserschäden detailliert nach Beseitigung der Sofortschäden,
Schäden an Straßen (Dammkörper/Fahrbahn) und Schäden an
Kunstbauwerken (Brücken/Stützmauern) aufzuführen, die
Schadensbehebung zu priorisieren und ihre finanziellen Auswirkungen auf
die Folgejahre darzustellen.
Das Ausmaß der Schäden kann erst nach eingehender Prüfung – vor allem
den Sonderprüfungen an Bauwerken – beziffert werden.
Ansprechpartner für weitere Fragen:
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Referat StB 25
Robert-Schumann-Platz 1
53175 Bonn
Mail: ref-stb25@bmvbs.bund.de
Internet :
www.bmvbs.bund.de
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 23
Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes im Bereich
der Bundeswasserstraßen
Berechtigte:
Bund
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Informationen zum Programm:
Die Binnenwasserstraßen Elbe und Donau sowie die Saale waren extrem
vom Hochwasser betroffen. An der Donau und Saale wurden die höchsten
bekannten Wasserstände seit Pegeleinrichtung überschritten. Auch an
Rhein, Neckar und Main kam es zu Hochwasserlagen mit Schäden an der
Infrastruktur der Wasserstraßen.
Die Beseitigung der Hochwasserschäden umfasst im Wesentlichen:
Ersatz von elektrischen und nachrichtentechnischen Anlagen an den
Schleusen und Wehren
Wiederherstellung beschädigter Regelungsbauwerke, Ufersicherungen,
Sperrtore und Anlagen
Baggerungen zur Wiederherstellung des Fahrwassers
Instandsetzung der Betriebsgebäude
Ansprechpartner für weitere Fragen:
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Referat WS 11
Robert-Schumann-Platz 1
53175 Bonn
Mail: ref-ws11@bmvbs.bund.de
Internet :
www.bmvbs.bund.de
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 24
Programm zur Unterstützung vom Hochwasser betroffener
privater Haushalte und Wohnungsunternehmen
Berechtigte:
Private Eigentümer (Selbstnutzer und Vermieter), Mieter sowie
Wohnungsunternehmen (auch kommunale Unternehmen) in den vom
Hochwasser 2013 betroffenen Gebieten.
Informationen zum Programm:
Das Programm dient der Beseitigung von Schäden an durch das
Hochwasser beschädigten Wohngebäuden (Instandsetzung) sowie ggf. der
Neuerrichtung oder dem Erwerb von gleichartigen Wohngebäuden auch an
anderer Stelle (Ersatzbau). Die Förderung beträgt nach Maßgabe der
jeweiligen Bestimmungen der Länder bis zu 80 % des entstandenen
Schadens. Sie erfolgt durch Zuschüsse.
Die Modernisierung ist unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig.
Denkmalpflegerischer Mehraufwand kann bis zur Höhe des entstandenen
Schadens ebenfalls gefördert werden.
Schäden am Hausrat von privaten Haushalten können (Eigentümer, Mieter)
nach den jeweiligen Bestimmungen der Länder bis zu 80 % des
entstandenen Schadens gefördert werden.
Ansprechpartner für weitere Fragen:
Länder (für das Bau- und Wohnungswesen zuständige oberste
Landesbehörden) und Kommunen.
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 25
Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur der
Länder
Berechtigte:
Länder und andere Träger von Infrastruktureinrichtungen
Informationen zum Programm:
Das Programm dient insbesondere der Beseitigung von Schäden an durch
das Hochwasser beschädigten verkehrlichen, technischen, sozialen,
wissenschaftlichen und wasserbaulichen Infrastruktureinrichtungen. Hierzu
gehören z.B. Straßen, Brücken, Hochschulen, Landeskrankenhäuser,
Verwaltungsgebäude, Infrastrukturanlagen in und an Gewässern etc..
Die Modernisierung sowie der Ersatzneubau sind unter bestimmten
Voraussetzungen förderfähig.
