[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1295
18. Wahlperiode 24.04.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Harald Petzold
(Havelland), weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/1114 –
Straf- und Ermittlungsverfahren nach §§ 89a, 89b und 91 des Strafgesetzbuchs
im Jahr 2013
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit den Stimmen der Großen Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
beschloss der Deutsche Bundestag am 28. Mai 2009 die Anti-Terror-
Paragraphen 89a „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat“, 89b
„Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren
staatsgefährdenden Straftat“ und 91 des Strafgesetzbuchs (StGB) „Anleitung zur Begehung
einer schweren staatsgefährdenden Straftat“. Damit wurde schon die
Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Straftaten oder die bloße Verbreitung von
Anleitungen dazu zur strafbaren Handlung erklärt, ohne dass es zu einer
konkreten Planung oder gar Ausführung einer solchen Gewalttat kommen muss.
Der Aufenthalt in so genannten Terrorcamps kann damit ebenso wie die
Anleitung zu Gewaltakten im Internet mit bis zu zehn Jahren Haft geahndet werden.
Vonseiten der Opposition sowie von Juristenverbänden war damals die
Vorfeldstrafbarkeit als rechtsstaatswidriger Bruch mit dem Prinzip des
Tatstrafrechts sowie als „Gesinnungsstrafrecht“ – so Vertreterinnen und Vertreter der
Fraktionen der FDP und DIE LINKE. – scharf kritisiert worden. Im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP für die 17. Wahlperiode war vereinbart
worden, das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren
staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG) im Hinblick auf seine Wirksamkeit aber auch
seiner möglichen Auswirkungen auf die Bürgerrechte evaluieren zu lassen. Zu
diesem Zweck hatte die Bundesregierung der Kriminologischen Zentralstelle
e. V. Wiesbaden und der Ruhr-Universität Bochum einen Auftrag zur
Erstellung einer kriminologischen Studie vergeben. Diese Studie wurde im August
2012 dem Bundesministerium der Justiz vorgelegt. Wie die Bundesregierung
in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/13517
erklärte, stand für die Evaluation aufgrund des erst im August 2009 in Kraft
getretenen GVVG zum Zeitpunkt der Evaluation „eine verhältnismäßig schmale
Datenbasis zur Verfügung, die nur beschränkte Rückschlüsse auf die
Auswirkungen des Gesetztes erlaubte“. Eine abschließende Beurteilung der
Wirksamkeit des GVVG könne erst erfolgen, wenn breiteres Datenmaterial vorliegt.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 23. April 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1295 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeI. § 89 a StGB
1. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurden im Jahr 2013
eingeleitet?
Der Generalbundesanwalt hat zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet.
a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden
wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet
oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen
abgegeben?
Der Generalbundesanwalt hat zwei Ermittlungsverfahren gegen insgesamt
sieben Beschuldigte eingeleitet. Verfahren aus den Ländern wurden nicht
übernommen.
b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 89a
StGB ermittelt?
Der Generalbundesanwalt hat in zwei Ermittlungsverfahren gegen insgesamt
sieben Beschuldigte nach § 89a StGB ermittelt.
c) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren
wurden später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?
Kein von der Bundesanwaltschaft eingeleitetes Verfahren wurde später wieder
an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
d) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie
viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche
Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?
Sämtliche im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts geführten
Ermittlungsverfahren sind dem Phänomenbereich des Islamismus zuzurechnen.
e) In wie vielen Verfahren wurde neben § 89a StGB zugleich wegen
§ 129a „terroristische Vereinigung“ oder § 129b StGB „Kriminelle und
terroristische Vereinigung im Ausland“ ermittelt?
In beiden Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wird gegen sieben
Beschuldigte zugleich wegen des Verdachts einer Straftat nach § 129a oder
§ 129b in Verbindung mit § 129a StGB ermittelt.
2. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89a StGB
gegen Vorbereitungen im EU-Ausland,
a) die von Deutschen begangen wurden,
b) die von Ausländern gegen Ziele in Deutschland oder gegen Deutsche
begangen wurden,
c) die von Ausländern gegen Ziele außerhalb Deutschlands und nicht
gegen Deutsche begangen wurden?
d) In wie vielen Verfahren nach § 89a Absatz 4 Satz 2 StGB verweigerte
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine
Verfolgungsermächtigung?
