[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1593
18. Wahlperiode 30.05.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/1399 –
Proteste gegen und Übergriffe auf Flüchtlingsunterkünfte
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Rassistische Hetze gegen Flüchtlinge und Asylsuchende sind seit Jahren ein
zentrales Thema der extremen Rechten und namentlich der NPD. Immer
wieder versuchen diese, Ressentiments und Vorurteile gegen Flüchtlinge zu
schüren, Proteste gegen geplante Unterkünfte zu initiieren oder vorhandene
Proteste in ihrem Sinne zu instrumentalisieren. Die NPD knüpft damit an
vorhandene rassistische Einstellungen in Teilen der Bevölkerung an, wie sie u. a.
in der Langzeitstudie Deutsche Zustände (Heitmeyer u. a.) nachgewiesen
wurden.
Bürgerproteste gegen die Einrichtung von Flüchtlingsunterkünften, gegen die
Belegung der Heime mit Flüchtlingen werden von der NPD oder anderen
neofaschistischen oder rechtspopulistischen Zusammenschlüssen und Parteien
zum Teil selbst initiiert und koordiniert, zum Teil versuchen sie sich an bereits
bestehende Bürgerinitiativen anzuschließen. Ziel ist es, sich so den
Bürgerinnen und Bürgern als Vertreter der wahren Volksinteressen zu empfehlen. Durch
die Aktivitäten der extremen Rechten haben die Proteste gegen
Flüchtlingsunterkünfte massiv zugenommen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Dem Bundeskriminalamt (BKA) werden im Rahmen des Kriminalpolizeilichen
Meldedienstes – Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) jene Straftaten
gemeldet, die seitens der zuständigen Landespolizei als politisch motiviert
bewertet wurden. Nachfolgend sind jene ausgewiesen, die erkennbar im
Zusammenhang mit der Asylthematik stehen. Vor dem Hintergrund, dass im Rahmen
des KPMD-PMK bis 1. Januar 2014 kein eigenständiges Themenfeld „Angriffe
auf Asylbewerberunterkünfte“ existierte, war bzw. ist bis zu diesem Zeitpunkt
eine trennscharfe Erfassung und Auswertung nicht bzw. nur sehr eingeschränkt
möglich. Die Fälle vor dem 1. Januar 2014 betreffenden nachfolgenden
Auswertungen des BKA beruhen daher auf Abfragen, die anhand eines breiten Rasters
vorgenommen wurden. Das BKA hat hierbei alle im Zusammenhang mit der Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. Mai 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1593 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAsylthematik gemeldeten Straftaten der PMK-rechts sowie jene Delikte, bei
denen eine Asylunterkunft Tatort oder Angriffsziel war, aufgelistet. Diese
Auswertung konnte nur im Wege einer aufwändigen händischen Einzelfallüberprüfung
vorgenommen werden.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass entsprechend der PMK-
Erfassungsgrundsätze bei Verwirklichung mehrerer Deliktsarten unterschiedlicher
Deliktsqualität durch eine Tathandlung derjenige Straftatbestand angeführt wird, der die
höchste Deliktsqualität aufweist. Ferner erfolgt keine Unterscheidung zwischen
Versuch und Vollendung.
1. An welchen Orten hat es nach Kenntnis der Bundesregierung im ersten
Quartal 2014 Proteste gegen die Unterbringung von Flüchtlingen vor
geplanten oder schon bestehenden Flüchtlingsunterkünften sowie vor
Wohnungen, in denen Flüchtlinge untergebracht wurden, gegeben (bitte nach
Bundesländern, Orten und Datum sowie Anzahl der Teilnehmer auflisten)?
2. In welchen der in Frage 1 genannten Fälle geht die Bundesregierung davon
aus, dass die Proteste maßgeblich von der NPD bzw. von Kameradschaften
oder anderen rechtsextremen Organisationen (bitte angeben, um welche es
sich handelte) initiiert und gesteuert wurden?
3. An welchen Orten hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die NPD,
eine ihrer Unterorganisationen oder andere rechtsextreme oder
rechtspopulistische Gruppierungen (welche) im ersten Quartal 2014 an Protesten
gegen geplante oder vorhandene Flüchtlingsunterkünfte beteiligt?
