[Deutscher Bundestag Drucksache 18/742
18. Wahlperiode 10.03.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Gastel, Beate Müller-Gemmeke,
Markus Tressel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/545 –
Situation im innerdeutschen Fernbusverkehr
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Anfang 2013 trat die Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zur
Liberalisierung des Fernbusverkehrs in Kraft, nachdem Fachpolitiker der
Fraktionen aus CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach
jahrelangem Stillstand einen tragfähigen Kompromiss erarbeiten konnten. Damit
entfiel das Fernreisemonopol für den Schienenverkehr. Ziel der
Gesetzesänderung war es, den Verbrauchern zu ermöglichen, auch längere Distanzen
kostengünstig und umweltfreundlich mit dem Bus zurückzulegen. Seitdem hat der
Fernbusverkehr eine dynamische Entwicklung genommen. Laut einer Studie
der Berliner IGES Institut GmbH im Auftrag des Bundesverbandes Deutscher
Omnibusunternehmen e. V. (bdo) hat die Zahl der innerdeutschen
Fernbusfahrten, die durchschnittlich pro Woche angeboten werden, seit Beginn der
Liberalisierung um 230 Prozent zugenommen (DER TAGESSPIEGEL, 16.
Dezember 2013). Die am 5. Februar 2014 veröffentlichten Zahlen des Statistischen
Bundesamtes, die lediglich von einer Fahrgastzunahme von 19,2 Prozent auf
drei Millionen Fahrgäste im Jahr 2013 ausgehen, sind hingegen verzerrt, da sie
die Zahlen der neu gegründeten Unternehmen noch nicht berücksichtigen.
Allein der Marktführer MFB MeinFernbus GmbH, der einen Marktanteil von
rund 40 Prozent hat, konnte im Jahr 2013 rund drei Millionen Fahrgäste
begrüßen. Langfristig wird erwartet, dass bis zu 10 Prozent aller Reisenden den
Fernlinienbus nutzen werden (IGES- Studie 2013). Auf einzelnen nachfragestarken
Strecken rechnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
sogar mit bis zu 25 Prozent (
www.berliner-zeitung.de/wirtschaft/fernbusse-
indeutschland-die-asphalt-pioniere,10808230,23645122.html).
Angesichts der erfolgreichen Entwicklung im Fernlinienbusverkehr sind einige
wichtige Fragen noch ungeklärt. Dazu gehören insbesondere die Zuständigkeit
für eine angemessene Infrastruktur und deren künftige Finanzierung sowie die
Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
In vielen der angefahrenen Städte fehlen moderne Busbahnhöfe und einige der
vorhandenen Terminals, wie z. B. in Köln und Frankfurt/Main, stoßen
angesichts der Angebotsausweitung bereits an ihre Kapazitätsgrenzen. Andere, wie
beispielsweise der Zentrale Omnibus Bahnhof (ZOB) in Berlin, sind veraltet.
Zahlreiche Haltestellen sind zu klein und verfügen nicht über grundlegende Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 7. März 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/742 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeServiceeinrichtungen, wie z. B. Sitzgelegenheiten mit Wetterschutz und
Toiletten. Zudem sind viele Haltepunkte des Fernbusverkehrs nicht optimal an den
öffentlichen Nahverkehr angeschlossen und können nicht barrierefrei genutzt
werden.
Um die Verkehrssicherheit für die Reisenden und die Fahrerinnen und Fahrer
zu gewährleisten, sind der Zustand der Fahrzeuge, die sicherheitstechnische
Unterweisung der Fahrgäste sowie die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten
durch das Fahrpersonal von besonderer Bedeutung. Laut einem Bericht der
„Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“ vom 19. Januar 2014 wurden bei einer
groß angelegten Kontrolle des Zentralen Verkehrsdienstes am ZOB Hannover
umfangreiche Verstöße festgestellt, die fast alle auf den neuen innerdeutschen
Fernverkehr entfielen.
A. Marktentwicklung/Evaluation
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung am innerdeutschen
Fernbusmarkt ein Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zur
Deregulierung des Fernbusverkehrs?
Der Fernbuslinienverkehr hat sich ein Jahr nach Inkrafttreten der
entsprechenden Änderungen im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) als preisgünstige
Beförderungsalternative etabliert. Die dynamische Entwicklung am Fernbusmarkt
– das zeigen die von den Ländern mitgeteilten Genehmigungszahlen – hält nach
wie vor an.
