[Deutscher Bundestag Drucksache 18/939
18. Wahlperiode 27.03.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/709 –
Europäische Polizeioperation „Perkūnas“ zur Erfassung der Reisewege
von Migranten ohne Aufenthaltsstatus im Schengenraum und Fragen zur
Rechtmäßigkeit von Polizeikontrollen zur Feststellung unerlaubten Aufenthalts
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mehrfach führten europäische Polizeien in den vergangenen Jahren so
genannte Europäische Polizeioperationen durch, um dadurch Erkenntnisse zu den
Reiserouten irregulär eingereister Migrantinnen und Migranten innerhalb der
Europäischen Union zu gewinnen. Asylsuchende oder irreguläre Migrantinnen
und Migranten reisen demnach in die Europäische Union ein, verbleiben aber
nicht im Ersteinreisestaat, sondern versuchen in ihren eigentlichen Zielstaat
innerhalb des Schengenraums („Sekundärmigration“) zu gelangen. Möglich ist
das durch den Wegfall der Binnengrenzkontrollen innerhalb des
Schengenraums.
Ziel der Auswertung der Erhebungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union während der Durchführung dieser Operationen – zuletzt der Operation
„Perkūnas“ vom 30. September bis 13. Oktober 2013 – ist nach der dem
Deutschen Bundestag vorliegenden Zusammenfassung der Ergebnisse dieser
Operation unter anderem, die Ausgleichsmaßnahmen für den Wegfall der
Binnengrenzkontrollen in den Mitgliedstaaten genauer ausrichten zu können, also
zielgerichtet solche Routen zu kontrollieren, auf denen Asylsuchende in ihre
Zielstaaten reisen. Zugleich stellt der Bericht fest, dass mehr als zwei Drittel
der von Polizeikräften innerhalb der Europäischen Union festgestellten
„irregulären Migranten“ einen Asylantrag stellen. Das bestätigt die – allerdings
schon hinlänglich bekannte – Annahme, dass Asylsuchende häufig in die
Staaten zu gelangen versuchen, in denen sie Freunde und Verwandte haben, in
denen bessere Aufnahmebedingungen herrschen und in denen sie sich faire
Chancen auf eine Anerkennung als Schutzberechtigte erhoffen.
Polizeiliche Kontrollen zur Verhinderung der so genannten Sekundärmigration
im Schengenraum sind nicht nur aus flüchtlingspolitischer Sicht bedenklich,
ihnen sind auch rechtlich enge Grenzen gesetzt. Die ergriffenen Maßnahmen
dürfen nicht systematisch erfolgen und sie dürfen nicht die „gleiche Wirkung
wie Grenzübergangskontrollen“ haben („Melki-Urteil“ des Europäischen
Gerichtshofs – EuGH – vom 22. Juni 2010). Entsprechende wirksame Regelungen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. März 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/939 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodezur Ausübung solcher polizeilicher Kontrollen gibt es in Deutschland
allerdings nicht. Die Bundesregierung sah auch nach dem „Melki-Urteil“ keinen
gesetzgeberischen oder sonstigen Handlungsbedarf (vgl.
Bundestagsdrucksachen 17/11015, Frage 14a, und 17/10597, Frage 32). Im „Adil-Urteil“ des
EuGH vom 19. Juli 2012 wird jedoch ein ganz präziser rechtlicher Rahmen für
die praktische Ausübung entsprechender polizeilicher Kontrollen hinsichtlich
ihrer Intensität und Häufigkeit insbesondere im Grenzraum gefordert; auch
sollen die polizeilichen Kontrollmaßnahmen selbst kontrollierbar sein. Diese
verbindlichen europarechtlichen Anforderungen spiegeln sich in den deutschen
Rechtsgrundlagen für Kontrollmaßnahmen zur Aufdeckung einer illegalen
Einreise bzw. eines illegalen Aufenthalts (§§ 22 Absatz 1a und 23 Absatz 1
Nummer 3 des Bundespolizeigesetzes – BPolG) in keiner Weise wieder, der
Koalitionsvertrag sieht auch keine entsprechenden Regelungen vor. Ein
nachahmenswertes Beispiel könnten diesbezüglich die Niederlande geben, die
infolge des „Melki-Urteils“ präzise Vorgaben zur Häufigkeit von
Stichprobenkontrollen auf Flughäfen, in Zügen und auf den (Wasser-)Straßen gemacht
haben, die vom EuGH als geeignet und zulässig beurteilt wurden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Ausübung polizeilicher Befugnisse innerhalb des Bundesgebietes durch die
Bundespolizei war bereits mehrfach Gegenstand parlamentarischer
Befassungen. Die Auffassung der Bundesregierung über die Zulässigkeit und
Anwendung der Befugnisnormen §§ 22 Absatz 1a und 23 Absatz 1 Nummer 3 des
Bundespolizeigesetzes (BPolG) ist insbesondere in der Vorbemerkung der
Bundesregierung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. über „Kontrollen
durch die Bundespolizei an Binnengrenzen der Europäischen Union“ auf
Bundestagsdrucksache 17/11015 vom 17. Oktober 2012 dezidiert dargelegt. Die
Ausübung zulässiger polizeilicher Befugnisse im Bundesgebiet und damit
innerhalb des Schengenraumes ist essentieller Bestandteil zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit für alle Bürger innerhalb der Mitgliedstaaten. Entscheidend ist,
dass die Ausübung polizeilicher Befugnisse zur Bekämpfung
grenzüberschreitender Kriminalität nach Maßgabe der unmittelbar geltenden und nicht
gesetzlich umzusetzenden Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex)
nicht systematisch, sondern stichprobenartig, und auf der Grundlage
innerstaatlichen Rechts erfolgt. Kriminalität, insbesondere grenznahe und
grenzüberschreitende, ist hochdynamisch und unabhängig von festgelegten Orten, Zeiten
und Verkehrsmitteln. Eine quantitative und weitergehende räumliche
Begrenzung der betreffenden polizeilichen Befugnisse der Bundespolizei würde die
Bekämpfung der Kriminalität insgesamt, insbesondere in den Grenzregionen,
erheblich erschweren und den Bürgern nicht vermittelbar sein.
