[Deutscher Bundestag Drucksache 18/205
18. Wahlperiode 18.12.2013Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sigrid Hupach, Diana Golze,
Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/79 –
Provenienz-Recherche und Restitutionsansprüche im Fall des sogenannten
Schwabinger Kunstfundes
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 4. November 2013 enthüllte das Nachrichtenmagazin „FOCUS“, dass
bereits im Zeitraum vom 28. Februar bis 2. März 2012 die Staatsanwaltschaft
Augsburg bei einer Wohnungsdurchsuchung im Rahmen eines Steuervergehens
bei Cornelius Gurlitt ca. 1 400 Bilder beschlagnahmte, die im Verdacht stehen,
NS-Raubkunst zu sein. Es handelt sich hierbei um die so genannte Sammlung
Hildebrand Gurlitt. Hildebrand Gurlitt war einer der vier Kunsthändler, die in
der NS-Zeit nach den Säuberungsaktionen gegen „entartete Kunst“ in eine
Kommission zur Verwertung dieser beschlagnahmten Werke berufen wurde. Aufgabe
war es, diese gegen Devisen ins Ausland zu verkaufen. Hildebrand Gurlitt
beschaffte zudem auftragsgemäß Kunst für das geplante „Führermuseum“ in
Linz, vorwiegend in Frankreich. Nach Kriegsende gab er an, dass große Teile
seiner Sammlung verbrannt seien. Einen Teil dieser Sammlung konfiszierten die
Amerikaner und gaben sie im Jahr 1950 an Hildebrand Gurlitt zurück. Dieser
verlieh Werke seiner Sammlung in den folgenden Jahren an Ausstellungen, d. h.
es war kein Geheimnis, dass die Gurlitt-Sammlung zumindest in Teilen
weiterhin existierte. Weder Hildebrand Gurlitt noch sein Sohn und Erbe Cornelius
Gurlitt unternahmen Versuche, Bilder, die sich in ihrem Besitz befanden und
von denen sie möglicherweise wussten, dass sie nicht die eigentlichen
Eigentümer waren, an die rechtmäßigen Eigentümer zurückzugeben.
Die Staatsanwaltschaft Augsburg betraute im Jahr 2012 nach der
Beschlagnahmung der Bilder aus der Wohnung von Cornelius Gurlitt die Kunsthistorikerin
Meike Hoffmann von der Forschungsstelle „Entartete Kunst“ der Freien
Universität Berlin mit der Aufgabe, die Herkunft der rund 1 400 Bilder zu klären.
Die Bundesregierung hat sich mit der Washingtoner Erklärung aus dem Jahr
1998 und der gemeinsamen Erklärung von Bundesregierung, Ländern und
kommunalen Spitzenverbänden aus dem Jahr 1999 international verpflichtet, zur
Provenienzforschung und Restitution beizutragen. Schwerpunkt ist hierbei die
mit größtmöglicher Transparenz vorzunehmende Identifikation von Werken, die
möglicherweise in der Zeit des Nationalsozialismus ihren früheren Eigentümern
verfolgungsbedingt entzogen wurden. Gleichzeitig ist in § 197 Absatz 1 Num-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben der Beauftragten der Bundesregierung für Migration,
Flüchtlinge und Integration in Vertretung des Bundesbeauftragten für Kultur und Medien vom 16. Dezember 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/205 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodemer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach der Schuldrechtsreform aus
dem Jahr 2001 festgelegt, dass Herausgabeansprüche an Eigentum – und dies
gilt auch für NS-Raubkunst – nach 30 Jahren verjähren.
1. Seit wann hat die Bundesregierung von den von der Staatsanwaltschaft
Augsburg beschlagnahmten Bildern aus der Schwabinger Wohnung von
Cornelius Gurlitt Kenntnis, wer informierte sie, und kann die
Bundesregierung einen Überblick darüber geben, ab wann welche Bundesbehörden und
Bundesministerien Kenntnis von den beschlagnahmten Bildern aus dem
Besitz von Cornelius Gurlitt hatten?
Das Zollfahndungsamt München als Bundesbehörde hatte seit Ende Februar
2012 Kenntnis von der Sicherstellung der in Rede stehenden Kunstwerke, da es
die Durchsuchung der Münchener Wohnung des Beschuldigten am 28. Februar
und am 1. März 2012 selbst durchgeführt hat. Allein aufgrund der Durchsuchung
war es jedoch auch für die Zollfahndung nicht möglich, die gesamte Tragweite
des Sachverhaltes zu erkennen. Insbesondere war nicht erkennbar, dass es sich
bei den aufgefundenen Kunstwerken um solche bekannter Maler handelte und/
oder die Kunstwerke NS-verfolgungsbedingt entzogen worden sein könnten.
Die gesamte Tragweite wurde erst nach und nach durch die sich anschließende
sachverständige Begutachtung der aufgefundenen Kunstwerke deutlich. Das
Zollfahndungsamt München wurde im Hinblick auf die laufenden
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen um strengstes Stillschweigen ersucht. Die nach den
Dienstvorschriften vorgesehene förmliche Unterrichtung des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) durch die örtlichen Dienststellen hat bis zur
öffentlichen Berichterstattung nicht stattgefunden.
Im März 2012 hat sich die Staatsanwaltschaft Augsburg auf Arbeitsebene an den
Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) gewandt und
um fachliche Auskünfte sowie die Benennung geeigneter Experten hinsichtlich
der Identifizierung von Kunstwerken gebeten, die im Rahmen eines
Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts möglicher Steuerstraftaten in München
sichergestellt worden waren und einen Bezug zur Zeit des Nationalsozialismus
vermuten ließen.
Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen hat von den
beschlagnahmten Bildern Kenntnis, soweit sie in der Datenbank Lost Art
veröffentlicht worden sind oder Gegenstand von Pressekonferenzen waren.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Mündlichen
Fragen 45 und 46 der Abgeordneten Tabea Rößner verwiesen (siehe Plenarprotokoll
18/3 vom 28. November 2013, Anlage 30, S. 218(C) f.).
2. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, nachdem sie über
die in der Wohnung von Cornelius Gurlitt beschlagnahmten Bilder und den
Verdacht, dass es sich hierbei um NS-Raubkunst und Bestände aus der so
genannten entarteten Kunst handeln könnte, informiert wurde, um die
Herkunft und die Frage der Eigentumsverhältnisse an den Werken zu klären?
Der BKM hat auf Arbeitsebene die Staatsanwaltschaft Augsburg auf deren
Anfrage hin mit Fachinformationen und der Vermittlung von Kontakten zu
Fachleuten aus dem Bereich „Entartete Kunst“ unterstützt und dabei darauf
hingewiesen, dass auch eine Untersuchung des sichergestellten Bestandes auf den
Verdacht eines NS-verfolgungsbedingten Entzugs hin geboten sei. Als
Ansprechpartner für eine Unterstützung bei der Identifizierung der Werke wurden
die Forschungsstelle „Entartete Kunst“ der Freien Universität Berlin sowie die
Koordinierungsstelle Magdeburg benannt. Die von Bund und Ländern
betriebene Koordinierungsstelle ist die zentrale deutsche Serviceeinrichtung für Kul-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/205turgutdokumentation und Kulturgutverluste und Betreiberin der Plattform
www.lostart.de. Die Lost Art Internetdatenbank enthält Angaben zu
Kulturgütern, die infolge des Nationalsozialismus bzw. des Zweiten Weltkrieges
verbracht, verlagert oder insbesondere jüdischen Eigentümern verfolgungsbedingt
entzogen wurden oder für die aufgrund von Provenienzlücken eine solche
Verlustgeschichte nicht ausgeschlossen werden kann.
Um aktuell die Herkunft der sichergestellten Kunstwerke so rasch und
transparent wie möglich festzustellen und die Provenienz-Recherche auf breiterer Basis
zu betreiben, haben das BMF und der BKM gemeinsam mit dem Bayerischen
Staatsministerium der Justiz und dem Bayerischen Staatsministerium für
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Einsetzung einer Taskforce
„Schwabinger Kunstfund“ beschlossen, zu deren Besetzung sie beitragen. Die in
die Taskforce berufenen Expertinnen und Experten unterstützen die im Zuge der
Amtshilfe für die Staatsanwaltschaft Augsburg durchzuführenden Recherchen
nach Herkunft und Erwerbungsumständen der Kunstgegenstände der Sammlung
Gurlitt. Sie können sich bei den Einzelrecherchen und der Erschließung und
Auswertung relevanter historischer Dokumente auf ein Netzwerk von
Provenienzforscherinnen und -forschern und weiteren Spezialisten stützen, die sich
in den vergangenen Jahren intensiv mit der Suche nach NS-verfolgungsbedingt
entzogenem Kulturgut beschäftigt haben. Auch internationale Experten, etwa
aus Frankreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, sowie Opfergruppen
sollen einbezogen werden. Zwei Experten der Jewish Claims Conference und
ein Experte der israelischen Holocaust Era Asset Restitution Taskforce (Project
HEART) werden in der Taskforce mitarbeiten.
Kunstwerke, bei denen der Verdacht auf NS-verfolgungsbedingten Entzug
besteht, werden aufgrund entsprechender Meldung durch die Staatsanwaltschaft
Augsburg auf die Plattform
www.lostart.de der Koordinierungsstelle
Magdeburg eingestellt.
3. Wann hat die Bundesregierung erstmalig Kontakt zu Cornelius Gurlitt
aufgenommen?
Da das Ermittlungsverfahren in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft
Augsburg liegt, hat die Bundesregierung in der Vergangenheit keinen Kontakt zu
Cornelius Gurlitt aufgenommen. Die von der Bundesregierung und dem
Freistaat Bayern eingesetzte Taskforce unter Leitung der Ministerialdirektorin a. D.
Dr. Ingeborg Berggreen-Merkel sucht das Gespräch mit Cornelius Gurlitt.
4. Mit welcher rechtlichen Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage
wurden die Werke insgesamt, also auch die Werke, die sich offenbar legal
im Besitz von Cornelius Gurlitt befinden, nach Kenntnis der
Bundesregierung von der Staatsanwaltschaft Augsburg beschlagnahmt, die die
Wohnung von Cornelius Gurlitt im Rahmen eines Verdachts einer Steuerstraftat
durchsuchte, und wann sollen zumindest die sich legal im Besitz von
Cornelius Gurlitt befindlichen Werke nach Kenntnis der Bundesregierung
an ihren Besitzer zurückgegeben werden?
Über die Beschlagnahme von Beweismitteln im Rahmen einer Durchsuchung in
einem laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren entscheidet die
zuständige Staatsanwaltschaft nach den Grundsätzen des Strafprozessrechts sowie
nach Maßgabe des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Über die
Herausgabe sichergestellter Gegenstände, die für Zwecke des Strafverfahrens nicht
mehr benötigt werden, und damit auch über den Zeitpunkt einer Herausgabe
entscheidet im Ermittlungsverfahren ebenfalls die Staatsanwaltschaft. Die Staats-
Drucksache 18/205 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeanwaltschaft Augsburg hat öffentlich mitgeteilt, dass sie seit Januar 2013
versucht, Werke, die zweifelsfrei im Eigentum von Cornelius Gurlitt stehen, an
diesen zurückzugeben.
5. Um wie viele Werke handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung
konkret, und in welcher Anzahl sind unter diesen Werken solche, die sich
der „NS-Raubkunst“ zuordnen lassen, und solche, die aus Beständen der
„entarteten Kunst“ stammen, bzw. wie viele Werke sind rechtmäßiger
Besitz von Cornelius Gurlitt?
