Leistungsrechtliche Hindernisse bei Studium und Ausbildung insbesondere für Migrantinnen, Migranten und Flüchtlinge
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Hirsch, Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bzw. der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für eine schulische oder betriebliche Berufsausbildung) sehen bisher nur unter bestimmten Bedingungen vor, dass Ausländer mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland Leistungen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts während einer Ausbildung bzw. eines Studiums erhalten können. So haben beispielsweise Asylberechtigte und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention diese Möglichkeit. Allerdings erhalten angesichts der restriktiven Rechtslage und Entscheidungspraxis von Gerichten und Behörden nur wenige Menschen diesen Status. Im Jahr 2006 waren es nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nur 4,4 Prozent aller Asylsuchenden. Aber auch viele abgelehnte Asylsuchende (und ihre Kinder) verbleiben aufgrund rechtlicher, humanitärer oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse dauerhaft in Deutschland. Obwohl sie voraussichtlich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland leben, sind diese Menschen bislang bei der Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums in den meisten Fällen von jeglichen staatlichen Leistungen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts ausgeschlossen. Im Ergebnis werden sie auf ungelernte Hilfstätigkeiten verwiesen oder gegen ihren Willen zu Sozialleistungsempfängerinnen und -empfängern gemacht.
Leistungen nach dem BAföG können Nichtdeutschen bisher gewährt werden, wenn ein Elternteil zuvor drei Jahre lang erwerbstätig war. Diese Bedingung ist aber gerade bei (De-facto-) Flüchtlingen im Regelfall nicht erfüllbar, da diese bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einem rechtlichen bzw. faktischen Arbeitsverbot unterliegen. Auch sind Flüchtlinge, bei denen Abschiebungshindernisse festgestellt werden, aufgrund erlittener Folter oder Traumatisierungen häufig nicht oder nur bedingt erwerbsfähig, so dass deren Kinder aufgrund dieses Umstandes in Bezug auf die Ausbildungsförderung faktisch „bestraft“ werden.
Aber auch hier geborene und/oder aufgewachsene Jugendliche mit einer Aufenthalts- oder sogar Niederlassungserlaubnis, die nicht aus der EU kommen, werden vom BAföG bisher ausgeschlossen, wenn ihre Eltern langzeitarbeitslos, krank, behindert oder tot sind, weil in diesen Fällen die Bedingung einer dreijährigen Erwerbstätigkeit der Eltern (innerhalb der letzten sechs Jahre) nicht erfüllt werden kann.
Mit dem von der Bundesministerin für Bildung und Forschung, Dr. Annette Schavan, vorgelegten Referentenentwurf für eine Novelle des BAföG sollen nun zwar unter anderem die Förderungsmöglichkeiten für ausländische Studierende verbessert werden. Bei anderen Finanzierungsarten des Studiums – etwa den Studienkrediten der KfW Bankengruppe – werden die bisherigen Benachteiligungen jedoch fortgeschrieben. Hinzu kommt, dass die entsprechend notwendigen Anpassungen des § 63 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe für eine schulische oder betriebliche Berufsausbildung) und die Ausweitung des förderungsfähigen Personenkreises in Bezug auf Berufsausbildungsbeihilfe immer noch ausstehen. Beratungsstellen berichten von einer zunehmenden Zahl von dauerhaft bleibeberechtigten ausländischen Jugendlichen, denen aufgrund rechtlicher Hürden eine Ausbildung unmöglich gemacht wird oder die von den Sozialleistungsträgern sogar zum Abbruch einer bereits begonnenen beruflichen Ausbildung aufgefordert und damit in die Sozialhilfe „gezwungen“ werden. Dies widerspricht eklatant den Ansprüchen einer Förderung der Integration in Deutschland sowie der Verpflichtung zur Beseitigung diskriminierender Vorschriften. Zugleich wird die längerfristige soziale Deklassierung von Menschen mit Migrationshintergrund befördert. Die praktischen Folgen der derzeitigen Rechtslage sind auch widersinnig: Während ein Ausbildungsabbruch bei deutschen Jugendlichen mit gravierenden Leistungskürzungen sanktioniert wird, werden ausländischen Jugendlichen mit bestimmten Aufenthaltstiteln staatliche Sozialleistungen nur für den Fall eines Ausbildungsabbruchs in Aussicht gestellt (vgl. z. B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2006, L 10 as 545/06, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Ein grundsätzliches Problem für Jugendliche ohne deutschen Pass, die eine Ausbildung aufnehmen möchten, ist zudem eine mangelnde Arbeits- bzw. Ausbildungserlaubnis. Sie werden dadurch gezwungen, eine schulische Ausbildung zu beginnen, was nicht immer ihren Neigungen und Fähigkeiten entspricht. Alternativ müssen sie vollständig auf eine Ausbildung verzichten.