Die Fragen 1 bis 3 werden wegen ihres Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
In der nachfolgenden Tabelle sind die der Bundesregierung bekanntgewordenen
und von der NPD, einer ihrer Unterorganisationen oder von anderen
rechtsextremistischen Personenzusammenschlüssen organisierten Kundgebungen mit
Bezug zum Thema „Asyl“ aufgeführt. Dabei wurden alle Veranstaltungen mit
einer nennenswerten Mobilisierung (mehr als 20 Teilnehmer) berücksichtigt.
Datum Land Ort
Zuordnung
Motto Teiln.
03.01.2014 RP Ludwigshafen Neonazis Demonstration gegen das Asylbewerberheim in
der Bayreuther Straße
60
04.01.2014 BB Bad
Freienwalde
DIE
RECHTE
„Asylantenheim in Bad Freienwalde – Wir
sagen nein!“
55
25.01.2014 SN Schneeberg NPD/JN „Wir sind nicht das Sozialamt der Welt!
Asylmissbrauch stoppen! – JETZT!“
250
25.01.2014 BB Bad Belzig NPD/JN „Nein zum Heim“ 20
25.01.2014 SN Chemnitz Neonazis „Asylflut und Ausländerkriminalität stoppen –
Erstaufnahmeeinrichtung Ebersdorf schließen –
Heraus zur TddZ-Demo“
200
01.02.2014 RP Trier NPD/JN „Nein zum Asylbetrug, deutsche Steuergelder
für deutsche Aufgaben“
25
03.02.2014 SN Leipzig NPD/JN „Leipzig steht auf“ 80
08.02.2014 BR Berlin NPD/JN Veranstaltungsreihe unter dem Motto „Sicher
Leben: Asylflut stoppen!“
jeweils
20
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/15934. Zu wie vielen Straftaten kam es nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zusammenhang mit diesen Protesten, und wie viele davon fallen nach
Einschätzung der Sicherheitsbehörden in den Bereich der PMK-rechts (bitte
nach Deliktgruppen angeben)?
Für das erste Quartal 2014 liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu
insgesamt 18 Straftaten vor, die im Zusammenhang mit einem demonstrativen
Ereignis und dem Thema Asyl stehen. Davon entfallen elf Straftaten auf den
Phänomenbereich PMK-links und sieben Straftaten auf den Phänomenbereich
PMK-rechts. Die verwirklichten Deliktskategorien der rechtsmotivierten
Straftaten erstrecken sich auf vier Volksverhetzungen, eine Beleidigung, einen
Verstoß gegen das Versammlungsgesetz und eine öffentliche Aufforderung zu
Straftaten.
Die Deliktskategorien der links motivierten Straftaten erstrecken sich auf vier
Verstöße gegen das Versammlungsgesetz, drei Widerstandsdelikte gegen
Vollstreckungsbeamte, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, einen
Landfriedensbruch, eine gefährliche Körperverletzung und eine Beleidigung.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
22.02.2014 BB Fürstenwalde NPD/JN „Einmal Deutschland und zurück – Asyl ist kein
Selbstbedienungsladen!“
30
23.02.2014 BB Bad Belzig NPD/JN „Nein zum Heim“ 20
01.03.2014 BE Berlin NPD/JN Veranstaltungsreihe unter dem Motto „Asylflut
stoppen – NPD ins Europaparlament“
jeweils
20
01.03.2014 ST Merseburg Neonazis „Gegen linke Hetze – Schluss mit der Asylflut“ 80
08.03.2014 ST Dessau Neonazis „Asylflut stoppen“ 110
15.03.2014 SN Bautzen Neonazis „Bautzen wehrt sich gegen Asylmissbrauch“ 300
16.03.2014 BB Ludwigsfelde NPD/JN „NEIN zum Heim heißt JA zum Volk!“ 24
17.–20.
03. 2014
SN NPD/JN Kundgebungstour in elf verschiedenen Städten
unter dem Motto „Heimat schützen –
Asylmissbrauch bekämpfen“
jeweils
30–65
22.03.2014 MV Ueckermünde NPD/JN „Heimat und Identität bewahren – Asylanten
stoppen!“
240
23.03.2014 BB Bad Belzig NPD/JN „Nein zum Heim“ 35
28.03.2014 SN Dresden NPD/JN „Asylmissbrauch und Überfremdung stoppen –
Keine westdeutschen Verhältnisse in unserer
Stadt“
20
29.03.2014 BY Lichtenfels/
Weismain
NPD/JN Doppelkundgebung unter dem Motto „Asylflut
stoppen“
jeweils
20
Datum Land Ort
Zuordnung
Motto Teiln.
