[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14795
17. Wahlperiode 25. 09. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz,
Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/14713 –
Asylrelevante Lage in Tschetschenien
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den letzten Monaten ist die Zahl der Asylsuchenden mit russischer
Staatsangehörigkeit deutlich angestiegen. Stellten in den Monaten Januar bis Juli 2012
1 098 russische Staatsangehörige einen Antrag auf Asyl, waren es im Januar
bis Juli 2013 11 564 (Asylgeschäftsstatistik des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge für den Monat Juli 2013). Im ersten Halbjahr 2013 wurde für
47,8 Prozent dieser Asylsuchenden ein Übernahmeersuchen an einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt, weil es nach der Dublin-
Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei oder dort
bereits ein Asylverfahren durchgeführt wurde (Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., „Ergänzende Informationen zur
Asylstatistik im zweiten Quartal 2013, Bundestagsdrucksache 17/14553). Die
meisten Übernahmeanträge wurden dabei an Polen gestellt, über das nach
Berichten in den Medien und Pressemitteilungen der Bundespolizei viele der
russischen Asylsuchenden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
Zusammen mit der gestiegenen Zahl der Asylsuchenden ist die Anerkennungsquote
für Asyl, Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz deutlich gesunken, von
15,8 Prozent auf 4,3 Prozent jeweils im zweiten Quartal 2012 respektive 2013.
Die bereinigte Schutzquote, d. h. Anerkennungen bezogen auf inhaltliche
Entscheidungen (z. B. ohne Dublin-Entscheidungen), betrug zuletzt 14,9 Prozent.
In der Öffentlichkeit wird über den Anstieg der Asylzahlen spekuliert. Unter
der reißerischen Überschrift „Terroristen suchen Asyl in Deutschland“
berichtete „DIE WELT“ am 8. August 2013 über angeblich in Tschetschenien
kursierende Gerüchte, nach denen Asylsuchende in Deutschland 4 000 Euro
„Begrüßungsgeld“ erhalten würden, gab dafür aber keine bestimmte Quelle an. Im
gleichen Artikel werden anonyme Quellen im Bundesamt für
Verfassungsschutz zitiert, nach denen führende Köpfe des „Kaukasischen Emirats“ als
Asylsuchende nach Deutschland gekommen seien. Es gebe Gespräche
zwischen deutschen und russischen Nachrichtendienstlern über mögliche
„Terrornetzwerke aus dem Kaukasus, die sich in Deutschland etabliert haben“. Sie
rekrutierten Personal und trieben Spenden ein. Die Zahl ihrer Mitglieder wird
auf 200 geschätzt. Auch Mafiabanden versuchten, unter den Asylsuchenden
Mitglieder zu werben. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. September
2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14795 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeUnerwähnt blieb in dem zitierten Beitrag in der Tageszeitung „DIE WELT“,
dass die Sicherheitslage in Tschetschenien weiterhin desaströs ist. In einem
Bericht einer fact finding mission des Dänischen Immigrationsservice aus dem
Jahr 2011 werden zahlreiche Aussagen von Menschenrechtsorganisationen,
Mitarbeitern westlicher Botschaften und Gewährsleuten aus Tschetschenien
oder tschetschenischen Gemeinden in anderen Teilen Russlands
zusammengestellt. Faktisch hat sich unter der Alleinherrschaft von Ramsan Kadyrow in der
russischen Teilrepublik Tschetschenien eine Sondergesetzgebung etabliert, auf
die die föderalen und gesamtstaatlichen Behörden Russlands kaum noch
Einfluss haben. Selbst bei geringsten tatsächlichen oder vermuteten
oppositionellen Aktivitäten gegen Machthaber Ramsan Kadyrow werden Verdächtige in
offizielle und auch inoffizielle Gewahrsamseinrichtungen der Polizei
verbracht. Schwere körperliche Misshandlungen und Folter in den ersten Tagen
der Gefangenschaft sind nach diesen Berichten obligatorisch. Um keine
dokumentierbaren Spuren zu hinterlassen, wird im Rahmen der Verhöre mit Strom
gefoltert. Sind die Verdächtigen selbst nicht greifbar, werden auch solche
Personen verhört und gefoltert, die Informationen über ihren Verbleib geben
könnten. Für die Polizeibeamten oder Mitglieder des Inlandsgeheimdienstes
FSB (der in Tschetschenien autonom von der Zentrale in Moskau agiert und
vollständig unter Ramsan Kadyrows Kontrolle steht) herrscht vollkommene
Straffreiheit. Hinzu kommt, dass Ramsan Kadyrow auch ihm persönlich
unterstellte, irrreguläre Milizen unterhält. Jede Form der öffentlichen Kritik an der
Regierung wird unterdrückt, es werden Beweise gefälscht, um unliebsame
Personen wegen des Verdachts der Unterstützung des „Kaukasischen Emirats“
oder Drogenhandels festnehmen zu können. Die russische
Menschenrechtsorganisation „Memorial“ und das „Civic Assistance Comittee“ geben in dem
Bericht an, folgende Gruppen seien besonders von Folter, Verschwindenlassen,
Entführungen und extralegalen Tötungen bedroht: mutmaßliche Unterstützer
und Sympathisanten als terroristisch eingestufter Untergrundgruppen, Freunde
und Verwandte solcher Unterstützer, Rückkehrer aus westeuropäischen
Staaten, junge Menschen zwischen 15 und 30 Jahren, die sich nicht eindeutig zu
Ramsan Kadyrow bekennen. Junge Frauen können Opfer von Zwangsheiraten
mit einflussreichen und mächtigen Männern werden, das Problem ist in seiner
Dimension aber nicht erfasst, weil darüber nicht gesprochen wird.
