[Deutscher Bundestag Drucksache 18/215
18. Wahlperiode 19.12.2013Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/136 –
Verdacht der Verwendung von Informationen aus Asylverfahren
für „targeted killings“
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In ihrer Reihe „Geheimer Krieg. Wie von Deutschland aus der Krieg gegen den
Terror gesteuert wird“ berichteten die „Süddeutsche Zeitung“ und der
„Norddeutsche Rundfunk“ am 20. November 2013 über die Tätigkeit der
„Hauptstelle für Befragungswesen“ (HBW). Die HBW ist im Bundeskanzleramt
angesiedelt und dem Bundesnachrichtendienst zuzuordnen, wie der Sprecher des
Bundesministeriums des Innern, Jens Teschke, am 22. November 2013 in der
Regierungspressekonferenz bestätigte. Sie unterhält neben ihrer Hauptstelle in
Berlin Nebenstellen nach allgemeiner Kenntnis unter anderem im
Grenzdurchgangslager Friedland. Dort und an weiteren Orten werden beispielsweise aus
Syrien ankommende Asylsuchende und Flüchtlinge befragt (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/61, Frage 24). Demnach werden monatlich etwa zehn
syrische Flüchtlinge „kontaktiert“, in welchem Ausmaß es dabei zu
Befragungen kommt, gibt die Bundesregierung nicht an. Wie sich aus einer Reihe von
Antworten auf Kleine Anfragen (Bundestagsdrucksachen 12/996, 12/3326, 16/
2225 und 17/11597) ergibt, arbeitet die HBW seit dem Jahr 1960 mit zunächst
300, mittlerweile 52 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Ziel ist es, von
Asylbewerbern und Asylbewerberinnen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern
und Flüchtlingen Wissen abzuschöpfen, das sich nicht der öffentlichen
Berichterstattung über ihre Herkunftsländer und -orte entnehmen lässt. Nach Angaben
der „Süddeutschen Zeitung“ erhalten Asylsuchende aus Afghanistan, Somalia,
Irak und Syrien zunächst einen Brief, in dem die HBW darum bittet, sich an der
Sammlung relevanter Informationen zu beteiligen. Beigelegt ist ein
Fragebogen. Daran können sich Befragungen durch die Mitarbeiter der HBW
anschließen. Das abgefragte Wissen reicht von allgemeinen Einschätzungen über die
Stimmung in der Bevölkerung, die Funktionsweise politischer und
militärischer Strukturen bis hin zu konkreten Angaben zu einzelnen Personen
(Gewohnheiten, übliche Aufenthaltsorte etc.). Die HBW sei dabei Teil einer seit
dem Jahr 1958 bestehenden Zusammenarbeit mit amerikanischen und
britischen Geheimdiensten; Mitarbeiter dieser Dienste würden auch ohne
Beteiligung der HBW Befragungen von Asylsuchenden durchführen.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 19. Dezember 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/215 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAngaben der Asylbewerberinnen und Asylbewerber zu einzelnen Personen in
ihrem Herkunftsland sind von hoher Brisanz. Die „Süddeutsche Zeitung“
berichtet über den Fall eines Somaliers, der im Rahmen der Befragung durch die
HBW sogar aufgefordert worden sei, die Mobilfunknummer eines Funktionärs
der Shabbab-Milizen in seinem Herkunftsort anzugeben. Es ist klar, dass
solche Daten von US-amerikanischen Stellen dazu benutzt werden können,
sogenannte gezielte Tötungen (targeted killings) durchzuführen. Diese mit
Kampfdrohnen durchgeführten Attentate sind nach Ansicht der Fragesteller ein
klarer Verstoß gegen das Völkerrecht, gerade wenn sie, wie in Somalia und im
Jemen, außerhalb eines erklärten Kriegszustandes durchgeführt werden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Überzeugung
gelangt, dass die Beantwortung der Fragen 1 (teilweise), 5a, 5b, 5d und 5e nicht
offen erfolgen kann. Die Antworten sind aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Auftragserfüllung
besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind die Aufklärungsaktivitäten
sowie Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Ihre
Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte zu. Es wäre
bei einer allgemeinen Veröffentlichung zudem zu befürchten, dass OK- und
Terrororganisationen ggf. Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit der sie
betreffenden nachrichtendienstlichen Maßnahmen ziehen könnten. In höchstem Maße
schutzbedürftig sind darüber hinaus Art und Umfang der Zusammenarbeit der
Hauptstelle für Befragungswesen sowie des Bundesnachrichtendienstes mit
