[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1739
18. Wahlperiode 12.06.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/1407 –
Nachverhandlungen des deutsch-amerikanischen Abkommens zum Austausch
von DNA- und Fingerabdruckdaten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundeskriminalamt (BKA) könnte diesen Sommer mit dem
automatisierten Austausch von Fingerabdrücken und DNA-Profilen mit den USA beginnen
(Bundestagsdrucksache 18/1198). Die Maßnahme basiert auf dem
deutschamerikanischen „Abkommen zur Vertiefung der Zusammenarbeit bei der
Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“. Direkter
Kooperationspartner ist zwar mit dem FBI eine Polizeibehörde. Allerdings könnten
auch andere US-amerikanische Stellen auf die Daten zugreifen, darunter
Grenzbehörden und Geheimdienste. Das Abkommen war bereits im Jahr 2009
verabschiedet worden und trat im Jahr 2011 in Kraft. Die technische
Umsetzung des Datenaustausches hatte sich jedoch weiter verzögert. Notwendig
war ein „Administrative and Technical Implementation Agreement“, das erst
im Jahr 2012 vereinbart worden war. Noch immer hat der „Wirkbetrieb“ jedoch
nicht begonnen. Zwar habe das BKA laut der Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
18/1198 die „technischen Komponenten für den automatisierten
Datenabgleich“ eingerichtet. Eine „Entwicklung und Installation“ der notwendigen
Software dauere aber noch an. Ein Ende „technischer und fachlicher Tests“ sei
nicht vor Mitte des Jahres 2014 zu erwarten. Ab Sommer 2014 könnten also
Fingerabdrücke und DNA-Profile automatisiert abgefragt werden. Dies
geschieht im sogenannten Hit/no-hit-Verfahren: Zunächst wird „abgeklopft“, ob
überhaupt Daten zu einem Profil vorliegen. Falls ja, werden die entsprechenden
persönlichen Informationen angefordert. Hierzu gehören nicht nur Meldedaten,
sondern unter Umständen auch weitere polizeiliche Erkenntnisse, darunter
„politische Anschauungen“, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft,
Angaben zur Gesundheit oder zum Sexualleben. Selbst die Verarbeitung von
Informationen zu „Rasse oder ethnische Herkunft“ sowie „sonstige
Überzeugungen“ ist geregelt. Dies hatte heftige Kritik auch bei den Justizministern einiger
Bundesländer hervorgerufen, die dem Gesetz zunächst nicht zustimmen
wollten. So empfahl Baden-Württembergs damaliger Justizminister und
stellvertretender Ministerpräsident Ulrich Goll (FDP), der Bundesrat möge den
Vermittlungsausschuss anrufen (Pressemitteilung des Justizministeriums von Baden-
Württemberg, 3. Juli 2009). Denn aus Deutschland übermittelte Daten dürften Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10. Juni 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1739 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodein den USA in Strafverfahren verwendet werden, in denen die Todesstrafe
verhängt werden könne. Ulrich Goll kritisierte auch, dass Daten an Dritte
weitergegeben werden könnten. Auch Hamburgs damaliger Justizsenator Till
Steffen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hatte das Abkommen kritisiert und vor
seinem Ausscheiden immerhin durchgesetzt, dass die Bundesregierung
„nachverhandeln“ solle (Pressemitteilung der Behörde für Justiz und Gleichstellung,
10. Juli 2009). Die damalige Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger (FDP) versprach demnach, die Ausführungsbestimmungen
entsprechend zu ändern.
Das „Abkommen zur Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung
und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“ basiert auf dem „Vertrag von
Prüm“, der im Jahr 2005 zunächst unter einigen EU-Mitgliedstaaten
geschlossen worden war. Im Eiltempo konnte der damalige Bundesminister des Innern
Dr. Wolfgang Schäuble durchsetzen, dass der „Vertrag von Prüm“ in den
Rechtsrahmen der EU überführt wurde (Pressemitteilung zur Tagung des Rates
Justiz und Inneres, 13. Juni 2007). Das CDU-geführte BMI machte sich dabei
die deutsche EU-Ratspräsidentschaft 2007 zunutze. Dr. Wolfgang Schäuble
hatte nach seinem Amtsantritt persönlich dafür gesorgt, den Datenaustausch
mit den USA auf eine neue Ebene zu hieven. So geht es aus mehreren
Botschaftsdepeschen hervor, die seinerzeit von WikiLeaks öffentlich gemacht
wurden (
https://wikileaks.org/cable/2006/09/06BERLIN2785.html). Vor
Gesprächen in Washington habe der Bundesinnenminister seinen Stab
angewiesen, dass nun ein „wirklicher Fortschritt“ erzielt werden solle. Es war auch
Dr. Wolfgang Schäuble, der den USA bei dem geplanten Abkommen mit
Deutschland zur Kopie des „Prümer Vertrages“ riet und hierfür sogar eine
eigentlich nicht öffentliche EU-Kopie mitbrachte (
https://wikileaks.org/cable/
2006/09/06BERLIN2654.html).
Zuvor hatte das Bundesministerium des Innern (BMI) den „Vertrag von Prüm“
bereits bei einem Besuch des Heimatschutz-Staatssekretärs Stewart Baker auf
die Tagesordnung gesetzt – zu einem Zeitpunkt also, als dieser noch nicht
auf EU-Ebene angesiedelt war (
http://wikileaks.org/cable/2006/10/06BERLIN
3173.html). Stewart Baker hatte sich in Berlin mit ranghohen
Verantwortlichen von Polizeien und Geheimdiensten getroffen, darunter dem
Staatssekretär beim BMI August Hanning und dem Geheimdienstkoordinator Klaus-Dieter
Fritsche.
Der „Vertrag von Prüm“ enthält eigentlich zahlreiche Regelungen zum
Datenschutz oder zu Auskunftsrechten. Die galten dem von Deutschland und den
USA geplanten Abkommen aber als störend (
https://wikileaks.org/cable/2009/
12/09BERLIN1590.html): Während die Regelungen über den Austausch
personenbezogener Daten weitgehend übernommen wurden, blieb das dort
festgelegte Datenschutzregime außen vor. Nun dürfen die DNA-Daten sehr
allgemein zur „Bekämpfung terroristischer Straftaten und schwerwiegender
Kriminalität“ genutzt werden. Dies schließt die Abfrage zum Zweck der
„Gefahrenabwehr“ ein. Es entfällt der sogenannte Zweckbindungsgrundsatz,
wonach personenbezogene Daten nur für „bereichsspezifisch und präzise
festgelegte Zwecke“ gespeichert und verwendet werden dürfen. Hierauf hatte das
Justizministerium Baden-Württemberg aufmerksam gemacht. Auch verfügten
die Betroffenen über keine Datenschutzrechte; Höchstspeicherfristen seien
ebenfalls nicht festgelegt.
