[Deutscher Bundestag Drucksache 18/759
18. Wahlperiode 11.03.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Harald Petzold (Havelland),
Martina Renner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/663 –
Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b
des Strafgesetzbuchs im Jahr 2013
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der seit August 1976 bestehende § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB)
(Mitgliedschaft, Werbung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) ist
ebenso wie § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) und § 129b StGB
(terroristische Vereinigung im Ausland) schon lange umstritten.
Strafverteidigervereinigungen, Menschen- und Bürgerrechtsgruppen fordern seit Jahren die
ersatzlose Abschaffung dieses Strafparagrafen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bei einem Abgleich der mitgeteilten Daten untereinander ist zu beachten, dass
die Fragestellung nach
– Verfahren
– Fällen
– Personen (Beschuldige/Angeschuldigte/Verurteilte)
– Altersgruppen
jeweils auf unterschiedliche Bezugsgrößen zielt. So kann ein Verfahren mehrere
Personen betreffen, von denen jeder wiederum in mehreren Fällen verschiedene
Tatvorwürfe (Unterstützung/Werbung/Mitgliedschaft) zur Last gelegt werden
können, aber nicht müssen. Hinsichtlich der Abfrage der jeweiligen
Alterszugehörigkeit von Personen erklärt sich eine gegebenenfalls dort auftretende
Minderzahl daraus, dass Verfahren gegen „Unbekannt“ zwar für die Anzahl der
Verfahren und der erhobenen Vorwürfe zählen, zur unbekannten Person naturgemäß
aber keine Angaben gemacht werden können.
Als Stichtage für die Zuordnung zu den in der Kleinen Anfrage vorgegebenen
Altersgruppen wurden für die Frage 1f das Datum der Einleitung des Ermitt-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 10. März 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/759 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodelungsverfahrens, für die Frage 2e das Datum der Eröffnung des Haftbefehls und
für die Frage 3c das Datum der Einstellung des Ermittlungsverfahrens
festgelegt.
I. Zum Komplex Strafverfahren wegen „linksterroristischer“ und hiermit in
unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten (inkl. Unterstützung
und Werbung) im Jahr 2013 (bitte nach Jahren aufschlüsseln)
1. a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden
wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet
oder von den einleitenden Länderstaatsanwaltschaften an diesen
abgegeben?
Im Jahr 2013 leitete der Generalbundesanwalt kein neues Ermittlungsverfahren
ein; keine Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften der Länder
übernommen.
b) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur/auch)
nach § 129a StGB ermittelt?
c) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur/auch)
nach § 129a StGB ermittelt?
d) In wie vielen Fällen hiervon lautete der Vorwurf jeweils
„Unterstützung“ einer terroristischen Vereinigung bzw. „Werbung“ für eine
terroristische Vereinigung?
e) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren
wurden später wieder an die Länderstaatsanwaltschaften abgegeben?
f) Wie viele der in den Fragen I.1a bis I.1d Beschuldigten waren
aa) jünger als 20 Jahre,
bb) zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) zwischen 30 und 40 Jahre alt bzw.
dd) älter als 40 Jahre?
g) In wie vielen dieser Fälle erfolgte
aa) ein Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatzes von V-Leuten,
bb) ein Versuch zur Gewinnung von Kronzeugen gegen die
Beschuldigten und
cc) die Überwachung der Telekommunikation oder Post der
Beschuldigten und ihr Umfeld?
h) Wie viele Personen, Telekommunikationsanschlüsse bzw.
(elektronische) Postadressen waren von den in der Frage I.1g Doppelbuchstabe cc
genannten Maßnahmen betroffen (bitte aufschlüsseln)?
i) Wie viele Hausdurchsuchungen fanden im Rahmen dieser
Ermittlungsverfahren statt, wie viele Haushalte bzw. Personen waren davon
betroffen, und was wurde beschlagnahmt?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 1a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
2. In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt
Untersuchungshaft verhängt,
Im Jahr 2013 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/759a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO),
b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?
c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein
Jahr)?
d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe,
zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne
Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt?
e) Wie viele der Betroffenen in den Fragen I.2a bis I.2d waren
aa) jünger als 20 Jahre alt,
bb) 20 bis 30 Jahre alt,
cc) 30 bis 40 Jahre alt bzw.
dd) über 40 Jahre alt?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 2 entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
3. a) In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren
durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
Im Jahr 2013 wurden keine Ermittlungsverfahren eingestellt.
b) In wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch nach
§ 129a StGB geführte Verfahren betroffen?
c) Wie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der
Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung (bitte nach den Fragen I.1 und I.2
aufschlüsseln)?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 3a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
4. a) In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage?
Im Jahr 2013 wurden keine öffentlichen Klagen erhoben.
b) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
c) In wie vielen Fällen gegen wie viele Angeklagte wurde jeweils
aa) nur nach § 129a StGB angeklagt,
bb) auch nach § 129a StGB angeklagt?
d) Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte jeweils betrafen in den
beiden letztgenannten Kategorien jeweils die Kategorie Mitgliedschaft,
Unterstützung, Werbung?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
5. a) In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zugelassen und wurde das
Hauptverfahren eröffnet?
b) Mit welchen Abweichungen, insbesondere bezüglich des Vorwurfs nach
§ 129a StGB?
