[Deutscher Bundestag Drucksache 18/938
18. Wahlperiode 27.03.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Katrin Kunert,
Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/748 –
Nationales Hochwasserschutzprogramm
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Als Konsequenz aus den verheerenden Überschwemmungen im letzten
Sommer hat die Umweltministerkonferenz (UMK) am 2. September 2013
beschlossen, ein nationales Hochwasserschutzprogramm zu erarbeiten. Auf der
Basis einer umfassenden Fehleranalyse sollen vordringliche Maßnahmen
ermittelt werden, die gemeinsam angepackt werden müssen, um ähnliche
Katastrophen in der Zukunft zu verhindern. Dazu sei ein nationales
Hochwasserschutzprogramm notwendig.
Nach Darstellung der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) in Koblenz und
des Deutschen Wetterdienstes in Offenbach war die jüngste Flut an Elbe und
Donau ein Jahrhundertphänomen. An der Elbe wurden zwischen Coswig in
Sachsen-Anhalt und Lenzen in Brandenburg die höchsten jemals gemessenen
Wasserstände registriert. Eine aus Tschechien kommende Flutwelle traf auf das
Hochwasser der Flüsse Mulde und Saale. Der entstandene Scheitel an der Elbe
erreichte „bisher nicht bekannte Ausmaße“. Auch an der Saale wurden die
vormaligen Hochwasserspitzen in weiten Teilen überschritten (vgl. DER TAGES-
SPIEGEL vom 27. Juni 2013).
Der Dammbruch im sachsen-anhaltischen Fischbeck am 10. Juni 2013
verdeutlicht die Notwendigkeit eines länderübergreifenden Hochwasserschutzes.
Bereits im Juni 2013 stellte der Hauptgeschäftsführer der Industrie- und
Handelskammer Magdeburg, Wolfgang März, vor dem Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestags fest, dass Sachsen-Anhalt
verstärkt vom Hochwasser betroffen war. Die hohen Investitionen in den
sächsischen Deichbau nach der Katastrophe im Jahr 2002 haben nach
Einschätzung von Wolfgang März zu den Hochwasserereignissen in Sachsen-Anhalt
deutlich beigetragen (vgl. ebd.). Die vermehrte Eindeichung am Oberlauf der
Elbe als Konsequenz aus dem Hochwasser im Jahr 2002 führte zu einer
Verschiebung des Hochwasserereignisses im Jahr 2013 von Sachsen nach
Sachsen-Anhalt. Damit sich solche Verschiebungen nicht wiederholen, fordern
Bürgerinnen und Bürger einen länderübergreifenden Hochwasserschutz. Eine
Bürgerinitiative aus dem sachsen-anhaltischen Bitterfeld setzt sich für die
Entlastung des Großen Goitzschesees ein und forciert den Ausbau von gesteuerten Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 25. März 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/938 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeÜberschwemmungsgebieten in Sachsen. Ferner fordern die Bürgerinnen und
Bürger ein Mitspracherecht bei künftigen Hochwasserschutzmaßnahmen (vgl.
Mitteldeutsche Zeitung vom 7. Januar 2014).
Da das Jahrhunderthochwasser deutlich gezeigt hat, dass
Hochwasserkatastrophen nicht an Ländergrenzen Halt machen, ist die Erarbeitung eines
nationalen Hochwasserschutzprogramms notwendig geworden. Die
Sonderumweltministerkonferenz Hochwasser (SonderUMK) zur Erarbeitung dieses
nationalen Hochwasserschutzprogramms am 2. September 2013 in Berlin war ein
erster Schritt. Neben einem länderübergreifenden Hochwasserschutz als
wesentlichen Forderungspunkt spricht sich die SonderUMK für gesetzlich
verankerte verfahrensrechtliche Regelungen sowie informelle Formen der
Bürgerbeteiligung für eine zügige Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen aus
(vgl. SonderUMK 2. September 2013). An den Bund formulierte die Sonder-
UMK verschiedene Forderungen:
– Der Bund möge die im Jahre 2011 erfolgte Kürzung zurücknehmen und
zusätzliche Haushaltsmittel in angemessener Höhe zweckgebunden zur
Umsetzung des nationalen Hochwasserprogramms bereitstellen.
– Der Bund möge Vorschläge für eine gemeinsame Finanzierungsstrategie
unterbreiten und auch die Möglichkeit der Einrichtung eines
Sonderrahmenplanes prüfen.
