[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1057
18. Wahlperiode 07.04.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Katharina Dröge, Harald
Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/717 –
Zustandekommen, Charakter und ökonomische Auswirkungen des geplanten
Freihandelsabkommens der Europäischen Union mit Kanada
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Juni 2009 verhandelt die Europäische Union (EU) und Kanada über ein
umfassendes Freihandels- und Investitionsschutzabkommen (CETA –
Comprehensive Economic and Trade Agreement). Am 18. Oktober 2013
verkündeten der Präsident der Europäischen Kommission, José Manuel Barroso, und der
kanadische Premierminister, Stephen Harper, eine politische Einigung.
Öffentlich bekannt wurden infolge der Einigung allerdings nur einige wenige
Eckpunkte.
Eine Finalisierung der Rechtstexte steht zurzeit noch aus, der Zeitplan hierfür
ist unklar. Unklar ist auch, wer am Ende Vertragspartner wird. Bisher wurden
EU-Handelsabkommen in aller Regel jeweils als gemischte Abkommen
geschlossen, jedoch scheint die Europäische Kommission im Falle des CETA
einen Abschluss als ausschließliches EU-Abkommen anzustreben. Der
Deutsche Bundestag und Bundesrat wären in diesem Fall nicht am
Ratifizierungsprozess eines Abkommens beteiligt, das weitreichende Auswirkungen in den
einzelnen europäischen Mitgliedstaaten haben wird.
Große Sorge haben Verbraucher- und Umweltorganisationen gerade im
Hinblick auf die getroffenen Vereinbarungen zum Investitionsschutz und mögliche
Schadensersatzforderungen aufgrund nicht eingetroffener
Gewinnerwartungen, z. B. wenn Umwelt-, Sozial- oder Verbraucherstandards angehoben
werden.
Verhandlungsverlauf
1. Seit wann und in welcher Form war die Bundesregierung bisher in die
Verhandlungen und in die Vorbereitungen zu den Verhandlungen eingebunden?
Auf dem EU/Kanada-Gipfel im Oktober 2008 wurde vereinbart, im Jahr 2009
Verhandlungen über ein umfangreiches Wirtschafts- und Handelsabkommen mit
Kanada aufzunehmen. Die Bundesregierung hat anschließend im April 2009 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 3. April 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1057 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodezum Mandatsentwurf Stellung genommen. Bezüglich Einbindung der
Bundesregierung in die eigentlichen Verhandlungen wird auf die Antwort zu Frage 2
verwiesen.
2. An welchen Sitzungen oder Arbeitstreffen war die Bundesregierung bisher
direkt oder in Form von Ministerialbeamten an den Verhandlungen beteiligt
(bitte nach Treffen, Anlass und Teilnehmerinnen und Teilnehmer
aufschlüsseln)?
Gemäß Artikel 207 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) hat die Europäische Union die ausschließliche Zuständigkeit für die
gemeinsame EU-Handelspolitik.
Die Verhandlungen werden von der Europäischen Kommission, nach Maßgabe
der Richtlinien die ihr der Rat erteilt hat, geführt. Die Regierungen der EU-
Mitgliedstaaten können nicht direkt an den Verhandlungen teilnehmen. Die
Kommission hat sich gemäß Artikel 207 AEUV mit dem beratenden
Handelspolitischen Ausschuss des Rates ins Benehmen zu setzen. Dieser tagt wöchentlich;
über Tagesordnung und Inhalte erfolgt eine zeitnahe und ausführliche
Drahtberichterstattung, die der Deutsche Bundestag auf Basis des Gesetzes über die
Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in
Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) erhält.
3. Hatte die Bundesregierung während der laufenden Verhandlungen jederzeit
Zugang zu allen Texten, die auch der Europäischen Kommission vorlagen,
inklusive den Verhandlungsangeboten der kanadischen Seite, und wie
wurde bzw. wird der Zugang zu diesen Dokumenten gestaltet?
a) Wenn nein, wurde ein solcher Zugang zu den Texten von der
Bundesregierung eingefordert, und mit welchem Ergebnis?
b) In welcher Weise und in welchem Umfang wird die Bundesregierung
über Treffen auf „technischer Ebene“ und „Expertensitzungen“
zwischen den offiziellen Verhandlungsrunden informiert, und wie hat sie
diese Informationen bisher an den Deutschen Bundestag weitergeleitet?