Laut Angaben der durch die Staatsanwaltschaft Augsburg hinzugezogenen
Sachverständigen handelt es sich insgesamt um 1 280 Positionen/Werke
(inklusive Notizzettel, Portraitfotos), von denen nach vorläufiger Einschätzung der
Sachverständigen 977 Werke auf ihre Herkunft hin genauer zu überprüfen sind.
Bei dem Rest – 303 Positionen/Bilder – gibt es nach Einschätzung der
Sachverständigen belastbare Indizien, nach denen diese im Eigentum der Familie Gurlitt
stehen. Mindestens 384 Werke sind nach bisheriger Prüfung der
Sachverständigen dem Bereich „Entartete Kunst“ zuzuordnen. Bei 593 Werken ist nach
Einschätzung der Sachverständigen im Rahmen der nun erfolgenden Provenienz-
Recherche genauer zu prüfen, ob sich erste Verdachtsmomente für das Vorliegen
von NS-Raubkunst verdichten. Die Zuordnung zu den genannten Kategorien
kann im weiteren Verlauf der Ermittlungen also noch variieren; eine
verbindliche Aussage ist erst nach Abschluss der Provenienz-Recherche möglich.
6. Wer hat die bisherige Einteilung der Werke in diese drei Kategorien nach
Kenntnis der Bundesregierung vorgenommen, und nach welchen Kriterien?
Die Einteilung der Werke in diese drei Kategorien erfolgte aufgrund von
Vorgaben der Staatsanwaltschaft Augsburg durch eine als Sachverständige durch
die Staatsanwaltschaft hinzugezogene Kunsthistorikerin. Die zugrunde gelegten
Kriterien entsprechen dem üblichen Vorgehen wissenschaftlicher Provenienz-
Recherche. Für eine Einschätzung herangezogen wurden z. B. Hinweise auf den
Werken selbst (Signatur, Datum, Aufdrucke etc.) sowie weitere Quellen wie
z. B. Aufzeichnungen des Vaters von Cornelius Gurlitt. Werke, die Spuren der
nationalsozialistischen Aktion „Entartete Kunst“ aufweisen, wie z. B. NS-
Inventarnummern oder alte Museumsstempel, wurden vorerst diesem Bestand
zugeordnet. Für Werke, die vor dem Jahr 1933 erworben oder nach dem Jahr 1945
entstanden sind oder die von einem Mitglied der Familie Gurlitt geschaffen
wurden, erfolgte die Zuordnung zum rechtmäßigen Besitz von Cornelius Gurlitt, da
hier keine Anhaltspunkte für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug oder
anderweitigen rechtswidrigen Erwerb vorlagen. Die Zuordnung einzelner Werke
zu den genannten Kategorien kann, wie bereits in der Antwort zu Frage 5
angemerkt, im weiteren Verlauf der Ermittlungen noch variieren.
7. Warum hat die Bundesregierung die Öffentlichkeit bis zur Veröffentlichung
des Artikels im Nachrichtenmagazins „FOCUS“ Anfang November 2013
nicht unterrichtet, obwohl laut bayerischem Justizministerium sowohl das
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen als auch der
Staatsminister für Kultur und Medien, Bernd Neumann, bereits kurz nach
der Beschlagnahmung der Bilder über diese informiert worden waren?
In einem laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren entscheidet allein die
zuständige Staatsanwaltschaft nach den Grundsätzen des Strafprozessrechts
über die Erteilung von Auskünften.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2058. Wie bringt die Bundesregierung den zuletzt am 10. Mai 2013 von
Staatsminister Bernd Neumann in einer Pressemitteilung formulierten Anspruch,
dass „die Suche nach NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut und
die Formulierung von fairen und gerechten Lösungen in Restitutionsfragen
ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung seien“ mit der anscheinend
fast 18-monatigen Untätigkeit seitens der Bundesregierung im Fall Gurlitt
in Übereinstimmung, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen
zieht die Bundesregierung aus dem Vorwurf, dass durch eine solche
Untätigkeit und Intransparenz die Möglichkeit potentieller Erben,
Restitutionsansprüche geltend machen zu können, eingeschränkt worden wäre?
Die Bundesregierung setzt sich vorbehaltlos für die Umsetzung der „Grundsätze
der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den
Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden“ aus dem Jahr 1998 ein. Neben 43 anderen
Staaten hat sich auch die Bundesrepublik Deutschland bereiterklärt, nach
weiterem NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut zu suchen und
gegebenenfalls die notwendigen Schritte zu unternehmen, um eine gerechte und faire
Lösung zu finden.
Die Umsetzung der genannten Grundsätze ist Aufgabe des jeweiligen Trägers
einer Einrichtung, insbesondere der Länder und Kommunen, die in Deutschland
für die allermeisten Sammlungen Verantwortung tragen. Bei der Suche nach
NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut engagiert sich der Bund
allerdings aus gesamtstaatlicher Verantwortung heraus nicht allein für die vom Bund
getragenen oder mitgetragenen Einrichtungen, sondern unterstützt darüber
hinaus die Provenienz-Recherche in den Kultureinrichtungen von Ländern und
Kommunen.
Die Verantwortung von Bund, Ländern und Kommunen bei der Suche und
Restitution von NS-Raubkunst wurde im Dezember 1999 in einer „Gemeinsame[n]
Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen
Spitzenverbände zur Auffindung und Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen
Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz“, mit der die Washingtoner
Grundsätze auf die rechtlichen Gegebenheiten der Bundesrepublik Deutschland
übertragen wurden, bekräftigt. Alle öffentlichen Einrichtungen sind seitdem
aufgerufen, ihre Kulturgutbestände zu überprüfen und verdächtige Erwerbsvorgänge
offenzulegen. Kulturgut, das als NS-verfolgungsbedingt entzogen identifiziert
und bestimmten Geschädigten zugeordnet werden kann, soll nach individueller
Prüfung den legitimierten Eigentümern bzw. deren Erben zurückgegeben
werden. Den jeweiligen Einrichtungen wurde empfohlen, mit zweifelsfrei
legitimierten früheren Eigentümern bzw. deren Erben über Umfang sowie Art und
Weise einer Rückgabe oder anderweitiger materieller Wiedergutmachung zu
verhandeln. Die Gemeinsame Erklärung wendet sich auch an privatrechtlich
organisierte Einrichtungen und Privatpersonen.
Zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung hat der Beauftragte für Kultur und
Medien 2001 eine Handreichung herausgegeben, die im Jahr 2007 überarbeitet
wurde. Inzwischen liegt eine neue Onlineversion vor, die zahlreiche
Verknüpfungen zu Recherchewerkzeugen, Archiven und Hintergrundinformationen
bereithält. So ermöglicht die Handreichung einen schnellen, technisch modernen
und aktuellen Einstieg in das Themengebiet der Recherche zu NS-Raubkunst.
Zu den ersten Schritten der Umsetzung der Washingtoner Prinzipien gehörte seit
April 2000 auch der Aufbau der Lost Art-Datenbank, die von der
Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste Magdeburg betreut wird. Die
Koordinierungsstelle ist eine gemeinsam von Bund und Ländern getragene Einrichtung, deren
Datenbank heute mehr als 154 000 detailliert beschriebene und mehrere
Millionen summarisch beschriebene Kulturgüter nachweist, die während des Zweiten
Weltkrieges verloren gingen oder infolge der NS-Herrschaft jüdischen
Eigentümern entzogen wurden. Mehr als 1 400 nationale und internationale Einrich-
Drucksache 18/205 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodetungen und Personen haben in die Lost Art-Datenbank Such- und
Fundmeldungen eingestellt.
Zur Mediation bei strittigen Restitutionsfragen hat der Bund im Jahr 2003 im
Einvernehmen mit den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden eine
unabhängige Beratende Kommission unter der Leitung der ehemaligen Präsidentin
des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Jutta Limbach, eingesetzt. Die
Kommission kann Empfehlungen für faire und gerechte Lösungen bei der Restitution
von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut aussprechen, wenn die
Anrufung der Kommission von den betroffenen Parteien gemeinsam gewünscht
wird.
Das BMF hat über das Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen den ihm zugeordneten Restbestand an Kunstwerken aus den sogenannten
Central Collecting Points der alliierten Besatzungsmächte vollumfänglich auf
seine Provenienz hin untersucht.
Die Rückgabe von Ernst Ludwig Kirchners „Berliner Straßenszene“ durch das
Land Berlin an die Erbin löste im Jahr 2006 eine intensive Diskussion über den
Stand und die Zukunft der deutschen Restitutionspraxis aus. Eine unter Leitung
des Kulturstaatsministers Bernd Neumann einberufene Expertengruppe hat im
Herbst 2007 darüber beraten, wie die Rückgabepraxis transparenter,
koordinierter und nachvollziehbarer gestaltet werden kann.
Wichtigstes Ergebnis dieser Beratungen war die Einrichtung der Arbeitsstelle
für Provenienzforschung (AfP) beim Institut für Museumsforschung der
Staatlichen Museen zu Berlin – Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Sie unterstützt
öffentliche Museen, Bibliotheken und Archive durch die Förderung von
Projekten dabei, Kulturgüter zu identifizieren, die in der NS-Zeit ihren rechtmäßigen
Eigentümern entzogen wurden.
Seit dem Jahr 2008 hat der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und
Medien jährlich zunächst 1 Mio. Euro für die dezentrale Provenienz-Recherche
zur Verfügung gestellt, die durch die AfP in einem Antragsverfahren vergeben
werden. Im Jahr 2012 wurden die Mittel auf 2 Mio. Euro jährlich verdoppelt.
Die Kulturstiftung der Länder trägt die Geschäftsstelle der AfP und unterstützte
sie zwischen den Jahren 2008 und 2012 mit 200 000 Euro jährlich. Seit dem Jahr
2013 stellt sie Mittel in Höhe von 358 000 Euro jährlich zur Verfügung.
Gemeinsam mit den Eigenmitteln der geförderten Institutionen flossen seit dem Jahr
2008 insgesamt 14,458 Mio. Euro (8 Mio. BKM-Fördermittel, 1,358 Mio. KSL-
Fördermittel (KSL = Kulturstiftung der Länder), 5,1 Mio. Eigenmittel der
Museen und Bibliotheken) in die dezentrale Herkunftssuche.
Seit dem Jahr 2008 wurden über die Arbeitsstelle für Provenienzforschung
130 Projekte an deutschen öffentlichen Einrichtungen gefördert. In den
geförderten Projekten werden bzw. wurden über 90 000 Objekte in 67 Museen
(überwiegend Gemälde, Zeichnungen und Graphiken) und über 520 000 Bücher und
Drucke in 20 Bibliotheken überprüft, bei denen ein Verdacht auf NS-
verfolgungsbedingten Entzug nicht ausgeschlossen werden konnte.
Die Fundmeldungen öffentlicher Einrichtungen in der Lost Art-Datenbank
haben sich seit dem Jahr 2008 von rund 6 750 auf jetzt 25 273 Meldungen erhöht.
Nach Erkenntnissen der Koordinierungsstelle Magdeburg wurden bis November
2013 in Deutschland allein im Bereich NS-Raubkunst seit den Washingtoner
Prinzipien von 1998 mehr als 12 200 Objekte restituiert, davon über 7 000
Bücher und ca. 87 Einheiten Archivgut. In Deutschland sind nach Angaben der AfP
momentan über 60 Personen hauptberuflich mit der Suche nach NS-Raubkunst
in öffentlichen Sammlungen beschäftigt. Der Arbeitskreis
Provenienzforschung, ein seit mehr als zehn Jahren bestehender Zusammenschluss von
Forscherinnen und Forscher aus Deutschland sowie aus Österreich und weiteren
Ländern, hat heute über 70 Mitglieder.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/205Die Bundesregierung sieht ihre Anstrengungen und Erfolge bei der Suche nach
NS-Raubkunst und bei deren Restitution in öffentlichen Einrichtungen durch
das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren gegen Cornelius Gurlitt nicht in
Frage gestellt. Auf Grundlage heutiger Erkenntnisse wäre aber ein gezielteres
Zusammenwirken aller beteiligten Stellen wünschenswert gewesen, um eine
raschere Aufklärung zu erreichen.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 2 und 24 verwiesen.
9. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob, und wenn ja, in welchem
Umfang, Restitutionsansprüche zu Werken aus der Gurlitt-Sammlung
geltend gemacht wurden?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass zu einzelnen in der Lost Art-Datenbank
veröffentlichten Kunstwerken des Schwabinger Kunstfunds
Restitutionsansprüche angemeldet wurden. Zu dem Bild von Carl Spitzweg „Das Klavierspiel“
liegt dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ein
Antrag der Erben des einstigen jüdischen Eigentümers auf Rückgabe nach dem
Vermögensgesetz vor. Dieses vermögensrechtliche Verfahren ist noch nicht
abgeschlossen. Die Angaben der Anspruchsteller werden in die von der Taskforce
vorangetriebene Prüfung der Provenienzen einfließen.
10. Hat die Bundesregierung Kenntnis, ob es Restitutionsansprüche bezüglich
von Werken aus der Sammlung Gurlitt von Seiten des französischen
Staates gibt?
Dem Bundesamt für Äußere Restitutionen liegen seit dem Jahr 1956
Restitutionsanträge der Regierung der Französischen Republik in Bezug auf sechs
Gemälde vor. Ob eine Übereinstimmung mit den von der Staatsanwaltschaft
Augsburg beschlagnahmten Werken besteht, wird im Rahmen der von der Taskforce
„Schwabinger Kunstfund“ durchgeführten Provenienz-Recherche überprüft
werden. Sollten aktuell weitere Ansprüche der Regierung der Französischen
Republik bei der Bundesregierung oder der Taskforce eingehen, werden auch diese
in die von der Taskforce vorangetriebene Prüfung der Provenienz des jeweiligen
Werkes einfließen.
11. Nach welchen Kriterien wurden die Experten der inzwischen
eingerichteten „Taskforce Schwabinger Kunstfund“ ausgesucht, wer sind diese
Experten, und wer ist für die Anzahl der Experten und Zusammensetzung
und Zielsetzung der Taskforce verantwortlich?
Die Einsetzung und die Zusammensetzung der Taskforce erfolgten auf der
Grundlage einer gemeinsamen Entscheidung der Bundesregierung und des
Freistaates Bayern. Für die Zusammensetzung war ausschlaggebend, dass hohe
nationale und internationale fachliche Expertise zur Provenienz-Recherche,
juristischer und verwaltungsorganisatorischer Sachverstand zentral gebündelt
und die Einbeziehung jüdischer Organisationen berücksichtigt wurden. Zur
Gewährleistung effizienter Handlungsfähigkeit wurde die Anzahl der Mitglieder
der Taskforce einvernehmlich begrenzt. Hiervon unabhängig werden nationale
und internationale Experten und Expertinnen sowie staatliche Stellen und
Opferverbände in die Klärung des Schwabinger Kunstfundes weiter einbezogen.
Drucksache 18/205 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode12. Wie begründet die Bundesregierung, dass eine solche Expertengruppe erst
jetzt, 18 Monate nach Beschlagnahmung der Sammlung, und nicht sofort
nach Beschlagnahmung der Werke eingerichtet wurde und stattdessen die
Provenienzrecherche zu den über tausend beschlagnahmten Bildern einer
einzigen Kunsthistorikerin, Meike Hoffmann, von der Forschungsstelle
„Entartete Kunst“ der Freien Universität Berlin übergeben wurde?
Auf Grundlage heutiger Erkenntnisse wäre ein gezielteres Zusammenwirken
aller beteiligten Stellen wünschenswert gewesen, um eine raschere Aufklärung
zu erreichen.
13. Plant die Bundesregierung, Mitglieder der Jewish Claims Conference,
z. B. den deutschen Repräsentanten der Organisation Rüdiger Mahlo, an
der „Taskforce“-Gruppe zu beteiligen, nachdem es doch in der
Washingtoner Erklärung heißt, dass Opferverbände bei der Aufklärung beteiligt
werden sollten?
Die Einbeziehung von Experten der Jewish Claims Conference war von Anfang
an erwünscht. Zwei Experten der Jewish Claims Conference werden ebenso wie
ein Experte der israelischen Holocaust Era Asset Restitution Taskforce (Project
HEART) in der Taskforce mitarbeiten.
14. Von welchen Unterlagen, die möglicherweise über Herkunft und Erwerb
der Werke der Sammlung Gurlitt Auskunft geben könnten, hat die
Bundesregierung Kenntnis, und seit wann?
Die Bundesregierung wurde bei der in der Antwort zu Frage 1 geschilderten
Kenntnisnahme auch darüber informiert, dass neben Kunstwerken historische
Geschäftsbücher des Hildebrand Gurlitt sichergestellt wurden. Unterlagen zu
NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut und zur nationalsozialistischen
„Aktion Entartete Kunst“ befinden sich seit Jahrzehnten in öffentlichen
Archiven, insbesondere im Bundesarchiv. Unterlagen zum Central Collecting Point
München oder zur sogenannten Linzer Sammlung sind u. a. über
Internetdatenbanken des Deutschen Historischen Museums zugänglich.
15. Hat die Bundesregierung vor, eine unabhängige Expertenkommission zur
Formulierung klarer Regeln, wie mit der in der NS-Zeit geraubten und der
aus Museen beschlagnahmten Kunst politisch umgegangen wird, wie dies
nach Informationen der Fragesteller z. B. in Österreich und den
Niederlanden der Fall ist, einzurichten?
