[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1729
18. Wahlperiode 11.06.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Oliver Krischer,
Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/1523 –
Öffentlicher Rettungsdienst in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Spätestens seit der steigenden Bedeutung der Offshore-Windenergie in
Deutschland kommt auch der Frage der Rettungsmaßnahmen in der
Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) eine größere Bedeutung zu.
Die Offshore-Windanlagen stehen fast ausschließlich außerhalb des
Küstenbereichs. Der Bund plant über das Gemeinsame Havariekommando des Bundes
und der Küstenländer (Havariekommando – HK) einen vollen Einstieg in das
Rettungswesen in der AWZ, obwohl dies im geplanten Umfang aufgrund
verschiedener Rechtsgrundlagen fraglich erscheint. Im Rahmen des
„Sicherheitskonzept Deutsche Küste“ (vgl.
www.wsv.de/Schifffahrt/Seeschifffahrt/
Sicherheitskonzept_Deutsche_Kueste/) hat der Bund bereits eine
Interimslösung eingerichtet, für die weitere Bewertungen sowie eine parlamentarische
Beteiligung ausstehen. Ob Alternativen zu dieser Interimslösung vorliegen,
wurde der Öffentlichkeit nicht bekannt. Für die Seeschifffahrt besteht bereits
eine umfangreiche Infrastruktur zur Rettung Verunglückter und zur
Koordination bei Havarien. Es bleibt weiterhin fraglich, ob ein neues staatliches
Rettungswesen aufgebaut werden muss und inwieweit die Bedürfnisse der
Offshore-Industrie im Bereich der Rettungsmaßnahmen den Aufbau neuer
staatlicher Strukturen erfordern.
In einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung aus dem Jahr 2013 hatte diese
in ihrer Beantwortung (Bundestagsdrucksache 17/14305) noch einige Fragen
nicht hinreichend beantwortet, zum Beispiel bezüglich des weiterhin
bestehenden Mangels in der Organisation der Rettung von Verletzten in der Offshore-
Industrie.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 6. Juni 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1729 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode1. Welche Anpassungen der im Zusammenhang mit der Umsetzung des
„Sicherheitskonzepts Deutsche Küste“ von Bund und Küstenländern
bereitgestellten Einsatzmittel wurden von der Bundesregierung bisher
durchgeführt bzw. sind von der Bundesregierung geplant, um die Veränderungen
für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs durch die Errichtung
von Offshore-Windparks anzupassen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1b und 1c der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 17/14305 verwiesen.
Der Sachstand ist unverändert.
2. Welche Bundes- oder Landesbehörden, Verbände, Organisationen,
Unternehmen oder Einzelpersonen waren zusätzlich zum HK an der Entwicklung
der Sicherheits- und Rettungskonzepte
– Fachkonzept Brandbekämpfung und Verletztenversorgung auf See,
– Strategiekonzept zur Verletztenversorgung und -rettung auf Offshore-
Windenergie-Anlagen in der deutschen AWZ,
– Fachkonzept Psychosoziale Notfallversorgung,
– Fachkonzept Stabsarbeit Havariestab,
– Fachkonzept Maritimes Notfallmanagement in Offshore-Windparks,
– Notschleppkonzept,
– Gemeinsames Systemkonzept Schadstoffunfallbekämpfung
beteiligt?
Im Sinne eines „strukturierten Netzwerkes“ arbeitet das Havariekommando
(HK) bei der Erstellung, Evaluierung und Fortschreibung seiner Strategie- und
Fachkonzepte generell sehr eng mit den Vertretern der entsprechenden Bundes-
und Landesbehörden, mit Verbänden und Organisationen sowie
wissenschaftlichen Institutionen zusammen.
Die Konzepte werden regelmäßig den Erkenntnissen aus Übungen und
Echteinsätzen angepasst.
3. Wurden diese vom HK entwickelten Sicherheits- und Rettungskonzepte
veröffentlicht?
Wenn ja, von wem, wann und wo, und wenn nein, warum nicht?
Die Konzepte des HKs wurden in den Bund/Länder-Koordinierungsausschüssen
zur Schiffsbrandbekämpfung/Verletztenversorgung und zur
Schadstoffunfallbekämpfung fachlich beraten und dem Kuratorium Maritime Notfallvorsorge
vorgelegt. Es handelt sich um interne Papiere des HKs, die grundsätzlich nicht
zur Veröffentlichung bestimmt sind.
