[Deutscher Bundestag Drucksache 18/159
18. Wahlperiode 12.12.2013Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Christine Buchholz,
Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/39 –
Aktivitäten der Bundesregierung zur Aufklärung der NSA-Ausspähmaßnahmen
und zum Schutz der Grundrechte
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Reaktionen der Bundesregierung auf die inzwischen nicht mehr bestrittene
Abhörattacke auf das Mobiltelefon der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel
standen und stehen in deutlichem Kontrast zum Regierungshandeln in den
Monaten Juni bis Ende Oktober 2013.
Die lange Zeit der öffentlichen Verharmlosung („Mir ist nicht bekannt, dass ich
abgehört wurde“ – Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel am 14. Juli 2013), des
demonstrativ verbreiteten Vertrauens in die ungeprüften oder nicht
überprüfbaren Erklärungen der US-amerikanischen Regierung („Nein. Um jetzt noch
einmal klar etwas dazu zu sagen, was wir über angebliche Überwachungen
auch von EU-Einrichtungen und so weiter gehört haben: Das fällt in die
Kategorie dessen, was man unter Freunden nicht macht.“ Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel am 19. Juli 2013), gipfelte in der Erklärung des Chefs des
Bundeskanzleramtes Ronald Pofalla am 12. August 2013 nach einer Sitzung
des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Vor laufenden Kameras erklärte der
für die Aufklärung zuständige Bundesminister: „Die Vorwürfe sind vom Tisch
(…) Die NSA und der britische Nachrichtendienst haben erklärt, dass sie sich
in Deutschland an deutsches Recht halten. (…) Der Datenschutz wurde zu
einhundert Prozent eingehalten.“ (Alle Zitate nach Süddeutsche Zeitung vom
24. Oktober 2013). Am 19. August 2013 zog der Bundesminister des Innern,
Hans-Peter Friedrich, nach und erklärte, dass „alle Verdächtigungen, die
erhoben wurden, (…) ausgeräumt (sind).“
Bis dahin hatte die Bundesregierung Fragebögen an die US-Regierung, die
britische Regierung und die großen Telekommunikationsunternehmen
geschrieben. Die Antworten trugen nichts zur Klärung bei, ebenso wenig wie die
Gespräche der hochrangigen Delegation unter Führung des
Bundesinnenministers in den USA am 11. und 12. Juli 2013 Fakten lieferten. Der
Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich erklärte bei seiner Rückkehr: „Bei meinem
Besuch in Washington habe ich die Zusage erhalten, dass die Amerikaner die
Geheimhaltungsvorschriften im Hinblick auf PRISM lockern und uns
zusätzliche Informationen geben. Dieser sogenannte Deklassifizierungsprozess läuft.
Ich habe bei meinen Gesprächen das Thema Industriespionage angesprochen.
Die Amerikaner haben klipp und klar zugesichert, dass ihre Geheimdienste Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10. Dezember 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/159 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodekeine Industriespionage betreiben“. Der Deklassifizierungsprozess ergab dann
im September 2013, dass PRISM ein System sei, das Inhalte von
Kommunikation speichere und auswerte, aber nicht flächendeckend ausspähe
(
www.bmi.bund.de/SharedDocs/Interviews/DE/2013/09/
bm_tagesspiegel.html).
Bisher gibt es keinerlei Hinweise auf eigene Erkenntnisse der
Bundesregierung, die als Ergebnis einer systematischen Aufklärungsarbeit bezeichnet
werden könnten – weiterhin bleiben die aus dem Fundus des Whistleblowers
Edward Snowden stammenden Dokumente die einzigen harten Fakten.
Offensichtlich hat innerhalb der Bundesregierung nach dem Bekanntwerden
der Ausspähung des Handys der Bundeskanzlerin und der vermuteten
Überwachung nicht nur des deutschen Regierungsviertels durch US-Dienste eine
vollkommene Umwertung der bisherigen US-Erklärungen stattgefunden.
Angesichts des seit dem Jahr 2002 laufenden Lauschangriffs auf das Handy der
Bundeskanzlerin, der mittlerweile u. a. auch von der Vorsitzenden des
Geheimdienstausschusses der Kongresskammer, Dianne Feinstein, bestätigt wurde,
will die Bundesregierung – so lautet die Sprachregelung jetzt – allen bisherigen
Erklärungen der US-Regierung und des Geheimdienstes NSA noch einmal auf
den Grund gehen.
Nach einer Sondersitzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums am
24. Oktober 2013 sagte der Chef des Bundeskanzleramtes Ronald Pofalla, alle
mündlichen und schriftlichen Aussagen der NSA in der Geheimdienst-Affäre
würden erneut überprüft und dieser Schritt sei bereits veranlasst. Wie die „New
York Times“ (1. November 2013) unter Berufung auf einen früheren
Mitarbeiter der NSA meldet, war der Lauschangriff auf die Bundeskanzlerin Dr. Angela
Merkel allerdings nur die Spitze des Eisbergs: Auch die Mobiltelefone anderer
deutscher Spitzenpolitiker, darunter offenbar auch die kompletten
Oppositionsführungen, und ranghoher Beamter waren demnach im Visier des US-
Geheimdienstes. Es ist gut, dass die Bundesregierung nun endlich wenigstens teilweise
öffentlich Handlungsbedarf erkennt, aber auch bezeichnend, dass dies in dieser
Form erst nach eigener Betroffenheit der Bundeskanzlerin geschieht und nicht
aufgrund der bereits länger bekannten massenhaften Ausspähung von
Kommunikationsdaten im In- und Ausland von Bürgerinnen und Bürgern in der
Bundesrepublik Deutschland. Das macht sie und die bisher Erklärungen der US-
Regierung blind vertrauende Bundesregierung nicht gerade zur glaubwürdigen
Verfechterin von Datenschutz und dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung.
Zudem bleiben für die Öffentlichkeit weiterhin die entscheidenden Fragen
unbeantwortet:
Welche eigenen Erkenntnisse und Aktivitäten hat die Bundesregierung bis zum
Oktober 2013 zu den offiziellen Erklärungen veranlasst, es sei alles rechtens,
was die US-amerikanischen und britischen Dienste auf deutschem Boden
unternähmen? Schließlich gibt es keinerlei verwertbare Informationen dazu, was
die Bundesregierung bisher unternommen hat und in Zukunft unternehmen
wird, um die wahrscheinlich millionenfachen Grundrechtsverstöße der „besten
Freunde“ zu beenden. Unklar bleibt auch, welche Konsequenzen sie daraus für
Rechtsgrundlagen und Praxis der deutschen Sicherheitsbehörden und ihrer
Kooperation mit ausländischen Diensten ziehen wird.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es ist nicht zutreffend, wie in der Vorbemerkung der Fragesteller konstatiert,
dass die Bundesregierung zu Maßnahmen der Internet- und
Telekommunikationsüberwachung US-amerikanischer Nachrichtendienste keine Ergebnisse aus
eigener, systematischer Aufklärungsarbeit vorweisen kann. Vielmehr ist es so,
dass die von der Bundesregierung eingeleitete Sachverhaltsaufklärung zu den in
den Medien erhobenen Vorwürfen, die auf Dokumente von Edward Snowden
zurückgehen, in diversen Zusammenhängen ergeben hat, dass der jeweils in
Rede stehende Sachverhalt im Einklang mit den einschlägigen Rechtsgrund-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/159lagen steht. Andere Sachverhalte bedürfen weiterer Aufklärung, die die
Bundesregierung weiterhin konsequent betreibt.
Die Maßnahmen der Bundesregierung stützen sich auf verschiedene Pfeiler. Die
Fortführung der Sachverhaltsaufklärung ist dabei weiterhin ein wesentlicher
Aspekt, um Schlussfolgerungen auf der Grundlage belastbarer Erkenntnisse
ziehen zu können. Außerdem gilt es, möglichen unrechtmäßigen Maßnahmen
effektiv vorzubeugen. Beides wird vom Acht-Punkte-Programm der
Bundeskanzlerin umfasst.
Die aktuelle Diskussion verdeutlicht auch, dass das Bewusstsein für die
Anwendung von IT-Sicherheitsmaßnahmen teilweise verbessert und dem adäquaten
Schutz von Daten im Internet ein hoher Stellenwert eingeräumt werden muss,
von Privatpersonen und der Wirtschaft ebenso wie seitens der Verwaltung. Die
Bundesregierung hat den Entwurf eines IT-Sicherheitsgesetzes vorgelegt, das
wesentliche Eckpfeiler zur Verbesserung des Schutzes auch der Deutschen
Wirtschaft vor Angriffen aus dem Cyberraum beinhaltet.
Bei der Sachverhaltsaufklärung arbeitet die Bundesregierung mit der US-
Regierung und US-Behörden zusammen. Dazu werden die begonnenen Gespräche auf
Expertenebene fortgesetzt. Ebenso wird der Deklassifizierungsprozess, den die
US-Behörden eingeleitet haben, intensiv begleitet. Über den Sachstand ihrer
Aufklärungsarbeit berichtet die Bundesregierung u. a. dem für die Kontrolle der
nachrichtendienstlichen Arbeit zuständigen Parlamentarischen
Kontrollgremium regelmäßig.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung in vollständig offener Form nicht erfolgen kann.
Folgende Erwägungen führten zu Einstufungen nach der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit den
entsprechend bezeichneten Geheimhaltungsgraden:
Die Beantwortung der Fragen 8 und 48 kann nicht offen erfolgen. Sie enthalten
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte aufgrund des Einblicks
in Methoden der Informationsgewinnung durch Nachrichtendienste des Bundes
für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein kann.
Die Antworten zu diesen Fragen können deswegen nicht veröffentlicht werden.