ausländischen Nachrichtendiensten. Wesentliche Grundlage für das Funktionieren
einer solchen Zusammenarbeit ist die Geheimhaltung. Die Bekanntgabe des Ob
und Wie einer solchen Zusammenarbeit gegen den Willen des ausländischen
Nachrichtendienstes bedeutet einen Vertrauensbruch, der zu einer
Einschränkung oder Beendigung der Zusammenarbeit führen könnte. Würde sich die
Hauptstelle für Befragungswesen oder der Bundesnachrichtendienst über das
Grundprinzip der wechselseitigen Vertraulichkeit hinwegsetzen, so hätte dies
für ihre Zusammenarbeit und diejenige anderer deutscher Sicherheitsbehörden
mit Gesprächspartnern (wie z. B. auch den befragten Personen oder auch
nachrichtendienstlichen Verbindungen) sowie ausländischen Nachrichtendiensten
nicht absehbare negative Konsequenzen. Dies würde für die Auftragserfüllung
erhebliche Nachteile zur Folge haben und für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen zu
den genannten Fragen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) in den VS-
Grad „GEHEIM“ eingestuft und bei der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages zur Einsichtnahme gemäß der Geheimschutzordnung hinterlegt.
1. Über wie viele Mitarbeiter verfügt die HBW derzeit, und an welchen der
Dienststellen sind diese angesiedelt?
Die HBW verfügt derzeit über knapp 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, u. a.
an der Dienststelle in Berlin. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung und den bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegten, als „GEHEIM“ eingestuften Antwortentwurf verwiesen.*
* Das Bundeskanzleramt hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2152. Kann die Bundesregierung die Zahl von sechs Außenstellen bestätigen?
Nein.
3. Sind diese Außenstellen durch entsprechende Hinweisschilder
(Türschilder, Plaketten etc.) als Außenstellen der HBW zu erkennen, und wenn nicht,
was ist der Grund für die Unkenntlichkeit der tatsächlichen Nutzung der
Liegenschaften/Räume durch die HBW?
Die HBW-Außenstellen sind mit entsprechenden Hinweisschildern versehen,
soweit dort Besucherverkehr stattfindet.
4. Befinden sich die Außenstellen jeweils in räumlichem Zusammenhang mit
Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)?
Ein räumlicher Zusammenhang in dem Sinne, dass sich HBW-Dienststellen in
denselben Amtsgebäuden befinden wie BAMF-Außenstellen, ist nicht gegeben.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 und den bei der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegten, als „GEHEIM“ eingestuften
Antwortentwurf verwiesen.*
5. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass in erster Linie
Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus Syrien, Afghanistan und Somalia zum Kreis der
interessierenden Personen für die HBW zählen?
Die HBW war und ist regional und thematisch gemäß dem Auftragsprofil der
Bundesregierung tätig.
a) Welche Erkenntnisse erhofft sich die Bundesregierung von der
Befragung der syrischen Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie
Flüchtlinge, welche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
sind hier unmittelbar berührt, und welches Aufkommen verzeichnete die
HBW durch Befragungen in den Jahren 2012 und 2013 (bitte nach
inhaltlichen Bereichen aufgliedern, analog zu Bundestagdrucksache
12/3326, Frage 7)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegten, als „GEHEIM“
eingestuften Antwortentwurf verwiesen.*
b) Welche Erkenntnisse erhofft sich die Bundesregierung von der
Befragung der afghanischen Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie
Flüchtlinge, welche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland sind hier unmittelbar berührt, und welches Aufkommen
verzeichnete die HBW durch Befragungen in den Jahren 2012 und 2013 (bitte
wie in Frage 5a aufgliedern)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegten, als „GEHEIM“
eingestuften Antwortentwurf verwiesen.*
* Das Bundeskanzleramt hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 18/215 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) Ist es geplant, die Befragung von afghanischen Asylbewerberinnen und
Asylbewerbern sowie Flüchtlingen auch über das Jahr 2014 hinaus
fortzusetzen, und wenn ja, welches Erkenntnisinteresse verfolgt die HBW
dann noch nach dem teilweisen Abzug der Bundeswehr?
