[Deutscher Bundestag Drucksache 18/147
18. Wahlperiode 09.12.2013Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Annette Groth,
Niema Movassat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/35 –
Reisetätigkeit von Djihadisten aus Deutschland nach Syrien
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut einem als geheim eingestuften Lagebericht des Bundesamtes für
Verfassungsschutz sind derzeit rund 200 Djihadisten aus Deutschland in Syrien oder
auf dem Weg dorthin. Syrien sei für kampfwillige Islamisten derzeit „der mit
Abstand ,attraktivste‘ Dschihad-Schauplatz“, zitiert das Nachrichtenmagazin
„DER SPIEGEL“ aus dem Papier. Im Norden Syriens sei für deutschsprachige
Djihadisten ein „German Camp“ als Sammelstelle und möglicherweise als
Ausbildungslager aufgebaut worden. Die meisten Djihadisten aus Deutschland
stammen aus Nordrhein-Westfalen, der Rest vor allem aus Hessen, Berlin,
Bayern und Hamburg. Mehr als die Hälfte von ihnen soll die deutsche
Staatsbürgerschaft besitzen. Nach einer aktuellen Statistik deutscher Behörden sollen
bislang acht der aus Deutschland angereisten Djihadisten in Syrien gefallen sein
(
www.spiegel.de).
In einigen Fällen wurden die djihadistischen Kämpfer offenbar von ihren
Ehefrauen oder Familien begleitet (
http://blog.zeit.de).
Der Verfassungsschutz hat laut Bericht des Nachrichtenmagazins „DER
SPIEGEL“ Hinweise, wonach deutschstämmige Islamisten in Syrien mehrere
„Medienstellen“ aufbauen wollen, um von dort für den bewaffneten Kampf zu
werben. Projekte, wie das bereits seit Juli 2013 online gegangene „Shamcenter“,
das nach eigenen Angaben „verstärkt Social Dschihad“ in deutscher Sprache
betreiben will, könnten laut dem Lagebericht „in Deutschland eine erhebliche
Wirkung als Radikalisierungskatalysator entfalten“. Eine „besondere Gefährdung“
sieht der Verfassungsschutz von kampferprobten Heimkehrern ausgehen
(
www.spiegel.de).
In ihrer Antwort die eine Kleine Anfrage zu „Reisebewegungen und
Radikalisierungen syrischer Kämpfer“ hatte die Bundesregierung im Juli 2013 noch erklärt,
keine Aussagen darüber, ob sich einzelne Kämpfer aus Deutschland an
Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht beteiligt haben, treffen zu können.
(Bundestagsdrucksache 17/14391). Wie das Magazin „FOCUS“ meldete, sollen
aus Deutschland stammende Djihadisten am 6. August 2013 an der Vertreibung
und Ermordung von Bewohnerinnen und Bewohnern eines christlichen Dorfes
an der syrisch-türkischen Grenze beteiligt gewesen sein. Ein Vertreter des
Bundeskriminalamtes (BKA) nannte „die Mittäterschaft von Deutschen an Ausrot-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. Dezember 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/147 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodetungen und ethnischen Säuberungen in Syrien“ einen „schier unerträglichen
Zustand“. Die Bundesanwaltschaft prüft demnach im Zusammenhang mit Syrien,
ob Deutsche Mitglied in einer ausländischen terroristischen Vereinigung seien
(
www.focus.de).
Das Bundeskriminalamt warnt seit dem 18. Oktober 2013 mit einem Plakat vor
dem aus Berlin stammenden früheren Rapper Deso Dogg. Der mit bürgerlichem
Namen Denis Mamadou Gerhard Cuspert heißende Djihadist, der sich jetzt
Abu Talha al-Almani nennt, hat sich der zum Al-Qaida-Netzwerk gehörenden
Al-Nusra-Front in Syrien angeschlossen. „Die abgebildete Person ist
verdächtig, terroristische Anschläge gegen westliche Einrichtungen und Interessen zu
planen.“ Es gebe aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Denis Cuspert
Aktionen in Deutschland oder Europa vorbereite, erklärte ein Sprecher der
Bundesanwaltschaft gegenüber „SPIEGEL ONLINE“ (
www.spiegel.de).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Reisebewegung deutscher Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland in
Richtung Syrien waren bereits Gegenstand der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/14391). In ihrer Antwort hat die
Bundesregierung bereits zur unübersichtlichen Lage in Syrien, zur Heterogenität der
Front der Regimegegner, zu reisenden Personen sowie zu möglichen Maßnahmen
der Ausreiseverhinderung Stellung genommen. Es wird auf die dortige
ausführliche Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Aufgrund der
fortdauernden Dynamik der Entwicklung in Syrien und einer fehlenden präzisen
Faktenlage muss bei den nachfolgenden Angaben berücksichtigt werden, dass nicht in
jedem Fall eine abschließende Antwort und Bewertung gegeben werden kann.
