[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1400
18. Wahlperiode 15.05.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Höger, Wolfgang Gehrcke,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/996 –
Kosten und Auswirkungen der Präsenz ausländischer Streitkräfte in der
Bundesrepublik Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Präsenz ausländischer Truppen in Deutschland verursacht jährlich Kosten
in Millionenhöhe, die zu einem sehr großen Teil vom Steuerzahler
übernommen werden. Zu diesen rein materiellen Belastungen kommen gravierende
Schädigungen der Umwelt sowie Einschränkungen der Lebensqualität von
Anwohnerinnen und Anwohnern durch Schäden an Natur und Infrastruktur und
vieles mehr. Die rechtlichen Grundlagen für die Präsenz legen das NATO-
Truppenstatut aus dem Jahr 1951 und das Aufenthaltsabkommen aus dem Jahr
1954 und zusätzliche Vereinbarungen, wie das Zusatzprotokoll zum NATO-
Truppenstatut. Die Nachvollziehbarkeit der Folgekosten der Anwesenheit der
NATO-Truppen ist nach wie vor nicht gegeben, umso weniger weil seit dem
Jahr 2004 Kosten für die Stationierung, Baumaßnahmen und
Verteidigungsfolgekosten auf verschiedene Einzelpläne des Haushalts des Bundes verteilt
werden. Bis heute gibt es keine umfassende regelmäßige Unterrichtung der
Bundesregierung über den Aufenthalt, die Folgen und die Tätigkeiten
ausländischer Streitkräfte in Deutschland sowie über die gewährten Sonderrechte,
obwohl große Teile der in direkter Nachbarschaft von Liegenschaften lebenden
Bevölkerung von den ausländischen Truppen gewährten Sonderrechten und
Privilegien negativ betroffen sind.
In Großbritannien haben Abgeordnete Gesetzesvorlagen zu einer schärferen
Kontrolle der US-Basen im Land eingebracht, weil solche Einrichtungen
widerrechtlich für Drohnenangriffe und Datensammlungen genutzt worden
sein sollen (
www.luftpost-kl.de vom 14. Februar 2014, Ausgabe 27/14). Dass
in Deutschland eine Kontrolle der Tätigkeiten ausländischer Militärs zu fehlen
scheint, wurde u. a. durch die NSA-Affäre (NSA = National Security Agency)
und die Frage von Folterflügen unter Nutzung von US-Militärbasen deutlich.
Auch nach Bekanntwerden der Beteiligung in Deutschland befindlicher
Liegenschaften an Kriegen weltweit ist keine Initiative der Bundesregierung
erkennbar, die Aktivitäten ausländischer Streitkräfte auf ihre Konformität mit
geltendem deutschen und internationalem Recht oder auf die Vereinbarkeit mit
den Interessen der Zivilbevölkerung hin regelmäßig zu überprüfen. Die Statio-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Mai 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1400 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenierung nuklearer Waffen sowie deren als Modernisierung kommunizierte
geplante Gefechtstauglichmachung in Büchel setzen die benachbarten
Bevölkerung unkalkulierbaren Gefahren aus.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zu Erkenntnissen der Bundesregierung über mögliche Lagerorte von
Nuklearwaffen können keine detaillierten Angaben gemacht werden, da sich die
Informationspolitik der Bundesregierung in Bezug auf die Nuklearstreitkräfte der
NATO aus Sicherheitsgründen ganz an den Geheimhaltungsregelungen des
Bündnisses ausrichtet. Daher werden, der entsprechenden Praxis aller
Bundesregierungen folgend, Aussagen, Behauptungen und auch in den Medien
geäußerte Spekulationen zu Lagerung, Anzahl und Beschaffenheit von
Nuklearwaffen weder bestätigt noch dementiert oder kommentiert.
1. Truppen welcher Staaten sind in welcher Stärke in der Bundesrepublik
Deutschland stationiert?
Aus folgenden Staaten sind Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland
stationiert:
a) Auf welchen rechtlichen Grundlagen beruht die Stationierung
ausländischer Truppen in der Bundesrepublik Deutschland?
b) Auf welcher rechtlichen Grundlage lagern Atomwaffen auf
ausländischen Militärbasen in der Bundesrepublik Deutschland?
Die Fragen 1a und 1b werden im Zusammenhang beantwortet.
Rechtsgrundlage für die Stationierung der verbündeten Streitkräfte in der
Bundesrepublik Deutschland ist der Vertrag über den Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (BGBl.
1955 II S. 253, Aufenthaltsvertrag) zwischen Deutschland und acht
Vertragsstaaten (Belgien, Dänemark, Frankreich, Kanada, Luxemburg, Niederlande,
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten
von Amerika). Der Aufenthaltsvertrag gilt nach Abschluss des Vertrags über die
abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990,
BGBl. 1990 II S. 1317 (Zwei-plus-Vier-Vertrag), weiter (dazu Notenwechsel
vom 25. September 1990, BGBl. 1990 II S. 1390 und vom 16. November 1990,
BGBl. 1990 II S. 1696). In diesen Verträgen hat sich die Bundesrepublik
Deutschland mit dem Verbleib ausländischer Streitkräfte einverstanden erklärt.
Dies umfasst auch deren Waffen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Staat Soldaten Stand
Vereinigte Staaten von Amerika 42 450 Stand 07/13.
Großbritannien 13 400 Stand 03/14.
Frankreich 1 623 Stand 01/14.
Kanada 140 Stand 03/14.
Belgien 105 Stand 01/14.
Niederlande 477 Stand 03/13.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/14002. Wie viele Truppen welcher Stärke werden an welchen Orten in der
Bundesrepublik Deutschland nicht auf Grundlage des NATO-Truppenstatuts
stationiert?
Eine dauerhafte Stationierung ausländischer Truppen erfolgt nur auf Grundlage
des genannten Aufenthaltsvertrags. Die Bundesregierung kann aber dem
vorübergehenden Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in ihrem Hoheitsgebiet im
jeweiligen Einzelfall zustimmen, etwa zur Teilnahme an Übungen und
Manövern mit Verbänden der Bundeswehr.
3. Sieht die Bundesregierung sich in der Pflicht, die Aktivitäten ausländischer
Militärs in Deutschland zu beobachten und zu kontrollieren?
Die Bundesregierung führt regelmäßig Gespräche mit den Regierungen der
Verbündeten, bei denen die Bundesregierung die Pflicht zur Einhaltung deutschen
Rechts nachdrücklich betont.
4. Verzichtet die Bundesregierung auf eine Kontrolle der Militärbasen, weil es
sich bei den in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen
Truppen um Verbündete handelt?
Wenn ja, was ist die politische und rechtliche Begründung hierfür?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
5. Inwiefern sind Soldaten ausländischer Militärmächte mit Präsenz in der
Bundesrepublik Deutschland zum Tragen ihrer Waffen auch außerhalb von
Stützpunkten ermächtigt?
Wenn ja, unter welchen Umständen?
Nach Artikel VI des Abkommens zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II
S. 1190, NATO-Truppenstatut) können Mitglieder einer Truppe Waffen tragen,
sofern sie durch ihre Dienstanweisung dazu befugt sind.
6. Über welche nicht zu den ausländischen Basen gehörenden Gebiete haben
ausländische Truppen die Kontrolle und die Befugnis, Zivilisten den Zutritt
zu verwehren?
a) Haben Abgeordnete von Länderparlamenten und des Deutschen
Bundestages das Recht, militärische Liegenschaften ausländischer Truppen
zu besichtigen?
b) Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen
Einschränkungen?
Die Fragen 6 bis 6b werden im Zusammenhang beantwortet.
Artikel 53 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom
3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218, Zusatzabkommen zum NATO-
Truppenstatut) regelt die Benutzung von Liegenschaften, die einer Truppe zur
ausschließlichen Nutzung überlassen wurden.
Absatz (4bis) des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 53 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erlaubt den Behörden auf Bundes-, Länder- und
Drucksache 18/1400 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeKommunalebene im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit das Betreten der
Liegenschaften, die den in Deutschland stationierten Truppen zur Benutzung
überlassen wurden. Dabei gewähren die Behörden einer Truppe den zuständigen
deutschen Behörden auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene jede
angemessene Unterstützung, die zur Wahrnehmung der deutschen Belange erforderlich
ist, einschließlich des Zutritts zu den Liegenschaften nach vorheriger
Anmeldung, in Eilfällen und bei Gefahr im Verzug auch den sofortigen Zutritt ohne
vorherige Anmeldung. Die Behörden der NATO-Truppen können die deutschen
Behörden begleiten. Bei jedem Zutritt sind die Erfordernisse der militärischen
Sicherheit zu berücksichtigen, insbesondere die Unverletzlichkeit von Räumen
und Schriftstücken, die der Geheimhaltung unterliegen.
Abgeordnete sind als Teil der Legislative keine Behörden. Mit Zustimmung der
Behörden einer Truppe können sie Liegenschaften betreten, die einer Truppe zur
ausschließlichen Nutzung überlassen wurden.
7. Welche von ausländischen Militärbasen ausgehenden Verstöße gegen
internationales oder bundesdeutsches Recht sind eine Verletzung des Rechts
zum Aufenthalt, welche sind Verletzungen des Rechts des Aufenthalts?
a) Welche Durchsetzungsmöglichkeiten hinsichtlich von Verstößen gegen
die vertraglichen Regelungen des Aufenthalts ausländischer Truppen
haben deutsche Behörden angesichts der „völkerrechtlichen Immunität
der Gaststreitkräfte?“
b) Wie oft haben ausländische Truppen gegen das Recht des Aufenthalts
verstoßen?
c) In welcher Form, wann, wer und wo?
d) In welcher Form und wie oft sind Institutionen dagegen vorgegangen?
e) In welchen Fällen und weshalb wurde auf eine Verfolgung der Verstöße
verzichtet?
h) Wer ist haftbar, wenn die Militärbasen oder andere Stützpunkte
ausländischer Streitkräfte für völkerrechtswidrige Aktivitäten genutzt werden?
Die Fragen 7 bis 7e und 7h werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu solchen Rechtsverstößen
vor. Zu hypothetischen Fragestellungen gibt die Bundesregierung keine
Einschätzung ab.
Artikel II des NATO-Truppenstatuts verpflichtet in der Bundesrepublik
Deutschland stationierte NATO-Streitkräfte, das deutsche Recht zu achten. Die
Entsendestaaten müssen die hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese
Pflichten sind strafbewehrt. Mitglieder einer in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppe und ihr ziviles Gefolge genießen keine völkerrechtliche
Immunität, sondern unterliegen der ausschließlichen deutschen Gerichtsbarkeit,
wenn sie in Deutschland eine Handlung ausüben, die nur nach deutschem Recht
und nicht nach Recht ihres Entsendestaates strafbar ist, Artikel VII Absatz 2
Buchstabe b und c des NATO-Truppenstatuts.
f) In welcher Form beabsichtigt die Bundesregierung die Einsetzung von
Kontrollorganen zur Überwachung der von den Militärbasen
ausgehenden Aktivitäten auf ihre Vereinbarkeit mit deutschem und
internationalem Recht?
g) Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/14008. Haben in der Bundesrepublik Deutschland stationierte ausländische
Truppen das Recht zur Überwachung von Post-, Fernmelde- und Datenverkehr?
a) In welchem Ausmaß?
Die Fragen 8 und 8a werden im Zusammenhang beantwortet:
In Deutschland stationierte ausländische Truppen haben deutsches Recht zu
achten. In Artikel II des NATO-Truppenstatuts ist dies auch völkervertraglich
bekräftigt. Das somit auch von ausländischen Truppen zu beachtende deutsche
Recht gewährt ihnen keine Rechte zur Überwachung von Post-, Fernmelde- und
Datenverkehr, insbesondere ist ihnen wie jedermann eine Verletzung des
persönlichen Lebens- und Geheimbereichs nach Maßgabe der §§ 201 ff. des
Strafgesetzbuchs (StGB) verboten.
b) Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der NSA-Affäre
Anlass, die mögliche Überwachung von Post-, Fernmelde- und
Datenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland durch ausländische Truppen zu
beschränken und die Einhaltung von beschränkenden Regelungen zu
überprüfen?
Sofern zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, ist die zuständige
Staatsanwaltschaft nach § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) zur
Sachverhaltserforschung verpflichtet.
c) Welche neuen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Nutzung
in Deutschland befindlicher Infrastruktur im Rahmen sog. Rendition
Flights durch die USA?
Auf den Bericht der Bundesregierung für das Parlamentarische
Kontrollgremium vom 20. Februar 2006 auf Bundestagsdrucksache 16/800 sowie den
Abschlussbericht des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Legislaturperiode
auf Bundestagsdrucksache 16/13400 wird verwiesen. Der Bundesregierung
liegen hierzu im Übrigen keine neuen Erkenntnisse vor. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika hat sich über ihre Botschaft in Berlin in einer
Stellungnahme vom 15. November 2013 von Folter und Entführungen distanziert.
Der Präsident Barack Obama unterschrieb in den ersten Tagen seiner ersten
Amtszeit eine Verfügung, dass die CIA alle „Geheimgefängnisse“ schließen und
Folterpraktiken beenden müsse.
d) Welche Informationen hat die Bundesregierung über die Einbindung
von Militärbasen als Relaisstationen im Drohnenkrieg?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
9. Wie viele Garnisonen betreibt die US-Army nach Kenntnis der
Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland?
