[Deutscher Bundestag Drucksache 18/222
18. Wahlperiode 20.12.2013Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Tressel, Nicole Maisch, Stephan
Kühn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/130 –
Untersuchungen von Meldungen mit kontaminierter Kabinenluft im Luftverkehr
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die neuerliche Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 17/14335) der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu Meldungen mit kontaminierter Kabinenluft
im Luftverkehr ergab einen sprunghaften Anstieg von Meldungen mit
kontaminierter Kabinenluft. Innerhalb eines Jahres vervierfachte sich die Zahl der
gemeldeten Ereignisse. Es ist ein weiterer Beleg dafür, dass Vorfälle mit
kontaminierter Kabinenluft weitaus häufiger vorkommen, als zunächst
angenommen. Auch werden längst nicht alle Ereignisse, die den Bundesbehörden
bekannt sind, offiziell gemeldet. Das bestätigte die Bundesregierung mit
der Antwort auf die Kleine Anfrage zu den Fragen 5 und 6 auf
Bundestagsdrucksache 17/14437. Das Meldewesen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU)
Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates funktioniert damit
trotz aller Bemühungen der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU)
weiterhin nur unzureichend. Eine umgehende Meldung ist nicht nur zu
statistischen Zwecken erforderlich. Sie ist allen voran Grundlage für weitere
Untersuchungen. Erfolgt eine Meldung verzögert oder nicht den Tatsachen
entsprechend, wird eine weitere Untersuchung von Störung, schwerer Störung oder
Unfall erheblich und nach Einschätzung der Fragesteller vorsätzlich behindert.
Die statistischen Daten der Bundesregierung werfen weitere Fragen auf. Zum
einen unterscheidet sich die Zuordnung der Ereignisse je nach Bundesbehörde;
zum anderen unterscheiden sich die Zahlen schwerer Störungen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zu dem Thema „kontaminierte Kabinenluft in Flugzeugen“ wurde in den letzten
Jahren zu mehreren parlamentarischen Anfragen Stellung genommen:
– Maßnahmen gegen kontaminierte Kabinenluft im Luftverkehr
(Bundestagsdrucksache 17/11995),
– Verantwortung für die Sicherheit von Passagieren und Besatzungen in
Verkehrsflugzeugen infolge kontaminierter Kabinenluft (Bundestagsdrucksache
17/11596),Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 18. Dezember 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/222 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode– Gefährdung von Passagieren und Flugpersonal durch kontaminierte
Kabinenluft im Luftverkehr (Bundestagsdrucksache 17/10035),
– Meldepflichtige Ereignisse und Zuständigkeit der Bundesbehörden in Fällen
von kontaminierter Kabinenluft (Bundestagsdrucksache 17/5371),
– Die Zuständigkeiten des Luftfahrt-Bundesamtes in Fällen von kontaminierter
Kabinenluft (Bundestagsdrucksache 17/3105),
– Informationen über kontaminierte Kabinenluft an Bord von
Verkehrsflugzeugen (Bundestagsdrucksache 16/12578),
– Kontaminierte Kabinenluft an Bord von Verkehrsflugzeugen
(Bundestagsdrucksache 16/12179).
Neben den Stellungnahmen im Rahmen von Schriftlichen Fragen des Deutschen
Bundestages haben sich mit der Thematik auch der Ausschuss für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung sowie der Ausschuss für Tourismus des Deutschen
Bundestages befasst.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die
nachgeordneten Behörden, Luftfahrt-Bundesamt (LBA) und Bundesstelle für
Flugunfalluntersuchung (BFU) sind mit den gemeldeten Störungen zu „kontaminierter
Kabinenluft“ (sog. Meldungen mit Ölgeruch/oil smell) befasst.
In der Bundesrepublik Deutschland wird ein national einheitliches
Meldeverfahren angewandt, welches auf internationalen Regelungen beruht (Erläuterung
dazu siehe auch die Vorbemerkung der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 17/5371).