Auch grenzüberschreitende Polizeioperationen, die grundsätzlich von der
jeweiligen Ratspräsidentschaft der Europäischen Union initiiert werden, waren
bereits Gegenstand mehrfacher parlamentarischer Befassungen.
Exemplarisch wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. über „Neue Kooperationen und Projekte europäischer
Polizeien“ auf Bundestagsdrucksache 17/7018 vom 20. September 2011
verwiesen. Im Ergebnis ist die Bekämpfung von grenzüberschreitender und grenznaher
Kriminalität in einem gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts ein gesamtgesellschaftliches und ein gemeinsames europäisches
Anliegen, da sich Straftäter vernetzen und schnell, mobil, dynamisch und
transnational agieren. Kriminellen Netzwerken müssen daher flexibel agierende und gut
kooperierende Sicherheitsbehörden entgegengestellt werden. Europäische
Polizeioperationen leisten dabei einen wichtigen Beitrag und geben eine
europäische Antwort auf die zunehmende Internationalisierung der Kriminalität. Die
Bundesregierung wird sich auch zukünftig an Europäischen Polizeioperationen
beteiligen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9391. In welchem Maß wurde die Bundespolizei im Rahmen der Operation
„Perkūnas“ mit zusätzlichem Personal unterstützt, und woher wurde dieses
zusätzliche Personal ggf. mobilisiert?
Die Bundespolizei hat sich ausschließlich mit eigenem Personal an der
Operation „Perkūnas“ beteiligt.
2. Hat die Bundespolizei mit den gewonnenen Daten ergänzend zur zentralen
Auswertung durch die federführende litauische Behörde eine eigene
nationale Auswertung gemacht, und was waren die zentrale Fragestellung dieser
Auswertung und die zentralen Ergebnisse?
Derjenigen Ratspräsidentschaft, die eine grenzüberschreitende
Fahndungsaktion initiiert, obliegt die Zusammenführung der Ergebnisse und deren
Auswertung. Daher hat die Bundespolizei keine eigene ergänzende Auswertung
vorgenommen.
3. Welche Angaben kann die Bundesregierung in der Auswertung der durch
die federführende litauische Behörde zur Verfügung gestellten
Auswertungsbögen zur Anzahl der im Rahmen der Tätigkeit der Bundespolizei
während der Operation „Perkūnas“ festgestellten irregulären Migranten
machen, die
a) als Zielland nicht die Bundesrepublik Deutschland hatten (bitte nach den
erfassten Zielländern auflisten, inkl. der Zahl von fehlenden Angaben
zum Zielland),
Die von den festgestellten Personen genannten Zielländer im Sinne der
Fragestellung waren:
b) nach Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte mit Menschenschmuggel
in Verbindung gebracht wurden,
Im Rahmen der Operation Perkūnas hat die Bundespolizei 599 Personen im
Zusammenhang mit Schleusungen festgestellt.
c) ge- oder verfälschte Dokumente mit sich führten (bitte nach
Dokumententyp auflisten),
Insgesamt hat die Bundespolizei 62 Personen mit ge- oder verfälschten
Dokumenten festgestellt.
