[Deutscher Bundestag Drucksache 18/452
18. Wahlperiode 06.02.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Stephan
Kühn (Dresden), Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/320 –
Verkehrsinfrastrukturfinanzierung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 2. Oktober 2013 verabschiedete eine Sonder-Verkehrsministerkonferenz
einen einstimmigen Beschluss zur nachhaltigen
Verkehrsinfrastrukturfinanzierung. Der Beschluss bezog sich auf die Ergebnisse der Kommission
„Nachhaltige Verkehrsinfrastrukturfinanzierung“ unter der Leitung von Bundesminister
a. D. Kurt Bodewig (sog. Bodewig-Kommission). Die Kommission stellte einen
jährlichen Finanzbedarf zum Erhalt und Betrieb der Verkehrsinfrastruktur aller
Verkehrsträger und aller Baulastträger (Bund, Länder, Kommunen) in Höhe von
7,2 Mrd. Euro fest. Sie diagnostizierte einen „dramatischen Nachholbedarf“ in
Höhe von 40 Mrd. Euro in den kommenden 15 Jahren. Zur Bewältigung dieses
Erhaltungsrückstandes fordert die Kommission eine „dauerhaft gesicherte
finanzielle Basis und Struktur“. Hierzu gehören u. a. Netzzustands- und -
leistungsberichte, Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen als Anreizsysteme
zum sparsamen Bauen, sowie Infrastrukturfonds für Schiene und Straße und ein
unter parlamentarischer Kontrolle stehendes Sondervermögen „Nachholende
Sanierung“ für die zweckgebundene und überjährige Mittelbereitstellung. Drei
Wochen nach dem Beschluss begannen die Koalitionsverhandlungen zwischen
CDU/CSU und SPD. An der Kommission und an den Koalitionsverhandlungen
waren zum Teil die gleichen Personen beteiligt. Zu zahlreichen Vorschlägen
bzw. Forderungen der Bodewig-Kommission äußert sich der Koalitionsvertrag
jedoch nicht oder bleibt uneindeutig.
1. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Bodewig-
Kommission, dass es einen jährlichen zusätzlichen Finanzbedarf zum Erhalt und
Betrieb der Verkehrsinfrastruktur in Höhe von 7,2 Mrd. Euro mit einem
Nachholbedarf von 40 Mrd. Euro in den kommenden 15 Jahren gibt?
Die Bundesregierung hat den Bericht der von der Verkehrsministerkonferenz der
Länder eingesetzten Kommission „Nachhaltige
Verkehrsinfrastrukturfinanzierung“ zur Kenntnis genommen. Der Bericht bestätigt den von der Kommission Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 4. Februar 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/452 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode„Zukunft der Verkehrsinfrastrukturfinanzierung“ ermittelten zusätzlichen
Finanzbedarf für Erhaltung und Betrieb der bestehenden Verkehrswege von Bund,
Länder und Gemeinden. Der von der Kommission ermittelte zusätzliche Bedarf
von 7,2 Mrd. Euro p. a. in den nächsten 15 Jahren bezieht sich auf alle
Verkehrswege, unabhängig vom Verkehrsträger und vom Baulastträger.
2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass der kommunale Anteil
an dem von der Bodewig-Kommission aufgezeigten Gesamtdefizit in Höhe
von 7,2 Mrd. Euro bereits fast die Hälfte ausmacht, nämlich pro Jahr
3,25 Mrd. Euro beträgt, und bereits laut Kommunalpanel der KfW
Bankengruppe ein erheblicher Investitionsstau aufgelaufen ist?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen.
3. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die im
Koalitionsvertrag in Aussicht gestellten 5 Mrd. Euro zusätzlich für die
Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung gestellt werden vor dem Hintergrund, dass der von
der Bodewig-Kommission konstatierte Finanzbedarf für Erhalt und
nachholende Sanierung ausschließlich für eine Aufstockung der
Erhaltungsansätze verwendet werden darf?
Wenn nein, wieso begründet die Bundesregierung höhere Ansätze für Neu-
und Ausbau, wenn nicht ausreichend in den Substanzerhalt investiert wird?
