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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Leistungsrechtliche Hindernisse bei Studium und Ausbildung insbesondere für Migrantinnen, Migranten und Flüchtlinge (G-SIG: 16011706)

Anzahl ausländischer Jugendlicher mit BAföG-Anspruch, Auswirkungen des 22. BAföG-Änderungsgesetzes auf bisherigen Empfängerkreis, Anzahl ausländischer Jugendlicher mit Arbeits- bzw. Ausbildungserlaubnis, Differenz zwischen Zahlen des Statistischen Bundesamtes und dem nationalen Bildungsbericht, Ausbildungsförderung für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Umgang mit Härtefällen, Zeitpunkt des Inkrafttretens des 22. BAföGÄndG <p> </p>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

05.03.2007

Antwortdauer

18 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

BT16/432615.02.2007

Leistungsrechtliche Hindernisse bei Studium und Ausbildung insbesondere für Migrantinnen, Migranten und Flüchtlinge

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 16/4326 16. Wahlperiode 15. 02. 2007 Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Hirsch, Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Dr. Petra Sitte, Volker Schneider (Saarbrücken), Jan Korte, Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und der Fraktion DIE LINKE. Leistungsrechtliche Hindernisse bei Studium und Ausbildung insbesondere für Migrantinnen, Migranten und Flüchtlinge Die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bzw. der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für eine schulische oder betriebliche Berufsausbildung) sehen bisher nur unter bestimmten Bedingungen vor, dass Ausländer mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland Leistungen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts während einer Ausbildung bzw. eines Studiums erhalten können. So haben beispielsweise Asylberechtigte und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention diese Möglichkeit. Allerdings erhalten angesichts der restriktiven Rechtslage und Entscheidungspraxis von Gerichten und Behörden nur wenige Menschen diesen Status. Im Jahr 2006 waren es nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nur 4,4 Prozent aller Asylsuchenden. Aber auch viele abgelehnte Asylsuchende (und ihre Kinder) verbleiben aufgrund rechtlicher, humanitärer oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse dauerhaft in Deutschland. Obwohl sie voraussichtlich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland leben, sind diese Menschen bislang bei der Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums in den meisten Fällen von jeglichen staatlichen Leistungen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts ausgeschlossen. Im Ergebnis werden sie auf ungelernte Hilfstätigkeiten verwiesen oder gegen ihren Willen zu Sozialleistungsempfängerinnen und -empfängern gemacht. Leistungen nach dem BAföG können Nichtdeutschen bisher gewährt werden, wenn ein Elternteil zuvor drei Jahre lang erwerbstätig war. Diese Bedingung ist aber gerade bei (De-facto-) Flüchtlingen im Regelfall nicht erfüllbar, da diese bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einem rechtlichen bzw. faktischen Arbeitsverbot unterliegen. Auch sind Flüchtlinge, bei denen Abschiebungshindernisse festgestellt werden, aufgrund erlittener Folter oder Traumatisierungen häufig nicht oder nur bedingt erwerbsfähig, so dass deren Kinder aufgrund dieses Umstandes in Bezug auf die Ausbildungsförderung faktisch „bestraft“ werden. Aber auch hier geborene und/oder aufgewachsene Jugendliche mit einer Aufenthalts- oder sogar Niederlassungserlaubnis, die nicht aus der EU kommen, werden vom BAföG bisher ausgeschlossen, wenn ihre Eltern langzeitarbeitslos, krank, behindert oder tot sind, weil in diesen Fällen die Bedingung einer dreijährigen Erwerbstätigkeit der Eltern (innerhalb der letzten sechs Jahre) nicht erfüllt werden kann. Mit dem von der Bundesministerin für Bildung und Forschung, Dr. Annette Schavan, vorgelegten Referentenentwurf für eine Novelle des BAföG sollen nun zwar unter anderem die Förderungsmöglichkeiten für ausländische Studierende verbessert werden. Bei anderen Finanzierungsarten des Studiums – etwa den Studienkrediten der KfW Bankengruppe – werden die bisherigen Benachteiligungen jedoch fortgeschrieben. Hinzu kommt, dass die entsprechend notwendigen Anpassungen des § 63 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe für eine schulische oder betriebliche Berufsausbildung) und die Ausweitung des förderungsfähigen Personenkreises