– Der Bund möge die Fördermöglichkeiten der Europäischen Union (EU) in
weitestgehendem Umfang nutzen, um das nationale
Hochwasserschutzprogramm voranzubringen (vgl. ebd.).
1. Wann wird die Bundesregierung das nationale
Hochwasserschutzprogramm vorlegen?
Derzeit wird auf Bund-Länder-Ebene an einem Programmvorschlag für ein
Nationales Hochwasserschutzprogramm gearbeitet. Laut Beschluss der Sonder-
UMK vom 2. September 2013 soll dieser bis zur Herbst-UMK 2014 vorgelegt
werden. Dem Sonder-UMK-Beschluss entsprechend wird dieser Vorschlag eine
Liste prioritärer und insbesondere überregionaler Maßnahmen zur Verbesserung
des präventiven Hochwasserschutzes, insbesondere zur Gewinnung von
Rückhalteräumen mit signifikanter Wirkung auf die Hochwasserscheitel und zur
Beseitigung von Schwachstellen bei vorhandenen Hochwasserschutzmaßnahmen
sowie einen Vorschlag für eine gemeinsame Finanzierungsstrategie enthalten.
2. Welche Vorschläge für Maßnahmen sind der Bundesregierung bekannt, die
zum länderübergreifenden Hochwasserschutz beitragen können und in das
nationale Hochwasserschutzprogramm aufgenommen werden sollen?
Auf der Grundlage von zwischen Bund und Ländern abgestimmten
Bewertungskriterien prüfen die Länder derzeit, welche Maßnahmen für die Aufnahme in das
Nationale Hochwasserschutzprogramm in Betracht kommen. Die
Maßnahmenvorschläge sind anschließend noch einer Abstimmung zwischen den Ländern
und einer Plausibilisierung in den Flussgebietsgemeinschaften zu unterziehen.
Daher sind der Bundesregierung derzeit noch keine verbindlichen Vorschläge
für Maßnahmen, die in das Nationale Hochwasserschutzprogramm
aufgenommen werden sollen, bekannt.
3. Wie sollen die Maßnahmen finanziert werden?
Der Koalitionsvertrag sieht die Einrichtung eines Sonderrahmenplans
„Präventiver Hochwasserschutz“ vor. Fragen zu dessen Ausgestaltung und
Budgetierung sind Teil der Arbeiten zum Nationalen Hochwasserschutzprogramm. Auf
die Antwort zu Frage 1 wird insofern verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9384. Mit welchem Anteil wird sich die Bundesregierung an der Finanzierung von
Hochwasserschutzmaßnahmen, die dem nationalen
Hochwasserschutzprogramm entsprechen, beteiligen?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
5. In welchem Planungs- oder Umsetzungsstatus befindet sich das
Hochwasserschutzprogramm, und ab welchem Zeitpunkt ist geplant, mit der
Umsetzung der Maßnahmen zu einem länderübergreifenden Hochwasserschutz zu
beginnen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
6. Von welchem Personenkreis, von welchen Institutionen und Behörden
wurden bisher Maßnahmen zu einem länderübergreifenden Hochwasserschutz
erarbeitet, und wie erfolgt die Abstimmung zur Umsetzung und
Finanzierung zwischen Bund und Ländern?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
7. Welche gesetzlich verankerten verfahrensrechtlichen Regelungen plant die
Bundesregierung in Kooperation mit den Ländern mit dem nationalen
Hochwasserschutzprogramm einzuführen und umzusetzen?
Nach dem Koalitionsvertrag (Seite 120) sollen für den Bau von
Hochwasserschutzanlagen die Möglichkeiten für beschleunigte Planungs- und
Genehmigungsverfahren ausgeschöpft werden. Hierzu sollen gemeinsam mit den
Ländern sowohl bundes- wie landesrechtliche Regelungen auf den Prüfstand gestellt
und angepasst werden.
Die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 13. Juni 2013 hat anlässlich der
Hochwasserereignisse von Juni 2013 beschlossen, dass Bund und Länder die
Änderung relevanter Vorschriften mit dem Ziel einer Verfahrensbeschleunigung
und -vereinfachung für Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes
anstreben. Die MPK vom 23. bis 25. Oktober 2013 hat, unter Bezugnahme auf die
MPK vom 13. Juni 2013, die UMK um Empfehlungen für eine Optimierung von
Genehmigungsverfahren für den Hochwasserschutz bis Dezember 2014
gebeten.