Rang Zielstaat Anzahl
1 Schweden 300
2 Dänemark 74
3 Norwegen 25
4 Frankreich 13
5 Italien 11
6 Belgien 4
7 Österreich, Niederlande (jeweils) 3
8 Großbritannien, Tschechien, Schweiz (jeweils) 2
9 Polen, Spanien, Portugal, Ukraine, Armenien, Ägypten,
Sudan (jeweils)
1
ohne Angaben 300
Drucksache 18/939 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioded) als asylsuchend erfasst wurden (bitte nach den zehn stärksten
Herkunftsländern auflisten und Gesamtzahl angeben),
Insgesamt sind 715 Personen als Asylsuchende erfasst worden. Die zehn
häufigsten Herkunftsländer waren:
e) Angaben zu den verausgabten Mitteln für die Einreise in die
Europäische Union machten (bitte so weit möglich, niedrigste und höchste
Werte sowie den Durchschnittswert angeben).
Der höchste angegebene Wert lag bei 16 250 Euro und der geringste bei
2,40 Euro. Insgesamt haben 321 Personen Auskünfte zu den aufgewandten
Mitteln gemacht. Hieraus ergibt sich ein Durchschnittswert von 751 Euro. Personen,
die keine Angaben gemacht haben, wurden bei der Ermittlung des
Durchschnittswertes nicht berücksichtigt.
4. Hat die Bundespolizei für den Zeitraum der Operation „Perkūnas“ eine
Auswertung angefertigt oder jedenfalls Daten erhoben, welche oder wie
viele der von ihr im Rahmen von Personenkontrollen auf Basis des § 22
Absatz 1a BPolG festgestellten Personen mit Verdacht auf illegalen Aufenthalt
oder illegale Einreise Asylsuchende waren bzw. während oder nach der
Kontrolle einen Asylantrag gestellt haben oder sich im Transit zu ihrem
Zielstaat befanden, um dort ggf. einen Asylantrag zu stellen, und wenn ja,
wie lauten die Ergebnisse (bitte möglichst differenziert darstellen)?
5. Hat die Bundespolizei für den Zeitraum der Operation „Perkūnas“ eine
Auswertung angefertigt oder jedenfalls Daten erhoben, welche oder wie
viele der von ihr im Rahmen von Personenkontrollen auf Basis des § 23
Absatz 1 Nummer 3 BPolG festgestellten Personen mit Verdacht auf illegalen
Aufenthalt oder illegale Einreise Asylsuchende waren bzw. während oder
nach der Kontrolle einen Asylantrag gestellt haben oder sich im Transit zu
ihrem Zielstaat befanden, um dort ggf. einen Asylantrag zu stellen, und
wenn ja, wie lauten die Ergebnisse (bitte möglichst differenziert
darstellen)?
Die Bundespolizei hat keine eigene ergänzende Auswertung im Sinne der
Fragestellung vorgenommen.
Reisepass 21
Personalausweis 12
Visum 12
sonstige 9
Aufenthaltstitel 8
Rang Herkunftsstaat Asylsuchende
1 Syrien 229
2 Eritrea 115
3 Afghanistan 58
4 Russland 26
5 Herkunftsland unbekannt 23
6 staatenlos 22
7 Somalia 16
8 Serbien 15
9 Marokko 14
10 Pakistan 14
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/939 6. Welche Vorgaben (Kennzahlen zur Zahl kontrollierter Personen,
Zielgruppe von Kontrollen o. Ä.) gab es für die Beamten der Bundespolizei
während der Operation „Perkūnas“, wie viele Kontrollen auf Basis der
§§ 22 Absatz 1a und 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG durchgeführt werden
sollten (bitte möglichst detailliert angeben und auch angeben, inwieweit
sich solche Vorgaben auf bestimmte vorab definierte Räume,
Bahnstrecken und Autobahnabschnitte bezogen haben)?
Die Bundespolizei hat sich an der Operation Perkūnas im Rahmen ihrer grenz-
und bahnpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung auf grenzüberschreitenden
Fernstraßen, Bahnhöfen, internationalen Eisenbahnverbindungen und an den See-
und Verkehrsflughäfen im Regeldienst beteiligt. Die Ausübung polizeilicher
Befugnisse zur Verhinderung der unerlaubten Einreise hat dabei stichprobenartig
und entsprechend der Lageauswertung nach Maßgabe des Artikels 21
Buchstabe a des Schengener Grenzkodexes zu erfolgen.
7. Gibt es darüber hinaus für die tägliche operative Arbeit Vorgaben für die
Beamten der Bundespolizei, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes in
einem vorab definierten Raum (Bahnhof, Zugstrecke, Operationsgebiet,
Direktion etc. pp.) eine vorgegebene Zahl von Kontrollen auf Grundlage
von § 22 Absatz 1a BPolG durchzuführen, und wenn ja, wie lauten diese,
und welche anderen diesbezüglichen Vorgaben gibt es?
Vorgaben durch die Behörden der Bundespolizei im Sinne der Fragestellung
bestehen nicht.
