[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1603
18. Wahlperiode 02.06.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Lisa Paus, Kerstin
Andreae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/1438 –
Reaktion des Bundesministeriums der Finanzen und der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Schließung der Gesetzeslücken
bei Cum-Ex-Geschäften
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17. April 2014, das Verfahren an
das Finanzgericht Hamburg zurückzugeben, verzögert die juristische
Entscheidung über die Zulässigkeit der sogenannten Cum-Ex-Geschäfte. Davon
unberührt bleibt die Frage der politischen Reaktion auf die Problematik in den
vergangenen Jahren.
Laut Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. vom 27. Mai 2013 (Bundestagsdrucksache 17/13638) wird diese
Form des missbräuchlichen Dividendenstrippings bereits seit dem Jahr 2007 in
der Fachliteratur diskutiert. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat
erst zwei Jahre später von den Gestaltungsmöglichkeiten erfahren. Bis zur
Schließung der Missbrauchsmöglichkeit sind mehr als zwei weitere Jahre
vergangen, obwohl es sich anscheinend um eine weit verbreitete Steuergestaltung
handelte, durch die der Staat möglicherweise um mehrere Milliarden Euro
geschädigt wurde.
Laut Antwort der Bundesregierung habe die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) keinen Handlungsspielraum bei der Identifikation
und Verfolgung steuerrechtlicher Verstöße. Allerdings könne die BaFin bei
Identifikation operationeller Risiken und insbesondere bei strafbaren
Handlungen Maßnahmen gegen die Geschäftsleitung ergreifen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Mai 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1603 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode1. Was ist nach Ansicht der Bundesregierung die Ursache dafür, dass im
Jahressteuergesetz 2007 der Wille des Gesetzgebers, die Möglichkeit die
doppelte Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Cum-Ex-Geschäften zu
beseitigen, nicht zum Erfolg führte?
War die Expertise oder die Kenntnis zu diesem Zeitpunkt nicht
ausreichend?
Zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Jahressteuergesetzes 2007 war lediglich die
abstrakte Möglichkeit bekannt, dass es aufgrund der bank- und
börsentechnischen Abwicklungssysteme bei Leerverkäufen um den Dividendenstichtag zur
Ausstellung von Steuerbescheinigungen kommen könnte, ohne dass insoweit
ein Steuereinbehalt vorgenommen wurde. Zum damaligen Zeitpunkt waren die
konkreten Fälle bekannt, bei denen diese Systemschwäche durch bewusste,
zielgerichtete Modelle mit im Vorhinein abgesprochenen Leerverkäufen ausgenutzt
werden würde nicht bekannt. Es waren auch keine Anzeichen erkennbar, dass
mit derartigen, nach Auffassung der Bundesregierung illegalen Gestaltungen
(vgl. Ausführungen zur Rechtslage in der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/13638)
zu rechnen wäre.
Der abstrakten Möglichkeit ist der Gesetzgeber durch die Regelungen im
Jahressteuergesetz 2007 begegnet, indem bei inländischen Leerverkäufen ein
Steuerabzugstatbestand geschaffen wurde. Zum damaligen Zeitpunkt war keine
gesetzliche Lösung ersichtlich, die die Systemschwäche umfassender beseitigt
hätte. Im Übrigen bestand weiterhin die Möglichkeit, unberechtigte
Erstattungen und Anrechnungen über die Veranlagungs- und Betriebsprüfungsverfahren
der Finanzämter zu verhindern. Die aktuell bekannten Fälle wurden über diesen
Weg aufgedeckt.
2. Wurde die Gestaltung mit Cum-Ex-Geschäften in Sitzungen oder
Facharbeitsgruppen von Bund und Ländern beraten, und wenn ja, wann?
