[Deutscher Bundestag Drucksache 18/571
18. Wahlperiode 19.02.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/414 –
Neustrukturierte Arbeitsdateien zu Analysezwecken (AWF)
bei der EU-Polizeiagentur Europol
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die bislang über 20 bei der EU-Polizeiagentur Europol geführten
„Arbeitsdateien zu Analysezwecken“ (AWF) werden umstrukturiert. Nach dem
Vorschlag einer Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern von Europol und
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschlossen die „Heads of
Europol National Units“ (HENU) im August 2011 einstimmig ein neues Konzept,
das im Dokument „New AWF Concept Guide for MS and Third Parties“
beschrieben wird. Das Papier ist nicht öffentlich, wurde aber von der britischen
Bürgerrechtsorganisation Statewatch ins Netz gestellt (
www.statewatch.org/
news/2013/jan/europol-awf-new-concept.pdf). Demnach existieren mit
„organisierter Kriminalität“ (Serious and Organised Crime) und „Terrorismus“
(Counter Terrorism) nur noch zwei „Arbeitsdateien zu Analysezwecken“.
Ihnen sind nun 24 „Focal Points“ (FP) untergeordnet. Die früheren AWF-
Bezeichnungen werden für die „Focal Points“ beibehalten, etwa „Hydra“ für den
„weltweiten islamistischen Terrorismus“ und „Dolphin“ für „Terrorismus
innerhalb der EU“. Ein „Focal Point“ hat eine Koordinatorin oder Koordinator
und besteht aus „Experten“ von Europol und den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, aber auch „Third Parties“. Hierzu gehören etwa andere EU-
Agenturen. „Focal Points“ können nach Rücksprache mit den „Heads of
Europol National Units“ (HENU) eingerichtet werden. Ihr Ziel ist, thematische
Projekte zu koordinieren. Mindestens einmal im Jahr sollen sich alle „Focal
Points“ zum Austausch treffen. Sie dürfen auch „proaktiv“ Daten sammeln und
austauschen.
Neu sind die so genannten Target Groups (TG). Sie werden als „operationelles
Projekt“ beschrieben und sollen internationale Ermittlungen unterstützen. Neu
ist, dass Europol über die Einrichtung einer „Target Group“ entscheidet. Es
wird zwischen einer „ciminal investigation“ und einer „criminal intelligence
operation“ unterschieden. Durch die Sammlung von Informationen, bevor
überhaupt Straftaten begangen werden, verschafft sich Europol jedoch aus
Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller quasi-geheimdienstliche Fähig-
keiten.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. Februar 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/571 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeEuropol stellt so genannte Regional Support Officer (RSO) ab, die für
bestimmte Regionen zuständig sind. Sie sollen Europol „aktiv promoten“.
Europols „Liaison Officers“ (ELO) repräsentieren hingegen die Interessen ihrer
Entsendestaaten bei Europol.
In einem „Catalogue of Products and Services“ verspricht Europol, alle
eingehenden Gesuche mit seinen „Arbeitsdateien zu Analysezwecken“ sowie dem
„Europol Informationssystem“ (EIS) abzugleichen („Information will always
be cross checked against Europol’s datasets“). Auch Datenbestände von
Interpol sowie das Schengener Informationssystem würden abgefragt. Ergebnisse
werden den nationalen Kontaktstellen sowie Verbindungsbeamtinnen und -
beamten mitgeteilt. Diese haben bereits lesenden Zugriff auf die „Arbeitsdateien
zu Analysezwecken“.
Weiterhin werden sensible Daten nicht nur über Verdächtige und Verurteilte
gesammelt. Auch umfangreiche Informationen zu Kontaktpersonen, Zeuginnen
und Zeugen, Opfern oder Spitzeln werden gespeichert. Als Grund genügt es,
„dass es einen Grund zu der Annahme gibt, dass sie für die Analyse der Rolle
einer solchen Person als Zeugen, Opfer oder Informanten nötig sind“. Zu den
„harten“ Daten wie Meldeadressen, Mailadressen, Internetverbindung,
Aussehen, Stimmenprofil oder „Zahnstand“ können auch Beschäftigung,
Ausbildung, Qualifizierung und andere Wissensgebiete verarbeitet werden. Hinzu
kommen Finanzdaten, Verbindungen zu Unternehmen, aber auch
Gewohnheiten, Reisen, häufig besuchte Orte, Einstufung der Gefährlichkeit oder
vermuteter Drogenmissbrauch. Auch „politische Ansichten“, „religiöse oder
philosophische Überzeugungen“, „Gesundheit“ oder „Sexualleben“ werden
verarbeitet. In den umstrukturierten „Arbeitsdateien zu Analysezwecken“
dürfen überdies weiterhin Angaben zu „rassischer oder ethnischer Herkunft“
gemacht werden. Diese seien „unbedingt nötig“, um Kriminalitätsformen
zuzuordnen. Als Beispiele schreibt Europol vom Cannabis-Anbau, der demnach
häufig „Vietnamesen/Chinesen“ zugeschrieben werden könnte. Das Gleiche
gelte für „Marokkaner, Pakistani, Afghanen, Kurden/Türken“. Die
Fragestellerinnen und Fragesteller sehen in der Praxis eine rassistische Diskriminierung
und setzen sich dafür ein, die Kategorien aus Datensammlungen deutscher
Behörden sowie EU-Agenturen zu verbannen.
Deutschland gehört zu den drei Hauptlieferanten an die Agentur. Auch bei den
Abfragen liegt das zuständige Bundeskriminalamt vorn. Europol nutzt
Anwendungen zum „Data-Mining“ oder „Wissensmanagement“, um in den
Datenbeständen zu stöbern und „um komplexe Datenmengen schnell mittels
mathematischer Algorithmen zu untersuchen“ (siehe Bundestagsdrucksache 17/3143).
Damit würden „Schlüsselpersonen“ oder „versteckte Muster“ sichtbar
gemacht. Zudem existieren Überlegungen hinsichtlich eines automatisierten
Abgleichs von eingehenden Daten.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Sofern nicht anderweitig explizit erläutert, wird davon ausgegangen, dass sich
die Fragesteller bei der Verwendung der Begriffe „Datei“, „System“ u. Ä. auf
die „Arbeitsdateien zu Analysezwecken“ (AWF) beziehen.