Nach § 5 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und Artikel 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen
und Störungen in der Zivilluftfahrt sind nur Unfälle und schwere Störungen
bei der BFU meldepflichtig, bzw. nach § 5b LuftVO werden Meldungen von
sicherheitsrelevanten Ereignissen und nach OPS 1.420 der Verordnung (EG)
Nr. 859/2008 Meldungen besonderer Ereignisse beim LBA erfasst. Alle an das
LBA bzw. die BFU gemeldeten Vorfälle werden an die ECCAIRS-Datenbank
(ECCAIRS: European Coordination Centre for Accident and Incident Reporting
System) übertragen und stehen damit der zuständigen Europäischen Agentur für
Flugsicherheit (EASA) und der Europäischen Kommission zur Verfügung.
1. Wie kommt es zu unterschiedlichen Einschätzungen der bei ECCAIRS
(European Coordination Centre for Accident and Incident Reporting Systems)
von der bei der BFU und dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) erfassten Fälle
schwerer Störungen?
Die luftrechtlichen Bestimmungen, die die Meldung von Störungen an das LBA
und an die Bundestelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) regeln, basieren auf
unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Für das LBA sind die Bestimmungen der
europäischen Betriebsvorschrift OPS 1.420 der Verordnung (EG) Nr. 859/2008
(Flugzeuge) sowie die des § 5b LuftVO maßgeblich. Die BFU stuft die
Ereignisse nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 bzw. den
Bestimmungen des § 5 LuftVO ein. Somit ist das LBA für die Erfassung und
statistische Auswertung der von deutschen Luftfahrtunternehmen übermittelten
Störungsmeldungen zuständig. Die BFU erhält Meldungen über schwere Störungen
und Unfälle auch von ausländischen Luftfahrtunternehmen, die sich in der
Bundesrepublik Deutschland ereignet haben.
Ferner haben beide Behörden einen unterschiedlichen gesetzlichen Auftrag. Das
LBA ist für die flugbetriebliche Aufsicht über deutsche Luftfahrtunternehmen
zuständig, innerhalb derer Störungen zu melden sind und statistisch ausgewertet
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/222werden. Demgegenüber untersucht die BFU schwere Störungen und Unfälle
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 bzw. dem Flugunfall-Untersuchungs-
Gesetz (FlUUG), in deren Verlauf die BFU zu einer anderen Einschätzung und
Klassifizierung einer Störung als das LBA gelangen kann.
Dazu wird auch auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
17/11995 verwiesen.
2. Gelten alle Vorkommnisse, bei denen Piloten Sauerstoffmasken benutzen
mussten, als schwere Störungen, und wie wird ein Unterlassen einer solchen
Meldung eingestuft?
a) Welche Auffassung vertritt das LBA?
Basierend auf den Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation (ICAO), Anhang 13 Anlage C, werden Fälle, in denen Piloten in einer
Notsituation Sauerstoff benutzt haben, vom LBA als schwere Störung eingestuft.
b) Welche Auffassung vertritt die BFU?
Nicht bei allen Ereignissen, bei denen Piloten Sauerstoffmasken aufgesetzt
haben, mussten sie dies bei objektiver Betrachtungsweise auch tun. Bei einem Teil
der Ereignisse wurden die Masken nur von einem Piloten aufgesetzt, in anderen
Fällen wurden die Masken vorsorglich von beiden Piloten aufgesetzt.
Die BFU stuft entsprechend dem Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 996/2010
Ereignisse, bei denen die Piloten gezwungen waren, die Sauerstoffmasken
aufzusetzen als schwere Störung ein.
c) Auf welche über die gemäß Verordnung (EU) Nr. 996/2010, Artikel 3
(mit Verweis auf den Anhang) bei Nutzung der Sauerstoffmaske
definierten schweren Störung hinausgehende Rechtsgrundlage beziehen
sich die jeweiligen Bundesbehörden dabei?
Die gesetzlichen Vorgaben sind (fast wortgleich):
§ 2 FlUUG in Verbindung mit dessen Anhang und Artikel 2 Nummer 16 der
Verordnung (EU) Nr. 996/2010 in Verbindung mit deren Anhang sowie die ICAO-
Bestimmungen in Anhang 13 Kapitel 1 in Verbindung mit deren Anlage C.
d) Wie wird eine von der Verordnung (EU) Nr. 996/2010, Artikel 3
abweichende Auffassung durch die jeweilige Behörde begründet?
