[Deutscher Bundestag Drucksache 18/955
18. Wahlperiode 31.03.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke,
Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/812 –
Rentenpläne der Bundesregierung (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/629)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf zu den geplanten neuen
Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung lässt mehr Fragen offen, als
er Antworten gibt. So wird nicht systematisch offengelegt, wie hoch die
Gesamtbelastung durch die geplanten Reformen ist, wie sich die jeweiligen Belastungen
auf Beitragszahlerinnen und -zahler, Rentnerinnen und -rentner, die öffentlichen
Haushalte sowie die Sozialversicherungsträger auswirken und welche
Prognosen über die Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen den
Kostenschätzungen zugrunde liegen.
Die auch zwischen den Koalitionspartnern CDU, CSU und SPD viel diskutierte
Gefahr einer Zunahme von Frühverrentungen findet im Kostentableau des
Gesetzentwurfs keine Berücksichtigung.
Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/629) schafft in dieser
Hinsicht keine Klarheit. Es fehlt auch weiterhin an einer systematischen und
transparenten Aufzählung des betroffenen Personenkreises sowie der
kalkulierten Kostenbelastungen. Auf dieser Grundlage wird es dem Gesetzgeber
verunmöglicht, eine voll informierte Entscheidung über das alsbald abzustimmende
Gesetz zu treffen.
Auch innerhalb der Koalitionsfraktionen werden Fragen lauter, ob die Prioritäten
bei den rentenpolitischen Vorhaben angesichts sinkender
Erwerbsminderungsrenten richtig gesetzt wurden. Die Bundesregierung wird sich im anstehenden
Gesetzgebungsverfahren damit auseinandersetzen müssen, warum die – nach
den Worten der Christlich-Demokratischen Arbeitnehmerschaft (CDA) –
„sozialpolitisch vordringlichste Aufgabe“, die Absicherung des
Erwerbsminderungsrisikos, nicht auch vordringlich behandelt wird.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
27. März 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/955 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode1. Ist es richtig, dass dem Bundeshaushalt bis zum Jahr 2030
a) durch einen erhöhten Bundeszuschuss aufgrund eines höheren
Beitragssatzes zusätzliche Kosten in Höhe von fast 20 Mrd. Euro entstehen, und
wenn nein, warum nicht,
b) durch eine höhere Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der
Kindererziehungszeiten für Geburten vor dem Jahr 1992 ab dem Jahr 2019
weitere Kosten in Höhe von rund 20 Mrd. Euro entstehen, und wenn
nein, warum nicht,
c) Steuermindereinnahmen entstehen, weil die erwartbaren Steuerausfälle
aufgrund des höheren Sonderausgabenabzugs nicht vollständig durch
höhere Steuerzahlungen der Rentnerinnen und Rentner kompensiert
werden, und wenn nein, warum nicht,
d) Steuermindereinnahmen entstehen, weil auf alle Renten von Personen,
die als besonders langjährig Versicherte vorzeitig in Rente gehen,
dauerhaft ein um bis zu 4 Prozentpunkte niedrigerer Steuersatz erhoben
wird (siehe Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung vom
17. Januar 2014 zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz anlässlich der
Besprechung im Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 20.
Januar 2014),
e) durch höhere Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
für Angestellte des Bundes knapp 225 Mio. Euro zusätzliche Kosten
entstehen, und wenn nein, warum nicht?
2. Ist es richtig, dass bis zum Jahr 2030 aufgrund höherer Arbeitgeberbeiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung
a) den Ländern Kosten in Höhe von knapp 900 Mio. Euro und
b) den Kommunen Kosten in Höhe von rund 1,65 Mrd. Euro entstehen, und
wenn nein, warum nicht?
3. Ist es richtig, dass die Mehrausgaben in der gesetzlichen
Rentenversicherung bis zum Jahr 2030
a) von den Beitragszahlerinnen und -zahlern durch höhere Beitragssätze in
Höhe von über 70 Mrd. Euro finanziert werden, und wenn nein, warum
nicht,
b) von den Rentnerinnen und Rentnern durch ein geringeres Rentenniveau
in Höhe von rund 55 Mrd. Euro finanziert werden, und wenn nein,
warum nicht sowie
c) durch einen erhöhten Bundeszuschuss in Höhe von fast 40 Mrd. Euro
finanziert werden, und wenn nein, warum nicht?