Die Gestaltungsmodelle mit Cum/Ex-Geschäften wurden nach deren
Bekanntwerden im Jahr 2009 durch eine Arbeitsgruppe aus Angehörigen des
Bundesministeriums der Finanzen und der Obersten Finanzbehörden der Länder
erörtert. Durch die Reaktion des Gesetzgebers mit dem OGAW-IV-
Umsetzungsgesetz wurde diesen Gestaltungen die abwicklungstechnische Grundlage
entzogen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8
bis 13 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/13638 verwiesen.
3. Gab es vor dem Jahressteuergesetz 2007 oder im Zusammenhang mit dem
Gesetzgebungsprozess andere Vorschläge als den damals eingeschlagenen
Weg, um das Problem zu lösen?
Wenn ja, welche waren dies?
Solche Vorschläge sind nicht bekannt.
4. Haben die Länder bzw. einzelne Länder zum damaligen Zeitpunkt andere
Ansätze zur Lösung des Problems vertreten, oder war die Haltung der
Länder zu dieser Frage einheitlich?
Es wurden keine anderen Ansätze vertreten. Die Haltung der Länder zu dieser
Frage war einheitlich.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/16035. Wurde der Referentenentwurf zum Gesetz mit anderen Ressorts
abgestimmt, und welche Veränderungen erfuhr dieser spezielle Punkt durch die
Ressortabstimmung?
Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2007 wurde mit Schreiben vom
11. Juli 2006 allen Ressorts zur Stellungnahme übersandt und erfuhr in diesem
Punkt keine Veränderung in der Ressortabstimmung.
6. Wurde der Referentenentwurf vorab an die Verbände übersandt, und an
welche?
Gab es Stellungsnahmen der Verbände zum Punkt Cum-Ex-Gestaltungen,
und wenn ja, welche?
Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2007 wurde parallel zur
Ressortabstimmung folgenden Verbänden zur Stellungnahme übersandt:
● Deutscher Industrie- und Handelskammertag,
● Bundesverband der Deutschen Industrie,
● Zentralverband des Deutschen Handwerks,
● Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels,
● Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft,
● Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände im Haus der
Deutschen Wirtschaft,
● Bundesverband deutscher Banken e. V.,
● Hauptverband des Deutschen Einzelhandels,
● Deutscher Gewerkschaftsbund,
● ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.,
● Deutsche Steuer-Gewerkschaft,
● DBB-Deutscher Beamtenbund-Tarifunion,
● Bundesverband der Freien Berufe,
● Deutscher Steuerberaterverband e. V.,
● Bundessteuerberaterkammer,
● Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.,
● Wirtschaftsprüferkammer,
● Bundesrechtsanwaltskammer,
● Bundesnotarkammer,
● Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
● Deutsche Bundesbank,
● Bund der Steuerzahler,
● Deutscher Anwaltverein e. V.,
● Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung,
● Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung,
● Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung,
● HWWI-Institut für Wirtschaftsforschung,
● Institut für Wirtschaftsforschung Halle,
● Institut für Weltwirtschaft an der Universität Kiel,
● Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung,
● Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e. V.,
Drucksache 18/1603 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode● Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke e. V.,
● Bundesverband Deutscher Investment- und
Vermögensverwaltungsgesellschaften e. V.
Der Zentrale Kreditausschuss (im Jahr 2006 die gemeinsame
Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände) hat mit Schreiben vom 10.
Oktober 2006 zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 Stellung genommen. In
der Stellungnahme wird ausgeführt:
„Zu Art. 1 Nr. 13a (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG n. F.) Manufactured Dividends
Die Neuregelung sowie die Folgeänderungen in den §§ 43, 44 und 45a EStG
erlauben eine rechtssichere und praktikable Abwicklung von Aktiengeschäften,
die vor dem Gewinnverteilungsbeschluss abgeschlossen, aber erst danach erfüllt
werden. Die neuen Vorschriften vermeiden insbesondere, dass bei so genannten
Leerverkäufen im Inland Kapitalertragsteuer bescheinigt wird, die nicht
abgeführt wurde.“
Weitere Ausführungen, insbesondere zu Cum/Ex-Gestaltungen, enthält die
Stellungnahme nicht.
