[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1031
18. Wahlperiode 03.04.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Markus Kurth,
Beate Müller-Gemmeke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/834 –
Armut durch Eingliederungshilfe
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden – das steht
unmissverständlich in unserer Verfassung. Deshalb müssen Nachteile, die
durch Barrieren jeder Art entstehen, ausgeglichen werden. Wer zum Beispiel
Unterstützung braucht, um selbstständig zu wohnen oder abends ins Kino zu
gehen, muss diese Unterstützung bekommen. Das ist keine Frage
wohlmeinender Fürsorge. Es ist die Voraussetzung, um gleichberechtigt und selbstbestimmt
am Leben in der Gemeinschaft teilhaben zu können und damit eine Frage der
Gerechtigkeit.
Diese Unterstützungsleistungen werden größtenteils aus Mitteln der
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch – SGB XII) finanziert. Da die Eingliederungshilfe jedoch eine
Leistung der Sozialhilfe ist, müssen die Unterstützungsleistungen vorrangig
aus eigenem Einkommen und Vermögen bezahlt werden. So sieht es unser
Fürsorgesystem vor. Wer also Leistungen der Eingliederungshilfe bezieht,
muss – ähnlich wie beim Arbeitslosengeld II (ALG II) – seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse offenlegen und die Unterstützungsleistungen
selbst oder in vielen Fällen auch über Angehörige mitfinanzieren. Die
rechtlichen Rahmenbedingungen zum Einsatz des eigenen Einkommens und
Vermögens sind so streng, dass eine alleinstehende Person mit Behinderungen
nicht mehr als 2 600 Euro auf dem Konto haben darf.
Obwohl die Eingliederungshilfe Teilhabe gerade ermöglichen soll, erschwert
diese Rechtslage die gleichberechtigte Teilhabe der Betroffenen erheblich.
Durch die den Fragestellern immer wieder berichtete äußerst restriktive
Verwaltungspraxis der meisten Sozialämter, die Ermessensspielräume bei der
Festlegung des vom Leistungsbezieher einzusetzenden Betrags selten
ausnutzen, entstehen teilweise sogar wirtschaftlich existenzbedrohende
Situationen. Das SGB XII schreibt hierzu nur vor, wie viel den Leistungsbezieherinnen
und Leistungsbeziehern mindestens bleiben muss. Dabei macht die finanzielle
Beteiligung der Leistungsberechtigten und ihrer Angehörigen nach Angaben
des Statistischen Bundesamtes insgesamt betrachtet nur einen sehr geringen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 1. April
2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1031 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTeil der Gesamtkosten der Eingliederungshilfe aus: Rund 14,4 Mrd. Euro
wendeten die Sozialhilfeträger im Jahr 2011 für Eingliederungshilfeleistungen auf.
Lediglich 264 Mio. Euro davon, das entspricht etwa 2 Prozent, konnten sie sich
von den Leistungsbezieherinnen und -beziehern bzw. deren Angehörigen
erstatten lassen.
Viele parlamentarische und außerparlamentarische Initiativen haben in den
vergangenen Jahren auf die geschilderte Problematik hingewiesen und
entsprechende Reformen angemahnt. Bislang verwiesen die Bundesregierungen
jedoch darauf, dass die Eingliederungshilfe Teil der Sozialhilfe sei – mit der
Folge, dass Einkommen und Vermögen angerechnet werden müssten. Nun aber
hat die jetzige Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und SPD immerhin angekündigt, sie wolle Menschen mit Behinderungen
„(…) aus dem bisherigen ‚Fürsorgesystem‘ herausführen und die
Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln.“ Offen bleibt
jedoch, was das bedeutet und wann es umgesetzt werden soll.