Nach erfolgreicher Unterzeichnung und Verabschiedung im Deutschen
Bundestag stand der US-Vertrag Pate für weitere US-Abkommen mit anderen EU-
Mitgliedstaaten. Mittlerweile haben nach US-Angaben 20 europäische
Regierungen ein sogenanntes Preventing and Combating Serious Crime Agreement
(PCSC) nach Vorbild des deutschen Abkommens unterzeichnet (
www.dhs.gov/
news/2011/12/06/testimony-assistant-secretary-david-heyman-office-
policyhouse-committee-judiciary). Das geschah nach Ansicht der Fragesteller
keinesfalls aus freien Stücken, denn die USA hatten dies zur Bedingung für die
weitere Teilnahme am „Visa Waiver-Programm“ gemacht, das eine visafreie
Einreise in die USA ermöglicht. Im Jahr 2011 hatte Österreich „unter
Drohgebärden“ der USA ein PCSC-Abkommen unterzeichnet (Die Presse, 23.
November 2011), ein Jahr später folgte die Schweiz unter ähnlichen Bedingungen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1739(
www.eda.admin.ch/eda/de/home/recent/media/single.html?id=45147).
Österreich ist für die USA dabei von besonderem Interesse: Das Land verfügt über
eine der weltweit größten DNA-Datenbanken. Ausweislich einer anderen
Botschaftsdepesche hatte die damalige Innenministerin Österreichs Maria Fekter
(ÖVP) wie ihr Amtskollege Dr. Wolfgang Schäuble für den schnellen
Abschluss des PCSC-Vertrages gesorgt.
Eine Beschwerde gegen das deutsch-amerikanische Abkommen beim
Europäischen Menschenrechtsgerichtshof war letztlich erfolglos. Geklagt hatte ein
deutscher Staatsangehöriger, dessen Abgabe von Fingerabdrücken im
Zusammenhang mit dem Protest gegen einen NPD-Bundesparteitag erzwungen
worden war. Der Kläger befürchtete, im Fall einer Einreise in die USA Nachteile
zu erleiden. Möglich seien die Aufnahme in „Terrorverdachtslisten,
Flugverbotslisten, Finanzsperrlisten“ oder weitere Überwachungsmaßnahmen, ohne
dass er davon unterrichtet würde. Die ähnliche Beschwerde beim
Bundesverfassungsgericht war aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung
angenommen worden, weil der beauftragte Paketdienst diese falsch ausgeliefert
hatte und die Beschwerdefrist um einen Tag versäumt worden war. Im
Januar 2014 hat es nun auch der Europäische Menschenrechtsgerichtshof ohne
nähere Begründung abgelehnt, die Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen
(
www.daten-speicherung.de/index.php/klage-gegen-us-zugriff-auf-
deutschefingerabdrucke-und-dna/).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
1. Die wirksame Bekämpfung der schwerwiegenden Kriminalität und
insbesondere des Terrorismus erfordert eine enge grenzüberschreitende
Zusammenarbeit. Vor diesem Hintergrund haben die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika am
1. Oktober 2008 in Washington D. C. ein Abkommen über die Vertiefung der
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender
Kriminalität unterzeichnet (im Folgenden: Abkommen). Das Vertragsgesetz
trat am 5. September 2009 in Kraft. Die Ratifikation des Abkommens
erfolgte am 19. April 2011. Die Regelungen des Abkommens traten damit – mit
Ausnahme des Abgleichs von DNA-Mustern (siehe dazu die Vorbemerkung
der Bundesregierung unter Nummer 3) – in Kraft.
Ziel des Abkommens ist es, einen Zugriff auf die nationalen
Fingerabdruckdatenbanken und DNA-Datenbanken im Einzelfall und zur Verfolgung bzw.
Verhinderung schwerwiegender Kriminalität zu gestatten sowie im Einzelfall
Gefährderdaten zur Verhinderung terroristischer Straftaten zu übermitteln.
Ein anlassloser, massenhafter Abgleich von Fingerabdrücken bzw. DNA-
Mustern (z. B. aller Personen, die in die USA einreisen) ist nicht zulässig.
2. Das Abkommen ist inhaltlich an die Regelungen des am 27. Mai 2005
zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem
Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg,
dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich geschlossenen
Prümer Vertrages angelehnt, ohne ihn zu kopieren. Es bleibt schon in seinem
Anwendungsbereich deutlich hinter den Regelungen des Prümer Vertrages
zurück.
Übereinstimmungen zwischen dem Abkommen und den Regelungen des
Prümer Vertrages gibt es insbesondere bei folgenden Aspekten:
● Automatisierter Abgleich von Fingerabdruck- und DNA-Daten im so
genannten Hit/No-Hit-Verfahren
Die anfragende Stelle erhält hierbei lediglich die anonymisierte
Information, ob eine mögliche Übereinstimmung im Datenbestand des anderen
Staates festgestellt wurde sowie ggf. weitere Begleitinformationen, die
eine abschließende Verifizierung des möglichen Treffers ermöglichen.
Drucksache 18/1739 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeEine Abgleich von Fingerabdrücken nach dem Abkommen darf zudem nur
im Einzelfall erfolgen. So ist insbesondere eine Verwendung der Daten
zum Zweck der allgemeinen Einreisekontrolle nicht zulässig. Dies wird
ergänzend durch die Festlegung einer Höchstzahl möglicher Abfragen pro
Tag sichergestellt.
● Austausch weiterer personenbezogener Daten im Wege der allgemeinen
Rechtshilfe
Nur im Trefferfall schließt sich ein Austausch weiterer Daten an. Wird von
einer Vertragspartei im Anschluss an einen Treffer um die Übermittlung
weiterer personenbezogener und sonstiger Daten ersucht, gelten nach
Artikel 5 des Abkommens die auch ansonsten für den Informationsaustausch
mit den USA geltenden rechtlichen Voraussetzungen der allgemeinen
Rechtshilfe. Die Zulässigkeit einer Übermittlung von Daten in die USA
wird dabei in jedem Einzelfall überprüft.
● Durchführung des Abkommens über eine (oder mehrere) nationale
Kontaktstellen
Nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens benennt jede Vertragspartei eine
(oder mehrere) nationale Kontaktstellen für die Durchführung der
Datenübermittlung. Das sind für die USA das Departement of Homeland
Security (DHS) sowie das Department of Justice (FBI) und für Deutschland das
Bundeskriminalamt (BKA).
● Austausch von Daten zur Verhinderung terroristischer Straftaten
Artikel 10 des Abkommens ist an Artikel 16 des Prümer Vertrages
angelehnt und sieht die Spontanübermittlung personenbezogener und
sonstiger Daten zur Verhinderung terroristischer Straftaten vor. „Terroristische
Strafteten“ sind in Artikel 10 der zwischen den USA und der
Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Gemeinsamen
Durchführungserklärung vom 20. Juni 2012 (siehe dazu die Vorbemerkung der
Bundesregierung unter Nummer 4) im Einzelnen definiert.