Drucksache 18/759 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen
Einstellungen?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
6. a) Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen
(unterschieden nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?
Im Jahr 2013 sind keine Urteile ergangen.
b) Wie viele Freisprüche gab es?
c) Wie viele Verurteilungen erfolgten insgesamt?
aa) Wie viele Verurteilungen erfolgten jeweils nur oder auch nach
§ 129a StGB?
bb) Wie viele der in Frage I.6c Doppelbuchstabe aa genannten
Verurteilungen erfolgten jeweils wegen Mitgliedschaft, Unterstützung,
Werbung?
d) Bei wie vielen dieser Verurteilungen wurde eine Geldstrafe verhängt?
e) Wie häufig wurde eine Jugendstrafe wegen welcher Strafnormen
verhängt?
f) Wie viele Freiheitsstrafen wurden wegen welcher Strafnormen
verhängt?
aa) Wie hoch war die Strafdauer?
bb) In wie vielen Fällen davon mit Bewährung?
g) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?
h) Wie verteilten sich die in den Urteilen festgestellten Deliktgruppen
prozentual entsprechend der Unterscheidung in Blath/Hobe:
„Strafverfahren gegen linksterroristische Straftäter und ihre Unterstützer (1971
bis 1979/80)“, Bonn 1984, S. 8 ff. (Anschläge, gruppenbezogene
Handlungen, Unterstützungshandlungen)?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 6a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
7. a) In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?
Im Jahr 2013 wurde keine Rechtsmittel eingelegt.
b) Welche?
c) Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?
d) Jeweils mit welchem Erfolg?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 7a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
8. In wie vielen Fällen wurden Verteidiger von der Wahrnehmung der
Verteidigung vom Gericht ausgeschlossen, und mit welcher Begründung?
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/759 9. a) In wie vielen Fällen wurden gemäß Frage I.6 verurteilte
Strafgefangene mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft
entlassen?
Im Jahr 2013 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung.
b) Nach welchen Vorschriften bzw. aufgrund welchen Akts?
c) Nach Verbüßung welcher Strafzeit?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 9a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
10. Welche materiellen Sachschäden, beruflichen Schäden sind Betroffenen
dieser Ermittlungsverfahren, gegen die im späteren Gang der
Ermittlungen das Verfahren entweder eingestellt wurde oder die freigesprochen
wurden, bei diesen Razzien, Observationen, Hausdurchsuchungen etc.
entstanden?
Informationen über materielle oder berufliche Schäden, die Beschuldigten in
Ermittlungsverfahren entstanden sind, werden beim Generalbundesanwalt nicht
vorgehalten. Die folgenden Angaben beruhen daher auf einer Auswertung der
beim Generalbundesanwalt geführten Sonderhefte zu Verfahren nach dem
Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG). Danach wurden im Jahr 2013 keine
Entschädigungsansprüche gerichtlich festgestellt.
11. Wie lange werden die Daten der in diesen Ermittlungsverfahren erfassten
Beschuldigten wo aufbewahrt?
Die Daten der in den Ermittlungsverfahren erfassten Beschuldigten werden
beim Generalbundesanwalt nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 483 ff.
der Strafprozessordnung (StPO) aufbewahrt.
12. Wie ist der Umgang mit personenbezogenen Daten aus Dateien und
Dateiverbünden, die der Verdachtsgewinnung (im Rahmen der
Gefahrenabwehr) dienen, insbesondere freigesprochene Beschuldigte betreffend?
Für den Umgang mit personenbezogenen Daten aus Dateien, die der
Verdachtsgewinnung dienen, insbesondere freigesprochene Beschuldigte betreffend,
ergeben sich keine Besonderheiten. Auf Dateien, die das Bundeskriminalamt zur
Informationssammlung und -auswertung als Zentralstelle für die
Kriminalpolizei zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Länder führt, ist § 8
Absatz 3 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des
Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG)
anzuwenden. Danach ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten
unzulässig, wenn der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung
des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht
nur vorläufig eingestellt ist und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt,
dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Erfolgt
ein Freispruch, eine Nichteröffnung der Hauptverhandlung oder eine
Verfahrenseinstellung aus anderen Gründen, ist die weitere Speicherung zulässig, sofern
sie – etwa zur Straftatenverhütung – erforderlich ist.
Drucksache 18/759 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeII. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I.1 bis I.10,
bezogen auf den Komplex Strafverfahren wegen „rechtsterroristischer“ und
hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten im Jahr
2013 (bitte nach den Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen
ausschließlich auf die im Jahr 2013 neu eingeleiteten oder jeweils von den
Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen
Ermittlungsverfahren.
Zu Frage I.1a – Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren
Im Jahr 2013 leitete der Generalbundesanwalt zwei Ermittlungsverfahren gegen
acht Beschuldigte neu ein; kein Verfahren wurde von den Staatsanwaltschaften
der Länder übernommen.
