[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2069
18. Wahlperiode 07.07.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/1625 –
Kompetenzen und Zuständigkeiten einer Europäischen Staatsanwaltschaft
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit über zehn Jahren diskutieren die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft (KOM(2001) 715
endgültig). So sollen (zunächst) „Straftaten zum Nachteil der finanziellen
Interessen der Union“ bekämpft werden. Im Juli 2013 hatte die Europäische
Kommission den ersten Entwurf einer Verordnung des Rates über die Errichtung der
Europäischen Staatsanwaltschaft präsentiert (COM(2013) 534 final). Das
Papier wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten.
Die Europäische Staatsanwaltschaft soll Strafverfolgungsbefugnisse erhalten
und „Ermittlungen in grenzübergreifenden oder komplexen Fällen
durchführen“. Neu ist auch, dass die Europäische Staatsanwaltschaft nicht nur dann tätig
würde, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten betroffen sind. Dieses Prinzip
war bisher für die Arbeit anderer EU-Agenturen grundlegend. Für die operative
Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft sollen in jedem Mitgliedstaat
„Abgeordnete Europäische Staatsanwälte“ benannt werden. Diese würden
dann über eigene Büros, Personal und Ausrüstung verfügen. Die Europäische
Staatsanwaltschaft solle dennoch als „unteilbares Ganzes“ angesehen werden.
Wo sie schließlich ihren Hauptsitz hat, ist noch nicht festgelegt. Dänemark,
Großbritannien und Irland scheiden aus, denn die Länder wollen zunächst nicht
partizipieren. Der „Sitzmitgliedstaat“ soll ein „Sitzabkommen“ aushandeln.
Dort würde die Überlassung eines Gebäudes, einer ersten Ausstattung sowie
„sämtliche[n] Büro-, IT- und Sicherheitsgerät[s]“ geregelt.
Für die spätere Anklageerhebung wären Gerichte der Mitgliedstaaten
zuständig. Die benötigten rechtlichen Grundlagen werden gerade auf EU-Ebene
angeglichen: Noch in diesem Jahr soll eine Richtlinie zur Zusammenarbeit von
Ermittlungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten verabschiedet werden
(Bundestagsdrucksache 18/1179). Diese „Europäische Ermittlungsanordnung“ würde
die grenzüberschreitende Anordnung von Zwangsmaßnahmen vereinfachen.
Hierzu gehören Hausdurchsuchungen, die Überwachung von
Telekommunikation oder das Entsenden verdeckter Ermittler. Bevor die Europäische
Staatsanwaltschaft aktiviert werden könnte, muss für Zuständigkeiten und Verfahren
eine entsprechende Verordnung verabschiedet werden. Hierfür hatten das EU-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 2. Juli 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2069 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeParlament und der Rat bereits im Jahr 2012 eine Richtlinie über die
strafrechtliche Bekämpfung von „gegen die finanziellen Interessen der Europäischen
Union gerichtetem Betrug“ vorgeschlagen (COM(2012) 363 final). Zusammen
mit der neuen Europäischen Staatsanwaltschaft bilden die Maßnahmen ein
sogenanntes Legislativpaket.
Mit dem europäischen Polizeiamt Europol und der europäischen Stelle für
justizielle Zusammenarbeit Eurojust verfügt die EU bereits über zwei Agenturen,
um Ermittlungen zu koordinieren und Informationen auszutauschen. Auch das
Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übernimmt schon jetzt
Aufgaben, die der Europäischen Staatsanwaltschaft übertragen werden sollen. An
der Struktur der vorhandenen Agenturen würde sich aber nach der Einrichtung
einer Europäischen Staatsanwaltschaft nichts ändern: Im Gegenteil sollen sie
der neuen Behörde zuarbeiten. Europol könne etwa Erkenntnisse bereitstellen
und „einzelstaatliche Strafverfolgungsmaßnahmen“ unterstützen. Laut dem
Verordnungsvorschlag soll auch Eurojust erhalten bleiben, aber eng mit der
Staatsanwaltschaft kooperieren. Vorgesehen sei, dass Eurojust in
Verwaltungsangelegenheiten, Personal-, Finanz- und IT-Fragen „auf Nullkostenbasis“
praktische Unterstützung leiste. Die neue Behörde darf auch die IT-
Infrastruktur von Eurojust nutzen, darunter ein Fallbearbeitungssystem, Arbeitsdateien
und ein Indexsystem. Für Einzelheiten soll eine Vereinbarung zwischen der
Europäischen Staatsanwaltschaft und Eurojust geschlossen werden.
Die Europäische Staatsanwaltschaft soll „einzelstaatlichen
Strafverfolgungsbehörden“ Weisungen erteilen dürfen. Diese müssten dann der EU-Institution
zuarbeiten. Hierzu gehört etwa die Bearbeitung richterlicher Anordnungen
oder anderer Genehmigungen. Dadurch wird die Europäische
Staatsanwaltschaft mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet. So soll sie befugt werden,
die Durchsuchung und Versiegelung von Gebäuden, Grundstücken,
Fahrzeugen oder Privatwohnungen anzuordnen. Hiervon sind auch
„Computersysteme“, „Verkehrsdaten“ und „Bankkontodaten“ in verschlüsselter oder
entschlüsselter Form erfasst. Telekommunikationsverkehre und
Finanztransaktionen dürfen in Echtzeit überwacht werden, auch Verkehrsdaten zur Ermittlung
des Aufenthaltsorts können verarbeitet werden. Die Maßnahmen können laut
dem Verordnungsvorschlag nicht nur gegen Verdächtige, sondern auch gegen
Kontaktpersonen eingesetzt werden. Zwangsmaßnahmen schließen auch die
Observation mittels verdeckter „Video- und Audioüberwachung“ ein. Sogar
die Entsendung verdeckter Ermittler soll zum Repertoire gehören. Schließlich
kann die Europäischen Staatsanwaltschaft Verdächtige und Zeugen vorladen
oder im Rahmen von „Identifikationsmaßnahmen“ fotografieren lassen. Selbst
die Erhebung biometrischer Merkmale soll möglich sein. Sofern bei den
Maßnahmen Vermögen gefunden wird, darf es „eingefroren“ werden. Bei den
Ermittlungen erhobene Daten dürfen auch außerhalb der EU weitergegeben
werden. Dies beträfe nicht nur die „Behörde eines Drittlandes“, sondern auch
„internationale Organisationen“. Hierunter ist nicht nur die Polizeiorganisation
Interpol zu verstehen, denn diese wird ebenfalls eigens aufgeführt. Allerdings
sollen zunächst mit allen genannten Einrichtungen Arbeitsvereinbarungen
abgeschlossen werden.
Viele polizeiliche und justizielle Maßnahmen auf EU-Ebene verwässern die
Rechte von Verdächtigen und Beschuldigten. Häufig ist unklar, wer im Falle
von Beschwerden zuständig ist oder welches Recht beachtet werden muss. In
diese Richtung geht die Kritik der Bundesrechtsanwaltskammer und des
Deutschen Anwaltsvereins: So sollten Beschuldigten- und Verteidigerrechte stärker
gewichtet werden (Stellungnahme Nr. 48/2013, Bundesrechtsanwaltskammer
und Deutscher Anwaltverein, Oktober 2013). Betroffene müssten sofort
unterrichtet werden, wenn gegen sie strafrechtlich ermittelt wird. Die Verbände
fordern, für die Verteidigung in Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft
einen eigenen Rechtsrahmen zu schaffen. Notwendig sei es, Anwälte aus allen
Mitgliedstaaten vor Gericht zuzulassen. Ebenfalls müssten Beschuldigte eine
bessere Rechtshilfe in Anspruch nehmen können und Verteidiger zur
Verfügung gestellt bekommen. In jedem Mitgliedstaat solle daher ein permanenter
Anwaltsnotdienst eingerichtet werden. Laut der Bundesrechtsanwaltskammer
und dem Deutschen Anwaltverein liefe der Verordnungsvorschlag auf eine
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2069„europäische Aufsichtsbehörde über die nationalen Staatsanwaltschaften“ und
auf „ein weiteres Instrument der gegenseitigen Anerkennung“ hinaus.
Unterschiede im Recht der Mitgliedstaaten würden „weiter zementiert“.
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller müssen die Beschuldigten-
und Verteidigerrechte auch deshalb ausdrücklich gestärkt werden, da die
Ausweitung von Kompetenzen der Europäischen Staatsanwaltschaft schon in
entsprechenden Papieren verankert ist. So heißt es im Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, eine „Ausdehnung der Befugnisse“ auf eine
„Bekämpfung der schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender
Dimension“ sei möglich. Dies müsse aber vom Europäischen Parlament befürwortet
werden. Nach Anhörung der Europäischen Kommission muss der Europäische
Rat eine Änderung einstimmig beschließen.
1. Welche Defizite sollte eine Europäische Staatsanwaltschaft aus Sicht der
Bundesregierung ausgleichen?
