[Deutscher Bundestag Drucksache 18/317
18. Wahlperiode 20.01.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/229 –
Gefahr von Menschenrechtsverletzungen durch Vorverlagerung des
Grenzschutzes der Europäischen Union
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Oktober dieses Jahres legte der Menschenrechtskommissar des Europarates
Nils Muižnieks den Bericht „The right to leave a country“ vor. Darin untersucht
der Menschenrechtskommissar den Einfluss der Migrationspolitik der
Europäischen Union im Rahmen des Gesamtansatzes zu Migration und Mobilität
(2011(KOM) 743) auf diejenigen Staaten, die als Transit- oder Herkunftsstaaten
irregulärer Migration an den Außengrenzen der Europäischen Union gelten.
Durch die in den Drittstaaten angestoßenen Praktiken würden die Betroffenen
womöglich in ihrem Recht aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
und weiterer menschenrechtlicher Konventionen, ein Land zu verlassen, auch
ihr eigenes, verletzt. Staaten, die in den Genuss von Visaerleichterungen der
Europäischen Union kommen wollten, würden unter Druck geraten oder offen
unter Druck gesetzt, unerwünschte Migration von ihrem Territorium aus zu
unterbinden, um Reiseerleichterungen zu erhalten oder nicht wieder zu verlieren.
Bereits in den Jahren 1997 und 1998 sei in Rumänien eine Gesetzgebung
entstanden, nach der irreguläre Einreise in die Europäische Union unter Strafe
gestellt wurde. Davon waren auch rumänische Staatsangehörige betroffen, die
nach einem erfolglosen Asylverfahren abgeschoben worden waren. 59 062
Rumäninnen und Rumänen wurden in den Jahren 1998 bis 2001 ihre Pässe
entzogen, weiteren 27 409 wurde verboten, ihr Land zu verlassen. Die Maßnahmen
richteten sich im Ergebnis vor allem gegen Roma.
Nach dem gleichen Muster wurden dem Bericht zu Folge in den vergangenen
Jahren von Serbien und Mazedonien Maßnahmen ergriffen, die ebenfalls in
erster Linie Roma treffen. Zwischen 2009 und November 2012 wurde 7 000
Bürgerinnen und Bürgern Mazedoniens nicht erlaubt, ihr Land zu verlassen. Die
Pässe derjenigen, die aus einem Staat der Europäischen Union wieder
abgeschoben wurden, werden automatisch für ein Jahr eingezogen. Die Unterstützung für
eine Einreise in die Europäische Union, die gegen die Einwanderungsgesetze
der Staaten der Europäischen Union verstößt, steht unter Strafe. Ähnliche
Regelungen sind auch in Serbien geschaffen worden. Beide Staaten reagieren damit
auf Drohungen aus der Europäischen Union, dass die seit Ende 2009 geltende Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. Januar 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/317 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVisafreiheit wieder eingeschränkt oder abgeschafft werde, sollten diese Staaten
keine wirksamen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass ihre
Staatsangehörigen in die Europäische Union einreisen, um hier einen Asylantrag zu
stellen. Der Menschenrechtskommissar geht selbst davon aus, dass bei den
wiederum von diesen Maßnahmen betroffenen Roma eine kumulative
Diskriminierung besteht, die sehr wohl zu einer Anerkennung als Schutzbedürftige führen
könnte. Mit der Einführung von Grenzkontrollmaßnahmen bei der Ausreise und
entsprechender Straftatbestände bei „Missbrauch“ der Visumfreiheit würden
wiederum Roma besonders getroffen und damit die kumulative
Diskriminierung mit einem weiteren Element verschärft (siehe Seite 48 des Berichts).
Der Menschenrechtskommissar listet in seinem Bericht weitere Maßnahmen zur
Umsetzung des „Globalen Ansatzes zu Migration und Mobilität“ der
Europäischen Union auf, die im Effekt zu Verletzungen des Rechts, ein Land inklusive
des eigenen zu verlassen (und in der Folge des Rechts, Asyl zu suchen) führen
können. Im Rahmen des Visaregimes werde auf Drittstaaten eingewirkt, ihre
Strategien zum Umgang mit ihrer eigenen Bevölkerung zu ändern und mittels
eines „ethnic profiling“ Ausreisekontrollen durchzuführen. Sanktionen gegen
Transportunternehmen zwängen diese, gegen
Antidiskriminierungsbestimmungen zu verstoßen und bestimmte Personengruppen deshalb nicht zu
transportieren, weil sie einen Asylantrag stellen könnten. Auch der Abschluss von
Rückübernahmeabkommen sowohl für eigene Staatsangehörige als auch für
Transitmigranten führe zu verschärften Grenzkontrollen. In Serbien seien mittlerweile
drei Aufnahmeeinrichtungen entstanden, die der Unterbringung von aus der
Europäischen Union zurückgeschobenen Personen (also in erster Linie der
Roma) dienten. Noch problematischer sei die Rückschiebung von
Drittstaatsangehörigen, denen eine Kettenabschiebung in ihr Herkunftsland drohe. In der
Ukraine seien mit Mitteln der Europäischen Union neun Abschiebezentren
erbaut worden, die der Vorbereitung der Abschiebung dienen. Zuletzt werden im
Bericht des Menschenrechtskommissars Rückschiebungsaktionen der
italienischen Küstenwache von Migrantinnen und Migranten, die von Griechenland
aus versuchen, auf dem Seeweg nach Italien zu gelangen, beschrieben.