8. Durch wen werden die oben erfragten Kennziffern in welchem Verfahren
festgelegt, und welchen Grad an Verbindlichkeit besitzen sie?
Auf die Antwort zu den Fragen 6 und 7 wird verwiesen.
9. Welche Schlussfolgerungen für die operative Tätigkeit der Bundespolizei
wurden aus den in den vergangenen Jahren durchgeführten Europäischen
Polizeioperationen konkret gezogen, und inwieweit wurden die
Ergebnisse der Operationen in die nationalen strategischen Planungen und
Entscheidungen einbezogen?
Die Bundesrepublik Deutschland ist sowohl Transit- als auch Zielstaat für
unerlaubt eingereiste Drittstaatsangehörige und diesbezüglich auch an ihren
Binnengrenzen betroffen. Gemeinsame grenzüberschreitende Polizeioperationen
ermöglichen, unerlaubt in den Schengenraum eingereiste Drittstaatsangehörige
festzustellen. Damit wird unter anderem eine ganzheitliche Betrachtung
illegaler Migrationsströme für den gesamten Schengen-Binnenraum ermöglicht. Die
Migrationsrouten verlaufen bei der Binnenmigration grundsätzlich von Süden
nach Norden. Dabei ist die Bundesrepublik Deutschland innerhalb der letzten
Jahre zu einem Hauptzielstaat der unerlaubten Migration geworden. Den
jeweiligen Lageerkenntnissen folgend übt die Bundespolizei ihre Befugnisse zur
Verhinderung und Unterbindung unerlaubter Einreisen in das Bundesgebiet
lageabhängig aus.
10. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus dem Abschlussbericht der Operation „Perkūnas“?
Dem Bericht der damaligen litauischen Ratspräsidentschaft zufolge gaben
insgesamt 1 078 Personen an, dass ihr Zielland die Bundesrepublik Deutschland
Drucksache 18/939 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodesei. Weitere Zielländer waren unter anderem Schweden (498 Personen) und
Italien (348 Personen). Ferner ist die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der
geografischen Lage auch Transitland für unerlaubt eingereiste
Drittstaatsangehörige. Im Ergebnis ist die Bundesrepublik Deutschland trotz einer nach
einheitlichen Maßstäben intensiv durchzuführenden Kontrolle und Überwachung der
Schengen-Außengrenzen nicht unerheblich von irregulärer Migration und
Dokumentenkriminalität an ihren Schengen-Binnengrenzen betroffen;
grundsätzlich können die gesetzlichen und sozialen Rahmenbedingungen ein
Kriterium bei der Auswahl des Zielstaats sein.
11. Teilt die Bundesregierung die Schlussfolgerung des Abschlussberichts,
der hohe Anteil von 72 Prozent unter den abgefangenen irregulären
Migranten, die nach ihrer Entdeckung einen Asylantrag gestellt hatten, sei ein
klarer Indikator für einen Missbrauch des Asylsystems angesichts der
Herkunft der Betroffenen aus Syrien, Afghanistan und Eritrea?
Welche alternativen Schlussfolgerungen hat sie in Betracht gezogen?
Die Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt erst nach Abschluss des
Asylverfahrens. Die Prüfung und Entscheidung im Asylverfahren richtet sich immer
nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls und kann bei der
polizeilichen Feststellung nicht vorhergesagt werden.
12. Sind die Erkenntnisse und Ergebnisse der Operation „Perkūnas“
Gegenstand von Beratungen oder der Berichterstattung im Gemeinsamen
Analyse- und Strategiezentrum illegale Migration (GASIM), und welche
Behörden und Einrichtungen werden außerdem über die Durchführung
und Ergebnisse dieser und ähnlicher Operationen unterrichtet?
Die Ergebnisse der Operation Perkūnas waren nicht Gegenstand der
Berichterstattung des GASIM. Das Bundespolizeipräsidium hat neben den unmittelbar
beteiligten Bundespolizeidirektionen nachrichtlich auch die
Bundespolizeiakademie, die Direktion Bundesbereitschaftspolizei, das Bayerische
Landeskriminalamt, die Wasserschutzpolizei der Freien und Hansestadt Hamburg, die
Bundeszollverwaltung und das Bundesamt für Güterverkehr über die
Durchführung der Operation Perkūnas informiert.
13. Welche weiteren Europäischen Polizeioperationen sind derzeit für das
Jahr 2014 bereits in Planung oder jedenfalls angekündigt, unter wessen
Federführung werden sie voraussichtlich stehen, und in welchem Maße
wird sich die Bundespolizei an diesen Operationen beteiligen (bitte
vergleichbare Operationen und andere Kooperationsformen auch für die
europäischen Polizeinetzwerke RAILPOL, AIRPOL, TISPOL angeben,
soweit deren Tätigkeit sich auf den Phänomenbereich irreguläre Migration
beziehen)?
