[Deutscher Bundestag Drucksache 18/386
18. Wahlperiode 29.01.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte,
Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/235 –
Wahlrecht in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Wahlrecht wurde in der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages
mehrmals geändert. Insbesondere die Regelung zu den sog. Auslandsdeutschen
war Bestandteil einer von allen Fraktionen getragenen Änderung des
Wahlrechts (vgl.
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/118/1711820.pdf). Sie war
notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2012
den bisherigen § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) für
nichtig erklärt hatte (vgl.
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/
cs20120704 _2bvc000111.html). Darüber hinaus wurde aber auch die Frage
des Wahlrechts für unter Vollbetreuung stehende Personen debattiert, ohne dass
es zu einer Wahlrechtsänderung gekommen ist (vgl.
http://dipbt.bundestag.de/
dip21/btd/17/123/1712380.pdf und
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/120/
1712068. pdf). Hinsichtlich der von diesen Regelungen betroffenen Personen
lagen zum Zeitpunkt der Beratung der o. g. parlamentarischen Initiativen so gut
wie keine Zahlen vor.
Im Hinblick auf die Bundestagswahl 2013 wurde medial auf verschiedene
Pannen im Rahmen der Bundestagswahl 2013 verwiesen (vgl. u. a.
www.zeit.
de/politik/deutschland/2013-09/pannen-bundestagswahl-briefwahl und
www.spiegel.de/politik/deutschland/briefwahl-pannen-bei-bundestagswahl-a-
924888.html). Darüber hinaus haben sich Wahlberechtigte an die Fragesteller
mit Hinweisen über Ungenauigkeiten bei der Bundestagswahl 2013 gewendet.
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Briefwahl vom
24. November 1981 (2 BvC 1/81, BVerfGE 59, 119) hat der Gesetz- und
Verordnungsgeber „die bisherige Regelung und Handhabung der Briefwahl
ständig in Anbetracht neu auftretender Entwicklungen, die unvorhergesehene
Gefahren für die Integrität der Wahl mit sich bringen können, zu überprüfen.
Treten dabei Mißbräuche zutage, die geeignet sein können, die Freiheit der
Wahl oder das Wahlgeheimnis mehr als unumgänglich zu gefährden, so
erwächst daraus die verfassungsrechtliche Pflicht, die ursprüngliche Regelung
im Wege der Nachbesserung zu ergänzen oder zu ändern“. Um der
gesetzgeberischen Aufgabe nachzukommen, ist es erforderlich, diesbezügliche
Informationen einzuholen, bevor ggf. über gesetzgeberische Änderungen nachgedacht
wird. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. Januar 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/386 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Fragesteller haben keinen Zweifel an der Gültigkeit der Bundestagswahl
2013. Unabhängig davon gehen die Fragesteller aber davon aus, dass im
Rahmen der Bundeswahlordnung (BWO) und im BWahlG
Optimierungsmöglichkeiten für die Gewährleistung einer freien, gleichen und geheimen Wahl
bestehen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die mit der Kleinen Anfrage erfragten Zahlen mussten überwiegend durch
Umfrage unter den mit der Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl
betrauten Wahlbehörden der Länder erhoben werden. Teilweise werden die
erfragten Angaben nicht erfasst. Teilweise waren die erfragten Angaben bei den
zuständigen Stellen nicht mehr zu ermitteln, weil Wahlbenachrichtigungen nach
§ 90 Absatz 1 der Bundeswahlordnung bereits zu vernichten waren. Die
nachstehend genannten Angaben beruhen darum teilweise auf in den oder in
einzelnen Ländern noch vorhandenen bzw. ermittelbaren Teilinformationen und auf
Schätzungen.
Zu der häufig gestellten Teilfrage, ob die Bundesregierung gesetzliche
Änderungen plant oder gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht, ist vorab darauf
hinzuweisen, dass der Bereich des Wahlrechts nach der Staatspraxis Sache des
Deutschen Bundestages ist und die Bundesregierung hierzu üblicherweise keine
Initiativen einbringt.
1. Wie viele sog. Auslandsdeutsche haben entsprechend § 12 Absatz 2
BWahlG in Verbindung mit § 16 Absatz 2 BWO bei der Bundestagswahl
2013 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Erfasst werden
Eintragungen in ein Wählerverzeichnis (siehe die Antwort zu Frage 2), nicht die Zahl
der Anträge.
2. Wie viele der unter Nummer 1 benannten Personen haben im Jahr 2013
ihren Antrag auf die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 Nummer 1
BWahlG und § 12 Absatz 2 Nummer 2 BWahlG gestützt. Wie viele Anträge
sind bewilligt und wie viele Anträge sind abgelehnt worden (bitte nach § 12
Absatz 2 Nummer 1 und § 12 Absatz 2 Nummer 2 BWahlG aufschlüsseln)?
Über die Zahl der Anträge liegen der Bundesregierung keine Angaben vor (siehe
die Antwort zu Frage 1). In ein Wählerverzeichnis eingetragen wurden bei der
Bundestagswahl im Jahr 2013 insgesamt 67 057 im Ausland lebende, in
Deutschland nicht (mehr) gemeldete wahlberechtigte Deutsche
(Auslandsdeutsche), davon 64 902 nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Bundeswahlgesetzes und 2 155 nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWahlG. Nach den
vorliegenden Angaben aus den Ländern sind etwa 1 000 Anträge bekannt, die nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWahlG abgelehnt wurden, und etwa 500
Anträge bekannt, die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWahlG abgelehnt
wurden.