Eklatante Verletzungen der Rechte von Migrantinnen und Migranten an der
griechischen Grenze sind zuletzt auch durch einen Bericht der
Flüchtlingsorganisation PRO ASYL e. V. bekannt geworden. Für den Bericht „pushed back.
systematic human rights violations against refugees in the aegean sea and the
greek-turkish land border“ (Zurückgedrängt. Systematische
Menschenrechtsverletzungen gegen Flüchtlinge in der Ägäischen See und an der griechisch-
türkischen Landgrenze) hatte ein Team von PRO ASYL e. V. insgesamt 90
Flüchtlinge interviewt. Sie alle waren ein- oder mehrmals Opfer von Operationen der
griechischen Küstenwache, bei denen u. a. mutmaßlich Mitglieder von
Spezialeinheiten der Marine Flüchtlinge auf See oder auf den ägäischen Inseln
abfingen, einsperrten und nach einigen Stunden bis zu drei Tagen Gefangenschaft
wieder in ihr Boot setzten und in türkische Gewässer schleppten bzw. zur
Überfahrt über den Grenzfluss Evros zwangen. Die Flüchtlinge wurden zum Teil
massiv körperlich misshandelt und erniedrigt. Nach Schätzungen von PRO
ASYL e. V. waren von diesen illegalen und informellen Push Backs 2 000
Flüchtlinge im Zeitraum von August 2012 bis 2013 betroffen, die allesamt
keinen Zugang zu einem Asylverfahren erhielten und auch nicht offiziell erfasst
wurden. Im gleichen Zeitraum kamen nach Angaben des Berichts 129 Menschen
in der Ägäis ums Leben.
1. Hat die Bundesregierung den Bericht von PRO ASYL e. V. vom 7. November
2013 zur Kenntnis genommen, und welche eigenen Schlüsse zieht sie daraus?
Die Bundesregierung hat den Bericht von PRO ASYL e. V. vom 7. November
2013 zur Kenntnis genommen. Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine
eigenen Erkenntnisse darüber vor, welche die im Bericht beschriebenen,
systematischen „push-back-Aktionen“ seitens griechischer Behörden bestätigen. Im
Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung vom 31. Oktober 2013 auf
die Schriftlichen Fragen 8 bis 10 des Abgeordneten Tom Koenigs (BÜNDNIS
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/31790/DIE GRÜNEN) auf Bundestagsdrucksache 18/27 vom 1. November 2013
verwiesen.
2. Welche Haltung hat die Bundesregierung zu den im Bericht genannten
Forderungen an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
a) Visabestimmungen zu lockern,
Sowohl das für die Erteilung von Visa für Kurzzeitaufenthalte geltende EU-
Recht (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex))
als auch das für längerfristige Aufenthalte anwendbare nationale Recht
(Aufenthaltsgesetz) enthalten bereits Rechtsgrundlagen für die Erteilung von Visa bzw.
Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen. So kann in Ausnahmefällen
aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodex) oder an den
Außengrenzen aus humanitären Gründen die Einreise gestattet werden (Artikel 5
Absatz 4 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex – SGK). Das Aufenthaltsgesetz
enthält in Kapitel 2 Abschnitt 5 detaillierte Regelungen zum Aufenthalt aus
völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Die Bundesregierung
sieht derzeit keine Notwendigkeit, die bestehenden Regelungen zu ändern.
b) die Gründe für den Familiennachzug zu erweitern,
Die Bundesregierung vertritt die Ansicht, dass die im Aufenthaltsgesetz
geregelten Gründe für den Familiennachzug grundsätzlich ausreichend sind, um auch
den Belangen besonders schutzwürdiger Personen und Flüchtlingen gerecht zu
werden. Für den Familiennachzug zu Asylberechtigten und anerkannten
Flüchtlingen gelten bereits erleichterte Bedingungen. Familiäre Bindungen werden
aber auch bereits heute bei Resettlement-Verfahren und Ad-hoc-Aufnahmen
berücksichtigt. So werden Familien gemeinsam aufgenommen und ihre
Beziehungen hier in Deutschland bei der Verteilung berücksichtigt.
c) Einreiseerlaubnisse (Visa) aus humanitären Gründen insbesondere an
syrische Flüchtlinge zu erteilen, die die Türkei als Transitland nutzen,
Sowohl im Rahmen des Resettlement-Programms als auch bei der Aufnahme
von 10 000 besonders schutzbedürftigen syrischen Flüchtlingen werden auch
syrische Flüchtlinge berücksichtigt, die in die Türkei geflohen sind. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 2a verwiesen.
d) den Überstellungsstopp im Rahmen der Dublin-Verordnung nach
Griechenland zu verlängern?
Die Aussetzung der Überstellungen von Deutschland nach Griechenland im
Rahmen der Dublin-Verordnung wurde bis zum 12. Januar 2015 verlängert.
3. Wie erklärt es die Bundesregierung, dass sie trotz der Präsenz von
Mitarbeitern bzw. Beamten mehrerer Bundesbehörden, die in Griechenland Aufgaben
im Zusammenhang mit Grenzsicherung und Flüchtlingsschutz wahrnehmen
(vgl. u. a. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/61, Frage 26) nach eigenen
Angaben auf Bundestagsdrucksache 17/14817 keinerlei Kenntnis von der im
Bericht von PRO ASYL e. V. dargestellten illegalen Praxis besitzt, und wird
sie in Zukunft deutsche Beamte in Operationsgebieten der Europäischen
Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) dazu anhalten, in ihren
Drucksache 18/317 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeMeldungen und Berichten auch auf mögliche Menschenrechtsverletzungen
jenseits des eigenen Tätigkeitsbereichs hinzuweisen?
Die entsandten Beamtinnen und Beamten werden seit Beginn des Einsatzes in
Griechenland im Herbst 2010 durch die Europäische Agentur für die operative
Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, insbesondere aber auch durch die deutsche Entsendebehörde
zielgerichtet sensibilisiert.
Bereits unmittelbar in den Anfängen des Einsatzes haben die vorbildlichen
Remonstrationen vor Ort und Berichte an FRONTEX sowie die deutsche
Entsendebehörde gezeigt, dass sich die deutschen Gastbeamten der Bedeutung der
Menschenrechte bewusst sind und im Falle etwaiger Verletzungen der
Menschenrechte konsequent Maßnahmen der Aufklärung, Verfolgung und
Prävention initiieren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Forderung von PRO ASYL e. V. an den Exekutivdirektor von
FRONTEX, umgehend sämtliche Operationen in Griechenland einzustellen,
und der Einschätzung, dass aufgrund der geltenden rechtlichen
Bestimmungen eine FRONTEX-Operation unter solchen Umständen abgebrochen
werden müsse?
