[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1602
18. Wahlperiode 02.06.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Azize Tank, Sevim Dağdelen,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/1014 –
Schlussfolgerungen aus dem Zwischenbericht des Staatssekretärsausschusses
zur so genannten Armutsmigration
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 setzte die Bundesregierung einen
Staatssekretärsausschuss unter Beteiligung von elf Ressorts ein, dessen Zielsetzung
ist, „Rechtsfragen und Herausforderungen bei der Inanspruchnahme der
sozialen Sicherungssysteme durch Angehörige der EU-Mitgliedstaaten“ zu klären.
Hintergrund für die Einsetzung des Ausschusses war die seit 1. Januar 2014
geltende völlige Freizügigkeit auch für rumänische und bulgarische EU-
Staatsangehörige. In dessen Zuge hatten Ende 2013 und Anfang 2014 verschiedene
Politikerinnen und Politiker einen Missbrauch der sozialen Sicherungssysteme
beschworen und nach Auffassung der Fragesteller in einer teils rassistischen
und chauvinistischen Art gegen Bürgerinnen und Bürger der Europäischen
Union (EU) gehetzt. Unter der Überschrift „Wer betrügt, der fliegt“ hatte die
Regierungspartei CSU den Ton dieser Debatte vorgegeben.
Ergebnisse des Ausschusses der Staatssekretäre sollen bis Juni 2014 vorliegen,
am 26. März 2014 legte er bereits einen Zwischenbericht vor (auch erschienen
auf Bundestagsdrucksache 18/960, hierauf beziehen sich im Folgenden auch
die jeweiligen Seitenangaben). Der Bericht betont einerseits die Freizügigkeit
als „tragende Grundfreiheit“ und „eine der sichtbarsten Vorzüge Europas für
seine Bürger“ (S. 5). Anderseits sollen aber „Fälle von betrügerischer oder
missbräuchlicher Inanspruchnahme der Freizügigkeit“ verhindert werden.
Unter dem Begriff des „Missbrauchs“ werden wiederum unterschiedliche
Phänomene zusammengefasst, wie beispielsweise die Anmeldung eines Gewerbes,
ohne dass real die Absicht besteht, wirtschaftlich aktiv zu werden, „Schein-
Selbständigkeit“ zur Verdeckung besonders ausbeuterischer
Arbeitsverhältnisse, die Einwanderung zur Arbeitssuche, ohne dass ausreichend Aussicht auf
Erfolg besteht, weshalb die Einwanderer auf Sozialleistungen angewiesen sind,
Erschleichen von Aufenthaltskarten durch Drittstaatsangehörige, die als
Ehepartner von Unionsangehörigen indirekt von der Freizügigkeit Gebrauch
machen, Missbrauch von Kindergeldleistungen durch Doppelmeldungen.
Bei der Vorstellung des Berichts kündigte der Bundesminister des Innern,
Dr. Thomas de Maizìere, an, auch verstärkt gegen jene Arbeitergeber vorgehen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Mai 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1602 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodezu wollen, die Einwanderinnen und Einwanderer mit falschen Angaben zur
Verdiensthöhe bzw. zu Arbeitsbedingungen anwerben und sie hier krassen
Formen der Arbeitsausbeutung unterwerfen. Maßnahmen, die in diese Richtung
gehen, lassen sich im Bericht jedoch nicht finden. Die seit den 90er-Jahren
grassierende Arbeitsausbeutung mittels Werkverträgen wird nicht einmal
erwähnt.
Der Bericht enthält zahlreiche Fakten, die zur Versachlichung der Debatte über
die sogenannte Armutsmigration beitragen können, die aber auch schon zu
einem großen Teil aus Antworten auf parlamentarische Anfragen bekannt
waren (u. a. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/223).
Demnach haben sich sowohl die Zuzugszahlen als auch die Wanderungssaldi
bei bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen in den vergangenen zwei
Jahren deutlich erhöht. Die Kommunen, die einen hohen Einwanderungsanteil
haben, sollen dem Bericht zufolge besondere Hilfeleistungen durch den Bund
erhalten. Die Einwanderung konzentriere sich hauptsächlich auf etwa acht
Kommunen. Duisburg (+4 025) und Frankfurt (+2 246) nehmen dabei die
Spitzenposition ein, der Wanderungssaldo nach Dortmund ist mittlerweile eher
marginal (+252 im Jahr 2013). Diese Einwanderer sind überwiegend
sozialversicherungspflichtig, aber auch ausschließlich geringfügig beschäftigt. Im
Wirtschaftszweig „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“ gibt es die meisten dieser
geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, also wenig überraschend in
Bereichen mit geringen Anforderungen an die Qualifikation, aber auch zum Teil
mit extrem niedrigen Löhnen und legalen ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen
durch Zeitarbeit und Werkverträge. Der Anteil der Sozialleistungsempfänger
unter bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen (EU-2) lag im Juni
2013 bei 10 Prozent (16,2 Prozent in der ausländischen Bevölkerung und
7,5 Prozent in der Gesamtbevölkerung).
Neu sind einzelne Daten zum Kindergeldbezug. Bekannt war bereits, dass mit
Stand Dezember 2013 für 24 736 bulgarische und 35 719 rumänische Kinder
Kindergeld gezahlt wurde. Von den bulgarischen Kindern lebten 3,9 Prozent
nicht in Deutschland, bei den rumänischen Kindern lag dieser Anteil bei
9,5 Prozent. Dieser Anteil ist vergleichsweise gering: 28,7 Prozent der
polnischen Kinder im Kindergeldbezug lebten Ende des Jahres 2013 nicht in
Deutschland, 28,2 Prozent der tschechischen, 25,9 Prozent der slowakischen,
23,4 Prozent der ungarischen, 14,2 Prozent der niederländischen und 13,7
Prozent der belgischen Kinder. Dies dürfte schlicht die Realität von
Pendelmigration wiedergeben; ein vermeintlicher Missbrauch ist daraus nach Ansicht der
Fragesteller nicht herzuleiten.
Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien nehmen vermehrt
Integrationskurse in Anspruch. Obwohl sie keinen Rechtsanspruch haben, gehören sie mit
Polen, der Türkei und Syrien zu den fünf Hauptherkunftsländern bei den neu
angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Jahres 2013;
zusammengenommen stellen sie unter diesen 11,4 Prozent. Auffallend sind die sehr
unterschiedlichen Bestehensquoten: Rumänische Staatsangehörige schlossen im
ersten Halbjahr 2013 zu 80 Prozent den Kurs auf dem Sprachniveau B1 ab, aber
nur 59 Prozent der bulgarischen Staatsangehörigen (Schnitt aller
Staatsangehörigen der Europäischen Union: 74 Prozent). Für sie ist die Umstellung von der
kyrillischen auf die lateinische Schrift wahrscheinlich eine wesentliche
Schwierigkeit. Der Bericht geht auf diese Problematik nicht ein.
Bei der Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen wurden die
meisten Anträge im Jahr 2012 von rumänischen Staatsangehörigen gestellt
(1 155 von 10 989 insgesamt), zu 89 Prozent betrafen die Anträge
medizinische Gesundheitsberufe (u. a. Ärzte). Für alle Mitgliedstaaten der Europäischen
Union wurden 5 538 Anträge gestellt, davon 4 605 (83 Prozent) für
medizinische Gesundheitsberufe. Die Anerkennungsquote lag für bulgarische mit
89,2 Prozent bzw. rumänische Staatsangehörige mit 89,9 Prozent über dem
EU-Durchschnitt von 82 Prozent.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1602Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist den mit der Vorbemerkung erhobenen Vorwurf der
Fragesteller, Teile der Regierungskoalition hätten zu einer rassistischen und
chauvinistischen Hetze gegen Unionsbürger beigetragen, mit aller
Entschiedenheit zurück.
