[Deutscher Bundestag Drucksache 18/402
18. Wahlperiode 30.01.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Sevim Dağdelen,
Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/271 –
Waffenbesitz und Waffeneinsatz von Neonazis
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Immer wieder finden Ermittlungsbehörden bei Durchsuchungsmaßnahmen
legale wie illegale Waffen und Sprengstoff bei Neonazis. Auch verüben
Neonazis mit Waffen Straftaten. Dabei kommen die Waffen nicht nur bei politisch
rechts motivierten Straf- und Gewalttaten zum Einsatz, sondern auch bei
sonstigen Straftaten durch Neonazis, die keinen erkennbaren politischen
Hintergrund haben.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In den vergangenen Jahren kam es bei weniger als 2 Prozent der
Gesamtstraftaten der PMK-rechts zu einem Einsatz von Waffen bzw. zur Bedrohung mit
Waffen als Tatmittel. Hierbei bewegt sich die inhaltliche Definition des Begriffes
„Waffen“ über den waffenrechtlichen Begriff hinaus und beinhaltet auch
Tatwerkzeuge, bei denen sich durch gebräuchliche Verwendung kein
Straftatbestand ergibt (zum Beispiel erlaubnisfreie Gegenstände wie Küchenmesser,
Baseballschläger etc.). „Waffen“ in diesem Sinne sind „Faustfeuerwaffen“,
„Langwaffen“, „Kriegswaffen/wesentliche Teile“, „Spreng- und
Brandvorrichtungen“, „Sprengattrappen“, „Gas-, Luft-, Schreckschusswaffen“, „Hieb- und
Stichwaffen“, „Reizgase/Pfeffersprays“, „Softair-/Gotchawaffen“,
„Dekowaffen“ und „sonstige/unbestimmte Waffen“.
Dennoch besteht eine hohe Affinität von Rechtsextremisten zu Waffen und
Sprengstoff, wie u. a. die von den Fragestellern genannten Waffenfunde bei
Exekutivmaßnahmen belegen. Hieraus resultiert ein herausragendes
Gefährdungspotenzial. Die Bundesregierung verfolgt dieses nicht erst seit der
Aufdeckung der terroristischen Mordserie des „NSU“ sehr aufmerksam. Bereits seit
dem Jahre 2003 nimmt daher das Bundeskriminalamt jährlich besondere
Auswertungen zum Thema Waffen und Sprengstoff im Bereich der Politisch
Motivierten Kriminalität – rechts (PMK-rechts) vor, um entsprechende
Gefährdungen frühzeitig erkennen und ihm entgegentreten zu können. Durch Schaffung Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. Januar 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/402 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedes Gemeinsamen Abwehrzentrums gegen Rechtsextremismus und
Rechtsterrorismus (GAR) [inzwischen als Teilbereich in das neu gegründete Gemeinsame
Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) integriert] wurden
zudem die Bedingungen für einen intensiveren Informationsaustausch zwischen
Bund und Ländern verbessert. Innerhalb der Arbeitsgruppe
„Personenpotentiale“ werden hier auch waffenrechtliche Maßnahmen gegen maßgebliche
Personen erörtert, um spezifischen Gefährdungen und ggf. strafbarem Handeln
rechtsextremer Akteure wirksam zu begegnen.
Die Beantwortung der Fragen ist aus nachfolgenden Gründen für den
angefragten Zeitraum nur in begrenztem Umfang möglich:
● Erkenntnisse zu Straftaten im Bereich der PMK-rechts mit Bezügen zu einer
Bewaffnung des Täters können aus der insoweit relevanten Datei LAPOS erst
beginnend ab Einrichtung des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen
politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) im Jahr 2001 recherchiert
werden, sofern diesbezügliche Informationen durch die örtlich zuständigen
Beamten in den Ländern mitgeteilt wurden.