4. Inwiefern gibt es seitens der Bundesregierung Überlegungen, auch
Arbeitslose an der Finanzierung des Rentenpakets zu beteiligen, indem nach
Einsparmöglichkeiten bei den – im Etat des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales eingestellten – Mitteln für die Eingliederungsleistungen in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende gesucht wird (siehe Interview mit dem
Stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der Fraktion der CDU/CSU
Dr. Michael Fuchs im Deutschlandfunk, 26. Februar 2014)?
5. Ist es richtig, dass die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren für besonders
langjährig Versicherte zu zusätzlichen Kosten in der gesetzlichen
Rentenversicherung aufgrund von Beitragsausfällen führt, die sich bis zum Jahr 2030
auf annähernd 10 Mrd. Euro summieren, und wenn nein, warum nicht?
6. Ist es richtig, dass den Trägern der Deutschen Rentenversicherung bis zum
Jahr 2030 durch die Rentenpläne insgesamt 22,55 Mio. Euro
Verwaltungsaufwand entstehen, und wenn nein, warum nicht?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/955 7. a) Ist es richtig anzunehmen, dass die Ausfälle von Beiträgen zur
gesetzliche Kranken- sowie zur sozialen Pflegeversicherung durch früher in
Rente gehende Personen sowie die Beitragsmindereinnahmen aufgrund
einer stärkeren Senkung des Sicherungsniveaus bis zum Jahr 2030 die
höheren Beitragseinnahmen aufgrund der höheren (beitragspflichtigen)
Rentenleistungen überwiegen, und wenn nein, warum nicht?
b) Wie hoch sind die Be- und Entlastungen durch das geplante
Rentenpaket in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung jeweils in
den Jahren 2018 bis 2030?
8. Ist es richtig, dass vor dem Hintergrund der Fragen 1 bis 7 die
Gesamtbelastung durch das Rentenpaket auch ohne die möglichen Folgekosten
einer Frühverrentung vor dem 63. Lebensjahr bei insgesamt deutlich über
175 Mrd. Euro bis zum Jahr 2030 liegt, und wenn nein, warum nicht?
9. Wie hoch sind die Mehrausgaben in der gesetzlichen Rentenversicherung
für die jeweiligen Jahre 2021 bis einschließlich 2029 für die Posten
a) Kindererziehungszeiten,
b) besonders langjährig Versicherte,
c) Erwerbsminderungsrente und
d) Rehabilitationsbudget?
10. Wie entwickeln sich auf der Grundlage des Gesetzentwurfs der
Beitragssatz sowie das Sicherungsniveau in den jeweiligen Jahren 2021 bis
einschließlich 2029?
Die Fragen 1 bis 10 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Angaben zu den angesprochenen finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen
des Rentenpakets sind in der allgemeinen Begründung des Regierungsentwurfs
eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) dargestellt beziehungsweise
finden sich auch in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend „Rentenpläne der
Bundesregierung“ auf Bundestagsdrucksache 18/629.
Mittel für die Eingliederungsleistungen in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende werden nicht zur Finanzierung eingesetzt. Die Darstellung im
Gesetzentwurf umfasst gemäß der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien grundsätzlich den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes.
Sie ist hinsichtlich zentraler Kenngrößen in der Rentenversicherung um
langfristige Darstellungen bis zum Jahr 2030 ergänzt. Entsprechend dem Vorgehen
bei anderen rentenpolitischen Maßnahmen in der Vergangenheit und vor dem
Hintergrund der Unsicherheiten, mit denen langfristige Modellrechnungen
zwangsläufig verbunden sind, ist die Darstellung der langfristigen
Auswirkungen auf Stichjahre beschränkt. Langfristige Modellrechnungen zu den
Auswirkungen in den übrigen Sozialversicherungszweigen werden vor dem
Hintergrund deren geringer Aussagefähigkeit nicht erstellt. Es kann allerdings
festgehalten werden, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen
Pflegeversicherung auch langfristig im Saldo Beitragsmehreinnahmen zu
erwarten sind, da die Ausweitung der anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor
dem Jahr 1992 geborene Kinder auch längerfristig das Ausgabenvolumen des
Rentenpakets dominiert. Eine Kumulation von Mehrausgaben über viele Jahre
hinweg wird zur Darstellung der Gesetzesfolgenabschätzung nicht
vorgenommen. Eine derartige Vorgehensweise wäre irreführend, da je nach Wahl der
Zeitspanne beliebig hohe Zahlen dargestellt werden können. Da einer solchen
Betrachtung geeignete Bezugspunkte fehlen, sind solche Zahlen nicht aussagefähig.