Die Vollversammlung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), in der
auch der Bund vertreten ist, hat am 26./27. September 2013 den Beschluss der
MPK vom 13. Juni 2013 und den Beschluss der Sonder-UMK vom 2. September
2013 (Nummer 13) aufgegriffen und den LAWA-Ausschuss Wasserrecht
gebeten, die für den Hochwasserschutz maßgeblichen Regelungen zu überprüfen und
das Ergebnis der Überprüfung zur 148. LAWA-VV im September 2014
vorzulegen. Inhaltlich geht es in diesem Zusammenhang zum einen um verfahrens-
und prozessrechtliche Möglichkeiten der Straffung von Zulassungsverfahren für
Maßnahmen des vorsorgenden Hochwasserschutzes. Zum anderen soll
überprüft werden, ob das bestehende wasserrechtliche, baurechtliche und
raumordnungsrechtliche Instrumentarium des vorsorgenden Hochwasserschutzes
ausreicht, um den Zielsetzungen des Hochwasserschutzprogramms Rechnung zu
tragen. Auch die Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der Formen der
Bürgerbeteiligung werden in die Beratungen einbezogen. Zudem führt die LAWA einen
Erfahrungsaustausch der Länder zur effizienten Durchführung von
Zulassungsverfahren für Hochwasserschutzmaßnahmen durch.
Drucksache 18/938 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Hält die Bundesregierung im Rahmen des nationalen
Hochwasserschutzprogramms die Einrichtung einer nationalen Stabsstelle für sinnvoll?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja,
a) wo soll diese Stabsstelle angesiedelt werden,
b) welche Personen, Institutionen und Behörden sollen daran beteiligt
werden,
c) wie hoch wird der jährliche Finanzbedarf dieser Stabsstelle sein,
d) in welcher Höhe werden Personalkosten für diese Stabsstelle jährlich
eingeplant,
e) mit welchen Handlungsvollmachten soll diese Stabsstelle gegenüber
den Ländern ausgestattet werden?
Zur Stärkung der Koordinierungskapazität des Bundes wird im
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bauen und Reaktorsicherheit ein Referat
Hochwasserschutz eingerichtet. Die Schaffung einer Stabsstelle ist derzeit nicht
vorgesehen.
9. Wie sollte nach Ansicht der Bundesregierung eine umfassende
Beteiligung der verschiedenen Interessenverbände und Bürgerinitiativen beim
Bau von Hochwasserschutzanlagen aussehen und gewährleistet werden?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
10. Welche neuen Bürgerbeteiligungsverfahren und verfahrensrechtlichen
Regelungen bei der Planung und Umsetzung von
Hochwasserschutzmaßnahmen plant die Bundesregierung über die gesetzlich verankerten hinaus
in die Erarbeitung des nationalen Hochwasserschutzprogramms
einzubeziehen?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
11. a) Um welche Kürzungen des Bundes im Jahr 2011, welche laut Sonder-
UMK zurückgenommen werden sollen, handelt es sich?
Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes“ (GAK) wurde im Haushaltsjahr 2011 mit Bundesmitteln (Ausgaben)
in Höhe von effektiv 600 Mio. Euro ausgestattet. Dies bedeutete einen
Rückgang gegenüber dem Jahr 2010 (effektiv 700 Mio. Euro) um 100 Mio. Euro.
b) Mit welcher Begründung erfolgte diese Kürzung?
Die Kürzung war Teil des vom damaligen Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz geleisteten notwendigen Beitrags zur
Konsolidierung des Bundeshaushaltes.
c) Wurden oder werden diese Kürzungen, wie von der SonderUMK
angestrebt, zurückgenommen, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
Auch in den Jahren 2012 und 2013 wurden für die GAK Bundesmittel in Höhe
von jeweils effektiv 600 Mio. Euro veranschlagt. In dem vom Bundeskabinett
am 12. März 2014 beschlossenen zweiten Regierungsentwurf zum
Bundeshaushalt 2014 sind für die GAK ebenfalls Ausgaben in Höhe von effektiv 600 Mio.
Euro vorgesehen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/93812. Wie sieht die Finanzierungsstrategie des Bundes für ein nationales
Hochwasserschutzprogramm aus?
a) Für welchen Zeitraum ist eine Finanzierung geplant?
b) In welcher Höhe?
c) Wie werden die Finanzmittel verteilt?
d) Wie hoch ist der Eigenanteil der Länder oder Kommunen?
e) Welche Zugangskriterien und Voraussetzungen wird es nach
derzeitigem Stand geben?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen.