Die Operation Perkūnas hat Litauen im Rahmen der Ratspräsidentschaft initiiert
und durchgeführt. Ob die derzeitige und darauffolgende Ratspräsidentschaft
grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen beabsichtigen, ist derzeit nicht
bekannt. Operationen der europäischen Polizeinetzwerke RAILPOL, AIRPOL
und TISPOL, die sich vorrangig konkret auf den Phänomenbereich irreguläre
Migration beziehen, sind derzeit nicht bekannt.
14. Welche konkretisierenden Regelungen, Erlasse, Anweisungen,
Rundschreiben oder Ähnliches bestehen auf Bundesebene bzw. nach Kenntnis
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/939der Bundesregierung auf Landesebene, mit denen im Sinne des EU-Rechts
bzw. der Rechtsprechung des EuGH Vorgaben zu polizeilichen Kontrollen
und Befragungen zur Aufdeckung illegaler Einreisen bzw. illegalen
Aufenthalts an den Binnengrenzen der Europäischen Union, im grenznahen
Raum bzw. auch im übrigen Bundesgebiet (bitte differenzieren) gemacht
werden (bitte mit Datum, Titel und Inhalt genau bezeichnen und zu
zentralen Vorgaben den genauen Wortlaut angeben)?
Anlässlich eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in den
verbundenen Rechtssachen C-188/10 und C-189/10 vom 22. Juni 2010, denen ein
Vorabentscheidungsersuchen von Frankreich an den EuGH zu Grunde lag, hat das
Bundesministerium des Innern mit Erlass vom 23. August 2010 dem
Bundespolizeipräsidium mitgeteilt, dass polizeiliche Maßnahmen, wenn sie keine
Grenzkontrollen zum Ziel haben, auf allgemeinen polizeilichen Informationen
und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen
Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden
Kriminalität abzielen, in einer Weise zu konzipieren und durchzuführen sind,
dass sie sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den
Außengrenzen unterscheiden, und schließlich auf der Grundlage von Stichproben
durchgeführt werden. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausübung polizeilicher
Befugnisse im Schengengebiet wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/11015 vom 17. Oktober 2012 verwiesen.
Ergänzend bestehen dienstkundliche Regelungen zur grenzpolizeilichen
Aufgabenwahrnehmung (Bestimmungen zur grenzpolizeilichen
Aufgabenwahrnehmung), die unter anderem die Ausübung polizeilicher Befugnisse innerhalb des
Schengengebiets konkretisieren. Danach sind im Rahmen der polizeilichen
Überwachung der Binnengrenzen vorgenommene Personenkontrollen, die
unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund eines
vorangegangenen Grenzübertritts erfolgen, nicht mit dem Schengener Regelwerk vereinbar.
Unabhängig davon befinden sich diese „Bestimmungen zur grenzpolizeilichen
Aufgabenwahrnehmung“ in Gänze, insbesondere auf Grund europäisch
determinierter Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich einreise- und
aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen, derzeit in Überarbeitung. Gleiches gilt für einen
Lehrbrief für Befragungen und Identitätsfeststellungen.
Hinsichtlich bestehender Regelungen in den Ländern wird auf die Antwort zu
Frage 32 in der Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10597 vom 5. September 2012
verwiesen.
15. Wie werden durch die in der vorherigen Frage thematisierten
Rundschreiben, Anwendungshinweise usw. sichergestellt, dass die Kontrollen nicht
den Charakter oder die Wirkung von EU-rechtlich verbotenen
Binnengrenzkontrollen annehmen, und wie wird dort sichergestellt, dass
Kontrollen und Befragungen nicht systematisch und nur stichprobenartig erfolgen
(bitte differenziert und aufgelistet nach den einzelnen Verfügungen
beantworten und genau angeben, welche konkreten Vorgaben diesbezüglich
gemacht werden)?
Eine kontinuierliche Aus- und Fortbildung der Beamten der Bundespolizei über
die Zulässigkeit und Durchführung der Ausübung polizeilicher Befugnisse
sowie eine begleitende Dienst- und Fachaufsicht stellen eine gesetzeskonforme
Anwendung sicher.
16. Welche Verfügungen, Rundschreiben, Anwendungshinweise usw. gibt es
zu Kontrollen der Bundespolizei zur Feststellung unerlaubter Einreisen
Drucksache 18/939 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodebzw. unerlaubten Aufenthalts bei Flügen aus anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, insbesondere aus Griechenland, Italien, Malta,
Zypern, Bulgarien und Ungarn (bitte nach Datum und Inhalt auflisten und
den Kern der jeweiligen Anweisung im Wortlaut benennen)?