Ergänzend zur Beantwortung einzelner Fragen hat die Bundesregierung
Hintergrundinformationen, die „VS – Geheim“ eingestuft sind, in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.
1. Trifft eine Meldung des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ zu, wonach
das Bundesamt für Verfassungsschutz in einem Lagebericht Syrien als den
„mit Abstand ,attraktivsten‘ Dschihad-Schauplatz“ für kampfwillige
Islamisten bezeichnet hat, und wenn ja, woraus speist sich diese Einschätzung?
Die Berichterstattung des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ vom 21.
Oktober 2013 zitiert einen „VS – Geheim“ eingestuften Bericht des Bundesamtes
für Verfassungsschutz.
Unabhängig davon beobachtet das Bundesamt für Verfassungsschutz derzeit
allgemein, dass in jihadistischer, auch deutschsprachiger, Propaganda aktuell
verstärkt der Jihad-Schauplatz Syrien thematisiert und für diesen intensiver als
beispielsweise für Afghanistan geworben wird. Weiterhin kann beobachtet
werden, dass die Zahl der ausgereisten Islamisten nach Syrien ungleich höher ist als
die Zahl entsprechender Ausreisen in andere sogenannte Jihad-Gebiete wie
beispielsweise Afghanistan. Demnach kommt das Bundesamt für
Verfassungsschutz zur Einschätzung, dass der Jihad-Schauplatz Syrien derzeit eine hohe
Attraktivität auf deutsche Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland ausübt.
2. Wie viele aus Deutschland stammende Djihadisten haben sich nach Kenntnis
der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 am bewaffneten Kampf in Syrien
beteiligt oder sind derzeit auf dem Weg dorthin (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Den Bundessicherheitsbehörden liegen derzeit Hinweise zu mehr als 200
deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland vor, die in Richtung Syrien
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/147ausgereist sein sollen, um dort beispielsweise an Kampfhandlungen
teilzunehmen oder den Widerstand gegen das Assad-Regime in sonstiger Weise zu
unterstützen.
Es liegen jedoch nicht in allen Fällen Erkenntnisse vor, ob sich diese Personen
tatsächlich in Syrien aufhalten bzw. aufgehalten haben. Inwieweit eine konkrete
dieser Absicht entsprechenden Teilnahme an Kampfhandlungen erfolgt, lässt
sich nicht in allen Einzelfällen klar belegen. Dies gilt auch für entsprechende
Reisebewegungen nach Syrien. Daher kann eine Aufschlüsselung dieser
Teilmenge nach Bundesländern nicht vorgenommen werden. Im Übrigen wird
darauf hingewiesen, dass es sich um eine dynamische Lageentwicklung mit
einem variierenden Zahlengerüst handelt.
a) Wie viele von ihnen haben die deutsche Staatsbürgerschaft?
Von den mehr als 200 deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland, die
in Richtung Syrien ausgereist sein sollen, besitzen rund die Hälfte die deutsche
Staatsbürgerschaft.
b) Wie viele von ihnen wurden wann und bei welchen
Auseinandersetzungen verwundet?
c) Wie viele von ihnen wurden wann und bei welchen
Auseinandersetzungen getötet?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung dieser Fragen nicht offen erfolgen kann. Soweit
Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche
Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen
Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, S. 161 [189]).
Dies ist nur durch Hinterlegung der Information bei der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages möglich. Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen
Erkenntnislage bedürfen hier der Einstufung als Verschlusssache nach der
Verschlusssachenanweisung (VSA), da ihre Veröffentlichung Rückschlüsse auf die
Erkenntnislage und Aufklärungsschwerpunkte zulässt und damit die
Wirksamkeit der nachrichtendienstlichen Aufklärung beeinträchtigen kann.
Zur Beantwortung dieser Fragen wird auf die als Verschlusssache „GEHEIM“
eingestufte Information der Bundesregierung verwiesen, die bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme hinterlegt ist und
dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden kann.*
d) Wie viele von ihnen sind wieder nach Deutschland zurückgekehrt?
Die Anzahl der zurückgekehrten Islamisten, die sich in Syrien aktiv am
bewaffneten Widerstand beteiligt haben, beläuft sich aktuell auf eine einstellige
Personenanzahl. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der
Auffassung gelangt, dass eine darüber hinausgehende Beantwortung der Frage nicht
offen erfolgen kann.
Soweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche
Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen
Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, S. 161 [189]).
