[Deutscher Bundestag Drucksache 18/533
18. Wahlperiode 14.02.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Eva Bulling-Schröter,
Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/389 –
Weitere Drohnen-Flüge in Bayern
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Erst im Sommer 2013 wurde bekannt, dass die US-Armee in der Oberpfalz
Flüge mit drei verschiedenen Drohnentypen durchführt (Bundestagsdrucksache
17/14401). Zuständig ist das „Joint Multinational Training Command“ (JMTC)
in Vilseck (Bundestagsdrucksache 18/48). Unverblümt erklärt das US-
Kommando auf seiner Webseite, wie diese zusammen mit anderen Einrichtungen in
Deutschland dem tödlichen Drohnenkrieg dienen sollen („Used in conjunction
with the live-fire ranges, maneuver areas, simulation and training resources, it
will help prepare U.S. and partner-nation forces to prevent conflict in the region,
shape strong international partnerships, and, if necessary, win decisively on any
battlefield“,
www.army.mil, 9. Oktober 2013).
Aufstiegsgenehmigungen für die US-Drohnen „Raven“, „Hunter“ und
„Shadow“ wurden schon im Jahr 2005 erteilt. Die Übungsflüge durften bislang nur
über US-Einrichtungen stattfinden. Nun wurden Korridore zwischen den Basen
genehmigt. Diese verbinden Grafenwöhr und Hohenfels und wurden vom
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) in einem bereits bestehenden
Gebiet mit „Flugbeschränkungen“ ausgewiesen. Flüge in den geplanten
Korridoren sollen nur mit dem Typ „Hunter“ vorgenommen werden. Sie kann über
4 000 Meter aufsteigen und fliegt mit bis zu 200 Kilometer pro Stunde. Die
„Hunter“ wird seit dem Jahr 1996 in unterschiedlichen Serien gefertigt und
kann auch mit Raketen bestückt werden. Die US-Armee teilt nicht mit, ob es
sich in Bayern um die bewaffnungsfähige Baureihe „MQ-5B“ handelt.
Allerdings konnten die Trainings nicht wie beabsichtigt im Oktober 2013 starten.
Der Grund war bislang nebulös: Die US-Armee behauptete, das Wetter sei
schuld gewesen (Bayerischer Rundfunk, 21. Oktober 2013). Aus dem BMVg
hieß es demgegenüber, es brauche noch eine weitere Prüfung
(Bundestagsdrucksache 18/213). Demnach fehle als Voraussetzung für eine Genehmigung
zur Nutzung der Korridore eine „technische Bewertung des unbemannten
Luftfahrzeuges“. Diese erfolge „auf Grundlage US-amerikanischer
Dokumentationen“, die jedoch noch nicht „im erforderlichen Umfang vorliegen“ würden.
In der Oberpfalz trainieren nicht nur US-Drohnen für den Krieg: Nach Angaben
der US-Armee sollen auf der Anlage des JMTC auch unbemannte Systeme der Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12. Februar
2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/533 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBundeswehr Übungsflüge absolvieren. Um kritische Anwohnerinnen und
Anwohner zu beruhigen, hatte das US-Militär im Oktober 2013 einige ihrer
57 Drohnen ausgestellt und Fragen beantwortet. In einer Ankündigung der
Veranstaltung hieß es im Vorfeld, dass auch die deutschen Drohnen KZO und
LUNA auf dem Gelände des JMTC geflogen würden („The three UAS models
commonly used at JMTC by the German Bundeswehr to train – the KZO, the
Luna and the EMT Aladin – were also on display“,
www.army.mil, 9. Oktober
2013). Die Systeme „KZO“ und „LUNA“ sind – abgesehen von drei „Heron“ –
die größten und schwersten der rund 900 Drohnen der Bundeswehr.
Die Genehmigung für die noch nicht genutzten Korridore zwischen Grafenwöhr
und Hohenfels läuft nach Presseberichten Anfang 2014 aus und müsste dann
verlängert werden (Bayerischer Rundfunk, 21. November 2013). Vor Ort regt
sich aber immer mehr Widerstand, auch unter den Landräten. Möglicherweise
können die Initiativen genügend Druck aufbauen, um weitere Trainings für den
tödlichen US-Drohnenkrieg zu verhindern.
1. Wann, und von wem hatte die Bundesregierung erstmals erfahren, dass die
US-Armee in Nordbayern Drohnen stationiert hat bzw. stationieren will und
folglich entsprechende Genehmigungen für Flüge beantragen will?
Die erste Genehmigung zum Flugbetrieb für ein unbemanntes Luftfahrzeug
(Unmanned Aerial System = UAS) der US-Streitkräfte wurde im Jahr 2003
erteilt. Zu der Frage, wann und von wem die Bundesregierung erstmals erfahren
hat, dass die US-Armee in Nordbayern Drohnen stationieren will, liegen der
Bundesregierung unter Berücksichtigung der Aufbewahrungsfristen von Akten
keine belastbaren Informationen mehr vor.
2. Seit wann sind bzw. waren US-Drohnen nach Kenntnis der Bundesregierung
auch auf Basen in Mannheim, Bamberg, Baumholder, Kaiserslautern,
Stuttgart oder Ansbach stationiert (Bundestagsdrucksache 17/5004)?
a) Wieso wurden die Standorte Mannheim, Baumholder, Kaiserslautern
und Stuttgart nicht auf Bundestagsdrucksache 17/14401 beauskunftet?
b) Wann wurde welche Bundesbehörde von wem diesbezüglich informiert?
c) Wann wurden welche Genehmigungen hierfür beantragt?
d) Wann wurden welche Genehmigungen hierfür erteilt?
e) An welchen Orten sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit US-
Drohnen stationiert, bzw. welche Änderungen haben sich hierzu seit der
Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/14401 ergeben?
f) Wie ergibt sich der Widerspruch, dass auf Bundestagsdrucksache
17/14401 als Drohnen-Standort auch Illesheim ausgewiesen wird, dies
aber im Jahr 2011 noch nicht beauskunftet wurde
(Bundestagsdrucksache 17/5004)?
Die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/5004 bezog
sich auf den Stationierungsstand im Jahr 2011. Die Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/14401 spiegelt den Sachstand von Juli 2013
unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Restrukturierung der US-
Streitkräfte in Europa wider.