13. Ist ein Sonderrahmenplan zur Gefahrenabwehr von Hochwasser geplant,
und wenn ja, wann wird er vorgelegt?
Laut Koalitionsvertag ist die Einrichtung eines Sonderrahmenplans
„Präventiver Hochwasserschutz“ geplant (siehe Antwort zu Frage 3).
14. Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja,
a) welche Maßnahmen sollen in diesem Sonderrahmenplan gesetzlich
verankert werden,
b) welche Personen sollen Handlungsvollmachten im Rahmen dieses
Sonderrahmenplans erhalten und mit welcher Begründung?
Auf die Antworten zu den Fragen 3 und 13 wird verwiesen.
15. Welche Informationen hat die Bundesregierung zu den Maßnahmen, die
der Bundesrat für einen effektiven und nachhaltigen Hochwasserschutz als
notwendig erachtet?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den Kosten durch
Hochwasser in den vergangenen zehn Jahren in der EU?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Zahlen zu durch Hochwasser in den
vergangenen zehn Jahren in der EU verursachten Schäden vor. Die
Bundesregierung hat Kenntnis von der „Study on Economic and Social Benefits of
Environmental Protection and Ressource Efficiency Related to the European Semester“,
die die Europäische Kommission im Zuge des Europäischen Semesters in
Auftrag gegeben und im Februar 2014 veröffentlicht hat. Diese Studie befasst sich
auch mit Fragen der sozialen und monetären Auswirkungen von
Hochwasserereignissen in der EU seit dem Jahr 2002. Darin schätzt die Europäische
Kommission die Kosten für Hochwasserschäden innerhalb der Europäischen Union in
den Jahren 2002 bis 2013 auf 72 Mrd. Euro, wovon 19 Mrd. Euro auf
Deutschland entfallen. Der Bundesregierung liegen keine Informationen bezüglich der
Validität der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Zahlen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor.
Aus dem EU-Solidaritätsfonds können die betroffenen Mitgliedstaaten Hilfen
beantragen, wenn ihre Schäden den Schwellenwert zur Mobilisierung von
0,6 Prozent des jeweiligen nationalen Bruttonationaleinkommens bzw. von
Drucksache 18/938 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode3 Mrd. Euro in Preisen von 2002 überschreiten, oder bei geringeren Schäden
unter die Voraussetzungen des Kriteriums „außergewöhnliche regionale
Katastrophe“ bzw. das „Nachbarschaftskriterium“ fallen. Von den Mitgliedsländern
und Beitrittsländern der Europäischen Union wurden nach
Hochwasserereignissen Anträge mit einer Schadenssumme von insgesamt ca. 36,8 Mrd. Euro
gestellt.
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele Menschen
von Hochwasser in den vergangenen zehn Jahren in der EU betroffen
waren?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, auf welche Höhe
sich die Ausgaben für den Hochwasserschutz in den vergangenen zehn
Jahren in der EU beliefen (sofern vorhanden, bitte nach Mitgliedstaaten
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Zahlen zu den
Hochwasserschutzinvestitionen in anderen Mitgliedstaaten vor.
19. Welche Fördermöglichkeiten der EU plant die Bundesregierung, wie von
der SonderUMK angeregt, für den nationalen Hochwasserschutz zu
nutzen?
Maßnahmen zum Hochwasserschutz sind im Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung (EFRE) auch in der künftigen Förderperiode (2014 bis 2020)
förderfähig. Entsprechende Maßnahmen können im Rahmen der
Investitionspriorität „Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der
Risikoprävention und des Risikomanagements“ gefördert werden (vgl. Artikel 5 Absatz 5 VO
Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, veröffentlicht im EU-Amtsblatt L 347/
289 vom 20. Dezember 2013). Die EFRE-Mittel werden in Deutschland in der
Förderperiode 2014 bis 2020 ausschließlich von den Bundesländern verwaltet.
Es obliegt somit den Bundesländern, entsprechende Fördermöglichkeiten für
Hochwasserschutz in ihren Operationellen Programmen zu verankern.
20. Welche Priorität räumt die Bundesregierung dem präventiven,
ökologischen Hochwasserschutz im Verhältnis zum technischen
Hochwasserschutz im nationalen Hochwasserschutzprogramm ein, und wie soll sich
das im nationalen Hochwasserschutzprogramm widerspiegeln?