3. Wie erfolgte die notwendige öffentliche Bekanntmachung nach § 20
Absatz 2 BWO durch die diplomatischen und berufskonsularischen
Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland im Hinblick auf die
Bundestagswahl 2013?
Der öffentlichen Bekanntmachungspflicht nach § 20 Absatz 2 BWO wurde im
Ausland wie folgt nachgekommen: Die deutschen Auslandsvertretungen haben
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/386zeitnah mindestens in einer örtlichen und in einer überregionalen Tageszeitung
im Ausland den Text der Wahlbekanntmachung zur Wahl des 18. Deutschen
Bundestages im Jahr 2013 veröffentlicht. Außerdem haben alle
Auslandsvertretungen auf ihren Internetseiten prominent auf der Startseite auf die
Bundestagswahl 2013 hingewiesen und auf weitergehende Informationen auf der
Internetseite des Bundeswahlleiters verwiesen. Deutschen Staatsangehörigen, die sich
im Ausland in den von den Auslandsvertretungen geführten elektronischen
Deutschenlisten registriert haben und dabei um Übersendung von
Wahlinformationen gebeten haben, wurden die Informationen zur Bundestagswahl 2013
direkt zugesandt.
4. Wie viele Personen waren nach § 13 Nummer 1 BWahlG bei der
Bundestagswahl 2013 vom Wahlrecht infolge des Richterspruchs ausgeschlossen?
Die Zahl der bei der Bundestagswahl im Jahr 2013 infolge Richterspruchs vom
Wahlrecht ausgeschlossenen Personen ist nicht erfasst. Aus der bundesweiten
Strafverfolgungsstatistik ergibt sich, dass die Gerichte in den letzten zehn Jahren
(2002 bis 2011) zwei Mal bei Verurteilungen wegen nach § 45 Absatz 5 des
Strafgesetzbuchs (StGB) einschlägigen Delikten eine Wahlrechtsaberkennung
ausgesprochen haben. Da die im Einzelfall angeordnete Dauer der
Wahlrechtsaberkennung (zwischen zwei und fünf Jahren) in der Statistik nicht erfasst wird
und für die Jahre 2012 und 2013 derzeit noch keine Angaben vorliegen, kann
daraus nicht geschlossen werden, wie viele Personen zum Zeitpunkt der
Bundestagswahl 2013 ausgeschlossen waren.
5. Wie viele Personen waren nach § 13 Nummer 2 BWahlG bei der
Bundestagswahl 2013 vom Wahlrecht auf Grund der Bestellung eines Betreuers zur
Besorgung aller Angelegenheiten ausgeschlossen?
Die Bundesregierung hat bereits in früheren Antworten auf Schriftliche Fragen
von Abgeordneten mitgeteilt, dass zu der Zahl der unter die
Wahlrechtsausschlussgründe nach § 13 Nummer 2 und 3 des BWahlG fallenden Personen
keine statistischen Daten vorhanden sind (siehe u. a. die Antwort der
Bundesregierung in der Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 25. April 2012,
Plenarprotokoll 17/174, Frage 61, Seite 20593 f.). Dies gilt auch für die
Bundestagswahl 2013.
Die Zahl der von den Wahlrechtsausschlüssen Betroffenen ist
Forschungsgegenstand einer von der Bundesregierung im Jahr 2013 in Auftrag gegebenen Studie
zur tatsächlichen Situation von Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung
des aktiven und passiven Wahlrechts. Mit Abschluss der Studie ist Ende 2015 zu
rechnen.
6. Wie viele Personen waren nach §13 Nummer 3 BWahlG bei der
Bundestagswahl 2013 vom Wahlrecht ausgeschlossen, weil sie sich aufgrund einer
Anordnung nach § 63 i. V. m. § 20 des Strafgesetzbuchs (StGB) in einem
psychiatrischen Krankenhaus befanden?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
Drucksache 18/386 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Wie viele Personen besaßen nach § 15 Absatz 2 Nummer 2 BWahlG bei
der Bundestagswahl 2013 infolge des Richterspruchs nicht die
Wählbarkeit?
Wie viele Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber wurden bei den
vergangenen fünf Bundestagswahlen aufgrund dieser Vorschrift nicht zur Wahl
zugelassen?