Die Rechtsgrundlage Europols beruht auf dem Beschluss des Rates vom 6. April
2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamtes (Europol) (2009/371/JI),
veröffentlicht am 15. Mai 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union (L 121/
37). Dieser wird nachfolgend Europol-Ratsbeschluss/ECD genannt.
1. Wann begann und endete nach Kenntnis der Bundesregierung die
Umsetzung des neuen Konzeptes für „Arbeitsdateien zu Analysezwecken“?
Mit dem Projekt „neues Analysis Work File (AWF) – Konzept“ wurde Ende
2010 begonnen. Am 31. August 2011 beschlossen die Leiter der nationalen Stel-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/571len (HENUs = Heads of Europol National Units) einstimmig das neue AWF-
Konzept. Es trat im Juli 2012 in Kraft.
2. Worin besteht nach Kenntnis der Bundesregierung der Unterschied der
neuen „Focal Points“ gegenüber den früheren „Arbeitsdateien zu
Analysezwecken“?
a) Wie hatte sich die Bundesregierung zur Umstrukturierung positioniert
oder eingebracht, und wie bewertet sie diese mittlerweile?
Europol erarbeitete in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten (MS) das
neue AWF-Konzept. Unter anderem richtete Europol am 18. Januar 2011 einen
HENU-Workshop aus, an welchem für Deutschland verschiedene Vertreter
teilnahmen.
Im Unterschied zur bisherigen AWF-Konzeption sind nun statt der (vorherigen)
24 AWFs nur noch zwei AWFs eingerichtet worden (AWF Organisierte
Kriminalität und AWF Staatsschutz). Die bisherigen AWFs wurden umbenannt in
Focal Points (FPs). Die Daten aus den bisherigen AWFs wurden in den zwei neuen
AWFs zusammengeführt. Hierbei sollte insbesondere der administrative
Verwaltungsaufwand bei Europol unter Beibehaltung gleichbleibender Ressourcen
und unter Wahrung der hohen Qualitäts- und Datenschutzsicherheitsstandards
verringert werden.
3. Wie viele „Focal Points“ (FP) werden nach Kenntnis der Bundesregierung
aktuell bei Europol geführt, und welchen Zweck verfolgen diese jeweils?
Derzeit sind aus dem Bereich der Schweren und Organisierten Kriminalität
(AWF SOC) 20 Focal Points eingerichtet:
1. Menschenhandel
2. Verstöße gegen geistige Eigentumsrechte
3. Umsatzsteuerkarussellbetrug
4. Eigentumskriminalität
5. Rauschgift/Kokain
6. Rauschgift/Heroin
7. Rauschgift/Cannabis
8. Rauschgift/Synthetische Drogen und Grundstoffe
9. Kriminalität im Zusammenhang mit dem Internet
10. Schleusung
11. Italienische Organisierte Kriminalität
12. Organisierte Kriminalität/Rocker
13. Osteuropäische Organisierte Kriminalität
14. Geldwäsche
15. Kinderpornografie
16. Kreditkartenbetrug
17. Organisierte Kriminalität/ethnisch-albanische Tatverdächtige
18. Falschgeld
19. Zigarettenschmuggel
20. Waffenhandel.
Aus dem Bereich des Staatschutzes (AWF CT) sind fünf Focal Points (FP)
eingerichtet:
1. Informationsplattform „Check the web“
2. Nicht-islamistischer Terrorismus
3. islamistischer Terrorismus
4. Seepiraterie
5. Austausch von Zahlungsverkehrsdaten zwischen der EU und den USA im
Rahmen des „Terrorist Financing Tracking Program“-Abkommens
Drucksache 18/571 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDarüber hinaus ist dem AWF SOC noch der FP „General Nature an Strategic
Type Resource“ mit dem Ziel allgemeiner und strategischer Analyse
zugeordnet.
a) Welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union und „Third Parties“
nehmen jeweils daran teil?
Zu einer Assoziierung weiterer Mitgliedstaaten oder Dritter bei von Europol
geführten Dateien oder Focal Points ist der Bundesregierung nichts bekannt.
b) Wer sind die jeweiligen Koordinatoren bzw. Koordinatorinnen?
Aus Punkt 5.1.3. des neuen AWF-Konzeptes ergibt sich die Funktion des
„nationalen Focal-Point-Koordinators“ und seine/ihre Aufgabenbeschreibung. Für
Deutschland handelt es sich hierbei um Bedienstete der nationalen Stellen. Für
Deutschland sind dies Bedienstete des Bundeskriminalamts (BKA). Diese sind
nicht zu Europol abgeordnet.
c) Inwieweit wurde das Verfahren zur Benennung von „First“ und „Second
Officer“ sowie „Assistants“ übernommen?
„First Officer“, „Second Officer“ und „Assistants“ waren bis zum Jahr 2010
Dienstpostenbezeichnungen bei Europol, welche losgelöst von einer
Verwendung innerhalb eines AWF betrachtet werden mussten.
Mit Anwendbarkeit des Ratsbeschlusses zu Europol (ECD) am 1. Januar 2010
wurde Europol zu einer aus dem Gesamthaushaltsplan der EU finanzierten
Agentur der Union, auf die in der Folge die auch für andere Agenturen der EU
gültigen Vorschriften und Verfahren Anwendung fanden und frühere
Dienstpostenbezeichnung somit ersetzt wurden.
4. Welche „Target Groups“ (TG) existieren nach Kenntnis der
Bundesregierung bei Europol, und welchen „Arbeitsdateien zu Analysezwecken“ bzw.
„Focal Points“ sind diese zugeordnet?
a) Auf wessen Veranlassung wurden diese nach Kenntnis der
Bundesregierung eingerichtet?
b) Welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union und „Third Parties“
nehmen jeweils daran teil?
Deutschland ist nicht Teilnehmer an jeder Target Group (TG). Ein Gesamtbild
aller bei Europol existierender TG sowie der entsprechenden Teilnehmer liegt
der Bundesregierung nicht vor. Zu Frage 4b wird im Übrigen auf die Antwort zu
Frage 3a verwiesen.
c) Wer sind die jeweiligen Koordinatoren bzw. Koordinatorinnen?
