[Deutscher Bundestag Drucksache 18/455
18. Wahlperiode 06.02.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte,
Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/325 –
Pläne der Europäischen Union für ein elektronisches Ein- und Ausreiseregister
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Kommission hat am 28. Februar 2013 das so genannte smart
border package, d. h. Vorschläge für eine umfassende elektronische
Grenzüberwachung mithilfe biometrischer Daten vorgelegt. Das Maßnahmenpaket
enthält den Plan für ein Ein- und Ausreiseregister (Entry/Exit System, EES), mit
dem alle Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen an den EU-
Außengrenzen elektronisch erfasst werden sollen, ein Programm für registrierte
Reisende (Registered Traveller Programme, RTP), das automatisierte
biometrische Grenzkontrollen und schnellere Einreisen für (auf freiwilliger Basis)
vorab überprüfte Reisende bringen soll, und hieraus resultierende Änderungen
des EU-Grenzkodex.
Mit dem Einreise- und Ausreiseregister sollen das so genannte
Außengrenzmanagement und die „Bekämpfung der irregulären Migration“ verbessert werden
(vgl. Vorschlag der Europäischen Kommission, Ratsdokument 6928/13). Zur
Begründung wird auf eine große Zahl so genannter overstayer in der EU
verwiesen, d. h. Drittstaatsangehörige, die legal (mit oder ohne Visum) in die EU
eingereist sind und dann über die zulässige Aufenthaltsdauer hinaus ohne
Erlaubnis in der EU verbleiben. Die Zahl der irregulär in der EU lebenden
Menschen wird von der Europäischen Kommission insgesamt auf 1,9 bis 3,8
Millionen geschätzt, mehrheitlich seien dies overstayer.
Der EU-Plan zur Errichtung eines EES wird aus unterschiedlichen
Perspektiven kritisch gesehen. So ist erstens fraglich, ob sich irreguläre Einwanderung
durch eine umfassende (biometrische) Datenerfassung und Datensammlung
tatsächlich wirksam verhindern oder beenden lässt. Zwar wird zumindest
annäherungsweise die Zahl der overstayer bekannt werden, doch nicht jede
Überschreitung der ursprünglich eingeräumten Aufenthaltsdauer weist zwingend
auf einen irregulären Aufenthalt hin. Wer bereits mit dem Ziel einreist, ohne
Aufenthaltstitel in der EU verbleiben zu wollen, wird untertauchen und für die
Behörden trotz entsprechender Warnmeldung des EES nicht erreichbar sein.
Zweitens drohen enorme Kosten des technologischen Großprojekts (die
Gesamtkosten für EES und RTP belaufen sich nach der ersten Kommissionspla-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. Februar 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/455 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenung auf 1,1 Mrd. Euro), die sich vor dem Hintergrund der Erfahrungen etwa
mit dem Schengener Informationssystem SIS II bei entsprechenden
technischen Problemen noch vervielfachen könnten. Drittens plädiert nach Kenntnis
der Fragesteller eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dafür, die Daten des EES
von Beginn an auch den Strafverfolgungsbehörden zugänglich zu machen;
andernfalls stünden Kosten und Nutzen des Systems in keinem angemessenen
Verhältnis. Hierdurch aber würden alle in die EU reisenden
Drittstaatsangehörigen unter den Pauschalverdacht schwerer oder terroristischer Gewalttaten
gestellt, der angeblich ihre anlasslose biometrische Totalerfassung rechtfertigen
können soll. Die Europäische Kommission will die Frage des Zugangs der
Strafverfolgungsbehörden erst nach einer zweijährigen Testphase entscheiden,
doch es steht zu befürchten, dass die einmal teuer installierte Technik später auf
jeden Fall auch für andere als die ursprünglich vorgegebenen Zwecke genutzt
werden wird.
1. Für wie realistisch hält die Bundesregierung die bisherige
Kostenkalkulation in Bezug auf das EES, auf welche Summe beläuft sich diese derzeit
(bitte inhaltlich so differenziert wie möglich auflisten, EU- bzw. nationale
Anteile sowie einmalige Investitionen und laufende Kosten getrennt
ausweisen, zudem bitte im Zeitverlauf darstellen), und welche Kostenrisiken
sieht die Bundesregierung?
