Klarheit für Verbraucherinnen und Verbraucher im Zusammenhang mit den Redtube-Abmahnungen
der Abgeordneten Nicole Maisch, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Dr. Konstantin von Notz und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Anfang Dezember 2013 wurden im Auftrag der in der Schweiz ansässigen The Archive AG durch die Rechtsanwaltskanzlei U+C Rechtsanwälte URMANN+ COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im großen Umfang vermeintliche Nutzer der Pornoplattform redtube.com für das Abrufen von vier gestreamten Pornovideos abgemahnt. Offenbar wurden über 10 000 Abmahnungen versendet. Die angeblichen Konsumenten sollten jeweils insgesamt 250 Euro an Anwaltskosten, Ermittlungsgebühren und Schadenersatz bezahlen und außerdem eine Unterlassungserklärung unterschreiben.
Die mediale Beachtung der Abmahnungen war und ist groß. Dies erklärt sich womöglich zum einen durch die schiere Masse der Schreiben, die versendet wurden.
Allerdings sind die Umstände des konkreten Falls besonders dubios: Denn erstens besitzt das Unternehmen The Archive AG offenbar überhaupt nicht die Verwertungsrechte bzw. es besteht der konkrete Verdacht, dass durch eine Umetikettierung eine unzulässige Zweitverwertung von in den USA ebenfalls unter anderem Namen verwerteten Pornostreifen erfolgt (vgl. DIE WELT vom 29. Dezember 2013, www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article123360975/Abmahner-besitzt-Filmrechte-womoeglich-gar-nicht.html). Das verdächtigte Unternehmen The Archive AG hat zwischenzeitlich den Geschäftsführer gewechselt, die eigentlich Verantwortlichen sind untergetaucht (www.zeit.de vom 16. Januar 2014 „Pornostream-Abmahner tauchen offenbar unter“). Zweitens räumt die abmahnende Kanzlei deshalb selbst ein, dass möglicherweise umfängliche zivilrechtliche Ansprüche der Abgemahnten gegen dieses Unternehmen bestehen (www.heise.de vom 11. Januar 2014 „Redtube-Abmahner gibt Unwägbarkeiten zu“). Bei der Staatsanwaltschaft Hamburg wurden inzwischen Ermittlungsverfahren gegen die genannte Rechtsanwaltskanzlei eingeleitet (www.lto.de vom 2. Januar 2014 „Ermittlungsverfahren gegen U+C-Geschäftsführer eingeleitet“). Drittens hat die abmahnende vermeintliche Rechteinhaberin die Daten auf einem unzulässigen Weg dergestalt erlangt, dass die Abgemahnten selbst zum Teil wohl überhaupt nicht Nutzer des behaupteten Portals waren. Redtube.com selbst jedenfalls hat offiziell dementiert (Pressemitteilung vom 7. Januar 2014), in irgendeiner Weise die Abmahnungen mitzubetreiben oder zu unterstützen und man habe auch keine Verkehrsdaten von Nutzern zu diesem Zweck herausgegeben. Wie sich inzwischen herausstellte, handelt es sich bei dem Unternehmen ITGuards, das angeblich die Nutzerdaten sichergestellt hat, um eine Briefkastenfirma in den USA (www.zeit.de vom 16. Januar 2014 „Pornostream-Abmahner Drucksache 18/643 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode tauchen offenbar unter“). Viertens ließ das Landgericht (LG) Köln sich durch ein offenkundig fachlich unzureichendes patentanwaltliches Gutachten der Fa. IT-Guards in die Irre führen und entschied auf dieser Grundlage. Inzwischen hat das LG Köln zahlreichen Beschwerden gegen seine Entscheidung nach § 101 Absatz 9 Satz 6 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) stattgegeben, eigene Fehler im Tatsächlichen eingestanden und sich darin auch veranlasst gesehen, auf die seiner Auffassung nach allgemeine Zulässigkeit des Streamings hinzuweisen (LG Köln 209 O 188/13).