7. Nachdem von Seiten des Bundesverbandes deutscher Banken e. V.
dargelegt wird, man habe das Bundesfinanzministerium schon im Jahr 2002
gewarnt (
www.welt.de vom 3. Januar 2014 „Cum-Ex-Investor klagt gegen
Finanzbeamte“),
wie ist der Wortlaut dieser Warnung?
War sie geeignet, die Geschäfte zu stoppen?
Hat der Bundesverband deutscher Banken e. V. in dieser Warnung auch auf
Lösungsmöglichkeiten hingewiesen?
Im Schreiben des Bundesverbandes deutscher Banken vom 20. Dezember 2002
war lediglich die abstrakte Möglichkeit beschrieben, dass es aufgrund der bank-
und börsentechnischen Abwicklungssysteme bei Leerverkäufen um den
Dividendenstichtag zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen kommen könnte,
ohne dass insoweit ein Steuereinbehalt vorgenommen wurde. Die Gefahr, dass
diese Systemschwäche gezielt ausgenutzt würde oder dass dies zu erwarten sei,
wurde nicht beschrieben. Als Lösung wurde die Einführung eines Steuerabzugs
im Inland vorgeschlagen. Andere Lösungsmöglichkeiten wurden nicht
vorgeschlagen.
Das Schreiben vom 20. Dezember 2002 hatte folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
vor dem Hintergrund des neuen Ertragsteuerrechts für Dividenden1 haben sich
in der Praxis einzelne Fragen im Zusammenhang mit der Abwicklung von
Aktiengeschäften ergeben, die vor dem Ausschüttungstermin abgeschlossen, aber
erst danach erfüllt werden. Die Zielsetzung ist, für solche Geschäfte eine
einheitliche, den internationalen Gepflogenheiten entsprechende Verfahrensregelung
festzulegen, die eine eindeutige Zurechnung der Aktien nach den deutschen
1 Nach den Vorschriften des Steuersenkungsgesetzes wurde das körperschaftsteuerliche
Vollanrechnungsverfahren durch ein „klassisches“ Körperschaftsteuersystem mit einer für einbehaltende und
ausgeschüttete Gewinne einheitlichen definitiven Körperschaftsteuerbelastung von 25 % ersetzt. Von der
Brutto-Dividende hat das ausschüttende Unternehmen die Kapitalertragsteuer in Höhe von
grundsätzlich 20 % einzubehalten. Die Brutto-Dividende unterliegt bei privaten Anlegern und
Personenunternehmen nach dem Halbeinkünfteverfahren der Einkommensteuer. Bei Kapitalgesellschaften und anderen
Körperschaften ist die Dividende steuerfrei. Dividenden auf Handelsbestände der Kreditinstitute sind
voll ertragsteuerpflichtig.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1603steuerrechtlichen und wertpapierrechtlichen Vorschriften sicherstellt und den
abwicklungstechnischen Erfordernissen Rechnung trägt.
Bei einer solchen allgemein für Aktiengeschäfte in zeitlicher Nähe zum
Ausschüttungstermin geltenden Zurechnungsregelung ist von Folgendem
auszugehen:
● Eine eindeutige Zuordnung der Aktien lässt sich unter Berücksichtigung der
organisatorischen Gegebenheiten nur anhand der Verhältnisse am Schlusstag
(Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags) vornehmen.
● Grundlage für die Zurechnung von Aktien, die bis zum Tag der
Hauptversammlung (einschließlich) erworben, aber entsprechend den nationalen und
internationalen Börsenusancen erst nach diesem Termin geliefert werden,
sind die Börsenbedingungen.
