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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Armut durch Eingliederungshilfe

Eigenbeteiligung behinderter Menschen an Leistungen der Eingliederungshilfe aufgrund mangelnder Bedürftigkeit, Höhe der Familienzuschläge, Kosten für Heizung und Warmwasser als Teil des Freibetrags, Höhe der Grundfreibeträge nach Bundesländern, restriktive Verwaltungspraxis vieler Sozialhilfeträger bzgl. vorhandener Ermessensspielräume, Höhe des Vermögensfreibetrags, Benachteiligung gegenüber ALG-II-Bezug, Altersvorsorge, Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und der UN-Behindertenrechtskonvention<br /> (insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

03.04.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/83413.03.2014

Armut durch Eingliederungshilfe

der Abgeordneten Corinna Rüffer, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Ekin Deligöz, Britta Haßelmann, Sven-Christian Kindler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden – das steht unmissverständlich in unserer Verfassung. Deshalb müssen Nachteile, die durch Barrieren jeder Art entstehen, ausgeglichen werden. Wer zum Beispiel Unterstützung braucht, um selbstständig zu wohnen oder abends ins Kino zu gehen, muss diese Unterstützung bekommen. Das ist keine Frage wohlmeinender Fürsorge. Es ist die Voraussetzung, um gleichberechtigt und selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilhaben zu können und damit eine Frage der Gerechtigkeit.

Diese Unterstützungsleistungen werden größtenteils aus Mitteln der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII) finanziert. Da die Eingliederungshilfe jedoch eine Leistung der Sozialhilfe ist, müssen die Unterstützungsleistungen vorrangig aus eigenem Einkommen und Vermögen bezahlt werden. So sieht es unser Fürsorgesystem vor. Wer also Leistungen der Eingliederungshilfe bezieht, muss – ähnlich wie beim Arbeitslosengeld II (ALG II) – seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen und die Unterstützungsleistungen selbst oder in vielen Fällen auch über Angehörige mitfinanzieren. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens sind so streng, dass eine alleinstehende Person mit Behinderungen nicht mehr als 2 600 Euro auf dem Konto haben darf.

Obwohl die Eingliederungshilfe Teilhabe gerade ermöglichen soll, erschwert diese Rechtslage die gleichberechtigte Teilhabe der Betroffenen erheblich. Durch die den Fragestellern immer wieder berichtete äußerst restriktive Verwaltungspraxis der meisten Sozialämter, die Ermessensspielräume bei der Festlegung des vom Leistungsbezieher einzusetzenden Betrags selten ausnutzen, entstehen teilweise sogar wirtschaftlich existenzbedrohende Situationen. Das SGB XII schreibt hierzu nur vor, wie viel den Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern mindestens bleiben muss. Dabei macht die finanzielle Beteiligung der Leistungsberechtigten und ihrer Angehörigen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes insgesamt betrachtet nur einen sehr geringen Teil der Gesamtkosten der Eingliederungshilfe aus: Rund 14,4 Mrd. Euro wendeten die Sozialhilfeträger im Jahr 2011 für Eingliederungshilfeleistungen auf. Lediglich 264 Mio. Euro davon, das entspricht etwa 2 Prozent, konnten sie sich von den Leistungsbezieherinnen und -beziehern bzw. deren Angehörigen erstatten lassen.

Drucksache 18/834 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeViele parlamentarische und außerparlamentarische Initiativen haben in den vergangenen Jahren auf die geschilderte Problematik hingewiesen und entsprechende Reformen angemahnt. Bislang verwiesen die Bundesregierungen jedoch darauf, dass die Eingliederungshilfe Teil der Sozialhilfe sei – mit der Folge, dass Einkommen und Vermögen angerechnet werden müssten. Nun aber hat die jetzige Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD immerhin angekündigt, sie wolle Menschen mit Behinderungen „(…) aus dem bisherigen ‚Fürsorgesystem‘ herausführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln.“ Offen bleibt jedoch, was das bedeutet und wann es umgesetzt werden soll.

Selbst wenn man weiterhin die Grundsätze der Fürsorge anerkennt und die Übernahme von Leistungen zur Teilhabe an Bedürftigkeitsgrenzen knüpft, fällt im Vergleich mit anderen Leistungen, die bei Bedürftigkeit gewährt werden, auf, dass Bezieherinnen und -bezieher von Eingliederungshilfe erheblich benachteiligt werden. So gelten beispielsweise bei Bezug von ALG II deutlich höhere Vermögensfreigrenzen. So werden auch in der Personengruppe, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, diejenigen benachteiligt, die Eingliederungshilfeleistungen erhalten. Die folgenden Fragen beziehen sich auf Leistungsbezieherinnen und -bezieher, die keine Sozialhilfeleistungen zur Deckung des Lebensunterhalts benötigen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

An welchen Leistungen der Eingliederungshilfe mussten sich nach Kenntnis der Bundesregierung behinderte Menschen (bzw. ihre Angehörigen) in den letzten drei Jahren in welchem Umfang finanziell beteiligen (bitte für die letzten drei Jahre angeben, für die Zahlen vorliegen)?

Falls der Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, plant die Bundesregierung, entsprechende Daten zu erheben?

2

Wie viele Menschen mussten nach Einschätzung der Bundesregierung in den Jahren 2010, 2011 und 2012 vollständig selbst für Unterstützungsleistungen zum Ausgleich ihrer Behinderung aufkommen, weil sie oder ihre Angehörigen nicht als „bedürftig“ eingestuft wurden?

Wie viele dieser aufgrund mangelnder Bedürftigkeit abgelehnten Anträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung nur deshalb abgelehnt, weil ein einmaliger oder kurzfristiger Bedarf bestand, der dann z. B. mit den über dem Freibetrag liegenden Ersparnissen oder durch Auflösung einer Versicherung gedeckt werden musste?