Die Europäische Kommission hat festgestellt, es gebe in den
Mitgliedstaaten Defizite bei der strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten zum Nachteil
der finanziellen Interessen der Union. Der Bundesregierung liegen keine
eigenen statistisch verwertbaren diesbezüglichen Erkenntnisse zu den
einzelnen Mitgliedstaaten vor. Sie hat jedoch keinen Anlass, die Feststellungen
der Europäischen Kommission in Zweifel zu ziehen.
Als EU-Mitgliedstaat und größter „Nettozahler“ liegt es nach Auffassung
der Bundesregierung auch im Interesse Deutschlands, derartige Defizite in
der Strafverfolgung mit geeigneten Mitteln zu beheben. Die
Bundesregierung hält es daher für richtig, von der Kompetenznorm des Artikels 86 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) durch
Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft für die Zwecke der
Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
Gebrauch zu machen.
2. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Europäischen
Kommission, wonach die Mitgliedstaaten über zu wenig
„Strafverfolgungskapazitäten“ verfügen würden?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Inwiefern trifft es nach Ansicht der Bundesregierung zu oder nicht zu, das
Vorgehen der Mitgliedstaaten sei, wie von der Europäischen Kommission
behauptet, derzeit nicht als effektiv, gleichwertig und abschreckend zu
bezeichnen (COM(2013) 534 final)?
a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache,
dass von der Europäischen Kommission konkrete Defizite in einzelnen
Mitgliedstaaten benannt werden?
b) Wie sollte also umgesetzt werden, dass diejenigen Mitgliedstaaten, bei
denen ein Ermittlungsdefizit bestehen soll, an Maßnahmen der
Europäischen Staatsanwaltschaft teilnehmen werden?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Ob sich alle Mitgliedstaaten an der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligen
werden, kann heute noch nicht beantwortet werden. Die Einführung einer
Europäischen Staatsanwaltschaft (EU-StA) im Rahmen der Verstärkten
Zusammenarbeit ist gemäß Artikel 86 Absatz 1 Satz 2 AEUV zwar grundsätzlich möglich,
sofern sich mindestens neun Staaten daran beteiligen. Die Bundesregierung setzt
Drucksache 18/2069 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodesich aber mit Nachdruck dafür ein, dass sich möglichst alle, zumindest aber eine
ausreichend große Zahl der Mitgliedstaaten an der Errichtung der EU-StA
beteiligen. Dies entspricht auch der Haltung der Länder.
4. Welche Delikte sind aus Sicht der Bundesregierung unter „Straftaten zum
Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union“ zu fassen?
Der Verordnungs-Vorschlag der Kommission bezeichnet als „Straftaten zum
Nachteil der finanziellen Interessen der Union“ solche Delikte, die in der zurzeit
noch in Verhandlung begriffenen Richtlinie über die Bekämpfung von gegen die
finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug
(Ratsdokument 10232/13, 9024/14) geregelt werden sollen (Artikel 2 Buchstabe b des
Verordnungs-Vorschlags). Vorbehaltlich des Ergebnisses der Verhandlungen über
den Vorschlag für diese sogenannte PIF-Richtlinie hält die Bundesregierung den
Ansatz für richtig, dass die dort bezeichneten Delikte auch in Bezug auf die
Europäische Staatsanwaltschaft als Straftaten zum Nachteil der finanziellen
Interessen der Union gelten sollen.
a) Für welche konkreten Delikte sollte eine Europäische
Staatsanwaltschaft aus Sicht der Bundesregierung zuständig sein?
Nach gegenwärtigem Stand der Verhandlungen über den Vorschlag für eine
„PIF“-Richtlinie würde die EU-StA zuständig sein sollen für bestimmte
Betrugsdelikte sowie Delikte der Geldwäsche, Bestechlichkeit und Untreue nach
Maßgabe der Artikel 3 und 4 des Richtlinien-Vorschlags in der Fassung des
Ratsdokuments 10232/13 vom 3. Juni 2013. Aus Sicht der Bundesregierung ist
es ferner geboten, der EU-StA unter bestimmten Voraussetzungen auch die
Zuständigkeit für bestimmte mit einer „PIF“-Tat unmittelbar zusammenhängende
Straftaten („gemischte Delikte“) zu übertragen (vgl. Artikel 13 des
Verordnungs-Vorschlags zur Errichtung der EU-StA in der Fassung der Beratungen im
Rat (Ratsdokument 9834/1/14 – dort Artikel 18)). Die Bundesregierung begrüßt
daher auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des
Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 18/1658) vom 5. Juni 2014 (S. 3
unten).
b) Welche Zuständigkeiten sollten hingegen weiter von dem europäischen
Polizeiamt Europol, der europäischen Stelle für justizielle
Zusammenarbeit Eurojust oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung
(OLAF) übernommen werden?
Die deliktspezifischen Zuständigkeiten der genannten Stellen für Straftaten zum
Nachteil der finanziellen Interessen der Union werden sich durch die Errichtung
einer EU-StA nicht grundsätzlich ändern. Soweit mitgliedstaatliche
Strafverfolgungsbehörden auch künftig zuständig sein werden, um Straftaten zum Nachteil
der finanziellen Interessen der Union zu verfolgen, sollten auch Europol und
Eurojust ihre diesbezüglichen Zuständigkeiten behalten, um die
Ermittlungstätigkeit der mitgliedstaatlichen Behörden zu unterstützen. Ferner sieht der
Verordnungs-Vorschlag zur EU-StA spezifische Zusammenarbeitsformen zwischen
EU-StA und Eurojust, Europol und OLAF vor (Artikel 21, 57 und 58 des
Verordnungs-Vorschlags); auch dies setzt voraus, dass diese Einrichtungen
ihrerseits weiterhin bestimmte Aufgaben im Bereich der Bekämpfung von Straftaten
zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union haben.
In Bezug auf Eurojust wird das insbesondere auch dann der Fall sein, wenn sich
nicht alle Mitgliedstaaten an der Errichtung der EU-StA beteiligen sollten. Das
gilt aber auch, soweit die mitgliedstaatlichen Behörden künftig eine
konkurrierende Zuständigkeit für „PIF“-Delikte ausüben (vgl. dazu Artikel 19 des Verord-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2069nungs-Entwurfs in der Fassung des Ratsdokuments 9834/1/14 sowie dazu auch
die vorbezeichnete Stellungnahme des Deutschen Bundestages, S. 3 unten). Und
das gilt ferner für die Fälle, in denen die mitgliedstaatlichen Behörden bei
„gemischten Delikten“ ihrerseits die Verfolgung auch unter dem Gesichtspunkt
eines „PIF“-Deliktes übernehmen sollen, weil der Schwerpunkt der Tat bei dem
anderen Delikt liegt (vgl. Antwort zu Frage 4a).
Zwar werden mit der Errichtung der EU-StA die diesbezüglichen Aufgaben von
Eurojust voraussichtlich zahlen- bzw. umfangmäßig abnehmen; das sollte
jedoch nicht dazu führen, Eurojust künftig von einer materiellen Zuständigkeit
auch für „PIF“-Delikte grundsätzlich auszunehmen.
Führen die Polizeibehörden der Mitgliedstaaten künftig im Auftrag der EU-StA
oder im Auftrag der nationalen Staatsanwaltschaften Ermittlungen im
Zusammenhang mit Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
durch, ist eine Unterstützung durch Europol möglich, soweit dessen
Mandatsbereich eröffnet ist. Hierzu ist es nach Artikel 4 Absatz 1 des Europol-
Ratsbeschlusses vom 6. April 2009 erforderlich, dass durch eine Straftat, z. B. einen
Subventionsbetrug, zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen
sind, die aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der Straftat ein
gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert.
Die Zuständigkeit Europols zur Bekämpfung von Kriminalität zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Union soll in einer neuen Rechtsgrundlage für
Europol, über die aktuell verhandelt wird, ausdrücklich klargestellt werden (vgl. dazu
Ratsdokument 10033/14 – dort Artikel 3 Absatz 1 und Anhang 1).
Das OLAF wird weiterhin verwaltungsrechtliche Ermittlungen in Bezug auf
finanzielle Unregelmäßigkeiten zu tätigen haben. Und jedenfalls in Bezug auf
Mitgliedstaaten, die an der Errichtung der EU-StA nicht mitwirken, wird OLAF
auch künftig mit den dortigen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke
strafrechtlicher Verfolgung zusammenzuarbeiten haben.
5. Inwiefern waren welche Behörden der Bundesregierung am
Zustandekommen des ersten Entwurfs der Verordnung für die Europäische
Staatsanwaltschaft beteiligt?
Behörden der Bundesregierung waren nicht am Zustandekommen des
Kommissions-Vorschlags beteiligt. Allerdings hat die Kommission im Vorfeld der
Erstellung ihres Entwurfs Gespräche auch mit den Regierungen der Mitgliedstaaten
geführt.
6. Was ist der Bundesregierung über die Haltung von Dänemark,
Großbritannien und Irland bezüglich der Mitarbeit an der Europäischen
Staatsanwaltschaft bekannt, und welche Gründe gaben die Länder hierfür an?
