[Deutscher Bundestag Drucksache 18/384
18. Wahlperiode 29.01.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Sabine Zimmermann
(Zwickau), Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/224 –
Kundenakquisition bei der Debeka
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das „Handelsblatt“ hat in den vergangenen Tagen eine Reihe von
zweifelhaften Praktiken des größten privaten Krankenversicherers, der Debeka, bei
der Neuanwerbung von Kunden aufgedeckt. Einerseits geht es dabei um
offenbar kriminelles Verhalten. Beamtinnen und Beamte in Schlüsselpositionen
sollen von Debeka-Vertriebsmitarbeiterinnen und Vertriebsmitarbeitern
bestochen worden sein, um an die persönlichen Daten von neuen
Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärtern zu gelangen. Hierzu liegen nach Auskunft des
„Handelsblatt“ eidesstattliche Versicherungen vor, die besagen, dass
Adressdaten gegen Bargeld gehandelt wurden.
Andererseits geht es aber auch um ein riesiges System von sogenannten
Vertrauensmitarbeitern bzw. Tippgebern. Dies sind u. a. Beamtinnen und Beamte,
die der Debeka Tipps geben, welche Kollegin oder welcher Kollege noch keine
private Krankenversicherung abgeschlossen hat. Daraufhin werden die
Vertriebsmitarbeiterinnen oder Vertriebsmitarbeiter der Debeka tätig. Das
„Handelsblatt“ hat Informationen, wonach es mindestens 10 000 solcher
„Vertrauensmitarbeiter“ gebe.
Die Debeka ist vorbehaltlich der internen und externen Prüfungen durch eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Ansicht, dass dieses Verfahren legal sei. Es gibt aber
auch eine Reihe von Juristinnen und Juristen, die diese Ansicht nicht teilen. In
Betracht kommen u. a. Verstöße gegen den Datenschutz sowie die
Nichtbeantragung der Erlaubnis des Dienstherrns, einer Nebentätigkeit nachgehen zu
können. Zudem wäre eine solche Nebentätigkeit nach Ansicht des Fachanwalts
Dr. Johannes Bender nicht genehmigungsfähig.
Zweifelhaft wäre auch die Praxis, wenn diese „Vertrauensmitarbeiter“, die
Finanzprodukte der Debeka empfehlen, Vorgesetzte und ggf. sogar Prüfende
sind – wie z. B. Schulleiter gegenüber Referendaren. Die Frage, ob auch
Diensträume zum Verkauf von Versicherungen genutzt werden dürfen, bedarf
einer Prüfung. An manchen Büros von „Vertrauensmitarbeitern“ sollen,
Berichten zufolge, nicht nur Name und Funktion des Beamten/der Beamtin,
sondern auch das Logo der Debeka angebracht sein. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. Januar 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/384 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Vertrauensmitarbeiterinnen und Vertrauensmitarbeiter sollen für ihre
Dienste von der Debeka Prämien und Provisionen erhalten. Für die 30 Top-
Vertrauensmitarbeiter wurde nach Informationen der Fragesteller für das Jahr 2013
– wie in den Vorjahren – ein Wettbewerb als Anreiz („Incentive“) ausgelobt.
Den „Spitzenvertrauensmitarbeitern“ wurden Einladungen des Debeka-
Vorstandes, Sonderprovisionen oder Reisegutscheine für eine Schiffsreise in
Aussicht gestellt. Außerdem wurde auch die Anwerbung anderer
Vertrauensmitarbeiter in den Behörden mit Prämien und Provisionen belohnt. Entstanden ist
ein Netz von Versicherungsvermittlern und Untervermittlern mit Provisionen
und Unterprovisionen. Die Einkünfte aus den Versicherungsgeschäften
überstiegen bei einigen Beamtinnen und Beamten sogar die Dienstbezüge; teils
deutlich.
Nach Ansicht der Debeka sei dieses System mit Prämien und Provisionen für
geworbene Kunden mit der Freundschaftswerbung bei einem
Zeitungsabonnement oder einer Fitnessstudiomitgliedschaft vergleichbar. Den Fragestellern ist
jedoch weder eine Zeitung noch ein Fitnesstudio bekannt, wo nachweislich ein
derart großes Netz an „Tippgebern“ unterhalten worden wäre oder wo es
Zielvereinbarungen und größere Datenschutzverletzungen gegeben hätte,
geschweige denn ein dem Schneeballsystem ähnliches Multi-Level-Marketing
mit der Anwerbung weiterer „Tippgeber“ existierte.
Die Debeka ist der größte private Krankenversicherer und in der
Beamtenschaft mit großem Abstand Marktführer. Beamtinnen und Beamte sind in der
Debeka deutlich überrepräsentiert. Ein derart riesiges Vertriebsnetz, welches
offensichtlich in viele Behörden hineinreicht, könnte ein Grund dafür sein.
Schließlich stellt sich die Frage, ob auch andere Versicherungen ähnliche
Vertriebsmodelle unterhalten oder unterhielten.
Am 10. Dezember 2013 berichtete das „Handelsblatt“ zusätzlich, dass bereits
im August 2013 das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Mitteilung
eines anonymen Whisleblowers, einem ehemaligen Debeka-Mitarbeiter, über
die Existenz von Vertrauensmitarbeitern der Debeka informiert wurde. Diese
sollen Daten über junge Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter
weitergegeben haben. Der Whistleblower machte das BMF auch auf die Tatsache
aufmerksam, dass die Vertrauensmitarbeiter ihre Einnahmen nicht versteuert
haben. Auffallend häufig sollen nach diesem Artikel Beamtinnen und Beamte
der Finanzverwaltung und insbesondere der Oberfinanzdirektionen hohe
Provisionen erhalten haben. Das läge daran, dass in den entsprechenden Behörden
die Informationen über Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter
zusammenflössen. Das BMF sei allerdings trotz dieser Whistleblowerinformation
weitgehend untätig geblieben. Die BaFin habe keinen „aufsichtlichen
Missstand“ festgestellt.