Mit der Einsetzung des Staatssekretärsausschusses zu „Rechtsfragen und
Herausforderungen bei der Inanspruchnahme der sozialen Sicherungssysteme durch
Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)“ hat die
Bundesregierung u. a. das Ziel verfolgt, die öffentliche Debatte über die Zuwanderung
aus der Europäischen Union zu versachlichen. Der Staatssekretärsausschuss hat
hierfür zunächst eine Bestandsaufnahme der Zahlen, Daten und Fakten
vorgenommen, die sich nicht auf Bulgarien und Rumänien beschränkt. Mit seinen
Vorschlägen aus dem Zwischenbericht vom 26. März 2014 hat sich der
Staatssekretärsausschuss zunächst auf Maßnahmen beschränkt, die auf nationaler
Ebene und zeitnah umgesetzt werden können. Dies betrifft zum einen
Maßnahmen zur Unterstützung der besonders betroffenen Kommunen sowie
mögliche Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung. Der Ausschuss wird im Juni
2014 einen Abschlussbericht vorlegen.
1. Ist mittlerweile die Zahl der Fälle des Nichtbestehens des
Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU,
Missbrauch des Freizügigkeitsrechts durch Täuschung) im
Ausländerzentralregister abrufbar?
Falls ja, welche Zahlen über welche Zeiträume liegen mittlerweile vor (bitte
nach Staatsangehörigkeiten auflisten)?
Falls nein, warum nicht, und welche quantitativen Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung zum Umfang zu etwaigen Täuschungshandlungen,
beispielsweise über eine vermeintliche Gewerbegründung oder über die
Vorlage gefälschter bzw. verfälschter Dokumente, vor bzw. waren Grundlage
der Beratung der Staatssekretäre (bitte ausführen)?
Die Implementierung des Speichersachverhalts zu § 2 Absatz 7 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) im Ausländerzentralregister (AZR) durch das
Bundesverwaltungsamt (BVA) wird im Rahmen eines Sondertermins zur
Veröffentlichung (Release) Ende Juni 2014 erfolgen. Bis zur Implementierung des
speziellen Verlustgrundes nach § 2 Absatz 7 FreizügG/EU im AZR können
diese Fälle von den Ausländerbehörden übergangsweise unter einem anderen
Speichersachverhalt an das AZR übermittelt werden. Auf diese Weise wird
insbesondere sichergestellt, dass im konkreten Einzelfall eine das AZR abfragende
Stelle die Information erhält, ob die betreffende Person ihr Freizügigkeitsrecht
verloren hat. Eine statistische Auswertung ist für diese Übergangszeit nicht
möglich.
Der Staatssekretärsausschuss hat sich intensiv mit der Situation in den
Kommunen befasst und dazu u. a. eine Anhörung mit Vertretern der kommunalen
Spitzenverbände und betroffener Kommunen durchgeführt, in der diese ausführlich
über die in der Frage angesprochenen Sachverhalte berichtet haben. Die
Bundesregierung verfügt aus Gründen der verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilung
zwischen dem Bund und den Ländern über keine darüber hinausgehenden
eigenen quantitativen Erkenntnisse zum Umfang der in der Frage genannten
Täuschungshandlungen.
Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
18/1436 verwiesen.
Drucksache 18/1602 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Umfang des
Phänomens in der Bundesrepublik Deutschland „erschlichener“
Aufenthaltskarten vor, die an Drittstaatsangehörige ausgegeben werden, die eine Ehe mit
einem freizügigkeitsberechtigten Bürger der Europäischen Union angeblich
nur mit dem Ziel eingehen, eine solche Aufenthaltskarte zu erhalten, ohne
tatsächlich eine familiäre Lebensgemeinschaft führen zu wollen?
Wie andere Mitgliedstaaten sieht sich auch Deutschland mit Fällen von
Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht
konfrontiert. Abfragen unter den Ländern haben eine nicht unerhebliche Zahl
von Fällen ergeben. Typische Fallkonstellationen sind insbesondere das
Eingehen von so genannten Scheinehen ohne das Ziel, eine familiäre
Lebensgemeinschaft zu führen, unterschiedliche Formen des Gebrauchs gefälschter
Dokumente sowie Täuschung über den Wohnsitz oder das Arbeitsverhältnis,
insbesondere um Einreise- und Aufenthaltsrechte für Angehörige zu erlangen.
Bereits in den Jahren 2012 und 2013 sind in Deutschland vermehrt Fälle
registriert worden, in denen (männliche) serbische Staatsangehörige mit
Unionsbürgerinnen überwiegend aus den neuen Mitgliedstaaten Ehen eingegangen
sind. Regionale Schwerpunkte lagen im Jahr 2013 in Hessen sowie in Berlin.
Die damaligen Ermittlungen geben Anlass für den Verdacht, dass Scheinehen
der Einschleusung in das Bundesgebiet und der Erlangung einer
Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers
dienen sollten.
Abfragen unter den Ländern belegen das organisierte Vorgehen, die nicht
unerhebliche Zahl der Fälle und den zum Teil ähnlichen Modus operandi zur
missbräuchlichen Erlangung eines Freizügigkeitsrechts.
a) Wie viele Drittstaatsangehörige halten sich derzeit nach Kenntnis der
Bundesregierung bzw. jeweils zu Ende des Jahres im Zeitraum 2007 bis
2013 mit einer Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU in
Deutschland auf (bitte zusätzlich nach Geschlecht, minderjährig,
volljährig und den zehn Hauptherkunftsstaaten auflisten)?
Daten zur Aufenthaltskarte für Angehörige von EU-/EWR-Bürgern (EWR =
Europäischer Wirtschaftsraum) werden erst seit dem Jahr 2008 in das AZR
aufgenommen, so dass in der Auswertung keine Angaben für das Jahr 2007
enthalten sind.
Aufhältige Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltskarte nach FreizügG/EU
Stichtag männlich weiblich unbekannt gesamt
31.12.2008 1 374 1 654 5 3 033
31.12.2009 3 216 4 059 2 7 277
31.12.2010 4 701 6 083 2 10 786
31.12.2011 6 050 7 757 1 13 808
31.12.2012 7 921 10 280 1 18 202
31.12.2013 10 106 12 715 7 22 828
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1602Quelle: Ausländerzentralregister
Stichtag unter 18 Jahre 18 Jahre und älter gesamt
31.12.2008 382 2 651 3 033
31.12.2009 905 6 372 7 277
31.12.2010 1 296 9 490 10 786
31.12.2011 1 591 12 217 13 808
31.12.2012 2 142 16 060 18 202
31.12.2013 2 644 20 184 22 828
Staatsangehörigkeit 31.12.2008
Brasilien 242
Schweiz 205
Türkei 169
Vereinigte Staaten von Amerika 166
Russische Föderation 148
Marokko 119
Ukraine 90
Indien 74
Serbien (alt) 68
China 63
Staatsangehörigkeit 31.12.2009
Brasilien 634
Türkei 439
Vereinigte Staaten von Amerika 421
Schweiz 348
Russische Föderation 339
Marokko 311
Ukraine 248
Indien 184
China 173
Serbien 166
Staatsangehörigkeit 31.12.2010
Brasilien 951
Türkei 666
Vereinigte Staaten von Amerika 597
Russische Föderation 539
Marokko 468
Schweiz 440
Ukraine 387
Serbien 318
Indien 305
Mazedonien 263
Staatsangehörigkeit 31.12.2011
Brasilien 1 155
Türkei 902
Vereinigte Staaten von Amerika 768
Russische Föderation 702
Marokko 596
Schweiz 518
Serbien 485
Ukraine 480
Indien 446
Mazedonien 379
Staatsangehörigkeit 31.12.2012
Brasilien 1 327
Türkei 1 201
Russische Föderation 975
Vereinigte Staaten von Amerika 963
Marokko 888
Serbien 721
Ukraine 682
Mazedonien 653
Indien 595
Schweiz 526
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1602b) Wie oft wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen
fünf Jahren der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Absatz 4
FreizügG/EU in welchen Fallkonstellationen festgestellt, und wie oft
wurde deshalb eine Aufenthaltskarte eingezogen (bitte zusätzlich nach
Geschlecht und den zehn Hauptherkunftsstaaten auflisten)?