● Der KPMD-PMK gibt zwar Aufschluss über Tatmittel, die im
Zusammenhang mit einer politisch motivierten Straftat stehen; von der Berichtspflicht
sind Angaben zu gesetzlichen Genehmigungen zum Besitz von Waffen oder
Sprengstoffen jedoch nicht umfasst. Trennscharfe Unterscheidungen
zwischen legalem oder illegalem Waffenbesitz sind vor diesem Hintergrund
nicht möglich. Überdies besteht bei Zufallsfunden von Waffen und
Sprengstoffen keine Übermittlungsverpflichtung im Rahmen des KPMD-PMK.
Entsprechende über den Inhalt der Pflichtfelder hinausgehende Informationen
können zwar in den dafür vorgesehenen fakultativ auszufüllenden
Freitextfeldern dargestellt werden; diese Angaben sind jedoch nicht automatisiert
suchfähig. Somit käme nur eine händische, sehr zeit- und ressourcenintensive
Einzelsichtung der beträchtlichen Anzahl der betreffenden KTA-PMK in
Betracht. Dies ist jedoch angesichts begrenzter Personalressourcen im
Bundeskriminalamt (BKA) und wegen erheblicher Arbeitsauslastung nicht leistbar.
Zudem wäre der Aussagewert vor dem Hintergrund der durch die
zuständigen Landesbehörden nicht zwingend in die KTA-PMK aufzunehmenden
Detailinformationen mit einiger Wahrscheinlichkeit unvollständig und hätte
dadurch keinen validen Aussagewert.
● LAPOS ist zudem eine einzelfallbasierte Datei, die keine personenbezogenen
Daten enthält, die als Grundlage für notwendige personenbezogene
Recherchen herangezogen werden könnten. Meldungen zum Verfahrensausgang
und zu etwaigen rechtskräftigen Verurteilungen sind im Allgemeinen nicht
erfasst.
● Die zugrunde liegenden Quellinformationen werden dem BKA im Rahmen
der sog. Kriminaltaktischen Anfrage politisch motivierte Kriminalität (KTA-
PMK) übermittelt. Diese werden in den jeweiligen Kriminalakten der
Tatverdächtigen abgelegt, die datenschutzrechtlichen Aufbewahrungs- und
Löschungsbestimmungen unterliegen und damit weder einheitlich noch
zeitlich unbegrenzt gespeichert und verfügbar bleiben.
Die Erforderlichkeit einer fortgesetzten Speicherung wird in regelmäßigen
Abständen überprüft. Bei der Bemessung der zur Prüfung vorzusehenden
Fristen spielen u. a. neben dem Alter des/der jeweiligen Tatverdächtigen die
Schwere des in Frage kommenden Waffen- und/oder Sprengstoffdeliktes eine
Rolle. So können bspw. zu entsprechenden Kriminalakten erwachsener
Tatverdächtiger durchaus noch nach knapp 10 Jahren entsprechende KPMD-
Meldungen vorliegen, bei einem jugendlichen Tatverdächtigen unter
Berücksichtigung der Speicherfristen hingegen bereits nach wenigen Jahren nicht
mehr. Demnach stehen Unterlagen, die für die Beantwortung heranzuziehen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/402wären, schon aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen (Ablauf der
Speicherungsfrist) größtenteils nicht mehr vollständig zur Verfügung. Den
verbliebenen Unterlagen kommt empirisch kein valider Aussagewert zu, so
dass eine erheblichen Ressourcenaufwand erfordernde händische
Auswertung nicht in Frage kommt (s. o.).
Zu den derzeit noch nicht abgeschlossenen beim BKA geführten
Ermittlungsverfahren – insbesondere über mögliche Erkenntnisse aus den Ermittlungen zum
„Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) – äußert sich die Bundesregierung
nicht, um den Fortgang der Ermittlungen nicht zu gefährden. Aus dem
Rechtsstaats- und Gewaltenteilungsprinzip folgt das Gebot, laufende
Ermittlungsverfahren nicht durch die Preisgabe einzelner Erkenntnisse zu gefährden, um so den
staatlichen Rechtsdurchsetzungsanspruch durch die hierfür zuständigen Organe
der Rechtspflege zu gewährleisten.