Was ist die rechtliche Grundlage der Präsenz der Garnisonen?
Die US-Heeresstreitkräfte (U.S. Army) betreiben in Deutschland fünf
Garnisonen, die teilweise mehrere Standorte umfassen (
www.eur.army.mil/organization/
garrisons.htm).
Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Drucksache 18/1400 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode10. Weshalb sieht die Bundesregierung von einer unter Einhaltung einer
Zweijahresfrist möglichen Beendigung des Aufenthaltsvertrags ab?
Die in Deutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte leisten seit dem
Ende des Zweiten Weltkriegs einen wichtigen Beitrag für die Sicherheit
Europas. Für Deutschland sind die amerikanischen Streitkräfte auch ein wichtiges
Bindeglied in den transatlantischen Beziehungen sowie ein bedeutender
Wirtschaftsfaktor vor Ort.
11. Gibt es in der Bundesregierung Überlegungen zur Installation eines
Kontrollmechanismus über die von ausländischen Militärbasen ausgehenden
Aktivitäten, z. B. bei möglicherweise von Basen in Deutschland
ausgehenden völkerrechtswidrigen Einsätzen sowie der Sammlung von Daten
und der Steuerung von Drohnenangriffen?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wie kontrolliert die Bundesregierung, ob die rechtlich nur zu NATO-
Verteidigungszwecken bestehenden ausländischen Militärbasen sich
auch tatsächlich auf diese Aufgabe beschränken?
Zur Beantwortung der Fragen 11 bis 11b wird auf die Antwort zu Frage 4
verwiesen. Die amerikanische Regierung hat der Bundesregierung wiederholt
versichert, dass amerikanisches Personal das geltende Recht einhalte.
c) Wie viele Fälle rechtswidriger Nutzung ausländischer militärischer
Liegenschaften sind der Bundesregierung nach dem Jahr 1989 bekannt
geworden?
d) Welcher Art waren diese Nutzungen?
e) In welcher Form sind solche Verstöße von deutschen Behörden
geahndet worden?
f) In wie vielen Fällen wurden Ermittlungen aufgenommen?
Im Hinblick auf die Fragen 11c bis 11f liegen der Bundesregierung hierzu keine
Erkenntnisse vor.
g) Dürfen ausländische Streitkräfte auf ihren Militärstützpunkten
völkerrechtlich geächtete Waffen lagern?
Die die Stationierung ausländischer Truppen regelnden Verträge sollen auch
sicherstellen, dass auf oder von deutschem Boden keine mit dem Völkerrecht
nicht zu vereinbarende Tätigkeit ausgeübt wird. Artikel II des NATO-
Truppenstatuts verpflichtet in der Bundesrepublik Deutschland stationierte NATO-
Streitkräfte, das deutsche Recht zu achten. Die Entsendestaaten müssen die
hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.
h) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass auch chemische oder
biologische Kampfstoffe auf ausländischen Basen in Deutschland
gelagert bzw. vorgehalten werden?
Alle Staaten, die auf deutschem Hoheitsgebiet Truppen stellen bzw.
Militärbasen unterhalten, sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über das Verbot
chemischer Waffen von 1993 und des Übereinkommens über das Verbot
biologischer Waffen und von Toxinwaffen von 1972. Beide Übereinkommen verbieten
ausnahmslos die Entwicklung, Herstellung, die Lagerung, den Erwerb, die
Zurückbehaltung und die Weitergabe chemischer und biologischer Kampfstoffe
und verpflichten die Vertragsstaaten, diese Waffen vollständig zu vernichten.
Eine Lagerung oder Vorhaltung dieser Kampfstoffe ist damit ausgeschlossen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/140012. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2000 wurde der zivile Luftverkehr durch
die Implementierung von Luftsperrgebieten bzw. Gebieten mit
Flugbeschränkung zum Zwecke des Betriebs von Luftfahrzeugen durch
ausländische Streitkräfte eingeschränkt?
Der Bundesregierung sind Implementierungen von Flugsperrgebieten bzw.
Gebieten mit Flugbeschränkungen zum Zwecke des Betriebs von Luftfahrzeugen
durch ausländische Luftfahrzeuge nicht bekannt. Flugbeschränkungsgebiete
stehen grundsätzlich allen militärischen Luftraumnutzern zur Erfüllung des
militärischen Auftrages zur Verfügung. Dabei findet die Verordnung (EG)
Nr. 2150/2005 der Kommission über gemeinsame Regeln für die flexible
Luftraumnutzung eingeschränkt Anwendung.
13. Wie viele Manöver haben seit dem Jahr 1989 in und wie viele außerhalb
von Liegenschaften der ausländischen Truppen stattgefunden (bitte unter
Angabe von Ort, Jahr, Art und Größe der beteiligten Truppen sowie
Nationalität)?
Gemäß Artikel 45 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut haben die
Stationierungsstreitkräfte, vorbehaltlich der Zustimmung des
Bundesministeriums der Verteidigung, das Recht, außerhalb der ihnen zur ausschließlichen
Benutzung überlassenen Liegenschaften Manöver und andere Übungen in dem
Umfang durchzuführen, die zur Erfüllung ihrer Verteidigungsaufgabe
erforderlich sind. Damit müssen die Stationierungsstreitkräfte nur für Übungen
außerhalb der ihnen zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften um
Zustimmung bitten.
Die entsprechenden Anträge für derartige Übungen finden sich für die Zeit ab
dem Jahr 2006 in der Anlage 1.
14. Wer ist für die Wiedergutmachung von durch ausländische Truppen
verursachte Schäden an Mensch, Infrastruktur bzw. Natur verantwortlich?
Wer ist der Ansprechpartner für die Bevölkerung zur Regulierung solcher
Schadensfälle?
Die Entsendestaaten haften auf der Grundlage des NATO-Truppenstatuts, dort
Artikel VIII Absatz 2 (Vertragsparteischäden) und Absatz 5 (Drittschäden), und
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, dort Artikel 41, für Schäden,
die von Mitgliedern der Streitkräfte oder des zivilen Gefolges in Ausübung des
Dienstes in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates verursacht werden.
Die für die Regulierung zuständige Stelle ist die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben. Ansprechpartner für betroffene Bürgerinnen und Bürger sind die bei
der Bundesanstalt gebildeten drei Schadensregulierungsstellen, die die
Schadensersatzansprüche auf der Grundlage deutschen Rechts regeln, die von ihnen
festgesetzten Entschädigungsbeträge an die Geschädigten auszahlen und
anschließend bei den Streitkräften die völkerrechtlich geschuldeten Erstattungen
anfordern.
Drucksache 18/1400 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode15. Wie viele Verkehrsunfälle sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit
dem Jahr 1989 durch in der Bundesrepublik Deutschland stationierte
Angehörige ausländischer Streitkräfte verursacht worden?
a) In wie vielen Fällen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung
Verletzte oder Todesopfer?
b) Welche Unfälle fanden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Rahmen von Manövern oder sonstigen militärischen Aktivitäten statt?
c) In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Entschädigungszahlungen gezahlt?
d) In welchem Ausmaß trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu,
dass Versicherungspolicen für Kraftfahrzeuge für in der Umgebung
von Militärbasen lebende Fahrzeughalter aufgrund von
Unfallhäufungen in diesen Gegenden überdurchschnittlich hoch sind?
Der Bundesregierung liegen in Bezug auf die Fragen 15 bis 15d keine
Erkenntnisse vor, da in der Polizeilichen Kriminalstatistik – mit Ausnahme der §§ 315,
315b StGB sowie von § 22a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) – keine
Verkehrsdelikte erfasst werden.
16. Wie viele schwere Straftaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
von in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Angehörigen
ausländischer Streitkräfte seit dem Jahr 1989 begangen?
In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden in der Gruppe der nicht
deutschen Tatverdächtigen die Stationierungsstreitkräfte und ihre Angehörigen
erfasst. Allerdings kann zu den schweren Straftaten innerhalb der kurzen Frist
lediglich die Anzahl der Tatverdächtigen, die den Stationierungsstreitkräften
angehören, ausgewiesen werden und nicht die Anzahl der Fälle. Als schwere
Straftat im Sinne der Fragesteller werden folgende Straftaten aufgefasst: Mord,
Totschlag, Vergewaltigung, Raubdelikte, Körperverletzung mit Todesfolge,
gefährliche und schwere Körperverletzung, Brandstiftung, Straftaten gegen das
Sprengstoff-, Waffen- und Kriegswaffenkontrollgesetz sowie Rauschgiftdelikte.
Insofern erfolgt die Beantwortung der Frage zu diesen Delikten in der
angehängten Tabelle (Anlage 2). Berücksichtigt wurden die Fallzahlen von 1989 bis 2012,
sofern die jeweiligen PKS-Schlüssel in der heutigen Form ab dem Zeitpunkt
ausgewiesen wurden. Zu den PKS-Schlüsseln 020000 (Totschlag und Tötung
auf Verlangen), 111000 (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung), 222000
(Gefährliche und schwere Körperverletzung), 641000 (Vorsätzliche) Brandstiftung
und Herbeiführen einer Brandgefahr) liegen die erfragten Daten erst ab dem Jahr
1999 vor. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Daten erst ab dem Jahr 1993
die gesamte Bundesrepublik Deutschland umfassen.
a) In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Straftaten von lokalen Behörden verhandelt?
b) In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die
Verantwortlichkeit von der US-Militärgerichtsbarkeit übernommen?
c) Wie geht die Bundesregierung mit Fällen um, in denen in Deutschland
verbotene Strafen, wie z. B. die Todesstrafe, verhängt wird?
d) Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung solche Fälle bisher, wenn
ja, wie viele, und wie wurde dabei verfahren?
Die Fragen 16a bis 16d werden im Zusammenhang beantwortet.
Zu den Fragen 16a und 16b, die sich auf Tätigkeiten der jeweils örtlich
zuständigen Justiz bzw. der US-Militärgerichtsbarkeit beziehen, hat die
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1400Nach Artikel VII Absatz 7 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts können
Todesurteile durch die Behörden des Entsendestaates nicht in der
Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat vollstreckt werden, da das Recht der
Bundesrepublik Deutschland diese verbietet (Artikel 102 des Grundgesetzes –
GG). Nach Artikel 18A des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
unterrichten die Behörden eines Entsendestaates die zuständigen deutschen Behörden
unverzüglich, falls sie beschließen, in Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit nach
Artikel VII des NATO-Truppenstatuts Strafverfolgungsmaßnahmen
durchzuführen, die zur Verhängung der Todesstrafe führen können. Deutsche
Ermittlungsergebnisse können für ein ausländisches Strafverfahren nur zur Verfügung
gestellt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Ermittlungsergebnisse nicht
zum Zweck der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe verwendet
werden. Fälle der Verhängung der Todesstrafe durch die US-Militärgerichtsbarkeit
in Deutschland sind der Bundesregierung nicht bekannt geworden. Darüber
hinaus sieht die US-Seite mit Rücksicht auf die deutsche Verfassungsrechtslage
(Artikel 102 GG) grundsätzlich davon ab, Militärgerichtsverfahren mit der
möglichen Rechtsfolge Todesstrafe in Deutschland durchzuführen.
17. In welchen Haushaltsposten/Einzeltiteln wurden seit einschließlich dem
Jahr 2005 Lasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte aufgeführt, und wie hoch waren diese Kosten (bitte nach Jahr,
Einzelplan und Höhe der jeweiligen Posten aufschlüsseln)?
Die Verteidigungsfolgelasten, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der
ausländischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland entstehen und
nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vom Bund zu tragen sind, finden
sich nach Ausgabetiteln differenziert im Bundeshaushalt im heutigen Kapitel
08 02 „Lasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt bzw. Abzug von
ausländischen Streitkräften“. Die hier seit dem Jahr 1989 entstandenen Kosten sind der
als Anlage 3 beigefügten Übersicht zu entnehmen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19g verwiesen.
a) Aus welchem Grund entfiel ab einschließlich dem Jahr 2005 die
Zusammenfassung von „Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem
Aufenthalt ausländischer Streitkräfte“ im Bundeshaushalt?
Die Zusammenfassung der Lasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte im Bundeshaushalt ist ab dem Jahr 2005 nicht entfallen.
Bis einschließlich 2004 wurden die Ausgaben für Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte im Einzelplan 60
– Kapitel 60 09 – veranschlagt. Ab dem Haushaltsjahr 2005 werden diese
Ausgaben im Einzelplan 08 – Kapitel 08 14 (ab 2013: Kapitel 08 02) – unter der
Kapitelbezeichnung „Lasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt bzw.
Abzug von ausländischen Streitkräften“ veranschlagt.
b) Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die durch die
Anwesenheit ausländischer Truppen in der Bundesrepublik Deutschland
generierten Einnahmen seit einschließlich dem Jahr 2005?
Beim heutigen Kapitel 08 02 werden auch die im Zusammenhang mit dem
Aufenthalt der ausländischen Streitkräfte erzielten Einnahmen im Rahmen der
Verteidigungsfolgelasten erfasst. Die seit 2005 in den jeweiligen Einnahmetiteln
zugunsten des Bundeshaushalts vereinnahmten Beträge sind in der als Anlage 4
beigefügten Übersicht zusammengefasst.
Drucksache 18/1400 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die durch die
Anwesenheit ausländischer Truppen in der Bundesrepublik Deutschland
verursachten Kosten seit einschließlich dem Jahr 2005?