In keinem Fall waren Vorbereitungshandlungen in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union außerhalb Deutschlands Gegenstand der Ermittlungen des
Generalbundesanwalts nach § 89a StGB.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12953. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89a StGB
gegen Vorbereitungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union,
In einem Ermittlungsverfahren gegen vier Beschuldigte waren
Vorbereitungshandlungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Gegenstand
der Ermittlungen des Generalbundesanwalts nach § 89a StGB.
a) die von Deutschen begangen wurden,
In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts waren deutsche
Staatsangehörige beschuldigt, Vorbereitungshandlungen nach § 89a StGB
außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen zu haben.
b) die von Ausländern gegen Ziele in Deutschland oder gegen Deutsche
begangen wurden?
In keinem Ermittlungsverfahren waren außerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union begangene Vorbereitungshandlungen eines Ausländers
Gegenstand der Ermittlungen des Generalbundesanwalts.
c) In wie vielen Verfahren nach § 89a Absatz 3 Satz 2 StGB verweigerte
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine
Verfolgungsermächtigung?
In keinem Verfahren verweigerte das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz die Erteilung einer Strafverfolgungsermächtigung gemäß
§ 89a Absatz 3 Satz 2 StGB.
4. In wie vielen Verfahren von Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurde
gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt,
In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurden gegen
insgesamt vier Personen Untersuchungshaft angeordnet.
a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO)?
In einem Ermittlungsverfahren gegen vier Beschuldigte stützten sich die
Haftbefehle auf den Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO.
b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?
In keinem Ermittlungsverfahren beruhten die Haftbefehle gegen die
Beschuldigten auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 3 StPO.
c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate, über ein
Jahr)?
Die Untersuchungshaft dauert seit über einem Jahr an.
d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe,
zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne
Bewährung (Jahre, Monate) verurteilt?
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Drucksache 18/1295 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode5. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen gegen
Vorbemerkung:
In einigen Verfahren sind mehrere Tatbestandsalternativen des § 89a Absatz 2
StGB erfüllt, so dass es bei der Antwort zu Frage 5 durch Mehrfachnennungen
zu höheren Zahlen kommt, als Verfahren eingeleitet wurden.
a) die Unterweisung in der Herstellung von oder im Umgang mit
Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen,
Kernbrennoder sonstigen radioaktiven Stoffen, Giften und anderen
gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen
Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Vorbereitung einer
schweren staatsgefährdenden Gewalttat dienen,
In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen vier
Beschuldigte waren Tathandlungen nach § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB Gegenstand
der Ermittlungen.
b) die Herstellung, Verschaffung, Verwahrung oder Überlassung von
Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in der Frage 5a bezeichneten Art,
In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen vier
Beschuldigte waren Tathandlungen nach § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB Gegenstand
der Ermittlungen.
c) die Verschaffung oder Verwahrung von Gegenständen oder Stoffen, die
für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in der
Frage 5a bezeichneten Art wesentlich sind,
In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen vier
Beschuldigte waren Tathandlungen nach § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB Gegenstand
der Ermittlungen.
d) die Sammlung, Entgegennahme oder Zurverfügungstellung von für die
Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht
unerheblichen Vermögenswerten?
In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen drei
Beschuldigte waren Tathandlungen nach § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB Gegenstand
der Ermittlungen.
6. Wie viele der in Frage 5a genannten Ermittlungsverfahren gegen wie viele
Personen richteten sich konkret gegen den Aufenthalt in so genannten
Terrorcamps?
a) In welchen Ländern befanden sich die „Terrorcamps“?
b) Welche Organisationen betrieben jeweils diese „Terrorcamps“ bzw.
welchen Phänomenbereichen des Extremismus werden diese Camps jeweils
zugeordnet?
c) Welche Ausbildung mit welchen Schwerpunkten erfolgte dort im
Einzelnen?
d) Auf welche Weise erlangten die Ermittler jeweils ihre Informationen
über die Ausbildung in diesen „Terrorcamps“?
In keinem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts bestand ein
entsprechender Verdacht.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12957. In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage?
Der Generalbundesanwalt hat in einem Fall Anklage wegen des Schuldvorwurfs
nach § 89a StGB erhoben (im Jahr 2014).
a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
Der Generalbundesanwalt hat in einem Fall gegen vier Angeschuldigte Anklage
erhoben.
b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das
Hauptverfahren eröffnet?
Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens steht noch aus.
c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren
durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
In keinem Fall wurden die Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt
eingestellt.
d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen
Einstellungen?