Zuständig für die Genehmigung des Flugbetriebs militärischer, unbemannter
Luftfahrzeuge ist gemäß § 30 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes das
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg). Genehmigungen berücksichtigen die
jeweilige nationale Zulassung der unbemannten Luftfahrzeuge und deren
Vergleichbarkeit mit den deutschen Zulassungskriterien. Im Rahmen der
Genehmigung zum Flugbetrieb von UAS im deutschen Luftraum wird auch die
Klassifizierung des Luftraums festgelegt, in der ein UAS betrieben werden darf. Eine
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/533ausschließliche Beschränkung auf ein konkretes Flugbeschränkungsgebiet
erfolgt dabei grundsätzlich nicht. Die Bundestagsdrucksache 17/14401 ist nach
wie vor gültig und stellt die Einheiten der US-Streitkräfte dar, die über UAS
verfügen.
Durch das BMVg wurde für das UAS HUNTER erstmals eine Genehmigung
zum Flugbetrieb im deutschen Luftraum am 11. August 2003 erteilt, für das
UAS SHADOW am 10. Februar 2005 und für das UAS RAVEN am 3.
September 2007.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterrichtung/Beteiligung weiterer
Bundesbehörden existiert nicht.
3. Über welche neueren Informationen verfügt die Bundesregierung
hinsichtlich einer auch ohne Genehmigung bereits stattfindenden Nutzung der
Verbindungskorridore zwischen den US-Basen, wie es über Beobachtungen
aus der Bevölkerung berichtet wird (
www.wochenblatt.de, 18. November
2013)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgte bisher keine Nutzung der
Korridore. Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 18/48, die unverändert Gültigkeit hat, verwiesen.
4. Welche Flugbeschränkungsgebiete wurden für die Flüge über bzw.
zwischen den US-Basen ausgewiesen?
a) Welche Kennung tragen die Gebiete?
Flugbeschränkungsgebiete zwischen US-Basen zur Durchführung von UAS-
Flügen wurden nicht gesondert ausgewiesen. Über dem Truppenübungsplatz
Grafenwöhr existiert das Flugbeschränkungsgebiet ED-R 136A; über dem
Truppenübungsplatz Hohenfels existiert das Flugbeschränkungsgebiet ED-R 137.
Für die geplanten Flüge des UAS HUNTER zwischen den beiden
Flugbeschränkungsgebieten ED-R 136A und 137 soll das ebenfalls bereits bestehende
Flugbeschränkungsgebiet ED-R TRA 210 genutzt werden.
b) Wann waren diese eingerichtet bzw. erweitert worden?
Der Zeitpunkt der Einrichtung der Flugbeschränkungsgebiete ED-R 136A und
ED-R 137 lässt sich nicht mehr konkret nachvollziehen. Die Gebiete wurden in
der sechsundzwanzigsten Änderung der Bekanntgabe über die Festlegung von
Gebieten mit Flugbeschränkung vom 20. Mai 1977 als ED-R 7 (heute ED-R 136)
und ED-R 35 (heute ED-R 137) bezeichnet. Anlass dieser Änderung war damals
die Neufestlegung der lateralen Außengrenze der damaligen ED-R 7. Die ED-R
TRA 210 besteht seit dem Jahr 2000.
c) Welche Einschränkungen wurden erlassen?
Die Flugbeschränkungsgebiete dienen nicht ausschließlich dem Betrieb von
unbemannten Luftfahrzeugen. Einschränkungen für andere Luftraumnutzer sind
im Luftfahrthandbuch Deutschland und in den örtlichen Betriebsbestimmungen
der einzelnen Truppenübungsplätze niedergelegt.
d) Welche weiteren Flugbeschränkungsgebiete existieren zurzeit für den
Betrieb von Drohnen (bitte die jeweiligen Antragsteller und die
genutzten Drohnen sowie nach den Kategorien 1 bis 3 darstellen)?
Bundesweit ist der Einsatz von UAS in jedem militärischen
Flugbeschränkungsgebiet in Abhängigkeit von ihrer Zulassung erlaubt.
Drucksache 18/533 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode5. Inwiefern trifft es zu, dass die US-Armee, wie auf Bundestagsdrucksache
18/48 berichtet, gegenüber dem BMVg begründete, die Korridore in der
Oberpfalz seien notwendig, um sich Straßentransporte zu ersparen, es aber
unterließ, auch ihren großen Nutzen für Trainings zur Steuerung zu
erwähnen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Auf die Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/48 wird verwiesen.
6. Inwiefern trifft es zu, dass ein Verbindungskorridor der beiden
Flugbeschränkungsgebiete ED-R 136A und ED-R 137 (
http://abload.de/img/
grafenwoehrvhppa.png) den zivilen Anflug auf Nürnberg massiv behindern
würde (
www.heise.de, 27. November 2013)?
Der Verbindungskorridor liegt innerhalb eines ohnehin schon existierenden
militärischen Flugbeschränkungsgebietes (ED-R TRA 210). Eine Behinderung der
zivilen Luftfahrt ist dadurch ausgeschlossen.
7. Welche weitere, konkrete „technische Bewertung des unbemannten
Luftfahrzeuges” muss auf Grundlage der US-amerikanischen Dokumentationen
vorgenommen werden, bevor die Genehmigungen erteilt werden sollen?
a) Wenn diese noch nicht „im erforderlichen Umfang vorliegen”, welche
sind also vorhanden, und welche fehlen?
Dem BMVg liegen die technischen Dokumentationen vor, die einen Flugbetrieb
in den zu den Truppenübungsplätzen gehörigen Flugbeschränkungsgebieten
ED-R 136A und 137 zulassen. Die Erweiterung des Flugbetriebs in einem
Verbindungskorridor erfordert eine erweiterte technische Bewertung gemäß den in
der Luftfahrzeugtechnischen Forderung (LTF) 1550-001 festgelegten
Zulassungsforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge. Die von der US-Seite
vorgelegten Unterlagen entsprechen im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des
Luftfahrzeuges nicht den Vorgaben der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 19/1
und der LTF 1550-001. Entsprechend wäre der operationelle Betrieb eines
derartigen UAS unter den beabsichtigten Randbedingungen unter
Berücksichtigung der aktuell geltenden Rechtslage nicht genehmigungsfähig.
b) Welche Stellen der US-Regierung oder privater Firmen sind bzw. waren
nach Kenntnis der Bundesregierung für die Nichtübermittlung bzw.