Die Zahl der Personen, die zum Zeitpunkt der Bundestagswahl 2013 infolge
Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besaßen, ist nicht erfasst. Für die Personen, die wegen eines
Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden
sind und infolgedessen für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche
Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen verloren
haben (§ 45 Absatz 1 StGB), wird für die Jahre 2008 bis 2011 auf die öffentlich
zugängliche vom Statistischen Bundesamt herausgegebene
Rechtspflegestatistik (Fachserie 10 Reihe 3 – Strafverfolgung) verwiesen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Über die Zahl der Wahlbewerber, die wegen Ausschlusses von der Wählbarkeit
bei den vergangenen fünf Bundestagswahlen nicht zur Wahl zugelassen wurden,
liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
8. Wie viele Personen haben bei der Bundestagswahl 2013 entsprechend
§ 17 Absatz 2 BWahlG einen Antrag auf einen Wahlschein gestellt, weil
sie nicht in einem Wählerverzeichnis eingetragen waren oder aus einem
nicht von ihnen zu vertretenden Grund in dieses nicht eingetragen
wurden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Nach den
vorliegenden Angaben aus den Ländern sind etwa 1 475 Anträge bekannt; in den
meisten Fällen von Personen, die wegen eines kurz vor der Wahl erfolgten
Umzugs noch nicht in das Wählerverzeichnis ihrer neuen Heimatgemeinde
eingetragen waren.
9. Wie viele Anträge auf Erteilung eines Wahlscheins wurden positiv
entschieden (bitte nach den Gründen des § 25 Absatz 2 BWO aufschlüsseln)?
Bundesweit wurde in den Wählerverzeichnissen für 11 341 650
Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen waren, ein Sperrvermerk wegen
der Erteilung eines Wahlscheines eingetragen. Weiteren 719 Wahlberechtigten,
die nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen waren, wurde auf ihren Antrag
ein Wahlschein ausgestellt. Über die dabei jeweils vorliegenden Gründe nach
§ 25 Absatz 2 BWO liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
10. Wie viele Wahlscheinanträge wurden entsprechend § 27 Absatz 3 BWO
für „einen anderen“ beantragt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Nach den
vorliegenden Angaben aus den Ländern sind etwa 120 500 Anträge nach § 27
Absatz 3 BWO bekannt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/38611. In wie vielen Fällen gab es Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis und
Beschwerden entsprechend § 22 BWO bei der Bundestagswahl 2013?
Wie vielen Einsprüchen und Beschwerden wurde stattgegeben (bitte
getrennt nach stattgegebenen Einsprüchen und stattgegebenen Beschwerden
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Nach den
vorliegenden Angaben aus den Ländern sind etwa 290 Einsprüche bekannt, die nach
§ 22 Absatz 1 BWO bei den Gemeindebehörden eingelegt wurden. Etwa 210
Einsprüchen wurde stattgegeben, in drei Fällen führte eine Beschwerde an den
Kreiswahlleiter zum Erfolg.
12. In wie vielen Fällen bei der Bundestagswahl 2013 war eine Berichtigung
des Wählverzeichnisses nach § 23 BWO notwendig?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Nach den
vorliegenden Angaben aus den Ländern sind 23 566 Berichtigungen nach § 23 BWO
bekannt.
13. In wie vielen Stimmbezirken erfolgte bei der Bundestagswahl 2013 die
Stimmabgabe mit Wahlgeräten nach § 35 BWahlG?
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. März 2009 die
Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen
Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland (Bundeswahlgeräteverordnung) für nichtig erklärt hat, ist der
Einsatz von Wahlgeräten bei Bundestagswahlen nicht mehr zulässig. Bei der
Bundestagswahl 2013 ist dementsprechend in keinem Wahlbezirk die Stimmabgabe
mittels Wahlgeräten erfolgt.
14. Stellt es nach Ansicht der Bundesregierung einen Verstoß gegen die
ordnungsgemäße Durchführung der Wahl – beispielsweise durch
Beeinträchtigung der Wahlfreiheit – nach § 6 Absatz 7 BWO dar, soweit der
Wahlvorstand im Wahllokal einen Spendenteller aufstellt?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, sieht die Bundesregierung insoweit gesetzlichen
Klarstellungsbedarf, beispielsweise dahingehend, dass durch § 10 Absatz 2
BWO die Aufwendungen abgegolten und ein zusätzliches Einwerben
von Geld untersagt wird?
Das Aufstellen eines Spendentellers im Wahllokal war bereits Gegenstand eines
Wahleinspruchs gegen die Gültigkeit der Wahl zum 13. Deutschen Bundestag
(Bundestagsdrucksache 13/3035, Anlage 22, Seite 51 f.). In seinen
Entscheidungsgründen hat der Deutsche Bundestag hierzu u. a. festgestellt: „Der in
Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) normierte Grundsatz der freien
Wahl ist durch die in einem Wahllokal in Hessisch-Oldendorf bestehende
Gewohnheit, einen Teller zum Zwecke des Sammelns von Spenden aufzustellen,
nicht tangiert. Es ist kein rationaler Grund dafür ersichtlich, dass Wähler durch
den Anblick dieses Behältnisses davon abgehalten werden könnten, ihre Stimme
abzugeben bzw. in ihrer Wahlentscheidung beeinflusst zu werden.“
Nach Abstimmung mit den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden hat
sich die Bundesregierung im Jahr 2011 dagegen entschieden, diesbezüglich eine
Ergänzung der Bundeswahlordnung vorzunehmen, weil es sich nach
Einschätzung der Wahlbehörden nur um Einzelfälle handelte, die durch Belehrung der
Drucksache 18/386 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeWahlvorstände vor der Wahl auszuräumen sind. Mit dem Gebot der
unparteiischen Amtswahrnehmung der Wahlorgane in § 10 Absatz 2 BWahlG ist die
entscheidende Regelung im Bundeswahlgesetz selbst bereits getroffen.