1. a) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, den §§ 23a, § 25 Abs. 1 oder 2 bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), und wie viele von ihnen erhielten (zumindest schätzungsweise) eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG?
Fragen und Antworten38
a) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, den §§ 23a, § 25 Abs. 1 oder 2 bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), und wie viele von ihnen erhielten (zumindest schätzungsweise) eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG?
Bestandsdaten des Ausländerzentralregisters (AZR) zu den aufgeführten Aufenthaltsgründen stehen erstmals für das Jahr 2006 zur Verfügung. Danach waren zum 31. Dezember 2006 17 925 Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren mit den in dieser Frage aufgeführten Aufenthaltserlaubnissen erfasst. Die Angabe, wie viele der Jugendlichen mit den entsprechenden Aufenthaltserlaubnissen Förderung nach dem BAföG erhielten, ist nicht möglich, da in der BAföG- Statistik zwar die jeweilige Staatsanghörigkeit, nicht jedoch der jeweilige aufenthaltsrechtliche Status erfasst wird. Im Jahr 2005 erhielten insgesamt 42 209 Ausländer Förderung nach dem BAföG. Eine weitere Differenzierung ist auch im Wege einer Schätzung nicht möglich, da es hierfür an geeigneten Schätzgrundlagen fehlt.
b) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis als Ehepartnerin/ Ehepartner bzw. Lebenspartnerin/Lebenspartner oder Kind eines Ausländers oder einer Ausländerin mit Niederlassungserlaubnis nach §§ 30, 31, 32, 33 oder § 34 AufenthG, und wie viele von ihnen erhielten (zumindest schätzungsweise) eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG?
Zu Daten für 2005 und dem Anteil der BAföG-Geförderten siehe Antwort zu 1a. Zum 31. Dezember 2006 waren im AZR 58 806 Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren mit den in dieser Frage aufgeführten Aufenthaltserlaubnissen bzw. Niederlassungserlaubnissen erfasst. Eine darüber hinausgehende Differenzierung (z. B. nach Aufenthaltsstatus des Ehegatten) war nicht möglich.
c) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, 4 Satz 2 oder Abs. 5 AufenthG, die sich mindestens vier Jahre ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, und wie viele dieser Jugendlichen erhielten (zumindest schätzungsweise) eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG?
Zu Daten für 2005 und dem Anteil der BAföG-Geförderten siehe Antwort zu Frage 1a. Zum 31. Dezember 2006 waren im AZR 12 733 Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren mit den in dieser Frage aufgeführten Aufenthaltserlaubnissen erfasst.
d) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren, die unter die in den Buchstaben a bis c genannten Personenkreise fallen, werden nach Schätzungen der Bundesregierung von den Änderungen durch den von der Bundesministerin für Bildung und Forschung, Dr. Annette Schavan, vorgelegten Referentenentwurf zur Novellierung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) im Jahr 2007 bzw. 2008 profitieren (bitte nach Aufenthaltstiteln und nach BAföG-Leistungen für Studierende und BAföG-Leistungen für Schülerinnen und Schüler an Schulen und in schulischer Ausbildung untergliedern)?
Die Bundesregierung rechnet mit bis zu 3 000 zusätzlichen Geförderten in Folge der Änderung des § 8 BAföG, von denen sich voraussichtlich die Mehrheit in einer schulischen beruflichen Ausbildung befindet. Eine differenzierte Aufschlüsselung nach Aufenthaltstiteln liegt nicht vor und ist mangels geeigneter spezifischer Schätzgrundlagen auch nicht möglich.
a) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, den §§ 23a, § 25 Abs. 1 oder 2 bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, und wie viele von ihnen besaßen (zumindest schätzungsweise) eine Arbeits- bzw. Ausbildungserlaubnis?
b) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis als Ehepartnerin/ Ehepartner bzw. Lebenspartnerin/Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis nach §§ 30, 31, 32, 33 oder § 34 AufenthG, und wie viele von ihnen besaßen (zumindest schätzungsweise) eine Arbeits- bzw. Ausbildungserlaubnis?
c) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, 4 Satz 2 oder Abs. 5 AufenthG und hielten sich mindestens vier Jahre ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland auf, und wie viele von ihnen besaßen (zumindest schätzungsweise) eine Arbeits- bzw. Ausbildungserlaubnis?