Selbst wenn man weiterhin die Grundsätze der Fürsorge anerkennt und die
Übernahme von Leistungen zur Teilhabe an Bedürftigkeitsgrenzen knüpft, fällt
im Vergleich mit anderen Leistungen, die bei Bedürftigkeit gewährt werden,
auf, dass Bezieherinnen und -bezieher von Eingliederungshilfe erheblich
benachteiligt werden. So gelten beispielsweise bei Bezug von ALG II deutlich
höhere Vermögensfreigrenzen. So werden auch in der Personengruppe, die
dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, diejenigen benachteiligt, die
Eingliederungshilfeleistungen erhalten. Die folgenden Fragen beziehen sich auf
Leistungsbezieherinnen und -bezieher, die keine Sozialhilfeleistungen zur Deckung
des Lebensunterhalts benötigen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Leitlinie für das Regierungshandeln in dieser Legislaturperiode sind die im
Koalitionsvertrag getroffenen Vereinbarungen, zu denen auch die Reform der
Eingliederungshilfe gehört. Im Zusammenhang mit dieser Reform ist u. a.
vereinbart, dass Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur
eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben,
aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“ herausgeführt werden sollen.
Mit dieser Aussage wird eine Entwicklung fortgesetzt, die bereits im Jahre 2001
mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) begonnen hat. Bis zum
Inkrafttreten des SGB IX war die Behindertenpolitik geprägt von dem
Fürsorgegedanken mit der Zielsetzung, dass dem Menschen mit Behinderungen geholfen
werden muss. Die Notwendigkeit des SGB IX wird u. a. mit einer tief greifenden
Wandlung des Selbstverständnisses von Menschen mit Behinderungen wie folgt
begründet: „Im Mittelpunkt der politischen Anstrengungen stehen nicht mehr
die Fürsorge und die Versorgung von behinderten Menschen, sondern ihre
selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung der
Hindernisse, die ihrer Chancengleichheit entgegenstehen“
(Bundestagsdrucksache 14/5074).
Die Aussage im Koalitionsvertrag, nach der die Herausführung aus dem
bisherigen „Fürsorgesystem“ angestrebt wird, zielt auf das gewandelte
Rollenverständnis von Menschen mit Behinderungen in unserer Gesellschaft. Diesem soll
im Rahmen der Leistungen der Eingliederungshilfe verstärkt Rechnung
getragen werden. Künftig soll nicht über den Menschen mit Behinderungen,
sondern gemeinsam mit ihm gehandelt werden, um seine individuelle
Lebensplanung und Selbstbestimmung zu unterstützen.
Dieses Verständnis wird auch auf Seite 110 des Koalitionsvertrages bekräftigt:
„Leitidee der Politik der neuen Bundesregierung für Menschen mit
Behinderungen ist die inklusive Gesellschaft. Menschen mit und ohne Behinderungen
sollen zusammen spielen, lernen, leben, arbeiten und wohnen. In allen Be-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1031reichen des Lebens sollen Menschen mit Behinderungen selbstverständlich
dazugehören – und zwar von Anfang an. Menschen mit Behinderungen sind
Experten in eigener Sache, ihre Beteiligung an den Entscheidungsprozessen
wollen wir besonders berücksichtigen – nach dem Motto ‚Nichts über uns ohne
uns‘.“
Die Art und Weise der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen in der
Eingliederungshilfe und die Unterscheidung von Fachleistungen und
existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt werden im Rahmen der Schaffung
eines Bundesteilhabegesetzes für Menschen mit Behinderungen wichtige
Diskussionspunkte sein.
1. An welchen Leistungen der Eingliederungshilfe mussten sich nach
Kenntnis der Bundesregierung behinderte Menschen (bzw. ihre Angehörigen) in
den letzten drei Jahren in welchem Umfang finanziell beteiligen (bitte für
die letzten drei Jahre angeben, für die Zahlen vorliegen)?
Falls der Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, plant die
Bundesregierung, entsprechende Daten zu erheben?
2. Wie viele Menschen mussten nach Einschätzung der Bundesregierung in
den Jahren 2010, 2011 und 2012 vollständig selbst für
Unterstützungsleistungen zum Ausgleich ihrer Behinderung aufkommen, weil sie oder ihre
Angehörigen nicht als „bedürftig“ eingestuft wurden?