Aufgrund der bisher gesammelten Erfahrungen vertritt die Bundesregierung die
Auffassung, dass die Einbindung der EU-Agentur FRONTEX in Maßnahmen
zum Schutz der EU-Außengrenzen und die damit einhergehende Präsenz von
EU-Gastbeamten an den Brennpunkten irregulärer Migration und
grenzüberschreitender Kriminalität der Einhaltung von Grund- und
Menschenrechtsstandards förderlich ist. FRONTEX tritt mit großem Engagement dafür ein, dass die
jeweils zuständigen, uneingeschränkt verantwortlichen Behörden
entsprechende Standards einhalten. Die Bundesregierung hält daher eine umgehende
Beendigung sämtlicher FRONTEX-koordinierter Aktivitäten in Griechenland
nicht für zielführend. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und
3 verwiesen.
5. Hat die Bundesregierung zur Kenntnis genommen, dass FRONTEX acht
Beschwerden über Push-Back-Operationen vorlagen und FRONTEX sich
in drei Fällen dazu an die griechischen Behörden gewandt hat (pushed back,
S. 16, Fußnote 29), und welche Schlüsse hat die Bundesregierung daraus
gezogen?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die EU-Agentur FRONTEX Hinweise
über Grundrechtsverletzungen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten,
uneingeschränkt aufzuklären versucht. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den
Fragen 1 und 3 verwiesen.
6. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung bislang unternommen, um
den Hinweisen auf eine Beteiligung von Deutschen an Push Backs in
Griechenland nachzugehen, die sich u. a. aus der Beschreibung eines Push-Back-
Opfers ergeben, einer der beteiligten Einsatzkräfte habe eine deutsche Flagge
an seiner Uniform getragen (pushed back, S. 30), und welche Ergebnisse
haben diese Nachforschungen erbracht?
In der zitierten Aussage wird behauptet, der angebliche deutsche Polizeibeamte
hätte ein Motorrad mitgeführt. Das deutsche Einsatzkontingent verfügt über
keine Motorräder und nutzt vor Ort auch keine Motorräder anderer am Einsatz
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/317beteiligter Mitgliedstaaten. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1
und 3 verwiesen.
7. Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen der
zunehmend restriktiveren Abschottungspraxis (sowohl offiziell als auch informell)
der griechischen Grenzbehörden und der Ankündigung von Seiten der
Bundesregierung und anderer Regierungen auf europäischer Ebene, zukünftig
Restriktionen gegen solche Schengen-Staaten einzuführen, die ihre Grenzen
nicht ausreichend gegen irreguläre Migration sichern, wie sie in den
Verhandlungen über die Neufassung des Schengener Grenzkodex zum Ausdruck
kamen?
Die Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität umfasst national und auf
europäischer Ebene diverse vorbeugende und repressive Maßnahmen im
Rahmen des Außengrenzschutzes. Es ist bekannt, dass schutzbedürftige Migranten
und kriminelle Akteure die gleichen Verkehrswege nutzen. Netzwerke
organisierter und ausbeuterischer Schleusungskriminalität sollen bekämpft werden. Im
Rahmen von Grenzüberwachungsmaßnahmen soll jedoch auch die
Identifizierung schutzbedürftiger Personen gewährleistet sowie eine geordnete
Registrierung und Erstaufnahme ermöglicht werden.
Mit der Reform des Schengen-Systems wird ein europäischer Mechanismus
geschaffen, bei dem die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen
Union eng zusammen arbeiten werden. Die zeitlich begrenzte Wiedereinführung
von Grenzkontrollen an Binnengrenzen wird an strenge Kriterien geknüpft und
nur als letztes Mittel möglich sein. Voraussetzung ist, dass ein Schengen-Staat
trotz EU-Hilfe seine Außengrenzen nicht mehr sichern kann und die innere
Sicherheit anderer Mitgliedstaaten bedroht ist. Als EU-Hilfe kommen gerade
unterstützende Maßnahmen, wie z. B. ein Einsatz von europäischen
Grenzschutzteams im Rahmen FRONTEX-koordinierter Einsätze der Mitgliedstaaten,
in Betracht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
8. Treffen nach Kenntnis der Bundesregierung Angaben aus dem Bericht
„pushed back“ (S. 21) zu, nach denen dass griechische Schifffahrtsministerium
im Rahmen der FRONTEX-Operation „Poseidon See“ eine der größten
Operationen der griechischen Küstenwache umsetzen will, die dem Ziel
dient, Boote mit Flüchtlingen abzufangen (interception of boats carrying
refugees), und wie positioniert sie sich zum Operationsziel im Hinblick auf
die menschen- und flüchtlingsrechtlichen Verpflichtungen von FRONTEX?
Die Bundesregierung ist an der FRONTEX-Operation „Poseidon See“ nicht
beteiligt. Insofern sind der Bundesregierung keine Einsatzplanungen der
griechischen Küstenwache bekannt.
9. Entspricht die Vorverlagerung der Grenzkontrollen durch das Verbringen
von Schiffen und Booten mit möglicherweise schutzbedürftigen Personen
in die Hoheitsgewässer des Auslaufstaates den derzeit noch in Anwendung
befindlichen FRONTEX-Leitlinien, und wie wird diese Vorverlagerung der
Grenzkontrollen durch die Verordnung zur Festlegung von Regelungen für
die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen von FRONTEX-
Operationen auch weiterhin rechtlich abgesichert?