Die Sonder-UMK vom September 2013 hat bereits grundsätzlich die Prioritäten
für die Auswahl der Maßnahmen für das Nationale Hochwasserschutzprogramm
festgelegt (siehe Antwort zu Frage 1). Danach sollen in das Nationale
Hochwasserschutzprogramm Maßnahmen zur Verbesserung des präventiven
Hochwasserschutzes, insbesondere zur Gewinnung von Rückhalteräumen mit
signifikanter Wirkung auf die Hochwasserscheitel sowie Maßnahmen zur
Beseitigung von Schwachstellen bei vorhandenen Hochwasserschutzmaßnahmen
aufgenommen werden. Eine Sonderarbeitsgruppe der Bund-Länder-
Arbeitsgemeinschaft Wasser hat zwischenzeitlich Bewertungskriterien für die Auswahl
dieser Maßnahmen erarbeitet. Zu den Bewertungskriterien zählen neben der
Wirksamkeit bezogen auf die im § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) genannten Schutzgüter insbesondere mit den Maßnahmen zu
erreichende Synergieeffekte mit Zielen des Gewässer- und Auenschutzes. Maß-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/938nahmen der Schwachstellenbeseitigung sind in der Regel technische
Schutzmaßnahmen. Solche sind allerdings auch bei deutlicher Verbesserung des
Hochwasserrückhalts dort weiter notwendig, wo hohe Schadenspotentiale bestehen.
21. Erachtet die Bundesregierung eine Harmonisierung der
Hochwasserwarnstufen für notwendig?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie soll die Neuausrichtung der Hochwasserwarnstufen
ausgestaltet werden, und bis wann plant die Bundesregierung diese
Harmonisierung?
Die Bundesregierung hält eine Harmonisierung der Hochwasserwarnstufen für
sinnvoll. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass eine Harmonisierung der
Hochwasserwarnstufen in die Zuständigkeit der Länder fällt.
22. Hält die Bundesregierung einen Vorrang des Hochwasserschutzes bei der
Flächennutzung für notwendig?
Wenn ja, wie ist dazu die Strategie der Bundesregierung, und wie will sie
diese gewährleisten?
Wenn nein, warum nicht, und mit welchen anderen Regelungen will sie die
Konflikte lösen?
Die Bundesregierung hält einen Vorrang für den Hochwasserschutz bei der
Flächennutzung dort, wo die Freihaltung von Flächen oder die Einschränkung
oder Untersagung anderer Nutzungen für den vorsorgenden Hochwasserschutz
zum Wohl der Allgemeinheit notwendig ist, für gerechtfertigt. Die Festlegung
entsprechender Vorranggebiete in Raumordnungsplänen liegt in der
Verantwortung der Länder. Dasselbe gilt für die Durchsetzung der Schutzvorschriften in
Überschwemmungsgebieten (§ 78 WHG). Im Übrigen setzt sich die
Bundesregierung dafür ein, eine Zustimmung der Länderkammer für die
Verabschiedung einer Bundeskompensationsverordnung gemäß § 15 Absatz 7 des
Bundesnaturschutzgesetzes auf Basis des vom Bundeskabinett am 24. April 2013
beschlossenen Entwurfs zu erlangen. Ziel ist eine Verordnung mit breitem
Anwendungsbereich zum Ausgleich von Eingriffen. Damit können naturschutzfachlich
erforderliche Verbesserungen des ökologischen Zustandes von Flussauen als
Kompensationsmaßnahme ausgestaltet werden, die zugleich die Erfordernisse
des Hochwasserschutzes unterstützen (siehe auch Antwort zu Frage 28).
Gleichzeitig soll durch die Anrechenbarkeit solcher Maßnahmen die
Mittelverfügbarkeit zur Hochwasserprävention ergänzt und Flächennutzungskonkurrenzen
verringert werden.
23. Hält die Bundesregierung ein Moratorium für den Verkauf von für den
Hochwasserschutz geeigneten Flächen durch Bund, Länder und
Wirtschaftsunternehmen für notwendig, um diese als potenzielle
Überschwemmungsflächen zu sichern?
Wenn ja, wird sie sich dafür einsetzen, dies auch im Vorgriff auf
Maßnahmen im nationalen Hochwasserschutzprogramm zu regeln?
Wenn nein, warum nicht?