15. Wie wird sichergestellt, dass die nach § 8 BWO für die Stimmabgabe in
„kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, Klöstern,
sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten“ bei
entsprechendem Bedürfnis zu bildenden beweglichen Wahlvorständen auch
tatsächlich gebildet werden?
a) Wie wird „kleineres Krankenhaus“ und „kleineres Alten- und
Pflegeheim“ definiert?
b) Wer teilt wem das „Bedürfnis“ nach einem beweglichen Wahlvorstand
mit?
c) Wie viele bewegliche Wahlvorstände wurden bei der Bundestagswahl
2013 gebildet (bitte getrennt nach den beweglichen Wahlvorständen
für die einzelnen Gruppen aufführen)?
d) Plant die Bundesregierung, diesbezüglich gesetzliche Klarstellungen
in den Deutschen Bundestag einzubringen?
Voraussetzung für die Bildung beweglicher Wahlvorstände für die Stimmabgabe
in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, Klöstern,
sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzuganstalten ist gemäß § 8
i. V. m. den §§ 62, 63 und 64 BWO, dass ein Bedürfnis für deren Einrichtung
besteht und die Einrichtung auch möglich ist. Die Anwendung der Norm erfolgt
durch die zuständigen Gemeindebehörden, denen nach der Entscheidungspraxis
des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages dabei ein großer
Entscheidungsspielraum zukommt (siehe Bundestagsdrucksache 17/6300,
Anlage 3, Seite 26; Anlage 8, Seite 39; Anlage 9, Seite 42 f., jeweils mit weiteren
Nachweisen aus der Entscheidungspraxis in der Vergangenheit).
Bei der Bundestagswahl 2013 wurden insgesamt 343 bewegliche Wahlvorstände
nach § 8 BWO gebildet, davon 8 in Krankenhäusern, 264 in kleineren
Altenoder Pflegeheimen, 65 in Klöstern, vier in sozialtherapeutischen Anstalten und
zwei in Justizvollzugsanstalten.
Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen sind im Wahlrecht nach der
Staatspraxis Sache des Deutschen Bundestages; die Bundesregierung legt hierzu
üblicherweise keine eigenen Initiativen vor. Für verordnungsrechtliche
Änderungen sieht die Bundesregierung angesichts der gefestigten Entscheidungspraxis
des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages und der Anwendung
der bestehenden Regelungen der Bundeswahlordnung in der Praxis keinen
Bedarf.
16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Frage, ob die
Einrichtung eines beweglichen Wahlvorstandes in einer Justizvollzugsanstalt
überhaupt möglich ist, von der Gemeinde zu beurteilen ist und dabei
insbesondere personelle und organisatorische Gegebenheiten wie auch
Sicherheitsgründe eine Rolle spielen (vgl.
http://dipbt.bundestag.de/
dip21/btd/17/063/1706300.pdf, S. 26)?
a) Wenn ja, warum?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Sieht die Bundesregierung diesbezüglich Bedarf für gesetzgeberische
Klarstellungen?
Die Frage war bereits Gegenstand eines Wahleinspruchs gegen die Gültigkeit
der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag (siehe Bundestagsdrucksache 17/6300,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/386Anlage 3, Seite 19 ff.). Der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages
hatte dazu festgestellt, dass die Wahlvorschriften keine generelle Verpflichtung
der Wahlbehörden zur Einrichtung einer Gelegenheit zur Urnenwahl in
Justizvollzugsanstalten vorsehen, sondern den Gemeindebehörden ein großer
Entscheidungsspielraum eingeräumt wird. Bei dieser Entscheidung könne
berücksichtigt werden, dass stets die Möglichkeit der Briefwahl bestehe, so dass
Strafgefangene für eine Stimmabgabe nicht auf die Bildung eines beweglichen
Wahlvorstandes angewiesen seien. Zudem könnten personelle und organisatorische
Gegebenheiten, insbesondere auch Sicherheitserwägungen, eine Rolle spielen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die daraufhin eingelegte
Wahlprüfungsbeschwerde verworfen. Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Deutschen
Bundestages. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Strafgefangene
nicht am Ort der Justizvollzugsanstalt, sondern an ihrer vorherigen
Wohnortanschrift in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, so dass sie ohnehin nicht vor
einem beweglichen Wahlvorstand in dem Wahlkreis der Justizvollzugsanstalt
wählen können.
Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen sind nach der Staatspraxis im
Bereich des Wahlrechts Sache des Deutschen Bundestages; die Bundesregierung
legt hierzu üblicherweise keine eigenen Initiativen vor. Für
verordnungsrechtliche Änderungen sieht die Bundesregierung angesichts der
Verfassungsrechtsprechung, der gefestigten Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses
des Deutschen Bundestages und der Anwendung der bestehenden Regelungen
der Bundeswahlordnung in der Praxis keinen Bedarf.
17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass seit Einführung der
Briefwahl keine zwingende Notwendigkeit für die Einrichtung beweglicher
Wahlvorstände in Justizvollzugsanstalten besteht, sofern nicht besondere
Gründe vorliegen (vgl.