2. Welche Studien- und Evaluationsergebnisse zur Entwicklung am
innerdeutschen Fernbusmarkt liegen der Bundesregierung bereits vor, bzw. welche
sind ihr bekannt?
Im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
(BMVI) hat das Bundesamt für Güterverkehr einen Bericht zur Marktanalyse
des Fernbuslinienverkehrs erstellt und im November 2013 vorgelegt.
Außerdem ist der Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller
erwähnte Marktstudie „IGES Kompass Mobilität – Fokus Fernbus“ der IGES
Institut GmbH bekannt, die mehrfach fortgeschrieben wurde.
3. Sind der Bundesregierung erste Statistiken zur Zunahme des Marktanteils,
zur Zahl der angebotenen Linien und Fahrten sowie zu den Fahrgastzahlen
im Fernbusverkehr für das Jahr 2013 bekannt, die auch die neuen Anbieter
am Fernbusmarkt berücksichtigen?
Falls ja, zu welchen Ergebnissen kommen diese?
Falls nein, wann rechnet die Bundesregierung mit belastbaren Ergebnissen
des Statistischen Bundesamtes oder anderer Institutionen?
Nein, denn Neugründungen von Fernbusunternehmen müssen aufgrund der
gesetzlichen Vorgaben im Verkehrsstatistikgesetz nicht zur vierteljährlichen
Statistik, sondern erst zur Jahresstatistik 2013 melden. Aussagekräftige Ergebnisse
zu den Verkehrsleistungsgrößen (Fahrgäste, Beförderungsleistung in
Personenkilometern, Beförderungsangebot in Platzkilometern und Fahrleistungen in
Buskilometern) werden im Oktober 2014 zur Verfügung stehen.
4. Sind der Bundesregierung Untersuchungsergebnisse zur Netzabdeckung
des Fernlinienbusverkehrs bekannt, und falls ja, welche Schlüsse lassen
diese beim jetzigen Erkenntnisstand zu?
Nein.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/742 5. Wie viele Genehmigungen im Fernlinienbusverkehr wurden seit
Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum Fernlinienbusverkehr erteilt, und wie
viele sind momentan noch anhängig?
Nach den Mitteilungen der Länder, die für die Erteilung der Genehmigungen
ausschließlich zuständig sind, wurden zwischen dem 1. Januar 2013 und dem
31. Dezember 2013 171 neue Genehmigungen für den innerdeutschen
Personenfernverkehr erteilt. Insgesamt 36 Genehmigungen liefen z. B. aus oder waren
zur Vermeidung von Doppelzählungen zu streichen. Im Vergleich zum 31.
Dezember 2012 stieg daher der Bestand am 31. Dezember 2013 von 86 um 135 auf
221 Fernbuslinien. 17 Genehmigungsanträge waren zum Stichtag 31. Dezember
2013 noch in Bearbeitung.
6. Welche strukturschwachen Regionen im ländlichen Bereich profitieren
nach Kenntnis der Bundesregierung von den neuen Fernbushalten und
Direktverbindungen?
8. Welche touristischen Destinationen profitieren nach Kenntnis der
Bundesregierung von den neuen Fernbushalten und Direktverbindungen?
18. Welche Kommunen oder Landkreise sind der Bundesregierung bekannt,
die bereits Fernbushaltestellen zur besseren Erreichbarkeit bestimmter
touristischer Destinationen geschaffen haben?
Die Fragen 6, 8 und 18 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
7. Welche Regionen, die von den neuen Fernbushalten und
Direktverbindungen profitieren, sind nach Kenntnis der Bundesregierung von
Fahrgastrückgängen im Schienenverkehr betroffen?
Der Bundesregierung liegen noch keine Erkenntnisse über eventuelle
Auswirkungen auf Fahrgastzahlen im Schienenverkehr vor. Sie wird die Auswirkungen
des Fernbusverkehrs auf den Schienenverkehr auf der Grundlage zuverlässiger
Daten erstmals im Jahr 2014 prüfen.
9. Welche Erkenntnisse über die soziale Zusammensetzung der
Nutzergruppen (z. B. Alters- und Berufsgruppen, Alleinreisende, Klein- und
Großgruppen, Familien) des Fernlinienbusverkehrs liegen der Bundesregierung
vor?
10. Für welche Zwecke (z. B. Geschäftsreisen, Pendeln im Berufsverkehr,
Urlaubs- oder Wochenendfahrten) haben die Reisenden den
Fernlinienbusverkehr nach Kenntnis der Bundesregierung genutzt?