Aus dem neuen AWF-Konzept ergibt sich die Funktion des „nationalen Target-
Group-Koordinators“ und seine/ihre Aufgabenbeschreibung. Für Deutschland
handelt es sich hierbei um Bedienstete der nationalen Stellen. Für Deutschland
sind dies – analog zur Antwort zu Frage 3b – Bedienstete des BKA. Diese sind
nicht zu Europol abgeordnet.
d) Inwieweit wurde das Verfahren zur Benennung von „First“ und „Second
Officer“ sowie „Assistants“ übernommen?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 3c verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5715. Welchen Ersuchen von „Third parties“ zur Teilnahme an einem „Focal
Point“ oder einer „Target Group“ wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung aus welchem Grund nicht entsprochen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3a verwiesen.
6. Inwiefern handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei den
„Target Groups“ um eine Fortführung der ehemaligen „Joint Investigation
Teams“ (JIT), und welche Änderungen haben sich dabei ergeben?
Sofern diese weiterhin unterschiedliche Einrichtungen darstellen, worin
bestehen Gemeinsamkeiten, und worin Unterschiede?
Bei den TG und den Joint Investigations Teams (JITs) handelt es sich um
unterschiedliche Einrichtungen bzw. Formen der Zusammenarbeit. Eine TG ist ein
polizeilich besetztes operatives Projekt mit einem eigenen Europol-
Analyseteam, das ein internationales strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder
polizeiliches Erkenntnisgewinnungsverfahren unterstützt.
Die Bildung eines JITs stellt eine besondere Form der Rechtshilfe (in
Strafsachen) dar, die neben der rechtshilferechtlichen Bewilligung durch die
zuständige Justizbehörde
– den Abschluss einer Errichtungsvereinbarung voraussetzt. Ein JIT setzt sich
regelmäßig aus staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Mitgliedern
zusammen.
An einer JIT können mehrere Staaten zusammenarbeiten. Einrichtungen der
Europäischen Union, etwa Europol oder Eurojust, können beteiligt sein, müssen
dies aber nicht. Die Zusammensetzung von JITs obliegt der Entscheidung der
beteiligten Staaten. Die im Rahmen eines JITs gewonnenen Erkenntnisse sind
allen Beteiligten zugänglich, ohne dass es weiterer Rechtshilfeersuchen bedarf.
7. An welchen jeweiligen „Focal Points“ und „Target Groups“ sind welche
deutschen Behörden beteiligt?
a) Wie gestaltet sich die Beteiligung jeweils?
Deutschland ist mit Ausnahme des FP zu Waffenkriminalität/-handel an allen
Focal Points als Teilnehmer assoziiert. Das BKA fungiert gemäß § 1 des
Europolgesetzes als nationale Stelle und ist somit Absender/Empfänger von
Nachrichten an/von Europol.
Die nationale Steuerung dieser Nachrichten wird durch das BKA im Rahmen
seiner Zentralstellenfunktion wahrgenommen.
b) Wie viele „Nationale Experten“ haben deutsche Behörden zu Europol
abgeordnet, und welchen „Focal Points“ oder „Target Groups“ sind
diese zugeordnet?
Die Funktion der „Nationalen Experten“ im Sinne des AWF-Konzeptes ist in
Punkt 5.1.2. des AWF-Konzeptes beschrieben. Es handelt sich um Bedienstete
nationaler Strafverfolgungsbehörden. Diese sind nicht zu Europol abgeordnet.
Im Unterschied zum „nationalen FP-Koordinator“ (siehe Antwort zu Frage 3b)
können auch Bedienstete deutscher Strafverfolgungsbehörden, die nicht der
nationalen Stelle (BKA) angehören, als „nationaler Experte“ benannt werden (zum
Beispiel: Mitarbeiter der Landespolizeien, des Zolls).
Drucksache 18/571 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) Wie viele „Regional Support Officers“ haben deutsche Behörden zu
Europol abgeordnet, und worin besteht ihre Aufgabe?
Bei einem Regional Support Officer handelt es sich um Bedienstete von
Europol. Angaben zur Anzahl der Mitarbeiter deutscher Nationalität liegen der
Bundesregierung nicht vor.
d) Wie viele „Europol’s Liaison Officers“ haben deutsche Behörden zu
Europol abgeordnet, und welchen „Focal Points“ oder „Target Groups“
sind diese zugeordnet?
Das deutsche Verbindungsbüro besteht zurzeit aus zehn Bediensteten deutscher
Strafverfolgungsbehörden. Diese sind jedoch nicht zu Europol abgeordnet und
unterstehen weiterhin der Dienst- und Fachaufsicht der deutschen Behörden. Sie
sind keinem FP bzw. keiner TG zugeordnet.
8. Wie sind die Personengruppen „Verdächtige“, „mögliche Kriminelle“,
„Kontakte“ und „Verbündete“ nach Kenntnis der Bundesregierung
innerhalb der „Arbeitsdateien zu Analysezwecken“ bzw. „Focal Points“ oder
„Target Groups“ definiert?
Der Status der genannten Personengruppe ist gemäß Punkt 1.3 des AWF-
Konzeptes definiert.
9. Wie viele Datensätze sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den
jeweiligen „Focal Points“ und „Target Groups“ gespeichert?
a) Wer darf auf diese jeweils zugreifen, und wie wird dies festgelegt?
b) Welche Unterschiede bestehen hinsichtlich der Zugriffe zwischen
einer „Analysegruppe“ sowie den „Focal Points“ und „Target Groups“?
Eine Auflistung, wie viele Datensätze pro FP bzw. TG gespeichert sind, liegt der
Bundesregierung nicht vor. Abfragestatistiken werden durch deutsche Stellen
nicht geführt. Die Weitergabe von Analyseergebnissen richtet sich nach
Artikel 14 Absatz 4 bis 7, Artikel 14 Absatz 8 i. V. m. Artikel 22 Absatz 1, Artikel
23 Absatz 1, Artikel 17 und 19 des Europol-Ratsbeschlusses (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/3143, Antwort zu Frage 1e).
Unter „Analysegruppe“ ist die Gesamtheit aller Teilnehmer eines FPs (bzw. der
diesem FP zugeordneten TG) zu verstehen.
10. Wie gliedern sich die Datensätze der „Focal Points“ und „Target Groups“
nach Kenntnis der Bundesregierung in Personen- und Sachdaten auf?
a) Wie ist das Verhältnis zwischen Datensätzen zu „Verdächtigen“ bzw.
„Verurteilten“, „möglichen Kriminellen“, „Kontakten“ und
„Verbündeten“, „Zeugen“, „Opfer“ und „Informanten“?
b) Sofern der Bundesregierung hierzu keine Aufschlüsselung vorliegt,
welche ungefähren Angaben kann sie hierzu machen?