Der im April 2013 von der Europäischen Kommission vorgelegte Vorschlag für
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung
von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der
FRONTEX-koordinierten, operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten an
Drucksache 18/317 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeden EU-Außengrenzen hat denselben Geltungsbereich wie der gegenwärtig
anzuwendende Beschluss des Rates vom 26. April 2010 (2010/252/EU). Die
Zuständigkeit bzw. Einsatzführung der originär für die grenzpolizeiliche
Überwachung zuständigen Behörden der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten sowie die
bestehenden Verpflichtungen des Völker- und Europarechts bleiben unberührt.
Die EU-Agentur FRONTEX hat primär koordinierende Aufgaben und besitzt
keine grenzpolizeilichen Eingriffsbefugnisse. Artikel 4 des
Verordnungsvorschlags bekräftigt nochmals, dass der Schutz der Grundrechte und der Grundsatz
der Nichtzurückweisung, wie er in Artikel 19 Absatz 2 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben ist, uneingeschränkt Beachtung
findet.
Die Mitgliedstaaten sind bei Asylanträgen weiterhin uneingeschränkt an die
Bestimmungen des Asylbesitzstands gebunden. Dieser bekräftigt die Geltung der
Grundrechte und Grundsätze, die mit der Charta anerkannt wurden.
Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung vom 31. Oktober 2013
auf die Schriftlichen Fragen 8 bis 10 des Abgeordneten Tom Koenigs (BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN) auf Bundestagsdrucksache 18/27 vom 1. November 2013
verwiesen.
10. Wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfung der
Kommission gediehen, ob es in den Artikeln 9 (Such- und Rettungsaktionen) und 10
(Ausschiffung) des Entwurfs der Außengrenzenverordnung Widersprüche
zum Völkerrecht gebe (Drahtbericht zur Sitzung des Strategischen
Ausschusses für Einwanderung, Grenzen und Asyl am 22. Oktober 2013,
Tagesordnungspunkt 4), welche Aspekte des Völkerrechts wurden oder
werden dabei geprüft, und zu welchen Ergebnissen ist die Kommission
ggf. gelangt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sieht die Europäische Kommission keinen
Widerspruch zwischen dem durch den Ratsvorsitz vorgeschlagenen
Kompromisstext für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im
Rahmen der FRONTEX koordinierten, operativen Zusammenarbeit der
Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen und den geltenden völkerrechtlichen
Bestimmungen.
11. Wie hat die Bundesregierung selbst ihren im Drahtbericht erwähnten
Vorbehalt gegen diese Artikel begründet, hält sie bislang an diesem Vorbehalt
fest, und welche eigenen Formulierungsvorschläge hat sie dazu ggf.
eingebracht?
Die auf die Artikel 9 und 10 des Verordnungsentwurfs bezogenen Bedenken
beziehen sich auf Fragen der Regelungskompetenz der EU für Such- und
Rettungssituationen auf See. Der Beginn des Trilogs mit dem Europäischen Parlament
wurde auf der Grundlage des am 10. Dezember 2013 durch den Ratsvorsitz
vorgeschlagenen Kompromisstext am 13. Dezember 2013 einstimmig durch alle
Mitgliedstaaten im Ausschuss der Ständigen Vertreter befürwortet. Eine
abschließende Bewertung des Verordnungsentwurfs ist der Bundesregierung vor
dem Hintergrund der laufenden Trilogverhandlungen mit dem Europäischen
Parlament noch nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 11a bis 11c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/270 vom 10. Januar 2014 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/31712. Wie sollen die aus Sicht der Bundesregierung bestehenden menschen- und
flüchtlingsrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Ausschiffung auf
der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 des Entwurfs der
Außengrenzenverordnung gewährleistet werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
13. Welche Position nimmt die Bundesregierung gegenüber den im
Drahtbericht erwähnten Zweifeln an der Regelungskompetenz der Europäischen
Union in seerechtlichen Fragen ein, die sich aus dem Bestehen
einschlägiger völkerrechtlicher Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ergeben?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
14. Wird die Bundesregierung auch Formulierungsvorschläge vorlegen, um
sicherzustellen, dass die Verordnung hinreichend konkrete Vorgaben zur
Einhaltung der einschlägigen Non-refoulement-Gebote auch in der Praxis,
d. h. nach Aufgriff oder Seenotrettung auf Hoher See, enthalten wird,
wenn ja, welchen konkreten Inhalts, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
15. Wie hat die Bundesregierung auf die bei der Sitzung des Strategischen
Ausschusses für Einwanderung, Grenzen und Asyl am 22. Oktober 2013
zu Tagesordnungspunkt 2 geäußerte Auffassung reagiert oder was wird sie
künftig hierzu vortragen, wonach es naheliege, dass die nach dem Tod von
etwa 400 Flüchtlingen vor Lampedusa eingerichtete Taskforce in Tunesien
politisch aktiv werden solle, weil von dort oft Schiffe kämen – was nach
Auffassung der Fragesteller nichts anderes heißen kann, als eine Flucht
von Tunesien aus in die Europäische Union verhindern zu wollen (bitte
ausführen)?
Die Bundesregierung hat sich zu der genannten Auffassung nicht geäußert. Nach
der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Arbeit der Taskforce
Mittelmeer vom 4. Dezember 2013 (COM(2013) 869 final) sind in den
bisherigen Sitzungen der Taskforce Mittelmeer fünf Aktionsbereiche mit konkreten
Maßnahmen erarbeitet worden: Maßnahmen in Zusammenarbeit mit
Drittländern; regionale Schutzprogramme, Neuansiedlung und verstärkte legale
Möglichkeiten der Einreise nach Europa; Bekämpfung von Menschenhandel,
Schleuserkriminalität und organisierter Kriminalität; verstärkte
Grenzüberwachung, die für ein genaueres Lagebild auf See sorgt und zum Schutz sowie
zur Rettung der Leben von Migranten im Mittelmeerraum beiträgt;
Unterstützung von Mitgliedstaaten, die hohem Migrationsdruck ausgesetzt sind, und
Solidarität mit ihnen. Ende 2013 hat die Europäische Kommission die
Verhandlungen mit Tunesien über eine Mobilitätspartnerschaft abgeschlossen. Die
Bundesregierung hält die in der Kommissionsmitteilung vorgesehenen Maßnahmen
für sachgerecht und unterstützt ihre Umsetzung.