Das enorme öffentliche Interesse an den Abmahnungen resultiert u. a. wohl auch daraus, dass es sich erstmalig um – wenn auch unter offenbar kriminellen Umständen und in betrügerischer Absicht – zustande gekommenen Abmahnungen wegen des Abrufens von bloßen Streams handelt. In der Literatur wird zum Teil bestritten, dass der rein rezeptive Werkgenuss im privaten Bereich durch bestimmte Formen des Streamings urheberrechtlich zulässig ist. Die Abmahnwelle hat offenbar zu einer Verunsicherung bei Verbraucherinnen und Verbrauchern geführt, die allgemein Internetportale bisher in dem guten Glauben nutzen, dies sei rechtlich ohne Weiteres zulässig.
Insoweit die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/246 hierzu mitteilt, dass sie das reine Betrachten eines Videostreams unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 UrhG für zulässig halte, und im Übrigen ausführt, die Rechtsfrage, ob Vervielfältigungen im Rahmen des Empfangs von Streaming-Signalen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers unabhängig vom Vorliegen einer Privilegierung gemäß § 53 Absatz 1 UrhG von § 44a UrhG gedeckt sind, bedürfe einer Klärung durch den EuGH, ist diese Aussage für Verbraucherinnen und Verbraucher weiter mit Rechtsunsicherheiten verbunden. Nach § 53 Absatz 1 UrhG können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher nämlich nur dann auf die „Privatkopie-Schranke“ berufen, soweit beim Abruf des Streams keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher als juristischen Laien ist es aber kaum zu beurteilen, ob die Vorlage entweder offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder aber offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden ist.
Zu den Abmahnungen konnte es nur kommen, weil das LG Köln dem Internetprovider, der Deutschen Telekom, zuvor gestattet hatte, die Adressdaten der vermeintlichen Nutzerinnen und Nutzer der Internetplattform an die Rechteinhaberin herauszugeben. Der dahingehende Auskunftsanspruch gemäß § 101 Absatz 2 UrhG setzt jedoch eine offensichtliche Rechtsverletzung voraus. Nach der Rechtsprechung (z. B. zuletzt LG Köln, Beschluss vom 2. Dezember 2013 – 228 O 173/13) begründen nicht nur eine unklare Tatsachenlage, sondern auch ungeklärte Rechtsfragen Zweifel an der erforderlichen Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Absatz 2 UrhG, so dass ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider und somit eine gerichtliche Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten gemäß § 101 Absatz 9 UrhG ausscheiden dürften. Insbesondere, nachdem das LG Köln aktuell in einem Beschwerdeverfahren festgestellt hat, dass in den vorliegenden Fällen keine Herausgabe von Namen und Anschriften zu IP-Adressen hätte erfolgen dürfen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Sind der Bundesregierung seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken bereits weitere Fälle bekannt, die unabhängig von der für 2015 avisierten Evaluation des Gesetzes bereits darauf hindeuten, dass weiterhin und in ganz unterschiedlichen Bereichen mit den Rechtsfrieden in erheblichem Maße beeinträchtigenden Massenabmahnungsverfahren zu rechnen sein wird, und wenn ja, welche?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass unabhängig von der unbestrittenen Unabhängigkeit des entscheidenden Gerichts die vom LG Köln im Beschwerdeverfahren eingeräumte fehlerhafte Einschätzung hinsichtlich des vorgelegten Sachverständigengutachtens möglicherweise auf eine allgemeine Überforderung der Gerichtsbarkeit mit den in technischer Hinsicht aufgeworfenen Fragen hindeuten könnte, und welche Schritte kann die Bundesregierung trotz der an sich bestehenden Länderzuständigkeit vornehmen, um hier Entlastungen zu bewirken, bzw. sieht sie dafür Gesprächsbedarf mit den Ländern?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den besonderen Umständen dieses Falles insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung des Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG, insbesondere § 109 Absatz 9 UrhG?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass möglicherweise bereits aufgrund der Vorlage des Österreichischen Obersten Gerichtshofes (ÖOGH) im Jahr 2012 (vgl. MMR-Aktuell 2013, 352936) eine höchstrichterliche Klärung durch den Europäischen Gerichtshof erfolgen könnte, ob das Nutzen von Streamingangeboten eine Vervielfältigung darstellt, die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten verletzt?