Bitten der Mitgliedstaaten nach einer detaillierten Darstellung der Kosten des
Smart Borders Pakets und ihrer Verteilung auf den EU-Haushalt und ggf. die
nationalen Haushalte ist die Europäische Kommission bislang nicht
nachgekommen. Eine Bewertung der Tragfähigkeit der von der Europäischen Kommission
in ihrer Folgenabschätzung vorgenommenen Kostenkalkulation (vgl. Dok.
SWD(2013) 47 final) ist der Bundesregierung zum gegenwärtigen Stand der
Verhandlungen nicht möglich. Die Bundesregierung berücksichtigt das Kosten-
Nutzen-Verhältnis des Vorhabens bei den Beratungen in besonderer Weise.
2. Wie hoch war die ursprüngliche Kostenkalkulation für das SIS II, wie hoch
waren letztlich die tatsächlichen Kosten (EU- bzw. nationale Anteile sowie
einmalige Investitionen und laufende Kosten bitte getrennt ausweisen,
zudem bitte im Zeitverlauf darstellen), und welche Umstände haben zur
Kostensteigerung beigetragen?
Ursprünglich waren für die Entwicklung des SIS II 14,55 Mio. Euro im EU-
Haushalt vorgesehen. Nach Angaben der Europäischen Kommission beliefen
sich die Mittelbindungen für das Projekt SIS II seit dem Jahr 2002 bis Ende Juni
2013 auf 171 699 692 Euro. Die entsprechenden Verträge umfassen
Durchführbarkeitsstudien, die Entwicklung des zentralen SIS II, Unterstützung und
Qualitätssicherung, das SIS-II-Netz, die Vorbereitung des Betriebsmanagements,
Sicherheit, Kommunikation, Ausgaben für Dienstreisen der Sachverständigen
und die Aufklärungskampagne.
Seit dem Jahr 2002 bis Ende Juni 2013 wurden von diesen Mitteln 136 567 137
Euro tatsächlich ausgegeben. Der größte Teil der Gelder floss in die
Entwicklung (73 566 165 Euro), das Netz (32 154 296 Euro), Unterstützung und
Qualitätssicherung (13 612 454 Euro) sowie in die Vorbereitung des
Betriebsmanagements in Straßburg und in Sankt Johann im Pongau (9 376 235 Euro).
Für die Entwicklung der nationalen Projekte der Mitgliedstaaten wurden von der
Kommission weitere 13 Mio. Euro bereitgestellt und eine Obergrenze von
715 000 Euro je Mitgliedstaat festgelegt (ein Anteil von 25 Prozent muss aus
nationalen Mitteln kofinanziert werden). Letztendlich erhielten die
Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung für ihre migrationsbezogenen
Maßnahmen in Höhe von insgesamt 4 157 076,50 Euro.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/455Aus Sicht der Bundesregierung führten folgende Probleme zur
Kostensteigerung:
– Der gewählte technische Ansatz war aufgrund der erheblichen
Projektverzögerungen veraltet, was ständige Nachbesserungen in der Entwicklung
erforderte.
– Der gewählte technische Ansatz war zu komplex und nicht, wie ursprünglich
gefordert, erweiterbar (skalierbar). Damit konnte die Systementwicklung
nicht mit den tatsächlichen Anforderungen mithalten.
– Der Vertragsnehmer hatte offensichtlich Probleme, die von ihm
ausgewählten technischen Produkte zu beherrschen (z. B.: Datenbank Oracle,
Middleware Bea Weblogic).
3. Rechnet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der
Kostensteigerung beim SIS II damit, dass die für das EES derzeit
anvisierten Kosten vermutlich zu niedrig angesetzt sind und noch steigen werden
(bitte begründen), und wenn ja, mit welcher maximalen Höhe rechnet die
Bundesregierung (bitte begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Inwieweit hat die Bundesregierung bzw. haben andere Mitgliedstaaten der
EU das Projekt des EES aufgrund der voraussichtlichen Kosten in Höhe von
1,1 Mrd. Euro oder aufgrund von Verhältnismäßigkeitserwägungen infrage
gestellt bzw. eine Ablehnung signalisiert oder zum Ausdruck gebracht (bitte
ausführen)?