● Zweckbindungsgrundsatz zum Schutz personenbezogener und sonstiger
Daten
Artikel 13 des Abkommens enthält wie Artikel 35 des Prümer Vertrages
den Grundsatz der Zweckbindung. Demnach darf die empfangende
Vertragspartei die Daten nur für ihre strafrechtlichen Ermittlungen, für damit
in direktem Zusammenhang stehende nicht strafrechtliche Gerichts- und
Verwaltungsverfahren sowie zur Verhinderung einer ernsthaften
Bedrohung ihrer öffentlichen Sicherheit verarbeiten. Sollen die Daten zu
anderen Zwecken verarbeitet werden, bedarf dies der Zustimmung der
übermittelnden Vertragspartei (Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens).
Zustimmungsbedürftig ist insbesondere auch die Übermittlung
personenbezogener Daten an Drittstaaten (Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens).
● Regelungen zur Datensicherheit (Artikel 16 des Abkommens), zur
Protokollierung des Datenaustausches (Artikel 15 des Abkommens)
Auch hinsichtlich dieser Regelungsgegenstände kam es zu einer
(teilweisen) Übernahme der entsprechenden Regelungen des Prümer Vertrages
(vgl. die Artikel 38, 39 des Prümer Vertrages).
Abweichungen zwischen dem Abkommen und dem Prümer Vertrag ergeben
sich im Wesentlichen im Anwendungsbereich sowie in den materiell-
rechtlichen Voraussetzungen zum Datenabgleich. Während der Prümer Vertrag
über den Abgleich von DNA- und Fingerabdruckdaten hinaus umfassend die
grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (u. a. auch gemeinsame
grenzüberschreitende Einsatzformen, automatisierter Abruf von Daten aus
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1739Fahrzeugregistern, Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern etc.) regelt,
beschränkt sich das Abkommen auf die Informationsübermittlung durch den
Abgleich von Fingerabdruck-/DNA-Daten. Im Rahmen des Prümer
Vertrages sind Datenabgleiche zur Verhinderung und Verfolgung (jeglicher)
Kriminalität zulässig, während das Abkommen diese nur zur Verhinderung oder
Verfolgung schwerwiegender Kriminalität vorsieht.
3. Ein Abgleich von DNA-Daten findet zurzeit nicht statt. Die Artikel 7 bis 9 des
Abkommens, die den automatisierten DNA-Abgleich regeln, treten erst nach
dem in Artikel 24 des Abkommens festgelegten Verfahren in Kraft, d. h.:
● Das Recht beider Vertragsparteien muss den Abgleich von DNA-Daten
nach den Artikeln 7 bis 9 des Abkommens erlauben,
● die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung und des Ablaufs des
DNA-Abgleichs sind in einer oder mehreren
Durchführungsvereinbarung(en) geregelt,
● es ist ein diplomatischer Notenwechsel erfolgt, mit dem festgestellt wird,
dass jede Vertragspartei in der Lage ist, das Verfahren der Artikel 7 bis 9
des Abkommens auf Basis der Gegenseitigkeit durchzuführen.
Keine dieser beschriebenen Voraussetzungen ist bisher erfüllt, insbesondere
verfügt die US-Seite derzeit nicht über die notwendigen Rechtsgrundlagen
für einen DNA-Austausch.
4. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2009 zum
Ratifizierungsgesetz (Bundestagsdrucksache 16/13123) darum gebeten, „bei der
Durchführung des Abkommens auf die Einhaltung eines hohen
Datenschutzniveaus hinzuwirken“ und u. a. Bedenken hinsichtlich der Unbestimmtheit
der Begriffe „schwerwiegende Kriminalität“ sowie „terroristische Straftaten“
geäußert.
Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund zusätzlich zum Abkommen
zusammen mit einigen interessierten Bundesländern (u. a. mit der Freien und
Hansestadt Hamburg) eine Gemeinsame Durchführungserklärung entworfen
und mit der US-Seite verhandelt. Diese konkretisiert und ergänzt das
Abkommen durch:
● Definitionen zu den Begriffen „Schwerwiegende Kriminalität“ und
„Terrorismus“,
● Regelungen zur Verarbeitung besonders geschützter personenbezogener
Daten nach Artikel 12 des Abkommens,
● Konkretisierungen zu Artikel 13 des Abkommens
(Verarbeitungsbeschränkungen),
● Konkretisierung von Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten
nach Artikel 14 des Abkommens,
● Vereinbarung von regelmäßigen Erörterungen zur Speicherungsdauer von
aufgrund des Abkommens übermittelten Daten.
Die Gemeinsame Durchführungserklärung wurde am 20. Juni 2012 von
beiden Seiten unterzeichnet (siehe Anlage 1).
1. Welche Behörden der USA könnten nach Kenntnis der Bundesregierung im
Rahmen des deutsch-amerikanischen „Abkommens zur Vertiefung der
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender
Kriminalität“ bzw. entsprechender Ausführungsbestimmungen auf Daten
zugreifen, die aus Deutschland übermittelt werden (bitte nach Polizei- und
Grenzbehörden sowie Geheimdiensten auflisten)?
Drucksache 18/1739 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDer automatisierte Abgleich von Fingerabdruckdaten wird gemäß Artikel 6
Absatz 2 des Abkommens zentral durch nationale Kontaktstellen vorgenommen.
Darüber hinaus existieren sowohl für Deutschland als auch für die Vereinigten
Staaten keine organisatorischen Festlegungen, welche innerstaatlichen mit der
Gefahrenabwehr und Strafverfolgung betrauten Behörden die auf der Grundlage
des Abkommens übermittelten Daten verwenden dürfen. Einschränkungen
ergeben sich aber aus der Zweckbindung des Artikels 13 des Abkommens.
Ergänzend wird auf Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Welche Regelungen trifft das Abkommen zur technischen Umsetzung des
Datenaustausches?
Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung und des Ablaufs für den
automatisierten Abruf daktyloskopischer Daten sind gemäß Artikel 6 Absatz 2 des
Abkommens in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen zu regeln.
Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens legt dies ebenfalls für den automatisierten
Abruf von DNA-Profilen fest.
Artikel 14 des Abkommens befasst sich mit der Berichtigung, Sperrung und
Löschung von Daten; Artikel 15 mit der Dokumentation und Artikel 16 des
Abkommens mit Fragen der Datensicherheit.
3. Welchen Inhalt hat das „Administrative and Technical Implementation
Agreement“, und wieso wurde es erst im Jahr 2012 vereinbart?
Im Administrative and Technical Implementation Agreement (ATIA) sind –
ergänzend zu dem eigentlichen Abkommen – die Einzelheiten der technischen
Ausgestaltung und des Ablaufs für den automatisierten Abruf daktyloskopischer
Daten und von DNA-Profilen beschrieben. Der Unterzeichnung des ATIA
gingen Verhandlungen und aufwändige inhaltliche Prüfungen und Abstimmungen
auf deutscher und amerikanischer Seite voraus. Nachdem Konsens zur
inhaltlichen Ausgestaltung erzielt worden war, wurde es am 25. Juni 2012
unterzeichnet.
4. Wer ist auf deutscher Seite mit der Einrichtung der technischen
Infrastruktur sowie der „Entwicklung und Installation“ der für den Datenaustausch
notwendigen Software beauftragt, und welche Kosten fallen hierfür an
(bitte, soweit bekannt, auch etwaige Subunternehmen angeben)?