Bei der Erarbeitung des Nationalen Hochwasserschutzprogramms wird die
Gewinnung von Rückhalteräumen einen wesentlichen Schwerpunkt bilden.
Insoweit ist nach flächenkonkreten Planungen für Rückhalteräume die Verfügbarkeit
von Flächen ein entscheidender Faktor für die spätere Realisierung, nicht nur
Drucksache 18/938 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeunmittelbar an den Gewässern, sondern auch im Hinterland als mögliche
Tauschflächen. Ausgehend von einer flächenkonkreten Planung wird auch
seitens der öffentlichen Hand zu prüfen sein, ob und wie für diese Zwecke
gezielt geeignete Flächen zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden können.
Bei der Inanspruchnahme von benötigten Grundstücken, die nicht der
öffentlichen Hand gehören, ist der grundgesetzlich verbürgte Schutz des Eigentums zu
beachten, wobei eine gerechte Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und
der betroffenen Beteiligten stattfinden muss. Die Bundesregierung wird die
Flächenverfügbarkeit in den weiteren Diskussionen zur Erarbeitung des Nationalen
Hochwasserschutzprogramms zur Sprache bringen.
24. Welche Position hat die Bundesregierung zu Überlegungen zur
beschleunigten Planung von Baumaßnahmen von technischen
Hochwasserschutzanlagen an den Flüssen, und wird sie solche Gesetze selbst initiieren?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
25. Hält die Bundesregierung im künftigen Hochwasserschutzprogramm ein
Recht auf frühzeitige Information aller potentiell Betroffenen für sinnvoll,
und welche Regelungen wird sie initiieren, die dies garantieren?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
26. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass für die Realisierung von
ökologischen Hochwasserschutzmaßnahmen mehr Personal und Finanzmittel
zur Verfügung stehen müssen?
Wenn ja, wie viel Personal ist aus Sicht der Bundesregierung dafür
notwendig, wie unterscheidet sich diese Zahl vom aktuellen Stand, und wie
hoch schätzt die Bundesregierung die nötige Erhöhung der Finanzmittel
für einen ökologischen Hochwasserschutz ein?
Wenn nein, warum nicht?
Die Hochwasservorsorge in Deutschland fällt in die Vollzugs- und
Finanzierungskompetenz der Bundesländer. Eine Beurteilung der Notwendigkeit, mehr
Personal und Finanzmittel zur Realisierung von ökologischen
Hochwasserschutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, ist dementsprechend nicht Aufgabe
der Bundesregierung.
27. Hat die Bundesregierung Daten über das Verhältnis zwischen dem
Finanzaufwand zur Schadensbeseitigung nach Hochwasserereignissen seit dem
Jahr 2002 und den Kosten für einen vorsorgenden ökologischen
Hochwasserschutz?
Wenn ja, wie hoch ist der bisherige Finanzaufwand für die
Schadensbeseitigung, und wie hoch der Finanzaufwand für den ökologischen
Hochwasserschutz?
Die Bundesregierung verfügt über keine expliziten Zahlen zu Kosten für den
vorsorgenden ökologischen Hochwasserschutz. Im Rahmen der
Berichterstattung über den Vollzug der GAK werden die öffentlichen Ausgaben für
Hochwasserschutzmaßnahmen (GAK Bund und Länder, EU-Mittel) ausgewiesen.
Diese betrugen in den Jahren 2002 bis 2012 knapp 2,1 Mrd. Euro.
Der Bundesregierung liegen keine endgültigen Zahlen hinsichtlich des
Finanzaufwands zur Schadensbeseitigung nach Hochwasserereignissen vor.
Gegenüber der EU wurden von Deutschland zwischen den Jahren 2002 und 2013
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/938Schäden in Höhe von ca. 18,2 Mrd. Euro gemeldet. Die Europäische
Kommission schätzt in der im Jahr 2014 erschienenen „Study on Economic and Social
Benefits of Environmental Protection and Ressource Efficiency Related to the
European Semester“ die Hochwasserschäden in Deutschland zwischen den
Jahren 2002 und 2013 in einem konservativen Ansatz auf 19 Mrd. Euro.