Mit der „Gemeinsame[n] Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der
kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und Rückgabe NS-
verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom
Dezember 1999 und der „Handreichung zur Umsetzung der Gemeinsamen
Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände
zur Auffindung und Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts,
insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom Februar 2001, überarbeitet im
November 2007, liegen Regeln für den Umgang mit NS-verfolgungsbedingt
entzogenem Kulturgut in öffentlichen Einrichtungen vor. Die Gemeinsame Erklärung
fordert in Anwendung der Washingtoner Grundsätze dezidiert auch
privatrechtlich organisierte Einrichtungen und Privatpersonen auf, sich den niedergelegten
Grundsätzen und Verfahrensweisen anzuschließen. Mit der im Jahr 2003 vom
Bundeskabinett im Einvernehmen mit den Ländern und den kommunalen
Spitzenverbänden eingerichteten unabhängigen Beratenden Kommission existiert
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/205ein Mediationsgremium, das in Restitutionsfällen Empfehlungen aussprechen
kann, wenn alle beteiligten Parteien dies wünschen.
Die Umsetzung der genannten Grundsätze ist – wie bereits in der Antwort zu
Frage 8 ausgeführt – Aufgabe des jeweiligen Trägers einer Einrichtung,
insbesondere der Länder und Kommunen, die für die allermeisten Sammlungen
Verantwortung tragen. Bei der Suche nach NS-verfolgungsbedingt entzogenem
Kulturgut engagiert sich der Bund allerdings aus gesamtstaatlicher
Verantwortung heraus nicht allein für die vom Bund getragenen oder mitgetragenen
Einrichtungen, sondern unterstützt darüber hinaus die Provenienz-Recherche in den
Kultureinrichtungen von Ländern und Kommunen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
16. Plant die Bundesregierung die Einsetzung unabhängiger
Restitutionskomittees, die Fälle wie den von Hildebrand Gurlitt oder Bernhard Böhmer und
Conrad Doebbeke erforschen und klären könnten?
Die Bundesregierung fördert seit dem Jahr 2008 die dezentrale Provenienz-
Recherche über die Arbeitsstelle für Provenienzforschung. In einzelnen Projekten
wurden und werden auch die Biographien von Beteiligten des
nationalsozialistischen Kunstraubs erforscht. So untersucht z. B. seit September 2010 ein
am Stadtarchiv Hannover angesiedeltes Projekt den Ankauf der Sammlung
Dr. Conrad Doebbeke durch die Stadt Hannover in den Jahren 1949 und 1954.
Dieses Projekt wurde von 2010 bis 2011 mit Fördermitteln des Beauftragten der
Bundesregierung für Kultur und Medien unterstützt und wird weitergeführt. Die
allgemeine wissenschaftliche Forschung hat sich auch mit Hildebrand Gurlitts
Verkäufen von im besetzten Frankreich erworbenen Stücken an deutsche
Museen und deren Restitution nach 1945 beschäftigt (siehe das Kapitel zu
Hildebrand Gurlitt in Vanessa Voigts Studie „Kunsthändler und Sammler der
Moderne im Nationalsozialismus. Die Sammlung Sprengel 1934–1945“, Berlin,
2007). Große Teile der Sammlung bzw. des Nachlasses von Bernhard A. Böhmer
befinden sich im Kulturhistorischen Museum Rostock. Die Werke – auch die mit
unbekannter Herkunft – wurden im Jahr 2008 auf der Website des Museums
veröffentlicht und können recherchiert werden (
www.kulturhistorisches-museum-
rostock.de/fileadmin/media/pdf/Herkunftsmuseum_unbekannt.pdf). Weiterhin
ist im Jahr 2010 in der Schriftenreihe der Forschungsstelle „Entartete Kunst“ am
Kunsthistorischen Institut der Freien Universität Berlin der Band „Ein Händler
‚entarteter‘ Kunst. Bernhard A. Böhmer und sein Nachlass“, herausgegeben von
Meike Hoffmann, erschienen. Auch hier wurde ein Katalog der Werke
„entarteter“ Kunst im Nachlass von Bernhard A. Böhmer veröffentlicht. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
17. Wie begründet die Bundesregierung, dass erst im Jahr 2008, also zehn
Jahre nach der Washingtoner Erklärung, eine Arbeitsstelle für
Provenienzrecherche und Provenienzforschung (AfP), unterstützt durch Bundesmittel
in Höhe von jährlich 2 Mio. Euro, eingerichtet wurde?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
Drucksache 18/205 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode18. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob der von
Projektantragstellern selbst aufzubringende Eigenanteil von ca. 40 Prozent der bei der AfP
beantragten Summe kleinere und mittlere Institutionen aufgrund fehlender
Eigenmittel von der Provenienzforschung in den eigenen Beständen
abhält?
Die Förderrichtlinien der AfP sehen keine festgeschriebene Quote für die Höhe
des Eigenanteils vor, den eine öffentliche Einrichtung bei Beantragung einer
Projektförderung erfüllen muss. Die AfP und ihr Beirat prüfen vor einer
Bewilligungsempfehlung, ob die Höhe des Eigenanteils an den Projektkosten in einem
angemessenem Verhältnis zur finanziellen Ausstattung der antragstellenden
Einrichtung steht. Somit reicht das Spektrum vom bislang niedrigsten Wert des
Eigenanteils von 15 Prozent bei einem Heimatmuseum bis zu Spitzenwerten von
über 60 Prozent bei Landesmuseen oder Staatsbibliotheken. Bislang erhielten
35 kommunale Einrichtungen eine Projektförderung der AfP. Die AfP hat die
Erfahrung gemacht, dass sich kleine Museen aufgrund ihrer geringen
personellen Ausstattung häufig nicht in der Lage sehen, ein Projekt vorzubereiten, den
Antrag zu stellen und im Falle einer Bewilligung das Projekt auch zu leiten und
die Projektmitarbeiter zu betreuen. Als Reaktion auf diese Situation hat die AfP
mit dem Museumsverband des Landes Brandenburg ein Pilotprojekt gestartet, in
dem die Leitungen kleinerer Museen gezielt angesprochen wurden und dann
gemeinsam mit erfahrenen Provenienzforscherinnen und -forschern eine
Bestandssichtung vorgenommen wurde, um Verdachtsmomente auf einen Zugang
von Objekten im Zusammenhang mit nationalsozialistischen
Verfolgungsmaßnahmen zu ermitteln. Wenn diese festgestellt wurden, folgten Anträge und auch
bereits Bewilligungen zur Durchführung von längerfristigen Projekten. Diese
Kooperation soll in anderen Ländern ebenfalls durchgeführt werden.
19. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Kosten die aktuell von
ihr eingerichtete „Taskforce Schwabinger Kunstfund“ verursachen wird
und welcher Etat diese Kosten abdecken soll?
Eine verbindliche Aussage über die Höhe der Kosten der von der
Bundesregierung gemeinsam mit dem Freistaat Bayern eingerichteten Taskforce kann im
jetzigen frühen Stadium nicht getroffen werden. Es fallen u. a. zusätzliche
Personal-, Reise- und Verwaltungskosten an.
Soweit Bedienstete des Freistaates Bayern oder des Bundes zur Mitarbeit an der
Aufklärung des Schwabinger Kunstfunds abgestellt wurden, erfolgt deren
Finanzierung über die bisherige Stelle. Es wird eine hälftige Teilung der darüber
hinaus anfallenden Kosten zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern
angestrebt.
20. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die für die
Veröffentlichung aller bisher 590 Kunstwerke aus dem Schwabinger Kunstfund, bei
denen ein möglicher NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht
ausgeschlossen werden kann, notwendigen technischen Voraussetzungen Kosten für
die Koordinierungsstelle Magdeburg verursachen, und wenn ja, in welcher
Höhe, und kann die Bundesregierung Auskunft darüber geben, auf
welcher rechtlichen Grundlage die Bilder im Internet veröffentlicht werden
können?
Mit der Veröffentlichung der Kunstwerke auf der Plattform
www.lostart.de ging
eine außergewöhnliche Erhöhung der Zugriffe auf die Website einher. Um in
dieser Situation die Erreichbarkeit der Datenbank zu gewährleisten und
nachhaltig sicherzustellen, wurden von der Koordinierungsstelle technische
Maßnahmen ergriffen. Eine abschließende Bezifferung der damit verbundenen Kosten
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/205liegt der Bundesregierung noch nicht vor. Die Bundesregierung wird
sicherstellen, dass diese Aufwendungen der Koordinierungsstelle Magdeburg
ausgeglichen werden.
Die Veröffentlichung der Kunstwerke erfolgt aufgrund der Meldungen durch die
Staatsanwaltschaft Augsburg, der auch die Beurteilung der rechtlichen
Voraussetzungen dafür obliegt.
21. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass, da trotz der Einrichtung der
AfP, bisher nur ein Bruchteil der öffentlichen Museen, Bibliotheken und
Sammlungen eine systematische Bestandsprüfung in Hinblick auf NS-
Raubgut geleistet hat, die Mehrheit aber nach wie vor nicht, die AfP in der
Anzahl ihrer Mitarbeiter, speziell auch in der Öffentlichkeitsarbeit und in
ihrer finanziellen Ausstattung einer Aufstockung bedarf?
Seit dem Jahr 2008 wurden über die AfP 130 Projekte an deutschen öffentlichen
Einrichtungen gefördert. In den geförderten Projekten werden bzw. wurden, wie
auch bereits in der Antwort zu Frage 8 ausgeführt, über 90 000 Objekte in
67 Museen (überwiegend Gemälde, Zeichnungen und Graphiken) und über
520 000 Bücher und Drucke in 20 Bibliotheken überprüft, bei denen ein
Verdacht auf NS-verfolgungsbedingten Entzug nicht ausgeschlossen werden
konnte.
Bereits mit der Verdoppelung der BKM-Fördermittel im Jahr 2012 auf 2 Mio.
Euro pro Jahr war dies mit dem Auftrag an die AfP verbunden, stärker als bisher
die kleineren Museen, aber auch die technikhistorischen, naturkundlichen und
ethnologischen Sammlungen an die Provenienzforschung heranzuführen. Auf
Basis einer Evaluierung der AfP und des dort festgestellten Personalbedarfs
wurde im Jahr 2013 die finanzielle Zuwendung der Kulturstiftung der Länder für
die Geschäftsstelle der Arbeitsstelle von 200 000 Euro auf 358 000 Euro pro
Jahr erhöht. Das Team der AfP konnte so um eine wissenschaftliche
Mitarbeiterin und eine Projektberaterin erweitert werden. Im Rahmen der regelmäßig
stattfindenden Evaluierungen wird auch künftig die Personalausstattung der AfP
überprüft werden.
In Deutschland sind, wie auch bereits in der Antwort zu Frage 8 ausgeführt, nach
Angaben der AfP momentan über 60 Personen hauptberuflich mit der Suche
nach NS-Raubkunst in öffentlichen Sammlungen beschäftigt. Der Arbeitskreis
Provenienzforschung, ein seit mehr als zehn Jahren bestehender
Zusammenschluss von Forscherinnen und Forschern aus Deutschland sowie aus Österreich
und weiteren Ländern, hat heute über 70 Mitglieder. Für die Umsetzung der
Gemeinsamen Erklärung sind die Träger der Kulturgut bewahrenden Einrichtungen
verantwortlich. Neben dem Bund und den Ländern haben auch die kommunalen
Spitzenverbände im Jahr 1999 die Gemeinsame Erklärung unterzeichnet. Auch
Kommunen und Gebietskörperschaften engagieren sich im Rahmen ihrer
Möglichkeiten im Bereich Provenienzforschung. Der Koordinierungsstelle
Magdeburg liegen von 592 Kommunen, Landkreisen und Körperschaften
Bestätigungen vor, dass sich in den öffentlichen Sammlungen kein NS-verfolgungsbedingt
entzogenes Kulturgut befindet. 112 öffentliche Melder haben bislang 25 273
Objekte in
www.lostart.de gemeldet, bei denen ein NS-verfolgungsbedingter
Entzug vorliegt oder zumindest nicht ausgeschlossen werden kann.