Auf die Darstellung der Kosten in Anlage 3 wird verwiesen.
d) Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren seit
dem Jahr 1989 die Verteidigungsfolgekosten jeweils, die durch die
Präsenz ausländischer Truppen entstanden sind?
Auf die Darstellung der Kosten in Anlage 3 wird verwiesen.
e) Welche Kosten der Präsenz ausländischer Truppen sind die
Bundesländer grundsätzlich verpflichtet, selbst zu tragen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung bestehen keine finanziellen
Verpflichtungen der Länder.
18. Welche Bau- und Infrastrukturmaßnahmen ausländischer Truppen wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 1990 aus den
Länderhaushalten zusätzlich finanziert?
Wie bemisst sich der Anteil der Kosten, die auf diesem Umweg vom Bund
getragen werden?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat es nur in einem Fall eine freiwillige
Kostenbeteiligung von Ländern im Zusammenhang mit einer Maßnahme der
ausländischen Streitkräfte gegeben. Es handelt sich um eine Beteiligung am
„Verlegungsprogramm/RMTP“ im Rahmen der Verlegung der Rhein-Main Air
Base Frankfurt nach Ramstein und Spangdahlem.
19. In welcher Höhe hat die Bundesregierung sich seit dem Jahr 2004 darüber
hinaus finanziell an sogenannten Verteidigungsfolgekosten beteiligt, in
Form von:
a) Ausgaben für Unterstützungsleistungen an zivile Arbeitskräfte der
Entsendestaaten, die infolge des Truppenabbaus freigesetzt wurden,
b) Aufwendungen für die Bewirtschaftung und Unterhaltung der von den
Streitkräften im Bundesgebiet genutzten Liegenschaften,
c) Zahlungen für die Abgeltung von Schäden, die in Ausübung des
Dienstes entstanden sind,
d) Zahlungen zum Ausgleich von Umwelt- und Belegungsschäden an
freigegebenen Liegenschaften,
e) Ausgaben zur Beschaffung von Liegenschaften zur Deckung des
militärischen Bedarfs,
f) Erstattung von Restwerten (Vermögenswerten), die die Streitkräfte mit
eigenen Mitteln geschaffen haben,
Die Fragen 19a bis 19f werden zusammen beantwortet.
Alle Ausgaben für die genannten Leistungen sind in den Ausgabetiteln des
Kapitels 08 02 erfasst. Auf die Darstellung der Kosten in Anlage 3 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1400g) Bauherren- und Planungskosten der Bauverwaltungen der Länder?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 17 und 19g in Bezug auf
die Baumaßnahmen der ausländischen Streitkräfte im Zusammenhang
beantwortet.
Entsprechend dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut sowie den mit
den in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften bilateral
abgeschlossenen Vereinbarungen (Auftragsbautengrundsätze – ABG 1975) werden
die Baumaßnahmen der Streitkräfte (Neubau-, Umbau- und
Erweiterungsbaumaßnahmen sowie Bauunterhalt) grundsätzlich von der Bundesrepublik
Deutschland für die Streitkräfte durchgeführt. So kann sichergestellt werden,
dass bei diesen Baumaßnahmen die deutschen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften eingehalten werden.
Die Baukosten der Baumaßnahmen werden vollständig von den Streitkräften
getragen, zudem entschädigen die Streitkräfte den Bund für die Durchführung der
Baumaßnahmen.
Diese Entschädigung (durchschnittlich 6 Prozent der Baukosten) deckt aber
nicht die tatsächlichen Kosten der Planungs- und Bauherrenleistungen, die der
Bund den Ländern für die Tätigkeit der organbeliehenen
Länderbauverwaltungen erstattet. Der so erforderliche Finanzierungsbeitrag des Bundes ist im
Einzelplan BMUB (früher BMVBS) etatisiert. Seit dem Jahr 2004 wurden
folgende Kosten vom Bund aufgebracht (gemittelt, Angabe in T€):
20. In welcher Höhe wurden nach dem Jahr 1989 an die Truppenstellerstaaten
Zahlungen für den Restwert von Investitionen an zurückgegebenen
Standorten geleistet (bitte nach Jahren und Standorten aufschlüsseln)?
Wegen der gezahlten Restwertentschädigungen wird auf die Darstellung der
Ausgaben in Anlage 3 – hier Titel 896 01 – verwiesen.
Eine Aufteilung der Restwertentschädigungen auf die einzelnen Standorte kann
mangels gesonderter statistischer Erfassung nicht vorgenommen werden.
21. Wie wichtig sind in den Augen der Bundesregierung die ausländischen
Streitkräfte für den Umsatz von Konsumgütern und die
Wirtschaftsleistung in den Gastgeberkommunen?
Grundsätzlich hängt die Bedeutung von Militärstützpunkten für die lokale
Wirtschaft insbesondere von der Größe des Stützpunktes, der Dauer der
Stationierung der Militärkräfte sowie der Einbindung in das lokale Wirtschaftsgeschehen
ab. Weitere Einflussgrößen sind die Größe und Struktur des regionalen
Umfeldes. Da diese Faktoren je nach Einzelfallsituation stark variieren, kann die
Frage nicht pauschal beantwortet werden.
a) Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Zufluss von Geldern in die
Bundesrepublik Deutschland durch die sich hier aufhaltenden
ausländischen Streitkräfte durch Konsum etc. (bitte nach Jahren und wenn
möglich Standort aufschlüsseln)?
b) Bis wann und in welcher Höhe wurden die Entsendestaaten von in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen in
2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Gesamt
130 166 82 322 109 024 81 825 90 956 93 621 79 415 94 613 71 075 66 480 899 497
Drucksache 18/1400 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeForm eines finanziellen Ausgleiches für den Zufluss von Geldern
durch Angehörige ausländischer Streitkräfte in die Bundesrepublik
Deutschland entschädigt?
c) Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen den
Fakten, dass Kaiserslautern gleichzeitig einer der größten Gastgeber
für ausländische Truppenpräsenzen und eine der Kommunen mit der
höchsten Pro-Kopf-Verschuldung Deutschlands ist?
Zu den Fragen 21a bis 21c liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
22. Wie viele Wohneinheiten mit wie vielen Quadratmetern außerhalb der
Liegenschaften werden nach Kenntnis der Bundesregierung an welchen
Stationierungsorten durch Angehörige ausländischer Streitkräfte
bewohnt?
Außerhalb von Kasernenanlagen stehen den ausländischen Streitkräften
insgesamt ca. 29 500 Wohneinheiten zur Verfügung, die sich auf über 180 Städte
und Gemeinden verteilen. Die Bundesregierung verfügt über keine
zusammenfassende Aufstellung der jeweiligen Wohnungsgrößen.
a) Wie viele Wohneinheiten bzw. Liegenschaften (bitte Größe angeben)
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung unentgeltlich überlassen?
Den Streitkräften sind ca. 21 200 Wohneinheiten auf ca. 1 500 ha im Eigentum
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben unentgeltlich zur ausschließlichen
Nutzung überlassen.
b) Zu welchem Zweck?
Die Wohneinheiten dienen der Wohnunterbringung der Mitglieder der
Streitkräfte und ihrer Angehörigen.
c) Wie viele Wohneinheiten bzw. Liegenschaften (bitte Größe angeben)
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung vermietet bzw.
verpachtet?
Zur Deckung des bestehenden Wohnraumbedarfs der ausländischen Streitkräfte
haben der Bund bzw. die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ca. 8 300
Wohnungen angemietet. Den Mietzins für diese Wohneinheiten im Dritteigentum
tragen die Streitkräfte.
d) Zu welchem Zweck?
Die Wohneinheiten dienen der Wohnunterbringung der Mitglieder der
Streitkräfte und ihrer Angehörigen.
e) Welchen Einfluss hat die Vermietung an die Streitkräfte auf die
durchschnittliche Miethöhe vor Ort?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/140023. Inwieweit ist die auf ausländischen Militärbasen vorhandene Infrastruktur
nach Kenntnis der Bundesregierung ausreichend für eine autarke
Selbstversorgung der ausländischen Truppen, auch mit Konsumgütern?
Auf einer Vielzahl der den ausländischen Streitkräften überlassenen
Liegenschaften befinden sich Versorgungseinrichtungen für die Soldatinnen und
Soldaten und deren Angehörige. Neben Einkaufseinrichtungen, Schulen,
Sportanlagen, Hotels und Restaurants betreiben die Streitkräfte auch Theater, Kinos
und Kirchen.
Inwieweit diese Einrichtungen auf allen oder einzelnen Liegenschaften für eine
vollständig autarke Versorgung genügen, kann die Bundesregierung nicht
beurteilen. Die Aussagen betroffener Kommunen über den Verlust von
Wirtschaftskraft, der durch den Rückzug von Gaststreitkräften entsteht, lassen
allerdings darauf schließen, dass die Streitkräfte ihren Bedarf nicht nur in den
eigenen Einrichtungen, sondern in erheblichem Umfang auch bei örtlichen
Gewerbetreibenden decken.
24. Wie viel Kraftfahrzeug- und Benzinsteuer gehen nach Kenntnis der
Bundesregierung jährlich durch die Ausnahme von ausländischen
Militärpräsenzen von diesen Steuern verloren?
25. In welcher Höhe entgehen der Bundesrepublik Deutschland nach
Kenntnis der Bundesregierung weitere Steuern aufgrund von Vereinbarungen in
den gesetzlichen Grundlagen und Vereinbarungen im Rahmen der Präsenz
ausländischer Truppen in der Bundesrepublik Deutschland?
Die Fragen 24 und 25 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Energiesteuerentlastung nach § 105a der Verordnung zur Durchführung des
Energiesteuergesetzes betrug im Jahr 2012 ca. 108 Mio. Euro. Darüber hinaus
liegen der Bundesregierung keine Daten über Steuermindereinnahmen im
Zusammenhang mit der Präsenz ausländischer Truppen in der Bundesrepublik
Deutschland vor.
26. Welche Areale können nach Kenntnis der Bundesregierung von
ausländischen Truppen in der Bundesrepublik Deutschland kostenfrei genutzt
werden bzw. werden zur kostenfreien Nutzung überlassen?
Kosten in welcher Höhe fielen normalerweise bei kostenpflichtiger
Nutzung dieser Areale an?
Neben den in der Antwort zu Frage 22a genannten Wohnungen ist den
Streitkräften insgesamt eine Fläche von ca. 66 000 ha zur ausschließlichen
militärischen Nutzung unentgeltlich überlassen worden. Es handelt sich dabei im
Wesentlichen um Kasernen, Camps, Truppen- und Standortübungsplätze,
Flugplätze, Schießstände und Munitionsdepots.
Die Bundesregierung liegen hierüber keine Angaben vor, da aufgrund der
völkerrechtlichen Vereinbarung die unentgeltliche Überlassung der Liegenschaften
verpflichtend ist.
Drucksache 18/1400 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode27. In welchen Fällen haben die Herkunftsländer der ausländischen Truppen
nach Kenntnis der Bundesregierung Entschädigungen an Kommunen,
Länder oder den Bund für von ihnen verursachte Schäden an Umwelt oder
Infrastruktur geleistet (bitte nach Art der Schäden und Höhe der
Entschädigung aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen haben Bundes- oder nach Kenntnis der
Bundesregierung Landesregierungen die Begleichung von infolge ausländischer
Truppenpräsenz entstandenen Schäden eingefordert?
Bei Liegenschaften im Eigentum Dritter, hier Länder und Kommunen, die der
Bund bzw. die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zur Nutzung für die
Gaststreitkräfte vertraglich sichergestellt hat, richtet sich die Schadensabwicklung
nach den vertraglichen Vereinbarungen mit den Eigentümern. Die von der
Bundesrepublik Deutschland bei Vertragsbeendigung an die Eigentümer zu
leistenden Entschädigungszahlungen werden von den Gaststreitkräften nach den
völkerrechtlichen Regelungen erstattet.
Bei der Regulierung von Schäden an Liegenschaften im Eigentum Dritter, hier
Länder und Kommunen, die nicht den Streitkräften zur Nutzung überlassen sind,
sog. Drittschäden im Sinne von Artikel VIII Absatz 5 des NATO-
Truppenstatuts, leisten die Streitkräfte die völkerrechtlich geschuldete Erstattung der von
der Bundesrepublik Deutschland an die Dritten gezahlte Entschädigung (vgl.
Antwort zu Frage 14).
Die Erstattungen der Gaststreitkräfte werden im Bundeshaushalt bei Kapitel
08 02 Titel 286 01 verbucht. Auf die Darstellung der dortigen Einnahmen in
Anlage 4 wird verwiesen.
Die Bundesregierung verfügt über keine Aufstellung nach Schadensfällen und
-höhen.
Schäden an Liegenschaften des Bundes bzw. der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben werden gegenüber den Gaststreitkräften im sog.
Restwerterstattungsverfahren, das sich an die Rückgabe einer Liegenschaft anschließt, geltend
gemacht und mit Ansprüchen der Gaststreitkräfte verrechnet.
Die Bundesrepublik Deutschland macht ausnahmslos alle Ansprüche geltend,
die ihr völkerrechtlich zustehen und geht davon aus, dass auch die Länder
etwaige Ansprüche verfolgen. Die Bundesregierung verfügt über keine
zusammenfassende Aufstellung der von ihr oder etwa von den Ländern geltend gemachten
Ansprüche.