Im Koalitionsvertrag ist festgelegt, für die dringend notwendigen Investitionen
in die öffentliche Verkehrsinfrastruktur insgesamt 5 Mrd. Euro zusätzlich zu
mobilisieren. Der Begriff „Investitionen“ umfasst sowohl die Investitionen in
die bestehenden Verkehrswege als auch Investitionen in den Aus- und Neubau
von Verkehrswegen.
4. Von welchen Folgen geht die Bundesregierung aus, wenn – wie im
Koalitionsvertrag festgehalten – für die laufende Legislaturperiode nur
„insgesamt fünf Milliarden Euro zusätzlich mobilisiert“ werden sollen?
Der Koalitionsvertrag sieht auch vor, die substanzielle Erhöhung der
Bundesmittel für Verkehrsinfrastruktur durch zusätzliche Mittel aus der
Nutzerfinanzierung zu ergänzen. Darüber hinaus wird an verschiedenen Stellen angesetzt, um
die Mittel noch effizienter zu nutzen (z. B. Gewährleistung überjähriger
Planungs- und Finanzierungssicherheit).
5. Welche Konzepte hat die Bundesregierung zur Lösung des Investitionsstaus
in der Verkehrsinfrastruktur der Kommunen, und wie sollen diese vor dem
Hintergrund der Schuldenbremse – insbesondere auch der für die Länder –
finanziert werden?
6. Welche Finanzierungskonzepte hat die Bundesregierung zur Fortführung
der Regionalisierungsmittel und deren Anpassung an die Preisentwicklung
über das Jahr 2015 hinaus sowie zur Anschlussfinanzierung des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes und der Entflechtungsmittel über das Jahr
2019 hinaus mit Blick auf die anstehenden Verhandlungen in der künftigen
Kommission zur Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen?
Die Fragen 5 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Finanzierung der kommunalen Verkehrsinfrastruktur ist Aufgabe der
Länder und Kommunen. Obwohl der Bund bereits ab dem Jahr 2016 – und damit
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/452vier Jahre früher als die Länder – die Vorgaben der sog. Schuldenbremse
(Artikel 109 und 115 des Grundgesetzes) einhalten muss, unterstützt er die Länder
bzw. Kommunen gegenwärtig mit rund 9 Mrd. Euro jährlich bei der
Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und des kommunalen
Straßenbaus.
Den Ländern steht aus dem Steueraufkommen des Bundes gemäß Artikel 106a
des Grundgesetzes ein Betrag für den ÖPNV zu, der im Regionalisierungsgesetz
näher geregelt ist. So erhalten die Länder Finanzmittel, die sie in erster Linie zur
Finanzierung der Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV),
aber auch investiv zur Verbesserung des ÖPNV einsetzen können. Im Jahr 2014
fließen rund 7,3 Mrd. Euro an Regionalisierungsmitteln. Für den Zeitraum ab
dem Jahr 2015 ist eine Anpassung des Regionalisierungsgesetzes vorgesehen.
Die Länder erhalten außerdem aus dem Haushalt des Bundes
Kompensationszahlungen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden
(ÖPNV und kommunaler Straßenbau) in Höhe von rund 1,336 Mrd. Euro
jährlich nach dem Entflechtungsgesetz.
Zudem werden rund 332,6 Mio. Euro jährlich nach Maßgabe des
Bundesprogramms des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) zur anteiligen
Finanzierung von Schienenverkehrswegen des ÖPNV in Verdichtungsräumen
zur Verfügung gestellt.
Sowohl die Zahlungen aus dem GVFG-Bundesprogramm als auch diejenigen
aus dem Entflechtungsgesetz laufen auf Grund der Föderalismusreform I im
Jahr 2019 aus (Artikel 125c und 143c des Grundgesetzes). Der Koalitionsvertrag
sieht eine verlässliche Anschlussfinanzierung für das GVFG-Bundesprogramm
vor. Diese Frage wird im Rahmen der insgesamt für die Zeit ab dem Jahr 2020
notwendigen Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen zu beraten sein.
Dafür soll eine Bund-Länder-Kommission mit Beteiligung der Kommunen
eingerichtet werden.
