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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Stärkung der Verbraucherrechte durch Sammelklagen

Prüfschritte und Arbeitsschritte betr. Empfehlung der Europäischen Kommission zur Einführung kollektiver Rechtschutzverfahren, Berichterstattung, Sachstand in anderen Mitgliedstaaten, Bewertung einzelner Kommissionsvorschläge<br /> (insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

10.06.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/147019.05.2014

Stärkung der Verbraucherrechte durch Sammelklagen

der Abgeordneten Nicole Maisch, Renate Künast, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Am 11. Juni 2013 hat die Europäische Kommission allgemeine Prinzipien für kollektive Rechtsschutzinstrumente, darunter Sammelklagen, veröffentlicht. Bei der Einführung von Sammelklagen geht es darum, Verbraucherrechte zu stärken und Geschädigten allgemein bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu helfen. Rückzahlungen bei rechtswidrig festgesetzten Strompreisen oder Entschädigungen für Flugausfälle werden mit Sammelklagen leichter und kostengünstiger für die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gericht durchsetzbar.

Die Einführung von Sammelklagen hat das Ziel, das Ungleichgewicht zwischen den einzelnen wirtschaftlich ohnmächtigen Verbraucherinnen und Verbrauchern auf der einen Seite und den mächtigen Firmen und Unternehmen auf der anderen Seite zu verringern. Verbraucherinnen und Verbraucher sind bei Schäden, die zu Schadensersatz führen können und bei mangelhaften oder Minderleistungen auf den Privatrechtsweg verwiesen. Das Privatrecht basiert seit seiner Entstehung fast ausschließlich auf der individuellen Rechtsdurchsetzung, wobei wegen des ökonomischen Ungleichgewichts und der rationalen Scheu vor Prozessrisiken ein eklatanter Mangel an Durchsetzung vorhandener Rechte und Ansprüche festzustellen ist. Das Prozessrecht muss deshalb um neue Möglichkeiten kollektiver Rechtsdurchsetzung bereichert werden. Geschädigten muss es möglich sein, sich zusammenzuschließen, um eine gemeinsame Klage führen zu können.

Das deutsche Recht kennt zwar bereits Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes (im Unterlassungsklagengesetz – UKlaG – und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG – geregelte Verbandsklagen auf Unterlassung oder der im UWG geregelte Gewinnabschöpfungsanspruch zugunsten des Bundeshaushalts), jedoch in sehr beschränkten Ausmaßen und in der praktischen Anwendung häufig ohne große Bedeutung. Auch das im Jahr 2005 eingeführte und im Jahr 2012 reformierte Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) weist weiterhin Defizite auf, darüber hinaus ist es in seiner Anwendbarkeit auf Kapitalmarktprodukte beschränkt.

Die Empfehlungen der Europäischen Kommission sind ein erster Schritt, Sammelklagen einzuführen. Denn die Mitgliedstaaten werden zunächst nur aufgefordert, nationale Regelungen zu kollektiven Schadensersatz- und Unterlassungsklagen zu schaffen. In der Empfehlung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, innerhalb von zwei Jahren geeignete Maßnahmen einzuführen. Spätestens zwei Jahre nach der Umsetzung der Empfehlung wird die Europäische Kommission anhand der Jahresberichte der Mitgliedstaaten den Stand der Dinge prüfen und entscheiden, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um den in der Empfehlung gewählten allgemeinen Ansatz zu stärken.

Drucksache 18/1470 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeNun sind die Nationalstaaten aufgerufen, über die konkrete Ausgestaltung der Sammelklagen zu diskutieren, sich zu entscheiden und abschließend das Rechtsinstrument einzuführen.

Bereits am 3. Juni 2013 hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht, der erstmals umfassend ein Verfahren zur Durchführung von Gruppenklagen in Deutschland regeln könnte. Der Vorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat nichts mit dem amerikanischen Modell zu tun. Nach diesem Vorschlag profitieren von einer Sammelklage nur diejenigen, die sich ihr anschließen (opt-in). Ein Strafschadensersatz ist nicht vorgesehen. Auch am Grundsatz der Kostentragung durch den Verlierer wird festgehalten. Erfolgshonorare und Beteiligungen der Rechtsanwälte an den einzuklagenden Forderungen sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Der Vorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN berücksichtigt somit alle Verfahrensprinzipien, die die Europäische Kommission im Juni 2013 in Abgrenzung zu den US-Sammelklagen aufgelistet hat.