Zu den Fragen I.1b und 1c – Ermittlungsverfahren wegen § 129a StGB
Der Generalbundesanwalt ermittelte in beiden der im Jahr 2013 neu
eingeleiteten Verfahren ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB.
Zu Frage I.1d – Anzahl der Fälle mitgliedschaftlicher Betätigung/Unterstützung
Begehungsvarianten bezüglich Teilfrage a:
Die im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren hatten in sieben Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung, in einem Fall eine Unterstützung und in keinem ein
Werben zum Gegenstand.
Begehungsvarianten bezüglich Teilfragen b und c:
Die im Jahr 2013 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB
neu eingeleiteten Verfahren hatten in sieben Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in einem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum
Gegenstand.
Die im Jahr 2013 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a
StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten weder eine mitgliedschaftliche
Betätigung, noch eine Unterstützung noch ein Werben zum Gegenstand.
Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften
Von den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurden keine Verfahren an
die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
Zu Frage I.1f – zu den Altersgruppen (Stichtag ist jeweils das Datum der
Einleitung des Verfahrens)
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage a:
In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt)
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 3 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 5 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Altersgruppen bezogen auf Teilfragen b und c:
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2013 ausschließlich wegen
des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen
aa) 0 Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind,
bb) 0 Beschuldigte, der zwischen 20 und 30 Jahre alt ist,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/759cc) 3 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt sind,
dd) 5 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2013 (neben anderem) auch
wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB in keinem neu eingeleiteten
Verfahren.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit Teilfrage a:
In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 2 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 5 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, die eine Unterstützung zum
Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Die im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren hatten ein Werben nicht zum
Gegenstand.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit Teilfragen b und c:
In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 2 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 5 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung
zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Die im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag, hatten ein Werben nicht zum
Gegenstand.
Die im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag, hatten weder eine
mitgliedschaftliche Betätigung, noch ein Werben zum Gegenstand.
Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen
Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2013 neu eingeleiteten und noch
verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren keine Auskünfte. Trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter
Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter
den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Eine Auskunft hierzu
würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar
vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene
Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
Drucksache 18/759 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeStrafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 (343 f.)) hier
Vorrang vor dem Informationsinteresse hat.
Soweit die im Jahr 2013 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt
oder − etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage − bereits
abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt:
aa) In keinem der im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, eine V-Person anzuwerben; in keinem Fall erfolgte ein
Einsatz von V-Personen.
bb) In keinem der im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen.
cc) In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurde in einem Verfahren
die Kommunikation überwacht; in keinem Verfahren wurde die Post der
Beschuldigten oder ihres Umfelds überwacht.
Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung
In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren waren acht
Telekommunikationsanschlüsse mit einem Betroffenen und keine elektronische Postadressen
Gegenstand der Überwachung.
Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen
In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurden zwei Durchsuchungen
vorgenommen. Diese betrafen zwei Haushalte und zwei Personen.
Soweit Sicherstellungen oder Beschlagnahmen erfolgten, handelte es sich bei
den Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle
Einziehungsgegenstände. Diese lassen sich Gegenstandsgruppen (elektronisches) Bild- und
Audiomaterial, Schriftmaterial, EDV-Geräte (im weiteren Sinne − mit Zubehör)
sowie sonstige elektronische Geräte zuordnen.
Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft
Die zu den folgenden Fragen mitgeteilten Daten beziehen sich jeweils auf die im
Jahr 2013 geführten Ermittlungsverfahren.
Im Jahr 2013 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.3 – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt
Im Jahr 2013 wurden keine Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt. Eine
weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.4 – Anklageerhebungen
Im Jahr 2013 wurden keine öffentlichen Klagen erhoben. Eine weitergehende
Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.5 – Eröffnung des Hauptverfahrens
Da im Jahr 2013 keine öffentliche Klage erhoben wurde, war über eine
Eröffnung des Hauptverfahrens insoweit auch nicht zu entscheiden. Im Jahr 2013
wurde allerdings eine Anklage gegen drei Angeklagte zugelassen, die bereits im
Vorjahr erhoben worden war. Das Hauptverfahren wurde ohne Abweichung zur
Anklage eröffnet. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/759Zu Frage I.6 – Urteile
Im Jahr 2013 sind keine Urteile ergangen. Eine weitergehende Beantwortung
entfällt daher.
Zu Frage I.7 – Rechtsmittel
Im Jahr 2013 wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Eine weitergehende
Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.8 – Verteidigerausschuss
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
Zu Frage I.9 – Vorzeitige Haftentlassung
Im Jahr 2013 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung. Eine
weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Zu den Fragen I.10, I.11 und I.12
Bezüglich der Fragen 10, 11 und 12 wird auf die Antworten zu den
entsprechenden Fragen bei Komplex I verwiesen.
III. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I.1 bis I.12,
bezogen auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten
Strafverfahren (ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nur
teilweisen Rückmeldungen aus den Ländern)?