Drucksache 18/955 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode11. Ist es richtig, dass die mögliche Gefahr einer Zunahme von
Frühverrentungen im Kostentableau des vom Bundeskabinett verabschiedeten
Entwurfs eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung vom 27. Januar 2014 keine Berücksichtigung findet,
und wenn ja, warum nicht?
Die abschlagsfreie Rente ab 63 bedeutet keine Rückkehr zur
Frühverrentungspolitik der 80er- und 90er-Jahre des letzten Jahrhunderts. Die Zeiten haben sich
gewandelt. Die Erwerbsbeteiligung Älterer hat sich beeindruckend stark erhöht.
Immer mehr Arbeitgeber erkennen den Wert und die Unverzichtbarkeit Älterer
und unternehmen Anstrengungen, sie im Betrieb zu halten. Eine Zunahme
älterer Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld im
Zuge von Frühverrentungsmaßnahmen ist nicht zu erwarten. Daher sind in der
allgemeinen Begründung des Gesetzentwurfs auch keine entsprechenden
Kosten aufgeführt. Die Altersgrenze für den frühestmöglichen Zugang in eine
Altersrente bleibt unverändert. Einer Frühverrentungspraxis wirken auch die
bestehenden Regelungen im Recht der Arbeitsförderung entgegen: Unter anderem
ist der Bezug von Arbeitslosengeld mit deutlichen finanziellen Einbußen
verbunden. Im Falle einer vorwerfbar herbeigeführten Arbeitslosigkeit ruht ein
Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit von regelmäßig zwölf
Wochen; darüber hinaus wird die Dauer des Anspruchs um ein Viertel gekürzt.
Wird ein Arbeitsverhältnis vorzeitig, das heißt ohne Einhaltung der
maßgeblichen Kündigungsfrist, unter Zahlung einer Abfindung beendet, führt dies zu
einem zeitweisen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Im Falle eines
Ruhens wegen Abfindung von mehr als einem Monat sind Arbeitslose zudem
gezwungen, die Beiträge zur Krankenversicherung selbst zu tragen.
Entscheidend ist aber, dass sich die Arbeitswelt seit den 80er- und 90er-Jahren
des letzten Jahrhunderts fundamental verändert hat. Die seinerzeit praktizierte
Frühverrentung zulasten der Arbeitslosen- und Rentenversicherung gehört der
Vergangenheit an. Seit dem Jahr 2000 hat sich die Erwerbsbeteiligung der 60- bis
64-Jährigen von knapp 20 Prozent auf 46,5 Prozent im Jahr 2012 mehr als
verdoppelt. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung realisieren
immer mehr Unternehmen, dass ältere Erwerbstätige dringend gebraucht werden,
um dem drohenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Entsprechend ist die
Wertschätzung der Unternehmen gegenüber ihren älteren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern deutlich gestiegen. Die Unternehmen investieren im eigenen
Interesse zunehmend in altersgerechte Arbeitsbedingungen, Weiterbildung und
Gesundheitsmanagement. Es sind keine Anzeichen erkennbar, dass sich dieser
Trend umkehren könnte.
Im Rahmen der Abstimmung des Gesetzentwurfs innerhalb der
Bundesregierung wurde über eventuelle Frühverrentungen diskutiert. Es bestand Einigkeit,
dass die Aufnahme einer gesetzlichen Regelung in den Regierungsentwurf zu
diesem Zeitpunkt nicht erforderlich ist. Im parlamentarischen Verfahren ist zu
prüfen, ob und wie Frühverrentung durch eine verfassungskonforme Regelung
verhindert werden kann. In jedem Fall sollen ab dem Jahr 2018 die
Auswirkungen der Rente ab 63, insbesondere die Inanspruchnahme und die Erfüllung der
Zugangsvoraussetzungen durch Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs, evaluiert
werden.
12. a) Wie viele anspruchsberechtigte Personen liegen den im Gesetzentwurf
prognostizierten Kosten für die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren für
besonders langjährig Versicherte zugrunde (bitte differenziert für die
jeweiligen Jahre 2014 bis 2030)?
b) Wie viele Personen der Altersgruppe 55 bis 63 Jahre, die grundsätzlich
die 45 Beitragsjahre erreichen können, weisen der Versichertenkonten-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/955stichprobe 2011 zufolge Zeiten des Arbeitslosenbezugs auf (bitte nach
Dauer des Bezugs differenziert)?
Die Anteile nach Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld zu den erfragten
Fällen gemäß einer Auswertung der Versichertenkontenstichprobe 2011 sind in
der nachstehenden Tabelle dargestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass die
Versichertenkontenstichprobe mit gewissen statistischen Unsicherheiten behaftet
ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 verwiesen.
Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs, Beitragszeiten und Nicht-Beitragszeiten
(Anrechnungszeiten), Potential der Altersgruppe 55 bis 63, die 45 Beitragsjahre
erreichen können
Quelle: Versichertenkontenstichprobe 2011.
13. Wie entwickelt sich der dem Kostentableau des vom Bundeskabinett
verabschiedeten Entwurfs eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in
der gesetzlichen Rentenversicherung vom 27. Januar 2014 zugrunde
liegenden Prognose folgend
a) die Anzahl der Zugänge in Altersrente,
b) die Zahl der Anspruchsberechtigten von der abschlagsfreien Rente ab
63 Jahren und
c) die Zahl der Anspruchsberechtigten von der abschlagsfreien Rente ab
63 Jahren, die durch die neue Maßnahme zusätzlich früher in Rente
gehen (bitte jeweils differenziert für die jeweiligen Jahre 2014 bis 2030)?
14. Wie teilen sich die einzelnen Kostenpositionen einer abschlagsfreien
Rente ab 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte, die ausweislich
des Gesetzentwurfs beginnend im Jahr 2014 von 0,9 Mrd. Euro auf
3,1 Mrd. Euro im Jahr 2030 ansteigen, zwischen
a) Kosten für zusätzliche Rentenzahlungen vom 63. bis zum 65.
Lebensjahr und
b) Kosten für nicht mehr erfolgte Abschlagszahlungen vom 63.
Lebensjahr bis zum Lebensende auf (bitte jeweils differenziert für die
jeweiligen Jahre 2014 bis 2030)?
Die Fragen 13 und 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie sich die Kosten der abschlagsfreien Rente ab 63 darstellen werden, ist
davon abhängig, wie sich das altersspezifische Rentenzugangsverhalten ohne
diese Regelung künftig entwickeln würde und wie sich das altersspezifische
Rentenzugangsverhalten mit der Regelung künftig entwickeln wird. Es wird
davon ausgegangen, dass im Einführungsjahr insgesamt rund 200 000 Personen
von der neuen Regelung profitieren und dass rund ein Viertel ohne diese Rege-
Dauer des Bezugs Anteil in %
keine Zeiten Arbeitslosengeld 43,8
über 0 bis max. 1 Jahr Arbeitslosengeld 24,9
über 1 bis max. 2 Jahre Arbeitslosengeld 13,1
über 2 bis max. 5 Jahre Arbeitslosengeld 14,8
5 Jahre und mehr Arbeitslosengeld 3,4
Gesamt 100,0
Drucksache 18/955 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodelung einen späteren Rentenzugang gewählt hätte. Der gesamte
Altersrentenzugang 2014 dürfte rund 700 000 Personen betragen (bis zum Jahr 2030
demografisch bedingter Anstieg auf rund 850 000 Personen). Im Zeitverlauf wird mit
einer Zunahme der Begünstigten auf gut drei Millionen Personen bis zum Jahr
2030 gerechnet. Anfänglich überwiegt der Anteil an den Mehrausgaben, der auf
vorgezogene Renten entfällt (rund 75 Prozent). Dieser Anteil entwickelt sich im
Zeitablauf rückläufig, zum einen, weil die Kosten infolge der wegfallenden
Abschläge über die neu zugehenden Renten im Rentenbestand kumulieren, zum
anderen, weil die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenzugang
stufenweise auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben wird. Langfristig stellen die
Mehrkosten infolge der wegfallenden Abschläge den überwiegenden Teil der
Kosten für die Regelung dar (knapp 70 Prozent).
15. a) Mit wie vielen zusätzlichen älteren Leistungsbezieherinnen und -
beziehern rechnet die Bundesregierung, sollte im parlamentarischen
Verfahren keine verfassungskonforme Regelung gefunden werden, die eine
mögliche Frühverrentung verhindert?
b) Mit welchen zusätzlichen Kosten rechnet die Bundesregierung, sollte
im parlamentarischen Verfahren keine verfassungskonforme Regelung
gefunden werden, die eine mögliche Frühverrentung verhindert, und für
wie realistisch schätzt die Bundesregierung die Prognose der
Bundesagentur für Arbeit ein, wonach zusätzliche Kosten von bis zu weit mehr
als 1 Mrd. Euro pro Jahr drohen, sollte die Rente ab 63 Jahren
unverändert Gesetz werden (siehe Artikel „Arbeitsagentur warnt vor
Extrakosten in Milliardenhöhe“ auf
www.sueddeutsche.de, 20. Februar
2014)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die Bundesagentur für Arbeit lediglich
modellhafte Berechnungen durchgeführt. Die aufgezeigten unterschiedlichen
Szenarien sind rein hypothetisch und stellen keine Prognose dar. Im Übrigen
wird auf die Antworten zu den Fragen 11 und 12 verwiesen.
