[Deutscher Bundestag Drucksache 18/756
18. Wahlperiode 11.03.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffi Lemke, Harald Ebner, Dieter
Janecek, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/655 –
Wirkung und Anwendung der EU-Holzhandelsverordnung und des Holzhandels-
Sicherungs-Gesetzes
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Für den Natur- und Artenschutz sowie für den Klimaschutz ist der Erhalt der
Tropenwälder von entscheidender Bedeutung. Jährlich gehen weltweit bis zu
13 Millionen Hektar Waldfläche verloren und nur etwa 40 Prozent des
verbliebenen Waldes ist intakt und unzerschnitten. 30 Prozent des weltweit gehandelten
Holzes ist dabei ohne legale Lizenz geschlagen worden. In manchen Ländern
wird der Anteil des illegal eingeschlagenen Holzes auf 90 Prozent geschätzt.
Laut Vereinten Nationen und Interpol beläuft sich der Wert von illegal
eingeschlagenem Holz auf bis zu 100 Mrd. Euro pro Jahr. Es ist zu begrüßen, dass
durch verschieden Förderprogramme Projekte zum Schutz des Regenwaldes
unterstützt werden. Angesichts der Menge an illegal eingeschlagenem Holz und
der daraus entstehenden finanziellen und ökologischen Schäden ist eine von der
Bundesregierung seit dem Jahr 2013 zugesagte Förderung von 500 Mio. Euro
jährlich ohne eine konsequente Bekämpfung des illegalen Holzhandels
unwirksam. Neben den ökonomischen Kosten des illegalen Raubbaus sind die
massiven sozialen und ökologischen Kosten kaum zu beziffern; biologische Vielfalt
und Ökosysteme werden ausgelöscht. Die Lebensgrundlage von
Bevölkerungen, meist indigener Völker, die vom Wald abhängen, geht verloren, oftmals
einhergehend mit gewaltsamen Vertreibungen und massiven
Menschenrechtsverletzungen.
Daher war es überfällig, der Einfuhr und dem Handel mit illegal geschlagenem
Holz einen Riegel vorzuschieben und sich für eine nachhaltige
Waldbewirtschaftung weltweit einzusetzen. Dazu hat sich auch die Europäische Union (EU)
verpflichtet und im Jahr 2003 einen „Aktionsplan zur Rechtsdurchsetzung,
Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT)“ beschlossen. Im
Dezember 2005 wurde daraufhin die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 (FLEGT-
Verordnung) zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für
Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft beschlossen. Mit der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010
wurden die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und
Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, geregelt (EU-Holzhandelsverordnung – EUTR). Zur Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 10. März 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/756 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenationalen Umsetzung der Verordnungen in Deutschland trat am 3. März 2013
das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) in Kraft. Es bietet den
Rechtsrahmen zur Verhinderung des illegalen Holzeinschlags und des Handels von
illegal geschlagenem Holz.
Das beschlossene EU-weite Import- und Handelsverbot für illegal
eingeschlagenes Holz war ein wichtiger Schritt gegen die Zerstörung der Tropenwälder. Doch
die EUTR und das HolzSiG weisen enorme Schwächen auf, die seine
Wirksamkeit bezweifeln lassen. Ein Problem ist beispielsweise der Umfang der Produkte,
auf die die Verordnung angewendet wird, denn sie umfasst zum Beispiel keine
weiterverarbeiteten Druckerzeugnisse, wie Bücher oder Magazine. Zudem hatte
die damalige schwarz-gelbe Bundesregierung im Jahr 2013 die Strafvorschriften
im HolzSiG so abgeschwächt, dass somit dem illegalen Holzeinschlag kein
nennenswerter Riegel vorgeschoben wird. Aufgrund dieser Schwächen hat die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN diesem Gesetzesvorschlag im Plenum
nicht zugestimmt.
In einer Presseinformation des damaligen Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Johann Heinrich von Thünen-
Institut vom März 2013 heißt es: „Aktuell richten sich die Anfragen dort
vielfach auf die Annex-I-Hölzer, wie zum Beispiel das Rio-Palisander. Seit Juni
1992 dürfen dieses Holz und daraus hergestellte Produkte innerhalb der EU nur
gehandelt werden, wenn für sie eine Ausnahmebescheinigung vorliegt. Diese
bestätigt, dass das Holz vor der Unterschutzstellung geschlagen wurde und sich
innerhalb der EU befand. Trotz dieser strengen Bestimmungen wurden jedoch
Gitarren mit Bauteilen aus Rio Palisander (v. a. Griffbretter) in großer Anzahl
ohne die genannten Bescheinigungen in Deutschland verkauft. Gegenwärtig
laufen mehrere Ermittlungsverfahren wegen dieser Verstöße.“ (
www.ti.bund.de/
fileadmin/dam_uploads/vTI/Presse/Holz-Pressemappe_2013/Pressemappe_
PDFs130225_BMELV_TI_PRESSEMAPPE_2_Bek%C3%A4mpfung_FINAL.
pdf).