7. Inwiefern sollen die im Koalitionsvertrag genannten 5 Mrd. Euro für
Investitionen in die öffentliche Verkehrsinfrastruktur aus zusätzlichen
Haushaltsmitteln bereitgestellt werden, und wird die Bundesregierung dies im
überarbeiteten Haushaltsentwurf für das Jahr 2014 mit der Mittelfristplanung bis
zum Jahr 2018 abbilden?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 14 bis 17 verwiesen.
8. Wie hoch ist der jährliche Fehlbetrag zwischen den mindestens 7 Mrd. Euro
(ohne Preissteigerungen) laut Entwurf der Grundkonzeption zum
Bundesverkehrswegeplan für den Substanzerhalt von Bundesverkehrswegen
gegenüber dem Ansatz für die Jahre 2014 bis 2018 laut Haushaltsentwurf
2014 und mittelfristiger Finanzplanung?
Der vorliegende Haushaltsentwurf 2014 und die Finanzplanung bis zum Jahr
2017 datieren vom 27. Juli 2013. Auf der Basis des Koalitionsvertrages werden
derzeit ein neuer Haushaltsentwurf 2014 sowie die Eckwerte für den Haushalt
2015 und für die Finanzplanung bis zum Jahr 2018 ausgearbeitet. Die
Grundkonzeption für den Bundesverkehrswegeplan 2015 wird im Lichte des
Koalitionsvertrags derzeit noch einmal überarbeitet. Vor diesem Hintergrund können
derzeit keine Aussagen zur Grundkonzeption getroffen werden.
Drucksache 18/452 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Werden zusätzliche Nettoeinnahmen aus einer Ausweitung der
Nutzerfinanzierung zusätzlich zu den im Koalitionsvertrag genannten 5 Mrd.
Euro zur Verfügung gestellt, und welche Nettoeinnahmen erwartet die
Bundesregierung durch die Ausweitung der LKW-Maut, die Gebühren zur
Nutzung der Anlagen der Bundeswasserstraßen sowie den Beitrag der
Halter von nicht in Deutschland zugelassenen PKWs (bitte mit der Höhe
der erwarteten Einnahmen pro Jahr und Verkehrsträger angeben)?
Der Koalitionsvertrag sieht eine Ausweitung der Lkw-Maut auf Bundesstraßen
vor. Nach EU-Recht müssen sich die Einnahmen der Lkw-Maut an den auf dem
mautpflichtigen Netz verursachten Wegekosten orientieren. Die Wegekosten
sind gegenwärtig Gegenstand einer gutachterlichen Prüfung, die noch nicht
abgeschlossen ist.
Die Höhe der zukünftigen Nettoeinnahmen aus der Nutzung der Anlagen der
Bundeswasserstraßen steht noch nicht fest. Die Schifffahrtsgebühren müssen
aufgrund des Bundesgebührengesetzes grundsätzlich kostendeckend sein, aber
auch wettbewerbsneutral im Vergleich zu den anderen Verkehrsträgern. Diese
wettbewerbsneutrale Höhe muss gutachterlich ermittelt werden.
Zur Pkw-Maut wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur (BMVI) in diesem Jahr einen Gesetzentwurf vorlegen. Der Koalitionsvertrag
sieht vor, dass dieses Maut-Gesetz noch im Jahr 2014 verabschiedet wird.
10. Inwiefern wird sichergestellt, dass die Bahndividende zusätzlich zu den im
Koalitionsvertrag genannten 5 Mrd. Euro für die Verkehrsinfrastruktur zur
Verfügung gestellt wird?
Soweit die Deutsche Bahn AG an ihren Anteilseigner, die Bundesrepublik
Deutschland, eine Dividende zahlt, unterliegt diese dem haushaltsrechtlichen
Grundsatz der Gesamtdeckung.
11. Inwiefern versteht die Bundesregierung unter der Mobilisierung
zusätzlicher Mittel für die Verkehrsinfrastruktur auch mögliche Mittel privater
Geldgeber oder Infrastrukturgesellschaften im Rahmen von Öffentlich-
Privaten-Partnerschaften (ÖPP), und in welchem Umfang sind diese ggf.
eingeplant?