Die Mitgliedstaaten sind sich einig, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis der
geplanten Systeme angemessen sein muss. Einige Mitgliedstaaten haben Zweifel
geäußert, ob dies bei dem derzeit vorliegenden Verordnungsvorschlag der
Kommission zum EES gewährleistet ist. Dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
gewahrt werden muss, wird von Deutschland, aber auch von anderen
Mitgliedstaaten, immer wieder betont.
5. Wie lassen sich die voraussichtlichen Kosten in Höhe von 1,1 Mrd. Euro für
das EES rechtfertigen vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der
Fragesteller der reale Nutzen des EES eher gering sein wird (nach den
Vorstellungen der Europäischen Kommission: leichtere Berechnung der zulässigen
Aufenthaltsdauer, Wegfall manuellen Abstempelns, statistische Aussagen
zur Zahl der overstayer; bitte begründen)?
Ob Kosten und Nutzen eines EES in einem angemessenen Verhältnis stehen,
hängt von der Ausgestaltung des Systems im Einzelnen ab und lässt sich zum
gegenwärtigen Stand der Verhandlungen noch nicht beurteilen. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
6. Inwieweit trifft es nach Ansicht der Bundesregierung zu, dass das EES nicht
oder allenfalls geringfügig zur Beendigung irregulärer Aufenthalte führen
wird, weil der konkrete Aufenthaltsort untergetauchter Personen nicht
durch eine Warnmeldung des EES über eine Überschreitung der legalen
Aufenthaltsdauer bekannt wird (bitte ausführen) und dass das Ziel besserer
Drucksache 18/455 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodestatistischer Angaben zur Zahl der overstayer die Einführung des EES nicht
rechtfertigen kann?
Inwieweit ein EES zur Beendigung illegaler Aufenthalte beitragen könnte, hängt
von seiner Ausgestaltung im Einzelnen ab. Es ist unstrittig, dass bessere
statistische Erkenntnisse zur Zahl der overstayer allein die Einführung eines EES
nicht rechtfertigen können.
7. Inwieweit trifft es nach Ansicht der Bundesregierung zu, dass eine
Warnmeldung im EES kein ausreichender Hinweis auf eine (vermeintlich)
illegale Überschreitung der Aufenthaltsdauer ist, weil es diverse
Fallkonstellationen gibt, in denen ein ursprünglich nur kurzfristig geplanter Aufenthalt
legal verlängert werden oder in einen langfristigen Aufenthalt übergehen
kann, in welchen Fallkonstellationen ist dies nach deutschem Recht der Fall
(z. B. plötzliche Erkrankung, Heirat, Arbeitsaufnahme), und welche
Vernetzungen mit anderen Datensystemen über den Aufenthaltsstatus von
Drittstaatsangehörigen sind in diesem Zusammenhang geplant, um
„Fehlmeldungen“ zu vermeiden?
Bei der Warnmeldung nach Artikel 10 Absatz 2 des EES-Verordnungsentwurfs
(EES-VO-E) handelt es sich nach dem Verständnis der Bundesregierung um
eine widerlegbare Vermutung. Für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige
nachweisen kann, dass er durch ein unvorhersehbares, ernstes Ereignis gezwungen
war, die zulässige Aufenthaltsdauer zu überziehen, sieht Artikel 21 Absatz 2
EES-VO-E vor, dass die in Artikel 10 Absatz 2 EES-VO-E genannten Daten
(Warnmeldung) unverzüglich zu löschen sind.
Im Übrigen sieht Artikel 33 Absatz 1 des Visakodexes die Verlängerung eines
Kurzzeitvisums für den Fall vor, dass der Betroffene aus Gründen höherer
Gewalt oder aus humanitären Gründen an einer rechtzeitigen Ausreise gehindert
ist. Eine Verlängerungsmöglichkeit besteht gemäß Artikel 33 Absatz 2 des
Visakodexes ferner, wenn schwerwiegende persönliche Gründe eine Verlängerung
rechtfertigen.