Am 3. März 2015 soll es nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 den
ersten Bericht der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission über die
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in den vergangenen zwei Jahren
geben, um die Wirkung und Funktionsweise der Verordnung zu überprüfen und
gegebenenfalls Veränderungen vorzunehmen.
1. Hat die Bundesregierung bereits erste Zwischenergebnisse für diesen
Bericht erhalten oder geliefert?
Wenn ja, welche Daten wurden bisher für diesen Bericht zusammengestellt?
Die Bundesregierung hat bislang für den an die Europäische Kommission in
2015 übermittelnden Bericht weder Zwischenergebnisse für diesen Bericht
erhalten noch geliefert.
2. Hat die Bundesregierung erste Erkenntnisse darüber, ob die EUTR und das
HolzSiG bereits zur Verminderung des Volumens an Holz und
Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem europäischen und nationalen Markt
beigetragen haben?
Wenn ja, welche konkreten Erkenntnisse hat die Bundesregierung für den
europäischen und nationalen Markt?
Analysen auf Grundlage der amtlichen Außenhandelsstatistik lassen mit dem
bislang vorliegenden Datenmaterial noch keine Beurteilung darüber zu, ob
EUTR (EU-Holzhandelsverordnung) und HolzSiG (Holzhandels-Sicherungs-
Gesetz) zu einer Verminderung des Volumens an Holzprodukten aus illegalem
Einschlag auf dem europäischen und nationalen Markt geführt haben. Andere,
weiterführende Datenquellen zu diesem Thema sind nicht bekannt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/756Es kann allerdings festgestellt werden, dass seit Inkrafttreten im März 2013 eine
deutlich höhere Sensibilisierung bei Importeuren von Holzerzeugnissen
stattfindet.
Grundsätzlich kann die Betrachtungsweise zur gestellten Frage auch losgelöst
vom Inkrafttreten von EUTR und HolzSiG erfolgen. Spätestens mit
Implementierung des FLEGT-Aktionsplans (FLEGT = Rechtsdurchsetzung,
Politikgestaltung und Handel im Forstsektor) auf EU-Ebene im Jahr 2013 begann ein
Prozess, dessen Zielsetzung auch in die vom illegalen Holzeinschlag betroffenen
Länder zurückwirkt (z. B. über die freiwilligen Partnerschaftsabkommen der EU
mit Holzexportländern). Der Marktausschluss von illegal eingeschlagenem Holz
ist auch kein rein europäisches Interesse, sondern wird von weiteren Staaten
rund um den Globus (z. B. USA, Australien) unterstützt. Maßnahmen wie EUTR
und HolzSiG können als Bausteine verstanden werden, die im Gesamtkontext
weiterer Maßnahmen in die gleiche Richtung wirken.
Der Rückgang illegalen Holzeinschlags in den betroffenen Herkunftsländern
wird im Zeitraum 2002 bis 2009 auf etwa 22 Prozent geschätzt (Lawson und
MacFaul, 2010). Unterstellt man eine Fortsetzung dieser Entwicklung, kann
davon ausgegangen werden dass sich auch das Volumen von Holzprodukten aus
illegalem Einschlag auf europäischen und nationalen Märkten verringert hat.
Auf der Grundlage der Erfahrungen des im März 2013 gegründeten „Thünen-
Kompetenzzentrums Holzherkünfte“ kann festgestellt werden, dass mit dem
Inkrafttreten der EUTR/des HolzSiG die Anfragen auf dem Gebiet der
Holzartenbestimmung und Herkunftsnachweises, insbesondere aus dem Bereich des
Holzhandels, stark zugenommen haben. Im letzten Jahr wurden über 400
Gutachten (ca. 1 500 Proben) mit der Fragestellung bearbeitet, ob die eingeführten
Hölzer oder Holzprodukte richtig deklariert sind (Sorgfaltspflicht nach der
EUTR), CITES-geschützte Hölzer verarbeitet wurden und die Angaben zur
Herkunft oder dem Verbreitungsgebiet übereinstimmen. Diese stark zunehmenden
Anfragen dokumentieren die Bereitschaft des Holzhandels, die eingeführten
Produkte sorgfältiger zu kontrollieren und somit das Risiko der Einfuhr von
illegal eingeschlagenem Holz zu minimieren. Da in zunehmendem Maße am
Thünen-Kompetenzzentrum auch Anfragen anderer EU-Staaten bearbeitet
wurden, kann davon ausgegangen werden, dass dieser Trend zur verstärkten Sorgfalt
auch in anderen Mitgliedstaaten der EU besteht.