Auch im Entscheiderbrief 5/2013 (S. 2) des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) ist von „fortlaufenden Menschenrechtsverletzungen“ die
Rede. „Kampfhandlungen und Anschläge sind fast an der Tagesordnung.
Hinzu kommt der intensive allgemeine Fahndungsdruck der russischen
Sicherheitskräfte“ (ebd.). Und weiter: „Es muss weiterhin mit schweren
Menschenrechtsverletzungen gerechnet werden. Hinzu kommt eine zunehmende
Islamisierung des Alltagslebens. Seit Ende 2010 wächst der gesellschaftliche
und politische Druck – insbesondere gegenüber Frauen – sich den Regeln des
Korans anzupassen. So kam es vereinzelt schon zu Übergriffen gegenüber
Frauen mit typisch westlicher Kleidung und solchen, die sich weigerten, ein
Kopftuch zu tragen“ (ebd.). Zudem „scheint es Befürchtungen vor einer
Verschlechterung der Situation im Vorfeld der Olympischen Winterspiele 2014 in
Sotschi zu geben. Es wird mit Übergriffen der russischen Sicherheitskräfte auf
die Bevölkerung gerechnet“ (a. a. O., S. 3). Schließlich heißt es im
Entscheiderbrief (ebd.) zur Weiterflucht tschetschenischer Flüchtlinge von Polen nach
Deutschland: „In Polen erhalten Asylbewerber ungeachtet ihres
asylrechtlichen Status nach einem Jahr keine staatliche Unterstützung mehr“.
1. Wie viele der in den Jahren 2012 und 2013 eingereisten russischen
Asylsuchenden stammten nach Kenntnis der Bundesregierung aus
Tschetschenien oder anderen Teilen des Nordkaukasus, und was lässt sich Näheres
über die Herkunft, Altersstruktur und das Geschlecht dieser Asylsuchenden
sagen?
Die regionale Herkunft von Asylbewerbern wird im Rahmen des
Asylverfahrens statistisch nicht erfasst. Erfasst werden bestimmte
Volkszugehörigkeiten, soweit Antragsteller hierzu Angaben machen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14795Im Jahr 2012 stellten in Deutschland 3 202 russische Staatsangehörige einen
Asylerstantrag, darunter 2 255 Asylbewerber, die nach eigenen Angaben
tschetschenischer Volkszugehörigkeit sind, sowie 420 Asylbewerber, die sonstige,
dem Nordkaukasus zuzuordnende Volkszugehörigkeiten (Awaren, Darginer,
Inguschen, Karbardiner, Laken, Lesginen, Osseten und Tscherkessen) angaben.
Von Januar bis August 2013 stellten 12 672 russische Staatsangehörige einen
Asylerstantrag, darunter 11 587 Asylbewerber tschetschenischer
Volkszugehörigkeit sowie 384 Asylbewerber mit sonstigen dem Nordkaukasus
zuzuordnenden Volkszugehörigkeiten.
Von den insgesamt 14 646 genannten Volkszugehörigen im Zeitraum Januar
2012 bis August 2013 waren 7 460 männlichen und 7 186 weiblichen
Geschlechts. 7 776 waren unter 18 Jahre alt, 5 418 zwischen 18 und 39 Jahren,
1.340 zwischen 40 und 59 Jahre und 112 waren 60 Jahre oder älter.
2. Welche Gründe werden aktuell von den russischen, besonders
tschetschenischen, Asylsuchenden im Besonderen vorgetragen (soweit keine
statistische Übersicht existiert, bitte kursorische Auflistung, insbesondere zu
geschlechtsbezogener Angst vor Verfolgung)?
Vorgetragene Asylgründe werden nicht statistisch erfasst. Eine Abfrage in den
bezüglich tschetschenischer Asylbewerber zugangsstärksten Außenstellen hat
ergeben, dass u. a. folgende Sachverhalte in den Anhörungen vorgetragen
worden sind:
• Inhaftierung durch Miliz, Gründe oft unbekannt; willkürliche Handlungen
der Miliz,
• Mitnahme durch Geheimdienst,
• Folter zur Beschaffung von Informationen,
• Verfolgung durch Kämpferbewegungen,
• Vergewaltigung; schwere häusliche Gewalt,
• Angst vor staatlichen Maßnahmen (Inhaftierung/Verschwinden) aufgrund
bestehender Verbindung zu Kämpfern in der Familie,
• Mitnahme und Entführung durch schwarz gekleidete Bewaffnete (Akteure
der Verfolgung sind meist nicht konkretisierbar),
• erzwungene Geständnisse,
• Familienmitglieder haben im Bürgerkrieg gekämpft, deshalb Verfolgung
durch russische Behörden,
• Aufforderung, mit Kadyrow zusammen zu arbeiten, Bedrohung bei
Weigerung.