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung z. B. aus dem zentralen
Waffenregister zu legalem Waffenbesitz von behördlich bekannten
Neonazis – insbesondere bei Funktionären der NPD und anderer rechtsextremer
Parteien und bei Organisationen der extremen Rechten wie
Kameradschaften (bitte nach Bundesland, Art und Anzahl der Waffen,
Organisationshintergrund des Inhabers der Waffenbesitzkarte oder des -scheines
aufschlüsseln)?
Ein tagesaktueller Gesamtüberblick über waffenrechtliche Erlaubnisse oder
Waffenbesitz bei Rechtsextremisten liegt der Bundesregierung nicht vor. Eine
lückenlose Bestandsaufnahme ist mangels umfassenden Zugangs der
Verfassungsschutzbehörden zu Informationen über legalen Waffenbesitz nicht
möglich. Aus diesem Grund kann keine valide Aussage zu rechtsextremistischen
Waffenbesitzern bzw. der Anzahl der Waffen u. ä. getroffen werden.
Auch die Einführung des Nationalen Waffenregisters (NWR) hat insoweit keine
Abhilfe geschaffen. Das NWR ist – insbesondere aus datenschutzrechtlichen
Gründen – kein Instrument zur Gesamtabfrage des rechtsextremistischen
Personenpotentials auf Waffenbesitz, sondern bietet lediglich die Möglichkeit,
einzelne Personen auf Waffenbesitzverhältnisse zu überprüfen. Ein Abgleich mit
den Daten des NWR erfolgt im Einzelfall, um eine Gefährdungsbewertung zu
ergänzen oder eine konkrete Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit einer
Person oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte abzuwehren. Eine Abfrage
des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei den Ländern im letzten Jahr ergab,
dass ca. 400 Rechtsextremisten über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügen.
Sobald Erkenntnisse über Rechtsextremisten anfallen, die über eine
waffenrechtliche Erlaubnis oder auf anderem Wege über Waffen verfügen (könnten),
wird diesen Informationen gezielt nachgegangen. Die
Verfassungsschutzbehörden der Länder entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Übermittlung von
Informationen an die zuständige Waffenbehörde, damit diese z. B.
waffenentziehende Maßnahmen einleiten können.
2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu legalem Waffenbesitz von
Personen, die in der Vergangenheit rechtskräftig wegen Verstößen gegen die
§§ 86, 86a und 130 des Strafgesetzbuchs (StGB) und weiterer einschlägiger
Straftaten wie Körperverletzung verurteilt wurden (bitte nach Bundesland,
Art und Anzahl der Waffen, Grund der Verurteilung aufschlüsseln)?
Vor dem Hintergrund der in der Vorbemerkung geschilderten Umstände und der
Tatsache, dass der KPMD-PMK zwar Daten aus polizeilichen Ermittlungen ent-
Drucksache 18/402 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodehält, jedoch in der Regel keine Meldungen zum Verfahrensausgang, kann keine
Aussage im Sinne der Fragestellung getroffen werden.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Sicherstellung illegaler
Waffen und von Sprengstoffen bei Durchsuchungsmaßnahmen bei
Neonazis oder in von Neonazis genutzten Objekten und Fahrzeugen in den Jahren
1995 bis 2013 (bitte nach Gesamtzahl der Fälle, Bundesland, Art der
Waffen und Munition, Datum der Durchsuchung, Anlass der Maßnahme und
Anzahl der Ermittlungen nach den §§ 129 und 129a StGB aufschlüsseln)?
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Sicherstellung von
legalen Waffen bei Durchsuchungsmaßnahmen bei Neonazis oder in von
Neonazis genutzten Objekten und Fahrzeugen in den Jahren 1995 bis 2013
(bitte nach Bundesland, Art und Anzahl der Waffen und Munition, Datum
der Durchsuchung und Anlass der Maßnahme aufschlüsseln)?