Verzögerung verantwortlich?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Zentraler
Ansprechpartner des BMVg ist das Hauptquartier der US-Landstreitkräfte in Europa.
8. Inwiefern trifft es zu, dass der ursprünglich für den 14. Oktober 2013
anvisierte Überflug einen Testflug darstellen sollte, der nach einem Bericht
des „Bayerischen Rundfunks“ „Teil oder Abschluss eines
Genehmigungsverfahrens“ sei (21. Oktober 2013)?
Inwiefern fand dieser Flug statt, bzw. welche anderslautende
Vorgehensweise wurde für das Genehmigungsverfahren verabredet?
Das flugbetriebliche Verfahren zur Einrichtung der Korridore wurde am 28. Juni
2013 abgeschlossen. Das technische Genehmigungsverfahren ist noch nicht
abgeschlossen. Demzufolge fand nach Kenntnis der Bundesregierung bisher noch
kein Flugbetrieb mit dem UAS HUNTER im Verbindungskorridor zwischen den
beiden Übungsräumen ED-R 136A und ED-R 137 statt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/533 9. Was ist seitens der Bundesregierung damit gemeint, wenn sie auf die Frage
zur möglichen Bewaffnung der US-Drohne „Hunter“ antwortet, dieses sei
„nach Herstellerangaben flexibel in unterschiedlichen Rollen einsetzbar“
(Bundestagsdrucksache 18/48)?
a) Inwiefern war es der Bundesregierung also bekannt, dass die „Hunter“
auch bewaffnet operieren kann?
Diese technische Option ist der Bundesregierung bekannt.
b) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass
durch Testflüge in Bayern der tödliche Drohnenkrieg des US-Militärs
in Pakistan, Afghanistan, Irak oder Somalia unterstützt wird?
Die Ansicht der Fragesteller wird von der Bundesregierung nicht geteilt. Des
Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
18/48 verwiesen.
10. Was hat die US-Armee dazu mitgeteilt, ob es sich bei den in Korridoren
operierenden „Hunter“ um eine bewaffnungsfähige Baureihe handelt?
Inwiefern wäre es nach Ansicht der Bundesregierung im Zuge einer noch
zu erteilenden Genehmigung gestattet, Übungsmunition mitzuführen?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/48 und die
Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Die in Deutschland stationierten UAS
HUNTER verfügen nur über eine optische Aufklärungssensorik.
11. Inwiefern hat das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und
Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) jemals in Erwägung gezogen,
selbst Drohnen des Typs „Hunter“ bzw. andere Versionen des gleichen
Typs zu beschaffen?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/48 wird
verwiesen. Es existieren oder existierten keine Aktivitäten oder Erwägungen zur
Beschaffung des Typs HUNTER oder anderer Versionen dieses UAS-Typs.
12. Wozu dienten die auf der Anlage des JMTC abgehaltenen Flüge
unbemannter Systeme der Bundeswehr (Bundestagsdrucksache 18/340)?
a) Wer hat wann entsprechende Genehmigungen beantragt, und wann
wurden diese erteilt?
b) Inwiefern handelt es sich um Genehmigungen zur Nutzung einzelner
Beschränkungsgebiete?
c) Inwiefern wurde zuvor auch eine (wie für die US-Drohnen geforderte)
„technische Bewertung des unbemannten Luftfahrzeuges” der
Bundeswehr vorgenommen, und welches Ergebnis zeitigte diese jeweils?
Die durchgeführten Flüge mit deutschen UAS sind Übungsflüge und dienen der
fliegerischen Weiterbildung und dem Erhalt notwendiger Lizenzen des
Bedienpersonals. Die Abstimmung zur Nutzung des von den US-Streitkräften
betriebenen Truppenübungsplatzes einschließlich des dazugehörigen
Flugbeschränkungsgebietes erfolgte im Rahmen von Verteilerkonferenzen. Betroffene
Verbände beantragen im Rahmen der Vorbereitung eines
Truppenübungsplatzaufenthaltes gemäß den gültigen Verfahren vor Durchführung der Verteilerkonferenzen
Übungsräume oder die Nutzung von Flugbeschränkungsgebieten (in diesem Fall
ED-R 136). Die deutschen UAS LUNA und KZO verfügen über eine Zulassung
Drucksache 18/533 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeder Kategorie 2. Eine gesonderte Betriebsgenehmigung für den Flugbetrieb in
einem ohnehin schon existierenden Flugbeschränkungsgebiet ist nicht erforderlich.
d) Welche Einschränkungen sind in den Genehmigungen vorgesehen, und
wann enden diese?
Grundsätzliche betriebliche Einschränkungen sind in den jeweiligen
Musterzulassungen der UAS enthalten und von dauerhafter Gültigkeit. Weitere
Einschränkungen können sich aus lokalen Gegebenheiten (z. B. Topographie,
Wetterbedingungen, Grenzen des Übungsgeländes, Flughöhe) ergeben, die örtlich
und/oder zeitlich begrenzt zu beachten und in ortsbezogenen Vorschriften
festgeschrieben sind.
e) Sofern diese „technische Bewertung“ nicht vorgenommen wurde, aus
welchem Grund schien diese entbehrlich?
Die Koordination umfasste die Zuteilung des Truppenübungsplatzes für die
betroffenen Übungseinheiten sowie die Aktivierung des
Flugbeschränkungsgebietes. Die Luftraumkoordinierung erfolgt über den „Luftraumkoordinator
US-Range Operations“ unter Beteiligung der deutschen Flugsicherung München.
f) Welche Aufgaben gehörten zur „Luftraumkoordinierung auf dem
Truppenübungsplatz“, die laut Bundesregierung durch das JMTC
übernommen wurden?
Auf die Antwort zu den Fragen 12a bis 12c wird verwiesen.
g) Inwiefern waren oder sind weitere Flüge deutscher Drohnen in
Nordbayern geplant?
Aktuell bestehen keine konkreten Planungen für Flugkampagnen mit UAS der
Bundeswehr auf den Truppenübungsplätzen Hohenfels und Grafenwöhr.
13. Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der
Hersteller der „LUNA“-Drohnen eine Zulassung nach Kategorie 3 beantragen
will (
www.netzpolitik.org, 22. Juni 2013)?
a) Inwieweit ist der Hersteller dabei gegenüber Behörden der
Bundesregierung vorstellig geworden?
b) Wie hat die Bundesregierung hierauf reagiert?
c) Welche gemeinsamen Anstrengungen unternehmen die
Bundesregierung und nach Kenntnis der Bundesregierung der Rüstungskonzern zur
Umsetzung der Erfordernisse für eine Zulassung nach Kategorie 3?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
14. Wann endet die Genehmigung für die von der US-Armee noch nicht
genutzten Korridore zwischen Grafenwöhr und Hohenfels?
a) Welche Anstrengungen hat die US-Armee nach Kenntnis der
Bundesregierung unternommen, um eine Verlängerung herbeizuführen?
b) Wie haben Bundesbehörden hierauf reagiert?
Die Korridore unterliegen keiner zeitlichen Befristung. Da die Korridore
lediglich als Flugwegbeschreibung dienen und somit keinen selbständigen Luftraum
definieren, sind die Verfahren zur Nutzung dieser Korridore nur an die zeitliche
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/533Wirksamkeit der ED-R TRA 210 gebunden (siehe Aeronautical Information
Publication [AIP] Deutschland, ENR 5.1).
Auch die UAS HUNTER-Verfahren sind zeitlich nicht beschränkt. In der
Betriebsabsprache zwischen den beteiligten Partnern wurde vorerst ein
sechsmonatiger Erprobungszeitraum beginnend mit Aufnahme des Flugbetriebes und
anschließender Validierung der Verfahren festgelegt. Daran anschließend ist
eine dauerhafte Verfügbarkeit nach den Vorgaben der gemeinsamen
Betriebsabsprache vorgesehen.
15. Was ist der Bundesregierung über die Absturzrate der „Hunter“ bekannt,
und welche Informationen erhielt sie hierzu von der US-Armee?
Ein Informationsaustausch über Unfallursachen bzw. -raten für den Bereich der
unbemannten Luftfahrzeuge mit anderen Nationen erfolgt nur bilateral und
anlassbezogen. Informationen zu Flugunfällen mit dem UAS HUNTER liegen der
Bundesregierung nicht vor.
16. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die US-Drohnen nicht
außerhalb von Truppenübungsplätzen bzw. den genehmigten Korridoren
geflogen werden?
a) Sofern auf eine statistische Erfassung der Flüge auch über den
Kasernen verzichtet wird, aus welchem Grund, und inwiefern wäre eine
entsprechende Anordnung hierzu möglich?
b) Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung die Möglichkeit seitens der
zivilen oder militärischen Flugsicherung oder des Luftwaffenamts,
US-Drohnenflüge über das Bundesgebiet lückenlos zu erfassen, zu
überwachen und zu dokumentieren?
Die bestehenden Regelwerke über zwischenstaatliche Kooperationen und
gegenseitige Stationierungen von Streitkräften in einem Partnerland werden in
Verbindung mit den Genehmigungsverfahren und örtlichen Betriebsverfahren
als ausreichend für den sicheren und regelkonformen Betrieb von UAS gesehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zu einer lückenlosen Erfassung,
Überwachung und Dokumentation aller in Deutschland stattfindenden
Flugbewegungen mit US-amerikanischen UAS. Seitens der Bundesregierung wird kein
Bedarf an einer kontinuierlichen Überwachung und Dokumentation durch
nationale Dienststellen gesehen.
17. Inwiefern macht die Bundesregierung ihre noch zu erteilende
Genehmigung nach Protesten der Bevölkerung von den geforderten Tests der
Lärmemission abhängig?
Es besteht für militärische Luftfahrzeuge aufgrund ihrer einsatzspezifischen
Verwendung keine gesetzliche Verpflichtung, Lärmemissionsvorgaben für die
zivile Luftfahrt zu erfüllen.
Drucksache 18/533 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode18. Wie ist die Übernahme bzw. Auszahlung von Kosten für Schäden, die
durch US-Militärs in Bayern entstehen, zwischen der US-Regierung und
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben geregelt?
a) In welchen Fällen haftet das US-Militär, und in welchen Fällen ist
durch das NATO-Truppenstatut bestimmt, dass die Bundesregierung
Schäden reguliert (Bundestagsdrucksache 18/48)?
Ein Entsendestaat haftet auf der Grundlage des NATO-Truppenstatuts, dort
Artikel VIII Absatz 5, und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, dort
Artikel 41, für Schäden, die von Mitgliedern seiner Streitkräfte oder des zivilen
Gefolges in Ausübung des Dienstes oder durch eine Handlung, Unterlassung
oder Begebenheit, für die die Vorgenannten rechtlich verantwortlich sind, in
dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates einem Dritten zugefügt werden. Diese
Regelungen gelten auch für die USA als Bündnispartner und Unterzeichner des
NATO-Truppenstatuts. Die Regulierung, das heißt Abwicklung von Schäden
Dritter, wird von der Bundesrepublik Deutschland für den betreffenden
Entsendestaat, hier die USA, durchgeführt. Dabei sind gemäß dem NATO-
Truppenstatut die Gesetze und Bestimmungen des Aufnahmestaates, mithin der
Bundesrepublik Deutschland, maßgebend. Die für die Regulierung zuständige deutsche
Behörde ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Sie regelt die
diesbezüglichen Schadensersatzansprüche auf der Grundlage deutschen Rechts und zahlt
aus dem Bundeshaushalt die von ihr festgelegten Entschädigungsbeträge an die
Geschädigten aus. Auf der Grundlage des NATO-Truppenstatuts, des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sowie der hierzu mit den Entsendestaaten,
unter anderem den USA, geschlossenen Verwaltungsabkommen erstattet der
verantwortliche Entsendestaat der Bundesrepublik Deutschland im Regelfall
75 Prozent des ausgezahlten Entschädigungsbetrages; die übrigen 25 Prozent
trägt der Aufnahmestaat Bundesrepublik Deutschland als sogenannte
Interessensquote. Dieser völkerrechtlich im NATO-Truppenstatut festgelegte
Aufteilungsmaßstab von grundsätzlich 75/25 gilt spiegelbildlich, wenn ein
Angehöriger der Bundeswehr im Rahmen der Ausübung des Dienstes im Hoheitsgebiet
eines ausländischen Aufnahmestaates gegenüber einem Dritten einen Schaden
verursacht.
b) Wie wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012
und 2013 Manöverschäden, die durch US-Militärgerät entstanden,
reguliert (Bayerischer Rundfunk, 13. März 2013)?