Auf Entscheidung von EU-Kommissar Karel De Gucht wurde nach
wiederholter Veröffentlichung von Verhandlungsdokumenten von unbekannter Seite die
Weitergabe der Dokumente an die Europäischen Mitgliedstaaten restriktiv
gehandhabt, um die Verhandlungsposition der EU nicht weiter zu schwächen.
Deutschland hat bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Übermittlung von
Dokumenten gegenüber der Europäischen Kommission eingefordert.
Die Kommission berichtet in den zuständigen Ratsarbeitsgruppen (COTRA)
und den Ausschüssen (Handelspolitischer Ausschuss und seine einzelnen
Formate) über den Fortgang der Verhandlungen, einschließlich von Treffen
zwischen den Verhandlungsrunden. Die Unterrichtung darüber erfolgt im Rahmen
der Berichterstattung über die zuständigen Ratsarbeitsgruppen und Ausschüsse.
4. Inwieweit sieht die Bundesregierung die bisherige Einbindung der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Verhandlungen als ausreichend
an auch vor dem Hintergrund, dass die kanadischen Provinzen nach
Information der Fragesteller zum Teil direkt an den Verhandlungsrunden
beteiligt waren in Bereichen, die ihre Kompetenzen berühren?
Wie waren bzw. sind die Bundesländer und die Kommunen nach Kenntnis
der Bundesregierung in die Verhandlungen in den Bereichen eingebunden,
die ihre Kompetenzen berühren?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1057Die Kommission führt die Verhandlungen; die Mitgliedstaaten sind daran nicht
direkt beteiligt. Soweit im Einzelfall über Fragen verhandelt wird, die die
Kompetenzen der EU-Mitgliedstaaten betreffen, kann die EU-Ratspräsidentschaft
neben der Europäischen Kommission an den Verhandlungen teilnehmen. Die
Kommission hat sich allerdings gemäß Artikel 207 AEUV mit dem
Handelspolitischen Ausschuss des Rates ins Benehmen zu setzen. Für die
Bundesregierung übernimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die
handelspolitische Koordinierung und Federführung sowie die Teilnahme an den
Beratungen des Handelspolitischen Ausschusses. Die Einbeziehung der Länder
erfolgte entsprechend den Vorgaben des Gesetzes über die Zusammenarbeit von
Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG).
Insbesondere zu den die Bundesländer betreffenden Themen hat es regelmäßige
Treffen auf Einladung des BMWi gegeben.
5. Waren bzw. sind nach Kenntnis der Bundesregierung Interessenvertreter
aus Industrie oder Verbänden an den Verhandlungen beteiligt, und wenn
ja, wer (Name, Organisation), und in welchen Arbeitsgruppen bzw.
Strukturen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung waren und sind keine Interessenvertreter
aus Industrie oder aus Verbänden an den Verhandlungen beteiligt.
6. Welche Gespräche und/oder Konsultationen hat die Bundesregierung vor
und während der Verhandlungen mit Industrie- bzw. Verbändevertretern in
Bezug auf das CETA bislang geführt (bitte mit Datum, Name des
Gesprächspartners bzw. Organisation und Anlass auflisten)?
7. Welche Gespräche und/oder Konsultationen hat die Europäische
Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung vor und während der
Verhandlungen im Hinblick auf das CETA geführt (bitte mit Datum, Name des
Gesprächspartners bzw. Organisation und Anlass auflisten)?
8. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung das quantitative und
qualitative Verhältnis zwischen Industrievertretern und Vertretern von
zivilgesellschaftlichen Organisationen bei den Gesprächspartnern dar, und
welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus (Anzahl und
Dauer der Gespräche, Rang der Gesprächspartnerinnen und -partner)?
9. Hält die Bundesregierung die Einbindung von Vertreterinnen und Vertretern
der Zivilgesellschaft bei den CETA-Verhandlungen für ausreichend, und
wenn ja, warum?
Was hat die Bundesregierung ihrerseits bisher unternommen, um die
Zivilgesellschaft bzw. weitere Interessenvertreter in Deutschland einzubinden?
Wegen des engen Sachzusammenhanges werden die Fragen 6, 7, 8 und 9
gemeinsam beantwortet.