Die folgenden Fragen nach Beamtinnen und Beamten beziehen sich, sofern die
Bundesregierung dies erfolgreich innerhalb der Antwortfrist abfragen kann,
auch auf die Beamtinnen und Beamten der Länder, sonst auf die dem Bund
unterstehenden Beamtinnen und Beamten.
1. Hat die Bundesregierung bzw. die BaFin Kenntnis über Beamtinnen und
Beamte sowie Angestellte des Bundes, die als „Vertrauensmitarbeiter“ oder
„Tippgeber“ der Debeka fungiert haben, also gegen Prämien Kontaktdaten
von Kolleginnen und Kollegen weitergegeben haben?
Wenn ja, von wie vielen Fällen hat sie Kenntnis?
Hinsichtlich der Funktionen der „Vertrauensmitarbeiter“ oder der „Tippgeber“
wird auf die Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
18/170 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 13. Dezember 2013
verwiesen. Die Bundesregierung hat Kenntnis über 21 Beamte bzw.
Tarifbeschäftigte des Bundes, die diese Funktionen wahrnehmen bzw. wahrgenommen
haben.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3842. Hat die Bundesregierung bzw. die BaFin Kenntnis, wie viele Beamtinnen
und Beamte sowie Angestellte des Bundes neben ihrer Diensttätigkeit als
Versicherungsvermittler für die Debeka tätig sind (bitte die Zugehörigkeit
der Beamtinnen und Beamten zu einzelnen Behörden aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat Kenntnis über insgesamt 18 Beamte sowie
Tarifbeschäftigte des Bundes, die in insgesamt acht Behörden tätig sind. Aufgrund der
geringen Fallzahlen in den einzelnen Behörden könnten bei einer
Aufschlüsselung nach Behörden Rückschlüsse auf einzelne Mitarbeiter gezogen und so
deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1
i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt werden.
Da das aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG
abgeleitete parlamentarische Fragerecht durch andere Rechtsgüter von
Verfassungsrang begrenzt ist, wurde nach einer Abwägung der betroffenen
Verfassungsrechtsgüter von einer Aufschlüsselung nach einzelnen Behörden
abgesehen.
3. Hat die Bundesregierung bzw. die BaFin Kenntnis über Beamtinnen und
Beamte, die eine entsprechende Funktion bei anderen
Versicherungsgesellschaften als der Debeka übernommen haben (bitte die Zugehörigkeit der
Beamtinnen und Beamten zu einzelnen Behörden aufschlüsseln)?
Wenn ja, in wie vielen Fällen, und bei welchen Gesellschaften?
Die Bundesregierung hat Kenntnis über insgesamt 216 Beamte, die eine
entsprechende Funktion bei insgesamt 34 verschiedenen Versicherungsgesellschaften
ausüben und in insgesamt 58 Behörden tätig sind. Aufgrund der geringen
Fallzahlen in den einzelnen Behörden wurde von einer Aufschlüsselung abgesehen.
Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Unter welchen Voraussetzungen sind solche (Neben-)Tätigkeiten
genehmigungspflichtig durch den Dienstherrn?
Welche beamtenrechtlichen Regelungen sind hier einschlägig?
Ist bei einer Tätigkeit für mehrere Versicherer jeweils eine Genehmigung
einzuholen?
Gilt die Genehmigung nur bis zu einer gewissen Provisionshöhe?
Ist die Genehmigung periodisch zu erneuern?
Die rechtlichen Grundlagen für die Wahrnehmung von Nebentätigkeiten sind für
die Beamten des Bundes in den §§ 97 bis 105 des Bundesbeamtengesetzes
(BBG) sowie in der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) geregelt. Diese
Vorschriften beinhalten auch die Beschränkungen, die der Ausübung von
Nebentätigkeiten auferlegt sind. Grundsätzlich gilt, dass entgeltliche
Nebentätigkeiten vor ihrer Ausübung genehmigt bzw. angezeigt werden müssen (§ 99
Absatz 1, § 100 Absatz 2 BBG).
Genehmigungspflichtige Tätigkeiten sind zu versagen, wenn zu besorgen ist,
dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§ 99
Absatz 2 BBG). Das gilt insbesondere dann, wenn die zeitliche Beanspruchung
durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten (z. B. bei Tätigkeiten für mehrere
Versicherer) in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit überschreitet.
Ein Versagungsgrund liegt auch dann vor, wenn der Gesamtbetrag der
Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen
Endgrundgehaltes der Beamten übersteigt (40-Prozent-Regelung). Bei einer Tätig-
Drucksache 18/384 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodekeit für mehrere Versicherer ist jeweils eine gesonderte Genehmigung zu
beantragen. Die Genehmigung ist nach § 99 Absatz 4 Satz 1 BBG auf längstens
fünf Jahre zu befristen. Auch nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
können ganz oder teilweise untersagt werden, wenn die Beamten bei ihrer
Ausübung dienstliche Pflichten verletzt (§ 100 Absatz 4 BBG).
5. Unter welchen Voraussetzungen sind solche (Neben-)Tätigkeiten
genehmigungsfähig und wann nicht?
Welche beamtenrechtlichen Regelungen sind hier einschlägig?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
6. In wie vielen Fällen wurden solche (Neben-)Tätigkeiten dem Dienstherrn
angezeigt, da es sich im konkreten Fall nicht um eine
genehmigungspflichtige, sondern anzeigepflichtige Nebentätigkeit handelte?
Um welche Tätigkeiten handelt es sich hierbei regelhaft (ggf.
exemplarisch)?