Drucksache 18/205 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode22. Plant die Bundesregierung die in § 197 Absatz 1 Nummer 1 BGB
festgelegten Verjährungsfristen für die Herausgabe an Eigentum für Kulturgüter,
welche in der Zeit des Nationalsozialismus ihren früheren Eigentümern
verfolgungsbedingt entzogen wurden, sprich für Raubkunst, zu überarbeiten?
Für Herausgabeansprüche aus Eigentum nach § 985 des Bürgerlichen
Gesetzbuches gilt die längste zivilrechtliche Verjährungsfrist. Der bayerische
Justizminister hat eine Bundesratsinitiative angekündigt mit dem Ziel einer
gesetzlichen Regelung, wonach derjenige sich nicht auf Verjährung berufen können
soll, der beim Besitzerwerb von NS-verfolgungsbedingt entzogenen
Kunstwerken bösgläubig war. Die Bundesregierung wird eine derartige
Gesetzesinitiative – unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen
Rückwirkungsproblematik – prüfen und hierzu Stellung nehmen. Eine Erstreckung von
Regelungen, die die Verjährungsfristen verlängern oder einen Anspruch ganz von der
Verjährung ausnehmen, auch auf bereits verjährte Ansprüche mit der Folge, dass
die Anspruchsgegner die schon erworbenen Verjährungseinreden wieder
verlören, lässt das Grundgesetz (GG) nur in engen Grenzen zu. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Gesetze, die nachträglich
ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände
eingreifen, grundsätzlich unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit (vgl. z. B.
BVerfGE 101, 239, 263 f.).
23. Plant die Bundesregierung das „Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen
entarteter Kunst“ aus dem Jahr 1938, welches weder nach 1945 von den
Alliierten noch von der Bundesrepublik Deutschland aufgehoben wurde
und also im Rahmen der Rechtskontinuität nach wie vor besteht,
auszusetzen?
Das „Gesetz über die Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst“ vom
31. Mai 1938 (RGBl. I S. 612) ist nicht mehr in Kraft. Nach Kriegsende wurde
es allerdings anders als zahlreiche weitere NS-Gesetze nicht vom Alliierten
Kontrollrat aufgehoben. Die Fortgeltung von sog. vorkonstitutionellem Recht ist
in Artikel 123 GG geregelt. Danach gelten Rechtsnormen aus der Zeit vor dem
Zusammentritt des ersten Bundestages nur fort, wenn sie nicht im Widerspruch
zum Grundgesetz stehen. Zudem müssen sie nach dem Recht der
Entstehungszeit wirksam zustande gekommen und auch nach altem Recht (hier insbesondere
auch nicht durch das zwischenzeitlich erlassene Besatzungsrecht) nicht
unwirksam geworden sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
sind Rechtsvorschriften aus der Zeit des Nationalsozialismus von Anfang an als
nichtig zu erachten, wenn sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit
evident widersprechen, auch wenn sie formal ordnungsgemäß zustande gekommen
sind (vgl. BVerfGE 3, 58, 119; 6, 131, 198; 23, 98, 106, sog. Radbruchsche
Formel).
Diese engen Voraussetzungen wurden für das hier in Rede stehende „Gesetz zur
Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst“ zunächst nur für einschlägig
erachtet, soweit es die entschädigungslose Enteignung privater Eigentümer betraf,
nicht aber für die Beschlagnahme aus öffentlichen Sammlungen. Staatliche
Behörden (auch Museen) sind jedenfalls in Bezug auf ihr Verwaltungsvermögen
keine Träger von Grundrechten, so dass auch keine Unvereinbarkeit des
Gesetzes z. B. mit der Eigentumsgarantie in Artikel 14 GG angeführt werden kann.
Durch die Nichtaufnahme in die Sammlung des Bundesrechts im Jahr 1968 ist
festgestellt worden, dass das Gesetz vollständig außer Kraft getreten ist (vgl. § 3
Absatz 1 des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts vom
28. Dezember 1968). Dieses Außerkrafttreten hob die erfolgte Einziehung der
betroffenen Werke nicht auf (vgl. § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Sammlung
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/205des Bundesrechts vom 10. Juli 1958). Ob die Rechtslage auch insoweit geändert
werden kann und soll, wird von der Bundesregierung geprüft werden.
24. Plant die Bundesregierung zukünftig öffentliche Institutionen zur
Veröffentlichung von belasteten Beständen, d. h. Kulturgütern, bei denen der
Verdacht besteht, dass sie in der Zeit des Nationalsozialismus ihren früheren
Eigentümern verfolgungsbedingt entzogen wurden, zu verpflichten?
Die Bundesregierung wird gemeinsam mit den Ländern und den kommunalen
Spitzenverbänden prüfen, ob und inwieweit die rechtlich unverbindlichen
Vorgaben der „Gemeinsamen Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der
kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und Rückgabe NS-
verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom
Dezember 1999 und der „Handreichung zur Umsetzung der Gemeinsamen
Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände
zur Auffindung und Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts,
insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom Februar 2001, überarbeitet im
November 2007, weiterentwickelt werden sollten.
25. Plant die Bundesregierung über die rechtlich unverbindlichen
Absichtserklärungen der Washingtoner Erklärung aus dem Jahr 1998 und der
gemeinsamen Erklärung von Bund, Ländern und kommunalen
Spitzenverbänden aus dem Jahr 1999 rechtlich verbindliche Regelungen zum
Umgang mit Kulturgütern, welche in der Zeit des Nationalsozialismus ihren
früheren Eigentümern verfolgungsbedingt entzogen wurden, vorzugeben?
Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333]