Fragen zur innenpolitischen Entwicklung in Afghanistan, zur
Menschenrechtslage, zu Terrorismus und Drogen werden absehbar auch im Jahr 2014 im Sinne
des Auftragsprofils der Bundesregierung einschlägig bleiben. In Bezug auf die
HBW wird im Übrigen auf die Antworten der Bundesregierung auf die
Mündlichen Fragen 28 bis 34 der Abgeordneten Jan Korte, Volker Beck (Köln), Luise
Amtsberg und Katrin Göring-Eckardt (Plenarprotokoll 18/3, Anlagen 16 bis 20,
S. 212 ff.) verwiesen.
d) Welche Erkenntnisse erhofft sich die Bundesregierung von der
Befragung der somalischen Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie
Flüchtlingen, welche Sicherheitsinteressen im Ausland sind hier
unmittelbar berührt, und welches Aufkommen verzeichnete die HBW durch
Befragungen im Jahr 2012 und 2013 (bitte wie in Frage 5a aufgliedern)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegten, als „GEHEIM“
eingestuften Antwortentwurf verwiesen.*
e) Welche Erkenntnisse erhofft sich die Bundesregierung von der
Befragung der irakischen Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie
Flüchtlingen, welche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland sind hier unmittelbar berührt, und welches Aufkommen
verzeichnete die HBW durch Befragungen in den Jahren 2012 und 2013 (bitte wie
in Frage 5a aufgliedern)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegten, als „GEHEIM“
eingestuften Antwortentwurf verwiesen.*
6. Bei welchen Gruppen von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie
Flüchtlingen kommen Fragebögen zum Einsatz, wie erhalten die
Asylbewerber und Flüchtlinge diesen Fragebogen, und was ist Zweck dieser
Fragebögen?
Im Jahr 2012 wurden in einem einmaligen Testlauf in zwei Asyl-
Erstaufnahmeeinrichtungen etwa 100 Fragebögen (Sprache Dari) ausgelegt, um von Afghanen
Angaben zur Stimmungslage in Afghanistan zu gewinnen.
7. Inwieweit trifft es zu, dass Asylbewerber und Flüchtlinge durch die HBW
mit der Bitte um einen Gesprächstermin angeschrieben werden, wobei sich
die Angeschriebenen telefonisch zurückmelden sollen, wenn sie kein
Interesse an einem bereits festgelegten Termin für ein „vertrauliches Gespräch“
mit Vertretern der HBW haben?
Bevor die HBW ein Gespräch durchführen kann, muss sie mit den
entsprechenden Personen einen Termin vereinbaren. Dies geschieht typischerweise mit
einem Anschreiben, in dem Ziele und Zweck des erbetenen Gesprächs dargestellt
werden. Die Betreffenden werden um Benachrichtigung gebeten, wenn für sie
* Das Bundeskanzleramt hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/215ein anderer Termin als der vorgeschlagene günstiger wäre oder sie kein
Gespräch wünschen.
8. Inwieweit treffen Darstellungen in der Presseberichterstattung zu, nach
denen Mitarbeiter der HBW auch „verdeckt“, also beispielsweise als
Praktikanten, an Asylanhörungen teilnehmen und sich selbst mit Fragen an der
Anhörung beteiligen, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
Diese Darstellungen treffen, bezogen auf das Befragungswesen, nicht zu.
9. Inwieweit treffen Darstellungen zu, nach denen Mitarbeiter der HBW oder
der Nachrichtendienste des Bundes sich unter weiteren Legenden
(Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen, Ministeriale) mit
Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in Kontakt gesetzt und sie befragt haben?
Diese Darstellungen treffen, bezogen auf das Befragungswesen, nicht zu.
10. In welchem Umfang haben Nachrichtendienste des Bundes oder die HBW
Zugriff auf Daten von Personen im Asylverfahren oder auf die
Aufzeichnungen von Asylanhörungen, bzw. inwieweit werden diese den
Nachrichtendiensten oder der HBW durch das BAMF zur Verfügung gestellt, und
auf welcher Rechtsgrundlage stehen solche Zugriffs- bzw.
Übermittlungsbefugnisse generell oder im Einzelfall?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), der Militärische Abschirmdienst,
der Bundesnachrichtendienst (BND) oder die Hauptstelle für Befragungswesen
haben keinen Zugriff auf Daten von Personen im Asylverfahren oder auf die
Anhörungsniederschriften. Dem BfV werden durch das BAMF eigeninitiativ
Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermittelt, wenn diese den
Aufgabenbereich des BfV betreffen und die Übermittlung erforderlich ist.