Im Jahr 2013 leitete der Generalbundesanwalt keine Ermittlungsverfahren
gegen Beschuldigte neu ein, die an eine Staatsanwaltschaft eines Landes
abgegeben wurden. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.1a – Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren
Im Jahr 2013 leitete der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen
drei Beschuldigte neu ein; keine Verfahren wurden von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.
IV. Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I, bezogen auf
Verfahren gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung)
1. insgesamt,
2. politischen Inhalts insoweit, als in diesen durch die politischen Abteilungen
der Staatsanwaltschaften bzw. durch den Generalbundesanwalt ermittelt
und/oder vor einer Staatsschutzkammer verhandelt wurde?
Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen
ausschließlich auf die im Jahr 2013 neu eingeleiteten oder jeweils von den
Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen
Ermittlungsverfahren.
Drucksache 18/759 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZu Frage I.1a – Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren
Im Jahr 2013 leitete der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen
drei Beschuldigte neu ein; kein Verfahren wurde von den Staatsanwaltschaften
der Länder übernommen.
Zu den Fragen I.1b und 1c – Ermittlungsverfahren wegen § 129 StGB
Der Generalbundesanwalt ermittelte in dem im Jahr 2013 neu eingeleiteten
Verfahren gegen drei Beschuldigte ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach
§ 129 StGB.
Zu Frage I.1d – Mitgliedschaftliche Betätigung/Unterstützung
Begehungsvarianten bezüglich Teilfrage a:
Das im Jahr 2013 neu eingeleitete Verfahren hatte in drei Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung, in keinem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein
Werben zum Gegenstand.
Begehungsvarianten bezüglich Teilfragen b und c:
Das im Jahr 2013 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB
neu eingeleitete Verfahren hatte in drei Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in keinem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum
Gegenstand.
Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften
Im Jahr 2013 wurde kein Verfahren an die Staatsanwaltschaften der Länder
abgegeben.
Zu Frage I.1f – Altersgruppen (Stichtag ist jeweils das Datum der Einleitung des
Verfahrens)
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage a:
In dem im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt)
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 0 Beschuldigter älter als 40 Jahre.
Altersgruppen bezogen auf Teilfragen b und c:
Der Generalbundesanwalt ermittelte in dem im Jahr 2013 ausschließlich wegen
des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen
aa) 0 Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind,
bb) 2 Beschuldigte, der zwischen 20 und 30 Jahre alt ist,
cc) 1 Beschuldigter, die zwischen 30 und 40 Jahre alt sind,
dd) 0 Beschuldigten, der älter als 40 Jahre ist.
Der Generalbundesanwalt ermittelte im Jahr 2013 (neben anderem) nicht auch
wegen des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB in neu eingeleiteten Verfahren.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit Teilfrage a:
In dem im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, das eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatte, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/759Im Jahr 2013 gab es keine neu eingeleiteten Verfahren, die eine Unterstützung
oder ein Werben zum Gegenstand hatten.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit Teilfragen b und c:
In dem im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, dem ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB zugrunde lag und das eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatte, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Das im Jahr 2013 neu eingeleitete Verfahren, dem ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129 StGB zugrunde lag, hatte weder eine Unterstützung
noch ein Werben zum Gegenstand.
Der Generalbundesanwalt ermittelte im Jahr 2013 (neben anderem) nicht auch
wegen des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB in neu eingeleiteten Verfahren.
Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen
Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2013 neu eingeleiteten und noch
verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren aus den in der Antwort zu Komplex I
Frage I.1g genannten Gründen keine Auskünfte.
Soweit die im Jahr 2013 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt
oder − etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage − bereits
abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt:
aa) In dem im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurde nicht der Versuch
unternommen, eine V-Person anzuwerben; ein Einsatz von V-Personen
erfolgte nicht.
bb) In dem im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurde nicht der Versuch
unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen.
cc) In dem im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurde nicht die
Kommunikation und nicht die Post der Beschuldigten oder ihres Umfelds
überwacht.
Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung
In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurden weder
Telekommunikationsanschlüsse noch Postadressen überwacht.
Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen
In dem im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurden fünf Durchsuchungen
vorgenommen. Diese betrafen fünf Haushalte und drei Personen.
Soweit Sicherstellungen oder Beschlagnahmen erfolgten, handelte es sich bei
den Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle
Einziehungsgegenstände. Diese lassen sich den Gegenstandsgruppen (elektronisches) Bild-
und Audiomaterial, Schriftmaterial, Haushaltsgegenstände, Gegenstände des
persönlichen Bedarfs, EDV-Geräte (im weiteren Sinne − mit Zubehör) sowie
sonstige elektronische Geräte zuordnen.
Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft
Die zu den folgenden Fragen mitgeteilten Daten beziehen sich jeweils auf die im
Jahr 2013 geführten Ermittlungsverfahren.
Drucksache 18/759 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeIm Jahr 2013 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.3 – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt
Im Jahr 2013 wurden keine Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt. Eine
weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.4 – Anklageerhebungen
Im Jahr 2013 wurden keine öffentlichen Klagen erhoben. Eine weitergehende
Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.5 – Eröffnung des Hauptverfahrens
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage I.4 entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
Zu Frage I.6 – Urteile
Im Jahr 2013 sind keine Urteile ergangen. Eine weitergehende Beantwortung
entfällt daher.