Für visumfreie Drittstaatsangehörige sieht Artikel 20 Absatz 2 des Schengener
Durchführungsübereinkommens (SDÜ) die Möglichkeit vor, dass die
Mitgliedstaaten den Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen in ihrem Hoheitsgebiet in
Ausnahmefällen über den Zeitraum von 90 Tagen hinaus verlängern können.
Die Bundesregierung wird sich in den Verhandlungen dafür einsetzen, dass auch
in diesen Fällen ein fehlerhafter Eintrag stets schnell und in einem
unbürokratischen Verfahren korrigiert werden kann.
Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen längerfristigen Aufenthalt
auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist grundsätzlich
möglich, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige zwischenzeitlich eine
Aufenthaltsberechtigung erworben hat, sieht Artikel 21 Absatz 2 EES-VO-E ebenfalls vor,
dass die in Artikel 10 Absatz 2 EES-VO-E genannten Daten unverzüglich zu
löschen sind.
8. Inwieweit hat die Bundesregierung die mit dem Berichtsbogen des
Bundesministeriums des Innern vom 18. März 2013 zum Vorschlag für eine EES-
Verordnung angekündigte eingehendere Prüfung der Verhältnismäßigkeit
der Regelungen im Einzelnen inzwischen mit welchem Ergebnis
vorgenommen (bitte detailliert darlegen, und wenn dies nicht erfolgt ist, warum
nicht)?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/455Die Verhältnismäßigkeit eines Rechtsaktes lässt sich nur in seiner Gesamtschau
beurteilen. Ebenso wie die Verhandlungen zu dem Rechtsetzungsvorschlag der
Europäischen Kommission dauert auch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit
noch an.
9. Inwieweit sieht die Bundesregierung angesichts der Verlaufs der
Verhandlungen auf EU-Ebene die im Berichtsbogen des Bundesinnenministeriums
vom 18. März 2013 zum Vorschlag für eine EES-Verordnung notierten
Zielsetzungen des besonderen deutschen Interesses (angemessenes
Kosten-Nutzen-Verhältnis, Gewährleistung des Datenschutzes, Sicherstellung
einer zügigen Grenzabfertigung) als realisierbar bzw. gefährdet an (bitte
differenziert nach einzelnen Zielsetzungen darlegen)?
Aus den Verhandlungen auf EU-Ebene hat die Bundesregierung den Eindruck
gewonnen, dass die in dem Berichtsbogen vom 18. März 2013 genannten
besonderen deutschen Interessen mit den Interessen der Mehrheit der anderen
Mitgliedstaaten übereinstimmen. Die Bundesregierung ist daher zuversichtlich,
dass diesen Interessen bei der Ausgestaltung des Smart Borders Pakets
angemessen Rechnung getragen wird.
10. Was folgte daraus, dass im Berichtsbogen des Bundesinnenministeriums
vom 18. März 2013 zum Vorschlag für eine EES-Verordnung zu den
finanziellen Auswirkungen notiert wurde, dass die von der Europäischen
Kommission vorgeschlagene Finanzausstattung kritisch zu sehen sei, und
welche Einschätzung hat die Bundesregierung aktuell zu dieser Frage (bitte
darlegen)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen.
11. Mit welcher Begründung haben einzelne Mitgliedstaaten im Rahmen der
Verhandlungen auf EU-Ebene Zweifel am Mehrwert des EES geäußert,
wenn dieses nicht auch von Strafverfolgungsbehörden genutzt werden
könne, und wie ist die Position der Bundesregierung hierzu (bitte
ausführen)?
Die Mehrheit der Mitgliedstaaten hat sich für einen Zugang zum EES zu
Zwecken der Verhütung und Verfolgung terroristischer und sonstiger
schwerwiegender Straftaten ausgesprochen. Eine Reihe von Mitgliedstaaten äußerte Zweifel
am Kosten-Nutzen-Verhältnis, wenn das EES nicht auch zur Verhütung und
Verfolgung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten genutzt
werden könne. Die Meinungsbildung der Bundesregierung zu dieser Frage ist noch
nicht abgeschlossen.