Unter Bezugnahme auf die Antwort zu Frage 9 liegen der Bundesregierung
keine Statistiken zu den aktuellen Beständen der genannten Datenobjekte vor.
Eine – auch ungefähre – Aussage zum Verhältnis der gespeicherten Daten
(Personenstatus) untereinander kann nicht getroffen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/57111. Wie viele „Nachrichten“ (messages) haben Behörden aus Deutschland in
den Jahren 2012 und 2013 an welche „Focal Points“ oder „Target Groups“
bei Europol bzw. dessen „Operatives Zentrum“ nach Kenntnis der
Bundesregierung versendet?
Der Bundesregierung liegt keine Statistik vor, wie hoch die Anzahl von
Nachrichten (messages) deutscher Behörden in den Jahren 2012/2013 an die diversen
FPs, TGs bzw. das Operative Zentrum von Europol war.
12. Wie viele Personendatensätze wurden von deutschen Behörden im Jahr
2013 angeliefert und abgefragt, und wie verhält sich diese Zahl zu 2012
und 2011?
a) Wie viel Prozent aller Daten bei Europol stammen von deutschen
Behörden?
b) Wie viel Prozent aller Suchvorgänge bei Europol wurden aus
Deutschland vorgenommen?
c) Wie viele Daten betrafen deutsche Staatsangehörige bzw.
nichtdeutsche Staatsangehörige?
Der Bundesregierung liegen entsprechende Bestands- oder Abfragestatistiken
nicht vor.
13. Inwiefern hat Europol nach Kenntnis der Bundesregierung ihre
Überlegungen hinsichtlich eines automatisierten Abgleichs von Daten in seinen
verschiedenen Datenbanken mittlerweile konkretisiert (vergleiche
Bundestagsdrucksache 17/3143), und wie bewertet die Bundesregierung die
Mitteilung bzw. die Praxis?
Der automatische Abgleich bei Europol erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe a bis c ECD. Wie in der Antwort zu Frage 2a beschrieben, hat sich bei
Europol die IT-Struktur der Analysedateien im Jahr 2012 geändert. Es ist nun
möglich automatisierte (übergreifende) Suchen und Abgleiche innerhalb der
Arbeitsdateien zu Analysezwecken SOC und CT durchzuführen. Die
Bundesregierung bewertet diese Funktion positiv.
Die computergestützten Abgleichs- und Analyseverfahren werden – unter
Berücksichtigung des Bedarfs der EU-Mitgliedstaaten – durch Europol selbst
konzipiert und entwickelt. Bei allen technischen Anpassungen bleiben die
datenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß Artikel 27 ff. ECD unverändert.
14. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, innerhalb der
„Arbeitsdateien zu Analysezwecken“ oder „Europols Informationssystemen“
eine übergreifende Suche vorzunehmen oder „Kreuztreffer“ zu finden?
Innerhalb der AWF sowie dem „Europol Informationssystem“ sind
übergreifende Suchen möglich.
15. Wie ist es nach Kenntnis der Bundesregierung gemeint, wenn Europol
davon spricht, dass die neueste Version des EIS automatisch DNA und
„Cybercrime-Daten“ abgleichen würde („The newest version of the EIS,
deployed in 2013, can also store and automatically cross-check biometrics
Drucksache 18/571 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode(DNA) and cybercrime related data“;
www.europol.europa.eu/sites/
default/files/publications/eis_leaflet_2013.pdf)?
Die aktuelle EIS-Version enthält Datenfelder für den DNA- und Cybercrime-
Bereich. Diese können durch die Mitgliedstaaten befüllt werden. Das EIS besitzt
grundsätzlich die Möglichkeit, alle vorhandenen Daten gegeneinander
abzugleichen. Sollte also ein Mitgliedstaat DNA-Daten in das EIS einstellen, würden
diese von der Abgleichfunktionalität umfasst. Deutschland stellt keine DNA-
Daten in das EIS ein.
16. Welche neueren Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Frage, inwiefern
bei Europol Anwendungen zum „Data-Mining“ oder
„Wissensmanagement“ eingesetzt werden (vergleiche Bundestagsdrucksache 17/3143),
und über welche Funktionen verfügt die jeweilige Soft- bzw. Hardware?
a) Inwiefern kann die Bundesregierung mittlerweile zur Ansicht der EU-
Innenkommissarin Cecilia Malmström Stellung beziehen, wonach es sich
bei den im Kommissionsdokument E-000171/2012 beschriebenen
Werkzeugen bzw. Vorgängen um ein „Data Mining“ durch die EU-
Polizeiagentur Europol handelt (vergleiche Bundestagsdrucksache 17/11582)?
Data-Mining ist eine Methode zur Extraktion von Wissen aus Datenbeständen
und wird bei Europol als unterstützendes Hilfsmittel zur Analyse eingesetzt.
Wissensmanagement wird bei Europol als grundsätzlicher Aspekt bei der
Ausgestaltung von Organisations- und IT-Strukturen berücksichtigt. Neuere
Kenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
Hinsichtlich einer Bewertung des Kommissionsdokuments wird auf die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 17/11582 vom 22. November 2012 verwiesen.
b) Über welche weiteren computergestützten Analysetechniken verfügt
Europol mittlerweile, „um komplexe Datenmengen schnell mittels
mathematischer Algorithmen zu untersuchen und ‚Schlüsselpersonen‘
oder ‚versteckte Muster‘ sichtbar zu machen“ (vergleiche
Bundestagsdrucksache 17/3143)?
Europol nutzt die Möglichkeiten der Informationstechnik auch, um Datensätze
automatisiert miteinander abzugleichen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 13 verwiesen.
c) Wird auch Software zur vorhersagenden Analyse („Predictive
Analytics“) eingesetzt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
d) Wie funktioniert die „Social Network Analysis“ (SNA), und auf
welche Datensammlungen kann diese zugreifen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde ein Analysewerkzeug mit der
Bezeichnung SNA bei Europol in den vergangenen Jahren zur Auswertung von
sach- und personenbezogenen Daten für Zwecke der Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung eingesetzt. Der Bundesregierung liegen keine Informationen über
Details zu SNA vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/571e) Inwiefern haben deutsche Behörden an der Entwicklung und
Durchführung computergestützter Analyseverfahren bei Europol
mitgearbeitet?