Zudem sind u. a. folgende schwere Erkrankungen geschildert worden:
• Schwere, lebensbedrohende Mehrfacherkrankung (Krebs, Depressionen),
• Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit einhergehender
Retraumatisierungsgefahr.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung aktuell zur Sicherheitslage
in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien?
Die Sicherheitslage in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien bleibt
angespannt und kaum vorhersehbar. Aufgrund politischer, ethnischer, religiöser und
sozioökonomischer Konflikte ist die Region instabil und durch zahlreiche Ge-
Drucksache 17/14795 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodewaltakte charakterisiert. Vor allem aus Dagestan werden nahezu täglich
Gewaltakte von teilweise unter islamistischer Führung stehenden Rebellengruppen
oder gewaltsame Aktionen der Sicherheitskräfte gemeldet. Der Konflikt verlief
2013 bisher jedoch weniger gewaltsam als im Vorjahreszeitraum (332 Tote im
ersten Halbjahr 2012, 242 Tote im ersten Halbjahr 2013; Quelle: unabhängige
Internetseite Kavkaskiy Uzel).
Gründe für die relative Beruhigung der Sicherheitslage liegen zum einen in
einer weiteren Verstärkung der Sicherheitskräfte in der Region. Andererseits hat
das „Kaukasische Emirat“ unter der Führung von Emir Doku Umarow seit
Frühjahr 2012 die Linie verfolgt, aufsehenerregende Aktionen bis zu den
Olympischen Winterspielen 2014 in Sotschi zu vermeiden. Damit soll eine
Erhöhung des Drucks durch die Sicherheitskräfte vermieden werden. Dennoch sei
es das erklärte Ziel des „Kaukasischen Emirats“, dieses Großereignis zu
verhindern.
Das „Kaukasische Emirat“ kämpft für einen unabhängigen islamischen Staat im
Nordkaukasus. 2011 wurden Umarow und seine Organisation in die Al-Qaida-
Sanktionsliste der Vereinten Nationen aufgenommen (Resolutionen 1267
(1999) und 1989 (2011)).
4. Was ist der Bundesregierung zum Ausmaß von physischen
Misshandlungen und Folter mit Strom bei Inhaftierungen durch tschetschenische
Sicherheitskräfte und Strafverfolgungsbehörden bekannt?
Die Bundesregierung schätzt die Menschenrechtslage im Nordkaukasus
weiterhin als besorgniserregend ein, dies gilt insbesondere für die Teilrepublik
Tschetschenien. Sorgen bereiten Berichte über Entführungen und außergerichtliche
Tötungen, Einschüchterung von und Übergriffe auf Journalisten und
Menschenrechtsverteidiger, über mangelhafte Strafverfolgung sowie über
Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen.
Die Beseitigung dieser Defizite mahnt die Bundesregierung gegenüber der
russischen Seite wiederholt und regelmäßig, bilateral und im Rahmen
internationaler Organisationen an. In diesem Zusammenhang fordert die
Bundesregierung die russische Seite auch zur vollständigen Umsetzung der Urteile des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf, die zum großen Teil den
Nordkaukasus betreffen.
Verlässliche Aussagen zum genauen Ausmaß der oben beschriebenen Vorfälle
sind aufgrund der schwierigen Informationslage nicht möglich.
5. Was ist der Bundesregierung zum Ausmaß von Traumatisierungen durch
Folter und Misshandlung unter den tschetschenischen Asylsuchenden
bekannt?
Die Anzahl der Antragsteller aus der Russischen Föderation, die eine PTBS im
Asylverfahren vorgetragen haben, kann der folgenden Tabelle entnommen
werden. Für die Jahre 2006 bis 2010 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 12 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/4779 vom 15.
Februar 2011 verwiesen.
Statistische Daten zu festgestellten Traumatisierungen, deren Ursachen und
zum Ausgang des Asylverfahrens liegen nicht vor.
Jahr 2011 2012 2013
(Stichtag: 31. August 2013)
68 89 56
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/147956. Was ist der Bundesregierung zu Klagen tschetschenischer Asylsuchender,
die unter Traumatisierungen leiden, in Polen aber keine angemessenen
Aufnahmebedingungen vorfinden, bekannt (bis zu zwölf Monate
Inhaftierung in Aufnahmezentren, prekäre Lebensbedingungen, Familientrennung,
kein Zugang zu psychologischer Behandlung selbst nach Anerkennung als
Schutzberechtigtem bzw. Schutzberechtigter, vgl. Bericht auf
www.proasyl.de)
und deshalb in die Bundesrepublik Deutschland oder andere Staaten der
Europäischen Union weiterflüchten?
Im Rahmen der Dublin-Verfahren und in gerichtlichen Eilverfahren vor den
Verwaltungsgerichten von russischen Staatsangehörigen tschetschenischer
Volkszugehörigkeit, die über Polen nach Deutschland einreisen, werden sehr
häufig gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen vorgetragen.