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/063/
1706300. pdf, S. 39)?
a) Wenn ja, warum?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Sieht die Bundesregierung diesbezüglich gesetzgeberischen
Handlungsbedarf?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
18. Wie wird sichergestellt, dass Menschen in „größeren“ Alten- und
Pflegeheimen sowie „größeren“ Krankenhäusern ihr Wahlrecht wahrnehmen
können?
a) Wie wird „eine größere Anzahl von Wahlberechtigten“ in § 13 Absatz 1
BWO (Sonderwahlbezirke) definiert?
b) Wer teilt die Notwendigkeit eines Sonderwahlbezirkes nach § 13
Absatz 1 BWO der Gemeindebehörde mit?
c) Plant die Bundesregierung, diesbezüglich gesetzliche Klarstellungen
in den Deutschen Bundestag einzubringen?
Dass Menschen in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern ihr
Wahlrecht wahrnehmen können, wird wie bei jedem anderen Bürger, der nicht an der
Urnenwahl teilnehmen kann, durch die Möglichkeit der Briefwahl
sichergestellt.
Außerdem sollen für die Stimmabgabe für Wahlscheininhaber in
Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen mit einer größeren
Anzahl von Wahlberechtigten gemäß § 13 i. V. m. § 61 BWO Sonderwahlbezirke
gebildet werden, wenn ein entsprechendes Bedürfnis besteht. Die Anwendung
Drucksache 18/386 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeder Norm, einschließlich der Auslegung der Rechtsbegriffe und der Beurteilung,
ob ein entsprechendes Bedürfnis besteht, obliegt den Gemeindebehörden.
Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen sind nach der Staatspraxis im
Bereich des Wahlrechts Sache des Deutschen Bundestages; die Bundesregierung
legt hierzu üblicherweise keine eigenen Initiativen vor. Für
verordnungsrechtliche Änderungen sieht die Bundesregierung angesichts der bestehenden
Regelungen in der Bundeswahlordnung keinen Bedarf.
19. Wie nehmen Angehörige der Bundeswehr, die sich im Auslandseinsatz
befinden, ihr Wahlrecht wahr?
a) Erfolgt die Wahrnehmung des Wahlrechts nach § 14 Absatz 2 BWahlG
(Wahl im Wahlbezirk) oder nach § 14 Absatz 3 BWahlG (Wahl im
Wahlkreis)?
b) Soweit eine Wahlbeteiligung nach § 14 Absatz 2 BWahlG erfolgt, wie
lauten die nach § 12 Absatz 3 BWO notwendigen „festen
Abgrenzungsmerkmale“ für die Verteilung in die verschiedenen Wahlbezirke?
Die Wahlteilnahme von Angehörigen der Bundeswehr im Auslandseinsatz
erfolgt wie bei jedem anderen Bürger per Briefwahl, wenn sie am Wahltag nicht
in ihrem Wahlkreis anwesend sind und nicht an der Urnenwahl teilnehmen
können.
Nach § 14 Absatz 2 oder Absatz 3 Buchstabe a BWahlG erfolgt die
Wahlteilnahme nur, falls Angehörige der Bundeswehr im Auslandseinsatz am Wahltag
in Deutschland sind. Sie können dann wie jeder Bürger ihre Stimme entweder in
dem in der Wahlbenachrichtigung mitgeteilten Wahlraum ihres Wahlbezirks
abgeben (§ 14 Absatz 2 BWahlG). Oder sie können – wenn zuvor von der
Gemeinde auf Antrag ein Wahlschein ausgestellt wurde – in einem anderen
Wahlraum des Wahlkreises wählen, in dem sie im Wählerregister eingetragen
sind (§ 14 Absatz 3 Buchstabe a BWahlG). Wenn sie am Wahltag nicht in
Deutschland sind, können sie vom Ausland aus nur per Briefwahl (§ 14 Absatz 3
Buchstabe b BWahlG) wählen. Hierzu ist ebenfalls ein auf (auch per E-Mail
möglichen) Antrag von der Gemeinde ausgestellter Wahlschein mit
Briefwahlunterlagen erforderlich. Nach geheimer Stimmabgabe ist der Stimmzettel im
verschlossenen Stimmzettelumschlag zusammen mit dem unterschriebenen
Wahlschein im Wahlbrief rechtzeitig an die eingetragene Adresse
zurückzusenden (§ 36 Absatz 1 BWahlG). Dabei kann von Bundeswehrangehörigen im
Auslandseinsatz die Feldpost genutzt werden.