In Übereinstimmung mit den internationalen Regelungen sehen die
Börsenbedingungen vor, dass die Aktien dem Erwerber mit allen zum Zeitpunkt des
schuldrechtlichen Geschäftsabschlusses bestehenden Rechten und Pflichten
zustehen2. Nach Nr. 1 Abs. 2 der Sonderbedingungen für
Wertpapiergeschäfte wird diese Bestimmung integraler Bestandteil des mit dem Kunden
abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages; die Banken sind mithin
auch vertraglich ihren Kunden gegenüber verpflichtet, den Käufer so zu
stellen, als habe er das Eigentum an den Aktien bereits zum Abschlusszeitpunkt
des Verpflichtungsgeschäftes an der Börse erworben. Dem entspricht die
Erwartungshaltung des Käufers, bei Abschluss eines Kaufes vor dem
Ausschüttungstermin die Aktien einschließlich der Dividende und der mit ihr
verbundenen Steueranrechnungsansprüche zu erhalten. Auch der Verkäufer hat die
Absicht, eine so ausgestattete Aktie zu liefern. Ihren objektiven Ausdruck
findet die Erwartungshaltung im Börsenpreis, der erst am Tag der
Ausschüttung um den Betrag der Brutto-Dividende vermindert wird (Abschlagstag).
● Nach den wertpapier- und börsenrechtlichen Regelungen, die die objektiven
Gegebenheiten des Marktes und die Erwartungshaltung der Marktteilnehmer
zum Ausdruck bringen, ist der Käufer als derjenige anzusehen, der vom
Zeitpunkt des Kaufabschlusses allein an den wirtschaftlichen Chancen und
Risiken partizipieren soll.
● Aus diesen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten folgt für die
steuerrechtliche Qualifizierung, dass der Erwerber der Aktien als wirtschaftlicher
Eigentümer im Sinne des § 39 AO3 zu behandeln ist mit der Folge, dass ihm
die Wertpapiere steuerrechtlich zuzuordnen sind. Dementsprechend erhält er
auf den erworbenen Aktienbestand eine Gutschrift in Höhe der Netto-
Dividende (Brutto-Dividende nach Abzug der Kapitalertragsteuer). Wenn für ihn
das Kapitalertragsteuer-Erstattungsverfahren durchgeführt wird, erhält er
eine Gutschrift in Höhe der Brutto-Dividende. Nach diesen Regelungen wird
in der Praxis verfahren.
In dem Sonderfall eines sogenannten Leerverkaufes, bei dem der Veräußerer die
Aktien selbst erst beschaffen muss und der Erwerb dieser Wertpapiere durch den
Veräußerer erst zu einem Zeitpunkt möglich ist, in dem bereits der
Dividendenabschlag vorgenommen wurde, ist der betreffende Aktienbestand im Zeitpunkt
der Dividendenzahlung noch im rechtlichen Eigentum eines Dritten, dem
seinerseits auch die Dividende und der damit verbundene Kapitalertragsteuer-Anrech-
2 Vgl. § 29 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse: „Mangels anderweitiger
Vereinbarungen oder Regelungen sind Wertpapiere mit den Rechten und Pflichten zu liefern, die bei
Geschäftsabschluss bestanden.“
3 Zu diesem Ergebnis kommen auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 5. Dezember 1999 zum
so genannten „Dividenden-Stripping“ (1 R 29/97, BStBl II 2000, 527) sowie das Finanzgericht
Düsseldorf, dass sich in vier Urteilen vom 4. März 2002 (17 K 3669/98 F, 17 K 9829/98 F, 17 K 3420/98 F und
17 K 3418/98 F) dem BFH angeschlossen hat.
Drucksache 18/1603 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenungsanspruch als rechtlichem Eigentümer der Aktien zustehen. Deshalb sind in
diesem Fall zusätzliche Regelungen notwendig, um dem Fiskus die
Kapitalertragsteuer betragsmäßig zur Verfügung zu stellen, die dem
Anrechnungsanspruch entspricht, der dem Aktienerwerber als wirtschaftlichem Eigentümer
und Dividendenbezieher zusteht.