Sowohl die Europäische Kommission als auch die Bundesregierung unterrichten
die Zivilgesellschaft und Verbände regelmäßig über Ziele, Inhalte und
Fortschritte der Verhandlungen zu aktuellen Fragen der Handelspolitik. In
Gesprächen der Bundesregierung wird CETA auch häufig als eines unter vielen
Gesprächsthemen diskutiert, eine Einzelauflistung der Gespräche ist insofern nicht
möglich. Eine Auflistung der von der Europäischen Kommission geführten
Gespräche liegt der Bundesregierung nicht vor. Die Europäische Kommission
beteiligt Vertreter der Zivilgesellschaft aber regelmäßig auch im Rahmen der
Erstellung sogenannter Nachhaltigkeitsfolgenabschätzungen, die parallel zu den
Verhandlungen durchgeführt werden.
Drucksache 18/1057 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZudem werden individuelle Gesprächswünsche der Interessenvertreter der
Zivilgesellschaft grundsätzlich und im Rahmen des Möglichen akzeptiert, ungeachtet
dessen, ob es sich um Vertreter aus der Industrie, von Gewerkschaften oder
anderen Organisationen handelt.
10. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung vor bzw. während der
Verhandlungen Vertreterinnen oder Vertreter von Entwicklungs- und
Schwellenländer zu dem Vorhaben gehört?
Wenn ja, welche Bedenken wurden vorgebracht, und wie wurde diesen
Rechnung getragen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht keinen Ansatzpunkt, zu dem Wirtschafts- und
Handelsabkommen mit Kanada Vertreter und Vertreterinnen von Entwicklungs- und
Schwellenländern anzuhören. Die Vertreter dieser Länder haben sich ebenfalls
nicht mit Auskunftsersuchen an die Bundesregierung gewandt. Darüber, ob die
Europäische Kommission entsprechende Kontakte hatte, liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
11. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der weitere Zeitplan für den
Abschluss des Abkommens auf Ebene der Europäischen Union und für die
Ratifizierung?
Der politische Durchbruch bei den Verhandlungen erfolgte am 18. Oktober
2013. Verhandlungen in einzelnen Bereichen müssen noch abgeschlossen und
die politische Einigung als Rechtstext fixiert werden. Ziel ist, die Verhandlungen
in nächster Zeit abzuschließen.
Eine Paraphierung des Textes seitens der Europäischen Union ist für Sommer
2014 geplant. Die Ratsentscheidung über Zustimmung und Unterschrift sowie
die Abstimmung im neu gewählten Europäischen Parlament erfolgen aller
Voraussicht nach erst im ersten Halbjahr 2015.
Charakter des Abkommens
12. Ging die Bundesregierung bei Verhandlungsbeginn davon aus, dass es
sich beim CETA um ein gemischtes Abkommen handeln würde, bei dem
die Mitgliedstaaten neben der EU auch Vertragspartner werden würden?
Ob ein Freihandelsabkommen als gemischtes Abkommen zu qualifizieren ist,
welchem nicht nur das Europäische Parlament, sondern auch die nationalen
Parlamente zustimmen müssen, lässt sich erst beurteilen, wenn die endgültigen und
vollständigen Abkommenstexte vorliegen. Dies ist bei CETA noch nicht der
Fall.
Die Bundesregierung ging allerdings schon zu Verhandlungsbeginn davon aus,
dass es sich bei CETA um ein gemischtes Abkommen handeln wird, bei dem die
Europäische Union sowie ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind. Das
Verhandlungsmandat wurde der Europäischen Kommission im Jahr 2009 für ein
gemischtes Abkommen erteilt. Es wird deshalb voraussichtlich sowohl einer
Ratifizierung auf europäischer Ebene als auch durch die einzelnen
Mitgliedstaaten bedürfen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/105713. Ergaben sich mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Änderungen
hinsichtlich der Kompetenzen in Rechtsbereichen, die von dem Abkommen
berührt sind?
Wenn ja, in welchen Rechtsbereichen fanden welche
Kompetenzverschiebungen statt?
Ja, durch den Lissabon-Vertrag sind die Zuständigkeiten der EU in der
Handelspolitik ausgeweitet worden; insbesondere ist die Zuständigkeit für ausländische
Direktinvestitionen auf die EU übergegangen.
14. Geht die Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass das
CETA in Form eines gemischten Abkommens abgeschlossen wird?
Wenn ja, warum?
Welche Konsequenzen wird die Bundesregierung ziehen, wenn das
Abkommen nicht als gemischtes Abkommen zustande kommt?
Siehe Antwort zu Frage 12.
15. Gibt es aktuell unterschiedliche Auffassungen zwischen der Europäischen
Kommission und der Bundesregierung beziehungsweise weiteren
Mitgliedstaaten über die Rechtsform des Abkommens, und wenn ja, worin
gründen diese?