16. a) Welche Alternativen zur im Gesetzentwurf vorgeschlagenen
Regelung, wonach solche Personen von der abschlagsfreien Rente ab
63 Jahren profitieren, die insgesamt 45 Jahre an Pflichtbeiträgen aus
Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der
Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes aufweisen
(inklusive kurzzeitiger arbeitslosigkeitsbedingter Unterbrechungen,
Weiterbildung, Kurzarbeit oder Zahlungsunfähigkeit des
Arbeitgebers), werden derzeit gerechnet (siehe Artikel „Miese Stimmung in den
Wahlkreisen“ im Handelsblatt, 25. Februar 2014), und welche
finanziellen Auswirkungen haben diese jeweils?
Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
b) Wie würde sich die Zahl der jährlich mindestens 200 000 Begünstigten
einer abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren verändern, sollten Zeiten des
Bezuges von Arbeitslosengeld nur bis zum 1. Januar 2014
berücksichtigt werden (sog. Stichtagsregelung), und welche finanziellen
Auswirkungen hätte dies?
Würden bei den Zugangsvoraussetzungen zur abschlagsfreien Rente ab 63
Jahren – neben Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
und Berücksichtigungszeiten – Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld nur bis
zum 1. Januar 2014 berücksichtigt, würden im Einführungsjahr ebenfalls rund
200 000 Personen von der neuen Regelung profitieren.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/955c) Wie würde sich die Zahl der jährlich mindestens 200 000 Begünstigten
einer abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren verändern, sollten alle Zeiten
des Bezuges von Arbeitslosengeld mit bis zu fünf Jahren
berücksichtigt werden (bitte nach Ost- und Westdeutschland differenziert), und
welche finanziellen Auswirkungen hätte dies?
Würden bei den Zugangsvoraussetzungen zur abschlagsfreien Rente ab 63
Jahren – neben Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
und Berücksichtigungszeiten – alle Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und
von Arbeitslosengeld II (einschließlich Zeiten des Bezugs von
Arbeitslosenhilfe) berücksichtigt aber auf fünf Jahre begrenzt, würden anfänglich rund
220 000 Personen von der Maßnahme profitieren. Die Kosten wären
entsprechend um rund 10 Prozent höher als im Gesetzentwurf ausgewiesen. Angaben
darüber, wie sich diese Wirkungen auf die alten Länder und die neuen Länder
verteilen, liegen der Bundesregierung nicht vor.
d) Ist es richtig, dass bei einer Berücksichtigung aller Arbeitslosenzeiten
aus verfassungsrechtlichen Gründen auch andere unbewertete
Anrechnungszeiten Eingang in die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren, etwa
Ausbildungszeiten, finden müssten (siehe Artikel „Nahles schickt
Zigtausende früher in Rente“ in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung,
26. Februar 2014), und wenn nein, warum nicht?
Nach dem Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung sollen Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs, nicht
jedoch Zeiten des Arbeitslosengeld-II-Bezugs für die Wartezeit von 45 Jahren für
die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren berücksichtigt werden. Sinn der
abschlagsfreien Altersrente ab 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte ist
es, auch unter Berücksichtigung von Zeiten der kurzfristigen Arbeitslosigkeit,
eine besonders langjährige rentenversicherte Beschäftigung mit entsprechender
Beitragszahlung zu privilegieren. Wegen dieser Anknüpfung ist es
gerechtfertigt, grundsätzlich auch nur diejenigen Zeiten des Bezugs von
Versicherungsleistungen zu berücksichtigen, die entgangenes Arbeitsentgelt ersetzen und für
die die Beschäftigten zuvor Beiträge gezahlt haben. Soweit es dabei um Zeiten
des Bezugs von Arbeitslosengeld geht, ist zu berücksichtigen, dass die
Beschäftigten nicht nur das Arbeitslosengeld selbst, sondern auch die daraus
entstandenen Beiträge zur Rentenversicherung aus ihrem eigenen Beitrag zur
Arbeitsförderung finanziert haben.