Nach aktueller Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge in Polen ist die medizinische Versorgung dort für Asylbewerber
wie folgt sichergestellt:
Die Behandlung von Asylbewerbern, die eine medizinische Versorgung und
eine psychologische Betreuung in Anspruch nehmen müssen, ist in Polen
kostenlos und erfolgt grundsätzlich durch qualifiziertes Personal. Die medizinische
Versorgung während des Flüchtlingsverfahrens umfasst alle Ausländer (gemäß
Artikel 73 des polnischen Flüchtlingsgesetzes), die einen Antrag auf
Flüchtlingsschutz gestellt haben und sich bei der Sozialhilfe-Abteilung des Amtes für
Ausländer registriert haben, unabhängig von ihrer Unterbringung in
Aufnahmeeinrichtungen oder außerhalb. Personen im Flüchtlingsverfahren haben den
gleichen Anspruch auf den Umfang der medizinischen Versorgung wie
polnische Staatsangehörige (ausgeschlossen sind lediglich Kurfahrten). Die
medizinische Versorgung von Personen im Flüchtlingsverfahren in Polen koordiniert
das Zentrale Krankenhaus des Innenministeriums in Warschau. Die
medizinische Versorgung umfasst:
• Durchführung sog. epidemiologische Untersuchungen – alle Ausländer, die
zum ersten Mal einen Antrag auf Flüchtlingsschutz stellen, werden in der
Aufnahmeeinrichtung in Biala Podlaska oder in Podkowa Lesna-Debak
epidemiologisch untersucht. Die Untersuchung beinhaltet die Feststellung,
ob der Ausländer an Infektionskrankheiten leidet (darunter Tuberkulose,
Hepatitis B und C Typ, HIV, Geschlechtskrankheiten).
• In jeder Aufnahmeeinrichtung in Polen gibt es medizinische
Behandlungsräume, dort stehen Krankenschwestern, ein Arzt und ein Kinderarzt zur
Verfügung.
• Kranke Personen, die spezielle Untersuchungen benötigen, werden ans
Krankenhaus oder zu speziellen Untersuchungen überwiesen. Die
Untersuchungen finden entweder im Zentralen Krankenhaus des Innen- und
Verwaltungsministeriums statt oder auch in anderen Krankenhäusern, mit dem
das Zentrale Krankenhaus eine Vereinbarung unterschrieben hat.
• Zahnbehandlungen.
• Psychologische Hilfe.
• Rehabilitation.
Nach dem Bericht der Helsinki Foundation for Human Rights (Helsinki-
Stiftung) „Migration is not a crime“ aus dem Jahr 2013 erhalten Ausländer
schriftlich und mündlich alle erforderlichen Informationen über die Möglichkeit,
medizinische und psychologische Betreuung zu erhalten. In allen Zentren
können die Ausländer medizinische Hilfe erhalten, wobei es – wie auch in
deutschen Unterkünften – Sprachschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal
geben kann. Zudem können sich z. B. Opfer von Übergriffen innerhalb der
Unterkünfte an die Polizei wenden.
Drucksache 17/14795 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBehandelbarkeit von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) in Polen
Laut Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge in Polen vom April 2013 wird gemäß Artikel 68 des polnischen
Flüchtlingsschutzgesetzes vom 13. Mai 2003 jeder Ausländer, der in seinem Antrag
auf Flüchtlingsschutz erklärt hat, dass er Opfer von psychischer oder physischer
Gewalt ist, vor seiner Anhörung im Flüchtlingsverfahren an einen Psychologen
verwiesen. Dieses Gespräch findet im Amt für Ausländer in Warschau statt.
Während dieses Gesprächs ist neben dem Psychologen auch ein Dolmetscher
anwesend, der ebenso wie der Psychologe vom Budget des Amtes für
Ausländer bezahlt wird. Nach diesem Gespräch verfasst der Psychologe eine
Stellungnahme, aus der hervorgeht, ob bei dem Antragsteller ein Verdacht auf eine
PTBS besteht und ob die Teilnahme eines Psychologen an der Anhörung
erforderlich ist. Wenn der Psychologe festgestellt hat, dass seine Anwesenheit bei
der Anhörung im Flüchtlingsverfahren erforderlich ist, nimmt er an der
Anhörung teil. Er beobachtet das Verhalten und die Reaktionen des Antragstellers,
er hat das Recht, Fragen zu stellen, und vom Anhörenden kann er verlangen,
von bestimmten Fragen abzusehen. Nach der Anhörung verfasst der Psychologe
eine Stellungnahme, die Bestandteil der Akte im Flüchtlingsverfahren ist, auf
die sich der Entscheider im Bescheid berufen muss. Sofern der Psychologe eine
PTBS festgestellt hat, informiert er den Antragsteller über die Erforderlichkeit
der Behandlung und die Kontaktaufnahme mit dem Psychologen in der
Aufnahmeeinrichtung, in der der Antragsteller untergebracht ist. Der Zugang zum
Psychologen ist kostenlos, und es gibt keine festgelegte Zahl an Gesprächen mit
dem Psychologen (jeder Fall wird individuell behandelt). Wenn es erforderlich
ist, verweist der Psychologe per Überweisungsschein an einen Psychiater zur
weiteren Behandlung.
Das polnische Amt für Ausländer arbeitet derzeit mit vier Psychologen
zusammen (einer davon ist speziell für den Umgang mit Minderjährigen geschult), die
Erstgespräche mit Antragstellern durchführen und auch an den Anhörungen
teilnehmen. Darüber hinaus gibt es in jeder Aufnahmeeinrichtung Psychologen,
die dort Dienst haben und zu denen Antragsteller uneingeschränkten Zugang
haben.
