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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Öffentlicher Rettungsdienst in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone

Nachfrage zu BT-Drs 17/14305; Anpassungen der Einsatzmittel des "Sicherheitskonzepts Deutsche Küste", Detailfragen zu den verschiedenen Sicherheits- und Rettungskonzepten speziell zum "Strategiekonzept zur Verletztenversorgung und -rettung auf Offshore-Windenergie-Anlagen", Zuständigkeiten von Bund und Küstenländern für die Gefahrenabwehr auf See, Einrichtung eines Seenotrettungsdienstes bzw. öffentlichen Rettungsdienstes (Rechtsgrundlagen, Unterschiede), Einrichtung und Einsatz der Offshore-Notfall-Reaktions-Teams (ONRT) als Interimslösung<br /> (insgesamt 27 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Datum

11.06.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/152321.05.2014

Öffentlicher Rettungsdienst in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone

der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Oliver Krischer, Harald Ebner, Matthias Gastel, Stephan Kühn (Dresden), Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Spätestens seit der steigenden Bedeutung der Offshore-Windenergie in Deutschland kommt auch der Frage der Rettungsmaßnahmen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) eine größere Bedeutung zu.

Die Offshore-Windanlagen stehen fast ausschließlich außerhalb des Küstenbereichs. Der Bund plant über das Gemeinsame Havariekommando des Bundes und der Küstenländer (Havariekommando – HK) einen vollen Einstieg in das Rettungswesen in der AWZ, obwohl dies im geplanten Umfang aufgrund verschiedener Rechtsgrundlagen fraglich erscheint. Im Rahmen des „Sicherheitskonzept Deutsche Küste“ (vgl. www.wsv.de/Schifffahrt/Seschifffahrt/Sicherheitskonzept_Deutsche_Kueste/) hat der Bund bereits eine Interimslösung eingerichtet, für die weitere Bewertungen sowie eine parlamentarische Beteiligung ausstehen. Ob Alternativen zu dieser Interimslösung vorliegen, wurde der Öffentlichkeit nicht bekannt. Für die Seeschifffahrt besteht bereits eine umfangreiche Infrastruktur zur Rettung Verunglückter und zur Koordination bei Havarien. Es bleibt weiterhin fraglich, ob ein neues staatliches Rettungswesen aufgebaut werden muss und inwieweit die Bedürfnisse der Offshore-Industrie im Bereich der Rettungsmaßnahmen den Aufbau neuer staatlicher Strukturen erfordern.

In einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung aus dem Jahr 2013 hatte diese in ihrer Beantwortung (Bundestagsdrucksache 17/14305) noch einige Fragen nicht hinreichend beantwortet, zum Beispiel bezüglich des weiterhin bestehenden Mangels in der Organisation der Rettung von Verletzten in der Offshore-Industrie.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen27

1

Welche Anpassungen der im Zusammenhang mit der Umsetzung des „Sicherheitskonzepts Deutsche Küste“ von Bund und Küstenländern bereitgestellten Einsatzmittel wurden von der Bundesregierung bisher durchgeführt bzw. sind von der Bundesregierung geplant, um die Veränderungen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs durch die Errichtung von Offshore-Windparks anzupassen?

2

Welche Bundes- oder Landesbehörden, Verbände, Organisationen, Unternehmen oder Einzelpersonen waren zusätzlich zum HK an der Entwicklung der Sicherheits- und Rettungskonzepte – Fachkonzept Brandbekämpfung und Verletztenversorgung auf See, – Strategiekonzept zur Verletztenversorgung und -rettung auf Offshore-Windenergie-Anlagen in der deutschen AWZ, – Fachkonzept Psychosoziale Notfallversorgung, – Fachkonzept Stabsarbeit Havariestab, – Fachkonzept Maritimes Notfallmanagement in Offshore-Windparks, – Notschleppkonzept, – Gemeinsames Systemkonzept Schadstoffunfallbekämpfung beteiligt?

3

Wurden diese vom HK entwickelten Sicherheits- und Rettungskonzepte veröffentlicht?

Wenn ja, von wem, wann und wo, und wenn nein, warum nicht?

4

Wurden diese vom HK entwickelten Sicherheits- und Rettungskonzepte nach Kenntnis der Bundesregierung durch unabhängige Sachverständige auf Plausibilität sowie notfallmedizinische und rettungsdienstliche Praxistauglichkeit geprüft?

Wenn ja, welches Konzept, wann, durch wen, und wenn nein, warum nicht?

5

Von wem wurde das HK wann und auf welcher rechtlichen Grundlage mit der Erarbeitung eines „Strategiekonzeptes zur Verletztenversorgung und -rettung auf Offshore-Windenergie-Anlagen (OWEA) in der deutschen AWZ“ beauftragt?

6

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Erarbeitung dieses Strategiekonzeptes durch das HK abgeschlossen?

b) Von wem wurde wann die Umsetzung dieses Strategiekonzeptes auf welcher rechtlichen Grundlage beschlossen, von wem wurde das HK wann auf welcher rechtlichen Grundlage mit der Umsetzung dieses Strategiekonzeptes beauftragt, und wann wurde vom wem mit dessen Umsetzung begonnen?

7

Von wem wurden dem HK Haushaltsmittel aus welchem Haushaltstitel wann und in welcher Höhe auf welcher rechtlichen Grundlage zur Umsetzung dieses Strategiekonzeptes zur Verfügung gestellt?