Eine Kurzzusammenfassung des Fachkonzeptes „Maritimes
Notfallmanagement in Offshore-Windparks“ wurde als Diskussionsgrundlage im Rahmen der
Fachgespräche des HKs in Hamburg (26. September 2013 und 22. April 2014)
an Vertreter der Industrie ausgehändigt und mit diesen diskutiert.
Das HK beantwortet zudem regelmäßig Fach- und Presseanfragen zu seinen
Konzepten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/17294. Wurden diese vom HK entwickelten Sicherheits- und Rettungskonzepte
nach Kenntnis der Bundesregierung durch unabhängige Sachverständige
auf Plausibilität sowie notfallmedizinische und rettungsdienstliche
Praxistauglichkeit geprüft?
Wenn ja, welches Konzept, wann, durch wen, und wenn nein, warum nicht?
Bei der Erarbeitung und Weiterentwicklung der Konzepte wird die
Fachexpertise der einschlägigen Bundes- und Landesbehörden, Verbände,
Organisationen und wissenschaftlichen Institutionen eingebunden (vgl. die Antwort zu
Frage 2). Darüber hinaus bestehen bereits seit den Anfängen des HKs
unterschiedliche Fachgruppen/Expertengruppen (z. B. die Umweltexpertengruppe),
die das HK bei der Beantwortung spezieller Fragestellungen unterstützen. Alle
Konzepte des HKs werden fortlaufend evaluiert und anhand der Erkenntnisse
aus Übungen und Echteinsätzen fortgeschrieben. Für die genannten Konzepte
bestand deshalb keine Notwendigkeit, Prüfaufträge an externe Sachverständige
zu vergeben.
5. Von wem wurde das HK wann und auf welcher rechtlichen Grundlage mit
der Erarbeitung eines „Strategiekonzeptes zur Verletztenversorgung und
-rettung auf Offshore-Windenergie-Anlagen (OWEA) in der deutschen
AWZ“ beauftragt?
Das HK wurde im Dezember 2009 durch das damalige Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beauftragt, die Entwicklung eines
entsprechenden Fachkonzeptes zu koordinieren. Ergänzend verständigte man sich
darüber, dass inhaltlich zunächst ein „Strategiekonzept zu Sicherheitsaspekten
in Offshore-Windparks“ erstellt wird. Der Auftrag hielt sich im Rahmen der
allgemeinen Aufgabenbeschreibung des HKs nach § 6 Absatz 2 der Bund/
Küstenländer-Vereinbarung über die Errichtung eines Havariekommandos (HKV).
6. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Erarbeitung dieses
Strategiekonzeptes durch das HK abgeschlossen?
Das Strategiekonzept wurde dem Kuratorium Maritime Notfallvorsorge in
seiner 18. Sitzung am 3. November 2011 vorgelegt.
b) Von wem wurde wann die Umsetzung dieses Strategiekonzeptes auf
welcher rechtlichen Grundlage beschlossen, von wem wurde das HK
wann auf welcher rechtlichen Grundlage mit der Umsetzung dieses
Strategiekonzeptes beauftragt, und wann wurde vom wem mit dessen
Umsetzung begonnen?
Durch einen auf der Grundlage von § 11 Absatz 2 und Absatz 3 HKV gefassten
Beschluss hat das Kuratorium Maritime Notfallvorsorge (Bund und
Küstenländer) in seiner 19. Sitzung am 1. März 2012 das HK mit der Erstellung eines
Fachkonzeptes „Maritimes Notfallmanagement in Offshore-Windparks“
beauftragt. Dieses stellt die Weiterentwicklung und damit auch Umsetzung des
Strategiekonzeptes dar.
Drucksache 18/1729 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode7. Von wem wurden dem HK Haushaltsmittel aus welchem Haushaltstitel
wann und in welcher Höhe auf welcher rechtlichen Grundlage zur
Umsetzung dieses Strategiekonzeptes zur Verfügung gestellt?
Zunächst wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3d der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
17/14305 verwiesen, die hiermit aktualisiert wird.