Antragsteller können sich sowohl an die Psychologen, mit denen das polnische
Amt für Ausländer zusammenarbeitet, als auch an die Psychologen, die für
nichtstaatliche Organisationen tätig sind, wenden. Die Informationen zum
Zugang zum Psychologen erhalten Antragsteller in den Aufnahmeeinrichtungen,
in denen sie untergebracht sind. Nach alledem ist davon auszugehen, dass für
psychisch kranke Menschen systemische Mängel im in Polen praktizierten
Asylverfahren nicht bestehen (so auch Verwaltungsgericht – VG – Saarland,
Beschluss vom 29. Juli 2013 – 3 L 961/13).
Aufnahmebedingungen in Polen
Der Bericht der Helsinki-Stiftung „Migration is not a crime“, der sich auf eine
Überprüfung der sechs „Guarded Centres for Foreigners“ in Polen, also der
sechs geschlossenen/bewachten Ausländereinrichtungen im Herbst 2012
beschränkte, rügt zwar im Einzelnen die Einweisungs- und
Versorgungsbedingungen in dieser Art von Einrichtungen, hebt aber auch hervor, dass sie ziemlich
unterschiedlich organisiert und ausgestattet sind (siehe Seite 36 des Berichts).
Weiterhin ergibt sich aus dem Bericht der Helsinki-Stiftung zur
Unterbringungssituation u. a., dass die Zentren offiziell für die Unterbringung von
Ausländern umgebaut, zum Teil umfänglich renoviert wurden und sich in gutem
Zustand befinden. Die umfangreiche Regulierung des Aufenthalts in diesen
Unterkünften ist zwar verglichen mit den Verhältnissen in Deutschland erheblich
restriktiver, erreicht aber nicht die Qualität einer Inhaftierung. Des Weiteren ist
die Möglichkeit, mit der Welt außerhalb des jeweiligen Zentrums in Kontakt zu
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/14795treten, sichergestellt; gleiches gilt für Besuche von Verwandten und die
Möglichkeit, sich an internationale Organisationen zu wenden (vgl. VG Magdeburg,
Beschluss vom 29. Juli 2013 – 3 b 185/13MD). Einem Bericht des U.S.
Department of State zufolge hat die polnische Regierung zusätzlich zu den
geschlossenen/bewachten Einrichtungen für Ausländer elf offene Zentren für
Asylsuchende initiiert, die sich in den Gebieten Warschau, Bialystok und Lublin
befinden und ungefähr 2 000 Personen aufnehmen können.
Dies lässt nicht den Schluss zu, dass systematisch gegen die Vorschriften der
Richtlinie 2003/9/EG (Aufnahmerichtlinie) verstoßen werden würde oder
menschenrechtswidrige Aufnahmebedingungen vorherrschten (vgl. VG Münster,
Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 L 330/13.A; VG München, Beschluss vom
5. August 2013 – M 16 S 13.30728).
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Gründe zur Annahme von systemischen
Mängeln im polnischen Asylverfahren nicht vorliegen (vgl. hierzu etwa VG
Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2013 – 25 L 1165/13.A; VG Potsdam, Urteil vom
4. Juni 2013 – VG 6 K 732/13.A; VG Ansbach, Beschluss vom 19. März 2013 –
AN 5 E 12.00567).
7. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen das BAMF zur
Durchführung eines Asylverfahrens trotz Zuständigkeit Polens nach der
Dublin-Verordnung durch Gerichtsentscheidungen verpflichtet wurde,
etwa aufgrund der oben genannten prekären Aufnahmebedingungen in
Polen oder aus anderen humanitären Gründen?
Der Bundesregierung sind keine entsprechenden Entscheidungen bekannt.
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Gefährdungslage von
Personen, die einer der von „Memorial“ (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller) beschriebenen Gruppen angehören (bitte einzeln darstellen)?
Zu den von „Memorial“ beschriebenen Gruppen zählen a) mutmaßliche
Unterstützer und Sympathisanten von als terroristisch eingestuften
Untergrundgruppen bzw. Freunde und Verwandte solcher Unterstützer, b) Rückkehrer aus
westeuropäischen Staaten sowie c) junge Menschen zwischen 15 und 30 Jahren, die
sich nicht eindeutig zu Ramzan Kadyrow bekennen. Zu diesen Gruppen verfügt
die Bundesregierung im Einzelnen über die nachfolgend dargestellten
Erkenntnisse:
a) Mutmaßliche Unterstützer und Sympathisanten von als terroristisch
eingestuften Untergrundgruppen bzw. Freunde und Verwandte solcher
Unterstützer:
Diese stehen im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte.
b) Rückkehrer aus westeuropäischen Staaten:
Es gibt Berichte zu einzelnen Rückkehrern und deren Reintegration in
Tschetschenien. Lokale Medien vor Ort berichten, dass tschetschenischen
Ausreisewilligen signalisiert wurde, dass sie nach einer etwaigen Rückkehr
nach Tschetschenien einer Überprüfung unterzogen würden, um zu prüfen,
ob und inwiefern gegenüber Behörden des Gastlandes möglicherweise
Falschaussagen gemacht (zum Beispiel über Verfolgung, Folter und
Repression) oder gefälschte Dokumente genutzt wurden.
c) Junge Menschen zwischen 15 und 30 Jahren, die sich nicht eindeutig zu
Ramzan Kadyrow bekennen:
In Tschetschenien kann keine offene Opposition gegenüber Ramzan
Kadyrow festgestellt werden, dies gilt nicht nur für den Personenkreis junger
Menschen zwischen 15 und 30 Jahren.