Wie viele dieser aufgrund mangelnder Bedürftigkeit abgelehnten Anträge
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung nur deshalb abgelehnt, weil ein
einmaliger oder kurzfristiger Bedarf bestand, der dann z. B. mit den über
dem Freibetrag liegenden Ersparnissen oder durch Auflösung einer
Versicherung gedeckt werden musste?
3. Wie viele Menschen mussten nach Einschätzung der Bundesregierung in
den Jahren 2010, 2011 und 2012 teilweise selbst für
Unterstützungsleistungen zum Ausgleich ihrer Behinderung aufkommen?
a) Wie viele dieser Menschen zahlten nach Einschätzung der
Bundesregierung monatlich weniger als 50 Euro, wie viele weniger als 100 Euro und
wie viele mehr als 500 Euro aus ihrem Einkommen?
b) Wie viele dieser Menschen zahlten nach Einschätzung der
Bundesregierung im Jahr unter 500 Euro, unter 1 000 Euro und wie viele mehr als
5 000 Euro aus eigenem Vermögen?
Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen zum Umfang der finanzieller Beteiligung an den
Leistungen der Eingliederungshilfe und den eigenen Ausgaben
behinderungsspezifischer Unterstützungsleistungen keine Erkenntnisse vor. Sie hat aber eine
Erhebung bei verschiedenen Trägern der Sozialhilfe initiiert, mit der
einschlägige Daten gewonnen werden sollen.
Die amtliche SGB XII-Statistik erhebt für den Bereich der Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) keine Daten über anrechenbare Einkommen oder
abgelehnte Leistungen. Insoweit können keine Informationen insbesondere über
die Höhe der finanziellen Eigenbeteiligung der betroffenen behinderten
Menschen gegeben werden.
Eine Tabelle über die Zahl der Empfänger von Eingliederungshilfe nach
Hilfearten für die Jahre 2010 bis 2012 ist als Anlage beigefügt.
Drucksache 18/1031 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode4. Warum liegen die Familienzuschläge, die behinderte Menschen, die
Eingliederungshilfe erhalten, von ihrem Einkommen behalten dürfen, niedriger
als die Bedarfssätze der Hilfe zum Lebensunterhalt (Regelbedarfsstufen
2, 3 und 4)?
Sieht die Bundesregierung hier Änderungsbedarf?
Wenn ja, welchen?
Wenn nein, warum nicht?
5. Warum sind die Kosten für Heizung und Warmwasser nicht Teil des
Freibetrags von Bezieherinnen und Beziehern von Eingliederungshilfeleistungen,
obwohl sie zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum zählen?
Sieht die Bundesregierung hier Änderungsbedarf?
Wenn ja, welchen?
Wenn nein, warum nicht?
6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass Menschen mit
Behinderungen, die Eingliederungshilfe beziehen, durch die in den Fragen
4 und 5 genannten Regelungen in die Situation geraten können, weniger
Geld zum Leben zur Verfügung zu haben, als das sozialhilferechtliche
Existenzminimum?
Sieht die Bundesregierung hier Änderungsbedarf?
Wenn ja, welchen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 4 bis 6 werden zusammen beantwortet.
Die Fragen zielen auf Bestimmungen zur Feststellung existenzsichernder
Leistungen (einschlägige Regelbedarfsstufe sowie Einbezug der Kosten für
Heizung und Warmwasser), die unmittelbar keinen Bezug zu
Eingliederungshilfeleistungen haben.
Die Regelung zur Einkommensgrenze insgesamt soll sicherstellen, dass dem
Betroffenen und den übrigen Mitgliedern der Einsatzgemeinschaft ausreichende
eigene Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbleiben und eine
unzumutbare Beeinträchtigung der Lebensführung vermieden wird. Dadurch wird
ein Bedarf festgelegt, der über dem der Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt
oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung liegt, die ihr
Einkommen grundsätzlich im vollen Umfang einsetzen müssen. Der Einsatz eigener
Mittel kann regelmäßig nur verlangt werden, soweit diese eigenen Mittel über
der Einkommensgrenze liegen und auch dann nur im zumutbaren Umfang. Ein
Einsatz des gesamten Einkommens ist danach also regelmäßig nicht möglich.
Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind vor allem die Art des
Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit,
die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere
Belastungen der Personen der Einstandsgemeinschaft zu berücksichtigen. Zudem
sind auch hier allgemeine Grundsätze des Sozialhilferechts zu beachten, z. B.
der Individualität, des Vorrangs der offenen Hilfe oder der familiengerechten
Hilfe. Zudem hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass schwerstpflegebedürftigen
und blinden Menschen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen über
der Einkommensgrenze maximal nur mit einem Umfang von 40 v. H.
zuzumuten ist. Im Einzelfall ist auch eine noch geringere Inanspruchnahme in Betracht
zu ziehen. Damit wird dem Sozialhilfeträger für die Anrechnung des
Eigenanteils des Betroffenen ein breiter Entscheidungsrahmen eingeräumt, der
verhindert, dass existenzgefährdende Härtefälle beziehungsweise
Hilfebedürftigkeit eintreten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1031Dass ein Mensch mit Behinderungen danach weniger Geld zum Leben zur
Verfügung hat, als das sozialhilferechtliche Existenzminimum, ist nicht möglich,
weil zunächst immer der allgemeine Lebensunterhalt festgestellt und gesichert
sein muss.
7. Welche Bundesländer entlasten nach Kenntnis der Bundesregierung
Bezieherinnen und Bezieher von Eingliederungshilfe, indem sie höhere
Grundfreibeträge nach § 86 SGB XII festgesetzt haben?
Für welche Leistungsarten gelten diese?
Wie hoch liegen sie jeweils?
Hat sich diese Vorschrift bewährt?
Der Bundesgesetzgeber hat in § 86 SGB XII die frühere Regelung des § 79
Absatz 4 Bundessozialhilfegesetz übernommen, wonach die Länder und die
Sozialhilfeträger ermächtigt sind, für einzelne Arten der Hilfen nach dem
Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII höhere Einkommensgrenzen festzulegen.
Ob von dieser Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht wird, entscheiden
die Länder. Der Bund ist hierbei nicht zu beteiligen und es liegen auch keine
Erkenntnisse über die Vorgehensweise der Länder und Sozialhilfeträger im
Einzelfall vor.
8. Inwiefern hält die Bundesregierung es für angemessen, dass viele
Sozialhilfeträger bei Beziehern von Eingliederungshilfe die Eigenbeteiligung laut
Berichten von Leistungsberechtigten auf den höchsten möglichen Betrag
festlegen?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
daraus, dass einige Sozialhilfeträger, die für schwerstpflegebedürftige und
blinde Leistungsbezieher geltende Begrenzung des Eigenanteils auf 40
Prozent des Einkommens umgehen, indem sie die Leistung aufspalten und für
jeden Teil den Einsatz von 40 Prozent des noch nicht eingesetzten
Einkommens verlangen?
Die Durchführung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem
SGB XII und damit auch die sozialhilferechtliche Entscheidung im Einzelfall
obliegt den Behörden in den Ländern, die der Aufsicht des Bundes nicht
unterliegen. Eine Verwaltungspraxis – wie in der Frage dargestellt – mit der die
Leistungen aufgespalten werden, um die Begrenzung des Eigenanteils zu umgehen,
ist der Bundesregierung nicht bekannt.
9. Hält es die Bundesregierung für angemessen, dass sich behinderte
Menschen, die ihre finanzielle Beteiligung an der Sicherung ihrer Teilhabe
steuerlich geltend machen, mit der Steuererstattung wieder finanziell an den
Eingliederungshilfeleistungen beteiligen müssen?
Wenn ja, warum?
Die Steuererstattung zählt zum Einkommen des behinderten Menschen. Es ist
daher ebenso wie anderes Einkommen zu berücksichtigen, allerdings nur unter
den in der Antwort zu den Fragen 4 bis 6 erwähnten einkommensrechtlichen
Einschränkungen.