Die nachfolgende Tabelle umfasst diese bisher entstandenen Kosten für die
konzeptionelle Arbeit sowie die Aufstellung und Ausrüstung der Einsatzteams im
Bereich Offshore-Sicherheit. Angesichts der unterschiedlichen
Rechtsauffassungen von Bund und Küstenländern zur Zuständigkeitsfrage hat das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur – BMVI sämtliche Kosten aus
Kapitel 12 03-Titel 512 14 zunächst verauslagt (allerdings ohne präjudizierende
Wirkung).
8. a) Welche Hilfsfristen – Zeit zwischen dem Eingang eines Notrufes in der
für das Rettungswesen zuständigen Leitstelle und dem Eintreffen von
Rettungskräften am Einsatzort – sind von der Bundesregierung im
Fachkonzept „Maritimes Notfallmanagement in Offshore-Windparks“ oder
im „Strategiekonzept zur Verletztenversorgung und -rettung auf
Offshore-Windenergie-Anlagen in der deutschen AWZ“ vorgesehen?
b) Wie begründet die Bundesregierung die in diesen Konzepten
vorgesehenen Hilfsfristen?
Die Fragen 8a und 8b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zunächst ist klarzustellen, dass das Fachkonzept „Maritimes
Notfallmanagement in Offshore-Windparks“ und das „Strategiekonzept zur
Verletztenversorgung und -rettung auf Offshore-Windenergie-Anlagen“ nicht durch „die
Bundesregierung“, sondern das Kuratorium Maritime Notfallvorsorge beauftragt
wurden, in dem nicht nur der Bund, sondern auch die Küstenländer vertreten
sind.
Im Fachkonzept „Maritimes Notfallmanagement in Offshore-Windparks“ ist
keine Hilfsfrist, sondern eine Abflugbereitschaft nach Alarmierung der Einheit
aus den Standorten Cuxhaven und Bremerhaven vorgesehen. Nach Alarmierung
der jeweiligen Feuerwehr (Offshore-Notfall-Reaktionsteam/ONRT) durch das
Maritime Lagezentrum (MLZ) des HKs hat eine Abflugbereitschaft innerhalb
von 30 Minuten am Standort Flughafen Nordholz zu erfolgen.
Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin
hat, in Zusammenarbeit mit Berufsgenossenschaften und weiten Teilen der
Industrie, einen Zeitraum von möglichst 60 Minuten zur Rettung (Golden Hour of
Trauma) in Windparks in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone
(AWZ) empfohlen.
01.01.2012 – 31.12.2012 01.01.2013 – 30.06.2013 01.07.2013 – 28.05.2014
Personalkosten
Ausbildungskosten
Ausrüstungskosten
Personalkosten
Ausbildungskosten
Ausrüstungskosten
Personalkosten
Ausbildungskosten
Ausrüstungskosten
174 822,78 € 20 625,21 € 23 238,12 € 80 261,00 € 3 970,79 € 55 556,77 € 213 844,69 € 21 518,14 € 34 522,10 €
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1729 9. a) Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung unter der im Fachkonzept
„Maritimes Notfallmanagement in Offshore-Windparks“ erwähnten
„Psychosozialen Notfallvorsorge“ zu verstehen?
b) Wodurch unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung diese
„Psychosoziale Notfallvorsorge“ von einer „Psychosozialen
Notfallversorgung“?
Die Fragen 9a und 9b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Fachkonzept „Maritimes Notfallmanagement in Offshore-Windparks“ ist
unter der Überschrift „Psychosoziale Notfallvorsorge“ ein redaktioneller Fehler
unterlaufen; es muss dort „Psychosoziale Notfallversorgung“ heißen.
„Der Begriff Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) beinhaltet die
Gesamtstruktur und Maßnahmen der Prävention sowie der kurz-, mittel und
langfristigen Versorgung im Kontext von belastenden Notfällen bzw.