Durch ÖPP im Bundesfernstraßenbau können eine Gesamtkostenoptimierung
erreicht und gleichzeitig Anreize zu einer qualitativ hochwertigen Bauweise und
möglichst geringen Verkehrsbeeinträchtigungen für die Nutzer über die
Vertragslaufzeit geschaffen werden. Durch Ausschöpfung von Effizienzvorteilen
können die vorhandenen Haushaltsmittel gegebenenfalls wirtschaftlicher
eingesetzt werden, woraus sich Spielräume für die Finanzierung zusätzlicher
Verkehrsinvestitionen mit dringendem Bedarf ergeben. Während der
Finanzierungsbeitrag der A- bzw. Verfügbarkeitsmodelle sich davon abgesehen im
Wesentlichen auf die Fristentransformation durch den privaten
Finanzierungsanteil beschränkt (ÖPP ist insoweit kein Finanzierungsinstrument, sondern eine
Beschaffungsalternative), können tatsächlich zusätzliche Mittel aus
Mautgebühren durch ÖPP-Projekte nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz
(F-Modell) generiert werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/45212. Welche Haltung hat die Bundesregierung zu einem Infrastrukturfonds für
die Schiene, einem Infrastrukturfonds für die Straße sowie zu
Sondervermögen und Infrastrukturkonten als Möglichkeiten für eine effiziente
Organisationsstruktur und Beschaffung sowohl für den Nachholbedarf als
auch für den Erhalt der Verkehrsinfrastruktur?
13. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung die von der Bodewig-
Kommission vorgeschlagene Einrichtung eines Sondervermögens „Nachholende
Sanierung“ (bitte begründen)?
Die Fragen 12 und 13 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Einrichtung von Sondervermögen (Fonds) etc. bedarf der ausdrücklichen
Ermächtigung durch den Haushaltsgesetzgeber bzw. kann nur auf Grundlage
eines entsprechenden Gesetzes realisiert werden. Die Einführung solcher
Instrumente ist im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen. Nicht verbrauchte
Investitionsmittel im Verkehrsbereich werden überjährig und ungekürzt zur Verfügung
gestellt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 14 bis 17 verwiesen.
14. Mit welchen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen soll eine überjährige
Planungs- und Finanzierungssicherheit gewährleistet werden, und welche
Einsparungen werden von diesen Möglichkeiten erwartet?
15. Inwiefern wird an der gegenwärtig bestehenden gegenseitigen
Deckungsfähigkeit zwischen Haushaltstiteln für Erhaltung und Neu- und Ausbau
festhalten?
16. Was versteht die Bundesregierung unter der im Koalitionsvertrag
angeführten „wechselseitigen Deckungsfähigkeit mit Ausgleichspflicht“
zwischen den Verkehrsträgern zur Sicherstellung der nachhaltigen
Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur?
a) Was konkret umfasst diese „Ausgleichspflicht zwischen den
Verkehrsträgern“, und was ist ihre haushaltsrechtliche Grundlage?
b) Zwischen welchen Kapiteln und Einzeltiteln des Bundeshaushaltes soll
ein Ausgleich erfolgen, und wie wird er im Bundeshaushalt
dargestellt?
c) Soll es eine Frist geben, bis wann der Ausgleich jährlich erfolgen
muss?
d) Zu welchem Zeitpunkt soll diese wechselseitige Deckungsfähigkeit
mit Ausgleichspflicht im Bundeshaushalt verankert werden?
17. Haben zu den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen mehrjähriger
Mittelbindungen zur Schaffung der angestrebten überjährigen Planungs- und
Finanzierungssicherheit Gespräche mit dem Bundesrechnungshof
stattgefunden?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, wann sollen diese erfolgen?
Die Fragen 14 bis 17 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Koalitionsvertrag legt für die 18. Legislaturperiode fest, dass für die
dringend notwendigen Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur insgesamt 5 Mrd.
Euro zusätzlich mobilisiert werden sollen. Die Generierung der durch den
Koalitionsvertrag festgeschriebenen zusätzlichen Mittel für die Verkehrsinfra-
Drucksache 18/452 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodestruktur wird nach Abschluss aller in diesem Zusammenhang erforderlichen
Prüfungen Gegenstand der dann stattfindenden Haushaltsverhandlungen sein.
