Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/4705
16. Wahlperiode 16. 03. 2007 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marina Schuster, Hans-Michael
Goldmann, Dr. Edmund Peter Geisen, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion der FDP
– Drucksache 16/4492 –
Stand der Umsetzung des 10-Punkte-Sofortprogramms zu den
Gammelfleischfunden
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundestagsfraktion der FDP hat im Mai letzten Jahres eine Kleine Anfrage
zum Stand der Umsetzung des 10-Punkte-Sofortprogramms als Konsequenz aus
dem Fleischskandal gestellt. Diese wurde mit Bundestagsdrucksache 16/1615
vom 29. Mai 2006 durch die Bundesregierung beantwortet. Diese Anfrage
nimmt darauf Bezug und befasst sich zudem mit dem nahezu identischen
„Beschluss der für den Verbraucherschutz zuständigen Ministerinnen und Minister
und Senatorinnen und Senatoren am 7. September 2006 in Berlin“.
1. Welche Maßnahmen des 10-Punkte-Sofortprogramms sind bis heute in
Kraft getreten?
l. Verbesserung des Informationsflusses (Nummer l des Sofortprogramms)
Im Hinblick auf die Verbesserung des Informationsflusses wurden bereits kurz
nach Bekanntgabe des 10-Punkte-Programms im Spätherbst 2005 die
zuständigen Stellen der Länder über die praktische Anwendung des
Fachinformationssystems Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) informiert.
Das System bietet die Möglichkeit, zeitnah aktuelle Erkenntnisse bei derartigen
Ereignissen allen Ländern und dem Bund zur Verfügung zu stellen. Die Länder
haben dieses System seitdem grundsätzlich bei Ereignissen, die einen intensiven
Informationsaustausch zwischen dem Bund und den Länder oder den Ländern
untereinander erforderlich machen, genutzt.
2. Rückverfolgbarkeit von Material der Kategorie 3 (Nummer 3 des
Sofortprogramms)
In der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes vom 27. Juli 2006 (BGB1. I S. 1735) ist geregelt, dass die Emp- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 14. März 2007 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/4705 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodefänger zur Rückinformation an den Versender (Erzeuger) über das Datum des
Empfangs, die Menge des empfangenen Materials sowie die Art des Materials
verpflichtet sind (durch die Übersendung eines Handelspapiers). Die Regelung
ist am 4. August 2006 in Kraft getreten.
3. Flächendeckende Kühlhausüberprüfung (Nummer 4 des Sofortprogramms)
Die flächendeckende Kühlhausüberprüfung aller 317 EU-zugelassenen
Kühlhäuser ist abgeschlossen.
4. Schwerpunktermittlungsbehörden (Nummer 7 des Sofortprogramms)
Dieser Auftrag richtet sich ausschließlich an die Länder. Zum Teil wurden dort
bereits Schwerpunktstaatsanwaltschaften (z. B. Oldenburg) eingerichtet, zum
Teil wird dies seitens der Länder als nicht notwendig erachtet.
5. Risikobewertungen (Nummer 8 des Sofortprogramms)
Unmittelbar nach der Veröffentlichung des Programms wurde seitens des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(BMELV) veranlasst, dass Risikobewertungen vom Bundesinstitut für
Risikobewertung (BfR) auch für die Länder durchgeführt werden. Dieser
koordinierende Schritt ist für die Gesundheit beeinträchtigende Fälle im Rahmen der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Schnellwarnsystem verankert worden, die am
l. Januar 2006 in Kraft getreten ist.
6. Eigenkontrolle der Wirtschaft (Nummer 9 des Sofortprogramms)
Bereits am 8. Dezember 2005 fand ein Gespräch von Bundesminister Horst
Seehofer mit den Verbänden der Fleischwirtschaft und des Handels unter
Beteiligung der Vorsitzenden des damaligen Bundestagsausschusses für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie der Sprecher und Sprecherinnen
der Fraktionen in diesem Ausschuss statt. Dabei wurde die Notwendigkeit der
Überprüfung der Eigenkontrollen von allen Beteiligten unterstrichen. An die
Wirtschaft wurde appelliert, durch Einrichtung geeigneter Eigenkontrollsysteme
ihrer gemeinschaftsrechtlich verankerten Verpflichtung nachzukommen und
sichere Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.
Seit dem 1. Januar 2006 ist zudem im Zuge der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
die Kontrolle der Eigenkontrolle eine besondere Verpflichtung für die
Überwachungsbehörden.