Die Europäische Kommission scheint die Auffassung zu vertreten, dass CETA
kein gemischtes Abkommen ist. Dieser Auffassung haben alle Mitgliedstaaten
widersprochen. Ob ein Freihandelsabkommen als gemischtes Abkommen zu
qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage, die sich erst beurteilen lässt, wenn die
endgültigen Abkommenstexte vorliegen.
16. Ist der Bundesregierung bekannt, für welche Dauer die
Investitionsschutzkapitel des Vertrags angelegt sind und ob, und wenn ja, welche
Kündigungsfristen und -bedingungen für die EU oder einzelne Mitgliedstaaten
hierfür vorgesehen sind?
Welche Kündigungsfristen und/oder -bedingungen hielte die
Bundesregierung für wünschenswert, beispielsweise auch hinsichtlich der Dauer,
für die der Investitionsschutz nach Kündigung fortbesteht?
Nach derzeitigem Kenntnisstand der Bundesregierung bleibt das
Investitionskapitel, welches Marktzugang für Investitionen und Investitionsschutz regelt,
solange in Kraft, bis das gesamte Freihandelsabkommen außer Kraft tritt. Das
Abkommen kann ohne Angabe von Gründen von den Vertragsparteien
gekündigt werden. Für den Fall einer Kündigung soll eine Nachwirkungsfrist von
20 Jahren zum Schutz solcher Investitionen gelten, die vor der Kündigung
getätigt worden sind. Eine solche Nachwirkungsfrist ist in
Investitionsschutzverträgen üblich.
Investitionsschutz
17. Unterstützt die Bundesregierung angesichts der öffentlichen Debatte
insbesondere zu den Investmentklauseln und der von der Europäischen
Kommission angekündigten Konsultation zum Investmentkapitel vom TTIP
(Freihandelsabkommen mit den USA) einen Verhandlungsstopp und/oder
Drucksache 18/1057 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedie Neuverhandlung einzelner Teile vom CETA, und wenn ja, für welche
Teile?
Wenn nein, warum nicht?
Die Verhandlungen über CETA sind weit fortgeschritten. Eine politische
Einigung über den wesentlichen Inhalt von CETA wurde zwischen Kanada und der
Europäischen Kommission erzielt. Fragen des Investitionsschutzes waren
Bestandteil des Verhandlungsprozesses. Die Bundesregierung ist der Auffassung,
dass Kanada und Deutschland über belastbare Rechtsordnungen verfügen und
beide Partner Rechtsschutz vor unabhängigen nationalen Gerichten
gewährleisten. Gleichzeitig ist auszuschließen, dass allgemeine und angemessene
Regelungen zum Schutz von Gemeinwohlzielen, die in demokratischen Entscheidungen
rechtsstaatlich zustande kommen, ausgehebelt oder umgangen werden.
18. War das Abkommen nach Informationen der Bundesregierung von
vornherein als Freihandels- und Investitionsschutzabkommen angelegt, oder
kam der Investitionsschutz im Laufe der Verhandlungen dazu?
Wenn ja, aus welchen Gründen?
Das Mandat des Rates an die Europäische Kommission für Verhandlungen über
CETA wurde vor Übergang der Kompetenz für ausländische Direktinvestitionen
durch den Vertrag von Lissabon am 27. April 2009 erteilt. Nach Übergang der
Kompetenz für ausländische Direktinvestitionen wurde der Europäischen
Kommission ein erweitertes Mandat erteilt, welches Verhandlungen über
Investitionsschutz zum Gegenstand hat.
19. Sind der Bundesregierung Fälle von Investoren aus den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union bekannt, denen in Kanada Eigentumsrechte
verwehrt wurden?
Wenn nein, wie begründet sich die Notwendigkeit eines Kapitels zum
Investitionsschutz im CETA aus Sicht der Bundesregierung?
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt. Auch gehören Verhandlungen
über Investitionsschutz mit Kanada nicht zu den offensiven Interessen
Deutschlands.