Die Zuordnung der Angehörigen der Bundeswehr zu Wahlkreisen und
Wahlbezirken richtet sich wie bei jedem Bürger danach, wo sie in Deutschland nach
dem Melderegister (oder, wenn in Deutschland nicht gemeldet, auf Antrag in der
letzten Wohnsitzgemeinde) in das Wählerregister eingetragen sind. Auch
Angehörige der Bundeswehr werden grundsätzlich an ihrem Wohnort im Inland in das
Wählerregister eingetragen; nur Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit werden
am Ort einer Gemeinschaftsunterkunft oder anderen dienstlichen Unterkunft
meldepflichtig, wenn sie diese für länger als sechs Monate (§ 15 Absatz 1
Nummer 2 des Melderechtsrahmengesetzes), nach dem ab dem 1. Mai 2015
geltenden neuen Bundesmeldegesetz für länger als zwölf Monaten beziehen (§ 27
Absatz 1 Nummer 5 des Bundesmeldegesetzes). Nur für diese Gruppe gilt die
Regelung des § 12 Absatz 3 BWO, wonach die Wahlberechtigten in
Gemeinschaftsunterkünften nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere
Wahlbezirke verteilt werden. § 12 Absatz 3 BWO wird im Rahmen der Ausführung
der Bundesgesetze durch die Länder nach Artikel 84 Absatz 1 GG als eigene
Angelegenheit von den zuständigen Behörden der Länder vollzogen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/38620. Wie wird die Wahlteilnahme von Menschen mit Behinderungen und
Mobilitätsbeeinträchtigungen gesichert, soweit die Wahlräume nicht den
Anforderungen des § 46 BWO entsprechen?
Sieht die Bundesregierung hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf, z. B.
durch die Umwandlung der „Soll-Regelung“ in § 46 BWO in eine „Muss-
Regelung“?
Wenn nein, warum nicht?
Nach § 46 Absatz 1 Satz 2 BWO sollen die Wahlräume nach den örtlichen
Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten,
insbesondere behinderten und anderen Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Nach § 19 Absatz 1
Nummer 2 BWO soll die von der Gemeindebehörde an jeden in das
Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten versandte Wahlbenachrichtigung seit
der jüngsten Änderungsverordnung zur Bundeswahlordnung von 2013 neben
der Angabe des Wahlraums auch die Angabe enthalten, ob dieser barrierefrei ist.
Sofern die Auswahl eines barrierefreien Wahlraums in einem Wahlbezirk nicht
möglich war, können über die seit 2013 auf der Wahlbenachrichtigung
anzugebende Stelle Informationen über barrierefreie Wahlräume im selben Wahlkreis
erhalten werden, in denen Betroffene mit einem Wahlschein an der Urnenwahl
teilnehmen können (§ 14 Absatz 3 Buchstabe a BWahlG). Zudem kann
jedermann auf Antrag im dem Wege der Briefwahl an der Wahl teilnehmen.
Einen verordnungsrechtlichen Handlungsbedarf bezüglich der Regelung des
§ 46 Absatz 1 BWO sieht die Bundesregierung nicht. Auch eine Soll-Regelung
schreibt ein entsprechendes Handeln der Verwaltung zwingend vor, wenn nicht
besondere Umstände eine Abweichung im Einzelfall rechtfertigen; sofern
barrierefreie Wahlräume nach den örtlichen Verhältnissen nicht vorhanden sind,
würde auch eine Muss-Regelung die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht
verändern können.
21. Wie erfolgt die Kontrolle, dass ein Wahlberechtigter entsprechend § 28
Absatz 5 BWO für nicht mehr als vier Wahlberechtigte die Wahlscheine
und Briefwahlunterlagen persönlich abholt?
Sieht die Bundesregierung diesbezüglich gesetzlichen
Optimierungsbedarf, um Missbrauch zu verhindern?
Die Anwendung des § 28 Absatz 5 BWO obliegt den zuständigen
Gemeindebehörden. Missbrauchsfälle sind der Bundesregierung nicht bekannt geworden.
Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen sind nach der Staatspraxis im
Bereich des Wahlrechts Sache des Deutschen Bundestages; die Bundesregierung
legt hierzu üblicherweise keine eigenen Initiativen vor. Für
verordnungsrechtliche Änderungen sieht die Bundesregierung angesichts der bestehenden
Regelung in der Bundeswahlordnung keinen Bedarf.
22. Wie viele Wahlberechtigte haben bei der Bundestagswahl 2013 glaubhaft
versichert, dass ihr Wahlschein verloren gegangen ist?
a) Wie viele davon haben entsprechend § 28 Absatz 10 BWO einen neuen
Wahlschein erhalten?
b) Sieht die Bundesregierung hinsichtlich der Regelung des § 28 Absatz
10 BWO gesetzlichen Optimierungsbedarf, um Missbrauch zu
verhindern?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Nach den
vorliegenden Angaben aus den Ländern sind etwa 8 100 Fälle bekannt, in denen Wahl-
Drucksache 18/386 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeberechtigte den Verlust eines Wahlscheines angaben. In rund 7 960 Fällen wurde
ihnen daraufhin nach § 28 Absatz 10 BWO ein neuer Wahlschein ausgestellt.
Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen sind nach der Staatspraxis im
Bereich des Wahlrechts Sache des Deutschen Bundestages; die Bundesregierung
legt hierzu üblicherweise keine eigenen Initiativen vor. Für
verordnungsrechtliche Änderungen sieht die Bundesregierung angesichts der bestehenden
Regelung in der Bundeswahlordnung keinen Bedarf.