Soweit der Koalitionsvertrag darüber hinaus vorsieht, dass die zur
Gewährleistung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicherheit notwendigen
haushaltsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden sollen, indem dem
Verkehrsbereich nicht verbrauchte Investitionsmittel überjährig und ungekürzt zur
Verfügung gestellt werden bzw. zwischen den Verkehrsträgern eine
wechselseitige Deckungsfähigkeit mit Ausgleichspflicht ermöglicht wird, wird dies
ebenfalls, nach Abschluss aller noch zu erfolgenden Prüfungen zum Gegenstand
des Haushaltsaufstellungsverfahrens gemacht werden. Hierbei wird wie in
jedem Haushaltsaufstellungsverfahren der Bundesrechnungshof beteiligt.
18. Welche Position hat die Bundesregierung zu Leistungs- und
Finanzierungsvereinbarungen für den Erhalt des Verkehrsträgers Straße, und aus
welchen Gründen wurde diese Forderung der Bodewig-Kommission nach
Kenntnis der Bundesregierung im Koalitionsvertrag nicht aufgegriffen?
Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (LuFV) Schiene ist aufgrund
der unterschiedlichen Ausgangs- und Rechtslage in wesentlichen Punkten nicht
auf den Verkehrsträger Straße übertragbar.
Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Fragen 19 bis 23
Das Bonus-Malus-System wird bereits seit einigen Jahren als sogenannte
Beschleunigungsregelung erfolgreich im Bereich des Bundesfernstraßenbaus zur
Minimierung baustellenbedingter Behinderungen des Verkehrsflusses für Um-,
Ausbau- und Erhaltungsmaßnahmen angewendet.
Die Anwendung des Bonus-Malus-Systems ist an die Einhaltung nachfolgender
Bedingungen geknüpft:
– Vorgabe einer knapp bemessenen Ausführungsfrist unter Berücksichtigung
der Baubetriebsform 2 (6-Tage-Woche mit Ausnutzung des Tageslichts),
– im Einzelfall auch Vorgabe von Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen,
– Vereinbarung einer Vertragsstrafe (Malus) bei Überschreiten der
vertraglichen Ausführungsfrist.
Für die Vereinbarung von Beschleunigungsregelungen sieht das „Handbuch für
die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau
(HVA B-StB)“ zwei grundsätzliche Möglichkeiten vor:
1. Beschleunigung über Wettbewerbsregelungen, bei der die angebotene
Bauzeitverkürzung in der Angebotswertung berücksichtigt wird.
2. Beschleunigung nur über eine Vertragsregelung, die bei der
Vergabeentscheidung nicht gesondert berücksichtigt wird.
Bei der ersten Möglichkeit gibt es folgende Alternativen:
– Die Zulassung von Nebenangeboten mit Bauzeitverkürzung, bei der die
Vergabestelle als Wertungskriterium (Bonus) einen Kostenansatz
(Nutzenausfallkosten) in Euro/Tag für angebotene Verkürzungen gegenüber der
vorgegebenen knappen Bauzeit transparent vorgibt. Bei der Angebotswertung wird
die Angebotssumme um den Wertungsbonus reduziert. Die angebotene
Verkürzung wird Vertragsbestandteil und ist mit einer Vertragsstrafe unterlegt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/452– Die Wertung der vom Bieter angebotenen Bauzeit neben dem Angebotspreis.
In diesem Fall gibt die Vergabestelle eine maximale knappe Frist vor, die vom
Bieter mit seinem Angebot unterschritten werden darf. Bei der Wertung der
Angebote wird die verkürzte Ausführungsfrist neben dem Angebotspreis als
zweites Wertungskriterium mit einer Gewichtung von 5 Prozent bis 10
Prozent bewertet. Die angebotene verkürzte Ausführungsfrist wird bei
Zuschlagserteilung verbindliche Vertragsfrist und ist mit einer Vertragsstrafe
versehen.