Auf die Antwort zu Frage 2 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/11015 vom
17. Oktober 2013 wird verwiesen. Die genannte Verfügungslage ist mit Blick
auf die Lageentwicklung unerlaubter Einreisen in das Bundesgebiet vom
Bundespolizeipräsidium am 9. und 27. September 2010, am 28. Februar, 26. April,
14. Juni und 30. September 2013 fortgeschrieben worden.
17. Wie will die Bundesregierung den Verdacht ausräumen, dass ihre
Ausführungen in Beantwortung der Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 17/11015
unzutreffend waren, wonach eine Verfügung des Bundespolizeipräsidiums
vom 11. August 2010 zu Kontrollen bei Flügen aus Griechenland
angeblich beinhaltete, dass lageabhängig und stichprobenartig Befragungen
vorgenommen werden könnten – was aber Berichten über systematische
Kontrollen bzw. Befragungen aller Reisenden widersprach (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller der genannten Drucksache) –, wenn sie den genauen
Wortlaut dieser Verfügung auch auf konkrete Nachfrage zur Klärung des
Sachverhalts nicht nennen will, obwohl dies im Rahmen einer Sitzung des
Innenausschusses vom zuständigen Staatssekretär noch in Aussicht
gestellt worden war (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12646, Schriftliche
Frage 10, bitte ausführen), und wie lautet also der konkrete Wortlaut der
Verfügung vom 11. August 2010 (falls dieser erneut verweigert wird, bitte
nachvollziehbar begründen, warum das parlamentarische Fragerecht in
begründeten Zweifelsfällen nicht auch einen Anspruch auf Übermittlung
einzelner Schriftstücke oder des genauen Wortlauts einer Anweisung in
Zuständigkeit des Bundes beinhalten soll, wenn dadurch z. B. auch keine
Sicherheitsinteressen oder ähnliches gefährdet werden; gegebenenfalls
bitte entsprechende Bedenken begründen und erläutern)?
Auf die Antwort auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke,
Nummer 10 auf Bundestagsdrucksache 17/11283 vom 2. November 2012 und auf die
Schriftliche Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Nummer 10 auf
Bundestagsdrucksache 17/12646 vom 8. März 2013 wird verwiesen.
18. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die §§ 22
Absatz 1a und insbesondere 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG eine
hinreichend effektive Umsetzung der in der Vorbemerkung der Fragesteller
zitierten EuGH-Rechtsprechung darstellen, obwohl sie nicht einmal auf
die einschränkenden Vorgaben des Artikels 21 des EU-Grenzkodexes
hinweisen (bitte ausführen)?
Auf die Antwort zu Frage 5 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/11015 vom
17. Oktober 2012 wird verwiesen.
19. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus dem in der Vorbemerkung der Fragesteller thematisierten Adil-
Urteil des EuGH, und welche Schlussfolgerungen wurden hieraus
insbesondere für die deutsche Rechtslage und Praxis gezogen oder sind geplant
(bitte ausführen)?
Der EuGH hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-278/12 (Adil) dargelegt,
dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/939Sicherheit nach Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) den Mitgliedstaaten obliegt. „Insoweit bestimmt Artikel 21
Buchstabe a der Verordnung Nr. 562/2006, dass die Abschaffung der
Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nicht die Ausübung der polizeilichen
Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des
nationalen Rechts berührt, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die
gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat; dies gilt auch in
Grenzgebieten.“ Die schengenrechtlich zulässige Ausübung polizeilicher Befugnisse
nach Artikel 21 Schengener Grenzkodex innerhalb des Hoheitsgebiets
entspricht nicht systematischen Personenkontrollen an den Schengen-
Außengrenzen, die aus Anlass des Grenzübertritts erfolgen. Hinsichtlich der Beschränkung
der Intensität und Häufigkeit der Ausübung polizeilicher Befugnisse innerhalb
des Hoheitsgebiets ist festzustellen, dass polizeiliche Maßnahmen mit Blick auf
eine dynamische Kriminalitätsentwicklung – wie in der Vorbemerkung der
Bundesregierung bereits dargestellt – flexibel sein und sich insbesondere nach
Gefährdungslagen und Erfahrungen ausrichten müssen. Solche polizeilichen
Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets entfalten keine Wirkung einer
Grenzübertrittskontrolle, da sie in der Regel räumlich abgesetzt von der Grenzlinie und
nicht dauerhaft, das heißt nicht 24 Stunden täglich, nicht alle Reisenden
umfassen sowie nicht aus bloßem Anlass des Grenzübertritts, sondern lageabhängig
und stichprobenartig erfolgen. Artikel 21 des Schengener Grenzkodexes sieht
daher ebenso wie die nationalen gesetzlichen Bestimmungen – aus gutem
Grund – keine quantitative Begrenzung der Ausübung polizeilicher Befugnisse
vor. Der Stichprobencharakter an sich und die lagebezogene Anwendung
ergeben sich bereits aus dem unmittelbar anzuwendenden und nicht in nationales
Recht zu transferierenden Schengener Grenzkodex selbst. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 32 der Antwort der Bundesregierung auf die Große
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10597 vom
5. September 2012 verwiesen; die Ausführungen des Bundesministeriums des
Innern zu den verbundenen Rechtssachen C-188/10 und C-189/10 vom 22. Juni
2010 des EuGH (Melki) zur Einführung von Regelungen und Vorgaben
hinsichtlich der Ausübung entsprechender polizeilicher Befugnisse gelten auch im
Hinblick auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-278/12 (Adil).