Drucksache 17/14795 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Inwieweit wird insbesondere die Gefährdung von „Rückkehrern“ in die
Entscheidung über Asylanträge durch die deutschen Behörden
einbezogen?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass in die Russische Föderation
abgeschobene abgelehnte Asylsuchende in Regionen oder Städten
außerhalb des Nordkaukasus verbleiben können und nicht aufgrund
tschetschenischer Fahndungsersuchen oder Haftbefehle nach Tschetschenien
überstellt werden?
In jedem Asylverfahren wird geprüft, ob dem Antragsteller bei einer Rückkehr
in sein Herkunftsland Verfolgung, ein ernsthafter Schaden oder eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Bei Antragstellern aus
Tschetschenien wird festgestellt, ob dort im Falle einer Rückkehr Gefahren
bestehen. Besteht eine solche Gefahr, ist zu prüfen, ob möglicherweise in einem
anderen Teil des Herkunftslandes keine Gefahr besteht und von dem
Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält (interner
Schutz). Droht aufgrund tschetschenischer Fahndungsersuchen oder
Haftbefehlen eine Überstellung nach Tschetschenien, besteht kein interner Schutz. Dem
Antragsteller wird im Asylverfahren Schutz gewährt.
10. Was ist der Bundesregierung zu den in der Vorbemerkung der Fragesteller
wiedergegebenen Gerüchten bekannt, in Tschetschenien sei verbreitet
worden, Asylsuchende erhielten in Deutschland ein „Begrüßungsgeld“
von 4 000 Euro oder Ähnliches?
Wer ist nach Kenntnissen der Bundesregierung Urheber solcher
Gerüchte?
Die Bundesregierung nimmt grundsätzlich nicht zu Spekulationen und
Gerüchten aus nicht verifizierbaren Quellen Stellung. Nach Informationen der
Bundesregierung ist aber davon auszugehen, dass bei Bewohnern der Teilrepublik
Tschetschenien die unzutreffende Vorstellung verbreitet ist, Asylbewerber
tschetschenischer Volkszugehörigkeit könnten in Deutschland – außer mit
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – mit zusätzlichen
Zuwendungen materieller Art rechnen.
11. Kann die Bundesregierung die Aussagen des zitierten Artikels in der
Tageszeitung „DIE WELT“ bestätigen, unter den russisch-
tschetschenischen Asylsuchenden befände sich eine Reihe von Personen, die der
Führung des „Kaukasischen Emirats“ zuzurechnen seien (bitte
ausführen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den
deutschlandbezogenen Aktivitäten des „Kaukasischen Emirats“ und weiterer
Gruppierungen aus dem Kaukasus, die dem Djihadismus oder der organisierten
Kriminalität zuzurechnen sind?
Zu Anhängern des Kaukasischen Emirats (KE) in Deutschland liegen Hinweise
vor, dass sie terroristische Aktivitäten der Gruppierung im Nordkaukasus
logistisch und finanziell unterstützen. Es gibt darüber hinaus keine Anhaltspunkte
für eine von Anhängern des KE in Deutschland ausgehende Bedrohung
inländischer Einrichtungen oder Interessen. Ein Hinweis jüngeren Datums auf
mögliche Anschlagsplanungen hat sich nicht bestätigt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/14795Zu weiteren nordkaukasischen, jihadistischen Gruppen mit Deutschlandbezug
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
In Westeuropa (auch in Deutschland) sind, soweit bekannt, tschetschenische
OK-Gruppen (OK = Organisierte Kriminalität) aktiv. Es ist nicht
auszuschließen, dass im Zuge der stark angestiegenen Migration auch weitere Angehörige
tschetschenischer OK-Gruppen nach Deutschland gelangen könnten.
Im „Bundeslagebild Organisierte Kriminalität“ des Bundeskriminalamts
werden Tatverdächtige allerdings lediglich nach Staatsangehörigkeit erfasst. Bei
„Tschetschenen“ handelt es sich jedoch um eine Volkszugehörigkeit, so dass
hierzu keine OK-Lagedaten vorliegen.
13. Welche Formen der Zusammenarbeit oder des Informationsaustauschs
bestehen zwischen deutschen und russischen Sicherheitsbehörden und
Nachrichtendiensten in Bezug auf die oben genannten Aktivitäten?
Es findet grundsätzlich ein Austausch zur generellen Gefährdungslage statt. In
Einzelfällen kann es auf der Grundlage der jeweiligen
Übermittlungsvorschriften auch zur Übermittlung personenbezogener Daten kommen.
14. Wie viele russische Staatsangehörige werden von den
Sicherheitsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland als „Gefährder“ eingestuft, und
wie viele von ihnen sind Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber oder
genießen einen Schutzstatus?
Derzeit sind in Deutschland zwei russische Staatsangehörige als Gefährder
eingestuft. Eine der Personen verfügt über eine Niederlassungserlaubnis (§ 26
Absatz 3 AufenthG), die andere über eine Duldung (§ 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG).
15. Hält die Bundesregierung ein generelles Misstrauen gegenüber der
Gruppe der Asylsuchenden aus Tschetschenien aufgrund von
Sicherheitsbedenken für gerechtfertigt oder für unbegründet (bitte begründen und
ausführen)?