Insgesamt wurden dem Dienstherrn 36 Nebentätigkeiten angezeigt. Es handelt
sich um Tätigkeiten als Vertrauensmitarbeiter, aktives Vereinsmitglied,
Tippgeber, Vertrauensperson.
7. In wie vielen Fällen wurden solche Tätigkeiten genehmigt, und um welche
Versicherungsgesellschaften handelte es sich hierbei (bitte die
Zugehörigkeit der Beamtinnen und Beamten zu einzelnen Behörden aufschlüsseln)?
In insgesamt 249 Fällen wurden Tätigkeiten in 78 Behörden bei insgesamt
49 Versicherungsgesellschaften genehmigt.
Aufgrund der geringen Fallzahlen in den einzelnen Behörden wurde von einer
Aufschlüsselung abgesehen. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 2
verwiesen.
8. In wie vielen Fällen wurden solche Tätigkeiten nicht genehmigt (bitte die
Zugehörigkeit der Beamtinnen und Beamten zu einzelnen Behörden
aufschlüsseln)?
Angaben zu nicht genehmigten Nebentätigkeiten sind nicht vollständig möglich,
da diese aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht rückwirkend erfasst bleiben.
Insgesamt ist daher nur ein Fall bekannt. Von einer Aufschlüsselung nach
einzelnen Behörden wurde daher abgesehen. Zur Begründung wird auf die Antwort
zu Frage 2 verwiesen.
9. Welche beamtenrechtlichen Konsequenzen hat die Ausübung einer
genehmigungspflichtigen (Neben-)Tätigkeit, für die
a) keine Genehmigung eingeholt wurde,
b) die Genehmigung verweigert wurde oder
c) die Ausübung einer anzeigepflichtigen (Neben-)Tätigkeit, die nicht
angezeigt wurde?
Bundesbeamte, die schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten im Hinblick auf
die Ausübung von Nebentätigkeiten verletzen, begehen ein Dienstvergehen, das
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/384disziplinarrechtlich geahndet werden kann. Liegen zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist gemäß
§ 17 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
10. Wann verstößt die Nebentätigkeit eines Beamten oder einer Beamtin für
eine Versicherung gegen das Gebot zur vollen Hingabe an den Beruf nach
§ 34 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)?
Sind solche Verstöße im Rahmen der Berichte über die Kundenakquisition
der Debeka aus Sicht der Bundesregierung erkennbar?
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt das Statusrecht der Beamten der
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht
eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts.
Die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz (§ 34 BeamtStG) erstreckt sich
nicht grundsätzlich darauf, die volle Arbeitskraft dem Dienstherrn zur
Verfügung zu stellen. Sie wird u. a. durch die Vorschriften zum Nebentätigkeitsrecht
konkretisiert (vgl. Metzler-Müller, Kommentar zum BeamtStG, § 34 Seite 292).
Nach § 40 BeamtStG ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigepflichtig, sie
ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist,
dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Hierzu haben die Länder
entsprechende Regelungen zur Nebentätigkeit erlassen. Der Bundesregierung liegen
keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
11. Unter welchen Voraussetzungen sind Prämien oder Provisionen aus
solchen Tätigkeiten dem Dienstherrn bzw. der Dienstherrin mitzuteilen und
zu versteuern?
Wenn ja, wie sind sie zu versteuern?
Bei der Beantragung bzw. Anzeige einer Nebentätigkeit haben Beamte des
Bundes die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben.
Fließen dem Steuerpflichtigen Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart im
Sinne des § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu, so sind diese
grundsätzlich zu versteuern. Bei Prämien oder Provisionen der hier dargestellten
Tätigkeiten könnten Einnahmen aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder sonstige
Einkünfte aus gelegentlicher Vermittlung (§ 22 Nummer 3 EStG) in Betracht
kommen. Ob es sich um steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen dieser
Einkunftsarten handelt, ist stets im Einzelfall zu prüfen; maßgeblich ist hierbei Art
und Umfang der Tätigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen. Die
Bundesregierung kann keine Aussage zur Versteuerung einzelner Betriebseinnahmen
machen. Steuerschuldner und damit alleinig zur Deklaration verpflichtet ist der
jeweilige Steuerpflichtige, also der Gewerbetreibende oder der selbständig Tätige.
12. Ist es der Bundesregierung bekannt, ob erhaltene Provisionen und Prämien
aus der Vermittlung in großer Mehrheit auch tatsächlich ordnungsgemäß
versteuert wurden?
Gibt es Hinweise auf Fälle, in denen dies nicht so war?
Wie viele Beamtinnen und Beamte des Bundes haben nach Kenntnis der
Bundesregierung neben ihrer Besoldung Einkünfte von Versicherungen
versteuert?
Zur ordnungsgemäßen Versteuerung der möglicherweise entstandenen
Betriebseinnahmen kann die Bundesregierung keine Aussagen machen, da die Verwal-
Drucksache 18/384 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodetungshoheit der Einkommensteuer nicht dem Bund, sondern den Ländern
obliegt. Entsprechende Informationen unterliegen dem Steuergeheimnis (§ 30 der
Abgabenordnung) und dürfen daher nicht mitgeteilt werden.
13. Ist es der Bundesregierung bekannt, ob Beamtinnen und Beamte sowie
Angestellte des Bundes neben oder während ihrer Diensttätigkeit als
Versicherungsvermittler oder als sonstige Finanzberater auf Honorar- oder
Provisionsbasis „nebenberuflich“ tätig sind?