An der Entwicklung und Durchführung der computergestützten
Analyseverfahren waren keine deutschen Behörden beteiligt. Die Zusammenstellung der
Werkzeuge und die Ausgestaltung des Analyseverfahrens hat Europol in
Eigenregie durchgeführt.
17. Was ist damit gemeint, wenn die Bundesregierung erklärt, Software der
Firmen i2 und Themis bzw. des „Freeware-Tools (Pajek)“ würde Europol
„im Rahmen von Analyse-Workflows“ einsetzen (vergleiche
Bundestagsdrucksache 17/3143)?
Diese Werkzeuge unterstützen das Analyseverfahren und die Analysten bei
Europol. Analysetätigkeiten werden dadurch automatisiert und der Analyst
entlastet.
a) Zu welchen Gelegenheiten haben auch deutsche Abgesandte bei
Europol bereits von der Software Gebrauch gemacht?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über die Nutzerkreise der
Analysewerkzeuge vor.
b) Welche Verfahren zur automatisierten Analyse von Personen- oder
Sachdaten nutzt die Europäische Agentur für die operative
Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (FRONTEX) nach Kenntnis der Bundesregierung zur
„Auswertung von offenen Quellen und Medienberichterstattung im Internet“
bzw. für weitere Analyseprodukte?
Zur Auswertung der Medienberichterstattung im Internet nutzt die EU-Agentur
FRONTEX die webbasierten Anwendungen „FRONTEX Media Monitor“ und
„FRONTEX Real-time News Event Extraction Framework“. Dadurch können
öffentlich zugängliche Informationen und Nachrichten der Weltpresse, die im
Zusammenhang mit den Aufgaben der Agentur stehen, angezeigt werden. Eine
automatisierte Analyse von Personen- oder Sachdaten erfolgt dabei nicht.
c) Was ist der Bundesregierung zu den neueren Überlegungen oder
Entscheidungen bekannt, dass FRONTEX „Anwendungen zur
automatisierten Datenauswertung“ für das „Common Pre-Frontier Intelligence
Picture“ (CPIP) als Bestandteil des europäischen
Grenzüberwachungssystems EUROSUR nutzbar machen will?
d) Inwiefern wird an einer „betriebsbereiten Anwendung“ gearbeitet?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 51 bis 53, 55
sowie 58 bis 60 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/254 vom 7. Januar 2014 verwiesen. Weitere Erkenntnisse hierzu
liegen der Bundesregierung nicht vor.
e) Inwieweit haben Behörden des Bundesministeriums des Innern (BMI)
im Jahr 2013 „prediktive Software“ oder Software zum „Data Mining“
getestet, Testberichte erhalten, „Marktbeobachtungen“ vorgenommen
oder an Vorführungen teilgenommen?
Predictive Software oder Software zum Data Mining wurde im Jahr 2013 durch
das Bundesministerium des Innern bzw. den Geschäftsbereich nicht getestet.
Drucksache 18/571 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeIm BKA wird eine Marktbeobachtung zu Data Mining Software durchgeführt.
Angehörige der Behörde nahmen an Vorführungen teil und die Behörde erhielt
Testberichte.
18. Für welche vom Bundeskriminalamt (BKA) geführten Datensammlungen
wäre nach Einschätzung der Bundesregierung eine neue
Errichtungsanordnung erforderlich, wenn diese eine „Gewichtung“ von Suchkriterien
oder einer Suche nach „unstrukturierten Informationen“ vornehmen soll?
Es ist derzeit nicht vorgesehen, eine Gewichtung von Suchkriterien in den
Dateien des BKA einzuführen. Sollte eine derartige Implementierung in Erwägung
gezogen werden, so wäre zu prüfen, ob die entsprechende Errichtungsanordnung
angepasst werden müsste.
a) Inwiefern nutzen Behörden des BMI mittlerweile die „Werkzeuge zur
Detailanalyse und Visualisierung von Beziehungen zwischen
physischen Merkmalen und allen dazu verfügbaren Informationen“
„Analyst’s Notebook“, „Infozoom“, „Social Network Analysis“, „Quick-
Navigator“, „Google Earth-Plug-in“?
„Analyst’s Notebook“ und „Infozoom“ sind Analysewerkzeuge, die im BKA
überwiegend im Rahmen von Ermittlungs- und Auswerteverfahren eingesetzt
werden. Während „Analyst’s Notebook“ im BKA im Zusammenhang mit der
Visualisierung von Datenbeständen genutzt wird, wird „Infozoom“ häufig zur
Auswertung von Daten genutzt, die gemäß §§ 100g, 100h der
Strafprozessordnung (StPO) im Rahmen von Ermittlungsverfahren erhoben wurden. Ein Einsatz
von „Social Network Analysis“, „Quick-Navigator“ und „Google Earth-
Plugin“ findet nicht statt.
b) Inwiefern erfolgt die Zugriffsmöglichkeit von „Analyst’s Notebook“
auf die beim BKA geführten Datensammlungen weiterhin lediglich im
Einzelfall?
Zur Visualisierung von strukturiert erfassten Daten, z. B. zur Vorlage bei
Staatsanwaltschaften und Gerichten, wird „Analyst’s Notebook“ genutzt, um
komplexe Organisationsstrukturen oder personenbezogene Zusammenhänge
übersichtlich darstellen zu können. Der Einsatz von „Analyst’s Notebook“ erfolgt
nicht standardisiert, sondern wird im Einzelfall geprüft.
c) Inwiefern hat die Nutzung von Werkzeugen wie „Analyst’s Notebook“
oder „Infozoom“ bei Polizeien des Bundes in den letzten fünf Jahren
zugenommen (siehe Bundestagsdrucksachen 17/8089 und 17/3143)?
Beide Tools werden seit mehreren Jahren im BKA eingesetzt. Über die
Häufigkeit des Einsatzes werden keine Statistiken geführt.
d) In welchen polizeilichen Datenbankanwendungen des Bundes ist die
Suche über eine Kombination von Datenfeldern möglich?
Die Suchmöglichkeit durch Kombination von Datenfeldern ist eine
Standardfunktionalität und u. a. in INPOL (Zentralsystem und Fallanwendungen)
integriert.
e) Wer entwickelte die „Logiken“, mit denen eine Suche nach
phonetischen oder unvollständigen Daten in polizeilichen Datenbankan-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/571wendungen des Bundes möglich ist (siehe Bundestagsdrucksache
17/3143)?