Fallkonstellationen werden bei der statistischen Auswertung nicht betrachtet, so
dass nur eine rein zahlenmäßige Darstellung erfolgen kann.
Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Absatz 4 FreizügG/EU
Quelle: Ausländerzentralregister, Stichtag 30. April 2014
Staatsangehörigkeit 31.12.2013
Türkei 1 441
Brasilien 1 434
Serbien 1 306
Marokko 1 304
Russische Föderation 1 150
Vereinigte Staaten von Amerika 1 101
Mazedonien 1 048
Ukraine 892
Indien 712
Albanien 621
Jahr der Verlustfeststellung männlich weiblich unbekannt gesamt
2009 174 96 270
2010 279 170 449
2011 324 196 520
2012 453 298 1 752
2013 412 282 2 696
Summe 1 642 1 042 3 2 687
Staatsangehörigkeit Anzahl
Rumänien 762
Polen 645
Bulgarien 432
Slowakische Republik 102
Ungarn 97
Griechenland 81
Italien 74
Litauen 72
Niederlande 51
Lettland 44
Drucksache 18/1602 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) Welche konkreten Angaben welcher Ausländerbehörden oder anderer
Stellen oder sonstige Erkenntnisse liegen den Aussagen im
Staatssekretärsbericht zu dieser Problematik zugrunde, und in wie vielen der auf
S. 58 des Berichts angegebenen Zahl von 250 Verdachtsfällen kam es
nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich zum Einzug der
entsprechenden Aufenthaltskarte bzw. dazu, dass eine Aufenthaltskarte nicht
erteilt wurde, und was ergaben gerichtliche Überprüfungen solcher
behördlicher Maßnahmen nach Kenntnis der Bundesregierung?
Die in der Frage angesprochenen Ausführungen auf Seite 58 des Berichts gehen
auf Übermittlungen der Innenministerien Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen zurück. Über
den aktuellen Verfahrensstand in den 250 Verdachtsfällen hat die
Bundesregierung keine Kenntnisse.
d) Ist nach Ansicht der Bundesregierung allein die Tatsache, dass die
Eheleute jedenfalls zeitweise keinen gemeinsamen Haushalt in der
Bundesrepublik Deutschland führen – beispielsweise aufgrund einer
wirtschaftlichen Betätigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union – ein hinreichender Anhaltspunkt, von einer Täuschung i. S. v. § 2
Absatz 7 FreizügG/EU auszugehen, bzw. welche Aspekte sollen zur
Feststellung einer solchen Täuschungshandlung herangezogen werden, bzw.
welche Umstände müssen für eine entsprechende Annahme vorliegen
(bitte ausführen)?
Grundsätzlich genießen drittstaatsangehörige Ehepartner, die einen
freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger nach Deutschland begleiten oder ihm hierher
nachziehen, ebenfalls das Freizügigkeitsrecht. Allein die Tatsache, dass der
Unionsbürger von seinem in den Europäischen Verträgen niedergelegten Recht
auf wirtschaftliche Betätigung in einem anderen EU-Staat Gebrauch macht und
infolge dessen zeitweise kein gemeinsamer Haushalt in der Bundesrepublik
geführt wird, ist für sich genommen kein hinreichender Anhaltspunkt, um vom
Vorliegen einer Täuschung auszugehen.
Hinweise auf eine Täuschung können z. B. sein, dass das Ehepaar erst kurz vor
der Übersiedlung nach Deutschland geheiratet hat, dass es sich nicht in einer
gemeinsamen Sprache verständigen kann, bei Behördenkontakten durch einen
Dolmetscher begleitet wird, der Fragen ohne Rücksprache mit den
Antragstellern beantwortet sowie dass mehrere Paare mit gleichem Heiratsdatum einen
Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsbescheinigung gemäß FreizügG/EU
stellen. Entsteht in der zuständigen Behörde der Verdacht auf eine Täuschung,
wird jeder Einzelfall genau geprüft.
e) Welche Erkenntnisse aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sind der Bundesregierung zu dieser Problematik bekannt,
insbesondere solche, die sich auf valide Daten und nicht im Wesentlichen
auf subjektive Eindrücke aus den zuständigen (Ausländer-)Behörden
stützen?
f) Welche Erfahrungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der Einführung der
Strafbarkeit von so genannten Scheinehen zur Erschleichung von
Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige gemacht, und welche Fallzahlen
sind dazu jeweils bekannt?
Zuletzt hat sich der Rat der Justiz- und Innenminister im Jahr 2013 auf Initiative
der zuständigen Minister von Österreich, Deutschland, den Niederlanden und
Großbritannien mehrfach mit Fragen des Freizügigkeitsrechts sowie einer
Unterbindung des Missbrauchs dieses Rechts insbesondere durch das Eingehen von
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1602Scheinehen befasst. In diesem Rahmen sowie auch im Rahmen der
Expertenarbeitsgruppe Freizügigkeit wurden mit der Kommission sowie zwischen den
Mitgliedstaaten Mitteilungen, Berichte sowie umfangreiche
Informationssammlungen über die in den Teilfragen genannten Aspekte ausgetauscht. Als
Beispiele seien genannt:
Belgien hat am 21. Februar 2006 mit Artikel 79 eine neue strafrechtliche
Vorschrift zur Ahndung von Scheinehen in das Gesetz vom 15. Dezember 1980
eingeführt.
Eine Arbeitsgruppe der Kriminalpolizei unter Beteiligung der
Staatsanwaltschaften, der Standesämter, der Ausländerbehörden, des Außen- und des
Justizministeriums sowie der Bundespolizei befasste sich intensiv mit den
Handlungsmöglichkeiten, Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Behörden bei der
Aufdeckung und Unterbindung von Scheinehen. Im Ergebnis gab das
Kollegium der Generalstaatsanwälte einen Runderlass 10/2009 zu Scheinehen an die
Staatsanwaltschaften heraus, der alle zwei Jahre evaluiert werden soll. Den
zuständigen Behörden wurde ein internes Handbuch zum Vorgehen bei der
Aufklärung und Bekämpfung von Scheinehen zur Verfügung gestellt.
Die Niederlande haben verschiedene Pilotuntersuchungen zur Aufdeckung von
Scheinehen durchgeführt, darunter zuletzt im Jahr 2013 in Hertogenbosch. Im
Rahmen dieser Untersuchung wurden in einer ersten Runde 250 Fälle überprüft.