Die Förderung beträgt nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen der
Länder bis zu 100 % des entstandenen Schadens. Sie erfolgt durch
Zuschüsse.
Ansprechpartner für weitere Fragen:
Länder (für die Infrastruktur zuständige oberste Landesbehörden)
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 26
Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den
Gemeinden
Berechtigte:
Kommunen und nicht kommunale Träger von Infrastruktureinrichtungen
Informationen zum Programm:
Das Programm dient insbesondere der Beseitigung von Schäden an durch
das Hochwasser beschädigten städtebaulichen, sozialen, verkehrlichen,
wasser- und abfallwirtschaftlichen Infrastruktureinrichtungen. Hierzu gehören
z. B. historische Innenstädte, Erschließungsanlagen wie Straßen, Wege,
Plätze und Brücken oder verkehrliche Infrastruktur einschl. der
unbeweglichen OPNV-Infrastruktur, Grünanlagen, stadtbildprägende
Gebäude, Schulen, Krankenhäuser, Sportstätten,
Gemeinschaftseinrichtungen, Kleingartenanlagen,
Trinkwasserversorgungsanlagen, Deponien etc..
Die Modernisierung sowie der Ersatzneubau ist unter bestimmten
Voraussetzungen förderfähig.
Die Förderung beträgt nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen der
Länder bis zu 100 % des entstandenen Schadens. Sie erfolgt durch
Zuschüsse.
Ansprechpartner für weitere Fragen:
Länder (für die Infrastruktur zuständige oberste Landesbehörden) und
Kommunen.
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 27
d) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Aufbauhilfen für geschädigte gewerbliche Unternehmen,
Angehörige Freier Berufe sowie Träger wirtschaftsnaher
Infrastruktur
Berechtigte:
Verarbeitendes Gewerbe, Handwerk, Handel, Fremdenverkehr,
Dienstleistungen, Freie Berufe sowie Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur
Informationen zum Programm:
Mit dem Programm werden Zuschüsse zu Kosten für die Behebung von
unmittelbaren, hochwasserbedingten Schäden entsprechend des
jeweiligen Landesprogramms gewährt. Berücksichtigt werden Kosten zur
Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit von gewerblichen und
freiberuflichen Unternehmen und Kosten zur Wiederherstellung von
wirtschaftsnaher Infrastruktur. Die förderfähigen Kosten umfassen sowohl
Investitionen (Wiederherstellung der Nutzungsfähigkeit des Grundstückes,
Reparatur/Ersatzbeschaffung geschädigter Maschinen, Fahrzeuge) als
auch den Ersatz von Umlaufvermögen (Geschäftsausstattung,
Lagerbestände und Waren).
Die Förderung erfolgt mit einem Regelsatz von bis zu 80% des
unmittelbaren, hochwasserbedingten Schadens. In Härtefällen können im
Rahmen einer vertieften Prüfung bis zu 100% des Schadens ersetzt
werden. Betroffene Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur erhalten eine
Förderung von bis zu 100% des Schadens.
Mit der Aufbauhilfe werden die Soforthilfeprogramme ergänzt. Bereits
ausgezahlte Soforthilfen werden mit der Aufbauhilfe verrechnet. Die
Verwaltung der Sofort- und Aufbauhilfen erfolgt durch die Länder.