24. Wie viele Fahrerinnen und Fahrer stehen nach Informationen der
Bundesregierung im innerdeutschen Fernlinienbusverkehr unter Vertrag?
43. Welche Betreiber bieten nach Kenntnis der Bundesregierung bereits jetzt
fahrplanmäßig den Einsatz barrierefreier Busse an, und bei welchen ist der
Einsatz barrierefreier Busse auf konkreten Fahrten nach Voranmeldung
möglich?
Bieten die entsprechenden Anbieter letzteres für alle von ihnen
betriebenen Linien an?
Die Fragen 9, 10, 24 und 43 werden wegen ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Drucksache 18/742 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDer Fernbuslinienverkehr wird von den Unternehmen eigenwirtschaftlich
betrieben. Eine Berichts- oder Auskunftspflicht gegenüber dem Bund besteht
nicht. Der Bundesregierung sind daher keine entsprechenden Informationen
bekannt.
B. Bereitstellung und Finanzierung der Infrastruktur
11. In welchem Umfang sind nach Ansicht der Bundesregierung die Betreiber
des Fernlinienbusverkehrs für den Bau, Betrieb und Erhalt einer
verkehrssicheren und kundenfreundlichen Infrastruktur für den
Fernlinienbusverkehr verantwortlich?
12. In welchem Umfang sind nach Ansicht der Bundesregierung die
Kommunen bzw. die Bundesländer für den Aus- und Neubau von
Fernbusbahnhöfen und Haltestellen sowie deren Betrieb und Erhalt zuständig, und welche
Mittel sollten dafür eingesetzt werden?
13. Inwieweit plant die Bundesregierung die Bereitstellung von
Bundesmitteln, um den Neu- und Ausbau der Fernbusinfrastruktur zu unterstützen?
Die Fragen 11 bis 13 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Da der Fernbuslinienverkehr eigenwirtschaftlich betrieben wird, ist es in erster
Linie Sache der Unternehmen, die den Fernbuslinienverkehr betreiben, für
verkehrssichere und kundenfreundliche Busbahnhöfe und Haltestellen zu sorgen.
Hierfür sollten sie sich mit den jeweiligen Kommunen in Verbindung setzen,
deren Aufgabe es grundsätzlich ist, ihre Infrastruktur an die verkehrlichen
Bedürfnisse anzupassen. Die Länder können die Kommunen bei der Instandhaltung
und dem Neubau von Busbahnhöfen und Haltestellen mit den
Kompensationsmitteln aus dem Entflechtungsgesetz unterstützen. Nach der im Sommer 2013
erfolgten Einigung zwischen Bund und Ländern werden die
Kompensationsmittel in Höhe von jährlich rund 1,336 Mrd. Euro auch in den Jahren von 2014 bis
2019 weiter vom Bund an die Länder gezahlt. Während die Mittel noch bis Ende
2013 für Zwecke der Gemeindeverkehrsfinanzierung (öffentlicher
Personennahverkehr und kommunaler Straßenbau) eingesetzt werden mussten, besteht
seit 2014 nur noch eine investive Zweckbindung (Artikel 143c Absatz 3 Satz 2
des Grundgesetzes – GG). Die Verausgabung der Mittel richtet sich im Übrigen
nach dem jeweiligen Landesrecht.
14. Wer betreibt nach Kenntnis der Bundesregierung die 53 vorhandenen
Busbahnhöfe, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die
Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr über Abfertigungsschalter, Warteräume
und Fahrscheinschalter verfügen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14446),
und welche Finanzierungsmodelle kommen dabei zu Anwendung?
Die Länder haben – wie in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der SPD vom 29. Juli 2013 auf Bundestagsdrucksache
17/14446 ausgeführt – dem BMVI 53 Busbahnhöfe benannt, die den
Voraussetzungen der Begriffsbestimmung für den „Busbahnhof“ in Artikel 3 Buchstabe m der
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im
Kraftomnibusverkehr entsprechen. Soweit die Betreiber bekannt waren, haben die Länder diese
ebenfalls mitgeteilt. Dabei handelt es sich in erster Linie um die jeweiligen
Städte und Gemeinden bzw. um lokale öffentliche Verkehrsbetriebe und -
unternehmen. Welche Finanzierungsmodelle dabei zur Anwendung kommen, war
nicht Gegenstand der Abfrage. Daher liegen der Bundesregierung hierzu keine
Informationen vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/74215. Welche der vorhandenen Busbahnhöfe und welche weiteren
Fernbushaltestellen in Deutschland verfügen nach Informationen der Bundesregierung
über eine leistungsfähige ÖPNV-Anbindung (ÖPNV = öffentlicher
Personennahverkehr) und ausreichend Parkflächen für die An- und Abfahrt der
Reisenden zum Fernlinienbusverkehr?