16. Wie hat die Bundesregierung auf die bei derselben Sitzung geäußerte
Auffassung reagiert, oder was wird sie künftig hierzu entgegnen, dass man bei
den Aufgaben der Taskforce auch bedenken müsse, dass ein intensives
„Search and Rescue“ zum Sogfaktor werden könne, da der Seeweg dadurch
attraktiver werde; deshalb seien vorgelagerte Maßnahmen wichtig, was
Drucksache 18/317 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenichts anderes bedeutet, als dass die Zuflucht in die Europäische Union
über den Seeweg im Vorfeld verhindert werden soll (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung hat sich zu der genannten Auffassung nicht geäußert. Die
Motivation von Menschen, ihr Herkunftsland zu verlassen, wird von
unterschiedlichen Faktoren bestimmt. Der Bundesregierung liegen zur konkreten
Bewertung von „Search and Rescue“-Maßnahmen als Sogfaktor keine
Erkenntnisse vor. Die Maßnahmen nach der Mitteilung der Europäischen Kommission
über die Arbeit der Taskforce Mittelmeer vom 4. Dezember 2013 (COM(2013)
869 final) sollen die Zuflucht in die Europäische Union nicht verhindern.
Insbesondere die Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit Drittländern und zu
regionalen Schutzprogrammen sind darauf ausgerichtet, den Schutz von Flüchtlingen in
ihrer Herkunftsregion zu verbessern.
17. Wie stellt sich die Bundesregierung ein rechtssicheres Verfahren zur
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Einhaltung der Non-refoulement-
Gebote in der Situation des Aufbringens eines Schiffes oder Bootes auf
Hoher See vor (kompetente Sprachmittlung, informierte Prüfung,
effektiver Rechtsschutz usw.), und teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass im
Zweifel bei Asyl- und Schutzsuchenden immer die Ausschiffung in einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen sollte (bitte begründen)?
a) Wie wird sichergestellt, dass die handelnden Beamten die
erforderlichen Kompetenzen (länderspezifische Kenntnisse, Sprache etc.)
aufweisen, um festzustellen, ob eine Person ein Schutzgesuch zu stellen
begehrt und auf welcher Grundlage dieses beruht?
Deutschland hat sich bisher nicht mit Schiffen oder Schiffsbesatzungen der
Bundespolizei an maritimen FRONTEX-koordinierten Maßnahmen beteiligt. Bei
der nationalen Aufgabenwahrnehmung in der Nord- und Ostsee sind
lagebedingt absehbar keine vergleichbaren FRONTEX-Einsätze zu erwarten. Wie
einzelne EU-Mitgliedstaaten ihre Einsatzkräfte auf die speziellen Anforderungen
des Einsatzes vorbereiten, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die unter der
Ägide der Agentur FRONTEX unterstützend eingesetzten Gastbeamten anderer
EU-Mitgliedstaaten erhalten zu Beginn ihres Einsatzes ein umfassendes,
mehrtägiges Briefing, in dem neben organisatorischen, taktischen und
länderspezifischen Aspekten auch rechtliche Grundlagen vermittelt werden. Die
Bundesregierung geht davon aus, dass eine Ausschiffung in einen Mitgliedstaat der EU
erfolgen muss, wenn ansonsten die konkrete Gefahr einer Verletzung von
Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18a verwiesen.
b) Wie hat man sich die in Artikel 4 Absatz 2 des Entwurfs der
Außengrenzenverordnung vorgesehene Berücksichtigung der Zustände in
dem betreffenden Drittstaat vorzustellen?
Der Regelungsinhalt des Artikels 4 Absatz 2 des gegenwärtigen
Verordnungsentwurfs bezieht sich auf die allgemeine Lagebewertung einsatzrelevanter
Drittstaaten in der Planungsphase eines FRONTEX-koordinierten Einsatzes, durch
den zuständigen Einsatzmitgliedstaat, in Abstimmung mit den teilnehmenden
Mitgliedstaaten und der EU-Agentur FRONTEX. Nach dem gegenwärtigen
Verordnungsentwurf kann diese auch auf Informationen von sonstigen EU-
Institutionen und internationalen Organisationen mit grundrechtsspezifischen
Erfahrungen gestützt sein. Die Lagebewertung soll Bestandteil des Einsatzplans
sein. Sie ist Grundlage weiterer Bewertungen des konkreten Einzelfalls im
Verlauf eines Einsatzes im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 und 4 des gegenwärtigen
Verordnungsentwurfs.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/317c) Wie steht die Bundesregierung zu dem Umstand, dass die ebenfalls
praktizierte Grenzkontrolle in den Hoheitsgewässern von Drittstaaten
nicht in dem Entwurf der Außengrenzenverordnung geregelt wird?
Wie soll speziell bei Kooperationen mit Drittstaaten (beispielsweise
Libyen, Tunesien) im Rahmen von FRONTEX-Operationen sichergestellt
werden, dass die einschlägigen Flüchtlingsrechte und das Recht auf
Verlassen eines Landes nicht verletzt werden?
Maßnahmen im Hoheitsgebiet von Drittstaaten erfolgen ausschließlich in deren
Souveränität. Die EU-Mitgliedstaaten sowie die EU-Agenturen vermitteln zu
beachtende rechtliche Standards in Projekten des sog. Capacity Buildings, wie
sie beispielsweise nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004
in der durch Artikel 1 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 1168/2011
geänderten Fassung vorgesehen sind.
18. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung das Verhältnis des Entwurfs
der Außengrenzenverordnung zu anderen einschlägigen EU-Richtlinien
sein
a) im Hinblick auf die Prüfung von Non-refoulement-Geboten zur
Asylverfahrensrichtlinie und
Für den Fall, dass eine FRONTEX-Operation zu Interventionen außerhalb des
Anwendungsbereichs der Asylverfahrensrichtlinie führt, wird auf die Antwort
der Bundesregierung zu den Fragen 11a bis 11c der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/270 vom 10. Januar 2014
verwiesen. Dort hat die Bundesregierung ausgeführt, dass bei der Behandlung der
Flüchtlinge/Schiffbrüchigen auf See die Vorgaben des einschlägigen
Völkerrechts, insbesondere das anerkannte, aus Artikel 3 EMRK hergeleitete Non-
Refoulement-Prinzip, uneingeschränkt zu beachten sind.
Nach Rechtsprechung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) gilt dies auch an Bord von Staats- oder Kriegsschiffen, die die Flagge
eines EMRK-Vertragsstaates tragen. Gemäß Artikel 4 des
Verordnungsvorschlags soll der Schutz der Grundrechte und der Grundsatz der
Nichtzurückweisung, wie er in Artikel 19 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union festgeschrieben ist, uneingeschränkt Beachtung finden.
b) im Hinblick auf die Ausschiffung in den Staat des Auslaufens zur
Rückführungsrichtlinie
mit Rücksicht auf den Umstand, dass das Grenzkontrollregime der
Mitgliedstaaten im Rahmen von FRONTEX-Operationen mit dem Entwurf
der Außengrenzenverordnung z. T. weit in das Vorfeld der eigentlichen
Grenzen verlegt wird, wohingegen die Asylverfahrensrichtlinie nur für
Schutzgesuche auf dem Territorium der Mitgliedstaaten vorgesehen ist
(Artikel 3 Absatz 1 der Asylverfahrensrichtlinie)?
Die sog. Rückführungsrichtlinie findet gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie
nur auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige
Drittstaatsangehörige Anwendung. Auf Hoher See ist die Rückführungsrichtlinie hingegen
mangels Einreise nicht anwendbar. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18a
verwiesen.
Drucksache 18/317 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode19. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass bei Operationen der
griechischen Küstenwache im Rahmen der Operation „Poseidon See“ die
zuständigen Behörden im nationalen Koordinierungszentrum, das im
Vorgriff des EUROSUR-Grenzüberwachungssystems aufgebaut worden ist,
koordiniert werden sollen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es wird jedoch auf
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines
Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) verwiesen.
20. Teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass der Aufbau der
nationalen Koordinierungszentren im Rahmen des Grenzüberwachungssystems
EUROSUR, in denen alle Behörden mit Bezug zu Grenzkontrolle und
Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität zusammengeführt werden
sollen, zu einer Zunahme von Push-Back-Operationen im Rahmen von
FRONTEX-Einsätzen führen wird (bitte begründen)?
Der Bundesregierung sind keinerlei Anhaltspunkte bekannt, die Anlass für eine
solche Befürchtung geben könnten.
21. Wie bewertet die Bundesregierung die Kooperation mit den Behörden von
Drittstaaten im Rahmen der Operation EUROSUR bzw. der darin
zusammengeschlossenen nationalen Koordinierungszentren im Hinblick auf
Eingriffe in das Menschenrecht, ein Land zu verlassen, wenn diese
Kooperationen insbesondere das Ziel haben, Drittstaaten in die Lage zu
versetzen, Personen abzufangen, die diese Staaten in Richtung der Europäischen
Union verlassen wollen?
Gemäß Artikel 20 der EUROSUR-Verordnung können die Mitgliedstaaten mit
einem oder mehreren benachbarten Drittländern Informationen austauschen und
mit diesen Drittländern zusammenarbeiten, sofern dies unbedingt erforderlich
ist. Ein solcher Informationsaustausch und eine solche Zusammenarbeit
erfolgen auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte, welche die
ebenfalls in Artikel 20 der EUROSUR-Verordnung festgelegten Anforderungen
erfüllen und somit im Einklang mit dem einschlägigen Unions- und Völkerrecht
im Bereich Grundrechte und internationaler Schutz, einschließlich der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union, der Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, insbesondere dem Grundsatz der Nichtzurückweisung,
stehen müssen. Über die Existenz sowie den Inhalt derartiger Übereinkünfte liegen
der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
22. Wie bewertet die Bundesregierung die von ihr aktiv mitgetragene Politik
der Europäischen Union gegenüber Serbien und Mazedonien,
Visaerleichterungen bei einer vermeintlich hohen Zahl so genannter Missbrauchsfälle
(Einreise zur Asylantragstellung) wieder zurückzunehmen, vor dem
Hintergrund der vom Menschenrechtskommissar des Europarates
geschilderten Konsequenz, dass insbesondere Angehörige der Roma aus diesen
Ländern in ihrem Recht beschnitten werden, ihr Land zu verlassen (S. 46 des
Berichts)?
Die Bundesregierung hat die in der geänderten Verordnung (EG) Nr. 539/2001
vorgesehene Möglichkeit der zeitlich begrenzten Wiedereinführung der
Visumpflicht bei einem nachweisbaren deutlichen Anstieg der Asylantragstellerzahlen
unter den in der Verordnung genannten weiteren Voraussetzungen – als Ultima
Ratio und bei Berücksichtigung der außenpolitischen Belange – befürwortet.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/31723. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die vom
Menschenrechtskommissar beschriebene Gefahr, dass durch die
Sanktionsdrohung gegen Beförderungsunternehmen, wenn sie (auch ohne eigenes
Wissen) Personen transportieren, die die Visafreiheit zur Asylantragstellung
nutzen, die Unternehmen selbst zur Anwendung diskriminierender
Praktiken bei der Auswahl ihrer Passagiere greifen könnten (S. 56 des Berichts)?