Die in der Antwort zu Frage 18a dargestellten allgemeinen Grundsätze zur
Haftung und Kostentragung gelten für sämtliche Schadensarten, also auch für
Manöverschäden, und für alle Unterzeichnerstaaten des NATO-Truppenstatuts,
mithin auch für die USA.
c) Inwieweit ist der Bundesregierung eine Initiative der Bürgermeister im
Kreis Amberg-Sulzbach bekannt, die die Bayerische Staatsregierung
aufgefordert hatten, von ihrem Interventionsrecht Gebrauch zu machen
und weitere Genehmigungen von Großmanövern durch das BMVg
abzulehnen (Bayerischer Rundfunk, 13. März 2013)?
d) Welche Bundesbehörden waren damit befasst, und wie haben diese auf
die Forderung reagiert?
Die Initiative der Bürgermeister im Kreis Amberg-Sulzbach ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/533e) Welche Manöver welcher ausländischen Streitkräfte haben im Jahr
2013 in Deutschland stattgefunden, und welche weiteren Militärs
welcher Länder nahmen daran teil?
Im Jahr 2013 nahmen an den in Anlage 1 aufgelisteten Übungen Streitkräfte aus
Belgien, Tschechien, Dänemark, dem Vereinigten Königreich, Kroatien,
Ungarn, Italien, den Niederlanden, Polen, Rumänien, Slowenien und den USA teil.
f) Welche entsprechenden Großübungen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung für das Jahr 2014 geplant?
Laut Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens zur Durchführung des Artikels 45 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sind Übungen im folgenden
Kalenderjahr, an denen Truppenteile in einer Stärke von mindestens einer
Brigade bei Volltruppenübungen oder von mehr als 1 500 Soldatinnen und Soldaten
bei Rahmenübungen teilnehmen, dem BMVg und den jeweils betroffenen
Wehrbereichskommandos (jetzt Landeskommandos) vorzulegen. Diese Übungen
werden in Jahresprogramme aufgenommen. Eine Auflistung der für das Jahr
2014 geplanten Übungen ist der Anlage 2 zu entnehmen.
19. Da weder die Datenschutzbeauftragten des Bundes oder der Bundeswehr
oder die parlamentarische G 10-Kommission für die
datenschutzrechtliche Aufsicht ausländischer „Trainingsflüge“ zuständig sind (Schreiben
des Bundesministeriums der Verteidigung vom 6. November 2013 an den
Abgeordneten Alexander Ulrich), inwiefern ist es nach Ansicht der
Bundesregierung möglich, selbst Kontrollen in den Anlagen vorzunehmen
(www. netzpolitik.org, 6. Januar 2014)?
a) Welche Verträge wären hierfür maßgeblich?
b) In welchen der in Rede stehenden Einrichtungen in Bayern wären auch
unangekündigte Kontrollen möglich?
c) Inwiefern hält es die Bundesregierung für umsetzbar, dass auch
Abgeordnete des Deutschen Bundestages an den Inspektionen teilnehmen?
Eine gesetzliche Verpflichtung der genannten Stellen zur Durchführung solcher
Kontrollen besteht grundsätzlich nicht.
Absatz (4bis) des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 53 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erlaubt Behörden auf Bundes-, Länder- und
Kommunalebene im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit das Betreten der
Liegenschaften, die den in Deutschland stationierten Truppen zur Benutzung
überlassen wurden. Dabei gewähren die Behörden von in Deutschland
stationierten Truppen den zuständigen deutschen Behörden auf Bundes-, Länder- und
Kommunalebene jede angemessene Unterstützung, die zur Wahrnehmung der
deutschen Belange erforderlich ist, einschließlich des Zutritts zu Liegenschaften
nach vorheriger Anmeldung, in Eilfällen und bei Gefahr im Verzug auch den
sofortigen Zutritt ohne vorherige Anmeldung.
Die Bundesregierung führt keine Auflistung darüber, welche Bundesbehörden
bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben solche Liegenschaften betreten
oder betreten haben. Die Bundesregierung wird ferner nicht darüber informiert,
welche Kommunal- oder Landesbehörden die Liegenschaften der in
Deutschland stationierten Truppen betreten oder betreten haben.
Besuche von Abgeordneten in Liegenschaften der in Deutschland stationierten
Truppen sind möglich, müssen mit diesen durch die Abgeordneten im Vorfeld
jedoch abgestimmt werden.
Drucksache 18/533 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode20. Inwiefern hat die Bundesregierung in den letzten Monaten weitere
Anstrengungen unternommen, um zu erfahren, wie die US-Basis Ramstein
zwar nicht als „Ausgangspunkt (launching point) für den Einsatz von
Drohnen“ genutzt wird (Bundestagsdrucksache 17/14401), wohl aber die
dortige Relaisstation für Funkverbindungen oder zur Steuerung
(Bundestagsdrucksache 18/213)?
a) Auf Basis welcher Nachforschungen kam sie zur Einschätzung,
„Einsätze von UAS der US Air Force werden nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht von der US Air Force Base (AFB) Ramstein aus
gesteuert“ (Bundestagsdrucksache 18/213)?
b) Inwiefern wird sie sich dabei lediglich auf eine ältere Aussage des US-
Präsidenten vom 19. Juni 2013 verlassen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/
14401 verwiesen, deren Aussagen uneingeschränkt Gültigkeit haben.
21. Welche „geeigneten Start- und Landefelder für diesen Technologieträger“
(Sagitta) hat die Bundesregierung gegenüber dem Rüstungskonzern EADS
genannt, und welche hält sie nach den vom EADS angegebenen,
geforderten Merkmalen überhaupt für nutzbar (Bundestagsdrucksache 17/14652)?
Die Bundesregierung hat zugesagt, eine mögliche Anfrage der Firma Airbus
Defence & Space (ehemals EADS) zu prüfen. Anforderungen der Firma liegen
der Bundesregierung nicht vor.
22. Wo genau, und von wem wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bis
Ende Dezember 2013 weitere Tests des Spionagesystems „ISIS“ in der
„Laborumgebung“ durchgeführt, und wozu waren diese notwendig
(Bundestagsdrucksache 18/340)?