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 18/147 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDies ist nur durch Hinterlegung der Information bei der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages möglich. Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen
Erkenntnislage bedürfen hier der Einstufung als Verschlusssache nach der
Verschlusssachenanweisung (VSA), da ihre Veröffentlichung Rückschlüsse auf die
Erkenntnislage und Aufklärungsschwerpunkte zulässt und damit die
Wirksamkeit der nachrichtendienstlichen Aufklärung beeinträchtigen kann.
Zur weiteren Beantwortung der Frage wird auf die als Verschlusssache
„GEHEIM“ eingestufte Information der Bundesregierung verwiesen, die bei
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme
hinterlegt ist und dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden
kann.*
e) In wie vielen Fällen wurden Djihadisten aus Deutschland nach Syrien
von ihren Ehefrauen oder Familien begleitet?
Den Bundessicherheitsbehörden liegen Erkenntnisse vor, dass bis zu 20
Personen aus dem islamistischen Spektrum von ihren Ehefrauen begleitet worden
sein sollen.
3. Wie viele der aus Deutschland stammenden Djihadisten haben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung jeweils den folgenden in Syrien kämpfenden
Gruppierungen angeschlossen
a) Al-Nusra-Front,
b) Islamischer Staat im Irak und Syrien (ISIS),
c) Freie Syrische Armee,
d) Sonstige (bitte benennen)?
Den Sicherheitsbehörden liegen hierzu keine gesicherten Erkenntnisse vor.
Ferner wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. vom 17. Juli 2013 (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14391,
Antwort zu den Fragen 4 und 7) verwiesen.
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Existenz eines
„German Camp“ im Norden Syriens, das als Sammel- und wohl auch
Ausbildungsstätte deutschsprachiger Djihadisten dienen soll?
a) Wo genau befindet sich das „German Camp“?
b) Seit wann besteht es?
c) Von welcher Gruppierung oder welchen Gruppierungen wird es betrieben?
d) Welchem genauen Zweck dient das Camp?
e) Wie viele Djihadisten aus Deutschland sind in diesem Camp stationiert?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Frage nicht offen erfolgen kann. Soweit
Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die
Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch
in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, S. 161 [189]). Dies ist nur
durch Hinterlegung der Information bei der Geheimschutzstelle des Deutschen
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/147Bundestages möglich. Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage
bedürfen hier der Einstufung als Verschlusssache nach der
Verschlusssachenanweisung (VSA), da ihre Veröffentlichung Rückschlüsse auf die Erkenntnislage
und Aufklärungsschwerpunkte zulässt und damit die Wirksamkeit der
nachrichtendienstlichen Aufklärung beeinträchtigen kann.
Zur Beantwortung der Frage 4 wird auf die als Verschlusssache „GEHEIM“
eingestufte Information der Bundesregierung verwiesen, die bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme hinterlegt ist und dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden kann.*
5. Sind der Bundesregierung Aufrufe in Moscheen, Kultur- und
Hilfsvereinigungen, über Internet und soziale Netzwerke zur Teilnahme am
bewaffneten Kampf in Syrien, die sich explizit an in der Bundesrepublik Deutschland
lebende Personen richten, bekannt?
Wenn ja, durch wen oder welche Institution erfolgten wann und wo diese
Aufrufe?
Den Bundessicherheitsbehörden ist nicht bekannt, dass in Moscheen oder
Kultur- und Hilfsvereinigungen in Deutschland zur ausdrücklichen Teilnahme am
bewaffneten Kampf in Syrien aufgerufen wird.
Der Aufruf zur Teilnahme am bewaffneten Kampf in Syrien erfolgt vorrangig
über das Internet. Insbesondere werden soziale Netzwerke von jihadistischen
Aktivisten für Propagandazwecke dieser Art genutzt. Ferner wird auf die
Antwort zu Frage 23 verwiesen.
6. Welche Anlauf- und Treffpunkte für Djihadisten, die sich am bewaffneten
Kampf in Syrien beteiligen wollen, existieren nach Kenntnis der
Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland (bitte Ort und Art des
Anlaufpunktes – z. B. Moschee, Kulturverein, Hilfsorganisation, Privatwohnung –
angeben)?
Eine Rekrutierung freiwilliger Kämpfer in Deutschland kann durch jihadistische
Propaganda oder persönliche Kennverhältnisse erfolgen. Den
Bundessicherheitsbehörden liegen keine gesicherten Erkenntnisse über organisierte
Strukturen im Sinne der Frage vor.
7. Welche Reisewege und Verkehrsmittel haben die aus Deutschland
stammenden Djihadisten nach Kenntnis der Bundesregierung für ihre Reise nach
Syrien genommen?