in Bezug auf Berufsausbildungsbeihilfe immer noch ausstehen. Beratungsstellen berichten von einer zunehmenden Zahl von dauerhaft bleibeberechtigten ausländischen Jugendlichen, denen aufgrund rechtlicher Hürden eine Ausbildung unmöglich gemacht wird oder die von den Sozialleistungsträgern sogar zum Abbruch einer bereits begonnenen beruflichen Ausbildung aufgefordert und damit in die Sozialhilfe „gezwungen“ werden. Dies widerspricht eklatant den Ansprüchen einer Förderung der Integration in Deutschland sowie der Verpflichtung zur Beseitigung diskriminierender Vorschriften. Zugleich wird die längerfristige soziale Deklassierung von Menschen mit Migrationshintergrund befördert. Die praktischen Folgen der derzeitigen Rechtslage sind auch widersinnig: Während ein Ausbildungsabbruch bei deutschen Jugendlichen mit gravierenden Leistungskürzungen sanktioniert wird, werden ausländischen Jugendlichen mit bestimmten Aufenthaltstiteln staatliche Sozialleistungen nur für den Fall eines Ausbildungsabbruchs in Aussicht gestellt (vgl. z. B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2006, L 10 as 545/06, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Ein grundsätzliches Problem für Jugendliche ohne deutschen Pass, die eine Ausbildung aufnehmen möchten, ist zudem eine mangelnde Arbeits- bzw. Ausbildungserlaubnis. Sie werden dadurch gezwungen, eine schulische Ausbildung zu beginnen, was nicht immer ihren Neigungen und Fähigkeiten entspricht. Alternativ müssen sie vollständig auf eine Ausbildung verzichten. Wir fragen die Bundesregierung: 1. a) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, den §§ 23a, § 25 Abs. 1 oder 2 bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), und wie viele von ihnen erhielten (zumindest schätzungsweise) eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG? b) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis als Ehepartnerin/ Ehepartner bzw. Lebenspartnerin/Lebenspartner oder Kind eines Ausländers oder einer Ausländerin mit Niederlassungserlaubnis nach §§ 30, 31, 32, 33 oder § 34 AufenthG, und wie viele von ihnen erhielten (zumindest schätzungsweise) eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG? c) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, 4 Satz 2 oder Abs. 5 AufenthG, die sich mindestens vier Jahre ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, und wie viele dieser Jugendlichen erhielten (zumindest schätzungsweise) eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG? d) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren, die unter die in den Buchstaben a bis c genannten Personenkreise fallen, werden nach Schätzungen der Bundesregierung von den Änderungen durch den von der Bundesministerin für Bildung und Forschung, Dr. Annette Schavan, vorgelegten Referentenentwurf zur Novellierung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) im Jahr 2007 bzw. 2008 profitieren (bitte nach Aufenthaltstiteln und nach BAföG-Leistungen für Studierende und BAföG-Leistungen für Schülerinnen und Schüler an Schulen und in schulischer Ausbildung untergliedern)? 2. a) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, den §§ 23a, § 25 Abs. 1 oder 2 bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, und wie viele von ihnen besaßen (zumindest schätzungsweise) eine Arbeits- bzw. Ausbildungserlaubnis? b) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis als Ehepartnerin/ Ehepartner bzw. Lebenspartnerin/Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis nach §§ 30, 31, 32, 33 oder § 34 AufenthG, und wie viele von ihnen besaßen (zumindest schätzungsweise) eine Arbeits- bzw. Ausbildungserlaubnis? c) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, 4 Satz 2 oder Abs. 5 AufenthG und hielten sich mindestens vier Jahre ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland auf, und wie viele von ihnen besaßen (zumindest schätzungsweise) eine Arbeits- bzw. Ausbildungserlaubnis? 3. a) Wie hat sich der Anteil Nichtdeutscher an den Studierenden und an den Auszubildenden in schulischen und betrieblichen Ausbildungsgängen in den letzten 15 Jahren entwickelt (bitte nach Geschlecht, Art des Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer differenzieren, sofern Angaben oder Einschätzungen zum Kriterium „Studierende mit Migrationshintergrund“ vorliegen, bitte auch diese berücksichtigen)? b) Wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung, und worin sieht sie die Gründe für diese Entwicklung? 