Zu Frage I.7 – Rechtsmittel
Im Jahr 2013 wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Eine weitergehende
Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.8 – Verteidigerausschuss
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
Zu Frage I.9 – Vorzeitige Haftentlassung
a) Im Jahr 2013 erfolgte in einem Fall eine vorzeitige Haftentlassung.
b) Die vorzeitige Entlassung im Jahr 2013 beruht auf einer Entscheidung nach
§ 57 Absatz 1 Satz 1 StGB.
c) Soweit die vorzeitige Entlassung im Jahr 2013 nach § 57 Absatz 1 Satz 1
StGB erfolgte, waren zwei Drittel der Strafzeit von drei Jahren verbüßt
gewesen.
Zu den Fragen I.10, I.11 und I.12
Bezüglich der Fragen 10, 11 und 12 wird auf die Antworten zu den
entsprechenden Fragen bei Komplex I verwiesen.
V.
1. Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I, bezogen auf die
Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung
im Ausland) jeweils?
Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen
ausschließlich auf die im Jahr 2013 neu eingeleiteten oder jeweils von den
Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen
Ermittlungsverfahren.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/759Zu Frage I.1 – Gesamtzahl der Ermittlungen
Im Jahr 2013 leitete der Generalbundesanwalt 46 Ermittlungsverfahren gegen
53 Beschuldigte selbst ein; 13 Verfahren gegen 27 Beschuldigte wurden von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Insgesamt wurden also 59
Verfahren gegen 80 Beschuldigte neu eingeleitet.
Zu Frage I.1b und 1c – Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB
Der Generalbundesanwalt ermittelte in 47 der im Jahr 2013 neu eingeleiteten
Verfahren gegen 47 Beschuldigte ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs
nach § 129b StGB. In zwölf der neu eingeleiteten Verfahren gegen 33
Beschuldigte betrafen die Ermittlungen (neben anderem) auch den Schuldvorwurf nach
§ 129b StGB.
Zu Frage I.1d – Mitgliedschaftliche Betätigung/Unterstützung
Begehungsvarianten bezüglich Teilfrage a:
Die im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren hatten in 63 Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung, in 17 Fällen eine Unterstützung und in keinem Fall ein
Werben zum Gegenstand.
Begehungsvarianten bezüglich Teilfragen b und c:
Die im Jahr 2013 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB
neu eingeleiteten Verfahren hatten in 34 Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in 13 Fällen eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum
Gegenstand.
Die im Jahr 2013 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b
StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in 29 Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in vier Fällen eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben
zum Gegenstand.
Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften
Von den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurden acht Verfahren
betreffend neun Beschuldigte an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
Zu Frage I.1f – Altersgruppen (Stichtag ist jeweils das Datum der Einleitung des
Verfahrens – zu unbekannten Beschuldigten können dabei keine Angaben
gemacht werden)
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage a:
In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt)
aa) 2 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 22 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 21 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 23 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Altersgruppen bezogen auf Teilfragen b und c:
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2013 ausschließlich wegen
des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen
aa) 2 Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind,
bb) 14 Beschuldigte, der zwischen 20 und 30 Jahre alt ist,
cc) 17 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt sind,
dd) 14 Beschuldigte, der älter als 40 Jahre ist.
Drucksache 18/759 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDer Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2013 (neben anderem) auch
wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren
gegen
aa) 0 Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind,
bb) 8 Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahre alt sind,
cc) 4 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt sind,
dd) 9 Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit Teilfrage a:
In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre,
bb) 17 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 13 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 20 Beschuldigter älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, die eine Unterstützung zum
Gegenstand hatten, waren
aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre,
bb) 5 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 8 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 3 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Die im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren hatten ein Werben nicht zum
Gegenstand.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit Teilfragen b und c:
In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre,
bb) 12 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 10 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 11 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung
zum Gegenstand hatten, waren
aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre,
bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 7 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 3 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Die im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, hatten ein Werben nicht zum
Gegenstand.
In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 5 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 3 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 9 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 3 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/759cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Die im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, hatten ein Werben nicht
zum Gegenstand.
Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen
Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2013 neu eingeleiteten und noch
verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren aus den in der Antwort zu Komplex I
Frage I.1g genannten Gründen keine Auskünfte.
Soweit die im Jahr 2013 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt
oder − etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage − bereits
abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt:
aa) In keinem der im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, eine V-Person anzuwerben; in keinem Fall erfolgte ein
Einsatz von V-Personen.
bb) In keinem der im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen.
cc) In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurden in keinem
Verfahren die Kommunikation und in keinem Verfahren die Post der
Beschuldigten oder ihres Umfelds überwacht.
Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung
In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren waren sieben
Telekommunikationsanschlüsse mit sechs Betroffenen und keine elektronische Postadressen
Gegenstand der Überwachung.
Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen
In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurden vier Durchsuchungen
vorgenommen. Diese betrafen fünf Haushalte und Personen.