Würden Zeiten der Arbeitslosigkeit insgesamt (also Zeiten des Bezugs von
Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne
Leistungsbezug) für die Wartezeit von 45 Jahren für die Rente ab 63 Jahren
berücksichtigt, wäre aus Sicht der Bundesregierung kein sachlicher Grund für eine
unterschiedliche Behandlung mit anderen Anrechnungszeiten (beispielsweise
der Zeit eines Hochschulstudiums oder einer Krankheit ohne Leistungsbezug)
ersichtlich. Ein solcher Grund wäre aber erforderlich, um eine solche
Ungleichbehandlung vor Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes zu rechtfertigen.
e) Ist es richtig, dass bei einer Regelung „45 Versicherungsjahre mit
mindestens 40 Beitragsjahren“ fast 40 Prozent eines Rentenjahrgangs von
der abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren profitieren und die Kosten noch
einmal um die Hälfte steigen würden (siehe Artikel „Nahles schickt
Zigtausende früher in Rente“ in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung,
26. Februar 2014), und wenn nein, warum nicht?
Würden bei den Zugangsvoraussetzungen zur abschlagsfreien Rente ab 63
Jahren – neben Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
und Berücksichtigungszeiten – alle Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und
von Arbeitslosengeld II (einschließlich Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen-
Drucksache 18/955 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodehilfe) und auch alle unbewerteten Anrechnungszeiten berücksichtigt aber auf
fünf Jahre begrenzt, entspräche dies einer Abgrenzung der Regelung
entsprechend „45 Versicherungsjahre mit mindestens 40 Beitragsjahren aus
Beschäftigung“. Die Anzahl der begünstigten Personen und auch die Kosten würden sich
um mindestens einen Faktor 1,5 erhöhen. Angaben darüber, wie sich diese
Wirkungen auf die alten Länder und die neuen Länder verteilen, liegen der
Bundesregierung nicht vor.
f) Wie würde sich die Zahl der jährlich mindestens 200 000 Begünstigten
einer abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren verändern, sollten Zeiten des
Bezuges von Arbeitslosengeld (nicht jedoch Arbeitslosengeld II) mit
bis zu fünf Jahren berücksichtigt werden, und welche finanziellen
Auswirkungen hätte dies?
Würden bei den Zugangsvoraussetzungen zur abschlagsfreien Rente ab 63
Jahren – neben Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
und Berücksichtigungszeiten – alle Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld
berücksichtigt aber auf fünf Jahre begrenzt, würde sich die Zahl der Begünstigten
um maximal 8 000 Personen reduzieren. Die Kosten wären entsprechend der
relativen Veränderung der Zahl der Begünstigten geringer einzuschätzen.
Angaben darüber, wie sich diese Wirkungen auf die alten Länder und die neuen
Länder verteilen, liegen der Bundesregierung nicht vor.
g) Welche Auswirkungen hätte nach den bisherigen Erfahrungen eine
Wiedereinführung der Erstattungspflicht auf die Beschäftigung der
älteren Arbeitnehmerinnen und -nehmer bis zum 63. Lebensjahr, und
inwiefern könnte eine solche Wiedereinführung mögliche
Frühverrentungen verhindern?
Nach der im Grundsatz bis Januar 2006 bestehenden Regelung des § 147a a. F.
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) waren Arbeitgeber, die ein
Arbeitsverhältnis mit einem langjährig beschäftigten älteren Arbeitnehmer oder
einer langjährig beschäftigten älteren Arbeitnehmerin beendet haben, unter
näher bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit
das Arbeitslosengeld einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur
Sozialversicherung zu erstatten. Die Erstattungsregelung hatte die Lenkungsfunktion,
eine Entlassung älterer Beschäftigter möglichst zu vermeiden. Sie hatte darüber
hinaus die Entlastungsfunktion, im Falle einer durch den Arbeitgeber
verursachten Arbeitslosigkeit die Kosten für die Arbeitslosenversicherung zumindest
teilweise zu kompensieren. Eine Wiedereinführung der Erstattungspflicht für
Arbeitgeber würde an die Zielsetzungen der früheren Regelung anknüpfen.
h) Wie würde sich die Zahl der jährlich mindestens 200 000 Begünstigten
ändern, würde die abschlagfreie Rente nicht ab 63 Jahren, sondern erst
nach 63 Jahren und drei Monaten gezahlt werden, und welche
finanziellen Auswirkungen hätte dies?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
i) Wie würde sich die Zahl der jährlich mindestens 200 000 Begünstigten
einer abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren verändern, sollte gänzlich auf
die Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit verzichtet werden, und
welche finanziellen Auswirkungen hätte dies?