Das deutsche Aufenthaltsrecht regelt in § 63 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
das Verbot für Beförderungsunternehmer, Ausländer in das Bundesgebiet zu
befördern, wenn diese nicht im Besitz eines erforderlichen Passes und eines
erforderlichen Aufenthaltstitels sind, sowie mögliche Sanktionen für
Beförderungsunternehmer bei Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot. Die den
Beförderungsunternehmen damit auferlegten Pflichten setzen europarechtliche
Vorgaben (Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens, Richtlinie
2001/51/EG) um und dienen der Verhinderung illegaler Einwanderung. Diese
Pflichten beziehen sich auf alle Reisenden, unabhängig von deren Herkunft und
sind nicht gegen Asylsuchende gerichtet. Eine Unterscheidung zwischen den
Reisenden wird durch § 63 AufenthG nicht intendiert.
24. In welchen Ländern wurde durch die jeweilige EU-Ratspräsidentschaft
seit dem Jahr 2004 ein Immigration-Liaison-Officers-Network (ILO-
network) gemäß der EU-Verordnung EG 377/2004 aktiviert, und in welchen
dieser Fälle waren deutsche grenzpolizeiliche Verbindungsbeamte oder
nach Kenntnis der Bundesregierung andere deutsche Behördenmitarbeiter
beteiligt (bitte jeweils genaue Zahl und Einsatzzeitraum sowie -ort
nennen)?
Beim Immigration Liaison Officers-Network (ILO-Netzwerk) handelt es sich
nicht um eine Institution, sondern um eine Informationsaustauschplattform der
in den jeweiligen Drittstaaten eingesetzten Verbindungsbeamten der EU-
Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten tragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 377/
2004 dafür Sorge, dass ihre Verbindungsbeamten, die in denselben Drittstaat
oder in dieselbe Region entsandt sind, auf örtlicher oder regionaler Ebene
untereinander Kooperationsnetze, sogenannte ILO-Netzwerke aktivieren.
Es liegt in der jeweiligen Verantwortung der EU-Ratspräsidentschaft, dass ILO-
Netzwerk nach außen zu repräsentieren. Übersichten, in welchen Ländern von
den jeweiligen EU-Ratspräsidentschaften seit 2004 ILO-Netzwerke gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 377/2004 repräsentiert wurden, liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Grenzpolizeiliche Verbindungsbeamte der Bundespolizei, die in Drittstaaten
eingesetzt sind, nehmen grundsätzlich an Veranstaltungen der dort
eingerichteten ILO-Netzwerke teil. Verbindungsbeamte der Bundespolizei sind in
ILO-Netzwerke in China, Kosovo, Russland, Serbien, Tunesien, der Türkei und
der Ukraine eingebunden.
25. Wie viele der im Rahmen des ILO-Netzwerks entsandten Beamten wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils an die Konsularbehörde in
einem Drittstaat, an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten, an die
zuständigen Behörden der Drittstaaten oder an internationale
Organisationen entsandt (bitte nach Jahren und Zahl der Beamten auflisten)?
Eine Entsendung von Beamten in Drittstaaten im Rahmen des ILO-Netzwerkes
erfolgt nicht. Die Entsendung von grenzpolizeilichen Verbindungsbeamten der
Bundespolizei in Drittstaaten erfolgt aus fachlichen und strategischen
Gesichtspunkten im Rahmen der nationalen Aufgabenwahrnehmung durch Abordnung
in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts und Zuteilung zur jeweiligen
Drucksache 18/317 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedeutschen Auslandsvertretung im Drittstaat. Die bereits in den jeweiligen
Drittstaat entsandten grenzpolizeilichen Verbindungsbeamten der Bundespolizei
nehmen lediglich im Rahmen ihres strategischen Aufgabenspektrums
regeloder unregelmäßig an entsprechenden ILO-Netzwerk-Veranstaltungen vor Ort
teil. Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen.
26. Welche sind nach Kenntnis der Bundesregierung konkret die Aufgaben
der innerhalb des ILO-Netzwerks eingesetzten Beamten, und wie wird
sichergestellt, dass sie im Rahmen ihrer Beratungstätigkeiten an keinen
Maßnahmen beteiligt sind, die eine Verletzung des Rechts, das Land zu
verlassen, darstellen könnten?
Der Auftrag der grenzpolizeilichen Verbindungsbeamten im Rahmen ihrer
nationalen Aufgaben umfasst insbesondere die aufgabenbezogene Aufklärung
in Form der Informationssammlung, -auswertung und -analyse. Ihnen obliegt in
strategischer und taktischer Hinsicht die Beobachtung der grenzpolizeilich
bedeutsamen Lagefelder im Empfangsstaat, einschließlich der Lage an den
Außengrenzen und der Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung, vornehmlich der
international organisierten Schleusungskriminalität, sowie die Planung und
Durchführung von Maßnahmen der bilateralen Ausbildungs- und
Ausstattungshilfe. Sie üben keine hoheitliche Tätigkeit im Empfangsstaat aus. Darüber
hinaus sind sie an keinen operativ ausgerichteten Maßnahmen des Gastlandes
beteiligt.
27. Welche an die Europäische Union angrenzenden Staaten haben nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2009
Gewahrsamseinrichtungen eingerichtet, um im Rahmen von Rückübernahmeabkommen aus der
EU abgeschobene Migranten unterzubringen, und in welchem Umfang
wurde der Bau solcher Einrichtungen durch die Europäische Union oder
nach Kenntnis der Bundesregierung durch einzelne ihrer Mitgliedstaaten
unterstützt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Unterstützung des
Baus solcher Einrichtungen durch die EU oder einzelne ihrer Mitgliedstaaten
vor. Der Bau von Gewahrsamseinrichtungen ist nicht Bestandteil von
Rückübernahmeabkommen Deutschlands oder der EU mit Drittstaaten.