16. In welchen der vorhandenen Busbahnhöfe und welchen weiteren
Fernbushaltestellen in Deutschland werden nach Kenntnis der Bundesregierung
den Reisenden Fahrgastinformationen, sanitäre Anlagen und
Möglichkeiten zum Lebensmittelkauf zur Verfügung gestellt?
20. Welche Minimalstandards für die Ausstattung von Haltestellen und
Busbahnhöfen des Fernlinienbusverkehrs hält die Bundesregierung für
erforderlich?
40. Welche der vorhandenen Busbahnhöfe und welche weiteren
Fernbushaltestellen in Deutschland sind nach Kenntnis der Bundesregierung
barrierefrei zu nutzen?
Die Fragen 15, 16, 20 und 40 werden wegen ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Bau, Betrieb und Instandhaltung von bestehenden Busbahnhöfen und
Bushaltestellen liegt in der Regel im Verantwortungsbereich von Ländern bzw.
Kommunen. Welche konkrete Ausstattung für die Fahrgäste von Bedeutung ist, um mit
dem Fernlinienbus zu reisen, ist eine Frage, die sich zunächst die Unternehmen,
die den Fernbuslinienverkehr eigenwirtschaftlich betreiben, stellen müssen. Die
Bundesregierung begrüßt es, wenn die Fernbuslinienbetreiber zusammen mit
Ländern und Kommunen möglichst attraktive Haltepunkte auswählen, die gut
zu erreichen sind und einen gewissen Komfort bieten. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 11 bis 13 sowie 21 und 42 verwiesen.
17. Wie schätzt die Bundesregierung die Potentiale des Fernbusverkehrs
hinsichtlich seiner touristischen Nutzbarkeit ein?
Es ist davon auszugehen, dass der Fernbus als eine besonders preisgünstige
Form der Mobilität zunehmend auch für Ferien-, Bildungsreisen und andere
touristische Zwecke genutzt wird. Nähere Informationen über das Ausmaß der
Nutzung für touristische Zwecke liegen nicht vor.
19. Welche Aktivitäten unternimmt die Bundesregierung derzeit, um eine
touristische Nutzbarkeit der Fernbuslinien deutschlandweit zu koordinieren?
Die Bundesregierung sieht dies nicht als ihre Aufgabe an.
C. Verkehrssicherheit
21. Welche Rahmenbedingungen sind aus Sicht der Bundesregierung
erforderlich, um die Verkehrssicherheit der Reisenden, insbesondere an stark
frequentierten Busbahnhöfen und Haltestellen, des Fernbusverkehrs
sicherzustellen?
Welche Rahmenbedingungen sind aus Sicht der Bundesregierung
insbesondere erforderlich, um Fahrgäste und Fahrpersonal beim
fahrbahnseitigen Ein- und Ausladen zu schützen?
Der Fernbuslinienverkehr (§ 42a PBefG) ist Linienverkehr i. S. d. § 42 PBefG.
Damit gelten auch die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für
Drucksache 18/742 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeOmnibusse des Linienverkehrs. Insbesondere müssen die Verkehrsteilnehmer an
mit dem Zeichen 224 StVO gekennzeichneten Haltestellen besondere
Verhaltensregeln beachten (§ 20 StVO). So darf dort unter anderem an Omnibussen des
Linienverkehrs, die mit eingeschaltetem Warnblinklicht halten, nur mit
Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass
eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit
gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Wenn nötig, muss
gewartet werden. So ist der Verkehrssicherheit hinreichend Rechnung
getragen.
Außerdem müssen die Fahrpläne und damit auch die geplanten Haltestellen
genehmigt werden (§ 40 Absatz 2 PBefG). Bei der Entscheidung, ob eine
Haltestelle angefahren werden darf, spielt – neben den öffentlichen
Verkehrsinteressen und den Interessen der betroffenen Anwohner – auch die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs eine entscheidende Rolle. Damit ist sichergestellt,
dass Haltestellen und Busbahnhöfe nicht überlastet werden und dadurch die
Verkehrssicherheit leidet.