Die für den Austausch von Fingerabdruckdaten benötigten technischen
Komponenten werden durch die IT-Zulieferer Morpho, VMware und HP geliefert.
Aufbauend auf den Zulieferungen dieser Firmen werden die technischen
Voraussetzungen für den Datenaustausch durch das BKA geschaffen. Hierfür sind
insgesamt Kosten in Höhe von 1,8 Mio. Euro angefallen. Ein Verfahren für den
Austausch von DNA-Daten im Rahmen des in Rede stehenden Abkommens
wird zurzeit noch nicht geplant. Auf Nummer 4 der Vorbemerkung wird
verwiesen.
a) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, wer auf US-Seite mit der
Einrichtung der technischen Infrastruktur sowie der „Entwicklung und
Installation“ der für den Datenaustausch notwendigen Software
beauftragt ist?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1739b) Inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass die US-
Unternehmen Booz Allen Hamilton Inc. und CSC Solutions oder deren
Tochterfirmen entsprechende Arbeiten übernehmen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
5. Welche Erläuterungen kann die Bundesregierung zum sogenannten Hit/
nohit-Verfahren machen, auf dessen Grundlage der Datenaustausch vonstatten
geht?
Im Hit/No-Hit-Verfahren sendet der ersuchende Staat – soweit zur
Verhinderung/Verfolgung von schwerer Kriminalität/Terrorismus gehandelt wird –
Fingerabdruckdaten, d. h. ein Bild des Fingerabdruckes und teilweise ergänzend
dessen Verformelung, zusammen mit einer Referenznummer und
Verwaltungsdaten an das Automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS) des
angefragten Staates. Die übermittelten Daten lassen zum Zeitpunkt der
Übermittlung keine Rückschlüsse auf die Identität einer Person zu. Das angefragte
AFIS führt eine automatisierte Recherche durch und sendet im Trefferfall (Hit)
den entsprechenden Fundstellendatensatz an den anfragenden Staat. Kann vom
angefragten AFIS kein relevanter Datensatz ermittelt werden, erfolgt eine
abschließende No-Hit-Meldung ohne Fingerabdruckdaten. Der im Trefferfall
übermittelte Fundstellendatensatz enthält wiederum lediglich Fingerabdruckdaten,
eine Referenznummer und Verwaltungsdaten, aus denen ebenfalls keine
Rückschlüsse auf die Identität derjenigen Person gezogen werden können, deren
Fingerabdruckdaten getroffen wurden.
Wird der Fundstellendatensatz durch Fingerabdruckexperten des anfragenden
Staates im Rahmen der Verifizierung als Treffer bestätigt (manueller
Arbeitsschritt) und soll um die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten ersucht
werden, müssen entsprechende Ersuchen im Wege der internationalen
Rechtshilfe durch die ermittlungsführende Strafverfolgungsbehörde erfolgen. Solche
Folgeersuchen sind also nicht Gegenstand des in Rede stehenden Abkommens.
a) Mit welchen Angaben kann geprüft werden, ob überhaupt Daten zu
einem Profil vorliegen?
Im daktyloskopischen Hit/No-Hit-Verfahren kann lediglich mittels
daktyloskopischer Abdrücke geprüft werden, ob im Datenbestand des angefragten
Staates möglicherweise identische Abdrücke einliegen. Hinsichtlich des DNA-
Verfahrens sollen sich gemäß Artikel 7 des Abkommens beide Vertragsparteien
jeweils Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer DNA-Datenbanken gewähren.
Diese Fundstellendatensätze sollen ausschließlich das DNA-Muster, d. h. ein
DNA-Identifizierungsmuster, und die zugehörige einzigartige nationale
Kennziffer, also keinerlei weitere Daten, welche die betroffene Person unmittelbar
identifizierbar machen, beinhalten. Derzeit erfolgt kein Austausch von DNA-
Daten; auf Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
b) Inwiefern sind für eine erste Abfrage im „Hit/no-hit-Verfahren“ auch
Name und Vorname oder Meldedaten einer Person ausreichend?
Im daktyloskopischen „Hit/No-Hit-Verfahren“ ist keine Anfrage mittels
Personalien oder Meldedaten möglich, auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
Das gilt auch für den – bisher nicht realisierten – DNA-Abgleich.
Drucksache 18/1739 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) Wie viele bzw. welche Loci werden im Rahmen einer „Hit/no-hit-
Verfahren“ miteinander verglichen?
Da zum Bereich des Austauschs von DNA-Daten bislang noch keine
Durchführungsvereinbarung existiert, können hierzu keine Aussagen getroffen werden.
Auf Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
d) Welche Loci werden nach Kenntnis der Bundesregierung in der CODIS-
Datenbank der USA archiviert, und inwiefern ist diese ähnlich
strukturiert wie die entsprechende BKA-Datenbank?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Auf Nummer 3 der
Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
6. Inwiefern ist geplant, bei Inbetriebnahme des Datenaustausches oder auch
regelmäßig einen automatischen Abgleich von DNA-Profilen
vorzunehmen, und welche Verabredungen zum weiteren Verfahren sind hierzu
getroffen worden?
Auf Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
7. Inwiefern ist das „Abkommen zur Vertiefung der Zusammenarbeit bei der
Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“ reziprok
ausgelegt?
Das Abkommen basiert auf dem Gegenseitigkeitsprinzip. Ausdrücklich ist
dieses Prinzip zum Beispiel in Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens für den
Abgleich von DNA-Profilen festgelegt. Dadurch soll klargestellt werden, dass
(auch) im Rahmen des noch nicht umgesetzten DNA-Abgleichs keine
Vertragspartei in „Vorleistung“ treten muss.
a) Inwiefern existieren unterschiedliche Regelungen zur Datenabfrage aus
Deutschland bzw. aus den USA?
b) Inwiefern existieren unterschiedliche Regelungen zu einer
Datenlieferung aus Deutschland bzw. aus den USA?
Es bestehen keine Unterschiede zwischen den für Deutschland und die USA
geltenden Regelungen in dem Abkommen, der Gemeinsamen
Durchführungserklärung und der technischen Durchführungsbestimmung.
8. Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung, wie aus den von
WikiLeaks veröffentlichten Botschaftsdepeschen hervorgeht, zu, dass das
„Abkommen zur Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und
Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“ auf dem „Vertrag von Prüm“
basiert?
In der Präambel zum Abkommen wird auf den Vertrag von Prüm ausdrücklich
Bezug genommen. Auf die Nummern 1 und 2 der Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.
a) Inwiefern trifft es zu, dass der damalige Bundesminister des Innern
Dr. Wolfgang Schäuble den USA bei ersten Gesprächen zu dem
geplanten Abkommen mit Deutschland zur Kopie des „Prümer Vertrages“ riet,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1739und, soweit der Bundesregierung dazu nichts bekannt ist, welche
Schlussfolgerungen zieht sie aus den entsprechenden Veröffentlichungen von
WikiLeaks?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Unabhängig davon
arbeitet die Bundesregierung mit den USA in Sicherheitsfragen seit vielen
Jahrzehnten eng zusammen. Im Übrigen sieht die Bundesregierung keinen Anlass,
interne Stellungnahmen und Einschätzungen der USA zu kommentieren.
b) Welche Teile des „Vertrags von Prüm“ waren dabei maßgeblich, und
welche wurden vernachlässigt oder wurden nach weiteren
Verhandlungen ausgenommen?