7. Verbesserung der Lebensmittelkontrollen (Nummer 10 des Sofortprogramms)
In der Verbraucherschutzminister-Sonderkonferenz am 6. März 2006 unter
Vorsitz von Bundesminister Horst Seehofer wurden Ansätze für eine Verbesserung
der Lebensmittel-Überwachung erörtert. Die für die Lebensmittelüberwachung
zuständigen Länderminister haben die Folgearbeiten an die
Länderarbeitsgemeinschaft Gesundheitlicher Verbraucherschutz (LAGV) zur weiteren
Bearbeitung verwiesen. Bislang wurden von dort die seitens des BMELV
vorgeschlagenen Verbesserungsansätze für eine Reform der Lebensmittelüberwachung, die
den strukturellen Schwächen in der Organisation Rechnung trägt, nicht
aufgegriffen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/47052. Für welche Maßnahmen des 10-Punkte-Sofortprogramms wurden
entsprechende Gesetz- bzw. Verordnungsentwürfe vorgelegt, beschlossen und
umgesetzt?
1. Meldepflichten (Nummer 2 des Sofortprogramms)
Bundesminister Horst Seehofer hatte sich bereits im Dezember 2005 an
Kommissar Kyprianou gewandt mit der Bitte, die Meldepflicht in Artikel 19 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung) auch auf
Lebensmittelunternehmer auszuweiten, denen unsichere Lebensmittel angeboten werden und die
solche Lebensmittel zurückweisen. Kommissar Kyprianou hatte sich gegenüber
dem deutschen Vorschlag offen gezeigt und eine entsprechende Diskussion
unter den Mitgliedstaaten befürwortet. Nachdem die Angelegenheit
zwischenzeitlich zweimal im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und die
Tiergesundheit behandelt worden war, teilte Kommissar Kyprianou im Dezember
2006 mit, dass die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht plane, die
Meldepflicht zu erweitern.
Das BMELV wird daher die Einführung einer solchen Meldepflicht auf
nationaler Ebene weiter verfolgen und hat eine entsprechende Regelung zur Änderung
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) erarbeitet, die sich
derzeit in der Ressortabstimmung befindet.
2. Mitteilungspflicht (Nummer 6 des Sofortprogramms)
Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtes der
Verbraucherinformation der Fraktionen der CDU/CSU und SPD des Deutschen Bundestages sieht
neben der Schaffung eines Verbraucherinformationsgesetzes (Artikel 1) in
seinem Artikel 2 neben einer Erweiterung des § 40 LFGB auch eine Ergänzung des
LFGB um eine Regelung vor, wonach die Staatsanwaltschaft unverzüglich die
Lebensmittelüberwachungsbehörde über die Einleitung eines Strafverfahrens
im Lebensmittelbereich unter Angabe der Rechtsvorschriften, gegen die
verstoßen worden ist, zu unterrichten hat. Nachdem der Bundespräsident, Dr. Horst
Köhler, die Ausfertigung des vorstehend genannten Gesetzes abgelehnt hat,
befindet sich ein den Bedenken des Bundespräsidenten Rechnung tragender
Entwurf für ein solches Gesetz zurzeit in der Ressortabstimmung.
3. Für welche der zusätzlichen zehn Punkte zur Diskussion auf Ministerebene
wurden bereits Gesetz- bzw. Verordnungsentwürfe vorgelegt
(aufgeschlüsselt nach den Maßnahmen der zusätzlichen zehn Punkte im 10-Punkte-
Sofortprogramm)?
1. Erneuter Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der
Verbraucherinformation (Nr. 3 der zusätzlichen Punkte) Auf die Antwort zu Frage 2
Nr. 2 wird verwiesen.
2. Preisdumping (Nummer 5 der zusätzlichen Punkte)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat zum Entwurf eines
Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der
Energieversorgung und des Lebensmittelhandels, der eine entsprechende Änderung des § 20
Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthält, die
Stellungnahmen der Länder eingeholt und die Verbände angehört. Die
abschließende Ressortabstimmung über den Gesetzentwurf findet derzeit statt.
3. Schärfere Sanktionen (Nummer 6 der zusätzlichen Punkte)
In dem derzeit in der Ressortabstimmung befindlichen Entwurf zur Änderung
des LFGB ist die Anhebung des Bußgeldrahmens bei fahrlässigen Verstößen ge-
Drucksache 16/4705 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodegen das Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die für den Verzehr
durch den Menschen ungeeignet sind (Gammelfleisch), von 20 000 Euro auf
50 000 Euro vorgesehen.
