§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO)
Inhalt der Regelungen
Ob eine Körperschaft gemeinnützig (steuerbegünstigt) ist, richtet sich nach den Regelungen in §§ 51 bis 58 AO (s. Antwort zu Frage 2). Daneben ergeben sich aus der AO selbst noch folgende Erleichterungen: – Von einer gemeinnützigen Körperschaft werden keine Körperschaft- und Gewerbesteuer erhoben, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt 30 678 Euro im Jahr nicht übersteigen (Besteuerungsgrenze, § 64 Abs. 3 AO) – Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbener Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle werden auf Antrag in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt (§ 64 Abs. 5 AO). – Bei bestimmten wirtschaftlichen Betätigungen, insbesondere der Werbung für Unternehmen im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit, kann der Besteuerung ein pauschaler Gewinn von 15 Prozent der Einnahmen zugrunde gelegt werden (§ 64 Abs. 6 AO). – Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins werden grundsätzlich als Zweckbetrieb behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer insgesamt 30 678 Euro im Jahr nicht übersteigen (§ 67a Abs. 1 AO).
Bewertung der Wirksamkeit
Die aufgeführten Erleichterungen vereinfachen die Vereinsbesteuerung sowohl für die gemeinnützigen Körperschaften als auch für die Finanzverwaltung erheblich. Der genaue Gewinn der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, dessen Feststellung wegen der Beachtung von Abgrenzungen zwischen den verschiedenen Tätigkeitsbereichen der gemeinnützigen Körperschaften oft Schwierigkeiten bereitet, braucht in den Fällen, die unter die genannten Regelungen fallen, nicht ermittelt zu werden. Die Besteuerungsgrenze führt außerdem dazu, dass weit über 90 Prozent der gemeinnützigen Körperschaften keine Körperschaft- und Gewerbesteuer zu zahlen brauchen.
Die mit der Gemeinnützigkeit verbundenen Steuervergünstigungen ergeben sich im Übrigen aus den Einzelsteuergesetzen. Es handelt sich um folgende Regelungen:
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)
Inhalt der Regelung
Von der Körperschaftsteuer befreit sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind von der Befreiung ausgeschlossen.
Bewertung der Wirksamkeit
Die Befreiungsvorschrift hat in der Praxis große Bedeutung, vor allem für Vereine, Stiftungen und gemeinnützige GmbHs. Für die zahlreichen kleineren Vereine führt § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG insoweit zu einer Vereinfachung, als statt der Abgabe jährlicher Steuererklärungen nur alle drei Jahre eine Überprüfung der Steuerbegünstigung erforderlich ist. Das Erfordernis der ausschließlich steuerbegünstigten und satzungsmäßigen Zweckverfolgung nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung unmittelbar durch die Körperschaft selbst begrenzt den Anwenderkreis. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind zur Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen der steuerbegünstigten Körperschaft gegenüber steuerpflichtigen Anbietern vergleichbarer Leistungen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
§ 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)
Inhalt der Regelung
Die Regelung über die Befreiung von der Gewerbesteuer entspricht der Regelung zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.
Bewertung der Wirksamkeit
Die Ausführungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gelten entsprechend.
§ 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Inhalt der Regelung
Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke können nach § 10b EStG bis zur Höhe von insgesamt 5 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Prozentsatz von 5 um weitere 5 Prozent. Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von 20 450 Euro abziehbar. Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25 565 Euro zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist sie im Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum der Zuwendungen, im vorangegangenen und in den folgenden fünf Veranlagungszeiträumen abzuziehen.
Einzelheiten zur Definition des Begriffs „Zuwendung“, der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sowie der weiteren Voraussetzungen der steuerlichen Abziehbarkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen als Sonderausgaben enthalten die §§ 48 bis 50 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV).
Darüber hinaus können solche Zuwendungen, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden, im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 307 000 Euro über den zuvor dargestellten Umfang hinaus abgezogen werden. Dieser besondere Abzugsbetrag kann innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.
Als Ausgaben im Sinne der Regelung gelten auch die Zuwendungen von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.
Bewertung der Wirksamkeit
Die steuerliche Abziehbarkeit der Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften ist nach den Erfahrungen der Finanzverwaltung praktisch Voraussetzung dafür, dass eine Körperschaft in nennenswertem Umfang Spenden erhält. Beispielhaft wird hierzu auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. September 1998 (BStBl. 2000 II S. 320) hingewiesen. Der BFH hat in dem Streitfall festgestellt, dass die zuvor hohen Spendeneinnahmen eines Vereins nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit erheblich nachgelassen hatten und längerfristig wahrscheinlich gegen Null tendieren würden.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
Inhalt der Regelung
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG regelt den Spendenabzug bei Körperschaften für Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke. Der Inhalt und die Höchstbeträge entsprechen der geltenden Regelung des § 10b Abs. 1 EStG über den Spendenabzug bei natürlichen Personen.
Bewertung der Wirksamkeit
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG enthält eine dem § 10b Abs. 1 EStG entsprechende Regelung über die Abziehbarkeit von Spenden. Zur Frage der Wirksamkeit wird auf die Ausführungen zu § 10b Abs. 1 EStG verwiesen.
§ 9 Nr. 5 GewStG
Inhalt der Regelung
§ 9 Nr. 5 GewStG regelt Art und Umfang der Kürzung des gewerbesteuerpflichtigen Gewinns für aus Mitteln des Gewerbebetriebes geleistete Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke. Inhalt und Höchstbeträge entsprechen der geltenden Regelung des § 10b Abs. 1 und 1a EStG.