Auf die Nummern 2 und 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
c) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, dass der damalige
Bundesminister des Innern Dr. Wolfgang Schäuble vor Gesprächen in
Washington seinen Stab angewiesen habe, dass bezüglich eines Ausbaus
des polizeilichen Datenaustausches nun ein „wirklicher Fortschritt“
erzielt werden solle, und, soweit ihr dazu nichts bekannt ist, welche
Schlussfolgerungen zieht sie aus den entsprechenden
Veröffentlichungen von WikiLeaks?
d) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, dass der damalige
Bundesminister des Innern Dr. Wolfgang Schäuble hierfür sogar eine
eigentlich nicht öffentliche EU-Kopie mitbrachte, und, soweit ihr dazu nichts
bekannt ist, welche Schlussfolgerungen zieht sie aus den
entsprechenden Veröffentlichungen von WikiLeaks?
Auf die Antwort zu Frage 8a wird verwiesen.
e) Inwiefern trifft es zu, dass das BMI den „Vertrag von Prüm“ als
mögliche Blaupause für ein Abkommen mit den USA bereits bei einem
Besuch des Heimatschutz-Staatssekretärs Stewart Baker auf die
Tagesordnung gesetzt hatte, also noch bevor der Vertrag in den EU-Rechtsrahmen
überführt worden war?
f) Welche ranghohen Verantwortlichen von Polizeien und Geheimdiensten
der Bundesregierung haben Stewart Baker oder seinem Stab hierzu
welche Vorschläge unterbreitet?
Der damalige US-Staatssekretär Stewart Baker hat sich am 16. Oktober 2006 mit
dem ehemaligen Staatssekretär im Bundesministerium des Innern, Dr. August
Hanning, getroffen.
Gegenstand des Gesprächs war die Einrichtung einer deutsch-amerikanischen
Arbeitsgruppe zur Intensivierung des Informationsaustausches. Vereinbarungen
zur (rechtlichen) Form einer Zusammenarbeit wurden nicht getroffen. Der
Prümer Vertrag wurde als Beispiel einer Grundlage für einen Informationsaustausch
genannt.
9. Aus welchem Grund wurden die Regelungen des „Vertrags von Prüm“ zum
Datenschutz oder zu Auskunftsrechten im von Deutschland und den USA
geschlossenen Abkommen nicht übernommen?
Das Abkommen sieht ein verbindliches Datenschutzregime vor. Aufgenommen
wurden insbesondere Regelungen über die zulässige Verwendung übermittelter
Daten und ihre vertrauliche Behandlung, die Berichtigung unrichtiger und die
Löschung nicht mehr erforderlicher Daten sowie Informationspflichten über die
Drucksache 18/1739 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeWeiterverarbeitung. Zusammen mit den entsprechenden Bestimmungen der
Gemeinsamen Durchführungserklärung sowie den Bestimmungen des Gesetzes
zur Ausführung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom
1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung
und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität (BGBl. I S. 2998) ist ein
ausreichendes Datenschutzniveau gewährleistet.
a) Aus welchem Grund hat die Bundesregierung auf den sogenannten
Zweckbindungsgrundsatz für übermittelte Daten verzichtet?
Artikel 13 des Abkommens enthält wie Artikel 35 des Prümer Vertrages den
Grundsatz der Zweckbindung. Im Übrigen wird auf Nummer 2 der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) Aus welchem Grund hat die Bundesregierung auf die Festlegung von
Höchstspeicherfristen verzichtet?
Nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens dürfen
personenbezogene Daten solange aufbewahrt werden, wie dies für den Zweck, zu dem die
Daten in Übereinstimmung mit dem Abkommen bereitgestellt oder
weiterverarbeitet wurden, erforderlich ist. Dies entspricht dem Erforderlichkeitsprinzip.
Darüber hinaus kann die jeweilige Übermittlung von personenbezogenen Daten
mit einer Bedingung nach Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens versehen
werden, in der eine bestimmte Löschfrist für das jeweilige Datum vorgegeben
werden kann. Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
c) Aus welchem Grund hat die Bundesregierung auf die Festschreibung
von Auskunftsrechten, wie sie bei deutschen Behörden existieren,
verzichtet?
Anders als der Prümer Vertrag kennt das Abkommen keine unmittelbaren
datenschutzrechtlichen Ansprüche des von der Datenverarbeitung Betroffenen auf
Berichtigung, Sperrung, Löschung und Auskunft. Dieser Anspruch wurde
allerdings in § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit
bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität (BGBl. I
S. 2998) umgesetzt.
Auf die Nummern 1, 2 und 4 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird
ergänzend verwiesen.
10. Inwiefern können nach Kenntnis der Bundesregierung aus Deutschland
übermittelte Daten in den USA in Strafverfahren verwendet werden, in
denen die Todesstrafe verhängt werden kann?
Die im Rahmen des automatisierten Hit/No-Hit-Verfahrens übermittelten
anonymisierten Daten sind nicht zur Verwendung in Strafverfahren geeignet. Wird
als Folge eines Datenabgleichs auf der Grundlage des Abkommens um die
Übermittlung weiterer personenbezogener Daten ersucht, gelten die Regeln der
Rechtshilfe in Strafsachen. Im Rahmen von Rechtshilfeersuchen knüpft die
Bundesregierung die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die USA
regelmäßig an die Bedingung, dass die Daten nicht als Beweismittel in einem
Strafverfahren verwendet werden dürfen, das mit der Verhängung der
Todesstrafe enden könnte.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/173911. Inwiefern und unter welchen Umständen können übermittelte Daten von
den USA nach Kenntnis der Bundesregierung an Dritte weitergegeben
werden?
Eine Weitergabe von Daten, die nach dem Abkommen bereitgestellt wurden, ist
nur mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Daten bereitgestellt hat, zulässig
(Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens). Auf Nummer 2 der Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.
12. Wann hat die Bundesregierung erstmals davon erfahren, dass der mit
Deutschland geschlossene US-Vertrag (bzw. dessen
Ausführungsbestimmungen) Pate für weitere US-Abkommen mit anderen EU-
Mitgliedstaaten stand?
Mit Schreiben vom 23. September 2009 an den damaligen Bundesminister des
Innern und die damalige Bundesministerin der Justiz erklärten der
amerikanische Justizminister und die Ministerin für Innere Sicherheit, dass sie das
Abkommen als Modell für die internationale Zusammenarbeit im Strafrecht
ansehen würden, welches sie in der Folge ähnlich auch mit elf anderen europäischen
Mitgliedstaaten abgeschlossen hätten. Weitere amtliche Informationen von US-
Seite über die einzelnen Vertragsgestaltungen und die Reihenfolge der
Vertragsabschlüsse liegen der Bundesregierung allerdings nicht vor.
a) Inwiefern hat sie dies selbst unterstützt?