Ansprechpartner für weitere Fragen:
Zuschüsse aus dem Aufbauhilfeprogramm des Bundes und der Länder
für geschädigte Unternehmen, Freiberufler und Träger wirtschaftsnaher
Infrastruktur können bei den zuständigen Stellen der Länder beantragt
werden:
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 28
in Bayern bei den Kreisverwaltungsbehörden
in Baden-Württemberg: [noch offen; vorläufiger Ansprechpartner:
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg, Referat
84 Unternehmensbetreuung, Telefon: 0711 / 123 – 2082]
in Hessen bei den Kreisverwaltungsbehörden (Kreisausschuss)
in Mecklenburg-Vorpommern beim Ministerium für Wirtschaft, Bau und
Tourismus, Referat 330
in Niedersachsen bei der NBank (wirtschaftsnahe Infrastruktur)
in Rheinland-Pfalz [noch offen, vorläufiger Ansprechpartner:
Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
Rheinland-Pfalz, Referat 8301]
in Sachsen bei der Sächsischen Aufbaubank
in Sachsen-Anhalt bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt
in Schleswig-Holstein bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein
in Thüringen bei der Thüringer Aufbaubank (Unternehmen der
gewerblichen Wirtschaft, Angehörige Freier Berufe, Träger
touristischer wirtschaftsnaher Infrastruktur) und beim Thüringer
Landesverwaltungsamt (Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur)
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 29
e) Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und
Medien
Programm zur Behebung von Hochwasserschäden an
Kulturgütern („Kulturelles Hilfsprogramm“)
Berechtigte:
Betroffene Kultureinrichtungen und Kulturdenkmäler in Baden-Württemberg,
Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
Informationen zum Programm:
Mit dem Programm zur Behebung von Hochwasserschäden an Kulturgütern
in den vom Hochwasser betroffenen Ländern sollen insbesondere der
notwendige Wiederaufbau [vor allem an den technischen Einrichtungen (z.
B. Heizung, Lüftung, Sanitär, Museums- und Bühnentechnik, Elektronik und
Fuhrpark)], der Bauwerke (z. B. Reinigung, Trockenlegung, Statik) und der
Ausstattung der Kulturstätten gefördert werden.
Gefördert werden Kulturstätten in öffentlicher oder gemeinnütziger
Trägerschaft aus vor allem folgenden Bereichen: Museen, Theater,
Bibliotheken, Archive, Orchester, historische Parks und Gärten, Schlösser,
Musikschulen und Kulturhäuser.
Weiter werden denkmalpflegerische Mehraufwendungen an unter
Denkmalschutz stehenden Denkmälern gefördert.
Ansprechpartner für weitere Fragen:
Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien - Referat K 25 -
Graurheindorfer Str. 198, 53117 Bonn
MRn Dr. Kathrin Hahne, Tel. 030 88 / 681 – 44 290 und
RD Rainer Novak, Tel. 0228 99 / 681 – 3598.
E-Mail: k25@bkm.bund.de
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 30
4 Maßnahmen des Bundes über den Fonds
„Aufbauhilfe“ hinaus
a) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
Projekt „Jugend packt an“
Berechtigte:
Gruppen junger Menschen bis 27 Jahre aus dem gesamten Bundesgebiet,
die sich in den betroffenen Hochwassergebieten engagieren wollen. Die
Antragsteller müssen juristische Personen sein, die gemeinnützige Zwecke
verfolgen.
Informationen zum Programm: Mit der Förderung wird das
ehrenamtliche Engagement von Initiativen, Gruppen, Vereine, Verbände
etc. junger Menschen bei Sofortmaßnahmen und beim Wiederaufbau von
der Flut geschädigter Einrichtungen und Objekte der Jugendhilfe und -
arbeit unterstützt. Diese können u.a. Aufräum- und Reinigungsarbeiten,
Reparatur oder Neubau des Inventars, Wiederherstellung oder Neubau
von Außenanlagen, Materialtransport oder Malerarbeiten oder
Maurerarbeiten beinhalten.
Im gleichen Maße soll ehrenamtliches Engagement im Rahmen von
Solidaritätsaktionen (z. B. Benefizkonzerten), die das Ziel der Gewinnung
von Spenden und anderer Unterstützung haben, unterstützt werden.
Volumen:
Nach derzeitigem Stand bis zu 0,6. Mio. €. (100 % Bundesmittel)
Ansprechpartner für weitere Fragen beim Träger:
Deutscher Bundesjugendring (DBJR):
Mühlendamm 3, 10178
Berlin, Tel. (030) 400 40 – 400, Fax (030) 400 404 – 22,
E-Mail: info@dbjr.de;
Internet:
http://www.dbjr.de/aktuelle-projekte/hochwasser.html
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 31
b) Bundesministerium der Finanzen
Sonderpostwertzeichen „Hochwasserhilfe 2013“
Informationen zum Programm:
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 18. Juli 2013 eine
Sonderbriefmarke mit Zuschlag „Hochwasserhilfe 2013“ herausgegeben.