4. Verstöße (Nummer 10 der zusätzlichen Punkte)
Die Prüfung hat ergeben, dass Rechtsetzungsbedarf in dem angesprochenen
Bereich nicht besteht. Vielmehr erlaubt es das vorhandene rechtliche
Instrumentarium, Verstöße gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften bei
der Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit sowohl im Rahmen eines
Antrages auf Zulassung eines Gewerbes als auch bei der Rücknahme oder dem
Widerruf einer solchen Zulassung angemessen zu berücksichtigen.
4. In welchen Punkten unterscheidet sich der oben genannte Beschluss vom
7. September 2006 vom 10-Punkte-Sofortprogramm aus dem Jahre 2005?
Die Sonderverbraucherschutzministerkonferenz hat am 7. September 2006 ein
13-Punkte-Programm beschlossen. Mit diesem Programm wurden u. a.
wesentliche Punkte aufgriffen, die im Kern in den beiden vorangegangenen
Programmen (10-Sofortprogramm sowie dem 10-Punkte-Ergänzungsprogramm) zur
Diskussion auf Ministerebene bereits enthalten waren.
Der Beschluss ergänzt die beiden vorgenannten Programme lediglich um
folgende Punkte:
1. Zuverlässigkeitsprüfung für Lebensmittelunternehmer,
2. Kodierung von verpackten Lebensmitteln zur besseren Rückverfolgbarkeit,
3. Erwartungen an die EU-Präsidentschaft.
5. Welche Maßnahmen des Beschlusses vom 7. September 2006 sind bis heute
in Kraft getreten?
Hierzu wird auf die Beantwortung der Fragen l und 3 verwiesen. Ergänzend
hierzu ist die Forderung nach einer länderübergreifenden Qualitätssicherung im
Grundsatz bereits in § 5 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
Rahmen-Überwachung (AVV RÜb) verankert.
6. Für welche Maßnahmen des Beschlusses vom 7. September 2006 wurden
entsprechende Gesetz- bzw. Verordnungsentwürfe vorgelegt, beschlossen
und umgesetzt?
Auf die Antwort zu den Fragen l, 2, 3 und 4 wird verwiesen.
7. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass durch die Maßnahmen
nicht kleine Betriebe mit Nebenerwerbsschlachtung, Direktvermarkter und
selbst schlachtende Gastwirte im ländlichen Raum Schaden nehmen?
Die Anforderungen an die Hygiene bei der Schlachtung sind seit dem 1. Januar
2006 durch unmittelbar geltendes EG-Recht festgelegt. Dazu zählt unter
anderem die Pflicht zur Zulassung, die alle Schlachtbetriebe unabhängig von ihrer
Größe betrifft. Die Zulassungsvoraussetzungen sind dabei so flexibel formuliert,
dass die zuständige Behörde den Belangen von Betrieben unterschiedlicher
Größe im Zulassungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls Rechnung tragen kann.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/47058. Wie wurde der besonderen Häufung der Gammelfleischfunde in Bayern
dabei Rechnung getragen?
Aufgrund der grundgesetzlich verankerten Zuständigkeitsverteilung zwischen
Bund und Ländern sind die Länder für die Durchführung der
Lebensmittelüberwachung zuständig. Wie der Freistaat Bayern der besonderen Häufung der
Gammelfleischfunde im Einzelnen Rechnung getragen hat, lässt sich der
Pressemitteilung Nr. 373/06 vom 10. Oktober 2006 entnehmen, wonach Bayern im
Rahmen des länderübergreifenden Qualitätsmanagements bereits in allen
Lebensmittelkontrollbehörden Qualitätsmanagementbeauftragte benannt hat, die seit
2005 systematisch geschult und fortgebildet werden. Bayern hat demzufolge
eine Spezialeinheit für eine zielgerichtete risikoorientierte
Lebensmittelkontrolle geschaffen, in der neben Veterinären interdisziplinär Spezialisten
zusammenarbeiten, um z. B. die Rückverfolgbarkeit von Waren effektiv kontrollieren
zu können. Sie werden im Einzelfall unterstützt von Beamten der Polizei oder
der Gewerbeaufsicht und von Buchprüfern. Im Visier der Spezialeinheit sind vor
allem größere Betriebe mit überregionalem Warenverkehr. Die Spezialeinheit
hat ihre Arbeit bereits aufgenommen und ist im Einsatz.