Würden bei den Zugangsvoraussetzungen zur abschlagsfreien Rente ab 63
Jahren nur Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
Berücksichtigungszeiten berücksichtigt, wären die Zahl der Begünstigten und
die Kosten in etwa ein Drittel geringer. Angaben darüber, wie sich diese Wirkun-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/955gen auf die alten Länder und die neuen Länder verteilen, liegen der
Bundesregierung nicht vor.
j) Wie würde sich die Zahl der jährlich mindestens 200 000 Begünstigten
einer abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren verändern, sollte bei
Datenproblemen bezüglich der Differenzierung zwischen Arbeitslosengeld
und -hilfe dem Vorschlag des CDU-Abgeordneten Peter Weiß folgend
jedem Versicherten pauschal ein Jahr Arbeitslosigkeit angerechnet
werden (siehe Artikel „Grüne: Rentenpläne werden noch teurer“ in der
Stuttgarter Zeitung, 25. Februar 2014), und inwiefern plant die
Bundesregierung eine solche Lösung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Entsprechende
Überlegungen sind der Bundesregierung nicht bekannt.
17. Inwiefern können die Krankenkassen die gesamte Datenlücke schließen,
um zwischen Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und Zeiten des
Bezugs von Arbeitslosenhilfe differenzieren zu können, und inwiefern ist
eine problemlose Übernahme dieser Daten der Krankenkassen möglich?
Der GKV-Spitzenverband (GKV = gesetzliche Krankenversicherung) hat
mitgeteilt, dass er zurzeit davon ausgeht, dass die Krankenkassen in der Lage sind,
im Rahmen der Amtshilfe mindestens für die letzten 30 Jahre differenziert
Auskunft über Zeiten der Krankenversicherungspflicht aufgrund des Bezuges von
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zu geben. Zur Prüfung, ob diese
Annahme für alle Krankenkassen zutrifft und ob darüber hinaus für noch weiter in
der Vergangenheit liegende Zeiträume differenziert darstellbare
Versicherungszeiten im Zugriff sind, führt der GKV-Spitzenverband zurzeit eine Erhebung bei
den Krankenkassen durch.
Zur Frage der Übernahme der Daten der Krankenkassen hat die Deutsche
Rentenversicherung Bund mitgeteilt, dass nach derzeitigem Sachstand mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine technische Lösung ausscheidet, weil die Informationen
nach Aussagen des GKV-Spitzenverbandes ganz überwiegend lediglich in
archivierter Form bei den Krankenkassen vorliegen.
18. Ist nach Ansicht der Bundesregierung durch die langfristige Absenkung
des Sicherungsniveaus infolge der Maßnahmen des Rentenpakets mit
einer Zunahme von Bezieherinnen und Beziehern von Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu rechnen, und
wenn ja, welche finanziellen Auswirkungen hätte dies?
Wenn nein, warum nicht?
Die künftige Entwicklung des durchschnittlichen Bruttobedarfs und der Anzahl
der Leistungsbeziehenden in der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die heute nicht valide
vorhergesagt werden können.
19. Wie haben sich seit dem Jahr 1993 die durchschnittlichen
Rentenzahlbeträge der Renten wegen Erwerbsminderung sowie die durchschnittlichen
Rentenzahlbeträge der Renten wegen Alters entwickelt (nur
Rentenzugänge)?
Die durchschnittlichen Zahlbeträge von Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit und von Renten wegen Alters im Rentenzugang sind für die Jahre 1993
bis 2012 der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Drucksache 18/955 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode20. Wie viele Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner lagen im letzten
Jahr, zu dem statistische Angaben vorliegen, mit ihren Zahlbeträgen
unterhalb der Armutsrisikogrenze (bitte absolut und als Anteil an allen
Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentnern ausweisen)?
Ein relativer Schwellenwert mit Bezug zum Haushaltseinkommen lässt sich
nicht sinnvoll mit einer einzelnen Einkommensart (hier dem Zahlbetrag von
Erwerbsminderungsrenten) vergleichen. Der Rentenzahlbetrag ist als Indikator für
Altersarmut ungeeignet, da weder weitere Einkommen noch der
Haushaltskontext berücksichtigt sind.