Hierzu schlagen wir für diesen Sonderfall im Rahmen der Abrechnung des
Geschäftes Folgendes vor:
● die Einführung einer Brutto-Dividenden-Regulierung gegenüber dem
Leerverkäufer der Aktien durch die Bank, die den Kundenauftrag über einen von
ihr identifizierten Leerverkauf ausführt,
● die Einführung einer Netto-Dividenden-Regulierung gegenüber dem
Erwerber der Aktien und
● die Begründung einer Abzugs- und Abführungspflicht für eine
Kapitalertragsteuer zu Lasten des Leerverkäufers für Rechnung des Erwerbers der Aktien.
Vereinfacht dargestellt würde sich bei diesem Vorschlag das folgende
Abwicklungsschema ergeben:
Den zusätzlichen Einbehalt und die Abführung der Kapitalertragsteuer kann in
diesem Fall – anders als bei der mit der Ausschüttung verbundenen
Kapitalertragsteuer – nicht der Emittent vornehmen, weil er von diesem Vorgang keine
Kenntnis hat. Deshalb sieht der Vorschlag vor, dass die Bank, die den
Verkaufsauftrag des Kunden über den Leerverkauf ausführt, zum Einbehalt und zur
Abführung der Kapitalertragsteuer zu Lasten des Leerverkäufers verpflichtet wird.
Auf diese Weise können alle von der inländischen Verkäuferbank identifizierten
Leerverkäufe erfasst werden. Die Vornahme der Brutto-Regulierung durch eine
zentrale inländische Verwahrstelle (z. B. Clearstream Banking AG), um auf
diese Weise eine von der Verwahrung der Aktien im In- oder Ausland
unabhängige Regelung zu schaffen, ist dagegen praktisch nicht durchführbar, weil die
Leerverkäufe als solche in den Abrechnungssystemen nicht identifiziert
(erkannt) werden können. Nicht erfassbar sind die über ausländische Banken oder
Verwahrstellen vorgenommenen Leerverkäufe, da diese Institute nicht zur
Einbehaltung und Abführung der deutschen Kapitalertragsteuer verpflichtet werden
können.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1603Zur Begründung einer Kapitalertragsteuerpflicht zu Lasten des Leerverkäufers
für Rechnung des Erwerbers der Aktien sowie zur Begründung einer
Einbehaltungs- und Abführungspflicht für die betreffende Bank ist eine ausdrückliche
steuergesetzliche Regelung erforderlich.
Den Entwurf eines entsprechenden Formulierungsvorschlags
● zur Begründung der materiellen Steuerpflicht der Einnahme des
Aktienerwerbers als Kapitalertrag, der wie die vom Emittenten gezahlte Dividende
den Regelungen des § 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG unterliegt und zugleich
Grundlage für die Kapitalertragsteuerpflicht ist, sowie
● zur Begründung der Kapitalertragsteuerpflicht mit den Regelungen für das
Kapitalertragsteuerverfahren (Abzugs-, Entrichtungs- und
Bescheinigungspflicht, Bemessung, Anrechnung, Erstattung der Steuer usw.)
werden wir Ihnen in Kürze nachreichen.
Wir bitten Sie, das Thema in dem von uns vorgeschlagenen Sinne aufzugreifen.
Für eine weitere Erläuterung dieser Angelegenheit stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung.“
8. Hat das BMF untersucht, warum dieser Betrug zu Lasten des Fiskus so
lange unentdeckt blieb und nach seiner Entdeckung so lange nicht
geschlossen wurde?
Wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis?
9. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Landesfinanzministerien bzw.
die Landesfinanzverwaltungen intern untersucht, warum dieser Betrug zu
Lasten des Fiskus so lange unentdeckt blieb und nach seiner Entdeckung so
lange nicht geschlossen wurde?