Nach Auskunft der zuständigen niederländischen Behörden zeigte sich, dass es
sich in ca. 70 Prozent der Fälle um eine Scheinehe oder -partnerschaft handelte.
In 94 Prozent dieser Fälle stimmten die Gerichte der Bewertung durch die
zuständigen Behörden zu, dass es sich nicht um eine echte Ehe oder Partnerschaft
gehandelt hatte. Eine weitere Untersuchung betraf 130 Fälle; Ergebnisse sind
noch nicht bekannt geworden.
Die zuständigen Polizeibehörden in Großbritannien führten und führen
Ermittlungen im Bereich des Deliktsfeldes Scheinehen. Die Ermittlungsergebnisse und
Beweise in diesen Fällen legen nach Auffassung der zuständigen britischen
Behörden nahe, dass es sich häufig um organisiertes Vorgehen mit dem Ziel der
Einschleusung in das Vereinigte Königreich handelt. Demnach haben die
Ermittlungen der britischen Behörden gezeigt, dass eine Reihe von EU-Bürgern
Scheinehen zur Erzielung finanzieller Vorteile eingehen, während ein Teil Opfer
krimineller Aktivitäten wurde.
Die ungarischen Behörden haben Ende des Jahres 2013 rund 100 Fälle von
Scheinehen zwischen ungarischen Frauen und männlichen serbischen
Staatsangehörigen aufgedeckt, deren Ziel es war, den serbischen Staatsangehörigen ein
Aufenthaltsrecht auf der Grundlage von Freizügigkeitsrecht in Deutschland zu
verschaffen.
Darüber hinaus hat die Europäische Kommission im Rahmen des Europäischen
Migrationsnetzwerks bereits im Jahr 2012 eine Erhebung zu Scheinehen
durchgeführt und die Ergebnisse den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit in einer
Handreichung („Misuse of the Right of Family Reunification: Marriages of
Convenience and False Declarations of Parenthood“) zur Verfügung gestellt.
Drucksache 18/1602 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode3. Welche Zahlen liegen der Bundesregierung über die in den letzten drei
Jahren nachweislich missbräuchlich in Anspruch genommenen
Sozialleistungen vor, und wie stellt sich hier das Verhältnis von deutschen
Staatsangehörigen zu Menschen mit einer Staatsbürgerschaft aus den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und Menschen mit einer Staatsbürgerschaft außerhalb
der Europäischen Union dar (bitte gesondert aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Kleinen Anfragen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksachen 18/1112
vom 9. April 2014 (Antwort zu Frage 2) und 18/1436 vom 16. Mai 2014
(Antwort zu Frage 1) verwiesen.
4. Auf welche unionsrechtliche Grundlage soll die im Staatssekretärsbericht
vorgeschlagene Wiedereinreisesperre nach einer Verlustfeststellung des
Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 7 FreizügigG/EU gestellt werden, und
welche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der
Auslegung dieser Grundlage ist dabei gegebenenfalls zu beachten (bitte mit
Fundstellen und Leitsätzen angeben; Angaben zur Rechtsprechung des
EuGH, die bei etwaigen Gesetzesvorhaben zu beachten ist – dies gilt auch
für nachfolgende Fragen – bitte unabhängig von etwaigen Auskünften der
Bundesregierung zu geplanten Gesetzesvorhaben beantworten)?
Rechtsgrundlage für die Einführung befristeter Wiedereinreisesperren ist
Artikel 35 der Richtlinie 2004/38/EG, wonach die Mitgliedstaaten Maßnahmen
erlassen können, „… die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie
verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug – wie z. B. durch
Eingehen von Scheinehen – zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen.“
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Auslegung dieser
Bestimmung bisher nicht befasst.
5. Auf welche unionsrechtliche Grundlage soll die im Staatssekretärsbericht
vorgeschlagene Befristung des Aufenthalts zur Arbeitssuche gestellt
werden (bitte mit konkretem Verweis auf die hierbei zu beachtende EuGH-
Rechtsprechung ausführen)?
a) Wenn, wie im Bericht angegeben, der Bezug von Sozialleistungen allein
nicht zu Ausweisungsmaßnahmen führen soll, welche weiteren
Kriterien sollen herangezogen werden, und wie sollen diese
gesetzestechnisch abgebildet werden?
b) Durch welche Behörde soll eine entsprechende Prüfung vorgenommen
werden, angesichts des Umstandes, dass nach Auffassung der
Fragesteller in den Ausländerbehörden regelmäßig eine ausreichende Expertise
über Beschäftigungsaussichten fehlen dürfte, oder soll allein die
fehlgeschlagene Suche nach Beschäftigung innerhalb des ersten halben Jahres
nach Einreise ausschlaggebend sein?
c) Welche Handhabe sieht die Bundesregierung im Unionsrecht, eine
unmittelbare Wiedereinreise von arbeitssuchenden
freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, die ausgewiesen worden sind, zu unterbinden,
und welche Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung sind dabei zu beachten
(bitte konkret mit Aktenzeichen und Leitsätzen benennen)?
Die vorgeschlagene Änderung erfolgt im Einklang mit dem Unionsrecht in
seiner Auslegung durch den EuGH):
Der EuGH hat dazu entschieden, dass zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus
Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
auch das Recht gehört, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1602nach einer Arbeitsstelle zu suchen. Das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern zur
Arbeitssuche kann allerdings zeitlich begrenzt werden. Die Mitgliedstaaten sind
berechtigt, hierfür einen angemessenen Zeitraum festzulegen.
Der EuGH ist dabei von einem Zeitraum von sechs Monaten als angemessen zur
Arbeitssuche ausgegangen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine
Aufenthaltsbeendigung dann nicht zulässig, wenn der Betroffene nachweisen kann, dass er
weiterhin mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht (EuGH vom 26. Februar
1991, Rs. C-292/89, Antonissen, Rn. 21). In einer späteren Entscheidung hat der
Gerichtshof den Grundsatz wiederholt, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind,
einen angemessenen Zeitraum für die Stellensuche festzulegen (EuGH vom
23. März 2004, Rs. C-138/02, Collins, Rn. 37).
Diese Rechtsprechung findet ihren Niederschlag auch im Sekundärrecht der EU:
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG sind Unionsbürger als
Arbeitnehmer, Selbständige oder Nichterwerbstätige mit ausreichenden
Existenzmitteln sowie Krankenversicherungsschutz freizügigkeitsberechtigt.
Arbeitssuchende werden in der Vorschrift nicht genannt. Die Rechtsprechung des
EuGH zum Aufenthaltsrecht von Arbeitsuchenden findet ihren Niederschlag in
Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b dieser Richtlinie: Danach dürfen Unionsbürger,
die sich zur Arbeitssuche im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, nicht
ausgewiesen werden, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen
und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.
Aus den genannten unionsrechtlichen Vorgaben sowie der einschlägigen
Rechtsprechung des EuGH ergeben sich die Kriterien zur gesetzestechnischen
Ausgestaltung der vom Staatssekretärsausschuss in seinem Zwischenbericht
vorgeschlagenen Befristung des Aufenthaltsrechts zur Arbeitssuche: Die
Mitgliedstaaten sind berechtigt, einen angemessenen Zeitraum für ein Aufenthaltsrecht
zur Arbeitssuche festzulegen. Danach sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen
so lange nicht zulässig, wie der Betroffene gegenüber den zuständigen Behörden
nachweisen kann, dass er weiterhin mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit
sucht.