Sie sind gemäß der VSA mit „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“
eingestuft.
Die Antworten zu den Fragen 9, 16 und 23 sind gemäß der VSA mit „VS-VER-
TRAULICH“ eingestuft. Die Einstufung erfolgte, weil eine zur
Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung operative Fähigkeiten und
Methoden nachrichtendienstlicher Tätigkeit in Hinblick auf die
Zusammenarbeit der Nachrichtendienste des Bundes mit ausländischen Partnerdiensten
offenlegen würde. Deren Kenntnisnahme durch Unbefugte könnte für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein.
Auch die Beantwortung der Fragen 22 und 23 kann nicht vollständig offen
erfolgen. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie
Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit Aufklärungsaktivitäten und
Analysemethoden des Bundesnachrichtendienstes (BND) stehen. Der Schutz
insbesondere der technischen Aufklärungsfähigkeiten des BND im Bereich der
Fernmeldeaufklärung stellt für die Aufgabenerfüllung des BND einen
überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität
nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz
spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von
Einzelheiten dazu würde zu einer wesentlichen Schwächung der den
Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung
führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des BND erhebliche Nachteile zur
Drucksache 18/159 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeFolge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
schädlich sein. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen
schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als
Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „GEHEIM“ eingestuft.
Eine weitere Teilantwort zu den Fragen 22 und 23 ist gemäß der VSA ebenfalls
mit „VS-GEHEIM“ eingestuft. Die Einstufung erfolgte, weil eine Antwort der
Bundesregierung in offener Form Informationen zur Spionageabwehr durch
Nachrichtendienste des Bundes offenlegen würde, deren Kenntnisnahme durch
Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann.
Die zu der Frage 61 erbetenen Auskünfte sind schließlich unter dem Aspekt des
Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen
Partnern besonders schutzbedürftig. Eine öffentliche Bekanntgabe von
Informationen zu technischen Fähigkeiten von ausländischen Partnerdiensten und damit
einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit haben. Würden als
Folge eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen nicht
mehr übermittelt oder deren Anzahl und Qualität wesentlich zurückgehen,
entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die
Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik
Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland durch
den BND. Die künftige Aufgabenerfüllung des BND würde damit stark
beeinträchtigt. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen
schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als
Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „GEHEIM“ eingestuft.
Zur Wahrung der Informationsrechte der Abgeordneten wird auf die
Hinterlegung der eingestuften Antworten bzw. Antwortteile in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages verwiesen.
1. Wann, und in welcher Weise haben Bundesregierung, Bundeskanzlerin,
Bundeskanzleramt, die jeweiligen Bundesministerien sowie die ihnen
nachgeordneten Behörden und Institutionen (z. B. Bundesamt für
Verfassungsschutz – BfV, Bundesnachrichtendienst – BND, Militärischer
Abschirmdienst – MAD, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik – BSI,
Cyber-Abwehrzentrum) jeweils von der Ausforschung oder Überwachung
von (Tele-)Kommunikation der Bundeskanzlerin durch den US-
amerikanischen Geheimdienst NSA oder andere „befreundete Dienste“ erfahren, und
wie haben sie im Einzelnen und konkret darauf reagiert?
Der Bundesregierung wurde durch das Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“
ein Dokument, das dort als Beleg für die mögliche Ausforschung oder
Überwachung von (Tele-)Kommunikation der Bundeskanzlerin bewertet wird, kurz
vor den entsprechenden Medienveröffentlichungen zugeleitet.
Die zuständigen Sicherheitsbehörden wurden umgehend informiert und nahmen
eine Evidenzprüfung des Dokuments vor.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat am 24. Oktober 2013 mit einem
Schreiben an den Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika in
Deutschland, John Emerson, um eine Erklärung gebeten. Auf dieses Schreiben liegt
noch keine Antwort vor.
Der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Guido Westerwelle, bestellte am
24. Oktober 2013 Botschafter John Emerson in das Auswärtige Amt ein und
drückte ihm gegenüber in aller Deutlichkeit das Unverständnis der
Bundesregierung bezüglich der jüngsten Abhörvorgänge aus.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1592. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung wann veranlasst, davon
auszugehen, dass das Handy der Bundeskanzlerin über Jahre hinweg
ausgeforscht wurde?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Welche eigenen Untersuchungen, Recherchen und Überprüfungen durch
deutsche Sicherheitsbehörden hat die Bundesregierung veranlasst, um die
seit Juli 2013 schwelenden Gerüchte über die Überwachung der
Bundeskanzlerin und weiterer Regierungsmitglieder und des Parlaments
aufzuklären, und welche Ergebnisse haben diese Arbeiten im Detail erbracht?
4. Welche eigenen Untersuchungen, Recherchen und Überprüfungen hat die
Bundesregierung seit September konkret veranlasst, deren Ergebnisse jetzt
dazu geführt haben, allen bisherigen Erklärungen der US-Regierung und
des Geheimdienstes NSA noch einmal auf den Grund gehen zu müssen?
5. Welche Erklärungen (bitte der Antwort beilegen) sind im Einzelnen damit
gemeint?
Die Fragen 3, 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Seit Bekanntwerden der Vorwürfe hat die Bundesregierung zahlreiche
Gespräche auf verschiedenen Ebenen mit der US-amerikanischen und der britischen
Seite geführt, um die Aufklärung der Sachverhalte intensiv voranzutreiben.
Auch angesichts der aktuellen Vorwürfe setzt die Bundesregierung ihre
Aufklärungsaktivitäten unvermindert fort. Weiterhin wird geprüft, ob an US-
amerikanischen Auslandsvertretungen in Deutschland statuswidrige Aktivitäten
stattfinden, die im Gegensatz zum Wiener Übereinkommen über diplomatische
Beziehungen (vgl. Artikel 41 des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen – WÜD) stehen.
Überdies haben die Sicherheitsbehörden mögliche Bedrohungen der eigenen
Kommunikationssysteme analysiert und diese Systeme erneut auf mögliche
Anhaltspunkte für Ausspähmaßnahmen überprüft. Dies schließt das
Regierungsnetz sowie die Systeme zur elektronischen Übermittlung und Verarbeitung von
Daten nach VSA mit ein.
Im BfV wurde eine Sonderauswertung „Technische Aufklärung durch US-
amerikanische, britische und französische Nachrichtendienste mit Bezug zu
Deutschland“ eingerichtet.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Fälle von Ausforschung
oder Überwachung von (Tele-)Kommunikation deutscher Spitzenpolitiker
und ranghoher Beamter durch den US-amerikanischen Geheimdienst NSA
oder andere „befreundete Dienste“, und welche Konsequenzen hat sie
jeweils daraus gezogen (bitte aufschlüsseln nach Betroffenen, Art und Dauer
der Bespitzelung und Reaktion der Bundesregierung)?
Der Bundesregierung liegen über den in der Antwort zu Frage 1 erläuterten
Sachverhalt hinaus keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die
Sachverhaltsaufklärung dauert an (vgl. Antwort zu den Fragen 3 bis 5).
7. Welche weiteren, über die auf Bundestagsdrucksache 17/14739 gemachten
Angaben hinausgehenden Maßnahmen hat die Bundesregierung nach
Bekanntwerden der Handy-Spionage der Bundeskanzlerin im und rund um das
Drucksache 18/159 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeRegierungsviertel ergriffen, um dort tätige oder sich aufhaltende Personen
vor der Erfassung und Ausspähung durch Geheimdienste zu schützen?
Die Bundesregierung verfügt über ein besonders abgesichertes internes
Kommunikationsnetz. Dieses Netz ist gegen Angriffe aus dem Internet einschließlich
Spionage umfassend geschützt. Die Daten- und Sprachkommunikation erfolgt
verschlüsselt. Das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI) überprüft regelmäßig die Sicherheit dieses Netzes. Außerdem wird dieses
Netz aufgrund der sich verändernden Gefährdungen sicherheitstechnisch
ständig weiterentwickelt.
Für die mobile Kommunikation stehen den Bundesbehörden u. a. vom BSI
zugelassene Verschlüsselungslösungen wie etwa sichere Smartphones zur
Verfügung.
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu privaten Firmen, die im
Auftrag der NSA im Bereich der Geheimdienstarbeit tätig sind und ggf. an
Spionage- und Überwachungsaktivitäten in der Bundesrepublik
Deutschland beteiligt sind (vgl. stern, 30. Oktober 2013)?
a) Wie viele dieser Firmen sind in Berlin ansässig und wie viele davon im
Regierungsviertel?
b) Welche davon sind seit wann im Visier der deutschen Spionageabwehr?
c) Welche deutschen Sicherheitsfirmen arbeiten seit wann mit diesen
Firmen zusammen?
d) Welche Behörden sind hierzu mit Ermittlungen oder Recherchen
befasst?
Spionageabwehr ist – abgesehen von den besonderen Zuständigkeiten des
Militärischen Abschirmdienstes (MAD) nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
MAD-Gesetzes – Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV). Zu
den angesprochenen privaten Firmen und ihrer angeblichen Einbindung in
geheimdienstliche Aktivitäten der NSA liegen bislang über Hinweise aus
Presseveröffentlichungen hinaus keine Erkenntnisse vor.
e) Inwiefern und mit welchem Inhalt haben welche Behörden hierzu mit
welchen zuständigen Stellen in den USA Kontakt aufgenommen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf den „VS-NUR
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuften Antwortteil verwiesen.*
9. Welche Aktivitäten haben das BfV und seine zuständige Abteilung für
Spionageabwehr sowie die für Spionage zuständige Staatsschutzabteilung
des Bundeskriminalamtes (BKA) angesichts der Enthüllungen seit Juni
2013 zu welchem Zeitpunkt eingeleitet, und zu welchen konkreten
Ergebnissen haben sie jeweils bisher geführt?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegten „VS-VERTRAULICH“
eingestuften Antwortteil verwiesen.**
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/15910. Wie viele Fälle von Wirtschaftsspionage, insbesondere durch US-
amerikanischen Behörden oder Unternehmen, wurden durch die
entsprechenden Abteilungen des BfV seit dem Jahr 2000 mit welchem Ergebnis
bearbeitet (bitte pro Jahr und, wenn möglich, nach Herkunftsland des
Angreifers auflisten)?
