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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur echten Rückwirkung von Steuergesetzen

Betroffene Verfahren und steuergesetzliche Regelungen, Wirkungen für die öffentlichen Haushalte, Konsequenzen aus der Abgrenzung zwischen ungeklärter und unklarer Rechtslage, geplante steuergesetzliche Initiativen, notwendige Änderungen von Vertrauensschutzregelungen, Auswirkungen auf Steuergestaltungsmodelle<br /> (insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

31.03.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/81013.03.2014

Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur echten Rückwirkung von Steuergesetzen

der Abgeordneten Lisa Paus, Kerstin Andreae, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Dr. Gerhard Schick, Dieter Janecek, Dr. Tobias Lindner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 5/08) die verfassungsrechtlichen Grenzen aufgezeigt, in denen der Gesetzgeber mit Wirkung für die Vergangenheit „eine rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren“ darf.

Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass § 43 Absatz 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften „gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes“ verstoße, „soweit danach § 40a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften auf Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen stehen, rückwirkend bereits in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 anzuwenden ist.“

Der Beschluss wirft Fragen auf in Bezug auf die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen für die Steuergesetzgebung.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Auf wie viele Verfahren findet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur echten Rückwirkung direkt Anwendung, und wie hoch sind die maximalen fiskalischen Wirkungen für die öffentlichen Haushalte (Bund, und nach Kenntnis der Bundesregierung Länder und Kommunen)?

2

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der vom Bundesverfassungsgericht gezogenen Abgrenzung zwischen einer ungeklärten Rechtslage, die eine echte gesetzliche Rückwirkung noch nicht rechtfertigt, und einer unklaren und verworrenen Rechtslage, die eine solche gesetzliche Rückwirkung rechtfertigen kann?

3

Inwiefern teilt die Bundesregierung die in der abweichenden Meinung des Richters am Bundesverfassungsgericht Dr. Johannes Masing genannten Argumente gegen den Beschluss vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 5/08, bitte begründen)?

4

Welche steuergesetzlichen Regelungen der vergangenen zehn Jahre beinhalteten „redaktionelle Änderungen“, die nach der aktuellen Bundesverfassungsgerichtsrechtsprechung echte gesetzliche Rückwirkungen darstellen könnten?

5

Welche steuergesetzlichen Regelungen der vergangenen zehn Jahre beinhalten nach Ansicht der Bundesregierung echte gesetzliche Rückwirkungen, durch die eine Rechtslage geändert worden ist, für die kein berechtigtes Vertrauen begründet war?

6

Welche steuergesetzlichen Regelungen der vergangenen zehn Jahre beinhalten nach Ansicht der Bundesregierung echte gesetzliche Rückwirkungen, die nach der aktuellen Bundesverfassungsgerichtsrechtsprechung nicht gerechtfertigt gewesen wären, und welche finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte waren damit verbunden?

7

Welche steuergesetzlichen Initiativen plant die Bundesregierung, die Regelungen zur echten Rückwirkung von Steuergesetzen beinhalten (bitte detailliert auflisten)?

8

Sieht die Bundesregierung Anlass, aufgrund der aktuellen Bundesverfassungsgerichtsrechtsprechung zu echten Rückwirkungen Änderungen an den Regelungen des Vertrauensschutzes vorzunehmen, und wenn ja, welche?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils im Hinblick auf unerwünschte neue Steuergestaltungsmodelle, von denen der Fiskus erst im Nachhinein erfährt?

10

Plant die Bundesregierung die Einführung einer Meldepflicht für planmäßig vertriebene Steuergestaltungsmodelle etwa nach britischem Vorbild, um auf solche Gestaltungen bereits im Vorfeld und nicht erst rückwirkend gesetzlich reagieren zu können, und wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 13. März 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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