Weiterhin haben Rücksprachen mit großen deutschen Holzhandelsunternehmen
ergeben, dass sich die Betriebe gezielt von Vorlieferanten und Partnern trennen,
die die erforderlichen Informationen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten nicht
erfüllen können.
Nach Informationen der European Timber Trade Federation (ETTF) sind im
ersten Halbjahr seit März 2013 kaum Veränderungen der Importströme in die
EU feststellbar, die dem Inkrafttreten der EUTR zugeordnet werden können.
Importe von Holz und Holzprodukten aus Nicht-EU-Ländern liegen in den ersten
neun Monaten 2013 um 8,3 Prozent (4,8 Mrd. Euro) niedriger als im
Vorjahreszeitraum. Dieser Rückgang kann jedoch verschiedene Ursachen haben und lässt
sich nicht eindeutig der Wirkung der EUTR zurechnen.
3. Wie viel Holz und wie viele Holzprodukte wurden in Deutschland in den
zwölf Monaten vor dem 3. März 2013 und nach diesem Datum importiert
(Angaben bitte in Kubikmetern)?
Grundsätzlich stehen für derartige Analysen die Außenhandelsdaten des
Statistischen Bundesamtes zur Verfügung. Der Rhythmus der Veröffentlichung von
Handelsdaten lässt es jedoch derzeit noch nicht zu, Daten für den Zeitraum von
zwölf Monaten vor Inkrafttreten der EUTR und danach miteinander zu verglei-
Drucksache 18/756 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodechen. Die bislang verfügbaren Monatsdaten aus dem Jahr 2012 liegen in so
genannter endgültiger Form vor, während Monatsangaben ab Januar 2013 noch als
vorläufig gelten und regelmäßig aktualisiert werden. Sie sind zudem nur bis
Dezember 2013 verfügbar. Daten für Januar und Februar 2014 liegen noch nicht
vor. Ein Vergleich dieser beiden Perioden ist daher nicht möglich.
Hilfsweise werden die Einfuhren Deutschlands der Jahre 2012 (endgültig) und
2013 (vorläufig) nach Monaten einander gegenübergestellt*. Die gemeinsame
Einheit ist Kubikmeter Rohholzäquivalent (m3 (r)). Die Darstellung umfasst
diejenigen Waren aus Holz, die im Anhang zur EUTR gelistet sind. Die
Positionen 4403 bis 4418 sind zu „Holz“ zusammengefasst, die anderen
Bezeichnungen decken sich direkt mit denjenigen im Anhang der EUTR.
0
1
2
3
4
5
6
7
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
M
ill
io
ne
n
m
3r
Monate
Import Deutschlands gemäß EUTR
Vergleich zwischen Jan-Dez 2012 und Jan-Dez 2013
EUTR_Zellstoff und
Papier (2013)
EUTR_Zellstoff und
Papier (2012)
EUTR_Holz (2013)
EUTR_Holz (2012)
EUTR_Holzmöbel
(2013)
EUTR_Holzmöbel
(2012)
EUTR_vorgefertigte
Gebäude (2013)
EUTR_vorgefertigte
Gebäude (2012)
* Einfuhren Deutschlands an Holzwaren gemäß Anhang der EUTR der Jahre 2012 (endgültig) und 2013
(vorläufig) nach Monaten.
Die Abbildung ist in der Onlinefassung farbig abrufbar.
Es lässt sich erkennen, dass sich die Handelsmuster in den beiden Jahren 2012
und 2013 stark ähneln. Auch das Niveau der Einfuhren 2013 ist gegenüber 2012
nahezu unverändert. Es ist allerdings anzunehmen, dass die endgültigen Daten
2013 wegen vereinzelter Nachmeldungen noch etwas höher ausfallen werden.
Die Einfuhren von Zellstoff und Papier unterlagen im Jahr 2012 höheren
Schwankungen als 2013, die Einfuhren von „Holz“ lagen 2013 fast durchgehend
etwas höher. Insgesamt betrachtet lässt sich aber kein Einfluss des Inkrafttretens
der EUTR / des HolzSiG auf das Einfuhrvolumen erkennen.
4. Wie viel Holz und wie viele Holzprodukte stammen dabei nach
Informationen der Bundesregierung oder nach Einschätzung von Experten aus
illegalen Quellen (Angaben bitte jeweils für die zwölf Monate vor dem 3. März
2013 und für die Zeit nach dem 3. März 2013 in Kubikmetern)?
Nach Berechnungen des Thünen-Institutes [Dieter et al. (2012)] wurden im Jahr
2009 etwa 2,4 bis 5,2 Mio. m3 (r) (Rohholzäquivalent) Holz und Produkte auf
Basis Holz aus illegalem Einschlag nach Deutschland importiert. Dies entspricht
2 bis 5 Prozent der Holzeinfuhren insgesamt. Unter der Annahme eines
fortgesetzten Rückgangs des illegalen Holzeinschlages weltweit seit dem Jahr 2009
dürfte auch die Einfuhr illegal eingeschlagenen Holzes nach Deutschland bis
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/756zum Inkrafttreten des HolzSiG weiter gesunken sein. Nähere Erkenntnisse
liegen nicht vor.
5. Hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) durch
eigene Recherchen Fälle aufgedeckt, die nach dem HolzSiG zur Anzeige
gebracht werden mussten, oder beschränken sich diese Fälle bisher auf
Hinweise von anderen Stakeholdern, wie z. B. Nichtregierungsorganisationen
(NGOs)?
Wie viele Verstöße wurden von der BLE oder anderen Stakeholdern
gemeldet (Angaben bitte für die BLE und die Stakeholder separat angeben)?
Im Rahmen der bisher geprüften Holzproben, die von den Inspekteuren der BLE
an das Thünen-Kompetenzzentrum Holzherkünfte geschickt wurden, konnten in
fünf Fällen falsch deklarierte Hölzer bzw. Holzprodukte festgestellt werden. In
drei Fällen handelt es sich hierbei um Sperrhölzer aus Asien.
Von zwei Nichtregierungsorganisationen wurden Verstöße gemeldet. In einem
Fall betraf dies die Einfuhr von Wengé-Holz aus der Demokratischen Republik
Kongo durch drei deutsche Firmen (siehe auch Antworten zu den Fragen 8
und 9). In dem zweiten Fall waren vier Verdachtsfälle betroffen. Diese erwiesen
sich jedoch nach durchgeführten Kontrollen als unbegründet.
Die BLE stellte bei rund 25 Marktteilnehmern Verstöße fest. In der Regel
handelte es sich dabei um eine nicht ausreichende Anwendung einer
Sorgfaltspflichtregelung. Die betroffenen Firmen wurden belehrt und werden in der
Regel erneut geprüft (siehe Antwort zu Frage 8). Sachverhalte, die Anlass zu
Strafanzeigen gegeben hätten, wurden bislang weder von der BLE noch von
Nichtregierungsorganisationen oder Marktteilnehmern festgestellt.
6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie groß der Schaden in Euro
für die deutsche Wirtschaft durch den illegalen Holzeinschlag und den
Handel von illegal geschlagenem Holz und daraus erzeugten Holzprodukten ist?
a) Wenn ja, in welcher Höhe liegt dieser Schaden (Angaben bitte in Euro)?
Illegaler Holzeinschlag führt zu niedrigeren Holzpreisen. Dies erhöht den
wirtschaftlichen Druck auf Waldbewirtschaftung sowie Holzhandel, die
gesetzeskonform und gemäß Nachhaltigkeitskriterien erfolgen. Es sind keine aktuellen
Berechnungen bekannt, die den Schaden für die deutsche Wirtschaft abschätzen.
b) Wie viele finanzielle Mittel investierte die Bundesregierung im Jahr
2013 insgesamt durch verschiedene Förderprogramme und Projekte
zum Schutz von Tropenwäldern (Angaben bitte in Euro)?
Die Zusage der Bundeskanzlerin anlässlich der CBD-Vertragsstaatenkonferenz
im Jahr 2008, ab dem Jahr 2013 jährlich 500 Mio. Euro für den Erhalt von
Wäldern und anderen Ökosystemen weltweit bereitzustellen, wurde im vergangenen
Jahr erfüllt. Ein wesentlicher Teil dieser Mittel kam dem Schutz der großen
Tropenwaldgebiete im Amazonasbecken, Kongobecken und in Südostasien zugute.
7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele Kontrollen
und Stichproben von deutschen Behörden bei Holzimporteuren seit
Inkrafttreten des HolzSiG durchgeführt wurden?
Bislang wurden von der BLE 149 Prüfaufträge an deren Außenstellen
(Prüfdienst) erteilt. Diese wurden angesichts der aufgrund der Mängelfeststellungen
in 2013 erforderlichen Nachkontrollen noch nicht komplett abgearbeitet. Bis-
Drucksache 18/756 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodelang liegen für 74 Prüfaufträge die entsprechenden Prüfberichte vor. Ein
Prüfungsfall gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die erforderliche Nachkontrolle
beim Marktteilnehmer abgeschlossen worden ist. Zwischen Anordnung der
Nachkontrolle und deren Durchführung können rund zwei Monate vergehen.
Pro Prüfung werden jeweils grundsätzlich zehn Lieferungen als Stichproben
ausgewählt. Insgesamt wurden bislang 62 Proben von Holz oder
Holzerzeugnissen gezogen und zur Bestimmung der Holzart an das Thünen-Institut geschickt.