Die Fragen 2a bis 2c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Daten der jungen Ausländer, die einen der Anfrage entsprechenden Aufenthaltstitel haben, sind den Antworten zu den Fragen 1a bis 1c zu entnehmen. In einer Größenordnung von insgesamt 16 100 Personen berechtigt der Aufenthaltstitel unmittelbar zur Beschäftigungsaufnahme. Weitere statistische Differenzierungen können nicht vorgenommen werden.
a) Wie hat sich der Anteil Nichtdeutscher an den Studierenden und an den Auszubildenden in schulischen und betrieblichen Ausbildungsgängen in den letzten 15 Jahren entwickelt (bitte nach Geschlecht, Art des Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer differenzieren, sofern Angaben oder Einschätzungen zum Kriterium „Studierende mit Migrationshintergrund“ vorliegen, bitte auch diese berücksichtigen)?
Der Anteil ausländischer Auszubildender lässt sich differenziert nach Geschlecht ab 1993 darstellen. Eine Differenzierung nach Aufenthaltsstatus und -dauer ist nicht möglich.
Die Anteile Nichtdeutscher haben sich wie aus Anlagen 1 (Auszubildende insgesamt), 2 (Auszubildende an beruflichen Schulen) und 3 (Studierende) ersichtlich entwickelt.
b) Wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung, und worin sieht sie die Gründe für diese Entwicklung?
Die Bewertung der Bundesregierung ergibt sich daraus, dass diese Handlungsbedarf gesehen und mit dem Regierungsentwurf eines 22. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vorgeschlagen hat, die Förderung von Migranten mit Leistungen nach dem BAföG und dem BAB zu erweitern.
a) Wie hat sich der Anteil Nichtdeutscher an der Gesamtstudierenden- bzw. Auszubildendenzahl, differenziert nach so genannten Bildungsinländerinnen/-inländern bzw. Bildungsausländerinnen/-ausländern und Geschlecht, in den letzten 15 Jahren entwickelt?
Der Anteil ausländischer Bildungsinländer kann nach der hierfür geltenden Begriffsdefinition („Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung im Inland“) naturgemäß nur für Studierende ermittelt werden, vgl. hierzu Anlage 3.
b) Welchen genauen Aufenthaltsstatus hatten diese Bildungsinländerinnen/ -inländer und Bildungsausländerinnen/-ausländer?
Bildungsinländer hatten und haben keinen spezifischen Aufenthaltsstatus, der sich auf die Eigenschaft als „Bildungsinländer“ bezieht. So genannte Bildungsausländer, die z. B. zum Zwecke der Ausbildung nach Deutschland gekommen sind, erhielten nach altem Recht zumeist eine (zeitlich befristete) Aufenthaltsbewilligung. Mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes kommen als Aufenthaltstitel für diesen Personenkreis beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder 17 Aufenthaltsgesetz in Betracht.
c) Wie hat sich der Anteil Nichtdeutscher an der Gesamtzahl der BAföG- bzw. BAB-Empfängerinnen und -Empfänger in den letzten 15 Jahren entwickelt (bitte ebenfalls nach Bildungsinländerinnen/-inländern bzw. Bildungsausländerinnen/-ausländern, Geschlecht und nach Aufenthaltsstatus differenzieren)?
Zur Entwicklung des Anteils Nichtdeutscher an den BAföG-Empfängern siehe Übersicht in Anlage 4. Da die entsprechenden Maschinentabellen der amtlichen BAföG-Statistik nicht länger als 10 Jahre zurückreichend archiviert werden, ist eine Übersicht erst ab dem Jahr 1996 möglich.
Bei der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hat sich der Anteil ausländischer Jugendlicher an der Gesamtzahl der Empfänger von 1992 (12 Prozent) auf jahresdurchschnittlich 5,82 Prozent im Jahr 2006 verringert. Eine Differenzierung ist nach der Statistik nicht möglich
Gibt es einen Widerspruch zwischen der Mitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 25. Juli 2006, wonach der Anteil Nichtdeutscher an den Studierenden von 8 Prozent im Jahr 1994 auf 4,4 Prozent im Jahr 2004 gesunken ist und den Angaben des nationalen Bildungsberichts für diesen Zeitraum, die 9,4 Prozent bzw. 5,6 Prozent betragen (vgl. ddp-Meldung vom 30. Mai 2006), und wie ist diese Differenz zu erklären?
Nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes hat dieses keine entsprechende Pressemitteilung herausgegeben. Auch der Nationale Bildungsbericht enthält nicht die zitierten Werte. Die zitierten Anteilswerte stimmen nicht mit den Daten der amtlichen Statistik überein. Tatsächlich ist der Anteil der Ausländerinnen und Ausländern an allen Studierenden im angesprochenen Zeitraum gestiegen (vgl. Anlage 3).
a) Wie bewertet die Bundesregierung den Ausschluss von Nicht-EU- Ausländerinnen bzw. -Ausländern von der Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Studienkredits der KfW Bankengruppe?
Bei dem KfW-Studienkredit handelt es sich um ein Eigenmittelprogramm der KfW, das im Auftrag des Bundes, aber ohne staatliche Ausfallhaftung erfolgt. Über eine Einbeziehung ausländischer Antragsteller über die (EU-)rechtlich zwingenden Freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben hinaus hat die KfW unter Berücksichtigung auch der Risikoprognosen für Kreditausfälle entschieden. Antragsberechtigt sind derzeit neben deutschen Staatsbürgern auch deren Familienangehörige, und zwar ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft (Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder des Deutschen oder des Unionsbürgers oder des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen ein Unterhaltsanspruch gegen diese zusteht), wenn sie sich zusammen mit dem Deutschen im Bundesgebiet aufhalten. Alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die sich rechtmäßig seit drei Jahren ständig im Bundesgebiet aufhalten, können ebenfalls Anträge stellen. Dies gilt auch für deren Familienangehörige, die sich mit dem Unionsbürger im Bundesgebiet aufhalten, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet.
b) Sind bei den Förderbedingungen der Studienkredite der KfW Bankengruppe Änderungen geplant, die auch Nicht-EU-Ausländerinnen bzw. -Ausländern die Inanspruchnahme der Studienkredite ermöglichen – ähnlich den Änderungen, die mit dem aktuellen Referentenentwurf für das BAföG vorgeschlagen werden? Falls ja, welche? Falls nein, warum nicht?
Der KfW-Studienkredit, der seit noch nicht einmal einem Jahr angeboten wird, muss in seiner Inanspruchnahme und Entwicklung nach der Einführungsphase erst einmal beobachtet und ausgewertet werden, bevor über Weiterentwicklungen seriös geurteilt werden könnte. Der Zugang von Kindern auch anderer Personengruppen zum Studium wird ohnedies durch das staatliche BAföG gewährleistet, das der Grundsicherung und dem Zugang aller Bevölkerungskreise zur Hochschulausbildung dient.
a) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, den §§ 23a, § 25 Abs. 1 oder 2 bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, und wie viele von ihnen erhielten (zumindest schätzungsweise) eine Ausbildungsförderung nach dem SGB III?
b) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis als Ehepartnerin/ Ehepartner bzw. Lebenspartnerin/Lebenspartner oder Kind eines Ausländers oder einer Ausländerin mit Niederlassungserlaubnis nach §§ 30, 31, 32, 33 oder § 34 AufenthG und wie viele von ihnen erhielten (zumindest schätzungsweise) eine Ausbildungsförderung nach dem SGB III?
c) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, 4 Satz 2 oder Abs. 5 AufenthG, die sich mindestens vier Jahre ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, und wie viele dieser Jugendlichen erhielten (zumindest schätzungsweise) eine Ausbildungsförderung nach dem SGB III?
d) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren, die unter die in den Buchstaben a bis c genannten Personenkreise fallen, erhielten in den Jahren 2005 und 2006 eine Ausbildungsförderung nach dem SGB III und besaßen (zumindest schätzungsweise) eine Arbeits- bzw. Ausbildungserlaubnis (bitte einzeln aufgliedern)?
Die Fragen 7a bis 7d werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Daten der jungen Ausländer, die einen der Anfrage entsprechenden Aufenthaltstitel haben, sind den Antworten zu den Fragen 1a bis 1c zu entnehmen. Der Anteil ausländischer Jugendlicher an der Gesamtzahl der Empfänger von BAB hat sich von 5,96 Prozent in 2005 auf jahresdurchschnittlich 5,82 Prozent im Jahr 2006 verringert. Der Anteil ausländischer Jugendlicher an der Gesamtzahl der Empfänger von Ausbildungsgeld (ABG) hat sich von 5,76 Prozent in 2005 auf jahresdurchschnittlich 5,93 Prozent im Jahr 2006 erhöht. Für weitere Differenzierungen liegen keine Daten vor.
a) Wie hat sich der Anteil Nichtdeutscher an der Gesamtzahl der beruflichen und schulischen Auszubildenden, differenziert nach so genannten Bildungsinländerinnen/-inländern bzw. Bildungsausländerinnen/-ausländern und Geschlecht, in den letzten 15 Jahren entwickelt?