Dieses Vorgehen erfolgt gemäß § 18 Absatz 1a des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG). Dem BND oder der HBW werden Informationen
einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen des § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 des
Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) übermittelt. Die
Übermittlung an den MAD erfolgt gemäß § 10 Absatz 1, 2 des Gesetzes über den
militärischen Abschirmdienst (MADG).
11. Wie werden die Daten der Befragten in der weiteren Verarbeitung der
Befragungsergebnisse geschützt?
Die Daten werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben geschützt.
12. Werden Daten von Befragten an ausländische Stellen weitergegeben, und
welche Kontrolle hat die HBW über die weitere Verarbeitung dieser
Daten?
Eine Weitergabe von Daten an ausländische Stellen findet auf der Grundlage von
§ 9 Absatz 2 BNDG i. V. m. § 19 Absatz 3 BVerfSchG statt. Im Übrigen wird
auf die Antworten der Bundesregierung auf die Mündlichen Fragen 28 bis 34 der
Abgeordneten Jan Korte, Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg und Katrin
Göring-Eckardt (Plenarprotokoll 18/3, Anlagen 16 bis 20, S. 212 ff.) verwiesen.
Drucksache 18/215 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode13. Welche Lösch- und Speicherfristen gelten in der Tätigkeit der HBW
a) für die Daten von erfassten interessierenden Personen,
b) für die Daten von Personen, die kontaktiert wurden,
c) für die Daten von Personen, die sich zu einem Gespräch bzw. einer
Befragung bereitgefunden haben,
d) für die Daten von Personen, die sich einer Befragung auch tatsächlich
unterzogen haben,
e) für die Daten von Personen, die einen Fragebogen ausgefüllt haben,
f) für die Ergebnisse der Befragungen?
Die Speicherung personenbezogener Daten richtet sich nach den §§ 4, 5 BNDG.
14. Wann wurde die Tätigkeit der HBW zuletzt durch den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) kontrolliert,
welche Beanstandungen gab es gegebenenfalls, und welche Empfehlungen
hat der BfDI ausgesprochen?
Die Tätigkeit der HBW wurde bislang nicht durch den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert.
15. Sieht die Bundesregierung in § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den
Bundesnachrichtendienst (BNDG) eine ausreichende Rechtsgrundlage für
die Übermittlung von Daten durch das BAMF an die HBW bzw. den
Bundesnachrichtendienst (BND) oder das Bundeskanzleramt als
übergeordnete Stelle, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Befugnisnorm
nach Auffassung der Fragesteller keine anlasslose Generalermächtigung
für eine pauschale Datenübermittlung zur Erkenntnisgewinnung durch
den BND darstellt, sondern voraussetzt, dass zumindest tatsächliche
Anhaltspunkte (Gefahrverdacht) für die Erforderlichkeit der Übermittlung
zum Schutz abschließend geregelter Gefahrenbereiche
(Kriegsvorbereitung, terroristische Bedrohung, schwere grenzüberschreitende
Kriminalität etc., gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Beschränkung des
Brief-, Post und Fernmeldegeheimnisses – Artikel 10-Gesetz) vorliegen
(bitte erläutern, wenn nein, welche sonstigen Rechtsgrundlagen kämen in
Betracht bzw. sieht die Bundesregierung)?
§ 8 Absatz 1 Satz 1 BNDG stellt eine hinreichende Rechtsgrundlage für die
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten dar.
16. Sieht die Bundesregierung in § 8 Absatz 3 Satz 1 BNDG eine ausreichende
Rechtsgrundlage für Datenersuchen der HBW an das BAMF in Bezug auf
Angaben von Asylsuchenden im Rahmen des Asylverfahrens, und wenn
nein, welche sonstigen Rechtsgrundlagen kämen in Betracht bzw. sieht die
Bundesregierung, und wenn ja, inwieweit ist das BAMF dazu verpflichtet
bzw. inwieweit liegt es in seinem Ermessen, auf solche Ersuchen in
welcher Weise zu antworten (bitte ausführen)?