Das Spendenaufkommen aus dem Verkauf der Marke soll über die in der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
zusammengeschlossenen Wohlfahrtsverbände den von der
Hochwasserkatastrophe betroffenen Menschen direkt zugutekommen. Die
Sonderbriefmarke hat einen Wert von 58 Cent plus 42 Cent Zuschlag als
Spende - der Verkaufspreis insgesamt beträgt somit 1 €.
Ansprechpartner für weitere Fragen:
Ingeburg Grüning, Bundesministerium der Finanzen, Referat Presse und
Information; Tel: 01888-682-1817, Fax 01888-682-1367
Internetadresse:
www.bundesfinanzministerium.de
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 32
c) Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
Bautechnische Informationen für Hochwassergebiete
Informationen:
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS)
gibt mit der Hochwasserschutzfibel bautechnische Empfehlungen für
hochwassergefährdete Gebiete.
Ansprechpartner für weitere Fragen:
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)
Herr Dr. Bernhard Fischer
Deichmanns Aue 31-37
53179 Bonn
Tel.: +49 (0) 228-99401 1522
Fax: +49 (0) 228-9910401 1522
e-mail: Bernhard.Fischer@bbr.bund.de
Internet:
www.bbsr.de
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 33
d) Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und
Medien
Programm zur Künstlerhilfe („Programm Künstlerhilfe
Hochwasser“)
Berechtigte:
Betroffene Künstler und Kultureinrichtungen in Baden-Württemberg,
Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Informationen zum Programm:
Mit dem Programm soll kurzfristig bei der Behebung von
Hochwasserschäden an Kulturgütern und kulturellen Einrichtungen (z. B.
Künstlerateliers) Hilfe geleistet werden.
Ansprechpartner für weitere Fragen:
Kulturstiftung des Bundes (KSB)
Franckeplatz 1, 06110 Halle (Saale), Tel. 0345 / 2997 - 0
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 34
5 Aufbaumaßnahmen anderer Träger
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau
KfW-Aktionsplan Hochwasser 2013
Förderzweck: Beseitigung von Hochwasserschäden
Verfügbarkeit: Antragstellung befristet bis zum 30.06.2014
Berechtigte: private Selbstnutzer und Vermieter von Wohnraum,
mittelständische und kommunale Unternehmen, Freiberufler sowie gemeinnützige
Organisationen
Gesamtvolumen: zunächst 100 Mio. Euro
1. Förderangebot für Unternehmen und Freiberufler
Für vom Hochwasser betroffene Unternehmen werden die
Förderprogramme KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit
geöffnet.
Alle Hochwasser-Varianten im KfW-Unternehmerkredit und ERP-
Gründerkredit - Universell werden unabhängig von der Laufzeit mit
einem Signalzins von 1% p.a. eingeführt (Sollzins in Preisklasse A
des Risikogerechten Zinssystems)
Im Programm ERP-Gründerkredit - Startgeld gilt in den Hochwasser-
Varianten ein wesentlich verbesserter Zinssatz von 1,2% p.a.
(normaler Sollzins des Programms: 3,05 % p.a (Laufzeit 5 Jahre) bzw.
3,55 % p.a. (Laufzeit 10 Jahre))
Alle bekannten Programmvarianten stehen zur Verfügung. Dies
beinhaltet auch die bestehenden Haftungsfreistellungsangebote.