Drucksache 18/1593 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode5. Zu wie vielen Überfällen, Anschlägen, Sachbeschädigungen und tätlichen
Angriffen auf
a) Flüchtlingsunterkünfte oder von Flüchtlingen bewohnte Wohnungen,
b) geplante bzw. im Bau befindliche Flüchtlingsunterkünfte
kam es nach Kenntnis der Bundesregierung im ersten Quartal 2014 (bitte
nach Bundesländern, Orten und Datum auflisten)?
Wie viele davon fallen nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden in den
Bereich der PMK-rechts?
6. Welche Delikte wurden dabei jeweils begangen (bitte möglichst genau
unter der Angabe verwendeter Waffen oder Gegenstände bzw. direkter
körperlicher Tätlichkeiten oder verbaler Bedrohungen angeben)?
Die Fragen 5 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit Stand vom 15. Mai 2014 liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu
insgesamt 34 politisch motivierten Delikten im ersten Quartal 2014 vor, bei denen die
Unterkunft selbst Tatort oder direktes Angriffsziel war. Davon entfallen 32
Taten auf den Phänomenbereich PMK-rechts.
Hiervon umfasst ist jede Art der Unterkunft als direktes Angriffsziel, d. h.
bestehende, im Bau befindliche sowie geplante Aufnahmeeinrichtungen,
Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen Asylbegehrender, Asylberechtigter und
Personen mit Flüchtlingsschutz bzw. Angriffe auf genannte Personen innerhalb der
Unterkunft. Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass der Stichtag für
die Erfassung der Fallzahlen des Jahresberichtszeitraumes jeweils der 31. Januar
des Folgejahres ist. Da sich bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von
Nachmeldungen die bislang vorliegenden Zahlen noch verändern können, haben die für das
laufende Kalenderjahr angegebenen Zahlen dementsprechend nur einen
begrenzten Aussagewert.
Datum Ort Deliktsart PMK-
rechts
1 23.02.2014 Belzig/BB Volksverhetzung § 130 StGB X
2 16.03.2014 Ludwigsfelde/
BB
Volksverhetzung § 130 StGB X
3 24.03.2014 Prenzlau/BB Körperverletzung § 223 StGB X
4 19.03.2014 Luckenwalde/
BB
Sachbeschädigung § 303 StGB X
5 01.01.2014 Berlin/BE Sachbeschädigung § 303 StGB X
6 19.01.2014 Berlin/BE Beleidigung § 185 StGB X
7 27.01.2014 Berlin/BE Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion § 308 StGB X
8 19.02.2014 Berlin/BE Beleidigung § 185 StGB X
9 11.02.2014 Berlin/BE Sachbeschädigung § 303 StGB X
10 12.02.2014 Berlin/BE Sachbeschädigung § 303 StGB X
11 14.03.2014 Berlin/BE gefährliche Körperverletzung § 224 StGB X
12 27.03.2014 Berlin/BE Sachbeschädigung § 303 StGB X
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1593* Dieser Fall wird derzeit nochmals überprüft.
StGB – Strafgesetzbuch
SprengG – Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
7. Welche Angaben kann die Bundesregierung jeweils zur Zahl der beteiligten
mutmaßlichen Täterinnen und Täter machen?
Zu zehn Taten konnten Tatverdächtige ermittelt werden. Hierbei handelt es sich
um 17 ausschließlich männliche Tatverdächtige.
