Zulassung der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 und weiterer gentechnisch veränderter Maislinien für den Anbau in der Europäischen Union und Deutschland
der Abgeordneten Harald Ebner, Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff, Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, Katja Keul, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen), Renate Künast, Steffi Lemke und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen wird sowohl in Deutschland als auch in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der Bevölkerung mehrheitlich abgelehnt (vgl. dimap-Umfrage: Freistellung von Landwirten zum Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen von Juni 2013). Kommt es in den Gremien des Rats der Europäischen Union zur Abstimmung, findet sich unter den Mitgliedstaaten jedoch regelmäßig weder eine qualifizierte Mehrheit für noch eine qualifizierte Mehrheit gegen die Zulassung gentechnisch veränderter Pflanzen. In diesem Fall obliegt es der Europäischen Kommission, innerhalb einer gewissen Frist die Zulassung auszusprechen. Äußerst umstritten ist dabei die vorgeschaltete Risikoprüfung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Die EFSA ist in den vergangenen Jahren wiederholt durch Interessenkonflikte leitender Mitarbeiter und eine übergroße Nähe zu Lobbyorganisationen der Biotechnologie-Industrie in die Schlagzeilen geraten (vgl. Pressemitteilung von „Corporate Europe Observatory“ vom 23. Oktober 2013). Darüber hinaus basieren die Risikobewertungen der EFSA im Wesentlichen nicht auf eigenen Untersuchungen oder unabhängigen Studien Dritter, sondern auf Studien, die von den Antragstellern, also den Agrochemie-Konzernen, beauftragt, durchgeführt und eingereicht werden. Diese Studien bleiben häufig unveröffentlicht und sind damit der Kontrolle des wissenschaftlichen Begutachtungssystems entzogen. Werden nach erfolgter Zulassung neue wissenschaftliche Erkenntnisse publiziert, die ein Risiko für Umwelt oder Gesundheit vermuten lassen, können die einzelnen Mitgliedstaaten auf Grundlage des Vorsorgeprinzips vorübergehend den Anbau untersagen. Von dieser Möglichkeit haben im Fall der Maislinie MON 810, der einzigen derzeit in der Europäischen Union zum Anbau zugelassenen gentechnisch veränderten Maislinie, bisher neun Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht. In größerem Umfang wird MON 810 aktuell nur in Spanien angebaut.
Die gentechnisch veränderte Maislinie 1507 der Agrochemie-Konzerne DuPont Pioneer und Dow Agrosciences enthält wie MON 810 von Monsanto ein Gen des Bakteriums Bacillus thuringiensis (Bt), welches dazu führt, dass die Pflanze in allen Teilen Bt-Toxin produziert, das vor allem für bestimmte Insekten giftig ist. In Deutschland soll mit dieser Methode insbesondere der Maiszünsler bekämpft werden, ein Schmetterling, dessen Raupen sich von der Maispflanze ernähren. Inwieweit dieses Vorgehen Risiken für andere Insekten und Gliederfüßer über und unter der Erde, für mit Bt-Mais gefütterte Nutztiere und letztlich für den Menschen birgt, ist umstritten. Im Vergleich zu MON 810 enthält 1507 eine andere, kaum untersuchte Variante des Bt-Toxins in zudem deutlich höheren Konzentrationen (vgl. Stellungnahme von Testbiotech e. V. zum Antrag auf Marktzulassung von gentechnisch verändertem Mais 1507, 2010, S. 12).
Gleichzeitig besitzt 1507 noch eine zweite gentechnische Veränderung: Das sogenannte pat-Gen bewirkt, dass die Maispflanzen eine Behandlung mit dem Totalherbizid Glufosinat des deutschen Agrochemie-Konzerns Bayer AG weitgehend schadlos überstehen, während alle Beikräuter ausnahmslos zugrunde gehen. Glufosinat wurde in der Erstbewertung durch den zuständigen EU-Berichterstatterstaat Schweden als Embryo schädigend und reproduktionstoxisch erkannt und in der Folge in der Europäischen Union mit strikten Anwendungsbeschränkungen versehen. In den USA dagegen weitet Bayer AG die Produktionskapazitäten für Glufosinat gerade massiv aus (vgl. Meldung auf www.topagrar.com vom 16. Mai 2013), um der gestiegenen Nachfrage zu entsprechen, die sich überwiegend aus dem Anbau von glufosinattoleranten, gentechnisch veränderten Nutzpflanzen ergibt.