Tabelle: Öffentliche Ausgaben für Hochwasserschutzanlagen und Schadensmeldungen Deutschlands für
Hochwasserschäden ggü. dem EU-Solidaritätsfonds
Quellen: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Berichterstattung zum Vollzug der GAK
2002-2011
Europäische Kommission (2013): Bericht der Kommission: Solidaritätsfonds der Europäischen Union –
Jahresbericht 2012
Bundesministerium der Finanzen (2013): Application from Germany of 24 July 2013 for funding from the
European Union Solidarity Fund for efforts to combat the damage caused by flooding in several Länder
between 18 May and 26 June 2013.
Wenn nein, wie schätzt die Bundesregierung das Verhältnis zwischen
diesen beiden Posten ein?
Erfahrungen zeigen, dass die im Nachgang zu den Extremhochwassern in den
Jahren 2002 und 2006 getätigten Investitionen in Hochwasserschutzmaßnahmen
bei dem Hochwasser im Juni 2013 erneute hohe Schäden in den entsprechenden
Bereichen vermieden haben. Kosten-Nutzen-Betrachtungen im Zusammenhang
mit der Planung und Realisierung von Hochwasserschutzmaßnahmen weisen
regelmäßig Schadensvermeidungspotentiale auf, die um ein Mehrfaches über
den Investitions- und Unterhaltungskosten liegen.
28. Wann und wie wird die Bundesregierung das in der nationalen
Biodiversitätsstrategie angekündigte Auenprogramm als wichtigen Beitrag zum
Hochwasserschutz umsetzen bzw. dies veranlassen?
In der Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt hat die Bundesregierung
am 7. November 2007 folgendes Handlungsziel beschlossen: „Bundesweite
Erfassung des ökologischen Zustandes von Flussauen im Rahmen eines nationalen
Auenprogramms bis 2009“. Bei diesem nationalen Auenprogramm handelt es
sich um ein Forschungsprogramm „Flussauen in Deutschland“, das im Jahr 2009
mit der Vorlage des Auenzustandsberichts abgeschlossen wurde. Zu
Maßnahmen zur Umsetzung des Flussauenprogrammes siehe auch Antwort zu Frage 22.
Jahr Öffentliche Ausgaben für
Hochwasserschutzanlagen (GAK Bund und Land,
EU-Mittel) in Mio. Euro
Schadensmeldungen für
Hochwasserschäden ggü.
EU-Solidaritätsfonds in
Mio. EUR
2002 145,5 9 100,0
2003 144,5
2004 124,3
2005 151,4
2006 144,4
2007 179,1
2008 238,4
2009 222,3
2010 228,8 937,7
2011 236,9
2012 239,0 (vorläufig)
2013 liegen noch nicht vor 8 154,0
Gesamt 2 054,6 18 191,7
Drucksache 18/938 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode29. Welche Voraussetzungen sind der Bundesregierung für einen effektiven
Wasserrückhalt in der Fläche bekannt, und welche Maßnahmen will sie
ergreifen, um einen optimalen Wasserrückhalt in der Fläche zu fördern?
Wesentliche Voraussetzung für einen effektiven Hochwasserrückhalt ist die
Verfügbarkeit von Flächen für die Schaffung von gesteuerten oder ungesteuerten
Rückhalteräumen bzw. zur Vorhaltung von Notflutungsräumen bei
Extremhochwässern. Das Bundesraumordnungsgesetz sieht hierzu vor, in
Raumordnungsplänen Festlegungen zu entsprechenden Freiräumen für die Gewährleistung des
vorsorgenden Hochwasserschutzes zu treffen und Vorranggebiete hierfür
auszuweisen. Dies liegt in der Zuständigkeit der Länder. Das WHG verpflichtet
zudem zur Erhaltung von Überschwemmungsgebieten in ihrer Funktion als
Rückhalteflächen sowie zur Rückgewinnung als Rückhalteflächen geeigneter
früherer Überschwemmungsgebiete. Die tatsächliche Inanspruchnahme der
Freiräume für konkrete Maßnahmen des Hochwasserrückhaltes
(Deichrückverlegungen, Polderbau etc.) muss aber gegenüber den jeweiligen Flächeneigentümern
im Einzelfall durchgesetzt werden. Hierzu sind vertragliche Vereinbarungen zu
treffen oder Enteignungsverfahren durchzuführen. Auch dies liegt in der
Zuständigkeit der Länder. Ob und inwieweit hier verfahrensrechtliche Änderungen zur
schnelleren Realisierung von Maßnahmen des Hochwasserrückhaltes möglich
und geeignet wären, ist auch Gegenstand der in der Antwort zu Frage 7
angesprochenen Erfahrungsaustausches.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]