13 21.03.2014 Berlin/BE Hausfriedensbruch § 123 StGB
14 27.03.2014 Berlin/BE Sachbeschädigung § 303 StGB X
15 26.01.2014 Gundelfingen/
BW
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB X
16 17.02.2014 Breisach am
Rhein/BW
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB X
17 10.03.2014 Backnang/BW Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB X
18 23.03.2014 Krautheim/BW Sachbeschädigung § 303 StGB X
19 24.03.2014 Biberach an der
Riß/BW
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB X
20* 07.01.2014 Heidenheim/
BY
Sachbeschädigung § 303 StGB
21 18.02.2014 Schongau/BY Verstoß gegen das SprengG X
22 12.01.2014 Wohratal/HE Landfriedensbruch § 125 StGB X
23 15.01.2014 Torgelow/MV Verstoß gegen das SprengG X
24 02.03.2014 Torgelow/MV Sachbeschädigung § 303 StGB X
25 27.03.2014 Sassnitz/MV Volksverhetzung § 130 StGB X
26 08.02.2014 Heidenau/NI öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB X
27 19.01.2014 Versmold/NW Sachbeschädigung § 303 StGB X
28 27.01.2014 Duisburg/NW Verstoß gegen das SprengG X
29 17.02.2014 Duisburg/NW Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB X
30 20.03.2014 Essen/NW gefährliche Körperverletzung § 224 StGB X
31 21.03.2014 Essen/NW gefährliche Körperverletzung § 224 StGB X
32 21.03.2014 Dresden/SN Landfriedensbruch § 125 StGB X
33 01.02.2014 Gerstungen/TH Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB X
34 06.01.2014 Greiz/TH Sachbeschädigung § 303 StGB X
Datum Ort Deliktsart PMK-
rechts
Drucksache 18/1593 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Welche Angaben kann die Bundesregierung jeweils zur Zahl der dabei
verletzten Personen (bitte zumindest nach Flüchtlingen und anderen
untergliedern) sowie zur Art der Verletzungen machen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung entstand kein Personenschaden.
9. Mit wie vielen der in den Fragen 4 und 5 aufgeführten Fällen hat sich das
Gemeinsame Abwehrzentrum gegen Rechtsextremismus (GAR) im ersten
Quartal 2014 befasst (bitte konkrete Fälle benennen)?
15 der in der Antwort zu Frage 5 aufgeführten Straftaten zum Nachteil von
Flüchtlingsunterkünften bei denen ein Bedürfnis nach Erkenntnisaustausch
zwischen den weiteren Teilnehmern gesehen wurde, wurden im Gemeinsamen
Abwehrzentrum Rechts (GAR) besprochen. Hierbei handelte es sich um die unter
den Nummern 5, 6, 7, 10, 11, 12, 17, 18, 22, 23, 24, 27, 28, 29, 33 aufgeführten
Sachverhalte.
10. Mit wie vielen der in den Fragen 4 und 5 aufgeführten Fällen hat sich das
Referat Rechtsextremismus beim Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof (GBA) befasst, und zu welchen Ergebnissen hat die Befassung
beim GBA geführt?
Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts (GBA) für Straftaten im
Zusammenhang mit „Protesten gegen und Übergriffe auf Flüchtlingsunterkünfte“
bestimmt sich, wenn kein Organisationsdelikt nach § 129a StGB (terroristische
Vereinigung) vorliegt, nach § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Danach kommt eine Strafverfolgung durch die
Bundesjustiz in Fällen von Angriffen auf Flüchtlingsunterkünfte nur dann in
Betracht, wenn es sich um schwerwiegende Straftaten wie etwa Mord,
Totschlag, schwere und besonders schwere Brandstiftung oder Brandstiftung mit
Todesfolge handelt und die Tat die besondere Staatsschutzqualität i. S. v. § 120
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GVG aufweist. Dabei ist insbesondere die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 46, 238 ff.; BGH NJW 2002, 1889 ff.)
zu berücksichtigen, der eine enge Auslegung der Vorschrift vorgegeben hat.
Der GBA sieht in den in jüngster Zeit erfolgten Angriffen auf
Asylbewerberunterkünfte eine besondere Gefahr für den Rechtsfrieden und beobachtet daher
diese Sachverhalte mit erhöhter Aufmerksamkeit – besonders in Hinblick auf
das Merkmal der „besonderen Bedeutung des Falles“ –, um unverzüglich
einschreiten zu können, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine in seine
Zuständigkeit fallende Straftat vorliegen. Die Durchführung von Vorermittlungen, ob
eine bei einem Übergriff auf eine Flüchtlingsunterkunft mutmaßlich begangene
schwerwiegende Straftat i. S. v. § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GVG die
engen rechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme der Strafverfolgung durch
den GBA rechtfertigt, erfolgt in sogenannten ARP-Verfahren.