12. Wie und mit welcher Begründung haben sich die Mitgliedstaaten und
insbesondere die Bundesregierung sowie die Europäische Kommission zu
der Frage des Zugangs von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zum
EES positioniert?
a) Bei welchen Deliktsformen, unter welchen Bedingungen und
Voraussetzungen und in welchem konkreten Verfahren soll ein Zugriff
möglich sein?
b) Soll ein Zugriff von Strafverfolgungsbehörden ab Inkrafttreten des
EES gewährleistet sein, erst nach einer Übergangszeit und einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung oder gar nicht?
Drucksache 18/455 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Mehrheit der Mitgliedstaaten hat sich dafür ausgesprochen, von Anfang an
einen Zugang zum EES zu Zwecken der Verhütung und Verfolgung
terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten vorzusehen. Der
Verordnungsentwurf der Kommission sieht die Prüfung eines solchen Zugangs zwei Jahre
nach Inbetriebnahme des EES vor. Die Voraussetzungen und das konkrete
Verfahren eines solchen Zugangs wurden bislang noch nicht erörtert. Die
Meinungsbildung der Bundesregierung zu dieser Frage ist noch nicht abgeschlossen
(siehe auch die Antwort zu Frage 11).
13. Inwieweit ist ein Zugang von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zum
EES, der auf eine biometrische Erfassung aller kurzfristig einreisenden
Drittstaatsangehörigen hinausläuft, vereinbar mit verfassungsgerichtlichen
Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung und dem Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung sowie mit datenschutzrechtlichen Grundsätzen
wie Zweckbindung, Datensparsamkeit, Erforderlichkeit und anderen?
Die Frage lässt sich nicht abstrakt, sondern nur anhand eines konkreten
Regelungsvorschlags beantworten. Ein solcher liegt bislang nicht vor.
14. Welche Voraussetzungen, Einschränkungen und Bedingungen müssten
demnach für etwaige Zugriffe von Strafverfolgungsbehörden auf das EES
gelten, und wie vertritt die Bundesregierung diese Auffassung in den
entsprechenden Verhandlungen auf EU-Ebene?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 12 und 13 verwiesen.
15. Wie sind die Fragen 13 und 14 zur Verhältnismäßigkeit,
Verfassungsmäßigkeit und zum Datenschutz zu beantworten, wenn insbesondere auch
noch das Zusammenwirken mehrerer elektronischer Datensysteme
berücksichtigt wird (z. B. SIS II, VIS, EuroODAC), die zusätzlich zum EES
Drittstaatsangehörige in der EU erfassen?
Das Zusammenwirken eines EES mit bereits vorhandenen Systemen ist bei der
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der
Vereinbarkeit mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen mit zu berücksichtigen. Die
Prüfung ist noch nicht abgeschlossen (siehe auch die Antwort zu Frage 8).
16. Welche Erfahrungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang
mit dem Zugriff von (Sicherheits-)Behörden auf das Visa-
Informationssystem (VIS) zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer
oder sonstiger schwerwiegender Straftaten (Artikel 3 der VIS-
Verordnung) gemacht (bitte auch konkrete Zahlen pro Jahr seit 2008 aufführen)?
Die nach dem Gesetz über den Zugang von Polizei- und
Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendiensten zum Visa-Informationssystem vom 6. Mai 2009
(BGBl. I S. 1034) zum Visa-Informationssystem (VIS) zugangsberechtigten
Behörden können seit September 2013 zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung
und Ermittlung von terroristischen und sonstigen schwerwiegenden Straftaten
Daten aus dem VIS abfragen.
Nach Artikel 17 des Beschlusses 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über
den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum
Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung,
Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender
Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129) übermittelt die Verwaltungsbe-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/455hörde, d. h. die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-
Großsystemen, zwei Jahre nach der Inbetriebnahme des VIS und danach alle zwei
Jahre dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht
über die technische Funktionsweise des VIS. Drei Jahre nach der
Inbetriebnahme des VIS und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine
Gesamtbewertung des VIS, die an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt
wird. Die Mitgliedstaaten stellen der Verwaltungsbehörde und der Kommission
die für die Ausarbeitung der genannten Berichte erforderlichen Informationen
zur Verfügung. In diesem Rahmen wird auch die Bundesregierung den
erforderlichen Beitrag, voraussichtlich erstmals in rund zwei Jahren, leisten.