Es werden sämtliche Verkehrsmittel, die für eine Reise in Richtung Syrien zur
Verfügung stehen, genutzt. Die Reiserouten verlaufen in den meisten Fällen über
die Türkei, teilweise nicht auf direktem Wege. Die häufigsten Reisemittel sind
Flugzeug und Pkw.
8. Welche Organisationen in Deutschland und in den Durchreiseländern leisten
nach Kenntnis der Bundesregierung logistische Unterstützung für die
Reisetätigkeit von Djihadisten aus Deutschland nach Syrien?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Erkenntnisse vor.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 18/147 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Inwieweit ist die Reisetätigkeit von Djihadisten aus der Bundesrepublik
Deutschland nach Syrien bislang Thema von Gesprächen der
Bundesregierung mit den möglichen Transitstaaten (insbesondere der Türkei, dem
Libanon, dem Irak und Jordanien) gewesen?
Die Bundesregierung steht hierzu im steten Austausch mit möglichen
Transitstaaten. Hierbei werden Mechanismen erörtert, die im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung – beginnend mit der Radikalisierung über die Rekrutierung und
Reisebewegungen bis hin zur Rückreise aus der betroffenen Region – durch die
Sicherheitsbehörden des Bundes zu behandeln sind.
10. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Ausreise
von Djihadisten, die sich am bewaffneten Kampf in Syrien beteiligen
wollen, aus der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern?
a) In wie vielen Fällen wurden derartige Maßnahmen seit dem Jahr 2011
ergriffen?
b) Inwieweit gedenkt die Bundesregierung zukünftig, derartige
Maßnahmen zu ergreifen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. vom 17. Juli 2013 (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14391,
Antwort zu den Fragen 16 und 17) verwiesen.
c) Welche anderen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung,
ausreisewillige Djihadisten von ihren Plänen abzubringen und zu überzeugen,
nicht auszureisen, und in welchem Umfang haben Behörden des
Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung der Länder erfolgreich
Gebrauch von solchen Maßnahmen gemacht?
Weitere Maßnahmen, um die Personen von ihren Ausreiseplänen abzubringen,
können seitens der Länder in eigener Zuständigkeit im Rahmen der
Gefahrenabwehr ergriffen werden.
Ferner wurde im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die
Beratungsstelle Radikalisierung im Januar 2012 eingerichtet. Die Beratungsstelle
berät in Zusammenarbeit mit vier erfahrenen zivilgesellschaftlichen Partnern vor
Ort bundesweit Angehörige und das soziale Umfeld von Jugendlichen, die sich
radikalisiert haben. Die Betroffenen erhalten Rat und Unterstützung zum
Umgang mit dem Angehörigen, um durch eine Stärkung der Beziehung eine Abkehr
von der radikalen Ideologie anzustoßen. Daneben gibt es eine Vielzahl von
Projekten in den Ländern und Kommunen, die der Prävention von Islamismus und
der Sensibilisierung der Öffentlichkeit dienen.
11. Welche Ausbildung erhalten die aus Deutschland stammenden Djihadisten
vor einem Kampfeinsatz in Syrien nach Kenntnis der Bundesregierung
(bitte nach Möglichkeit Ausbildungsort angeben)?
Den Bundessicherheitsbehörden liegen nachrichtendienstliche Einzelhinweise
über die Existenz von Ausbildungslagern in der Region vor. Ausbildungsinhalte
werden vereinzelt von jihadistischen Gruppierungen in Syrien im Internet
veröffentlicht. Umfassende Informationen zu Ausbildungsinhalten liegen der
Bundesregierung nicht vor.
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Beteiligung von
Djihadisten aus Deutschland an Übergriffen auf Zivilistinnen und
Zivilisten in Syrien (bitte einzeln aufzählen und angeben, inwieweit es sich um
deutsche Staatsbürger handelt)?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/14713. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Beteiligung von
Djihadisten aus Deutschland an Kriegsverbrechen in Syrien (bitte einzeln
aufzählen und angeben, inwieweit es sich um deutsche Staatsbürger
handelt)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Erkenntnisse vor.
14. Inwieweit kann eine Beteiligung von Djihadisten aus der Bundesrepublik
Deutschland am bewaffneten Kampf in Syrien in der Bundesrepublik
Deutschland strafrechtlich verfolgt werden?
a) Wie viele Straf- und Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in
(ausländischen) terroristischen Vereinigungen nach § 129a und § 129b
des Strafgesetzbuches (StGB) im Zusammenhang mit der Beteiligung
und Unterstützung bewaffneter Gruppierungen in Syrien sind nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 eingeleitet worden,
und mit welchem Ergebnis?
b) Wie viele Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wegen
„Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat“ sind nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 im Zusammenhang
mit Syrien eingeleitet worden, und mit welchem Ergebnis?
c) Wie viele Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB wegen
„Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren
staatsgefährdenden Straftat“ sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit
dem Jahr 2011 im Zusammenhang mit Syrien eingeleitet worden, und
mit welchem Ergebnis?
d) Wie viele Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 91 StGB wegen
„Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat“ sind
nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 im
Zusammenhang mit Syrien eingeleitet worden, und mit welchem Ergebnis?