4. a) Wie hat sich der Anteil Nichtdeutscher an der Gesamtstudierenden- bzw. Auszubildendenzahl, differenziert nach so genannten Bildungsinländerinnen/-inländern bzw. Bildungsausländerinnen/-ausländern und Geschlecht, in den letzten 15 Jahren entwickelt? b) Welchen genauen Aufenthaltsstatus hatten diese Bildungsinländerinnen/ -inländer und Bildungsausländerinnen/-ausländer? c) Wie hat sich der Anteil Nichtdeutscher an der Gesamtzahl der BAföG- bzw. BAB-Empfängerinnen und -Empfänger in den letzten 15 Jahren entwickelt (bitte ebenfalls nach Bildungsinländerinnen/-inländern bzw. Bildungsausländerinnen/-ausländern, Geschlecht und nach Aufenthaltsstatus differenzieren)? 5. Gibt es einen Widerspruch zwischen der Mitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 25. Juli 2006, wonach der Anteil Nichtdeutscher an den Studierenden von 8 Prozent im Jahr 1994 auf 4,4 Prozent im Jahr 2004 gesunken ist und den Angaben des nationalen Bildungsberichts für diesen Zeitraum, die 9,4 Prozent bzw. 5,6 Prozent betragen (vgl. ddp-Meldung vom 30. Mai 2006), und wie ist diese Differenz zu erklären? 6. a) Wie bewertet die Bundesregierung den Ausschluss von Nicht-EU- Ausländerinnen bzw. -Ausländern von der Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Studienkredits der KfW Bankengruppe? b) Sind bei den Förderbedingungen der Studienkredite der KfW Bankengruppe Änderungen geplant, die auch Nicht-EU-Ausländerinnen bzw. -Ausländern die Inanspruchnahme der Studienkredite ermöglichen – ähnlich den Änderungen, die mit dem aktuellen Referentenentwurf für das BAföG vorgeschlagen werden? Falls ja, welche? Falls nein, warum nicht? 7. a) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, den §§ 23a, § 25 Abs. 1 oder 2 bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, und wie viele von ihnen erhielten (zumindest schätzungsweise) eine Ausbildungsförderung nach dem SGB III? b) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis als Ehepartnerin/ Ehepartner bzw. Lebenspartnerin/Lebenspartner oder Kind eines Ausländers oder einer Ausländerin mit Niederlassungserlaubnis nach §§ 30, 31, 32, 33 oder § 34 AufenthG und wie viele von ihnen erhielten (zumindest schätzungsweise) eine Ausbildungsförderung nach dem SGB III? c) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, 4 Satz 2 oder Abs. 5 AufenthG, die sich mindestens vier Jahre ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, und wie viele dieser Jugendlichen erhielten (zumindest schätzungsweise) eine Ausbildungsförderung nach dem SGB III? d) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren, die unter die in den Buchstaben a bis c genannten Personenkreise fallen, erhielten in den Jahren 2005 und 2006 eine Ausbildungsförderung nach dem SGB III und besaßen (zumindest schätzungsweise) eine Arbeits- bzw. Ausbildungserlaubnis (bitte einzeln aufgliedern)? 8. a) Wie hat sich der Anteil Nichtdeutscher an der Gesamtzahl der beruflichen und schulischen Auszubildenden, differenziert nach so genannten Bildungsinländerinnen/-inländern bzw. Bildungsausländerinnen/-ausländern und Geschlecht, in den letzten 15 Jahren entwickelt? b) Welchen genauen Aufenthaltsstatus hatten diese Bildungsinländerinnen/ -inländer und Bildungsausländerinnen/-ausländer? c) Wie hat sicher der Anteil Nichtdeutscher an der Gesamtzahl der Empfängerinnen und Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem SGB III in den letzten 15 Jahren entwickelt (bitte ebenfalls nach Bildungsinländerinnen/-inländern bzw. Bildungsausländerinnen/-ausländern, Geschlecht und Aufenthaltsstatus differenzieren)? 9. a) Wie ist die Rechtsprechung und Behördenpraxis zu den Ausnahmeregelungen zum Erfordernis einer vorherigen dreijährigen Erwerbstätigkeit eines Elternteils nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 SGB III bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BAföG, insbesondere zum unbestimmten Rechtsbegriff „aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde“? b) Wird bei Eltern, die einem faktischen oder rechtlichen Arbeitsverbot bzw. entsprechenden Arbeitsmarktbeschränkungen (Vorrangprüfung usw.) unterlagen bzw. bei Eltern, die trotz Arbeitssuche langzeitarbeitslos, behindert oder tot sind, davon ausgegangen, dass die geforderte Erwerbstätigkeit aus einem „nicht zu vertretenden Grunde“ nicht vorliegt (bitte mit Begründung)? 10. Welchen Sinn macht es in einer gesamtgesellschaftlichen Perspektive, eine Ausbildungsförderung von nichtdeutschen Jugendlichen von der vorherigen Erwerbstätigkeit eines Elternteils abhängig zu machen, und sieht die Bundesregierung hierin nicht die Gefahr, dass „Armutskarrieren“ bzw. -risiken insbesondere bei Nichtdeutschen hierdurch quasi „vererbt“ werden (bitte mit Begründung)? 