Wenn ja, um wie viele handelt es sich, und wo sind diese tätig (bitte
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung sind insgesamt 194 nebenberufliche Tätigkeiten als
Versicherungsvermittler oder sonstige Finanzberater in insgesamt 34
Versicherungsgesellschaften bekannt. Diese Tätigkeiten dürfen nur außerhalb der
Dienstzeit ausgeübt werden. Aufgrund der geringen Fallzahlen in den einzelnen
Behörden wurde von einer Aufschlüsselung abgesehen. Zur Begründung wird
auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
14. Wurden die Regelungen der EU-Vermittlerrichtlinie korrekt eingehalten
z. B. hinsichtlich der Erlaubnis, Haftung, Sachkunde und
Auskunftserteilung?
Welchen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung bei der Umsetzung
der EU-Vermittlerrichtlinie in deutsches Recht unter Berücksichtigung der
berichteten Kundenakquisition bei der Debeka und ggf. bei anderen
Versicherungen?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, ob in den in der Antwort zu
Frage 13 genannten Fällen die Regelungen der Versicherungsvermittlerrichtlinie
eingehalten wurden. Soweit Beamte nur als so genannte Tippgeber tätig waren,
ist die Tätigkeit erlaubnisfrei, da keine Versicherungsvermittlung vorliegt. Die
Regelungen der Versicherungsvermittlerrichtlinie finden keine Anwendung auf
diese Fallgestaltung. Die Bundesregierung sieht derzeit auch unter
Berücksichtigung der Berichte über die Kundenakquisition bei der Debeka keinen
Änderungsbedarf bei der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie.
15. Welche Regelungen bestehen in Bezug auf die Annahme von Geschenken
bei Beamtinnen und Beamten?
Welcher Wert darf nicht überschritten werden?
Gibt es Regelungen über die Häufigkeit?
Nach § 71 Absatz 1 BBG dürfen Bundesbeamte, auch nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile
für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen
oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der
letzten obersten Dienstbehörde. Regelungen über einen Höchstwert und über die
Häufigkeit gibt es nicht.
16. Inwieweit sieht es die Bundesregierung als problematisch an, wenn in
Behörden Vorgesetzte ihren Untergebenen oder Prüfer ihren Prüflingen
Finanzprodukte einer bestimmten Versicherung nahelegen?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/384Müssen Beamtinnen und Beamte sowie vergleichbare Angestellte, wenn
sie Personal- und/oder Prüfungsverantwortung übernehmen, eine
Erklärung unterschreiben, die ein solches Handeln ausschließt?
Sofern dies im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit erfolgt (siehe hierzu
Antwort zu Frage 4 und beamtenrechtliche Pflichten nicht verletzt werden, sieht
die Bundesregierung dies nicht als problematisch an. Im Zusammenhang mit der
Genehmigung einer Nebentätigkeit wird regelmäßig auf die beamtenrechtlichen
Pflichten hingewiesen. Erklärungen im Sinne der Fragestellung müssen nicht
unterschrieben werden.
17. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Vorgesetzte ihren
Untergebenen oder Prüfer ihren Prüflingen Finanzprodukte einer bestimmten
Versicherung nahelegten?
Wenn ja, was waren die Konsequenzen?
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt.
18. Wie viele Beamtinnen und Beamte haben sich bereits vor Gericht wegen
solcher und ähnlicher Geschäfte mit der Debeka und/oder anderen
Versicherungen verantworten müssen?
Wie viele Verfahren endeten mit einer Verurteilung, und wie viele
Beamtinnen und Beamte sind deshalb aus dem Dienst entfernt worden?
Der Bundesregierung sind mit Ausnahme eines laufenden Strafverfahrens keine
derartigen Fälle bekannt.
19. Wie viele Beamtinnen und Beamte haben beamtenrechtliche
Konsequenzen erfahren müssen als Folge ihrer (Neben-)Tätigkeit für eine
Versicherung?
Um welche Versicherungen handelte es sich?
Um welche Arten der Sanktionierung handelte es sich?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Soweit eine Disziplinarmaßnahme
verhängt wird, wird dies in der Personalakte dokumentiert. Die entsprechenden
Eintragungen verbleiben jedoch nicht dauerhaft in der Personalakte. Nach § 16
Absatz 3 Satz 1 BDG sind Eintragungen über die Disziplinarmaßnahme nach
Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu
vernichten. Das Verwertungsverbot tritt gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 BDG bei einem
Verweis nach zwei Jahren, bei einer eine Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge
oder Kürzung des Ruhegehalts nach drei Jahren und bei einer Zurückstufung
nach sieben Jahren ein. Aufgrund dieser Regelungen können zu den in der
Fragestellung aufgeworfenen Einzelfragen keine abschließenden Gesamtzahlen
genannt werden.
Im Übrigen wird von weiteren Angaben zur konkreten Sanktionierung
abgesehen. Die Beurteilung des dienstlichen Verhaltens von Beamten muss innerhalb
der Schranken des Artikels 33 Absatz 2 GG erfolgen. Artikel 33 Absatz 2 GG
ist ein grundrechtsgleiches Recht, das dem einzelnen Beamten einen Anspruch
auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung vermittelt (vgl.
BVerfGE 14, 492). Dabei entspricht es den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 GG), dass Beamte nur Stellen ihres
Dienstherrn verantwortlich sind und dass auch nur diese Stellen zu einer
Beurteilung des Beamten befugt sind (vgl. BVerfGE 9, 268 [283 f.]). Der einzelne
Drucksache 18/384 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBeamte ist daher hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und Leistung nicht
Gegenstand parlamentarischer Kontrolle und öffentlicher Auseinandersetzung.
Die beamtenverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes
beschränken insoweit den Informationsanspruch des Parlaments und werden durch das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das den Regelungen des
Personaldatenschutzes zugrunde liegt, noch ergänzt.
20. Ist Werbung für und der Verkauf von Produkten im Allgemeinen und der
Vertrieb von Versicherungen im Speziellen in Räumlichkeiten des Bundes
gestattet?
Wenn ja, mit welchen Einschränkungen?