Gemäß § 8 Absatz 3 BNDG darf der Bundesnachrichtendienst jede Behörde um
die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen. Mit der Befugnis des
Bundesnachrichtendienstes zur Gestellung von Ersuchen korreliert eine
entsprechende Befugnis der ersuchten Behörde zur Datenübermittlung. Dies gilt
jedenfalls insoweit, als in den für die ersuchte Behörde geltenden bereichsspezi-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/215fischen Gesetzen keine abweichende abschließende
Datenübermittlungsregelung getroffen ist.
Das für das BAMF geltende bereichsspezifische Asylverfahrensgesetz
(AsylVfG) ist insoweit hinsichtlich der Befugnis zur Datenübermittlung seitens
der Asylbehörden nicht abschließend, da in § 8 Absatz 4 AsylVfG geregelt ist,
dass die Datenübermittlung aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften
unberührt bleibt, wozu u. a. die allgemeinen Vorschriften über die Aufgaben der
Nachrichtendienste zählen.
17. Inwieweit berücksichtigt die Bunderegierung bei der Beantwortung der
beiden vorherigen Fragen, dass nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 48
der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU eine vertrauliche
Asylanhörung und vertrauliche Behandlung der im Asylverfahren gewonnenen
Informationen gewährleistet werden müssen bzw. dass es bei diesen
Informationen um ein Grundrecht (auf Asyl) geht, bei dem die Betroffenen zur
Darlegung sämtlicher relevanter Umstände verpflichtet sind (und sie im
Gegenzug eine vertrauliche Behandlung dieser Angaben erwarten können
müssen), und bedürfte es mithin nicht zumindest einer spezialgesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage bzw. Regelung im Asylverfahrensgesetz bzw.
entsprechender Informationen und Belehrungen der Asylsuchenden (bitte
zu jedem einzelnen Unterpunkt erläutern)?
Diese Frage betrifft die Vertraulichkeit der asylverfahrensrechtlichen Anhörung
durch die Asylbehörden, nicht die auf rein freiwilliger Basis durchgeführten
Befragungen durch die HBW. Eine Übermittlung von Daten durch das BAMF an
die HBW/den Bundesnachrichtendienst auf Basis des § 8 BNDG (vgl. die
Antworten zu den Fragen 10, 15 und 16) verstößt nicht gegen Artikel 48 der
genannten EU-Richtlinie, da diese unter Vorbehalt des nationalen Rechts steht. Eine
nach nationalem Recht zulässige Datenübermittlung verstößt mithin nicht gegen
Artikel 49 der EU-Richtlinie.
18. Wird das Aufkommen aus den Befragungen ganz oder teilweise an andere
deutsche Stellen (bitte auflisten) oder ausländische Stellen durch die HBW
weitergeleitet?
Das Aufkommen aus Befragungen der HBW kann als ergänzende Information
in die Ausgangsberichterstattung des Bundesnachrichtendienstes einfließen
sowie in Einzelfällen in Informationsersuchen oder Einzelanfragen (bspw. von
Sicherheitsbehörden oder Gerichten), die an den Bundesnachrichtendienst oder
die HBW gerichtet sind. Informationsaufkommen kann auch im Rahmen der
Beteiligungserfordernisse gemäß dem Aufenthaltsgesetz und dem
Bundesvertriebenengesetz Verwendung finden.
Soweit es die Weiterleitung an ausländische Stellen betrifft, wird im Übrigen auf
die Antworten der Bundesregierung auf die Mündlichen Fragen 28 bis 34 der
Abgeordneten Jan Korte, Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg und Katrin
Göring-Eckardt (Plenarprotokoll 18/3, Anlagen 16 bis 20, S. 212 ff.) verwiesen.
19. Welchen substanziellen Beitrag leistet das Aufkommen aus den
Befragungen von Asylbewerbern und Flüchtlingen für die Lageeinschätzungen in
den Herkunftsländern, insbesondere in Bezug auf die Einsatzgebiete der
Bundeswehr bzw. der Bundespolizei?
Das Aufkommen ergänzt das Lagebild, das sich aus vielen unterschiedlichen
Quellen speist. Gerade in den Einsatzgebieten der Bundeswehr und der Bundes-
Drucksache 18/215 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodepolizei sind Hinweise und Informationen auch aus dem Befragungswesen für die
Beurteilung der Sicherheits- und Bedrohungslage wesentlich.