Abweichungen von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sind nicht
bekannt.
3. Differenziert die Bundesregierung die Schwere der Ereignisse mit
kontaminierter Kabinenluft je nach Besatzungsstatus (Cockpit/Kabine) und aktiver
und passiver Teilnahme am Flug?
In den in der Anwort zu Frage 2c angeführten gesetzlichen Vorgaben wird der
Begriff „Flugbesatzung“ undifferenziert verwendet.
Aus Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, zuletzt geändert durch
Verordnung (EG) Nr. 859/2008, hier OPS 1.040 in Verbindung mit OPS 1 Abschnitt
N und O, sowie der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 Anhang 1 Nummer 30 ergibt
sich, dass die Flugbesatzung aus der im Cockpit eingesetzten Crew besteht.
Drucksache 18/222 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeInsofern beziehen sich vg. Anhänge für den Fall einer schweren Störung auf die
Piloten.
Sollte es jedoch zu einer schweren Verletzung eines Flugzeuginsassen und damit
zu einem Unfall im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU)
Nr. 996/2010 kommen, wird nicht nach der Funktion unterschieden, sondern der
Legaldefinition entsprechend allein auf „eine Person“ abgestellt.
a) Unter welchen Umständen empfiehlt die BFU dem fliegenden Personal
das Nutzen einer Sauerstoffmaske?
Die BFU empfiehlt, dass Flugbesatzungen den Vorgaben des Herstellers, den
in Luftfahrtunternehmen Verwendung findenden Checklisten und
unternehmensinternen Empfehlungen entsprechend Sauerstoffmasken benutzen.
Darüber hinaus sollten Flugbesatzungen Sauerstoffmasken benutzen, wenn sie
fürchten, in ihrer Tätigkeit beeinträchtigt zu werden.
b) Unter welchen Umständen empfiehlt das LBA dem fliegenden Personal
das Nutzen einer Sauerstoffmaske?
Eine Differenzierung nach Besatzungsstatus wird durch das LBA nicht
vorgenommen.
Eine Empfehlung seitens des LBA gibt es nicht. Entsprechende Verfahren sind
von den Luftfahrtunternehmen in den Betriebshandbüchern festzulegen.
c) Unter welchen Umständen empfiehlt die Berufsgenossenschaft für
Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) nach Kenntnis der
Bundesregierung dem fliegenden Personal das Nutzen einer
Sauerstoffmaske?
Dazu liegt der Bundesregierung von der BG Verkehr folgende Stellungnahme
vor:
„Mitglieder der Cockpit-Besatzung sollten aus Sicht der BG Verkehr bereits bei
frühen Anzeichen von Geruchs-Ereignissen eine Sauerstoffmaske benutzen. Für
das Kabinenpersonal stehen nach unseren Erkenntnissen für den Fall eines
unerwarteten Druckabfalls in der Kabine Atemluftmasken zur Verfügung.“
d) Unter welchen Umständen empfiehlt die Vereinigung Cockpit e. V. (VC)
nach Kenntnis der Bundesregierung dem fliegenden Personal das Nutzen
einer Sauerstoffmaske?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
e) Unter welchen Umständen empfiehlt die BFU dem flugbegleitenden
Personal das Nutzen (Anlegen) einer Rauchschutzhaube?
Die BFU empfiehlt, dass Flugbegleiter entsprechend den Vorgaben der
Luftfahrtunternehmen Rauchschutzhauben benutzen. Darüber hinaus sollten
Flugbegleiter Rauchschutzhauben benutzen, wenn sie dies für erforderlich halten.
f) Unter welchen Umständen empfiehlt das LBA dem flugbegleitenden
Personal das Nutzen (Anlegen) einer Rauchschutzhaube?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 3b verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/222g) Unter welchen Umständen empfiehlt die BG Verkehr nach Kenntnis der
Bundesregierung dem flugbegleitenden Personal das Nutzen (Anlegen)
einer Rauchschutzhaube?