Aus Sicht der Bundesregierung ist ein generelles Misstrauen im Sinne der
Anfrage derzeit unbegründet. Auf die Antworten zu den Fragen 11 und 12 wird
verwiesen.
16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu dem in dem Artikel der
Tageszeitung „DIE WELT“ vom 8. August 2013 zitierten Fall eines
russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft, der anlässlich des
Besuchs des US-amerikanischen Präsidenten Barack Obama in Berlin in
Gewahrsam genommen worden sein soll?
Nach hier vorliegenden Erkenntnissen wurde kein russischer Staatsangehöriger
tschetschenischer Herkunft anlässlich des Besuches des US-amerikanischen
Präsidenten in Berlin in Gewahrsam genommen.
Der im Presseartikel angeführte Sachverhalt bezieht sich auf einen Hinweis der
russischen Sicherheitsbehörden, in dessen Folge das BKA einen Vorgang zur
Verhütung von Straftaten (§ 4a Absatz 1 Satz 2 des
Bundeskriminalamtgesetzes) bearbeitet hat. In diesem Zusammenhang wurden Erkenntnisse zu
Straftaten gemäß § 89a des Strafgesetzbuches (StGB) (Vorbereitung einer schweren
staatsgefährdenden Straftat) und § 244a StGB (schwerer Bandendiebstahl) er-
Drucksache 17/14795 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodelangt, die der Staatsanwaltschaft Berlin vorgelegt wurden. Am 13. Juni 2013
wurden die beiden Hauptverdächtigen vorläufig festgenommen und am 14. Juni
2013 dem zuständigen Ermittlungsrichter vorgeführt, der Untersuchungshaft
anordnete.
Die Personen befinden sich seit dem 12. August 2013 unter Auflagen auf freiem
Fuß. Die weitere Bearbeitung des Vorgangs erfolgt durch die Staatsanwaltschaft
Berlin bzw. das Landeskriminalamt Berlin.
Ein Zusammenhang mit dem Besuch des US-amerikanischen Präsidenten
bestand nicht. Erkenntnisse zu tatsächlichen Anschlagsplanungen in Deutschland
liegen nicht vor.
17. Welche sonstigen sicherheitserheblichen Erkenntnisse und
Einschätzungen hat die Bundesregierung zu den in Deutschland lebenden
Tschetschenen, und erwartet sie eine Änderung der Sicherheitslage im Hinblick auf
die kommenden Olympischen Winterspiele in Sotschi (ebenfalls
Kaukasus-Region)?
Insbesondere Videos von terroristischen/jihadistischen Gruppierungen, etwa im
Zusammenhang mit dem Syrien-Konflikt, sind – ebenso wie salafistische
Propaganda – generell geeignet, auch auf die Personengruppe im Sinne der
Anfrage eine radikalisierende Wirkung zu entfalten. Etwaige Tendenzen
beobachten die Sicherheitsbehörden genau.
18. Welche konkreten Belege oder Anhaltspunkte hat die Bundesregierung
für ihre auf Bundestagsdrucksache 17/13636 zu Frage 16a geäußerte
Vermutung: „Die Entwicklung deutet nach Auffassung des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge darauf hin, dass insbesondere die in
Deutschland gewährten Sozialleistungen und eine lange Verfahrensdauer im
Asylverfahren wesentliche Pull-Faktoren sind“?
a) Stieg die Zahl der Asylsuchenden aus Russland/Tschetschenien in
einem zeitlichen Zusammenhang zum Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zur Höhe der Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz im Sommer 2012?
Die Entwicklung der Zugangszahlen kann der folgenden Tabelle entnommen
werden.
Erstanträge zum HKL Russische Föderation August 2012 bis August 2013
Monat Russ.
Föderation
Veränderung
zum Vormonat
davon
Tschetschenen
Veränderung
zum Vormonat
Aug 2012 188 –3 % 118 –3 %
Sep 2012 283 51 % 216 83 %
Okt 2012 342 21 % 231 7 %
Nov 2012 642 88 % 529 129 %
Dez 2012 619 –4 % 500 –5 %
Jan 2013 1 030 66 % 909 82 %
Feb 2013 919 –11 % 793 –13 %
Mrz 2013 1 004 9 % 907 14 %
Apr2013 2 055 105 % 1 942 114 %
Mai 2013 2 502 22 % 2 380 23 %
Jun 2013 2 414 –4 % 2 252 –5 %
Jul 2013 1 588 –34 % 1 400 –38 %
Aug 2013 1 096 –31 % 939 –33 %
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/14795b) Wie lange war die Verfahrensdauer im Asylverfahren bei russischen/
tschetschenischen Asylsuchenden zu dem Zeitpunkt, als deren Zahl
erstmals deutlich anstieg, in Bezug auf welche Herkunftsländer gab es
ähnliche Verfahrensdauern, und warum stieg bei diesen die Zahl der
Asylgesuche nicht im gleichen Maße an, wenn die Verfahrensdauer
ein wesentlicher Pull-Faktor sein soll?
Die Zahl der Asylantragssteller aus der Russischen Föderation stieg im April
2013 erstmals massiv an. Mit 2 055 Erstanträgen belegte die Russische
Föderation Rang 1 der Herkunftsländer. Auch mit Blick auf die ersten vier Monate
2013 war die Russische Föderation mit 5 026 Erstanträgen am stärksten
vertreten; im Vorjahr lag sie mit 608 Erstanträgen auf Rang 7 der Herkunftsländer
(+727 Prozent).