Die „Richtlinien über das Verbot der Veranstaltung von Sammlungen, des
Vertriebes von Waren und der Durchführung von Sammelbestellungen in den
Diensträumen der Bundesverwaltung“ (Sammlungsrichtlinien) vom 15. März
1966 nebst Ergänzung vom 14. Juni 1972 wurden durch Kabinettsbeschluss vom
31. Mai 2006 zum 1. Oktober 2006 durch Nichteinstellung in die Datenbank für
Verwaltungsvorschriften des Bundes (DB VwV Bund) aufgehoben. Es bestand
Einvernehmen, dass die Sammlungsrichtlinien mangels praktischer Relevanz
und aus Gründen des Bürokratieabbaus nicht weiter anzuwenden und es den
Ressorts selbst zu überlassen ist, für ihren Bereich eigenständige Regelungen zu
treffen. Die Ressorts haben z. T. hausinterne Regelungen erlassen, z. T. nicht.
Grundsätzlich ist Werbung für und der Verkauf von Produkten im Allgemeinen
und der Vertrieb von Versicherungen nicht erlaubt. Teilweise werden für
Werbematerialen Ausnahmen zugelassen, die jedoch genehmigt werden müssen.
21. An wie vielen Büros in Bundesbehörden ist ein Debeka-Logo angebracht
(falls nicht bekannt, bitte schätzen)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist ein Debeka-Logo an keinem Büro in
Bundesbehörden angebracht.
22. Wie viele Untersuchungen zu solcherlei Nebentätigkeiten von
Beamtinnen und Beamten oder Angestellten wurden in den Behörden
durchgeführt?
Was waren die Ergebnisse dieser Untersuchungen?
Sind solche Untersuchungen geplant, und wenn ja, in welchem Umfang?
Untersuchungen wurden in den Behörden nicht durchgeführt und sind auch
nicht geplant. Aufgrund der aktuellen Pressemitteilungen und
parlamentarischen Anfragen erfolgten teilweise Prüfungen/Abfragen, ob Mitarbeiter eine
solche Nebentätigkeit ausüben. Festgestellt wurde, ob eine solche
Nebentätigkeit ausgeübt wird oder nicht.
23. Verstoßen Versicherungsmitarbeiter, die illegal Kontaktdaten von
Tippgebern erworben haben und sie zur Kundenakquise nutzen, selbst gegen
das Gesetz?
Wenn ja, welche Gesetze kommen in Betracht?
Gibt es hier ggf. zusätzlichen gesetzgeberischen Regelungsbedarf?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort auf die Kleine Anfrage
„Vertriebspraktiken im Versicherungsgewerbe“ (Bundestagsdrucksache 18/170 der
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/384Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 13. Dezember 2013), Antwort zu
Frage 2.
Sofern im Einzelfall bei dem „tippgebenden“ Beamten eine Strafbarkeit nach
§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Verletzung von Privatgeheimnissen) oder
§ 353b (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen
Geheimhaltungspflicht) des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegen sollte, kommt für den
Versicherungsmitarbeiter eine Strafbarkeit wegen Teilnahme (Anstiftung) an diesen
Straftaten in Betracht. Einer Strafbarkeit des Beamten nach den §§ 331, 332
StGB (Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit) würde eine Strafbarkeit des
Versicherungsmitarbeiters nach den §§ 333, 334 StGB (Vorteilsgewährung bzw.
Bestechung) entsprechen. Insbesondere auch im Hinblick auf das strafrechtliche
Ultima-Ratio-Prinzip sieht die Bundesregierung derzeit keinen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf; sie wird die weitere Entwicklung jedoch sorgfältig
beobachten.
24. Verstoßen die bislang bekannt gewordenen Praktiken aus Sicht der
Bundesregierung gegen die Wettbewerbsrichtlinien der
Versicherungswirtschaft und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb?
Welche Folgen würden sich für die Kundinnen und Kunden, für die
Vermittelnden und die Versicherungsunternehmen ergeben, wenn das der Fall
wäre?
Falls Verstöße gegen diese Regelungen nachgewiesen werden könnten,
wären eine Nichtigkeit der Versicherungsverträge oder aber Strafzahlungen
denkbar?
Hat das Bundeskartellamt bereits Untersuchungen eingeleitet?
Die erhobenen Vorwürfe bedürfen noch einer genaueren Überprüfung. Nach der
Generalklausel des § 3 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet
sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen
Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Sollte es im Einzelfall tatsächlich zu
Straftaten nach den §§ 331 bis 334 StGB (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit,
Vorteilsgewährung, Bestechung) gekommen sein, könnte hierin unter Umständen
zugleich ein Verstoß gegen den wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestand
des § 4 Nummer 11 UWG liegen. Auch kann es unter bestimmten Umständen
wettbewerbsrechtlich unlauter sein, wenn die öffentliche Hand amtlich erlangte
Informationen oder Beziehungen dazu ausnutzt, sich oder Dritten einen
ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor Mitbewerbern zu verschaffen, denen
diese Informationen und Beziehungen nicht ohne weiteres in gleicher Weise
zugänglich sind (siehe hierzu Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 18. Oktober
2001, Az. I ZR 193/99).
Die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft (WettbRL VersW)
haben keine Gesetzeskraft; es handelt sich um Verbandsregeln, die das allgemeine
Wettbewerbsrecht für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler
konkretisieren sollen. Rechtliche Bindungswirkung entfalten sie nur bei
vertraglicher Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Versicherungsunternehmen und
Versicherungsvermittler; je nach Inhalt der Vereinbarung wären dann auch
Vertragsstrafen denkbar. Die eventuelle Bindungswirkung erstreckt sich nur auf das
Verhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler,
nicht auf den Versicherungsvertrag zwischen Versicherungsunternehmen und
Versicherungsnehmer. Versicherungsnehmer können aus den WettbRL VersW
keine Ansprüche herleiten.