Im Übrigen können die zuständigen Behörden bereits nach geltender Rechtslage
gemäß § 5 Absatz 3 FreizügG/EU das Vorliegen oder den Fortbestand der
Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts aus § 2 Absatz 1
FreizügG/EU aus besonderem Anlass überprüfen und auf der Grundlage von § 5
Absatz 4 FreizügG/EU einen Verlust dieses Rechts feststellen, wenn die
genannten Voraussetzungen nicht bestehen.
Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass ein Recht auf Einreise und
Aufenthalt auf der Grundlage von Freizügigkeitsrecht nicht mehr besteht, sind
Unionsbürger gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 FreizügG/EU ausreisepflichtig.
6. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Darstellung
des Berichts, dass – Effekte durch die Krise in den südlichen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union beiseite gelassen – ein Anstieg an
Kindergeldberechtigten jeweils dann zu verzeichnen ist, wenn Staaten neu der EU
beitreten, also junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus diesen Ländern
in die Bundesrepublik Deutschland einwandern und eine Familie gründen,
und welche Schlussfolgerungen können aus diesen Fakten insbesondere auf
die Gefahr des „Missbrauchs“ von Kindergeld gezogen werden?
Aus der Tatsache, dass mit dem Beitritt von Staaten zur EU in der Regel eine
verstärkte Zuwanderung aus diesen Staaten und ein Anstieg der Zahl der
Kindergeldberechtigten einhergingen, lassen sich keine Rückschlüsse auf den
„Missbrauch“ von Kindergeldbezug ziehen.
Drucksache 18/1602 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode7. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Darstellung
des Berichts, demzufolge der Anteil von Kindern, für die Kindergeld
bezogen wird, augenscheinlich um so höher ist, je näher der Herkunftsstaat der
Eltern an der Bundesrepublik Deutschland liegt, inwieweit teilt sie die
Einschätzung der Fragesteller, dass eine räumliche Nähe zur Bundesrepublik
Deutschland Formen der „Pendelmigration“ und damit einen höheren
Anteil von im Ausland lebenden kindergeldberechtigten Kindern begünstigt,
und welche Schlussfolgerungen können aus diesen Fakten insbesondere auf
die Gefahr des „Missbrauchs“ von Kindergeld gezogen werden?
Aus der Tatsache, dass der Anteil von Kindern ausländischer
Kindergeldbezieher, die nicht in Deutschland leben, umso höher ist, je näher der
Herkunftsstaat der Eltern an Deutschland liegt, kann auf „Pendelmigration“ geschlossen
werden.
Die Bearbeitung von Kindergeldfällen, die einen Auslandbezug aufweisen, ist
wegen der Beachtung über- und zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften
aufwändiger und komplexer als bei reinen Inlandsfällen. Außerdem sind häufig
Informationen und Nachweise von ausländischen Behörden beizuziehen. Diese
Umstände erhöhen die Fehleranfälligkeit und damit auch die
Missbrauchsgefahr.
8. Welche konkreten Hinweise und quantitativen Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung zum Umfang des Missbrauchs des Kindergeldbezugs im
Hinblick auf
a) nicht existente Kinder,
b) mehrfachen Bezug von Kindergeld für ein einziges Kind, entweder in
der Bundesrepublik Deutschland oder durch Bezug in der
Bundesrepublik Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(inkl. des Herkunftsstaates),
c) andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die angeben, mit
entsprechendem Missbrauch zu kämpfen zu haben,
im Einzelnen vor?
Missbrauchsfälle werden nicht im Einzelnen statistisch erfasst und
nachgehalten.
Die Zuwanderung aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland hat in den
vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen. Die umfassende Freizügigkeit
innerhalb der Europäischen Union macht dies möglich. Dadurch steigt die Zahl
der Kinder, für die in Deutschland Kindergeld beantragt wird. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Erkenntnisse über einzelne
Missbrauchsfälle erlangt die Bundesregierung im Rahmen der Fachaufsicht über die
Durchführung des Familienleistungsausgleichs.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/1602 9. Wie soll die Anregung aus dem Bericht, in Zukunft immer die
Steueridentifikationsnummer des Kindergeldberechtigten und des zum
Kindergeldbezug berechtigenden Kindes zu prüfen, umgesetzt werden, erhalten auch
jetzt schon neu zuziehende Kinder eine Steueridentifikationsnummer,
welche Neuregelungen sind diesbezüglich eventuell erforderlich, und mit
welchen zusätzlichen Kosten ist hierbei zu rechnen?
Die eindeutige Identifizierung, insbesondere durch die
Steueridentifikationsnummer, ist künftig eine Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld. Dafür
ist eine Ergänzung des Einkommensteuergesetzes erforderlich, womit die
derzeit – auf freiwilliger Basis bestehende Verwaltungspraxis zur Angabe der
Steueridentifikationsnummer – erstmals gesetzlich verpflichtend
vorgeschrieben wird. Jede Person, die in Deutschland gemeldet ist, hat auch eine
Steueridentifikationsnummer. Neu hinzuziehende Kinder erhalten dann eine
Steueridentifikationsnummer, wenn sie in der zuständigen Meldebehörde
melderechtlich erfasst worden sind. Die Meldebehörde übermittelt den Neuzugang an das
Bundeszentralamt für Steuern, das dann die Steueridentifikationsnummer
vergibt. Das Verfahren ist seit Jahren bewährt und etabliert, so dass dafür auch keine
zusätzlichen Kosten entstehen.
10. Welchen zusätzlichen Verwaltungsaufwand und welche zusätzlichen
Kosten erwartet die Bundesregierung, wenn die Familienkassen, der
Anregung des Berichts folgend, zukünftig prüfen müssen, ob sie
gegebenenfalls die Ausländerbehörde zur Prüfung des Bestehens der Freizügigkeit
konsultieren sollen?
Die Bundesregierung überarbeitet derzeit die Verwaltungsanweisungen auch
und insbesondere für diesen Bereich der Familienkassen. Vorgesehen ist, die
Überprüfung bei Auslandssachverhalten zu intensivieren. Wegen der zu
erwartenden intensiveren personellen Betreuung dieser Sachverhalte ist mit einem
Anstieg des Bearbeitungsaufwandes in der Bundesagentur für Arbeit und dem
Bundeszentralamt für Steuern zu rechnen. Die Höhe des zusätzlichen
Aufwandes hängt von der abschließenden Formulierung in der Dienstanweisung ab.
11. Wie soll bei einer solchen Einbindung der Familienkassen in die
Durchsetzung des Freizügigkeitsrechts (was nicht ihren originären Aufgaben im
Rahmen des Familienleistungsausgleichs entspricht) ausgeschlossen
werden, dass Familien mit Kindergeldbezug zukünftig deutlich engmaschiger
als Alleinstehende oder Kinderlose im Bestehen ihrer Freizügigkeit
kontrolliert werden, um eine Diskriminierung aufgrund des Kindergeldbezugs
zu verhindern?
Die Freizügigkeitsberechtigung ist materielle Tatbestandsvoraussetzung für den
Kindergeldbezug und schon deswegen keine Diskriminierung. Die
Freizügigkeitsberechtigung der antragstellenden Person kann bereits nach geltender
Rechtslage anlassbezogen überprüft werden. Lediglich in der Dienstanweisung
werden nunmehr Hinweise aufgenommen, die klarstellen, wann zur
Überprüfung der Freizügigkeitsberechtigung die Ausländerbehörde zu konsultieren
ist.