Wenn ja, welche, wann, und mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 8 und 9 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die enorme Komplexität der Fälle und die bewusst von den Modell-Betreibern
eingesetzten Mittel zur Verschleierung der Leerverkäufe, insbesondere die
Zwischenschaltung von im Ausland ansässigen Mittelspersonen haben die
Entdeckung und Aufklärung der Fälle verzögert. Beispielsweise haben die als Käufer
fungierenden Personen behauptet, dass die Aktienerwerbe im normalen
Börsenhandel erfolgt seien. Bei einer vertieften Überprüfung haben die
Finanzbehörden dann festgestellt, dass es sich – wie nahezu alle Gestaltungsfälle – um
außerbörslich vereinbarte Geschäfte gehandelt hat, die lediglich zu
Abwicklungszwecken in entsprechende Funktionalitäten der Börsenbetreiber eingegeben
wurden. Regelmäßig wurden mehrere Personen (Broker, Inter-Dealer-Broker,
Service Provider, etc.) in einer Verkaufskette dazwischen geschaltet.
Nach der Entdeckung der Fälle im Jahr 2009 wurden umgehend
Lösungsmöglichkeiten erörtert. Die dabei gefundene und im OGAW-IV-Umsetzungsgesetz
geregelte Lösung einer Verlagerung der Verpflichtung zur Abführung der
Kapitalertragsteuer bei girosammelverwahrten Aktien auf die auszahlenden
Kreditinstitute stellt eine massive Systemumstellung dar, die auch aufseiten der
Marktteilnehmer nur mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf umgesetzt werden
konnte.
Drucksache 18/1603 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode10. Hat die Bundesregierung Vorkehrungen getroffen, damit in Zukunft das
BMF schneller Kenntnis von in Fachpublikationen besprochenen
missbräuchlichen Steuergestaltungen erhalten kann?
Wenn ja, welche Vorkehrungen wurden getroffen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Cum/Ex-Gestaltungen waren gerade darauf angelegt, nicht entdeckt zu
werden. Nach den bisherigen Erkenntnissen wurde die Verschleierung der
Geschäfte mit großem Aufwand betrieben. In den Fachpublikationen wurden die
Cum/Ex-Modelle nicht beschrieben. Die Cum/Ex-Modelle sollten niemals
Gegenstand einer öffentlichen Auseinandersetzung werden.
Im Zuge der Gesetzgebung zum Jahressteuergesetz 2007 kam es zu der üblichen
Auseinandersetzung im Schrifttum mit der Neuregelung. Nachdem die
Finanzverwaltung mit einem BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 (BStBl I S. 631) gegen
die Gestaltungen vorgegangen ist und erste Fälle entdeckt und aufgeklärt
wurden, kam es zu Fachpublikationen, die sich konkret und ausführlich mit der
Materie auseinander gesetzt haben. Diese Fachpublikationen haben sich aber
nicht mit den tatsächlichen Gestaltungsfällen beschäftigt, sondern vorwiegend
abstrakte Rechtsfragen erörtert.
11. Hat die Bundesregierung in ihrem Verantwortungsbereich Vorkehrungen
getroffen, damit in Zukunft das Gesetzgebungsverfahren zur Schließung
wesentlicher Steuerschlupflöcher beschleunigt werden kann?
Wenn ja, welche Vorkehrungen wurden getroffen?
Wenn nein, warum nicht?
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung
bei den Cum/Ex-Gestaltungen nicht um das Nutzen von „Steuerschlupflöchern“,
sondern um illegale Modelle. Angesichts der bereits geschilderten Umstände ist
nicht ersichtlich, wie diese schneller hätten verhindert werden können.
12. Warum ist aus Sicht der Bundesregierung die Missbrauchsregel des
Gestaltungsmissbrauchs nicht auf diese und ähnliche Gestaltungen
anwendbar, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus?
Wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 29 auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/13638 dargelegt, wurden
bei den Cum/Ex-Geschäften durch abgestimmtes Zusammenwirken und mittels
eines ausgearbeiteten Konzepts Steuerbescheinigungen über zuvor nicht
abgeführte Kapitalertragsteuer erschlichen. Ohne ein abgestimmtes
Zusammenwirken waren die Geschäfte nicht realisierbar. Charakteristisch ist zudem die
gezielte Verschleierung der Geschäfte. In Anbetracht dieser Umstände ist nicht
davon auszugehen, dass die Gestaltungen im Bereich der nicht strafbaren
Gestaltungsmöglichkeiten des § 42 AO einzuordnen sind.
13. Besteht seitens der BaFin keine Möglichkeit, Finanzinstitute an
offensichtlich missbräuchlichen Steuergestaltungen zu hindern?
Wenn nein, warum wird diese Möglichkeit nicht geschaffen?
Seitens der BaFin besteht nach geltender Rechtslage die Möglichkeit, bei
nachhaltigen Steuerstraftaten gegen das Institut selbst oder die Geschäftsleiter des
Instituts vorzugehen. Gemäß § 25a ff. des Kreditwesengesetzes (KWG) müssen
Institute über ein angemessenes Risikomanagement sowie über Verfahren zur
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1603Verhinderung von Geldwäsche oder sonstiger Straftaten wie z. B.
Steuerstraftaten verfügen. Werden in einem Institut nachhaltige Verstöße gegen
Steuerstraftaten bzw. Beihilfehandlungen zu diesen unter Duldung der Geschäftsleitung
festgestellt, können die Geschäftsleiter wegen fehlender Zuverlässigkeit auf der
Grundlage von § 36 Absatz 1 KWG abberufen werden. Bleibt der
Geschäftsleitung die Begehung von systematischen Straftaten innerhalb eines Instituts
verborgen, begründet dies Zweifel an der fachlichen Eignung zur Sicherstellung der
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und kann ebenfalls eine Abberufung
des Geschäftsleiters rechtfertigen. Für den Fall, dass diese Maßnahmen nicht
ausreichen, kann die BaFin als ultima ratio die Bankerlaubnis entziehen (§ 35
Absatz 2 Nummer 6 KWG).
14. Kann die BaFin nur gegen die Geschäftsleitung vorgehen, wenn
nachweislich persönliche Straftaten begangen wurden?
Nein. Die Abberufung der Geschäftsleitung wird in § 36 des KWG geregelt.
Demzufolge kann eine Abberufung nicht nur dann erfolgen, wenn persönliche
Straftaten begangen worden sind, sondern u. a. auch wenn Tatsachen vorliegen,
aus denen sich ergibt, dass die betroffene Person nicht zuverlässig ist oder nicht
die erforderliche Sachkunde besitzt.
15. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Verantwortung
und Haftung der Geschäftsleitung bei Fehlverhalten der Organisation zu
stärken?
Wie in der Antwort zu Frage 13 ausgeführt, sind bankaufsichtsrechtliche
Sanktionen gegen die Geschäftsleiter grundsätzlich auch bei einer Verletzung
organisatorischer Pflichten möglich. Eine sanktionierbare Verantwortlichkeit von
Geschäftsleitern wurde in der Rechtsprechung etwa bei vermeidbaren Mängeln der
internen Organisation und Revision angenommen. Gegebenenfalls kann die
BaFin über die Abberufung von Geschäftsleitern hinaus ein Tätigkeitsverbot
verhängen. Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz zur Abschirmung von
Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten
und Finanzgruppen die Haftung der Geschäftsleitung im Bereich der
ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation zudem bereits erheblich verschärft. Danach
können Verstöße gegen Risikomanagementvorgaben unter bestimmten
Umständen strafbar sein.