Einstellungen durch das Gericht sind nicht erfolgt.
e) In wie vielen Verfahren wurde außerdem eine Anklage nach § 129a oder
§ 129b StGB erhoben?
Die Anklage wurde ausschließlich gemäß § 129a StGB und anderen Straftaten
erhoben. Im Hinblick auf den Tatvorwurf des § 89a StGB wurde die
Strafverfolgung gemäß § 154a StPO beschränkt.
8. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden
nach rechtskräftig und nicht rechtskräftig)?
a) Wie viele Freisprüche gab es?
b) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt?
Wie hoch war die Strafdauer?
In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung?
c) In wie vielen Verfahren wurde die Strafe vom Gericht nach § 89a
Absatz 7 StGB gemildert oder von einer Bestrafung nach dieser
Vorschrift abgesehen, weil der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der
schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgab und eine von ihm
verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten
oder sie ausführen, abwendete oder wesentlich minderte oder wenn er
freiwillig die Vollendung dieser Tat verhinderte?
d) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?
e) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht Führungsaufsicht
angeordnet?
f) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele
Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus,
Ausländerextremismus und Islamismus?
g) In wie vielen Verfahren erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach
§ 129a oder § 129b StGB?
Im Jahr 2013 sind keine Urteile ergangen.
Drucksache 18/1295 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. In wie vielen Verfahren wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?
a) Welche?
b) Von wem (Staatsanwalt oder Verteidigung)?
c) Jeweils mit welchem Erfolg?
Im Jahr 2013 wurden keine Rechtsmittel eingelegt.
10. In wie vielen und welchen Fällen haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die deutschen Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach
§ 89a StGB über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches
Erkenntnisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt?
Im Jahr 2013 war das Bundeskriminalamt (BKA) lediglich mit drei
Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB befasst. Darüber hinaus wurden durch das BKA fünf
Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB in Tateinheit mit weiteren
Strafrechtsnormen des StGB (u. a. ein Ermittlungsverfahren nach § 129a StGB, vier
Ermittlungsverfahren nach den §§ 129a, 129b StGB) geführt, davon ein
Ermittlungsverfahren auch in Tateinheit mit den §§ 89b, 91 StGB. Im Rahmen der
Bearbeitung von religiös bzw. politisch motivierten Straftaten durch
ausländische kriminelle oder terroristische Vereinigungen findet grundsätzlich eine
Zusammenarbeit mit ausländischen Sicherheitsbehörden statt. Eine
informationstechnische Analysemöglichkeit hinsichtlich der Häufigkeit, der weiteren
Verwendung, der Wertigkeit oder der fallbezogenen Kategorisierung der von
den ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelten Erkenntnisse besteht nicht.
11. Bitte die Fragen 7 bis 9 gesondert für den Besuch so genannter
Terrorcamps beantworten.
7. In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage?
a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das
Hauptverfahren eröffnet?
c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der
Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu
gerichtlichen Einstellungen?
e) In wie vielen Verfahren wurde außerdem eine Anklage nach § 129a
oder § 129b StGB erhoben?
Der Generalbundesanwalt hat in keinem Verfahren Anklage erhoben.
8. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen
(unterschieden nach rechtskräftig und nicht rechtskräftig)?
a) Wie viele Freisprüche gab es?
b) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt?
Wie hoch war die Strafdauer?
In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung?
c) In wie vielen Verfahren wurde die Strafe vom Gericht nach § 89a
Absatz 7 StGB gemildert oder von einer Bestrafung nach dieser
Vorschrift abgesehen, weil der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung
der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgab und eine von
ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter
vorbereiten oder sie ausführen, abwendete oder wesentlich
minderte oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhinderte?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1295d) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?
e) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht Führungsaufsicht
angeordnet?
f) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele
Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus,
Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?
g) In wie vielen Verfahren erfolgten tateinheitliche Verurteilungen
nach § 129a oder § 129b StGB?
Im Jahr 2013 sind keine Urteile ergangen.
9. In wie vielen Verfahren wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?
a) Welche?
b) Von wem (Staatsanwalt oder Verteidigung)?
c) Jeweils mit welchem Erfolg?
Im Jahr 2013 wurden keine Rechtsmittel eingelegt.