Die Bundesregierung hat den Abschluss entsprechender Abkommen nicht
unterstützt.
b) Mit welchen EU-Mitgliedstaaten haben welche Behörden der
Bundesregierung hierzu einen entsprechenden Austausch gepflegt oder
Beratungen gewährt?
Die Bundesregierung hat sich mit einzelnen EU-Mitgliedstaaten in
unterschiedlicher Intensität in allgemeiner Form zu Themen des Abkommens ausgetauscht.
Dazu gehörten Frankreich, die Niederlande, Spanien, Belgien, Österreich und
Polen. Der Austausch geschah in der Regel sporadisch und war nicht auf eine
begleitende „Beratung“ der EU-Mitgliedstaaten ausgelegt.
c) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, dass der Abschluss
eines PCSC-Abkommens die Voraussetzung dafür ist, weiter am „Visa
Waiver-Programm“ teilzunehmen?
Dem verhandlungsführenden Bundesministerium des Innern liegen keine
Information vor, wann durch die US-Regierung gegebenenfalls mündlich oder
informell erstmals über eine Verbindung des Abkommens mit dem Visa Waiver
Program informiert wurde.
Die USA bzw. das United States Government Accountability Office haben im
Mai 2011 eine Studie mit dem Titel „DHS Has Implemented the Electronic
System for Travel Authorization, but Further Steps Needed to Address Potential
Program Risks“ veröffentlicht, die eine entsprechende Forderung enthielt. Diese
Studie hat dem Bundesministerium des Innern (BMI) vorgelegen. Die USA
haben sich darüber hinaus am 19. Januar 2012 mit einer diplomatischen Note
unmittelbar an das BMI und das BMJ gewandt. Darin wird Deutschland
aufgefordert, das Abkommen – auch mit Blick auf die weitere Teilnahme
Deutschlands am Visa Waiver Program – umzusetzen.
Drucksache 18/1739 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioded) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, dass der Abschluss
eines PCSC-Abkommens mit Österreich und der Schweiz nur „unter
Drohgebärden“ der USA zustande kam?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine vertieften Kenntnisse vor. Auf die
Antwort zu Frage 12 Buchstabe b wird verwiesen.
13. Inwiefern hält es die Bundesregierung für möglich, dass die Weitergabe
von DNA- oder Fingerabdruckdaten aus Deutschland bei einer Einreise in
die USA zu Nachteilen führen kann?
Ziel des Abkommens ist es, einen Zugriff auf die nationalen
Fingerabdruckdatenbanken im Einzelfall und zur Verfolgung/Verhinderung schwerwiegender
Kriminalität zu gestatten. Eine Verwendung der Daten zum Zweck der
allgemeinen Einreisekontrolle ist nicht zulässig und auch nicht möglich, siehe
Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung.
a) Welche Regelungen trifft das Abkommen zur Aufnahme betreffender
Personen in „Terrorverdachtslisten“ bzw., soweit hierzu keine
Regelungen getroffen werden, inwieweit und unter welchen Umständen hält
die Bundesregierung eine Listung für möglich?
b) Welche Regelungen trifft das Abkommen zur Aufnahme betreffender
Personen in „Flugverbotslisten“ bzw., soweit hierzu keine Regelungen
getroffen werden, inwieweit und unter welchen Umständen hält die
Bundesregierung eine Listung für möglich?
c) Welche Regelungen trifft das Abkommen zur Aufnahme betreffender
Personen in „Finanzsperrlisten“ bzw., soweit hierzu keine Regelungen
getroffen werden, inwieweit und unter welchen Umständen hält die
Bundesregierung eine Listung für möglich?
Das Abkommen trifft hierzu keine Regelungen und gibt damit keinen Anlass für
Mutmaßungen über die Organisation der Gefahrenabwehr/Strafverfolgung
anderer Staaten.
14. Aus welchem Grund hält es die Bundesregierung für geboten, in ihren
polizeilichen Datensammlungen unter den persönlichen Informationen zu
Betroffenen auch „politische Anschauungen“, „sonstige Überzeugungen“,
die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, Angaben zur Gesundheit oder
zum Sexualleben sowie zu „Rasse oder ethnische Herkunft“ zu speichern?
Die genannten personenbezogenen Daten sieht der Gesetzgeber als besonders
schützenswert an; § 3 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes. Deren
Speicherung und Verwendung erfolgt nach den jeweils einschlägigen
spezialgesetzlichen Befugnisnormen vielmehr nur, soweit sie im Einzelfall zur
Aufgabenerfüllung der Polizeien erforderlich ist, zum Beispiel zur Abwehr/Aufklärung
von politischen Straftaten, Hasskriminalität, Sexualdelikten etc.
a) Welche Angaben zum „Sexualleben“ können dabei erfasst werden,
bzw. welche Kategorien existieren hierzu?
Angaben zum Sexualleben können im Einzelfall der Ermittlungsunterstützung
dienen und dann in geeigneter Form (z. B. durch den Hinweis
„Sexualstraftäter“) gespeichert und genutzt werden. Eine entsprechende Konkretisierung und
Kategorisierung von zulässigen Datenspeicherungen erfolgt beispielsweise für
das BKA nach den Regelungen der Verordnung über die Art der Daten, die nach
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/1739den §§ 8, 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen vom
4. Juni 2010 (BGBl. I S. 716 ff.).
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e der Kleinen Anfrage vom
10. Juni 2008 (Bundestagsdrucksache 16/9534) wird im Übrigen verwiesen.
b) Welche Angaben zur „Rasse oder ethnische Herkunft“ können dabei
erfasst werden, bzw. welche Kategorien existieren hierzu?
Auf die Antwort zu Frage 14a wird verwiesen.
15. Aus welchem Grund hält es die Bundesregierung für geboten, persönliche
Informationen zu Betroffenen über „politische Anschauungen“, „sonstige
Überzeugungen“, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, Angaben zur
Gesundheit oder zum Sexualleben sowie zu „Rasse oder ethnische
Herkunft“ an US-Behörden weiterzugeben?
16. Anhand welcher Beispiele kann die Bundesregierung plausibel machen,
dass die Weitergabe der Daten zur „Verhinderung und Bekämpfung
schwerwiegender Kriminalität“ beitragen können?
a) Wie könnten demnach Angaben zur Mitgliedschaft in einer
Gewerkschaft zur „Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender
Kriminalität“ beitragen?
b) Wie könnten demnach Angaben zum Sexualleben zur „Verhinderung
und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“ beitragen?
c) Wie könnten demnach Angaben zu „Rasse oder ethnische Herkunft“
zur „Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“
beitragen?