Im ersten Quartal 2014 hat der GBA zwei ARP-Vorgänge wegen Angriffen auf
Flüchtlingsunterkünfte eingeleitet. In einem Fall konnte ein
rechtsextremistischer Hintergrund der Tat ausgeschlossen werden. Hinsichtlich des zweiten
Sachverhalts ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/159311. Welche Erkenntnisse kann die Bundesregierung für die Monate November
und Dezember 2013 nachmelden (bitte möglichst nach dem Schema der
hier vorangegangenen Fragen beantworten)?
Insofern sich die Fragestellung auf Straftaten bezieht, bei denen die Unterkunft
selbst Tatort oder direktes Angriffsziel war, liegen dem BKA für den
Phänomenbereich der PMK-rechts Erkenntnisse zu insgesamt 20 Straftaten für den
Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2013 vor, wovon 17 Straftaten
nachgemeldet wurden. Die Deliktskategorien der nachgemeldeten Sachverhalte
erstrecken sich über zehn Sachbeschädigungen, sechs Propagandadelikte
(Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und eine
Brandstiftung.
Datum Ort Deliktsart
1 07.11.2013 Eggesin Sachbeschädigung § 303 StGB
2 11.11.2013 Eggesin Sachbeschädigung § 303 StGB
3 14.11.2013 Leipzig Sachbeschädigung § 303 StGB
4 18.11.2013 Schöneiche bei Berlin Sachbeschädigung § 303 StGB
5 25.11.2013 Elchingen Sachbeschädigung § 303 StGB
6 30.11.2013 Höxter Sachbeschädigung § 303 StGB
7 02.12.2013 Zepernick Sachbeschädigung § 303 StGB
8 16.12.2013 Groß Lüsewitz Sachbeschädigung § 303 StGB
9 23.12.2013 Berlin Sachbeschädigung § 303 StGB
10 31.12.2013 Lauchhammer Sachbeschädigung § 303 StGB
11 07.11.2013 Essen Brandstiftung § 306 StGB
12 31.12.2013 Borna schwere Brandstiftung § 306a StGB
13 04.11.2013 Lebach Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
14 12.11.2013 Berlin Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
15 18.11.2013 Isny im Allgäu Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
16 23.11.2013 Hoyerswerda Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
17 30.11.2013 Berlin Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
18 02.12.2013 Biberach an der Riß Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
19 06.12.2013 Berlin Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
20 12.12.2013 Groß Lüsewitz Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Drucksache 18/1593 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie unter Nummer 11, 14 und 16 aufgeführten Fälle wurden bereits in der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
„Proteste und Übergriffe vor Flüchtlingsunterkünften“ (Bundestagsdrucksache
18/203 vom 18. Dezember 2013) genannt. Im November und Dezember 2013
wurden durch den GBA keine ARP-Vorgänge wegen Übergriffen auf
Flüchtlingsunterkünfte eingeleitet.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Anschläge im Sinne
der in den Fragen 5 bis 9 genannten Kriterien in den Jahren 2008 bis 2011?
Wie bereits in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargestellt, können
Delikte im Sinne der Fragestellung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2014
nicht automatisiert aus der Gesamtzahl der Delikte herausgefiltert werden. Für
eine gesonderte auf diesen Zeitraum bezogene Auswertung können nur die in
LAPOS (Lagebild Auswertung politisch motivierte Straftaten) erfassten Daten
genutzt werden, welche in komprimierter Form die Ausgangssachverhalte
wiedergeben. Die für die Auswertung benötigten zugrundeliegenden
Quellinformationen werden dem BKA im Rahmen der sog. Kriminaltaktischen Anfrage
politisch motivierte Kriminalität (KTAPMK) übermittelt. Diese unterliegen
datenschutzrechtlichen Aufbewahrungs- und Löschungsbestimmungen.
Die für Auswertung im Sinne der Fragestellung für die Jahre 2008 bis 2010
benötigten KTA-PMK Meldungen sind aufgrund datenschutzrechtlicher
Bestimmungen bereits gelöscht. Eine auf den noch vorhandenen LAPOS-Daten
basierende Auswertung könnte nur mit hohem personellen und zeitlichem Aufwand
manuell erfolgen und würde ohne die grundsätzliche Möglichkeit einer
Betrachtung der ursprünglichen KTA-PMK zu einem unvollständigen, verzerrten und
damit nicht belastbaren Ergebnis führen.