Hierzu liegen keine Angaben vor. Im Übrigen gilt die in der Bildungsstatistik an den Ort des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung anknüpfende herkömmliche begriffliche Unterscheidung zwischen Bildungsinländern und -ausländern naturgemäß ohnehin nicht für betriebliche und schulische Ausbildungen.
b) Welchen genauen Aufenthaltsstatus hatten diese Bildungsinländerinnen/ -inländer und Bildungsausländerinnen/-ausländer?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4b verwiesen.
c) Wie hat sich der Anteil Nichtdeutscher an der Gesamtzahl der Empfängerinnen und Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem SGB III in den letzten 15 Jahren entwickelt (bitte ebenfalls nach Bildungsinländerinnen/-inländern bzw. Bildungsausländerinnen/-ausländern, Geschlecht und nach Aufenthaltsstatus differenzieren)?
Der Anteil ausländischer Jugendlicher an der Gesamtzahl der Empfänger von BAB hat sich von 12 Prozent in 1992 auf jahresdurchschnittlich 5,82 Prozent im Jahr 2006 verringert. Eine weitere Differenzierung ist nach der Statistik der BAB nicht möglich
a) Wie ist die Rechtsprechung und Behördenpraxis zu den Ausnahmeregelungen zum Erfordernis einer vorherigen dreijährigen Erwerbstätigkeit eines Elternteils nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 SGB III bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BAföG, insbesondere zum unbestimmten Rechtsbegriff „aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde“?
Gemäß § 8 Abs. 2 BAföG kann von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und der Elternteil im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.
Die Regelung wird konkretisiert durch Teilziffer 8.2.10 BAföGVwV. Hiernach übt ein Elternteil, der mindestens sechs Monate erwerbstätig war, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht aus in Zeiten a) der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit, b) der Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz und des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, c) der Erwerbsunfähigkeit, d) nach Erreichen des Ruhestandsalters, e) der Teilnahme an einer nach den für die jeweils zuständigen Träger geltenden Vorschriften geförderten Maßnahme zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, f) der Teilnahme an einer Fortbildung oder Umschulung nach den §§ 41 bis 47 AFG in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung bzw. nach §§ 77 ff. SGB III oder einer Vollzeitausbildung nach dem AFBG,
g) der Arbeitslosigkeit, in denen er einen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung oder Altersübergeldgeld nach §§ 100 ff., 249e AFG bzw. §§ 116 ff. SGB III oder Anpassungsgeld hat, h) des Vorruhestandes. Die in Bezug genommenen Vorschriften werden von der Verwaltung in aktualisierter Form angewandt. So ist nunmehr auch die Elternzeit nach dem Bundeselterngeldgesetz als Ersatzzeit anzusehen. Die Frage, wie die an die Stelle der Arbeitslosenhilfe getretenen Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II zu behandeln sind, wurde im Erlasswege klargestellt. Da letztere im Gegensatz zur Arbeitslosenhilfe keine Entgeltersatzleistung, sondern staatliche Fürsorgeleistungen sind, kommt eine Berücksichtigung der Bezugszeiten nicht in Betracht. Im Zusammenhang mit den erheblichen Änderungen im § 8 BAföG durch das laufende Gesetzgebungsverfahren zum 22. BAföGÄndG wird auch eine Anpassung der Verwaltungsvorschriften erfolgen.
Die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 SGB III, der § 8 BAföG insoweit in allen Punkten entspricht, werden in einer Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit entsprechend konkretisiert.
b) Wird bei Eltern, die einem faktischen oder rechtlichen Arbeitsverbot bzw. entsprechenden Arbeitsmarktbeschränkungen (Vorrangprüfung usw.) unterlagen bzw. bei Eltern, die trotz Arbeitssuche langzeitarbeitslos, behindert oder tot sind, davon ausgegangen, dass die geforderte Erwerbstätigkeit aus einem „nicht zu vertretenden Grunde“ nicht vorliegt (bitte mit Begründung)?
Ein Arbeitsverbot bzw. ausländerrechtliche Arbeitsmarktbeschränkungen (Vorrangprüfung) können nicht zu einer Annahme der Ausnahmeregelung führen. Sinn und Zweck des Erfordernisses einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit ist, dass Ausländer nach § 8 Abs. 2 BAföG bzw. § 63 SGB III einen Förderungsanspruch erst dann erhalten sollen, wenn sie oder ihre Eltern zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft beigetragen haben. Durch die Ausnahmeregelung kann mithin nur eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit ersetzt werden. Zwingende Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 3 ist daher, dass die Erwerbstätigkeit tatsächlich beabsichtigt war und nicht schon wegen des Fehlens einer Arbeitserlaubnis gar nicht ausgeübt werden konnte (vgl. insoweit auch die Entscheidung des VGH Kassel FamRZ 1995, 640).