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an US-Behörden unterliegt
strengen gesetzlichen Vorgaben und setzt insbesondere eine Prüfung der
Erforderlichkeit der Übermittlung voraus. Eine Übermittlung von besonders
geschützten Daten kann nur dann in Frage kommen, wenn diese Daten für den
Einzelfall besonders relevant sind, d. h., ein wesentlicher Zusammenhang zwischen
der Information und einem wichtigen Aspekt der Ermittlungen besteht (vgl.
Nummer V.1. der Gemeinsamen Durchführungserklärung) und eine
Verhinderung einer terroristischen Straftat ohne Kenntnis des betreffenden Datums
erheblich erschwert wäre. Gerade im Bereich der Hasskriminalität, des
Völkermordes, der Sexualdelikte und der politisch motivierten Delikte können
Konstellationen auftreten, in denen die genannten Angaben einen wesentlichen
Beitrag zur Aufklärung/Verhinderung von schweren Straftaten darstellen. Auf die
Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1b bis 1f der Kleinen Anfrage
vom 10. Juni 2008 (Bundestagsdrucksache 16/9534) wird im Übrigen
verwiesen.
17. Inwiefern teilte bzw. teilt die Bundesregierung die Forderung des
Bundesrates, dass das Abkommen hinsichtlich einer Verbesserung des
Datenschutzniveaus z. B. im Hinblick auf Auskunfts-, Berichtigungs- und
Löschungsansprüche geändert werden sollte?
Die Bundesregierung hat die Empfehlungen und Bitten des Bundesrates
aufgenommen und daraufhin – zusammen mit einigen Bundesländern – die
Gemeinsame Durchführungserklärung abgeschlossen. Auf Nummer 4 der
Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Drucksache 18/1739 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode18. Inwiefern hat die Bundesregierung, wie von Hamburg gefordert,
Nachverhandlungen über das Datenabkommen aufgenommen?
Auf Nummer 4 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
a) Welchen Inhalt hatten die Gespräche, und wie haben die USA auf die
jeweiligen Forderungen reagiert?
Die Gespräche mit der US-Seite waren konstruktiv. Sie orientierten sich an der
gemeinsam vom Bundesministerium des Innern und vom Bundesministerium
der Justiz entworfenen Gemeinsamen Durchführungserklärung. Der Entwurf
wurde nach intensiven Gesprächen in mehreren Verhandlungsrunden finalisiert.
b) Mit welchem Ergebnis wurden die Nachverhandlungen
abgeschlossen?
c) Inwiefern sind die Begriffe „schwerwiegende Kriminalität“ und
„terroristische Straftaten“ mittlerweile verbindlicher definiert?
Auf Nummer 4 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
d) Inwiefern sind die Datenkategorien zur Gewerkschaftsmitgliedschaft,
zur Gesundheit und zum Sexualleben, wie von Hamburg gefordert,
mittlerweile überarbeitet worden?
Bei den in Artikel 12 des Abkommens genannten Kategorien handelt es sich um
einen Standardkatalog, der sich so oder ähnlich in zahlreichen nationalen und
internationalen Rechtstexten wiederfindet, beispielsweise in § 3 Absatz 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes, Artikel 6 des Übereinkommens des Europarats vom
28. Januar 1981 über den Schutz des Menschen bei der automatischen
Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Artikel 11 des USA-Eurojust-
Kooperationsabkommens und Artikel 6 des USA-Europol-Abkommens. Diese Kataloge
orientieren sich an dem Diskriminierungsverbot des Artikels 14 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Artikel 12 des Abkommens sowie
Nummer V.1. der Gemeinsamen Durchführungserklärung stellen die genannten
Datenkategorien unter besonderen Schutz. Eine weitere Anpassung der
Kategorien ist vor diesem Hintergrund nicht vorgenommen worden.
19. Welche Regelungen sind zur Verbesserung des Datenschutzniveaus sowie
zu den in Frage 18 genannten Kategorien in den
Ausführungsbestimmungen getroffen worden?
Auf Nummer 4 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
20. Welchen Umfang haben die deutschen polizeilichen DNA- und
Fingerabdruckdatenbanken, und wie hat sich die Anzahl der Einträge nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2011, 2012 und 2013 verändert?
Der aktuelle Umfang des deutschen AFIS sowie deren Entwicklung kann der
folgenden Grafik entnommen werden:
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/1739Aktuell (Stand: 30. April 2014) beinhaltet die deutsche DNA-Analyse-Datei
insgesamt 1 062 483 DNA-Datensätze. Die Entwicklung der DNA-Analyse-Datei
jeweils zum Ende des entsprechenden Jahres kann folgenden Angaben
entnommen werden:
31. Dezember 2010: 895 941
31. Dezember 2011: 948 867
31. Dezember 2012: 998 661
31. Dezember 2013: 1 048 771.
21. Wie fächern sich die DNA- und Fingerabdruckdatenbanken des BKA in
Deliktbereiche auf, um nachvollziehen zu können, inwiefern die Treffer
etwas über die Aufklärung der jeweiligen Straftat oder über den Anlass der
Speicherung aussagt?
Die im AFIS gespeicherten Daten sind nicht nach Deliktbereichen getrennt.
a) Wie fächern sich die Deliktbereiche auf in Altersgruppen?
Altersgruppen werden im DNA- und Fingerabdruckbereich nicht statistisch
gesondert erfasst.
0
500000
1000000
1500000
2000000
2500000
3000000
3500000
Personenbestand Gesamt 2782607 2803813 2943814 3001053
Bestand ungelöster Tatortspuren
Spuren
383968 407710 427100 419265
2011 2012 2013 2014*
Jahr
Drucksache 18/1739 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) Wie fächern sich die Deliktbereiche auf in Geschlecht?
Die Datensätze im AFIS und in der DNA-Analyse-Datei sind nicht nach dem
Geschlecht auswertbar.
c) Wie unterteilen sich die derzeit 811 030 Personendatensätze (
www.bka.
de) in „Kapitalverbrechen“ und alle anderen Kriminalitätsformen, die
als „Wiederholungstat“ deklariert worden sein müssen, um die
Erstellung und Speicherung eines DNA-Profils überhaupt zu ermöglichen?
Nach § 81g Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) dürfen einem
Beschuldigten – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Körperzellen entnommen und
diese untersucht werden, wenn er einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder
einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig ist. Die
wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von
erheblicher Bedeutung gleichstehen. Die Aufgliederung der Personendatensätze
in der DNA-Analyse-Datei nach Deliktbereichen (Stand: 30. April 2014) ist als
Anlage 2 beigefügt.
d) Wie viele DNA-Profile wurden von Betroffenen erst nach richterlicher
Anordnung abgegeben?
e) Wie viele DNA-Profile wurden von Betroffenen ohne richterliche
Anordnung „freiwillig“ abgegeben?
In der DNA-Analyse-Datei ist keine Angabe zu freiwilliger Probenabgabe oder
richterlicher Anordnung enthalten.
22. Wie hat sich die Bundesregierung zur Diskussion um die Frage
positioniert, ob die EU-Grundrechteagentur zur polizeilichen und justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen tätig werden darf (Kommissionsdokument
COM(2013) 271 final)?