Im Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 wurden im Rahmen der vertraglich
geschuldeten Anteile durch den Auftragnehmer noch weitere Nachweistests mit
dem Aufklärungssystem ISIS in Immenstaad am Bodensee in dem dafür im
Rahmen des Entwicklungsvertrags eingerichteten „ISIS Verification Lab (IVL)“
durchgeführt, um aus dem Entwicklungsvertrag noch für ISIS geschuldete
Leistungen nachzuerfüllen.
23. Welche Optionen zur Weiterverwendung des „ISIS“ wurden durch
„Personen aus der Leitungsebene des Bundesministeriums der Verteidigung und
Vertretern des Rüstungskonzerns EADS bzw. deren Tochter- und
Beteiligungsfirmen“ seit Sommer 2013 „ergebnisoffen diskutiert“
(Bundestagsdrucksache 18/340)?
Die Leitungsebene des BMVg kommuniziert in unregelmäßigen Abständen bei
unterschiedlichen Anlässen mit Vertretern der Industrie. Zu diesen Anlässen
werden aktuelle Themen – u. a. auch Optionen zur Weiterverwendung von ISIS –
ergebnisoffen diskutiert. Über Inhalte und Ergebnisse werden in der Regel keine
umfänglichen Aufzeichnungen angefertigt. Daher können im Nachgang keine
näheren Angaben gemacht werden. Auf die Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 18/340 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/53324. Wo genau befindet sich nach Kenntnis der Bundesregierung das „ISIS“ bei
der EuroHawk GmbH, aus welchem Grund erfolgte bislang keine
„Übereignung des Gesamtsystems einschließlich ISIS“ an den Bund, und wann
soll die „Schlussabrechnung“ erfolgen?
Die ISIS-Komponenten befinden sich zurzeit verteilt auf die Standorte
Manching (Hangar 213 der Wehrtechnischen Dienststelle 61), Immenstaad am
Bodensee (ISIS Verification Lab), Nienburg (ElokaBtl 912) und Ulm (Airbus
Defence & Space). Die Eigentumsübernahme des Gesamtsystems einschließlich
ISIS durch das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung
der Bundeswehr (BAAINBw) ist noch nicht erfolgt, da über die weitere
Vorgehensweise für das Projekt EURO HAWK noch nicht final entschieden und somit
bisher auch noch keine Gesamtabnahme des Systems erfolgt ist. Im Hinblick auf
ISIS werden zurzeit auch noch Ansprüche des Bundes auf vertragliche
Resterfüllung geprüft. Eine Schlussrechnung erfolgt, nachdem über die weitere
Vorgehensweise für das Projekt EURO HAWK bzgl. des zurzeit noch nicht
abgeschlossenen Entwicklungsvertrags und der noch nicht abgeschlossenen
Contractor Logistic Support-Verträge entschieden worden ist und alle
entsprechenden Leistungen erbracht bzw. umgesteuert wurden oder nicht mehr erbracht
werden.
Anlage 1 zu
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vom
12. Februar 2014
GBR Übung - Übungsname Zeitraum
4SCOTSDORD 22.02. - 02.03.2013
BA (G) ORIENTEERING LEAGUE 17.09. - 19.09.2013
BASIC WINTER TRAINING 2013 03.12.2012 - 28.04.2013
BASIC SUMMER TRAINING 2013 28.04. - 09.11.2013
BAVARIAN CHARGER 20.05. - 08.06.2013
DYNAMIC VICTORY 09.11. - 26.11.2013
EX RUCKSACK 2013 21.01. - 08.02.2013
GAUNTLET DAMBUSTER 24.07. - 27.07.2013
HECTORS ADRENALINE 2013 21.01. - 25.01.2013
MOUNTAIN BIKE 06.11.2013
NEPTUNES COMPASS 19.02. - 20.02.2013
NEPTUNES CHALLENGE 25.06. - 27.06.2013
NIJMEGEN QUALIFYING MARCHES 16.05. - 17.05.2013
ORIENTEERING 14.10. - 16.10.2013
RAT WANDERER 15.03. - 31.12.2013
RHINO COMPASS 06.05. - 08.05.2013
RHINO COMPASS 26.03. - 27.03.2013
RHINO TREK 01.01.2013 - 01.01.2014
RIFLES RUNNER 12.03. - 13.03.2013
SEA SURVIVAL 01.07.2013
SIGNALS COMPASS 10.04.2013
SILVER HUT 03.12.2012 - 31.12.2013
SLOW WALK 2013 29.04. - 15.05.2013
STEADY STATE 14.12.2013 - 14.05.2014
STEADY STATE 17.06. - 13.12.2013
WATER LYNX 09.09. - 25.09.2013
WATER SURVIVAL 30.08.2013
WINSTON DIVE 4 06.03. - 23.03.2013
WINSTON DIVE 5 22.04. - 10.05.2013
WINSTON DIVE 6 27.05. - 15.06.2013
Anlage 1 zu
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12. Februar 2014
BEL Übung - Übungsname Zeitraum
CPX 19.10. - 23.10.2013
INFANTRY EXERCISE 16.10. - 20.10.2013
INFILTRATION EXERCISE 26.03. - 28.03.2013
OBSERVATION EXERCISE 25.03. - 28.03.2013
Anlage 1 zu
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12. Februar 2014
NLD Übung - Übungsname Zeitraum
104 RECCE EIFEL 27.05. - 06.06.2013
ADVENTURE TRAINING 23.06. - 28.06.2013
ALPINE HORSE 28.10. - 08.11.2013
AUGE UND OHR 17.06. - 28.06.2013
BEELD 25.02. - 01.03.2013
BOREN HARDGESTEENTE 2013 08.04. - 19.04.2013
BOREN HARDGESTEENTE II 2013 11.09. - 27.09.2013
COLD PREPERATION 14.01. - 18.01.2013
EASTERN HORSE 22.03. - 17.04.2013
ENDÜBUNG-KMA 09.12. - 13.12.2013
ENGINEER VICTORY (COMPLETION) 09.09. - 13.09.2013
ENGINEER VICTORY 2013-2 11.11. - 29.11.2013
ENGINEER VICTORY 2013-I 22.05. - 21.06.2013
EXFILTRATION 13.11.2013
FINAL EXERCISE INITIAL COMMANDO COURSE 02.12.2013
FINAL EXERCISE INITIANAL COMMANDO COURSE 01.07. - 10.07.2013
FRISIAN FLAG 2013 21.04. - 26.04.2013
FTX SUMMER HORSE 10.06. - 13.06.2013
FTX BISON SUPREMACY 01.12. - 20.12.2013
FTX FALCON FRONTGUARD 2013 17.06. - 02.07.2013
FTX FALCON FRONTGUARD 2013 22.06. - 24.06.2013
HOCHWALD BEELDVORMING 24.06. - 28.06.2013
HOCHWALD BEELDVORMING 04.11. - 08.11.2013
HUNTER TRAIL 29.05. - 14.06.2013
INDIAN WARPATH 29.09. - 11.10.2013
LAST RESORT 23.04. - 24.04.2013