22. In welcher Form wird die Bundesregierung in den nächsten Jahren
Zwischenergebnisse zur Einhaltung der Arbeits- und Sozialbedingungen
vorstellen, bevor sie gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) im Jahr
2017 in einem ersten Bericht zu den Auswirkungen der Liberalisierung am
Fernbusmarkt Stellung nimmt?
Nach § 66 PBefG ist das BMVI verpflichtet, bis zum 1. Januar 2017 dem
Deutschen Bundestag einen Bericht vorzulegen, ob die mit dem Gesetz zur Änderung
personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2598) verfolgten Ziele erfüllt wurden und wie sich die Marktöffnung im
straßengebundenen Personenverkehr auswirkt, auch hinsichtlich der Sozial- und
Arbeitsbedingungen für das Fahrpersonal. Zur Vorbereitung des Berichts wurde
im Bund-Länder-Fachausschuss Straßenpersonenverkehr eine Arbeitsgruppe
eingerichtet, die sich mit der Anwendung des neuen Rechts und der Evaluierung
der Gesetzesnovelle befasst. Das Bundesamt für Güterverkehr wird die
Arbeitsgruppe unterstützen. Die gewonnenen Erkenntnisse – auch hinsichtlich der
Sozial- und Arbeitsbedingungen – werden in den Bericht einfließen. Derzeit
wird geprüft, wann und mit welchen Inhalten ein erster Zwischenbericht verfasst
werden könnte. Der Zeitpunkt dürfte unter anderem davon abhängen, bis wann
die zur Vorbereitung erforderlichen statistischen Daten vorliegen bzw.
ausgewertet werden können. Die vom Statistischen Bundesamt erfassten Zahlen
zum Personenverkehr mit Bussen und Bahnen zum gesamten Jahr 2013
werden voraussichtlich im Oktober 2014 zur Verfügung stehen (vgl. Antwort zu
Frage 3).
23. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Forderung des bdo nach
einer Flexibilisierung der Vorschriften bei den Lenk- und Ruhezeiten im
Fernlinienbusverkehr (
www.fernbusbranche.de vom 27. August 2013)?
Die Lenk- und Ruhezeiten sind durch EU-Recht geregelt. Änderungen setzten
einen konkreten Vorschlag durch die Europäische Kommission voraus.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/74225. Wie gewährleisten die Busunternehmen nach Kenntnis der
Bundesregierung die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten, und sind der
Bundesregierung Verstöße dagegen bekannt, und wenn ja, in welchem Umfang?
26. Wie häufig wurden im Jahr 2013 Kontrollen der digitalen Kontrollgeräte
(Fahrtenschreiber) und der Fahrerkarte durch das Bundesamt für
Güterverkehr durchgeführt, und wie oft kam es dabei zu Beanstandungen?
Worin lagen diese Beanstandungen?
Die Fragen 25 und 26 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Unternehmen sind nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/
2006 verpflichtet, die Arbeit der Fahrer so zu organisieren, dass die
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (Kontrollgerät) und des Kapitels II der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten) eingehalten werden
können. Darüber hinaus müssen sie die Fahrer ordnungsgemäß anweisen und
regelmäßig überprüfen.
Im Jahr 2013 wurden durch das Bundesamt für Güterverkehr insgesamt 2 678
Fahrzeuge des Personenverkehrs im Bereich des Fahrpersonalrechts auf der
Straße kontrolliert. Dabei wurden 338 Fahrzeuge beanstandet. Die häufigsten
Beanstandungen waren: nicht ordnungsgemäße Verwendung von Schaublättern
und Fahrerkarte, Fehlen der Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage
sowie Unterschreiten der täglichen Ruhezeit.
27. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob und in
welchem Umfang die Fahrerinnen und Fahrer im Fernlinienbusverkehr an
speziellen Fahrsicherheitstrainings teilnehmen?
Gemäß § 5 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) sind
Berufskraftfahrer grundsätzlich verpflichtet, sich alle fünf Jahre weiterzubilden. Durch
die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse
wird insbesondere die Sicherheit im Straßenverkehr verbessert. Die
verschiedenen Kenntnisbereiche für die Weiterbildung sind in der Anlage 1 der
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) normiert. Hier sind im
Besonderen unter Nummer 1.5 und Nummer 1.6 Fahrsicherheitstrainings für
Busfahrer genannt. Die Durchführung des BKrFQG ist Ländersache. Informationen
über den Umfang der Fahrsicherheitstrainings liegen nicht vor.
28. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bei den sozialen Standards
für die Fahrerinnen und Fahrer und/oder der Sicherheit der Fahrgäste?
Hinsichtlich der sozialen Standards für die Fahrerinnen und Fahrer wird auf die
Antwort zu Frage 22 verwiesen. Die Bundesregierung beobachtet die
Entwicklung auf dem Fernbusmarkt auch mit Blick auf die Sicherheit. Dies ist im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ausdrücklich vereinbart
worden (Seite 44). Ergebnisse der Beobachtung können in den Bericht des BMVI
gemäß § 66 PBefG einfließen.
29. Mit welchen Rückhaltesystemen müssen die Fernlinienbusse ausgestattet
sein?
Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t müssen mit
automatischen Dreipunktgurten auf allen Sitzen ausgerüstet sein. Bei einer
zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t sind Automatik-Beckengurte für alle Sitze vor-
Drucksache 18/742 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodezusehen. Ab dem 1. Januar 2016 müssen Kraftomnibusse, die erstmals zum
Verkehr zugelassen und im Fernlinienbusverkehr eingesetzt werden, mit
mindestens zwei Stellplätzen für Rollstuhlnutzer ausgerüstet sein. Bei diesen
Stellplätzen müssen die Rückhaltesysteme für Rollstühle den Vorschriften des Anhangs
VII der Richtlinie 2001/85/EG entsprechen. Alternativ können die
gleichwertigen Vorschriften des Anhangs 8 der UN-Regelung Nr. 107 Anwendung finden.
Nach Ablauf des 31. Dezember 2019 gilt diese Anforderung für alle
Kraftomnibusse im Fernlinienbusverkehr (vgl. § 62 Absatz 3 PBefG).
30. Kommen die Fahrerinnen und Fahrer nach Kenntnis der Bundesregierung
ihrer Informationspflicht über die Anschnallpflicht ausreichend nach, und
wie wird diese kontrolliert?
31. In welcher Form wird nach Kenntnis der Bundesregierung überprüft, ob
die in Deutschland verkehrenden Fernlinienbusse über geeignete
Informationssysteme verfügen, die den Fahrgästen anzeigen, wann
Sicherheitsgurte anzulegen sind?
Die Fragen 30 und 31 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Kraftomnibusse, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, müssen geeignete
Informationseinrichtungen haben, die den Fahrgästen anzeigen, wann
Sicherheitsgurte anzulegen sind (§ 21 Absatz 2 der Verordnung über den Betrieb von
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BOKraft). Nach § 8 Absatz 2a
Satz 1 BOKraft hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, dass den Fahrgästen
durch Informationseinrichtungen angezeigt wird, wann Sicherheitsgurte
anzulegen sind. Zusätzlich muss der Fahrzeugführer vor Fahrtantritt die Fahrgäste
auf die Pflicht zum Anlegen von Sicherheitsgurten hinweisen, soweit eine
solche Pflicht besteht (§ 8 Absatz 2a Satz 1 BOKraft). Die Überwachung der
Vorschriften der BOKraft und die Ahndung von eventuellen Verstößen ist nach der
Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes (Artikel 83 und 84 GG) eine eigene
Angelegenheit der Länder. Gleiches gilt z. B. für die regelmäßige technische
Überwachung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung an
Fahrzeugen zur gewerblichen Personenbeförderung, in deren Rahmen die zur
Information von Fahrgästen dienenden Verständigungseinrichtungen (optisches/
akustisches Signalsystem) auf das Vorhandensein und die richtige Funktion überprüft
werden. Eine Berichtspflicht an den Bund gibt es nicht.
D. Wettbewerbseffekte
32. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Fahrgastentwicklung
auf Hochgeschwindigkeitsstrecken der Deutschen Bahn AG (DB AG), auf
Strecken des IC-Verkehrs und des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV),
die parallel von Fernbuslinien bedient werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
33. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Aussage des DB-Vorstandes Personenverkehr, Ulrich Homburg,
dass auf einigen Nebenstrecken der DB AG deutliche
Kannibalisierungseffekte zu erwarten seien (SPIEGEL ONLINE, 21. Juni 2013)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/74234. Befürchtet die Bundesregierung, dass die DB AG auf Strecken, die mit
Buslinien des DB-Konzerns (BEX, IC-Bus-Verkehr) bedient werden bzw.
künftig bedient werden sollen, ihr Fernverkehrsangebot auf der Schiene
ausdünnt?