28. In wie vielen Fällen und mit welchem Ergebnis wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung Verstöße gegen die Umweltschutz- und
Lärmschutzbestimmungen durch ausländische Truppen festgestellt bzw. geahndet?
In welcher Form?
Auf den den Streitkräften überlassenen Liegenschaften gilt nach den
völkerrechtlichen Vereinbarungen das deutsche Recht, insbesondere das Umweltrecht. Die
Überwachung der Einhaltung des Umweltrechts obliegt auch auf den
Liegenschaften der ausländischen Truppen den Behörden der Länder und Kommunen,
soweit nicht aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut in
Verbindung mit § 59 und § 60 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
und der Vierzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung –
14. BImSchV) das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm
bestimmten Stellen zuständig sind (siehe Antwort zu Frage 28b). Diese Behörden
haben ein völkerrechtlich vereinbartes Zutrittsrecht, so dass sie ihrer Aufgabe
nachkommen können.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/1400Die Bundesregierung verfügt über keine Statistik, die Aufschluss über die
Anzahl etwaiger Verstöße gibt, die von den zuständigen Behörden festgestellt
wurden. Nach den Erfahrungen der Bundesregierung kommen die ausländischen
Truppen ihrer Verpflichtung zur Einhaltung des deutschen Umweltrechts nach.
Gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen auf den Liegenschaften der
Gaststreitkräfte führen diese regelmäßig in enger Abstimmung mit den zuständigen
Umweltbehörden durch.
a) Wie viel Waldfläche wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit
dem Jahr 1989 in Verbindung mit Bauvorhaben, Manövern etc.
geschädigt, wie viel wurde abgeholzt, wie viel wurde enteignet, und wie viele
zu Natur- und Landschaftsschutzgebieten bzw. Nationalparks
gehörende Flächen wurden dadurch beeinträchtigt?
Seit 1989 wurden ca. 100 Hektar Waldfläche durch die militärische
Inanspruchnahme geschädigt und ca. 235 Hektar Waldfläche im Zusammenhang mit
Baumaßnahmen abgeholzt. Natur- und Landschaftsschutzgebiete bzw.
Nationalparks waren davon nicht betroffen. Alle Eingriffe und Schädigungen wurden
ordnungsgemäß nach den forst- und naturschutzrechtlichen Vorgaben
ausgeglichen.
Enteignungen von Waldflächen sind nicht bekannt.
b) Wie viele Beschwerden von Anwohnern über Ruhestörungen und
Umweltschäden durch die Präsenz oder Aktivitäten ausländischer Truppen
haben die zuständigen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung
erhalten?
Der Öffentlich-rechtlichen Aufsicht der Bundeswehr für Arbeitssicherheit und
Technischen Umweltschutz bei der Bundeswehr und bei den Gaststreitkräften
(ÖrABw) wurden in den letzten zehn Jahren 71 Beschwerden von Anwohnern
über Ruhestörungen/(Schieß-)Lärm (ohne Fluglärm, s. u.) durch ausländische
Truppen gemeldet.
Der ÖrABw liegen für diesen Zeitraum keine Beschwerden von Anwohnern zu
Umweltschäden vor.
Beschwerdestatistik über von den Gaststreitkräften verursachten Fluglärm im
Zeitraum 2011 bis 2013:
Gütersloh
2011 1
2012 2
2013 3
Spangdahlem
2011 6
2012 23
2013 5
Ramstein/Landstuhl
2011 475 (364 von 5 Petenten)
2012 699 (482 von 5 Petenten)
2013 808 (605 von 5 Petenten)
Wiesbaden
2011 27 (12 von 2 Petenten)
2012 176 (92 von 5 Petenten)
2013 394 (158 von 6 Petenten)
Drucksache 18/1400 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAnsbach
2011 940 (248 von 3 Petenten)
2012 229 (94 von 3 Petenten)
2013 319 (133 von 3 Petenten)
Illesheim,
Markt Erlbach
2011 280 (247 von 2 Petenten)
2012 55 (52 von 2 Petenten)
2013 149 (114 von 2 Petenten)
Grafenwöhr
2011 19
2012 10
2013 2
Hohenfels
2011 1
2012 0
2013 0
Geilenkirchen
2011 2
2012 5
2013 2.
c) Erkennt die Bundesregierung es als Problem an, dass eine Landnahme
von US-Militärbasen Gewerbeansiedlungen in solchen Gegenden
verhindern?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Insbesondere ist
nicht bekannt, dass eine zunehmende Landnahme von US-Militärbasen
festzustellen sein soll. Insofern kann auch keine Aussage darüber getroffen werden,
ob und ggf. inwieweit hierdurch Gewerbeansiedlungen an Standorten von US-
Militärbasen verhindert werden.
d) Wenn ja, was gedenkt die Bundesregierung hierzu zu tun?
Ungeachtet der Antwort zu Frage 28c weist die Bundesregierung darauf hin,
dass die strukturpolitische Verantwortung für die Bewältigung der
Konversionsfolgen vorrangig bei den Ländern liegt, die dabei vom Bund im Rahmen der
Regionalpolitik unterstützt werden. Zu den auch für die Konversion nutzbaren
Förderprogrammen des Bundes gehört die Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW). Die GRW stellt ihre
Mittel auch für spezifische Infrastrukturmaßnahmen im Zuge der
Wiedernutzbarmachung und Revitalisierung von ehemals militärisch genutzten
Liegenschaften (Konversionsflächen) für Industrie- und Gewerbeflächen zur
Verfügung. Die Auswahl und Durchführung der zu fördernden Projekte liegt dabei
ausschließlich bei den Ländern.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/140029. Wie erklärt die Bundesregierung, dass sie, obwohl die ausländischen
Truppen die Kosten ihrer Bau- und Infrastrukturmaßnahmen offiziell
grundsätzlich selbst zu tragen haben, die Mitfinanzierung des Neubaus eines
US-Militärkrankenhauses in Weilerbach mit 127 Mio. Euro finanziert?
Entsprechend den Vereinbarungen zwischen dem Bund und den ausländischen
Streitkräften werden die Baukosten von den Streitkräften getragen. Für die
Planung entschädigen die Streitkräfte den Bund. Diese Entschädigung deckt
aber nicht die tatsächlich erforderlichen Planungskosten (Kosten der
Bauverwaltung und der freiberuflich tätigen Architekten und Ingenieure). Der hieraus
resultierende Finanzierungsbeitrag des Bundes beträgt beim Neubau der US-
Klinik Weilerbach nach aktuellem Stand 127 Mio. Euro.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19g verwiesen.
30. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass durch den Neubau des US-
Militärkrankenhauses Weilerbach und die damit verbundenen Rodungen
von Reichswaldgebieten die Trinkwasserqualität der umliegenden
Gemeinden erheblichen Schaden nimmt?
An wen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher Höhe und
von wem Entschädigungen für den Verlust des dort gerodeten
Reichswaldes geleistet?
Für den Neubau der US-Klinik in Weilerbach wurde entsprechend den
gesetzlichen Anforderungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt.
Die zuständige obere Wasserbehörde war an diesem Verfahren beteiligt. Zur
Kontrolle der Wasserqualität wird ein umfangreiches Grundwassermonitoring
durchgeführt.
Der geplante Neubau des US-Hospitals macht die Inanspruchnahme einer
Waldfläche von ca. 55 ha erforderlich. Diese Fläche befindet sich im Eigentum des
Landes Rheinland-Pfalz und war mit Rechten der Reichswaldgenossenschaft
belegt. Zur Sicherung der Flächen für das geplante Vorhaben wurde zwischen
dem Land und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie im
Einvernehmen mit der betroffenen Reichswaldgenossenschaft ein Flächentausch
vereinbart. Auf diese Weise wurde der Reichswaldgenossenschaft der
Flächenverlust wieder vollständig ausgeglichen.
31. Wie vielen ausländischen Unternehmen wurden seit Februar 2011
Vergünstigungen auf Grundlage des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut eingeräumt?
Beinhalten Vergünstigungen für diese Unternehmen Einschränkungen von
Arbeitnehmerrechten, wie z. B. des Rechts auf gewerkschaftliche
Organisierung?
Seit Februar 2011 wurden amerikanischen Unternehmen auftragsbezogen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt. Grundlage dafür sind neben Artikel 72
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut die deutsch-amerikanische
Vereinbarung vom 19. Mai 1998 über die Gewährung von Befreiungen und
Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind (geändert 2001,
2003, 2009, BGBl. 1998 II S. 1199, 2001 II S. 1029, 2003 II S. 437, 2010 II S. 5),
und die deutsch-amerikanische Vereinbarung vom 29. Juni 2001 über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit
Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Ame-
Drucksache 18/1400 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioderika beauftragt sind (geändert 2003 und 2005, BGBl. 2001 II S. 1018, 2003 II
S. 1540, 2005 II S. 1115). Im Bereich Truppenbetreuung wurden seit Februar
2001 für 79 Aufträge Befreiungen und Vergünstigungen gewährt, im Bereich
analytischer Tätigkeiten für 63 Aufträge.
Die entsprechend der Rahmenvereinbarung ergangenen Notenwechsel befreien
die betroffenen Unternehmen auftragsbezogen nach Artikel 72 Absatz 4 i. V. m.
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von den
deutschen Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerbe, etwa von
Vorschriften zu Handels- und Gewerbezulassung und Preisüberwachung.
Andere Vorschriften des deutschen Rechts bleiben hiervon unberührt und sind
einzuhalten. Insoweit bleibt es bei dem in Artikel II des NATO-Truppenstatuts
verankerten Grundsatz, dass das Recht des Aufnahmestaates, in Deutschland
mithin deutsches Recht, zu achten ist.
Außerdem wurden einem britischen Wirtschaftsunternehmen Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut gewährt. Ferner wurden drei nichtwirtschaftlichen britischen
Organisationen Vergünstigungen und Befreiungen nach Artikel 71 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut gewährt.
32. Wie viele Arbeitsplätze sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch die
Schließung von ausländischen militärischen Liegenschaften verloren
gegangen bzw. entstanden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor.
a) Wie viele in der Bundesrepublik Deutschland gemeldete Arbeitnehmer
sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der
Truppenpräsenz bei zivilen, militärischen, ausländischen oder deutschen
Unternehmen – besonders im Rahmen der Truppenbetreuung – beschäftigt?
Der Bundesregierung liegen hierüber keine statistischen Zahlen vor.
b) Wie viele Zivilbeschäftigte arbeiten nach Kenntnis der
Bundesregierung in welchen Einrichtungen ausländischer Militärpräsenzen?
Insgesamt sind bei den ausländischen Streitkräften aktuell 17 171 zivile
Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 56 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut beschäftigt.
Die zahlenmäßigen Angaben zu den zivilen Arbeitnehmern beruhen auf den
monatlichen Meldungen der für die Berechnung und Auszahlung der Löhne und
Gehälter zuständigen deutschen Behörden (Lohnstellen).
Danach teilen sich die Beschäftigtenzahlen wie folgt auf die ausländischen
Streitkräfte auf (Stand: März 2014):
Ausländische Streitkraft Zahl
der Beschäftigten
US-Streitkräfte 14 255
Britische Streitkräfte 2 733
Französische Streitkräfte 130
Kanadische Streitkräfte 47
Belgische Streitkräfte 2
Niederländische Streitkräfte 4
Anzahl gesamt 17 171
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/1400Die derzeitigen Beschäftigtenzahlen bei den einzelnen Streitkräften –
differenziert nach Standorten – sind in nachstehenden Tabellen abgebildet.
Zahl der zivilen Arbeitnehmer (AN) i. S. d. Artikels 56 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut – Aufgliederung nach ausländischer Streitkraft und
Standorten (Stand: März 2014):
Amerikanische Streitkräfte
Standort Land gesamt Standort Land gesamt
Ansbach BY 376 Kaiserslautern RP 2 606
Auerbach BY 7 Kalkar NW 1
Bamberg BY 303 Kitzingen BY 2
Baumholder RP 539 Köln NW 2
Bitburg RP 58 Landstuhl RP 386
Böblingen BW 98 Mainz RP 5
Bremerhaven BR 30 Mannheim BW 67
Bruchmühlbach-Miesau RP 129 München BY 1
Büchel RP 1 Oberammergau BY 46
Darmstadt HE 2 Pfullendorf BW 1
Dexheim RP 4 Pirmasens RP 308
Eschenbach BY 10 Ramstein-Miesenbach RP 2 064
Frankfurt HE 17 Schweinfurt BY 477
Garmisch-Partenkirchen BY 224 Sembach RP 119
Geilenkirchen NW 13 Siegenburg BY 7
Germersheim RP 445 Spangdahlem RP 676
Gießen HE 350 Stuttgart BW 484
Grafenwöhr BY 1 519 Vilseck BY 755
Grünstadt RP 314 Wackernheim RP 50
Hanau HE 2 Weilerbach RP 3
Heidelberg BW 69 Wiesbaden HE 873
Hohenfels BY 678 Wilhelmshaven NS 1
Illesheim BY 133
Arbeitnehmer gesamt 14 255
Drucksache 18/1400 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBritische Streitkräfte
Französische Streitkräfte
Kanadische Streitkräfte
Belgische Streitkräfte
Standort Land gesamt Standort Land gesamt
Arsbeck NW 1 Hohne NS 254
Bad Fallingbostel NS 259 Kiel SH 29
Bad Hindelang BY 3 Linnich NW 12
Berlin B 6 Mönchengladbach NW 91
Bielefeld NW 327 Münster NW 3
Celle NS 2 Niederkrüchten-Elmpt NW 235
Detmold NW 9 Oberstdorf BY 48
Dülmen NW 243 Osnabrück NS 1
Gütersloh NW 234 Paderborn NW 610
Haltern NW 22 Ramstein RP 7
Hameln NS 108 Rinteln NS 16
Hannover NS 11 Viersen NW 5
Herford NW 169 Wulfen NW 28
Arbeitnehmer gesamt 2 733
Standort Land gesamt
Donaueschingen BW 90
Faßberg NS 2
Müllheim BW 36
Ramstein RP 2
Arbeitnehmer 130
Standort Land gesamt
Geilenkirchen NW 37
Koblenz RP 10
Arbeitnehmer 47
Standort Land gesamt
Köln NW 2
Arbeitnehmer 2
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/1400Niederländische Streitkräfte
c) Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Entwicklung dieser
Zahl über die vergangenen zehn Jahre einzuschätzen?