Der Forschungs- und Industriestandort Deutschland steht seit Jahren im Fokus
konkurrierender Unternehmen und fremder Nachrichtendienste. Diese
versuchen, sich einen Wissensvorsprung für ihr wirtschaftspolitisches Handeln zu
verschaffen oder technologischen Rückstand durch Ausspähung zu verringern.
Auch Einzelpersonen wie ausländische Gastwissenschaftler oder Praktikanten
können versuchen, durch Know-how-Diebstahl ihr eigenes berufliches
Fortkommen im Heimatland zu sichern. Die Enttarnung professionell
durchgeführter Wirtschaftsspionage ist äußerst schwierig. Zahlreiche Hinweise auf mögliche
Sachverhalte lassen sich nicht eindeutig klären. Zudem besteht bei den
betroffenen Unternehmen aus Sorge vor einem möglichen Imageverlust ein sehr
restriktives Anzeigeverhalten.
Auch eine Differenzierung, ob tatsächlich Wirtschaftsspionage (für eine fremde
Macht) oder Konkurrenzausspähung (Ausspähung durch ein anderes
Unternehmen) vorliegt, lässt sich häufig nur schwer treffen. Das Dunkelfeld im Bereich
der Wirtschaftsspionage ist somit sehr groß. Belastbare statistische Fallzahlen
durch Wirtschaftsspionage und Konkurrenzausspähung liegen der
Bundesregierung vor diesem Hintergrund nicht vor. Im Rahmen des Forschungsprogramms
„Forschung für die Zivile Sicherheit II“ sollen daher insbesondere auch
Forschungsprojekte zur Aufhellung des Dunkelfeldes in diesem Bereich gefördert
werden.
11. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zu ausgespähten
Wirtschaftsverbänden, und wenn ja, wie viele Fälle wurden durch die entsprechenden
Abteilungen des BfV seit dem Jahr 2000 mit welchem Ergebnis bearbeitet
(bitte pro Jahr auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
12. Aufgrund welcher eigenen Erkenntnisse konnte der Bundesinnenminister
Hans-Peter Friedrich die Aussage der US-Regierung bestätigen, die NSA
betreibe in Deutschland keine Wirtschaftsspionage, und welche Behörden
waren in eine Aufklärung dieser Aussage eingebunden?
Es bestand damals kein Anlass, an den entsprechenden Aussagen von US-
Regierungs- und Behördenvertretern zu zweifeln.
13. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zu durch die NSA oder andere
ausländische Geheimdienste ausgespähten Journalisten, Medien etc., und
wenn ja, wie viele Fälle wurden durch die entsprechenden Abteilungen
des BfV oder anderer Behörden seit dem Jahr 2000 mit welchem Ergebnis
bearbeitet (bitte pro Jahr auflisten)?
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die mögliche
Ausspähung der Redaktion und sonstigen Mitarbeiter des Magazins „DER
SPIEGEL“?
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die mögliche
Ausspähung von Redaktion und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des
ARD-Hauptstadtstudios?
Ausländische Nachrichtendienste decken einen Großteil ihres
Informationsbedarfs aus offenen Quellen. Dadurch gewinnen sie Hintergrundinformationen, die
Drucksache 18/159 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeihnen helfen, konspirativ beschaffte Informationen einzuordnen und zu
bewerten. Gerade Journalisten und sonstige Medienvertreter können hierbei
interessante Zielpersonen sein. Auch eine verdeckte Führung solcher Kontaktpersonen
mit gezielten Beschaffungsaufträgen ist denkbar. Konkrete Erkenntnisse liegen
der Bundesregierung nicht vor.
14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die vermutete Existenz
von Spionage- und Abhöreinrichtungen in den Botschaften und
Konsulaten der USA und Großbritanniens in der Bundesrepublik Deutschland?
Im Zusammenhang mit der andauernden Sachverhaltsaufklärung (vgl.
Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu den Fragen 3 bis 5) wird auch
geprüft, ob an US-amerikanischen und britischen Auslandsvertretungen in
Deutschland statuswidrige Aktivitäten stattfinden, die im Gegensatz zum Wiener
Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (vgl. Artikel 41 WÜD) stehen.
15. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zu durch die NSA oder andere
ausländische Geheimdienste ausgespähten Nichtregierungsorganisationen,
Gewerkschaften und Parteien?
Nein.
16. Wie viele Spionagefälle insgesamt wurden mit welchem Ergebnis von den
entsprechenden Abteilungen des BfV seit 2000 bearbeitet (bitte pro Jahr
und, wenn möglich, nach Herkunftsland des Angreifers auflisten)?
Es gibt zahlreiche Hinweise auf mögliche Spionage, denen nachgegangen wird.
Viele dieser Hinweise führen zu Verdachtsfällen. Seriöse und belastbare
Fallzahlen können jedoch nicht angegeben werden, da ein eindeutiger Nachweis
häufig nicht möglich ist. Bei eindeutigen Belegen für Aktivitäten fremder
Nachrichtendienste gegen deutsche Sicherheitsinteressen prüft die Spionageabwehr
eine Übermittlung der Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden. Solche
Abgaben sind mehrfach eigeninitiativ oder in Zusammenarbeit mit einer
Landesbehörde für Verfassungsschutz erfolgt und führten z. B. im Zeitraum 2009
bis Oktober 2013 zu rund 60 Ermittlungsverfahren. Im gleichen Zeitraum
wurden zwölf Personen wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit verurteilt. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegten „VS-VERTRAU-
LICH“ eingestuften Antwortteil verwiesen.*
17. Wie viele Spionagefälle insgesamt wurden mit welchem Ergebnis von der
Staatsschutzabteilung des BKA seit 2000 bearbeitet (bitte pro Jahr
auflisten)?
Von der Staatsschutzabteilung des Bundeskriminalamts (BKA) wurden seit dem
Jahr 2000 die nachfolgend aufgelisteten Fälle bearbeitet. Der Ausgang der
Verfahren, ist, soweit beim BKA bekannt, dargestellt.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1592000
Im Auftrag des Generalbundesanwalts beim Bundesverfassungsgericht (GBA)
wurden 29 Spionageverfahren beim BKA bearbeitet.
In 24 Fällen erging eine Einstellung gemäß § 170 Absatz 2 der
Strafprozessordnung (StPO), drei Fälle wurden gemäß § 153c StPO und zwei Fälle nach § 153d
StPO eingestellt.
2001
Der GBA leitete 23 Ermittlungsverfahren im Spionagebereich ein, die beim
BKA bearbeitet wurden. 18 Verfahren wurden gemäß § 170 Absatz 2 StPO, ein
Verfahren nach § 153 a StPO und drei Verfahren nach § 153 d StPO eingestellt.
2002
Der GBA beauftragte das BKA mit der Bearbeitung von 22
Ermittlungsverfahren im Spionagebereich. 19 dieser Verfahren wurden gemäß § 170 Absatz 2
StPO, zwei gemäß § 153 d StPO und eines gemäß § 205 StPO eingestellt.
2003
Von zwölf durch den GBA eingeleiteten und beim BKA bearbeiteten
Spionageverfahren kam es in zehn Fällen zur Einstellung gemäß § 170 Absatz 2 StPO und
in einem Fall zur Einstellung nach § 153 a StPO. Es erfolgte außerdem eine
Verurteilung wegen Landesverrats (§ 94 des Strafgesetzbuchs – StGB) zu einem
Jahr Freiheitsstrafe.
2004
Von elf dem BKA übertragenen Ermittlungsverfahren wurden fünf gemäß § 170
Absatz 2 StPO und zwei nach § 153 StPO eingestellt. In einem Fall kam es im
Jahr 2004 zu einer Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen
Landesverrats (§ 94 Absatz 1 StGB), die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2005
Der GBA beauftragte das BKA in 23 Spionagefällen mit der Durchführung der
Ermittlungen. Elf Verfahren wurden gemäß § 170 Absatz 2 StPO entschieden,
drei Verfahren nach § 205 StPO und ein Verfahren gemäß § 153 a StPO
eingestellt. Außerdem erfolgten Verurteilungen wegen Verstoßes gegen § 99 StGB
(geheimdienstliche Agententätigkeit): eine zu einem Jahr und elf Monaten
Freiheitsstrafe, eine weitere zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe, eine in
Höhe von acht Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und zwei zu
Freiheitsstrafen von je 15 Monaten. Darüber hinaus erfolgte eine Verurteilung wegen des
Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bzw. das
Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie
zur Zahlung von 3,5 Mio. Euro.
2006
Von den durch den GBA übertragenen 14 Ermittlungsverfahren im
Spionagebereich wurden sieben gemäß § 170 Absatz 2 StPO und eines gemäß § 205 StPO
eingestellt. In einem weiteren Fall erfolgte die Einstellung gemäß § 153 d StPO.
Im vorgenannten Jahr ergingen zwei Verurteilungen in Höhe von je sechs
Monaten Freiheitsstrafe wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit gemäß § 99
StGB. Die Strafen wurden zur Bewährung ausgestellt. Außerdem erfolgte eine
Verurteilung wegen Verstoßes gegen das AWG zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten sowie des Verfalls von 90 000 Euro.