Drucksache 18/1031 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode10. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung es für angemessen, dass
alleinstehende Menschen mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe
beziehen, ihren Lebensunterhalt aber selbst bestreiten, in der Regel nicht
mehr als 2 600 Euro ansparen dürfen, was deutlich unterhalb der Grenze
des Schonvermögens für Bezieher von Arbeitslosengeld II liegt?
11. Hält es die Bundesregierung für angemessen, dass die
Vermögensfreibeträge für Menschen mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe
beziehen, und deren Angehörige seit dem Jahr 2005 nicht angehoben
wurden?
Wie hoch müssten die Freibeträge aktuell sein, wenn sie jährlich an die
Inflationsrate angepasst worden wären?
Sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf, und wenn ja, welchen?
Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet.
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich nur einen „kleineren“ Barbetrag geschützt.
Das entspricht dem Grundsatz, dass die Sozialhilfe als bedürftigkeitsabhängiges
Leistungssystem allgemein den Einsatz von Einkommen und Vermögen des
Betroffenen verlangt.
Trotzdem hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass dieser Barbetrag bei Vorliegen
einer besonderen Notlage auch erhöht werden kann. Dies ermöglicht,
angemessen auf die individuelle Situation des betroffenen Menschen einzugehen.
Soweit die Frage auf einen Vergleich mit den Grenzen des Schonvermögens
für Bezieher von Arbeitslosengeld II zielt, ist festzustellen, dass das
Schonvermögen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts betrifft und durch den Gesetzgeber bewusst
großzügiger ausgestaltet worden ist, da die beiden Leistungssysteme im
Sozialhilferecht (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
unterschiedliche Zielvorstellungen enthalten. Beim SGB II steht das Fördern und
Fordern stark im Vordergrund. Das in § 1 SGB II normierte wichtigste Ziel der
Grundsicherung für Arbeitsuchende ist es durch geeignete Maßnahmen darauf
hinzuwirken, dass der Hilfesuchende durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
seine Hilfebedürftigkeit zügig und vollständig überwindet. Demgegenüber sind
die Regelungen im Recht der Sozialhilfe flexibel angelegt. Durch die
Anwendung der Härtefallregelung ist es möglich, dass der Betrag für das
Schonvermögen auch über dem nach dem SGB II gewährten Betrag liegen kann.
Eine jährliche Anpassung an die Inflationsrate hat nicht stattgefunden. Der
Freibetrag in Höhe von 2 600 Euro beliefe sich, eine Anpassung an die jährliche
Inflationsrate unterstellt, im Jahr 2013 auf ca. 2 970 Euro.
Die Art und Weise der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen in der
Eingliederungshilfe wird im Rahmen der Schaffung eines
Bundesteilhabegesetzes für Menschen mit Behinderungen ein wichtiger Diskussionspunkt sein.
12. Hält die Bundesregierung die in den Fragen 10 und 11 genannten
Freibeträge für ausreichend, um Geld für unvorhersehbare Reparaturen und
Ersatzbeschaffungen anzusparen, wenn man berücksichtigt, dass mit den
genannten Summen auch der Lebensunterhalt bestritten werden muss?
Wenn ja, warum?
Notwendige Leistungen, die sich auf unvorhersehbare Reparaturen und
Ersatzbeschaffungen an Gegenständen behinderungsspezifischen Bedarfs beziehen,
werden durch die Eingliederungshilfe gedeckt. Nach der Vorbemerkung der
Fragesteller ist der Lebensunterhaltsbedarf des hier betroffenen Personenkreises
gedeckt. Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 6 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/103113. Ist aus Sicht der Bundesregierung gewährleistet, dass Menschen mit
Behinderungen, die Eingliederungshilfe beziehen, mit dem ihnen zur
Verfügung stehenden Einkommen oder Vermögen auch
behinderungsbedingte Ausgaben finanzieren können, die nicht durch Leistungen zur
Teilhabe gedeckt werden?
Wenn ja, wie?