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, bei wie vielen
Kontrollen und Stichproben sich ein Verdacht auf einen Verstoß gegen das
HolzSiG ergab, und welcher Art waren diese Verdachtsfälle?
Die BLE stellte bislang im Rahmen eigener Prüfungen bei rund 25
Marktteilnehmern diverse Defizite bei der Dokumentation von Sorgfaltspflichtenregelungen
nach Artikel 6 der EU-Holzhandelsverordnung fest. Die festgestellten Verstöße
betrafen im Wesentlichen nicht oder nicht ausreichend dokumentierte
Sorgfaltspflichtenregelungen. In der Regel wurden zwar Nachweise bzw. Dokumente zu
den Lieferungen vorgefunden, doch fehlte eine ausdrücklich dokumentierte
Risikobewertung. Den Marktteilnehmern wurde in diesen Fällen die
Gelegenheit eingeräumt, die Defizite zu beheben, was im Rahmen einer Nachkontrolle
durch die BLE geprüft wurde.
In einem Fall bzw. zwei gleichgelagerten Fällen wurde die betreffende
Lieferung Wengé-Holz aus der Demokratischen Republik Kongo in Verwahrung
genommen, später nach Feststellung der Fälschung der Legalitätsnachweise
beschlagnahmt und eingezogen. Das hiergegen angestrengte
Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die BLE sah – im Rahmen ihres Ermessens – bei den im Jahr 2013 festgestellten
Unregelmäßigkeiten von der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit ab. Zu
berücksichtigen war, dass es sich bei der EUTR und dem HolzSiG um relativ neue und
komplex umzusetzende Regelungen handelt. Zudem standen bis August 2013
auch noch keine anerkannten Überwachungsorganisationen nach Artikel 8
EUTR zur Verfügung, die die Firmen bei der Umsetzung hätten unterstützen
können. Ab dem Jahr 2014 wird die BLE festgestellte Mängel bei Vorliegen der
Voraussetzungen als Ordnungswidrigkeit verfolgen.
9. Vor dem Hintergrund, dass in der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in
Artikel 19 Absatz 2 festgelegt wird: „Die Sanktionen müssen wirksam und
verhältnismäßig sein und abschreckend wirken.“ Wie beurteilt die
Bundesregierung die Wirksamkeit der Sanktion einer Ordnungswidrigkeit
unter besonderer Berücksichtigung des beschlagnahmten Wenge-Holzes
(
www.spiegel.de „Milliardengeschäft: So kommt illegales Tropenholz nach
Deutschland“)?
Nach dem HolzSiG ist eine Strafbarkeit des vorsätzlichen Inverkehrbringens
von Holz oder Holzerzeugnissen vorgesehen, wenn der Täter durch die
Handlung aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile
großen Ausmaßes erlangt oder der Täter die tatbestandliche Handlung beharrlich
wiederholt. Zudem gibt es neben der Strafbarkeit nach dem HolzSiG generell
auch noch die Möglichkeit, dass die betroffenen Personen andere
Straftatbestände wie z. B. Urkundenfälschung oder Betrug nach dem Strafgesetzbuch
verwirklichen, so dass aus Sicht der Bundesregierung insgesamt ein ausreichendes
strafrechtliches Instrumentarium besteht. Auch der Ahndung als
Ordnungswidrigkeit kommt schon eine abschreckende Wirkung zu, zumal im Falle des
Ahndens einer Handlung als Ordnungswidrigkeit die Abschöpfung der erlangten
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/756wirtschaftlichen Vorteile vorgenommen werden soll (§ 17 Absatz 4 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten). Unabhängig von Sanktionen nach dem Strafrecht
oder dem Ordnungswidrigkeitenrecht kann überdies die Möglichkeit der
Beschlagnahme und Einziehung faktisch abschreckend sein, ohne dass es sich bei
den genannten Maßnahmen um Sanktionen im eigentlichen Sinne handelt. Dies
zeigt gerade auch der Fall des Wengé-Holzes. Durch den Verlust des
beschlagnahmten Holzes und die entstandenen Kosten erleiden die betroffenen Firmen
voraussichtlich erhebliche wirtschaftliche Einbußen.
10. Wie beurteilt die Bundesregierung die Vollständigkeit der im Anhang zur
EU-Holzhandelsverordnung genannten Holzhölzer und Holzerzeugnisse
nach der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur gemäß Anhang I der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates, für die diese Verordnung gilt?
a) Falls der Anhang als ausreichend beurteilt wird, warum fehlen
Sitzmöbel, wie z. B. Gartenstühle, Werkzeuggriffe aus Holz oder
Musikinstrumente in der Auflistung, und welche Schlussfolgerungen und
Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
b) Falls der Anhang als nicht ausreichend beurteilt wird, was wird die
Bundesregierung unternehmen, um die Defizite zu beheben?
11. Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, dass unter das HolzSiG
alle Holzerzeugnisse fallen und lediglich Ausnahmen mit einer jeweiligen
Begründung gestattet werden sollten?
Wenn ja, wird sich Deutschland auf EU-Ebene bei der Revision des
FLEGT-Aktionsplans und der EUTR im ersten Quartal 2015 dafür
einsetzen (wenn nein, bitte begründen, warum dieser Vorschlag abgelehnt
wird)?
Die Fragen 10 und 11 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 enthaltene Liste der der
Verordnung unterworfenen Produkte beurteilt die Bundesregierung als noch nicht
ausreichend. Sie enthält zwar bereits viele wichtige Holzprodukte, aber auch
einige bedeutende Lücken, wie die in der Frage 10 genannten Produkte. Die
Bundesregierung hatte sich bereits bei den Verhandlungen zur heutigen EU-
Holzhandels-Verordnung für eine Aufnahme aller Holzerzeugnisse in den
Geltungsbereich der Verordnung ausgesprochen, hierfür aber keine Mehrheit
gefunden. Im Zuge der laut Artikel 20 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010 bis Dezember 2015 durchzuführenden Überprüfung der
Wirksamkeit der Verordnung ist auch die Liste der unter die Verordnung fallenden
Holzerzeugnisse zu überprüfen. Die Bundesregierung wird sich aus heutiger Sicht
dabei erneut für eine Regelung einsetzen, die alle Holzerzeugnisse unter die
Verordnung fallen lässt und lediglich begründete Ausnahmen zulässt.
12. Inwieweit wird sich die Bundesregierung zukünftig dafür einsetzen, dass
die Holzart und das Herkunftsland des Holzes öffentlich und nicht nur den
Behörden gegenüber gekennzeichnet werden muss, um Transparenz für
den Kunden herzustellen?
Die Bundesregierung ist nicht der Meinung, dass eine Kennzeichnung aller
Holzprodukte im Handel mit Holzart und Herkunftsland der richtige Weg wäre.
Zum einen wären hiermit ein großer Bürokratieaufwand und hohe Kosten für die
beteiligte Wirtschaft verbunden, insbesondere für Produkte mit komplexer
Lieferkette sowie für zusammengesetzte Produkte aus vielen verschiedenen
Holzbestandteilen. Zum anderen bestünde auch die Gefahr von Fehlsteuerungen, in-
Drucksache 18/756 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedem z. B. Produkte aus Tropenholz generell als weniger nachhaltig angesehen
würden. Gerade zum Erhalt der Tropenwälder ist es aber wichtig, dass legal und
nachhaltig erzeugte Holzprodukte aus diesen Regionen auch nachgefragt
werden. Verbraucher sollten sich daher darauf verlassen können, dass der Staat dafür
sorgt, illegal erzeugtes Holz mehr und mehr von unseren Märkten fernzuhalten.
Darüber hinaus können Verbraucher sich an der Kennzeichnung der Produkte
mit anerkannten Zertifizierungssystemen der nachhaltigen
Waldbewirtschaftung (z. B. FSC oder PEFC) orientieren.
I. Zertifizierung
13. Wie viele zertifizierte Holzprodukte hat die Bundesrepublik Deutschland
vom 3. März 2011 bis 3. März 2012, vom 3. März 2012 bis zum 3. März
2013 und seit dem 3. März 2013 beschafft (Angaben bitte für die jeweiligen
zwölf Monate in Kubikmetern bzw. Rohholzäquivalent – RWE)?
Über die Menge der in der Bundesrepublik Deutschland sowie der durch die
Bundesregierung beschafften Holzprodukte können in keinem Zeitraum
Angaben gemacht werden, da es keine Erfassung dieser Daten gibt. Daten einheitlich
zur nachhaltigen Beschaffung zu erheben, ist aufgrund der Vielgestaltigkeit der
Fälle und des Volumens nur schwer möglich. Die vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie (BMWi) koordinierte „Allianz nachhaltige
Beschaffung“ bearbeitet im Rahmen einer „Expertengruppe Statistik/Monitoring“ das
Thema „Datenlage zur nachhaltigen öffentlichen Beschaffung“. Hierin ist auch
die öffentliche Beschaffung von nachhaltig erzeugtem Holz enthalten. Derzeit
liegen noch keine konkreten Ergebnisse über mögliche Methoden zur Erfassung
von Mengen oder Werten vor, ein Forschungsvorhaben wird dazu vom BMWi
in Auftrag gegeben.
14. Wie viel von diesem Holz war zertifiziert (Angaben bitte in Volumen und
Prozent – Verhältnis zum insgesamt beschafften Holz)?
Da die im Rahmen der öffentlichen Beschaffung beschafften Holzmengen nicht
erfasst werden (vergleiche Antwort zu Frage 13), können auch keine
Mengenangaben zu zertifiziertem Holz gemacht werden.