Gemäß Artikel 1 des Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt
sich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen nach dem Dritten Teil
Titel V AEUV, zu denen auch die Rechtsgrundlage für die Errichtung der
EU-StA (Artikel 86 AEUV) gehört. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass
Dänemark erwägen würde, eine nachträgliche Beteiligung gemäß Artikel 4 des
genannten Protokolls anzustreben. Entsprechendes gilt für das Vereinigte
Königreich und Irland nach Artikel 2 bzw. 4 des Protokolls Nr. 21. Eine Erklärung
nach Artikel 3 des Protokolls Nr. 21 haben das Vereinigte Königreich und Irland
nicht abgeben. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob diese Staaten insoweit
eine Begründung angegeben haben.
Drucksache 18/2069 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Auf welche Weise sollte ein europäischer Staatsanwalt bzw. eine
europäische Staatsanwältin aus Sicht der Bundesregierung gewählt oder benannt
werden?
Aus Sicht der Bundesregierung erschien das von der Kommission vorgesehene
Verfahren für die Ernennung des Behördenleiters oder der Behördenleiterin
(also des „Europäischen Staatsanwalts“ in der Terminologie des Kommissions-
Vorschlags) durchaus erwägenswert. Nachdem im Zuge der Verhandlungen im
Rat jetzt vorgesehen ist, dass bei der EU-StA ein Kollegium eingerichtet werden
soll, das sich aus je einem Europäischen Staatsanwalt für jeden Mitgliedstaat
zusammensetzt, hat sich die Mehrheit der Mitgliedstaaten für ein zweistufiges
Ernennungsverfahren ausgesprochen. Zunächst soll das Kollegium einen oder
mehrere Kandidaten bzw. Kandidatinnen für das Amt des Behördenleiters oder
der Behördenleiterin („Generalstaatsanwalt“) aus ihrer Mitte wählen; die
eigentliche Ernennung soll dann im Zusammenwirken von Europäischem Parlament
und Rat erfolgen. Im Einzelnen sind die Verhandlungen über diese Frage noch
nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung wird bei den weiteren
Verhandlungen die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des Deutschen
Bundestages (Bundestagsdrucksache 18/1658, S. 3 oben) berücksichtigen.
8. Worin sieht die Bundesregierung eine „europäische Ausrichtung“ des
Vorschlags zur Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft?
Schon allein die Gründung einer Europäischen Staatsanwaltschaft ist ein
bedeutender Schritt hin zur europäischen Integration im Bereich der Strafverfolgung.
Zwar sollen die Ermittlungen dezentral in den Mitgliedstaaten durch sogenannte
Abgeordnete Staatsanwälte und Staatsanwältinnen erfolgen. Diese
Abgeordneten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte arbeiten aber als Teil der neuen
europäischen Behörde und sind insoweit auch nur an die Weisungen der Zentrale
gebunden. Ihre Arbeit wird von der Zentrale beaufsichtigt werden. Nach den
derzeit diskutierten Vorstellungen werden dazu Kammern gebildet werden, so dass
sichergestellt ist, dass die Kontrolle jedenfalls auch durch Europäische
Staatsanwälte und Staatsanwältinnen erfolgt, die nicht aus dem Mitgliedstaat stammen,
in dem die Ermittlungen geführt werden.
9. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zum Vorschlag einer
„dezentralen“ Struktur für die Europäische Staatsanwaltschaft?
Die Bundesregierung begrüßt den Vorschlag der Kommission in Bezug auf eine
„dezentrale Struktur“. Das gilt sowohl für das Konzept, Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte in den Mitgliedstaaten zu „Abgeordneten Europäischen
Staatsanwälten“ zu ernennen, als auch für den von der Kommission gewählten
Lösungsansatz, in der EU-StA-Verordnung ergänzend auf das jeweilige einzelstaatliche
Recht zu verweisen.
10. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zum Vorschlag der
Ernennung von „Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten“?
Die Bundesregierung begrüßt das Konzept der Kommission für die Ernennung
von „Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten“ durch die Mitgliedstaaten.
Der konkrete EU-dienstrechtliche Status bedarf jedoch noch weiterer Klärung
und Beratung auf EU-Ebene.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2069a) Wo könnten diese in Deutschland organisatorisch und administrativ
angesiedelt werden, und welcher Behörde gegenüber wären diese
nachgeordnet?
Die Frage der organisatorischen Ansiedlung bedarf noch einer weiteren
Erörterung mit den Ländern. Denkbar wären etwa Schwerpunktstaatsanwaltschaften
für Wirtschaftskriminalität oder die Generalstaatsanwaltschaften der Länder.
Soweit die Abgeordneten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als solche tätig
werden, unterstehen sie ausschließlich der Zentrale der EU-StA. Gegenüber den
Behörden des eigenen Mitgliedstaats, wie etwa Polizeibehörden, haben sie
dieselben Befugnisse wie nationale Staatsanwälte und Staatsanwältinnen. In
Deutschland wird dies voraussichtlich durch eine entsprechende Ergänzung des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu regeln sein. Bislang vorgesehen ist
zudem, dass die Abgeordneten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, soweit ihre
Tätigkeit für die EU-StA dies zeitlich zulässt, weiterhin auch als nationale
Staatsanwälte und Staatsanwältinnen tätig sein dürfen.
b) Wie würden Büros, Personal und Ausstattung finanziert?
Diese Frage bedarf noch der vertieften Erörterung im Rahmen der
Verhandlungen im Rat wie auch der Abstimmung zwischen Bund und Ländern. Der
Verordnungs-Vorschlag der Kommission sieht einerseits vor, dass die Mitgliedstaaten
Ressourcen und Ausrüstung zur Verfügung stellen (Artikel 54 Absatz 5), und
bestimmt andererseits, dass die mit der Tätigkeit der Abgeordneten Europäischen
Staatsanwälte verbundenen Ausgaben als operative Ausgaben der EU-StA
gelten (Artikel 49 Absatz 5) und mithin aus dem Unionshaushalt zu finanzieren
sind (Artikel 49 Absatz 3).
11. Wie sollte aus Sicht der Bundesregierung juristisch, organisatorisch und
administrativ umgesetzt werden, dass die Europäische Staatsanwaltschaft
dennoch als „unteilbares Ganzes“ angesehen wird?
Die Europäische Staatsanwaltschaft als „unteilbares Ganzes“ zu sehen, ist ein
Kernanliegen der Kommission, das in Erwägungsgrund Nr. 14 zu dem
Verordnungs-Vorschlag der Kommission zum Ausdruck kommt. Die Bundesregierung
wird in den weiteren Verhandlungen darauf hinwirken, dass auch bei der jetzt ins
Auge gefassten kollegialen Struktur durch geeignete Regelungen über
Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gewährleistet wird, dass die EU-StA ein
„unteilbares Ganzes“ ist. Dazu wird es erforderlich sein, dass in der Zentrale der
EU-StA wesentliche Entscheidungen, die im Zuge der Aufsicht über die
dezentral geführten Ermittlungsverfahren zu treffen sind, nicht allein in der Hand des
Europäischen Staatsanwalts des im konkreten Fall betroffenen Mitgliedstaats
liegen. Das Kollegium wird die Aufgabe haben müssen, auf zentraler Ebene
Entscheidungen über strategische Fragen, insbesondere mit Blick auf Kohärenz und
Konsistenz in der Strafverfolgungspolitik, zu treffen.
12. Wo könnte die Europäische Staatsanwaltschaft aus Sicht der
Bundesregierung ihren Hauptsitz einrichten?
Die Frage des Sitzes der Europäischen Staatsanwaltschaft ist in den
Verhandlungen im Rat bislang nicht thematisiert worden.
Drucksache 18/2069 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodea) Welche Vorschläge anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen
Kommission sind der Bundesregierung hierzu bekannt?
Die Kommission hat (in Erwägungsgrund Nr. 49 zum Verordnungs-Vorschlag)
auf die Entscheidung des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2003
hingewiesen, wonach der Sitz der Europäischen Staatsanwaltschaft in Luxemburg
sein solle. Im Hinblick auf die Absicht, die EU-StA solle „ausgehend von
Eurojust“ errichtet werden (Artikel 86 AEUV) und bei Eurojust bestehende
Ressourcen nutzen, wird auch Den Haag als Sitz der EU-StA in Erwägung gezogen.
b) Welche Regelungen sollte ein „Sitzabkommen“ aus Sicht der
Bundesregierung für den „Sitzmitgliedstaat“ treffen?
Über das Sitzabkommen wird zu gegebener Zeit zwischen der Europäischen
Staatsanwaltschaft und dem Sitzland zu verhandeln sein. Aus Sicht der
Bundesregierung sollte dieses sich an vergleichbaren Abkommen in Bezug auf andere
Agenturen mit eigener Rechtspersönlichkeit orientieren.
c) Wie sollten die Kosten für die Überlassung eines Gebäudes, einer ersten
Ausstattung sowie „sämtliche[n] Büro-, IT- und Sicherheitsgerät[s]“
geregelt werden?
Die Kommission hat in dem dem Verordnungs-Vorschlag beigefügten
Finanzbogen im Rahmen der Kostenschätzung darauf hingewiesen, die dortigen
Angaben gingen davon aus, dass diese Kosten von dem Sitzstaat getragen werden.
Über diese Frage wird zu gegebener Zeit mit einem prospektiven Sitzstaat zu
verhandeln sein.
13. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu der Frage, ob die
Europäische Staatsanwaltschaft auch zuständig sein sollte, wenn nur ein
Mitgliedstaat betroffen ist, und wie begründet sie dies?
Gemäß Artikel 86 AEUV soll eine Europäische Staatsanwaltschaft zur
Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
eingesetzt werden können. Dabei wird nicht einschränkend vorausgesetzt, dass von
einem konkreten Fall mehr als ein Mitgliedstaat betroffen sein muss, um eine
Kompetenz der Europäischen Staatsanwaltschaft zu begründen. Das ist aus
Sicht der Bundesregierung auch sachgerecht, da – anders als im Fall von
Eurojust – die EU-StA nicht die Aufgabe haben soll, lediglich grenzüberschreitende
Ermittlungsmaßnahmen zu erleichtern oder zu koordinieren. Zweck der
Errichtung der EU-StA soll vielmehr sein, zu gewährleisten, dass Straftaten zum
Nachteil der finanziellen Interessen der Union in allen Mitgliedstaaten in gleichem
Maße verfolgt werden. Soweit hier bislang Defizite bestehen, ist dies
unabhängig davon, ob im Einzelfall ein oder mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind.
14. Inwiefern sollte die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft
aus Sicht der Bundesregierung auf „grenzübergreifende“ oder „komplexe“
Fälle beschränkt bleiben, und was ist hierunter zu verstehen?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
Aus Sicht der Bundesregierung sollte die Zuständigkeit der Europäischen
Staatsanwaltschaft nicht auf „grenzübergreifende“ oder „komplexe“ Fälle
beschränkt werden. Vielmehr sollte sie umfassend für Straftaten zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Europäischen Union zuständig sein. Die
Bundesregierung ist allerdings mit dem Deutschen Bundestag der Auffassung, dass der
Vorschlag der Ratspräsidentschaft zu einem Konzept der „konkurrierenden Zu-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2069ständigkeit“ mit Evokationsrecht der Europäischen Staatsanwaltschaft zu
begrüßen ist (vgl. dazu Stellungnahme des Deutschen Bundestages –
Bundestagsdrucksache 18/1658, S. 3 unten).
a) Wer ist nach Ansicht der Bundesregierung bei Straftaten gegen die
finanziellen Interessen der EU mit „direkten Opfern“ gemeint, zumal
es ja um die EU als potentielles Opfer gehen soll?
Diese Frage wurde u. a. von der deutschen Delegation in den Verhandlungen in
der zuständigen Ratsarbeitsgruppe aufgeworfen, konnte aber noch nicht
abschließend geklärt werden. Die Bundesregierung weist allerdings darauf hin,
dass es bei den sogenannten „gemischten“ Delikten (Artikel 13 des
Verordnungs-Vorschlags) neben der Europäischen Union auch andere finanziell
Geschädigte geben kann; so kann etwa im Fall eines Subventionsbetrugs zugleich
auch eine nationale Behörde Geschädigte sein, wenn es sich um Haushaltsmittel
handelt, die im Wege der Kofinanzierung bereitgestellt wurden.
b) Inwiefern könnte dies als geeignetes Kriterium für die Wahl des Ortes
der Anklageerhebung dienen?
Ob dieses Kriterium für die Wahl des Ortes der Anklagerhebung geeignet ist,
hängt zunächst davon ab, ob nach dem Recht des Mitgliedstaates eine
Zuständigkeit der dortigen Gerichte für Taten begründet ist, die im Ausland begangen
wurden, sofern diese sich gegen eine juristische Person richten, die ihren Sitz im
Inland hat (in Deutschland ist diese Frage streitig: vgl. Fischer, StGB-
Kommentar, 61. Aufl. 2014, § 7 StGB Rn. 4). Nur wenn dies der Fall ist, könnte ein
solcher Anknüpfungspunkt für sich genommen geeignet sein, als Kriterium für die
Wahl des Ortes der Anklageerhebung zu dienen. Andernfalls käme es allenfalls
als zusätzliches Kriterium neben der ebenfalls begründeten Zuständigkeit des
Gerichts im Hinblick auf den Tatort oder die Staatsangehörigkeit des Täters in
Betracht.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass dieses Kriterium allenfalls
nachrangig entscheidend bei der Wahl sein sollte; insbesondere käme der Sitz des
Geschädigten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als möglicher
Anklageort dann in Betracht, wenn die Tat außerhalb des Territoriums der
Europäischen Union durch Drittstaatsangehörige begangen worden ist.
15. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu der Frage, wie in Fällen
zu verfahren wäre, in denen die zu ermittelnden Vorwürfe sowohl
Straftaten gegen die finanziellen Interessen der EU als auch andere Vorwürfe
betreffen und wer zu entscheiden hätte, inwiefern die Europäische
Staatsanwaltschaft zuständig wäre?
Auf die Antwort zu Frage 4a wird verwiesen.
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Deutschen Bundestages (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/1658, S. 3 unten), dass geeignete Regelungen
gefunden werden müssen für Fälle der Identität der materiellen Tat im Sinne eines
Komplexes untrennbar miteinander verbundener Tatsachen. Hier sollte die
Strafverfolgung insgesamt in einer Hand liegen und der Betroffene sich nicht
wegen derselben Tat sowohl einem Ermittlungsverfahren der EU-StA wie auch
einem Verfahren der einzelstaatlichen Behörden stellen müssen. Die
Bundesregierung begrüßt auch, dass die aktuelle Fassung des Ratsdokuments (9834/1/
14 REV 1) insoweit mit Artikel 18 deutliche Verbesserungen gegenüber der
Regelung in Artikel 13 des Verordnungs-Vorschlags der Kommission aufweist,
wenn sie auch noch nicht in jeder Hinsicht zu überzeugen vermag.
Drucksache 18/2069 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodea) Welche Rechtsmittel sollten für die Beschuldigten bezüglich dieser
Entscheidung vorgesehen werden?
Die Bundesregierung teilt auch insoweit die Auffassung des Deutschen
Bundestages, dass diese Entscheidung Auswirkungen auf den Beschuldigten
hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte und hinsichtlich der
Straferwartung haben kann und daher justitiabel sein sollte (Bundestagsdrucksache
18/1658, S. 4 oben). Daher ist auch aus Sicht der Bundesregierung zu begrüßen,
dass in dem aktuellen Ratsdokument jedenfalls die noch in Artikel 13 Absatz 4
des Kommissions-Vorschlags vorgesehene Regelung gestrichen wurde, die eine
solche gerichtliche Überprüfung ausdrücklich ausgeschlossen hätte. Dies hat zur
Folge, dass – nach gegenwärtigem Verhandlungsstand – jedenfalls etwaige
Rechtsmittel nach Maßgabe des mitgliedstaatlichen Verfahrensrechts bestehen
würden. Ob darüber hinaus eine spezifische Regelung in Bezug auf Rechtsmittel
geboten erscheint, wird im weiteren Verlauf der Verhandlungen auch im
Zusammenhang mit der Frage, welche Stelle über etwaige diesbezügliche
Streitigkeiten zwischen den Behörden entscheiden soll und wie der Rechtsschutz gegen
Entscheidungen der EU-StA insgesamt ausgestaltet wird, (vgl. Artikel 36 des
Verordnungs-Vorschlags der Kommission) zu klären sein.
b) Nach welchen Maßgaben müsste ein Akteneinsichtsrecht für die
Betroffenen ausgestaltet werden?
Über die Frage des Akteneinsichtsrechts sind bislang noch keine eingehenden
Erörterungen in der Ratsarbeitsgruppe geführt worden. Der Verordnungs-
Entwurf in der Fassung des aktuellen Ratsdokuments sieht jetzt in Artikel 5 Absatz 3
vor, dass auf die von einem Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt geführten
Ermittlungsverfahren – ergänzend zur EU-StA-Verordnung – das
einzelstaatliche Verfahrensrecht dieses Staates Anwendung findet. Das würde nach
Auffassung der Bundesregierung auch gelten für das Recht auf Einsicht in die von dem
Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt geführte Ermittlungsakte. Das
diesbezügliche einzelstaatliche Recht ist insoweit wiederum an die Grundsätze der
Richtlinie 2012/13/EU gebunden, die Mindestgewährleistungen in Bezug auf
das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte vorsieht. Es wird zu prüfen sein,
wie durch geeignete ergänzende Regelungen in der EU-StA-Verordnung
sichergestellt werden kann, dass sich das nach einzelstaatlichem Recht geltend zu
machende Recht auf Akteneinsicht dann auf die gesamte einschlägige
Verfahrensakte der EU-StA bezieht und nicht allein auf Aktenbestandteile, die von dem
jeweiligen Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt geführt werden. Das sollte
dann auch gelten für die etwaige Einsichtnahme in Akten oder Aktenteile in
Bezug auf Entscheidungen nach Artikel 13 des Verordnungs-Vorschlags der
Kommission bzw. Artikel 18 des aktuellen Ratsdokuments über die Frage, ob
die Europäische Staatsanwaltschaft eine Zuständigkeit „kraft
Sachzusammenhangs“ ausüben sollte.
c) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es von
erheblicher Bedeutung sein kann, ob sich ein Beschuldigter bzw. eine
Beschuldigte den Ermittlungen eines nationalen oder eines
europäischen Staatsanwalts gegenüber sieht?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung. Auf die Antwort zu Frage 15a wird
verwiesen.
d) Inwiefern sollte aus Sicht der Bundesregierung der Ort, an dem sich die
Beweismittel befinden, als Anknüpfungspunkt für den Ort der
Anklageerhebung dienen können?
Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 14b verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2069Auch hier gilt, dass Kriterien für die Wahl des Ortes der Anklageerhebung nur
solche sein können, die nach dem einschlägigen Recht dieses Mitgliedstaates
eine Zuständigkeit der dortigen Gerichte begründen. Die Bundesregierung geht
davon aus, dass auch in anderen Mitgliedstaaten Gerichte eigene Gerichtsbarkeit
nicht ausschließlich wegen der dortigen Belegenheit der Beweismittel ausüben
können. Sie hat daher in den Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe darauf
hingewiesen, dieses Kriterium könne allenfalls ergänzend berücksichtigt werden,
wenn die EU-StA etwa vor der Wahl steht, ob die Anklage in dem Tatortstaat
oder dem Staat der Staatsangehörigkeit des Täters erfolgen soll.
16. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass bei einer
Entscheidung einer nationalen Behörde zum Ort des Verfahrens auch
maßgeblich sein könnte, das aus fiskalischen Gründen auf den europäischen
Staatsanwalt abzuwälzen?
a) Wie könnte derart sachfremden Entscheidungen begegnet werden?
b) Auf welche Weise könnte dies gerichtlich überprüfbar sein?
c) Inwiefern könnte hierfür auch der Europäische Gerichtshof zuständig
sein?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass weder der Verordnungs-Vorschlag
der Kommission noch der Entwurf in der Fassung des aktuellen Ratsdokuments
eine „Entscheidung einer nationalen Behörde zum Ort des Verfahrens“
vorsehen. Im Übrigen ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Europäische
Staatsanwaltschaft das Recht haben muss zu entscheiden, ob sie ein
Ermittlungsverfahren selbst einleitet oder von einer nationalen Behörde übernimmt.
17. Wie sollte aus Sicht der Bundesregierung der Gefahr eines
„Forumshoppings“ begegnet werden, um also den Ort des Verfahrens danach
auszusuchen, wo das günstigste nationale Recht herrscht, und es dadurch zu einer
europaweiten Absenkung des rechtsstaatlichen Standards kommen kann?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Deutschen Bundestages, dass die
Regelungen des Verordnungs-Vorschlags der Kommission zur
Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Europäischen Staatsanwaltschaft nicht zu überzeugen
vermögen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1658, S. 4). Es bedarf geeigneter
Regelungen in der EU-StA-Verordnung über Kriterien und
Entscheidungsverfahren in Bezug auf die Wahl des für die Ermittlungen zuständigen Abgeordneten
Europäischen Staatsanwalts in grenzüberschreitenden Fällen. Die EU-StA sollte
insoweit nicht über ein freies Ermessen verfügen, da bereits die Wahl des für die
Ermittlungen zuständigen Abgeordneten Europäischen Staatsanwalts
Auswirkungen auf Ort und Gang des Ermittlungsverfahrens sowie des insoweit
ergänzend anwendbaren einzelstaatlichen Rechts (vgl. Artikel 5 Absatz 2 des
Entwurfs in der Fassung des aktuellen Ratsdokuments (9834/1/14 REV 1)) haben
wird. Da möglichst auch vermieden werden sollte, die Anklage später in einem
anderen Mitgliedstaat zu erheben als dem, in dem der Abgeordnete Europäische
Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren geführt hat, werden durch die Wahl des
zuständigen Abgeordneten Europäischen Staatsanwalts in der Regel auch
bereits die Weichen für die spätere Wahl des Ortes der Anklageerhebung gestellt.
Die Bundesregierung teilt auch insoweit die Auffassung des Deutschen
Bundestages (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1658, S. 5 oben), dass die in Artikel 27
Absatz 4 des Verordnungs-Vorschlags der Kommission genannten Kriterien, die
ein weitgehend freies Ermessen gewähren würden, einer Präzisierung und
Gewichtung bedürfen.
Drucksache 18/2069 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodea) Wie sollte aus Sicht der Bundesregierung dem Umstand begegnet
werden, dass die gleiche Maßnahme des europäischen Staatsanwalts bzw.
der europäischen Staatsanwältin in einem Mitgliedstaat als
rechtmäßig, in einem anderen aber als unrechtmäßig behandelt werden
könnte?
Der Verordnungs-Vorschlag der Kommission sieht in Bezug auf
Ermittlungsmaßnahmen vor, dass sich deren Voraussetzungen nach dem Recht des
Mitgliedstaates bemessen, in dem die Maßnahme ergriffen werden soll (Artikel 26
Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3). Das kann zur Folge
haben, dass die EU-StA bestimmte Maßnahmen in einem Mitgliedstaat ergreifen
kann, die in einem anderen Mitgliedstaat in dem konkreten Fall nicht zulässig
wären. Vollständig vermeidbar wäre dies nur, wenn man – abweichend von dem
Konzept des Kommissions-Vorschlags – eine eigenständige
Strafverfahrensordnung für die EU-StA schaffen würde, die jedenfalls in Bezug auf
Ermittlungsmaßnahmen abschließende Regelungen trifft und insoweit nicht auf das
einzelstaatliche Recht verweist. Die Bundesregierung teilt jedoch nach
gegenwärtigem Stand die Auffassung des Deutschen Bundestages, dass vielmehr der Weg
zu bevorzugen ist, in der EU-StA-Verordnung noch eindeutiger klar zu stellen,
dass Ermittlungsmaßnahmen von der EU-StA nur beantragt oder angeordnet
werden können, wenn das anwendbare nationale Recht dies vorsieht (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/1658, S. 6). Dann wird es aber auch – vorbehaltlich einer
weiteren Harmonisierung des Strafverfahrensrechts der Mitgliedstaaten –
hinzunehmen sein, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche
Regelungen in Bezug auf die Zulässigkeit von Ermittlungsmaßnahmen bestehen.
Diese Unterschiede können im Hauptsacheverfahren zu Problemen bei der
Verwertbarkeit der in einem anderen Mitgliedstaat nach dortigem Recht erhobenen
Beweise führen. Hier werden geeignete Lösungen gefunden werden müssen.
Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Regelung in Artikel 30 des
Verordnungs-Vorschlags der Kommission nicht überzeugend. Die Bundesregierung
teilt die Auffassung des Deutschen Bundestages, dass das Gericht der
Hauptsache die Möglichkeit haben muss, die Verwertung eines Beweismittels
abzulehnen, und zwar ausnahmsweise auch dann, wenn die in einem anderen
Mitgliedstaat erfolgte Beweiserhebung nach Maßgabe des dortigen Verfahrensrechts
rechtmäßig war.
b) Welche Regelungen sollten in der Verordnung hierzu getroffen werden?
Auf die einleitende Antwort zu Frage 17 wird verwiesen.
c) Welche Kriterien für die Wahl des Ortes der Anklage sollten demnach
gelten?
Nach Auffassung der Bundesregierung sollte primär der Tatort (und zwar der
Handlungsort, nicht der bloße Erfolgsort) maßgeblich sein. Auch die
Staatsangehörigkeit des Beschuldigten kann für die Wahl des Ortes der Anklage
Berücksichtigung finden. Beides sind Kriterien, die jedenfalls nach Maßgabe der noch
in Verhandlungen befindlichen sogenannten PIF-Verordnung (Ratsdokument
10232/13 – dort Artikel 11) die Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten begründen
sollen.
d) Welche Anforderungen sollte die Verordnung an den Grad eines
Tatverdachts stellen, der Ermittlungen zugrunde liegen müsste?
Artikel 16 Absatz 1 des Verordnungs-Vorschlags der Kommission sieht vor, dass
ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist, wenn Grund zu der Annahme besteht,
dass eine in die Zuständigkeit der EU-StA fallende Straftat begangen wird oder
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2069wurde. Aus Sicht der Bundesregierung ist dieses Kriterium grundsätzlich
geeignet und dürfte dem der „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte“ (§ 152
Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO)) entsprechen. Allerdings würde dieses
Kriterium nur für die Einleitung des Verfahrens gelten. Da für die Zulässigkeit
bestimmter Ermittlungsmaßnahmen das Verfahrensrecht des Mitgliedstaats
Anwendung finden soll, in dem die Maßnahme vorgenommen werden soll
(Artikel 26 Absatz 2 Satz 2, Artikel 11 Absatz 3 des Verordnungs-Vorschlags der
Kommission), würden insoweit gegebenenfalls strengere Voraussetzungen
gelten können. Zum Beispiel setzt die Telekommunikationsüberwachung nach
§ 100a StPO über zureichende tatsächliche Anhaltspunkte hinaus voraus, dass
bestimmte Tatsachen vorliegen müssen, die den Verdacht einer Katalogtat
begründen. Als weitere Voraussetzung muss die Tat auch im Einzelfall schwer
wiegen und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthalts
des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein.