Somit war eine valide händische Auswertung im Sinne der Fragestellung
lediglich für das Jahr 2011 möglich.
Für das Jahr 2011 liegen dem BKA Erkenntnisse zu 18 Delikten aus dem
Bereich der PMK-rechts vor. Es handelt sich dabei um zwölf Fälle des Verwendens
von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB), zwei Fälle
von Volksverhetzung (§ 130 StGB), zwei Fälle von Beleidigung (§ 185 StGB),
einen Fall von Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und einen Fall von
Körperverletzung (§ 223 StGB).
Datum Ort Deliktsart
1 14.11.2011 Halberstadt Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
2 12.02.2011 Schraplau Sachbeschädigung § 303 StGB
3 29.01.2011 Schönefeld Körperverletzung § 223 StGB
4 28.10.2011 Eisenhüttenstadt Beleidigung § 185 StGB
5 01.05.2011 Tiefenbronn Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
6 19.07.2011 Aub Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
7 09.12.2011 Erding Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1593In fünf Fällen konnten jeweils ein Tatverdächtiger ermittelt werden, eine Person
wurde aufgrund der oben dargestellten Taten verletzt. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
13. Inwiefern führen nach Kenntnis der Bundesregierung einige Bundesländer
eigene Statistiken in Bezug auf Anschläge bzw. Angriffe auf
Flüchtlingsunterkünfte, und welche Länder sind dies derzeit (bitte ggf. angeben, seit
wann die Statistiken geführt werden)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Statistiken zum Themenfeld
Angriffe auf Asylunterkünfte, die gesondert in den Ländern geführt werden, vor.
Das aktuelle Meldeverfahren ist zwischen dem Bund und den Ländern durch den
Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK)
abgestimmt.
Die dem Bund vorliegenden Zahlen basieren auf Meldungen der Bundesländer.
14. Inwiefern haben Bund und Länder die statistische Erfassung rückwirkend
zum 1. Januar 2014 „trennschärfer gefasst“ (Bundesminister des Innern
Dr. Thomas de Maizière in einer Pressemitteilung vom 29. April 2014),
und wie genau gestaltet sich die neue Erfassungsmethodik?
Um einen besseren bundesweiten Lageüberblick über alle Angriffe auf
Asylunterkünfte zu erhalten, wurde im System des Kriminalpolizeilichen
Meldedienstes Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) ein neues Unterthema
„gegen Asylunterkünfte“ – zu denen jede Art der Unterkunft als direktes
Angriffsziel zählt – rückwirkend zum 1. Januar 2014 eingeführt.
8 30.11.2011 Gerolzhofen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
9 05.03.2011 Anklam Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
10 26.06.2011 Boizenburg/Elbe Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
11 11.03.2011 Borchen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
12 01.04.2011 Essen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
13 27.07.2011 Köln Volksverhetzung § 130 StGB
14 06.08.2011 Rheine Volksverhetzung § 130 StGB
15 16.09.2011 Ludwigshafen am
Rhein
Beleidigung § 185 StGB
16 09.04.2011 Schneeberg Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
17 29.07.2011 Kamenz Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
18 06.12.2011 Schneeberg Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Datum Ort Deliktsart
Drucksache 18/1593 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeMit dieser Änderung im Themenfeldkatalog zum KPMD-PMK können daher
alle „Angriffe auf Asylunterkünfte“, denen entweder eine politische Motivation
zugrunde liegt oder bei denen eine politische Motivation nicht ausgeschlossen
werden kann, erfasst und ausgewertet werden. Diese Erfassung/Erhebung ist
zeitnah umsetzbar, umfasst alle Sachverhalte ab dem 1. Januar 2014, die in
dieser Thematik von Relevanz sind und gewährleistet eine zügige
Auskunftsfähigkeit.
15. Was genau ist die Aufgabe der beim Bundeskriminalamt eingerichteten
Clearingstelle?