28. Welche an die Europäische Union angrenzenden Staaten haben nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2009 Abschiebehafteinrichtungen
erbaut, in welchem Umfang wurden sie durch die Europäische Union oder
nach Kenntnis der Bunderegierung durch einzelne ihrer Mitgliedstaaten
dabei unterstützt, und in welchen dieser Länder gibt es wirksame
Mechanismen, um Kettenabschiebungen aus der Europäischen Union über diese
Staaten in mögliche Verfolgerstaaten zu verhindern?
Die Bundesregierung erhebt keine Daten zum Bau von
Abschiebehafteinrichtungen in den an die EU angrenzenden Staaten und hat auch keine Kenntnis
darüber, in welchem Umfang die EU oder einzelne ihrer Mitgliedstaaten dafür
Unterstützung leisten.
Deutsche Behörden haben in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sogenannte
zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Dazu würde auch die
konkrete Gefahr zählen, in einen Staat weitergeschoben zu werden, in dem die
betroffene Person die Gefahr politischer oder sonstiger Verfolgung zu gewärtigen
hätte. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/31729. Welche der an die Europäische Union angrenzenden Staaten haben nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2009 illegale Einreise und
illegalen Aufenthalt unter Strafe gestellt?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass Staaten generell illegale Einreisen
und illegale Aufenthalte mit Sanktionen belegen. Eine grundlegende Änderung
der dafür anzuwendenden Gesetze in den an die EU angrenzenden Staaten seit
dem Jahr 2009 ist der Bundesregierung nicht bekannt.
30. Welche der an die Europäische Union angrenzenden Staaten haben nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2009 technische, logistische
und finanzielle Hilfen zum Aufbau von Einrichtungen und Anlagen zur
Grenzsicherung (Grenzkontrollanlagen, Sperranlagen, technische
Überwachungsanlagen, Lagezentren etc.) erhalten, u. a. mit dem Ziel, die
Transitmigration über das eigene Territorium in Richtung der Europäischen
Union zu unterbinden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Maßnahmen anderer EU-
Mitgliedstaaten in den EU-Nachbarstaaten vor.
Die Bundesrepublik Deutschland hat jedoch grenzpolizeiliche Ausstattungshilfe
in EU-Nachbarstaaten geleistet, die der Anlage (S. 15 ff.) zu entnehmen sind. Die
Ausstattungshilfe wurde zur Nachhaltigkeit durchgeführter Maßnahmen der
Ausbildungshilfe geleistet. Die (grenz-)polizeiliche Ausbildungs- und
Ausstattungshilfe (ABH/ASH) ist ein wichtiger Bestandteil der sog.
Vorverlagerungsstrategie. Darunter wird die Verlagerung zusätzlicher (grenz-)polizeilicher
Aktivitäten in die Ursprungs- und Transitländer der organisierten Kriminalität (im
Besonderen der Rauschgiftkriminalität) sowie in die Herkunfts-, Rekrutierungs-,
Aktions- und Rückzugsregionen des internationalen Terrorismus verstanden.
Maßnahmen der bilateralen (grenz-)polizeilichen Ausbildungs- und
Ausstattungshilfe konzentrieren sich insbesondere auf die Bekämpfung der schweren
und organisierten Kriminalität (insbesondere Rauschgiftkriminalität,
Menschenhandel/Schleusung, Cybercrime), des Terrorismus sowie der illegalen
Migration. Die ABH/ASH soll daher dazu beitragen, insbesondere die organisierte
Kriminalität bereits vor den deutschen Grenzen zu bekämpfen und die
Auswirkungen auf Deutschland/Europa zu reduzieren. Dies bedeutet, dass
Unterstützungsleistungen danach bewertet werden, ob sie die (grenz-)polizeiliche
Tätigkeit im Empfängerland strukturell, organisatorisch oder materiell erkennbar
verbessern können und ob sie positive sicherheits-, insbesondere polizeirelevante
Auswirkungen auf die Bundesrepublik Deutschland haben.
31. Welche der asiatischen und afrikanischen Mittelmeeranrainer haben nach
Kenntnis der Bundesregierung finanzielle und materielle Unterstützung
beim Aufbau von Kapazitäten zur Kontrolle der Seegrenze erhalten, u. a.
mit dem Ziel, die Ausfahrt von Schiffen oder Booten mit mutmaßlich
irregulären Migranten an Bord in Richtung der Europäischen Union zu
verhindern?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis davon, dass die in der Frage
angeführten Mittelmeeranrainerstaaten finanzielle und materielle Unterstützung beim
Aufbau ihrer Kapazitäten der Seegrenzkontrolle zur Verhinderung von
Migration in die EU erhalten haben.
32. Wie bewertet die Bundesregierung die Einbeziehung der südlichen
Mittelmeeranrainer in die zukünftigen EUROSUR-Strukturen vor dem
Hintergrund, dass nach Auffassung der Fragesteller ihre Kooperation einzig den
Drucksache 18/317 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZweck haben kann, eigene und fremde Staatsangehörige am Verlassen ihrer
Hoheitsgewässer in Richtung der Europäischen Union zu hindern, vor dem
Hintergrund des Rechts, das Land zu verlassen und Asyl zu suchen?
Die Einbindung südlicher Mittelmeeranrainer in EUROSUR könnte den
Informationsaustausch und die operative Zusammenarbeit zwischen den an das
Mittelmeer angrenzenden EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten gewährleisten und
verbessern und damit Kapazitäten schaffen, um die bestehenden
Herausforderungen gemeinsam zu bewältigen und Menschenleben zu retten. Insbesondere
kann aus Sicht der Bundesregierung so das Lagebewusstsein und die
Reaktionsfähigkeit zum Zwecke der Aufdeckung, Prävention und Bekämpfung der
irregulären Einwanderung und der grenzüberschreitenden Kriminalität verbessert
werden und ein Beitrag zur Gewährleistung des Schutzes und der Rettung des
Lebens von Migranten geleistet werden.
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ISSN 0722-8333]