Einsatzsituationen.“ mit dem Ziel der „Prävention von psychosozialen Belastungsfolgen, der
Früherkennung von psychosozialen Belastungsfolgen nach belastenden
Notfällen bzw. Einsatzsituationen und der Bereitstellung von adäquater
Unterstützung und Hilfe für betroffenen Personen und Gruppen zur
Erfahrungsverarbeitung sowie die angemessene Behandlung von Traumafolgestörungen
und – bezogen auf Einsatzkräfte – einsatzbezogene psychische
Fehlbeanspruchungsfolgen.“
Quelle: Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe:
„Psychosoziale Notfallversorgung: Qualitätsstandards und Leitlinien Teil 1 und 2“,
Auflage 08.2011/3000, S. 20.
10. a) Welche Zuständigkeiten hat der Bund für die Gefahrenabwehr auf See
außerhalb der AWZ, in der AWZ oder in den Hoheitsgewässern auf
welcher rechtlichen Grundlage, wenn ein bzw. kein Schifffahrtsbezug
vorliegt (bitte jeweils begründen und getrennt aufführen)?
b) Welche Zuständigkeiten haben die Küstenländer nach Kenntnis der
Bundesregierung für die Gefahrenabwehr auf See in der AWZ oder in
den Hoheitsgewässern auf welcher rechtlichen Grundlage, wenn ein
bzw. kein Schifffahrtsbezug vorliegt (bitte begründen und getrennt
aufführen)?
Die Fragen 10a und 10b versteht die Bundesregierung im Sachzusammenhang
der Kleinen Anfrage so, dass sie auf den Rettungsdienst auf Offshore-
Windenergie-Anlagen (OWEA) in der AWZ abzielen. Daher wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/
14305 verwiesen.
11. a) Welche internationalen, europäischen oder nationalen
Rechtsgrundlagen verpflichten die Bundesregierung zur Einrichtung eines
Seenotrettungsdienstes in der deutschen AWZ?
Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Seenotrettungsdienstes ergibt sich aus
Artikel 98 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens (SRÜ), Kapitel V Regel 7
Absatz 1 und 2 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See (SOLAS) sowie § 1 Nummer 7 des Seeaufgabengesetzes
(SeeAufgG).
Drucksache 18/1729 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) Welche internationalen, europäischen oder nationalen
Rechtsgrundlagen verpflichten die Bundesregierung zur Einrichtung eines
öffentlichen Rettungsdienstes in der deutschen AWZ?
Die Bundesregierung ist weder aufgrund internationaler noch europäischer oder
nationaler Rechtsgrundlagen verpflichtet, einen „öffentlichen Rettungsdienst“
in der deutschen AWZ einzurichten.
c) Welche internationalen, europäischen oder nationalen
Rechtsgrundlagen verpflichten nach Kenntnis der Bundesregierung die
Küstenländer zur Einrichtung eines öffentlichen Rettungsdienstes in der
deutschen AWZ?
Nach Auffassung der Bundesregierung greift für das Rettungswesen auf OWEA
in der AWZ die Auffangzuständigkeit der Länder nach Artikel 30, 83 des
Grundgesetzes (GG) (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
17/14305).
12. Wie unterscheiden sich durch Art, Umfang und Tiefe der ärztlichen
Versorgung am Einsatzort, Ausstattung der eingesetzten Rettungsmittel,
fachgerechte Betreuung während der Beförderung und andere Aspekte ein
Seenotrettungsdienst von einem öffentlichen Rettungsdienst in der AWZ?
Bei den ONRTs, die vom HK eingesetzt werden, handelt es sich um
Spezialeinheiten, die zusätzlich zu ihren originären Aufgaben im Brandbekämpfungs- und
Rettungsdienst für den Einsatz in „komplexen Rettungssituationen“ in Offshore-
Windparks aufgestellt, ausgebildet und ausgerüstet wurden. Eine Besonderheit
besteht darin, dass Höhenretter und Arzt in einem Team sind.
Die Teams setzen sich wie folgt zusammen: ein Notarzt – ein Einsatzleiter
Feuerwehr – vier Rettungsassistenten/Höhenretter (alle Personen sind in der
speziellen Rettung aus Höhen und Tiefen ausgebildet). ONRTs sind auf die
individuelle medizinische Versorgung eines einzelnen Patienten mit paralleler,
anspruchsvoller technischer Rettung (seilunterstützt/Höhenrettung) vorbereitet.
Die Ausstattung ermöglicht eine intensivmedizinische Versorgung über einen
Zeitraum von mindestens fünf Stunden inklusive Transport.