Zum Zeitpunkt des deutlichen Anstiegs im April 2013 lag bezüglich der
Russischen Föderation die Gesamtverfahrensdauer bei 10 Monaten.
In der Folge konnte die Gesamtverfahrensdauer für Verfahren aus der
Russischen Föderation aufgrund der prioritären Bearbeitung deutlich gesenkt
werden, so dass sie im zweiten Quartal 2013 insgesamt durchschnittlich 6 Monate
betrug. Im Juli und August 2013 betrug sie jeweils nur noch 4 Monate. Diese
Reduzierung der Verfahrensdauer hat augenscheinlich auch Auswirkungen auf
die Zugangszahlen; seit Juni 2013 zeichnet sich eine rückläufige Tendenz ab
(Juli: 1 588 Erstanträge; August: 1 096 Erstanträge).
Dieser Rückgang bestätigt die Einschätzung, dass ein Kausalzusammenhang
zwischen den Zugangszahlen und der Verfahrensdauer besteht und damit die
Verfahrensdauer ein wesentlicher Pull-Faktor sein kann.
Eine ähnliche Entwicklung ließ sich auch bei Anträgen aus den
Westbalkanstaaten beobachten: Während im Monat Oktober 2012 mit 5 070 Erstanträgen aus
den Westbalkan-Staaten ein Höchststand an neuen Anträgen verzeichnet wurde,
gingen die Anträge aufgrund der von der Bundesregierung ergriffenen
Maßnahmen und der damit einhergehenden Reduktion der Verfahrensdauer bis
Dezember 2012 deutlich zurück (Dezember 2012: 722 Erstanträge).
c) Gibt es Belege für die Annahme der Bundesregierung aufgrund von
entsprechenden Angaben von Asylsuchenden aus Russland/
Tschetschenien, oder weisen diese vielmehr als Grund für ihre Flucht auf die
Gefahr einer Verfolgung und von Menschenrechtsverletzungen und
die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien hin?
Es ist zwischen den vorgetragenen Asylgründen und der für eine
Asylbeantragung maßgeblichen inneren Motivation zu unterscheiden. Letztere wird im
Asylverfahren weder abgefragt noch statistisch erfasst.
Nach den Erfahrungen des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird in
den Anhörungen beispielsweise vorgetragen, dass es in Deutschland mehr Geld
als in Polen gebe, obgleich in Polen bereits ein mehrjähriger Aufenthalt vorliegt
und Integrationsmaßnahmen inklusive Beschulung der Kinder erfolgt sind. Bei
bestehenden Erkrankungen wird z. T. konkret vorgetragen, dass die
Weiterbzw. Einreise wegen der guten medizinischen Betreuung in Deutschland
erfolgte; von der guten medizinischen Versorgung habe man bereits in
Tschetschenien erfahren.
19. Wie bewertet es die Bundesregierung, und welche politischen und
rechtlichen Schlussfolgerungen zieht sie hieraus, dass nach Angaben des
BAMF, Asylbewerber in Polen „ungeachtet ihres asylrechtlichen Status
Drucksache 17/14795 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenach einem Jahr keine staatliche Unterstützung mehr“ erhalten (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Im Zusammenhang mit der Unterbringung von anerkannten Flüchtlingen und
Überstellungen im Dublin-Verfahren ist auf eine am 2. April 2013 ergangene
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in
Sachen Mohammed Hussein v. the Netherlands and Italy (Application no.
27725/10) zu verweisen. In dem Verfahren hat sich das Gericht mit dem
Vorbringen des Beschwerdeführers zum Asylverfahren und zur
Unterbringungssituation in Italien auseinandergesetzt. Dabei hat das Gericht auch allgemeine
Feststellungen zu der möglichen Unterbringung in einem Mitgliedstaat und der
Auswirkungen auf die Überstellung im Dublin Verfahren getroffen. Danach
reicht der Umstand an sich, dass durch die Rücküberstellung in einen anderen
EU-Mitgliedstaat die wirtschaftliche Situation des Betroffenen schlechter sein
wird als in dem überstellenden EU-Mitgliedstaat, nicht aus, um einen Verstoß
gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
anzunehmen (Rn. 70). Die Norm könnte nicht in der Art verstanden werden, dass die
Vertragsstaaten verpflichtet seien, jedem in ihrem Einflussbereich („under their
jurisdiction“) ein Heim zur Verfügung zu stellen. Sie enthalte keine generelle
Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu geben, um ihnen einen
bestimmten Lebensstandard zu sichern (mit Verweis auf M.S.S., Rn. 70).
Ausländer, die der Ausweisung ausgesetzt seien, könnten nicht grundsätzlich
geltend machen, in dem Vertragsstaat zu bleiben, um weiterhin medizinische,
soziale oder andere Formen der Unterstützung oder Leistungen des Staates in
Anspruch zu nehmen. Nach der Auffassung des Gerichts ist zudem der Umstand,
dass die materiellen und sozialen Lebensumstände durch die Überstellung
„signifikant“ herabgesetzt werden, nicht ausreichend, um eine Verletzung von
Artikel 3 EMRK anzunehmen (Rn. 71).Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]