9. Wie steht die Bundesregierung zum Vorschlag, eine Zulässigkeitsprüfung
bzw. einen Sachkundenachweis für Betriebe des Lebensmittelhandels zu
erlassen?
Es ist beabsichtigt, in die derzeit in Erarbeitung befindliche Durchführungs-
Verordnung zur Lebensmittelhygiene auch Regelungen zur Sachkunde
aufzunehmen. Mit der Verkündung der Durchführungs-Verordnung ist nach derzeitigem
Planungsstand im 1. Halbjahr 2007 zu rechnen.
10. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung bez. Retouren aus dem
Lebensmittelhandel und der damit häufig verbundenen Umverpackung?
Mit einer Entschließung des Bundesrates [Bundesratsdrucksache 631/06
(Beschluss)] haben die Länder die Bundesregierung gebeten, sich auf europäischer
Ebene dafür einzusetzen, dass das Einfrierdatum als obligatorische Angabe für
alle Tiefkühlprodukte – und damit auch bei gefrorenem Fleisch –
vorgeschrieben wird. Zudem sollte für Fleisch auch die Angabe des Datums vorgeschrieben
werden, an dem das Fleisch erschlachtet worden ist. Diese Position ist in
Kommissionsarbeitsgruppen bereits mehrfach vertreten worden. Die Diskussionen
zu diesem Thema auf Kommissionsebene sind noch nicht abgeschlossen.
11. Wie will die Bundesregierung ein besseres System der Rückverfolgbarkeit
und damit der besseren Kontrollierbarkeit beispielsweise von
Mindesthaltbarkeitsdaten und Herkunft insbesondere im Bereich des Groß- und
Zwischenhandels mit Fleisch umsetzen?
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 schreibt zum einen vor, dass die
Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür
zu sorgen haben, dass die Lebensmittel die Anforderungen des
Lebensmittelrechts erfüllen und dass sie die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen
müssen.
Zum anderen zählen zu den weiteren Pflichten der Lebensmittelunternehmer
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch das Einrichten geeigneter
Rückverfolgbarkeitssysteme, die es ihnen erlauben, jeden Lieferanten eines
bezogenen Lebensmittels ebenso wie die Abnehmer ihrer eigenen Produkte festzustel-
Drucksache 16/4705 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodelen. Auf Anforderung sind diese Informationen den zuständigen Behörden
mitzuteilen. Diese Verpflichtungen gelten auch für Betreiber von
Fleischunternehmen.
Einer Umsetzung dieser in Artikel 18 der genannten Verordnung verankerten
Vorschriften in nationales Recht bedarf es nicht, da diese unmittelbar geltenden
Regelungen des Gemeinschaftsrechts vom Lebensmittelunternehmer direkt zu
beachten sind.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
12. Wie verhält sich die Bundesregierung zu der Entsendung von
Arbeitnehmern im Wege der Subunternehmerschaft von Unternehmen aus dem
osteuropäischen Raum, die häufig über Werkverträge und oft unter
inakzeptablen Bedingungen in Schlachtbetrieben eingesetzt werden?
Anzeichen für einen Missbrauch der Dienstleistungs- und
Niederlassungsfreiheit im Bereich der Fleisch verarbeitenden Industrie waren der Anlass für die
Bundesregierung, die Task Force zur Bekämpfung des Missbrauchs der
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit einzurichten. In diesem Rahmen werden
weiterhin große Anstrengungen unternommen, um sicher zu stellen, dass die
rechtlichen Voraussetzungen strikt beachtet werden, die für die
Dienstleistungsfreiheit und für die Entsendung von Arbeitnehmern gelten. Dazu wurden
wesentliche Verbesserungen bei den gesetzlichen Regelungen erzielt. Änderungen
der Handwerks- und der Gewerbeordnung haben den Informationsfluss
zwischen den zuständigen Behörden erleichtert. Es wurde eine zentrale
Erfassungsstelle für Entsendebescheinigungen bei der Deutschen Rentenversicherung in
Würzburg eingerichtet, auf deren Daten die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der
Zollverwaltung (FKS) zugreifen und damit überprüfen kann, ob der entsandte
Arbeitnehmer der Sozialgesetzgebung des Entsende-Staates unterliegt. Durch
Änderung des europäischen Rechts wurde die FKS außerdem berechtigt, sich in
Verdachtsfällen direkt an die ausländischen Sozialversicherungsträger zu
wenden. Im partnerschaftlichen Dialog mit den neuen Mitgliedstaaten wurde eine
Verständigung über die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen der
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit erzielt, insbesondere über das Verständnis der
Kriterien einer Arbeitnehmer-Entsendung, die eine „nennenswerte
Geschäftstätigkeit“ im Entsendestaat voraussetzt.