Vor dem Hintergrund, dass Durchsuchungsergebnisse der Länder dem BKA
nicht vollumfänglich übermittelt und dateimäßig im Sinne der Fragestellung
erfasst werden, liegen der Bundesregierung keine umfänglichen Erkenntnisse im
Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Einsatz von legalen und
illegalen Waffen oder Sprengstoffen durch Neonazis in den Jahren 1995 bis
2013 bei der Begehung von Straftaten aus dem Phänomenbereich PMK-
rechts (PMK = Politisch motivierte Kriminalität) (bitte aufschlüsseln nach
Gesamtzahl der Fälle, Bundesland, Datum und Art der Straftat, Status und
Art der eingesetzten Waffen sowie Anzahl der Ermittlungen nach den
§§ 129 und 129a StGB aufschlüsseln)?
In den Jahren 2003 bis einschließlich 2012 wurden seitens des BKA nachfolgend
aufgeführte Fallzahlen im Rahmen von Sonderauswertungen zu Delikten der
PMK-rechts, bei denen es zum Einsatz von Waffen bzw. zu einer Bedrohung mit
Waffen als Tatmittel kam, erhoben:
Für die Jahre 1995 bis 2002 liegen entsprechende Auswertungen nicht vor.
Die für die Jahre 2003 und 2004 aufgeführten Daten sind mit den Werten der
Folgejahre nicht vollumfänglich vergleichbar. In den Jahren 2003 und 2004
wurden PMK-Straftaten mit Waffenbezug erfasst, während in den Folgejahren
Erhebungskriterium der „Einsatz von Waffen bzw. Bedrohung mit Waffen als
Tatmittel“ war.
Mangels endgültiger zwischen Bund und Ländern abgestimmter PMK-
Fallzahlen war eine entsprechende, valide Erhebung für das Jahr 2013 noch nicht
möglich.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Einsatz von legalen
bzw. illegalen Waffen und Sprengstoffen durch Neonazis in den Jahren
1995 bis 2013 bei der Begehung von Straftaten der allgemeinen und
schweren Kriminalität (bitte nach Gesamtzahl der Fälle, Bundesland, Datum und
Art der Straftat, Verurteilungshintergrund des Täters, Status und Art der ein-
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
203 234 160 164 159 196 164 143 224 350
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/402gesetzten Waffen sowie Anzahl Ermittlungen nach den §§ 129 und 129a
StGB aufschlüsseln)?
Straftaten der allgemeinen und schweren Kriminalität im Zusammenhang mit
der Nutzung von Waffen und Sprengstoff werden in einem gesonderten
Meldedienst abgebildet, der keine Angaben zu einem PMK-Hintergrund der
Tatverdächtigen enthält.
Sofern zu dem oder den Tatverdächtigen Vorerkenntnisse aus dem Bereich
PMK-rechts vorliegt/vorliegen, erfolgt eine Unterrichtung der Fachdienststelle
und eine personenbezogene Speicherung in der jeweiligen Kriminalakte. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Herkunft, der in den
Fragen 4 bis 6 erfragten Waffen hinsichtlich der Beschaffung (insbesondere zu
Herkunftsland, Transport und Lagerung der illegalen Waffen und
Sprengstoffe)?
Erkenntnisse zur Beschaffung und Herkunft von Waffen und Sprengstoffen
liegen ausschließlich den zuständigen ermittlungsführenden Polizeidienststellen
der Länder vor. Eine diesbezügliche Informationsübermittlung findet im
Rahmen des KPMD-PMK in der Regel nicht statt. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Schießübungen von
Neonazis mit legalen wie illegalen Waffen und Sprengstoffen in den Jahren
1995 bis 2013 im In- und Ausland (bitte nach Gesamtzahl der Fälle,
Bundesland, Ort und Art der Schießübung, verwendeten Waffen und
organisatorischem Hintergrund der an den Schießübungen beteiligten Neonazis
sowie Ermittlungen nach den §§ 129 und 129a StGB auflisten)?