Wenn keine Entgeltersatzleistungen mehr gezahlt werden, führt der Bezug von ALG II nicht zur Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung, so dass diese Zeiten der Langzeitarbeitslosigkeit nicht zur Anwendung der Ausnahmevorschrift führen.
Wenn Eltern behindert sind, kann die Ausnahmeregelung dann angewandt werden, wenn eine mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Krankheit oder eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt oder der Elternteil sich in einer Rehabilitationsmaßnahme befindet und er wie oben beschrieben vorher mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.
Wenn ein Elternteil verstorben ist, kann die Ausnahmeregelung angewandt werden, wenn er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig war und wegen seines Todes den Mindestzeitraum von drei Jahren an Aufenthalt und rechtmäßiger Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils der Ausbildung nicht erreicht hat.
Welchen Sinn macht es in einer gesamtgesellschaftlichen Perspektive, eine Ausbildungsförderung von nichtdeutschen Jugendlichen von der vorherigen Erwerbstätigkeit eines Elternteils abhängig zu machen, und sieht sie hierin nicht die Gefahr, dass „Armutskarrieren“ bzw. -risiken insbesondere bei Nichtdeutschen hierdurch quasi „vererbt“ werden (bitte mit Begründung)?
Das Anknüpfen der Förderung von ausländischen Staatsangehörigen an eine Mindesterwerbsdauer des Ausländers selbst oder seiner Eltern soll sicherstellen, dass diese nicht unwesentlich zum Steueraufkommen und damit dazu beigetragen haben, dass Sozialinvestitionen wie Ausbildungsförderung überhaupt möglich sind. Die Bundesregierung hat aber mit dem Entwurf eines 22. BAföGÄndG gerade in diesem Punkt eine Änderung vorgeschlagen, die künftig eine Förderung auch unabhängig von elterlicher Erwerbstätigkeit ermöglicht, wenn ausländische Jugendliche mit dauerhafter Bleibeperspektive in Deutschland leben.
a) Wie sollen minderjährig unbegleitet – d. h. ohne Eltern – eingereiste Flüchtlinge oder jugendliche Nichtdeutsche, deren Eltern bereits verstorben sind, den Nachweis einer dreijährigen Erwerbstätigkeit eines Elternteils nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 SGB III bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BAföG erbringen, um eine Ausbildungsförderung erhalten zu können?
b) Sieht die Bundesregierung angesichts der in diesen Fällen nicht erfüllbaren Bedingung eine ungerechtfertigte Diskriminierung? Falls ja, inwiefern? Falls nein, warum nicht?
c) Welche konkreten Änderungsvorschläge wird sie zur Beseitigung dieses Missstandes unterbreiten?
Welchen Sinn sieht die Bundesregierung darin, Jugendliche, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie dauerhaft in Deutschland leben werden, gesetzlich oder faktisch von einer Ausbildungsförderung auszuschließen bzw. sie bei der Ausbildungsförderung zu behindern, und wie bewertet sie die bisherige Rechtslage?
Die Fragen 11a bis 11c und 12 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Die in § 8 Abs. 1 BAföG aufgeführten Ausländer können durchaus schon nach geltendem Recht auch ohne eine vorherige Mindesterwerbstätigkeit gefördert werden. Dies umfasst etwa Asylberechtigte (Nr. 3) und Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (Nr. 5), sowie Ausländer, bei denen festgestellt ist, dass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Nr. 6) besteht. Im Übrigen kann unabhängig von einer etwaigen Erwerbstätigkeit der Eltern auch eine eigene, fünfjährige Erwerbstätigkeit des ausländischen Auszubildenden zu einer Förderberechtigung führen.
Im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe kann nach § 63 Abs. 2 Satz 3 SGB III ferner zur Erfüllung der Aufenthalts- und Erwerbstätigkeitszeiten an die Stelle eines Elternteils ein Verwandter treten. Voraussetzung ist, dass der Auszubildende in den Haushalt des Verwandten aufgenommen ist und sich in den letzten 3 Jahren rechtmäßig im Inland aufgehalten hat.