Dazu liegt der Bundesregierung von der BG Verkehr folgende Stellungnahme
vor:
„Das Nutzen der Rauchschutzhauben ist nach Erkenntnissen der BG Verkehr
ausschließlich für die Brandbekämpfung im Flugzeug vorgesehen. Die BG
Verkehr empfiehlt deren Nutzung daher nur für diesen Zweck.“
h) Unter welchen Umständen empfiehlt die Unabhängige Flugbegleiter
Organisation e. V. (UFO) nach Kenntnis der Bundesregierung dem
flugbegleitenden Personal das Nutzen (Anlegen) einer Rauchschutzhaube?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
4. Wie lange reicht der Sauerstoff für das fliegende Personal (Piloten), um im
Falle einer gemäß Verordnung (EU) Nr. 996/2010 definierten schweren
Störung bei Nutzung der Sauerstoffmaske eine Not- oder Zwischenlandung
vornehmen zu können?
Mindestmengen für Zusatzsauerstoff in Flugzeugen mit Druckkabine während
und nach einem Notsinkflug sind in der europäischen Betriebsvorschrift
(Anlage 1 zu OPS 1.770) für alle im Cockpit sitzenden diensttuenden Personen
folgendermaßen geregelt:
1. Für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 13 000 ft.
2. Für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 10 000 ft bis zu
13 000 ft nach den ersten 30 Minuten, mindestens jedoch
i) für 30 Minuten in Flugzeugen, die für Flughöhen bis zu 25 000 ft
zugelassen sind,
ii) für zwei Stunden in Flugzeugen, die für Flughöhen über 25 000 ft
zugelassen sind.
5. Welche Sauerstoffversorgung ist für die Flugbegleiter im Falle einer
Kontamination der Kabinenluft vorgesehen?
Mindestmengen für Zusatzsauerstoff in Flugzeugen mit Druckkabine während
und nach einem Notsinkflug sind in der europäischen Betriebsvorschrift
(Anlage 1 zu OPS 1.770) für alle vorgeschriebenen Flugbegleiter folgendermaßen
geregelt:
Für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 13 000 ft, mindestens
jedoch für 30 Minuten, und für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe
über 10 000 ft bis zu 13 000 ft nach den ersten 30 Minuten in diesem
Höhenband.
a) Wie lange reicht der Sauerstoff für das flugbegleitende Personal, um im
Falle einer schweren Störung bei Nutzung der Rauchschutzhaube ihre
Funktion für die Sicherheit an Bord vornehmen zu können?
Sowohl in den Bauvorschriften als auch in der europäischen Betriebsvorschrift
wird für Atemschutzgeräte (PBE) ein Sauerstoffvorrat für mindestens 15
Minuten vorgeschrieben.
Drucksache 18/222 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) Sieht die Bundesregierung die vollständige Handlungsfähigkeit des
flugbegleitenden Personals bei Nutzung solcher Rauchschutzhauben als
gewährleistet an?
Für den in den luftrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Zeitraum von
15 Minuten wird die vollständige Handlungsfähigkeit angenommen.
c) Wie schätzt die Bundesregierung die psychologische Wirkung bei
Nutzung der Rauchschutzhauben durch flugbegleitendes Personal auf
Passagiere ein?
Die Bundesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse.
6. Welche Schutzvorkehrungen besitzen Passagiere im Falle eines
Störungsereignisses, um sich vor verunreinigter Luft zu schützen und im Zweifel
auch genug mit Sauerstoff versorgt zu werden?
a) Für welchen Zeitraum reichen diese Schutzvorkehrungen?
b) Sieht die Bundesregierung diese Vorkehrungen als angemessen
(hinreichend) an?
Spezielle Schutzvorkehrungen für Passagiere im Falle kontaminierter
Kabinenluft sind nach den geltenden internationalen luftrechtlichen Bestimmungen nicht
vorgeschrieben. Es ist jedoch möglich, in einem solchen Fall die für einen
Kabinendruckverlust vorgesehene Sauerstoffanlage für Passagiere zu nutzen.
Darüber hinaus kann die Flugzeugbesatzung ein so genanntes smoke removal
procedure zur Verbesserung der Kabinenluft anwenden. Aus diesen Gründen
sieht die Bundesregierung derzeit hierzu keinen Regelungsbedarf.
7. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, die Verordnung (EU)
Nr. 996/2010 und/oder weitere Regelungen (u. a. Bestimmungen des
Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 oder OPS 1.420 sowie nach
Anlage 6 zu § 5b der Luftverkehrs-Ordnung) zu ändern, nach denen
Kabinenpersonal während eines Ereignisses mit kontaminierter Kabinenluft
gesundheitliche Probleme aufweist, sich aber erst nach Beendigung des
Dienstes krank meldet und demnach (nach Auskunft der Bundesregierung)
„explizit keine Meldeverpflichtung“ vorläge (vgl. Antwort auf die Kleine
Anfrage zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 17/14437)?
a) Wenn nein, sieht die Bundesregierung darin nicht den Missbrauch der
Arbeitsmoral von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unterstützt,
und warum wird sie dieses nicht tun?
b) Wenn ja, welche Änderungen wird die Bundesregierung vornehmen?
Die Fragen 7a und 7b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung von Ereignissen in der
Zivilluftfahrt zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und zur Aufhebung
der Richtlinie 2003/42/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der
Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission umfasst ein Paket
politischer Maßnahmen, das eine wesentliche Überarbeitung der EU-
Rechtsvorschriften zur Meldung von Ereignissen mit sich bringt.
Hierzu wird auf die bereits getroffenen Aussagen der Bundesregierung in der
Antwort zu Frage 15 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14437
verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/222 8. Was bedeutet eine „zunehmend zeitnahe“ Meldung, die „eine
Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung eines Unfalls oder einer
schweren Störung erlaubt“ (vgl. Antwort auf die Kleine Anfrage zu den
Fragen 2 und 3 auf Bundestagsdrucksache 17/14437 in zeitlicher Hinsicht
– bitte konkret nach Minuten, Stunden und Tagen angeben)?
9. Ab wann gilt eine Meldung als nicht mehr zeitnah (bitte in Minuten,
Stunden und Tagen angeben)?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Begriff „zeitnah“ lässt sich nicht exakt festlegen, da er von den Umständen
des jeweiligen Einzelfalles und der Qualität der Meldung abhängig ist.
In diesem Kontext sowie zu den Fragen 10 bis 14 (insbesondere 10c und 11c
sowie 12b, 13c und 14c) ist in genereller Hinsicht auszuführen, dass die
Einstufung eines Ereignisses als Störung, schwere Störung oder Unfall nach Meldung
und erster Faktensammlung erfolgt. In seltenen Fällen ändert sich die
Klassifizierung aufgrund von zwischenzeitig gewonnenen Erkenntnissen.
10. In wie vielen der 201 beim LBA gemeldeten Störungen wurde im Jahr
2012 eine Untersuchung vorgenommen?
a) In wie vielen der 201 beim LBA gemeldeten Störungen konnte im Jahr
2012 eine vollständige Untersuchung, aufgrund einer zeitnahen und
vollständigen Bereitstellung aller zu untersuchenden Gegenstände,
vorgenommen werden?
Das LBA führt keine eigenen Untersuchungen von Störungen durch. Das LBA
hat im Rahmen der flugbetrieblichen und technischen Aufsicht regelmäßig
Kontakt mit den deutschen Luftfahrtunternehmen. Es achtet darauf, dass
Zwischenfällen mit Rauch oder Geruchsbelästigung in der Kabine sofort nachgegangen
wird und die Ursachen berichtet und abgestellt werden. Parallel hierzu wird den
schweren Störungen von der BFU nachgegangen und die Ermittlung der
Zusammenhänge zwischen Störung und gesundheitlicher Beeinträchtigung von
Passagieren oder des Flugpersonals werden vorangebracht.
Die Behebung von Störungen erfolgt durch die Luftfahrtunternehmen in eigener
Verantwortung gemäß den in der genehmigten Unternehmensdokumentation
festgelegten Verfahren zur Beanstandungsbehebung.
b) Wie viele dieser Fälle davon sind der BFU bekannt?