8

a) Welche Hilfsfristen – Zeit zwischen dem Eingang eines Notrufes in der für das Rettungswesen zuständigen Leitstelle und dem Eintreffen von Rettungskräften am Einsatzort – sind von der Bundesregierung im Fachkonzept „Maritimes Notfallmanagement in Offshore-Windparks“ oder im „Strategiekonzept zur Verletztenversorgung und -rettung auf Offshore-Windenergie-Anlagen in der deutschen AWZ“ vorgesehen?

b) Wie begründet die Bundesregierung die in diesen Konzepten vorgesehenen Hilfsfristen?

9

a) Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung unter der im Fachkonzept „Maritimes Notfallmanagement in Offshore-Windparks“ erwähnten „Psychosozialen Notfallvorsorge“ zu verstehen?

b) Wodurch unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung diese „Psychosoziale Notfallvorsorge“ von einer „Psychosozialen Notfallversorgung“?

10

a) Welche Zuständigkeiten hat der Bund für die Gefahrenabwehr auf See außerhalb der AWZ, in der AWZ oder in den Hoheitsgewässern auf welcher rechtlichen Grundlage, wenn ein bzw. kein Schifffahrtsbezug vorliegt (bitte jeweils begründen und getrennt aufführen)?

b) Welche Zuständigkeiten haben die Küstenländer nach Kenntnis der Bundesregierung für die Gefahrenabwehr auf See in der AWZ oder in den Hoheitsgewässern auf welcher rechtlichen Grundlage, wenn ein bzw. kein Schifffahrtsbezug vorliegt (bitte begründen und getrennt aufführen)?

11

a) Welche internationalen, europäischen oder nationalen Rechtsgrundlagen verpflichten die Bundesregierung zur Einrichtung eines Seenotrettungsdienstes in der deutschen AWZ?

b) Welche internationalen, europäischen oder nationalen Rechtsgrundlagen verpflichten die Bundesregierung zur Einrichtung eines öffentlichen Rettungsdienstes in der deutschen AWZ?

c) Welche internationalen, europäischen oder nationalen Rechtsgrundlagen verpflichten nach Kenntnis der Bundesregierung die Küstenländer zur Einrichtung eines öffentlichen Rettungsdienstes in der deutschen AWZ?

12

Wie unterscheiden sich durch Art, Umfang und Tiefe der ärztlichen Versorgung am Einsatzort, Ausstattung der eingesetzten Rettungsmittel, fachgerechte Betreuung während der Beförderung und andere Aspekte ein Seenotrettungsdienst von einem öffentlichen Rettungsdienst in der AWZ?

13

Wäre die Einrichtung eines öffentlichen Rettungsdienstes in der deutschen AWZ nach Rechtsauffassung der Bundesregierung eine ausschließliche Aufgabe der Bundesländer?

Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?

14

Wäre die Einrichtung eines öffentlichen Rettungsdienstes in der deutschen AWZ nach Kenntnis der Bundesregierung eine staatliche „Durchführungsaufgabe“, die ausschließlich durch staatliche Stellen mit staatlichen Kräften (Einsatzmittel und Einsatzpersonal) durchzuführen ist?

Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?

15

Werden die Einsatzkräfte der beiden als „Interimslösung“ aufgebauten Offshore-Notfall-Reaktions-Teams (ONRT) vom HK als eigenes, dem HK zugeordnetes Personal oder als durch das HK koordiniertes Personal der Küstenländer bereitgestellt?

16

Auf welcher Rechtsgrundlage hat die Bundesregierung mit der Vorhaltung der beiden ONRTs einen AWZ-Rettungsdienst als „Interimslösung“ eingerichtet?

17

Auf welcher Rechtsgrundlage hat die Bundesregierung mit dieser „Interimslösung“ das HK beauftragt?

18

Plant die Bundesregierung die dauerhafte Erweiterung der Aufgaben des HK auf die Bereitstellung oder Koordinierung eines AWZ-Rettungsdienstes?

Wenn ja, warum und auf welcher Rechtsgrundlage?

19

Seit wann stehen die als „Interimslösung“ aufgebauten zwei ONRTs zur Verfügung?

20

Welche Ausrückzeiten sind für diese beiden ONRTs vorgesehen?

21

Sind diese beiden ONRTs rund um die Uhr alarmbereit?

22

In welchen Zeiträumen waren seit ihrer Bereitstellung diese beiden ONRTs aus welchem Grund gar nicht oder nur eingeschränkt alarmbereit bzw. einsatzbereit (bitte jeweils begründen und getrennt aufführen)?

23

Wann wurden bei welchem Ereignis im Zusammenhang mit welchem Offshore-Windpark ein oder mehrere ONRTs eingesetzt?

24

Wann wurde im Zusammenhang mit welchem Offshore-Windpark der Einsatz welches ONRTs geübt?

25

a) Welche Kosten entstehen jährlich für die Vorhaltung dieser beiden ONRTs als „Interimslösung“, und welchem Haushaltstitel werden diese Vorhaltekosten zugeordnet?

b) Von wem werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei einem ONRT-Einsatz die mit dem Einsatz verbundenen direkten und indirekten Kosten getragen?

26

Wer leitet den Einsatz von staatlichen ONRTs in einem Offshore-Windpark, und ist für den Einsatz der ONRTs verantwortlich und haftet bei Unfällen oder Schäden?

27

Plant die Bundesregierung die Bereitstellung staatlicher Hubschrauberkapazitäten im Zusammenhang mit dem Einsatz der beiden ONRTs oder der Versorgung oder Beförderung von Verletzten oder Erkrankten auf Offshore-Windenergie-Anlagen in der nationalen AWZ?

Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage, und welche Haushaltsmittel sind für diese Bereitstellung vorgesehen?

Berlin, den 21. Mai 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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