Die Maßnahme darf sich auch nicht darauf richten, allein Erkenntnisse aus dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung zu erlangen. Ferner darf die Maßnahme
sich nur gegen den Beschuldigten oder dessen Nachrichtenmittler richten.
e) Wie ist es nach Ansicht der Bundesregierung zu definieren, wann „kein
vernünftiger Grund“ vorliegt, um eine Ermittlungsmaßnahme
anzuordnen?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass dieses in Artikel 26 Absatz 3 des
Verordnungs-Vorschlags der Kommission genannte Kriterium Unklarheiten
aufweist und gegebenenfalls der näheren Präzisierung bedarf.
18. Wie sollte die Arbeit von Eurojust aus Sicht der Bundesregierung weiter
gestaltet werden?
Die Arbeit von Eurojust ist aus Sicht der Bundesregierung so zu gestalten, dass
sie eine wechselseitige Unterstützung und Kooperation zwischen Eurojust und
der Europäischen Staatsanwaltschaft ermöglicht und fördert. Artikel 41 des von
der Kommission im Sommer 2013 vorgelegten Vorschlags für eine Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Agentur der
Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) verfolgt
u. a. das Ziel, diese Kooperation rechtlich auszugestalten. Die Beratungen zu
dem Verordnungs-Vorschlag dauern gegenwärtig an. Ergänzend wird auf die
Antwort zu Frage 4b verwiesen.
19. Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung notwendig, zwischen der
Europäischen Staatsanwaltschaft und Eurojust ein Arbeitsabkommen zu
schließen?
Der Rechtsrahmen für eine Kooperation zwischen Eurojust und der
Europäischen Staatsanwaltschaft soll mit der EU-StA-Verordnung und der neuen
Eurojust-Verordnung geschaffen werden. Die Beratungen dazu dauern an; auf die
Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. Ob darüber hinaus noch ein
Arbeitsübereinkommen erforderlich sein wird, ist nach Abschluss der Arbeiten an den
Verordnungen zu Eurojust bzw. zur EU-StA zu prüfen. Gegenwärtig können dazu
keine Aussagen getroffen werden.
a) Welche Regelungen müssten dort zwingend getroffen werden?
Auf die vorstehende Antwort wird verwiesen.
Drucksache 18/2069 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu dem Vorschlag,
Eurojust könne für die Europäische Staatsanwaltschaft in
Verwaltungsangelegenheiten, Personal-, Finanz- und IT-Fragen praktische
Unterstützung leisten?
Die Bundesregierung steht dem Ansatz der Kommission, mögliche
Synergieeffekte zu nutzen, indem die Europäische Staatsanwaltschaft auf
Verwaltungsstrukturen von Eurojust zurückgreift, grundsätzlich offen gegenüber, weil
dadurch Kosten eingespart werden könnten. Ob und wie weit sich Synergieeffekte
nutzen lassen, muss aber im Zuge der laufenden Verhandlungen zur Eurojust-
Verordnung noch geklärt werden. Auch steht diese Frage im Zusammenhang mit
der nach dem künftigen Sitz der EU-StA. Ein umfassender Rückgriff der EU-
StA auf diesbezügliche Ressourcen von Eurojust erscheint nur praktikabel,
wenn beide Einrichtungen ihren Sitz am gleichen Ort hätten.
c) Inwiefern bzw. auf welcher rechtlichen Grundlage sollte dies „auf
Nullkostenbasis“ geschehen?
Auch die Kostenfrage muss im Zuge der laufenden Verhandlungen zur Eurojust-
Verordnung und zur EU-StA-Verordnung noch geklärt werden. Die Kommission
ist bei Vorlage ihres Vorschlags für eine Eurojust-Verordnung von einer
Kostenneutralität ausgegangen.
d) Inwiefern könnte die Europäische Staatsanwaltschaft aus Sicht der
Bundesregierung auch die IT-Infrastruktur von Eurojust nutzen?
Eine Nutzung der IT-Infrastruktur von Eurojust durch die Europäische
Staatsanwaltschaft erscheint nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Auf die Antwort zu
Frage 19b wird verwiesen. Aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der
Europäischen Staatsanwaltschaft und von Eurojust und voraussichtlich auch
aufgrund von unterschiedlichen Teilnehmerkreisen muss allerdings technisch
sichergestellt sein, dass die Nutzung von gemeinsamen IT-Infrastrukturen nicht
zu einer Vermengung von Datenbeständen und von jeweiligen
Zugriffsmöglichkeiten führt.
e) Welche Regelungen müsste die Verordnung für die Nutzung des
Fallbearbeitungssystems von Eurojust treffen?
Diese Frage wird gemeinsam mit den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union in den weiteren Beratungen zu beiden Verordnungen zu prüfen sein.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Nutzung der bei Eurojust
insoweit bestehenden Infrastruktur für die Zwecke eines eigenen
Fallbearbeitungssystems, das die EU-StA gemäß Artikel 22 ff. des Vorschlags der Kommission
für eine EU-StA-Verordnung einrichten soll, und dem Zugriff durch die EU-StA
auf Datenbestände, die Eurojust in dem dortigen Fallbearbeitungssystem vorhält
(vgl. Artikel 57 Absatz 3 des EU-StA-Verordnungs-Vorschlags).
f) Wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Hersteller des Systems,
wie ist es aufgebaut, und wer ist mit der Wartung betraut?
Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen Erkenntnisse vor.
g) Inwiefern könnte die Europäische Staatsanwaltschaft aus Sicht der
Bundesregierung auch auf Arbeitsdateien und ein Indexsystem bei
Eurojust zugreifen?
Auf die Antwort zu Frage 19e wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2069Der von der Kommission in Artikel 57 Absatz 3 des Verordnungs-Vorschlags
vorgesehene nichtdirekte Zugriff erscheint aus Sicht der Bundesregierung ein
möglicher Lösungsweg.
h) Nach welchen Bestimmungen sollte die Sammlung und Auswertung
von Daten erfolgen, die nicht durch Zwangsmaßnahmen in einem der
Mitgliedstaaten, etwa durch die Zusammenarbeit mit Europol oder
OLAF, erlangt wurden?
Der Informationsaustausch mit Europol und OLAF ist allgemein in Artikel 58
des Verordnungs-Vorschlags geregelt; die Informationsauswertung soll gemäß
Artikel 15 des Verordnungs-Vorschlags erfolgen. Diese Entwurfs-Regelungen
bedürfen noch der eingehenderen Erörterung mit der Kommission und den
anderen Mitgliedstaaten in den Ratsgremien.
20. Unter welchen Voraussetzungen sollte der europäische Staatsanwalt bzw.
die europäische Staatsanwältin ein Ermittlungsverfahren selbst und nicht
durch „Abgeordnete Europäische Staatsanwälte“ führen?
a) Wer sollte die Ermittlungstätigkeit dann überwachen?
b) Wie ist es aus Sicht der Bundesregierung zu verstehen, wenn
Ermittlungsmaßnahmen „in Verbindung mit den Behörden des
Mitgliedstaates“ durchführen seien?
c) Wie sollte eine dann „zuständige nationale Behörde“, für die der
europäische Staatsanwalt nicht weisungsbefugt ist, Zwangsmaßnahmen in
einem nicht von ihr betriebenen Verfahren durchführen?
Der Verordnungs-Vorschlag der Kommission hatte vorgesehen, dass der
Behördenleiter oder die Behördenleiterin („Europäischer Staatsanwalt“ in der
Terminologie des Verordnungs-Vorschlags) auch selbst die Leitung eines
Ermittlungsverfahrens übernehmen kann (Artikel 18 Absatz 5 des Verordnungs-
Vorschlags). Nach dem gegenwärtigen Stand der Beratungen in den Ratsgremien ist
eine solche Kompetenz des Behördenleiters nicht mehr vorgesehen. Aus Sicht
der Bundesregierung würde die Übernahme der Leitung eines
Ermittlungsverfahrens durch den Behördenleiter selbst eine Reihe von schwierigen rechtlichen
und praktischen Fragen aufwerfen. Sie hält es daher für richtig, dem
Behördenleiter eine solche Kompetenz nicht zu geben.
21. Inwiefern erfordert die unmittelbare Tätigkeit eines europäischen
Staatsanwalts bzw. einer europäischen Staatsanwältin, soweit sie nicht nach dem
Recht eines Mitgliedstaates vorgenommen wird, nach Ansicht der
Bundesregierung auch eine europäische Rechtskontrolle?
a) Sofern die Bundesregierung die Auffassung vertritt, dies könne von
nationalen Gerichten übernommen werden, wie begründet sie diese
Haltung?
b) Wie sollte die Aufsicht über die Erfüllung von Auskunftsersuchen
ausgestaltet werden?
Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen.
Drucksache 18/2069 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode22. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu der Frage, ob die
Europäische Staatsanwaltschaft ermächtigt werden sollte, Verdächtigen oder
Beschuldigten vor einer Anklageerhebung einen Vergleich vorzuschlagen?