Die fraglichen Handlungen können neben den von den Fragestellern genannten
grundsätzlich eine Vielzahl von Straftatbeständen erfüllen (etwa: Tötungsdelikte
sowie sonstige gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtete Delikte,
Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch, dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem
Kriegswaffenkontrollgesetz). Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung
zur Vornahme einer abstrakt-generalisierenden Subsumtion unter die in Betracht
kommenden Straftatbestände. Es obliegt den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, in jedem Einzelfall auf der Grundlage entsprechender
konkreter Sachverhaltsfeststellungen zu bewerten, ob eine Beteiligung von
Djihadisten aus der Bundesrepublik Deutschland am bewaffneten Kampf in
Syrien in der Bundesrepublik Deutschland verfolgt werden kann.
Die Verfolgung von Straftaten nach § 89a und § 89b des Strafgesetzbuchs
(StGB) fällt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der
Staatsanwaltschaften der Länder.
Die Verfolgung von Straftaten nach § 91 StGB fällt in den alleinigen
Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften der Länder. Die Strafverfolgungsstatistik
enthält keine Angaben darüber, ob die Straftat im Ausland und gegebenenfalls
in welchem Land begangen wurde.
Was Verfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof betrifft, so
gibt die Bundesregierung zu möglichen Ermittlungsverfahren keine
Stellungnahme ab. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach
Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter
den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Bereits die Nennung einer
Anzahl von Verfahren im Zusammenhang mit einem bestimmten Straftatbestand
Drucksache 18/147 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeund einem bestimmten Land könnte gegebenenfalls Ermittlungsmaßnahmen
erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit
folgt, dass vorliegend das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der
Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung
(vergleiche dazu BVerfGE 51, S. 324 (343 f.)) Vorrang vor dem parlamentarischen
Informationsinteresse hat.
Ferner wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. vom 17. Juli 2013 (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14391,
Antwort zu den Fragen 9, 11 und 12) verwiesen.
15. Inwieweit treffen nach Erkenntnissen der Bundesregierung Informationen
des Magazins „FOCUS“ zu, wonach Djihadisten aus Deutschland am
6. August 2013 an der Ermordung und Vertreibung der christlichen
Bewohnerinnen und Bewohner eines Dorfes in Nordsyrien beteiligt gewesen
sein sollen?
a) Um welches Dorf hat es sich nach Kenntnis der Bundesregierung
gehandelt, und wie viele Einwohnerinnen und Einwohner wurden
vertrieben oder ermordet?
b) Wie verlief der Überfall auf das Dorf nach Erkenntnissen der
Bundesregierung?
c) Welche Milizen waren nach Erkenntnissen der Bundesregierung an
dem Angriff auf das Dorf beteiligt (bitte angeben, ob diese Milizen zur
Freien Syrischen Armee, der Al-Nusra-Front, der Gruppierung
Islamischer Staat im Irak und Syrien ISIS oder einem anderen größeren
Zusammenhang angehören)?
d) Wie viele und welche aus Deutschland stammenden Djihadisten haben
sich Kenntnis der Bundesregierung an dem Überfall auf das Dorf
beteiligt (bitte angeben, wie viele davon die deutsche Staatsbürgerschaft
besitzen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine Beteiligung
des Berliner Djihadisten Denis Cuspert an dem Überfall auf das Dorf?
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine Beteiligung von
Denis Cuspert an Gewalttaten, Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung
oder Kriegsverbrechen in Syrien?
a) Wo genau in Syrien hält sich Denis Cuspert nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit auf?
b) Trifft nach Erkenntnissen der Bundesregierung eine Meldung des
Magazins „FOCUS“ zu, wonach Denis Cuspert Mitglied der zum Al-
Qaida-Netzwerk gehörenden Al-Nusra-Front geworden ist?
c) Welche Informationen hat die Bundesregierung über Verwundungen
oder sogar den Tod von Denis Cuspert in Syrien?
d) Welche konkreten Hinweise hat die Bundesregierung auf durch Denis
Cuspert geplante „terroristische Anschläge gegen westliche
Einrichtungen und Interessen“ (BKA-Plakat)?
e) Was versteht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang unter
„westlichen Interessen“?