Die Entwicklung des Personalstandes der bei den Stationierungsstreitkräften
beschäftigten zivilen Arbeitnehmer seit 2005 bis heute ist in nachstehender
Tabelle abgebildet.
Entwicklung der Personalstärke der zivilen Arbeitnehmer im Sinne von
Artikel 56 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von 2005 bis heute:
* Stand jeweils zum 30.09.
** Zahlen auf Grundlage der Jahresmeldung der für die Berechnung und Auszahlung der Löhne und
Gehälter zuständigen deutschen Behörden (Lohnstellen).
Die Übersicht zeigt, dass die Personalstärke der zivilen Beschäftigten bei den
ausländischen Streitkräften ab dem Jahr 2005 bis März 2014 um rund 35 Prozent
zurückgegangen ist. Gegenüber der aktuellen Beschäftigtenzahl von 17 171 im
März 2014 hat sich das Personal seit dem Jahr 2005 um insgesamt 9 255 zivile
Arbeitnehmer verringert.
d) Welche Entwicklungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung schon
heute durch die geplante Reduzierung der US-Truppen absehbar?
Gemäß den der Bundesregierung von den US-Streitkräften vorgelegten
Unterlagen werden von der (Teil-)Schließung der US-Standorte Ansbach, Bamberg,
Bitburg, Germersheim, Kaiserlautern und Schweinfurt aktuell ca. 1 000 Stellen
für zivile Arbeitnehmer bei den US-Streitkräften in der Bundesrepublik
Deutschland betroffen sein. Die Anzahl der betroffenen Stellen ist nicht
zwangsläufig identisch mit der Anzahl der betroffenen Beschäftigten (z. B.
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten innerhalb der US-Streitkräfte an einem anderen
Arbeitsort, freiwillige Auflösungsvereinbarungen, Ausscheiden wegen Bezugs
der Altersrente).
Standort Land gesamt
Münster NW 3
Seedorf NS 1
Arbeitnehmer 4
Jahr * Anzahl Beschäftigte ** Differenz zum Vorjahr
2005 26 426
2006 25 562 – 864
2007 24 432 –1 130
2008 23 610 – 822
2009 22 709 – 901
2010 22 306 – 403
2011 21 226 –1 080
2012 19 875 –1 351
2013 17 888 –1 987
März 2014 17 171 – 717
Drucksache 18/1400 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeEs ist aufgrund von Entscheidungen der Vereinigten Staaten von Amerika nicht
auszuschließen, dass die Zahl der Arbeitsplätze für die zivilen Arbeitnehmer bei
den US-Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin rückläufig
sein wird, so dass in den betroffenen Regionen auch mit Kaufkraftverlusten
gerechnet werden kann.
e) Wer bezahlt nach Kenntnis der Bundesregierung die
Zivilbeschäftigten, bzw. über wen wird der Lohn abgerechnet?
Arbeitgeber der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten zivilen
Arbeitnehmer sind die jeweiligen Entsendestaaten der ausländischen Streitkräfte. Sie
zahlen aus ihren Haushalten auch die Löhne und Gehälter. Die Arbeitsentgelte
werden durch die jeweils zuständige Lohnstelle berechnet und an die zivilen
Arbeitnehmer ausgezahlt (vgl. Artikel 56 Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 10
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut). Die obersten Behörden der
Streitkräfte stellen den Lohnstellen die monatlichen Ausgabemittel für Löhne
und Gehälter, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zur Verfügung.
Die Lohnabrechnung und -auszahlung für die US-Stationierungsstreitkräfte und
die französischen Streitkräfte führt die Lohnstelle für die ausländischen
Streitkräfte bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-
Pfalz in Kaiserslautern durch. Die Lohnstelle des Kreises Soest führt die
Lohnabrechnung und -auszahlung für die Zivilbeschäftigten bei den britischen,
kanadischen, niederländischen und belgischen Stationierungsstreitkräften durch.
33. Wie schätzt die Bundesregierung die Entwicklung der Gefährdungslage,
besonders für die Umgebung Ramsteins, vor dem Hintergrund ein, dass
Ramstein im Rahmen unterschiedlicher militärischer Initiativen
(Raketenabwehrschild etc.) eine zentrale Rolle einnimmt?
Sowohl Ramstein als auch das dortige Umland werden vornehmlich im
Zusammenhang mit den dort stationierten NATO- bzw. US-Streitkräften in Verbindung
gebracht. Daraus ergibt sich eine grundsätzlich anzunehmende abstrakte
Gefährdung aus dem Bereich der politisch motivierten Kriminalität.
Den Bundessicherheitsbehörden liegen aktuell keine Hinweise auf eine konkrete
Gefährdung vor.
34. Wie gefährdet sind die Umgebungen von NATO-Militärpräsenzen im
Rahmen zunehmender Konfrontationen der NATO mit Russland?
Welche Vorkehrungen für Hilfsmaßnahmen im Katastrophenfall und im
Falle atomarer Auseinandersetzungen hat die Bundesregierung getroffen?
Der Bundesregierung liegen hinsichtlich einer konkreten Gefährdung keine
Erkenntnisse vor.
Die Bundesregierung hat aktuell keine besonderen Vorkehrungen für die
Umgebungen von NATO-Militärpräsenzen getroffen. Die für den Zivilschutz (Schutz
der Bevölkerung, ihrer Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder
verteidigungswichtiger ziviler Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen
sowie des Kulturgutes vor Kriegseinwirkungen) und die Katastrophenhilfe der
vom Bund vorgehaltenen Strukturen, Mechanismen und Ressourcen stehen
jederzeit zur Verfügung. Darüber hinaus bedient sich der Bund für den
Zivilschutzfall im Wege der Bundesauftragsverwaltung der von den Ländern für den
Katastrophenschutz vorgehaltenen Ressourcen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/140035. Welche ausländischen Militärbasen sind auf dem Gebiet der „alten“
Bundesrepublik Deutschland seit dem Jahr 1990 geschlossen worden, und für
welche Standorte ist die Schließung geplant?
Seit dem Jahr 1990 bis heute wurden von den ausländischen Streitkräften
insgesamt eine Fläche von rund 82 000 ha sowie rund 114 000 Wohnungen
freigegeben. Von den Freigaben waren mehrere hundert Standorte betroffen. Die
Bundesregierung verfügt über keine Übersichten der seit 1990 geschlossenen
Standorte.
Wegen der geplanten Schließungen wird auf die Beantwortung der Frage 35a
verwiesen.
a) Welche Standorte werden komplett freigegeben?
Die britischen Streitkräfte beabsichtigen, sich bis zum Jahr 2020 nahezu
vollkommen aus Deutschland zurückzuziehen. Betroffen sind die Garnisonen
Rheine, Gütersloh, Paderborn und Bergen-Hohne. Der Verbleib eines
Verbindungselementes in Deutschland wird derzeit geprüft.
Bei den amerikanischen Streitkräften befinden sich derzeit die Standorte
Mannheim und Heidelberg in der Abwicklung. Zusätzlich werden bis voraussichtlich
2015 die Standorte Schweinfurt und Bamberg zurückgegeben.
Die französischen Streitkräfte geben die Standorte Donaueschingen und
Villingen-Schwenningen bis Ende dieses Jahres auf.
b) Welche Präsenz ausländischer Streitkräfte wird auch nach dem Abzug
fortbestehen, und auf welcher Grundlage?
In der Hauptsache werden nach den dargestellten Abzugsplänen nach dem Jahr
2020 nur noch die amerikanischen Streitkräfte in Deutschland vertreten sein.
Die Grundlage für deren Aufenthalt bilden weiterhin die genannten
völkerrechtlichen Grundlagen.
c) Welche Informationen hat die Bundesregierung über den genauen
Zeitplan des Abzugs der britischen Streitkräfte aus Deutschland?
Im Rahmen des Strategic Defence and Security Review 2010 hat die britische
Regierung entschieden, bis zum Jahr 2020 alle auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen abzuziehen und in Großbritannien
selbst neu zu stationieren bzw. aufzulösen.
Großbritannien plant, die Rückverlegung in zwei Phasen durchzuführen. Bis
zum Jahr 2015 sollen mindestens 50 Prozent der britischen Streitkräfte aus der
Bundesrepublik Deutschland abgezogen werden, die restliche Rückverlegung
soll schon im Jahr 2019, und damit früher als zunächst geplant, abgeschlossen
sein.
Die britischen Streitkräfte haben nachfolgende Freigabezeitpunkte in Aussicht
gestellt:
1. Standort Detmold: Ende 2014
2. Standorte Hameln und Rinteln: Ende 2014
3. Standort Herford: Ende 2015
4. Garnison Bergen-Hohne (einschließlich Fallingbostel): Ende 2015
5. Gütersloh, Princess-Royal-Kaserne inkl. Flugplatz: Ende 2016
6. Garnison Paderborn (einschließlich Sennelager): nicht vor 2017
Drucksache 18/1400 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode7. Standort Bielefeld: nicht vor 2017
8. Gütersloh, Mansergh-Kaserne: nicht vor 2017.
Konkrete Freigabeerklärungen zu einzelnen Liegenschaften liegen noch nicht
vor. Der Gesamtabzug soll nach Aussage der Streitkräfte spätestens 2020
abgeschlossen sein. Auf die Antwort zu Frage 30a wird verwiesen.
d) Welche Informationen hat die Bundesregierung zur Verlegung von
mehreren Tausend britischen Militärfahrzeugen in die Ayrshire
Barracks in Mönchengladbach (
www.theguardian.com vom 16. Februar
2012 „British tanks to be sent to Germany for storage so army can sell
land in UK“)?
Im Zusammenhang mit der Information über die Freigaben ihrer militärisch
genutzten Liegenschaften haben die britischen Streitkräfte im Jahr 2013 mitgeteilt,
dass sie in Erwägung ziehen, in der Ayrshire-Kaserne in Mönchengladbach
Fahrzeuge abzustellen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine
weiteren Informationen vor.
e) Wie lässt sich die Präsenz der Fahrzeuge mit einem britischen Abzug
vereinbaren?
Die Liegenschaft ist den britischen Streitkräften zur ausschließlichen Nutzung
für die Dauer ihres militärischen Bedarfs überlassen. Damit können sie diese
auch im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarungen in eigener
Verantwortung in dem von ihnen für erforderlich erachteten Umfang nutzen.
f) Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen einer weiteren
militärischen Nutzung des britischen Truppenübungsplatzes Senne
durch die Bundeswehr nach dem Abzug der britischen Streitkräfte auf
die Chancen der Einrichtung eines „Nationalparks Senne“?
Der Truppenübungsplatz Senne ist den britischen Streitkräften auf Grundlage
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen Nutzung
überlassen worden. Die der Bundesregierung vorliegenden Informationen des
britischen Verteidigungsministeriums über den zeitlichen Rahmen des Abzugs
der britischen Streitkräfte aus Deutschland enthalten keine Aussagen zum
Truppenübungsplatz Senne. Eine mögliche Nachnutzung des Geländes des
Truppenübungsplatzes Senne durch die Bundeswehr sowie deren naturschutzfachliche
Auswirkungen können erst nach formaler Freigabe durch die britischen
Streitkräfte geprüft und entschieden werden.
g) Welche Standorte werden nach Kenntnis der Bundesregierung von
Bundeswehr oder Polizei übernommen?
Der Bundesregierung sind derzeit nur Bedarfsanforderungen der Bundeswehr
am Standort Donaueschingen bekannt. Weiterer Bedarf ist nicht bekannt.
h) Wer übernimmt unter diesen Umständen die Finanzierung der
Sanierung der Standorte?
Die Finanzierung der Standortsanierung wird einzelfallabhängig mit den
betroffenen Nutzerressorts abgestimmt; wegen des Rückgriffs bei den Streitkräften
wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/140036. In welcher Form werden Kommunen, aus denen ausländische Streitkräfte
abgezogen werden, aus Bundes- oder nach Kenntnis der Bundesregierung
aus Landeshaushalten entschädigt?
Auf die Antwort zu Frage 37 wird verwiesen.
37. Entwickelt die Bundesregierung für freizuziehende Immobilien Pläne zur
zivilen Konversion?