20. Treffen die Darstellungen in der Presseberichterstattung zu, dass
Mitarbeiter fremder Dienste an den Befragungen der HBW bzw. an
Asylanhörungen (bitte differenzieren) teilgenommen oder eigene Befragungen ohne
Beteiligung deutscher Stellen vorgenommen haben?
Wenn ja, welche Rechtsgrundlage wird hierfür regelmäßig herangezogen?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Mündlichen Fragen 28
bis 34 der Abgeordneten Jan Korte, Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg und
Katrin Göring-Eckardt (Plenarprotokoll 18/3, Anlagen 16 bis 20, S. 212 ff.)
verwiesen.
21. Treffen die Darstellungen in der Presseberichterstattung zu, dass in den
70er-Jahren Asylbewerber in den Aufnahmestellen drei Zimmer
durchlaufen mussten, in denen ein Vertreter der HBW und „Liaison Officers“
fremder Dienste Befragungen durchführten, und wenn ja, um welche
Dienste handelte es sich?
Hierüber liegen dem Bundesnachrichtendienst keine Erkenntnisse vor.
22. Welche Planungen existierten bislang in der Bundesregierung, zumindest
jene Vorgänge in Zusammenhang mit der nachrichtendienstlichen
Befragung von Asylbewerbern und Flüchtlingen zu deklassifizieren, die in den
zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang des „Kalten Kriegs“ fallen,
und wenn keine Deklassifizierung dieser Vorgänge geplant war oder ist,
warum nicht?
Im Bundesnachrichtendienst bestehen derzeit keine Planungen, die in der Frage
genannten Vorgänge zu deklassifizieren, da diese nach wie vor als
schutzbedürftig im Sinne des Bundesarchivgesetzes angesehen werden.
23. Auf welcher Rechtsgrundlage kann die HBW Daten und Erkenntnisse aus
Befragungen an fremde Dienste weitergeben?
Rechtsgrundlage der Übermittlung von Informationen einschließlich
personenbezogener Daten durch die HBW oder den BND an ausländische
Nachrichtendienste ist § 9 Absatz 2 BNDG i. V. m. § 19 Absatz 3 BVerfSchG.
24. Existieren schriftliche Vereinbarungen der HBW oder anderer
Dienststellen des Bundes, die eine regelmäßige oder institutionalisierte
Zusammenarbeit mit fremden Diensten in Zusammenhang mit der
nachrichtendienstlichen Befragung von Asylbewerbern und Flüchtlingen vorsehen, und was
genau ist Regelungsgegenstand dieser Vereinbarungen?
In Bezug auf die in der Frage genannten Vereinbarungen wird auf die Antworten
der Bundesregierung auf die Mündlichen Fragen 28 bis 34 der Abgeordneten Jan
Korte, Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg und Katrin Göring-Eckardt
(Plenarprotokoll 18/3, Anlagen 16 bis 20, S. 212 ff.) verwiesen. Diese Vereinbarungen
regeln insbesondere das Verfahren der Zusammenarbeit, den Umgang mit Daten
sowie den Informationsaustausch.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/21525. Gibt es darüber hinausgehend Vereinbarungen, die die Weitergabe des
Aufkommens aus den Befragungen der HBW an fremde Dienste regeln?
Nein.
26. Enthalten diese Vereinbarungen Regelungen zur Zweckbindung der
weitergegebenen Daten, insbesondere um zu verhindern, dass sie für
extralegale Tötungen, Entführungen oder andere Eingriffe in die körperliche
Unversehrtheit genutzt werden, und wenn ja, welche, und wie wird die
Einhaltung dieser Zweckbindung kontrolliert?
Beim Austausch des Bundesnachrichtendienstes mit ausländischen Partnern
besteht ein Übermittlungsverbot in den Fällen, in denen für die übermittelnde
Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und
ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der/des Betroffenen das
Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. So erfolgen Erkenntnismitteilungen
an ausländische Partnerdienste unter anderem mit dem Zusatz, dass die
übermittelten Daten nicht als Grundlage oder Begründung für unangemessene
Maßnahmen (Folter i. S. d. Artikels 1 der VN-Antifolterkonvention „Convention against
torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment“ vom
10. Dezember 1984), im Rahmen der Strafverfolgung und nicht als Grundlage
oder Begründung für eine Verurteilung zum Tode verwendet werden dürfen.
Vor diesem Hintergrund sind spezifische Regelungen im Rahmen einer
Vereinbarung nicht notwendig.