Die Bundesregierung schreibt für die Bundesbehörden im „Gemeinsamen Erlass
zur Beschaffung von Holzprodukten“ bindend vor, dass Holzprodukte, die durch
die Bundesverwaltung beschafft werden, nachweislich aus legaler und
nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen müssen“. Der Nachweis der nachhaltigen
Erzeugung kann durch die Vorlage eines anerkannten Zertifikats (PEFC, FSC
oder vergleichbare Zertifikate) oder eines Einzelnachweises erbracht werden.
Somit kann davon ausgegangen werden, dass die gesamte durch die
Bundesverwaltung beschaffte Holzmenge nachhaltig erzeugt war. Welche Form des
Nachweises im Einzelnen gewählt wurde, ist nicht bekannt.
15. Um welche Art der Zertifizierung handelte es sich (Angaben bitte in
Prozent – Verhältnis zum insgesamt zertifiziertem beschafften Holz und, ob
für die zertifizierte Ware eine geschlossene Chain of Custody – CoC –
vorlag, die Zertifizierung also auch in den Rechnungen ausgewiesen wurde)?
Quantitative Angaben zur Art des Nachweises über die nachhaltige Erzeugung
und zur „Chain of Custody“ und über die Form der Dokumentation sind nicht
möglich (siehe Antworten zu den Fragen 13 und 14).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/75616. Wenn das beschaffte Holz kein zertifiziertes Holz war, welche Kenntnisse
hat die Bundesregierung, warum es nicht zertifiziert war?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor (siehe Antworten
zu den Fragen 13 bis 15).
17. Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, dass in dem Erlass zur
Holzbeschaffung für importierte Hölzer oder Holzprodukte der Nachweis
vom Bieter durch Vorlage des Zertifikats mit dem international höchsten
Standard gelten soll und für nationale Hölzer und Holzprodukte der
Nachweis vom Bieter durch Vorlage eines Zertifikats von FSC, PEFC, eines
vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen ist?
Falls aus rechtlichen Gründen eine Unterscheidung nach nationalem und
importiertem Holz nicht möglich sein sollte, teilt die Bundesregierung die
Auffassung, dass immer das anspruchsvollste Zertifikat zu fordern ist?
Wenn ja, was unternimmt die Bundesregierung, um diesen Vorschlag in
den Erlass aufzunehmen?
Wenn nein, mit welcher Begründung lehnt die Bundesregierung den
Vorschlag ab?
Die öffentliche Beschaffung von national erzeugtem und von außerhalb
Deutschlands erzeugtem Holz muss die rechtlichen Normen der EU und des
internationalen Handelsrechts (WTO) einhalten, die eine Gleichbehandlung
zwingend vorschreiben. Die Aufnahme einer Ungleichbehandlung national erzeugter
und importierter Hölzer in einen Erlass der Bundesregierung zur Beschaffung
von Holzprodukten ist somit rechtlich nicht möglich und auch handelspolitisch
nicht zu vertreten.
Das Ziel der Bundesregierung ist, dass mittelfristig alles auf dem deutschen
Markt befindliche bzw. in Deutschland konsumierte Holz nachhaltig erzeugt
wird. Beim Nachweis der Nachhaltigkeit müssen Systeme mit unterschiedlichen
Ansätzen (verschiedene Zertifizierungssysteme, rechtliche Regelungen,
Einzelnachweise) gleichberechtigt nebeneinander akzeptiert werden, soweit diese die
Nachhaltigkeit garantieren, auch um global eine nachhaltige
Waldbewirtschaftung schneller etablieren zu können.
II. Ermittlungsverfahren
18. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über das Ergebnis der
Ermittlungsverfahren, die in der Presseinformation des damaligen
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem
Johann Heinrich von Thünen-Institut vom März 2013 genannt werden
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Bei diesen
Ermittlungsverfahren geht es um den innergemeinschaftlichen Handel mit Gitarren aus
Rio Palisander (höchster CITES-Schutzstatus) ohne die dafür vorgeschriebenen
EU-Bescheinigungen. Die Zuständigkeiten liegen bei den betroffenen
Bundesländern.
19. Wie viel Personal ist in der BLE für die Umsetzung des HolzSiG
zuständig?
Im Innendienst der BLE sind sechs Personen mit der Umsetzung der EU-
Holzhandelsverordnung und des HolzSiG beschäftigt. Diese üben jedoch noch wei-
Drucksache 18/756 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodetere Funktionen aus. Gleiches gilt für die 14 Prüfer im Außendienst. Auf
Vollzeitstellen umgerechnet, wären rund dreieinhalb Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
im Innendienst und sieben Prüfer/Prüferinnen im Außendienst für die EU-
Holzhandelsverordnung zuständig.
20. Über welche Qualifikationen verfügt dieses Personal?