20. Welche Vorteile und welche Nachteile ergeben sich aus Sicht der
Bundesregierung aus der Einbeziehung des Investitionsschutzes sowie
außergerichtlicher Schiedsverfahren in das Abkommen?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Kanada und Deutschland über
belastbare Rechtsordnungen verfügen und beide Partner Rechtsschutz vor
unabhängigen nationalen Gerichten gewährleisten. Ein Investitionsschutzkapitel im
CETA würde EU-Investoren in Kanada und kanadischen Investoren in der EU
die Möglichkeit eröffnen, staatliche Maßnahmen Kanadas bzw. der EU und der
EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Beachtung der völkerrechtlichen
Investitionsschutzbestimmungen zusätzlich vor einem Schiedsgericht überprüfen zu
lassen.
Für deutsche Investoren in Kanada würden dadurch zusätzliche
Rechtsschutzmöglichkeiten geschaffen werden. Aus den zusätzlichen
Rechtsschutzmöglichkeiten kanadischer Investoren gegen staatliche Maßnahmen in der EU
erwachsen der EU sowie den EU-Mitgliedstaaten Prozessrisiken, falls die EU oder die
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1057EU-Mitgliedstaaten diskriminierende, willkürliche oder unverhältnismäßige
staatliche Maßnahmen treffen.
21. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass entsprechend dem
Vorschlag der Europäischen Kommission einer Konsultation über
Investor-Staat-Streitigkeiten (ISDS) in den TTIP-Verhandlungen auch eine
Konsultation im Rahmen der CETA-Verhandlungen durchgeführt wird?
Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass die Textpassagen, die
als Grundlage für die Konsultation dienen, in allen Amtssprachen der EU
zur Verfügung gestellt werden?
Siehe Antwort zu Frage 17.
22. Hat sich die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission
deutlich gegen eine Aufnahme von Investorenschutzklauseln sowie
Investor-Staat-Klagerechten in das CETA-Abkommen eingesetzt?
Wann, wie, und mit welchem Ergebnis?
Die Bundesregierung hatte sich vor Erteilung des Verhandlungsmandats im
Handelspolitischen Ausschuss gegen eine Einbeziehung von Investitionsschutz
und Investor-Staat-Schiedsverfahren ausgesprochen, vgl. im Übrigen die
Antwort auf die Schriftliche Frage 7 des Abgeordneten Klaus Ernst auf
Bundestagsdrucksache 18/412.
23. Setzt sich die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission
für einen Abschluss des CETA-Vertrages ohne ein
Investitionsschutzkapitel ein?
Wird die Bundesregierung eine Ratifizierung des CETA-Abkommens
auch dann anstreben, wenn dieses einen ISDS-Mechanismus vorsieht?
Siehe Antwort zu den Fragen 17 und 18. Die Entscheidung über die Annahme
und Ratifizierung von CETA wird nach Beurteilung des
Gesamtverhandlungsergebnisses getroffen.
24. Darf es nach Auffassung der Bundesregierung zu der Auflegung zur
Ratifizierung oder einem vorläufigen Inkrafttreten eines
Investitionsabkommens im Rahmen vom CETA kommen, bevor EU-intern strittige Fragen
der finanziellen Zuständigkeit bei Investor-Staat-Streitigkeiten zwischen
dem Rat und dem Europäischen Parlament abschließend geregelt sind?
Das Inkrafttreten von CETA setzt nicht notwendig das Inkrafttreten einer
Verordnung der EU über die Aufteilung der Haftung bei Investor-Staat-
Schiedsverfahren (Haftungsaufteilungsverordnung) voraus. Die Festlegung des
Beklagtenstatus erfolgt im Verhältnis zum Investor aus dem Drittstaat nicht auf Basis
dieser Verordnung, sondern auf Grundlage der Bestimmungen des
Freihandelsabkommens über Investor-Staat-Schiedsverfahren. Diese gehen als Völkerrecht,
welches auch die EU bindet, dem EU-Sekundärrecht vor.
Verklagt der Drittstaateninvestor einen EU-Mitgliedstaat, so haftet dieser.
Verklagt ein Drittstaateninvestor die EU, so haftet diese. Die
Haftungsaufteilungsverordnung ist nur in Konstellationen notwendig, in denen die Europäische
Kommission einen EU-Mitgliedstaat von der Verteidigung einer Maßnahme in
eigener Zuständigkeit ausschließt oder wenn ein Investor sich gegen eine
Maßnahme wendet, für die die EU sowie ein EU-Mitgliedstaat beide anteilig verant-
Drucksache 18/1057 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewortlich sind. In diesen Konstellationen könnte die Europäische Kommission
nicht einen EU-Mitgliedstaat für dessen Beteiligung in Regress nehmen, wenn
die Haftungsaufteilungsverordnung nicht in Kraft getreten ist.