Der BFU sind folgende Ereigniszahlen bekannt: 79 Fälle.
c) Wie viele dieser Fälle konnte die BFU gemäß einer zeitnahen Meldung
untersuchen, um letztlich auch aufgrund technischer Parameter
zwischen Störung, schwerer Störung und Unfall differenzieren zu können?
Der BFU sind folgende Ereigniszahlen bekannt: acht schwere Störungen, sechs
Störungen.
d) Zu welchem Ergebnis führten die Untersuchungen durch die BFU?
Die Ergebnisse der Untersuchungen in einer Auswertung aller bei der BFU
eingegangenen Meldungen und Ereignisuntersuchungen werden voraussichtlich im
ersten Quartal 2014 veröffentlicht.
Drucksache 18/222 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode11. In wie vielen der 54 beim LBA gemeldeten Störungen wurde im Jahr 2011
eine Untersuchung vorgenommen?
a) In wie vielen der 54 beim LBA gemeldeten Störungen konnte im Jahr
2011 eine vollständige Untersuchung, aufgrund einer zeitnahen und
vollständigen Bereitstellung aller zu untersuchenden Gegenstände,
vorgenommen werden?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 10a verwiesen.
b) Wie viele dieser Fälle davon sind der BFU bekannt?
Der BFU sind folgende Ereigniszahlen bekannt: 23 Fälle.
c) Wie viele dieser Fälle konnte die BFU gemäß einer zeitnahen Meldung
untersuchen, um letztlich auch aufgrund technischer Parameter
zwischen Störung, schwerer Störung und Unfall differenzieren zu können?
Der BFU sind folgende Ereigniszahlen bekannt: sechs schwere Störungen, drei
Störungen.
d) Zu welchem Ergebnis führten die Untersuchungen durch die BFU?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 10d verwiesen.
12. In wie vielen der 22 beim LBA gemeldeten Störungen wurde im Jahr 2010
eine Untersuchung vorgenommen?
a) In wie vielen der 22 beim LBA gemeldeten Störungen konnte im Jahr
2010 eine vollständige Untersuchung, aufgrund einer zeitnahen und
vollständigen Bereitstellung aller zu untersuchenden Gegenstände,
vorgenommen werden?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 10a verwiesen.
b) Wie viele dieser Fälle konnte die BFU gemäß einer zeitnahen Meldung
untersuchen, um letztlich auch aufgrund technischer Parameter
zwischen Störung, schwerer Störung und Unfall differenzieren zu können?
Ein Fall wurde als schwere Störung eingetragen und wird untersucht.
c) Zu welchem Ergebnis führten die Untersuchungen durch die BFU?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 10d verwiesen.
13. In wie vielen der 44 beim LBA gemeldeten Störungen wurde im Jahr 2009
eine Untersuchung vorgenommen?
a) In wie vielen der 44 beim LBA gemeldeten Störungen konnte im Jahr
2009 eine vollständige Untersuchung, aufgrund einer zeitnahen und
vollständigen Bereitstellung aller zu untersuchenden Gegenstände,
vorgenommen werden?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 10a verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/222b) Wie viele dieser Fälle davon sind der BFU bekannt?
Der BFU sind folgende Ereigniszahlen bekannt: 31 Fälle.
c) Wie viele dieser Fälle konnte die BFU gemäß einer zeitnahen Meldung
untersuchen, um letztlich auch aufgrund technischer Parameter
zwischen Störung, schwerer Störung und Unfall differenzieren zu können?
Der BFU sind folgende Ereigniszahlen bekannt: zwei schwere Störungen, zwei
Störungen.
d) Zu welchem Ergebnis führten die Untersuchungen durch die BFU?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 10d verwiesen.
14. In wie vielen der 18 beim LBA gemeldeten Störungen wurde im Jahr 2008
eine Untersuchung vorgenommen?
a) In wie vielen der 18 beim LBA gemeldeten Störungen konnte im Jahr
2008 eine vollständige Untersuchung, aufgrund einer zeitnahen und
vollständigen Bereitstellung aller zu untersuchenden Gegenstände,
vorgenommen werden?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 10a verwiesen.
b) Wie viele dieser Fälle davon sind der BFU bekannt?