Drucksache 18/159 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2007
Der GBA beauftragte das BKA in 18 Spionagefällen mit der Durchführung der
Ermittlungen. Von diesen wurden zehn Verfahren gemäß § 170 Absatz 2 StPO
und eines nach § 205 StPO eingestellt. Des Weiteren wurden drei
Freiheitsstrafen wegen Verstoßes gegen § 99 StGB verhängt, und zwar zu zwei Jahren und
sechs Monate, zu einem Jahr und zehn Monaten sowie zu 18 Monaten.
2008
Der GBA beauftragte das BKA mit der Durchführung der Ermittlungen in
15 Spionagefällen. Acht dieser Fälle wurden gemäß § 170 Absatz 2 StPO
eingestellt. Ein weiteres Verfahren wurde gemäß § 205 StPO eingestellt. Es erfolgten
außerdem zwei Verurteilungen, und zwar zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren
und drei Monaten sowie zu zwölf Monaten. Die zwölfmonatige Strafe wurde zur
Bewährung ausgesetzt.
2009
Der GBA übertrug dem BKA 16 Ermittlungsverfahren im Spionagebereich.
Zwölf dieser Fälle wurden gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt.
Wegen Verstoßes gegen § 99 StGB kam es zu folgenden Verurteilungen: drei
Freiheitsstrafen in Höhe von fünf, neun und elf Monaten. Darüber hinaus erging
eine weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr. Alle Strafen wurden zur Bewährung
ausgesetzt.
2010
Der GBA leitete zehn Verfahren ein, die dem BKA übertragen wurden. Drei
dieser Fälle wurden gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. In einem Fall wurde
eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von 14 Monaten plus
Anordnung des Verfalls in Höhe von 2 200 Euro sowie Übernahme der Kosten
verhängt. In einem weiteren Fall erfolgte eine Verurteilung zur Zahlung einer
Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 150 Euro.
2011
Der GBA leitete neun weitere Spionageverfahren ein, die er dem BKA übertrug.
Von diesen wurde eines gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. In einem
anderen Fall erging eine Freiheitsstrafe zu drei Jahren und drei Monaten wegen
Verstoßes gegen § 99 StGB.
2012
Von den eingeleiteten acht Verfahren fand eines seinen Abschluss durch
Verurteilung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt
wurde. Außerdem hat der Betroffene die entstandenen Kosten zu tragen.
Es wurden darüber hinaus zwei Personen verurteilt, deren Ermittlungsverfahren
bereits im Jahr 2011 eingeleitet worden waren. Die Betroffenen erhielten wegen
geheimdienstlicher Agententätigkeit Freiheitsstrafen in Höhe von sechs Jahren
und sechs Monaten bzw. von fünf Jahren und sechs Monaten.
2013
Die eingeleiteten sechs Spionageverfahren befinden sich noch in Bearbeitung.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/15918. Welchen Inhalt hat der „Beobachtungsvorgang“ der
Generalbundesanwaltschaft wegen des „Verdachts nachrichtendienstlicher Ausspähung von
Daten“ durch den US-Geheimdienst NSA und den britischen
Geheimdienst Government Communications Headquarters (GCHQ)?
a) Welche britischen oder US-Behörden wurden hierzu wann und mit
welchem Ergebnis kontaktiert?
Im Rahmen des Prüfvorganges wird geklärt, ob ein in die Zuständigkeit des
GBA fallendes Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Durch den GBA wurden im
Rahmen des Prüfvorganges keine britischen oder US-Behörden kontaktiert.
b) Welchen Inhalt haben entsprechende Stellungnahmen des
Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums des Innern (BMI) und des
Auswärtigen Amts, der deutschen Geheimdienste und des BSI zu dem
„Beobachtungsvorgang“?
Den genannten Behörden liegen keine tatsächlichen Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellungen des GBA vor.
19. Welche Abteilungen des BKA und des BSI wurden wann mit welchen
genauen Aufgaben in die Aufklärung der in der Öffentlichkeit erhobenen
Vorwürfe der fortgesetzten, massenhaften und auf Dauer angelegten
Verletzungen der Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und
auf Integrität kommunikationstechnischer Systeme eingeschaltet, und
welche Ergebnisse hat das bisher gebracht?
In Reaktion auf die ersten Medienberichterstattungen hat das BMI das BSI zur
Prüfung des in seine Zuständigkeit fallenden Regierungsnetzes aufgefordert.
Hierbei ergaben sich keine sicherheitskritischen Hinweise.
Eine Befassung des BKA erfolgte bisher nicht, da es nicht nach § 4 Absatz 2 des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) – etwa vom GBA – beauftragt wurde und
auch gemäß den §§ 4, 4a BKAG keine Befugnis zur Durchführung von
Ermittlungen hat.
20. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass es auch Angriffe und
Ausspähaktionen von Datenbanken deutscher Sicherheitsbehörden durch
US-amerikanische und andere ausländische Dienste gab und gibt?
Wenn ja, welche sind das (bitte konkret auflisten)?
Wenn nein, kann sie ausschließen, dass es zu entsprechenden Angriffen
und Ausspähaktionen gekommen ist (bitte begründen)?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse oder Anhaltspunkte im Sinn der
Fragestellung. Für die Informationssysteme deutscher Sicherheitsbehörden sind
gemäß dem jeweiligen Schutzbedarf hohe Sicherheitsstandards implementiert
(z. B. Betrieb in abgeschotteten, mit dem Internet nicht verbundenen Netzen),
mit denen sie zuverlässig vor Angriffen geschützt werden.
21. Wann wurden nach den ersten Enthüllungen im Juni 2013 die
Datenanlieferungen deutscher Nachrichtendienste – einschließlich des MAD – bzw.
anderer Sicherheitsbehörden an Nachrichtendienste der USA oder der
NATO im Rahmen der üblichen Kooperationen (bitte dazu die
Rechtsgrundlagen auflisten)
a) eingestellt,
b) durch wen genau kontrolliert,
Drucksache 18/159 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) jetzt, im Nachhinein unter dem Gesichtspunkt des
Grundrechtsverstoßes ausgewertet?
Allgemeine Befugnisgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten
durch das BfV ist vor allem § 19 Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
(BVerfSchG,) der nach § 11 Absatz 1 des MAD-Gesetzes und § 9 Absatz 2 des
Bundesnachrichtendienstgesetzes (BNDG) auch für MAD und BND gilt. Die in
der Frage angesprochene Presseberichterstattung hat keinen Anlass gegeben, die
sich im Gesetzesrahmen vollziehende Zusammenarbeit mit ausländischen
Nachrichtendiensten einzustellen. Die Zusammenarbeit dient insbesondere auch
dem Schutz Deutscher vor terroristischen Anschlägen und trägt dazu wesentlich
bei.
Zu Übermittlungen des BfV an US-Stellen hat der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sich bei einem Beratungs- und
Kontrollbesuch im BfV am 31. Oktober 2013 einen Überblick verschafft.
Datenübermittlungen des BND an Nachrichtendienste der USA oder
Nachrichtendienste anderer NATO-Partner erfolgen gesetzeskonform auf Grundlage der
Übermittlungsvorschriften des BNDG und des Artikel 10-Gesetzes.
Die Arbeit der Nachrichtendienste des Bundes – und damit auch die
Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische Stellen – unterliegt
insbesondere der Kontrolle durch die dafür vorgesehenen parlamentarischen Gremien.
Das Parlamentarische Kontrollgremium hat sich auch in jüngster Vergangenheit
wiederholt hiermit befasst.
Der MAD übermittelt anlassbezogen im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit
ausländischen Partnerdiensten und NATO-Dienststellen personenbezogene
Daten auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 des MAD-Gesetzes in Verbindung mit
§ 19 Absatz 2 und Absatz 3 des BVerfSchG sowie im Zusammenhang mit der
Aufgabenwahrnehmung zur „Einsatzabschirmung“ nach § 14 des MAD-
Gesetzes. Diese – nicht an die NSA oder den GCHQ gerichteten Übermittlungen –
werden durch die aktuelle Diskussion nicht berührt und sind nicht eingestellt
worden.
22. Liefern der BND, das BfV und der MAD auch nach den Medienberichten
und Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden weiterhin Daten
an ausländische Geheimdienste wie die NSA aus der Überwachung
satellitengestützter Internet- und Telekommunikation?
a) Wenn ja, aus welchen Gründen, in welchem Umfang, und in welcher
Form?
b) Wenn nein, warum nicht, und seit wann geschieht dies nicht mehr?
Soweit deutsche Nachrichtendienste Informationen aus einer Überwachung
satellitengestützter Internet- und Telekommunikation gewinnen, bestehen die
rechtliche Zulässigkeit und die fachliche Notwendigkeit solcher Maßnahmen
oder einer Übermittlung hieraus gewonnener Erkenntnisse unabhängig von der
Medienberichterstattung. Sie hat daher keinen Einfluss auf die betreffenden
Entscheidungen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegten „VS-GEHEIM“
eingestuften Antwortteil verwiesen.*
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/15923. Welchen Umfang hatten die Datenanlieferungen der deutschen
Nachrichtendienste bzw. anderer Sicherheitsbehörden an Nachrichtendienste der
USA oder der NATO im Rahmen der üblichen Kooperationen seit dem
Jahr 2000 (bitte monatlich aufschlüsseln nach Nachrichtendienst/
Sicherheitsbehörde, Empfänger und Datenumfang)?
Im Hinblick auf US-amerikanische und britische Zusammenarbeitspartner des
MAD wird auf den Inhalt des die Aufgabenerfüllung des MAD betreffenden
Antwortteils zur Beantwortung der Fragen 42 und 43 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der SPD „Abhörprogramme der USA, Bundestagsdrucksache 17/14560,
verwiesen.