3

Wie viele Menschen mussten nach Einschätzung der Bundesregierung in den Jahren 2010, 2011 und 2012 teilweise selbst für Unterstützungsleistungen zum Ausgleich ihrer Behinderung aufkommen?

a) Wie viele dieser Menschen zahlten nach Einschätzung der Bundesregierung monatlich weniger als 50 Euro, wie viele weniger als 100 Euro und wie viele mehr als 500 Euro aus ihrem Einkommen?

b) Wie viele dieser Menschen zahlten nach Einschätzung der Bundesregierung im Jahr unter 500 Euro, unter 1 000 Euro und wie viele mehr als 5 000 Euro aus eigenem Vermögen?

4

Warum liegen die Familienzuschläge, die behinderte Menschen, die Eingliederungshilfe erhalten, von ihrem Einkommen behalten dürfen, niedriger als die Bedarfssätze der Hilfe zum Lebensunterhalt (Regelbedarfsstufen 2, 3 und 4)?

Sieht die Bundesregierung hier Änderungsbedarf?

Wenn ja, welchen?

Wenn nein, warum nicht?

5

Warum sind die Kosten für Heizung und Warmwasser nicht Teil des Freibetrags von Bezieherinnen und Beziehern von Eingliederungshilfeleistungen, obwohl sie zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum zählen?

Sieht die Bundesregierung hier Änderungsbedarf?

Wenn ja, welchen?

Wenn nein, warum nicht?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass Menschen mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe beziehen, durch die in den Fragen 4 und 5 genannten Regelungen in die Situation geraten können, weniger Geld zum Leben zur Verfügung zu haben, als das sozialhilferechtliche Existenzminimum?

Sieht die Bundesregierung hier Änderungsbedarf?

Wenn ja, welchen?

Wenn nein, warum nicht?

7

Welche Bundesländer entlasten nach Kenntnis der Bundesregierung Bezieherinnen und Bezieher von Eingliederungshilfe, indem sie höhere Grundfreibeträge nach § 86 SGB XII festgesetzt haben?

Für welche Leistungsarten gelten diese?

Wie hoch liegen sie jeweils?

Hat sich diese Vorschrift bewährt?

8

Inwiefern hält die Bundesregierung es für angemessen, dass viele Sozialhilfeträger bei Beziehern von Eingliederungshilfe die Eigenbeteiligung laut Berichten von Leistungsberechtigten auf den höchsten möglichen Betrag festlegen?

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass einige Sozialhilfeträger, die für schwerstpflegebedürftige und blinde Leistungsbezieher geltende Begrenzung des Eigenanteils auf 40 Prozent des Einkommens umgehen, indem sie die Leistung aufspalten und für jeden Teil den Einsatz von 40 Prozent des noch nicht eingesetzten Einkommens verlangen?

9

Hält es die Bundesregierung für angemessen, dass sich behinderte Menschen, die ihre finanzielle Beteiligung an der Sicherung ihrer Teilhabe steuerlich geltend machen, mit der Steuererstattung wieder finanziell an den Eingliederungshilfeleistungen beteiligen müssen?

Wenn ja, warum?

10

Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung es für angemessen, dass alleinstehende Menschen mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe beziehen, ihren Lebensunterhalt aber selbst bestreiten, in der Regel nicht mehr als 2 600 Euro ansparen dürfen, was deutlich unterhalb der Grenze des Schonvermögens für Bezieher von Arbeitslosengeld II liegt?

11

Hält es die Bundesregierung für angemessen, dass die Vermögensfreibeträge für Menschen mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe beziehen, und deren Angehörige seit dem Jahr 2005 nicht angehoben wurden?

Wie hoch müssten die Freibeträge aktuell sein, wenn sie jährlich an die Inflationsrate angepasst worden wären?

Sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf, und wenn ja, welchen?

12

Hält die Bundesregierung die in den Fragen 10 und 11 genannten Freibeträge für ausreichend, um Geld für unvorhersehbare Reparaturen und Ersatzbeschaffungen anzusparen, wenn man berücksichtigt, dass mit den genannten Summen auch der Lebensunterhalt bestritten werden muss?

Wenn ja, warum?

13

Ist aus Sicht der Bundesregierung gewährleistet, dass Menschen mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe beziehen, mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Einkommen oder Vermögen auch behinderungsbedingte Ausgaben finanzieren können, die nicht durch Leistungen zur Teilhabe gedeckt werden?

Wenn ja, wie?

14

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Heranziehung des Einkommens und Vermögens von Ehe-, Lebens- und nichtehelichen Partnern die Wahrscheinlichkeit, dass Bezieher von Eingliederungshilfe eine Familie gründen können, deutlich senkt, weil die Aussicht auf ein Leben in Armut viele potenzielle Partner abschreckt?

Ist dies mit den Grund- und Menschenrechten vereinbar?

15

Ist es mit den Benachteiligungsverboten des Grundgesetzes und der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar, von auf Leistungen zur sozialen Teilhabe angewiesenen Menschen und deren Familien zu verlangen, unabhängig von ihrem beruflichen Status ein Leben in der Nähe der Armutsschwelle zu führen?

Wenn ja, warum?

16

Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe beziehen, privat für das Alter bzw. für die Nacherwerbsphase vorzusorgen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass viele Sozialhilfeträger von Empfängerinnen und Empfängern von Eingliederungshilfeleistungen die Auflösung nicht Riester-geförderter Rentenversicherungen fordern, auch wenn sie vor der Einführung der Riester-Rente abgeschlossen wurden oder der Rückkaufswert niedriger ist als die Summe der bisher gezahlten Prämien?

Berlin, den 13. März 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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