Darüber hinaus führt die Bundesregierung keine Statistik zur Nutzung des VIS
zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und
sonstiger schwerwiegender Straftaten.
a) Wie ist die allgemeine Einschätzung der Bundesregierung zur Nutzung
der Daten aus dem VIS durch Sicherheitsbehörden des Bundes und der
Länder?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
b) In welchem Umfang wurden bislang von welchen deutschen
Sicherheitsbehörden Daten aus dem VIS abgefragt, und wie viele Treffer gab
es dabei?
Im Zeitraum vom 1. September 2013 bis 27. Januar 2014 (08:00 Uhr) wurden in
496 Fällen von deutschen Bundessicherheitsbehörden und in 88 Fällen von
deutschen Landessicherheitsbehörden Daten aus dem VIS abgefragt. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen; entsprechende Statistiken werden
von der Bundesregierung nicht geführt.
c) Was ist der Bundesregierung zum Umfang der Datenabfrage durch die
Sicherheitsbehörden anderer Teilnehmerstaaten des VIS bekannt
(soweit möglich, nach Staaten und Behörden auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
d) In wie vielen Fällen gab es durch deutsche Behörden Anfragen an das
VIS, bei denen in dringenden Fällen erst nachträglich das Vorliegen
aller Zugangsvoraussetzungen geprüft wurde (Artikel 3 Absatz 2 Satz 3
der VIS-Verordnung), und in wie vielen dieser Fälle ergab die
nachträgliche Überprüfung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 4 der VIS-
Verordnung, dass die Zugangsvoraussetzungen nicht vorlagen?
Im Zeitraum vom 1. September 2013 bis 27. Januar 2014 (08:00 Uhr) gab es in
sechs Fällen von deutschen Bundessicherheitsbehörden und in acht Fällen von
einer Landessicherheitsbehörde Anfragen an das VIS in dringenden Fällen nach
Artikel 3 Absatz 2 Satz 3 VIS-VO. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 16 verwiesen; entsprechende Statistiken werden von der Bundesregierung
nicht geführt.
e) In wie vielen Fällen wurden Daten aus dem VIS (insgesamt bzw. durch
deutsche Behörden) an Drittländer oder internationale Organisationen
übermittelt oder ihnen zugänglich gemacht (bitte nach Jahren sowie
Organisationen bzw. Ländern differenzieren)?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen; entsprechende Statistiken werden
von der Bundesregierung nicht geführt.
Drucksache 18/455 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode17. Welche Überlegungen bestehen innerhalb der Bundesregierung bezüglich
der Sicherheitsbehörden, die Zugriff auf das EES erhalten sollten, und
wären dies, wie im Falle des VIS, ebenfalls neben den Bundesbehörden und
den Bundespolizeidirektionen fast sämtliche Landesämter für
Verfassungsschutz, Landeskriminalämter, Polizeidirektionen und
Staatsanwaltschaften (vgl. Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
17/6223, Anlage zu Frage 8), insgesamt also 287 Behörden?
Die Frage ist angesichts des Beratungsstandes (siehe auch Antwort zu Frage 12)
noch hypothetisch. Die Bundesregierung hat sich daher mit dieser Frage bislang
noch nicht befasst.
18. Welche Erfahrungen wurden bislang mit dem Zugriff von Behörden zur
Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger
schwerwiegender Straftaten auf die EuroODAC-Datenbank entsprechend
der geänderten EuroODAC-Verordnung vom 26. Juni 2013 gemacht (bitte
die Antwort entsprechend der Antwort zu Frage 16 aufschlüsseln)?
Die Änderungen der Eurodac-Verordnung sind noch nicht umgesetzt, somit
liegen noch keine Erfahrungen vor.