Es wird im Übrigen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegten „VS-GEHEIM“
sowie den „VS-VERTRAULICH“ eingestuften Antwortteil verwiesen.*, **
24. Wann und mit welcher Zielsetzung wurde der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit in die Überprüfung der
bisherigen Erklärungen der USA eingeschaltet?
Der BfDI hat sich bereits mit Schreiben vom 5. Juli 2013 an das BMI
eigeninitiativ in die Erörterung der Fragen eingebracht.
25. Hat die Bundesregierung eine vollständige Sammlung der Snowden-
Dokumente?
Wenn nein,
a) was hat sie unternommen, um in ihren Besitz zu kommen,
b) von welchen Dokumenten hat sie Kenntnis, und ist das nach Kenntnis
der Bundesregierung der komplette Bestand der bisher veröffentlichten
Dokumente?
Der Bundesregierung sind die im Rahmen der Medienberichterstattung
veröffentlichten Dokumente bekannt. Kenntnisse von weiteren Dokumenten,
insbesondere dem gesamten Umfang der Edward Snowden zur Verfügung stehenden
Dokumente, hat sie nicht.
26. Welche Behörden bzw. welche Abteilungen welcher Behörden und
Institutionen analysieren die Dokumente seit wann, und welche Ergebnisse
haben sich bisher konkret ergeben?
Die Dokumente werden entsprechend der jeweiligen Zuständigkeiten analysiert.
Da die bislang veröffentlichten Informationen lediglich Bruchstücke des
Sachverhalts wiedergeben, hält die Bundesregierung weitere Sachverhaltsaufklärung
für erforderlich, um belastbare Ergebnisse zu erzielen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 18/159 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode27. Gab oder gibt es angesichts der Hacking- bzw. Ausspähvorwürfe gegen
die USA Überlegungen oder Pläne, das Cyberabwehrzentrum mit
Abwehrmaßnahmen zu beauftragen?
a) Wenn ja, wie sehen diese Überlegungen oder Pläne aus?
b) Wenn nein, warum nicht?
Das Nationale Cyber-Abwehrzentrum arbeitet unter Beibehaltung der Aufgaben
und Zuständigkeiten der beteiligten Behörden auf kooperativer Basis und wirkt
als Informationsdrehscheibe. Jede beteiligte Behörde entwickelt aus der Cyber-
Sicherheitslage die zu ergreifenden Maßnahmen. Im Rahmen der
Koordinierungsaufgabe findet regelmäßig eine Befassung des Cyberabwehrzentrums statt.
Eine Übertragung von polizeilichen und/oder nachrichtendienstlichen
Befugnissen ist nicht vorgesehen.
28. Wurde seit den jüngsten Enthüllungen der Cybersicherheitsrat oder ein
vergleichbares Gremium einberufen?
a) Wenn ja, wann geschah dies, und welche Themen und Fragen wurden
konkret mit welchen Ergebnissen beraten?
b) Wenn nein, warum nicht?
Der Nationale Cyber-Sicherheitsrat (Cyber-SR) wurde am 5. Juli 2013 zu einer
Sondersitzung einberufen. Der präventiven Ausprägung des Cyber-SR
entsprechend stand nicht die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit von Nachrichtendiensten im
Mittelpunkt der Erörterung, sondern die Frage der Sicherheit der öffentlichen
Netze und der Schutz vor Wirtschaftsspionage. Die reguläre Sitzung des Cyber-
SR hat am 1. August 2013 mit der schwerpunktmäßigen Erörterung des „Acht-
Punkte-Programms zum besseren Schutz der Privatsphäre“ der Bundeskanzlerin
stattgefunden.
29. Welche Antworten liegen der Bundesregierung seit wann auf die
Fragenkataloge des BMI vom 11. Juni 2013 an die US-Botschaft und vom
24. Juni 2013 an die britische Botschaft zu den näheren Umständen rund
um die Überwachungsprogramme PRISM und TEMPORA vor, und
welche Schlussfolgerungen bzw. Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus angesichts der neuesten Erkenntnisse?
Auf den Fragenkatalog an die US-Botschaft vom 11. Juni 2013 liegen keine
Antworten vor. Das BMI hat zuletzt mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 an den
Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika in Deutschland an die
Beantwortung dieser Fragen erinnert.
Die britische Botschaft hatte bereits mit Schreiben vom 24. Juni 2013
geantwortet, dass zu nachrichtendienstlichen Angelegenheiten keine öffentliche
Stellungnahme erfolge und auf die Sachverhaltsaufklärung auf Ebene der
Nachrichtendienste verwiesen. Diese dauert weiter an. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
den Fragen 3 bis 5 verwiesen.
30. Welche Antworten liegen der Bundesregierung seit wann auf die
Fragenkataloge des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom 12. Juni 2013 an
den United States Attorney General Eric Holder und vom 24. Juni 2013 an
den britischen Justizminister Christopher Grayling und die britische
Innenministerin Theresa May zu den näheren Umständen rund um die
Überwachungsprogramme PRISM und TEMPORA vor, und welche
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/159Schlussfolgerungen bzw. Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus
angesichts der neuesten Erkenntnisse?
Der Bundesregierung liegt bislang keine Antwort des United States Attorney
General Eric Holder auf den Fragenkatalog vor. Mit Schreiben vom 2. Juli 2013
hat der britische Lordkanzler und Justizminister, Chris Grayling, auf den
Fragenkatalog geantwortet. Dieses Schreiben stellt einen Beitrag zur
Sachverhaltsaufklärung dar. Die Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger, hat mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 an Herrn Holder an
die gestellten Fragen erinnert.
31. Sofern immer noch keine Mitteilungen Großbritanniens und der USA
hierzu vorliegen, wie wird die Bundesregierung auf eine Beantwortung
drängen?
Auf die Antwort zu den Fragen 29 und 30 wird verwiesen.
32. Wie kann und wird die Bundeskanzlerin über die notwendigen politischen
Konsequenzen entscheiden, obwohl sie sich bezüglich der Details für
unzuständig hält, wie sie im Sommerinterview in der
Bundespressekonferenz vom 19. Juli 2013 mehrfach betont hat?
Die Bundesregierung hat sich von Anfang an für eine umfassende Aufklärung
der im Raum stehenden Vorwürfe eingesetzt. In diesem Zusammenhang soll die
nachrichtendienstliche Zusammenarbeit mit den USA durch den Abschluss
einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung auf eine neue Basis gestellt
werden.
33. Inwieweit treffen die Berichte der Medien und des Whistleblowers
Edward Snowden bezüglich der heimlichen Überwachung von
Kommunikationsdaten durch US-amerikanische und britische Geheimdienste nach
Kenntnis der Bundesregierung zu?
Angesichts der andauernden Sachverhaltsaufklärung kann die Bundesregierung
nicht abschließend beurteilen, ob bzw. inwieweit die Berichte zutreffen. Auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu den Fragen 3 bis 5
wird verwiesen.
34. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung derzeit darüber, wie die
NSA das Internet überwacht und konkret
a) über das Projekt PRISM, mit dem die NSA bei Google, Microsoft,
Facebook, Apple und anderen Firmen auf Nutzerdaten zugreifen soll,
b) über das NSA-Analyseprogramm Xkeyscore, mit dem sich
Datenspeicher durchsuchen lassen sollen,
c) über das TEMPORA-Programm, mit dem der britische Geheimdienst
GCHQ u. a. transatlantische Glasfaserverbindungen anzapfen soll,
d) über das unter dem Codename ‚Genie‘ von der NSA offenbar
kontrollierte Botnet,
e) über das MUSCULAR-Programm, mit dem sich die NSA Zugang zu
den Clouds bzw. den Benutzerdaten von Google und Yahoo
verschaffen soll?
f) wie die NSA offenbar Onlinekontakte von Internetnutzern kopiert,
Drucksache 18/159 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeg) wie die NSA offenbar das für den Datenaustausch zwischen Banken
genutzte SWIFT-Kommunikationsnetzwerk anzapft?
Der Bundesregierung liegen angesichts der weiter andauernden
Sachverhaltsaufklärung keine abschließenden Erkenntnisse zu konkreten
Aufklärungsprogrammen ausländischer Sicherheitsbehörden vor (auf die Vormerkung der
Bundesregierung und die Antwort zu den Fragen 3 bis 5 wird verwiesen). Zu
XKeyScore wird auf die Bundestagsdrucksache 17/14560, insbesondere auf die
Antwort zu den dortigen Fragen 76 und 83 im Abschnitt IX, verwiesen.
35. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung derzeit darüber, wie die
NSA Telefonverbindungen ausspäht, und ob davon auch deutsche
Bürgerinnen und Bürger in welchem Umfang betroffen sind?
Section 215 des Patriot Acts (Umsetzung als 50 USC § 1861 FISA) stellt nach
Kenntnis der Bundesregierung die rechtliche Grundlage für die Erhebung von
Telekommunikations-Metadaten durch US-Sicherheitsbehörden zur
Auslandsaufklärung und Terrorismusabwehr bei den jeweiligen
Telekommunikationsprovidern dar.
Dabei werden folgende Informationen zu den Metadaten gezählt: Anschlüsse
der Teilnehmer sowie Datum, Zeitpunkt und Dauer eines Telefonats.
Inhaltsdaten werden nicht erfasst. 50 USC § 1861 FISA wurde durch den US Patriot
Act am 26. Oktober 2001 in den Foreign Intelligence Surveillance Act (FISA)
eingeführt. Die Befugnis war zunächst bis zum 31. Dezember 2005 begrenzt,
wurde aber mehrmals verlängert, zuletzt im Jahr 2011.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen.
36. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung derzeit darüber, wie die
NSA gezielt Verschlüsselungen umgeht?
a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Bullrun-
Projekt, mit dem die NSA die Web-Verschlüsselung SSL angreifen soll
und Hintertüren in Software und Hardware eingepflanzt haben soll?
b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass die NSA
offenbar Standards beeinflusst und sichere Verschlüsselung angreift?
Auf die Antwort zu Frage 34 wird verwiesen.
37. Hat sich im Lichte der neuen Erkenntnisse die Einschätzung der
Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14739) bezüglich der
Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Whistleblower
Edward Snowden nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aus
völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen (Satz 1) oder zur
Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland (Satz 2)
geändert, und wird das BMI vom § 22 AufenthG Gebrauch machen, um
Edward Snowden eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland anzubieten
und ggf. erteilen zu können, auch um ihn hier als Zeugen zu den
mutmaßlich strafbaren Vorgängen im Rahmen möglicher Strafverfahren oder
parlamentarischer Untersuchungen vernehmen zu können?
Wenn nein, prüft die Bundesregierung alternative Möglichkeiten zur
Vernehmung bzw. Anhörung des sachkundigen Zeugen Edward Snowden,
z. B. durch eine Befragung an seinem derzeitigen Aufenthaltsort im
Ausland (bitte begründen)?
Die Einschätzung des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums des
Innern zu einer Aufnahme von Edward Snowden in Deutschland hat sich nicht
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/159geändert. Die Bundesregierung prüft derzeit Möglichkeiten einer Anhörung von
Edward Snowden im Ausland.
38. Welche der im Acht-Punkte-Katalog zum Datenschutz, den die
Bundeskanzlerin am 19. Juli 2013 vorgestellt hat, aufgeführten Vorhaben wurden
wann wie umgesetzt, bzw. wann ist ihre Umsetzung wie geplant?
Das Auswärtige Amt hat durch Notenaustausch die Verwaltungsvereinbarungen
aus den Jahren 1968/1969 zum Artikel 10-Gesetz mit den Vereinigten Staaten
von Amerika und Großbritannien am 2. August 2013 sowie mit Frankreich am
6. August 2013 im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben.
Die Bundesregierung hat die im Acht-Punkte-Plan enthaltene Idee eines
Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
zwischenzeitlich weiter geprüft und mit anderen Staaten und der VN-
Hochkommissarin für Menschenrechte Kontakt aufgenommen. Dies hat zu einer
intensiven Diskussion geführt. Die Bundesregierung hat als ersten Schritt zur
Stärkung des Rechts auf Privatheit in der digitalen Kommunikation gemeinsam mit
Brasilien eine Resolutionsinitiative im 3. Ausschuss der Generalversammlung
der Vereinten Nationen ergriffen (siehe hierzu auch Antwort zu Frage 43).
Die Bundesregierung beteiligt sich intensiv und aktiv an den Verhandlungen
über die europäische Datenschutzreform. Vor dem Hintergrund der
Berichterstattungen zu PRISM hat sie sich wiederholt für die schnellstmögliche
Veröffentlichung des von der EU-Kommission angekündigten Evaluierungsberichts
zu Safe Harbor ausgesprochen, auf eine Überarbeitung der Regelungen zu
Drittstaatenübermittlungen in der europäischen Datenschutz-Grundverordnung
gedrängt und Vorschläge für die Regelung einer Melde- und Genehmigungspflicht
von Unternehmen bei Datenweitergabe an Behörden in Drittstaaten (neuer
Artikel 42a) sowie zur Verbesserung des Safe Harbor-Modells in die Verhandlungen
in der EU-Ratsarbeitsgruppe DAPIX eingebracht. Nach Artikel 42a bis 42e
sollen Datenübermittlungen an Behörden in Drittstaaten entweder den strengen
Verfahren der Rechts- und Amtshilfe unterliegen oder den Datenschutzbehörden
gemeldet und von diesen vorab genehmigt werden. Ziel des Vorschlags zu Safe
Harbor ist es, in der Datenschutz-Grundverordnung einen rechtlichen Rahmen
zu schaffen, in dem festgelegt wird, dass von Unternehmen, die sich Modellen
wie Safe Harbor anschließen, angemessene Garantien zum Schutz
personenbezogener Daten als Mindeststandards übernommen werden müssen, diese
Garantien wirksam kontrolliert und Verstöße gebührend sanktioniert werden.
Für die Entwicklung gemeinsamer Standards für die Zusammenarbeit der
Auslandsnachrichtendienste der EU-Mitgliedstaaten erarbeitet der BND einen
entsprechenden Vorschlag zum Verfahren und hat inzwischen Vertreter der EU-
Partnerdienste zu einer ersten Besprechung eingeladen.
Die Bundesregierung wird Eckpunkte für eine IKT-Strategie erarbeiten und
diese in die Diskussion auf europäischer Ebene einbringen. Das BMWi hat dazu
bereits Kontakt mit der zuständigen EU-Kommissarin aufgenommen, um
Themen zu konkretisieren und hat erste Treffen auf Expertenebene durchgeführt.
Erste Ergebnisse werden im Rahmen der Arbeit des Nationalen IT-Gipfels
diskutiert und vorgestellt.
Das „Acht-Punkte-Programm zum besseren Schutz der Privatsphäre“ der
Bundeskanzlerin sah unter Punkt 7 die Einberufung eines Runden Tischs
„Sicherheitstechnik im IT-Bereich“ zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die
in Deutschland tätige IT-Sicherheitswirtschaft vor. An der Sitzung des Runden
Tischs haben am 9. September 2013 unter der Leitung der Bundesbeauftragten
für Informationstechnik, Staatssekretärin Cornelia Rogall-Grothe ca. 30
Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Verbänden teilgenommen.
Drucksache 18/159 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeIn Umsetzung des „Acht-Punkte-Programms“ wird die Bundesregierung die
Sensibilisierungsarbeit des Vereins „Deutschland sicher im Netz e. V.“ (DsiN)
unterstützen. Das BMI hat bereits im Jahr 2007 die Schirmherrschaft für DsiN
übernommen und wird die Kooperation künftig intensivieren.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
39. Wird sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für eine zügige
Verabschiedung EU-weit geltender Datenschutzstandards mit hohem
Schutzniveau einsetzen, und wenn ja, wird dies unter anderem
a) einen Einsatz für hohe Transparenzvorgaben sowie verständliche und
leicht zugängliche Informationen über Art und Umfang der
Datenverarbeitung in prägnanter Form,
b) die Stärkung der Betroffenenrechte unter Berücksichtigung der
Langlebigkeit und Verfügbarkeit digitaler Daten, insbesondere der Rechte
auf Datenlöschung und Datenübertragbarkeit sowie
c) die Stärkung bestehender Verbraucher- und Datenschutzinstitutionen
beinhalten?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, die Verhandlungen über die
Datenschutz-Grundverordnung voranzubringen. Dabei tritt sie für die Sicherung eines
hohen Datenschutzniveaus basierend auf den in Artikel 7 und 8 der EU-
Grundrechtecharta verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf
Schutz der personenbezogenen Daten, auf den Grundsätzen der
Verhältnismäßigkeit, der Datensicherheit und Risikominimierung, der klaren
Verantwortlichkeiten und der Transparenz ein. Die Bundesregierung hat eine Reihe konkreter
Vorschläge gemacht, um die Datenschutz-Grundverordnung zu verbessern und
die hohen deutschen Datenschutzstandards auf EU-Ebene zu verankern.
Umfassende Transparenz der Datenverarbeitung ist – insbesondere im Internet bzw. bei
Online-Diensten – die Voraussetzung dafür, dass die Betroffenen ihre Rechte
überhaupt wahrnehmen können. Neben der Umsetzung des
Transparenzgrundsatzes tritt die Bundesregierung dabei auch für eine Stärkung der
Betroffenenrechte ein. Dies gilt insbesondere für Löschungs-, Informations- und
Auskunftsrechte. Im Hinblick auf die allgemeine Verfügbarkeit von Daten sind zudem die
Grundrechte der Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit zu
berücksichtigen. Gleichzeitig setzt sich Deutschland für eine starke Datenschutzaufsicht und
entsprechende Kontrollrechte ein.
40. Inwieweit treffen Medienberichte zu, wonach der BND eine Anordnung
an den Verband der deutschen Internetwirtschaft e. V. bzw. einzelne
Unternehmen versandte, die Unterschriften aus dem BMI und dem
Bundeskanzleramt trägt und in der 25 Internet-Service-Provider aufgelistet sind, von
deren Leitungen der BND am Datenknotenpunkt De-Cix in Frankfurt
einige anzapft (SPIEGEL ONLINE, 6. Oktober 2013)?
Beschränkungsmaßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz werden gemäß § 10
Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes durch das BMI angeordnet. Die G10-
Kommission entscheidet vor deren Vollzug über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der
angeordneten Beschränkungsmaßnahmen, § 15 Absatz 5, 6 des Artikel 10-
Gesetzes. Die G10-Anordnungen werden dann über den BND an die verpflichteten
Telekommunikationsprovider versandt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/15941. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass es sich bei
dem Datenverkehr über Systeme der Unternehmen 1&1, Freenet, Strato,
QSC, Lambdanet und Plusserver vorwiegend um innerdeutschen
Datenverkehr handelt?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Datenführung der
genannten Unternehmen.
42. Inwieweit trifft es, wie vom Internetverband berichtet, zu, dass die
vierteljährlichen Abhöranordnungen immer wieder verspätet eintrafen, der
Verband im letzten Quartal sogar damit gedroht habe, „die Abhörleitungen zu
kappen, weil die Papiere um Wochen verspätet waren“?