20. In welchem Rahmen und zu welchen Anlässen (bitte genau mit Datum und
beteiligten Personen, Institutionen und Behörden bezeichnen) hat die
Bundesregierung bislang mit den Bundesländern über etwaige Konsequenzen
aus dem Adil-Urteil mit welchem Ergebnis beraten, und wie waren die
jeweiligen Positionen, Bewertungen und Schlussfolgerungen der
Bundesländer (bitte ausführen)?
Die Ausübung präventiv-polizeilicher Befugnisse der Länder richtet sich nach
deren Polizeigesetzen. Die Zuständigkeit hierfür liegt ausschließlich bei den
Ländern. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 32 der Antwort der
Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/10597 vom 5. September 2012 verwiesen.
21. Falls die Bundesregierung der Auffassung ist, dass keine Änderungen der
Rechtslage und/oder der Polizeipraxis infolge des Adil-Urteils
erforderlich sind, wie begründet sie dies allgemein und ganz konkret angesichts
a) des Urteil-Leitsatzes, der für Polizeikontrollen zur Feststellung
illegalen Aufenthalts „Beschränkungen insbesondere hinsichtlich ihrer
Intensität und Häufigkeit“ fordert (bitte auch ausführen, und welche
quantitativen und qualitativen Beschränkungen von Polizeikontrollen
es nach §§ 22 Absatz 1a und 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG gibt),
Drucksache 18/939 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) der vom EuGH mehrfach (vgl. Rn. 68, 70, 74, 82, 87 und 88 des Adil-
Urteils) angemahnten Regelungen und Einschränkungen, die EU-
rechtskonforme Polizeikontrollen in der Praxis sicherstellen sollen
(bitte auch ausführen, und welche dies im deutschen Recht sind),
c) des Umstands, dass keine Rede davon sein kann, dass der bisherige
deutsche Rahmen „hinreichend genau und detailliert“ ist, „um sowohl
die Notwendigkeit der Kontrollen als auch die konkret gestatteten
Kontrollmaßnahmen selbst Kontrollen unterziehen zu können“
(Rn. 76) (bitte auch ausführen, anhand welcher detaillierten Vorgaben
die EU-Rechtmäßigkeit von Polizeikontrollen nach §§ 22 Absatz 1a
und 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG wirksam kontrolliert werden kann),
(bitte jeweils in konkreter Auseinandersetzung mit dem Adil-Urteil
beantworten)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen a bis c
zusammenfassend beantwortet. Anknüpfend an die Antwort zu Frage 19 ergibt sich bereits aus
dem verfassungsrechtlich abzuleitenden Grundsatz der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit nach Artikel 114 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes die ureigene
Pflicht der (Polizei-)Behörden, auch ihre personellen Ressourcen effizient
einzusetzen. Das bedeutet in diesem Zusammenhang konkret, dass keine
systematische Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs an den schengenrechtlich
grenzübertrittsfrei gestellten Schengen-Binnengrenzen erfolgen darf und hierzu
auch kein Personal vorgehalten wird. Ferner zählt zu den wesentlichen
Kernelementen der Führung und Kontrolle der Bundesverwaltung die Fachaufsicht.
Oberstes Ziel der Fachaufsicht ist es ein rechtmäßiges und zweckmäßiges
Verwaltungshandeln sicherzustellen. Dies erfolgt in der Bundespolizei auf allen
Ebenen bis hin zu den vor Ort eingesetzten Polizeiführern und den
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten. Unabhängig davon ist jede polizeiliche
Maßnahme justitiabel und der verfassungsrechtlich normierte Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist in Gänze zu berücksichtigen. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 19 verwiesen.
22. Erwägt die Bundesregierung den Erlass vergleichbar konkreter und
detaillierter Vorgaben zur Beschränkung von Polizeikontrollen zur Aufdeckung
illegalen Aufenthalts bzw. illegaler Einreise nach niederländischem
Vorbild (siehe Vorbemerkung der Fragesteller und die Rn. 19 des Adil-
Urteils), und wenn nein, warum nicht, obwohl der EuGH solche in zeitlicher,
örtlicher und quantitativer Hinsicht einengenden Regelungen als
„geeignet“ beurteilt hat, um Unionsrecht im Zusammenhang von
Polizeikontrollen sicherzustellen (Rn. 82 und 87 des Adil-Urteils, bitte ausführen) und
obwohl solche Vorgaben nach Auffassung der Fragesteller zugleich
geeignet wären, einem racial profiling bei Polizeikontrollen zumindest zum Teil
entgegenzuwirken?