Der BFU sind folgende Ereigniszahlen bekannt: ein Fall.
c) Wie viele dieser Fälle konnte die BFU gemäß einer zeitnahen Meldung
untersuchen, um letztlich auch aufgrund technischer Parameter
zwischen Störung, schwerer Störung und Unfall differenzieren zu können?
Für dessen Untersuchung war eine ausländische Behörde zuständig, weil dieses
Ereignis im Ausland stattfand.
d) Zu welchem Ergebnis führten die Untersuchungen durch die BFU?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 10d verwiesen.
15. Wie viele der sieben im Jahr 2012 von der BFU als schwere Störungen
klassifizierten Ereignisse wurden der BFU auch als solche gemeldet?
16. Wie viele der sechs im Jahr 2011 von der BFU als schwere Störungen
klassifizierten Ereignisse wurden der BFU auch als solche gemeldet?
17. Wurde das von der BFU im Jahr 2010 als schwere Störung klassifizierte
Ereignis der BFU auch als solche gemeldet?
18. Wurden die beiden von der BFU im Jahr 2009 als schwere Störungen
klassifizierte Ereignisse der BFU auch als solche gemeldet?
Drucksache 18/222 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode19. Wie viele der vier von der BFU im Jahr 2008 als schwere Störungen
klassifizierten Ereignisse wurden der BFU auch als solche gemeldet?
Die Fragen 15, 16, 17, 18 und 19 werden wegen ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die BFU erhält Meldungen zu Ereignissen von Organisationen und
Einzelpersonen, die der Ansicht sind, dass das Ereignis ein Unfall oder eine schwere
Störung sein könnte. Die Klassifizierung wird durch die BFU vorgenommen.
20. Sollten sich aus den Fragen 15 bis 19 Differenzen ergeben, welche
Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung hieraus?
Die Einstufung als meldepflichtiges Ereignis kann im Zusammenhang mit
Geruchsbelästigung zu unterschiedlichen Wertungen führen.
Bei den so genannten Kabinenluft-Meldungen handelt es sich insbesondere um
Ereignisse, die gemeldet werden, weil Gerüche, Rauch oder Dämpfe entstanden
sind. Da die Wahrnehmungen und Beschreibungen dieser Ereignisse sehr
unterschiedlich sein können, sind auch die Meldungen sehr unterschiedlich. Auch die
Nachweisführungen über aufgetretene Gerüche, Rauch o. Ä. ist nach Eingang
der Meldungen in den meisten Fällen schwierig oder nicht mehr möglich.
Bei Einstufung als schwere Störung gemäß § 5 LuftVO wird eine Untersuchung
durch die BFU eingeleitet. Es gibt Fälle, bei denen die Faktenlage sich im
Verlauf einer Untersuchung so ändert, dass das Ereignis von einer schweren Störung
in eine Meldung als sicherheitsrelevantes Ereignis nach § 5b LuftVO
herabgestuft wird. Umgekehrt gibt es aber auch Fälle, bei denen die Grundlage für die
Entscheidung einer Einstufung als schwere Störung gemäß § 5 LuftVO erst zu
einem späteren Zeitpunkt bekannt wird, z. B. nach einer internen Untersuchung
des Luftfahrtunternehmens.
21. Findet Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 auf die
neurologischen Schäden von Beteiligten infolge von Ereignissen mit
kontaminierter Kabinenluft Anwendung und insbesondere die Nummern 17a,
17d und 17f, und wenn nein, warum nicht?
Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des Krankenhausaufenthalts oder
innerer Organschäden erkennbar vorliegen, liegt ein Unfall unabhängig von dem zu
Grunde liegenden näheren medizinischen Kontext vor.
Darüber hinaus gilt, dass die Entscheidung, ob neurologische Schäden im Sinne
der Vorgaben der ICAO, Anhang 13, der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 oder
dem FlUUG per se als schwere Verletzung anzusehen sind, nur im
internationalen Kontext geregelt werden kann. Eine schwere Verletzung ist per Definition
einem Unfall zuzuordnen (Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeuges zwischen
dem Anbordgehen von Personen mit Flugabsicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem
alle diese Personen das Luftfahrzeug wieder verlassen haben).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]