Residenzpflicht bei Unterbringung in Asylerstaufnahmeeinrichtungen
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Katrin Kunert, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Frank Tempel, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Seit Mitte 2010 wurde die räumliche Aufenthaltsbeschränkung für Asylsuchende und geduldete Ausländerinnen und Ausländer in 14 Bundesländern gelockert, in zehn Flächenstaaten wurde sie auf das Gebiet des Bundeslandes erweitert. Zwischen Berlin und Brandenburg sowie zwischen Bremen und Niedersachsen gilt wechselseitig Reisefreiheit. Diese Lockerungen gelten jedoch nur für Asylsuchende, die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Asylsuchende in Erstaufnahmeeinrichtungen sind weiterhin nach § 57 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) einer restriktiven Aufenthaltsbeschränkung unterworfen. Für sie kann eine Verlassenserlaubnis nach § 57 AsylVfG nur erteilt werden, wenn „zwingende Gründe“ vorliegen sowie bei Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen. Termine bei Behörden und Gerichten, die ein persönliches Erscheinen erfordern, können ohne Erlaubnis wahrgenommen werden.
Persönliche Belange, wie Besuche bei Verwandten, werden für diese Gruppe bei der Erteilung einer Verlassenserlaubnis nicht berücksichtigt.
Hinzu kommt, dass der zugelassene Aufenthaltsbereich nur den Kreis oder die Stadt umfasst, in dem die Erstaufnahmeeinrichtung liegt (einzige Ausnahme unter den Flächenstaaten bildet das Saarland, in dem sich auch die Bewohnerinnen und Bewohner der Erstaufnahmeeinrichtung im gesamten Land bewegen können). Das führt zu einer Kriminalisierung einer großen Zahl von Asylsuchenden schon in den ersten Wochen ihres Aufenthalts in Deutschland. Als Beispiel sei die Antwort der Landesregierung Brandenburg auf eine Kleine Anfrage des SPD-Abgeordneten Ralf Holzschuher vom 10. November 2008 genannt (Antwort der Landesregierung Brandenburg, Ducksache 4/7027 vom 15. Dezember 2008), wonach in den Jahren 2004 bis 2008 gegen 50,5 Prozent der Asylsuchenden in der Erstaufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt ein Strafverfahren wegen wiederholter Verletzung der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung eingeleitet wurde. Genauere Angaben zur Strafverfolgung von Asylsuchenden und Geduldeten wegen Verletzungen der Residenzpflicht konnte die Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/2991 nicht machen, nach Recherchen und Einschätzung der Sozialwissenschaftlerin Beate Selders („Keine Bewegung!“, 2009, S. 89) handelt es sich bei Verstößen gegen § 85 AsylVfG jedoch ganz überwiegend um Verstöße gegen die Beschränkung der räumlichen Bewegungsfreiheit.
Die Abschaffung der Residenzpflicht ist auch eine der Hauptforderungen protestierender Flüchtlinge (vgl. auch den dies unterstützenden Antrag der Fraktion Drucksache 18/74 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/11589). Sie sehen sich in ihren Menschenrechten verletzt, ihre gemeinsame und auch länderübergreifende demokratische Protestbewegung wird behindert und kriminalisiert (zuletzt vor allem in Bayern; vgl. http://refugeestruggle.org/de).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Wie viele Personen sind derzeit von der so genannten Residenzpflicht (gemeint sind Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und nicht der Wohnsitznahme) betroffen (bitte nach Bundesländern und Aufenthaltsstatus differenzieren)?
Gegen wie viele Asylsuchende wurde seit dem Jahr 2009 laut Polizeilicher Kriminalitätsstatistik (PKS) nach § 85 AsylVfG ermittelt, und in wie vielen Fällen kam es zu entsprechenden Verurteilungen (bitte nach Jahren und Bundesländern differenzieren)?
Gegen wie viele Geduldete wurde seit dem Jahr 2009 laut Polizeilicher Kriminalitätsstatistik bzw. wegen „sonstiger Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz“ (PKS-Schlüssel 725900) ermittelt, und in wie vielen Fällen kam es zu entsprechenden Verurteilungen (bitte nach Jahren und Bundesländern differenzieren)?
Wie viele Strafgefangene waren seit dem Jahr 2009 bis heute jeweils zum Stichtag 30. Juni bzw. 31. Dezember wegen Verstößen gegen das Asylverfahrensgesetz bzw. wegen „sonstiger Verstöße“ gegen das Aufenthalts- bzw. Ausländergesetz in Haft (bitte nach Jahren, Bundesländern und genauer Rechtsgrundlage differenzieren)?
Wie viele Asylsuchende haben im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis heute in Erstaufnahmeeinrichtungen gewohnt (bitte nach Bundesländern, Erstaufnahmeeinrichtungen und Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele Asylsuchende in Erstaufnahmeeinrichtungen haben vom 1. Januar 2010 bis heute einen Antrag auf eine Verlassenserlaubnis gestellt (bitte nach Bundesländern, Erstaufnahmeeinrichtungen und Jahren differenzieren)?
Bei wie vielen Asylsuchenden in Erstaufnahmeeinrichtungen wurde vom 1. Januar 2010 bis heute der Antrag auf Verlassenserlaubnis nicht bewilligt (bitte nach Bundesländern, Erstaufnahmeeinrichtungen und Jahren differenzieren)?
Gegen wie viele Asylsuchende in Erstaufnahmeeinrichtungen wurde vom 1. Januar 2010 bis heute ein Bußgeld nach § 86 Absatz 1 AsylVfG angeordnet (bitte nach Bundesländern, Erstaufnahmeeinrichtungen und Jahren differenzieren)?
Gegen wie viele Asylsuchende in Erstaufnahmeeinrichtungen wurde vom 1. Januar 2010 bis heute Strafantrag wegen wiederholten Verstoßes nach § 85 Nummer 2 AsylVfG gestellt (bitte nach Bundesländern, Erstaufnahmeeinrichtungen und Jahren differenzieren)?