Anlegerschutz auf dem Grauen Kapitalmarkt
der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke, Kerstin Andreae, Nicole Maisch, Britta Haßelmann, Lisa Paus, Harald Ebner, Bärbel Höhn, Dieter Janecek, Sven-Christian Kindler, Oliver Krischer, Stephan Kühn (Dresden), Dr. Tobias Lindner, Peter Meiwald, Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 22. Januar 2014 hat die Prokon Regenerative Energien GmbH (im Folgenden: Prokon) beim Landgericht Itzehoe die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Zuvor hatte Prokon mit Schreiben vom 10. Januar 2014 angesichts der durch die Rückzahlung von gekündigtem Genussrechtskapital belasteten Liquiditätslage an seine Anlegerinnen und Anleger appelliert, auf Kündigungen gezeichneter Genussrechte sowie die Ausschüttung der Zinszahlungen bis zum 31. Oktober 2014 zu verzichten. Die dabei von Prokon erhoffte Zusage der Genussrechtsinhaber, mindestens 95 Prozent des Genussrechtskapitals im Unternehmen zu belassen, wurde nicht erreicht. Durch die Emission von Genussrechten sammelte Prokon in den letzten Jahren von rund 74 000 Anlegerinnen und Anlegern über 1 Mrd. Euro an Geldern ein und verfügte allein im Windkraftbereich über einen Werbeetat in Höhe von 85,5 Mio. Euro, der hauptsächlich zur Anwerbung neuer Genussrechtsinhaber genutzt wurde (www.prokon.net „Leistungsbilanz (Ertragslage) des Geschäftsbereichs Windenergie“ vom 31. Oktober 2013). In den Verkaufsprospekten verwendete Prokon auch irreführende Werbeaussagen über die vermeintliche Sicherheit der Geldanlage (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. September 2012, Az. 6 U 14/11).
Für das öffentliche Angebot von – nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) verbrieften und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) ausgestalteten – Genussrechten und anderen Vermögensanlagen besteht außer den vertriebsbezogenen Vorschriften, der Prospektpflicht sowie Rechnungslegungsvorschriften keinerlei Regulierung auf der Anbieter- oder Produktebene.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Wie beurteilt die Bundesregierung – nicht zuletzt angesichts der von Prokon beantragten Insolvenzeröffnung – die Risiken von Genussrechten als nicht in Wertpapieren im Sinne des WpPG verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des KAGB ausgestaltete Vermögensanlagen für die Vermögensbildung und Altersvorsorge von Privatanlegern vor dem Hintergrund, dass es bei solchen Vermögensanlagen weder eine (über die Prospektpflicht hinausgehende) Zulassungspflicht noch spezielle materielle Produktregeln gibt (es wird um eine allgemeine Einschätzung gebeten, in dem Wissen, dass die Geeignetheit einer Kapitalanlage im Einzelfall von der Risikobereitschaft, der Renditeerwartung, dem Anlagevolumen und dem eingesetzten Vermögensanteil abhängt)?
Welchen gesetzlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung beim Anlegerschutz im Bereich des sogenannten Grauen Kapitalmarktes auf Anbieter-, Produkt- und/oder Vertriebsebene angesichts der Stellungnahme des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, dass der Fall Prokon wieder einmal zeige, „dass es im grauen Kapitalmarkt Regulierungsbedarf gibt“ (vgl. www.handelsblatt.com/politik/deutschland/kapitalmarktregulierung-maas-reagiert-nach-prokon-desaster/9373586.html) und angesichts der Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Ulrich Kelber, die aktuelle Debatte um Prokon zeige, dass der Verbraucherschutz im Bereich des Finanzmarkts gestärkt werden müsse (vgl. Handelsblatt vom 21. Januar 2014, S. 8)?
Bedarf es unter Anlegerschutzgesichtspunkten beim öffentlichen Angebot von Genussrechten und anderen Vermögensanlagen einer – über die Kohärenz- und Verständlichkeitsprüfung hinausgehenden – inhaltlichen Prospektprüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (bitte mit Begründung)?
Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang eine materielle Prospektinhaltsprüfung durch die verpflichtende Erstellung eines Wirtschaftsprüfergutachtens (sog. IDW-S4-Standard) und dessen Hinterlegung und Offenlegung bei der BaFin?