16. Hat die Bundesregierung den Finanzausschuss des Deutschen
Bundestages anlässlich der Gesetzgebung im Jahr 2007 auf die der
Steuerrechtsänderung zugrunde liegende Steuergestaltungsproblematik hingewiesen?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Ein Hinweis auf die „Steuergestaltungsproblematik“ konnte nicht erfolgen, da
die Cum/Ex-Modelle nicht bekannt waren.
17. Gab es neben dem reinen Gesetzestext nebst Begründung weitere
Dokumente zu dieser Problematik, die die Bundesregierung dem Deutschen
Bundestag zugänglich machte, und wenn ja, welche?
Es gab keine weiteren Dokumente zu dieser Problematik.
Drucksache 18/1603 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode18. Welche öffentlich-rechtlichen Banken beteiligten sich an den Cum-Ex-
Geschäften?
a) In welchem Umfang beteiligten sich die jeweiligen öffentlich-
rechtlichen Banken (bitte soweit möglich nach Banken differenzieren)?
b) Welche Vorkehrungen hat das BMF getroffen bzw. plant das BMF, um
zu verhindern, dass öffentlich-rechtliche Banken bei ähnlich
gelagerten Fällen in Zukunft solche Geschäfte ablehnen?
Der Bundesregierung liegen keine Angaben über den Gesamtumfang der
Beteiligungen öffentlich-rechtlicher Institute im Zusammenhang mit den in der
Fragestellung genannten Geschäften vor.
Das Bundesministerium der Finanzen fordert Kreditinstitute insgesamt
unabhängig von ihrer Rechtsform auf, solche Geschäfte abzulehnen. Für die
Beschränkung eines solchen Apells auf eine Teilgruppe von Banken sieht das
Bundesministerium der Finanzen keine Veranlassung.
19. Wird die Bundesregierung darauf drängen, dass alle öffentlichen Banken
ihre Beteiligungen an Cum-Ex-Geschäften aufklären, wie es die HSH
Nordbank AG und die Landesbank Baden-Württemberg getan haben
(www. handelsblatt.com vom 9. Mai 2004 „Noch mehr Landesbanken in
dubiose Deals verstrickt“)?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung unterscheidet nicht zwischen öffentlichen und
nichtöffentlichen Banken bei der Behandlung von Steuerstraftaten.
Alle öffentlichen Banken müssen stets über ein angemessenes
Risikomanagement sowie über Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche oder sonstiger
Straftaten wie z. B. Steuerstraftaten nach § 25a KWG verfügen. Darüber hinaus
begrüßt das Bundesministerium der Finanzen die Maßnahmen der
Finanzverwaltungen zur Aufklärung möglicher Steuerstraftaten in diesem Zusammenhang
sowie die unter bankaufsichtlichen Gesichtspunkten veranlassten Prüfungen der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
20. Wie hoch ist nach Informationen des BMF das Gesamtvolumen der Cum-
Ex-Geschäfte (bitte soweit möglich nach einzelnen, sowohl öffentlichen
wie privaten Banken aufschlüsseln)?
21. In welchem Umfang haben öffentliche und private Banken die Cum-Ex-
Geschäfte ausschließlich für ihre Kunden gemacht, und in welchem
Umfang haben sie auf eigene Rechnung gewirtschaftet (bitte soweit möglich
nach einzelnen, sowohl öffentlichen wie privaten Banken aufschlüsseln)?
Die Fragen 20 und 21 werden im Zusammenhang beantwortet.
Es ist nicht ersichtlich, wie der mögliche Gesamtumfang der Cum/Ex-
Geschäfte, der Umfang des Eigenhandels von Kreditinstituten und der Geschäfte
im Kundeninteresse durch die Bundesregierung ermittelt bzw. beziffert werden
könnte. Soweit in Einzelfällen Cum/Ex-Geschäfte bekannt sind, unterliegen
diese Informationen dem Steuergeheimnis. Über die Gesamtzahl der von den
Ländern geprüften Einzelfälle und deren Volumen führt die Bundesregierung
keine fortlaufende Statistik.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]