Die Armutsrisikogrenze ist eine statistische Maßgröße für die
Einkommensverteilung. Ihre Höhe hängt von der zugrunde liegenden Datenbasis, der
Bezugsgröße (50 Prozent, 60 Prozent oder 70 Prozent des mittleren Einkommens) und
der Gewichtung der Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des
Nettoäquivalenzeinkommens ab. Sie bezeichnet lediglich eine Lage der
Einkommensverteilung und soll zum Ausdruck bringen, dass dem Risiko der Einkommensarmut
unterliegt, wer ein Einkommen unterhalb eines bestimmten Mindestabstands
zum Mittelwert der Gesellschaft hat. Dieser Berechnung liegt das so genannte
bedarfsgewichtete Nettoäquivalenzeinkommen zugrunde. Auf EU-Ebene ist
es beispielsweise üblich hierfür die so genannte modifizierte OECD-Skala
(OECD = Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
Durchschnittliche Zahlbeträge der Versichertenrenten nach Rentenarten
Deutschland, Männer und Frauen
Renten Renten
wegen wegen
verminder- Alters
ter Erwerbs-
insgefähigkeit samt 1
insgesamt
1993 655 611
1994 670 653
1995 680 680
1996 690 679
1997 691 682
1998 690 683
1999 703 685
2000 706 691
2001 676 687
2002 658 683
2003 652 668
2004 636 643
2005 627 635
2006 623 634
2007 611 671
2008 599 674
2009 600 670
2010 600 673
2011 596 680
2012 607 716
Ohne Knappschaftsausgleichsleistungen, Nullrenten und ohne Renten nach Art. 2 RÜG.
1 In der Summe sind die Altersrenten für langjährig unter Tage Beschäftigte enthalten.
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung - Rentenzugang, verschiedene Jahrgänge, sowie Angaben der Knappschaft
- in €/Monat -
Jahr
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/955zu verwenden. Danach wird der ersten erwachsenen Person ein Bedarfsgewicht
von 1 zugerechnet. Jede weitere Person im Haushalt, die 15 Jahre oder älter ist,
wird mit 0,5 Punkten gewichtet und jedes Kind unter 15 Jahren mit 0,3 Punkten.
Nachstehend wird hilfsweise die Schichtung der Zahlbeträge der
Erwerbsminderungsrenten gemäß der Statistik zum Rentenbestand ausgewiesen.
Rentenbestand zum 31. Dezember 2012; Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Verteilung nach der Höhe des Rentenzahlbetrages (Rentenzahlbetragsklassen)
Rentenzahlbetrag von ...
bis unter ... EUR
Renten wegen
verminderter
Erwerbsfähigkeit
unter 50 11.781
50- 100 17.227
100- 150 20.008
150- 200 23.576
200- 250 40.248
250- 300 34.301
300- 350 41.963
350- 400 52.603
400- 450 61.296
450- 500 71.619
500- 550 83.507
550- 600 95.629
600- 650 114.181
650- 700 147.471
700- 750 155.683
750- 800 135.869
800- 850 113.202
850- 900 98.272
900- 950 83.714
950-1000 66.600
1000-1050 52.838
1050-1100 39.951
1100-1150 30.371
1150-1200 22.270
1200-1250 16.369
1250-1300 12.188
1300-1350 9.128
1350-1400 7.073
1400-1450 5.533
1450-1500 4.341
1500-1550 3.302
1550-1600 2.168
1600-1650 1.199
1650-1700 625
1700-1750 384
1750-1800 275
1800-1850 187
1850-1900 134
1900-1950 90
1950-2000 66
2000 und höher 296
Drucksache 18/955 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode21. Wie viele Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner haben im letzten
Jahr, zu dem statistische Angaben vorliegen, Leistungen der
Grundsicherung im Alter bezogen?
Nach den Statistiken des Statistischen Bundesamts zur Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung bezogen Ende des Jahres 2012 136 680
Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung.
22. Inwiefern wird die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren auf die
Kritik der Christlich-Demokratischen Arbeitnehmerschaft (CDA)
eingehen, die geplanten Neuregelungen bei der Erwerbsminderungsrente seien
„eine eher bescheidene Korrektur“, es müsse eine „etwas andere
Gewichtung der Bestandteile des Rentenpakets vorgenommen werden“ und die
„sozialpolitisch vordringlichste Aufgabe, die Absicherung des
Erwerbsminderungsrisikos“, müsse „auch als vordringliche Aufgabe erkannt
werden“ (CDA-Vorschlag „Erwerbsminderungsrente verbessern.
Sozialpolitisch wichtige Aufgabe innerhalb des Rentenpakets stärker
gewichten“, 26. Februar 2014)?
Mit den im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen
in der gesetzlichen Rentenversicherung geplanten Neuregelungen bei den
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit setzt die Bundesregierung den
Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um, erwerbsgeminderte Menschen besser
abzusichern. Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass es sich hierbei um
„eine eher bescheidene Korrektur“ handelt und teilt auch nicht die Einschätzung,
es müsse eine „etwas andere Gewichtung der Bestandteile des Rentenpakets
vorgenommen werden“.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]