Bewertung der Wirksamkeit
§ 9 Nr. 5 GewStG enthält eine den § 10b Abs. 1 und 1a EStG entsprechende Regelung über die Abziehbarkeit von Spenden. Zur Frage der Wirksamkeit wird auf die Ausführungen zu § 10b Abs. 1 und 1a EStG verwiesen.
§ 13 Abs. 4 KStG
Inhalt der Regelung
Bei Beginn einer Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG einer vormals steuerpflichtigen Körperschaft werden die stillen Reserven in den bereits zu Beginn der Steuerbefreiung vorhandenen Wirtschaftsgütern nicht aufgedeckt und besteuert. Bei Erlöschen einer Steuerbefreiung ist eine Anfangsbilanz zu bilden, in der diese Wirtschaftsgüter mit dem sog. fortgesetzten Buchwert (Anschaffungskosten oder Herstellungskosten abzüglich fiktiver Abschreibungen) anzusetzen sind. Dies hat zur Folge, dass mögliche später realisierte stille Reserven dieser Wirtschaftsgüter aus der Zeit der früheren Steuerpflicht nach Beendigung der Steuerbefreiung steuerlich erfasst werden können.
Bewertung der Wirksamkeit
Es sind keine gegen die Wirksamkeit der Regelung sprechenden Angaben über Rechtsstreitanfälligkeit oder Praxisprobleme bekannt.
§ 3 Nr. 26 EStG
Inhalt der Regelung
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) sind bis zur Höhe von insgesamt 1 848 Euro im Jahr steuerfrei.
Bewertung der Wirksamkeit
Die Regelung erhöht die Bereitschaft der Bürger, sich ehrenamtlich im gemeinnützigen Bereich zu betätigen. Sie entlastet Bürger und gemeinnützige Körperschaften von Melde- und Abgabenpflichten.
§ 44a EStG
Inhalt der Regelung
Für Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, wird bei Kapitalerträgen, die dem Zinsabschlag unterliegen (z. B. Zinsen auf Sparguthaben, Festgeldkonten), vom Steuerabzug in voller Höhe Abstand genommen (§ 44a Abs. 4 EStG).
Diese Körperschaften werden ferner von der Kapitalertragsteuer auf die Erträge aus Aktien, GmbH- Geschäftsanteilen, Anteilen an Genossenschaften, an sonstigen unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht steuerbefreiten Körperschaften des Privatrechts, aus Betrieben gewerblicher Art und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, aus Genussrechten unabhängig von ihrer Ausgestaltung, Wandelanleihen und Gewinnobligationen in voller Höhe entlastet (§ 44a Abs. 7 EStG). Die Entlastung erfolgt durch Abstandnahme schon vom Steuerabzug oder im Wege der nachträglichen Erstattung im Sammelantragsverfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern.
Bewertung der Wirksamkeit
Durch die Regelung wird eine Steuerpflicht der Erträge aus Kapitalvermögen bei Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, weitgehend vermieden. Diese Beträge stehen folglich ungeschmälert für die Erfüllung der besonderen Zwecke dieser Körperschaften zur Verfügung.
§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Inhalt der Regelung
Steuerfrei sind Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird.
§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG
Inhalt der Regelung
Steuerfrei sind Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist.
Bewertung der Wirksamkeit
Angaben darüber, inwieweit die Regelungen in § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b und 17 ErbStG genutzt werden, liegen nicht vor.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Grundsteuer (GrStG)
Inhalt der Regelung
Steuerfrei ist Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, oder einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird.
Bewertung der Wirksamkeit
Angaben darüber, inwieweit diese Regelungen genutzt werden, liegen nicht vor.
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
Inhalt der Regelung
Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO), unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Werden die Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs einer steuerbegünstigten Körperschaft ausgeführt, kommt insoweit der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht. Diese Einschränkung dient lediglich der Missbrauchsvermeidung bei bestimmten Gestaltungsmodellen.
Für Leistungen von Zusammenschlüssen (nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und Gemeinschaften) dieser Körperschaften kommt der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach den o. g. Grundsätzen ermäßigt besteuert würden (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b UStG).
Das Recht auf Vorsteuerabzug bleibt unberührt.
Bewertung der Wirksamkeit
Die Wirksamkeit dieser Regelung ergibt sich aus einer potenziell erhöhten Nachfrage nach derartigen Leistungen und damit einem potenziellen Wettbewerbsvorteil für alle steuerbegünstigten Körperschaften, soweit die Steuerermäßigung an den Endverbraucher weitergegeben wird, sowie im Übrigen aus einer höheren Gewinnmarge des leistenden Unternehmers. Hierdurch wird (im Zusammenspiel mit den anderen Steuerbegünstigungen) die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dieser Körperschaften gefördert.
§§ 4, 4a und 23a UStG
Inhalt der Regelungen
An Leistungen für gemeinnützige Zwecke bzw. gemeinnütziger Körperschaften sowie das individuelle Engagement knüpfen neben § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG folgende Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes an: § 4 Nr. 16 Buchstabe b, 18, 22 und 26, § 4a und § 23a UStG. Diese Vorschriften beruhen auf Artikel 132 Abs. 1, Artikel 146 Abs. 1 Buchstabe c und Absatz 2 sowie Artikel 281 der Richtlinie 2006/112/EG.
Bewertung der Wirksamkeit
Soweit es sich hierbei nicht um aufgrund zwingender gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zur Verwirklichung sozialer Zielsetzungen in das nationale Recht umzusetzende Vorschriften handelt, liegt ihre Wirksamkeit in Anreizen für die ehrenamtliche Tätigkeit (§ 4 Nr. 26 UStG) bzw. in ihrem Vereinfachungseffekt (§ 23a UStG).