Die Kommunen verfügen aufgrund ihrer Planungshoheit über das wesentliche
Instrument zur Steuerung der Umnutzungsplanungen. Als Planungsträger haben
sie es in der Hand, selbst oder mit Unterstützung des Bundes, der Länder und
von Investoren Nutzungsvorstellungen zu entwickeln und in Planungsrecht
umzusetzen, das die Entwicklungsmöglichkeiten ihrer Region einbezieht. Die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Bundesanstalt) hat als
Immobiliendienstleisterin des Bundes den gesetzlichen Auftrag, nicht betriebsnotwendige
Liegenschaften wirtschaftlich zu verwerten, d. h. nach Abzug der ausländischen
Streitkräfte die Liegenschaften in eine zivile Nachnutzung zu überführen.
Die Bundesanstalt bietet in diesem Zusammenhang den Kommunen den
Abschluss von Konversionsvereinbarungen an. In enger partnerschaftlicher
Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und den Kommunen –
gegebenenfalls unter Einbeziehung privater Investoren – werden mögliche
Nutzungsalternativen gesucht. Mit diesen Überlegungen wird in aller Regel bereits vor der
tatsächlichen Freigabe der Liegenschaften begonnen, um eine zügige
Anschlussnutzung u. a. im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung einer
Region zu erreichen. Die Bundesanstalt führt darüber hinaus selbst notwendige
Voruntersuchungen durch (z. B. Dokumentation des Gebäudebestands und -
zustands, Altlastenerkundung).
a) Wer trägt für die Sanierung ehemaliger Standorte die Kosten?
b) In welcher Form werden Altlasten erfasst?
Die Fragen 37a und 37b werden im Zusammenhang beantwortet.
Die ausländischen Streitkräfte unternehmen bereits in der Nutzungsphase ggf.
nach deutschem Recht notwendige Erkundungs- und
Gefahrenabwehrmaßnahmen.
Nach der Rückgabe der Liegenschaft erfasst die Bundesanstalt systematisch
im Rahmen des Altlastenmanagements alle an die Bundesanstalt
übergehenden Grundstücke mit Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes
(BBodSchG), die zum Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe noch
Gefahrenabwehroder Sanierungsverpflichtungen aufweisen. Die Bundesanstalt ergreift
regelmäßig nach Übergang in ihre Zuständigkeit intern und mit den zuständigen
Behörden abgestimmt die ggf. noch erforderlichen Maßnahmen
(Gefährdungsabschätzung, Sanierungsuntersuchung und Sanierung), um den Verpflichtungen
des BBodSchG zur Beseitigung schädlicher Bodenverunreinigungen zu
entsprechen. Die Kosten werden im Außenverhältnis von der Bundesanstalt als
Eigentümerin übernommen; wegen des Rückgriffs bei den Streitkräften wird
auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
Drucksache 18/1400 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) Welche Mittel beabsichtigt die Bundesregierung in den kommenden
Jahren für die Sanierung und zivile Konversion ehemaliger bzw.
freizuziehender ausländischer Militärbasen bereitzustellen?
Der in den kommenden Jahren erforderliche Mittelbedarf für die Sanierung von
Konversionsliegenschaften der ausländischen Streitkräfte kann nur anhand von
noch durchzuführenden Verfahren zur Erkundung von Altlasten ermittelt
werden.
Die strukturpolitische Verantwortung für die zivile Konversion liegt nach der
föderalen Aufgabenverteilung des Grundgesetzes vorrangig bei den betroffenen
Ländern und Gemeinden.
Länder und betroffene Kommunen in Fördergebieten konnten bisher auch vom
Bund mitfinanzierte Förderinstrumentarien der Europäischen Union einsetzen
und dabei regionale Schwerpunkte und Prioritäten setzen. Dabei kamen
insbesondere die GRW und die Mittel aus dem Europäischen Strukturfonds
(Europäischer Sozialfonds und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) in
Betracht. Ob und inwieweit dies auch in der kommenden Förderperiode möglich
sein wird, lässt sich derzeit im Hinblick auf den Stand der Verhandlungen mit
der Europäischen Kommission nicht absehen. Die Förderung der Erschließung
von Industrie und Gewerbegelände wird aber auch in der neuen Förderperiode
möglich sein. Auch z. B. die Wiedernutzung von innerstädtischen Brachflächen
durch Stadtumbaumaßnahmen in den von Konversion betroffenen Gebieten ist
förderfähig.
Die Bundesanstalt fördert im Übrigen die Baureifmachung von
Konversionsliegenschaften u. a. durch die finanzielle Beteiligung an Markt- und
Potenzialanalysen oder Nutzungskonzepten bis hin zur Bauleitplanung und beteiligt sich
an einzelnen Standortentwicklungsmaßnahmen. Ferner führt sie selbst
verkaufsfördernde Planungs-, Erschließungs- und Entwicklungsinvestitionen durch.
d) Welche konkreten Entwicklungspotentiale sieht die Bundesregierung
durch die Konversion ehemaliger Militärstandorte?
Der mit der Aufgabe von Militärstützpunkten verbundene Truppenabbau führt
gerade in ohnehin strukturschwachen Regionen zu weiteren Belastungen der
lokalen Wirtschaftskraft und Beschäftigungslage. Durch die Nutzbarmachung
von ehemals militärisch genutzten Liegenschaften für gewerbliche Zwecke,
d. h. als Industrie- und Gewerbestandorte, können Vorhaben mit besonders
erheblichen Arbeitsplatzeffekten realisiert und dadurch Wachstumsimpulse
gesetzt werden.
Die Förderregeln der GRW lassen besondere Förderanreize durch erhöhte Sätze
in Fällen von besonderer struktureller Bedeutung (z. B. bei Maßnahmen in
besonders betroffenen Konversionsstandorten) zu. Die Gemeinschaftsaufgabe
trägt hier dazu bei, in den strukturschwachen Regionen den Strukturwandel zu
flankieren und die Wachstumskräfte zu aktivieren.
e) Welche Planungen bestehen für die Konversion hinsichtlich der
Endnutzung (z. B. Naturschutz- oder Erholungsgebiete,
Industrieansiedlungen etc.)?
Für die Dauer der militärischen Nutzung waren die Liegenschaften dem
kommunalen Planungsrecht entzogen und unterlagen dem Fachplanungsrecht des
Bundes nach § 37 des Baugesetzbuches. Die zivile Anschlussnutzung durch
Dritte muss von den Kommunen als Trägerinnen der Planungshoheit genehmigt
werden. Die Bundesanstalt nimmt dazu frühzeitig – in der Regel weit vor
Freigabe – Gespräche mit den Kommunen auf, damit diese insbesondere die
stadtplanerischen Prozesse als Voraussetzung für die zivile Nachnutzung einleiten
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/1400können. Das konkrete Entwicklungspotenzial, das sich durch die Konversion
der Militärstandorte ergibt, liegt in den Handlungsspielräumen, die sich für die
Länder und Kommunen eröffnen, wenn sie nach Aufgabe der militärischen
Nutzung ihre Planungshoheit über diese Areale zurückerlangen. Welche
planerischen Zielvorstellungen Länder und Kommunen konkret verwirklichen wollen
und wie sie die Entwicklungsmöglichkeiten ihrer Regionen einbeziehen, fällt in
deren ausschließliche Zuständigkeit. Kraft ihrer Planungshoheit verfügen sie
über das wesentliche Instrument zur Steuerung der Umnutzungsplanungen.
38. Wie werden die ehemaligen sowjetischen Standorte im Osten
Deutschlands inzwischen genutzt, welche wurden saniert, und wer hat die
Sanierungskosten getragen?
Der Bund hatte den neuen Ländern zur Förderung ihres wirtschaftlichen
Aufbaus angeboten, alle entbehrlichen Flächen der ehemaligen Westgruppe der
russischen Truppen (WGT) unentgeltlich zu übertragen, wenn die Länder im
Gegenzug das Altlastenrisiko übernehmen. Dieses Angebot haben die Länder
Brandenburg, Sachsen und Thüringen angenommen.
Für die übrigen ehemaligen WGT-Flächen, die seinerzeit nicht von den
Ländern übernommen, sondern von der ehemaligen Bundesvermögensverwaltung
bzw. Bundesanstalt einer Verwertung zugeführt worden sind, gilt für
Umweltschutzmaßnahmen, Beräumung etc. allgemein, dass der Bund seinen
öffentlichrechtlichen Verpflichtungen aufgrund bestehender Rechtsvorschriften (z. B.
BBodSchG, sonstige Umweltgesetze, allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht
der Länder) nachkommt.
Angaben zur Art der jetzigen Nutzung dieser Liegenschaften sind nicht möglich,
da – sollten keine befristet vereinbarten kaufvertraglichen Verpflichtungen von
der Bundesanstalt zu überwachen sein – die weitere Entwicklung und Nutzung
der Liegenschaften nach dem Eigentumsübergang von der Bundesanstalt nicht
mehr beobachtet wird.
39. Wann werden welche Garnisonen der US-Army in Deutschland
geschlossen?
Die amerikanischen Streitkräfte planen, ihre der Garnison Ansbach zugehörigen
Standorte in Bamberg und Schweinfurt frühestens Ende des Jahres 2014 bzw.
Anfang des Jahres 2015 zu schließen.
Drucksache 18/1400 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAnlage 1 zu Parl Sts bei der Bundesministerin der Verteidigung Grübel
1880022-V25 vom 14. Mai 2014
ANMELDUNGEN
FÜR ÜBUNGEN DER STATIONIERUNGSSTREITKRÄFTE
AUSSERHALB DER IHNEN ZUR AUSSCHLIESSLICHEN NUTZUNG
ÜBERLASSENEN LIEGENSCHAFTEN
2006
Nation
Anzahl
der
Übungen
Übungsbereich Art der Übung Anzahl der Teilnehmer
BEL 0 0 0 0
FRA 19 SL (Saarburg),
BW (Villingen, Rottweil,
Lindau, Ulm)
- Feldeinsatzübungen
- Orientierungsmärsche
- Sportliche Aktivitäten
25 - 1000
GBR 76 BY (Oberallgäu, Traunstein,
Wertach, Winterberg,
Regen, Obersdorf)
NW (Medebach, Munster,
Paderborn)
NI (Hameln, Pyrmont,
Herford, Lippe, Gütersloh)
ST (Altengrabow, Klietz)
- Truppenübungen
- Orientierungsmärsche
- Sportliche Aktivitäten
20 - 400
NLD 72 NI (Rothenburg/Wümme,
Lauenbrück, Tarmstedt,
Heeslingen, Buxtehude,
Lingen)
NW (Winterberg)
RP (Hermeskeil)
ST (TrÜbPl Altmark,
Altengrabow)
BB (TrÜbPl Lehnin)
- Sportliche Aktivitäten
- FTX
- Durchschlageübungen
- Truppenübungen
12 - 800
USA 179 BY (Mittelfranken,
Oberfranken,
Unterfranken,
Niederbayern, Oberpfalz,
Schwaben, Grafenwöhr,
Wildflecken, Amberg-
Sulzbach)
HE (Darmstadt, Gießen,
Kassel)
NW (Detmold, Düsseldorf,
Köln, Munster, Arnsberg)
BW (Freiburg, Karlsruhe,
Stuttgart, Böblingen)
- Fallschirmsprungdienste
- Fliegerische Ausbildung
für Flugzeugführer
- Feldeinsatzübungen
- Truppenübungen
18 – 1350
RP (Alzey-Worms,
Donnersbergkreis,
Wöllstein, Bad Kreuznach)
2007
Nation
Anzahl
der
Übungen
Übungsbereich Art der Übung Anzahl der Teilnehmer
BEL 1 BW (Bruchsal) - Lehrübung 80
FRA 3 SL (Saarburg, Beurig)
Bw (Breisach/Rhein)
- Orientierungsmärsche
- Gefechtsübung
140, 150,
240
GBR 64 BY (Wertach, Sonthofen,
Ruhpolding, Oberstdorf,
Garmisch-Partenkirchen)
NI (Soltau-Fallingbostel,
Cuxhaven, Goslar,
Osterode/Harz, Lüchow-
Dannenberg, Stadthagen,
Uelzen, Salzgitter, Celle,
Bergen, Eschede, Hameln,
Pyrmont, Rinteln)
NW (Paderborn, Soest,
Warstein, Arnsberg,
Winterberg)
ST (Quedlinburg,
Wernigerode)
- Geländeerkundungen
- Truppenübungen
- Gefechtsübungen
- Orientierungsmärsche
- Sportliche Aktivitäten
8 - 750
NLD 20 RP (Speyer)
NI (Lauenburg, Salzwedel,
Lüneburg, Soltau,
Bleckede, Hitzacker)
NW (Siedlinghausen,
Winterberg, Paderborn)
HE (Wolfhagen, Volkmarsen)
- Brückenbau
- Feldeinsatzübungen
- Truppenübungen
- Durchschlageübungen
- Ausbildung Bergrettung
16 - 135
USA 177 BY (Mittelfranken,
Oberfranken,
Unterfranken,
Niederbayern, Oberpfalz,
Schwaben, Grafenwöhr,
Hohenfels Wildflecken,
Amberg-Sulzbach,
Schönsee, Pfreimd,
Tischenreuth)
HE (Darmstadt, Gießen,
Kassel)
NW (Detmold, Düsseldorf,
Köln, Munster, Arnsberg)
- Fallschirmsprungdienste
- Fliegerische Ausbildung
für Flugzeugführer
- Feldeinsatzübungen
- Truppenübungen
- Orientierungsmärsche
18 – 1800
BW (Freiburg, Karlsruhe,
Stuttgart, Böblingen)
RP (Alzey-Worms,
Donnersbergkreis,
Wöllstein, Bad Kreuznach)
2008
2008
Nation
Anzahl
der
Übungen
Übungsbereich Art der Übung Anzahl der Teilnehmer
BEL 0 0 0 0
FRA 5 BB (Rathenow)
BW (Hartheim)
SL (Saarbrücken, Saarburg)
ST (TrÜbPl Altmark,
Gardelegen, Klietz)
- Orientierungsmärsche
- Truppenübungen
100 - 604
GBR 78 BY (Traunstein, Wertach,
Garmisch-Partenkirchen,
Winterberg, Obersdorf,
Penzing, Mittelfranken)
NW (Medebach, Munster,
Paderborn, Herford,
Gütersloh, Bielefeld)
NI (Celle, Lippe, Soltau-
Fallingbostel, Hildesheim,
Hameln, Goslar, Rinteln,
Holzminden)
RP (Nordheim)
ST (Klietz)
TH (Bad Salzungen)
- Gefechtsübungen
- Orientierungsmärsche
- Sportliche Aktivitäten
- Geländebesprechungen
16 - 450
NLD 33 NW (Siedlinghausen,
Winterberg, Coesfeld,
Kalkar, Emmerich am
Rhein)
RP (Daun, Schwarzenborn)
NI (Lingen, Lüneburg,
Uelzen, Dannenberg,
Lüchow, Bleckede)
HE (Bad Arolsen)
SH (Seedorf)
ST (Klietz)
MV (Lübtheen)
- Taktische Übungen
- Ausbildung Bergrettung
- Truppenübungen
- Feldeinsatzübungen
- Sportliche Aktivitäten
20 - 200
USA 92 BY (Mittelfranken,
Oberfranken,
Unterfranken,
Niederbayern, Oberpfalz,
- Fallschirmsprungdienste
- Fliegerische Ausbildung
für Flugzeugführer
18 - 370
Schwaben, Bad-Kissingen,
Hirschau, Bayreuth,
Amberg-Sulzbach,
Speichersdorf,
Schweinfurt, Wiesau,
Schirmitz, Pfreimd,
Tischenreuth)
HE (Darmstadt, Gießen,
Kassel)
NW (Detmold, Düsseldorf,
Köln, Munster, Arnsberg)
BW (Freiburg, Karlsruhe,
Stuttgart, Böblingen)
RP (Alzey-Worms, Bad-
Dürkheim, Grünstadt,
Kaiserslautern, Marnheim,
Baumholder)
- Feldeinsatzübungen
- Truppenübungen
- Orientierungsmärsche
2009
Nation
Anzahl
der
Übungen
Übungsbereich Art der Übung Anzahl der Teilnehmer
BEL 0 0 0 0
FRA 3 RP (Saarburg)
SL (Strasbourg, Rehlingen)
Bw (Iffezheim)
- Orientierungsmärsche
- Gefechtsübungen
15, 120, 382
GBR 64 BY (Wertach, Sonthofen,
Ruhpolding, Oberstdorf,
Garmisch-Partenkirchen)
NI (Soltau-Fallingbostel,
Cuxhaven, Uelzen, Celle)
NW (Paderborn, Soest,
Warstein, Coesfeld,
Herford)
ST (Quedlinburg,
Wernigerode)
SH (Brunsbüttel)
RP (Bad Neuenahr-Ahrweiler)
- Geländeerkundungen
- Truppenübungen
- Gefechtsübungen
- Orientierungsmärsche
- Sportliche Aktivitäten
6 – 750
NLD 20 RP (Speyer)
NI (Rotenburg/Wümme,
Soltau, Hameln)
NW (Siedlinghausen,
Winterberg, Paderborn)
HE (Wolfhagen,
Schwarzenborn)
BY (Sulzberg)
- Feldeinsatzübungen
- Truppenübungen
- Sportliche Aktivitäten
16 - 135
USA 143 BY (Mittelfranken,
Oberfranken,
Unterfranken,
Niederbayern, Oberpfalz,
Schwaben, Neustadt,
Amberg-Sulzbach)
HE (Darmstadt, Gießen,
Kassel)
NW (Düsseldorf, Köln,
Munster, Arnsberg)
BW (Freiburg, Karlsruhe,
Stuttgart)
RP (Kaiserslautern,
Donnersbergkreis)
- Fallschirmsprungdienste
- Fliegerische Ausbildung
für Flugzeugführer
- Feldeinsatzübungen
- Truppenübungen
- Orientierungsmärsche
18 – 500
2010
Nation
Anzahl
der
Übungen
Übungsbereich Art der Übung Anzahl der Teilnehmer
BEL 0 0 0 0
FRA 2 RP (Landau, Bad Bergzabern,
Neustadt/Weinstraße)
- Orientierungsmärsche 57, 100
GBR 80 BY (Wertach, Blaichach,
Garmisch-Partenkirchen)
NI (Soltau-Fallingbostel,
Göttingen, Salzgitter,
Celle)
NW (Paderborn, Soest, Lemgo,
Münster, Viersen,
Coesfeld, Herford)
TH (Nordhausen)
- Geländeerkundungen
- Truppenübungen
- Gefechtsübungen
- Orientierungsmärsche
- Sportliche Aktivitäten
13 – 250
NLD 26 BY (Sonthofen)
SN (Oberlausitz)
ST (Klietz, Altengrabow)
RP (Baumholder)
NI (Altmark)
NW (Erndtebrück)
TH (TrÜbPl Ohrdruf)
- Feldeinsatzübungen
- Truppenübungen
- Pionierausbildungen
12 – 1100,
eine
Großübung
mit 4000
USA 146 BY (Mittelfranken,
Oberfranken,
Unterfranken,
Niederbayern, Oberpfalz,
Schwaben, Scharndorf,
Regensburg, Neustadt,
Amberg-Sulzbach)
- Fallschirmsprungdienste
- Fliegerische Ausbildung
für Flugzeugführer
- Feldeinsatzübungen
- Truppenübungen
18 – 600
RP (Kusel, Bitburg,
Kaiserslautern,
Donnersbergkreis)
BW (Stuttgart, Tübingen,
Aalen)
2011
Nation
Anzahl
der
Übungen
Übungsbereich Art der Übung Anzahl der Teilnehmer
BEL 0 0 0 0
FRA 0 0 0 0
GBR 60 BY (Lindau, Königssee,
Wertach, Blaichach,
Garmisch-Partenkirchen,
Ruhpolding)
RP (Klotten, Senheim,
Mesenich)
NI (Göttingen, Salzgitter,
Osnabrück)
NW (Mönchengladbach,
Düsseldorf, Münster,
Coesfeld)
ST (Wernigerode)
TH (Nordhausen)
- Geländeerkundungen
- Truppenübungen
- Gefechtsübungen
- Orientierungsmärsche
- Sportliche Aktivitäten
12 – 500
NLD 46 NI (Dannenberg/Elbe,
Munster, Uelzen, Altmark,
Hameln, Bergen, Stade)
NW (Siedlinghausen)
HB (Bremerhaven)
- FTX
- Truppenübungen
23 – 500,
drei
Großübungen mit
3500, 3500
und 4000
USA 118 BY (Mittelfranken,
Oberfranken,
Unterfranken,
Niederbayern, Oberpfalz,
Schwaben, München,
Garmisch-Partenkirchen,
Ruhpolding Hammelburg,
Scharndorf, Regensburg,
Miesbach, Starnberg,
Tischenreuth)
RP (Kusel, Bitburg,
Kaiserslautern,
Donnersbergkreis)
SL (Saarpfalz, Neunkirchen,
St. Wendel, Merzig-
Wadern)
- Fallschirmsprungdienste
- Fliegerische Ausbildung
für Flugzeugführer
- Feldeinsatzübungen
- Truppenübungen
10 - 500
BW (Stuttgart, Tübingen,
Aalen)
2012
Nation
Anzahl
der
Übungen
Übungsbereich Art der Übung Anzahl der Teilnehmer
BEL 0 0 0 0
FRA 1 NW (Solingen) - Fernmeldeübung 42
GBR 42 BY (Oberallgäu, Ostallgäu,
Wertach)
NI (Herford, Lippe)
TH (Bad Salzungen)
- Gebirgsübungen
- Sportliche Aktivitäten
- Orientierungsmärsche
- Durchschlageübungen
7 – 660
eine
Großübung
4768
NLD 39 SN (TrÜbPl Oberlausitz)
NI (Rotenburg/Wümme,
Lüneburg, Bergen,
Minden)
NW (Wesel, Hürtgenwald,