Aufgrund einer in Abstimmung mit den verpflichteten Providern erfolgten
Überarbeitung der Verfahrensabläufe kam es im genannten Quartal im Einzelfall
zu Verzögerungen bei der Übersendung bestehender G10-Anordnungen. Nach
Konkretisierung des neuen Verfahrens sind derartige Verzögerungen zukünftig
nicht mehr zu erwarten. Zu jedem Zeitpunkt erfolgte die Umsetzung von
Beschränkungsmaßnahmen durch den BND rechtskonform auf Grundlage einer
bestehenden G10-Anordnung nach §§ 5, 10, 15 des Artikel 10-Gesetzes.
43. Wie kam die Initiative der Bundeskanzlerin und der brasilianischen
Präsidentin Dilma Rousseff zustande, eine UN-Resolution gegen die
Überwachung im Internet auf den Weg zu bringen, und seit wann existieren
hierzu entsprechende Diskussionen?
Deutschland und Brasilien waren Mitinitiatoren einer Podiumsdiskussion zum
Recht auf Privatheit, die am 20. September 2013 in Genf am Rande des
Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen stattfand. Die gemeinsame Initiative für
eine Resolution der VN-Generalversammlung ist auch ein Ergebnis der dort
geführten Diskussion.
44. Inwiefern liegen der Bundesregierung nunmehr genügend „gesicherte
Kenntnisse“ oder andere Informationen vor, um die Vereinten Nationen
anrufen zu können und die Spionage der NSA förmlich verurteilen und
unterbinden zu lassen, und welche Schritte ließ sie hierzu in den letzten sechs
Wochen durch welche Behörden „sorgfältig prüfen“
(Bundestagsdrucksache 17/14739)?
Im Rahmen der Vereinten Nationen hält die Bundesregierung die Initiative für
eine Resolution der VN-Generalversammlung (vgl. Antwort zu Frage 43) für
eine angemessene Maßnahme in Anbetracht der bisher bekannt gewordenen
Informationen.
45. Was ist der konkrete Inhalt der Resolution?
Inwieweit wäre die Resolution nach ihrer Abstimmung auch für die
Verhinderung der nach Auffassung der Fragesteller gegenwärtigen
ausufernden Spionage westlicher Geheimdienste geeignet, da diese stets
behaupten, sie hielten sich an bestehende Gesetze?
Der gemeinsam von Brasilien und Deutschland sowie weiteren 55 Staaten
eingebrachte und am 26. November 2013 im 3. Ausschuss der VN-
Generalversammlung im Konsens angenommene Resolutionsentwurf (VN-Dokument A/
C.3/68/L.45/Rev. 1) bekräftigt das in Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte und in Artikel 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche
Drucksache 18/159 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeund zivile Rechte enthaltene Recht auf Privatheit, ruft Staaten zur Achtung und
Umsetzung dieses Rechts auf und enthält eine Berichtsanforderung an die VN-
Hochkommissarin für Menschenrechte, u. a. zum potenziell negativen Einfluss
verschiedener Formen von extraterritorialer Überwachung auf die Ausübung der
Menschenrechte. Die Resolution ist nicht unmittelbar rechtlich bindend. Sie
kann jedoch eine politische Bindungswirkung entfalten und damit das Handeln
der Staaten beeinflussen.
46. Welche rechtlichen Verpflichtungen ergäben sich nach einer
Verabschiedung der Resolution für die Geheimdienste der UN-Mitgliedstaaten?
Wird sich die Bundesregierung, sofern die verabschiedeten Regelungen
nicht verpflichtend sind, für einen Beschluss im Sicherheitsrat und dabei
auch für die Zustimmung von Großbritannien und den USA einsetzen?
Auf die Antwort zu Frage 45 wird verwiesen. Deutschland ist derzeit nicht
Mitglied im VN-Sicherheitsrat. Aus Sicht der Bundesregierung ist der Gegenstand
der derzeitigen Resolutionsinitiative eine Materie für den 3. Ausschuss der VN-
Generalversammlung.
47. Über welche neueren, über die Angaben auf Bundestagsdrucksache
17/14788 hinausgehenden Kenntnisse verfügt die Bundesregierung, ob
und in welchem Umfang US-amerikanische Geheimdienste im Rahmen
des Spionageprogramms PRISM oder anderer mittlerweile bekannt
gewordener, ähnlicher Werkzeuge auch Daten von Bundesbürgern
auswerten?
Auf die Antwort zu Frage 34 wird verwiesen.
48. xInwieweit und mit welchem Ergebnis wurde dieses Thema auch beim
Treffen deutscher Geheimdienstchefs mit US-amerikanischen Diensten
am 6. November 2013 in den USA erörtert?
Das in Rede stehende Thema ist wesentliches Element der andauernden
Sachverhaltsaufklärung der Bundesregierung, zu der auch das Treffen der
Präsidenten des BND und des BfV mit US-amerikanischen Nachrichtendiensten am
6. November 2013 zählt. Abschließende Ergebnisse insbesondere zu konkreten
Maßnahmen und Programmen liegen noch nicht vor (vgl. Antwort zu Frage 34).
Es wird außerdem auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den „VS –
NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuften Antwortteil verwiesen.*
49. Inwieweit ergeben sich aus dem Treffen und den eingestuften US-
Dokumenten, die laut der Bundesregierung deklassifiziert und „sukzessive“
bereitgestellt würden (Bundestagsdrucksache 17/14788) hierzu weitere
Hinweise?
Die bisher veröffentlichten Dokumente erläutern u. a. Maßnahmen nach Section
215 US Patriot Act und Befugnisse nach Section 702 FISA. Sie sind zum
allgemeinen Verständnis der FISA-Befugnisse von Interesse. Konkreten
Deutschlandbezug weisen die bislang veröffentlichten Dokumente allenfalls mittelbar
auf. Auf die Antwort zu Frage 35 wird insoweit verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/15950. Inwieweit geht die Bundesregierung weiterhin davon aus, dass „im Zuge
des Deklassifizierungsprozesses ihre Fragen abschließend von den USA
beantwortet werden“ (Bundestagsdrucksache 17/14602), und welcher
Zeithorizont wurde hierfür von den entsprechenden US-Behörden jeweils
konkret mitgeteilt?
Im Zuge des laufenden Deklassifizierungsprozesses stellen die USA
verabredungsgemäß weitere Dokumente zur Verfügung. Es wird davon ausgegangen,
dass dieser Prozess aufgrund der mit der Deklassifizierung verbundenen
verwaltungsinternen Prüfungen auf US-Seite eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen
wird.
51. Mit wem haben sich der außenpolitische Berater der Bundeskanzlerin,
Christoph Heusgen, sowie der Geheimdienst-Koordinator Günter Heiß bei
ihrer Reise im Oktober 2013 in die USA getroffen, und welche Themen
standen bei den Treffen jeweils auf der Tagesordnung?
a) Inwieweit und mit welchem Inhalt oder Ergebnis wurde dabei auch das
Spionagenetzwerk „Five Eyes“ thematisiert?
b) Wie bewertet die Bundesregierung den Ausgang der Gespräche?
Das Treffen fand mit verschiedenen hochrangigen Vertretern der
amerikanischen Regierung statt. Beide Seiten haben beraten, wie der Dialog über die
künftige Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und über die Aufarbeitung dessen,
was in der Vergangenheit liegt, geführt werden soll. Dabei wurde auch die
Notwendigkeit einer neuen Grundlage für die Zusammenarbeit der Dienste
thematisiert. Die Gespräche werden fortgesetzt.
52. Wie viele Kryptohandys hat die Bundesregierung zur Sicherung ihrer
eigenen mobilen Kommunikation mittlerweile aus welchen Mitteln
angeschafft, und wer genau wurde damit wann ausgestattet (bitte nach
Auftragnehmer, Anzahl, Modell, Verschlüsselungssoftware, Kosten und Datum
der Aushändigung an die jeweiligen Empfänger aufschlüsseln)?
Es wurden bisher ca. 12 000 Mobiltelefone/Smartphones mit Kryptofunktion
(Sprache und/oder Daten) für die Bundesverwaltung beschafft. Für den Einsatz
der Smartphones/Mobiltelefonie sind die Ressorts jeweils eigenverantwortlich.
Auskünfte darüber, welche Mitglieder oder Mitarbeiter der Bundesregierung
entsprechend ausgestattet sind, werden nicht erteilt, da diese Informationen zum
innersten Kernbereich exekutiven Handelns gehören. Aus entsprechenden
Angaben ließe sich nicht nur ableiten, in welchem Ausmaß die Bundesregierung
ggf. zu geheimhaltungsbedürftigen Inhalten kommuniziert.
Sie ließen zudem ggf. Rückschlüsse auf das Kommunikations-, Abstimmungs-
und Entscheidungsverhalten der Bundesregierung zu, das parlamentarisch
grundsätzlich nicht ausforschbar ist. Zudem gebietet auch der Schutz der
Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, dass die konkrete
Arbeitsweise von Mitgliedern oder Mitarbeitern der Bundesregierung nicht für
jedermann öffentlich einsehbar ist. Vor diesem Hintergrund muss im Rahmen einer
Abwägung das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem Interesse der
Bundesregierung an der Funktionsfähigkeit exekutiven Handelns zurücktreten.
53. Wie lauten die Anwendungsvorschriften zur Benutzung von
Kryptohandys bei der Bundesregierung, bei den Bundesministerien und Behörden,
und wie viele Fälle von missbräuchlichem oder unkorrektem Gebrauch
sind der Bundesregierung bekannt (bitte aufschlüsseln nach Bundesminis-
Drucksache 18/159 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeterien, Behörden und der Bundesregierung, Anzahl bekanntgewordener
Verstöße und jeweiligen Konsequenzen)?