Mit dem offenen Leistungskatalog in der Eingliederungshilfe (§ 54 SGB XII)
steht ein Förderinstrumentarium zur Verfügung, das – Bedürftigkeit des
Antragstellers und den Ausschluss vorrangiger Leistungsansprüche vorausgesetzt –
in allen individuellen Bedarfssituationen eine umfassende Deckung
behinderungsspezifischer Rehabilitations- und Teilhabebedarfe im erforderlichen
Rahmen ermöglicht. Die sich in der Frage widerspiegelnde Problematik stellt sich
insoweit aus Sicht der Bundesregierung nicht.
14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Heranziehung des
Einkommens und Vermögens von Ehe-, Lebens- und nichtehelichen
Partnern die Wahrscheinlichkeit, dass Bezieher von Eingliederungshilfe eine
Familie gründen können, deutlich senkt, weil die Aussicht auf ein Leben
in Armut viele potenzielle Partner abschreckt?
Ist dies mit den Grund- und Menschenrechten vereinbar?
Die Auffassung, dass die Eheschließung bzw. Partnerschaft von behinderten
Menschen bei Sozialhilfegewährung unerträglich belastet würde, kann nicht
überzeugen. Bei einer Partnerschaft spielen in unserer Gesellschaft primär
persönliche Aspekte eine Rolle.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass eine Heranziehung des
Einkommens und Vermögens von Ehe-, Lebens- und nichtehelichen Partnern im
Rahmen einer sozialhilferechtlichen Einsatzgemeinschaft nicht gegen Grund-
und Menschenrechte verstößt.
15. Ist es mit den Benachteiligungsverboten des Grundgesetzes und der UN-
Behindertenrechtskonvention vereinbar, von auf Leistungen zur sozialen
Teilhabe angewiesenen Menschen und deren Familien zu verlangen,
unabhängig von ihrem beruflichen Status ein Leben in der Nähe der
Armutsschwelle zu führen?
Wenn ja, warum?
Der die bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen der Sozialhilfe prägende
Grundsatz der Nachrangigkeit bedingt, dass der Leistungssuchende regelmäßig
vorrangig seine eigenen Kräfte und Mittel zwingend zur Behebung seiner
Notlage einsetzen muss. Erst dann, wenn diese Möglichkeiten der Selbsthilfe nicht
vorhanden sind oder nicht ausreichen, werden öffentliche Leistungen gewährt.
Dabei hat der Gesetzgeber gewisse Einkommens- und Vermögensgrenzen für
das Eingreifen der Sozialhilfe gesetzt. Die den Leistungsberechtigten
zuerkannten Bedarfe in der Sozialhilfe stellen sicher, dass der für ein menschenwürdiges
Existenzminimum erforderliche Bedarf abgedeckt wird. Wie daraus eine
vermeintliche Benachteiligung abgeleitet werden kann, ist nicht ersichtlich.
Drucksache 18/1031 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode16. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeiten für Menschen mit
Behinderungen, die Eingliederungshilfe beziehen, privat für das Alter
bzw. für die Nacherwerbsphase vorzusorgen, insbesondere vor dem
Hintergrund, dass viele Sozialhilfeträger von Empfängerinnen und
Empfängern von Eingliederungshilfeleistungen die Auflösung nicht
Riestergeförderter Rentenversicherungen fordern, auch wenn sie vor der
Einführung der Riester-Rente abgeschlossen wurden oder der Rückkaufswert
niedriger ist als die Summe der bisher gezahlten Prämien?
Die Frage, ob angespartes Altersvorsorgekapital von der Sozialhilfe geschont
wird, ist eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Sozialhilfeträgers. Für
nicht unter den generellen Schutz der staatlich geförderten privaten
Altersvorsorge fallende andere private Altersvorsorge hat der Gesetzgeber vorgesehen,
dass bei Vorliegen einer Härte auch in diesen Fällen keine Verwertung des
Vermögens verlangt werden darf. Diese Härte ist bei der Eingliederungshilfe zu
unterstellen, wenn die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung
wesentlich erschwert würde.
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ISSN 0722-8333]