Soweit Sicherstellungen oder Beschlagnahmen erfolgten, handelte es sich bei
den Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle
Einziehungsgegenstände. Diese lassen sich den Gegenstandsgruppen (elektronisches) Bild-
und Audiomaterial, Schriftmaterial, EDV-Geräte (im weiteren Sinne − mit
Zubehör) sowie sonstige elektronische Geräte zuordnen.
Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft
Im Jahr 2013 wurde gegen acht Beschuldigte der Vollzug der Untersuchungshaft
angeordnet.
Zu den Fragen I.2a und I.2b – Haftgrund
In vier Fällen beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2
StPO. In keinem Fall beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112
Absatz 3 StPO. In vier Fällen beruhte der Haftbefehl auf beiden Haftgründen.
Zu Frage I.2c – Dauer
In allen Fällen dauerte die Untersuchungshaft noch an.
Drucksache 18/759 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZu Frage I.2d – Freisprüche/Verurteilungen
Von den Betroffenen wurde keiner freigesprochen oder zu einer Geldstrafe
verurteilt.
Von den Betroffenen wurden keine zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Von den Betroffenen wurden keiner
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Zu Frage I.2e – Altersgruppe
Soweit der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO beruhte,
waren drei Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt und ein Beschuldigter
älter als 40 Jahre.
Soweit der Haftbefehl auf beiden Haftgründen beruhte, waren die vier
Beschuldigten zwischen 30 und 40 Jahre alt.
Zu Frage I.3a – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt
Im Jahr 2013 wurden 60 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 63 Beschuldigte
eingestellt.
Zu Frage I.3b – davon ausschließlich bzw. auch nach § 129b StGB geführte
Verfahren
Von den im Jahr 2013 eingestellten Verfahren hatte in zwölf Fällen
ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB bestanden; in 51 Fällen
richtete sich der Verdacht (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB.
Zu Frage 3c – davon jeweils fußend auf welchem Vorwurf
(Stichtag ist jeweils das Datum der Einstellung des Verfahrens – zu unbekannten
Beschuldigten können dabei keine Angaben gemacht werden)
In den im Jahr 2013 eingestellten Verfahren, denen eine Straftat nach § 129b
StGB zugrunde lag, hatten 16 Fälle eine mitgliedschaftliche Betätigung zum
Gegenstand, vier Fällen eine Unterstützungshandlung und ein Fall ein Werben.
In den im Jahr 2013 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 5 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 3 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 5 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2013 eingestellten Verfahren, denen auch der Verdacht einer
Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 1 Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 6 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2013 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 4 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 3 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 5 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/759Die im Jahr 2013 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, hatten eine Unterstützung nicht
zum Gegenstand.
In den im Jahr 2013 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die ein Werben zum
Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 1 Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 0 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2013 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 0 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 4 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2013 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 1 Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 2 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Die im Jahr 2013 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, hatten ein Werben nicht
zum Gegenstand.
Zu Frage I.4a – Anklageerhebungen
Im Jahr 2013 wurden sechs öffentliche Klagen erhoben.
Zu Frage I.4b – Zahl der Angeschuldigten
Die im Jahr 2013 erhobenen Anklagen betrafen sechs Angeschuldigte.
Zu Frage I.4c – Anklagen
Im Jahr 2013 erhob der Generalbundesanwalt fünf öffentliche Klagen gegen
fünf Angeschuldigte ausschließlich wegen des Vorwurfs einer Straftat nach
§ 129b StGB; in einer öffentlichen Klage gegen einen Angeschuldigten richtete
sich der Vorwurf (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB.
Zu Frage I.4d – Verfahren der Kategorie Mitgliedschaft, Unterstützung,
Werbung
Die im Jahr 2013 ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b
StGB erhobenen Anklagen hatten in vier Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in keinem Fall eine Unterstützung und in einem Fall ein Werben zum
Gegenstand.
Die im Jahr 2013 auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB
erhobenen Anklagen hatten in einem Fall eine mitgliedschaftliche Betätigung, in
keinem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand.
Drucksache 18/759 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZu Frage I.5a – Eröffnung des Hauptverfahrens
Alle sechs im Jahr 2013 erhobenen öffentlichen Klagen wurden zur
Hauptverhandlung zugelassen.
Zu Frage I.5b – Abweichungen
Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte jeweils ohne Abweichungen.
Zu Frage I.5c – Verfahrenseinstellungen
Zu Einstellungen im Zwischenverfahren kam es nicht.
Zu Frage I.6a – Anzahl der Urteile
Im Jahr 2013 sind zehn Urteile gegen zwölf Angeklagte ergangen; fünf Urteile
gegen sechs Angeklagte sind noch nicht rechtskräftig.
Zu Frage I.6b – Anzahl der Freisprüche
Im Jahr 2013 wurde kein Angeklagter freigesprochen.
Zu Frage I.6c – Verurteilungen
Im Jahr 2013 erfolgten zwölf Verurteilungen.
aa) Gegen zehn Angeklagte richtete sich der Vorwurf ausschließlich auf
Straftaten nach § 129b StGB; gegen zwei Angeklagte richtete sich der Vorwurf
(neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB.
bb) Die ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB
ergangenen Verurteilungen hatten in neun Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in keinem Fall eine Unterstützung und in einem Fall ein Werben
zum Gegenstand.