27. Fließen Erkenntnisse aus den schriftlichen oder mündlichen Befragungen
durch die HBW in die Arbeit des Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) ein, in welcher Form, und in welchen Foren oder
Arbeitsgruppen des GTAZ?
Erkenntnisse aus den Befragungen durch die HBW können als ergänzende
Information in die Ausgangsberichterstattung des Bundesnachrichtendienstes
einfließen, deren Adressat auch die am GTAZ Beteiligten sein können.
28. Welche anderen Formen der Zusammenarbeit oder der Weitergabe von
Aufkommen aus Befragungen (auch in bereits bearbeiteter oder
gewerteter Form) an andere Behörden des Bundes und der Länder existieren bei
der HBW/dem BND?
Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Darüber hinausgehende Formen
der Zusammenarbeit oder der Weitergabe durch die HBW bestehen nicht.
29. Werden Befragungen von Asylbewerbern und Flüchtlingen durch das
Bundesamt für Verfassungsschutz vorgenommen, etwa bei Personen, die
sich in Deutschland exilpolitisch betätigt haben und bei denen
Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen bestehen, und welche
Phänomenbereiche oder exilpolitischen Organisationen stehen dabei besonders im
Fokus?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt Befragungen von Asylbewerbern
bzw. Flüchtlingen in denjenigen Einzelfällen durch, in denen sich die Befragten
im Sinne der Frage betätigt haben und tatsächliche Anhaltspunkte für
Bestrebungen und Tätigkeiten vorliegen. Allein die exilpolitische Eigenschaft eines
Flüchtlings spielt hierbei keine Rolle.
Drucksache 18/215 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode30. Gehört es dabei auch zur Arbeitsweise des Bundesamtes für
Verfassungsschutz, die Betroffenen im Rahmen ihres Asylverfahrens aufzusuchen,
ohne sich dabei eindeutig zu erkennen zu geben und so jedenfalls den
Eindruck zuzulassen, sie handelten im Auftrag des eigentlich zuständigen
BAMF?
Nein.
31. In welchem Umfang sind der Bundesregierung Anerkennungen als
Flüchtling (§ 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) bekannt (durch das
BAMF bzw. durch Gerichte – bitte differenzieren), die auf umfassenden
Auskünften in den Befragungen der HBW und gerade nicht auf der Gefahr
einer Verfolgung im Herkunftsland fußten (vergleiche beispielsweise das
Urteil des Verwaltungsgerichtes München vom 22. Februar 2008, Az. M 16
K 07.50817), und in wie vielen Fällen wurden Anerkennungen
ausgesprochen, die auf sich aus den Befragungen der HBW bzw. entsprechenden
Angaben der Asylsuchenden ergebenden Gefährdungen basierten (bitte
für den Zeitraum ab dem Jahr 2002 nach Jahren angeben)?
Die Bundesregierung verweist zunächst auf die Antwort des Parlamentarischen
Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Mündlichen Fragen 31 und 32 der
Abgeordneten Luise Amtsberg (Plenarprotokoll 18/3, Anlage 18, S. 214) sowie auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 21. November 2012, Bundestagsdrucksache
17/11597. Fälle, in denen Anerkennungen ausgesprochen wurden, die auf sich
aus den Befragungen der HBW bzw. entsprechenden Angaben der
Asylsuchenden ergebenden Gefährdungen basierten, weist das BAMF in seiner
Geschäftsstatistik nicht gesondert aus. Auf der Grundlage von internen Aufzeichnungen
des Sicherheitsreferats beim BAMF, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit
erheben, können erst ab dem Jahr 2011 Angaben im Sinne der Frage gemacht
werden. Danach sind für das Jahr 2011 insgesamt zwölf und für das Jahr 2013
insgesamt sechs Flüchtlingsanerkennungen erfolgt, die im Zusammenhang mit einer
Zusammenarbeit der Asylbewerber mit der HBW stehen. Für das Jahr 2012
konnte kein entsprechender Fall festgestellt werden.
Hinsichtlich eventueller Gerichtsentscheidungen verweist die Bundesregierung
auf die Recherchemöglichkeiten in der Datenbank juris. Die von den
Fragestellern erwähnte Entscheidung des VG München bezieht sich allerdings auf eine
Asylanerkennung aus dem Jahr 1995; diese liegt also außerhalb des abgefragten
Zeitraums.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]