II. § 89b StGB
12. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB wurden im Jahr 2013
eingeleitet?
a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden
wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt
eingeleitet oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an
diesen abgegeben?
b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach
§ 89b StGB ermittelt?
c) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren
wurden später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder
abgegeben?
d) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie
viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche
Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?
e) In wie vielen Verfahren wurde neben § 89b StGB zugleich wegen
§ 129a „terroristische Vereinigung“ oder § 129b StGB „Kriminelle und
terroristische Vereinigung im Ausland“ ermittelt?
Der Generalbundesanwalt hat kein Verfahren nach § 89b StGB eingeleitet oder
übernommen.
13. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89b StGB
gegen Kontaktaufnahmen oder das Unterhalten von Kontakten im EU-
Ausland
a) von Deutschen,
b) von Ausländern,
c) In wie vielen Verfahren verweigerte das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz eine Verfolgungsermächtigung?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 12 entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
Drucksache 18/1295 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode14. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89b StGB
gegen Kontaktaufnahmen oder das Unterhalten von Kontakten außerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
a) von Deutschen,
b) von Ausländern mit Lebensgrundlage in Deutschland,
c) In wie vielen Verfahren verweigerte das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz eine Verfolgungsermächtigung?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 12 entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
15. In wie vielen Verfahren von Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB wurde
gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt,
a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 StPO)?
b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?
c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate, über ein
Jahr)?
d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu
Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne
Bewährung (Jahre, Monate) verurteilt?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 12 entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
16. In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage?
a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das
Hauptverfahren eröffnet?
c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der
Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen
Einstellungen?
e) In wie vielen Verfahren wurde außerdem eine Anklage nach § 129a
oder § 129b StGB erhoben?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 12 entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
17. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden
nach rechtskräftig und nicht rechtskräftig)?
a) Wie viele Freisprüche gab es?
b) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt?
Wie hoch war die Strafdauer?
In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung?
c) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht nach § 89b Absatz 5 StGB
von einer Bestrafung wegen geringer Schuld abgesehen?
d) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1295e) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht Führungsaufsicht
angeordnet?
f) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele
Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus,
Ausländerextremismus und Islamismus?
g) In wie vielen Verfahren erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach
§ 129a oder § 129 b StGB?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 12 entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
18. In wie vielen Verfahren wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?
a) Welche?
b) Von wem (Staatsanwalt oder Verteidigung)?
c) Jeweils mit welchem Erfolg?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 12 entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
19. In wie vielen und welchen Fällen haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die deutschen Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach
§ 89b StGB über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches
Erkenntnisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt?
Im Jahr 2013 wurde durch das BKA ein Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB
auch in Tateinheit mit den §§ 89b, 91 StGB geführt. Was eine Zusammenarbeit
mit ausländischen Sicherheitsbehörden angeht, wird auf die Antwort zu Frage 10
Bezug genommen.
III. § 91 StGB
20. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 91 StGB wurden im Jahr 2013
eingeleitet?
a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden
wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt
eingeleitet oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an
diesen abgegeben?
b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 91
StGB ermittelt?
c) In wie vielen Verfahren wurde tateinheitlich auch nach § 129a oder
§ 129b StGB ermittelt?
d) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren
wurden später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder
abgegeben?
e) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie
viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche
Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?
Der Generalbundesanwalt hat kein Verfahren nach § 91 StGB eingeleitet oder
übernommen.
Drucksache 18/1295 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode21. In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Personen insgesamt
Untersuchungshaft verhängt,
a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 StPO)?
b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?
c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate, über ein
Jahr)?
d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu
Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne
Bewährung (Jahre, Monate) verurteilt?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 20 entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
22. In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage?
a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das
Hauptverfahren eröffnet?
c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der
Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen
Einstellungen?
e) In wie vielen Verfahren kam es zu Verfahrenseinstellungen, weil die
verfolgten Handlungen nach § 91 Absatz 2 StGB der
staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,
der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der
Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte oder ähnlichen Zwecken oder ausschließlich der Erfüllung
rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten diente (bitte die
genauen Gründe einzeln aufführen)?
f) In wie vielen Verfahren wurde auch Anklage nach § 129a oder § 129b
StGB erhoben?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 20 entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
23. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden
nach rechtskräftig und nicht rechtskräftig)?
a) Wie viele Freisprüche gab es?
b) In wie vielen Verfahren kam es zu Freisprüchen, weil die verfolgten
Handlungen nach § 91 Absatz 2 StGB der staatsbürgerlichen
Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und
Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung
über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder
ähnlichen Zwecken oder ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger
beruflicher oder dienstlicher Pflichten diente (bitte die genauen Gründe
einzeln aufführen)?
c) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt?