Im Rahmen der Aktivitäten der Task Force zur Bekämpfung des Missbrauchs
der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit wurden vor allem auch die
Kontrollen der FKS der Zollverwaltung intensiviert. Dies gilt insbesondere für die
vom Missbrauch besonders betroffenen Branchen wie die Fleisch verarbeitende
Industrie und die Bauwirtschaft. Sofern sich bei den Kontrollen der FKS
Anhaltspunkte für Verstöße gegen arbeitsschutzrechtliche Regelungen ergeben,
werden die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden informiert.
Sofern ein Anfangsverdacht bezüglich der Verwirklichung des Wuchertatbestandes
(§ 291 StGB) besteht, wird von der FKS in eigener Zuständigkeit ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Länder und Unfallversicherungsträger haben sich ferner darauf verständigt, die
Kontrolltätigkeit ihrer Aufsichtsdienste im Arbeitsschutz so zu gewichten, dass
der Schutz von Sicherheit und Gesundheit aller in Deutschland beschäftigten
Arbeitnehmer gleichermaßen gewährleistet wird – unabhängig davon, ob es sich
um Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz im Inland oder Ausland handelt.
Dies gilt auch dann, wenn Arbeitnehmer im Rahmen eines Werkvertrages
eingesetzt werden. Die Aufsichtsdienste richten hierauf ihr besonderes Augenmerk.
Eine Optimierung der Wirksamkeit der Kontrollen soll insbesondere durch eine
verbesserte Zusammenarbeit der Aufsichtsdienste jeweils untereinander als
auch miteinander erreicht werden.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/470513. Welche Maßnahmen sind geplant, um die für jeden Arbeiter geltenden,
gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsschutzgesetze bei den Arbeitern, die im
Rahmen solcher Werkverträge eingesetzt sind, durchzusetzen?
Auf die Beantwortung der Frage 12 wird verwiesen.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Urteile des BGH und des EuGH zu
den Entsendebescheinigungen E 101 und deren Bindungswirkung für die
deutschen Behörden?
Der BGH hat mit Urteil vom 24. Oktober 2006 – in Übereinstimmung mit dem
Urteil des EuGH vom 26. Januar 2006 – festgestellt, dass eine in einem anderen
EU-Mitgliedstaat ausgestellte Entsendebescheinigung E 101 nicht nur
Sozialversicherungsträger und Arbeits- und Sozialgerichte bindet, sondern auch
Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden. Dies gilt nach dem Urteil des BGH
auch dann, wenn die Entsendebescheinigung durch Manipulation erschlichen
worden ist. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) kann
deshalb ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens von
Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) und wegen Betruges (§ 263 StGB) erst dann einleiten,
wenn die Bescheinigung E 101 – im Rahmen eines gemeinschaftsrechtlich
geregelten Beanstandungsverfahrens – vom ausstellenden (ausländischen)
Sozialversicherungsträger widerrufen wurde. Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen anderer Delikte – etwa Verstöße gegen das
Arbeitnehmerüberlassungs- oder Arbeitnehmer-Entsendegesetz – können allerdings auch künftig wie
gehabt durchgeführt werden. Die FKS wird ihre Kontrolltätigkeit im Bereich der
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit unvermindert fortsetzen.
Im Übrigen ist die Bundesregierung der Auffassung, dass
Entsendebescheinigungen E 101 dann keine Bindungswirkung entfalten sollten, wenn bei Gericht
oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft gemacht wurden, die
vermuten lassen, dass die Vordrucke missbräuchlich erlangt wurden. Sie wird
sich daher in Brüssel dafür einsetzen, die Bestimmungen des
Gemeinschaftsrechts in diesem Sinne zu ändern. Allerdings ist eine solche Rechtsänderung von
der Zustimmung aller Mitgliedstaaten abhängig, da sie nur einstimmig
herbeigeführt werden kann.
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