Die Maislinie 1507 befindet sich seit über zehn Jahren im Zulassungsverfahren. Immer wieder wurden neue Zweifel an der Sicherheit der gentechnischen Veränderungen laut. Nach der sechsten Bewertung durch die EFSA weigerten sich die Antragsteller schließlich, weitere Auflagen der Europäischen Kommission zu erfüllen und reichten erfolgreich eine Untätigkeitsklage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein. Am 6. November 2013 hat die Europäische Kommission deshalb beschlossen, dem Umweltministerrat der Europäischen Union am 13. Dezember 2013 einen Entscheidungsvorschlag für die Anbauzulassung der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 vorzulegen. Gleichzeitig soll die Frage der Möglichkeit dauerhafter nationaler Anbauverbote erneut diskutiert werden. Dieser Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 2010 war im Jahr 2012 im Umweltministerrat vorläufig gescheitert, da die Positionen der Mitgliedstaaten zu weit auseinander gingen. Eine Zulassung von 1507 könnte zudem mindestens fünf weitere Anbauzulassungen wahrscheinlicher machen, deren Zulassungsverfahren in einem ähnlichen Stadium ist.
Die Bundesregierung hat in den letzten Jahren trotz des Verbots von MON 810 nach Auffassung der Fragesteller keine eindeutige Position zum Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in Deutschland und der Europäischen Union bezogen. Eine Anbauzulassung der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 würde jedoch auch in Deutschland massive Konsequenzen für die Landwirtschaft, die Ernährungswirtschaft und nicht zuletzt die Verbraucherinnen und Verbraucher nach sich ziehen. Deshalb stellt sich die Frage, welche Kenntnisse die Bundesregierung zur möglichen Anbauzulassung der Maislinie 1507 sowie weiterer gentechnisch veränderter Maislinien besitzt, welche Positionen sie vertritt oder zu vertreten plant und welche Aktivitäten sie in diesem Zusammenhang bereits entwickelt hat oder gerade entwickelt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Zulassung der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 und weiterer gentechnisch veränderter Maislinien für den Anbau in der Europäischen Union
Fragen23
Welche Position vertritt die Bundesregierung in Bezug auf die anstehende Abstimmung auf der Ebene der Europäischen Union über die Zulassung der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 von DuPont Pioneer und Dow Agrosciences für den Anbau in der Europäischen Union, und wie begründet sie ihr geplantes Abstimmungsverhalten?
Liegt der neue Entscheidungsvorschlag der Europäischen Kommission zur Zulassung der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 bereits vor?
a) welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesem Entscheidungsvorschlag,
b) welche Veränderungen im Vergleich zum Vorschlag aus dem Jahr 2009 wurden eingearbeitet, und
c) welchen weiteren Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf sieht die Bundesregierung?
Wenn nein,
d) welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem im Jahr 2009 ohne Ergebnis abgestimmten Entscheidungsvorschlag,
e) welche Änderungen bzw. Ergänzungen sollten aus Sicht der Bundesregierung im neuen Vorschlag enthalten sein?
Was ist der Bundesregierung über den weiteren zeitlichen Ablauf in Bezug auf die Anbauzulassung der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 bekannt?
a) Ist eine Abstimmung im EU-Umweltrat am 13. Dezember 2013 wahrscheinlich, unwahrscheinlich oder auszuschließen?
b) Wann ist – vor dem Hintergrund des Urteils der Europäischen Gerichtshofs vom 26. September 2013 (erfolgreiche Untätigkeitsklage von DuPont Pioneer gegen die Europäische Kommission) – nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung frühesten bzw. spätestens mit einer Abstimmung im Rat und letztlich einer Entscheidung der Kommission zu rechnen?
c) Welche Fristen müssen dabei von der Kommission eingehalten werden, und muss die neue Vorlage vor dem Umweltrat noch im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit behandelt werden?
Befand bzw. befindet sich die Bundesregierung zur Frage der Zulassung der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 im inhaltlichen Austausch mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union?
Wenn ja,
a) mit welchen Mitgliedstaaten hat ein solcher Austausch bereits stattgefunden bzw. ist geplant, und
b) welche Position vertrat bzw. vertritt die Bundesregierung dabei?
Was ist der Bundesregierung bezüglich des weiteren zeitlichen Ablaufs der anstehenden Anbauzulassungen der gentechnisch veränderten Maislinien 59122, Bt11, MON 88017, Nk603 und GA21 bekannt sowie der Wiederzulassung von MON 810, für die bereits Sicherheitsbewertungen durch die EFSA vorliegen?