Das Bundesministerium des Innern hat eine Verschlusssachenanweisung (VSA)
erlassen, die sich an Bundesbehörden und bundesunmittelbare öffentlich-
rechtliche Einrichtungen richtet, die mit Verschlusssachen (VS) arbeiten und damit
Vorkehrungen zu deren Schutz zu treffen haben. Nach den Regelungen der VSA
müssen in der Regel so genannte Kryptohandys genutzt werden, wenn VS mit
Hilfe von Mobiltelefonen übertragen werden.
In Ausnahmefällen ist jedoch auch eine unkryptierte Übertragung gestattet. Das
setzt u. a. voraus, dass zwischen Absender und Empfänger keine
Kryptiermöglichkeit besteht und eine Verzögerung zu einem Schaden führen würde.
Weitere Regelungen zur Nutzung von Kryptohandys sind in den mit diesen
Kommunkationsmitteln arbeitenden Ministerien und Behörden vorhanden.
Fälle von missbräuchlichem oder unkorrektem Gebrauch von Kryptohandys
sind der Bundesregierung nicht bekannt.
54. Wird sich die Bundesregierung, wie vom Bundesdatenschutzbeauftragten
Peter Schaar und dem Verbraucherzentrale Bundesverband gefordert, auf
europäischer und internationaler Ebene dafür einsetzen, dass keine
umfassende und anlasslose Überwachung der Verbraucherkommunikation
erfolgt?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen.
55. Wird sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für eine
Aussetzung und kritische Bestandsaufnahme der Rechtsgrundlagen für die
Übermittlung von Verbraucherdaten an Drittstaaten, wie das Safe-Habor-
Abkommen oder das SWIFT-Abkommen und das PNR-Abkommen,
einsetzen?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Es war und ist Aufgabe der Europäischen Kommission zu klären, ob die in der
Presse erhobenen Vorwürfe zutreffen, dass die NSA unter Umgehung des
Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von
Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren
Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten von Amerika für die
Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus
(TFTP-Abkommen, auch SWIFT-Abkommen genannt) direkten Zugriff auf den
Server des Anbieters von internationalen Zahlungsverkehrsdatendiensten
SWIFT nimmt. Die Kommission ist nach Abschluss ihrer Untersuchungen zu
dem Ergebnis gekommen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
USA gegen das TFTP-Abkommen verstoßen haben. Ein Anlass dafür, das
Abkommen auszusetzen, liegt daher derzeit nicht vor.
Personenbezogene Daten dürfen – außer mit Einwilligung der Betroffenen – nur
dann in Drittstaaten übermittelt werden, wenn es dafür eine gesetzliche
Grundlage gibt oder die Voraussetzungen eines entsprechenden Abkommens erfüllt
sind. Die Bundesregierung setzt sich für eine Verbesserung des Safe-Harbor-
Modells und eine Überarbeitung der Regelungen zur Drittstaatenübermittlung in
der Datenschutz-Grundverordnung (Kapitel V) ein. Sie hat sich wiederholt für
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/159die schnellstmögliche Veröffentlichung des von der Kommission angekündigten
Evaluierungsberichts zum Safe Harbor-Abkommen ausgesprochen und in den
Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe DAPIX einen Vorschlag zur
Verbesserung des Safe Harbor-Modells gemacht. Am 27. November 2013 hat die
Europäische Kommission nunmehr eine Analyse zu Safe Harbor veröffentlicht, in
der sie sich ebenfalls für eine Verbesserung des Safe Harbor-Modells und gegen
die Aufhebung der Safe Harbor-Entscheidung ausspricht. Die Bundesregierung
wird sich zum Schutz der EU-Bürger weiterhin für ihren Vorschlag einsetzen, in
der Datenschutz-Grundverordnung einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, in
dem festgelegt wird, dass von Unternehmen, die sich Modellen wie Safe Harbor
anschließen, angemessene Garantien zum Schutz personenbezogener Daten als
Mindeststandards übernommen werden müssen, dass diese Garantien wirksam
kontrolliert und Verstöße gebührend sanktioniert werden.
Artikel 23 des PNR-Abkommens zwischen der Europäischen Union und den
USA, das im Jahr 2012 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Parteien dieses
Abkommens dessen Durchführung ein Jahr nach Inkrafttreten und danach
regelmäßig gemeinsam überprüfen. Zudem legt Artikel 23 fest, dass die Parteien das
Abkommen vier Jahre nach seinem Inkrafttreten gemeinsam evaluieren.
Die erste Überprüfung der Durchführung des Abkommens hat im Sommer 2013
stattgefunden. Im Überprüfungsteam haben auf EU-Seite nicht nur Vertreter der
Europäischen Kommission teilgenommen, sondern u. a. auch ein Vertreter des
BfDI. Die Europäische Kommission führt in ihrem Prüfbericht vom 27.
November 2013 aus, dass das US-Heimatschutzministerium (DHS) das Abkommen im
Einklang mit den darin enthaltenen Regelungen umsetzt. Es besteht somit auch
kein Anlass, das PNR-Abkommen auszusetzen.
Würde es aus Anlass der Überprüfung zu Streitigkeiten über die Durchführung
des Abkommens kommen, müssten im Übrigen zunächst Konsultationen mit
den USA aufgenommen werden, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen,
die es den Vertragsparteien ermöglicht, innerhalb eines angemessenen
Zeitraums Abhilfe zu schaffen (Artikel 24 Absatz 1). Erst wenn das nicht gelingen
würde, könnte das Abkommen ausgesetzt werden (Artikel 24 Absatz 2). Eine
Kündigung ist zwar grundsätzlich jederzeit möglich (Artikel 25 Absatz 1), auch
hier wären die Vertragsparteien aber zu Konsultationen verpflichtet, die
ausreichend Zeit für eine einvernehmliche Lösung lassen.
56. Plant die Bundesregierung, die Verhandlungen zum
Freihandelsabkommen mit den USA auszusetzen, bis der NSA-Skandal vollständig mithilfe
von US-Behörden aufgedeckt und verbindliche Vereinbarungen getroffen
sind, die ein künftiges Ausspähen von Bürgerinnen und Bürgern und
Politikerinnen und Politikern etc. in Deutschland und der EU verhindern?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung unterstützt die Verhandlungen über die transatlantische
Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP). Die transatlantischen
Beziehungen und die Verhandlungen über die TTIP sind für Deutschland von
überragender politischer und wirtschaftlicher Bedeutung. Ein Aussetzen der
Verhandlungen wäre aus Sicht der Bundesregierung nicht zielführend, um die im Raum
stehenden Fragen im Bereich NSA-Abhörvorgänge und damit verbundene Fragen
des Datenschutzes zu klären.
57. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob, und wenn ja, in welchem
Umfang, die USA und das Vereinigte Königreich die Kommunikation der
Bundesministerien und des Deutschen Bundestages – analog zur Ausspä-
Drucksache 18/159 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodehung von EU-Institutionen – mithilfe der Geheimdienstprogramme
PRISM und TEMPORA ausgespäht, gespeichert und ausgewertet hat?
Auf die Antwort zu den Fragen 1, 3 bis 5 und 34 sowie die Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.
58. Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus dem im Jahr 2009
erfolgten erfolgreichen Angriff auf den GSM-Algorithmus gezogen (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/1072, Frage 2)?
Der Bundesregierung ist bewusst, dass GSM-basierte
Mobilfunkkommunikation grundsätzlich angreifbar ist. Die Anwendung von Kryptohandys ist eine
Konsequenz hieraus (vgl. Antwort zu Frage 53).
59. Wie bewertet die Bundesregierung heute die in den geleakten NSA-
Dokumenten erhobene Behauptung, der BND habe „daran gearbeitet, die
deutsche Regierung so zu beeinflussen, dass sie Datenschutzgesetze auf lange
Sicht laxer auslegt, um größere Möglichkeiten für den Austausch von
Geheimdienst-Informationen zu schaffen“ (vgl. hierzu SPIEGEL ON-
LINE vom 20. Juli 2013), und ist sie diesem Vorwurf mit welchen
Ergebnissen nachgegangen?
Wenn nein, warum nicht?
Die in der Frage enthaltene Behauptung ist unzutreffend. An dieser Bewertung
hat sich nichts geändert.
60. Sind der Bundesregierung die Enthüllungen des „Guardian“ vom 1.
November 2013 bekannt, in denen mit Bezug auf die Snowden-Dokumente
von einer Unterstützung des GCHQ für den BND bei der Umdeutung und
Neuinterpretation bestehender Überwachungsregeln, mit denen nach
Auffassung der Fragesteller u. a. das G10-Gesetz gemeint sein dürfte,
berichtet wird?
Wenn ja, wie bewertet sie diese, und hat sie sich diesbezüglich um eine
Aufklärung bemüht?
Eine „Neuinterpretation“ oder Umdeutung des Artikel 10-Gesetzes oder der
TKÜV erfolgte nicht. Der BND wird ausschließlich im gesetzlich vorgegebenen
Rahmen tätig.
61. Wie bewertet die Bundesregierung Enthüllungen des „Guardian“ vom
1. November 2013, wonach das GCHQ jahrelang auf die Dienste und die
Expertise des BND beim Anzapfen von Glasfaserkabeln zurückgriff, da die
diesbezüglichen technischen Möglichkeiten des BND einem GCHQ-
Dokument zufolge bereits im Jahr 2008 einem Volumen von bis zu 100 GBit/s
entsprochen hätten, während die Briten sich damals noch mit einer
Kapazität von 10 GBit/s hätten abfinden müssen, vor dem Hintergrund, dass der
BND eine solche Zusammenarbeit bislang abstritt?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den „VS-GEHEIM“
eingestuften Antwortteil wird verwiesen.*
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]