Es gibt keine mit den Rettungsdienstgesetzen der Bundesländer vergleichbaren
Regelungen für den Seenotrettungsdienst. Nach dem Internationalen
Übereinkommen von 1979 über Suche und Rettung auf See (SAR-Übereinkommen)
werden Standards für eine Koordinierung von Seenotrettungsmaßnahmen
festgelegt, es gibt aber weder gesetzliche Hilfsfristen noch die Pflicht, eine ärztliche
Versorgung sicherzustellen.
13. Wäre die Einrichtung eines öffentlichen Rettungsdienstes in der deutschen
AWZ nach Rechtsauffassung der Bundesregierung eine ausschließliche
Aufgabe der Bundesländer?
Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
Nach Auffassung der Bundesregierung bestehen weder eine
Gesetzgebungsnoch eine Verwaltungskompetenz des Bundes hinsichtlich des Rettungswesens
auf OWEA in der AWZ. Die deutsche Staatsgewalt wird in der AWZ im Rahmen
des durch das SRÜ eingeräumten Umfangs ausgeübt; die föderale
Kompetenzverteilung des GGs setzt sich insoweit in der AWZ fort (vgl. im Übrigen die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/14305).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/172914. Wäre die Einrichtung eines öffentlichen Rettungsdienstes in der deutschen
AWZ nach Kenntnis der Bundesregierung eine staatliche
„Durchführungsaufgabe“, die ausschließlich durch staatliche Stellen mit staatlichen
Kräften (Einsatzmittel und Einsatzpersonal) durchzuführen ist?
Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
Aufgaben der staatlichen Daseinsvorsorge können grundsätzlich sowohl durch
staatliche Stellen als auch durch Private erfüllt werden. Die weitere
Entscheidung liegt im Ermessen der zuständigen staatlichen Stellen.
15. Werden die Einsatzkräfte der beiden als „Interimslösung“ aufgebauten
Offshore-Notfall-Reaktions-Teams (ONRT) vom HK als eigenes, dem HK
zugeordnetes Personal oder als durch das HK koordiniertes Personal der
Küstenländer bereitgestellt?
Bei den eingesetzten Einsatzkräften handelt es sich um kommunales Personal,
welches in den Berufsfeuerwehren Cuxhaven und Bremerhaven hauptamtlich
tätig ist. Das HK koordiniert die Einsätze und die aufgabenbezogenen Aus- und
Fortbildungen. Im Einsatz- und Übungsfall werden die Einsatzkräfte im Auftrag
des HKs tätig.
16. Auf welcher Rechtsgrundlage hat die Bundesregierung mit der Vorhaltung
der beiden ONRTs einen AWZ-Rettungsdienst als „Interimslösung“
eingerichtet?
17. Auf welcher Rechtsgrundlage hat die Bundesregierung mit dieser
„Interimslösung“ das HK beauftragt?
Die Fragen 16 und 17 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das HK hat die Interimslösung auf der Grundlage des am 1. März 2012 vom
Kuratorium Maritime Notfallvorsorge gefassten Beschlusses (§ 11 Absatz 3
i. V. m. § 6 Absatz 3 HKV) umgesetzt. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/
14305 verwiesen.
18. Plant die Bundesregierung die dauerhafte Erweiterung der Aufgaben des
HK auf die Bereitstellung oder Koordinierung eines AWZ-
Rettungsdienstes?
Wenn ja, warum und auf welcher Rechtsgrundlage?
Hinsichtlich der Frage nach einer dauerhaften Erweiterung der Aufgaben des
HKs wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10f der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14305 verwiesen. Hinsichtlich der
Rechtsgrundlagen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
Drucksache 18/1729 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode19. Seit wann stehen die als „Interimslösung“ aufgebauten zwei ONRTs zur
Verfügung?
Das ONRT Cuxhaven war vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2013
uneingeschränkt einsatzbereit. Seitdem ist eine Einsatzübernahme nach
Individualprüfung ggf. möglich. Das ONRT Bremerhaven stand vom 1. Januar 2012 bis
zum 31. Dezember 2013 zur Verfügung. Seit dem 1. Januar 2014 sind aufgrund
ungeklärter Finanzierungsfragen bedauerlicherweise beide ONRTs aus der 24/7-
Alarmbereitschaft zurückgezogen worden.