In welchen Ratsarbeitsgruppen hat sie hierzu welche Vorschläge
vorgetragen, und wie wurden diesen von anderen Mitgliedstaaten begegnet?
Im Bericht der EU-Kommission aus dem Jahr 2012 über die Anwendung der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Ratsdokument COM(2013)
271 final) wird auf den Seiten 4 und 5 der Vorschlag der Kommission für einen
Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur
der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2013 bis 2017
(KOM(2011) 880 endg.) in Bezug genommen. In diesem Vorschlag hatte die
EU-Kommission für den Mehrjahresrahmen, der die inhaltlichen
Themenbereiche absteckt, in denen die Agentur arbeiten kann, auch Themen aus den
Politikbereichen Justiz und Inneres vorgesehen. Die Bundesregierung unterrichtete
den Deutschen Bundestag über diesen Vorschlag mit Berichtsbogen vom 21.
Dezember 2012 und umfassender Bewertung vom 8. Februar 2013.
In der umfassenden Bewertung vom 8. Februar 2013 führte die Bundesregierung
aus:
„Die Bundesregierung hat ein grundsätzliches Interesse, dass die Agentur in den
Grenzen ihres Mandats in allen vom AEUV abgedeckten Bereichen – und
damit auch im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit – tätig
wird.“
Dieses grundsätzliche Interesse an einem Tätigwerden der Agentur im Bereich
der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit hat die Bundesregierung
während der gesamten Verhandlungen vertreten. Diese Verhandlungen wurden
in der Ratsarbeitsgruppe Grundrechte, Bürgerrechte und Freizügigkeit (FREMP)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/1739geführt. Die entsprechenden Drahtberichte über deren Sitzungen zu diesem
Vorschlag im ersten Halbjahr 2012 wurden dem Deutschen Bundestag gemäß § 4
Absatz 1 Nummer 2a des Gesetzes über die Zusammenarbeit von
Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
(EuZBBG) zugeleitet. Vorschläge zur Erweiterung des Tätigkeitsbereichs der
Agentur für die Politikbereiche Justiz und Inneres unterbreitete die
Bundesregierung in den Verhandlungen nicht.
23. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung in der Diskussion in EU-
Ratsarbeitsgruppen zur Frage, inwiefern die Datensammlung „Stolen and
Lost Travel Documents“ (SLTD) bei Interpol stärker genutzt werden
könnte?
Aus Sicht der Bundesregierung ist die ASF-SLTD-Datenbank bei INTERPOL
ein hilfreiches und zweckdienliches Fahndungshilfsmittel. Sie erlaubt eine
weltweite Recherche nationaler Fahndungsausschreibungen zu gestohlenen oder
sonst verlustig geratenen Reisedokumenten für sämtliche ASF-SLTD-
Teilnehmer. Gestohlene oder sonst verloren gegangene Reisedokumente, vor allem
nicht individualisierte Blankodokumente, werden für eine Vielzahl illegaler
Aktivitäten genutzt. Oft stellen sie ein „Schlüsselwerkzeug“ für organisierte
Gruppen auf dem Gebiet der Schleusung, des Drogenschmuggels, des Terrorismus,
der Wirtschaftskriminalität und der Kreditkartenfälschung dar. Eine stärkere
Nutzung der ASF-SLTD, insbesondere im Grenzabfertigungsbetrieb, kann einen
zusätzlichen Sicherheitsgewinn mit sich bringen. Die deutsche Polizei
implementiert daher derzeit Zug um Zug eine vollautomatisierte
Recherchemöglichkeit in der ASF-SLTD über das nationale Informationssystem der deutschen
Polizeien (INPOL). Verschiedene Polizeien von Bund und Ländern nutzen diese
Möglichkeit bereits im Wirk- bzw. Testbetrieb.
a) Welche Defizite würden aus Sicht der Bundesregierung dadurch
beseitigt?
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
b) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Frage, ob und wie die
Datenbanken SLTD und SIS II (Schengener Informationssystem der
zweiten Generation) miteinander verknüpft und effizienter genutzt
werden könnten?
Aus Sicht der Bundesregierung ist diese Frage durch Artikel 55 des Beschlusses
2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und
die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)
abschließend geregelt.
c) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Nutzung jener Daten mit
bzw. durch Drittstaaten, darunter auch der USA?
Die Nutzung der Daten in der ASF-SLTD ist ausschließlich
Ermittlungsbehörden der ASF-SLTD-Teilnehmer erlaubt, und nur im Einklang mit den
INTERPOL-Statuten, INTERPOLs „Rules on the Processing of Data“ (RPD)
und den von INTERPOL erstellten „Standard Operating Procedures and
Policies“ (SOPP) zur ASF-SLTD zulässig. In diesem Rahmen befürwortet die
Bundesregierung die Nutzung.
Drucksache 18/1739 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAnlage 1
Drucksache 18/1739 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Drucksache 18/1739 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Drucksache 18/1739 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/1739Anlage 2
Anzahl der Personendatensätze in der DNA-Analyse-Datei mit belegtem
Deliktsdatenfeld / Oberbegriffe (unbelegte Oberbegriffe sind hierbei nicht aufgeführt)
(Stand: 30. April 2014)
Gesamtdatenbestand Personen DNA-Analyse-Datei 813.781
Straftat gegen das Leben 24.296
Sexualdelikte 117.330
Diebstahlsdelikte 211.738
Raub/Erpressung 98.487
Straftat gegen die persönliche Freiheit 14.230
Körperverletzung 131.673
Betrug/Untreue 24.596
Gemeingefährliche Straftaten 12.700
Sachbeschädigung (Abschnitt) 7.429
Straftat gegen die öffentliche Ordnung 5.764
Beleidigung (Abschnitt) 4.225
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates 931
Widerstand gegen die Staatsgewalt 5.285
Geld- und Wertzeichenfälschung 2.365
Falsche uneidliche Aussage/Meineid 290
Falsche Verdächtigung 272
Straftat in Bezug auf Religion/Weltanschauung 68
Straftat gegen Personenstand/Ehe/Familie 287
Begünstigung/Hehlerei 6.616
Urkundenfälschung 3.823
Insolvenzstraftaten 32
Strafbarer Eigennutz 137
Straftat gegen die Umwelt 72
Straftaten im Amt 63
Verletzung des pers. Lebens-/Geheimbereiches 436
Sonstiges StGB 4.658
Abgabenordnung 205
Arzneimittelgesetz 500
Asylverfahrensgesetz 147
Aufenthaltsgesetz 4.833
Betäubungsmittelgesetz 123.239
Kriegswaffenkontrollgesetz 386
Sprengstoffgesetz 265
Tierschutzgesetz 73
Waffengesetz 4.963
Verstoß gegen. das Versammlungsgesetz 40
Sonstige Nebengesetze 1.306
Hinweis: Die Summe aus den einzelnen Deliktsbereichen ist geringer als der Gesamtdatenbestand,
da nicht in allen Datensätzen das Deliktsdatenfeld belegt ist.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]