Die Bundesregierung hält die Tatsache, dass im BAföG bzw. im SGB III bestimmte Förderungsvoraussetzungen statuiert werden, für eine legitime Vorkehrung zur Begrenzung der Inanspruchnahme der hierfür aus Steuermitteln aufzubringenden Förderleistungen. Aus integrations- und bildungspolitischen Gesichtspunkten hält die Bundesregierung eine künftig erleichterte Förderung
von Auszubildenden mit Migrationshintergrund aber dennoch für sinnvoll. Der Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes enthält eine Neufassung von § 8 BAföG und § 63 SGB III, durch die ausländische Auszubildende, die eine dauerhafte Bleibeperspektive in Deutschland haben, aber bislang nicht die Voraussetzungen des § 8 BAföG bzw. § 63 SGB III erfüllen, in die Förderung miteinbezogen werden.
Wie beurteilt die Bundesregierung Vorfälle, in denen Mitarbeitern von Jobcentern Betroffene auffordern, ihre bereits begonnene Berufsausbildung abzubrechen, weil es sich dem Grunde nach um einen ausbildungsförderungsfähigen Ausbildungsberuf handelt, mit dem Ergebnis, dass diese Jugendlichen sozialhilfeabhängig werden und sich nicht fortbilden können (siehe Vorbemerkung)?
Fälle, in denen Auszubildende konkret zum Abbruch der von ihnen begonnenen Ausbildung aufgefordert wurden, sind der Bundesagentur für Arbeit nicht bekannt. Durch das Gesetzesvorhaben eines 22. BAföG-ÄndG werden ausländische Auszubildende mit einer dauerhaften Bleibeperspektive in Deutschland in Zukunft zudem auch unabhängig von Vorerwerbszeiten in die Förderung nach dem BAföG und dem BAB einbezogen.
Wie sollen Auszubildende nichtdeutscher Staatsangehörigkeit nach Auffassung der Bundesregierung ihren Lebensunterhalt für die Zeit ihrer betrieblichen Ausbildung bestreiten, wenn sie dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB III sind, faktisch aber keinen Anspruch auf diese Hilfen haben, und sieht sie hierin eine Benachteiligung Nichtdeutscher (bitte mit Begründung)?
Auf Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Es ist im Übrigen nicht Sinn und Zweck des SGB II, die Ausbildungsförderung zu ersetzen, sofern der Auszubildende die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Auszubildenden.
Wie sollen Studierende und Auszubildende nichtdeutscher Staatsangehörigkeit nach Auffassung der Bundesregierung ihren Lebensunterhalt für die Zeit ihres Studiums und ihrer betrieblichen oder schulischen Ausbildung bestreiten, wenn sie über keine Arbeitserlaubnis verfügen, aber die nach dem BAföG oder SGB III gewährten Leistungen aufgrund der Nichtanpassung der Bedarfssätze zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes nicht ausreichen?
Sofern die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem BAföG oder SGB III zusammen mit den ggf. nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II möglichen Härtefallleistungen im Einzelfall nicht für eine Existenzsicherung ausreichen, können Auszubildende unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 SGB II einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten. Dieser Zuschuss setzt einen tatsächlichen Bezug von Leistungen der Ausbildungsförderung (SGB III bzw. BAföG) voraus. Darüber hinausgehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können aus den in der Antwort zu Frage 13 genannten Gründen im Rahmen des SGB II nicht gewährt werden.
Gibt es staatlich geförderte Stiftungen, die den Lebensunterhalt für in einer schulischen oder betrieblichen Berufsausbildung befindliche Migrantinnen- und Migrantenkinder finanzieren, die aus den vorgenannten Gründen keine Ausbildungsförderung nach dem SGB III oder BAföG erhalten können? Falls ja, welche?
Außer für begabte Studierende gibt es keine staatlich unterstützten Stiftungen, die sich der Förderung von Kindern mit Migrationshintergrund in einer schulischen oder betrieblichen Berufsausbildung widmen. Für begabte Schülerinnen und Schüler werden Fördermöglichkeiten allerdings durch private Stiftungen angeboten.
a) Ist es zutreffend, dass selbst in anerkannten Härtefällen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II die Auszubildenden gemäß § 5 SGB V wegen des nur darlehensweise gewährten Arbeitslosengeldes II von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind? Falls ja, wie ist stattdessen eine medizinische Versorgung bei in einer schulischen Berufsausbildung befindlichen jugendlichen Migrantinnen und Migranten zu gewährleisten?
Es trifft zu, dass das in besonderen Härtefällen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II darlehensweise gewährte Arbeitslosengeld II keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet.