Die auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB ergangenen
Verurteilungen hatten in einem Fall eine mitgliedschaftliche Betätigung, in
keinem Fall eine Unterstützung und in einem Fall ein Werben zum
Gegenstand.
Zu Frage 1.6d – Geldstrafe
Im Jahr 2013 wurde keine Geldstrafe verhängt.
Zu Frage 1.6e – Jugendstrafe
Im Jahr 2013 wurde in drei Fällen eine Jugendstrafe verhängt.
Zu Frage 1.6f – Freiheitsstrafe
Im Jahr 2013 wurde in neun Fällen eine Freiheitsstrafe verhängt.
In diesen Fällen lautete der Schuldspruch auf:
1. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
6 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe,
2. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe,
3. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
3 Jahre Freiheitsstrafe,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/7594. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe,
5. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
und Erpressung 3 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe,
6. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
3 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe,
7. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
9 Jahre Freiheitsstrafe,
8. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
6 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe,
9. wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen
terroristischen Vereinigung und wegen Gewaltdarstellung 3 Jahre 4 Monate
Freiheitsstrafe.
In keinem Fall wurde die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur
Bewährung ausgesetzt.
Zu Frage 1.6g – Verminderte Schuldfähigkeit
Im Jahre 2013 führte verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB in
keinem Fall zu einer Strafmilderung.
Zu Frage 1.6h – Verteilung der Deliktsgruppen
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die nach Blath/Hobe vorgegebene Aufschlüsselung erfasst folgende
Kategorien:
(1) „Anschläge auf Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie auf
öffentliche Einrichtungen und Gebäude“ (kurz: Anschläge);
(2) „Handlungen, die den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer
terroristischen Gruppe und die Versorgung mit hierzu notwendigen Ressourcen
zum Ziel haben“ (kurz: gruppenbezogene Handlungen);
Dazu werden nach Blath/Hobe etwa gezählt: Mitgliedschaft; Beschaffung
von Geld, Waffen, Sprengstoff, Kraftfahrzeugen … durch
Gruppenmitglieder; Handlungen, die auf die Verdeckung der eigenen Identität und auf die
Verhinderung einer Festnahme zielen; Handlungen, mit denen die Befreiung
von Gruppenmitgliedern aus der Haft erreicht werden soll (sofern damit
nicht ein Anschlag auf Personen oder Sachen verbunden ist);
(3) „Handlungen, durch die eine solche Gruppe in ihren Aktionen unterstützt
wird“ (kurz: Unterstützungshandlungen);
Dazu werden nach Blath/Hobe etwa gezählt: Materielle (Gewährung von
Übernachtungen, Aushändigung von Ausweispapieren an Personen im
Untergrund) und verbale Unterstützung (Befürwortung von Gewalt,
Wandschmierereien, Werbung für terroristische Gruppen).
Die Zuordnung zu diesen Kategorien soll ungeachtet einer rechtlichen
Einordnung (Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung) erfolgen; Doppelnennungen
sind möglich und müssen nicht gesondert ausgewiesen werden.
Die im Jahr 2013 ergangenen Verurteilungen hatten
aa) in 0 Fällen „Anschläge“,
bb) in 10 Fällen „gruppenbezogene Handlungen“,
cc) in 2 Fällen „Unterstützungshandlungen“ zum Gegenstand.
Drucksache 18/759 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZu Frage I.7a – In wie vielen Fällen wurde Rechtsmittel eingelegt?
Im Jahr 2013 wurde in zwölf Fällen insgesamt 13-mal ein Rechtsmittel
eingelegt.
Zu Frage I.7b – Welche?
Soweit Rechtsmittel eingelegt wurde, handelte es sich um das Rechtsmittel der
Revision.
Zu Frage I.7c – Von wem?
Die für das Jahr 2013 ausgewiesenen Rechtsmittel wurden in drei Fällen durch
den Generalbundesanwalt, in zehn Fällen durch den Verteidiger eingelegt.
Zu Frage I.7d – Jeweils mit welchem Erfolg?
Von den im Jahr 2013 durch die Verteidigung eingelegten Revisionen wurden
drei als unbegründet verworfen, ein Verteidiger hat sein Rechtsmittel
zurückgenommen. Über die übrigen Rechtsmittel ist noch nicht entschieden.
Zu Frage I.8 – Verteidigerausschluss
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
Zu Frage I.9a – Vorzeitige Haftentlassung
Im Jahr 2013 erfolgte in acht Fällen eine vorzeitige Haftentlassung.
Zu Frage I.9b – Rechtsgrundlagen
Die vorzeitigen Entlassungen im Jahr 2013 beruhen in vier Fällen auf einer
Entscheidung nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB, in einem Fall auf § 57 Absatz 2
StGB, in zwei Fällen auf einer Entscheidung nach § 456a Absatz 1 StPO und in
einem Fall auf § 88 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG).