LOWLAND TORCH 22.10. - 08.11.2013
MENTEX (BERGSTEIGEN) 08.04. - 10.04.2013
MENTEX 2013 01.01. - 31.12.2013
MSOF AUSBILDUNG 07.10. - 24.10.2013
NIV 4A UBUNG 30.09. - 04.10.2013
OFFICERS WEEK 100BEVO TBAT 22.04. - 25.04.2013
OTV 6 KÖNIGLICHEN MILITÄR AKADEMIE 09.06. - 14.06.2013
PEACOCK RETENTION 07.01. - 26.01.2013
RAINY SPRINGBOK WINTERBERG 19.08. - 23.08.2013
SCHIESSTRAINNING SOUT TRAINING 08.12. - 13.12.2013
SOB SOMS I 25.02. - 22.03.2013
SOB-SOMS II 20.05. - 05.07.2013
SOB-SOMS III 26.08. - 30.08.2013
SOB-SOMS IV 03.09. - 06.09.2013
SPRINGBOK MOUNTAIN 09.09. - 13.09.2013
STABSRAINING REICHSWALD 05.03. - 07.03.2013
STEEKVLIEG 26.11. - 27.11.2013
TOCKBRIDGE LONGHOUSE 14.01. - 28.01.2013
ÜBUNG HALTERN 16.04. - 19.04.2013
URBAN HUNTER 25.03. - 19.04.2013
VOTC EVEX 2013-01 17.02. - 21.02.2013
VOTC EVEX 2013-02 24.03. - 28.03.2013
VOTC EVEX 2013-03 02.06. - 06.06.2013
VOTC EVEX 2013-04 08.09. - 12.09.2013
VOTC EVEX 2013-05 28.10. - 31.10.2013
VOTC EVEX 2013-06 08.12. - 12.12.2013
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/533Anlage 1 zu
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12. Februar 2014
USA Übung - Übungsname Zeitraum
1-10 FOOT MOVEMENT – AE13-088 01.04.2013
1-10 SFG AIRBORNE OPERATION – AE13-169 03.12 – 04.12.2013
1-10 SFG AIRBORNE OPERATION – AE13-158 08.10. – 09.10.2013
1-10 SFG AIRBORNE OPERATION – AE13-149 10.09. – 12.09.2013
1-10 SFG AIRBORNE OPERATION – AE13-124 10.06. – 15.06.2013
1-10 SFG AIRBORNE OPERATION – AE13-113 19.06. – 21.06.2013
1-10 SFG AIRBORNE OPERATION – AE 13-086 23.04. – 25.04.2013
1-10 SFG AIRBORNE OPERATION – AE13-141 27.08. – 29.08.2013
1-10 SFG AIRBORNE OPERATION – AE13-092 28.05. – 30.05.2013
435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-040 08.05. – 09.05.2013
435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-039 17.04. – 19.04.2013
435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-042 19.06. – 21.06.2013
435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-041 28.05. – 30.05.2013
435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-038 03.04. – 05.04.2013
435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-036 04.03. – 06.03.2013
435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-034 20.02. – 22.02.2013
435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-037 25.03. – 27.03.2013
435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-035 27.02. – 01.03.2013
435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-033 31.01. – 02.02.2013
435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-107 01.10. – 03.10.2013
435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-100 03.06. – 05.06.2013
435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-110 05.12. – 07.12.2013
435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-105 11.09. – 13.09.2013
435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-109 13.11. – 15.11.2013
435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-103 15.08. – 17.08.2013
435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-111 16.12. – 18.12.2013
435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-101 17.07. – 19.07.2013
435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-104 18.08. – 20.08.2013
435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-102 25.07. – 27.07.2013
435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-106 26.09. – 28.09.2013
435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-108 28.10. – 30.10.2013
AIR DROP OPERATION – AE13-001 23.01.2013
AIR DROP OPERATION – AE13-002 20.02.2013
AIR DROP OPERATION – AE13-003 20.03.2013
AIR DROP OPERATION – AE13-004 24.04.2013
AIR DROP OPERATION – AE13-005 22.05.2013
AIR DROP OPERATION – AE13-006 19.06.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-062 05.03. – 07.03.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-061 20.02. – 21.02.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-019 04.02. – 08.02.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-022 04.03. – 08.03.2014
AIRBORNE OPERATION – AE13-008 07.02.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-024 09.01. – 11.01.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-007 10.01.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-010 11.04.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-014 11.02. – 15.02.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-017 11.02. – 15.02.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-020 11.03. – 15.03.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-009 14.03.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-023 14.01. – 18.01.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-076 18.03. – 19.03.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-015 21.01. – 25.01.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-012 23.05.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-018 25.02. – 01.03.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-011 25.04.2013
Anlage 1 zu
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12. Februar 2014