Falls nicht, was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen?
Die Fernbusangebote des DB-Konzerns und die Fernverkehrsangebote der
DB AG auf der Schiene gehören zu den unternehmerischen Aufgaben, die das
Unternehmen seit der Bahnreform in eigener wirtschaftlicher Verantwortung
durchführt.
35. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die DB AG auf Streckenabschnitten,
die besonders von der Konkurrenz durch den Fernlinienbusverkehr
betroffen sind, ihr Kontingent an Sparpreisangeboten ausgeweitet hat?
Der Bundesregierung liegen hierüber keine Erkenntnisse vor.
36. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr der
Quersubventionierung im Segment des Fernlinienbusverkehrs durch die DB AG, die sich zu
100 Prozent im Eigentum des Bundes befindet?
Die Bundesregierung sieht keine Gefahr für eine unzulässige
Quersubventionierung. Unzulässig wäre die Übertragung öffentlicher Gelder für die
Eisenbahninfrastruktur auf Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie die Übertragung
öffentlicher Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Personenverkehrsleistungen auf
andere Verkehrsleistungen. Die Einhaltung der hierfür geltenden
Rechtsvorschriften wird durch das Eisenbahn-Bundesamt überwacht.
37. Hält die Bundesregierung die bestehenden Vorgaben für ausreichend, um
eine faire Vergabe der Haltestellenslots zu gewährleisten?
Falls nein, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
Wettbewerbsverzerrungen beim Zugang zur Infrastruktur zu gewährleisten?
Ja. Die Genehmigungsbehörden der Länder müssen die Fahrpläne und damit
auch die geplanten Haltestellen genehmigen (§ 40 Absatz 2 PBefG). Der
Anzeige von Fahrplanänderungen kann die Genehmigungsbehörde innerhalb von
einem Monat widersprechen, mit der Folge, dass diese nicht in Kraft treten
dürfen (§ 45 Absatz 2 Nummer 2 PBefG). Damit ist einerseits sichergestellt, dass
Haltestellen und Busbahnhöfe nicht über ihre Kapazität hinaus angefahren
werden und dadurch die Verkehrssicherheit leidet; andererseits ist gewährleistet,
dass den Omnibusunternehmen ein diskriminierungsfreier Zugang zu
Haltestellen und Busbahnhöfen ermöglicht wird.
E. Wegekosten
38. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung e. V.
(DIW Berlin) aus dem Jahr 2009 „Wegekosten und Wegekostendeckung
des Straßen- und Schienenverkehrs in Deutschland im Jahre 2007“, die zu
dem Schluss kommt, der deutsche Fern- und Reisebusverkehr decke
vollumfänglich seine Wegekosten?
Die Studie des DIW Berlin wurde vom Bundesverband Güterkraftverkehr,
Logistik und Entsorgung e. V. (BGL), dem Allgemeinen Deutschen Automobil-
Drucksache 18/742 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeClub e. V. (ADAC) und dem Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.
(BDI) in Auftrag gegeben. Die Bundesregierung hat diese Studie zur Kenntnis
genommen.
39. Plant die Bundesregierung eine Maut für Omnibusse im
Fernlinienbusverkehr mit einer Kompensation für im Inland zugelassene Omnibusse analog
zu den Pkw-Maut-Plänen?
Falls nein, wieso sollen Omnibusse mautfrei bleiben, wenn alle anderen
landgebundenen Formen der Personenbeförderung zur
Nutzerfinanzierung beitragen sollen?
Derzeit gibt es hierfür keine konkreten Planungen.
F. Barrierefreiheit
41. Welche technischen Standards für die Barrierefreiheit im Fernbusverkehr
(Busse und Terminals) wurden bereits entwickelt, und welche werden sich
künftig aus Sicht der Bundesregierung durchsetzen?
Plant die Bundesregierung, entsprechende Forschungsprojekte zu
initiieren oder zu fördern?
42. Wie erfolgt die Beteiligung der Behindertenverbände und deren
Fachexperten in den jeweiligen Planungsstufen, um mittelfristig die
vollständige Barrierefreiheit im Fernbusverkehr zu erreichen?