Zu Frage I.9c – Verbüßte Strafzeit
Soweit die vorzeitige Entlassung im Jahr 2013 nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB
erfolgte, waren zwei Drittel der Strafzeit verbüßt gewesen. In einem Fall erfolgte
Halbstrafenentlassung. Soweit die vorzeitige Entlassung nach § 456a Absatz 1
StPO im Hinblick auf die freiwillige Ausreise erfolgte, waren bereits mehr als
zwei Drittel der Strafe verbüßt. In dem Fall der Entlassung nach § 88 JGG waren
1 Jahr, 1 Monat und 2 Wochen Jugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten
Jugendstrafe verbüßt.
Zu den Fragen I.10, I.11 und I.12
Bezüglich der Fragen 10, 11 und 12 wird auf die Antworten zu den
entsprechenden Fragen bei Komplex I verwiesen.
2. Gegen welche ausländischen Gruppierungen richteten sich die
Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen im Jahr 2013 nach § 129b StGB (bitte
aufschlüsseln)?
Die im Jahr 2013 erhobenen öffentlichen Klagen betrafen die ausländischen
terroristischen Vereinigungen Islamische Bewegung Usbekistans (IBU),
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/759Al Shabab, Al Qaida, Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und Deutsche Taliban
Mujahideen.
Die im Jahr 2013 ergangenen Urteile betrafen die ausländischen terroristischen
Vereinigungen Islamische Bewegung Usbekistans (IBU), DHKP-C,
Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Al Qaida, Al-Qaida im Zweistromland (Islamischer
Staat Irak), Islamische Jihad Union, Deutsche Taliban Mujahideen.
Im Übrigen werden zu den im Jahr 2013 noch laufenden Ermittlungsverfahren
aus den in der Antwort zu Komplex I Frage I.1g genannten Gründen keine
Auskünfte erteilt.
3. Welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2013
Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, werden von
der Europäischen Union auf der Liste terroristischer Organisationen
aufgeführt (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Die im Jahr 2013 erhobenen öffentlichen Klagen und ergangenen Urteile
betrafen die gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigungen Devrimci Halk
Kurtulus Partisi – Cephesi (DHKP/C), Al Shabab, Al Qaida, Arbeiterpartei
Kurdistans (PKK) und Islamische Bewegung Usbekistans (IBU).
4. Gegen welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2013
Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, besteht
in Deutschland ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz (bitte nach
Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Sowohl gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) sowie gegen die
Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) bestehen Betätigungsverbote nach
dem Vereinsgesetz.
5. In wie vielen und welchen Fällen war die Einstufung einer ausländischen
bzw. im Ausland tätigen Organisation als terroristisch im Sinne des § 129b
StGB durch das Bundesministerium der Justiz im Jahr 2013 strittig (bitte
nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Es obliegt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, auf der
Grundlage entsprechender konkreter Sachverhaltsfeststellungen zu bewerten,
ob eine ausländische bzw. im Ausland tätige Organisation als terroristisch im
Sinne des § 129b StGB anzusehen ist.
6. In wie vielen und welchen Fällen war im Jahr 2013 ein Gesuch der
Regierung oder Justizbehörde eines anderen Landes ausschlaggebend für die
Einleitung eines Verfahrens nach § 129b StGB (bitte nach Jahren einzeln
aufschlüsseln)?
Im Jahr 2013 war ein Ersuchen einer ausländischen Regierung oder einer
ausländischen Justizbehörde in keinem Fall für die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit einer ausländischen kriminellen oder
terroristischen Vereinigung bestimmend gewesen.
7. In wie vielen und welchen Fällen haben die deutschen Ermittlungsbehörden
bei Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB im Jahr 2013 über den Weg des
Drucksache 18/759 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodepolizeilichen Informationsaustausches Erkenntnisse ausländischer
Sicherheitskräfte genutzt (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2013 war die Abteilung Polizeilicher Staatsschutz
(ST) des Bundeskriminalamts mit insgesamt 157 Ermittlungsverfahren nach
§ 129b StGB befasst.
In den betroffenen Kriminalitätsbereichen der religiös bzw. politisch motivierten
Straftaten durch ausländische kriminelle oder terroristische Vereinigungen
findet grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit den jeweiligen ausländischen
Sicherheitsbehörden statt.
Eine informationstechnische Analysemöglichkeit hinsichtlich der Häufigkeit,
der weiteren Verwendung, der Wertigkeit oder der fallbezogenen
Kategorisierung der von den ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelten Erkenntnisse
besteht nicht. Der Bundesregierung liegen daher keine weiterführenden Daten
im Sinne der Anfrage vor.
VI. Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund der zum Teil
erheblichen materiellen und immateriellen beruflichen und öffentlichen
Schäden bei den Betroffenen solcher Ermittlungsverfahren und dem hohen
Anteil der mit Freispruch oder Einstellung beendeten Ermittlungen die
Folgen dieser Strafparagrafen?
Hält die Bundesregierung bei den Ermittlungen nach § 129, § 129a und § 129b
StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt?
Die Bundesregierung hält den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt.
Im Übrigen können Betroffene etwaige Ansprüche nach dem Gesetz über die
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) geltend machen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]