20. Welche Ausrückzeiten sind für diese beiden ONRTs vorgesehen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 8a und 8b verwiesen.
21. Sind diese beiden ONRTs rund um die Uhr alarmbereit?
Sofern die Finanzierung der Vorhaltung geklärt ist (vgl. die Antwort zu
Frage 19), besteht eine 24/7-Alarmbereitschaft an 365 Tagen im Jahr.
22. In welchen Zeiträumen waren seit ihrer Bereitstellung diese beiden
ONRTs aus welchem Grund gar nicht oder nur eingeschränkt alarmbereit
bzw. einsatzbereit (bitte jeweils begründen und getrennt aufführen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. In dem dort genannten Zeitraum
standen die ONRTs uneingeschränkt einsatzbereit zur Verfügung.
23. Wann wurden bei welchem Ereignis im Zusammenhang mit welchem
Offshore-Windpark ein oder mehrere ONRTs eingesetzt?
Bisher wurden keine ONRTs eingesetzt.
24. Wann wurde im Zusammenhang mit welchem Offshore-Windpark der
Einsatz welches ONRTs geübt?
2011
Zwei Vollübungen auf OWEA (Typ Repower), eine Fachschulung „Offshore-
Rettung“ im Zentrum für Sicherheit und Ausbildung.
2012
Eine Vollübung auf OWEA (Typ Repower), zwei Fachschulungen „Offshore-
Rettung“ im Zentrum für Sicherheit und Ausbildung.
2013
Drei Vollübungen auf OWEA (verschiedene Anlagentypen), eine Übung zur
Verletztenversorgung/Brandbekämpfung auf einem Offshore-Arbeitsschiff,
zwei Fachschulungen „Offshore-Rettung“ im Zentrum für Sicherheit und
Ausbildung, monatliche Einsatzteamtrainings an den Standorten.
2014
Eine Vollübung auf OWEA (Typ Repower), eine Vollübung auf einem
Simultanbauwerk (Turmsegment), eine Schadstoffunfallbekämpfungsübung um HelWin-
Cluster.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/172925. a) Welche Kosten entstehen jährlich für die Vorhaltung dieser beiden
ONRTs als „Interimslösung“, und welchem Haushaltstitel werden
diese Vorhaltekosten zugeordnet?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
b) Von wem werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei einem
ONRT-Einsatz die mit dem Einsatz verbundenen direkten und
indirekten Kosten getragen?
Die Kosten eines ONRT-Einsatzes werden durch die Unfall- bzw.
Krankenversicherungen der zu rettenden Person(en) getragen.
26. Wer leitet den Einsatz von staatlichen ONRTs in einem Offshore-
Windpark, und ist für den Einsatz der ONRTs verantwortlich und haftet bei
Unfällen oder Schäden?
Das HK leitet den Einsatz eines ONRT. Vor Ort wird das Team durch den
Einsatzleiter der Feuerwehr geführt. Die vom HK eingesetzten Einsatzkräfte
nehmen grundsätzlich hoheitliche Aufgaben wahr. Bei Schäden, welche durch die
Einsatzkräfte verschuldet werden, haftet der Staat – sofern alle für eine
Staatshaftung erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Sollten Einsatzkräfte zu Schaden kommen, so sind die Feuerwehranghörigen
über die Feuerwehrunfallkasse versichert, für die Ärzte wurde (in Erweiterung
der bestehenden Versicherungen für die Verletzten-Versorgungs-Teams) eine
Flugunfall- und eine Unfallversicherung abgeschlossen, welche im Schadenfall
regulierend eintritt.
27. Plant die Bundesregierung die Bereitstellung staatlicher
Hubschrauberkapazitäten im Zusammenhang mit dem Einsatz der beiden ONRTs oder der
Versorgung oder Beförderung von Verletzten oder Erkrankten auf
Offshore-Windenergie-Anlagen in der nationalen AWZ?
Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage, und welche Haushaltsmittel
sind für diese Bereitstellung vorgesehen?
Es wird auf den Beschluss zu TOP 4 der 6. Sitzung des
Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 23. Mai 2014 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]