Drucksache 18/1602 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode12. Inwieweit sieht es die Bundesregierung als problematisch an bzw. als
einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot von Unionsangehörigen,
dass es laut Angaben der Bundesagentur für Arbeit (vgl. DIE WELT vom
29. April 2014: „Zahl der Kindergeldanträge aus Ausland unterschätzt“)
infolge eines EuGH-Urteils vom Juni 2012 zum Kindergeldbezug von
Leih- und Saisonarbeitern 30 000 unbearbeitete „Kindergeldanträge von
Ausländern“ (gemeint sind vermutlich vor allem Unionsangehörige) „mit
Kindern im Heimatland“ gibt und „in vielen Fällen die Antragsteller seit
mehr als einem Jahr auf ihr Geld“ warten, was hat die Bundesagentur in
Verhandlungen mit dem Bundesministerium der Finanzen bei
Verhandlungen um mehr Geld und Personal zur Auflösung des Antragstaus erreichen
können, und inwieweit stellt die Bundesregierung sicher, dass geplante
Maßnahmen zur genaueren Prüfung von Kindergeldanträgen bei diesem
Personenkreis nicht zu noch längeren Bearbeitungszeiten und damit zu
einer Benachteiligung von Unionsangehörigen führen (bitte im Detail
darlegen)?
Die EuGH-Entscheidung hat zu einem stark vermehrten Antragsaufkommen in
dem Bereich beigetragen, zumal die Anträge häufig auch gleich für die
vergangenen Jahre abgegeben werden.
Kindergeldfälle mit Bezug zu zwischen- und überstaatlichen Rechtsvorschriften
sind komplexer und aufwändiger in der Bearbeitung als diejenigen Fälle, bei
denen nur und ausschließlich deutsches Recht zu beachten ist.
Wegen der europäischen Koordinierung und des dafür erforderlichen
zwischenstaatlichen Informationsaustausches hängt die Bearbeitungszeit auch von
Faktoren ab, die eine deutsche Familienkasse nicht beeinflussen kann. Dazu
gehören unter anderem auch die Abläufe und Strukturen in den Verwaltungen anderer
Staaten.
Die Bundesagentur hat den personell zu erwartenden Mehrbedarf für die
Auflösung des Antragstaus ermittelt. Das Bundesministerium der Finanzen wird die
Bundesagentur bedarfsgerecht mit den erforderlichen Mitteln ausstatten.
13. Sind die Formulierungen des Berichts in Bezug auf die sozialrechtliche
Behandlung freizügigkeitsberechtigter Bürger der EU und zum
Leistungsausschluss aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
dahingehend zu verstehen, dass die Bundesregierung hierzu erst einmal die
Rechtsprechung des EuGH abwarten will, bevor sie sich dazu weiter
positioniert?
a) Bleibt diese Fragestellung dann auch im Abschlussbericht
ausgeklammert, falls bis dahin keine Entscheidung des EuGH in den
Vorlageverfahren zur Frage des Leistungsausschlusses ergangen sein sollte, oder
welches weitere Vorgehen plant die Bundesregierung für diesen Fall?
b) Soll der Abschlussbericht im Abschnitt „Mögliche weitere
Maßnahmen auf europäischer Ebene“ einen Vorschlag enthalten, wie die
Bundesregierung auf EU-Ebene zu einer Klärung der sozialrechtlichen
Aspekte der Freizügigkeit weiter agieren soll oder kann?
Die Bundesregierung diskutiert diese Fragen derzeit in der am 6. Mai 2014
eingesetzten Unterarbeitsgruppe „Europarechtliche Regelungen“ des
Staatssekretärsausschusses „Rechtsfragen und Herausforderungen bei der
Inanspruchnahme der sozialen Sicherungssysteme durch Angehörige der EU-
Mitgliedstaaten“. Die Unterarbeitsgruppe soll der Frage nachgehen, ob und inwieweit
Überlegungen für weitere Schritte auf europäischer Ebene oder im
Zusammenhang mit europarechtlichen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/1602Regelungen erforderlich und sinnvoll sind. Der Ausschuss wird dazu in seinem
Abschlussbericht Stellung nehmen. Dieser Diskussion möchte die
Bundesregierung nicht vorgreifen.
14. Welche Daten liegen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zum Umfang von
Scheinselbständigkeiten und so genannter Schwarzarbeit vor, in deren
Rahmen Sozialbeiträge vorenthalten wurden, und welche Erkenntnisse
gibt es insbesondere zu den Staatsangehörigkeiten der Opfer und der
Profiteure solcher verdeckten ausbeuterischen Arbeitsverhältnisse und zur
Summe des entstandenen Schadens für die Sozialversicherungsträger?
Scheinselbständigkeit stellt einen Unterfall der Vorenthaltung von
Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 266a des Strafgesetzbuches dar.
Scheinselbständigkeit wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS)
statistisch nicht gesondert erfasst. Die Staatsangehörigkeit wird bei den
statistischen Erhebungen der FKS nicht erfasst.
15. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu aus den anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse aus anderen EU-Staaten
vor.
16. Soll der Vorschlag des Berichts, zukünftig alle Gewerbeanzeigen auf
Anhaltspunkte für Scheinselbständigkeit zu prüfen, tatsächlich für alle
Gewerbeanzeigen gelten oder auf Bürgerinnen und Bürger der EU oder sogar
einzelne Herkunftsstaaten begrenzt werden?
a) Mit welchen Folgekosten rechnet die Bundesregierung für die
Gewerbeämter insbesondere hinsichtlich des notwendigen
Personalaufwuchses?
b) Warum enthält der Bericht keinerlei Vorschläge im Hinblick auf die
Bekämpfung der Profiteure der durch Scheinselbständigkeit
verdeckten ausbeuterischen Arbeitsverhältnisse, etwa hinsichtlich der
systematischen Vorenthaltung von Sozialleistungen, Zahlung sittenwidriger
Löhne etc.?
c) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen oder in
Planung, die nicht im Bericht erwähnt werden, die der Bekämpfung der
durch Scheinselbständigkeit verdeckten ausbeuterischen
Arbeitsverhältnisse dienen?
d) Wenn diese Problematik ansonsten von der Bundesregierung bislang
noch nicht weiter angegangen wurde, warum wird dieses Phänomen,
von dem eine große Zahl von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern
in Deutschland betroffen ist, ausgerechnet im Kontext der Debatte um
„Missbrauch der Freizügigkeit“ nicht angegangen?
e) Warum wird die Prüfung von weiteren Maßnahmen im Bereich von
Scheinselbständigkeit und so genannter Schwarzarbeit im Bericht auf
den Zusammenhang mit „Organisierter Kriminalität“ und
„bandenmäßige Begehung“ der Vorenthaltung von Beiträgen zur
Sozialversicherung beschränkt, obwohl in der Regel solche Formen der
Ausbeutung und des Sozialbetruges im Rahmen von Beschäftigungsverhält-
Drucksache 18/1602 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenissen mit ganz legalen Unternehmen, beispielsweise in der
Fleischindustrie oder im Baugewerbe, begangen werden?