Bei der reinen Vertragsregelung (zweite Möglichkeit) wird durch die
Vergabestelle eine Beschleunigungsvergütung (Bonus) in Euro/Tag vorgegeben, die
dann ausgezahlt wird, wenn der Auftragnehmer durch eigene Optimierung die
im Vertrag vorgegebene knappe Bauzeit noch weiter unterschreitet. Es handelt
sich hier um einen Anreiz für eine freiwillige Beschleunigung durch den
Auftragnehmer auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Eine Vertragsstrafe
wird in diesem Fall bei Überschreitung der vom Auftraggeber vorgegebenen
Frist fällig.
19. Inwiefern ist das geplante Bonus-Malus-System bei der Ausschreibung
von Infrastrukturvorhaben zur Kosten- und Termintreue sowohl für den
Erhalt als auch für den Neubau von Straßen vorgesehen?
Die Bonus-Malus-Regelungen dürfen nur für Um-, Ausbau und
Erhaltungsmaßnahmen auf hochbelasteten Betriebsstrecken der Bundesautobahn angewandt
werden.
20. An welche Bedingungen sollen die Boni gekoppelt sein, und sollen die
Baulastträger bei zügiger bzw. kostengünstigerer Bauausführung zusätzliche
Haushaltsmittel erhalten?
Die Boni werden aus den für die jeweilige Baumaßnahme im Straßenbauplan
zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln gezahlt. Eine Bereitstellung
zusätzlicher Haushaltsmittel ist daher nicht erforderlich. Zu den Bedingungen der
Boni-Gewährung siehe Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Fragen 19
bis 23.
21. An welche Bedingungen sind die Malusse gekoppelt, und müssen die
Mittel hierfür aus den Haushalten der Länder zur Verfügung gestellt werden?
Die vertragliche Verpflichtung der Zahlung einer Vertragsstrafe (Malus) durch
den Auftragnehmer ist an eine Überschreitung der mit ihm vereinbarten
Vertragsfrist gekoppelt; dabei werden nur Verzögerungsgründe berücksichtigt,
welche der Auftragnehmer zu vertreten hat.
22. Inwiefern sollen die Bonuszahlungen durch die Maluszahlungen gedeckt
werden, und wie wird ggf. haushaltsrechtlich sichergestellt, dass die
Malusmittel für die Boni verwendet werden?
Wie in der Antwort zu Frage 20 ausgeführt, werden die Boni aus den für die
Baumaßnahme zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln gewährt. Vertragsstrafen
(Malus) werden vom Vergütungsanspruch des Auftragnehmers einbehalten.
Drucksache 18/452 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode23. Inwiefern muss eine mögliche Unterdeckung des Bonus-Malus-Systems
aufgrund zügiger bzw. kostengünstigerer Bauausführung innerhalb des
Einzelplans 12 abgedeckt werden?
Aufgrund der Ausgestaltung des Bonus-Malus-Systems ist dieser Sachverhalt
nicht gegeben.
24. Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung Pilotprojekte der Länder zum
effizienten Erhalt und Betrieb der Verkehrsinfrastruktur aufzugreifen, wie
sie im Konzeptdokument der Bodewig-Kommission unter 6.7.
(„Pilotprojekte“) ab Seite 57 genannt werden, und welche eigenen Pilotprojekte
sind vorgesehen?
Bei den genannten Pilotprojekten, die einen Beitrag zur Verbesserung der
Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit im Wesentlichen von Erhaltungsmaßnahmen
der Straßen leisten sollen, handelt es sich um eine Aufzählung von individuellen
Länderprojekten, die nicht bundesweit Anwendung finden und Insellösungen
einzelner Länder darstellen.
Die Bundesregierung führt vor dem Hintergrund der Erhöhung der
Erhaltungsinvestitionen im Bundesfernstraßenbereich und der im Koalitionsvertrag
geforderten verstärkten Dokumentation der jährlichen Erhaltungsleistungen und
einem regelmäßigen Verkehrsinfrastrukturbericht die Entwicklung und
Erprobung der Dokumentation und Bewertung von Erhaltungsmaßnahmen im
Rahmen von Pilotstrecken gemeinsam mit den Ländern fort.
25. Inwiefern deckt sich nach Kenntnis der Bunderegierung der von der
Koalition geplante Verkehrsinfrastrukturbericht mit den von der Bodewig-
Kommission geforderten Netzzustands- und -leistungsberichten, und inwiefern
wird der Verkehrsinfrastrukturbericht Leistungs-, Kapazitäts- und
Verfügbarkeitsziffern umfassen sowie allgemein verfügbar, verständlich und
nutzbar Auskunft über den Gebrauchs- und Nutzwert geben?