19. Inwieweit sieht die Bundesregierung mögliche (vor allem technische)
Schwierigkeiten für den Aufbau eines EU-weiten EES dadurch, dass die
Mitgliedstaaten mit bereits bestehenden nationalen EES (bitte, soweit
nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, auflisten) das Interesse
haben, ihre bisherigen Systeme weiter nutzen zu können?
Nach Kenntnis der Bundesregierung verfügen folgende 14 Mitgliedstaaten über
ein nationales Ein-/Ausreisesystem:
Finnland, Estland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Ungarn,
Rumänien, Bulgarien, Zypern, Portugal, Malta und das Vereinigte Königreich.
Ob und inwieweit bestehende nationale Ein-/Ausreisesysteme im Rahmen eines
europäischen EES weitergenutzt werden können, wird die Kommission zu
gegebener Zeit prüfen.
20. Welche Bewertungen des EES im Allgemeinen und eines möglichen
Zugangs der Strafverfolgungsbehörden hierzu im Besonderen haben der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der
Europäische Datenschutzbeauftragte und die Artikel-29-
Datenschutzgruppe wann abgegeben?
Falls solche nicht vorliegen, wird die Bundesregierung sie veranlassen,
und wenn nein, warum nicht?
Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 18. Juli 2013 und die Artikel-
29-Gruppe am 6. Juni 2013 schriftlich zu dem Smart Borders Paket Stellung
genommen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit hat das Smart Borders Paket in seinem 24. Tätigkeitsbericht thematisiert.
Die Stellungnahmen sind über das Internet öffentlich zugänglich.
21. Inwieweit trifft es zu, dass die Europäische Kommission einen Zugriff von
Strafverfolgungsbehörden auf das EES zeitgleich mit dem Inkrafttreten
des EES mit dem Argument ablehnt, dass keine Prognose möglich sei,
inwieweit dies zur Aufklärung von Straftaten führen könne und schon
deshalb die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung für eine solche Regelung
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/455nicht möglich sei, und wie steht die Bundesregierung zu dieser
Argumentation (bitte ausführen)?
Die Europäische Kommission hat ihren Vorschlag, den Zugang zum EES zu
Zwecken der Verhütung und Verfolgung terroristischer und sonstiger
schwerwiegender Straftaten erst zwei Jahre nach Inbetriebnahme des EES zu prüfen,
insbesondere damit begründet, dass zunächst Erfahrungen mit dem Zugang zum
VIS gesammelt werden sollten. Nach einer von der litauischen
Ratspräsidentschaft durchgeführten Befragung der Mitgliedstaaten könnte ein solcher Zugriff
geeignet sein, die Aufklärung und den Nachweis bestimmter, insbesondere
grenzüberschreitender Straftaten zu erleichtern. Die Meinungsbildung der
Bundesregierung zu dieser Frage ist noch nicht abgeschlossen.
22. Wie haben sich die Mitgliedstaaten und insbesondere die Bundesregierung
zu der Frage der Erfassung von (welchen) biometrischen Daten im EES
verhalten, und welche Position der Europäischen Kommission gibt es zu
dieser Frage (bitte ausführen)?
Die Frage der Erfassung biometrischer Daten wird voraussichtlich Teil einer von
der Europäischen Kommission geplanten Studie sein, die voraussichtlich im
Zeitraum von März bis September 2014 durchgeführt wird. Die Ergebnisse
dieser Studie bleiben abzuwarten.
23. Wie haben sich die Mitgliedstaaten und insbesondere die Bundesregierung
zu der Frage einer Ausweitung des EES auch auf längerfristige
Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen verhalten, und welche Position der
Europäischen Kommission gibt es zu dieser Frage (bitte ausführen)?
Mehrere Mitgliedstaaten haben sich im Rat für eine Ausweitung des EES auch
auf längerfristige Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen ausgesprochen. Die
Europäische Kommission hat hierauf sehr zurückhaltend reagiert. Die
Bundesregierung hat sich zu dieser Frage noch keine abschließende Meinung gebildet.
24. Mit welchen Auswirkungen auf die Wartezeiten bei Grenzkontrollen
infolge des EES ist zu rechnen?
Die Frage lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht beantworten.