Wie hoch war die Strafdauer?
In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung?
d) In wie vielen Verfahren und in welcher Höhe wurden Geldstrafen
verhängt?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1295e) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht nach § 91 Absatz 3 StGB
wegen geringer Schuld von einer Bestrafung abgesehen?
f) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?
g) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele
Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus,
Ausländerextremismus und Islamismus?
h) In wie vielen Verfahren erfolgten auch Verurteilungen nach § 129a
oder § 129b StGB?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 20 entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
24. In wie vielen Verfahren nach § 91 StGB wurden insgesamt Rechtsmittel
eingelegt?
a) Welche?
b) Von wem (Staatsanwalt oder Verteidigung)?
c) Jeweils mit welchem Erfolg?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 20 entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
25. In wie vielen und welchen Fällen haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die deutschen Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach
§ 91 StGB über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches
Erkenntnisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt?
Im Jahr 2013 wurde durch das BKA ein Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB
auch in Tateinheit mit den §§ 89b, 91 StGB geführt. Was eine Zusammenarbeit
mit ausländischen Sicherheitsbehörden angeht, wird auf die Antwort zu Frage 10
Bezug genommen.
IV. Evaluierung
26. Wie beurteilt die Bundesregierung die praktische Wirksamkeit der §§ 89a,
89b und 91 StGB bei der Bekämpfung schwerer staatsgefährdender
Gewalttaten?
27. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen der §§ 89a, 89b
und 91 StGB auf die Bürgerrechte?
28. Inwieweit und aufgrund welcher neuen Erkenntnisse sieht die
Bundesregierung eine mögliche Notwendigkeit zur Änderung, Ergänzung oder
Abschaffung der §§ 89a, 89b und 91 StGB?
29. Welche konkreten Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus dem
von der Ruhr-Universität Bochum und der Kriminologischen Zentralstelle
e. V. Wiesbaden erstellten kriminologischen Forschungsbericht zur
Evaluation des GVVG, der im August 2012 dem Bundesministerium der Justiz
vorgelegt wurde, gezogen?
Die Fragen 26 bis 29 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Drucksache 18/1295 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeIm Hinblick darauf, dass das GVVG erst im August 2009 in Kraft getreten ist,
stand für die Evaluation eine verhältnismäßig schmale Datenbasis zur
Verfügung, die nur beschränkte Rückschlüsse auf die Auswirkungen des Gesetzes
erlaubte. Eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit des GVVG gegen die
Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus kann erst erfolgen, wenn
ein breiteres Datenmaterial zur Verfügung steht.
30. Liegt nach Einschätzung der Bundesregierung mittlerweile eine
ausreichend große Datenbasis vor, die – wie in ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/13517 angemerkt – eine
weitergehende oder abschließende Beurteilung der Wirksamkeit des GVVG
zulässt, und wenn nein, wann bzw. ab welcher Datenmenge erscheint der
Bundesregierung die Datenbasis für eine neuerliche, weitergehende oder
abschließende Beurteilung auszureichen?
Es liegt nach Einschätzung der Bundesregierung derzeit noch keine ausreichend
große Datenbasis vor, die abschließende Beurteilung der Wirksamkeit des
GVVG gegen die Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus zulässt,
da es bislang erst zu wenigen Verurteilungen gekommen ist. Die Frage, ab wann
eine ausreichend große Datenbasis vorliegt, kann nicht abstrakt beantwortet
werden.
31. Ist angesichts des von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/13517 angeführten Sachverhaltes,
dass bis zum Zeitpunkt der letzten Evaluation nur eine verhältnismäßig
schmale Datenbasis, die nur begrenzte Rückschlüsse auf die
Auswirkungen des Gesetzes zulässt, für die laufende Legislaturperiode eine erneute
Evaluation des GVVG geplant?
a) Wenn ja, wann, in welcher Form, und durch welche Institution?
b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung einen Verzicht auf eine
erneute Evaluation angesichts der sich aufgrund der relativ schmalen
Datenbasis ergebenen möglichen Schwächen der im Sommer 2012
vorgelegten ersten Evaluation?
Derzeit gibt es keine Überlegungen der Bundesregierung zu einer erneuten
Evaluation. Dies ist erst nach einem hinreichend zeitlichen Abstand sinnvoll.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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