Die von CDU, CSU und FDP getragene Bundesregierung hat sich in den letzten Jahren immer wieder gegen die Einführung von Sammelklagen ausgesprochen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Welche Prüf- und Arbeitsschritte hat die Bundesregierung aufgrund der Empfehlung der Europäischen Kommission zur „Einführung kollektiver Rechtsschutzverfahren in den Mitgliedsstaaten in den nächsten zwei Jahren, um effektiven Zugang zum Recht zu gewährleisten“ seit dem Verkündungsdatum am 11. Juni 2013 ergriffen?

Welche weiteren Arbeitsschritte sind geplant?

2

Wann wird die Bundesregierung der Europäischen Kommission, wie in der Empfehlung gefordert, einen Jahresbericht vorlegen, der über den Entwicklungsstand der Einführung kollektiver Rechtsschutzinstrumente informiert?

3

Von wem wird der Bericht erstellt, wird die Erstellung des Berichts ausgeschrieben, wie werden Erfahrungen vermittelt, und welche wissenschaftliche Methode ist für die Erstellung des Berichts angedacht?

4

Sind bereits Überlegungen angestellt worden, welchen Inhalt der Bericht konkret enthalten soll?

5

Hat die Bundesregierung konkrete Kenntnis darüber, wie weit die anderen Mitgliedstaaten mit der Einführung von Sammelklagen sind (Kenntnisstand bitte nach den einzelnen Mitgliedstaaten aufschlüsseln)?

6

In welchen Mitgliedstaaten existiert nach Kenntnis der Bundesregierung bereits die Möglichkeit der Sammelklage, und wie ist sie dort jeweils konkret geregelt?

7

Steht die Bundesregierung mit anderen europäischen Mitgliedstaaten zu diesem Thema im Arbeitsaustausch?

8

Teilt die Bundesregierung die Empfehlungen der Europäischen Kommission, wonach jeder Mitgliedstaat über ein System des kollektiven Rechtsschutzes verfügen sollte, das es Privatpersonen und Organisationen ermöglicht, nicht nur (bei einer Schädigung einer Vielzahl von Personen durch dieselbe rechtswidrige Verhaltensweise eine richterliche Entscheidung zur Abstellung der Verletzung ihrer durch EU-Recht garantierten Rechte) Unterlassungsklagen zu beantragen, sondern auch den Ersatz für den durch diese Zuwiderhandlungen verursachten Schaden zu verlangen (Schadensersatzklage)?

9

Wenn die Bundesregierung diese (Frage 8) Empfehlung grundsätzlich teilt, sieht sie dann im deutschen Recht Regelungs- bzw. Änderungsbedarf?

Wenn ja, wo?

10

Wenn die Bundesregierung diese (Frage 8) Empfehlung grundsätzlich nicht teilt, warum nicht?

11

Teilt die Bundesregierung die aus dem Jahr 2012 stammende Forderung des aktuellen Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Ulrich Kelber, für einen besseren Verbraucherschutz „Musterklagen und Sammelklagen“ einzuführen (zitiert aus der Plenarrede zum Antrag der Fraktion der SPD „Verbraucherpolitik neu ausrichten, Verbraucherpolitische Strategie vorlegen“ auf Bundestagsdrucksache 17/8922)?

12

Steht die Bundesregierung mit Verbänden, Interessensvertretern, wie zum Beispiel der Bundesrechtsanwaltskammer, die die Empfehlung der Europäischen Kommission in einer aktuellen Stellungsannahme (Nummer 8/ 2014) begrüßt, zum Thema Sammelklagen im Austausch, und sind gemeinsame Projekte geplant?

Berlin, den 19. Mai 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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