AIRBORNE OPERATION – AE13-021 25.03. – 28.03.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-013 27.06.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-016 28.01. – 01.02.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-116 05.09.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-119 07.11.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-118 10.10.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-114 11.07.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-117 13.09.2013
AIRBORNE OPERATION – AE13-115 14.08.2013
BATTALION FTX – AE13-048 06.03. – 14.03.2013
C-130 AIR DROP – AE13-137 01.08. – 30.09.2013
C-130 AIR DROP – AE13-057 01.03. – 30.03.2013
C-130 AIR DROP – AE13-067 01.04. – 30.04.2013
C-130 AIR DROP – AE13-153 01.11. – 30.11.2013
C-130 AIR DROP – AE13-080 01.05. – 31.05.2013
C-130 AIR DROP – AE13-121 01.07. – 31.07.2013
C-130 AIR DROP – AE13-136 01.08. – 31.08.2013
C-130 AIR DROP – AE13-138 01.10. – 31.10.2013
C-130 AIR DROP – AE13-044 21.02. – 28.02.2013
COMBAT READINESS COURSE – AE13-148 16.09. – 27.09.2013
CRC 13-01 – AE13-050 08.04. – 19.04.2013
CRC 13-02 – AE13-051 24.05.2013
CRC 13-03 – AE13-052 12.08. – 23.08.2013
DISMOUNTED PARTNERSHIP RUCK MARCH – AE-125 02.08.2013
FTX-AE13-160 01.01. - 31.01.2014
FTX-AE13-164 01.01. - 31.01.2014
FTX-AE13-161 01.02. - 28.02.2014
FTX-AE13-127 01.08. - 31.08.2013
FTX-AE13-128 01.09. - 30.09.2013
FTX-AE13-143 01.09. - 30.09.2013
FTX-AE13-144 01.09. - 30.09.2013
FTX-AE13-145 01.09. - 30.09.2013
FTX-AE13-129 01.10. - 31.10.2013
FTX-AE13-146 01.10. - 31.10.2013
FTX-AE13-147 01.11. - 30.11.2013
FTX-AE13-162 01.11. - 30.11.2013
FTX-AE13-159 01.12. - 31.12.2013
FTX-AE13-163 01.12. - 31.12.2013
FTX-AE13-090 01.06. - 30.06.2013
FTX-AE13-132 01.08. - 30.08.2013
FTX-AE13-155 01.11. - 30.11.2013
FTX-AE13-089 01.05. - 31.05.2013
FTX-AE13-091 01.06. - 30.06.2013
FTX-AE13-072 02.04. - 05.04.2013
FTX-AE13-073 08.04. - 12.04.2013
FTX-AE13-142 09.09. - 20.09.2013
FTX-AE13-099 11.12.2013
FTX-AE13-074 15.04. - 19.04.2013
FTX-AE13-063 18.03. - 22.03.2013
FTX-AE13-098 19.11. - 20.11.2013
FTX-AE13-085 20.03.2013
FTX-AE13-095 20.08. - 21.08.2013
FTX-AE13-165 21.10.2013
FTX-AE13-097 22.10. - 23.10.2013
FTX-AE13-075 22.04. - 26.04.2013
FTX-AE13-094 24.07.2013
Anlage 1 zu
Parlamentarischer Staatssekretär beim BMVg Dr. Brauksiepe 1880022-V17
vom
12. Februar 2014
FTX-AE13-096 25.09. - 26.09.2013
FTX-AE13-133 29.07. - 23.08.2013
HEALTHY THUNDER-AE13-053 18.03. - 29.03.2013
HEALTHY THUNDER -AE13-054 17.06. - 28.06.2013
HEALTHY THUNDER -AE13-055 09.09. - 20.09.2013
HEALTHY THUNDER -AE13-056 21.10. - 01.11.2013
HEALTHY THUNDER -AE13-122 17.06. - 28.06.2013
HEALTHY THUNDER -AE13-126 22.07. - 02.08.2013
HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-130 01.08. - 31.08.2013
HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-064 01.04. - 30.04.2013
HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-065 01.04. - 30.04.2013
HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-066 01.04. - 30.04.2013
HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-078 01.04. - 30.04.2013
HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-093 01.06. - 30.06.2013
HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-139 01.09. - 30.09.2013
HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-168 01.11. - 30.11.2013
HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-077 01.05. - 31.05.2013
HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-079 01.05. - 31.05.2013
HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-120 01.07. - 31.07.2013
HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-140 01.10. - 31.10.2013
HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-167 01.12. - 31.12.2013
HFCA TRAINING-AE13-029 01.02. - 28.02.2013
HFCA TRAINING-AE13-030 01.03. - 28.03.2013
HFCA TRAINING-AE13-028 14.01. - 31.01.2013
JMRC ROTATION 13-5B BAVARIAN CHARGER-AE13-084 26.05. - 10.06.2013
JMRC ROTATION-AE13-026 21.01. - 22.02.2013
JMRC ROTATION-AE13-027 22.02. - 31.03.2013
JUMP WEEK-AE13-156 06.11. - 07.11.2013
JUMP WEEK-AE13-049 12.02. - 15.02.2013
JUMP WEEK-AE13-025 15.01. - 17.01.2013
JUMP WEEK-AE13-123 25.06. - 27.06.2013
JUMP WEEK-AE13-152 29.10. - 01.11.2013
JUMP WEEK-AE13-087 29.04. - 03.05.2013
JUMP WEEK-AE13-134 29.07. - 02.08.2013
LIVESAFER-AE13-151 01.11. - 29.11.2013
LIVESAFER-AE13-150 01.10. - 30.10.2013
NEMESIS SHADOW-AE13-068 01.04. - 22.04.2013
NEMESIS SHADOW-AE13-031 22.01. - 25.01.2013
NEMESIS SHADOW-AE13-043 22.01. - 26.01.2013
SHEPHERD -AE13-071 11.03. - 22.03.2013
SHEPHERD-AE13-135 16.09. - 27.09.2013
SHEPHERD-AE13-112 10.06. - 21.06.2013
SHEPHERD-AE13-131 05.08. - 16.08.2013
SHEPHERD-AE13-154 04.11. - 08.11.2013
SHEPHERD-AE13-166 11.11. - 22.11.2013
SPPC 1 -AE13-058 01.03. - 30.03.2013
SPPC 1 -AE13-045 04.02. - 28.02.2013
SPPC 2 -AE13-059 01.03. - 31.03.2013
SPPC 2 -AE13-046 06.02. - 28.02.2013
SPPC 2 -AE13-069 07.04. - 27.04.2013
SPPC 3 -AE13-060 01.03. - 31.03.2013
SPPC 3 -AE13-047 02.02. - 25.02.2013
SPPC 3 -AE13-070 05.04. - 30.04.2013
SPPC 1 -AE13-081 03.05. - 30.05.2013
SPPC 2 -AE13-082 01.05. - 30.05.2013
SPPC 3 -AE13-083 02.05. - 28.05.2013
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ISSN 0722-8333]