Die Clearingstelle koordiniert die Sammlung und Bewertung aller bundesweit
vorliegenden Informationen zu Straftaten gegen Asylunterkünfte, unabhängig
vom angenommenen Hintergrund. Sie ist zentrale Ansprechstelle und Adressat
von Mitteilungen der Länder an das BKA in diesem Zusammenhang und bietet
den betroffenen Ländern im Einzelfall ihre Unterstützung vor Ort an. So können
Unterstützungskräfte entsandt werden, um Informationen zu erheben und
möglichen Unterstützungsbedarf für die Länder abzustimmen.
a) Wie viele Personen sind bei dieser Clearingstelle beschäftigt?
Die im BKA angesiedelte Clearingstelle agiert mit einer Personalstärke von drei
Polizeivollzugsbeamten im Rahmen der Regelorganisation.
b) Wie ist der Informationszufluss zur Clearingstelle geregelt?
Sachverhalte werden durch die Landeskriminalämter entweder über den
Kriminalpolizeilichen Meldedienst – Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK)
oder/und durch das Einbringen ins GAR an das BKA und damit an die
Clearingstelle weitergeleitet.
c) Inwiefern kann die Clearingstelle selbst initiativ agieren?
Im Einvernehmen mit den Ländern können im Einzelfall Unterstützungskräfte
entsandt werden, um Informationen zu erheben und möglichen
Unterstützungsbedarf für die Länder abzustimmen.
d) Welche Kompetenzen hat die Clearingstelle gegenüber den
Landeskriminalämtern?
Im Rahmen der Zusammenarbeit der Länder mit der Clearingstelle sind keine
zusätzlichen, über die Regelungen des Bundeskriminalamtgesetzes
hinausgehenden Kompetenzen vorgesehen. Zuständig für die Ermittlungsführung
bleiben grundsätzlich die Länder.
e) Inwiefern koordiniert sich die Clearingstelle mit den
Landeskriminalämtern, mit der Bundesanwaltschaft und dem Gemeinsamen
Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ)?
Die Clearingstelle koordiniert die Sammlung und Bewertung aller bundesweit
vorliegenden Informationen zu Straftaten gegen Asylunterkünfte, unabhängig
vom angenommenen Hintergrund.
Sofern Sachverhalte durch die zuständigen Länder in das GAR/GETZ
eingebracht werden ist die Clearingstelle über die Teilnahme des BKA beteiligt, die
Bundesanwaltschaft erhält durch seinen ständigen Vertreter hiervon Kenntnis.
Darüber hinaus erfolgt im Falle eines Ereignisses, welches in den Zuständig-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1593keitsbereich des GBA fallen könnte, eine Initiativberichterstattung durch die
Clearingstelle.
f) Inwiefern beschäftigt sich das GETZ künftig noch mit Anschlägen auf
Flüchtlingsunterkünfte?
Auch künftig werden Sachverhalte mit Bezug zum Thema „Angriffe gegen
Asylunterkünfte“ im GETZ eingebracht und erörtert.
g) Welches Budget ist für die Einrichtung und den Betrieb der
Clearingstelle veranschlagt, und wer trägt dieses?
Die Arbeit der Clearingstelle wird im Rahmen der Regelorganisation
abgewickelt, so dass Personal- und Sachkosten im Rahmen der üblichen Kosten für
die Regelorganisation anfallen. Eine gesonderte Aufstellung der Kosten kann
daher nicht erfolgen.
h) Inwieweit hält die Bundesregierung es für sinnvoll, eine solche
Statistik auch auf Bundesebene zu führen, und welche Maßnahmen will sie
diesbezüglich ergreifen?
Vor dem Hintergrund des Themas dieser Kleinen Anfrage wird die Frage
dahingehend interpretiert, dass nach einer Statistik zum Nachteil von
Flüchtlingsunterkünften begangener Straftaten gefragt wird.
Aufgabe der Clearingstelle ist die Aufbereitung und Analyse der Sachverhalte
für die Lagedarstellung „Straftaten gegen Asylunterkünfte“. Über aktuelle
Lageentwicklungen berichtet ein fortlaufendes Lagebild der Clearingstelle,
weitergehende Statistiken sind nicht geplant.
i) Inwiefern ist durch die Clearingstelle künftig eine zeitnahe Erfassung
aller Anschläge auf bestehende oder geplante Flüchtlingsunterkünfte
und von Flüchtlingen genutzte Wohnungen gewährleistet?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333]