Erkenntnisse zu Schießübungen im In- und Ausland mit legalen oder illegalen
Waffen liegen ausschließlich den ermittlungsführenden Polizeidienststellen der
Länder vor. Eine diesbezügliche Informationsübermittlung findet im Rahmen
des KPMD-PMK in der Regel nicht statt.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung für den Zeitraum 1995 bis 2013 in
27 Fallkomplexen (die im Einzelfall auch mehrere aufeinanderfolgende
Schießübungen desselben Personenkreises umfassen können) Erkenntnisse über
Schießübungen von deutschen Rechtsextremisten vor.
Davon fanden 16 Ereignisse in Deutschland (verteilt auf acht Länder) und zehn
Ereignisse im Ausland (darunter sechs Fälle in Tschechien und jeweils einer in
Frankreich, der Schweiz, den Niederlanden und in den USA) statt. Zu einem Fall
liegt der Bundesregierung keine Angabe über den Ort der Schießübung vor.
Die überwiegende Zahl dieser Aktivitäten erfolgte legal, also z. B. auf
kommerziell betriebenen Schießanlagen mit jeweils vor Ort geliehenen bzw. zur
Verfügung gestellten Waffen. Dabei kamen unterschiedlichste Waffen zum Einsatz,
darunter neben Luftgewehren auch scharfe Pistolen, Revolver, Schrotflinten,
Pumpguns und vollautomatische Gewehre.
Ob bei den Schießübungen auch illegale Waffen verwendet wurden, ist den
deutschen Sicherheitsbehörden in der Regel nicht bekannt.
Auch zur „Art der Schießübung“ und den organisatorischen Hintergründen liegen
der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor. Informationen zu
Schießübungen im Ausland und den dabei identifizierten Personen werden
allenfalls als Randerkenntnis von ausländischen Nachrichtendiensten übermittelt.
Drucksache 18/402 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeSofern beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Erkenntnisse zu
Planungen und Beschaffungsversuchen oder der Verwendung von Sprengstoffen durch
Rechtsextremisten anfielen, hat es die zuständigen Sicherheits- und
Strafverfolgungsbehörden unterrichtet. In mehreren Fällen führte dies zu Sicherstellungen
entsprechender Stoffe und Vorrichtungen. In einem Fall ist nach Kenntnis des
BfV im Zusammenhang mit Schießübungen deutscher Rechtsextremisten ein
Ermittlungsverfahren nach § 129 StGB eingeleitet worden.
Die Offenlegung weiterer Erkenntnisse – auch eine Offenlegung unter VS-
Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar
wäre – würde die Funktionsfähigkeit der Verfassungsschutzbehörden nachhaltig
beeinträchtigen. Durch eine Offenlegung bestünde nicht nur die abstrakte
Gefahr, dass die rechtsextremistische Szene Rückschlüsse auf Zugangslage und
Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörden ziehen könnte. Im Einzelfall wäre
auch eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Quellen durch gewaltbereite
Rechtsextremisten, die Zugang zu Schusswaffen haben, zu befürchten. Im
Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die
Bundesregierung diese Informationen auch für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden
kann.
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu gewerblichen
Anmeldungen als Waffen- bzw. Militariahändler durch Neonazis (also beispielsweise
Personen, die in der Vergangenheit nach den §§86, 86a und 130 StGB und
weiteren einschlägigen Straftatbeständen verurteilt wurden) (bitte nach
Bundesland, Art und Datum der gewerblichen Anmeldung und Art des
Gewerbes aufschlüsseln)?
Erkenntnisse zu gewerblichen Anmeldungen von Neonazis als Waffen- bzw.
Militariahändler, die wegen der Begehung von Straftaten nach § 86, § 86a, § 130
StGB oder weiteren einschlägigen Straftaten verurteilt wurden, liegen der
Bundesregierung nicht vor. Waffenrechtliche Prüfungen der Gewerbeanmelder auf
Zuverlässigkeit und Geeignetheit finden ausschließlich bei den zuständigen
Ordnungsbehörden auf Landesebene statt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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