25. Für wie groß hält die Bundesregierung die präjudizierende Wirkung des
Abkommens im Hinblick auf künftige Standardsetzung?
Wird die Setzung anspruchsvollerer sozialer, ökologischer und anderer
Standards (z. B. Tierschutz) künftig noch möglich sein, ohne dass
Investoren Schadensersatz für möglicherweise entgangene Gewinne
einfordern?
Nach Auffassung der Bundesregierung wird CETA als erstes von der
Europäischen Kommission nach dem Kompetenzübergang für ausländische
Direktinvestitionen auf die EU verhandeltes Freihandelsabkommen mit
Investitionsschutzbestimmungen bei künftigen Verhandlungspartnern der EU besondere
Beachtung finden.
Nach derzeitigem Verhandlungsstand wird CETA Staaten nicht an der
Einführung anspruchsvollerer sozialer oder ökologischer Standards hindern. Negative
Auswirkungen einer Gesetzesänderung auf eine bereits getätigte Investition
reichen alleine nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.
Vielmehr muss die Gesetzesänderung willkürlich, unverhältnismäßig oder
diskriminierend sein. In CETA soll eine Regelung aufgenommen werden, der zufolge
nicht-diskriminierende staatliche Maßnahmen, die dem Schutz anerkannter
Gemeinwohlinteressen dienen, wie beispielsweise Maßnahmen des Umwelt- oder
Gesundheitsschutzes, aber wohl auch Maßnahmen aus anderen ähnlich
wichtigen und gemeinwohlbezogenen Politikbereichen nur in Ausnahmefällen eine
indirekte Enteignung darstellen, nämlich dann, wenn diese Maßnahmen manifest
unverhältnismäßig sind.
26. Welche Regelungen werden im CETA getroffen, um zu vermeiden, dass
Unternehmen, die ihren Hauptsitz in der EU haben, über
Tochterunternehmen in Kanada Investitionsschutzklagen gegen die EU bzw. deren
Mitgliedstaaten anstrengen (vgl. den Fall Lone Pine gegen Kanada unter dem
Nordamerikanische Freihandelsabkommen – NAFTA)?
Diese Frage kann nicht abschließend beantwortet werden, da der entsprechende
Text noch nicht endverhandelt ist. Es soll vorgesehen werden, dass ein
Unternehmen nur dann als kanadisches Unternehmen anzusehen ist, wenn es von einer
natürlichen oder juristischen kanadischen Person kontrolliert oder diese die
Mehrheit der Anteile am Unternehmen hält und das Unternehmen substanzielle
Geschäftstätigkeit (substantive business operations) in Kanada betreibt. In
jedem Fall ist auszuschließen, dass kanadische Unternehmen auf Grundlage der
NAFTA-Bestimmungen gegen die EU-Mitgliedstaaten klagen können.
27. Ist im Investitionsschutzteil vom CETA eine „umbrella clause“
vorgesehen?
Welche Position vertritt die Bundesregierung zu der Frage der Aufnahme
einer solchen Klausel in das Abkommen?
Diese Frage kann erst nach Vorliegen endgültiger und vollständiger Texte
endgültig geklärt werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/105728. Wird der Vertrag nach Kenntnis der Bundesregierung Regelungen zum
„fair and equitable treatment“ sowie zu „indirect expropriation“ enthalten,
und wenn ja, wie werden diese Begriffe im Vertrag definiert?
Inwieweit sieht die Bundesregierung das Potenzial eines Missbrauchs
dieser Formulierungen, um Gesetzesvorhaben zu be- oder verhindern, und
welche Vorkehrungen werden getroffen, um einen Missbrauch zu
verhindern?
In CETA sind nach jetzigem Kenntnisstand der Bundesregierung – wie in
Investitionsschutzabkommen üblich – Regelungen zu „fair and equitable treatment“
sowie Enteignung einschließlich eines Annexes zu indirekter Enteignung
enthalten. Diese Schutzstandards sind nach jetzigem Stand der Verhandlungen im
Vergleich zur gängigen Praxis der meisten EU-Mitgliedstaaten restriktiv
formuliert.
29. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Portfolio- und
Spekulationskapital von den Investitionsschutzvereinbarungen erfasst, und wenn ja,
welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
daraus?