Wann rechnet die Bundesregierung mit einem Ergebnis der gegenwärtig andauernden Prüfung der Europäischen Kommission des gemeinschaftlichen urheberrechtlichen Aquis dahingehend, ob die temporären Vervielfältigungen, die mit dem Betrachten urheberrechtlich geschützter Inhalte auf Webseiten einhergehen, nach Artikel 5 Absatz 1 der Info-Richtlinie zulässig sind (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 18/246)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es nicht auszuschließen ist, dass das Vorgehen der beteiligten Personen den Tatbestand des gewerbsmäßigen Betruges erfüllen könnte, und wenn nein, warum nicht (vgl. das Gutachten des Richters Buermeyer vom 22. Dezember 2013, www.heise.de/ newsticker/meldung/Juristische-Analyse-Streaming-Abmahnungenjenseits- der-roten-Linie-2071680.html)?
Unter welchen Voraussetzungen hält die Bundesregierung bei einem Internetportal, das urheberrechtlich geschützte Inhalte zum Download oder Streaming anbietet, die offensichtliche Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 53 Absatz 1 UrhG für Verbraucherinnen und Verbraucher für erkennbar, und teilt sie die Auffassung, dass die Nutzer keine allgemeine Nachforschungspflicht trifft?
Dürfen nach Auffassung der Bundesregierung die Verbraucherinnen und Verbraucher bei einem Internetportal, das den Rechteinhabern ein Rechtsverletzungsmanagement (sog. Notice-and-Take-Down-Verfahren) anbietet, davon ausgehen, dass es sich hierbei um eine Quelle handelt, die sie im Hinblick auf das Abrufen (per Download oder Streaming) der dort angebotenen Inhalte in Ansehung des § 53 Absatz 1 UrhG bedenkenlos nutzen können?
Hält die Bundesregierung eine solche Streichung mit Blick auf die Interessen der Rechteinhaber vor dem Hintergrund für vertretbar, dass zum Ausgleich der Privatkopierfreiheit in § 54 Absatz 1 UrhG eine entsprechende Vergütungspflicht vorgesehen ist und die Rechteinhaber hierdurch auch nicht schutzlos gestellt sind, da ihnen weiterhin der Weg zur Verfügung steht, sich im Falle rechtswidriger Angebote direkt an die Betreiber derartiger Portale zu wenden?
Hält die Bundesregierung es von den durchschnittlichen Verbraucherinnen und Verbrauchern für leistbar, den unbestimmten Rechtsbegriff „offensicht-Drucksache 18/643 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode lich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ in § 53 Absatz 1 UrhG im Einzelfall zutreffend zu beurteilen?
Hält die Bundesregierung es für im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher zielführend, den unbestimmten Rechtsbegriff „offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ in § 53 Absatz 1 UrhG zu streichen, um die oben dargestellten möglichen Rechtsunsicherheiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu beseitigen, und wenn nein, welche konkreten Fallkonstellationen verlangen im Hinblick auf die „Einheitlichkeit der Rechtsordnung“ (Bundestagsdrucksache 16/1828, S. 26) die Aufrechterhaltung dieser erst im Vermittlungsausschuss vereinbarten, die Schranke des § 53 Absatz 1 UrhG einschränkenden Regelung?
Inwieweit sieht die Bundesregierung angesichts der möglichen Auslegungsschwierigkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs „offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ in § 53 Absatz 1 UrhG insbesondere beim Streaming gesetzgeberischen Klarstellungsbedarf?
Teilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der oben genannten Rechtsprechung die Auffassung, dass bezüglich des Abrufens von Streams jedenfalls bis zu einer höchstrichterlichen oder gesetzgeberischen Klärung der Frage, ob Vervielfältigungen im Rahmen des Empfangs von Streamingsignalen auch ohne Vorliegen einer Privilegierung gemäß § 53 Absatz 1 UrhG von § 44a UrhG gedeckt sind, keine richterlichen Gestattungsordnungen gemäß § 101 Absatz 9 erfolgen dürfen?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass das LG Köln in 62 von 89 Verfahren gemäß § 101 Absatz 9 UrhG in dem Abruf eines Streams oder Downloads eine offensichtliche Rechtsverletzung von Seiten der Verbraucherinnen und Verbraucher gesehen hat, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Erkenntnissen?