Die Bundesregierung hält es für richtig, dass unter bestimmten Voraussetzungen
auch vor Anklageerhebung eine Einstellung gegen Geldauflage (sogenannter
Vergleich gemäß Artikel 29 des Verordnungs-Vorschlags) möglich ist. Die
Voraussetzungen hierfür sollten aber in der Verordnung näher präzisiert werden.
Auch sollte der „Vergleich“ nur mit Zustimmung des Gerichts möglich sein, bei
dem andernfalls Anklage zu erheben wäre.
a) Inwiefern sollte die Europäische Staatsanwaltschaft ermächtigt sein,
auch eine „Geldstrafe“ verhängen zu können?
Nach Auffassung der Bundesregierung sollte die EU-StA nicht ermächtigt
werden, eine „Geldstrafe“ zu verhängen, sondern lediglich eine Geldauflage ähnlich
wie in Deutschland nach Maßgabe von § 153a Absatz 1 StPO festlegen dürfen.
b) Welche Rechtsmittel müssten dann eingelegt werden können, und
welche Gerichte wären dann zuständig?
Auf die Antworten zu den Fragen 22 und 22a wird verwiesen.
Unter der Voraussetzung, dass die Einstellung (gegen Geldauflage) durch die
EU-StA nur mit Zustimmung des Verdächtigen sowie mit Zustimmung des
Gerichts erfolgen kann, bedarf es keines Rechtsbehelfs für den Verdächtigen. Eine
andere Frage wird – auch in Bezug auf die Einstellungsentscheidungen nach
Artikel 28 des Verordnungs-Vorschlags – sein, ob der oder den Geschädigten ein
Klageerzwingungsverfahren – etwa zum Europäischen Gerichtshof – eröffnet
werden sollte.
c) Wie sollte ausgeschlossen werden, dass finanziell gutgestellte
Beschuldigte von dieser Regelung besonders profitieren?
Es sollte gewährleistet werden, dass bei der Festsetzung der Höhe der
Geldauflage auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen berücksichtigt
werden.
23. Inwiefern steht aus Sicht der Bundesregierung auch die Verabschiedung
einer Richtlinie zur Zusammenarbeit von Ermittlungsbehörden der EU-
Mitgliedstaaten (Europäische Ermittlungsanordnung) im Zusammenhang
mit der Europäischen Staatsanwaltschaft, bzw. inwiefern könnte diese von
der neuen Richtline profitieren?
Die Verabschiedung der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische
Ermittlungsanordnung in Strafsachen erfolgte unabhängig von dem Projekt zur
Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft. Inwieweit die EU-StA gleichwohl
hiervon wird profitieren können, bedarf noch der vertieften Beratung in den
Ratsgremien. Der Verordnungs-Vorschlag der Kommission hat nur rudimentäre
und aus Sicht der Bundesregierung unzureichende Regelungen zu
grenzüberschreitenden Ermittlungsmaßnahmen getroffen. Soweit es um
grenzüberschreitende Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten, die ebenfalls an der Errichtung
der EU-StA beteiligt sind, geht, handelt es sich grundsätzlich um eine
behördeninterne Zusammenarbeit, für die die EU-StA-Verordnung allerdings geeignete
Regelungen treffen muss. Die Richtlinie über die Europäische
Ermittlungsanordnung wird für die EU-StA möglicherweise nutzbar gemacht werden
können in Fällen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten,
die sich nicht an der Errichtung der EU-StA beteiligen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/206924. Welche Strafverfolgungsbefugnisse sollte eine Europäische
Staatsanwaltschaft aus Sicht der Bundesregierung erhalten?
Die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte sollten in ihrem eigenen
Mitgliedstaat grundsätzlich die gleichen Ermittlungsbefugnisse haben, die nach
einzelstaatlichem Recht auch sonst den Staatsanwaltschaften zur Verfügung stehen.
25. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die
Europäische Staatsanwaltschaft „einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden“
Weisungen erteilen dürfte?
Der Verordnungs-Vorschlag der Kommission sieht vor, dass die Abgeordneten
Europäischen Staatsanwälte den zuständigen Strafverfolgungsbehörden ihres
Mitgliedstaats Weisungen erteilen können (Artikel 18 Absatz 1 des
Verordnungs-Vorschlags). Die von der Kommission hier vorgesehene Regelung bedarf
noch der vertieften Beratung mit den anderen Mitgliedstaaten in den
Ratsgremien. Grundsätzlich wäre aus Sicht der Bundesregierung eine solche
Regelung angemessen, die der Regelung im deutschen Recht entspricht, wonach die
Polizeibehörden verpflichtet sind, einem Ersuchen der Staatsanwaltschaft zu
genügen (§ 161 Absatz 1 Satz 2 StPO).
a) Wie will die Bundesregierung dies juristisch, organisatorisch und
administrativ umsetzen?
Auf die Antwort zu Frage 10a wird verwiesen. Durch eine entsprechende
Regelung im GVG könnte bestimmt werden, dass die deutschen Abgeordneten
Europäischen Staatsanwälte die gleichen Befugnisse haben wie die Staatsanwälte in
einem deutschen Ermittlungsverfahren.
b) Auf welche Weise würden die „Weisungen“ dann hinsichtlich
richterlicher Anordnungen oder anderer erforderlicher Genehmigungen
geprüft?
Da auf die Ermittlungsmaßnahmen das einzelstaatliche Recht des
Mitgliedstaates Anwendung finden soll, in dem die Maßnahme ergriffen werden soll, richtet
sich auch die gegebenenfalls erforderliche richterliche Anordnung oder sonstige
Genehmigung nach dem Recht dieses Mitgliedstaates.
c) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die
Europäische Staatsanwaltschaft die Durchsuchung und Versiegelung von
Gebäuden, Grundstücken, Fahrzeugen, Computersystemen oder
Privatwohnungen anordnen dürfte?
Über die in Artikel 26 des Verordnungs-Vorschlags der Kommission
aufgeführten Ermittlungsmaßnahmen sind bislang noch keine vertieften Erörterungen in
der Ratsarbeitsgruppe geführt worden. Die Bundesregierung teilt nach
gegenwärtigem Stand die Auffassung des Deutschen Bundestages, dass in der EU-StA-
Verordnung noch eindeutiger klar zu stellen ist, dass Ermittlungsmaßnahmen
von der EU-StA nur beantragt oder angeordnet werden können, wenn das
anwendbare nationale Recht dies vorsieht (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1658,
S. 6). In diesem Fall wäre die Europäische Staatsanwaltschaft in gleicher Weise
wie eine innerstaatliche Staatsanwaltschaft an die Regelungen der
Strafprozessordnung gebunden. Die Bundesregierung wird auch in den weiteren
Verhandlungen darauf hinwirken, Regelungen zu verhindern, die zu einem Absenken der
hohen Standards der Strafprozessordnung führen könnten oder die Deutschland
zum Einführen zusätzlicher Ermittlungsmaßnahmen verpflichten würden.
Drucksache 18/2069 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioded) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die
Europäische Staatsanwaltschaft auch Telekommunikationsverkehre und
Finanztransaktionen in Echtzeit überwachen sowie „Verkehrsdaten“
oder „Bankkontodaten“ verarbeiten dürfte?
Es wird auf die Antwort zu Frage 25c verwiesen.
e) Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit der vorgesehenen
Möglichkeit der technischen Ermittlung des Aufenthaltsorts auch der
Einsatz sogenannter stiller SMS gemeint, und welche Haltung vertritt
die Bundesregierung zur Frage, ob die Europäische Staatsanwaltschaft
diese anordnen können sollte?
Es wird auf die Antwort zu Frage 25c verwiesen.
f) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die
Europäische Staatsanwaltschaft auch die Observation mittels verdeckter
„Video- und Audioüberwachung“ oder die Entsendung verdeckter
Ermittlerinnen und Ermittler anordnen dürfte?
Es wird auf die Antwort zu Frage 25c verwiesen.
26. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die
Europäische Staatsanwaltschaft bei den Ermittlungen erhobene Daten auch
außerhalb der EU weitergeben dürfte, und welche Beschränkungen
müssten hierfür gelten?
a) Welche „Behörden eines Drittlandes“ oder „internationale
Organisationen“ könnten aus Sicht der Bundesregierung hierunter gefasst
werden?
b) Inwiefern müssten mit den Einrichtungen zuvor eigene
Arbeitsvereinbarungen abgeschlossen werden, und welche Regelungen müssten
diese treffen?
Nach Auffassung der Bundesregierung sind die diesbezüglichen Regelungen in
Artikel 61 des Verordnungs-Vorschlags der Kommission unzureichend. Sie
bedürfen noch der eingehenden Prüfung und Erörterung in den Ratsgremien. Dabei
werden auch die weiteren Verhandlungen in Bezug auf die Vorschläge einer
Datenschutz-Grundverordnung und einer Richtlinie für die Datenverarbeitung
bei Polizei und Justiz zu beachten sein.
27. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand,
dass der Verordnungsentwurf in Artikel 26 einen umfassenden Katalog
von Ermittlungsmaßnahmen vorsieht, ohne gleichzeitig – wie in
Erwägungsgrund 34 angekündigt – einen Katalog von Beschuldigtenrechten
festzulegen?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Deutschen Bundestages (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/1658, S. 7 unten), dass in den von der EU-StA
geführten Ermittlungsverfahren ein hoher Mindeststandard an Beschuldigtenrechten
gewährleistet sein muss und dass es nicht ausreichend wäre, in Bezug auf die in
den Artikeln 33 bis 35 genannten Beschuldigtenrechte allein auf das jeweilige
einzelstaatliche Recht zu verweisen. Daher sollte parallel zu den Verhandlungen
über die EU-StA-Verordnung zunächst auch eine weitere Harmonisierung in
Form von Mindeststandards auf der Grundlage von Artikel 82 Absatz 2 AEUV
erfolgen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/2069a) Wie sollte aus Sicht der Bundesregierung praktisch sichergestellt
werden, dass Betroffene sofort unterrichtet werden, wenn gegen sie durch
die Europäische Staatsanwaltschaft strafrechtlich ermittelt wird?
Der Verordnungs-Vorschlag der Kommission enthält hierzu keine Regelung.
Nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 des Verordnungs-Vorschlags findet in einem
solchen Fall nationales Recht Anwendung. Die Strafprozessordnung sieht nicht
vor, dass ein Beschuldigter „sofort“ unterrichtet wird, wenn gegen ihn ermittelt
wird. Vielmehr ist der Beschuldigte bei der ersten Vernehmung über seinen
Beschuldigtenstatus zu belehren, vgl. § 136 StPO. Diese Regelung befindet sich im
Einklang mit der Richtlinie 2012/13/EU, in der u. a. geregelt ist, dass spätestens
vor der ersten offiziellen Vernehmung durch die Polizei oder eine andere
zuständige Behörde die Belehrung des Beschuldigten zu erfolgen hat.
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Forderung der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen
Anwaltvereins, für die Verteidigung in Verfahren der Europäischen
Staatsanwaltschaft einen eigenen Rechtsrahmen zu schaffen?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass auch hinsichtlich der
Verteidigungsrechte ein hoher Mindeststandard gewährleistet sein muss, und verweist
auf die Antwort zu Frage 27.
c) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Forderung der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen
Anwaltvereins, Verteidigerinnen und Verteidiger aus allen EU-Mitgliedstaaten
bei Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft vor Gericht
zuzulassen?
Die Bundesregierung verweist auf die durch das Gesetz über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I
S. 182, 1349) und die in den Umsetzungsgesetzen entsprechender Richtlinien
zur Erleichterung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in anderen EU-
Mitgliedstaaten vorgesehenen Möglichkeiten.
d) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Forderung der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen
Anwaltvereins, in jedem Mitgliedstaat solle hierfür ein permanenter
Anwaltsnotdienst eingerichtet werden, und wie könnte dieser finanziert werden?
Die Bundesregierung hält die Forderung für zu weitgehend, für Ermittlungen in
Bezug auf Straftaten zum Nachteil des EU-Haushalts einen permanenten
Anwaltsnotdienst einzurichten.
e) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Forderung der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen
Anwaltvereins, für die Prozesskostenhilfe ein europäisches Budget zu schaffen,
um allen Beschuldigten eines Verfahrens, das von der Europäischen
Staatsanwaltschaft geführt wird, gleichermaßen Unterstützung zu
gewähren?
Der Verordnungs-Vorschlag lässt die Kostenfrage bislang offen. Diese Frage
bedarf noch der Beratung auf EU-Ebene.
f) Hat die Bundesregierung, um die Folgen von Artikel 26 der
Verordnung absehen zu können, eine Evaluation über die rechtlichen
Voraussetzungen der in Artikel 26 Absatz 1a bis 1u aufgeführten, nach
Auffassung der Fragesteller teilweise sehr weitreichenden Ermittlungs-
Drucksache 18/2069 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodebefugnisse nach den nationalen Verfahrensordnungen der anderen
27 Mitgliedstaaten der EU vorgenommen?
Wenn ja, was war das Ergebnis der Prüfung?
Wenn nein, warum nicht, und anhand welcher Informationen wurde
ansonsten eine Folgenabschätzung für den deutschen Strafprozess und
die in der Verordnung angestrebte Anerkennung von in anderen EU-
Mitgliedstaaten gewonnenen Beweisen vorgenommen?
Die Bundesregierung ist nicht Verfasser des Verordnungs-Vorschlags und hatte
keinen Anlass, eine solche Folgenabschätzung vorzunehmen. Die Frage der
Verwertbarkeit grenzüberschreitend gewonnener Beweise stellt sich auch nicht
erstmals im Zuge der Verhandlungen über den Vorschlag einer Verordnung zur
Errichtung der EU-StA, sondern auch bislang schon regelmäßig bei im Wege der
Rechtshilfe in Strafsachen beigebrachten Beweismitteln. Insoweit wird auf die
Antwort zu Frage 17a verwiesen.
28. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, wie eine
parlamentarische Kontrolle der Europäischen Staatsanwaltschaft ausgestaltet
werden sollte?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Deutschen Bundestages (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/1658, S. 2 oben) zu den Rechenschaftspflichten
gemäß Artikel 70 des Verordnungs-Vorschlags.
a) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zum Vorschlag der
Europäischen Kommission, wonach diese ausschließlich beim
Europäischen Parlament liegen sollte?
Der Verordnungs-Vorschlag der Kommission sieht vor, dass der Europäische
Staatsanwalt (Behördenleiter oder -leiterin) und die Abgeordneten Europäischen
Staatsanwälte auch von den nationalen Parlamenten aufgefordert werden
können, an einer Aussprache teilzunehmen. Dies hält die Bundesregierung auch für
richtig. Im Zuge der künftigen Verhandlungen über den Verordnungs-Vorschlag
wird darüberhinausgehend auch ein Verfahren zur gemeinsam ausgeübten
Kontrolle durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente zu
erwägen sein.
b) Wie wäre dies aus Sicht der Bundesregierung mit dem Diktum des
Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen Parlament im Hinblick
auf seine Repräsentanzmängel zu vereinbaren?
Die Bundesregierung hält dies auch im Lichte der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts für richtig. Das Bundesverfassungsgericht sieht das
Europäische Parlament als supranationales Vertretungsorgan der Völker der
Mitgliedstaaten (BVerfG v. 30. Juni 2009, 2 BvE 2/08 u. a. – Lissabon). Auch in
seiner letzten Entscheidung zur Drei-Prozent-Sperrklausel vom 26. Februar 2014
(2 BvE 2/13 u. a.) betont das Bundesverfassungsgericht die Funktionsfähigkeit
des Europäischen Parlaments als Volksvertretung. Das spricht für eine
ausgewogene parlamentarische Kontrolle einer Europäischen Staatsanwaltschaft.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/206929. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die
Europäische Staatsanwaltschaft später weitere Kompetenzen erhalten könnte,
und welche wären hierunter zu verstehen?
a) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob eine
„Ausdehnung der Befugnisse“ auf eine „Bekämpfung der schweren
Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension“ rechtlich möglich ist?
b) Inwiefern und unter welchen Umständen würde die Bundesregierung
dies befürworten?
c) Wie hat sich die Bunderegierung in den zuständigen
Ratsarbeitsgruppen zu dieser Frage positioniert, und wie haben andere Mitgliedstaaten
dies kommentiert?
Diese Fragen stellen sich zurzeit nicht und die Bundesregierung geht auch nicht
davon aus, dass Anlass besteht, die Frage einer etwaigen künftigen Erweiterung
der materiellen Kompetenzen der EU-StA zu erörtern, bevor sie, dem
Verordnungs-Vorschlag der Kommission folgend, zur Bekämpfung von Straftaten zum
Nachteil der finanziellen Interessen der Union errichtet worden ist und insoweit
Erfahrungen mit einer Europäischen Staatsanwalt gemacht und ausgewertet
werden konnten.
d) Wie wird die Bundesregierung bei den Verhandlungen im Rat am 26./
27. Juni 2014 darauf hinwirken, dass im zu beratende
Mehrjahresprogramm der Justiz- und Innenpolitik, dass das „Stockholmer
Programm“ ablösen soll, die Gefahr der Kompetenzausweitung der
Europäischen Staatsanwaltschaft ausgeschlossen wird und entsprechende,
eine spätere Kompetenzergänzung nahelegende Formulierungen aus
der Mitteillung der Kommission zur EU-Justizagenda für 2020
(KOM(2014)144 endg.; Ratsdok.-Nr: 7838/14; dort unter 4.1.v, 4.3.,
Seite 9/10 des deutschen Dokuments) nicht in das neue Programm
übernommen werden?
Der Europäische Rat hat bei seinem Treffen am 26./27. Juni 2014 die
zukünftigen rechtspolitischen Leitlinien gemäß Artikel 68 AEUV festgelegt. Wie zu
erwarten, wurden dabei bestimmte Aspekte einzelner Gesetzgebungsvorhaben
nicht thematisiert. Die Leitlinien verweisen darauf, dass weitere Maßnahmen
erforderlich sind, um u. a. durch das Voranbringen der Verhandlungen über die
EU-StA betrügerisches Verhalten und Verhalten zum Nachteil des EU-Haushalts
zu bekämpfen.
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ISSN 0722-8333]