Aus einem Verstoß gegen die WettbRL VersW folgt nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung nicht automatisch auch ein Verstoß gegen § 3 UWG, da die
Drucksache 18/384 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeWettbRL VersW anderenfalls an Stelle des Gesetzes treten würden. Die WettbRL
VersW können lediglich als – nicht zwingende – Erkenntnisquelle bzw. Indiz
dafür herangezogen werden, welches Wettbewerbsverhalten nach Ansicht der
beteiligten Verkehrskreise als unlauter anzusehen ist; im Einzelfall ist jedoch
immer zu prüfen, ob es auch aus Sicht der Allgemeinheit als unlauter erscheint
(vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1990, Az. I ZR 48/89).
Allein der Umstand, dass ein geschäftliches Verhalten unter Umständen gegen
Normen des UWG verstößt, führt nicht automatisch zur Nichtigkeit von
Versicherungsverträgen. Wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten begründet
jedoch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, die von den in § 8 Absatz 3
UWG genannten Mitbewerbern und sonstigen Stellen geltend gemacht werden
können. Unter den Voraussetzungen der §§ 9 und 10 UWG könnten dann auch
Ansprüche auf Schadensersatz und Gewinnabschöpfung bestehen.
Die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Verstoß gegen das UWG oder gegen die
WettbRL VersW vorliegt, obliegt den Gerichten.
Das Bundeskartellamt führt in dieser Sache zurzeit kein Verfahren. In den aus
der Presse bekannten Sachverhalten sieht die zuständige Beschlussabteilung
keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen
und somit keinen Grund für eine Verfahrenseröffnung. Für die Verfolgung von
möglichen Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht ist das Bundeskartellamt nicht
zuständig.
25. Wie wird die Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Regelungen
innerhalb des öffentlichen Dienstes kontrolliert, beispielsweise, ob
derjenige, über den der „Vertrauensmitarbeiter“ Daten weitergeben will,
diesem Vorgang zugestimmt hat, bevor die Daten tatsächlich weitergegeben
werden?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort auf die Kleine Anfrage
„Vertriebspraktiken im Versicherungsgewerbe“ (Bundestagsdrucksache 18/170) der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 13. Dezember 2013, Antwort zu
Frage 2.
26. Welche Schritte beabsichtigt die Bundesregierung zu unternehmen, um
zweifelhafte oder anfechtbare Vertriebspraxen zu unterbinden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
27. Wird es als Konsequenz aus den Berichten über die Kundenakquisition der
Debeka in Bundesbehörden eine Abfrage an die Beamtinnen und Beamten
sowie an die Angestellten geben, ob nicht genehmigte Nebentätigkeiten
ausgeführt werden?
Einzelne Behörden prüfen derzeit, ob eine entsprechende Abfrage durchgeführt
wird.
28. Was ist der Inhalt des Informationsschreibens (siehe die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/170), das das
Bundesministerium des Innern am 26. November 2013 zu Regelungen des
Nebentätigkeitsrechts verschickt hat?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/384Ist es sichergestellt, dass alle Beamtinnen und Beamten dieses Schreiben
erhalten?
Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung
vergleichbare Schreiben verschickt?
Das Informationsschreiben enthält Erläuterungen zu den beamtenrechtlichen
Pflichten gemäß § 60 ff. und § 97 ff. BBG. Das Informationsschreiben wurde in
der Regel bekanntgemacht, darüber hinaus sind die im Informationsschreiben
genannten Regelungen den Beamten des Bundes bekannt. Nach Kenntnis der
Bundesregierung haben die Länder Rheinland-Pfalz und Niedersachsen
vergleichbare Schreiben verschickt.
29. Welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
einzelnen Bundesländern ergriffen als Konsequenz aus den Berichten über
die Kundenakquisition der Debeka (ggf. bitte bei den einzelnen
Bundesländern abfragen)?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über Maßnahmen, die in den einzelnen
Ländern als Konsequenz ergriffen wurden.
30. Sind die Rechtsform einer Versicherung (z. B. VVaG oder AG), die
Tatsache der Gründung einer Versicherung vor über 100 Jahren als
Selbsthilfeeinrichtung oder aber die langandauernde Verwurzelung in der
Beamtenschaft Argumente, die die Debeka in ihrer Pressemitteilung zu den
erhobenen Vorwürfen aufführt, von irgendeiner Relevanz für die rechtlichen
Bewertungen der beschriebenen Aktivitäten?
Relevant für die rechtlichen Bewertungen sind allein die beamtenrechtlichen
Regelungen.
31. Ist es vorstellbar, dass gewisse Formen von Vertrieb, Beratung, Marketing
oder Verkauf von Versicherungen innerhalb der Behörden und/oder
während der Dienstzeit legal stattfinden?
Wenn ja, welche, in welchen Versicherungssparten, und unter welchen
Bedingungen (ggf. exemplarisch)?
Grundsätzlich ist dies nicht erlaubt, Ausnahmen z. B. für das Auslegen von
Werbematerialien müssen genehmigt werden.
32. Teilt die Bundesregierung die Forderung, gesetzgeberisch klarzustellen,
dass Vertrieb, Beratung, Marketing und Verkauf von Versicherungen
innerhalb der Dienstzeiten sowie in den Liegenschaften des Bundes
untersagt sind und ein Zuwiderhandeln angemessen bestraft wird (bitte
begründen)?
Gibt es hierzu bereits Beratungen mit den Ländern?
Aus Sicht der Bundesregierung besteht kein gesetzgeberischer
Klarstellungsbedarf bei Bundesbeschäftigten, die auf Grundlage von genehmigten oder
angezeigten Nebentätigkeiten für Versicherungen tätig sind. Insoweit werden die
beamten- und arbeitsrechtlichen Regelungen als ausreichend angesehen. Für
externe Versicherungsmitarbeiter bestehen bereits hinreichende
Tätigkeitsbeschränkungen. Insoweit wird auf die Antwort zu den Fragen 20 und 31
verwiesen. Ein Austausch zu dieser Frage mit den Ländern findet nicht statt.