Ansprechpartner für weitere Fragen KfW Infocenter: kostenlose Hotline
0800 5399001 (Montag bis Freitag von 08:00 - 17:30 Uhr),
infocenter@kfw.de
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 35
2. Förderangebot für Private Selbstnutzer und Vermieter von
Wohnraum
Für vom Hochwasser betroffene private Haushalte mit selbst
genutztem Wohneigentum wird das KfW-Wohneigentumsprogramm
sowie für Vermieter und Wohnungsunternehmen das Förderprogramm
Altersgerecht Umbauen geöffnet (inkl. programmbasierte
Globaldarlehenskooperationen mit Landesförderinstituten)
Alle Hochwasser-Varianten in diesen Programmen werden
unabhängig von der Laufzeit mit einem Signalzins von 1% p.a.
eingeführt
Gefördert werden alle Kosten für die Beseitigung der durch das
Hochwasser 2013 entstandenen Schäden am Wohngebäude (inkl.
Außenanlagen, jedoch ohne Mobiliar)
Alle bestehenden Programmvarianten stehen zur Verfügung. Dies
beinhaltet auch die endfällige Variante.
Ansprechpartner für weitere Fragen KfW Infocenter: kostenlose Hotline
0800 5399002 (Montag bis Freitag von 08:00 - 17:30 Uhr),
infocenter@kfw.de
3. Förderangebot für kommunale Unternehmen, soziale
Organisationen und Kommunen
Für kommunale Unternehmen und soziale Organisationen wird im
„IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen“ eine
Hochwasser-Variante für Investitionen zur Beseitigung von Schäden
angeboten. Alle Laufzeitvarianten werden mit einem Signalzins von 1
% p.a. (Sollzins, in Preisklasse A des Risikogerechten Zinssystems)
eingeführt.
Von dieser Maßnahme ausgenommen ist die Forfaitierungsvariante im
IKU.
Für die vom Hochwasser betroffenen Kommunen können im „IKK -
Investitionskredit Kommunen“ alle Investitionen zur Beseitigung der
Hochwasserschäden an der kommunalen und sozialen Infrastruktur
langfristig zu günstigen Zinskonditionen (derzeit ab ca. 1,30 % p.a.)
finanziert werden.
Ansprechpartner für weitere Fragen KfW Infocenter: kostenlose Hotline
0800 5399008 (Montag bis Freitag von 08:00 - 17:30 Uhr),
infocenter@kfw.de
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 36
4. Stundung bestehender Kredite
Für alle bestehenden bankdurchgeleiteten KfW- und ERP-Kredite
bietet die KfW zur Überwindung kurzfristiger Liquiditätsprobleme die
Möglichkeit zur Stundung von Zins- und Tilgungsleistungen auf Antrag
der Hausbank an.
Im Direktkreditgeschäft prüft die KfW ebenfalls auf Antrag betroffener
Kreditnehmer die Stundung der Rückzahlungsraten.
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 37
b) Verband Deutscher Bürgschaftsbanken
Höhere Bürgschaftsquoten für vom Hochwasser
geschädigte kleine und mittlere Unternehmen durch die
Bürgschaftsbanken
Berechtigte:
Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und
Angehörige Freier Berufe, die unmittelbar vom Hochwasser betroffen sind
Informationen zum Programm:
Die Bürgschaftsbanken übernehmen für die Beseitigung unmittelbarer
Schäden Bürgschaften von bis zu 90% für Kredite an kleine und mittlere
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Bund und Länder gewähren den
Bürgschaftsbanken dafür bis zu 10% höhere Rückbürgschaften. Im
Gegenzug verzichten die Bürgschaftsbanken ganz oder teilweise auf
Entgelte. Anträge können über die Hausbank bis zum 30.06.2014 gestellt
werden.
Ansprechpartner für weitere Fragen:
Verband Deutscher Bürgschaftsbanken
Schützenstr. 6a
10117 Berlin
Telefon: +4930263965414
info@vdb-info.de
oder die Bürgschaftsbanken in den jeweiligen Bundesländern
Hinweis:
Noch nicht von der EU-KOM genehmigt
Flutkatastrophe 2013 – Katalog der Hilfeleistungen 38
Impressum
Herausgeber und Redaktion:
Stab Fluthilfe im Bundesministerium des Innern
Alt-Moabit 101 D
10559 Berlin
Tel.: 030 18 681-0
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]