Siedlingshausen,
Winterberg)
ST (Klietz)
BY (Reichswald,
Hammelburg)
- Gebirgsübungen
- Sportliche Aktivitäten
- Pionierübungen
- Truppenübungen
25 - 1087
USA 133 RP (Alzey-Worms,
Donnersbergkreis, Kusel)
BW (Stuttgart, Tübingen,
Aalen)
BY (Mittelfranken,
Oberfranken und
Unterfranken,
Niederbayern, Oberpfalz,
Schwaben, Bamberg)
SL (Saarburg, Sankt-Wendel,
Saarpfalz)
- Fallschirmsprungdienste
- Feldeinsatzübungen
- Truppenübungen
- Fliegerische Ausbildung
für Flugzeugführer
50 - 415
2013
Nation
Anzahl
der
Übungen
Übungsbereich Art der Übung Anzahl der Teilnehmer
BEL 4 NW (Münster)
NI (Celle)
- Infanterieübungen
- Feldeinsatzübungen
9 - 130
FRA 0 0 0 0
GBR 29 BY (Oberallgäu, Ostallgäu,
Amberg)
BW (Stuttgart)
NW (Rüthen, Warstein,
Münster, Paderborn,
Herford, Gütersloh)
NI (Hameln, Celle)
- Truppenübungen
- Orientierungsmärsche
- Sportliche Aktivitäten
- Feldeinsatzübungen
19 – 1490
eine
Großübung
3000
NLD 54 BW (Ebenweiler)
HE (Wettesingen, Bad
Elmstal)
NW (Diemelstadt,
Neuenkirchen)
RP (Gerolstein, Oberweiler)
- Truppenübungen
- Orientierungsmärsche
- Sportliche Aktivitäten
- Feldeinsatzübungen
- Schießübungen
15 - 750
USA 170 BW (Stuttgart, Tübingen,
Rottenburg)
RP (Alzey-Worms,
Donnersbergkreis, Kusel)
BY (Mittelfranken,
Oberfranken,
Unterfranken,
Niederbayern, Oberpfalz,
Schwaben, Bamberg)
SL (Sankt Wendel, Saarpfalz)
HE (Darmstadt, Gießen)
- Fallschirmsprungdienste
- Feldeinsatzübungen
- Truppenübungen
- Fliegerische Ausbildung
für Flugzeugführer
8 - 500
2014
Nation
Anzahl
der
Übungen
Übungsbereich Art der Übung Anzahl der Teilnehmer
BEL 1 BY (Theisseil) - Truppenübung 9
FRA 0 0 0 0
GBR 14 NI (Osnabrück, Göttingen,
Hildesheim, Northeim,
Lippe)
NW (Steinfurt , Ibbenbüren,
Gütersloh, Lemgo)
BY (Oberallgäu, Füssen,
Traunstein, Ruhpolding)
- Orientierungsübung
- Sportliche Aktivitäten
10 – 100
Eine
Großübung
3580
NLD 11 BY (Reichswald, Grafenwöhr)
NW (Kleve, Hamminkel,
Lembeck)
NI (Lüneburg)
RP (Gerolstein)
- Truppenübung
- Orientierungsmärsche
- Feldeinsatzübungen
8 - 180
USA 46 BW (Stuttgart, Böblingen)
BY (Mittelfranken,
Oberfranken,
Unterfranken,
Niederbayern, Oberpfalz,
Schwaben, Bamberg)
HE (Darmstadt)
RP (Alzey – Worms, Bad
Dürkheim, Annweiler)
SL (Sankt Wendel, Saarpfalz)
- Fallschirmsprungdienste
- Feldeinsatzübungen
- Fliegerische Ausbildung
für Flugzeugführer
10 - 250
BW Baden-Württemberg
BY Freistaat Bayern
BE Berlin
BB Brandenburg
HB Bremen
HH Hamburg
HE Hessen
MV Mecklenburg-Vorpommern
NI Niedersachsen
NW Nordrhein-Westfalen
RP Rheinland-Pfalz
SL Saarland
SN Freistaat Sachsen
ST Sachsen-Anhalt
SH Schleswig-Holstein
TH Thüringen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/1400Anlage 2 zu Parl Sts bei der Bundesministerin der Verteidigung Grübel
1880022-V25 vom 14. Mai 2014
Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte
und Angehörige
Mord § 211 StGB darunter: 1989 X 12
Mord § 211 StGB darunter: 1989 M 10
Mord § 211 StGB darunter: 1989 W 2
Mord § 211 StGB darunter: 1990 X 8
Mord § 211 StGB darunter: 1990 M 7
Mord § 211 StGB darunter: 1990 W 1
Mord § 211 StGB darunter: 1991 W 1
Mord § 211 StGB darunter: 1991 M 18
Mord § 211 StGB darunter: 1991 X 19
Mord § 211 StGB darunter: 1992 X 14
Mord § 211 StGB darunter: 1992 W 2
Mord § 211 StGB darunter: 1992 M 12
Mord § 211 StGB darunter: 1993 M 11
Mord § 211 StGB darunter: 1993 W 0
Mord § 211 StGB darunter: 1993 X 11
Mord § 211 StGB darunter: 1994 X 7
Mord § 211 StGB darunter: 1994 W 0
Mord § 211 StGB darunter: 1994 M 7
Mord § 211 StGB darunter: 1995 X 1
Mord § 211 StGB darunter: 1995 M 1
Mord § 211 StGB darunter: 1995 W 0
Mord § 211 StGB darunter: 1996 X 5
Mord § 211 StGB darunter: 1996 W 0
Mord § 211 StGB darunter: 1996 M 5
Mord § 211 StGB darunter: 1997 M 5
Mord § 211 StGB darunter: 1997 X 5
Mord § 211 StGB darunter: 1997 W 0
Mord § 211 StGB darunter: 1998 X 2
Mord § 211 StGB darunter: 1998 M 2
Mord § 211 StGB darunter: 1998 W 0
Mord § 211 StGB darunter: 1999 M 3
Mord § 211 StGB darunter: 1999 X 3
Mord § 211 StGB darunter: 1999 W 0
Drucksache 18/1400 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeMord § 211 StGB darunter: 2000 X 6
Mord § 211 StGB darunter: 2000 W 0
Mord § 211 StGB darunter: 2000 M 6
Mord § 211 StGB darunter: 2001 X 2
Mord § 211 StGB darunter: 2001 M 1
Mord § 211 StGB darunter: 2001 W 1
Mord § 211 StGB darunter: 2002 M 9
Mord § 211 StGB darunter: 2002 W 0
Mord § 211 StGB darunter: 2002 X 9
Mord § 211 StGB darunter: 2003 M 2
Mord § 211 StGB darunter: 2003 W 0
Mord § 211 StGB darunter: 2003 X 2
Mord § 211 StGB darunter: 2004 W 0
Mord § 211 StGB darunter: 2004 M 1
Mord § 211 StGB darunter: 2004 X 1
Mord § 211 StGB darunter: 2005 X 5
Mord § 211 StGB darunter: 2005 W 0
Mord § 211 StGB darunter: 2005 M 5
Mord § 211 StGB darunter: 2006 W 0
Mord § 211 StGB darunter: 2006 X 1
Mord § 211 StGB darunter: 2006 M 1
Mord § 211 StGB darunter: 2007 M 1
Mord § 211 StGB darunter: 2007 X 2
Mord § 211 StGB darunter: 2007 W 1
Mord § 211 StGB darunter: 2008 W 0
Mord § 211 StGB darunter: 2008 X 2
Mord § 211 StGB darunter: 2008 M 2
Mord § 211 StGB darunter: 2009 X 1
Mord § 211 StGB darunter: 2009 W 0
Mord § 211 StGB darunter: 2009 M 1
Mord § 211 StGB darunter: 2010 M 0
Mord § 211 StGB darunter: 2010 W 0
Mord § 211 StGB darunter: 2010 X 0
Mord § 211 StGB darunter: 2011 W 0
Mord § 211 StGB darunter: 2011 M 2
Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte
und Angehörige
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/1400Mord § 211 StGB darunter: 2011 X 2
Mord § 211 StGB darunter: 2012 M 1
Mord § 211 StGB darunter: 2012 X 1
Mord § 211 StGB darunter: 2012 W 0
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
1999 X 4
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
1999 M 4
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
1999 W 0
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2000 W 0
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB 2000 M 0
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2000 X 0
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2001 M 3
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2001 W 0
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2001 X 3
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2002 W 0
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2002 M 1
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2002 X 1
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2003 X 4
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2003 W 0
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2003 M 4
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2004 W 1
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2004 X 8
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB 2004 M 7
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2005 W 0
Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte
und Angehörige
Drucksache 18/1400 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTotschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2005 X 0
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2005 M 0
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2006 X 3
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2006 W 0
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2006 M 3
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2007 X 4
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2007 M 3
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2007 W 1
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2008 M 1
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2008 X 1
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2008 W 0
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB 2009 M 8
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2009 W 0
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2009 X 8
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2010 M 4
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2010 W 0
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2010 X 4
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2011 M 2
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2011 X 2
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2011 W 0
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2012 W 0
Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte
und Angehörige
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/1400Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2012 M 1
Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212,
213, 216 StGB
2012 X 1
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
1999 W 0
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
1999 M 31
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
1999 X 31
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2000 X 35
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2000 W 1
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2000 M 34
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2001 X 43
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2001 W 1
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2001 M 42
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2002 X 23
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2002 M 23
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2002 W 0
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2003 X 31
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2003 M 31
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2003 W 0
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2004 M 34
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2004 W 0
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2004 X 34
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2005 W 0
Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte
und Angehörige
Drucksache 18/1400 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2005 X 31
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2005 M 31
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2006 X 36
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2006 M 35
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2006 W 1
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2007 M 38
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2007 W 0
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2007 X 38
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2008 M 34
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2008 X 34
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2008 W 0
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2009 M 23
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2009 X 24
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2009 W 1
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2010 M 29
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2010 W 0
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2010 X 29
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2011 M 21
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2011 W 1
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2011 X 22
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2012 M 27
Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte
und Angehörige
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/1400Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2012 W 0
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177
Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon:
2012 X 27
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1989 X 193
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1989 M 188
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1989 W 5
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1990 M 209
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1990 W 2
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1990 X 211
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1991 X 197
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1991 M 185
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1991 W 12
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1992 M 143
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1992 W 3
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1992 X 146
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1993 M 100
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1993 W 3
Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte
und Angehörige
Drucksache 18/1400 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeRaub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1993 X 99
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1994 X 88
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1994 M 83
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1994 W 5
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1995 X 39
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1995 W 6
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1995 M 33
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1996 W 2
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1996 X 38
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1996 M 36
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1997 X 48
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1997 M 47
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1997 W 1
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1998 W 2
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1998 M 52
Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte
und Angehörige
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/1400Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1998 X 54
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1999 W 0
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1999 X 32
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
1999 M 32
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2000 X 38
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2000 M 37
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2000 W 1
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2001 X 29
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2001 W 1
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2001 M 28
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2002 W 3
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2002 X 34
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2002 M 31
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2003 X 39
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2003 W 2
Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte
und Angehörige
Drucksache 18/1400 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeRaub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2003 M 37
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2004 X 47
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2004 W 2
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2004 M 45
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2005 W 1
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2005 M 44
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2005 X 45
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2006 M 44
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2006 X 46
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2006 W 2
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2007 X 37
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2007 M 37
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2007 W 0
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2008 W 1
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2008 M 12
Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte
und Angehörige
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/1400Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2008 X 13
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2009 X 17
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2009 W 0
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2009 M 17
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2010 X 14
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2010 M 14
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2010 W 0
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2011 M 17
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2011 X 17
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2011 W 0
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2012 X 13
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2012 W 0
Raub, räuberische Erpressung und räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a
StGB darunter:
2012 M 13