INPOL-Zentral und INPOL-Fall sind Eigenentwicklungen des BKA. Die
weitere Fallanwendung b-case basiert auf der Softwarelösung „rs-case“ der Firma
rola.
f) Welche Software mit welchen Zusatzfunktionen wurde bei
Bundesbehörden bislang für eine Rasterfahndung eingesetzt?
Für Rasterfahndungen werden im BKA die polizeilichen Standardanwendungen
genutzt. Eine spezielle Software für Rasterfahndungen existiert nicht.
19. Nach welchem Verfahren und in welchen Zeiträumen werden bei Europol
gespeicherte Datensätze nach Kenntnis der Bundesregierung überprüft?
a) Wer entscheidet über eine weitere Speicherung?
b) Welches Verfahren ist für die Weiterverwendung von Daten
geschlossener „Focal Points“ oder „Target Groups“ vorgesehen?
Deutsche Daten, die an Europol übermittelt wurden, werden dort bis zum
Erreichen der übermittelten deutschen Löschfrist gespeichert. Zusätzlich prüft
Europol gemäß Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 ECD nach Ablauf von drei Jahren, ob ein
Datum weiter gespeichert werden soll. Europol weist die Mitgliedstaaten drei
Monate im Voraus automatisch auf den Ablauf der Speicherungsprüffristen hin
(Artikel 20 Absatz 1 Satz 4 ECD). Sobald ein FP geschlossen worden ist, werden
seine Daten grundsätzlich gelöscht. Ausnahmefälle regelt Artikel 20 Absatz 3
ECD. Das Verfahren zur weiteren Speicherung gemäß Artikel 20 Absatz 3 ECD
richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Datenverarbeitung (vgl.
Artikel 10 bis 14, 19 sowie 4 und 5 ECD).
20. Inwiefern liegen der Bundesregierung mittlerweile Erfahrungen zur neuen
Organisationseinheit „O 9“ im „Operations Department“ vor, die nach
früherem Kenntnisstand Daten erhalten soll, die für die Strafverfolgungsbehörden
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur „Verfolgung, Verhütung,
Aufdeckung und Ermittlung von Terrorismus oder
Terrorismusfinanzierung“ dienlich sein können (siehe Bundestagsdrucksache 17/3143)?
Die Organisationseinheit O 9 fungiert für die EU-Mitgliedstaaten im
Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der EU und den USA über die
Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der EU an die
USA für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des
Terrorismus (sog. TFTP-Abkommen) als Zentralstelle. Das Bundeskriminalamt
stellt alle Anfragen im Rahmen des TFTP-Abkommens ausschließlich über
diese Organisationseinheit an das US-Finanzministerium.
21. Worin besteht nach Kenntnis der Bundesregierung die „Secure Platform
for Accredited Cybercrime Experts“ (SPACE) bei Europol, und wer ist
daran angeschlossen?
Ziel und Zweck der Europol Platform for Experts (EPE) SPACE ist der
strategische und analytische Austausch zum Thema Cybercrime. Ein Austausch
personenbezogener Informationen findet nicht statt. Adressatenkreis der EPE SPACE
sind Experten der Strafverfolgungsbehörden aus den Mitgliedstaaten und
Drittstaaten, der Privatindustrie sowie von Universitäten (siehe auch „EC3 SPACE
leaflet“ – Frage 21d).
Drucksache 18/571 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodea) Welche nachgeordneten Gruppen (sub-communities) existieren hierzu,
und wer nimmt daran jeweils teil?
Die „Sub-Communities“ können dem in Frage 21d erwähnten „EC3 SPACE
leaflet“ entnommen werden. Eine Gesamtübersicht der Teilnehmer aller Sub-
Communities innerhalb der EPE SPACE liegt der Bundesregierung nicht vor.
b) Nach welcher Maßgabe können auch andere öffentliche und private
Einrichtungen an SPACE teilnehmen, und in welchem Umfang ist dies
bereits umgesetzt?
Europol sowie die Mitgliedstaaten entscheiden über die Aufnahme von
Experten anderer öffentlicher und privater Einrichtungen. Im Rahmen der EPE
SPACE findet eine Zusammenarbeit mit diesen Einrichtungen statt.
c) Worin besteht der Arbeitsauftrag der Arbeitsgruppe „Digital Forensics
& Investigations“, und an welchen Projekten arbeitet die Gruppe
derzeit?
Es handelt sich bei der EPE Digital Forensics & Investigations um keine
Arbeitsgruppe, sondern um eine Plattform für den Informationsaustausch
zwischen Experten, auf der die Teilnehmer Informationen zu forensischen Themen
der Cybercrime (Handlungstipps, Tools, Entwicklungen, Hilfestellungen)
austauschen.
d) Inwiefern soll SPACE den Teilnehmenden auch dazu dienen, ihre
berufliche Reputation zu erweitern („enhancing your professional
reputation“), wie es einem Flugblatt zu entnehmen ist, das Europol
anlässlich der „ersten gemeinsamen Cybercrime-Konferenz von Europol und
Interpol“ in Den Haag verteilte (
www.europol.europa.eu/sites/default/
files/publications/ec3_space_leaflet_2013.pdf)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
22. Wie viele Deutsche sitzen aufgrund von Operationen, die 2013 von
Europol koordiniert wurden, nach Kenntnis der Bundesregierung in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Haft?
a) Welchen „Focal Points“ oder „Target Groups“ wurden die Operationen
zugeordnet?
b) An welchen dieser Operationen haben welche deutschen Behörden
teilgenommen?
c) Wo sollen die Straftaten begangen worden sein, die zu den Festnahmen
von deutschen Staatsangehörigen führten?
d) Woher stammen die Daten und Informationen, die zur Festnahme von
deutschen Staatsangehörigen führten?
e) Worin genau bestand die jeweilige Rolle Europols bei der Festnahme
von deutschen Staatsangehörigen bzw. den internationalen
Operationen?
f) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Europol waren bei den
jeweiligen Einsätzen vor Ort?
Entsprechende Statistiken werden von der Bundesregierung nicht geführt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/57123. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung damit gemeint, wenn Europol
davon schreibt dass die Agentur auch „proaktiv“ Daten sammeln und
austauschen darf, und wie bewertet sie diese Praxis?