Warum enthält der Bericht an dieser Stelle lediglich einen Prüfauftrag,
während bei den gegen die Opfer solcher Ausbeutung gerichteten
Maßnahmen die Umsetzung empfohlen wird?
f) Welche konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um
gegen ausbeuterische Beschäftigung, wie z. B. „Knebelverträge“,
vorzugehen, und was will sie tun, um Beschäftigten ihre Rechte
zuzusichern, wenn sie beispielsweise über Monate ihre Gehälter nicht
ausbezahlt bekommen?
Im Gewerberecht soll geregelt werden, dass künftig in den Fällen Daten aus der
Gewerbeanmeldung an die FKS übersandt werden, in denen Anhaltspunkte für
eine Scheinselbständigkeit vorliegen. Eine entsprechende Regelung enthält
bereits die „Vereinbarung des Bundesministeriums der Finanzen und der
zuständigen Ressorts der Länder über die Grundsätze der Zusammenarbeit der FKS mit
den Gewerbebehörden und den Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden der
Länder“ (Zusammenarbeitsvereinbarung). Die Regelung ist unabhängig von der
Staatsangehörigkeit oder der Herkunft des Gewerbeanmeldenden.
Die möglichen Kosten der Regelung auf Grund etwaigen Personalmehrbedarfs
bei den Gewerbebehörden können derzeit nicht beziffert werden. Eine Reihe
von Gewerbebehörden verfährt aber auch heute schon entsprechend der
Zusammenarbeitsvereinbarung, so dass es dort kaum Änderungen im Arbeitsprozess
geben dürfte.
In Deutschland sichern Gesetze und Rechtsverordnungen für Arbeitnehmer
einen Mindeststandard von Arbeitsbedingungen. Einzelne Vereinbarungen eines
Arbeitsvertrages können zum Beispiel wegen Verstoß gegen ein gesetzliches
Verbot (§ 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) oder das
Sittenwidrigkeitsverbot (§ 138 BGB) rechtswidrig und damit nichtig sein. Arbeitnehmer
können ihre Rechte gegenüber ihrem Arbeitgeber vor den Gerichten für
Arbeitssachen geltend machen.
Scheinselbstständige sind im Rechtssinne Arbeitnehmer und genießen damit
den Schutz des Arbeitsrechts. Zur Verhinderung des Missbrauchs von
Werkverträgen sind im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode verschiedene
Maßnahmen vereinbart worden. So sollen beispielsweise zur Erleichterung der
Prüftätigkeit von Behörden die wesentlichen durch die Rechtsprechung
entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßem und
missbräuchlichem Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt werden.
Für die FKS ist im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen
Beschäftigung die Prüfung von Scheinselbständigkeit von besonderer
Bedeutung.
Grundsätzlich besteht bereits ein ausreichender Rechtsrahmen für die Arbeit der
FKS. Der Staatssekretärsausschuss prüft nur, inwieweit die rechtlichen
Bedingungen der FKS zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit
noch weiter optimiert werden können.
Prüfenswert sind in diesem Zusammenhang die Straf- und Ermittlungsnormen
zur Bekämpfung der organisierten Begehungsweisen von Schwarzarbeit. Soweit
der Zwischenbericht Prüfaufträge enthält, ist das Erfordernis der jeweiligen
Maßnahme noch nicht abschließend geklärt.
Die beschlossene Prüfungs- und Übermittlungsverpflichtung der Gewerbeämter
dient der Aufdeckung von Scheinselbständigkeit und ist nicht gegen die Opfer
von Ausbeutung gerichtet.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/160217. An welche Behörden bzw. Stellen können sich Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer aus der EU wenden, und welche Beratungsstellen gibt es
nach Kenntnis der Bundesregierung auf Ebene der Länder und
Kommunen?
Welche Anstrengungen werden von der Bundesregierung unternommen,
um die Arbeit von Beratungsstellen für freizügigkeitsberechtigte
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen und Gewerbetreibende aus der EU zu
fördern und zu unterstützen, in denen diese sich über ihre Rechte
informieren können, und in welchem Maße ist die Bundesregierung an der
Finanzierung von Beratungsstellen bzw. freien Trägern beteiligt?
Im Hinblick auf Arbeitsmarktfragen können sich Unionsbürger an die für sie
jeweils zuständigen Stellen der Bundesagentur für Arbeit bzw. Jobcenter wenden.
Unionsbürger können sich bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit
arbeitsuchend oder arbeitslos melden. Dann stehen ihnen grundsätzlich alle
Beratungs- und Vermittlungsleistungen der aktiven Arbeitsförderung des
Geltungsbereichs des SGB III in Abhängigkeit von den Anspruchsvoraussetzungen der
jeweiligen Leistungen zur Verfügung. Dabei sind Unionsbürger nicht anders
gestellt als arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldete Inländer. Soweit ein
Leistungsanspruch nach dem SGB II vorliegt, können Unionsbürger die Beratungs-
und Vermittlungsleistungen der Jobcenter in gleicher Weise beanspruchen wie
Inländer. Arbeitsuchende, die sich für eine Beschäftigung in Deutschland
interessieren, aber noch nicht hier wohnen, können sich an die Zentrale Auslands-
und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) und die EURES-
Berater in ihren jeweiligen Herkunftsländern wenden. Die Beratung durch die
örtliche Arbeitsagentur, die ZAV oder ein Jobcenter bezieht sich auch auf
arbeitsmarktbezogene Programme und Förderungen, die auf besondere
Problemlagen von Migranten wie etwa Sprachdefizite zielen.
Die Bundesregierung unterstützt das Projekt „Faire Mobilität –
Arbeitnehmerfreizügigkeit sozial, gerecht und aktiv“. Dabei handelt es sich um ein Beratungs-
und Betreuungsprojekt, das die Beschäftigten insbesondere aus den mittel- und
osteuropäischen Staaten bei der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit auf
dem deutschen Arbeitsmarkt unterstützt.
Diesem Kreis der zuwandernden bzw. vorübergehend in Deutschland
arbeitenden ausländischen Beschäftigten bietet das Projekt Informations- und
Beratungsleistungen in der jeweiligen Heimatsprache zu arbeitsrechtlichen und
sozialen Fragestellungen an.
Informationen werden den Arbeitnehmern auch bereits schon in ihren
Heimatländern zur Verfügung gestellt. So übersendet die Deutschen Botschaft Bukarest
allen Personen, die sich dort über Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme in
Deutschland informieren wollen, eine seit Januar 2014 in rumänischer Sprache
vorliegende Broschüre, die unter dem Titel „Wissen ist Schutz“ Informationen
und Beratungsangebote über den Arbeitsmarkt in Deutschland zusammenfasst
und die im Rahmen des Projekts „Faire Mobilität“ erstellt wurde.
Der bulgarische Gewerkschaftsdachverband KNSB sowie
Partnergewerkschaften aus Rumänien und Slowenien haben sich dem Projekt „Faire Mobilität –
Arbeitnehmerfreizügigkeit sozial, gerecht und aktiv“ angeschlossen, wobei auch
eine Beratungsstelle für Bulgarien aufgebaut werden soll.
Das Projekt wird in der Verantwortung des Deutschen Gewerkschaftsbundes
(DGB) und seiner Einzelgewerkschaften seit 2011 umgesetzt. Die zunächst bis
Juli 2014 begrenzte Laufzeit des Projekts wurde auf der Grundlage eines
Verlängerungsantrags des DGB Ende 2013 bis zum 31. Oktober 2015 verlängert.