Über Einzelheiten zu Inhalt, Umfang und Gestaltung des
Verkehrsinfrastrukturberichtes wurde noch nicht entschieden. Vor diesem Hintergrund sind Aussagen
im Sinne der Fragestellung nicht möglich.
26. Wann soll der Verkehrsinfrastrukturbericht erstmals vorgelegt werden,
und aus welchen Gründen soll diese Vorlage nur alle zwei Jahre erfolgen?
Es wird angestrebt, einen Verkehrsinfrastrukturbericht herauszugeben. Der
anschließende Zeitaufwand für die Datenaufbereitung ist noch nicht abschätzbar;
ein Veröffentlichungstermin kann deshalb nicht genannt werden. Eine häufigere
als die alle zwei Jahre vorgesehene Vorlage des Berichts würde einen zu hohen
Aufwand bei nur geringem Erkenntnisgewinn bedeuten.
27. Inwiefern soll der Verkehrsinfrastrukturbericht die Wertentwicklung der
Infrastruktur abbilden, und ist es vorgesehen, die
Infrastrukturvermögenswerte nach kaufmännischen Prinzipien des Handelsgesetzbuchs zu
bilanzieren?
Der Verkehrsinfrastrukturbericht soll den Zustand der Bundesverkehrswege
transparent machen, Nachholbedarf dokumentieren und Aufschluss über die
erforderlichen Investitionen geben. Die Voraussetzungen für die Erfassung und
monetäre Bewertung (Bilanzierung) des Verkehrsinfrastrukturvermögens (Bun-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/452desfernstraßen, Bundeswasserstraßen, ingenieurtechnische Bauten und bauliche
Anlagen) werden zurzeit ressortübergreifend zwischen dem BMVI und dem
Bundesministerium der Finanzen auf Basis der Standards staatlicher Doppik
erarbeitet.
28. Inwiefern ist es vorgesehen, für die Wertverluste an der Infrastruktur,
Rückstellungen zu bilden und diese in der Aufstellung des Haushalts zu
berücksichtigen?
Aus einer Bilanzierung der Verkehrsinfrastruktur lässt sich der Wertverlust aus
der Differenz zwischen Brutto- und Nettoanlagevermögen in Höhe der
ausgewiesenen Abschreibungen unter Berücksichtigung von Alter, Zustand,
Belastung und technischer Überholung kalkulatorisch ableiten. Ein Automatismus,
bilanziellen Werteverzehr bei der Aufstellung des Haushalts zu berücksichtigen,
existiert nicht. Die Standards staatlicher Doppik betreffen die Rechnungslegung
und treffen hierzu keine Aussage.
29. Bis wann plant die Bundesregierung die Einrichtung einer Preisdatenbank
zur Kostenentwicklung von Vorhaben des Bedarfsplans Straße, wie sie der
Bundesrechnungshof empfohlen hat (Bundestagsdrucksache 17/11330),
und welche Vorbereitungen sind dazu bis heute getroffen worden?
Das Kostenmanagement im Bundesfernstraßenbau wird derzeit weiterentwickelt.
Seit vorletztem Jahr steht den Straßenbauverwaltungen der Länder ein
Ausschreibungsprogramm für Bauleistungen zur Verfügung, welches eine funktionsfähige
Preisdatenbank als Modul beinhaltet, die nachfolgend im Laufe der Zeit mit
Daten zu füllen ist. In die Datenbank können geclusterte Mittelpreise aus
anonymisierten Bauausschreibungen auf der Basis von Standardleistungskatalogen
aufgenommen werden sowie das Datum der Preisermittlung.
Für die Einrichtung einer durch den Bund nutzbaren Preisdatenbank und den
Import der Daten der Länder gibt es noch keinen konkreten Termin, da
umfangreiche Abstimmungen mit den Straßenbauverwaltungen der Länder hierfür
erforderlich sind und zunächst die Anweisung für das Kostenmanagement im
Bundesfernstraßenbau überarbeitet werden soll.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]