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
1999 M 2
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
1999 X 2
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
1999 W 0
Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte
und Angehörige
Drucksache 18/1400 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeKörperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2000 W 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2000 M 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2000 X 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2001 X 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2001 M 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2001 W 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2002 M 1
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2002 W 1
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2002 X 2
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2003 M 1
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2003 X 1
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB 2003 W 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2004 W 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2004 M 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2004 X 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2005 X 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2005 M 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2005 W 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2006 M 1
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2006 X 1
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2006 W 0
Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte
und Angehörige
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/1400Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2007 W 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2007 X 1
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2007 M 1
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2008 W 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2008 M 1
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2008 X 1
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2009 W 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2009 M 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2009 X 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2010 X 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2010 M 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB 2010 W 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2011 X 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2011 W 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2011 M 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2012 M 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2012 X 0
Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231
StGB
2012 W 0
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
1999 W 25
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
1999 X 281
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
1999 M 256
Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte
und Angehörige
Drucksache 18/1400 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeGefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2000 X 292
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2000 W 25
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2000 M 267
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2001 M 345
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2001 W 36
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2001 X 381
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2002 M 394
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2002 W 24
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2002 X 418
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2003 M 387
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2003 X 429
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter: 2003 W 42
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2004 X 403
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2004 M 370
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2004 W 33
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2005 X 473
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2005 M 450
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2005 W 23
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2006 M 389
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2006 W 28
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2006 X 417
Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte
und Angehörige
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/1400Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2007 X 382
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2007 M 353
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2007 W 29
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2008 M 286
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2008 W 29
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2008 X 315
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2009 W 26
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2009 M 287
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2009 X 313
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2010 M 264
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2010 W 29
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter: 2010 X 293
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2011 X 266
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2011 M 230
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2011 W 36
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2012 X 227
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2012 W 21
Gefährliche und schwere Körperverletzung §§
224, 226, 231 StGB darunter:
2012 M 206
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
1999 M 5
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
1999 X 6
Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte
und Angehörige
Drucksache 18/1400 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
1999 W 1
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2000 W 1
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2000 M 3
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2000 X 4
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2001 X 2
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2001 W 0
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2001 M 2
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2002 X 2
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2002 W 1
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2002 M 1
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2003 M 6
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2003 W 1
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2003 X 7
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2004 W 3
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2004 M 0
Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte
und Angehörige
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/1400(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2004 X 3
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2005 W 1
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2005 M 6
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2005 X 7
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2006 X 0
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2006 M 0
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2006 W 0
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2007 M 1
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2007 X 1
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2007 W 0
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2008 M 1
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2008 X 1
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2008 W 0
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2009 W 0
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2009 M 3
Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte
und Angehörige
Drucksache 18/1400 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2009 X 3
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2010 W 0
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2010 M 8
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2010 X 8
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2011 W 0
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2011 X 0
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2011 M 0
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2012 M 4
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2012 X 6
(Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen
einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1
und 2 StGB
2012 W 2
Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen-
und das Kriegswaffenkontrollgesetz davon:
2006 W 5
Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen-
und das Kriegswaffenkontrollgesetz davon:
2006 X 59
Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen-
und das Kriegswaffenkontrollgesetz davon: 2006 M 54
Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen-
und das Kriegswaffenkontrollgesetz davon:
2007 W 6
Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen-
und das Kriegswaffenkontrollgesetz davon:
2007 M 60
Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen-
und das Kriegswaffenkontrollgesetz davon:
2007 X 66
Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen-
und das Kriegswaffenkontrollgesetz davon:
2008 W 1
Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte
und Angehörige
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/1400Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen-
und das Kriegswaffenkontrollgesetz davon:
2008 X 40
Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen-
und das Kriegswaffenkontrollgesetz davon:
2008 M 39
Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen-
und das Kriegswaffenkontrollgesetz davon:
2009 X 58
Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen-
und das Kriegswaffenkontrollgesetz davon:
2009 M 57
Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen-
und das Kriegswaffenkontrollgesetz davon:
2009 W 1
Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen-
und das Kriegswaffenkontrollgesetz davon:
2010 W 1
Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen-
und das Kriegswaffenkontrollgesetz davon:
2010 M 46
Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen-
und das Kriegswaffenkontrollgesetz davon:
2010 X 47
Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen-
und das Kriegswaffenkontrollgesetz davon:
2011 M 38
Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen-
und das Kriegswaffenkontrollgesetz davon:
2011 X 44
Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen-
und das Kriegswaffenkontrollgesetz davon:
2011 W 6
Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen-
und das Kriegswaffenkontrollgesetz davon: 2012 W 2
Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen-
und das Kriegswaffenkontrollgesetz davon:
2012 X 40
Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen-
und das Kriegswaffenkontrollgesetz davon:
2012 M 38
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1989 X 844
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1989 M 748
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1989 W 96
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1990 X 723
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1990 W 62
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1990 M 661
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1991 W 70
Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte
und Angehörige
Drucksache 18/1400 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeRauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1991 M 591
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1991 X 661
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1992 M 410
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1992 W 38
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1992 X 448
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1993 X 276
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1993 W 29
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1993 M 247
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1994 W 26
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1994 M 269
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1994 X 295
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1995 X 169
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1995 W 12
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1995 M 157
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1996 M 285
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1996 X 313
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1996 W 28
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1997 X 297
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1997 M 271
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1997 W 26
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1998 M 296
Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte
und Angehörige
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/1400Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1998 W 33
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1998 X 329
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1999 M 392
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1999 X 436
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
1999 W 44
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2000 X 412
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2000 M 372
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2000 W 40
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2001 M 367
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2001 X 401
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2001 W 34
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2002 M 408
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2002 X 438
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2002 W 30
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2003 X 436
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2003 W 52
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2003 M 384
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2004 M 339
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2004 W 45
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2004 X 384
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2005 W 40
Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte
und Angehörige
Drucksache 18/1400 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeRauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2005 M 456
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2005 X 496
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2006 M 413
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2006 X 459
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2006 W 46
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2007 X 352
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2007 W 28
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2007 M 324
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2008 M 284
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2008 W 30
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2008 X 314
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2009 M 226
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2009 X 247
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2009 W 21
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2010 X 235
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2010 M 213
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2010 W 22
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2011 X 134
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2011 M 119
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2011 W 15
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2012 M 114
Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte
und Angehörige
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/1400Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2012 X 136
Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit
anderer Schlüsselzahl erfasst) davon:
2012 W 22
Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte
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ISSN 0722-8333]