23. Wie viele Wahlberechtigte wurden bei der Bundestagswahl 2013
entsprechend § 56 Absatz 6 BWO zurückgewiesen (bitte nach Nummern 1 bis 6
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Nach den
vorliegenden Angaben aus den Ländern wurden bei der Bundestagswahl 2013
insgesamt 751 Wähler von einem Wahlvorstand zurückgewiesen, davon erfolgten
541 Zurückweisungen nach § 56 Absatz 6 Nummer 1 BWO (Wähler ist nicht in
diesem Wahlraum ins Wählerverzeichnis eingetragen), 147 Zurückweisungen
nach § 56 Absatz 6 Nummer 2 BWO (für den Wähler wurde ein
Wahlscheinvermerk eingetragen, er kann aber keinen Wahlschein vorlegen), 30
Zurückweisungen nach § 56 Absatz 6 Nummer 3 BWO (für den Wähler ist bereits ein
Stimmabgabevermerk eingetragen), elf Zurückweisungen nach § 56 Absatz 6
Nummer 4 BWO (Wähler hat den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine
gekennzeichnet oder gefaltet), vier Zurückweisungen nach § 56 Absatz 6
Nummer 5 BWO (Stimmabgabe des Wählers ist erkennbar) und 18
Zurückweisungen nach § 56 Absatz 6 Nummer 6 BWO (Wähler will mehrere oder einen nicht
amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen
weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen).
24. Sieht die Bundesregierung Veranlassung, die Möglichkeit der
Wahlbeobachtung gesetzlich zu verankern?
Wenn nein, warum nicht?
Das deutsche Wahlrecht gewährleistet in umfassender Weise die Öffentlichkeit
der Wahlen. Nach § 10 BWahlG sind die Sitzungen der Wahlausschüsse
einschließlich der Ermittlung (Stimmauszählung) und Feststellung des
Wahlergebnisses öffentlich. Nach § 31 BWahlG ist die Wahlhandlung öffentlich. Während
der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
hat nach § 54 BWO jedermann zum Wahlraum Zutritt. Dieser Grundsatz der
Öffentlichkeit der Wahl besagt, dass jedermann Zutritt zum Wahlraum hat, um
dort die Ordnungsmäßigkeit des Hergangs der Wahl zu beobachten. Zutritt zum
Wahlraum hat jedermann ohne Rücksicht darauf, ob er wahlberechtigt ist, also
auch ausländische Wahlbeobachter.
Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen sind nach der Staatspraxis im
Bereich des Wahlrechts Sache des Deutschen Bundestages; die Bundesregierung
legt hierzu üblicherweise keine eigenen Initiativen vor. Für
verordnungsrechtliche Änderungen sieht die Bundesregierung angesichts der bestehenden
Regelungen im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung, die die Möglichkeit
der Wahlbeobachtung umfassend zulassen, keinen Bedarf.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/38625. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass „ein Verbot, Wahlräume in
Gebäuden bzw. Räumen einzurichten, die mit Überwachungstechnik
ausgerüstet sind, nicht erforderlich“ sei (vgl.
http://dipbt.bundestag.de/dip21/
btd/17/110/1711088.pdf, S. 1)?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, warum?
Die Bundesregierung hält an ihrer gegenüber dem Deutschen Bundestag in der
zitierten Drucksache geäußerten Ansicht aus den dort genannten Gründen fest.
26. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, in § 74 Absatz 1 Satz 1
BWO eine Präzisierung hinsichtlich der Aufbewahrung (unter Verschluss
halten) der eingegangenen Wahlbriefe vorzunehmen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Frage war bereits Gegenstand eines Wahleinspruchs gegen die Gültigkeit
der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag (Bundestagsdrucksache 17/6300,
Anlage 31, Seite 107 ff.). In ihrer damaligen Stellungnahme hat die
Bundesregierung darauf hingewiesen, dass die Bundeswahlordnung bereits seit ihrem
Inkrafttreten 1957 die Regelung enthält, dass die für den Eingang der Wahlbriefe
zuständige Stelle die Wahlbriefe unter Verschluss zu halten hat. Das
Bundesverfassungsgericht hatte zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 74 Absatz 1
Satz 1 BWO ausgeführt, dass sie weder die Wahlfreiheit noch das
Wahlgeheimnis verletze, da den staatlichen Bediensteten vorgeschrieben sei, wie sie zu
verfahren haben (BVerfGE 21, 200 [205]). Der Wahlprüfungsausschuss des
Deutschen Bundestages war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bestimmung die
Aufbewahrung der Wahlbriefe hinreichend genau regelt. Zur Frage einer
weiteren Präzisierung hat der Deutsche Bundestag festgestellt, dass die konkrete
Umsetzung der Vorgabe im Einzelfall von den jeweiligen Gegebenheiten abhängig
sei und daher nur von den Wahlorganen vor Ort festgelegt werden könne. Die
Bundesregierung teilt diese Auffassung.
27. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, in § 50 Absatz 2 BWO eine
gesetzliche Klarstellung dahingehend vorzunehmen, dass unter
„Schreibstift“ nicht ein „Bleistift“ zu verstehen ist?
Wenn nein, warum nicht?