Im Innendienst gehört eine der genannten sechs Personen zum höheren Dienst
(Jurist) und die übrigen fünf Mitarbeiter sind dem gehobenen Dienst
zuzurechnen (Diplom/Agraringenieur). Der Prüfdienst setzt sich aus Betriebsprüfern und
so genannten Warenprüfern zusammen (ebenfalls zum Großteil Diplom/
Agraringenieur). Es finden je nach Bedarf Fortbildungen zum Thema Holzerkennung
beim Thünen-Institut statt.
21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele
Stichproben seit dem 3. März 2013 von deutschen Behörden bei Holzhändlern
gemacht wurden?
Das Kompetenzzentrum des Thünen-Institutes hat seit Beginn der Prüfungen
durch die BLE insgesamt 62 Prüfaufträge (z. T. mehrlagige Holzprodukte, bei
denen mehrere Holzartenbestimmungen erfolgen) zur Untersuchung erhalten
(vergleiche Antwort zu Frage 7). Von den Umweltbehörden und Zoll wurden seit
März 2013 insgesamt zehn Prüfaufträge (ca. 40 Proben) zur Bestimmung/
Kontrolle der CITES-Hölzer an das Thünen-Institut geschickt.
22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf den Handel mit illegal
eingeschlagenem Holz es seit dem 3. März 2013 gab?
23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, was die Ergebnisse
dieser Ermittlungsverfahren waren/sind?
Die Fragen 22 und 23 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Seit März 2013 gab es auf Bundesebene fünf Verfahren wegen der Einfuhr
geringer Mengen von Tropenhölzern in der Regel für den Gitarrenbau entgegen
den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (betreffend CITES). Bei den
Ländern werden Verfahren wegen der Vermarktung illegal über die Niederlande
eingeführter Dalbergia nigra Gitarren aus den USA gef��hrt. Kenntnisse über die
Anzahl der Verfahren liegen der Bundesregierung insoweit nicht vor.
In Bezug auf die EU-Holzhandels-Verordnung gab es lediglich den bereits
geschilderten Fall des illegalen Wengé-Holzes aus der DR Kongo (siehe Antwort
zu Frage 8).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/75624. Bewertet die Bundesregierung die Anzahl der Ermittlungsverfahren als
Beleg für die Wirksamkeit im Kampf gegen illegal eingeschlagenes Holz
durch die EUTR und das HolzSiG?
a) Wenn die Gesetze als wirksam gedeutet werden, mit welcher
Begründung werden sie als wirksam bewertet?
b) Wenn sie als nicht wirksam gedeutet werden, was sind die Gründe
dafür, dass die EUTR und das HolzSiG nicht wirksam sind, und welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Die Wirksamkeit der EUTR und des HolzSiG bemisst sich nach Auffassung der
Bundesregierung nicht an der Zahl der Ermittlungsverfahren, sondern an den
geänderten Praktiken der am Holzhandel beteiligten Firmen im In- und Ausland.
Die EUTR zielt explizit auf eine Verhaltensänderung der Marktteilnehmer,
indem diese von ihren Lieferanten Nachweise der Legalität verlangen bzw. sich
von unzuverlässigen Lieferanten trennen und auf diese Weise eine legale
Holzernte in den Ursprungsländern fördern. Diese Verhaltensänderung ist durchaus
bereits zu beobachten (siehe auch Antwort zu Frage 2).
25. Erwartet die Bundesregierung, dass sich Importströme kritischer Holz-
und Papierprodukte in die EU aufgrund der Aktivitäten in einigen EU-
Ländern in andere EU-Länder verlagern, in denen die EUTR
möglicherweise schlecht umgesetzt wird, und wenn ja, was gedenkt die
Bundesregierung dagegen zu tun, da über diese Verlagerung des Holzhandels die
EUTR komplett ausgehebelt werden könnte?
Die Bundesregierung sieht es als entscheidend an, dass die EUTR in allen
Mitgliedstaaten der EU gleichmäßig umgesetzt wird. Verlagerungen des
Holzhandels sind bislang noch nicht zu beobachten. Sowohl die Europäische
Kommission als auch die Bundesregierung beobachten die Entwicklung des Handels
jedoch genau, um entsprechende Handelsverschiebungen rechtzeitig
festzustellen, wenn sie denn auftreten sollten. Dies ist nicht nur zur Sicherstellung der
Wirksamkeit der EUTR wichtig, sondern auch um wirtschaftliche Nachteile für
Marktteilnehmer in Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten, in denen die
EUTR bereits gut umgesetzt wird, zu verhindern. Zusammen mit diesen anderen
EU-Mitgliedstaaten setzt sich Deutschland daher dafür ein, dass die Europäische
Kommission auf eine gleichmäßige Umsetzung in allen EU-Mitgliedstaaten
achtet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]