f) Inwieweit hält die Bundesregierung eine mögliche Beteiligung Denis
Cusperts an der Ermordung und Vertreibung von christlichen Dorf-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/147bewohnerinnen und Dorfbewohnern in Nordsyrien für eine
Beeinträchtigung „westlicher Interessen“?
g) Inwieweit trifft eine Meldung von „SPIEGEL ONLINE“ zu, wonach es
keine konkreten Anhaltspunkte für von Denis Cuspert in Deutschland
und Europa vorbereitete Aktionen gibt?
h) An welchen Stellen im In- und Ausland soll das BKA-Plakat mit der
Terrorismuswarnung vor Denis Cuspert aufgehängt werden?
i) Besteht ein internationaler Haftbefehl gegen Denis Cuspert, und wenn
ja, aufgrund welcher Vorwürfe?
Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach Abwägung der
betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den
berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Die Fragen haben Bezüge zu dem vom
Generalbundesanwalt (GBA) geführten Ermittlungsverfahren gegen Denis
Cuspert. Im Falle deren Beantwortung würden Ermittlungserkenntnisse
offengelegt, wodurch der Untersuchungszweck gefährdet wäre. Das Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege
und Strafverfolgung leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit
ebenfalls Verfassungsrang (vergleiche dazu BVerfGE 51, S. 324 [343 f.]).
17. Bei welchen der in Syrien aktiven bewaffneten Gruppierungen handelt es
sich nach Kenntnis der Bundesregierung um ausländische terroristische
Vereinigungen im Sinne des Paragraphen 129b StGB (bitte auch Prüf- bzw.
Verdachtsfälle benennen)?
Die Beantwortung der Frage, ob und bei welchen der in Syrien aktiven
bewaffneten Gruppierungen es sich um ausländische terroristischen Vereinigungen im
Sinne der §§ 129a, 129b StGB handelt, ist der Prüfung und Entscheidung in
einem gerichtlichen Strafverfahren vorbehalten. Soweit es „Prüf- und
Verdachtsfälle“ betrifft, so gibt die Bundesregierung hierzu keine Stellungnahme ab, weil
insoweit ein unmittelbarer Zusammenhang zu laufenden Prüf- und
Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts besteht. Trotz ihrer grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages
zu erfüllen, tritt hier nach Abwägung der betroffenen Belange das
Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen
zurück. Bereits die Nennung, hinsichtlich welcher der an den
Auseinandersetzungen in Syrien beteiligten Gruppierungen der Verdacht einer terroristischen
Vereinigung im genannten Sinne vom Generalbundesanwalt angenommen oder
gerade geprüft wird, könnte Rückschlüsse auf laufende Ermittlungen erlauben
und gegebenenfalls verdeckte Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar
vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass vorliegend das
betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vergleiche dazu BVerfGE 51,
S. 324 (343 f.)) Vorrang vor dem parlamentarischen Informationsinteresse hat.
18. Welche der in Syrien aktiven Organisationen, Gruppen oder Personen
werden durch Sanktionslisten der Europäischen Union erfasst, und wie viele
und welche Verstöße gegen derartige Embargovorschriften nach § 34 des
Außenwirtschaftsgesetzes sind der Bundesregierung im Zusammenhang
mit Syrien seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte einzeln benennen)?
Listungen können sich insbesondere aus der Verordnung (EU) Nr. 36/2012
(„restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien“) und den Verordnungen
(EG) Nr. 881/2002 („Al-Qaida“) und Nr. 2580/2001 („sonstige Terrororganisa-
Drucksache 18/147 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodetionen“) ergeben. Betroffene Personen, Organisationen und Einrichtungen sind
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die wegen des Verdachts von Verstößen gegen die Bereitstellungsverbote der am
19. Januar 2012 in Kraft getretenen Syrien-Verordnung derzeit vom
Zollfahndungsdienst geführten Ermittlungsverfahren stehen nicht im Zusammenhang
mit Reisetätigkeiten von Jihadisten aus Deutschland nach Syrien und richten
sich auch nicht gegen aktiv in Syrien kämpfende Personen oder Organisationen.
19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Zahl aus den Staaten der
Europäischen Union jeweils und insgesamt ausgereisten Personen, die sich
am „Dschihad“ in Syrien beteiligen wollen?
Nach Angaben des Koordinators des Rates für Terrorismusbekämpfung der
Europäischen Union (EU) halten sich mindestens 800 radikale Islamisten in
Syrien auf, die zuvor aus EU-Staaten in das Bürgerkriegsland eingereist waren
(Interview mit DER TAGESSPIEGEL vom 11. Oktober 2013).
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine darüber hinausgehende Beantwortung der Frage nicht offen
erfolgen kann. Soweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und
auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen
Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, S. 161
[189]). Dies ist nur durch Hinterlegung der Information bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages möglich.
Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage bedürfen hier der
Einstufung als Verschlusssache nach der Verschlusssachenanweisung (VSA), da
ihre Veröffentlichung Rückschlüsse auf die Erkenntnislage und
Aufklärungsschwerpunkte zulässt und damit die Wirksamkeit der nachrichtendienstlichen
Aufklärung beeinträchtigen kann.
Zur Beantwortung der Frage 19 wird auf die als Verschlusssache „GEHEIM“
eingestufte Information der Bundesregierung verwiesen, die bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme hinterlegt ist und
dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden kann.*
20. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von den Maßnahmen, die in
anderen Staaten der Europäischen Union ergriffen werden, um die Ausreise
von Djihadisten nach Syrien zu verhindern?
Aufgrund der EU-weiten Reisefreiheit sind die Möglichkeiten von EU-Staaten,
Ausreisen eigener Staatsangehöriger zu unterbinden, grundsätzlich begrenzt, je
nach nationaler Gesetzgebung jedoch auch sehr unterschiedlich gestaltet.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union tauschen sich über die
Bedrohungslage im Zusammenhang mit terroristischen Reisebewegungen im Rat und
multi- und bilateral aus.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/14721. Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Erfahrungen der anderen
Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit mit der Türkei in Fragen der
terroristischen Reisebewegungen, und wie sind die Erfahrungen der
Bundesregierung selbst?
Mit der Türkei besteht seit vielen Jahren eine enge Zusammenarbeit im
Bereich Terrorismusbekämpfung. Beide Länder tauschen sich sowohl auf
politischer als auch auf Fachebene regelmäßig zu verschiedenen Sicherheitsthemen
aus, unter anderem zu terroristischen Reisebewegungen. Seit Ende des Jahres
2012 ist – auch als Ergebnis eines Gesprächs von Bundeskanzlerin Dr. Angela
Merkel mit dem türkischen Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdogan in
Berlin – die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und der Türkei im
Sicherheitsbereich intensiviert worden.
Informationen zur Kooperation von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union mit der Türkei unterliegen der Informationshoheit dieser Drittstaaten. Die
Bundesregierung erteilt daher keine Auskünfte über die Erfahrungen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Zusammenarbeit mit der
Türkei.
22. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über schon bestehende oder
geplante „Medienstellen“ deutscher Islamisten auf syrischem Boden?
Den Bundessicherheitsbehörden sind derzeit zwei Medienstellen deutscher
Islamisten auf syrischem Boden bekannt. Hierbei handelt es sich um die
Medienstelle „ShamCenter“ und um „Al Ghuraba Media“. Beide Medienstellen
veröffentlichen ihre Beiträge überwiegend in deutscher Sprache und haben
erkennbar das Anliegen, möglichst viele junge Muslime im deutschsprachigen
Raum zu erreichen und für eine Teilnahme an Kampfhandlungen in Syrien zu
rekrutieren. Zudem versuchen sie, im deutschsprachigen Raum Geld und
Sachspenden zur Unterstützung jihadistischer Kämpfer zu sammeln.
23. Welche und wie viele deutschsprachigen Internetseiten einschließlich
sozialer Netzwerke und Blogs, die für eine Teilnahme am bewaffneten
Kampf in Syrien werben, sind der Bundesregierung bekannt?
Den Bundessicherheitsbehörden sind zahlreiche Internetseiten und Soziale
Netzwerke (Facebook-Accounts sowie Youtube- und Twitter-Kanäle) bekannt,
auf denen „zur Unterstützung der Geschwister in Syrien im Kampf gegen das
(ungläubige) Regime“ aufgerufen wird.
Eine abschließende zahlenmäßige Eingrenzung ist aufgrund der Vielzahl der
unterschiedlichen Seiten sowie der regelmäßigen Löschungen entsprechender
Profile durch die Betreiber der Sozialen Netzwerke und anschließender
Neueröffnungen von Profilen nicht möglich.
Hervorzuheben ist die Internetseite „ShamCenter“ mit den dazugehörigen
Präsenzen bei Facebook, Twitter und Youtube, auf der regelmäßig in mehreren
Sprachen (unter anderem deutsch) über die Ereignisse in Syrien berichtet und
zur Teilnahme am Jihad aufgerufen wird. Ferner wird auf die Antwort zu Frage
22 verwiesen.
a) Welche Verbreitung haben diese Internetauftritte nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Aufgrund des weltweit zugänglichen Internets kann hinsichtlich konkreter
Verbreitungswege keine Aussage getroffen werden.
Drucksache 18/147 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) Inwieweit spielen solche Internetauftritte nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Rolle bei der Rekrutierung für den bewaffneten Kampf
in Syrien?