Die Finanzierung des Projekts erfolgt überwiegend aus Mitteln des
Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Haushalts des Bundesministeriums für
Drucksache 18/1602 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeArbeit und Soziales (BMAS). Der DGB trägt einen Eigenanteil. Die bisherigen
Erfahrungen zeigen, dass das Projekt einen bedeutsamen Beitrag im Umgang
mit schwierigen Frage- und Problemstellungen bei den Arbeitsbedingungen,
auch hinsichtlich des Lohn- und Sozialdumpings, leisten kann. Zudem
verpflichtet die gerade in Kraft getretene Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur
Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit
zustehen, die Mitgliedstaaten zur Benennung oder Schaffung von
Beratungsstrukturen für Arbeitnehmer der Union und ihren Familienangehörigen zu ihren
Rechten aus der VO 492/2011. Die Umsetzung der Richtlinie soll bis Mai 2016
erfolgen.
18. Ist die Bundesregierung bereits an die gesetzlichen
Krankenversicherungen (GKV) mit dem Anliegen herangetreten, zur Entlastung der
Kommunen die Kosten für Impfstoffe für diejenigen Kinder zu übernehmen, deren
Krankenversicherungsschutz noch nicht abschließend festgestellt ist, und
wie hat der GKV-Spitzenverband darauf ggf. reagiert?
19. Wie hat nach Kenntnis der Bundesregierung der GKV-Spitzenverband auf
das im Bericht formulierte Ansinnen des Bundesministeriums für
Gesundheit reagiert, in einem klarstellenden Rundschreiben an die GKV über die
Zugangsvoraussetzungen von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern zu
informieren und für eine einheitliche Rechtsanwendung Sorge zu tragen,
und welche Probleme hat der GKV-Spitzenverband ggf. aus seiner Sicht
hierzu thematisiert?
Das Bundesministerium für Gesundheit ist sowohl hinsichtlich des zugesagten
Rundschreibens über die Zugangsvoraussetzungen als auch der Übernahme der
Kosten für den Impfstoff von Kindern, deren Versicherungsschutz nicht
festgestellt werden kann, an den GKV-Spitzenverband herangetreten. Das
Rundschreiben wird in den nächsten Wochen veröffentlicht werden. Die Gespräche
über die Kostenübernahme des Impfstoffes sind noch nicht abgeschlossen. Auch
hier strebt das Bundesministerium für Gesundheit eine zeitnahe Lösung an.
20. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ähnliche Vorhaben und Maßnahmen wie diejenigen,
die in dem Zwischenbericht des Staatssekretärsausschusses erarbeitet
wurden, und inwieweit stimmt die Bundesregierung ihre geplanten
Maßnahmen auf EU-Ebene mit welchen Partnern ab?
In den EU-Mitgliedstaaten wird der Zuzug von Unionsbürgern sehr
unterschiedlich wahrgenommen. Nur in wenigen Mitgliedstaaten wird die Thematik
kontrovers diskutiert. Abhängig von der jeweiligen nationalen Ausgestaltung des
Aufenthalts- und Sozialrechts gibt es in den EU-Mitgliedstaaten vielfältige
Ansätze bei der Bekämpfung des Missbrauchs von Sozialleistungen bzw. für die
Unterstützung betroffener Unionsbürger. Die im Zwischenbericht des
Staatssekretärsausschusses zu „Rechtsfragen und Herausforderungen bei der
Inanspruchnahme der sozialen Sicherungssysteme durch Angehörige der EU-
Mitgliedstaaten“ vorgeschlagenen Maßnahmen beziehen sich auf Änderungen
innerstaatlicher Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften. Eine Abstimmung
mit EU-Partnern darüber ist daher nicht erfolgt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/160221. Welche konkreten bedarfsgerechten Integrationsangebote für Bürgerinnen
und Bürger aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, über die in
§ 11 FreizügG/EU i. V. m. § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) geregelten Möglichkeiten hinaus, will die Bundesregierung
schaffen, und welche Mittel sieht sie ggf. hierfür vor?
Bürger der Europäischen Union können im Rahmen verfügbarer Kursplätze an
den Integrationskursen teilnehmen (§ 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
[AufenthG]). Ebenso stehen ihnen die Migrationsberatung für Erwachsene
sowie die Jugendmigrationsdienste offen, die als Verbindungsstelle zu den
Regeleinrichtungen und notwendigen Facheinrichtungen vor Ort fungieren und in
verschiedenen Netzwerken mit allen für die Integration relevanten Stellen
kooperieren. Zusätzlich dazu wird – wie im Zwischenbericht des
Staatssekretärsausschusses zu „Rechtsfragen und Herausforderungen bei der Inanspruchnahme
der sozialen Sicherungssysteme durch Angehörige der EU-Mitgliedstaaten“
angekündigt – eine sozialpädagogische Betreuung im Rahmen der
Integrationskurse angeboten, die sich insbesondere an Zuwanderer aus den EU-8-Staaten
(Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische
Republik, Ungarn) und den EU-2-Staaten (Bulgarien und Rumänien) sowie aus den
von der Wirtschafts- und Finanzkrise besonders betroffenen südeuropäischen
Ländern richtet. Dieses Angebot richtet sich an jene Teilnehmer dieser
Zielgruppe mit feststellbaren Lerndefiziten, bildungsferneren Biographien, oft
verbunden mit und resultierend aus prekären Lebenslagen. Der Mittelbedarf für
Integrationskurse wird – entgegen der aufgrund früherer Prognosen
angenommenen 204 Mio. Euro im 2. Regierungsentwurf – für das Jahr 2014 angesichts nun
140 000 erwarteter neuer Teilnehmer mit 249,7 Mio. Euro veranschlagt, aus
denen auch die sozialpädagogische Betreuung finanziert werden soll. Eine
Etatisierung des Mehrbedarfs im Regierungsentwurf erfolgte bislang nicht, da eine
politische Einigung über die Aufteilung der so genannten prioritären
Bildungsmittel aussteht. Für die Migrationsberatung für Erwachsene stehen im
Haushaltsjahr 2014 voraussichtlich 26,3 Mio. Euro zur Verfügung.
Die Jugendmigrationsdienste werden jährlich mit 41,5 Mio. Euro aus dem
Kinder- und Jugendplan des Bundes gefördert.
22. In welcher Höhe wird die Bundesregierung zusätzliche Mittel zur
Fortführung des ESF-BAMF-Programms bis zum Jahresende 2014 zur Verfügung
stellen, woher sollen diese Mittel stammen, und welche Zukunft soll das
ESF-BAMF-Programm über das Jahr 2014 haben?
Neben der ursprünglichen Budgetlinie für das ESF-Sprachkursprogramm in
Höhe von 230 Mio. Euro wurden zusätzlich 47 Mio. Euro aus rückläufigen
Mitteln anderer ESF-Programme genutzt, um das Programm auch im Jahr 2014
fortzuführen. Nach Erschöpfung dieser Zusatzmittel wurde ein kurzfristiger
Bewilligungsstopp für Neuanträge ab 1. April 2014 verhängt. Durch eine weitere
Mittelzuteilung in Höhe von 34,34 Mio. Euro, die ebenfalls aus nicht
ausgeschöpften ESF-Mitteln anderer ESF-Programme stammt, kann das Programm
nunmehr bis zum 31. Dezember 2014 fortgeführt werden. Damit ist auch der
gleitende Übergang zum Start des Nachfolgeprogramms der neuen ESF-
Förderperiode ab Beginn des Jahres 2015 sichergestellt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]