Europol hat auch weiterhin keine eigene Ermittlungskompetenz und ist auch
nicht befugt, selbständig in den Mitgliedstaaten Daten zu erheben. Es wird
weiter angemerkt, dass sich durch die Inkraftsetzung des „neuen AWF-Konzeptes“
die Rechtsgrundlage Europols (Ratsbeschluss) nicht geändert hat.
Eine Unterstützung von Europol bei Ermittlungen eines Mitgliedstaates setzt
grundsätzlich eine Anfrage des ersuchenden Mitgliedstaates bei Europol voraus
und ist auf folgenden Aufgabenbereich begrenzt:
– Die Ermittlungen in den Mitgliedstaaten, insbesondere durch die
Übermittlung aller sachdienlichen Informationen an die nationalen Stellen, zu
unterstützen (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ECD),
– Informationen und Erkenntnisse zu sammeln, zu speichern, zu verarbeiten, zu
analysieren und auszutauschen (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a ECD) und
über die […] nationalen Stellen unverzüglich die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung
gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten (Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe b ECD),
– die Teilnahme Europols in unterstützender Funktion an gemeinsamen
Ermittlungsgruppen und Mitwirkung an allen Tätigkeiten sowie mit allen
Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe Informationen auszutauschen
(Artikel 6 Absatz 1 ECD).
Die im AWF-Konzept unter Punkt 2.2. aufgeführte Aussage, wonach „Europol
eine […] proaktive Erkenntnisgewinnung […] durchführen kann,“ beschreibt
die Möglichkeit, durch das Anbieten von Produkten und Leistungen Europols
(siehe u. a. Artikel 5 Absatz 2 und 3 ECD) bei den Mitgliedstaaten aktiv um
Zulieferung von Daten zu werben, um daraus z. B. Treffer aus dem Bereich der
Schweren und Organisierten Kriminalität generieren zu können. Europol hat
keine Befugnis zur Ergreifung von Zwangsmaßnahmen (Artikel 6 Absatz 1
letzter Satz ECD) und hat auch weiterhin keine eigene Ermittlungszuständigkeit.
24. Wo soll nach Kenntnis der Bundesregierung nach derzeitigem Stand die
„Plattform für den Informationsaustausch von Strafverfolgungsbehörden“
(IXP) organisatorisch und administrativ angesiedelt werden, und welche
Haltung vertritt die Bundesregierung dazu (siehe Bundestagsdrucksache
17/13441)?
a) Wie wurden die drei von Europol vorgeschlagenen Optionen diskutiert
und bewertet?
Über die Verortung des Informationsaustausches von Strafverfolgungsbehörden
wurde auf europäischer Ebene noch keine Entscheidung getroffen. Hier stehen
unter Beteiligung von eu-LISA, Europol und der Mitgliedstaaten noch weitere
Diskussionen aus. Aktuell sehen weder eu-LISA noch Europol Kapazitäten zur
Umsetzung dieser Plattform vor.
b) Welche Bewertung kann die Bundesregierung hierzu mittlerweile
vornehmen?
Eine Bewertung kann durch die Bundesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt
noch nicht getroffen werden.
Drucksache 18/571 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) Inwiefern müsste aus Sicht der Bundesregierung im Falle einer
Ansiedelung bei Europol oder in der EU-Agentur für IT-Großsysteme auch
die entsprechende Errichtungsanordnung der Agenturen geändert
werden?
Eine Aussage durch die Bundesregierung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt
noch nicht getroffen werden, da die Frage der Ansiedlung und die
konzeptionelle Ausgestaltung noch nicht abschließend geklärt sind.
25. Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass „Target
Groups“ „ciminal investigations“ und „criminal intelligence operations“
durchführt, und was verbirgt sich dahinter?
Wie bewertet die Bundesregierung diese Praxis, die Europol aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller quasi-geheimdienstliche Fähigkeiten
verschafft?
Mit „criminal investigation“ (strafrechtliches Ermittlungsverfahren) ist – im
Kontext der Tätigkeit von Europol – ein Verfahrensstadium gemeint, in dem
Maßnahmen zur Feststellung und Identifizierung von Tatsachen, Verdächtigen
und Umständen betreffend eine oder mehrere festgestellte konkrete Straftaten
ergriffen werden. Mit „criminal intelligence operation“ (polizeiliches
Erkenntnisgewinnungsverfahren) ist ein Verfahrensstadium gemeint, das noch keine
strafrechtliche Ermittlung ist, und in dessen Rahmen eine
Strafverfolgungsbehörde Erkenntnisse über Kriminalität oder kriminelle Aktivitäten sammelt,
verarbeitet und analysiert.
26. Wie bewertet die Bundesregierung die Praxis bei Europol, in den
Datensammlungen auch Angaben zur Gefährlichkeit, „politischen Ansichten“,
„religiösen oder philosophischen Überzeugungen“ oder „Sexualleben“ zu
verarbeiten?
Da der Fragestellung nicht zu entnehmen ist, welche konkreten Systeme zur
Informationsverarbeitung gemeint sind, sei Folgendes angemerkt:
Im Europol-Ratsbeschluss ist im Kapitel II, Informationsverarbeitung, geregelt,
welche Systeme bei Europol eingerichtet wurden. Hier ist auch festgelegt,
welche Angaben die Daten umfassen dürfen. Insbesondere Artikel 12 (2) und 14 (1)
Absatz 2 ECD gehen hierauf ein.
So heißt es in Artikel 14 (1) Absatz 2:
„Personenbezogene Daten, aus den die rassische oder ethnische Herkunft,
politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die
Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten über Gesundheit oder
Sexualleben dürfen nur verarbeitet werden, wenn sie für die Zwecke der
betreffenden Datei (Arbeitsdatei zu Analysezwecken – AWF) unbedingt notwendig
sind und wenn diese Daten andere in derselben enthaltenen personenbezogenen
Daten ergänzen. Es ist untersagt, unter Verletzung der oben genannten
Zweckbestimmung eine bestimmte Personengruppe allein aufgrund der oben
genannten empfindlichen Daten auszuwählen.“
Mit dieser Vorschrift wird Europol zwar grundsätzlich die Verarbeitung dieser
sensiblen Daten gestattet, jedoch nur mit erheblichen Einschränkungen bzw. nur
bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben. Zweck dieser Einschränkungen ist es,
die Grundrechte und Grundsätze der Europäischen Union zu wahren. In der
Präambel, Punkt 24, ECD wird festgestellt, dass dieser im Einklang mit den
Grundrechten und Grundsätzen steht, welche insbesondere in der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/571a) Inwiefern stimmt sie den von Europol gemachten Angaben zu oder
nicht zu, wonach auch die Erhebung einer „rassischen oder ethnischen
Herkunft“ bisweilen „unbedingt nötig“ sei, um etwa bei Ermittlungen
wegen Cannabis-Anbaus gezielt nach „Vietnamesen/Chinesen“ oder
„Marokkanern, Pakistani, Afghanen, Kurden/Türken“ suchen zu
können?
Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. Ergänzend wird angemerkt, dass
Angaben zur Staatsangehörigkeit gemäß ECD zulässig sind. Die Bezeichnungen
zu Staatsangehörigkeiten sind international gültig.
b) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellerinnen
und Fragesteller, dass die Kategorien „rassische“ oder „ethnische
Herkunft“ aus deutschen polizeilichen Datensammlungen verschwinden
muss?
c) Inwiefern wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, die
Speicherung nach „rassischer“ oder „ethnischer Herkunft“ in Europols
Informationssystemen zu verunmöglichen?
d) Sofern sie hierzu selbst keine Initiativen unternehmen möchte,
inwiefern wird sie selbst Daten anliefern, in denen Angaben zu „rassischer“
oder „ethnischer Herkunft“ gemacht werden?
Im vierten Bericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 25 Absatz 1
des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler
Minderheiten nimmt die Bundesregierung zu dieser Thematik wie folgt Stellung:
„Im Hinblick auf die in der Empfehlung des Ministerkomitees angesprochene
Erhebung der ethnischen Zugehörigkeit durch die Polizei ist Folgendes
anzumerken: Seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges werden in der Bundesrepublik
Deutschland keine bevölkerungsstatistischen und sozioökonomischen Daten auf
ethnischer Basis erhoben. Dies ist unter anderem in den historischen
Erfahrungen Deutschlands begründet, insbesondere im Zusammenhang mit der
Verfolgung von Minderheiten in den Zeiten des Nationalsozialismus. Darüber hinaus
stehen der Erfassung ethnischer Daten im Rahmen der Bundesstatistik auch
rechtliche Argumente entgegen. So ist das Bekenntnis zu einer nationalen
Minderheit gemäß Artikel 3 des Rahmenübereinkommens des Europarates zum
Schutz nationaler Minderheiten frei.
Die Zugehörigkeit zu einer Minderheit ist die persönliche Entscheidung eines
jeden Einzelnen, die von Staats wegen nicht registriert, überprüft oder bestritten
wird. Auch die Bonn-Kopenhagener Erklärungen aus dem Jahr 1955, das Gesetz
über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen sowie das Gesetz zur
Ausgestaltung der Rechte der Sorben (Wenden) im Land Brandenburg stehen einer
Erhebung statistischer Daten auf ethnischer Basis entgegen.
In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) für die Bundesrepublik
Deutschland, die vom Bundeskriminalamt auf der Grundlage der von den 16
Bundesländern gelieferten Landesdaten erstellt und veröffentlicht wird, werden nur die
Staatsangehörigkeiten erfasst, nicht hingegen weitere soziokulturelle Merkmale
wie etwa die Ethnie, die Religion oder ein Migrationshintergrund. Dies gilt auch
für die Polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei.
Ob und inwieweit der ethnische Hintergrund bzw. die Volkszugehörigkeit in
polizeilichen Dateien erhoben wird, richtet sich nach den für die jeweiligen
unterschiedlichen Dateien zwischen Bund und Ländern abgestimmten sog.
Errichtungsdateien. Diese konkretisieren die verschiedenen Rechtsgrundlagen (z. B.
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und
der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Strafprozessordnung,
Bundespolizeigesetz). Die Erfassung der Volkszugehörigkeit bzw. des
ethnischen Hintergrundes stellt, sofern sie in der Errichtungsanordnung vorgesehen
Drucksache 18/571 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeist, keine obligatorische Erfassung dar. Es obliegt vielmehr den
sachbearbeitenden Behörden und Dienststellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, den
ethnischen Hintergrund zu erfassen, wenn die Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Ethnie ein tatauslösendes oder zumindest in der Kontexterfassung relevantes
Moment darstellt (z. B. bei türkisch-kurdischen Auseinandersetzungen) und die
Erfassung im Einzelfall erforderlich ist. Eine „Diskriminierung von
Angehörigen bestimmter Minderheitengruppen“ im Sinne der Empfehlung des
Ministerkomitees findet daher nicht statt.“
27. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der gegenwärtige Stand der
Verhandlungen eines Kooperationsabkommens zwischen Europol und
Israel (siehe Bundestagsdrucksache 17/3143)?
Der Europol-Verwaltungsrat berät derzeit den Entwurf eines operativen
Abkommens zwischen Europol und Israel, welches auch den Austausch
personenbezogener Daten einbezieht. Die Verhandlungen dauern noch an.
a) Wie hat sich die Bundesregierung hierzu positioniert?
Die Bundesregierung begrüßt die Aufnahme der Kooperationsverhandlungen
zwischen Europol und Israel.
b) Welchen weiteren, nicht auf Bundestagsdrucksache 17/3143
angegebenen Nutzen verspricht sich die Bundesregierung von einem etwaigen
Europol-Abkommen mit Israel?
Aktuell sieht die Bundesregierung keinen Ergänzungsbedarf zu den
Ausführungen in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/3143 vom 4. Oktober 2010.
c) Welche Informationen sollen im Rahmen des Abkommens getauscht
werden?
d) Auf welche Daten hätten israelische Behörden demnach Zugriff?
e) Wie lange würden die Daten in Israel gespeichert?
Der Inhalt des Abkommensentwurfs wird derzeit noch beraten und steht daher
noch nicht abschließend fest.
f) Wie sind israelische Behörden und Firmen nach Kenntnis der
Bundesregierung in EU-Projekte im Bereich „Radikalisierung“ sowie der
computergestützten Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus
eingebunden?
Die israelische Division of Identification and Forensic Science (DIFS) ist am
EU-geförderten ISEC-Projekt „Entwicklungen analytischer Methoden für den
sensitiven Nachweis und die Identifizierung von organischen
Schussrückständen mit Hilfe der LC-MS für die Fallarbeit“ als so genannter Associated Partner
(ohne finanzielle Unterstützung durch EU-Finanzmittel) beteiligt.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]