Propaganda im Internet ist seit mehreren Jahren ein unverzichtbarer Bestandteil
der Ideologie militanter islamistischer Gruppierungen.
Propagandaveröffentlichungen dienen unter anderem zur virtuellen Radikalisierung, der
Rekrutierung von neuen Kämpfern und Spendensammlung.
Islamistische Syrien-Propaganda legitimiert sich humanitär (Hilfe für das
notleidende Volk) und theologisch (Unterstützung der Gemeinschaft der [
sunnitischen] Gläubigen gegen das „ungläubige“ Regime in Damaskus). Sie dient der
Rekrutierung von Personen für den bewaffneten Kampf sowie der Stärkung der
Spendenbereitschaft der Muslime in der Diaspora für die notleidenden Sunniten
in Syrien.
c) Von wo werden diese Internetseiten nach Kenntnis der
Bundesregierung betrieben, bzw. wo befinden sich die Autorinnen und Autoren?
Die Internetseiten werden nach Erkenntnissen der Bundessicherheitsbehörden
fast ausnahmslos im Ausland betrieben.
d) Inwieweit wurde auf diesen Internetseiten zu Straftaten aufgerufen?
Einige Internetseiten enthalten vereinzelt strafrechtliche Inhalte. Diese werden
durch die zuständigen Staatsanwaltschaften fortwährend hinsichtlich einer
verfolgbaren Strafbarkeit auf relevante Inhalte geprüft (z. B. Werbung für eine
terroristische Organisation).
24. Trifft eine Meldung des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ zu,
wonach das Bundesamt für Verfassungsschutz von kampferprobten
Rückkehrern aus Syrien eine „besondere Gefährdung“ sieht?
a) Wenn ja, worin besteht eine solche „besondere Gefährdung“ genau, und
woraus speist sich diese Einschätzung?
Die Meldung des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ ist zutreffend.
Unabhängig davon gehen die Bundessicherheitsbehörden von einer besonderen
Gefährdung durch Rückkehrer, die an Kampfhandlungen in Syrien teilgenommen
haben, aus. Mit dem Aufenthalt in Syrien und der Kampfbeteiligung vor Ort
steigt das Risiko, dass Einzeltäter oder Personen mit bestehender Anbindung an
eine islamistische Gruppierung in Syrien nach ihrer Rückkehr nach Deutschland
Anschlagsplanungen verfolgen könnten. So wurden in der Vergangenheit
zumindest in Einzelfällen Anschlagsplanungen von Islamisten nach ihrer
Rückkehr aus Jihad-Gebieten festgestellt (z. B. bei den Mitgliedern der sogenannten
Sauerland-Gruppe).
Erschwerend kommt hinzu, dass zumindest ein Teil der Rückkehrer ideologisch
weiter radikalisiert, in ihrer jihadistischen Grundhaltung gefestigt, in
Nahkampftechniken oder im Umgang mit Waffen und Sprengstoff unterrichtet und
geschult worden sein könnten. Gleiches gilt für die Verwendung konspirativer
Kommunikationsmittel und -wege. Zudem können während des Aufenthaltes in
Konfliktgebieten möglicherweise länderübergreifende Kontakte zu
Gleichgesinnten geknüpft werden, die zu einer grenzüberschreitenden Gefährdung
führen können.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/147b) Wenn ja, mit welchen Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung, einer
solchen „Gefährdung“ entgegenzutreten?
c) Inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer
besonderen psychologischen Betreuung von nach Deutschland
zurückkehrenden Teilnehmern am bewaffneten Kampf in Syrien?
Durch die Bundessicherheitsbehörden werden alle polizeilichen und
nachrichtendienstlichen Mittel ausgeschöpft, die nach den jeweiligen rechtlichen
Voraussetzungen möglich sind.
Die steigende Zahl von Anfragen an die Beratungsstelle Radikalisierung im
BAMF zeigt, dass ein dringender, stetig ansteigender Bedarf an kompetenter
Beratung für Angehörige sich radikalsierender Muslime besteht. Bisher wurden
in über 160 Fällen Angehörige beraten und betreut. Die Anfragen an die
Beratungsstelle beinhalten vermehrt die geplante oder bereits erfolgte Ausreise
nach Syrien. Es bleibt abzuwarten, ob zukünftig auch im Hinblick auf
Rückkehrer bzw. deren Angehörige ein Beratungsbedarf besteht. Ferner gibt es eine
Vielzahl von Projekten, die der Islamismusprävention und der Sensibilisierung
der Öffentlichkeit dienen; diese liegen im Zuständigkeitsbereich der Länder und
Kommunen.
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ISSN 0722-8333]