11. a) Wie sollen minderjährig unbegleitet – d. h. ohne Eltern – eingereiste Flüchtlinge oder jugendliche Nichtdeutsche, deren Eltern bereits verstorben sind, den Nachweis einer dreijährigen Erwerbstätigkeit eines Elternteils nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 SGB III bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BAföG erbringen, um eine Ausbildungsförderung erhalten zu können? b) Sieht die Bundesregierung angesichts der in diesen Fällen nicht erfüllbaren Bedingung eine ungerechtfertigte Diskriminierung? Falls ja, inwiefern? Falls nein, warum nicht? c) Welche konkreten Änderungsvorschläge wird sie zur Beseitigung dieses Missstandes unterbreiten? 12. Welchen Sinn sieht die Bundesregierung darin, Jugendliche, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie dauerhaft in Deutschland leben werden, gesetzlich oder faktisch von einer Ausbildungsförderung auszuschließen bzw. sie bei der Ausbildungsförderung zu behindern, und wie bewertet sie die bisherige Rechtslage? 13. Wie beurteilt die Bundesregierung Vorfälle, in denen Mitarbeitern von Jobcentern Betroffene auffordern, ihre bereits begonnene Berufsausbildung abzubrechen, weil es sich dem Grunde nach um einen ausbildungsförderungsfähigen Ausbildungsberuf handelt, mit dem Ergebnis, dass diese Jugendlichen sozialhilfeabhängig werden und sich nicht fortbilden können (siehe Vorbemerkung)? 14. Wie sollen Auszubildende nichtdeutscher Staatsangehörigkeit nach Auffassung der Bundesregierung ihren Lebensunterhalt für die Zeit ihrer betrieblichen Ausbildung bestreiten, wenn sie dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB III sind, faktisch aber keinen Anspruch auf diese Hilfen haben, und sieht sie hierin eine Benachteiligung Nichtdeutscher (bitte mit Begründung)? 15. Wie sollen Studierende und Auszubildende nichtdeutscher Staatsangehörigkeit nach Auffassung der Bundesregierung ihren Lebensunterhalt für die Zeit ihres Studiums und ihrer betrieblichen oder schulischen Ausbildung bestreiten, wenn sie über keine Arbeitserlaubnis verfügen, aber die nach dem BAföG oder SGB III gewährten Leistungen aufgrund der Nichtanpassung der Bedarfssätze zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes nicht ausreichen? 16. Gibt es staatlich geförderte Stiftungen, die den Lebensunterhalt für in einer schulischen oder betrieblichen Berufsausbildung befindliche Migrantinnen- und Migrantenkinder finanzieren, die aus den vorgenannten Gründen keine Ausbildungsförderung nach dem SGB III oder BAföG erhalten können? Falls ja, welche? 17. a) Ist es zutreffend, dass selbst in anerkannten Härtefällen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II die Auszubildenden gemäß § 5 SGB V wegen des nur darlehensweise gewährten Arbeitslosengeldes II von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind? Falls ja, wie ist stattdessen eine medizinische Versorgung bei in einer schulischen Berufsausbildung befindlichen jugendlichen Migrantinnen und Migranten zu gewährleisten? b) Wie hoch ist gegebenenfalls der Krankenversicherungsbeitrag für Jugendliche, die sich in einer schulischen Berufsausbildung befinden und unter den in Buchstabe a genannten Personenkreis fallen, und wer trägt ihn? 18. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen den in der Vorbemerkung geschilderten gesetzlichen Hürden, die für Studierende und Auszubildende nichtdeutscher Staatsangehörigkeit gelten bzw. bisher galten, und der allseits beklagten schlechteren beruflichen Ausbildung und Qualifikation bzw. der niedrigeren Erwerbstätigkeitsquote Nichtdeutscher im Vergleich zu deutschen Staatsangehörigen (bitte mit Begründung)? 19. Plant die Bundesregierung Änderungen des SGB III dahingehend, eine Ausbildungsförderung Nichtdeutscher in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht im Wesentlichen davon abhängig zu machen, ob die Betroffenen längerfristig oder dauerhaft in Deutschland leben werden? Falls ja, welche werden dies konkret sein? Falls nein, warum nicht, und wie ist dies mit den geplanten Gesetzesänderungen durch das 22. BAföGÄndG vereinbar, die sich auf vergleichbare Sachverhalte beziehen? 20. Wie ist der Stand der Ressortabstimmung des Referentenentwurfs zum 22. BAföGÄndG, und wann rechnet die Bundesregierung mit einer Verabschiedung und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes? Berlin, den 14. Februar 2007 Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333]

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