Nach den der Bundesregierung derzeit vorliegenden Informationen soll das
Abkommen als „Investition“ jede Art von Anlage erfassen, die einem Investor
gehört oder die er kontrolliert, die die charakteristischen Merkmale einer
Investition, wie etwa die Bindung von Kapital oder anderen Ressourcen, die Erwartung
eines Gewinns, die Übernahme eines Risikos und eine bestimmte Anlagedauer,
erfüllt.
Ökonomische Auswirkungen
30. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Wachstumsberechnungen der
Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem CETA (siehe
MEMO der Europäischen Kommission vom 18. Oktober 2013), wonach
das Freihandelsabkommen das Bruttoinlandsprodukt (BIP) der EU um bis
zu 11,6 Mrd. Euro jährlich steigern würde, und hat die Bundesregierung
darüber hinaus eigene Wachstumsberechnungen angestellt?
Die Bundesregierung hat die Berechnungen der Europäischen Kommission mit
Blick auf die Auswirkungen des CETA-Abkommens als einen Beitrag zur
Folgenevaluierung zur Kenntnis genommen. Eigene Berechnungen seitens der
Bundesregierung wurden hierzu nicht durchgeführt.
a) Welcher Anteil an den prognostizierten BIP-Steigerungen wird nach
Kenntnis der Bundesregierung bei den Berechnungen dem Abbau
tarifärer, welcher dem Abbau nicht-tarifärer Handelshemmnisse
zugerechnet?
Anhaltspunkte für eine quantitative Differenzierung der Wachstumseffekte
infolge eines Abbaus tarifärer bzw. nichttarifärer Handelshemmnisse liegen der
Bundesregierung nicht vor.
b) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie sich das
prognostizierte Wachstum auf die Mitgliedstaaten verteilen würde?
c) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über mögliche negative
Wachstumseffekte durch das Abkommen in den Mitgliedstaaten der EU, und
wenn ja, um welche Effekte in welchen Ländern handelt es sich dabei?
Die Fragen 30b und 30c werden gemeinsam beantwortet.
Drucksache 18/1057 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeErkenntnisse von Modellsimulationen für einzelne EU-Mitgliedstaaten liegen
der Bundesregierung nicht vor.
31. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, in welche Richtung und in
welcher Größenordnung sich die deutschen Leistungsbilanzüberschüsse
durch das CETA verändern würden (bitte insgesamt sowie separat für die
Handels- und Dienstleistungsbilanz angeben)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über mögliche Auswirkungen
des CETA-Abkommens auf den deutschen Handels- bzw. Leistungsbilanzsaldo
vor.
32. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, welche Mitgliedstaaten der
EU durch das CETA eine Steigerung ihrer kurz-, mittel- und langfristigen
Leistungsbilanz erfahren würden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über mögliche Auswirkungen
des CETA-Abkommens auf die Entwicklung der Leistungsbilanz einzelner EU-
Länder vor.
33. Inwiefern und unter welchen Voraussetzungen könnte das CETA nach
Einschätzung der Bundesregierung zur Milderung der wirtschaftlichen
Ungleichgewichte innerhalb der EU und zur Bewältigung der Eurokrise
beitragen?
Wären nach Auffassung der Bundesregierung auch negative
Auswirkungen durch das CETA auf die Konsolidierungs- und
Stabilisierungsmaßnahmen innerhalb der Eurozone möglich, und wenn ja, welche, und
welche Vorkehrungen werden getroffen, um Risiken für die Konsolidierung
zu vermeiden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über länderspezifische Effekte
von CETA vor. Eine Abschätzung der Folgen von CETA für die
makroökonomischen Ungleichgewichte bzw. die Bewältigung der Eurokrise ist somit nicht
möglich. Die Mitgliedsländer der EU dürften allerdings von CETA mit Blick
auf die Wachstums- und Exportaussichten tendenziell profitieren (siehe u. a.
„A Trade SIA Relating to the Negotiation of a Comprehensive Economic and
Trade Agreement (CETA) Between the EU and Canada“, Europäische
Kommission, Juni 2011).
34. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie die Auswirkungen des
Abkommens auf die Import- und Exportvolumina von Lebensmitteln
zwischen der EU und Kanada in Euro und in Kilogramm wären (bitte nach
zweistelliger „Standard International Trade Classification“ – SITC – 00
bis 09 aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen Daten aus einer Berechnung des Thünen-Instituts
(TI) vor, welches, basierend auf dem allgemeinen Gleichgewichtsmodell GTAP
(Global Trade Analysis Project), eine vollständige Liberalisierung des Handels
zwischen der EU und Kanada modelliert hat. Auf dieser Basis werden für die
Land- und Ernährungswirtschaft in der EU-27 aufgrund sehr geringer
Produktionswertänderungen für primäre Agrarprodukte (– 0,3 Prozent) und verarbeitete
Nahrungsmittel (+ 0,5 Prozent) keine nennenswerten wirtschaftlichen
Auswirkungen erwartet. Das tatsächliche Ausmaß der Auswirkungen auf die Export-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1057und Importvolumina zwischen der EU und Kanada hängen letztlich von dem
Liberalisierungsgrad im Agrarhandel ab.
35. Welche Studien zu den Auswirkungen auf das europäische
Verbraucherpreisniveau für Waren und für Dienstleistungen sind der Bundesregierung
bekannt, und welche Schlüsse zieht sie daraus?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über Studien zu möglichen
Auswirkungen von CETA auf das europäische Verbraucherpreisniveau für Waren und für
Dienstleistungen. Grundsätzlich gilt, dass eine Marktöffnung im Waren- und
Dienstleistungsverkehr im Allgemeinen zu einer größeren Produktvielfalt für
Konsumenten und einer Dämpfung des Verbraucherpreisniveaus führt. Dies ist
zu begrüßen.
36. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, welche Auswirkungen das
CETA auf die Handelsströme der EU mit Drittstaaten hätte (bitte nach
Industrienationen, Schwellen- und Entwicklungsländern aufschlüsseln)?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus, insbesondere im
Hinblick auf entwicklungspolitische Ziele und das Prinzip der
Meistbegünstigung im Welthandel?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über drittstaatenspezifische
Effekte von CETA vor.
37. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, welche Sektoren in
Deutschland und in der EU besonders vom CETA profitieren und wachsen
würden und welche gegebenenfalls Umstrukturierungen vornehmen
müssten bzw. schrumpfen würden?
Der Bundesregierung liegen Hinweise über sektorspezifische Auswirkungen
von CETA in Form der Nachhaltigkeitsprüfung der Europäischen Kommission
vor („A Trade SIA Relating to the Negotiation of a Comprehensive Economic
and Trade Agreement (CETA) Between the EU and Canada“, Europäische
Kommission, Juni 2011). Generell gilt, dass Sektoren, die bereits im internationalen
Wettbewerb stehen, von einer Handelsliberalisierung und Marktöffnung
tendenziell profitieren, während Sektoren, die zuvor relativ abgeschottet waren,
tendenziell infolge der steigenden Wettbewerbsintensität verlieren.
38. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie sich das CETA auf die
durchschnittlichen Umsatz- und Beschäftigungszahlen kleiner und
mittelständischer Unternehmen (KMU) sowie großer Unternehmen auswirken
würde (bitte nach Sektoren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Auswirkungen von CETA
auf die zu erwartende, durchschnittliche Umsatz- und
Beschäftigungsentwicklung nach Unternehmensgrößen vor. Generell gilt, dass gerade kleine und
mittelgroße Unternehmen, für die ein Markteintritt in Kanada z. B. in Folge
nichttarifärer Handelsbarrieren oder Zutrittsbeschränkungen bei der öffentlichen
Auftragsvergabe zuvor nicht möglich war und die erst infolge der verbesserten
Marktzutrittsbedingungen den kanadischen Markt bedienen, mit Umsatz- und
Beschäftigungssteigerungen rechnen können. Für große Unternehmen dürfte
dieser Effekt relativ geringer ausfallen. Zugleich wird auch die
Wettbewerbsintensität zunehmen. Zu sektorspezifischen Effekten siehe Antwort zu Frage 37.
Drucksache 18/1057 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode39. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Arbeitsplätze
durch das CETA in der gesamten EU und in Deutschland neu entstehen
würden und wie viele durch Verdrängung weniger wettbewerbsfähiger
Unternehmen verloren gehen würden?
Liegen hierzu Zahlen für sämtliche Mitgliedstaaten der EU vor?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich der
Beschäftigungsentwicklung in der EU bzw. in Deutschland infolge von CETA vor.
40. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, in welcher Größenordnung
in Euro und in Prozent zum bisherigen Investitionsvolumen kanadische
Direktinvestitionen in Europa und europäische Direktinvestitionen in
Kanada durch das CETA steigen würden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich der
Investitionsentwicklung der EU bzw. Kanadas infolge von CETA vor.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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