Inwiefern unterstützt die Bundesregierung – vor dem Hintergrund, dass Prokon insgesamt über 1 Mrd. Euro an Anlegergeldern einsammelte und allein im Jahr 2012 85,5 Mio. Euro zur Anwerbung neuer Genussrechtsinhaber aufwendete – den Vorschlag, Anbieter und Emittenten, die Vermögensanlagen aktiv an Privatanleger vertreiben, ab einem bestimmten Emissionsvolumen einer Zulassungspflicht zu unterwerfen, um eine Ex-ante-Kontrolle von Geschäftsmodellen im Retailvertrieb zu erreichen und gleichzeitig Unternehmen der Realwirtschaft, die Vermögensanlagen begeben, nicht die Kapitalaufnahme am Beteiligungsmarkt zu erschweren?
Welche Aufgaben und Befugnisse hat die BaFin, um Missständen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot von Vermögensanlagen entgegenzuwirken, und sollten diese Aufgaben und Befugnisse um aufsichtsrechtliche Instrumente (beispielsweise Sonderprüfungen) erweitert werden?
Wie ist die Ankündigung des Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Ulrich Kelber, zu verstehen, die Finanzaufsicht BaFin sollte möglichst schnell in die Lage versetzt werden, Finanzprodukte zu verbieten oder den aktiven Vertrieb zu untersagen, sofern diese die Finanzmarktstabilität gefährden oder unverhältnismäßige Risiken für Anleger bergen (vgl. Handelsblatt vom 21. Januar 2014)?
Inwieweit ist es im Zusammenhang mit den Geschehnissen um Prokon ein „wichtiger Schritt“ (so die Stellungnahme von Bundesjustiz- und Verbraucherschutzminister, Heiko Maas, vgl. Handelsblatt vom 21. Januar 2014), das kollektive Kundeninteresse als Teil der Aufsichtstätigkeit der BaFin zu verankern, wo doch Prokon keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte betreibt und damit nicht der Aufsicht der BaFin untersteht?
Wie hätte ein solcher Schritt isoliert den Inhabern der von Prokon emittierten Genussrechte helfen können, wäre er bereits passiert?
Inwiefern hält die Bundesregierung auch die Einführung eines Finanzmarktwächters für notwendig und sinnvoll, um die Interessen von Anlegerinnen und Anlegern – auch bei der Investition in Genussrechte – zu stärken?
Wann ist mit der Einführung des Finanzmarktwächters zu rechnen, und mit welchen finanziellen Mitteln und Kompetenzen soll dieser ausgestattet werden?
Durch wen, und in welcher Art und Weise wird die Einhaltung der den Emittenten von Vermögensanlagen obliegenden Pflichten des Dritten Abschnitts des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) über die Rechnungslegung und Prüfung überprüft?
Handelt es sich bei der Tätigkeit von Prokon (abgesehen von etwaigen Erlaubnisfiktionen gemäß §§ 343 ff. KAGB) um eine nach dem KAGB erlaubnispflichtige Tätigkeit angesichts der Tatsache, dass Genussrechte auch als Anteile an Investmentvermögen i. S. d. § 1 Absatz 1 des KAGB zu qualifiziert sein können, und falls nicht, handelt es sich bei Prokon um ein „operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors“ (bitte mit Begründung)?
Wie bewertete die Bundesregierung, wenn ein Vehikel wie Prokon, bei dem die Kapitaleinwerbung in solch einer Größenordnung den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit bildet, als ein „operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors“ angesehen würde und damit nicht in den Anwendungsbereich des KAGB fiele, insbesondere angesichts der Tatsache, dass es doch das Ziel der AIFM-Richtlinie war, Kapitalsammelstellen verschärften anlegerschützenden Vorschriften auf Anbieterebene zu unterwerfen?
Sieht die Bundesregierung Nachbesserungsbedarf bei der Fassung des Anwendungsbereiches des KAGB (§ 1 Absatz 1)?
Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung die BaFin angewiesen hat, den Verbraucherschutz bei der Prüfung von Verkaufsprospekten bereits jetzt „stärker in den Fokus zu nehmen und nicht zu warten, bis im Juli die Bestimmungen des neuen Kapitalanlagegesetzbuches voll wirksam werden“ (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 23. Januar 2014, S. 23)?
Wenn ja, welchen konkreten Inhalt hatte die Anweisung?
Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass sich ein zwischen Emittent und Anleger bei Genussrechten vereinbarter sogenannter qualifizierter Rangrücktritt auch auf das gekündigte Genussrechtskapital erstreckt und im Ergebnis wie eine Stundung wirkt, sodass gekündigtes Genussrechtskapital in Anwendung der Insolvenzordnung nicht als zur Rückzahlung fällig anzusehen ist?