Wann wäre nach Einschätzung der Bundesregierung und vor dem Hintergrund bereits erfolgter Sortenprüfungen in Spanien frühestens damit zu rechnen, dass für einen Anbau der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 in Deutschland geeignetes Saatgut zur Verfügung steht?
Welche Position vertritt die Bundesregierung in Bezug auf einen möglichen Anbau der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 in Deutschland?
Liegt der Bundesregierung bereits ein überarbeiteter Vorschlag zum Opt-out (Möglichkeit nationaler Anbauverbote für gentechnisch veränderte Nutzpflanzen) vor?
Wenn ja, welche Veränderungen im Vergleich zum Vorschlag aus dem Jahr 2012 wurden eingearbeitet?
Befindet sich die Bundesregierung zum Opt-out im inhaltlichen Austausch mit anderen Mitgliedstaaten?
Wenn ja,
a) mit welchen Mitgliedstaaten hat ein solcher Austausch bereits stattgefunden bzw. ist geplant, und
b) was ist der Bundesregierung zur Positionierung der anderen Mitgliedstaaten bekannt, und welche Mehrheitsverhältnisse ergeben sich daraus ggf. auf der Ebene der Europäischen Union?
Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass geeignete konventionelle Maßnahmen (Stoppelbearbeitung, tiefes Pflügen, Fruchtfolge, biologischer und chemischer Pflanzenschutz) zur Verfügung stehen, um den Maiszünsler zu bekämpfen und seine Ausbreitung in Deutschland einzudämmen, und welchen Beitrag könnten entsprechende verpflichtende Maßnahmen in Befallsgebieten leisten (Beispiel Maiswurzelbohrer)?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass sich die Antragsteller im Zulassungsverfahren der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 geweigert haben, Vorschläge für das von der Europäischen Kommission auf Grundlage der jüngsten Bewertung der EFSA als notwendig erachtete zusätzliche fallspezifische Monitoring sowie für Risikominderungsmaßnahmen einzureichen, um mögliche Risiken für Nicht-Ziel-Organismen besser zu überwachen (vgl. Urteil des EuGH vom 26. September 2013 zum Fall T-164/10, Punkte 66 bis 69), ohne dass die Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG für diesen Fall Sanktionierungsmöglichkeiten von Seiten der Kommission vorsieht?
Sind aus Sicht der Bundesregierung im Entscheidungsvorschlag der Europäischen Kommission zur Anbauzulassung der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 ausreichend konkrete Maßgaben zur Vermeidung der Resistenzentwicklung beim Maiszünsler getroffen?
Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass in der Entscheidungsvorlage der Europäischen Kommission zur Anbauzulassung der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 eine Beschränkung des Anbaus auf Regionen, wo im Vorjahr tatsächlich ein Maiszünslerbefall über der Schadschwelle festgestellt wurde und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zum Einsatz kamen, vorgeschrieben oder möglich gemacht wird?
Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung in Bezug auf die im Vergleich zur gentechnisch veränderten Maislinie MON 810 um ein Vielfaches höhere Konzentration des Bacillus thuringiensis(Bt)-Toxins in den verschiedenen Pflanzenteilen der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 (vgl. Studien von Mendelsohn et al. 2003, EPA 2001, USDA 2004), und wie will die Bundesregierung im Falle des Anbaus eine Schädigung von Nicht-Ziel-Organismen – insbesondere auch im Boden – ausschließen bzw. die ökologischen Auswirkungen überwachen?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung hinsichtlich der Aussagekraft der Bewertung der EFSA bezüglich möglicher Effekte des Anbaus der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 auf die Bodenökologie vor dem Hintergrund, dass nur eine einzige der drei veröffentlichten Untersuchungen unter Freilandbedingungen durchgeführt wurde, keine veröffentlichten Daten zum Toxingehalt der Wurzeln von 1507 vorliegen und die EFSA weitgehend auf Basis von Analogieschlüssen zu anderen Bt-Toxinen negative Effekte auf Böden und das Bodenleben pauschal ausschließt (vgl. Stellungnahme Testbiotech zur Maislinie 1507, 2010, S. 15/16)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass die EFSA in ihrer Risikobewertung nach Kenntnis der Fragesteller eine Studie nicht berücksichtigt hat, welche eine sehr hohe Empfindlichkeit der Schmetterlingsart Große Wachsmotte gegenüber dem Toxin der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 aufzeigt (Hanley et al. 2003) und damit eine Gefährdung auch anderer Nicht-Ziel-Organismen nahelegt, die noch nicht überprüft wurde?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass in der Sicherheitsbewertung der EFSA die gentechnisch veränderte Maislinie 1507 die Bacillus thuringiensis-Gene Cry1F (1507) und Cry1Ab (MON 810) beziehungsweise die daraus gebildeten Toxinvarianten in einem Analogieschluss weitgehend gleichgesetzt wurden und folglich Ergebnisse zu Cry1Ab genutzt wurden, um ökologische Unbedenklichkeit von Cry1F zu belegen, obwohl sich die Produkte der beiden Gene deutlich unterscheiden und die Studie von Henley et al. (2003) eine deutliche erhöhte Toxizität von Cry1F für bestimmte europäische Schmetterlingsarten aufgezeigt hat (vgl. Stellungnahme Testbiotech zur Maislinie 1507, 2010, S. 11)?
Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die gentechnisch veränderte Maislinie 1507 ausreichend geprüft ist, um Risiken für die Gesundheit unserer Nutztiere, an die der Mais im Falle des Anbaus in Deutschland in voraussichtlich deutlich größeren Mengen als bisher verfüttert werden soll, sicher ausschließen zu können?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung niederländischer und österreichischer Risikobewertungsbehörden, die die Interpretation der EFSA bzw. die Aussagekraft der ihr zugrundeliegenden Fütterungsstudien in Bezug auf die gesundheitlichen Auswirkungen der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 in Frage stellen (vgl. Stellungnahme Testbiotech e. V. zu 1507, S. 18f)?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass die wissenschaftliche Überprüfung der Ergebnisse einer vom Antragsteller eingereichten Fütterungsstudie (MacKenzie et al. 2007) im Gegensatz zur Interpretation durch die EFSA signifikante Anzeichen für gesundheitliche Veränderungen wie abweichende Werte bei Leberenzymen, verkleinerte Nieren sowie die Abnahme bestimmter Arten von roten und weißen Blutkörperchen festgestellt hat (vgl. Dona Arvanitoyannis 2009)?
Lassen sich solche gesundheitlichen Risiken aus Sicht der Bundesregierung auch für den menschlichen Konsum der Produkte von mit der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 gefütterten Tieren und ggf. der Maisprodukte direkt sicher ausschließen?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass die Toleranz der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 (Markenname „HERCULEX I“) gegen das reproduktionstoxische Totalherbizid Glufosinat (pat-Gen) im EU-Zulassungsverfahren als „Markergen“ bezeichnet wird, während DuPont Pioneer und Dow Agrosciences in den USA mit dieser Eigenschaft ihres Produkts (LibertyLink trait) bei Landwirtinnen und Landwirten explizit Werbung machen?
Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund den völligen Verzicht der EFSA und der Europäischen Kommission auf eine Überprüfung der Umwelt- und Gesundheitsrisiken des in der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 enthaltenen pat-Gens, welches die Pflanze tolerant gegen das reproduktionstoxische Totalherbizid Glufosinat macht bzw. der damit verbundenen Möglichkeit der Glufosinatanwendung auf die gentechnisch veränderte Maislinie 1507 – mit dem Hinweis auf die angebliche „Markereigenschaft“ der pat-Gens –, obwohl die heute gültigen europäischen Zulassungsrichtlinien vorschreiben, dass im Rahmen der Risikobewertung gentechnisch veränderter Nutzpflanzen auch die Auswirkungen solcher Pflanzenschutzmittel zu überprüfen sind, gegenüber denen die betroffene transgene Linie eine Toleranz aufweist?
Wie will die Bundesregierung zusätzlich zur im November 2013 in Kraft getretenen Anwendungsbeschränkung von Glufosinat sicherstellen, dass im Falle eines Anbaus der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 in Deutschland keine Glufosinat-basierten Totalherbizide (z. B. BASTA) auf 1507 zum Einsatz kommen?
a) Welche Kontrollen sind konkret vorgesehen, um die Einhaltung der Anwendungsbeschränkungen in der Praxis zu überprüfen?
b) Welche Konsequenzen erwarten einen Landwirt bzw. eine Landwirtin, der bzw. die trotzdem Glufosinat, nach deutschem Recht, einsetzt?