Migrantinnen und Migranten in schulischer Berufsausbildung sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei familienversichert, wenn ein Elternteil gesetzlich krankenversichert ist. Die Familienversicherung scheidet allerdings dann aus, wenn beide Elternteile oder der höher und über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienende Elternteil nicht gesetzlich krankenversichert sind. In diesen Fällen sind die Auszubildenden in schulischer Berufsausbildung in der Regel freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat krankenversichert. In sonstigen Fällen kann Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestehen.
Sind die betreffenden Auszubildenden weder gesetzlich noch privat krankenversichert, gilt mit Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes am 1. April 2007 Folgendes: Ausländische Auszubildende in schulischer Berufsausbildung werden Pflichtmitglied einer von ihnen wählbaren gesetzlichen Krankenkasse, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von mehr als 12 Monaten besitzen. Weitere Voraussetzung ist, dass für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz vorausgesetzt wird.
b) Wie hoch ist gegebenenfalls der Krankenversicherungsbeitrag für Jugendliche, die sich in einer schulischen Berufsausbildung befinden und unter den in Buchstabe a genannten Personenkreis fallen, und wer trägt ihn?
Für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt beitragsrechtlich Folgendes: Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung wird in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt (§ 240 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes zu berücksichtigen. Der Begriff der „gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ umfasst alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind. Beiträge werden bis zur so genannten Beitragsbemessungsgrenze erhoben (2007: 3 562,50 Euro).
Zu beachten ist, dass für freiwillige Mitglieder die Erhebung eines Mindestbeitrages gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für Personen, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen. Je nach Beitragssatz der Krankenkasse beläuft sich der monatliche Beitrag in diesen Fällen auf etwa 90 Euro bis 120 Euro. Beiträge zur freiwilligen Mitgliedschaft sind vom Mitglied allein zu tragen.
Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen den in der Vorbemerkung geschilderten gesetzlichen Hürden, die für Studierende und Auszubildende nichtdeutscher Staatsangehörigkeit gelten bzw. bisher galten, und der allseits beklagten schlechteren beruflichen Ausbildung und Qualifikation bzw. der niedrigeren Erwerbstätigkeitsquote Nichtdeutscher im Vergleich zu deutschen Staatsangehörigen (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung sieht keinen unmittelbaren Zusammenhang.
Integration ist ein langfristiger Prozess, der zum Ziel hat, alle Menschen, die dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland leben, in die Gesellschaft einzubeziehen. Zuwanderern soll eine umfassende, möglichst gleichberechtigte Teilhabe in allen gesellschaftlichen Bereichen ermöglicht werden. Zuwanderer haben die Pflicht, die deutsche Sprache zu erlernen sowie die Verfassung und die Gesetze zu kennen, zu respektieren und zu befolgen. Gleichzeitig muss den Zuwanderern ein gleichberechtigter Zugang möglichst zu allen gesellschaftlichen Bereichen ermöglicht werden. Hier sind neben dem Bund auch die Länder und Kommunen in der Pflicht. Aber nicht nur der Staat ist gefragt. Integration bedarf großer Anstrengungen auch der Gesellschaft insgesamt. Die Erwerbsmöglichkeiten für Nichtdeutsche sind im Aufenthaltsgesetz geregelt, das sich grundsätzlich bewährt hat. Einzelne Regelungen sollen Gegenstand eines Gesetzentwurfs sein der vom BMI vorbereitet wird.
Mit dem Entwurf eines 22. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden die Fördermöglichkeiten für ausländische Jugendliche zudem spürbar verbessert.
Plant die Bundesregierung Änderungen des SGB III dahingehend, eine Ausbildungsförderung Nichtdeutscher in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht im Wesentlichen davon abhängig zu machen, ob die Betroffenen längerfristig oder dauerhaft in Deutschland leben werden? Falls ja, welche werden dies konkret sein? Falls nein, warum nicht, und wie ist dies mit den geplanten Gesetzesänderungen durch das 22. BAföGÄndG vereinbar, die sich auf vergleichbare Sachverhalte beziehen?
In Artikel 2 des Entwurfs eines 22. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist vorgesehen, die Ausbildungsförderung mit Berufsausbildungsbeihilfe nach § 63 SGB III inhaltlich gleich mit der korrespondierenden, neu gefassten Vorschrift des § 8 BAföG zu fassen.
Wie ist der Stand der Ressortabstimmung des Referentenentwurfs zum 22. BAföGÄndG, und wann rechnet die Bundesregierung mit einer Verabschiedung und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes?
Der Gesetzentwurf wurde am 14. Februar 2007 vom Bundeskabinett beschlossen und soll zum Herbst dieses Jahres in Kraft treten.