Die Frage war bereits Gegenstand eines Wahleinspruchs gegen die Gültigkeit
der Wahl zum 13. Deutschen Bundestag (siehe Bundestagsdrucksache 13/3355,
Anlage 13, Seite 3 f.). Der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages
war zu dem Ergebnis gekommen, dass gegen die Verwendung eines Bleistiftes
bei der Stimmabgabe keine rechtlichen Bedenken bestehen. Insbesondere sei
eine Fälschung der Stimmzettel im Rahmen der Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses im Wahlbezirk aufgrund der Zusammensetzung der
Wahlvorstände und der Öffentlichkeit der Auszählung unwahrscheinlich. Die
Bundesregierung teilt diese Auffassung und sieht dementsprechend keinen Bedarf für
eine verordnungsrechtliche Klarstellung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass kein einziger Fall bekannt ist, in dem nach einer Wahl der Verdacht einer
Wahlfälschung darauf bezogen worden ist, dass die Kennzeichnung auf einem
Stimmzettel ausradiert und geändert wurde.
Drucksache 18/386 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode28. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, bei der Auswahl von
Wahlbezirken nach § 3 des Wahlstatistikgesetzes (WStatG) die Mindestanzahl
von 400 Wahlberechtigten heraufzusetzen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Mindestanzahl von 400 Wahlberechtigten für die Auswahl der
Stichprobenwahlbezirke für die repräsentative Wahlstatistik ermöglicht die für die
Aussagekraft der Statistik maßgebliche Einbeziehung auch kleinerer Wahlbezirke. Die
Zahl ist ausreichend für die Wahrung des Wahlgeheimnisses der erfassten
Wähler, zumal nach § 8 des Wahlstatistikgesetzes die Ergebnisse für einzelne
Wahlbezirke und einzelne Briefwahlbezirke nicht bekannt gegeben werden dürfen.
29. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass den
Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und übergeordnet den Landes- bzw. dem
Bundeswahlleiter die genaue Lage (Ort und Adressen) der einzelnen
Stimmbezirke (Wahllokale) für die Bundestagswahl nicht bekannt waren?
a) Wird die Bestimmung der Wahlbezirke nach Kenntnis der
Bundesregierung durch die Gemeinden entsprechend § 12 Absatz 1 Satz 2 BWO
weitergegeben?
Wenn nein, warum nicht?
b) Sieht die Bundesregierung hinsichtlich der Regelung in § 12 Absatz 1
Satz 2 BWO gesetzlichen Regelungsbedarf, etwa in dem Sinne, dass
analog § 12 Absatz 4 BWO die Kreiswahlleiterin bzw. der
Kreiswahlleiter Mitentscheidungsrechte erhält?
c) Wie viele Veränderungen gab es, von der Bundestagswahl 2009 bis zur
Bundestagswahl 2013, in den Stimmbezirken?
d) Liegt dem Bundeswahlleiter ein genaues Verzeichnis der einzelnen
Stimmbezirke in den Wahlkreisen der Bundestagswahl 2013 vor?
Wenn nein, warum nicht?
e) Müssen Veränderungen bei den Stimmbezirken bei den zuständigen
Wahlleiterinnen bzw. Wahlleitern auf der Ebene der Wahlkreise, des
Bundeslandes und im gesamten Bundesgebiet angezeigt werden?
Die Bestimmung der Wahlbezirke nach § 12 BWO erfolgt durch die Gemeinden.
Diese machen die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt (§ 48
Absatz 1 BWO) und informieren jeden Wahlberechtigten mit der
Wahlbenachrichtigung über den Wahlraum, in dem er seine Stimme abgeben kann, sowie durch
die auf der Wahlbenachrichtigung angegebene Stelle für Informationen über
andere Wahlräume (§ 19 Absatz 1 Nummer 2 und 7 BWO). Vielfach werden diese
Informationen im Internet für die Allgemeinheit bereitgestellt. Für die
gesetzliche Aufgabenerfüllung der Kreiswahlleiter, Landeswahlleiter und des
Bundeswahlleiters ist es nicht erforderlich, die Daten über die Lage und Anschrift
sämtlicher Wahlräume im jeweiligen Wahlgebiet vorzuhalten. Dem
Bundeswahlleiter liegt dementsprechend auch kein Verzeichnis aller rund 90 000 Wahlbezirke
bei der Bundestagswahl 2013 vor.
Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen sind nach der Staatspraxis Sache
des Deutschen Bundestages; die Bundesregierung legt hierzu üblicherweise
keine eigenen Initiativen vor. Für verordnungsrechtliche Änderungen sieht die
Bundesregierung angesichts der Anwendung der bestehenden Regelungen der
Bundeswahlordnung in der Praxis keinen Bedarf. § 12 Absatz 4 BWO gibt den
Kreiswahlleitern eine Befugnis, gemeindeübergreifende Wahlbezirke zu bilden;
für die normale Bildung der Wahlbezirke in den Gemeinden besteht von der
Sache her kein vergleichbarer Bedarf für eine Befugnis der Kreiswahlleiter.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/386Zu den Veränderungen der Wahlbezirke liegen der Bundesregierung keine
eigenen Daten vor. Nach den vorliegenden Angaben aus den Ländern sind
bei der Bundestagswahl 2013 gegenüber der Bundestagswahl 2009 insgesamt
etwa 1 900 Veränderungen beim Zuschnitt der Wahlbezirke bekannt sowie etwa
2 900 Veränderungen bei Wahlräumen.
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ISSN 0722-8333]