Drucksache 18/384 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode33. Unterhalten Versicherungen, wie die Debeka, in Liegenschaften des
Bundes Versicherungsbüros (z. B. als Mieter)?
Gibt es dafür besondere Konditionen bzw. Gruppenverträge?
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben unterhält gegenwärtig drei aktive
Mietverträge mit drei verschiedenen Versicherungsunternehmen. Dies betrifft in
einem Fall Stellplätze, in den anderen Fällen Dienstleistung, Lager und Verkauf.
Ein Mietverhältnis mit der Debeka besteht nicht. Bei den Mietverträgen mit den
Versicherungen bestehen keine besonderen Konditionen oder Gruppenverträge.
34. Auf welchem Wege prüft die für die Versicherungsaufsicht zuständige
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ob sich Versicherungen
gesetzlich unzulässiger Vertriebsstrukturen bedienen?
Mit welchen Prüfungsinstrumenten kann die BaFin derartige Strukturen
selbständig aufdecken?
In welcher Reichweite und Frequenz werden diese Prüfungsinstrumente
von der BaFin eingesetzt?
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist befugt, die
Vertriebsstrukturen am Sitz eines Versicherungsunternehmens im Rahmen einer
örtlichen Prüfung nach § 83 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der
Versicherungsunternehmen (VAG) zu untersuchen. So fanden in den letzten Jahren
mehrere Sonderprüfungen zum Vertriebsbereich bei Versicherungsunternehmen
statt, die sich beispielsweise mit dem Aufbau der Außenorganisation, mit
Beratungs- und Dokumentationspflichten, der Provisionshöhe sowie mit Fragen der
Angemessenheit von Vertriebsincentivierungen befasst haben.
Darüber hinaus kann die BaFin auf unzulässige Vertriebsstrukturen
beispielsweise durch Beschwerden von Versicherungsnehmern oder von
Versicherungsvermittlern aufmerksam werden. Ferner können sich Hinweise auf eventuelle
Missstände aus dem jährlich vorzulegenden Revisionsbericht ergeben (§ 55c
Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 VAG). In dem Revisionsbericht sind alle
wesentlichen Prüfungsfeststellungen der internen Revision des vergangenen
Geschäftsjahres festzuhalten. Anlass für detaillierte Nachfragen zum Vertriebssystem und
zu dem entsprechenden Teil des Risikomanagementsystems im Rahmen von
Auskunfts- und Vorlegungsersuchen nach § 83 VAG können auch die
sogenannten Veruntreuungsmeldungen sein, die die Versicherungsunternehmen aufgrund
einer Sammelverfügung der BaFin vom 23. November 2007 vorzulegen haben
(Anordnung zur Meldung von Unregelmäßigkeiten im Versicherungsaußen- und
Versicherungsinnendienst). Als Unregelmäßigkeiten gelten alle strafbaren
Handlungen aus Eigentums- und Vermögensdelikten sowie Fälle von
Provisionserschleichung.
Besteht der Verdacht möglicher Missstände im Vertrieb (beispielsweise durch
die Zusammenarbeit mit nicht registrierten oder nicht qualifizierten Vermittlern:
Verstoß gegen § 80 VAG), klärt die BaFin den Sachverhalt auf und wird im Falle
eines festzustellenden aufsichtsrechtlichen Missstandes alle erforderlichen
Maßnahmen auf Basis des Versicherungsaufsichtsrechts nach § 81 VAG
einleiten.
Die vorgenannten Prüfungsinstrumente (Auskunfts- und Vorlegungsersuchen,
örtliche Prüfungen, Erlass aufsichtlicher Maßnahmen) werden im Einzelfall in
dem Umfang eingesetzt, der erforderlich ist, um den Sachverhalt im
aufsichtlichen Sinne umfassend aufzuklären und eventuelle aufsichtsrechtliche
Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Statistische Angaben zur Frequenz der
einzelnen Prüfungsinstrumentarien, aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen
Anlass, liegen nicht vor, da wegen der Vielfalt der Prüfungsanlässe und der oft ge-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/384gebenen Verknüpfung mit anderen Prüfungsthemen (z. B. bei örtlichen
Prüfungen) eine gesonderte Erfassung zu aufwändig wäre und daher nicht stattfindet.
35. Wie hat die BaFin auf die im Raum stehenden Vorwürfe gegen die Debeka
reagiert?
Hatte die BaFin im Rahmen ihrer Beaufsichtigung der Debeka aus
eigenem Aufsichtshandeln Hinweise auf die im Raum stehenden Vorwürfe?
Die BaFin geht den aktuell erhobenen Vorwürfen über rechtswidrige
Vertriebspraktiken nach, klärt den Sachverhalt auf und wird im Falle eines
festzustellenden Missstandes alle erforderlichen Maßnahmen auf Basis des
Versicherungsaufsichtsrechts einleiten. Die Prüfung dauert noch an.
36. Ist die Information richtig, dass dem BMF bereits im August 2013 ein
anonymes Schreiben eines ehemaligen Debeka-Mitarbeiters vorlag, in
dem viele der in dieser Kleinen Anfrage genannten Vorwürfe gegen die
Debeka und die Vertrauensmitarbeiterinnen und -mitarbeiter aufgeführt
sind?
Wenn ja, was genau ist der Inhalt dieses Schreibens?
