Wirkung von Energieausweisen im Immobilienmarkt und in Bundesbauten
der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Christian Kühn (Tübingen), Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Steffi Lemke, Peter Meiwald und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Klimaschutzziele können nur erreicht werden, wenn der Gebäudebestand perspektivisch klimaneutral wird. Dazu muss der Energieverbrauch von Neu- und Bestandsbauten deutlich verringert und die verbleibende Energiebereitstellung auf erneuerbare Energien umgestellt werden. Diese Strategie ist auch unter Kostengesichtspunkten sinnvoll. Denn Preissteigerungen für das Heizen liegen deutlich über der Lohnentwicklung und belasten private Haushalte ebenso wie Unternehmen finanziell immer stärker.
Um das Einsparen von Energie im Gebäudesektor voranzubringen, wurde u. a. die Energieeinsparverordnung (EnEV) novelliert und verabschiedet. Die EnEV 2014 tritt zum 1. Mai 2014 in Kraft. Neben anderen Maßnahmen sieht die Verordnung Energieausweise für neue Gebäude und Bestandsgebäude vor, die verkauft oder vermietet werden, und für bestimmte Gebäude mit Publikumsverkehr. Einige Angaben aus den Ausweisen müssen nach der EnEV 2014 künftig auch in Immobilienanzeigen veröffentlicht werden. Diese sind: der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch des Gebäudes, der Energieträger der Heizung sowie Baujahr und Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes. Mieterinnen und Mieter bzw. Käuferinnen und Käufer sollen damit Informationen über Sanierungsstand und Energieverbrauch des betreffenden Gebäudes erhalten und so die zu erwartenden Folgekosten in ihre Kauf- oder Mietentscheidung einbeziehen können.
Allerdings erschweren auch nach Inkrafttreten der EnEV 2014 die beiden unterschiedlichen Arten von Energieausweisen die Einordnung für Verbraucherinnen und Verbraucher. Denn je nach Gebäudetyp sind Energieausweise zulässig, die über den berechneten Energiebedarf eines Gebäudes Auskunft geben, oder auch solche, die den ermittelten Energieverbrauch der Nutzerinnen und Nutzer der Gebäude darstellen.
Nach § 16 Absatz 3 und 4 EnEV 2014 müssen auch für mehr Bundesbauten als bisher Energieausweise erstellt und für die Öffentlichkeit gut sichtbar ausgehängt werden. Das gilt zum Beispiel für Gebäude über 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr, der auf behördlicher Nutzung beruht sowie ab dem 1. Juli 2015 für Gebäude über 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr, der auf behördlicher Nutzung beruht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Wie viele Gebäudeenergieausweise für welche Anzahl an Wohneinheiten wurden seit Einführung in Deutschland nach Erkenntnissen der Bundesregierung ausgestellt, und wie viele Energiebedarfs- und wie viele Energieverbrauchsausweise sind darunter?
Welche Wirkungen erwartet die Bundesregierung von der seit der EnEV 2014 erfolgenden Nutzung von Energieausweisen sowie der Veröffentlichung energetischer Kennwerte und anderer Angaben aus den Energieausweisen in Immobilienanzeigen im Hinblick auf Energieeinsparung und Klimaschutz im Gebäudebereich?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Mehrbedarf an Energieausweisen nach Inkrafttreten dieser Regelung ein, bzw. wie viele der Gebäude in Deutschland müssen danach insgesamt über einen Energieausweis verfügen?
Mit welchen Maßnahmen wird die Bundesregierung die Umsetzung des § 16a EnEV 2014 – also die Angabe von bestimmten Werten aus den Energieausweisen in Immobilienanzeigen – überprüfen und ggf. voranbringen?
Wie hoch ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung der Anteil fehlerhaft ausgestellter Energieausweise, und welchen Umgang mit den Ergebnissen der in § 26d EnEV 2014 festgelegten Stichprobenkontrollen plant sie?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um Verbraucherinnen und Verbraucher über die Verwendung von Angaben aus Energieausweisen in Immobilienanzeigen und deren jeweilige Bedeutung zu informieren?
Inwieweit sind nach Informationen der Bundesregierung die Angaben der unterschiedlichen, nach Energiebedarf oder Energieverbrauch ausgestellten Energieausweise für Verbraucher und Verbraucherinnen transparent und vergleichbar?
Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung im Rahmen der EnEV 2014 sichergestellt werden, dass Leserinnen und Leser der Angaben in Immobilienanzeigen den Unterschied zwischen Energiebedarf und Energieverbrauch kennen und geeignete Schlüsse daraus ziehen können?
Inwiefern können Verbraucherinnen und Verbraucher nach Einschätzung der Bundesregierung angesichts der unterschiedlichen Endenergiewerte, die für dasselbe Gebäude unterschiedliche Wertehöhen enthalten und somit zu einer Einteilung in unterschiedliche Effizienzklassen führen können, Folgekosten abschätzen?
Wie kann nach Einschätzung der Bundesregierung sichergestellt werden, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Angaben im Energieausweis nicht verwirrt werden, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Darstellungsform nach der EnEV 2014 (Bandtacho) von der dem Verbraucher bekannten Darstellungsform, z. B. bei Elektrogeräten (Pyramide), abweicht?
Inwiefern können Verbraucherinnen und Verbraucher anhand der Effizienzklasse, basierend auf einem Endenergiewert, die zu erwartenden Energiekosten, die je nach Energieträger der Heizung stark variieren, abschätzen und vergleichen?
Wie groß sind nach Informationen der Bundesregierung die möglichen Abweichungen der Angaben der Energieverbrauchsausweise für vergleichbare Gebäude, je nach zugrunde gelegtem Nutzungsverhalten?
Auf welcher Datengrundlage basiert die Zuordnung der Endenergiekennwerte zu den in Anlage 10 EnEV 2014 definierten Energieeffizienzklassen, und wie verteilen sich die Gebäude in Deutschland auf die Energieeffizienzklassen?
Mit welchen Maßnahmen plant die Bundesregierung, die Aussagekraft von Energieausweisen zu erhöhen?
Will sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass möglichst zeitnah entsprechende Verbrauchsangaben auch für ältere Immobilien, für die § 16a EnEV 2014 nicht zur Anwendung kommt, in Immobilienanzeigen aufgeführt werden, und falls ja, wie?
Für welche Gebäude im Verantwortungsbereich und Eigentum der Bundesregierung oder ihrer nachgeordneten Behörden und Einrichtungen gilt ab dem 1. Mai 2014 die in § 16 Absatz 3 EnEV 2014 genannte Pflicht zum Erstellen und Aushängen für den Eigentümer (bitte auflisten und nach Energiebedarfsausweis und Energieverbrauchsausweis differenzieren)?
Für welche Gebäude im Verantwortungsbereich der Bundesregierung oder ihrer nachgeordneten Behörden und Einrichtungen gilt ab dem 1. Mai 2014 die in § 16 Absatz 4 EnEV 2014 genannte Aushangpflicht für den Eigentümer, sobald ein Energieausweis für das Gebäude vorliegt (bitte auflisten)?
Für welche der in Frage 16 genannten Gebäude liegt bereits heute ein Energieausweis vor (bitte auflisten)?