Durch das Registrierungsprogramm für Reisende (RTP), das zusammen mit dem
EES Gegenstand der Smart Borders Initiative ist, soll für registrierte Reisende
eine Beschleunigung von Kontrollprozessen bei der Grenzabfertigung erreicht
werden. Darüber hinaus setzt sich die Bundesregierung für einen unionsweiten
Ausbau automatisierter Grenzkontrollen auch für Unionsbürger ein.
25. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass auch von bisher von der
Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen im Zuge der Errichtung des
EES künftig biometrische Daten (Fingerabdrücke) erfasst werden sollen?
Die Meinungsbildung der Bundesregierung in dieser Frage, bei der auch
außenpolitische Erwägungen eine wichtige Rolle spielen, ist noch nicht
abgeschlossen.
Drucksache 18/455 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode26. Was genau ist das deutsche Interesse daran, automatisierte
Grenzkontrollen auch für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger außerhalb des RTP
vorzusehen (vgl. Berichtsbogen des Bundesinnenministeriums vom 18. März
2013 zum Ratsdokument 6931/13), und wie soll dies realisiert werden
(bitte ausführen)?
Circa zwei Drittel der Außengrenzübertritte erfolgen durch Unionsbürgerinnen
und Unionsbürger. Die Einführung automatisierter Grenzkontrollsysteme mit
der Möglichkeit zur (freiwilligen) Nutzung für Staatsangehörige der EU, des
EWR und der Schweiz ist mit Blick auf die steigenden Passagierzahlen und die
begrenzten Personalressourcen im Bereich der Grenzkontrolle ein wichtiges
Instrument zur Unterstützung der eingesetzten Beamten. Die Nutzung
automatisierter Grenzkontrollen kann insgesamt erheblich zur Beschleunigung der
Grenzabfertigung beitragen.
Mehrere Schengenstaaten nutzen bereits Systeme automatisierter
Grenzkontrolle. In Deutschland werden mit dem Aufbau des EasyPASS-Systems an den
fünf passagierstärksten Flughäfen Frankfurt am Main, Düsseldorf, Hamburg,
München und später auch Berlin in den Jahren 2014 und 2015 rund 100 eGates
eingerichtet, die dem höheren Fluggastaufkommen Rechnung tragen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
27. Welche Technologie- oder Rüstungskonzerne sind nach Kenntnis der
Bundesregierung dazu in der Lage, Großsysteme wie das EES oder das RTP
zu verwirklichen, und inwieweit hat die Bundesregierung überprüft, ob
diese Konzerne im Rahmen ihrer allgemeinen Lobbytätigkeit oder durch
das Erstellen von Machbarkeitsstudien (auch im Auftrag der EU) Einfluss
auf die Entwicklung des smart border package genommen haben oder
nehmen könnten, an wen sind die Aufträge zur Planung bzw. zur technischen
Realisierung des EES vergeben worden, bzw. wann ist die Ausschreibung
mit welchem Text erfolgt oder zu erwarten?
Die Vergabe der technischen Realisierung des EES setzt zunächst die
Verabschiedung einer entsprechenden Rechtsverordnung voraus. Nach derzeitigem
Stand ist hiermit frühestens Mitte 2016 zu rechnen. Die Bundesregierung hat
keine Erkenntnisse, dass Technologie- oder Rüstungskonzerne auf die
Verhandlungen zum Smart Borders Paket Einfluss nehmen oder genommen haben.
28. Welche Erfahrungen und Probleme sind der Bundesregierung mit
Einbzw. Ausreisesystemen anderer Länder bekannt, insbesondere anderer
EU-Mitgliedstaaten und der USA?
Soweit der Bundesregierung bekannt ist, haben sowohl die EU-Mitgliedstaaten,
die über ein nationales Ein- und Ausreisesystem verfügen, als auch die USA
überwiegend positive Erfahrungen mit ihren Systemen gemacht. Insbesondere
der Mehrwert eines Zugangs zu Zwecken der Verhütung und Verfolgung von
Straftaten wurde von den EU-Mitgliedstaaten, die über entsprechende Systeme
verfügen, im Rahmen einer Umfrage im Rat unter litauischer Präsidentschaft
bestätigt. Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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