Nein. Auf die Antwort zu den Fragen 19 und 21 wird verwiesen.
23. Welche Regelungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind
der Bundesregierung in diesem Zusammenhang bekannt, und wie sind
insbesondere die gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften der
Nachbarländer Deutschlands zur Sicherstellung von Unionsrecht bei
Polizeikontrollen zur Feststellung illegalen Aufenthalts oder illegaler Einreise?
Die in den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen C-188/10 und C-189/10
sowie C-278/12 dargestellten Bezüge zu den nationalen französischen und
niederländischen Bestimmungen sind bekannt. Aufgrund der unmittelbar
anzuwendenden und nicht gesetzlich umzusetzenden Verordnung (EG) Nr. 562/2006
(Schengener Grenzkodex), wonach die Ausübung polizeilicher Befugnisse nach
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/939den in Artikel 21 des Schengener Grenzkodexes normierten Maßstäben und
nationalem Recht ausdrücklich zulässig ist, bedurfte es keiner weiteren
Erhebung im Sinne der Fragestellung.
24. Wie ist der genaue Stand des von der Europäischen Kommission
eingeleiteten Prüfverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland zur
Vereinbarkeit von Bestimmungen des BPolG mit EU-Recht (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/14569, Frage 7), welche Schritte wurden diesbezüglich
zuletzt unternommen, welche stehen bevor, und mit welcher Begründung
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die zu Frage 7 auf der
benannten Bundestagsdrucksache aufgeführten weiteren drei Prüfverfahren
der Europäischen Kommission nicht weiter verfolgt (bitte differenziert
nach dem jeweiligen Verfahren beantworten)?
Die Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 17/14559 vom 13. August 2013 rekurriert nicht auf die
von der Europäischen Kommission eingeleiteten Prüfverfahren gegen die
Bundesrepublik Deutschland über die Vereinbarkeit von Bestimmungen des BPolG
mit EU-Recht. Den Ausgang des Pilotverfahrens der Europäischen Kommission
(4395/12) über die Vereinbarkeit der Ausübung nationaler polizeilicher
Befugnisse nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG mit EU-Recht hat die Europäische
Kommission noch nicht mitgeteilt.
Hinsichtlich des Pilotverfahrens 1164/10, die Ausübung polizeilicher
Befugnisse an der deutsch-tschechischen Grenze betreffend, hat die Europäische
Kommission mitgeteilt, die Antworten der Bundesrepublik Deutschland nicht
zu akzeptieren, da nach ihrer Auffassung – die die Bundesregierung nicht teilt –
die von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Informationen für eine
Beurteilung der Schengenkonformität nicht ausreichten. Die Europäische
Kommission hat daher dieses Pilotverfahren beendet und mitgeteilt, die Situation im
deutsch-tschechischen Grenzraum weiterhin zu beobachten.
Hinsichtlich des Pilotverfahrens 1540/10, die Ausübung polizeilicher
Befugnisse im grenzüberschreitenden deutsch-niederländischen Eisenbahnverkehr
und eines Fluges aus Österreich betreffend, hat die Europäische Kommission die
Antwort der Bundesrepublik Deutschland akzeptiert und dieses Verfahren
beendet.
Hinsichtlich des Pilotverfahrens 3286/12, die Ausübung polizeilicher
Befugnisse bei einem Flug aus Griechenland betreffend, hat die Europäische
Kommission die Antwort der Bundesrepublik Deutschland akzeptiert und dieses
Verfahren beendet.
25. In wie vielen Fällen wurden von der Bundespolizei in den Jahren 2012
bzw. 2013 Befragungen bzw. Kontrollen nach §§ 22 Absatz 1a und 23
Absatz 1 Nummer 3 BPolG auf Flughäfen im Bundesgebiet bei Flügen
aus Schengen-Staaten vorgenommen, in wie vielen dieser Fälle kam es in
den Jahren 2012 bzw. 2013 zur Feststellung einer unerlaubten Einreise
bzw. eines unerlaubten Aufenthalts, und wie viele entsprechende
Feststellungen gab es in diesen beiden Jahren auf Flughäfen im Bundesgebiet
insgesamt?
Eine Differenzierung im Sinne Fragestellung kann aus dem vorhandenen
Datenmaterial nicht abgeleitet werden. Hinsichtlich der Anzahl der Befragungen und
Identitätsfeststellungen im Sinne der Fragestellung für das Jahr 2013 insgesamt
wird auf die Antwort zu Frage 8 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/453 vom
6. Februar 2014 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]