Ende August 2013 ging im Bundesministerium der Finanzen ein anonymes
Schreiben ein, das zahlreiche Behauptungen zu den Geschäftspraktiken der
Debeka enthielt. So wurden die Arbeitsbedingungen bemängelt sowie angegeben,
dass in vielen Verwaltungen nebenberufliche Vertrauensleute der Debeka unter
Verstoß gegen die Datenschutzgesetze gezielt die Daten von Beamtenanwärtern
an ihre Versicherung weiterleiten würden, um sie zum Abschluss eines
Krankenversicherungsvertrages zu bewegen, bzw. selbst Anträge aufnehmen. Die
Vertrauensleute, die „gute“ Provisionen von der Versicherung erhielten, würden in
vielen Fällen diese Nebeneinkünfte bei der Steuererklärung nicht angeben. Die
Debeka würde den Vertrauensleuten zwar ein Merkblatt aushändigen, aus dem
hervorgehe, dass die Vermittlungsprovisionen versteuert werden müssten. In der
Praxis werde das Thema Versteuerung aber heruntergespielt. Konkrete Hinweise
oder Belege auf einzelne Behörden oder Personen enthält dieses Schreiben
allerdings nicht – auch nicht auf bestimmte Behördenarten wie
Finanzverwaltungen oder Oberfinanzdirektionen.
37. Was hat das BMF ggf. aufgrund der Informationen des ehemaligen
Debeka-Mitarbeiters unternommen?
Direkt nach Eingang des Schreibens Ende August 2013 hat das BMF die
anonymen Hinweise breit gestreut und die zuständigen Aufsichtsbehörden in Kenntnis
gesetzt. Das anonyme Schreiben wurde zum Anlass genommen, intern in den
betroffenen Abteilungen des BMF zu prüfen, inwieweit die bestehenden
Nebentätigkeitsregelungen die behaupteten Interessenskonflikte in
personalverwaltenden Stellen berücksichtigen.
Das Schreiben wurde zudem mit Hinweis auf die vom Absender vermutete
Steuerhinterziehung durch Vertrauensleute der Versicherung an die
Landesfinanzverwaltung des Sitzes der Krankenversicherung weitergeleitet, nämlich das
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz. Außerdem wurde eine Kopie des
anonymen Schreibens zum behaupteten Missbrauch von Personaldaten durch
nebenberufliche Vertrauensleute an die zuständigen Aufsichtsbehörden, d. h.
den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Rheinland-Pfalz sowie die BaFin weitergeleitet.
Drucksache 18/384 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode38. Hat die BaFin tatsächlich keinen „aufsichtlichen Missstand“ in den
geäußerten Vorwürfen erkennen können?
Wie hat sie dies begründet?
Ist diese Darstellung nach Auffassung des BMF plausibel?
Die BaFin ist bereits im März 2013 entsprechenden ihr bekannt gewordenen
Vorwürfen nachgegangen und hat sich dazu sowohl mit dem betroffenen
Versicherungsunternehmen als auch der Person, die diese Vorwürfe erhoben hat, in
Verbindung gesetzt. Dabei konnten die Vorwürfe, auch mangels Kooperation
des Einsenders, nicht erhärtet werden. Das im August 2013 vom BMF
übermittelte anonyme Schreiben enthielt keine neuen Angaben zum Sachverhalt.
39. Ist die Steuerfahndung in Rheinland-Pfalz, wo sich der Sitz der Debeka
befindet, nach Kenntnis der Bundesregierung diesbezüglich aktiv
geworden?
40. Fanden bislang Abgleiche zwischen den versteuerten Einkommen von
Vertrauensmitarbeiterinnen und -mitarbeitern sowie den gezahlten
Provisionen nach den Unterlagen der Debeka statt?
Der Bundesregierung liegen darüber keine Erkenntnisse vor.
41. Gab es außer dem genannten Schreiben ggf. noch vergleichbare Hinweise,
die an das BMF, die BaFin oder nach Kenntnis der Bundesregierung die
Steuerbehörden gerichtet waren?
Wenn ja, wann gingen diese ein, was war deren Inhalt, und welche
Handlungen folgten diesen Informationen mit welchem Ergebnis?
Im Februar 2013, kurz vor dem Eingang des in der Antwort zu Frage 38
erwähnten Schreibens, ging der BaFin ein anonymes Schreiben zu, mit dem Vorwürfe
wegen Verstößen gegen interne Verhaltens- und Beschaffungsrichtlinien sowie
wegen Steuerhinterziehung gegen bestimmte Mitarbeiter eines
Versicherungsunternehmens erhoben wurden.
Auch diesen Vorwürfen wurde wie in der Antwort zu Frage 35 beschrieben
nachgegangen. Außerdem nahm die zuständige Staatsanwaltschaft
Ermittlungen auf. Die Vorwürfe konnten größtenteils nicht bestätigt werden. Lediglich in
einem Fall wurden Verstöße eines Mitarbeiters gegen interne Verhaltens- und
Beschaffungsrichtlinien festgestellt. Das Verfahren der Staatsanwaltschaft
wurde vor dem Hintergrund, dass dem Versicherungsunternehmen kein
finanzieller Schaden entstanden war, gemäß § 153 StPO (wegen geringer Schuld und
mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung) eingestellt. Das
betroffene Versicherungsunternehmen hat bei der Aufklärung des Sachverhalts
vollumfänglich kooperiert.
42. Gibt oder gab es zur Aufdeckung von Steuervergehen von
Vertrauensmitarbeiterinnen und -mitarbeitern eine Kooperation zwischen der BaFin und
Steuerbehörden, und wenn ja, was sind die Erfahrungen und Ergebnisse?
Hält die Bundesregierung eine solche Kooperation für notwendig, und
wird sie die BaFin anweisen, verstärkt zu kooperieren?
Im Verhältnis von BaFin und den Steuerbehörden ist den jeweils geltenden
Verschwiegenheitspflichten Rechnung zu tragen.
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ISSN 0722-8333]