Die Fragen 41 und 42 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
1. Kraftomnibusse
Die technischen Anforderungen zur Barrierefreiheit bei Kraftomnibussen sind
in den europaweit bzw. international harmonisierten Vorschriften 2001/85/EG
und UN-Regelung Nr. 107 festgelegt. Die Bundesregierung prüft derzeit, ob
eine Überarbeitung der Vorschriften für Rollstuhlstellplätze in Kraftomnibussen
notwendig ist. Zur Barrierefreiheit im Fernlinienbusverkehr hat die
Bundesregierung im Jahr 2013 außerdem ein Forschungsprojekt bei der Bundesanstalt
für Straßenwesen initiiert, von dem Aussagen zu verschiedenen, noch
anhängigen Einzelfragen (z. B. Definition Barrierefreiheit, Nachfrageprognose nach
barrierefreien Bussen, Empfehlungen für barrierefreie Busse) erwartet werden.
Im Rahmen dieses Projektes sind Behindertenverbände und deren Fachexperten
eingebunden.
2. Busbahnhöfe
§ 3 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes stellt sicher, dass bei Planung, Bau
und Unterhaltung von Bundesfernstraßen die Belange behinderter und anderer
Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel möglichst
weitreichender Barrierefreiheit berücksichtigt werden. Für das nachgeordnete
Straßennetz (Landesstraßen, Kreisstraßen, kommunale Straßen) finden sich
entsprechende Vorschriften in den Straßen- und Wegegesetzen der Länder. Grundlage
für Planung und Bau von Straßen bilden Technische Regelwerke und Normen,
die u. a. von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.
(FGSV) und vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) erarbeitet und
herausgegeben werden. Angaben zur anforderungsgerechten und barrierefreien
Gestaltung von Busbahnhöfen können z. B. den „Hinweisen für die Planung
von Fernbusterminals“ (Ausgabe 2012) oder den „Hinweisen für barrierefreie
Verkehrsanlagen“ (Ausgabe 2011) der FGSV entnommen werden. Für das
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/742barrierefreie Bauen wird derzeit im DIN der Teil 3 der DIN-Norm 18040
erarbeitet. Die in den bereits veröffentlichten Teilen „Öffentlich zugängliche
Gebäude“ (DIN 18040-1, Ausgabe 10/2010) sowie „Wohnungen“ (DIN 18040-2,
Ausgabe 09/2011) niedergelegten Grundsätze können auch auf den Bau von
Busbahnhöfen angewandt werden. Der Teil „Barrierefreies Bauen – Öffentlicher
Verkehrs- und Freiraum“ (DIN 18040-3) wurde im Entwurf im Mai 2013
veröffentlicht und wird innerhalb des DIN zurzeit abschließend beraten.
Behindertenverbände und deren Fachexperten sind nach Kenntnis der Bundesregierung
bei der Erarbeitung dieser Normen intensiv eingebunden. Die Anwendung
dieser Regelwerke und Normen liegt in der Verantwortung der zuständigen
Straßenbaulastträger.
44. Ist die unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson für Menschen mit
entsprechendem Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis nach
Kenntnis der Bundesregierung auf allen Fernbuslinien möglich oder wurden
Ausnahmen genehmigt?
Die kostenfreie Beförderung einer Begleitperson eines schwerbehinderten
Menschen richtet sich nach § 145 Absatz 2 Nummer 1 und § 146 Absatz 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Wenn die Berechtigung zur Mitnahme
einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Schwerbehindertenausweis des
schwerbehinderten Menschen eingetragen ist (Merkzeichen B), kann die
Begleitperson ebenso wie der schwerbehinderte Mensch im Nahverkehr
unentgeltlich befördert werden. Anders als der schwerbehinderte Mensch kann die
Begleitperson auch im Fernverkehr unentgeltlich befördert werden. Dieser
Anspruch besteht auch bei den Fernbuslinien.
§ 147 Absatz 2 SGB IX definiert den Begriff Fernverkehr im Hinblick auf die
Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung von Begleitpersonen. Danach ist
Fernverkehr der öffentliche Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen im
Linienverkehr nach § 42 PBefG. Als Kraftfahrzeuge gelten Personenkraftwagen,
Kraftomnibusse und Lastkraftwagen (§ 4 Absatz 4 PBefG).
Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten
eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten
Haltestellen ein- und aussteigen können. Damit gehört auch der Verkehr mit
Fernbussen zum Linienverkehr.
Die unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson für schwerbehinderte
Menschen ist daher auch in Fernbuslinien möglich.
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ISSN 0722-8333]